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© UNI Hannover, Institut für Allgemeine Nachrichtentechnik Institut für Kommunikationstechnik www.ikt.uni-hannover.de Fernmelderecht Kapitel 1.2 Netze und Protokolle Kommunikationsnetze Dr.-Ing. J. Steuer

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Institut für Kommunikationstechnikwww.ikt.uni-hannover.de

FernmelderechtKapitel 1.2

Netze und ProtokolleKommunikationsnetze

Dr.-Ing. J. Steuer

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Rechtlicher Gesamtrahmen

Grundgesetz und StrafgesetzbuchTelekommunikationsgesetzEMV-GesetzEuropäische und nationale Richtlinien

VDE 100-SerieVDE 800-SerieDIN-EN-NormenBrandschutzverordnung

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Grundgesetz

Artikel 10Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlichBeschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder dem Bestand oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wirdund das anstelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

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Grundgesetz

Artikel 73 Abs.7Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über das Post-und Fernmeldewesensiehe Telekommunikationsgesetz (TKG)

Stand: 22.06.2004Vollzitat:"Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106)„ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 18.2.2007 I 106

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StGB § 202a

(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

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StGB § 317

(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Fernmeldegeheimnis StGB § 354

1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Bediensteten der Post bekannt geworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Unterlassene Hilfeleistung StGB § 323c

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Frage

Ist das Mitschneiden eines Telefongespräches mit einem Anrufbeantworter gestattet?

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STGB §201

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines Anderen auf einen Tonträger aufnimmt, oder2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

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Telekommunikationsgesetz (TKG)vom 22. Juni 2004

(zuletzt geändert am 18. Februar 2007)

Das aktuelle TKG im Netz

http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/index.html

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Verordnungen zum TKG

KernbereichTelekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)Telekommunikations-Überwachungsverordnung, Verordnung über die technische und organisatorischeUmsetzung von Maßnahmen zur Überwachung derTelekommunikation (TKÜV)

SonstigeFrequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)Frequenzgebührenverordnung (FGebV)Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV)Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes (FreqNPAV)Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung(TNGebV)

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TKG: Zielsetzung

§ 1 TKG: Zweck des Gesetzes"Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutraleRegulierung den Wettbewerb im Bereich derTelekommunikation und leistungsfähigeTelekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichendeDienstleistungen zu gewährleisten."

Regulierungsbehörde, § 116:"Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen istRegulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr."

Regulierung des Marktes (Wettbewerbs- und Pflichtleistungen)Diese Aufgabenstellung ist neu in der Fernmeldegesetzgebung. Aufgrund der bisherigen Monopolsituation in den Fernmeldenetzen war eineMarktregulierung nicht erforderlich. Im Wettbewerb müssen Regulationen dafür sorgen, dass die Interessen der Allgemeinheit neben den wirtschaftlichen Interessen gebührend berücksichtigt werden. In diesem Sinne wird z.B. der Betrieb von Übertragungswegen fürGrundstücksüberschreitenden Verkehr und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit lizenzpflichtig. In der Lizenz kann der Lizenzgeber (heute BMPT) besondere Auflagen im Sinne der Allgemienheit verlangen, z.B. das flächendeckende Angebot..

Pflichtleistungen können jedem Netzbetreiber auferlegt werden. Dies kann der Zwang zur Flächendeckung sein, aber auch die Einrichtung einerAuskunft.

Sicherung und Abgrenzung des FernmeldegeheimnissesGrundsätzlich unterliegen alle Nachrichten und die sie begleitenden Umstände, die über Fernmeldenetze übermittelt werden, demFernmeldegeheimnis. Der Bruch des Fernmeldegeheimnisses wird mit Gefängnis bestraft. Es gibt allerdings höherwertige Rechte, wie den Nothilfeparagraphen, den Staatsschutz und die Verhütung von schweren Verbrechen, die das Fernmeldegeheimnis aufheben.

FrequenzregulierungIn der Kommunikationstechnik sind Frequenzbänder eines der am stärksten eingeschränkten Güter. Ein sparsamer Umgang ist oberstes Gebot. Dahermuß die Zuteilung von Frequenzen für bestimmte Aufgaben und Nutzer eine hoheitliche Aufgabe bleiben.

Die Gegenseitige Beeinflussung von Frequenzen abstrahlenden Geräten muß minimiert werden. Auch dafür ist eine hoheitliche Aufgabe derÜberwachung mit Weisungsbefugnis erforderlich.

Wahrung der öffentlichen SicherheitHiermit sind die Organe der Exekutive beauftragt. Die Arbeit der Exekutive kann unter bestimmten Bedingungen in das Fernmeldegeheimniseingreifen. Voraussetzung dafür ist immer ein richterlicher Auftrag.

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Aufgaben der Regulierungsbehörde (1)

"Die Regulierung der Telekommunikation ist einehoheitliche Aufgabe des Bundes" (§ 2 Abs. 1 TKG)

MarktregulierungWiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf Märkten, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlichbedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sindsofern das allgemeinene Wettbewerbsrecht allein nicht ausreicht.Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden Maßnahmen auferlegt.Ein Anbieter, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darfseine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen (§ 42 Abs. 1)Sehr viel weitergehende Regulierungsmöglichkeiten als durchden allgemeinen Wettbewerbsschutz imGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet derTelekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderungnachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich derTelekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen undDienste, auch in der Fläche,3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen,4. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern,5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mitTelekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,6. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,7. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auchunter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,8. eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten,9. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

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Aufgaben der Regulierungsbehörde (2)

VerbraucherschutzSicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung zuerschwinglichen Preisen (Universaldienstleistungen, § 78 ff.)Kontrolle der Entgelte (§ 30 ff.)ggf. Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche (§ 44)weitere Schutzvorschriften (§ 45–47)Verbraucherschutzvorschriften größtenteils nach EU-Richtlinien eingeführt

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Aufgaben der Regulierungsbehörde (3)

Vergabe von Frequenzen, Nummern und WegerechtenZur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreienNutzung von Frequenzen werden derFrequenzbereichszuweisungsplan und derFrequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.

Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, öffentliche SicherheitMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wirdbestraft, wer eine Nachricht abhört oder den Inhalt oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.(§ 148 Abs. 1 iVm. § 89)unentgeltliche, europaeinheitliche Notrufnummer 112 (§ 108)

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Aufgaben der Regulierungsbehörde (4)

Schwerpunkt liegt (jetzt) auf der Wettbewerbssicherung(TKG 2004)

Schutz des früheren Monopolanbieters aus demursprünglichen Gesetz von 1996 weitestgehend aufgehoben

Abgrenzung gegenüber demGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

Beide Gesetze schützen vor Missbrauch einermarktbeherrschenden StellungGWB versucht, Bildung oder Erweiterung von Marktbeherrschungen zu verhindernTKG geht von beherrschender Stellung aus und sucht das Marktversagen zu korrigierenSehr viel weitergehende Regulierungsmöglichkeiten als durch den allgemeinen WettbewerbsschutzKEIN Verbraucherschutz im GWB (nur mittelbar durch Erhaltungdes Wettbewerbs)

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§ 3 TKG: Begriffsbestimmungen (2)

Nutzerjede natürliche Person, die einen Telekommunikationsdienst fürprivate oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweiseTeilnehmer zu sein

ÜbertragungswegTelekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oderFunkverbindungen mit ihren übertragungstechnischenEinrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmtenInformationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen

Öffentliches Telefonnetz

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§ 3 TKG: Begriffsbestimmungen (3)

Regulierung

Telekommunikationder technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen

Telekommunikationsnetzdie Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfallsVermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigenRessourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungenermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen und mobilenterrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zurSignalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information

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§ 3 TKG: Begriffsbestimmungen (4)

Telekommunikations-anlagen-dienstleistungen (+ für die Öffentlichkeit)-linien-netz

ÜbertragungswegTelekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oderFunkverbindungen mit ihren übertragungstechnischenEinrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmtenInformationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen

Übertragungswege und Zusammenschaltung

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Öffentlichkeit der Erbringung von Dienstleistungen

§ 6 Meldepflicht(1) "Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetzebetreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma beider Regulierungsbehörde unverzüglich melden. [...]"

§ 4 Internationale BerichtspflichtenDie Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen der Regulierungsbehörde auf Verlangendie Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.

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Übung

Ist der Betriebeines WWW-Serverseines Routernetzes im Unternehmeneines privaten WLANs mit freiem Zugangeines öffentlichen Telefonnetzes

meldepflichtig? Verwenden Sie das TKG!

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Übung

Ist der Betriebeines WWW-Servers – nein, keine Übermittlungeines Routernetzes im Unternehmen – nein nicht öffentlicheines privaten WLANs mit freiem Zugang – nicht, nichtgewerblicheines öffentlichen Telefonnetzes– ja! öffentlich + gewerblich

meldepflichtig? Verwenden Sie das TKG.Grundlage ist die Meldepflicht von Telekommunikationsdienstleistungen gemäß §6.TK-Dienstleistungen (§3,18) sind ein gewerblichesAngebot von Telekommunikation.Telekommunikation ist das Senden, Übermitteln und Empfangen von Nachrichten (§3,16)

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Auflagen für Anbieter von Sprachkommunikations-Dienstleistungen

Bereitstellung von § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten

für andere Anbieter, Auskunftsdienste oder Dritte, Entgelte dürfenerhoben werden

§ 108: Notrufunentgeltlich für jeden EndnutzerEinrichtung von Notrufeinrichtungen in öffentlichen Telefonstellenauf Antrag der Bundesländer oder Notdienstträger

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§ 78–87 TKG: Universaldienstleistungen

Mindestangebot an TK-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit,

mit definierter Qualität und Zugang von allen Wohnorten und Geschäftsorten zu erschwinglichen Preisen

Dies sind TK-Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeitunabdingbar geworden sind:

Sprach-KommunikationsdienstSchaltung von Übertragungswegenweitere können bestimmt werden

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§ 78–87 TKG: Universaldienstleistungen

Verpflichtung zur ErbringungMarktanteil mindestens 4%

Auferlegung der Pflicht zur ErbringungAusgleich für Universaldienstleistungen bei UnterdeckungUniversaldienstleistungsabgabe

durch Lizenznehmer im sachlich relevanten Markt mit einemMarktanteil von mindestens 4%

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§ 30– 39 TKG: Regulierung der Entgelte

Entgelte eines Betreibers, der über beträchtlicheMarktmacht verfügt, unterliegen einer Genehmigung durchdie Regulierungsbehörde (§ 30 Abs. 1)

genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizientenLeistungsbereitstellung nicht überschreiten (§ 31 Abs. 1)Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, derüber beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte verlangen. (§ 37 Abs. 1)

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§ 16–26 TKG: Offener Netzzugang

Jeder Betreiber eines öffentlichenTelekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderenBetreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zuunterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowiederen Interoperabilität gemeinschaftsweit zugewährleisten.Die Zusammenschaltung erfolgt über standardisierte ONP-Schnittstellen, z.B. ITU-T V5.1 oder V5.2

ONP – Open Network Provision

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§ 66 TKG: Nummerierung

Vergabe und Verwaltung von Nummerierungsräumen und ihrer Nutzung ist eine Aufgabe der Regulierungsbehörde

Vergabe nach Antrag und gegen GebührÄnderungen nach AnkündigungBerücksichtigung internationaler BelangeSicherstellung ausreichender Verfügbarkeit

Netzbetreiber haben die Netzbetreiberportabilität zugewährleistenFreie Auswahl des Verbindungsnetzbetreibers

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§ 52–65 TKG: Frequenzzuordnung

Sicherstellung einer effizienten und störungsfreienNutzung der Frequenzen

FrequenzbereichszuweisungsplanZuweisung von Frequenzen an Funkdienste und andereAnwendungen

Frequenznutzungsplanenthält die weiter Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnenFrequenznutzungen

FrequenzzuteilungFrequenzgebühr und Beiträge

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Übung

Suchen Sie im Internet DIE Webseite, auf der allegesetzlichen Neuerungen zum Thema Fernmelderechtveröffentlicht werden

Laden Sie sich das TKG von dieser Seite herunter!

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Zusammenfassung relev. Gesetze

TKG Telekommunikationsgesetz TNV Telekommunikations-Nummerierungsverordnung TNGebV Telekommunikations-NummerngebührenverordnungTKSiV Telekommunikations-Sicherstellungs-VerordnungVerordnung zur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Einräumung von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme TKÜVTelekommunikations – ÜberwachungsverordnungVerordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation TMG TelemediengesetzTKG Änderungsgesetz Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften TKGÜbertrV TKG-ÜbertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Telekommunikationsgesetz