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1 Folie 1 G-DRG-Update 2010 Abrechnung von Krankenhausleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Abgrenzung von stationärer und ambulanter Behandlung im Krankenhaus Folie 2 Inhalt 1. FPV 2010 – minimale Änderungen 2. SGB V – Krankenhausbehandlung 3. Krankenhausbehandlungs-Richtlinie Schwerpunkt: Abgrenzung ambulanter Behandlung im KH 4. Kriterien stationärer Behandlung vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte (BSG, LSG, SG) 5. Weitere Abrechnungsrechtsprechung

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1

Folie 1

G-DRG-Update 2010

Abrechnung von Krankenhausleistungen unter

besonderer Berücksichtigung der Abgrenzung von

stationärer und ambulanter Behandlung im

Krankenhaus

Folie 2

Inhalt

1. FPV 2010 – minimale Änderungen

2. SGB V – Krankenhausbehandlung

3. Krankenhausbehandlungs-Richtlinie

Schwerpunkt: Abgrenzung ambulanter Behandlung im KH

4. Kriterien stationärer Behandlung vor dem Hintergrund der

aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte (BSG, LSG, SG)

5. Weitere Abrechnungsrechtsprechung

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2

Folie 3

FPV 2010

§ 4 Fallpauschalen bei bestimmten Transplantationen

(3) Für zum Zwecke einer Organ- oder Gewebeentnahme …ist eine

Fallpauschale nach Anlage 1 bzw. ein Entgelt nach Anlage 3a

abzurechnen. Bei erfolgter Transplantation ist die jeweilige

Fallpauschale nach Anlage 1 bzw. das jeweilige Entgelt nach

Anlage 3a gegenüber den Transplantatempfängern, den

Transplantatempfängerinnen oder deren Sozialleistungsträgern

abzurechnen. Kommt es nicht zur Transplantation, ist die jeweilige

Fallpauschale nach Anlage 1 bzw. das jeweilige Entgelt nach

Anlage 3a gegenüber …

Folie 4

FPV 2010

§ 10 Laufzeit der Entgelte

(1) Die Fallpauschalen nach Anlage 1 und die Zusatzentgelte nach

Anlage 2 bzw. 5 sind abzurechnen für Patientinnen oder Patienten,

die ab dem 1. Januar 2010 in das Krankenhaus aufgenommen

werden. Können die Fallpauschalen noch nicht mit der für das Jahr

2010 vereinbarten oder festgesetzten Höhe des

krankenhausindividuellen Landesbasisfallwerts gewichtet werden,

sind sie nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des

Krankenhausentgeltgesetzes mit der bisher geltenden Höhe des

Landesbasisfallwerts zu gewichten und in der sich ergebenden

Entgelthöhe abzurechnen.

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3

Folie 5

Inhalt

1. FPV 2010 – minimale Änderungen

2. SGB V – Krankenhausbehandlung

3. Krankenhausbehandlungs-Richtlinie

Schwerpunkt: Abgrenzung ambulanter Behandlung im KH

4. Kriterien stationärer Behandlung vor dem Hintergrund der

aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte (BSG, LSG, SG)

Folie 6

Entwicklung der stationären Behandlung

Quelle: ZENO-Seminar 13.10.2009, Berlin

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4

Folie 7

SGB V – Krankenhausbehandlung

Krankenhausbehandlung § 39 SGB V

ambulant vor- und nachstationär

teil-stationär

voll-stationär

Formen der Krankenhausbehandlung nach dem SGB V

Folie 8

SGB V – Krankenhausbehandlung

SGB V Krankenversicherung

§ 39

Krankenhausbehandlung

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und

nachstationär (§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht. Versicherte

haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen

Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das

Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch

teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung

einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. …

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5

Folie 9

SGB V – Krankenhausbehandlung

Krankenhausbehandlung § 39 SGB V

ambulant vor- und nachstationär

teil-stationär

voll-stationär

Formen der Krankenhausbehandlung nach dem SGB V

Folie 10

SGB V – Krankenhausbehandlung

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

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6

Folie 11

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

Folie 12

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

§ 2 Leistungen der Krankenhäuser - gesetzliche Definitionen

(2) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär,

vor- und nachstationär (§ 115 a SGB V) sowie ambulant (§

115 b SGB V) erbracht. Krankenhausbehandlung umfasst im

Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle

Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit

für die medizinische Versorgung der Patienten im Krankenhaus

notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung,

Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,

Unterkunft und Verpflegung.

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7

Folie 13

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

§ 2 Leistungen der Krankenhäuser - gesetzliche Definitionen

(3) Vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus

setzt voraus, dass die Aufnahme nach Prüfung durch den

zuständigen Arzt des Krankenhauses erforderlich ist, weil das

Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre

oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher

Krankenpflege erreicht werden kann.

Folie 14

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

§ 2 Leistungen der Krankenhäuser - gesetzliche Definitionen

(5) Vorstationäre Behandlung ist in medizinisch geeigneten Fällen

ohne Unterkunft und Verpflegung zulässig, um die

Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhaus-

behandlung zu klären oder die vollstationäre

Krankenhausbehandlung vorzubereiten. Die vorstationäre

Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von

fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. In

dreiseitigen Verträgen können abweichende Fristen vereinbart

werden.

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8

Folie 15

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

§ 2 Leistungen der Krankenhäuser - gesetzliche Definitionen

(7) Über die Aufnahme in stationäre Krankenhausbehandlung und

über die Art der Behandlung entscheidet der Krankenhausarzt.

Folie 16

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

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9

Folie 17

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

§ 3 Abgrenzung zur ambulanten Behandlung

(1) Eine notwendige ärztliche Behandlung …

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus – welche

aktuell?

?

Folie 18

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

1. Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

2. Hochschulambulanzen § 117 SGB V

3. Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

4. Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

5. Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

6. Ambulantes Operieren§115b SGB V

7. Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

8. Disease Management Programme §137f SGB V

9. Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

10. Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

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Folie 19

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

1. Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

2. Hochschulambulanzen § 117 SGB V

3. Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

4. Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

5. Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

6. Ambulantes Operieren§115b SGB V

7. Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

8. Disease Management Programme §137f SGB V

9. Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

10. Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

Folie 20

Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

§ 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

(1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen

… werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus

der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet.

Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten,

die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden

Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit den Gebühren

abgegolten, soweit in den einheitlichen Bewertungsmaßstäben

nichts Abweichendes bestimmt ist. …

Notfallabrechnung / Ermächtigung → KV-Vergütung

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Folie 21

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

1. Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

2. Hochschulambulanzen § 117 SGB V

3. Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

4. Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

5. Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

6. Ambulantes Operieren§115b SGB V

7. Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

8. Disease Management Programme §137f SGB V

9. Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

10. Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

Folie 22

Hochschulambulanzen § 117 SGB V

§ 117 Hochschulambulanzen

(1) Der Zulassungsausschuss (§ 96) ist verpflichtet, auf Verlangen

von Hochschulen oder Hochschulkliniken die Ambulanzen,

Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken

(Hochschulambulanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung …

zu ermächtigen.

Die Ermächtigung ist so zu gestalten, dass die

Hochschulambulanzen die Untersuchung und Behandlung … in

dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen

können.

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Folie 23

Hochschulambulanzen § 117 SGB V

Vergütung regelt §120 SGB V

(2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen … werden unmittelbar

von der Krankenkasse vergütet.

Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen

und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den

Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder

den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart.

Folie 24

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

1. Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

2. Hochschulambulanzen § 117 SGB V

3. Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

4. Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

5. Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

6. Ambulantes Operieren§115b SGB V

7. Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

8. Disease Management Programme §137f SGB V

9. Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

10. Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

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Folie 25

Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

§ 118 Psychiatrische Institutsambulanzen

(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur

ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen

Versorgung der Versicherten zu ermächtigen.

Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die

wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu

großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch

diese Krankenhäuser angewiesen sind.

Folie 26

Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

Vergütung regelt §120 SGB V

(2) Die Leistungen … der psychiatrischen Institutsambulanzen …

werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet.

Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen

und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den

Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder

den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart.

Sie muss die Leistungsfähigkeit der psychiatrischen

Institutsambulanzen … bei wirtschaftlicher Betriebsführung

gewährleisten.

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Folie 27

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

1. Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

2. Hochschulambulanzen § 117 SGB V

3. Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

4. Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

5. Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

6. Ambulantes Operieren§115b SGB V

7. Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

8. Disease Management Programme §137f SGB V

9. Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

10. Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

Folie 28

Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

§ 119 Sozialpädiatrische Zentren

(1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter

ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine

leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung

bieten, können vom Zulassungsausschuss (§ 96) zur ambulanten

sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden.

Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig

ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung

sicherzustellen.

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Folie 29

Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

Vergütung regelt §120 SGB V

(2) Die Leistungen … der sozialpädiatrischen Zentren … werden

unmittelbar von der Krankenkasse vergütet.

Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen

und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den

Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder

den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart.

Sie muss die Leistungsfähigkeit … der sozialpädiatrischen Zentren

… bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten.

Folie 30

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

1. Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

2. Hochschulambulanzen § 117 SGB V

3. Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

4. Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

5. Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

6. Ambulantes Operieren§115b SGB V

7. Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

8. Disease Management Programme §137f SGB V

9. Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

10. Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

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Folie 31

Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

§ 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von

Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten

Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln …

Folie 32

Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

§ 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von

Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten

Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung

zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung

vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder

2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den

Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre

Behandlung).

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Folie 33

Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

§ 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und

der Landesausschuss des Verbandes der privaten

Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der

Landeskrankenhausgesellschaft … im Benehmen mit der

kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung der Leistungen mit

Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des

Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Vergütung soll

pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der

stationären Kosten herbeizuführen.

Folie 34

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

1. Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

2. Hochschulambulanzen § 117 SGB V

3. Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

4. Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

5. Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

6. Ambulantes Operieren§115b SGB V

7. Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

8. Disease Management Programme §137f SGB V

9. Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

10. Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

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Folie 35

Ambulantes Operieren§115b SGB V

§ 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche

Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der

Krankenhausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen

Bundesvereinigungen vereinbaren

1. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger

stationsersetzender Eingriffe,

2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte.

Folie 36

Ambulantes Operieren§115b SGB V

§ 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus

Quelle: ZENO-Seminar 13.10.2009, Berlin

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Folie 37

Ambulantes Operieren§115b SGB V

§ 115b Ambulantes Operieren

Vergleich DRG-Erlös

und EBM-Erlös

- Arthroskopie Kniegelenk

- Basisfallwert 2500,00€

- KFPV 2009

344,75 €I24Ztatsächlicher Erlös stationär

-640,25Mehrerlösausgleich 65% des DRG-Erlöses effektiv

474,94 €Differenz ambulant versusstationär

985,00 €0,394I24ZDRG-Erlös effektiv

-430,00 €0,172I24ZAbschlag 1 Tag UGVD

1.415,00 €0,566I24ZSumme DRG-Entgelt relativ

510,06 €Gesamtsumme ambulant

122,00 €40750

Kostenpauschale für Sachkosten bei endoskopischen Eingriffen

205,69 €548531142

Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E2

182,37 €Zwischensumme

11,93 €pauschaler Sachkostenzuschlag 7 v.H.

170,44 €Honorarsumme

115,50 €308031822Anästhesie oder Narkose 2

53,06 €141531503Postoperative Überwachung 3

1,88 €5001436Konsultationpauschale

EntgeltPunkteEBM-Nr.

EBM 2000Arthroskopie Kniegelenk

Folie 38

Ambulantes Operieren§115b SGB V

344,75 €I24Ztatsächlicher Erlös stationär

-640,25Mehrerlösausgleich 65% des DRG-Erlöseseffektiv

474,94 €Differenz ambulant versus stationär

985,00 €0,394I24ZDRG-Erlös effektiv

-430,00 €0,172I24ZAbschlag 1 Tag UGVD

1.415,00 €0,566I24ZSumme DRG-Entgelt relativ

510,06 €Gesamtsumme ambulant

122,00 €40750Kostenpauschale für Sachkosten bei endoskopischen Eingriffen

205,69 €548531142Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E2

182,37 €Zwischensumme

11,93 €pauschaler Sachkostenzuschlag 7 v.H.

170,44 €Honorarsumme

115,50 €308031822Anästhesie oder Narkose 2

53,06 €141531503Postoperative Überwachung 3

1,88 €5001436Konsultationspauschale

EntgeltPunkteEBM-Nr.

EBM 2000Arthroskopie Kniegelenk

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Folie 39

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

1. Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

2. Hochschulambulanzen § 117 SGB V

3. Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

4. Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

5. Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

6. Ambulantes Operieren§115b SGB V

7. Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

8. Disease Management Programme §137f SGB V

9. Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

10. Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

Folie 40

Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

§ 140a Integrierte Versorgung

(1) Abweichend von den übrigen Regelungen dieses Kapitels können

die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene

Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten

oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit den in

§ 140b Abs. 1 genannten Vertragspartnern abschließen. Die

Verträge zur integrierten Versorgung sollen eine

bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung

ermöglichen. Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen

Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach §

75 Abs. 1 eingeschränkt. …

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21

Folie 41

Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

§ 140a Integrierte Versorgung

(3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer Krankenkasse

umfassend über die Verträge zur integrierten Versorgung, die

teilnehmenden Leistungserbringer, besondere Leistungen und

vereinbarte Qualitätsstandards informiert zu werden.

Folie 42

Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

§ 140b Verträge zu integrierten Versorgungsformen

(1) Die Krankenkassen können die Verträge nach § 140a Abs. 1 nur

mit

2. Trägern zugelassener Krankenhäuser, soweit sie zur Versorgung

der Versicherten berechtigt sind, Trägern von stationären

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein

Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 besteht, Trägern von

ambulanten Rehabilitationseinrichtungen oder deren

Gemeinschaften,

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22

Folie 43

Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

§ 140b Verträge zu integrierten Versorgungsformen

Folie 44

Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

§ 140c Vergütung

(1) Die Verträge zur integrierten Versorgung legen die Vergütung fest.

Aus der Vergütung für die integrierten Versorgungsformen sind

sämtliche Leistungen, die von teilnehmenden Versicherten im

Rahmen des vertraglichen Versorgungsauftrags in Anspruch

genommen werden, zu vergüten.

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23

Folie 45

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

1. Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

2. Hochschulambulanzen § 117 SGB V

3. Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

4. Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

5. Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

6. Ambulantes Operieren§115b SGB V

7. Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

8. Disease Management Programme §137f SGB V

9. Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

10. Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

Folie 46

Disease Management Programme§137f SGB V

§ 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen

Krankheiten

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 empfiehlt dem

Bundesministerium für Gesundheit für die Abgrenzung der

Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 nach Maßgabe

von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten, für die

strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen,

die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen

Versorgung chronisch Kranker verbessern.

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24

Folie 47

Disease Management Programme§137f SGB V

RSAV - Risikostrukturausgleichsänderungsverordnung

Folie 48

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

1. Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

2. Hochschulambulanzen § 117 SGB V

3. Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

4. Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

5. Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

6. Ambulantes Operieren§115b SGB V

7. Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

8. Disease Management Programme §137f SGB V

9. Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

10. Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

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Folie 49

Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

§ 116b Ambulante Behandlung im Krankenhaus

(2) Ein zugelassenes Krankenhaus ist zur ambulanten Behandlung

der in dem Katalog nach Absatz 3 und 4 genannten

hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und

Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt,

wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des

Landes auf Antrag des Krankenhausträgers unter

Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation

dazu bestimmt worden ist.

Folie 50

Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

§ 116b Ambulante Behandlung im Krankenhaus

(3) Der Katalog zur ambulanten Behandlung umfasst folgende

hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen und

Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen:

1. hochspezialisierte Leistungen

- CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische

Leistungen

- Brachytherapie,

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Folie 51

Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

§ 116b Ambulante Behandlung im Krankenhaus

(3) Der Katalog zur ambulanten Behandlung umfasst folgende

hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen und

Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen:

2. seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen

Krankheitsverläufen

- Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen

Erkrankungen

- Diagnostik und Versorgung von Patienten mit HIV/Aids

Folie 52

Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

§ 116b Ambulante Behandlung im Krankenhaus

(5) Die nach Absatz 2 von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen

werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet.

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Folie 53

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

1. Notfallabrechnung / Ermächtigung § 120 SGB V

2. Hochschulambulanzen § 117 SGB V

3. Psychiatrische Institutsambulanzen § 118 SGB V

4. Sozialpädiatrische Zentren § 119 SGB V

5. Vor- / nachstationäre Behandlung §115a SGB V

6. Ambulantes Operieren§115b SGB V

7. Integrierte Versorgung §140 a – d SGB V

8. Disease Management Programme §137f SGB V

9. Hochspezialisierte Leistungen§116b SGB V

10. Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

Folie 54

Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

§ 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

(1a)Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die

Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen

gemeinsam und einheitlich für die in kinder- und

jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinder-

orthopädischen sowie insbesondere pädaudiologischen und

kinderradiologischen Fachabteilungen von Krankenhäusern

erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger

fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren,

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Folie 55

Spezialambulanzen in Kinderkliniken §120 Abs. 1a SGB V

§ 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen

(1a) … wenn diese erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern

und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu

vergüten.

Folie 56

Ambulante Behandlungsformen am Krankenhaus

Quelle: ZENO-Seminar 13.10.2009, Berlin

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Folie 57

SGB V – Krankenhausbehandlung

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

Folie 58

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

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Folie 59

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

§ 4 Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung

(1) Der Vertragsarzt hat vor der Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung abzuwägen, ob er selbst die ambulante Behandlung fortsetzen kann oder ob eine Überweisung zur Weiterbehandlung an

a) einen weiteren Vertragsarzt …b) einen ermächtigten Krankenhausarzt oder eine Institutsambulanz

(§§ 116 bis 118 SGB V),c) ein Krankenhaus zur ambulanten Behandlung …d) eine Notfallpraxis im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung,

ausreicht und stationäre Krankenhausbehandlung vermieden werden kann.

Folie 60

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

§ 4 Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung

In Fällen geplanter stationärer Behandlung ist stets der Allgemeinzustand des Patienten zu berücksichtigen.

(3) Die Behandlung einer akuten Erkrankung muss stationär erfolgen, wenn sie wegen Gefährdung von Gesundheit und Leben des Patienten nicht oder nicht rechtzeitig ambulant durchgeführt werden kann. Das schließt die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung der Vitalparameter des Patienten ein.

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Folie 61

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

Folie 62

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

§ 7 Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung

(1) Die Verordnung von stationärer Krankenhausbehandlung soll auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Muster 2) erfolgen. Die Verordnung ist nur zulässig, wenn sich der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand des Patienten überzeugt und dieNotwendigkeit einer stationären Behandlung festgestellt hat. Dies gilt auch für Notfälle. Die Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung ist auf dem Verordnungsformular zu dokumentieren. …

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Folie 63

Krankenhausbehandlungsrichtlinie

§ 7 Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung

(1) …und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung festgestellt hat …

→ Kriterien der stationären Behandlung im Spiegel der aktuellen Sozialgerichtssprechung

Folie 64

Kriterien der stationären Behandlung

1. Behandlung Tag und Nacht (B 3 KR 4/03 R)

27 … Ein Eingriff findet demgemäß nur "ambulant" iS des § 115b SBG V statt, wenn der Patient die Nacht vor und die Nacht nach dem Eingriff nicht im Krankenhaus verbringt. …

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Folie 65

Kriterien der stationären Behandlung

2. Geplante Aufenthaltsdauer (B 3 KR 11/04 R)…

16 Eine Abgrenzungsschwierigkeiten weitestgehend vermeidende Definition von vollstationärer, teilstationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung kann - wie der Senat dargelegt hat - nur vom Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer ausgehen. Eine vollstationäre Behandlung iS einer physischen und organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses ist dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt. …

Folie 66

Kriterien der stationären Behandlung

3. Erfordernis der besonderen Mittel des KH (B 1 KN 3/08 R)

18 a) Das LSG ist von zutreffenden Rechtsmaßstäben für die

Erforderlichkeit von KHBehandlung und deren gerichtliche

Überprüfung ausgegangen. KHBehandlungsbedürftigkeit ist ein

Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der

besonderen Mittel eines KH erforderlich macht. …

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Kriterien der stationären Behandlung

3. Erfordernis der besonderen Mittel des KH (B 1 KN 3/08 R)

18 a) … Als besondere Mittel des KH hat die Rechtsprechung des

BSG eine apparative Mindestausstattung, geschultes

Pflegepersonal und einen jederzeit präsenten oder rufbereiten Arzt

herausgestellt … Dabei fordert sie für die Notwendigkeit einer KH-

Behandlung weder den Einsatz aller dieser Mittel noch sieht sie

ihn stets als ausreichend an. Es ist vielmehr eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der den mit Aussicht auf

Erfolg angestrebten Behandlungszielen und den vorhandenen

Möglichkeiten einer vorrangigen ambulanten Behandlung

entscheidende Bedeutung zukommt …

Folie 68

Kriterien der stationären Behandlung

3. Erfordernis der besonderen Mittel des KH (B 1 KN 1/07 KR R)

17 a) … Bei einer psychiatrischen Erkrankung kann der Einsatz von

krankenhausspezifischen Geräten in den Hintergrund treten und

allein der notwendige Einsatz von Ärzten, therapeutischen

Hilfskräften und Pflegepersonal sowie die Art der Medikation

die Notwendigkeit einer stationären Behandlung begründen…

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Kriterien der stationären Behandlung

4. Medizinische Notwendigkeit (B 1 KN 3/08 R)

19 Ob einem Versicherten vollstationäre KH-Behandlung zu

gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen

Erfordernissen … Ermöglicht es der Gesundheitszustand des

Patienten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen,

insbesondere - was hier in Betracht kommt - durch ambulante

Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen,

so besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung. …

Folie 70

Kriterien der stationären Behandlung

4. Medizinische Notwendigkeit (B 1 KN 3/08 R)

20 Für die Beurteilung der Erforderlichkeit stationärer KH-Behandlung

kommt es auf die medizinischen Erfordernisse im Einzelfall und

nicht auf eine abstrakte Betrachtung an …

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Folie 71

Kriterien der stationären Behandlung

4. Prüfung durch das Krankenhaus (B 1 KN 3/08 R)

20 Mit dem Großen Senat des BSG geht der erkennende 1. Senat

davon aus, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Streitfall

uneingeschränkt zu überprüfen haben, ob eine stationäre KH-

Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dabei

haben sie von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren

Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen KH-Arztes

auszugehen, wenn die KK im Nachhinein beanstandet, die

stationäre Behandlung des Patienten sei nicht gerechtfertigt

gewesen…

Folie 72

Kriterien der stationären Behandlung

4. Prüfung durch das Krankenhaus (B 1 KN 3/08 R)

21 Für eine Einschränkung der Kontrollbefugnisse der KK und des

Gerichts in der Weise, dass von der Notwendigkeit der KH-

Behandlung schon deshalb auszugehen wäre, weil der KH-Arzt

sie bejaht und weil seine Einschätzung fachlich vertretbar ist,

bietet das Gesetz keine Grundlage …

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Folie 73

Kriterien der stationären Behandlung

4. Prüfung durch das Krankenhaus (B 1 KN 3/08 R)

21 Auch Vereinbarungen in den Normsetzungsverträgen auf

Landesebene könnten daher nicht bewirken, dass die

Entscheidung über die Notwendigkeit der KH-Behandlung

entgegen dem Gesetz nicht nach objektiven Maßstäben getroffen

wird, sondern im Ergebnis der subjektiven Einschätzung des

KH-Arztes überlassen bleibt …

Folie 74

Kriterien der stationären Behandlung

5. Nachprüfbarkeit (B 1 KN 3/08 R)

22 Der Grundsatz, dass die Notwendigkeit der KH-Behandlung im

Rechtsstreit von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

vollständig zu überprüfen ist, gilt auch dann, wenn die KK ihre

Leistungspflicht nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum

bestreitet.

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Folie 75

Kriterien der stationären Behandlung

5. Nachprüfbarkeit (B 1 KN 3/08 R)

22 Eine Besonderheit besteht lediglich insoweit, als die Berechtigung

der KH-Behandlung nicht rückschauend aus der späteren Sicht

des Gutachters zu beurteilen ist, sondern zu fragen ist, ob sich die

stationäre Aufnahme oder Weiterbehandlung bei Zugrundelegung

der für den KH-Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst im

Behandlungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisse und Informationen

zu Recht als medizinisch notwendig dargestellt hat …

Folie 76

Kriterien der stationären Behandlung

• Tag und Nacht

• Geplante Aufenthaltsdauer

• Besondere Mittel des Krankenhauses

- eine apparative Mindestausstattung,

- geschultes Pflegepersonal und einen

- jederzeit präsenten oder rufbereiten Arzt

• Prüfung durch Krankenhaus

• (objektiv) nachprüfbar

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Folie 77

Weitere wesentliche Abrechnungsrechtsprechung

• OPS (B 3 KR 15-07 R)

• Nebendiagnose (S 18 KR 32/07)

• Komplikation (S 18 KR 252/07)

• Abschlag präoperativer Tag (S 48 (44) KR 307/05)

• Nachberechnung (B 1 KR 11/09 R)

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Kriterien der stationären Behandlung

Nachberechnung Vergütungsanteile (B 1 KR 11/09 R)

13 3. Der Kläger war indes nach Treu und Glauben mit seiner

Nachforderung vom 23.7.2002 nach der ersten Endabrechnung

vom 15.6.2000 ausgeschlossen.

18 Ihnen (den KH) ist es deshalb zumutbar, bei auslegungsbedingten

Abrechnungsunsicherheiten in der "Schlussrechnung" explizit

Vorbehalte zu erklären, die den KKn den eventuell erforderlichen

Rückstellungsbedarf transparent machen.

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!