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1 Aktuelle Umsatzsteuer Herzlich Willkommen bei der BFS Referent: Gerald Siebel, CIA vereidigter Buchprüfer / Steuerberater Copyright 2015 Copyright 2015 Vorstellungsrunde www.Kanzlei-Siebel.de 2

Aktuelle Umsatzsteuer - abmeyer-siebel.de zum... · 14 Verfahrensrecht Steuerstrafrecht a) NEU:§371 Abs. 2 Nr. 3 AO Keine Selbstanzeige möglich, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000€je

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1

Aktuelle Umsatzsteuer

Herzlich Willkommen bei der BFS

Referent:Gerald Siebel, CIAvereidigter Buchprüfer / SteuerberaterCopyright 2015

Copyright 2015

Vorstellungsrunde

www.Kanzlei-Siebel.de 2

2

Agenda

1. Einführung

2. Umsatzsteuerorganschaft

3. Steuerbefreiungen

4. Steuersatz

5. Vorsteuern

Copyright 2015 www.Kanzlei-Siebel.de Folie 3

Copyright 2015

Rechtsgrundlagen

Gesetze Verwaltungs-anweisungen

=> UStG=> UStDV=> MwStSystRL

=> USt-Anwendungserlass (UStAE) ab 1.11.2010

=> BMF-Schreiben=> Verfügungen

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Rechtsgrundlagen

Ø Im Rahmen einer Betriebsprüfung beruft sich ein Verein auf die Steuerbefreiung für eine soziale Leistung nach der MwStSyStRL. Der Betriebsprüfer antwortet, dass nur das deutsche Umsatzsteuergesetz gilt und dort keine Befreiung vorgesehen ist.

Ø Wer hat Recht?

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Copyright 2015

Leistungsaustausch

Leistungsaustausch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG):

1. Lieferung / sonstige Leistung

2. gegen Entgelt

3. durch einen Unternehmer

5. im Inland

4. im Rahmen seines Unternehmens

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Leistungsaustausch

Ausnahmen vom Leistungsaustausch

Mitgliedsbeiträge

Zuschüsse

Schadenersatz

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Leistungsaustausch

Zuschüsse

zusätzlichesEntgelt Dritter

echter Zuschuss unechter Zuschuss

Leistungsaustausch

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Leistungsaustausch

Einheitlichkeit der Leistung- Hauptleistung und Nebenleistung(en)- Leistungen gehören wirtschaftlich zusammen- Unteilbarkeit- Nebenleistung stellt keinen eigenen Wert dar

• Folge- Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung- => beim Steuersatz- => bei der Steuerpflicht

Beispiele: Versandkosten, Spesen

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Einheitlichkeit der Leistung

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A) Verkauf DVD 20€ + 2€ Versand

B) Verkauf Buch 20€ + 2€ Versand

Ø Umsatzsteuer?

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Unternehmereigenschaft

Unternehmer

• § 2 Abs. 1 UStG

• Voraussetzungen

- Gewerbliche / berufliche Tätigkeit

§nachhaltige Tätigkeit

§Erzielung von Einnahmen

- Selbständigkeit

- Gewinnerzielung nicht notwendig

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Unternehmereigenschaft

Kleinunternehmer § 19 UStG

- Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr <= 17.500 €

- Gesamtumsatz im laufenden Jahr <= 50.000 €

- Definition Gesamtumsatz: § 19 Abs. 3

- Auf Antrag: Verzicht auf Kleinunternehmerregelung

§5 Jahre Bindungswirkung

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Unternehmereigenschaft

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Der A e.V. hat über Jahre folgende Umsätze:

Altenhilfeleistungen (steuerfrei) 10 Mio.€ p.a.

Kiosk 15.000€ p.a.

Ø Kleinunternehmer?

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Kooperationen

• Unternehmereigenschaft ?

www.Kanzlei-Siebel.de Folie 14Copyright 2015

A B

C

A B

C

BGB-Gesellschaft Schuldrechtliche Verträge

Unternehmer, wennAußengesellschaft

Kein gesonderterUnternehmer

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Kooperationen

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Der A e.V., der B e.V. und die C gGmbH beteiligen zusammen an einer Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit. Sie bilden damit eine Bietergemeinschaft.

Ø Ist die Bietergemeinschaft ein eigener Unternehmer?

Ø Welche Folgen ergeben sich daraus?

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Kooperationen

• Bietergemeinschaft =>Beispiel Bildungmaßnahme:

ABC GbR (Bietergemeinschaft)

Träger Ae.V.

Träger Be.V.

Träger CgGmbH

LAT

LAT ? LAT ? LAT ?

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Bundesagentur für Arbeit

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Kooperationen

• Wichtig: Vertragliche Regelungen!

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EU-Lieferungen

Inland Binnen-markt Drittland

Innergemeinschaftliche Erwerb

Einfuhrumsatzsteuer

Innergemeinschaftliche Lieferung

Ausfuhren in das Drittland (stfr.)

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EU-Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferung

steuerfrei steuerpflichtig• Unternehmen (USt-ID)• Erwerbsschwelle

überschritten

Innergemeinschaftliche Erwerb

• Privatpersonen

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EU-Lieferungen

Ø Die A-Stiftung liefert ein BuchØA) an eine Privatperson in FrankreichØB) an ein Unternehmen in Frankreich

Ø Wie ist der Sachverhalt steuerlich zu bewerten?

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EU-Leistungen

Innergemeinschaftliche sonstige Leistung

steuerfrei steuerpflichtig• Unternehmen (USt-ID)• B-2-B

• PrivatpersonenB-2-C

Innergemeinschaftliche Leistung

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EU-Leistungen

• B-2-B: Steuerfrei- Ausnahmen:§Grundstücke§Vermietung Beförderungsmittel§Künstlerische, unterrichtende Leistungen u.a.§Restaurationsleistungen

• Beachte: Steuerschuldumkehr § 13b UStG• Ab Juli 2010: Abgabe der ZM vierteljährlich

nach § 18a UStG bis zum 25. ten des Folgemonats

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Steuerschuldumkehr

Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren)

• § 13b UStG: Empfänger schuldet Umsatzsteuer

• Anwendung:

- EU-Lieferungen/Leistungen

- Bauleistungen

- Reinigungsleistungen

- Nicht: Photovoltaikanlagen

Text auf Rechnung:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

§ 14a Abs. 5 UStG

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Verfahrensrecht

1. Umsatzsteuervoranmeldungen § 18 UStG

§ Fälligkeit: 10. Tag des Folgemonats

§ Vollständigkeitsgebot

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Verfahrensrecht

1. Der A e.V. gibt seine USt-VA Mai am 14.06. mit folgenden (richtigen) Werten ab: USt: 10.000€, VoSt: 9.000€ , Zahllast: 1.000€[Hinweis: Keine Dauerfristverlängerung]>Verfahrensrechtliche Folgen?

2. Abwandlung: Wie Fall 1, nur der UN gibt zusätzlich am 25.06. eine korrigierte USt-VA wie folgt ab: USt: 11.000€, VoSt: 9.500€, Zahllast: 1.500€

> Folgen?

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Verfahrensrecht

Selbstanzeige

NEU ab 1.1.2015: § 371 Abs. 2a AO

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. … Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. ....“

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Verfahrensrecht

Steuerstrafrecht

a) NEU: § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO

Keine Selbstanzeige möglich, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000€ je Tat überschreiten

b) NEU: § 398a AO Straffreiheit in besonderen Fällen

Absehen von Strafverfolgung bei Zahlung eines Zuschlags:§ 25 T€ – 100 T€: 10%

§ 100 T€ – 1 Mio. €: 15%

§ > 1 Mio. €: 20%

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Verfahrensrecht

Der A e.V. gibt am 31.05.02 seine USt-Jahreserklärung 01 fristgerecht mit folgenden vorläufigen Daten ab:USt: 100.000€, VoSt: 95.000€; Zahllast: 5.000€

Am 25.10.02 - nach Aufstellung des JA - gibt er eine geänderte Steuererklärung mit folgenden Werten ab: USt: 130.000€, VoSt: 120.000€; Zahllast: 10.000€>Verfahrensrechtliche Folgen

- Verspätungszuschlag?- § 398a AO?- Selbstanzeige nach § 371 AO?

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Verfahrensrecht

Fazit:

a) Steuererklärungen unbedingt fristgerecht und vollständig abgeben!

b) Sofern nicht möglich, immer begründete Fristverlängerungsanträge nach § 109 AO stellen

c) Strafrechtlich darf bei der Umsatzsteuer nicht kompensiert werden (USt. vs. VoSt.)

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Copyright 2015

Noch Fragen ???

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Agenda

1. Einführung

2. Umsatzsteuerorganschaft

3. Steuerbefreiungen

4. Steuersatz

5. Vorsteuern

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Ausgangsfall

• Altenhilfe e.V. betreibt Altenpflegeheime und ist als gemeinnützig anerkannt

• Altenhilfe e.V. ist zu 100% Gesellschafter von zwei Tochtergesellschaften

- Ambulante Dienste gGmbH erbringt ambulante Alten-und Krankenpflegeleistungen

- Service GmbH erbringt Reinigungsleistungen an den Altenhilfe e.V. und Dritte

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Copyright 2015

Altenhilfe e.V.

Ambulante Dienste gGmbH

Service GmbH

Organträger

Organgesellschaft 1 Organgesellschaft 2

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OrgankreisOrganträger

Organgesellschaft 1 Organgesellschaft 2

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Umsatzsteuer-Organschaft

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Ø Der A e.V. hat eine Tochtergesellschaft S GmbH, die Reinigungsleistungen an den Verein erbringt. Es liegt eine USt-Organschaft vor. S GmbH berechnet für ihre Leistungen an A monatlich 10.000€.

Ø Umsatzsteuer?

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Umsatzsteuer-Organschaft

Rechtsgrundlage

- § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organschaft)

„Die …Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

… wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).“

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Umsatzsteuer-Organschaft

Rechtsgrundlage

- Art. 11 MwStSystRL (Mehrwertsteuergruppe)

- „..enge Verbindung..“

- EuGH: Kein Über- Unterordnungsverhältnis notwendig. Rechtsprechung BFH bleibt abzuwarten

- EuGH: Keine unmittelbare Gültigkeit der MwStSystRL bei der Organschaft!

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Umsatzsteuer-Organschaft

4 Voraussetzungen:

• Aktive Holding

• Organgesellschaften sind- Finanziell

- Wirtschaftlich

- Organisatorisch

in den Organträger eingegliedert.

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Umsatzsteuer-Organschaft

Copyright 2015

Organträger

Finanz-Holding(Passive Holding)

Führungs- oderFunktions-Holding

(Aktive Holding)

Keine Organschaft ! Organschaft !

Abschnitt 2.3 UStAE

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Umsatzsteuer-Organschaft

Ø Der A e.V. hat zwei Tochtergesellschaften. Er hält je 100% der Gesellschaftsanteile. Die Tochtergesellschaft 1 betreibt ein gemeinnütziges Altenheim. Der A e.V. erbringt dafür die Verwaltungsleistungen und die Geschäftsführung. Die Tochtergesellschaft 2 arbeitet unabhängig mit eigener Verwaltung und eigener Geschäftsführung und erbringt Reinigungsdienstleistungen an die Tochtergesellschaft 1 und den A e.V.

Ø Wie ist der Sachverhalt steuerlich zu bewerten?

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Umsatzsteuer-Organschaft

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Führungs- und Funktionsholding:Finanzamt: Für eine Umsatzsteuer-Organschaftmüssen zwingend entgeltliche Leistungen vomOrganträger an die Organgesellschaft erbracht werden!

Z.B. - Buchhaltung- Personalverwaltung- technische Leistungen- Geschäftsführung- u.ä.

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1. Finanzielle

2. Wirtschaftliche

3. Organisatorische

Eingliederung

Eingliederung

Eingliederung

Voraussetzung Umsatzsteuer-Organschaft

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Finanzielle Eingliederung

• Organträger muss die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft bestimmen können

- i.d.R. Beteiligung/Stimmrechte > 50%

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Organisatorische Eingliederung

• Organträger muss in der Geschäftsführung seinen Willen umsetzen

• In der Regel Personalunion zwischen der Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft

• Auch ein (leitender) Mitarbeiter kann als GF für die Organgesellschaft tätig werden

• NEU: A 2.8 (7) – (11) UStAE BMF 07.03.2013

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Organisatorische Eingliederung

• BMF

- „in aller Regel personelle Verflechtung“

- Kein eigener Wille bei der Organgesellschaft

- Nicht ausreichend: Mitarbeiter des Organträgers ist nur Prokurist bei der Organgesellschaft

- Personenidentität von nicht geschäftsführenden Gremien reicht nicht aus (GV, Beirat)

- Nicht ausreichend: Büroüberlassung, Verwaltungsleistung durch Organträger

- Nicht ausreichend: Berichterstattung

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Organisatorische Eingliederung

• Anwendung

- Stpfl. können sich bei Organschaften, die vor dem 01.01.2013 begonnen wurden, für Leistungen bis zum 31.12.2014 auf die alte Rechtsauffassung berufen.

- Ab 1.1.2015 gilt die verschärfte Fassung

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Organisatorische Eingliederung

• Beispiel 1:

• Organisatorische Eingliederung gegeben?

Copyright 2015

A e.V.

B gGmbH

100%

Vorstand: Hr. MüllerFr. Schmitz

GF: Fr. Schmitz

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Organisatorische Eingliederung

• Beispiel 2:

• Organisatorische Eingliederung gegeben?

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A e.V.

B gGmbH

100%

Vorstand: Hr. MüllerFr. Schmitz

GF: Fr. SchmitzHr. Schulze

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Organisatorische Eingliederung

• Beispiel 3:

• Organisatorische Eingliederung gegeben?

Copyright 2015

A e.V.

B gGmbH

100%

Vorstand: Hr. MüllerFr. Schmitz

GF: Hr. SchulzeProkurist: Hr. Müller

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Organisatorische Eingliederung

• Beispiel 4:

• Organisatorische Eingliederung gegeben?

Copyright 2015

A e.V.

B gGmbH

100%

Vorstand: Hr. MüllerFr. Schmitz

Ltd. Mitarbeiter: Hr. Yang

GF: Hr. Yang

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Organisatorische Eingliederung

• Beispiel 4:

• Organisatorische Eingliederung gegeben?

Copyright 2015

A e.V.

B gGmbH

100%

Vorstand: Hr. MüllerFr. Schmitz

Ltd. Mitarbeiter: Hr. YangSachbearbeiterin: Fr. Ming

GF: Fr. MingHr. Yang

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Wirtschaftliche Eingliederung

• Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Organträgers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, tätig ist.

• Sie kann bei deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft auf Grund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere braucht dann die Organgesellschaft nicht vom Organträger abhängig zu sein.

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Wirtschaftliche Eingliederung

• Für die Frage der wirtschaftlichen Verflechtung kommt der Entstehungsgeschichte der Tochtergesellschaft eine wesentliche Bedeutung zu

- Die Unselbständigkeit braucht nicht daran zu scheitern, dass sie einen Teil ihrer Leistungen auf dem freien Markt absetzt.

- Ist eine Produktionsgesellschaft zur Versorgung eines bestimmten Marktes gegründet worden, kann ihre wirtschaftliche Eingliederung auch dann gegeben sein, wenn zwischen ihr und dem Organträger Lieferungen nur in geringem Umfang oder überhaupt nicht vorkommen.

• A 2.8 UStAECopyright 2015 www.Kanzlei-Siebel.de Folie 53

Umsatzsteuer-Organschaft

• Beachte

- Organträger => alle Rechtsformen

- Organgesellschaft => nur GmbH

• Abgrenzung zur KSt-Organschaft

• Erhebliche Haftungsrisiken für OT und OG bei Insolvenz

- Haftung nach § 73 AO [OG]

- Rückzahlung von Vorsteuern [OT]Copyright 2015

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Umsatzsteuer-Organschaft

• Rechtsfolgen- Nur 1 Unternehmer => d.h. nur 1

Steuererklärung

- Keine Umsatzsteuer zwischen Organträger und den Organgesellschaften

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Umsatzsteuer-Organschaft

• Servicegesellschaften = Gestaltungsmissbrauch § 42 AO?

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Service GmbH

K gGmbH 51% Dienstleister 49%

Kritisch: OFD Karlsruhe 25.09.2012 Krankenhausreinigung

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Reinigung

Managementgebühr

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Noch Fragen ???

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Agenda

1. Einführung

2. Umsatzsteuerorganschaft

3. Steuerbefreiungen

4. Steuersatz

5. Vorsteuern

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Steuerbefreiungen [Auszug]

Ø Deutsches Rechtv§ 4 Nr. 14 UStG [NEU]

Krankenhäuser etc.

v§ 4 Nr. 15 b UStG [NEU]SBG II und SGB III

v§ 4 Nr. 16 UStG [NEU]Altenheime etc.

v§ 4 Nr. 18 UStGEinrichtungen der freienWohlfahrtspflege

v§ 4 Nr. 23, 25 USt [NEU]Jugendhilfe etc.

v§ 4 Nr. 27 a UStG [NEU]Personalgestellung

v§ 4 Nr. 28 UStGVerkauf Anlagevermögen

Ø EU-Recht

vArt. 132 Abs 1 MwStSystRL

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Krankenhaus

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Krankenhaus• § 4 Nr. 14 UStG [ab 2009]

- Heilbehandlungen im Bereich Humanmedizin

- Krankenhausbehandlungen u.a., von folgenden Einrichtungen:§KH nach § 108 SGB V§Zentren nach § 95 SGB V / § 115 SGB V§Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 111, 111a SGB V§Einrichtungen zur Geburtshilfe, § 134a SGB V§Hospize, § 39a Abs. 1 SGB V

- Einrichtungen zur integrierten Versorgung § 140a SGB V

- sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Einrichtungen nach a) oder b) sind, gegenüber ihren Mitgliedern…

- Therapeutisches Reiten/Physiotherapeuten è BFH 30.01.2008

- Ambulante Palliativversorung § 37b SGB V è OFD FFM 25.03.2010

- Ambulante Rehabiltationsleistungen §§ 40, 111 SGB V èBMF 26.10.2010

è OFD Frankfurt a.M. vom 30.08.2012

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Altenhilfe

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Altenhilfe

• § 4 Nr. 16 UStG [ab 2009]

- § 132 SGB V Krankenpflege

- § 72, 77 SGB XI häusliche Krankenpflege, Heimpflege

- §§ 32, 42 SGB VII Krankenpflege, Haushaltshilfe

- § 75 SGB XII Altenhilfe

- NEU: Betreuungen nach §§ 1896ff BGB

- …..

- NEU: 25%-Klausel Vergütung von Sozialkassen

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Altenhilfe

• Steuerfreie Leistungen:

- Altenheime

- Altenpflegeheime

- Ambulante Pflegedienste

- Betreutes Wohnen è BFH 31.08.2011

• Leistungen müssen typisch und unerlässlich sein

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Altenhilfe

Nicht steuerbefreit sind z.B.

- Entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränke an Bewohner / Mitarbeitende / Dritte

- Betrieb einer Cafeteria / Kiosk

- Überlassung von Fernsehgeräten / Telefonen

- Vermietung von Gästezimmern (Ausnahme möglich!)

- Entgeltliche Parkplatzüberlassung an Besucher/MA

- PKW-Gestellung an Mitarbeitende zur privaten Nutzung

§Vereinfachung: OFD Frankfurt/Main 07.08.2002

NEU: Zeitarbeitspersonal in der Pflege ist nicht steuerbefreit

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Altenhilfe

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Ø Der A e.V. betreibt ein Altenheim. Für die Pflege der Bewohner erhält er 100€ pro Tag/Bewohner. In diesem Betrag sind 5€ für Getränke an die Bewohner enthalten. Außerdem verkauft er in einem Kiosk weitere Getränke an die Bewohner für 1€ die Flasche.

Ø Umsatzsteuer?

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Behindertenhilfe

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Behindertenhilfe

ØWohnheime

ØAmbulant unterstütztes Wohnen (AUW)

ØWfbM

Ø Integrationsprojekte

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Behindertenhilfe

• Wohnheime

- Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 lit. l UStG

Voraussetzung:

Mehr als 25% der Bewohner werden überwiegend von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe finanziert

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Behindertenhilfe

• Ambulant unterstütztes Wohnen (AUW)

- Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 lit. l UStG

Voraussetzung:

Mehr als 25% der Klienten werden überwiegend von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe finanziert

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Behindertenhilfe

Copyright 2015

Ø Die A-Stiftung betreibt einen ambulanten Dienst zur Unterstützung Behinderter. Der Dienst hat 100 Klienten. 24 Klienten sind Selbstzahler und 76 Klienten werden über den zuständigen Sozialhilfeträger finanziert.

Ø Umsatzsteuer?

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Behindertenhilfe

• WfbM

- Gesetzliche Grundlagen: §§ 136, 142 SGB IX

- Zweckbetrieb: § 68 Nr. 3 AO

- Steuerbefreiung: § 4 Nr. 16 lit. f UStG

- OFD Cottbus 07.04.2003

- OFD Frankfurt a.M. 29.01.2007

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Behindertenhilfe

• Zweckbetrieb WfbM

- § 68 Nr. 3 lit. a AO: WfbM > § 136 Abs. 1 SGB IX

- § 68 Nr. 3 lit. b AO: Beschäftigungs-/Arbeitstherapie

- AEAO zu § 68 Nr. 3 AO:

§Kantine ist ZB

§Kein ZB: Verkauf zugekaufter Ware

§Handelsbetriebe: ggf. WfbM oder Integrationsprojekt

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Behindertenhilfe

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Ø Die A-Stiftung betreibt eine WfbM. Der WfbM ist ein Verkaufsladen angegliedert. In dem Laden verkauft die Stiftung für 100.000 € Holzstühle, die in der WfbM hergestellt wurden. Außerdem verkauft sie in dem Laden für 5.000 €Holzlöffel, die sie nicht hergestellt hat sondern selber einkauft. In der Werkstatt ist eine Kantine untergebracht. In der Kantine werden die Behinderten und das Personal verpflegt.

Ø Zweckbetriebe?

Ø Umsatzsteuer?

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Behindertenhilfe

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WfbM-Ausgangsleistungen

Betreuung/Pflege Behinderter

Werkstattlieferungen

Beköstigung Behinderter in der WfbM

Beförderung der Behinderten

Förderbetreuungsbereich § 136 Abs. 3 SGB IX

Steuerfrei

Steuerpflichtig[Zahlungen Dritter]

[ZahlungenKostenträger]

Behindertenhilfe

• Integrationsprojekte

- Zweckbetrieb § 68 Nr. 3 lit. c AO

§Mindestens 40% der Beschäftigten müssen behinderte Menschen sein

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Behindertenhilfe

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Integrationsprojekte

Betreuung Behinderter

Verkaufserlöse

InvestitionskostenzuschüsseSteuerfrei

Steuerpflichtig

Kinder- und Jugendhilfe

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Kinder- und Jugendhilfe

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JugendhilfeSGB VIII

EU-Recht § 4 Nr. 23, 25

§ 132 (1) h) und i) MwStSystRL

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Kinder- und Jugendhilfe

• § 4 Nr. 25 UStG [ab 2008]

- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11ff SGB VIII)

- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 ff SGB VIII)

- Angebote von Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder (§§ 22 bis 25 SGB VIII)

- Hilfen zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40 SGB VIII)

- Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 35a bis 37, 39, 40 SGB VIII)

- Hilfen für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII)

- die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)

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41

Kinder- und Jugendhilfe

• § 4 Nr. 25 UStG

• BMF 08.07.2013

Steuerfrei ist auch die (selbständige) pädagogische Leitung einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII, wenn der Träger über eine Betriebserlaubnis verfügt.

Voraussetzung: Die pädagogische Leitung wird in der Betriebserlaubnis namentlich erwähnt.

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Kinder- und Jugenhilfe

• § 4 Nr. 23 UStG [ab 2008]

- Beherbergung, Beköstigung etc. von Kindern/Jugendlichen durch Einrichtungen, die überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für die Säuglingspflege aufnehmen

- Nicht: Leistungen nach SGB VIII è siehe § 4 Nr. 25

- Beispiele:

§Kindergärten

§Kindertagesstätten

§Schülerheime

§Ausbildungseinrichtungen

- Nicht: Betreiber einer Schulcafeteria

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42

Bildungsleistungen/Beschäftigung

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Bildungsleistungen/Beschäftigung

Ø § 4 Nr. 21 UStGvSchul- oder BildungszweckvErsatzschule, allgem. oder

berufsbildende EinrichtungvBescheinigung der Landes-

behörde, dass auf einen Beruf oder eine vor einer j.P.d.ö.R. abzulegende Prüfung vorbereitet wird

Ø BeispielevBundesagentur für ArbeitvBerufsförderungsmaßnahmenvErsatzschulen (EFG)vWfbM

Ø § 4 Nr. 22 UStGvGemeinnützige Einrichtung

vVorträge, Kurse etc.

vwissenschaftlich / belehrendvEinnahmen müssen

überwiegend die Kosten decken

Ø BeispielevBerufsfortbildungvSeminare, Kurse,

Fachtagungen, Studienreisen

v OFD Rheinland 04.03.2009

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Bildungsleistungen/Beschäftigung

Ø Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG ist es erforderlich, dass die Einnahmen überwiegend die Kosten decken. In einer Einrichtung betragen die Einnahmen daraus € 100.000.ØWie hoch müssen die zugehörigen Kosten mindestens

sein, damit die Steuerfreiheit greift?ØWieviel Prozent Umsatzrendite dürfen maximal

erwirtschaftet werden um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden?

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Bildungsleistungen/Beschäftigung

NEU: Steuerfrei nach § 4 Nr. 15b UStG

ØEingliederungsleistungen nach SGB IIØLeistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB IIIØvergleichbare Leistungen

von Einrichtungen mit sozialem Charakter

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Bildungsleistungen/Beschäftigung

Betreuungsleistungen einer ArbeitsförderungsgesellschaftØTenor

§ „Sozialpädagogische Betreuungsleistungen einer berufsbildenden Einrichtung sind neben den Ausbildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.“

ØBeispiele solcher Leistungen

üFahrgelegenheiten für die Teilnehmer

üKinderbetreuung

üDrogen-, Schuldnerberatung etc.

§BFH 21.03.2007

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Bildungsleistungen/Beschäftigung

• Verpflegung bei Seminaren nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 22 UStG

- BFH 07.10.2010, V R 12/10

- Ausnahme: Geringfügige Verpflegungsleistungen

ØGetränke

ØPlätzchen

ØObst, Finger-Food ?

- Steuersatz? 19% [lt. BFH 08.03.2012]

- Übergangsregelung: Bis 31.12.2012 bleibt es bei 7%

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Übrige soziale Leistungen

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Übrige soziale Leistungen

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Art. 132 (1) lit. g) MwStSystRL:

„die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialenSicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlichderjenigen der Altenheime, durch Einrichtungendes öffentlichen Rechts oder andere von dembetreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mitsozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;“

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Soziale Leistungen

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Art. 132 Abs. 1 lit. g) MwStSystRL

Leistungen derSozialfürsorge/

sozialen Sicherheit

Einrichtung mitsozialem

Charakter+

Steuerbefreiung!

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Übrige soziale Leistungen

Wohlfahrtspflege § 4 Nr. 18 UStG

- amtlich anerkannter Wohlfahrtsverband

- gemeinnütziger Zweck nach Satzung

- Leistung muss unmittelbar den begünstigten Personen zugute kommen

- Entgelt muss geringer sein, als bei Erwerbsunternehmen für die gleiche Leistung [Abstandsgebot]

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Soziale Leistungen

• Steuerfreie Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. g):

- Haus-Notruf-Dienste BFH 01.12.2010

- Betreutes Wohnen (Pauschale) BFH 31.08.2011

- Betreuungsvereine BFH 17.02.2009

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Krankenbeförderung

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Krankenbeförderung

• Krankentransporte

- Kranke, verletzte Personen

- Behinderte

- Besondere Fahrzeuge

èSteuerfrei § 4 Nr. 17 UStG

• Krankenfahrten

- Arztfahrten etc.

- Kein besonders hergerichtetes Fahrzeug

- Vgl. Taxi

è steuerpflichtig

è i.d.R. wiG = 19%

è7% nach § 12 II Nr.10

(Personenbeförderung)

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Krankenbeförderung

• Spezielle Einrichtungen für den Transport von Kranken und Verletzten können u.a. auch

- eine Bodenverankerung für Rollstühle

- eine Auffahrrampe sowie

- eine seitlich ausfahrbare Trittstufe

sein.

BMF 07.04.2011; A 4.17 UStAE

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Vermietung

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Vermietung

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§ 4 Nr. 12 UStG

Ausnahmen:1. Kurzfristige Beherbergung

(Hotel) [NEU: 7% ab 2010]2. Parkplätze

EuGH 2004bisher nicht in den UStAEumgesetzt!EuGH v. 18.11.2004

„Zeitweiser Gebrauch eines Grdst.“> Mietvertrag nach BGB> Bestimmbare Grdst.fläche> Ausschließliche Nutzung A 4.12.1 UStAE

Nicht notwendig: Dauerhafte Überlassung!Aber: Ggf. wiG statt VV!

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50

Vermietung

ØNicht steuerfrei1. Veranstaltungshalle

2. Gästeunterbringung/HotelNEU: 7%

3. Betriebsvorrichtungen (auch: Büromöbel etc.)

4. Parkraum (an Mitarbeiter)Steuersatz?

Ø Steuerbefreit1. „Saalvermietung“

2. Funkmasten

3. langfristige Vermietungz.B. Seniorenheim(NEU: BFH auch Inventar!)

4. übliche Nebenleistungenv Gas, Wasserv Strom v Reinigung

(FG München 23.10.2012)

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Vermietung

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Ø Der A e.V. vermietet eine Wohnung im betreuten Wohnen an eine ältere Dame für 800€ mtl. Außerdem zahlt die Mieterin für Heizung, Wasser und andere Umlagen 80€ mtl. Sie hat einen Tiefgaragenplatz für 50€ mtl. angemietet.

Ø Umsatzsteuer?

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Vermietung

Ø Optionsmöglichkeit

- Steuerfreie Vermietungsleistungen können wie steuerpflichtige Leistungen behandelt werden (Option)

- § 9 Abs. 2 UStG

§Mieter ist Unternehmer

§Mieter nutzt das Grundstück ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze (>95%)

- Beachte: Übergangsregelung (§ 27 UStG)

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Vermietung

Ø Eine WfbM-Werkstatthalle wird von einem Investor gebaut und an eine gGmbH vermietet. Aus den Investitionskosten zieht der Investor die Vorsteuern in Höhe von € 380.000. Er vermietet die Halle zu einem Mietzins von € 10.000 zzgl. €1.900 USt. mtl. an die gGmbH.

Ø Wie ist der Sachverhalt steuerlich zu bewerten?Ø Welche Risiken/Nachteile entstehen bei einem solchen

Investorenmodell?

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Vermietung

Ø NEU

- EuGH Urteil 16.04.2015

- Mietnebenleistungen sind i.d.R. selbständige Leistung:

§Wasser

§Elektrizität

§Wärme

- Folge: Keine Steuerbefreiung § 4 Nr. 12 UStG!!!

- Nebenleistung liegt nur bei Brutto-Miete vor

- Anders: A 4.12.1. UStAE

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Personalgestellung

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Personalgestellung

Personalgestellung

- Grundsätzlich immer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

§§ 58 Nr. 3 AO a.F. steht nicht entgegen; i.d.R. umsatzsteuerpflichtig

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Personalgestellung

Steuerfrei sind:

§Gestellung von Ärzten und Krankenhauspersonal

§Personal in der Alten- und Behindertenhilfe

ØBMF 20.07.2009 Tz. 46

§NEU ab 1.1.2015: § 4 Nr. 27a UStG

ØReligions- und Weltanschauungsgemeinschaften

ØPersonalgestellung im Kernbereich der sozialen Leistungen sind steuerfrei

• Krankenhaus, Heime, ambulante Pflege

• Bildungseinrichtungen

• Kitas, Kinder- und Jugendhilfe

• Wohlfahrtspflegeeinrichtungen

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Personalgestellung

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Ø Der A e.V. betreibt Altenheime. Er stellt eine Krankenschwester einer befreundeten, anderen Einrichtung für deren Altenheim gegen Entgelt von 5.000€ für einen Monat zur Verfügung.

Ø Umsatzsteuer?

Ø AÜG?

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Speisen und Getränke

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Speisen und Getränke

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Speisen/Getränke

ZweckbetriebStpfl. wirtsch.Geschäftsbetrieb

HilfsbedürftigePerson

SonstigePerson

Lieferung Dienst-leistung

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Speisen und Getränke

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Speisen/Getränke

ZweckbetriebStpfl. wirtsch.Geschäftsbetrieb

HilfsbedürftigePerson

SonstigePerson

Lieferung Dienst-leistung

0%7% [FinVerw.]19% [BFH]

7%19%

BMF 20.03.2013

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Speisen und Getränke

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Ø Der A e.V. betreibt einen Mahlzeitendienst für Senioren (Essen auf Rädern). Dieser liefert für 100.000€ p.a. Essen, davon betreffen 80% hilfsbedürftige Menschen.

Ø Zweckbetrieb?

Ø Umsatzsteuer?

Vgl. OFD Münster 04.09.2012

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Speisen und Getränke

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Speisen und Getränke an MitarbeitendeSteuerfrei?

1. Altenhilfe, Krankenhaus, Pflegeheim Nein 19%

2. Behindertenheime i.S. § 4 Nr. 16d Nein 19%

3. Jugendhilfe i.S. von § 4 Nr. 23, 25 Streitig! 19%(pädagogisches Personal) FG-Urteil: 0%

4. Wohlfahrtspflege i.S. § 4 Nr. 18 nur als Vergütung

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Speisen und Getränke

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Ø Der A e.V. verpflegt seine Mitarbeiter gegen Entgelt (Mittagessen). Die MA bezahlen den Sachbezugswert (3,00€).

Ø Umsatzsteuer?

Ø Lohnsteuer?

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Noch Fragen ???

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Agenda

1.Einführung

2.Umsatzsteuerorganschaft

3.Steuerbefreiungen

4.Steuersatz

5.Vorsteuern

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Steuersatz

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Steuersatz

19% 7%

Regel Ausnahme

„ermäßigter Steuersatz“

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Steuersatz

- Ermäßigter Steuersatz 7%§§ 12 Abs. 2 UStG

ØBestimmte Lieferungen

üLebensmittel

üWasser

üBücher, Zeitungen

ØEintrittskarten Theater, Konzerte, Museen etc.

ØEintritt Schwimmbäder, Heilbäder

ØBestimmte Personenbeförderungen

ØÜbernachtung ab 2010

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Steuersatz

§ 12 Abs. 2 Abs. 8 UStG

a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der AO). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweckeselbst verwirklicht,

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Steuersatz

§ 12 Abs. 2 Abs. 8a Satz 1UStG

a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der AO).

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ZweckbetriebeVermögensverwaltungWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

7%7%7%

Steuersatz

§ 12 Abs. 2 Abs. 8a Satz 2 UStG

Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.

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ZweckbetriebeVermögensverwaltungWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

7%7%19%

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Steuersatz

§ 12 Abs. 2 Abs. 8a Satz 3 UStG

Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweckeselbst verwirklicht,

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ZweckbetriebeVermögensverwaltungWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

?%7%19%

Steuersatz

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§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG : 7%

WfbM Integrationsprojekte

Einzelfälle

Missbrauch?

Anhaltspunkte?

19 %

Nein Ja

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A 12.2 Abs. 12-13 UStAE

Wertschöpfung> 10%

Wertschöpfung< 10%

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Steuersatz

ØBeachte

- Die Finanzverwaltung wendet die Grundsätze bei einer WfbM nur für Produktionsbetriebe an. Sonstige Leistungen fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht unter die Begünstigung

- Folge: 19% Umsatzsteuer

- A 12.9 Abs. 12 UStAE

- Gutachten BAGFW: Auch Dienstleistungen fallen unter die Steuerbegünstigung mit 7% Umsatzsteuer

- Vermehrter Streitpunkt bei Betriebsprüfungen!

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Speisen und Getränke

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Ø Die A-Stiftung unterhält eine WfbM. Die WfbM stellt Holztische her. Dazu bestellt sie Holzplatten etc. für netto 100.000€. Sie verkauft die Holztische für netto 120.000€. Daneben verkauft Sie noch Holzschränke. Diese können Kunden aus einem Katalog bestellen. Die Holzschränke werden fertig eingekauft. Der Gewinnaufschlag beträgt immer 15%.

Ø Umsatzsteuer?

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Steuersatz

ØMwStSystRL [EU-Recht]

- Steuerbegünstigung von 7% nur für soziale, karitative Umsätze

- BFH-Rechtsprechung wendet immer die EU-Regelung an

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Steuersatz

BFH-Urteil vom 20.03.2014

• Der Begriff Vermögensverwaltung in § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist anders als im Gemeinnützigkeitsrecht zu definieren

• Sofern es im Bereich der Vermögensverwaltung zu einem LAT kommt gilt der Steuersatz von 19%, sofern die Leistung nicht steuerfrei ist.

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ZweckbetriebeVermögensverwaltungWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

?%19%19%

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Noch Fragen ???

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Agenda

1.Einführung

2.Umsatzsteuerorganschaft

3.Steuerbefreiungen

4.Steuersatz

5.Vorsteuern

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Mehrwertsteuersystem

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LeistungSteuerpflichtig

7% / 19%

Einkauf

Vorsteuer1:

LeistungSteuerfrei

0%

Einkauf

Vorsteuer2:

Unternehmen

Unternehmen

100€ + 19€ 200€ + €38

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LeistungNicht-Unternehmerisch

Ohne USt.

Einkauf

Vorsteuer3:

Unternehmen

Vorsteuerabzug

Ø 1. Der A e.V. betreibt steuerfreie Behindertenhilfe. Er kauft dafür einen PKW mit AK von 20.000€ zzgl. 3.800€ USt.

Ø 2. Die B GmbH betreibt einen stpfl. Integrationsbetrieb. Siekauft dafür einen PKW mit AK von 20.000€ zzgl. 3.800€ USt.

Ø 3. Die C-Stiftung betreibt eine Beratungsstelle, die ausschließlich durch echte Zuschüsse finanziert ist. Sie kauft dafür einen PKW mit AK von 20.000€ zzgl. 3.800€ USt.

Ø Vorsteuerabzug?

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Vorsteuerabzug

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3 Sphären-Theorie der USt

unternehmerischen Bereich

Nicht-unternehmerischen

Bereich

nicht wirtschaftlich

Privat

z.B. ideeller Bereich z.B. bei Privat-personen

Steuerfreie und steuerpflichtigeLeistungen

Vorsteuerabzug

Voraussetzungen § 15 UStG

- Unternehmer

- Ordentliche Rechnung (vgl. § 14 UStG)

- Leistung für das Unternehmen (>3 Sphärentheorie)

- Im Inland

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Vorsteuerabzug

Ø Im Jahr 2010 baut die A gGmbH eine Werkstatt. Daraus werden angemessene Vorsteuern von € 250.000 aus der Bau-Rg. geltend gemacht. Im Jahr 2015 kommt die BP und entdeckt, dass in der Rechnung die Steuernummer des Bau-UN fehlt.

Ø Welche (steuerlichen) Folgen ergeben sich?

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Vorsteuerabzug

• NEU: EuGH-Urteil vom 15.07.2010

- Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung (streitig)

• Andere Ansicht: FG Rheinland-Pfalz v. 23.09.2010!

• Abwartend: OFD Karlsruhe Vfg. Vom 25.08.2010

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Vorsteuerabzug

• Besonderheiten zur Rechnung

§Rechnung § 14 UStG

ØDauerrechnungen

Øelektronische Rechnungen (Fax, EMail)

§eRechnungen ab 2011/2012

ØEDI

ØQES

ØInternes Prüfverfahren

ØBMF vom 26.07.2011

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Vorsteuerabzug

Ø Der A e.V. darf Vorsteuern abziehen. Er erhält eine Rechnung über Bürobedarf als Anlage zur Email als PDF. Der Betrag lautet auf 500€ zzgl. 95€ USt.

Ø Welche (steuerlichen) Folgen ergeben sich?

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Vorsteueraufteilung

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Vorsteuern

direkt zurechenbarzu Ausgangsumsätzen

Gemeinkosten

0% 100% § 15 Abs. 4

BFH 24.04.2013www.Kanzlei-Siebel.de Folie 137

Vorsteueraufteilung

Ø Aufteilung nach wirtschaftlicher Zuordnung

vFahrleistung PKW

vqm/ccm bei Räumen

vNutzungszeiten

vPersonaleinsatz

vAnzahl Essen

• Kostenrechnung!

Ø Aufteilung nach Umsatzschlüssel

vLaut UStG nur im Ausnahmefall

vLaut EU-Recht: Regel

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Vorsteueraufteilung

Ø Der A e.V. ist Organträger und betreibt steuerfreie Behindertenhilfe. Die Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) betreibt gewerbliche Reinigung. Sie arbeitet zu 50% für A und zu 50% für Dritte gegen stpfl. Entgelt.

Øa) B kauft einen PKW für Brutto 23.800€

Øb) B kauft ein Reinigungsgerät, dass Sie ausschließlich für die Reinigung bei A einsetzt für Brutto 1.190€.

Ø Welche (steuerlichen) Folgen ergeben sich?

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Vorsteueraufteilung

Vorsteuer

Betriebe> Gärtnerei> Möbel> Malerei> WfbM> Integrations-

betriebe

Ideeller/steuerfreier Bereich> Sozialarbeit> Altenhilfe> Krankenhaus> Behindertenhilfe> Jugendhilfe> Bildung- und

Qualifizierungsmaßnahm.

Geschäfts-führung

&Verwaltung

Vorsteuerabzug Kein Vorsteuerabzug

100% 0%Aufteilung

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Vorsteueraufteilung

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BFH/FinVerw: Die unterjährigen Vorsteuerschlüssel sindnur vorläufig und müssen spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung korrigiert werden.

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Vorsteueraufteilung

Zuschüsse und Vorsteuer

Variante 1 Variante 2

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Vorsteueraufteilung

Ø 1. Der A e.V. betreibt einen Integrationsbetrieb. Er erhält dafür steuerpflichte Entgelte von 500.000€ und echte Zuschüsse von 300.000€. Er kauft dafür einen PKW für Brutto 23.800€.

Ø 2. Der A e.V. betreibt einen Integrationsbetrieb. Daneben (davon unabhängig) betreibt er eine Beratungsstelle mit Zuschüssen. Er kauft einen PKW für Brutto 23.800€, der zu 80% im Integrationsbetrieb und 20% in der Beratungsstelle genutzt wird.

Ø Vorsteuerabzug?

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Vorsteuerkorrektur

VoSt-Korrektur nach § 15a UStG

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t

Jahr derAnschaffung

Gebäude

1. Jahr 2. Jahr N. Jahr

Anteil Nutzungsteuerpflichtig

Anteil Nutzungsteuerfrei

Korrekturzeitraum nach § 15a

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Vorsteuerkorrektur

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Korrekturzeitraum

Gebäude andereWirtschaftsgüter

Änderung derVerhältnisseinnerhalb von10 Jahren?

Änderung derVerhältnisseinnerhalb von5 Jahren?

VoSt-Berichtigung VoSt-Berichtigung

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Vorsteuerpauschalierung

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SpeziellePauschalierung(§ 23 a UStG)

AllgemeinePauschalierung

(§ 23 UStG)

1. Gemeinnützigkeit2. Keine Verpflichtung

zur Buchführung3. stpfl. Brutto-Umsatz von

max.€ 35.000 im Vj.

Vorsteuer variiert je nachBranche

1. Bestimmte Branchen2. Keine Verpflichtung

zur Buchführung3. max. Umsatz von

€ 61.356 im Kj.

Vorsteuer beträgt 7% desstpfl. Umsatzes (Antrag >5J.)

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Noch Fragen ???

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Praxistipp

• Jährliche Dokumentation der Umsätze [Muster]

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Fibu-Konto Zuschuss Spenden etc. § 4 Nr. 12 § 4 Nr. 16 7% 19%4711 1.200,00 € 4712 200,00 € 4713 50,00 € 5,00 € 4780 50.102,00 € 5000 500.000,00 € 5101 251.000,00 € 5102 8.569.001,00 € 6100 200,00 € 500,00 € 7200 20,00 € 80.000,00 €

1.200,00 € 270,00 € 50.102,00 € 9.320.006,00 € 200,00 € 80.500,00 €

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The End

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Kontakt

Gerald Siebel, StB/vBP

Kanzlei SiebelSchürmannstr. 25a45136 Essen

Tel.: 0201 177 550 40Fax: 0201 177 550 49E-Mail: [email protected]

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