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Ausbildung & BerufRechte und Pflichten während der Berufsausbildung
BILDUNGBILDUNG
BILDUNG
Ausbildung & BerufRechte und Pflichten während der Berufsausbildung
VORWORT
Vorwort
„Die Grundlage eines jeden Staates ist die
Ausbildung seiner Jugend.“ Das hat schon
der antike Philosoph Diogenes gew usst, der
um 400 vor Christus geboren wurde. Die
Ausbildung der jungen Mens chen ist das
Fundament, auf dem eine Gesellschaft
ihren Wohlstand aufbaut. Die Ausbildung
legt aber auch den Grundstock für das
gelingende Berufsleben jedes Einzelnen.
Die berufliche Bildung qualifiziert junge
Leute und sichert so den Fachkräfte bedarf
der Zukunft. Damit entscheidet sie auch
über die Wettbewerbsfähigkeit und den
Wohlstand unseres Landes.
In Deutschland absolviert heute mehr
als die Hälfte eines Altersjahrganges eine
duale Berufsausbildung. Junge Menschen
werden dadurch direkt in die Arbeitswelt
integriert. Nicht zuletzt daran liegt es, dass
Deutschland zu den Ländern mit der nied-
rigsten Jugendarbeitslosigkeitsquote in der
Europäischen Union gehört. Auch deshalb
wächst international das Interesse an unse-
rem Qualifikationssystem, das Praxis und
Theorie eng miteinander verbindet.
Mit gezielten Anpassungen machen wir
die duale Berufsausbildung zukunftsfest
für den internationalen Innovations wett-
bewerb und die aktuellen demographi-
schen Entwicklungen: Wir überprüfen die
staatlich anerkannten Qualifikationen kon -
ti nuierl ich und halten sie in einem nach-
haltigen Austauschprozess mit der Wirt -
schaft und den Ländern auf dem neuesten
Stand der Entwicklung. Und wir ge stalten
die einmal erworbenen Qualifikationen
nach Mög lichkeit gleichermaßen verwert-
bar und anschluss fähig für berufliche und
akade mische Bildung – im Inland wie auch
im Aus land.
Diese Broschüre wendet sich an Auszu-
bildende und Ausbildende, Ausbildungs -
berater, Schülerinnen und Schüler, ihre
Eltern und Lehrer. Sie erläutert die Rechte
und Pflichten im Rahmen der dualen
Berufsausbildung und sie soll eine Orien-
tierungshilfe sein – für den Lebens- und
Bildungsweg sowie für einen erfolgreichen
Verlauf der Ausbildung.
Prof. Dr. Johanna Wanka
Bundesministerin für Bildung und Forschung
1INHALT
Vorwort
I. Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung 3
II. Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal 61. Ausbildungsstätte 62. Ausbildungspersonal 73. Überwachung der Eignung 8
III. Berufsausbildungsvertrag 91. Vertragsparteien 92. Vertragsniederschrift 103. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 11
IV. Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis 121. Ziel der Ausbildung 132. Ausbildungs- und Prüfungsmittel 133. Berufsschulunterricht, überbetriebliche Ausbildung 144. Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung 155. Schriftliche Ausbildungsnachweise 156. Weisungen 167. Ordnung in der Ausbildungsstätte 168. Pflicht zur Verschwiegenheit 169. Ärztliche Untersuchungen 16
V. Ausbildungszeit und Urlaub 181. Ausbildungsdauer 192. Probezeit 193. Aufteilung der Ausbildungszeit 194. Urlaub 20
VI. Vergütung und sonstige Leistungen 22
VII. Prüfungen 241. Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen 242. Zulassung zur Abschlussprüfung 253. Prüfungsgegenstand 254. Durchführung der Prüfung 265. Prüfungszeugnis 276. Zwischenprüfung 27
VIII. Kündigung 28
2 INHALT
IX. Besondere Formen der Berufsausbildung 301. Verbundausbildung 302. Teilzeitausbildung 313. Berufsausbildung für behinderte Menschen 31
X. Ausbildung im Ausland 33
XI. Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung 36
XII. Auskunfts-, Beschwerde- und Klagemöglichkeiten 37
XIII. Beruflicher Aufstieg, Begabtenförderung 40
XIV. Lebensbegleitendes Lernen, Praktika 43
XV. Organisation der beruflichen Bildung auf Landes- und Kammerebene 461. Die „zuständigen Stellen“ nach dem BBiG 462. Die Landesausschüsse für Berufsbildung 47
XVI. Organisation der beruflichen Bildung auf Bundesebene 481. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) 482. Aufgaben des BIBB 493. Organe des BIBB und ihre Funktionen 504. Wissenschaftlicher Beirat 50
Anhang A: Rechtsgrundlagen 51
1. Berufsbildungsgesetz 522. Handwerksordnung (Auszug) 943. Jugendarbeitsschutzgesetz 1494. Ausbilder-Eignungsverordnung 176
Anhang B: Service 182
1. Ausbildungsvertragsmuster 1832. Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und
Umschulungsprüfungen 2043. Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe 2174. Serviceinformationen 2355. Abkürzungsverzeichnis 2386. Schlagwortregister 239
3AUSBILDUNGSBERUF UND AUSBILDUNGSORDNUNG
I. Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung
Überblick
• Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung werden
Ausbildungsberufe staatlich anerkannt und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen.
Das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebene „Verzeichnis der
anerkannten Ausbildungsberufe” macht die Entwicklung und Struktur in den einzel-
nen Ausbildungsberufen überschaubar.
• Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen
ausgebildet werden. Für die Ausbildung ist die jeweilige Ausbildungsordnung maß-
gebend. Erwachsene können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch in anderen
Berufen ausgebildet werden. Wird jedoch ein Abschluss in einem staatlich anerkann-
ten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
angestrebt, so gilt auch hierfür wieder die dem Beruf zugrunde liegende
Ausbildungsordnung.
• In der Ausbildungsordnung ist ein Ausbildungsrahmenplan enthalten, nach dem die
Ausbildungsstätte einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen soll.
Grundlage für eine geordnete und einheitli-
che Berufsausbildung sind die staatlich an -
erkannten Ausbildungsberufe. Für jeden
Aus bildungsberuf erlässt die Bundesregie -
rung eine Ausbildungsordnung (§§ 4, 5 Be -
rufsbildungsgesetz – BBiG; §§ 25, 26 Hand-
werksordnung – HwO), die den jeweiligen
Aus bildungsbe ruf beschreibt und die hierfür
zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntn isse
und Fähigkei ten für alle verbindlich festlegt.
Ergän zend erlassen die Bun desländer
inhaltlich und zeitlich mit der
Ausbildungsordnung abgestimmte
Rahmenlehr pläne für den Berufs schul-
un terricht.
Einen Überblick über die anerkannten
Ausbildungsberufe vermittelt das „Ver zeich -
nis der anerkannten Ausbildungs be rufe”,
das vom Bundesinstitut für Berufs bil dung
(BIBB) geführt und jährlich veröffentlicht
4
wird. Es kann bei der Berufsberatung der
Agentur für Arbeit oder bei der zuständi-
gen Stelle (siehe XV. 1.) eingesehen werden
(siehe auch Kurzübersicht zu den staatlich
anerkannten Ausbildungsberufen im
Anhang B.2). Die Ausbildungsordnung
sollten die Ausbildenden ihren Auszubil -
dend en kostenlos aushändigen.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur
in staatlich anerkannten Ausbildungs be -
rufen ausgebildet werden (§ 4 Abs. 3 BBiG;
§ 25 Abs. 3 HwO). Um die Qualität der dua-
len Berufs aus bil dung dauerhaft zu sichern,
darf für einen anerkannten Ausbildungs-
beruf nur nach der dazu erlassenen Aus-
bildungs ord nung ausgebildet werden
(§ 4 Abs. 2 BBiG; § 25 Abs. 2 HwO). Die in ihr
geregelten Aus bild ungsinhalte sind für alle
maßgeblich, da mit auch für Erwachsene in
diesen Aus bild ungsgängen.
Die Ausbildungsordnung legt – dem
gesetzlichen Grundauftrag in § 1 Abs. 3
BBiG entsprechend – für die anerkannten
Ausbildungsberufe konkret fest, welche
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zum Erwerb der vollen beruflichen Hand-
lungsfähigkeit vermittelt werden müssen.
Sie enthält mindestens (§ 5 Abs. 1 BBiG;
§ 26 Abs. 1 HwO):
1. die Bezeichnung des Ausbildungs -
berufes,
2. die Ausbildungsdauer; diese soll
zwischen zwei und drei Jahren lie-
gen,
3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenn t -
nisse und Fähigkeiten, die Gegen -
stand der Berufsausbildung sind
(Ausbildungsberufsbild),
4. eine Anleitung zur sachlichen und
zeitlichen Gliederung der Vermitt -
lung der Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten (Ausbildungsrah -
menplan),
5. die Prüfungsanforderungen.
Die Ausbildungsordnung kann und soll
den betrieblichen Ausbildungsablauf aber
nicht in allen Einzelheiten festlegen. Daher
erstellt die Ausbildungsstätte anhand des
Ausbildungsrahmenplans einen betriebli-
chen Ausbildungsplan, der auch den ein-
zelvertraglichen Vereinbarungen über die
sachliche und zeitliche Gliederung der Be -
rufsausbildung entsprechen muss. Darüber
hinaus können auch weitere Ausbildungs -
inhalte vermittelt werden.
AUSBILDUNGSBERUF UND AUSBILDUNGSORDNUNG
5AUSBILDUNGSBERUF UND AUSBILDUNGSORDNUNG
Je nach Ausbildungsberuf kann die Aus -
bildungsordnung auch weitere Gestaltungs-
und Strukturmerkmale enthalten (§ 5 Abs. 2
BBiG; § 26 Abs. 2 HwO):
• Die Berufsausbildung kann in aufein-
ander aufbauende Stufen eingeteilt
sein, nach denen sowohl ein Aus bil -
dungsabschluss als auch die Fortset -
zung der Berufsausbildung möglich
ist (Stufenausbildung).
• Nach erfolgreichem Abschluss einer
kürzeren, z. B. zweijährigen Ausbil -
dung kann diese nahtlos in einer
ähn lichen, aber längeren Berufsaus -
bildung fortgesetzt werden; die be -
reits erworbenen Fertigkeiten,
Ke nnt nisse und Fähigkeiten werden
dabei angerechnet.
• Die Abschlussprüfung wird in zwei
auseinander fallenden Teilen durch-
geführt (sog. gestreckte Abschluss -
prüfung, siehe auch VII.).
• Die Ausbildungsordnung kann sog.
Zusatzqualifikationen vorsehen, die
der Betrieb ergänzend zur regulären
Ausbildung vermittelt und die in der
Abschlussprüfung gesondert geprüft
und bescheinigt werden. Hierdurch
können leistungsstarke Auszub ilden-
de ihren beruflichen Horizont bereits
während der Ausbildung erweitern.
• Schließlich kann in der Ausbildungs -
ordnung festgelegt sein, dass die Be -
rufsausbildung in einem bestimmten
Umfang in geeigneten Einrichtun -
gen außerhalb der Ausbil dungsstätte
(in überbetrieblichen Bild ungsstätten)
durchzuführen ist, aber nur, wenn
und soweit es die Berufs ausb ildung
erfordert.
Literaturhinweis:
Verzeichnis “Die anerkannten
Ausbildungsberufe 2010“,
Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.),
Bielefeld 2010 (ISBN 978-3-7639-4708-9)
Web-Link:
www.berufenet.arbeitsagentur.de
(Informationsangebot der Bundesagentur
für Arbeit zu Ausbildungsberufen)
6 EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTE UND AUSBILDUNGSPERSONAL
II. Eignung von Ausbildungsstätte und
Ausbildungspersonal
Überblick
• Nur in geeigneten Ausbildungsstätten darf ausgebildet werden. Dazu gehören eine
entsprechende Ausstattung des Betriebs und ausreichend qualifiziertes Ausbildungs -
personal.
• Ausbildender ist der Betrieb oder die Ausbildungsstätte; Ausbilder/Ausbilderinnen
sind die Mitarbeiter, die im Betrieb die Ausbildung vermitteln.
• Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Welche Qualifika -
tionen der Ausbildende oder die Ausbilder bzw. Ausbilderinnen haben müssen, ist im
Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung unterschiedlich festgelegt.
• Über die Eignung der Ausbildungsstätte wie auch die persönliche und fachliche
Eig nung der Ausbildenden und der Ausbilder wachen die zuständigen Stellen,
z. B. die Kammern.
1. Ausbildungsstätte
Auszubildende dürfen nur eingestellt
und ausgebildet werden, wenn die Aus -
bil dungs stätt e nach Art und Ein rich-
tung für die Berufsausbildung geeig-
net ist und die Zahl der Auszub ildenden
in einem angemessenen Verhältnis zur
Zahl der Aus bil dungsplätze oder be-
schäftigten Fachkräfte steht (§ 27 BBiG;
§ 21 HwO).
Die Eignung der Ausbildungsstätte ist
in der Regel vorhanden, wenn dort die in
der Ausbildungsordnung vorgeschriebe-
nen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in vollem Umfang vermit-
telt werden können. Was z. B. ein kleinerer
Betrieb nicht abdecken kann, darf auch
7EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTE UND AUSBILDUNGSPERSONAL
durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte (z. B. in Lehrwerks tät -
ten und anderen außer- oder überbetrieb -
lichen Einrichtungen) vermittelt werden.
Möglich ist auch der Zusammenschluss
mehrerer Bet riebe im Rahmen einer Ver -
bund ausbil dung (siehe IX. 1). Für die Be -
rufsausbildung in landwirtschaftlichen
oder hauswirtschaftlichen Berufen können
darüber hinaus durch gesonderte Rechts -
verordnung zusätzliche Anforderungen an
die Ausbil dungsstätte gestellt werden.
2. Ausbildungspersonal
Der Ausbildende kann entweder selbst aus-
bilden oder er kann Ausbilder bzw. Ausbil -
derinnen ausdrücklich damit beauftragen
(§ 28 BBiG). Ausbilden darf aber nur derje-
nige, der persönlich und fachlich dazu ge -
eignet ist (§ 28 Abs. 1 BBiG; § 22 Abs. 1 HwO).
Dies wird von der zuständigen Stelle
(siehe XV. 1.) geprüft und kontrolliert.
Persönlich nicht geeignet ist z. B., wer
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
(§ 25 Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)
Kin der und Jugendliche nicht beschäftigen
darf, weil er z. B. innerhalb der letzten fünf
Jahre wegen eines Verbrechens zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
oder wegen eines Sittlichkeitsdeliktes ver-
urteilt worden ist. Außerdem ist persönlich
ungeeignet, wer wiederholt oder schwer
gegen das Berufsbildungsgesetz, die Hand -
werksordnung oder die aufgrund dieser
Gesetze erlassenen Vorschriften verstoßen
hat (§ 29 BBiG, § 22a HwO).
Fachliche Eignung liegt vor, wenn die
erforderlichen beruflichen und die berufs-
und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden
sind, die für die Ver mitt lung der
Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30
BBiG). Durch welche Aus bil dungsgänge
und Berufserfahrungen die erforderlichen
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten nachgewiesen werden können,
ist für einzelne Ausbil dungs berufe unter-
schiedlich geregelt. Grund sätzlich muss
der Ausbilder die Ab schlussprüfung in
einer dualen Berufs aus bildung bestanden
haben, die dem zu vermittelnden Ausbil -
dungsberuf entspricht. Bei der Ausbildung
von Fachangestellten in Arztpraxen, Apo -
theken und Rechtsanwaltsk anz leien müs-
sen die Ausbilder und Aus bilderinnen als
Arzt, Apotheker oder Rechts anwalt zuge -
lassen sein. Im Handwerk ist als Ausbilder
auf jeden Fall fachlich geeignet, wer die
Meisterprüfung in dem Handw erk, in dem
ausgebildet werden soll, bestanden hat.
Ausbilder haben in der Regel die
berufs- und arbeitspädagogischen Fertig -
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch
eine Prüfung nach der Ausbilder-Eign ungs -
verordnung (AEVO) nachzuweisen.
8 EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTE UND AUSBILDUNGSPERSONAL
3. Überwachung der Eignung
Die zuständige Stelle (siehe XV. 1.) muss dar-
über wachen, dass die Eignung der Ausbil -
dungsstätte wie auch die persönliche und
fachliche Eignung des Ausbildungs perso -
nals vorliegt (§ 32 BBiG; § 23 HwO). Ist dies
nicht der Fall, führt dies in der Regel zur
Entziehung der Ausbildungsbefugnis. Wer
ohne Eignung Auszubildende einstellt, aus-
bildet oder nicht geeignete Ausbilder be -
stellt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €
belegt werden (§ 102 BBiG).
Wenn dem Ausbildenden die Ausbil -
dungsb efugnis entzogen wird, so können
die Auszubildenden das Ausbildungsver -
hältnis fristlos kündigen; u.U. bestehen
auch Schadensersatzansprüche gegen den
Ausbildenden (§ 23 BBiG).
9BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG
III. Berufsausbildungsvertrag
Überblick
• Partner zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses sind die Ausbildenden
(Ausbildungsbetriebe) und die Auszubildenden. Sie haben vor Beginn der Berufsaus -
bil dung einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Bei Vertragsabschluß mit Min-
der jährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
• Der Berufsausbildungsvertrag muss einige Mindestangaben enthalten. Im Anh ang B
dieser Broschüre ist ein Vertragsmuster abgedruckt, aus dem alle wesentlichen Ver -
trags bestandteile ersichtlich sind. Wichtig ist, dass die Ausbildenden alle Vereinb arun -
gen, die zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, unverzüglich, spätestens
aber vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niederlegen. Der Vertrag wird von den
Aus bildenden, den Auszubildenden und ggf. ihren gesetzlichen Vertre tern und Vertre -
teri nnen unterzeichnet. Jeder Partei wird eine Niederschrift ausgeh än digt.
• Die zuständigen Stellen, z. B. die Kammern, führen ein Verzeichnis der Berufsaus bil-
dungs verhältnisse. Jeder Berufsausbildungsvertrag muss vom Ausbildenden unver-
züglich an die zuständige Stelle geschickt werden, damit der Vertrag in das Verzeich-
nis eingetragen werden kann.
1. Vertragsparteien
Die betriebliche Berufsausbildung wird in
Betrieben der Wirtschaft und in vergleich-
baren Einrichtungen außerhalb der Wirt -
schaft, insbesondere im öffentlichen Dienst
und bei Angehörigen freier Berufe durch-
geführt (§ 2 BBiG). Im öffentlichen Dienst
gelten die Vorschriften des Berufsbildungs -
gesetzes für Auszubildende, die bei Bund,
Ländern und Gemeinden und sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts zu Facharbeitern
oder Fachangestellten ausgebildet werden.
Vor Beginn einer Berufsausbildung
schließen die Ausbildenden und die Aus -
10
zubildenden einen Berufsausbildungsver -
trag nach § 10 BBiG.
• Ausbildender ist derjenige, der eine
andere Person zur Berufsausbildung
einstellt, d.h. in aller Regel der Aus -
bil dungsbetrieb. Davon sind diejeni-
gen zu unterscheiden, die die Ausbil -
dung praktisch durchführen. Das
kann der Ausbildende selbst oder von
ihm beauftragte Ausbilder und Aus -
bilderinnen sein.
• Auszubildende sind diejenigen, die
ausgebildet werden. Ist die Person
noch minderjährig, muss zum Ver -
trags schluss die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter eingeholt
wer den. Ver tretungsberechtigt sind
grundsätzlich beide Eltern gemein-
sam, in Ausnahmefällen ein Eltern -
teil oder ein Vormund.
2. Vertragsniederschrift
Der wesentliche Inhalt des Berufsausbil -
dungs vertrages muss von den Aus bil den -
den unverzüglich nach der Vereinbarung,
auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufs -
aus bildung schriftlich niedergelegt wer-
den (§ 11 BBiG). Die Niederschrift des Ver-
trages ist von den Ausbildenden, den
Ausz ubildenden und deren gesetzlichen
Vert retern und Vertreterinnen zu unter-
zeichnen. Die Vertragsniederschrift muss
mindestens Angaben enthalten über
(§ 11 BBiG):
1. Art, sachliche und zeitliche Gliede -
rung sowie Ziel der Berufsaus bil -
dung, insbesondere die Berufstätig -
keit, für die ausgebildet werden soll,
2. Beginn und Dauer der Berufsausb il -
dung,
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte,
4. die Dauer der regelmäßigen tägli-
chen Ausbildungszeit,
5. die Dauer der Probezeit,
6. die Zahlung und Höhe der Ausbil -
dungsvergütung,
7. die Dauer des Urlaubs,
8. die Voraussetzungen, unter denen
der Berufsausbildungsvertrag ge -
kündigt werden kann,
9. Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst -
vereinbarungen, die auf das Berufs -
ausbildungsverhältnis anzuwenden
sind.
In dieser Broschüre finden Sie ein Must er
für einen Ausbildungsvertrag (Anhang B.1).
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG
11
Das Formular enthält über den gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestgehalt hinaus
weitere für Auszubildende wichtige
Bestimmungen.
Ungültig sind Vereinbarungen im Ver -
trag, die Auszubildende für die Zeit nach
ihrer Berufsausbildung in der Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit beschränken.
Keine Gültigkeit haben auch Vereinbarun -
gen, die eine Verpflichtung des Auszubil -
den den zur Zahlung einer Entschädigung
für die Berufsausbildung, Vertragsstrafen,
den Ausschluss oder die Beschränkung von
Schadensersatzansprüchen sowie die Fest -
setzung der Höhe eines pauschalierten
Schad ensersatzes vorsehen (§ 12 BBiG).
Nach Unterzeichnung des Berufsausbil -
dungsv ertrages (Niederschrift) haben die
Ausbildenden den Auszubildenden und de -
ren gesetzlichen Vertretern und Vertrete -
rin nen unverzüglich ein Exemplar auszu-
händigen (§ 11 BBiG). Damit erhalten beide
Vertragspartner eine Unterlage über den
wesentlichen Inhalt des Vertrages.
Bei Änderungen des Berufsausbil dungs-
vertrages müssen die Vorschriften über
den Mindestinhalt der Vertragsnieder -
schrift sowie über die Unterzeichnung und
Aushändigung des Vertragstextes ebenfalls
beachtet werden.
3. Eintragung in das Verzeichnis derBerufsausbildungsverhältnisse
Nach Abschluss des Berufsausbildungsver-
trages haben die Ausbildenden unverzüg-
lich die Eintragung in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse zu beantra-
gen (§ 36 BBiG; § 30 HwO). Die Eintragung
ist für Auszubildende gebührenfrei (§ 34
BBiG; § 28 HwO). Das Verzeichnis wird bei
der zuständigen Stelle (siehe XV. 1.) geführt
und dient vor allem der Überwachung und
Beratung. Die Eintragung in das Verzeich -
nis wird nur vorgenommen, wenn der Be -
rufsausbildungsvertrag dem Berufsbil -
dungs gesetz und der Ausbildungsordnung
entspricht. Dazu muss die persönliche und
fachliche Eignung des Ausbildungsper so-
nals sowie die Eignung der Ausbildungs -
stätte (siehe II.) vorliegen (§§ 30 ff. BBiG;
§§ 21 ff. HwO). Bei Auszubildenden unter
18 Jahren muss die Bescheinigung über die
Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG
vorgelegt werden. Wesentliche Vertrag s -
änderungen im Laufe der Ausbildungszeit
müssen ebenfalls der zuständigen Stelle
gemeldet werden.
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG
12 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS
IV. Rechte und Pflichten im Ausbildungsv er -
hält nis
Überblick
• Während der Berufsausbildung haben beide Vertragspartner, die Ausbildenden wie
auch die Auszubildenden, Pflichten zu übernehmen. Die Ausbildenden müssen dafür
Sorge tragen, dass die Auszubildenden das vorgesehene Ausbildungsziel erreichen kön-
nen. Die Auszubildenden müssen sich bemühen, die notwendigen Fertigkeiten, Kennt -
nisse und Fähigkeiten (und damit die berufliche Handlungsfähigkeit) zu erwerben.
• Ausbildungsmittel, wie z. B. Werkzeuge und Werkstoffe, stellen die Ausbildenden
kostenlos zur Verfügung.
• Die Freistellung der Auszubildenden für den Berufsschulunterricht oder für Sonder-
veranstaltungen im Rahmen des Berufsschulunterrichts ist für sie mit der Verpflich-
tung verbunden, am Schulunterricht bzw. den Veranstaltungen teilzunehmen.
• Den Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Aus bil dungs -
zweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Auszubildende sind
nicht verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, die mit ihrer Ausbildung nicht in Zu sam-
menhang stehen. Verboten sind Arbeiten, die die körperlichen Kräfte der Auszu bil -
denden übersteigen, wie z. B. Akkord- oder Fließbandarbeiten. Zumutbar sind dag e-
gen Arbeitsaufträge, die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes und der Pfle -
ge der Gegenstände zusammenhängen, mit denen die Auszubildenden umgehen.
• Schriftliche Ausbildungsnachweise müssen die Auszubildenden ordnungsgemäß und
regelmäßig führen, soweit diese in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind.
13RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS
• Die Auszubildenden haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Be-
rufsa us bildung von Ausbildenden oder sonst Weisungsberechtigten erteilt werden.
Der Ausbildende darf keine Weisungen erteilen, die auf die Ausübung einer ausbil-
dungswidrigen Beschäftigung gerichtet sind. Körperliche Gewalt oder Züchtigung ist
unzulässig.
• An jeder Ausbildungsstätte gelten bestimmte Sicherheits- und Ordnungsvorschriften;
darüber sind die Auszubildenden zu informieren.
• Die Auszubildenden sind verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Still-
schweigen zu wahren.
• Die Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn jugendliche Auszubildende inner-
halb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sind und dem Ausbildenden
ein e vom untersuchenden Arzt ausgestellte Bescheinigung vorgelegen hat. Zur Über-
prüfung des Gesundheits- und Entwicklungszustandes der Jugendlichen muss vor Ab -
lauf des ersten Beschäftigungsjahres eine ärztliche Nachuntersuchung erfolgen.
1. Ziel der Ausbildung
Die Ausbildungsbetriebe (Ausbildend en)
müs sen dafür sorgen, dass den Aus zu bil-
den den die berufliche Hand lungsfähig keit
vermittelt wird, die zum Erreichen des Aus -
bil dungszieles – wie es in der Ausbil dungs-
ord nung festgelegt ist – erforderlich ist. Sie
ha ben die Berufsausbildung planmäßig,
zeitlich und sachlich gegliedert so durch-
zuführen, dass das Ausbildungsziel in der
vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht
werden kann (§ 14 BBiG).
Über das Ausbildungsziel sowie die zeit -
liche und sachliche Gliederung der Be rufs -
ausbildung enthält der Ausbildungsv er trag
(Niederschrift) wie auch die Ausbild ungs ord -
nung klare Rege lungen. Anhand dieser Un-
terlagen ist ein späterer Vergleich mit dem
tatsächlichen Ausbildungsverlauf möglich.
Die Auszubildenden müssen an der
eigenen Berufsausbildung aktiv mitwirken
und sich bemühen, die Fertigkeiten, Kennt -
nisse und Fähigkeiten zu erwerben, die er -
forderlich sind, um das Ausbildungsziel zu
erreichen (§ 13 BBiG).
2. Ausbildungs- und Prüfungs-mittel
Der Ausbildungsbetrieb (Ausbildender) hat
den Auszubildenden kostenlos die Aus bil -
14 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS
dungsmittel – insbesondere Werkzeuge
und Werkstoffe – zur Verfügung zu stellen,
die zur Berufsausbildung und zum Ablegen
von Zwischen- und Abschlussprüfungen er -
forderlich sind (§ 14 BBiG). Zu den Ausbil -
dungsm itteln gehören zudem vorgeschrie-
bene schriftliche Ausbildungsnachweise,
eine ggf. erforderliche Sicherheitsaus rüs -
tung, Zeichen- und Schreibmaterial sowie
Fach- und Tabellenbücher, die für die Aus -
bildung in der Ausbildungsstätte geb raucht
werden. Vom Ausbildenden vorgeschriebe-
ne besondere Berufskleidung sollte – zweck -
mäßigerweise auf der Grundlage einer ver-
traglichen Vereinbarung – von diesem zur
Verfügung gestellt werden. Nicht zu den
erf orderlichen Ausbildungsmitteln nach
§ 14 BBiG zählen jedoch die Materialien,
Lehrb ücher und Unterlagen, die für den
begleitenden Berufsschulunterricht benö-
tigt werd en.
Die Auszubildenden sind verpflichtet,
Werkzeug, Maschinen und sonstige Ein -
rich tungen pfleglich und schonend zu be -
handeln (§ 13 BBiG). Das setzt aber auch
eine entsprechende Anleitung durch das
Ausbildungspersonal zur Bedienung und
Handhabung voraus.
3. Berufsschulunterricht, über -betriebliche Ausbildung
Der Ausbildende hat die Auszubildenden
für die Teilnahme am Berufsschul unter -
richt und an vorgeschriebenen Ausbildungs -
maßnahmen außerhalb der Ausbildungs -
stätte (z. B. in überbetrieblichen Lehrwerk -
stätten) freizustellen (§ 15 BBiG). Die Aus zu -
bildenden müssen an Ausbildungsmaß -
nah men, für die sie freigestellt werden,
aber auch teilnehmen (§ 13 BBiG).
Die Zeit dieser Freistellung umfasst den
Unterricht bzw. die Ausbildungsmaß nah -
me einschließlich Pausen und die Weg -
strecke zwischen der Ausbildungsstätte
und der Unterrichtsstätte bzw. außerbe-
trieblichen Ausbildungsstätte. Auch für
Veranstaltungen im Rahmen des Berufs -
schulunterrichts, die außerhalb der eigent-
lichen Unterrichtszeit durchgeführt wer-
den und die den Unterricht notwendig
ergänzen (z. B. Betriebsbesichtigungen),
müssen die Auszubildenden freigestellt
werden.
Für jugendliche Auszubildende gel-
ten darüber hinaus folgende Besonder-
heiten: Beträgt die Unterrichtszeit mehr
als fünf Unterrichtsstunden von mindes -
tens 45 Mi nuten Dauer, so dürfen jugend-
liche Auszu bildende an diesem Schultag
nicht mehr beschäftigt werden. Dieses
Be schäftigungsv erbot besteht aber nur
einmal in der Woc he (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
JArbSchG).
Verstöße gegen diese Vorschriften können
mit Geldbußen bis zu 5.000 € (§ 102 BBiG)
und solche nach dem Jugendarbeits schutz -
ges etz sogar bis zu 15.000 € (§ 58 JArbSchG)
geahndet werden.
15RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS
4. Ausbildungsgerechte und körper-lich angemessene Beschäftigung
Auszubildenden dürfen nur Aufgaben über-
tragen werden, die dem Ausbildungsz weck
dienen und ihren körperlichen Kräf ten an -
gemessen sind (§ 14 Abs. 2 BBiG).
Die Ausbildungsordnung (Ausbil dungs -
berufsbild) legt die Fertigkeiten, Kenntnis -
se und Fähigkeiten fest, die Gegenstand der
Berufsausbildung sind. Dem Ausbildungs -
zweck dienen grundsätzlich nicht z. B.
private Besorgungen für den Ausbildenden
wie etwa Einkaufen oder Kinder betreuen.
Unzulässig ist z. B. auch der Einsatz bei be -
stimmten Verrichtungen, wenn dadurch
nur fehlende Arbeitskräfte (z. B. Putzhilfen,
Lagerarbeiter, Boten, Fahrer, Post- und
Frachte xpedienten, Schreibkräfte) ersetzt
werden sollen. Zumutbar – und deshalb
durch die Ausbildungsordnungen im allge-
meinen auch vorgeschrieben – sind dage-
gen Aufgaben, die mit der Sauberkeit am
Arbeitsplatz und der Pflege von Waren,
Maschinen, Geräten und Werkzeugen zu -
sammenhängen, soweit Auszubildende
damit persönlich umzugehen haben. Wer
Auszubildenden Aufgaben überträgt, die
dem Ausbildungszweck nicht dienen, han-
delt ordnungswidrig und kann mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden
(§ 102 BBiG).
Verboten ist die Beschäftigung mit Ar -
beiten, die die körperlichen Kräfte jugend-
licher Auszubildender übersteigen oder bei
denen sie gesundheitlichen oder sittlichen
Gefahren ausgesetzt sind (§ 22 JArbSchG).
Untersagt ist insbesondere die Beschäfti -
gung mit Akkordarbeiten und mit Fließ -
band arbeiten mit vorgeschriebenem
Ar beitst empo (§ 23 JArbSchG). Die gesund-
heitsschädlichen Arbeiten, mit denen
Aus zubildende nicht beschäftigt werden
dürfen, sind in den für die jeweiligen
Tätigkei ten geltenden Rechts- und Unfall -
verhü tungs vorschriften geregelt.
Aufträge, die diesen Verboten zu -
widerlaufen, braucht der Auszubildende
nicht auszuführen. Eine Weigerung ist
kein wicht iger Grund zur Kündigung.
5. Schriftliche Ausbildungs -nachweise
In allen neueren Ausbildungsordnungen
ist das Führen von schriftlichen Ausbil -
dungs nachweisen – früher Berichtshefte
genannt – für die Berufsausbildung vorge-
schrieben. Die Auszubildenden müssen sie
ordnungsgemäß führen und regelmäßig
vorlegen – sofern die Ausbildungs ordn ung
dies bestimmt, während der Ausbildungs -
zeit. Der Ausbildende muss die Auszu-
bildenden zum Führen der Ausbildungs-
nachweise anhalten und die Nach weis e
durchsehen (§ 14 BBiG). Das Führen von
schriftlichen Ausbildungsnachweis en ist
eine Zulassungsvoraussetzung für die
Abschlussprüfung (§ 43 BBiG; § 36 HwO).
16 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS
6. Weisungen
Auszubildende haben den Weisungen zu
folgen, die ihnen im Rahmen der Berufs -
aus bildung vom Ausbildenden, von den
Ausbildern, Ausbilderinnen oder von ande-
ren weisungsberechtigten Personen erteilt
werden (§ 13 BBiG). Andere weisungsbe-
rechtigte Personen können z. B. Verant -
wort liche für den Arbeitsschutz sein. Wei -
sungen, die auf die Ausübung einer ausbil-
dungswidrigen Beschäftigung gerichtet
sind, sind unzulässig. Kein Jugendlicher
darf misshandelt werden (§ 31 JArbSchG).
7. O rdnung in der Ausbildungs-stätte
Auszubildende müssen die für die Aus bil -
dungsstätte geltende Ordnung beachten
(§ 13 BBiG). Diese kann z. B. betreffen: Sich er -
heits- und Unfallver hütungs vorschriften,
An legen von Schutzkleidung, Rauch ver bo te,
Vorschriften über das Betreten von Werk-
stätten und bestimmten Räumen, Benut-
zungsordnungen für Sozialeinrichtungen,
allgemeine Hausordnung usw., soweit sie
nicht im Widerspruch zu den Bestim mun-
gen des Berufsbildungsgesetzes stehen.
Der Ausbildende soll die Auszubildenden
auf bestehende Ordnungen hinweisen. Die
Ordnungen dürfen nicht in das Recht auf
die freie Entfaltung der eigenen Persön -
lich keit (Art. 2 Grundgesetz – GG) eingrei-
fen, wie z. B. Verbot langer Haare, bestimm-
ter Kleidung. Arbeitsschutzbestimmungen
und Hygienevorschriften müssen aber ein-
gehalten werden. Dabei kann z. B. das
Pro blem, dass ein Auszubildender bei der
Tä tig keit an einer Maschine durch zu lange
Haare gefährdet würde, gegebenenfalls
durch das Tragen einer geeigneten Kopfb e -
deckung gelöst werden. Schließlich ist ein
bestimmtes äußeres Auftreten des Auszu -
bildenden dort erforderlich, wo sonst ein-
deutig ein berufs- und geschäftsschädigen-
des Verhalten des Auszubildenden gegen-
über dem Ausbildenden (z. B. in der Par fü -
merie und Kosmetikhandlung, beim Fri seur
usw.) vorliegen würde.
8. Pflicht zur Verschwiegenheit
Auszubildende sind verpflichtet, über Be -
triebs- und Geschäftsgeheimnisse Stil l-
schweig en zu wahren (§ 13 BBiG), da der
Ausbildungsbetrieb ein berechtigtes In te-
resse daran hat, dass Betriebs- und Ge schäfts -
geheimnisse nicht der Kon kurrenz bekannt
werden.
9. Ärztliche Untersuchungen
Der Ausbildende darf mit der Berufsaus bil -
dung jugendlicher Auszubildender nur be -
ginnen, wenn sie innerhalb der letzten
14 Monate von einem Arzt untersucht wor-
den sind und dem Ausbildenden eine von
diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung
vorliegt (§ 32 JArbSchG). Ein Jahr nach Auf -
17RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS
nah me der ersten Beschäftigung hat sich
der Ausbildende die Bescheinigung eines
Arzt es darüber vorlegen zu lassen, dass die
ju gendlichen Auszubildenden nachunter-
sucht worden sind (§ 33 JArbSchG). Die
Nachu ntersuchung darf nicht länger als
drei Monate zurückliegen. Der Aus bilden -
de soll die Auszubildenden neun Monate
nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu
dem diese die Bescheinigung über die erste
Nachuntersuchung vorzulegen haben, hin-
weisen und sie auffordern, die Nachunter -
suchung bis dahin durchführen zu lassen.
Durch die Untersuchungen wird der Ge -
sund heits- und Entwicklungsstand der
Jugendlichen festgestellt, insbesondere
auch, ob ihre Gesundheit durch die Aus -
übung bestimmter Arbeiten gefährdet wer-
den könnte. Wird die ärztliche Beschein i -
gung über die erste Nachuntersuchung
nicht vorgelegt, müssen die Auszubilden -
den damit rechnen, dass ihr Ausbildungs -
ver hältnis im Verzeichnis bei der Kammer
oder der sonst zuständigen Stelle gelöscht
wird (§ 35 Abs. 2 BBiG und § 29 Abs. 2 HwO).
Wenn der Ausbildende den Vorschriften
vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt,
kann er mit einer Geldbuße bis zu 2.500 €
belegt werden (§ 59 JArbSchG).
18 AUSBILDUNGSZEIT UND URLAUB
V. Ausbildungszeit und Urlaub
Überblick
• Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer muss
in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages enthalten sein. In bestimmten
Fällen kann die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden. Das Berufsaus bil-
dungs verhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
Eine Ausnahme hiervon gilt bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung. Die Aus-
bildungszeit endet dann mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bestehen
Auszubildende innerhalb ihrer Ausbildungszeit die Prüfung nicht, ist das Ausbildungs-
verhältnis auf ihr Verlangen bis zur Wiederholungsprüfung (aber höchstens um ein
Jahr) zu verlängern.
• Die Probezeit ist für beide Vertragsparteien wichtig. Ausbildende sind verpflichtet,
während dieser Zeit die Eignung ihrer Auszubildenden zu prüfen. Die Auszubildenden
müssen prüfen, ob sie die richtige Berufswahl getroffen haben. Das Berufsaus bil dungs -
verhältnis kann während der höchstens viermonatigen Probezeit von jedem der Ver-
tragspartner ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
• Die Vertragsparteien vereinbaren im Ausbildungsvertrag die regelmäßige tägliche
Ausbildungszeit. Dabei sind für die Jugendlichen die zeitlichen Begrenzungen nach
dem Jugendarbeitsschutzgesetz, für erwachsene Auszubildende die Beschränkun -
gen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.
• Für Jugendliche beträgt der Jahresurlaub nach Lebensalter gestaffelt mindestens
25 bis 30 Werktage, für Erwachsene mindestens 24 Werktage.
19AUSBILDUNGSZEIT UND URLAUB
1. Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer wird durch die je -
weilige Ausbildungsordnung (siehe I.)
festgelegt. Außerdem müssen Beginn und
Dau er der Berufsausbildung in der Nied er -
schrift des Berufsausbildungsvertrages
(siehe III. 2.) enthalten sein. Diese Aus bil -
dungszeit kann in bestimmten Fällen ver-
kürzt oder verlängert werden (§§ 7, 8 BBiG;
§§ 27a, 27b HwO): Auf gemeinsamen An -
trag der Vertragsparteien ist die zuständi-
ge Stelle (siehe XV. 1.) verpflichtet, die Aus -
bildungszeit zu verkürzen, wenn zu erwar-
ten ist, dass die Auszubildenden das Ausbil -
dungsziel in der gekürzten Zeit erreichen.
Sie kann auch in Ausnahmefällen (z. B. bei
längeren Krankheitszeiten) – jedoch nur
auf Antrag der Auszubildenden – die Aus-
bil dungszeit verlängern, wenn die Verlän -
ge rung erforderlich ist, um das Ausbil -
dungsz iel zu erreichen.
Schließlich können Auszubildende
nach Anhören ihrer Ausbildenden und der
Berufsschule vor Ablauf der regulären Aus -
bildungszeit zur Abschlussprüfung zuge-
lassen werden, wenn ihre Leistungen dies
rechtfertigen (§ 45 BBiG; § 37 HwO).
Bestehen Auszubildende die Abschluss -
prüfung, so endet das Berufsausbildungs -
verhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungs -
ergebnisses durch den Prüfungsausschuss
(§ 21 BBiG). Wird die Abschlussprüfung
nicht bestanden, so verlängert sich das Be -
rufsausbildungsverhältnis auf Antrag der
Auszubildenden bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens um ein
Jahr (§ 21 BBiG).
2. Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt
mit der Probezeit. Sie muss mindestens ei -
nen Monat und darf höchstens vier Mo nate
betragen (§ 20 BBiG).
Da die Probezeit schon zur Berufsaus -
bildung gehört, bestehen auch die vollen
Pflichten der Ausbildenden und der Auszu -
bildenden. Die Ausbildenden sind während
der Probezeit verpflichtet, die Eignung der
Auszubildenden für den zu erlernenden
Ber uf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch
die Auszubildenden müssen sich klar wer-
den, ob sie die richtige Wahl getroffen ha -
ben. Während der Probezeit kann das Be -
rufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl
von den Ausbildenden als auch von den
Auszubildenden ohne Angabe von Grün -
den und ohne Einhalten einer Frist schrift-
lich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
3. Aufteilung der Ausbildungszeit
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit
muss in der Vertragsniederschrift aus-
drück lich vereinbart werden. Dabei sind
für jugendliche Auszubildende die Begren -
zungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
zu beachten. Auch in Ausbildungs betrie -
ben, in denen eine gleitende Arbeitszeit
20 AUSBILDUNGSZEIT UND URLAUB
eingeführt ist und die Auszubildenden in
diese Regelung einbezogen werden, darf
die Dauer der Arbeitszeit nicht über die im
Jugendarbeitsschutzgesetz höchstzulässi-
gen Grenzen ausgedehnt werden. Die
Gestaltung der täglichen Ausbildungszeit
muss sich ebenfalls innerhalb der vom
Jugendarbeits schutzgesetz gezogenen
Grenzen bewegen.
Für erwachsene Auszubildende gilt das
Arbeitszeitgesetz. Dieses sieht im Regelfall
eine werktägliche Arbeitszeit von acht
Stunden, also eine Wochenarbeitszeit
von 48 Stunden vor, lässt aber im Einzel-
nen weit reichende Abweichungen zu
(§ 3 ArbZG).
Die Arbeitszeit für Jugendliche ist grund -
sätzlich auf acht Stunden täglich und auf
vierzig Stunden pro Woche begrenzt. Ist
allerdings die Arbeitszeit an einzelnen Werk -
tagen auf weniger als acht Stunden ver-
kürzt, können Jugendliche an den übrigen
Werktagen derselben Woche bis zu acht-
einhalb Stunden beschäftigt werden
(§ 8 JArbSchG).
Die Arbeitszeit muss durch Ruhepau -
sen unterbrochen werden. Die Ruhepausen
müssen bei mehr als viereinhalb bis zu sechs
Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minu-
ten, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit
60 Minuten betragen.
Zwischen 20.00 und 6.00 Uhr dürfen
Jugendliche nicht beschäftigt werden. Von
diesem Grundsatz gibt es für Jugendliche
über 16 Jahre gesetzliche Ausnahmen, z. B.
für Betriebe, die in mehreren Schichten ar -
beiten (bis 23.30 Uhr), oder für bestimmte
Gewerbezweige, wie z. B. das Gast- und Ho -
telgewerbe (bis 22.00 Uhr) oder das Back -
gewerbe (ab 5.00 Uhr). Jugendliche über
17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4.00 Uhr
be schäftigt werden (§ 14 JArbSchG).
Durch Tarifverträge und ggf. Betriebs -
vereinbarungen kann in bestimmten Gren -
zen von den gesetzlichen Regelungen ab -
gewichen werden (§ 21a JArbSchG). Aus -
nah men vom Gesetz können auch durch
Rechtsverordnung zugelassen werden,
soweit eine Beeinträchtigung der Gesund -
heit oder körperlichen oder seelisch-geisti-
gen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu
befürchten ist (§ 21b JArbSchG).
Verstöße gegen Bestimmungen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes sind, je
nach Schwere der Zuwiderhandlungen,
mit ein er Geldbuße bis zu 15.000 €,
Geld strafe oder Gefängnis bedroht
(§ 58 JArbSchG).
4. Urlaub
Die Dauer des Urlaubs muss in der Nieder -
schrift des Berufsausbildungsvertrages fest-
gelegt werden. Sie richtet sich u. a. nach
dem Alter des Auszubildenden:
• Für noch nicht 16 Jahre alte Auszu bil -
dende beträgt der gesetzliche Jahres -
urlaub mindestens 30 Werktage
(§ 19 JArbSchG),
21AUSBILDUNGSZEIT UND URLAUB
• für noch nicht 17 Jahre alte Auszub il -
dende mindestens 27 Werktage und
• für noch nicht 18 Jahre alte Auszubil -
dend e mindestens 25 Werktage.
• Für erwachsene Auszubildende gilt
das Bundesurlaubsgesetz, das jedem
Arbeitnehmer einen Urlaubsan spruch
von mindestens 24 Werk tagen
sichert (§ 3 Bundesurlaubs gesetz –
BUrlG).
Während des Urlaubs dürfen Auszu bil -
dende keine dem Urlaubszweck widerspre-
chende Erwerbsarbeit leisten.
22 VERGÜTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN
Ausbildende zahlen ihren Auszubildenden
eine angemessene Vergütung (§ 17 Abs. 1
BBiG). Sie muss nach dem Lebensalter der
Auszubildenden so bemessen sein, dass sie
mit fortschreitender Berufsausbildung,
mindestens jährlich, ansteigt. Werden den
Auszubildenden von den Ausbildenden
Sachleistungen (z. B. Kost und Wohnung)
auf die Vergütung angerechnet, müssen in
jedem Fall mindestens 25 % der festgeleg-
ten Gesamtvergütung anrechnungsfrei
bleiben (§ 17 Abs. 2 BBiG). Die Vergütung
für den laufenden Kalendermonat muss
spätestens am letzten Arbeitstag des Mo -
nats gezahlt werden (§ 18 BBiG).
Wenn für die Vertragspartner eine ver-
bindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im
Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Ver -
gütungssätze als die Tarifsätze vereinbart
werden. Ob eine tarifliche Bindung be -
steht, lässt sich beim Ausbildenden, beim
Betriebsrat oder – soweit vorhanden – bei
Überblick
• Die Auszubildenden erhalten vom Ausbildenden während der Ausbildung eine ange-
messene Vergütung. Sie richtet sich nach dem Alter der Auszubildenden und der Dau-
er der Berufsausbildung.
• Die Vergütung ist so zu bemessen, dass sie mindestens jährlich ansteigt. Sie muss spä -
testens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Im Krankheitsfall wird die
Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
• Der Ausbildende zahlt die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung für den Berufs-
schulunterricht und für Prüfungen weiter. Insoweit sich die Berufsschul- und die be-
trieblichen Ausbildungszeiten tatsächlich überschneiden, ersetzt die Zeit des Berufs-
schulunterrichts diejenige der betrieblichen Ausbildung. Für jugendliche Auszub il-
den de gelten weitergehende Anrechnungsregelungen nach dem Jugend arbeits-
schutz gesetz.
VI. Vergütung und sonstige Leistungen
23VERGÜTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN
der Jugend- und Auszubildenden vertre -
tung sowie bei den im Betrieb vorhande-
nen Gewerkschaftsvertretern erfragen.
Eine über die vereinbarte regelmäßige
tägliche Ausbildungszeit (siehe IV. 3.) hin-
ausgehende Beschäftigung ist besonders
zu vergüten (§ 17 Abs. 3 BBiG). Auch diese
besondere Vergütung für geleistete Über-
stunden muss angemessen sein. Statt der
Überstundenvergütung kann auch Freizeit -
ausgleich gewährt werden. Für Sonn- und
Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in be -
stimmten Wirtschaftszweigen verrichten
dürfen, muss in bestimmtem Umfang Frei -
zeit gewährt werden (§§ 17, 18, 21 JArbSchG).
Die Vergütung ist auch für die Zeit der
Freistellung für die Teilnahme am Berufs -
schul unterricht und an Prüfungen fortzu-
zahlen (§ 19 Abs. 1), einschließlich notwendi-
ger Pausen in der Berufsschule und Weg e-
zeiten. Fallen also Berufsschulzeiten und
Wege- und Pausenzeiten in die mit den
Auszubildenden vereinbarte regelmäßige
tägliche Ausbildungszeit, so verbrauchen sie
betriebliche Ausbildungszeit und müssen
daher auch nicht nachgearbeitet werden.
Aus Jugendschutzgründen gelten dar-
über hinaus für jugendliche Auszubildende
folgende Besonderheiten: Auf die gesetz -
liche Arbeitszeit werden bei jugendlichen
Auszubildenden angerechnet
• Berufsschultage mit mehr als fünf
Unterrichtsstunden von je 45 Minuten
mit acht Stunden (einmal in der Woche),
• Berufsschulwochen mit einem plan-
mäßigen Blockunterricht von mindes-
tens 25 Stunden an mindestens fünf
Tagen mit 40 Stunden,
• im Übrigen die Unterrichtszeiten ein-
schließlich der Pausen.
Als Arbeitszeit gilt, falls Tarifverträge der
Betriebsvereinbarungen nicht günstigere
Anrechnungsmodelle vorsehen, bei ju -
gend lichen Auszubildenden die höchstzu-
lässige Arbeitszeit von 40 Stunden nach § 8
Abs. 1 JArbSchG.
Im Krankheitsfall wird die Ausbil dungs -
vergütung bis zu sechs Wochen weiterge-
zahlt (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz –
EntgFG).
Auszubildende können unter bestimm-
ten Voraussetzungen Berufsausbildungs-
beihilfe nach § 59 des Dritten Buches So -
zial gesetzbuch (SGB III) von der Agentur für
Arbeit erhalten. Die Beihilfe wird gewährt,
soweit die für die Ausbildung erforderli-
chen Mittel nicht anderweitig zur Verfü -
gung stehen (etwa bei zusätzlichen finan-
ziellen Lasten bei auswärtiger Unterbrin -
gung). Die Höhe der Beihilfe richtet sich
sowohl nach dem Nettoeinkommen der
Eltern als auch nach dem Nettoeinkommen
des Auszubildenden (einschließlich Aus bil -
dungsvergütung).
24 PRÜFUNGEN
VII. Prüfungen
Überblick
• Die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen schließt mit einer Abschluss- oder
Gesellenprüfung ab. Diese kann auch in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen
durchgeführt werden (sog. ge streck te Abschlussprüfung). In der Abschlussprüfung
wird durch einen Prüfungsa us schuss der zuständigen Stelle festgestellt, ob der
Prüfling die berufliche Handlungsfä hig keit erworben hat. Einzelheiten über Prüfungs-
gegenstand und -verfahren können der jeweiligen Ausbildungsordnung und der
Prüfungsordnung der zuständigen Stelle entnommen werden.
• Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Prü-
fungs zeugnis, auf dem auf Antrag des Prüflings auch das Ergebnis seiner berufsschuli-
schen Leistungen aufgeführt werden kann. Eine Anrechnung auf die Gesamtnote der
Prüfung bei der zuständigen Stelle findet aber nicht statt. Vom Ausbildenden wird
ebenfalls ein Zeugnis ausgestellt.
1. Abschlussprüfung in anerkanntenAusbildungsberufen
In den anerkannten Ausbildungsberufen
werden Abschlussprüfungen durchgeführt
(§ 37 BBiG; § 31 HwO). Die Abschlussprü -
fung kann bei Nichtbestehen zweimal wie-
derholt werden. Die Ausbildungsordnung
kann vorsehen, dass die Abschlussprüfung
in zwei zeitlich auseinander fallenden
Teilen durchgeführt wird (sog. „gestreckte
Abschlussprüfung“, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG;
§ 26 Abs. 2 Nr. 2 HwO); in diesem Falle ist
der erste Teil der Abschlussprüfung nicht
ei genständig wiederholbar.
Ausbildende müssen Auszubildende
für die Teilnahme an Abschlussprüfungen
freistellen. Jugendliche unter 18 Jahren ha -
ben einen Freistellungsanspruch auch für
den Arbeitstag, der der schriftlichen Ab -
schlussp rüfung unmittelbar vorausgeht
(§ 15 BBiG; § 10 JArbSchG).
25PRÜFUNGEN
2. Zulassung zur Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen,
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat
oder wessen Ausbildungszeit spätestens
zwei Monate nach dem Prüfungstermin
endet. Außerdem müssen die Prüflinge an
vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teil-
genommen sowie vorgeschriebene schrift-
liche Ausbildungsnachweise (siehe IV. 5.)
geführt haben.
Sofern die Abschlussprüfung in zwei
zeitlich auseinander fallenden Teilen durch-
geführt wird, ist über die Zulassung jeweils
gesondert zu entscheiden (§ 44 BBiG; § 36a
HwO). Voraussetzung für die Zulassung
zum zweiten Teil der Abschluss prüfung ist
zusätzlich die Teilnahme am ersten Teil der
Abschlussprüfung; ein Bestehen ist nicht
erforderlich.
Haben Auszubildende Elternzeit in An -
spruch genommen, darf ihnen bei der Ent-
scheidung über die Zulassung hieraus kein
Nachteil erwachsen. Die Elternzeit wird
nicht auf Berufsbildungszeiten angerech-
net (§ 20 Abs. 1 S. 2 BEEG). Das Berufsausbil -
dungsverhältnis verlängert sich automa-
tisch um die Dauer der Elternzeit, wenn
und soweit diese in die vereinbarte Ausbil -
dungszeit fällt.
Bei überdurchschnittlichen Leistungen
können Auszubildende bereits vor Ablauf
ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussp rü -
fung zugelassen werden (§ 45 Abs. 1 BBiG;
§ 37 HwO).
Absolventen vollzeitschulischer Berufs -
ausbildungen sind zur Abschlussprüfung
zuzulassen, wenn diese Bildungsgänge der
Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf entsprechen. Welche
Bildungsgänge diese Voraussetzung erfül-
len, kann durch Rechtsverordnung der
Lan desregierungen festgelegt werden
(§ 43 Abs. 2; § 36 Abs. 2 HwO).
Berufstätige ohne Berufsausbildung
sind ebenfalls zur Abschlussprüfung zuzu-
lassen, wenn sie nachweisen können, dass
sie mindestens das Eineinhalbfache der
Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrie-
ben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in
dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als
Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Aus -
bildungszeiten in einem anderen, einschlä-
gigen Ausbildungsberuf (sog. Ex ter nen zu -
lassung, § 45 Abs. 2 BBiG; § 37 Abs. 2 HwO).
Über die Zulassung zur Abschluss -
prüfung entscheidet die zuständige Stelle
(sie he XV. 1.), im Handwerk der oder die
Vor sitzende des Prüfungsausschusses
(§ 46 BBiG; § 37a HwO).
Prüfungstermine können bei der
zu stän digen Stelle – insbesondere beim
Aus bildungsberater (siehe XII.) – erfragt
werden.
3. Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung wird festge-
stellt, ob die Prüflinge die berufliche Hand -
lungsfähigkeit erworben haben. Prüflinge
26 PRÜFUNGEN
sollen nachweisen, dass sie die erforderli-
chen beruflichen Fertigkeiten beherrschen,
die notwendigen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten besitzen und mit dem
Lehrstoff des Berufsschulunterrichts ver-
traut sind (§ 38 BBiG; § 32 HwO). Dabei wer-
den die Prüfungsanforderungen der
Ausbildungsordnung zugrunde gelegt.
4. Durchführung der Prüfung
Die Abschlussprüfung wird von einem Prü -
fungsausschuss der zuständigen Stelle ab -
genommen. Der Prüfungsausschuss kann
zur Bewertung einzelner, nicht mündlich
zu erbringender Prüfungsleistungen gut-
achterliche Stellungnahmen Dritter einho-
len (§§ 39 Abs. 2 BBiG, § 33 Abs. 3 HwO).
Gut achterlich bedeutet dabei, dass es sich
um sachverständige Leistungsbewer tun -
gen Dritter handelt, an die der Prüfungs -
aus schuss aber nicht gebunden ist. In der
Praxis können zum einen berufsschulische
Leistungen in die Abschlussprüfung einbe-
zogen werden. Voraussetzung hierfür ist,
dass deren Aufgabenstellung mit Teilen
der Abschlussprüfung bei der zuständigen
Stelle identisch ist und sie in unmittelbarem
zeitlichem und sachlichem Zusam men -
hang mit dieser Prüfung erbracht werden
(ge meins ame schriftliche Prüfung). Zum
anderen kann sich in Be trie ben die Stel -
lung nah me ausbildender Drit ter bspw.
auf die Begutachtung praktischer Prü-
fungs aufgaben in Form einer Arbeitsauf -
gabe beziehen. In allen diesen Fällen blei-
ben das Letztentscheidungsrecht und die
Prüfungshoheit beim Prüfungsausschuss.
Beschlüsse über die Noten zur Bewer -
tung einzelner Prüfungsleistungen, der
Prüf ung insgesamt sowie über das Beste -
hen und Nichtbestehen der Abschluss prü-
f ung werden vom Prüfungsausschuss in
seiner Gesamtheit gefasst. Der Prüfungsaus-
schuss hat aber die Möglichkeit, zur Vorbe -
rei tung seiner Beschlussfassung mindes -
tens zwei seiner Mitglieder mit der Bewer -
tung einzelner, nicht mündlich zu erbrin-
gender Prüfungsleistungen zu beauftragen
(sog. Berichterstatterprinzip). Als mündli-
che Prüfungsleistungen i.S. des § 42 Abs. 2
BBiG gelten nur eigenständige Prüfungs -
leis tungen mit eigenständigen Anforde -
rungen und eigenständiger Bewertung.
Nicht hierunter fallen Fachgespräche, die
integraler Bestandteil der praktischen Prü -
fung sind oder mündliche Ergänzungs prü -
fungen als Bestandteil der jeweiligen schrift-
lichen Prüfung. Der Prüfungsaus schuss ist an
die Bewertungsvorschläge nicht gebunden.
Weitere Einzelheiten der Abschluss -
prüfung können den von den zuständigen
Stellen erlassenen Prüfungsordnungen ent-
nommen werden.
27PRÜFUNGEN
5. Prüfungszeugnis
Dem Prüfling ist von der zuständigen Stelle
ein Prüfungszeugnis auszustellen, das sog.
Kammerzeugnis. Sofern die Abschluss prü -
fung in gestreckter Form durchgeführt
wird, ist das Ergebnis der Prüfungs leist un -
gen im ersten Teil der Abschlussprüfung
dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
Auszubildende können beantragen,
dass auch das Ergebnis ihrer berufsschuli-
schen Leistungen auf dem Kammerzeugnis
aufgeführt wird. Die Berufsschulnote wird
aber nicht auf die Note der Abschluss prü -
fung bei der zuständigen Stelle angerechnet.
Auf Antrag der Auszubildenden sind
dem Zeugnis von der zuständigen Stelle
ebenfalls eine englischsprachige und eine
französischsprachige Übersetzung beizu -
fügen. Grenzübergreifende Bewerbungen
und Mobilität sollen hierdurch gefördert
werden.
Die Abschlussprüfung ist für die Aus -
zubildenden gebührenfrei (§ 37 BBiG;
§ 31 HwO).
Ausbildende haben ihren Auszubilden -
den bei Beendigung des Berufsaus bil -
dungs verhältnisses ebenfalls ein Zeugnis
auszustellen, das Angaben über Art, Dauer
und Ziel der Berufsausbildung sowie über
die erworbenen beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubil -
denden enthalten muss (§ 16 BBiG). Auf
Verlangen der Auszubildenden sind darin
auch Angaben über Verhalten und Leis -
tung aufzunehmen.
6. Zwischenprüfung
Während der Berufsausbildung ist eine
Zwi schenprüfung zur Ermittlung des Aus -
bildungsstandes durchzuführen, es sei
denn, die Abschlussprüfung wird in zwei
zeitlich auseinander fallenden Teilen
absolviert (§ 48 BBiG, § 39 HwO). In den
Ausbil dungsordnungen werden Inhalt
und Zeit raum der Zwischenprüfungen
vorgeschrieben. Hinsichtlich der Frei -
stellung für die Zwischenprüfungen sowie
der Gebührenf reiheit und Zeug nis-
erteilung gelten die Bestim mungen über
die Abschlussp rü fun gen entsprechend
mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 2
JArbSchG, der die Freistellung auf den Tag
vor der schriftlichen Abschluss prüfung
beschränkt und daher bei Zwi schen -
prüfungen nicht angewendet werden
kann.
28 KÜNDIGUNG
VIII. Kündigung
Überblick
• Die Voraussetzungen für die Kündigung eines Ausbildungsvertrages sind gesetzlich
festgelegt. Während der Probezeit können beide Vertragspartner ohne Angabe von
Gründen kündigen. Nach der Probezeit kann auf Grund von schwerwiegenden Ver-
stößen fristlos gekündigt werden. Schwerwiegende Gründe, die schon länger als
zwei Wochen bekannt sind, können kein Anlass zur Kündigung sein. Auszub ilden de
können außerdem kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder eine an-
dere Berufsausbildung ergreifen wollen.
• Jede Kündigung muss schriftlich erklärt werden, bei einer Kündigung nach der Pro be-
zeit unter Angabe der Gründe.
Voraussetzungen, unter denen der Berufs -
ausbildungsvertrag gekündigt werden
kann, sind in die Vertragsniederschrift auf-
zunehmen (siehe III. 2.).
Während der Probezeit (siehe V. 2.)
kann das Berufsausbildungsverhältnis
ohne Ein haltung einer Kündigungsfrist
und ohne Angabe von Gründen von beiden
Vertrags parteien gekündigt werden
(§ 22 Abs. 1 BBiG).
Nach der Probezeit kann das Berufsaus -
bildungsverhältnis nur aus einem wichti-
gen Grund ohne Einhalten einer Kündi -
gungs frist gekündigt werden. Ein wichti-
ger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen
vor liegen, aufgrund derer dem Kündigen -
den unter Berücksichtigung aller Umstän -
de des Einzelfalles und unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsparteien die
Fortsetzung des Berufsausbildungs verhält -
nisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit
nicht zugemutet werden kann.
Die Kündigung aus wichtigem Grund
ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde lie-
genden Tatsachen dem zur Kündigung Be -
rechtigten bereits länger als zwei Wo chen
bekannt sind.
Nach der Probezeit kann außerdem von
Auszubildenden mit einer Kündi gungsf rist
von vier Wochen gekündigt werden, wenn
29KÜNDIGUNG
sie die Berufsausbildung aufgeben oder
sich für eine andere Berufstätigkeit ausbil-
den lassen wollen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
Jede Kündigung muss schriftlich er klärt
werden, bei einer Kündigung nach der Probe -
zeit unter Angabe der Kündi gungsg ründe.
Wird das Berufsausbildungsverhältnis
nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst,
so kann der Ausbildende oder der Auszu -
bildende Ersatz des Schadens verlangen,
wenn der andere den Grund für die Auf -
lösung zu vertreten hat (§ 23 BBiG). Dies gilt
jedoch nicht bei Kündigung wegen Auf -
gabe oder Wechsels der Berufsaus bil dung.
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht inner-
halb von drei Monaten nach Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses gel-
tend gemacht wird.
30 BESONDERE FORMEN DER BERUFSAUSBILDUNG
IX. Besondere Formen der Berufsausbildung
Überblick
• In einem Ausbildungsverbund können zwei oder mehrere Betriebe zusammenwirken
und gemeinsam die von der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsinhalte
vermitteln. Die Verantwortlichkeit der beteiligten Betriebe für die Ausbildungszeit
insgesamt wie auch für die einzelnen Abschnitte muss sichergestellt sein.
• Bei berechtigtem Interesse können Auszubildende und Ausbildende einvernehmlich
bei der zuständigen Stelle die Durchführung der Berufsausbildung in Teilzeitform
unter Beibehaltung der regulären Gesamtausbildungsdauer beantragen.
• Behinderte Menschen sollen grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen aus-
gebildet werden. Ist dies wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich,
erlassen die zuständigen Stellen Ausbildungsregelungen, die auf die individuellen
Bedürfnisse der behinderten Menschen abgestimmt sind.
1. Verbundausbildung
Viele Betriebe können heute aufgrund zu -
nehmender Spezialisierung nicht mehr alle
für einen Ausbildungsberuf erforderlichen
Ausbildungsinhalte vermitteln, wohl aber
wichtige Teilbereiche dieser Berufsausbil-
dung. Um dieses Ausbildungspotenzial ak -
tiv zu nutzen, können Ausbildungspart ner -
schaften gebildet werden, in denen mehre-
re Betriebe gemeinsam das volle Spektrum
der Ausbildungsinhalte abdecken können.
Das BBiG lässt hierfür flexible Organisa -
tionsformen zu. Einzige Voraussetzung ist,
dass die Verantwortlichkeit der im Ver bund
beteiligten Betriebe für die einzelnen Aus -
bildungsabschnitte wie auch für die Aus-
bil dungszeit insgesamt sichergestellt ist
(§ 10 Abs. 5 BBiG).
Folgende Verbundstrukturen kommen
insbesondere in Betracht:
• Ausbildungsgesellschaft als Gesell schaft
bürgerlichen Rechts oder als GmbH
31BESONDERE FORMEN DER BERUFSAUSBILDUNG
• Ausbildungsverein
• Auftragsausbildung
2. Teilzeitausbildung
Individuelle Lebensumstände führen bis-
weilen dazu, dass ausbildungswillige junge
Menschen nicht ganztägig für eine Berufs -
ausbildung zur Verfügung stehen können.
Hier schaffen die neuen Strukturen des no -
vellierten BBiG Abhilfe. Nach § 8 Abs. 1 BBiG
können die Vertragspartner eines Ausbil -
dungsverhältnisses einen gemeinsamen
Antrag zur Ver kürzung der üblicherweise
ganztägigen Aus bildungszeit an die zustän-
dige Stelle richten. Dabei kann sich die
Verkürzung auf die tägliche wie auch auf
die wöchentliche Ausbildungszeit insge-
samt richten. Für die Durchführung der
Berufsausbildung in Teilz eitform muss ein
berechtigtes Interes se vorliegen, wie z. B. bei
Auszubildenden, die ein eigenes Kind oder
einen pflegebedürftigen nahen Angehöri-
gen zu betreuen haben.
Durch den Verkürzungsantrag wird
ein e Teilzeitberufsausbildung unter Beibe -
halt ung der in der Ausbildungsordnung
niedergelegten regulären Gesamtaus bil -
dungsd auer ermöglicht.
Bei Einvernehmen zwischen den Ver-
tragspartnern besteht ein Anspruch gegen-
über der zuständigen Stelle, dem Antrag
auf Verkürzung zu entsprechen. Sollte
nicht zu erwarten sein, dass das Aus bil -
dungs ziel auch in der gekürzten Zeit er -
reicht wird, besteht nach § 8 Abs. 2 BBiG
auch die Möglichkeit, die Gesamtdauer der
Berufsausbildung zu verlängern.
Folgende zwei Varianten der Teilzeit -
ausbildung werden derzeit praktiziert:
• Teilzeitausbildung ohne Verlänge-
rung der Ausbildungszeit. Die Arbeits-
zeit einschließlich des Berufsschul-
unterrichts beträgt mindestens
25 und maximal 30 Wochenstunden.
• Teilzeitausbildung mit Verlängerung
der Ausbildungszeit. Die Arbeitszeit
beträgt einschließlich des
Berufsschulunterrichts mindestens
20 Wochenstunden.
In der Empfehlung des Hauptaus-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbil-
dung vom 27.6.2008 zur Abkürzung und
Verlängerung der Ausbildungszeit / zur
Teilzeitberufsausbildung (§ 8 BBiG/ § 27
HwO) sowie zur vorzeitigen Zulassung zur
Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG / § 37
Abs. 1 HwO) finden sich Konkretisierungen
zur Umsetzung des § 8 BBiG.
3. Berufsausbildung für behinderteMenschen
Behinderte Menschen sollen grundsätzlich
in anerkannten Ausbildungsberufen aus-
gebildet werden (§ 64 BBiG). Soweit erfor-
32 BESONDERE FORMEN DER BERUFSAUSBILDUNG
derlich, kann die zeitliche und sachliche
Gliederung der Ausbildung, die Dauer von
Prüfungszeiten und die Inanspruchnahme
von Hilfsmitteln und Hilfeleistungen Drit -
ter im Rahmen von Prüfungen an die indi-
viduellen Bedürfnisse des behinderten
Men schen angepasst werden (§ 65 BBiG).
Soweit wegen Art und Schwere der
Behinderung eine reguläre Ausbildung in
einem staatlich anerkannten Ausbildungs -
beruf nicht in Betracht kommt, erlassen die
zuständigen Stellen (siehe XV. 1.) Aus bil -
dungsregelungen für behinderte Men -
schen. Diese Ausbildungsregelungen müs-
sen es ermöglichen, dass behinderte Men -
schen ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten
ausschöpfen können; sie dürfen daher in
Inhalt und Niveau nicht dahinter zurück-
bleiben. Zuständige Stellen sind verpflich-
tet, solche Ausbildungsrege lun gen zu
schaffen, wenn der behinderte Mensch
oder sein gesetzlicher Vertreter einen ent-
sprechenden An trag stellt und eine Ausbil -
dungsmög lichk eit in dem angestrebten
Ausbildungsgang nachweist.
Das Verzeichnis der anerkannten Aus -
bildungsberufe, das jährlich vom Bundes -
insti tut für Berufsbildung herausgegeben
wird, enthält eine Übersicht über die von
den zuständigen Stellen erlassenen Aus -
bildungsregelungen für behinderte
Men schen.
Literaturhinweise:
Rechtsratgeber für die Verbundausbildung,
Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.),
Bonn 2003 (ISBN 3-88555-736-3)
Verzeichnis „Die anerkannten
Ausbildungsberufe 2010“,
Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.),
Bielefeld 2010 (ISBN 978-3-7639-4708-9)
Web-Links:
www.bibb.de/dokumente/pdf/
ha-empfehlung_129_ausbildungszeit.pdf
(zur Teilzeitausbildung)
www.good-practice.de
(zur Berufsausbildung behinderter Men-
schen, Teilzeitausbildung)
33AUSBILDUNG IM AUSLAND
X. Ausbildung im Ausland
Überblick
• Auszubildende können zeitlich begrenzte Abschnitte der Berufsausbildung im
Ausland absolvieren. Die Dauer ist auf ein Viertel der in der Ausbildungsordnung fest-
gelegten Ausbildungsdauer begrenzt. Der Auslandsaufenthalt unterbricht das
Ausbildungsverhältnis nicht.
• Ein Auslandsaufenthalt während der Berufsausbildung kann nur mit Zustimmung der
Ausbildenden erfolgen.
Grenzüberschreitende Mobilität spielt auch
im Bereich der beruflichen Bildung eine
immer größere Rolle. In einem zusammen-
wachsenden Europa geben ausbildungsbe-
zogene Aufenthalte im europäischen Aus -
land, bspw. im Rahmen von Austauschpro -
grammen, jungen Fachkräften frühzeitig die
Möglichkeit, Europakompetenz, aber auch
interkulturelle und sprachliche Kompeten -
zen zu erwerben. Sie bereiten dadurch auch
auf berufliche Aktivitäten im internationalen
Kontext vor.
Aus diesem Grund wurde im Berufsbil -
dungsgesetz 2005 die Möglichkeit veran-
kert, zeitlich begrenzte Abschnitte der
Berufsausbildung im Ausland zu absolvie-
ren (§ 2 Abs. 3 BBiG). Dabei wird der Aus -
landsaufenthalt rechtlich als Teil der Be -
rufs ausbildung behandelt, sofern er dem
Ausbildungsziel dient. Dies ist der Fall,
wenn die im Ausland vermittelten Ausbil -
dungsinhalte im Wesentlichen dem ent-
sprechen, was Gegenstand der heimischen
Ausbildung ist, wenn Sprach kennt nisse
vermittelt oder sonstige zusätzliche Kom -
petenzen erworben werden.
Da der Auslandsaufenthalt in diesen Fäl -
len das Ausbildungsverhältnis nicht unter-
bricht, erübrigen sich zusätzliche Regelun gen
etwa zur Vergütungspflicht, zur Aner ken-
nung der im Ausland erworbenen Fer tig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten oder zum
Status als Auszubildender hinsichtlich sozial-
versicherungs- und steuerrechtlicher Fragen.
Der Auslandsaufenthalt kann jedoch nur in
Abstimmung mit den Ausbil den den erfolgen.
34 AUSBILDUNG IMAUSLAND
Die Auslandsaufenthalte sollen im Ver -
hältnis zur Gesamtdauer der Berufsaus bil -
dung angemessen sein und maximal ein
Viertel der in der Ausbildungsordn ung
festgelegten Ausbildungsdauer be tragen.
Anrechnungen bzw. Verkürzungen nach
§§ 7 und 8 BBiG bleiben dabei unberück-
sichtigt. Bei einer dreijährigen Berufs -
ausbildung wird dementsprechend ein bis
zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt
ermöglicht (theoretisch können auch
mehrere Aus lands aufenthalte bis zu dieser
Gesamt daue r erfolgen). Dieser Zeitrahmen
entspricht den Angeboten der Europäi -
schen Berufsb il dungsprogramme (insb.
LEONARDO DA VINCI) so wie den Rege -
lungen der Kultusminister kon ferenz zur
„Teilnahme von Berufss chülern/Berufs -
schülerinnen an Austauschmaß nahmen
mit dem Ausland“ vom 8. Juni 1999.
Ab einer Länge von vier Wochen muss
der Auslandsaufenthalt im Ausbildungsver-
trag als Ausbildungsmaßnahme außerhalb
der Ausbildungsstätte vereinbart werden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Falls es erst zu einer
nachträglichen Vereinbarung kommt, be -
darf es einer Änderung des Ausbildungs -
vertrages und der Weiterleitung an die IHK
bzw. Handwerkskammer zur Eintragung
(§ 36 Abs. 1 Satz 3 BBiG).
Die während des Auslandsaufenthaltes
erworbenen Kompetenzen können mit
Hilfe des europassMobilität, einem Doku -
ment zum Nachweis von Lernaufenthalten
im europäischen Ausland, festgehalten
werden.
Die Neuregelung bietet die Option,
Auslandsaufenthalte als integralen Be -
standteil der Berufsausbildung zu gestalten.
Es besteht aber auch weiterhin die
Mögl ichkeit, Auslandsaufenthalte im Rah-
men von Beurlaubungen/ Freistellunge n
der Auszubildenden durchzuführen und
die zuständige Stelle über eine Anrech -
nung befinden zu lassen.
Auch die Berufsausbildung im Ausland
gem. § 2 Abs. 3 BBiG unterliegt als Bestand -
teil der heimischen Berufsausbildung der
Aufsicht durch die zuständigen Stel len. Die
Betreuung und Förderung derartiger
Auslandsaufenthalte wird in § 76 Abs. 3
BBiG geregelt. Die Mög lichkeiten der
zuständigen Stelle, ihrer Aufsichtspflicht
bei einem Aus landsaufenthalt der Aus-
zubildenden nachzukommen, sind
begrenzt:
Zum einen mangels Hoheits gewalt der
zuständigen Stellen im Ausland, zum ande-
ren wird auch praktisch eine Überwa-
chung, Prüfung und Betreuung vor Ort
erschwert. Daher sieht das Berufsbildungs-
gesetz nur vor, dass die zu ständige Stelle
einen Ausb ildungsabschnitt im Ausland „in
geeigneter Weise“ überwacht und fördert.
Der Umfang der Aufsichtspflichten ist dabei
von der Län ge des Aufenthaltes abhängig.
35AUSBILDUNG IM AUSLAND
Das Berufsbildungsgesetz gibt den zustän-
digen Stellen den nötigen Spielraum, um
Möglichkeiten der Überwachung und
Betreuung flexibel zu nutzen. Sie können
bspw. die im Rahmen der Teilnahme an EU-
Programmen bestehenden Berichtspflich -
ten (Zwischen- und Endbericht) der Auszu -
bildenden zur Evaluierung nutzen oder
können mit ausländischen Kammern
kooperieren, wie dies in zahlreichen regio-
nalen grenzübergreifenden Projekten be -
reits geschieht. Sie können insbesondere
auch mit und/oder über Mittlerorganisa -
tionen agieren.
Die Anforderungen an eine solide
Betreuung steigen mit der Länge eines Aus -
landsa ufenthaltes. Für Auslandsauf enthal -
te über vier Wochen ist ein mit der zustän-
digen Stelle abgestimmter Plan erforder-
lich. Der Begriff „Plan“ ist bewusst offen
formuliert, um den zuständigen Stellen
Spiel raum zu geben. So können sie sich
etwa der Instrumente der EU-Förderpro-
gram me be dienen. Ein durch LEONARDO
DA VINCI geförderter Auslandsaufenthalt
eines oder ein er Aus zub ildenden setzt
einen detaillierten Vertrag zwischen auf-
nehmendem und entsendendem Betrieb
und Auszubilden dem voraus, in dem kon-
krete Rechte und Pflichten der Beteiligten,
Ausbildungsin halte etc. be schrie ben wer-
den müssen. Ein solcher Ver trag kann
„Plan“ i.S. des § 76 BBiG sein. Frag en wie
etwa die Eignung von Ausbildungs-
personal und Aus bildungsstätte sind
anhand dieses Planes ebenfalls zu prüfen.
Web-Links:
Umfangreiche Informationen zu Auslands-
aufenthalten im Bereich der beruflichen
Aus- und Weiterbildung im Rahmen von
Aktionsprogrammen und Initiativen der
Europäischen Union bietet die Nationale
Agentur Bildung für Europa beim Bundes -
institut für Berufsbildungunter
www.na-bibb.de/
(Service-Hotline, Antragsformulare, Daten-
banken).
Darüber hinaus geben seit 2009 Mobilitäts-
beraterbei den IHK und Handwerkskam-
mern Auszubildenden und Unternehmen
Hilfestellung. Eine Übersicht der
Berater/innen findet sich unter
www.esf.de/portal/generator/9378/property
=data/2010__02__05__beraterliste.pdf
www.europass-info.de
(Informationsportal des Nationalen Euro-
pass Center)
36 WEITERBESCHÄFTIGUNG NACH DER BERUFSAUSBILDUNG
XI. Weiterbeschäftigung nach der Berufsaus -
bildung
Überblick
• Während der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses können die
Vertragspartner eine Weiterbeschäftigung vereinbaren.
• Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen nach Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies ver-
langen.
Im Berufsausbildungsvertrag ist die Ver ein-
barung einer Weiterbeschäftigung nach
Bee ndigung des Berufsausbildungs verhält -
niss es unzulässig (§ 12 BBiG). Eine solche
Ver einbarung kann frühestens während der
letzt en sechs Monate des bestehenden Be rufs-
ausbildungsverhältnisses getroffen werden.
Werden Auszubildende im Anschluss
an das Berufsausbildungsverhältnis be schäf -
tigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas
vereinbart worden ist, so wird damit ein
Ar beitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
be grün det (§ 24 BBiG).
Besondere Schutzvorschriften enthal-
ten das Betriebsverfassungsgesetz und das
Personalvertretungsgesetz für Mitglieder
einer Jugend- und Auszubildenden ver tre -
tung (§ 78a Betriebsverfassungsgesetz –
BetrVG, § 9 Bundespersonalvertretungs -
gesetz – BPersVG). Wenn der Arbeitgeber
die Absicht hat, ein Mitglied einer Jugend-
und Auszubildendenvertretung nach Ende
der Ausbildung nicht mehr weiterzube-
schäftigen, muss er ihm dies drei Monate
vor Beendigung des Ausbildungsver hält -
nis ses schriftlich mitteilen. Wenn aber ein
Mitglied der Jugend- oder Auszubildenden -
vert retung die Weiterbeschäftigung ver-
langt, so muss dem entsprochen werden.
Von dieser Pflicht zur Übernahme in ein
un befristetes Arbeitsverhältnis kann der
Arbeitgeber nur durch einen Beschluss des
Arbeitsgerichts bzw. des Verwaltungsge -
richts entbunden werden.
37AUSKUNFTS-, BESCHWERDE- UND KLAGEMÖGLICHKEITEN
XII. Auskunfts-, Beschwerde- und Klage-
mög lich keiten
Überblick
• Im Betrieb können sich Auszubildende in allen Fragen an Ausbildende, ihre Ausbilder
oder ihre Ausbilderinnen oder an den Betriebs- bzw. Personalrat wenden. Daneben
gibt es außerbetriebliche Beratungs- oder Beschwerdestellen. Die zuständige Stelle
(z. B. Kammer) ist gesetzlich verpflichtet, die Berufsausbildung durch Beratung zu
fördern. Sie muss u. a. Ausbildungsberater bestellen.
• Über Ausbildungsstätten und Ausbildungsberufe berät die Agentur für Arbeit.
• Über Fragen des Jugendarbeitsschutzes geben die Gewerbeaufsichtsämter Auskunft.
Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis zu -
ständig. Vorher muss ein besonderer Ausschuss angerufen werden.
• Gegen eine Entscheidung der zuständigen Stelle (z. B. Kammer) können die betroffenen
Auszubildenden innerhalb eines Monats schriftlichen Widerspruch erheben. Bleibt
der Widerspruch erfolglos, können sie innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht
klagen.
An wen können sich Auszubildende wegen
weiterer Auskünfte und zur Beratung über
die Berufsausbildung wenden? Wo können
sie sich wegen Mängeln und Missständen
in der Berufsausbildung beschweren und
um Abhilfe bitten?
Im Betrieb und in den Verwaltungen
im öffentlichen Dienst können sich Aus zu -
bildende wegen einer Auskunft oder Be-
schwerde an Ausbildende oder den Aus bil -
der oder die Ausbilderin sowie an den Be -
triebs rat bzw. Personalrat und – soweit ein-
gerichtet – an die Jugend- und Aus zu -
38 AUSKUNFTS-, BESCHWERDE- UND KLAGEMÖGLICHKEITEN
bildendenvertretung wenden. Der Be triebs-
oder Personalrat hat bei der Berufsausbil -
dung im Betrieb auch Überwachungsauf-
gaben. Er muss darauf achten, dass die Aus -
bildung entsprechend den gesetzlichen
Be stimmungen durchgeführt wird. Dabei
nimmt er auch Beschwerden entgegen.
Wenn diese berechtigt erscheinen, wirkt
der Betriebs- oder Personalrat durch Ver -
hand lungen mit dem Ausbildenden auf
ihre Erledigung hin. Der Betriebs- oder Per -
sonalrat kann von den Ausbildenden auch
die Abberufung eines Ausbilders oder einer
Ausbilderin verlangen, der bzw. die persön-
lich oder fachlich, insbesondere auch berufs-
und arbeitspädagogisch nicht geeignet ist
oder seine bzw. ihre Aufgaben vernachläs-
sigt. Die Auszubildenden können sich da -
her auch in dieser Angelegenheit an den
Betriebs- oder Personalrat wenden.
Außerbetriebliche Beratungsstellen
sind insbesondere die zuständige Stelle
und de ren Ausbildungsberater, Gewerk -
schafts vertreter, Arbeitgeberverbände,
be rufsbildende Schulen (Lehrer und Schü ler -
vert re ter), Gewerbeaufsichtsämter und
Jugendv er bände.
Die zuständige Stelle, d.h. in den meis -
ten Fällen die Kammer (siehe XV. 1.), ist
gesetzlich verpflichtet, die Berufsausbil -
dung durch Beratung der Ausbildenden
und Auszubildenden zu fördern (§ 76 BBiG;
§ 41a HwO). Sie muss zu diesem Zweck so -
wie zur Überwachung der Berufsaus bil dung
Ausbildungsberater bestellen. Bei Schwie -
rig keiten in der Berufsausbildung können
sich Auszubildende an die zuständige Stel -
le wenden. Handelt es sich dabei um wich-
tige Angelegenheiten der beruflichen Bil -
dung, deren Bedeutung über den Einzelfall
hinausgeht, hat sich damit der Berufsbil -
dungsa usschuss der zuständigen Stelle zu
be fassen. Diesem Ausschuss gehören Ver -
tre ter der Arbeitnehmer und der Arbeitge -
ber sowie Lehrkräfte an berufsbildenden
Schulen an. Über Ausbildungsberufe und
die Eignung von Ausbildungsstätten zur
Berufsausbildung unterrichtet auch die
Agentur für Arbeit. Über Fragen im Zusam -
m enhang mit dem Jugendarbeits schutzge -
setz geben die Gewerbeaufsichtsämter
Ausk unft, die in der Regel die Durch füh -
rung dieses Gesetzes zu überwachen haben
und deren Mitarbeiter und Mitarbei teri n -
nen zur Verschwiegenheit über etwaige
per sönliche Hinweise auf Verstöße gegen
das Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtet
sind.
Zuständig für Streitigkeiten zwischen
Ausbildenden und Auszubildenden aus
einem Berufsausbildungsverhältnis ist das
Arbeitsgericht. Vor Inanspruchnahme des
Arbeitsgerichts muss aber ein zur Beile-
gung von Streitigkeiten von der zuständi-
gen Stelle (im Handwerk von den Innun -
gen) errichteter Ausschuss angerufen wer-
den. Diesem Ausschuss gehören Arbeitneh -
mer und Arbeitgeber in gleicher Zahl an.
Die Parteien müssen von diesem Gremium
gehört werden. Wird der vom Ausschuss
39AUSKUNFTS-, BESCHWERDE- UND KLAGEMÖGLICHKEITEN
gefällte Spruch von den Parteien nicht in -
nerhalb einer Woche anerkannt, so kann
binnen zwei Wochen nach dem ergange-
nen Spruch Klage beim zuständigen Ar -
beitsgericht erhoben werden.
Gegen eine Entscheidung der zustän-
digen Stelle (wie z. B. die Nicht-Zulassung
zur Abschlussprüfung oder die Nicht-
Abkür zung der Ausbildungszeit) kann
innerhalb eines Monats bei der zuständigen
Stelle schriftlich Widerspruch erhoben
werden. Bleibt der Widerspruch er folglos,
steht innerhalb eines Monats nach
Zustellung des entsprechenden Wider -
spruchs be schei des der Klageweg beim
Verwaltungs gericht offen.
40 BERUFLICHER AUFSTIEG, BEGABTENFÖRDERUNG
XIII. Beruflicher Aufstieg, Begabtenförderung
Überblick
• Die Abschlussprüfung ist Ausgangspunkt für den beruflichen Aufstieg. Erkundigen Sie
sich nach Aufstiegs- und Fortbildungsmöglichkeiten!
• Umfassende Informationen über Aufstiegsmöglichkeiten in den einzelnen Berufen
enthält die Datenbank BerufeNet der Bundesagentur für Arbeit.
• Die Agentur für Arbeit und die Ausbildungsförderungsämter geben auch Auskunft
über die finanziellen Bildungsbeihilfen.
• Die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) und die zuständigen Stellen
(in der Regel die Kammern) geben Auskunft über die Begabtenförderung berufliche
Bildung und vergeben die Stipendien.
Wer eine Berufsausbildung absolviert, wird
in der Regel zuerst an eine erfolgreiche Ab -
schlussprüfung denken und noch nicht so -
fort an einen beruflichen Aufstieg. Trotz -
dem sollten auch schon Auszubildende wis-
sen, welche Möglichkeiten eines berufli-
chen Aufstiegs die gewählte Berufsrich -
tung eröffnet und wer hierzu Auskunft und
Rat erteilen kann.
Hier soll nicht im Einzelnen aufgezeigt
werden, welche Aufstiegsmöglichkeiten
die verschiedenen Berufe bieten. Auszub il -
dende sollten deshalb die angeführten Mög-
lichkeiten zur Information wahrnehmen:
Da sind z. B. die Mitarbeiter im Betrieb, der
Berufs- und Arbeitsberater der Agentur für
Arbeit, die Kammern, Verbände und Ge -
werk schaften und auch die Lehrkräfte an
berufsbildenden Schulen. Eine umfassende
Information über die Aufstiegsformen in
den einzelnen Berufen enthalten auch die
Datenbanken der Bundesagentur für
Arbeit „BerufeNet“ und „KursNet“.
Fortbildungsabschlüsse, wie die der
Meister, Fachwirte, Fachkaufleute, Bilanz -
buchhalter, IT-Professionals beinhalten
41BERUFLICHER AUFSTIEG, BEGABTENFÖRDERUNG
Qualifikationen um anspruchsvolle Sach-
und Führungsaufgaben zu übernehmen.
Die Kammern nehmen die Prüfungen ab
und erteilen Auskünfte.
Auch Fortbildungen an Berufsfach -
schulen wie etwa zum Techniker eröffnen
gute Perspektiven. Nach Maßgabe landes-
rechtlicher Regelungen ist mit solchen Ab -
schlüssen auch die allgemeine Hochschul -
reife verbunden.
Die Agentur für Arbeit, die Kammern
und Ämter für Ausbildungsförderung
geben auch Auskunft über die zahlreichen
finanziellen Hilfen für die Teilnahme an
geeigneten Bildungsmaßnahmen.
Für die Vorbereitung auf die Prüfung
zu den genannten oder andere vergleich-
bare, rechtlich geregelte Fortbildungsab -
schlüsse kann finanzielle Unterstützung
nach dem Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetz (AFBG) gewährt werden. Dieses
auch „Meister-BAföG” genannte Gesetz
sieht für Vollzeitmaßnahmen einen nach
Familiengröße gestaffelten – einkommens-
und vermögensabhängigen – Unterhalts -
beitrag vor, der aus einem Zuschuss und
einem zinsgünstigen Bankdarlehen besteht.
Auch Kinderbetreuungskosten Alleiner -
ziehender werden, solange das Kind das
10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
pauschal mit 113 € pro Kind und Monat
übernommen.
Darüber hinaus können über einen
Zuschuss und ein Bankdarlehen bei
Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen die Lehr -
gangs- und Prüfungsgebühren bis zu
10.226 € finanziert werden. Des Weiteren
werden die notwendigen Kosten des
Prüfungs-/Meisterstücks zur Hälfte, maxi-
mal jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 €
mit einem zinsgünstigen Darlehen geför-
dert. Unter bestimmten Voraussetzungen
wird der Unterhaltsbeitrag auch während
der Prüfungsvorbereitungsphase, d. h. der
Zeit zwischen dem letzten Unterrichtstag
und dem letzten Prüfungstag fortgewährt.
Allerdings wird er maximal für drei Monate
und auch nur in Form eines Darlehens ge -
währt. Wer die Prüfung besteht, dem wer-
den zusätzlich 25 Prozent des auf die Lehr -
gangs- und Prüfungsgebühren entfallen-
den Restdarlehens erlassen. Wer sich zu -
dem nach bestandener Prüfung selbstän-
dig macht und mindestens einen Arbeits-
oder Ausbildungsplatz schafft, erhält einen
weiteren Darlehensteilerlass in Höhe von
33 Prozent des auf die Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren entfallenden Restdar -
lehens.
Wer sich später beruflich weiterbilden
will, um im Beruf voranzukommen, braucht
die finanziellen Hürden nicht zu fürchten.
Zuständige Behörden sind in der Regel die
kommunalen Ämter für Ausbildungsför -
derung bei den Kreisen und kreisfreien
Städten am gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Antragstellers.
Das Weiterbildungsstipendium des
Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF) unterstützt talentierte
42 BERUFLICHER AUFSTIEG, BEGABTENFÖRDERUNG
und leistungsbereite junge Fachkräfte
dabei, sich in ihrem Beruf durch Weiterbil -
dung zu qualifizieren und neue berufliche
Möglichkeiten bis hin zur Selbständigkeit
zu entdecken. Für anspruchsvolle berufsbe-
gleitende Weiterbildungsmaßnahmen
(z. B. Englisch-Intensivkurse, EDV-, Be -
triebswirt-, CAD- oder Meisterkurse) kön-
nen die Stipendiatinnen und Stipendiaten
drei Jahre lang insgesamt bis zu 5.100 €
erhalten. Auch Kosten für berufsbegleiten-
de Studiengänge, die auf der Ausbildung
oder Berufstätigkeit aufbauen, können
bezuschusst werden. Die Stiftung Begab -
tenförderung berufliche Bildung (SBB)
koordiniert im Auftrag und mit Mitteln
des BMBF die bundesweite Durchführung
des Programms.
Literaturhinweise:
„Meister-BAföG“ – Das neue Aufstiegs-
fortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Gesetz und Beispiele – Bundesministerium
für Bildung und Forschung (BMBF (Hrsg.),
Bonn, Berlin 2009 (Broschüre)
Das „Meister-BAföG“ – Das Aufstiegsfort-
bildungsförderungsgesetz (AFBG),
Bundesministerium für Bildung und
Forschung (BMBF) (Hrsg.), Bonn, Berlin
April 2011 (Flyer)
Web-Links:
www.meister-bafoeg.info
(Informationsangebot zur Förderung nach
dem AFBG)
www.berufenet.arbeitsagentur.de
(Informationsangebot der Bundesagentur
für Arbeit zu Ausbildungsberufen)
www.arbeitsagentur.de
(Link zur Weiterbildungsdatenbank „Kurs“)
Informationen:
Stiftung Begabtenförderung berufliche Bil-
dung (SBB) Gemeinnützige Gesellschaft mbH,
Lievelingsweg 102-104,
53119 Bonn,Tel: 0228/62931-0;
www.sbb-stipendien.de
43LEBENSBEGLEITENDES LERNEN
XIV. Lebensbegleitendes Lernen
Überblick
• Das berufliche und gesellschaftliche Wissen wandelt sich beständig. Weiterbildung ist
deshalb sinnvoll und bringt persönlichen Nutzen im Beruf und darüber hinaus. Über
den richtigen Weg und die Möglichkeiten können viele Stellen Beratung und Auskunft
geben: der ausbildende Betrieb, die Agentur für Arbeit oder eine der vielen
Beratungsstellen in Deutschland.
Nach dem Abschluss der Ausbildung geht
das Lernen weiter. Denn in allen Berufen
werden ständig neue Techniken, Verfahren
und Methoden entwickelt, die man kennen
muss, wenn man wirklich erfolgreich
arb eiten will. Und auch die Berufsbilder
verändern sich, die Erwartungen der
Kunden steigen, die Anforderungen an
Professiona lität und Flexibilität wachsen
– wer da nicht auf dem aktuellen Stand ist,
fällt schnell zurück.
Aber nicht nur für den beruflichen
Erfolg ist das Weiterlernen wichtig. Wer
am gesellschaftlichen Leben teilhaben will,
wer die vielfältigen Angebote zur
Freizeitbeschäftigung nutzen will, wer
politisch mitreden will oder die Chancen
von Veränderungen in der Arbeitswelt
erkennen will, der muss bereit sein, ein
Leben lang dazuzulernen.
Für all diese Bereiche gibt es maßge-
schneiderte Bildungsangebote.
Aber: Welche Fortbildungsmaßnahme
ist für mich geeignet? Von wem wird sie
durchgeführt? Wie kann ich sie finanzie-
ren? Welche Perspektiven eröffnet die
Fortbildung?
Hören Sie sich um und wenden Sie sich
für zusätzliche Informationen und Be -
ratung an die Agentur für Arbeit.
Bildungsprämie
Nur wer beruflich „am Ball“ bleibt, kann
seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt dauer-
haft sichern und erhöhen. Wer sich weiter -
bildet, verringert das Risiko arbeitslos zu
werden, verbessert seine beruflichen Pers-
pektiven und kann auch sein Einkommen
steigern. Kontinuierliche Weiterbildung ist
also wichtig für ein erfolgreiches Berufsleben.
44 LEBENSBEGLEITENDES LERNEN
Die Bildungsprämie wurde eingeführt,
damit mehr Menschen durch Weiterbil -
dung ihre Chancen im Beruf verbessern
können.
Die Bildungsprämie unterstützt die
Finanzierung von individueller, beruflicher
Weiterbildung u. a. durch den Prämiengut -
schein. Den Prämiengutschein können
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so -
wie Selbstständige bekommen, deren jähr-
lich zu versteuerndes Einkommen höch-
stens 25.600 Euro beträgt. Bei gemeinsam
Veranlagten (z. B. Ehepartnern) sind es
bis zu 51.200 Euro. Damit können rund
21 Mil lionen Erwerbstätige vom Prämien-
gut schein profitieren. Schülerinnen und
Schüler, Auszubildende oder Studierende
können keinen Prämiengutschein be -
kommen.
Mit dem Prämiengutschein erhalten
Erwerbstätige einen finanziellen Zuschuss
in Höhe von 50 Prozent, maximal 500 Euro,
für die anfallenden Weiterbildungskosten
(Kurs- und/oder Prüfungsgebühren).
Der Prämiengutschein kann einmal jähr-
lich unbürokratisch und schnell bei einer
von über 450 Beratungsstellen beantragt
werden. Damit ist der Prämiengutschein
ge-wissermaßen die vergünstigte Eintritts-
karte zu beruflichen Weiterbildungs -
angeboten.
Praktika, Volontariate und ähnliche
Qualifizierungsverhältnisse
Das Berufsbildungsgesetz gilt nicht nur für
die betriebliche duale Ausbildung mit
einem eingetragenen Ausbildungsvertrag,
also nicht nur für die „Lehre“. Seine Vor-
schriften betreffen in Teilen vielmehr auch
die freiwilligenPraktika, die viele junge
Menschen während der Schulzeit, im oder
nach einem Studium oder nach einer Be-
rufsausbildung absolvieren, um in Be trie-
ben und Unternehmen berufliche Erfah-
rungen zu sammeln.
In diesen Fällen haben Praktikanten
bestimmte Rechte und Pflichten wie Aus -
zubildende. § 26 BBiG verweist für solche
in der Regel kurz befristeten Qualifizie -
rungsverhältnisse auf die §§ 10 bis 23 und
25 BBiG. Um möglichst viele dieser beson-
deren Beschäftigungen zum Schutze der
jungen Menschen zu gestalten, legt der
Gesetzgeber die Hürde niedrig und setzt
für die Anwendung der BBiG-Vorschriften
nicht einmal einen schriftlichen Vertrag
voraus. Zu empfehlen ist aber immer, dass
sich die Vertragspartner vorab über die
wesentlichen Rahmenbedingungen ver-
ständigen und nicht erst bei etwaigen spä-
teren Meinungsverschiedenheiten. Zu
einer solchen Vereinbarung können die
konkreten Arbeitszeiten gehören, die
Aufgaben und die Betreuung während des
Praktikums, das Stellen von Arbeitsmitteln,
bei länger währenden Beschäftigungen
auch ein Urlaubsanspruch, die Versiche -
rung bzw. Haftung und auch die Frage
einer Vergütung.
Zu den Rechten der Praktikanten zählt
nämlich auch der Anspruch auf angemes-
sene Vergütung nach § 17 BBiG. Die Höhe
der Vergütung wird sich im Einzelnen nach
der Einbindung der Praktikanten in den
Arbeitsprozess richten; etwaige Ausbil -
dungsvergütungen der gleichen Branche
können als Anhaltspunkt dienen. Ein ge -
setzlicher Entgeltanspruch kann aus-
nahmsweise auch entfallen, wenn das
Praktikum ohne eine Einbindung in den
Arbeitsprozess ausschließlich dem allge-
meinen Kennenlernen des Berufslebens
dient.
Auf der anderen Seite wird in einigen
Fällen nur der äußeren Form nach ein
Praktikum absolviert – tatsächlich aber
steht eine normale, ggf. sogar weitgehend
eigenständige Arbeit eindeutig im Vorder -
grund. Dann besteht ein arbeitsrechtlicher
Anspruch auf vollen Lohn, etwa in tarifver-
traglicher Höhe. Ebenso wenig gilt das
BBiG, wenn das Praktikum in Schul- oder
Studienordnungen als Pflichtpraktikum vor-
geschrieben ist. Dann besteht auch kein
Vergütungsanspruch nach BBiG; eine
Bezahlung kann aber natürlich auch in die-
sen Fällen angeboten bzw. ausgehandelt
werden.
Web-Links:
Weiterführende Informationen zur Bildungs-
prämie finden Interessierte online unter
www.bildungspraemie.info
oder über die kostenlose Hotline
08 00 2 62 30 00.
Dort erfährt man auch, wo sich die
nächstgelegene Beratungsstelle befindet.
www.arbeitsagentur.de
45LEBENSBEGLEITENDES LERNEN
46 ORGANISATION DER BERUFLICHEN BILDUNG AUF LANDES- UND KAMMEREBENE
XV. Organisation der beruflichen Bildung auf
Landes- und Kammerebene
Überblick
• Das Berufsbildungsgesetz weist den zuständigen Stellen, i.d.R. die Kammern, vielfältige
Aufgaben bei der Organisation und Durchführung der Berufsbildung zu. Sie sind auch
Auskunfts- und Beschwerdestellen.
• Der Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle setzt sich aus Vertretern der ausbil-
denden Betriebe, der Vertreter von Arbeitnehmern und Lehrkräften an berufsbildenden
Schulen zusammen. Er muss in allen übergreifenden Fragen der beruflichen Bildung
unterrichtet und gehört werden.
• Die Landesausschüsse für Berufsbildung beraten die jeweilige Landesregierung in
Fragen der Berufsbildung.
1. Die „zuständigen Stellen“ nachdem BBiG
Das Berufsbildungsgesetz weist bestimmte
Aufgaben zur praktischen Durchführung
der Berufsbildung, wie etwa die Organisa -
tion der Abschlussprüfungen, Abnahme
von Fortbildungsprüfungen und Feststel -
lung der Eignung von Ausbildungsper so -
nal und Ausbildungsstätte, den sog. „zu -
ständ igen Stellen" zu. Die zuständige Stelle
überwacht die Durchführung der Berufs -
aus bildung und fördert diese durch Bera -
tung der Ausbildenden und Auszubil den -
den (§ 76 BBiG; § 41a HwO). Sie dient den
Auszubildenden auch als Auskunfts- und
Beschwerdestelle in Fragen der Berufsaus -
bildung (siehe XII.).
„Zuständige Stelle” für die Berufsaus -
bil dung sind in den meisten Wirtschafts-
und Berufszweigen die jeweiligen Kam -
mern, z. B. die Industrie- und Handels kam -
mern, die Handwerkskammern, die Land -
wirtschaftskammern, die Rechts- und
47ORGANISATION DER BERUFLICHEN BILDUNG AUF LANDES- UND KAMMEREBENE
Pa tent anwaltskammern, die Notarkam mern,
die Wirtschaftsprüferkammern sowie die
Berufskammern der Steuerberater und der
Steuerbevollmächtigten, die Ärzte-, Tier -
ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammern
sowie sonstige durch Rechtsverordnung
bestimmte Einrichtungen (§§ 72 bis 75 BBiG).
Dazu gehören auch die gemäß § 73 BBiG
von den obersten Bundesbehörden und
von den Landesbehörden benannten zu -
stän digen Stellen (Behörden) des öffentli-
chen Dienstes.
Die zuständigen Stellen errichten einen
Berufsbildungsausschuss. Dieser beschließt
die von der zus tändigen Stelle zu erlassen-
den Rechtsvor schriften für die Durchfüh -
rung der Berufs bil d ung und muss in allen
wichtigen An ge legenheiten der berufli-
chen Bildung unterrichtet und gehört wer-
den. Dem Berufsbil dungsausschuss gehö-
ren Mitglieder der Vertretungen der
Arbeitgeber und der Ar beitnehmer sowie
Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an.
Seine Zusammensetzung und seine
Rechte machen den Berufsbildungsaus-
schuss zu einem wesentlichen Beratungs-
und Beschlussgremium für den regionalen
Ausbildungsmarkt. Durch die Wahrneh -
mung seiner Aufgaben hat er auf eine
stetige Entwicklung der Qualität der beruf-
lichen Bildung hinzuwirken.
2. Die Landesausschüsse für Berufsbildung
Die Landesausschüsse für Berufsbil dung, die
paritätisch mit Vertretern der Arb eit geber,
Arbeitnehmer und der öffentlichen Hand
besetzt sind, beraten die Lan des re gierungen
in Fragen der Berufsbildung. Insb esondere
wirken sie auf eine stetige Entwicklung der
Qualität der beruflichen Bildung und auf ei -
ne Zusammenarbeit zwischen der schuli-
schen Berufsbildung und der Berufsbildung
nach dem BBiG hin (§ 83 BBiG).
48 ORGANISATION DER BERUFLICHEN BILDUNG AUF BUNDESEBENE
XVI. Organisation der beruflichen Bildung
auf Bundesebene
Überblick
• Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt zum einen Verwaltungsaufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der beruflichen Bildung; zum anderen leistet es unabhängige
Forschungsarbeit.
• Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung umfassen u. a.
– Vorbereitung der Aus- und Fortbildungsordnungen
– Förderung überbetrieblicher Ausbildungsstätten
– Betreuung von Modellversuchen
– Mitwirkung an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung
– Förderung der Bildungstechnologie
– Mitwirkung bei der Berufsbildungsstatistik
– Prüfung berufsbildender Fernlehrgänge
– Berufsbildungsforschung
• Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat zwei Organe: den Hauptausschuss und den
Präsidenten bzw. die Präsidentin. Ein Wissenschaftlicher Beirat berät das Bundesinstitut
für Berufsbildung in Fragen der Berufsbildungsforschung.
1. Bundesinstitut für Berufsbildung(BIBB)
Zum Geschäftsbereich des Bundesministe -
riums für Bildung und Forschung gehört
das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB),
das 1970 durch das damalige Berufsbil -
dungs gesetz errichtet wurde. Als rechts -
fähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit
Sitz in Bonn übernimmt es zum einen Ver -
wal tungsaufgaben des Bundes im Bereich
der Berufsbildung, zum anderen ist es ein
49ORGANISATION DER BERUFLICHEN BILDUNG AUF BUNDESEBENE
unabhängiges Institut für Berufsbil dungs -
forschung.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung
verwirklicht auf Bundesebene folgende
Ziele:
• Die öffentliche Verantwortung und
die Verantwortung der an der beruf-
lichen Bildung Beteiligten für die
Gestaltung und Durchführung der
beruflichen Bildung werden besser
miteinander verbunden.
• Die an der beruflichen Bildung betei-
ligten Gruppen der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber wirken gleichbe-
rechtigt mit und fördern das für die
Erhaltung und Fortentwicklung der
Berufsbildung unverzichtbare En ga -
gement dieser Gruppen.
• Die Zusammenarbeit von Bund und
Ländern in der beruflichen Bildung
wird gesichert.
• Eine möglichst effektive, einheitliche
und praxisnahe Aufgabenerfüllung
wird gewährleistet.
• Neue Entwicklungen in der berufli-
chen Bildung werden rechtzeitig er -
kennbar und die sich daraus erge -
bend en notwendigen bildungspoliti-
schen Maßnahmen können unver-
züglich getroffen werden.
2. Aufgaben des BIBB
Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat
folgende Aufgaben (§ 90 BBiG):
• Beratung der Bundesregierung in al len
wichtigen Fragen der Berufsbil dung,
• Mitwirkung an der Vorbereitung von
Rechtsvorschriften, die der Bund auf
dem Gebiet der Berufsbildung zu
er lassen hat, wie z. B. Ausbildungs-
ord nungen, Fortbildungs- und
Umschu lungsordnungen, Verord -
nungen über die Gleich stellung von
Prü fungsz eugnissen u. a.,
• Abstimmung der Ausbildungsord-
nungen mit den schulischen Rah-
menl ehrplänen gemeinsam mit den
Sachverständigen des Bundes und
der Länder,
• Planung, Förderung und Weiterent -
wicklung überbetrieblicher Ausbil -
dungsstätten,
• Betreuung von Modellversuchen
und Förderung der Bildungstechno -
log ie, z. B. durch Entwicklung von
Lernmit teln,
• Mitwirkung an der internationalen
Zusammenarbeit in der beruflichen
Bildung,
50 ORGANISATION DER BERUFLICHEN BILDUNG AUF BUNDESEBENE
• Überprüfung berufsbildender Fern -
lehrgänge,
• Führung des Verzeichnisses der aner-
kannten Ausbildungsberufe,
• Mitwirkung an der Berufsbildungs -
sta tistik und der Erstellung des Be -
rufs bildungsberichts,
• Durchführung der Berufsbildungs -
for schung nach einem vorher vom
Bundesministerium für Bildung und
Forschung zu genehmigenden For -
schungsprogramm.
3. Organe des BIBB und ihre Funktionen
Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat
zwei Organe: den Hauptausschuss und den
Präsidenten bzw. die Präsidentin.
Der Hauptausschuss setzt sich paritä-
tisch zusammen aus den Beauftragten der
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, des Bundes
und der Länder. Ergänzend können Unter -
ausschüsse des Hauptausschusses einge-
richtet werden. Diese nichtständigen Un -
ter ausschüsse befassen sich mit speziellen
Fragestellungen der beruflichen Bildung.
Damit das Bundesinstitut auf dem Gebiet
der beruflichen Bildung behinderter Men -
schen umfassend unterrichtet und beraten
werden kann, ist ein ständiger Ausschuss
für Fragen der behinderter Menschen ein-
gerichtet worden.
4. Wissenschaftlicher Beirat
Die Einrichtung eines Wissenschaftlichen
Beirates beim Bundesinstitut für Berufsbil -
dung soll eine ständige Qualitätskontrolle
und Qualitätssicherung gewährleisten.
Durch regelmäßige Evaluierungen sollen
Fehlentwicklungen in Forschungsproj ek -
ten frühzeitig erkannt und eine evtl. Um -
steu erung ermöglicht werden. Durch die
externe Begleitung, auch z. B. durch aus-
ländische Wissenschaftler, sind Anstöße
und Hinweise für die Forschungsprojekte
zu erwarten.
Der Wissenschaftliche Beirat berät
die Organe des BIBB in Forschungsfragen.
Er kann Stellungnahmen und Empfeh -
lungen zum Forschungs programm,
zur Zusam men arbeit des Instituts mit
Hochschulen und anderen For -
schungseinrichtungen sowie zu den
wissenschaftlichen Ergebn is sen der
Forschungsarbeit abgeben.
51RECHTSGRUNDLAGEN
Anhang A: Rechtsgrundlagen
1. Berufsbildungsgesetz
2. Handwerksordnung (Auszug)
3. Jugendarbeitsschutzgesetz
4. Ausbilder-Eignungsverordnung
52 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
1. Berufsbildungsgesetz
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),1
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
– nicht-amtliche Veröffentlichung –
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeine Vorschriften§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung§ 2 Lernorte der Berufsbildung§ 3 Anwendungsbereich
Teil 2BerufsbildungKapitel 1BerufsausbildungAbschnitt 1Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen§ 5 Ausbildungsordnung§ 6 Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit§ 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit§ 9 Regelungsbefugnis
Abschnitt 2BerufsausbildungsverhältnisUnterabschnitt 1Begründung des Ausbildungsverhältnisses§ 10 Vertrag§ 11 Vertragsniederschrift§ 12 Nichtige Vereinbarungen
1 Das Gesetz ist am 1. April 2005 in Kraft getreten.
53Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Unterabschnitt 2Pflichten der Auszubildenden§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Unterabschnitt 3Pflichten der Ausbildenden§ 14 Berufsausbildung§ 15 Freistellung§ 16 Zeugnis
Unterabschnitt 4Vergütung§ 17 Vergütungsanspruch§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung§ 19 Fortzahlung der Vergütung
Unterabschnitt 5Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses§ 20 Probezeit§ 21 Beendigung§ 22 Kündigung§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Unterabschnitt 6Sonstige Vorschriften§ 24 Weiterarbeit§ 25 Unabdingbarkeit§ 26 Andere Vertragsverhältnisse
Abschnitt 3Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen§ 29 Persönliche Eignung§ 30 Fachliche Eignung§ 31 Europaklausel§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen§ 32 Überwachung der Eignung§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
Abschnitt 4Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse§ 34 Einrichten, Führen§ 35 Eintragen, Ändern, Löschen§ 36 Antrag
54 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
Abschnitt 5Prüfungswesen§ 37 Abschlussprüfung§ 38 Prüfungsgegenstand§ 39 Prüfungsausschüsse§ 40 Zusammensetzung, Berufung§ 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung§ 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen§ 45 Zulassung in besonderen Fällen§ 46 Entscheidung über die Zulassung§ 47 Prüfungsordnung§ 48 Zwischenprüfungen§ 49 Zusatzqualifikationen§ 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
Abschnitt 6Interessenvertretung§ 51 Interessenvertretung§ 52 Verordnungsermächtigung
Kapitel 2Berufliche Fortbildung§ 53 Fortbildungsordnung§ 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen§ 56 Fortbildungsprüfungen§ 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Kapitel 3Berufliche Umschulung§ 58 Umschulungsordnung§ 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen§ 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen§ 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
55Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 4Berufsbildung für besondere PersonengruppenAbschnitt 1Berufsbildung behinderter Menschen§ 64 Berufsausbildung§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Abschnitt 2Berufsausbildungsvorbereitung§ 68 Personenkreis und Anforderungen§ 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung§ 70 Überwachung, Beratung
Teil 3Organisation der BerufsbildungKapitel 1Zuständige Stellen; zuständige BehördenAbschnitt 1Bestimmung der zuständigen Stelle§ 71 Zuständige Stellen§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung§ 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes§ 74 Erweiterte Zuständigkeit§ 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Abschnitt 2Überwachung der Berufsbildung§ 76 Überwachung, Beratung
Abschnitt 3Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle§ 77 Errichtung§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung§ 79 Aufgaben§ 80 Geschäftsordnung
Abschnitt 4Zuständige Behörden§ 81 Zuständige Behörden
56 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
Kapitel 2Landesausschüsse für Berufsbildung§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung§ 83 Aufgaben
Teil 4Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik§ 84 Ziele der Berufsbildungsforschung§ 85 Ziele der Berufsbildungsplanung§ 86 Berufsbildungsbericht§ 87 Zweck und Durchführung der
Berufsbildungsstatistik§ 88 Erhebungen
Teil 5Bundesinstitut für Berufsbildung§ 89 Bundesinstitut für Berufsbildung§ 90 Aufgaben§ 91 Organe§ 92 Hauptausschuss§ 93 Präsident oder Präsidentin§ 94 Wissenschaftlicher Beirat§ 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen§ 96 Finanzierung des Bundesinstituts für
Berufsbildung§ 97 Haushalt§ 98 Satzung§ 99 Personal§ 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für
Berufsbildung§ 101 Auskunftspflicht
Teil 6Bußgeldvorschriften§ 102 Bußgeldvorschriften
Teil 7Übergangs- und Schlussvorschriften§ 103 Gleichstellung von Abschlusszeug nissen im
Rahmen der deutschen Einheit§ 104 Fortgeltung bestehender Regelungen§ 105 Übertragung von Zuständigkeiten
57Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Teil 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele und Begriffe der Berufsbildung
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzessind die Berufsausbildungsvor berei -tung, die Berufsausbildung, die beruf -liche Fortbil dung und die beruflicheUmschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitungdient dem Ziel, durch die Vermittlungvon Grund lagen für den Erwerb beruf -licher Hand lungsfähigkeit an eine Be -rufsausbildung in einem anerkanntenAusbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für dieAus übung einer qualifizierten beruf -lichen Tätigkeit in einer sich wandeln-den Arbeits welt notwendigen beruf -lichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten (berufliche Handlungs -fähigkeit) in einem geordneten Aus bil -dungsgang zu vermitteln. Sie hat fernerden Erwerb der erforderlichen Berufs -erfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es er -mög lichen, die berufliche Handlungs -fähigkeit zu erhalten und anzupassenoder zu erweitern und beruflich aufzu-steigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu eineranderen beruflichen Tätigkeit befähi-gen.
§ 2Lernorte der Berufsbildung
(1) Berufsbildung wird durchgeführt1. in Betrieben der Wirtschaft, in ver-
gleichbaren Einrichtungen außerhalbder Wirt schaft, insbesondere desöffentlichen Dienstes, der Ange -
hörigen freier Berufe und in Haus -halten (betriebliche Berufs bildung),
2. in berufsbildenden Schulen (schuli-sche Berufsbildung) und
3. in sonstigen Berufsbildungs einrich -tungen außerhalb der schulischenund betrieblichen Berufsbildung(außerbetriebliche Berufsbildung).
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken beider Durchführung der Berufsbildungzusammen (Lernortkooperation).
(3) Teile der Berufsausbildung können imAus land durchgeführt werden, wenndies dem Ausbildungsziel dient. IhreGesamtdauer soll ein Viertel der in derAusbildungs ord nung festgelegtenAusbildungsdauer nicht überschreiten.
§ 3Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung,soweit sie nicht in berufsbildendenSchulen durchgeführt wird, die denSchulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Berufsbildung, die in berufsquali-fizierenden oder vergleichbaren Stu -dien gängen an Hochschulen auf derGrund lage des Hochschul rahmen -gesetzes und der Hochschulgesetzeder Länder durchgeführt wird,
2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3. die Berufsbildung auf Kauffahrtei -schiffen, die nach dem Flaggen -rechts gesetz die Bundesflagge füh-ren, soweit es sich nicht um Schiffeder kleinen Hochseefischerei oder derKüstenfischerei handelt.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen derHandwerksordnung gelten die §§ 4 bis9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie
58 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
102 nicht; insoweit gilt die Handwerks- ordnung.
Teil 2Berufsbildung
Kapitel 1Berufsausbildung
Abschnitt 1Ordnung der Berufsausbildung;
Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 4Anerkennung von Ausbildungsberufen
(1) Als Grundlage für eine geordnete undeinheitliche Berufsausbildung kann dasBundesministerium für Wirtschaft undTechnologie oder das sonst zuständigeFachministerium im Einvernehmen mitdem Bundesministe rium für Bildungund Forschung durch Rechts- verordnung, die nicht der Zus tim mungdes Bundesrates bedarf, Ausbildungs -berufe staatlich anerkennen und hierfürAusbildungsordnungen nach § 5 erlas-sen.
(2) Für einen anerkanntenAusbildungsberuf darf nur nach derAusbildungsordnung ausgebildet wer-den.
(3) In anderen als anerkanntenAusbildungs berufen dürfen Jugendlicheunter 18 Jahren nicht ausgebildet wer-den, soweit die Be rufsausbildung nichtauf den Besuch weiterführenderBildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung einesAusbil dungsberufes aufgehoben, sogelten für bestehendeBerufsausbildungsverhältnisse die bis-herigen Vorschriften.
(5) Das zuständige Fachministerium infor-miert die Länder frühzeitig überNeuordnungs konzepte und bezieht siein die Abstimm ung ein.
§ 5Ausbildungsordnung
(1) Die Ausbildungsordnung hat festzule-gen1. die Bezeichnung des
Ausbildungsberufes, der anerkanntwird,
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nichtmehr als drei und nicht weniger alszwei Jahre betragen,
3. die beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die min-destens Gegen stand derBerufsausbildung sind (Ausbil -dungsberufsbild),
4. eine Anleitung zur sachlichen undzeitlichen Gliederung derVermittlung der beruflichenFertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten(Ausbildungsrahmenplan),
5. die Prüfungsanforderungen.
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorse-hen,1. dass die Berufsausbildung in sachlich
und zeitlich besonders gegliederten,aufeinander aufbauenden Stufenerfolgt; nach den einzelnen Stufensoll ein Ausbildungs abschluss vorge-sehen werden, der so wohl zu einerqualifizierten beruflichen Tätigkeit imSinne des § 1 Abs. 3 befähigt als auchdie Fortsetzung der Berufsaus bildungin weiteren Stufen ermöglicht(Stufenausbildung),
2. dass die Abschlussprüfung in zweizeitlich auseinander fallenden Teilendurchgeführt wird,
59Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 dieBe rufs ausbildung in diesemAusbildungs beruf unter Anrechnungder bereits zu rückgelegtenAusbildungszeit fortgesetzt werdenkann, wenn die Vertragsparteien diesvereinbaren,
4. dass auf die durch die Ausbildungs -ord nung geregelte Berufsausbildungeine andere, einschlägigeBerufsausbildung unterBerücksichtigung der hierbei erw or- benen beruflichen Fertigkeiten,Kennt nisse und Fähigkeiten ange-rechnet werden kann,
5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3beschriebene Ausbildungsberufsbildhinaus zusätzliche beruflicheFertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten vermittelt werden kön-nen, die die berufliche Handlungs -fähig keit ergänzen oder erweitern,
6. dass Teile der Berufsausbildung ingeeigneten Einrichtungen außerhalbder Ausb ildungsstätte durchgeführtwerden, wenn und soweit es dieBerufsausbildung erfordert (überbe-triebliche Berufsaus bildung),
7. dass Auszubildende einen schriftli-chen Ausbildungsnachweis zu führenhaben.
Im Rahmen der Ordnungsverfahren sollstets geprüft werden, ob Regelungennach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll undmöglich sind.
§ 6Erprobung neuer Ausbildungsberufe,Ausbildungs- und Prüfungsformen
Zur Entwicklung und Erprobung neuerAusbil dungsberufe sowie Ausbildungs- undPrüfungs formen kann das Bundesministe- rium für Wirtschaft und Technologie oder
das sonst zuständige Fachministerium imEinvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung nach Anhörungdes Hauptausschusses des Bun desinstitutsfür Berufsbildung durch Rechtsvero rd nung,die nicht der Zustimmung des Bundes ratesbedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2 und 3 so -wie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auchauf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbil- dungs stätten beschränkt werden können.
§ 7Anrechnung beruflicher Vorbildung auf
die Ausbildungszeit
(1) Die Landesregierungen können nachAn hörung des Landesausschusses fürBerufs bildung durch Rechtsverordnungbestimmen, dass der Besuch einesBildungsganges berufsbildenderSchulen oder die Berufsaus bildung ineiner sonstigen Einrichtung ganz oderteilweise auf die Ausbildungszeit ange-rechnet wird. Die Ermächtigung kanndurch Rechtsverordnung auf obersteLandesbe hörden weiter übertragenwerden. Die Rechtsverordnung kannvorsehen, dass die Anrechnung einesgemeinsamen Antrags derAuszubildenden und Ausbildendenbedarf.
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarfdes gemeinsamen Antrags derAuszubildenden und Ausbildenden. DerAntrag ist an die zuständige Stelle zurichten. Er kann sich auf Teile deshöchstzulässigen Anrechnungs zeit- raums beschränken.2
2 Absatz 2 tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig trittAbsatz 1 Satz 3 außer Kraft.
60 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
§ 8Abkürzung und Verlängerung der
Ausbildungszeit
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubil -dend en und Ausbildenden hat diezuständige Stelle die Ausbildungszeitzu kürzen, wenn zu erwarten ist, dassdas Ausbildungsziel in der gekürztenZeit erreicht wird. Bei be rechtigtemInteresse kann sich der Antrag auch aufdie Verkürzung der täglichen oderwöchentlichen Ausbildungszeit richten(Teilzeitberufsausbildung).
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständigeStelle auf Antrag Auszubildender die Aus -bildungs zeit verlängern, wenn dieVerlän gerung erforderlich ist, um dasAusbil dungs ziel zu erreichen. Vor derEntscheid ung nach Satz 1 sind dieAusbildenden zu hören.
(3) Für die Entscheidung über dieVerkürzung oder Verlängerung derAusbildungszeit kann derHauptausschuss des Bundesins ti tuts fürBerufsbildung Richtlinien erlassen.
§ 9Regelungsbefugnis
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regeltdie zuständige Stelle die Durchführung derBerufs ausbildung im Rahmen diesesGesetzes.
Abschnitt 2Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1Begründung des Ausbildungsverhältnisses
§ 10Vertrag
(1) Wer andere Personen zurBerufsausbildung einstellt(Ausbildende), hat mit den Aus -zubildenden einen Berufsausbil -dungsver trag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind,soweit sich aus seinem Wesen undZweck und aus diesem Gesetz nichtsanderes ergibt, die für denArbeitsvertrag geltendenRechtsvorschriften undRechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreteroder Vertreterinnen mit ihrem Kindeinen Berufsausbildungsvertrag, so sindsie von dem Verbot des § 181 desBürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung,Auszubil dende einzustellen oder auszu-bilden, berührt die Wirksamkeit desBerufsausbil dungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichenVerpflich tungen der Ausbildenden kön-nen mehrere natürliche oder juristischePersonen in einem Ausbildungsverbundzusammenwirken, soweit dieVerantwortlichkeit für die einzelnenAusbildungsabschnitte sowie für dieAusbildungszeit insgesamt sicherge-stellt ist (Verbundausbildung).
61Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
§ 11Vertragsniederschrift
(1) Ausbildende haben unverzüglich nachAbschluss des Berufsausbildungsv er -trages, spätestens vor Beginn der Be- rufsausbildung, den wesentlichen Inhaltdes Vertrages gemäß Satz 2 schriftlichniederzulegen; die elektronische Formist ausgeschlossen. In die Niederschriftsind mindestens aufzunehmen1. Art, sachliche und zeitliche Gliede -
rung sowie Ziel der Berufsausbildung,insbesondere die Berufstätigkeit, fürdie ausgebildet werden soll,
2. Beginn und Dauer der Berufsausbil- dung,
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalbder Ausbildungsstätte,
4. Dauer der regelmäßigen täglichenAusbildungszeit,
5. Dauer der Probezeit,6. Zahlung und Höhe der Vergütung,7. Dauer des Urlaubs,8. Voraussetzungen, unter denen der
Berufsausbildungsvertrag gekündigtwerden kann,
9. ein in allgemeiner Form gehaltenerHin weis auf die Tarifverträge, Be -triebs- oder Dienstvereinbarungen,die auf das Berufs ausbildungsver -hältnis anzuwenden sind.
(2) Die Niederschrift ist von den Ausbil den- den, den Auszubildenden und derengesetzlichen Vertretern und Vertre- terinnen zu unterzeichnen.
(3) Ausbildende haben den Auszubil den -den und deren gesetzlichen Vertreternund Vertreterinnen eine Ausfertigungder unterzeichneten Niederschrift un- verzüglich auszuhändigen.
(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungs- ver trages gelten die Absätze 1 bis 3 ent-sprechend.
§ 12Nichtige Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildendefür die Zeit nach Beendigung des Be- rufsausb ildungsverhältnisses in derAusübung ihrer beruflichen Tätigkeitbeschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht,wenn sich Auszubildende innerhalb derletzten sechs Monate des Be rufsaus- bildungsverhältnisses dazu verpflich-ten, nach dessen Beendigung mit denAus bildenden ein Arbeitsverhältnis ein-zugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über1. die Verpflichtung Auszubildender, für
die Berufsausbildung eine Entschä di- gung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,3. den Ausschluss oder die Beschrän -
kung von Schadensersatzansprüchen,4. die Festsetzung der Höhe eines
Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Unterabschnitt 2Pflichten der Auszubildenden
§ 13Verhalten während der Berufsausbildung
Auszubildende haben sich zu bemühen, dieberufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben,die zum Erreichen des Ausbildungsziels er -forderlich ist. Sie sind insbesondere ver-pflichtet,
1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsaus- bil dung aufgetragenen Aufgabensorgfältig auszuführen,
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzuneh-men, für die sie nach § 15 freigestelltwerden,
3. den Weisungen zu folgen, die ihnenim Rahmen der Berufsausbildung vonAus bildenden, von Ausbildern oderAusbil derinnen oder von anderen
62 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
weisungsberechtigten Personen er- teilt werden,
4. die für die Ausbildungsstätte gelten-de Ordnung zu beachten,
5. Werkzeug, Maschinen und sonstigeEinrichtungen pfleglich zu behandeln,
6. über Betriebs- und Geschäftsge -heimnisse Stillschweigen zu wahren.
Unterabschnitt 3Pflichten der Ausbildenden
§ 14Berufsausbildung
(1) Ausbildende haben1. dafür zu sorgen, dass den Auszubil -
dend en die berufliche Handlungs- fähigkeit vermittelt wird, die zumErreichen des Ausbildungsziels erfor-derlich ist, und die Berufsausbildungin einer durch ihren Zweck gebote-nen Form planmäßig, zeitlich undsachlich gegliedert so durchzufüh-ren, dass das Ausbildungsziel in dervorgesehenen Ausbildungszeit er- reicht werden kann,
2. selbst auszubilden oder einen Ausbil -der oder eine Ausbilderin ausdrück-lich damit zu beauftragen,
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbil- dungs mittel, insbesondere Werk- zeuge und Werkstoffe zur Verfügungzu stellen, die zur Berufsausbildungund zum Able gen von Zwischen- undAbschlussprü fungen, auch soweit solche nach Beendi gung des Berufs- aus bildungsverhältnisses stattfinden,erforderlich sind,
4. Auszubildende zum Besuch der Be- rufs schule sowie zum Führen vonschriftlichen Ausbildungsnachweisenanzuhalten, soweit solche im Rahmender Berufs ausbildung verlangt wer-den, und diese durchzusehen,
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildendecharakterlich gefördert sowie sittlichund körperlich nicht gefährdet wer-den.
(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgabenübertragen werden, die dem Ausbil -dungszweck dienen und ihren körper- lichen Kräften an gemessen sind.
§ 15Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende für dieTeilnahme am Berufsschulunterricht und anPrüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt,wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalbder Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
§ 16Zeugnis
(1) Ausbildende haben den Auszubilden -den bei Beendigung des Berufsaus -bildungs ver hältn isses ein schriftlichesZeugnis auszustellen. Die elektronischeForm ist ausgeschlossen. Haben Aus- bildende die Berufsausbildung nichtselbst durchgeführt, so soll auch derAusbilder oder die Ausbilderin dasZeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthaltenüber Art, Dauer und Ziel der Berufs -ausbildung sowie über die erworbenenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten der Auszubildenden.Auf Verlangen Aus zubildender sindauch Angaben über Verhalten undLeistung aufzunehmen.
63Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Unterabschnitt 4Vergütung
§ 17Vergütungsanspruch
(1) Ausbildende haben Auszubildendeneine angemessene Vergütung zugewähren. Sie ist nach dem Lebensalterder Auszubilden den so zu bemessen,dass sie mit fortschreitenderBerufsausbildung, mindestens jährlich,ansteigt.
(2) Sachleistungen können in Höhe dernach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch festgesetztenSachbe zugswerte angerechnet wer-den, jedoch nicht über 75 Prozent derBruttovergütung hinaus.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßigetägliche Ausbildungszeit hinausgehen-de Beschäftigung ist besonders zu ver-güten oder durch entsprechendeFreizeit auszugleichen.
§ 18Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung bemisst sich nachMonaten. Bei Berechnung derVergütung für einzelne Tage wird derMonat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalen- dermonat ist spätestens am letzten Ar -beitstag des Monats zu zahlen.
§ 19Fortzahlung der Vergütung
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auchzu zahlen1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),2. bis zur Dauer von sechs Wochen,
wenn siea) sich für die Berufsausbildung
bereithalten, diese aber ausfälltoder
b) aus einem sonstigen, in ihrerPerson liegenden Grund unver-schuldet verhindert sind, ihrePflichten aus dem Be rufs- ausbildungsverhältnis zu erfüllen.
(2) Können Auszubildende während derZeit, für welche die Vergütung fortzu-zahlen ist, aus berechtigtem GrundSachleistungen nicht abnehmen, sosind diese nach den Sachbezugswerten(§ 17 Abs. 2) abzugelten.
Unterabschnitt 5Beginn und Beendigung desAusbildungsverhältnisses
§ 20Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mitder Probezeit. Sie muss mindestens einenMonat und darf höchstens vier Monatebetragen.
§ 21Beendigung
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endetmit dem Ablauf der Ausbildungszeit. ImFalle der Stufenausbildung endet es mitAblauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf derAusbildungszeit die Abschlussprüfung,so endet dasBerufsausbildungsverhältnis mitBekanntgabe des Ergebnisses durchden Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschluss -prü fung nicht, so verlängert sich dasBerufsaus bildungsverhältnis auf ihrVerlangen bis zur nächstmöglichen
64 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
Wiederholungsprüfung, höchstens umein Jahr.
§ 22Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufs -ausbildungsverhältnis jederzeit ohneEin halten einer Kündigungsfrist gekün-digt werden.
(2) Nach der Probezeit kann dasBerufsausbil dungsverhältnis nur gekün-digt werden1. aus einem wichtigen Grund ohne
Einhal ten einer Kündigungsfrist,2. von Auszubildenden mit einer Kündi-
gungsfrist von vier Wochen, wenn siedie Berufsausbildung aufgeben odersich für eine andere Berufstätigkeitausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und inden Fällen des Absatzes 2 unter Angabeder Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigenGrund ist unwirksam, wenn die ihrzugrunde liegenden Tatsachen dem zurKündigung Be rechtigten länger alszwei Wochen bekannt sind. Ist ein vor-gesehenes Güteverfahren vor eineraußergerichtlichen Stelle eingeleitet,so wird bis zu dessen Beendigung derLauf dieser Frist gehemmt.
§ 23Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnisnach der Probezeit vorzeitig gelöst, sokönnen Ausbildende oderAuszubildende Ersatz des Schadens ver-langen, wenn die andere Per son denGrund für die Auflösung zu vertretenhat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nichtinnerhalb von drei Monaten nach Be en- digung des Berufsausbildungs verhält- nisses geltend gemacht wird.
Unterabschnitt 6Sonstige Vorschriften
§ 24Weiterarbeit
Werden Auszubildende im Anschluss an dasBerufsausbildungsverhältnis beschäftigt,ohne dass hierüber ausdrücklich etwas ver-einbart worden ist, so gilt einArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit alsbegründet.
§ 25Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszu- bild ender von den Vorschriften dieses Teilsdes Gesetzes abweicht, ist nichtig.
§ 26Andere Vertragsverhältnisse
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbartist, gelten für Personen, die eingestellt wer-den, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse,Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zuerwerben, ohne dass es sich um eineBerufsausbildung im Sinne dieses Gesetzeshandelt, die §§ 10 bis 23 und 25 mit derMaßgabe, dass die gesetzliche Probezeitabgekürzt, auf die Vertragsniederschrift ver-zichtet und bei vorzeitiger Lösung desVertrags verhältnisses nach Ablauf derProbezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
65Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Abschnitt 3Eignung von Ausbildungsstätte und
Ausbildungspersonal
§ 27Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Auszubildende dürfen nur eingestelltund ausgebildet werden, wenn1. die Ausbildungsstätte nach Art und
Einrichtung für die Berufsausbildunggeeignet ist und
2. die Zahl der Auszubildenden in einemangemessenen Verhältnis zur Zahlder Ausbildungsplätze oder zur Zahlder be schäftigten Fachkräfte steht,es sei denn, dass anderenfalls dieBerufs ausbildung nicht gefährdetwird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erfor-derlichen beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten nicht imvollen Umfang vermittelt werden kön-nen, gilt als geeignet, wenn diese durchAusbildungsmaßnahmen außerhalb derAusbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art undEinrichtung für die Berufsausbildung inBerufen der Landwirtschaft, einschließ-lich der ländlichen Hauswirtschaft, nurgeeignet, wenn sie von der nach Lan- des recht zuständigen Behörde als Aus- bildungsstätte anerkannt ist. Das Bun- desministerium für Ernährung, Land- wirtschaft und Verbraucherschutz kannim Einvernehmen mit dem Bundes- ministerium für Bildung und For schungnach Anhörung des Hauptaus schus sesdes Bundesinstituts für Berufsbildungdurch Rechtsverordnung, die nicht derZu stimmung des Bundesrates bedarf,Mindest anforderungen für die Größe,die Einrich tung und den Bewirtschaf- tungszustand der Ausbildungsstättefestsetzen.
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art undEinrichtung für die Berufsausbildung inBerufen der Hauswirtschaft nur geeig-net, wenn sie von der nach Landesrechtzuständigen Behörde als Ausbildungs- stätte anerkannt ist. Das Bundesminis- terium für Wirtschaft und Technologiekann im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium für Bildung und For- schung nach Anhörung des Haupt- ausschusses des Bundesinstituts fürBerufs bildung durch Rechtsverord- nung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf, Mindestanford e -rungen für die Größe, die Einrichtungund den Bewirtschaftungs zustand derAusbildungsstätte festsetzen.
§ 28
Eignung von Ausbildenden und Ausbildernoder Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, werpersönlich geeignet ist. Auszubildendedarf nur ausbilden, wer persönlich undfachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wernicht selbst ausbildet, darf Auszubil den -de nur dann einstellen, wenn er persön-lich und fachlich geeignete Ausbilderoder Ausbil derinnen bestellt, die dieAusbildungs inhalte in der Ausbildungs- stätte unmittelbar, verantwortlich undin wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung desAusbilders oder der Ausbilderin kann beider Berufsa usbildung mitwirken, werselbst nicht Ausbilder oder Ausbilderinist, aber abweichend von den besonde-ren Voraussetzun gen des § 30 die fürdie Vermittlung von Ausbildungs inhal- ten erforderlichen beruflichen Fertig- keiten, Kenntnisse und Fähig keitenbesitzt und persönlich geeignet ist.
66 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
§ 29Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer1. Kinder und Jugendliche nicht be-
schäf tigen darf oder2. wiederholt oder schwer gegen dieses
Gesetz oder die auf Grund dieses Ge setzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
§ 30Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruf lichensowie die berufs- und arbeitspädagogi-schen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig -keiten besitzt, die für die Ver mittlung derAusbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertig- keiten, Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt, wer 1. die Abschlussprüfung in einer dem
Ausbildungsberuf entsprechendenFachrichtung bestanden hat,
2. eine anerkannte Prüfung an einerAusbildungsstätte oder vor einerPrüfungs behörde oder eine Ab schluss- prüfung an einer staatlichen oderstaatlich an erkannten Schule in einerdem Aus bildungsberuf entsprechen-den Fach richtung bestanden hat,
3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer demAusbildungsberuf entsprechendenFachrichtung bestanden hat oder
4. im Ausland einen Bildungsabschlussin einer dem Ausbildungsberuf ent -sprechenden Fachrichtung erworbenhat, dessen Gleichwertigkeit nachdem Berufsqualifikationsfest stellungs- gesetz oder anderen rechtlichenRegelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Berufpraktisch tätig gewesen ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie oder das sonst zustän-dige Fach ministerium kann im Einver- nehmen mit dem Bundesminis teriumfür Bildung und Forschung nach An- hörung des Haupt aus schusses desBundesinstituts für Berufsbil dung durchRechtsverordnung, die nicht derZustimmung des Bundesrates bedarf, inden Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestim-men, welche Prüfungen für welcheAusbildungs berufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie oder das sonst zustän-dige Fach ministerium kann im Einver- nehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung nach An- hörung des Hauptaus schusses des Bun -desinstituts für Berufs bildung durchRechtsverordnung, die nicht der Zu- stimmung des Bundesrates bedarf, füreinzelne Ausbildungsberufe bestim-men, dass abweichend von Absatz 2 diefür die fachliche Eignung erforderlichenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähig keiten nur besitzt, wer1. die Voraussetzungen des Absatzes 2
Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine ange -messene Zeit in seinem Beruf prak-tisch tätig gewesen ist oder
2. die Voraussetzungen des Absatzes 2Nr. 3 erfüllt und eine angemesseneZeit in seinem Beruf praktisch tätiggewesen ist oder
3. für die Ausübung eines freien Berufeszugelassen oder in ein öffentlichesAmt bestellt ist.
(5) Das Bundesministerium für Bildung undForschung kann nach Anhörung desHaupt ausschusses des Bundesinstitutsfür Berufs bildung durch Rechtsver ord- nung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf, bestimmen, dass
67Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
der Erwerb berufs- und arbeitspädago-gischer Fertigkeiten, Kennt nisse undFähigkeiten gesondert nachzuweisenist. Dabei können Inhalt, Umfang undAbschluss der Maßnahmen für denNachweis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Be- hör de kann Personen, die die Voraus- setzungen des Absatzes 2, 4 oder 5nicht erfüllen, die fachliche Eignungnach Anhörung der zuständigen Stellewiderruflich zuerkennen.
§ 31Europaklausel
(1) In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 be -sitzt die für die fachliche Eignung er- forderlichen beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten auch, werdie Voraussetzungen für die Anerken- nung seiner Berufsqualifikation nachder Richtlinie 2005/36/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die An -erkennung von Berufsqualifikationen(ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern ereine angemessene Zeit in seinem Berufpraktisch tätig gewesen ist. § 30 Abs. 4Nr. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Anerkennung kann unter den inArtikel 14 der in Absatz 1 genanntenRichtlinie aufgeführten Voraussetzun- gen davon abhängig gemacht werden,dass der Antragsteller oder die Antrag- stellerin zunächst einen höchstens drei-jährigen Anpassungslehrgang ableistetoder eine Eigungsprüfung ablegt.
(3) Die Entscheidung über die Anerken -nung trifft die zuständige Stelle. Siekann die Durchführung von Anpas- sungslehrgängen und Eignungs- prüfungen regeln.
§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitztdie für die fachliche Eignung erforderlichenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifika- tionsf eststellungsgesetzes erfüllt und nichtin einem anderen Mitgliedstaat der Europ ä- ischen Union oder einem anderen Ver trags- staat des Europäischen Wirtschafts raumsoder der Schweiz seinen Befähigungs- n achweis erworben hat, sofern er eine an- gemessene Zeit in seinem Beruf praktischtätig gewesen ist. § 30 Absatz 4 Nummer 3bleibt unberührt.
§ 32Überwachung der Eignung
(1) Die zuständige Stelle hat darüber zuwa chen, dass die Eignung der Ausbil -dungs stätte sowie die persönliche undfachliche Eignung vorliegen.
(2) Werden Mängel der Eignung festge-stellt, so hat die zuständige Stelle, fallsder Mangel zu beheben und eine Ge -fährdung Auszu bildender nicht zu er- warten ist, Ausbildend e aufzufordern,innerhalb einer von ihr gesetzten Fristden Mangel zu beseitigen. Ist der Man- gel der Eignung nicht zu beheben oderist eine Gefährdung Auszubilden der zuerwarten oder wird der Mangel nichtinnerhalb der gesetzten Frist beseitigt,so hat die zuständige Stelle dies dernach Lan desrecht zuständigen Behördemitzuteilen.
§ 33Untersagung des Einstellens und Ausbildens
(1) Die nach Landesrecht zuständigeBehörde kann für eine bestimmte
68 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
Ausbildungsstätte das Einstellen undAusbilden untersagen, wenn dieVoraussetzungen nach § 27 nicht odernicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständigeBehörde hat das Einstellen undAusbilden zu untersagen, wenn die per-sönliche oder fachliche Eignung nichtoder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteilig- ten und die zuständige Stelle zu hören.Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nr. 1.
Abschnitt 4Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse
§ 34Einrichten, Führen
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkann-te Ausbildungsberufe ein Verzeichnisder Berufsausbildungsverhältnisse ein-zurichten und zu führen, in das der Be- rufsausbildungs vertrag einzutragen ist.Die Eintragung ist für Auszubildend ege bührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufs- aus bildungsverhältnis1. Name, Vorname, Geburtsdatum,
Anschrift der Auszubildenden;2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, all-
gemeinbildender Schulabschluss,vorausgegangene Teilnahme an be- rufvorbereitender Qualifizierungoder beruflicher Grund bildung, be- ruf liche Vorbildung;
3. erforderlichenfalls Name, Vornameund Anschrift der gesetzlichen Ver -treter oder Vertreterinnen;
4. Ausbildungsberuf einschließlichFachrichtung;
5. Datum des Abschlusses des Ausbil -dungs vertrages, Ausbildungsdauer,Dauer der Probezeit;
6. Datum des Beginns der Berufsaus- bildung;
7. Art der Förderung bei überwiegendöffentlich, insbesondere auf Grund desDritten Buches Sozialgesetzbuch geför-derten Berufsausbildungsver hältnissen
8. Name und Anschrift der Ausbilden -den, Anschrift der Ausbildungsstätte,Wirts chaftszweig, Zugehörigkeit zumöffent lichen Dienst;
9. Name, Vorname, Geschlecht und Artder fachlichen Eignung der Ausbilderund Ausbilderinnen.
§ 35Eintragen, Ändern, Löschen
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Ände-rungen seines wesentlichen Inhalts sindin das Verzeichnis einzutragen, wenn1. der Berufsausbildungsvertrag diesem
Gesetz und der Ausbildungsordnungentspricht,
2. die persönliche und fachliche Eig- nung sowie die Eignung der Ausbil- dungsstätte für das Einstellen undAusbilden vorliegen und
3. für Auszubildende unter 18 Jahren dieärztliche Bescheinigung über die Erst- untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Ju gend arbeitsschutzgesetzes zurEinsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zulöschen, wenn die Eintragungsvoraus- set zungen nicht vorliegen und derMangel nicht nach § 32 Abs. 2 behobenwird. Die Eintragung ist ferner zulöschen, wenn die ärztliche Beschei ni- gung über die erste Nachuntersuchungnach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeits -schutzgesetzes nicht spätes tens am
69Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Tage der Anmeldung der Auszu bilden -den zur Zwischenprüfung oder zumersten Teil der Abschlussprüfung zurEins icht vorgelegt und der Mangelnicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8 er- hobenen Daten dürfen zur Verbesse rungder Ausbildungsvermittlung, zur Ver bes -serung der Zuverlässigkeit und Ak tualitätder Aus bildungsvermitt lungss tatistiksowie zur Verbesserung der Feststellungvon Angebot und Nach frage auf demAusbildungsmarkt an die Bun desa genturfür Arbeit übermittelt werden. Bei derDatenübermittlung sind dem jeweiligenStand der Technik entsprechende Maß -nahmen zur Sicher stellung von Daten- schutz und Daten sicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit,Unversehrtheit und Zurechenbarkeit derDaten gewährleis ten.
§ 36Antrag und Mitteilungspflichten
(1) Ausbildende haben unverzüglich nachAbschluss des Berufsausbildungs ver -trages die Eintragung in das Verzeichniszu beantragen. Der Antrag kann schrift-lich oder elektronisch gestellt werden;eine Kopie der Vertragsniederschrift istjeweils beizufügen. Auf einen betrieb- lichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der derzuständigen Stelle bereits vorliegt,kann dabei Bezug genommen werden.Entsprechendes gilt bei Änderungendes wesentlichen Ver tragsinhalts.
(2) Ausbildende und Auszubildende sindverpflichtet, den zuständigen Stellen diezur Eintragung nach § 34 erforder lichenTat sachen auf Verlangen mitzuteilen.
Abschnitt 5Prüfungswesen
§ 37Abschlussprüfung
(1) In den anerkannten Ausbildungs berufensind Abschlussprüfungen durchzuführen.Die Abschlussprüfung kann im Falle desNichtbestehens zweimal wiederholtwerden. Sofern die Ab schlussprüfung inzwei zeitlich auseinander fallendenTeilen durchgeführt wird, ist der ersteTeil der Abschluss prüfung nicht eigen-ständig wieder holbar.
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Ver -langen die Ergebnisse der Ab schluss -prüfung der Auszubildenden übermit-telt. Sofern die Abschluss prü fung in zweizeitlich auseinander fallenden Teilendurchgeführt wird, ist das Ergebnis derPrüfungsleistungen im ersten Teil derAbschlussprüfung dem Prüf ling schrift-lich mitzuteilen.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszu -bil den den eine englischsprachige undeine französischsprachige Übersetzungbeizufügen. Auf Antrag der Auszu bil -denden kann das Ergebnis berufsschu -lischer Leistungs feststellungen auf demZeugnis ausgewiesen werden.
(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubil -dende gebührenfrei.
§ 38Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung ist festzu -stellen, ob der Prüfling die beruflicheHandlungs fähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er dieerforder lichen beruflichen Fertig keitenbeherrscht, die notwendigen beruflichenKenntnisse und Fähigkei ten besitzt und
70 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
mit dem im Berufsschul unterricht zu ver -mittelnden, für die Berufs ausbildungwesentlichen Lehr stoff vertraut ist. DieAusbildungso rdnung ist zugrunde zu legen.
§ 39Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfungerrichtet die zuständige Stelle Prü- fungsa usschüsse. Mehrere zuständigeStellen können bei einer von ihnen ge meinsame Prüfungsausschüsseerrichten.
(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Be- wertung einzelner, nicht mündlich zuer bringender Prüfungsleistungen gut-achterliche Stel lungnahmen Dritter,insbesondere berufsbildender Schulen,einholen.
(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Abs atz 2 sind die wesentlichen Abläufezu dokumentieren und die für dieBewer tung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
§ 40Zusammensetzung, Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min- dest ens drei Mitgliedern. Die Mitgliedermüssen für die Prüfungsgebiete sach-kundig und für die Mitwirkung im Prü- fungswesen gee ignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mit- glieder Beauftragte der Arbeitgeberund der Arbeitnehmer in gleicher Zahlsowie mindestens eine Lehrkraft einerberufsbildenden Schule angehören.Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahlder Mitglieder müssen Beauftragte derArbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.Die Mitglieder hab en Stellvertreteroder Stellvertre terinnen.
(3) Die Mitglieder werden von der zustän-digen Stelle längstens für fünf Jahre be- rufen. Die Beauftragten der Arbeitneh- mer werden auf Vorschlag der im Bezirkder zuständigen Stelle bestehendenGewerkschaften und selbständigenVereinigungen von Arbeitn ehmern mitsozial- oder berufspolitischer Zweck- setzung berufen. Die Lehrkraft einerberufsbildenden Schule wird im Ein -verneh men mit der Schul auf sichts be- hörde oder der von ihr be stimmtenStelle berufen. Wer den Mitglieder nichtoder nicht in ausreichender Zahl inner-halb einer von der zu ständigen Stellegesetzten ange messenen Frist vorge-schlagen, so beruft die zuständige Stelleinsoweit nach pflichtgemäßem Ermes sen. Die Mit glieder der Prüfungs aus schüssekönnen nach Anhören der an ihrer Be -rufung Beteilig ten aus wichtigem Grundab berufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gel-ten für die stell vertretenden Mitglieder ent sprechend.
(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss istehrenamtlich. Für bare Auslagen undfür Zeitversäumnis ist, soweit eine Ent- schädi gung nicht von anderer Seite gew ährt wird, eine angemesseneEntschä digung zu zahlen, deren Höhevon der zuständigen Stelle mit Ge- nehmigung der obersten Landesbe -hörde festgesetzt wird.
(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen wer-den, wenn anderenfalls die erfor der -liche Zahl von Mitgliedern des Prü fungs- ausschusses nicht berufen werden kann.
§ 41Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mit- glied, das den Vorsitz führt, und ein wei-teres Mitglied, das den Vorsitz stellver-
71Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
tretend übernimmt. Der Vorsitz und dasihn stellvertretende Mitglied sollen nichtderselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschluss fähig,wenn zwei Drittel der Mitglieder, minde-stens drei, mitwirken. Er be schließt mitder Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmedes vorsitzenden Mit glieds den Ausschlag.
§ 42Beschlussfassung, Bewertung der
Abschlussprüfung
(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewer- tung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über dasBes tehen und Nichtbestehen der Ab -schlussprüfung werden durch denPrüfungsausschuss gefasst.
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassungnach Absatz 1 kann der Vorsitz mindes -tens zwei Mitglieder mit der Bewertungeinzelner, nicht mündlich zu erbringen-der Prüf ungs leistungen beauftragen.Die Beauf tragten sollen nicht derselbenMitglie derg ruppe angehören.
(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mit -glieder dokumentieren die wesent -lichen Abläufe und halten die für dieBewertung erheblichen Tatsachen fest.
§ 43Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt
hat oder wessen Ausbildungszeitnicht später als zwei Monate nachdem Prüfungs termin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischen- prü fungen teilgenommen sowie vor-geschriebene schriftliche Ausbil- dungs nachweise geführt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnisin das Verzeichnis der Berufsausbil-
dungs verhältnisse eingetragen oderaus einem Grund nicht eingetragenist, den weder die Auszubildendennoch deren gesetzliche Vertreter oderVertreterinnen zu vertreten haben.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzu- lassen, wer in einer berufsbildendenSchule oder einer sonstigen Berufsbil- dungseinrichtung ausgebildet wordenist, wenn dieser Bil dungsgang der Be -rufsausbildung in einem anerkanntenAusbildungsberuf entspricht. Ein Bil- dungsgang entspricht der Berufs aus- bildung in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf, wenn er 1. nach Inhalt, Anforderung und zeit-
lichem Umfang der jeweiligen Ausbil- d ungsord nung gleichwertig ist,
2. systematisch, insbesondere im Rah- men einer sachlichen und zeit lichenGliede rung, durchgeführt wird und
3. durch Lernortkooperation einen an- gemessenen Anteil an fachprakti-scher Ausbildung gewährleistet.
Die Landesregierungen werden er- mächtigt, im Benehmen mit dem Lan- desausschuss für Berufsbildung durchRechtsverordnung zu bestimmen, wel-che Bildungsgänge die Vorausset zun- gen der Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Er -mächtigung kann durch Rechtsver ord- nung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.3
§ 44Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich
auseinander fallenden Teilen
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeit -lich auseinander fallenden Teilen durch-geführt wird, ist über die Zu lassungjeweils gesondert zu entscheiden.
3 Absatz 2 Satz 3 und 4 treten am 1. August 2011 außer Kraft.
72 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfungist zuzulassen, wer die in der Ausbild -ungs ord nung vorgeschriebene, erfor-derliche Aus bildungszeit zurückgelegthat und die Voraussetzungen des § 43Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfungist zuzulassen, wer über die Voraus set -zungen in § 43 Abs. 1 hinaus am erstenTeil der Ab schlussprüfung teilgenom-men hat. Dies gilt nicht, wenn Auszubil- dende aus Gründen, die sie nicht zu ver-treten haben, am ersten Teil der Ab -schlussprüfung nicht teilgenommenhaben. In diesem Fall ist der erste Teilder Abschlussprüfung zusammen mitdem zweiten Teil abzulegen.
§ 45Zulassung in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörungder Ausbildenden und der Berufsschulevor Ab lauf ihrer Ausbildungszeit zurAbschluss prüfung zugelassen werden,wenn ihre Leistungen dies rechtfer- tigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzula s- sen, wer nachweist, dass er mindest ensdas Ein einhalbfache der Zeit, die alsAusbildungs zeit vorgeschrieben ist, indem Beruf tätig gewesen ist, in dem diePrüfung abgelegt werden soll. AlsZeiten der Berufstätigkeit gelten auchAusbildungszeiten in einem anderen,einschlägigen Ausbildungsberuf. VomNachweis der Mindestzeit nach Satz 1kann ganz oder teilweise abgesehenwerden, wenn durch Vorlage von Zeug- nissen oder auf andere Weise glaubhaftgemacht wird, dass der Bewerber oderdie Bewerbe rin die berufliche Hand -lungsfähigkeit er worben hat, die dieZulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Ausländische Bildungsab schlüsse undZeiten der Berufstätigkeit im Auslandsind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oderSoldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3zur Ab schlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Ver -teidigung oder die von ihm bestimmteStelle bescheinigt, dass der Bewerberoder die Bewerberin berufliche Fertig- keiten, Kenntnisse und Fähigkeitenerworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 46Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschluss -prüfung entscheidet die zuständigeStelle. Hält sie die Zulassungsvor- aussetzungen nicht für gegeben, soentscheidet der Prüfungsa usschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit inAnspruch genommen haben, darf beider Entschei dung über die Zulassunghieraus kein Nachteil erwachsen.
§ 47Prüfungsordnung
(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungs- ordnung für die Abschluss prüfung zuerlassen. Die Prüfungsordnung bedarfder Genehmigung der zuständigenobers ten Landesbehörde.
(2) Die Prüfungsordnung muss die Zu las- sung, die Gliederung der Prüfung, dieBewert ungs maßstäbe, die Erteilung der Prüfungs zeugnisse, die Folgen vonVerstößen gegen die Prüfungsordnungund die Wiederho lungs prüfung regeln.Sie kann vorsehen, dass Prüfungsa uf- gaben, die überregional oder voneinem Aufgabenerstellungsa us schuss
73Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
bei der zuständigen Stelle erstellt oderausgewählt werden, zu übernehmensind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, dieentsprechend § 40 Abs. 2 zusammen -gesetzt sind.
(3) Der Hauptausschuss des Bundesins -tituts für Berufsbildung erlässt für diePrüfungsord nung Richtlinien.
§ 48Zwischenprüfungen
(1) Während der Berufsausbildung ist zur Er- mittlung des Ausbildungsstandes eineZwischenprüfung entsprechend derAusb ildungsordnung durchzuführen.Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.
(2) Sofern die Ausbildungsordnung vor-sieht, dass die Abschlussprüfung in zweizeitlich auseinander fallenden Teilendurchgeführt wird, findet Absatz 1 keineAnwendung.
§ 49Zusatzqualifikationen
(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten,Kenntn isse und Fähigkeiten nach § 5Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüftund bescheinigt. Das Ergebnis derPrüfung nach § 37 bleibt unberührt.
(2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42und 47 gelten entsprechend.
§ 50Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie oder das sonst zustän-dige Fachminist erium kann im Einver- nehm en mit dem Bun desministeriumfür Bildung und Forschung nach An- hörung des Hauptausschusses des Bun- desinstituts für Berufsbildung durchRechtsverordnung außerhalb des An -
wen dungsbereichs dieses Gesetzes er -worbene Prüfungszeugnisse den ent-sprechenden Zeugnissen über das Be -stehen der Ab schluss prüfung gleichstel-len, wenn die Be rufsausb ildung und diein der Prüfung nachzuweisenden beruf -lichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähig keiten gleichwertig sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie oder das sonst zustän-dige Fachmi nis terium kann im Einver- nehmen mit dem Bun desministeriumfür Bildung und Forschung nach An- hörung des Hauptausschusses des Bun -desinstituts für Berufsbildung durchRechtsverordnung im Ausland erworbe-ne Prüfungszeugnisse den entsprechen-den Zeugnissen über das Bestehen derAb schluss prüfung gleichstellen, wenndie in der Prüfung nachzuweisendenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten gleichwertig sind.
§ 50 aGleichwertigkeit ausländischer
Berufsqualifikationen
Ausländische Berufsqualifikationen steheneiner bestandenen Aus- oder Fort bildungs -prüfung nach diesem Gesetz gleich, wenndie Gleichwertigkeit der beruflichen Fer- tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachdem Berufsqualifikations feststellungsgesetzfestgestellt wurde.
Abschnitt 6Interessenvertretung
§ 51Interessenvertretung
(1) Auszubildende, deren praktische Be rufs -bil dung in einer sonstigen Berufs bil- dungs einrichtung außerhalb der schuli-
74 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
schen und betrieblichen Berufs bildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) mit in der Regel mindes- tens fünf Auszubild enden stattfindet unddie nicht wahlberechtigt zum Betriebs- rat nach § 7 des Be triebs verfassungs- gesetzes, zur Jugend- und Auszubilden- denvertretung nach § 60 des Betriebs -ver fassungsgesetzes oder zur Mit wir- kungsvertretung nach § 36 des NeuntenBuches Sozialgesetzbuch sind (außerbe-triebliche Auszubilden de), wählen einebes ondere Interessen vertretung.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung aufBe rufsbildungseinrichtungen vonReligions gemeinschaften sowie aufandere Berufs bildungseinrichtungen,soweit sie eigene gleichwertige Rege- lungen getroffen haben.
§ 52Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Bildung und For schung kann durch Rechtsverordnung,die nicht der Zustimmung des Bundesratesbe darf, die Fragen bestimmen, auf die sichdie Beteiligung erstreckt, die Zusammen- setzung und die Amtsz eit der Interessen -vert retung, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahl- berech tigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der Beteiligung.
Kapitel 2Berufliche Fortbildung
§ 53Fortbildungsordnung
(1) Als Grundlage für eine einheitliche be- rufliche Fortbildung kann das Bundes- minis te rium für Bildung und Forschungim Einver nehmen mit dem Bundes- ministerium für Wirtschaft und Techno-
logie oder dem sonst zu ständigen Fach- ministerium nach Anhörung des Haupt- ausschusses des Bundesinstituts für Be -rufsbildung durch Rechtsverordnung,die nicht der Zustimmung des Bundes- rates bedarf, Fortbildungsabschlüsseanerkennen und hierfür Prüfungsrege- lungen erlassen (Fortbildungsordnung).
(2) Die Fortbildungsordnung hat festzu- legen1. die Bezeichnung des Fortbildungs-
abschlusses,2. das Ziel, den Inhalt und die
Anforderun gen der Prüfung,3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie4. das Prüfungsverfahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fort -bil dungsordnungen in Berufen derLandwirt schaft, einschließlich der länd -lichen Haus wirtschaft, durch das Bun -desministerium für Ernährung, Land- wirtschaft und Verbraucherschutz imEinvernehmen mit dem Bundes minis- terium für Bildung und For schung, Fort bild ungsordnungen in Berufen der Haus wirtschaft durch dasBundesministe rium für Wirtschaft undTechnologie im Ein ver nehmen mit demBundesminis terium für Bildung undForschung er lassen.
§ 54Fortbildungsprüfungsregelungen der
zuständigen Stellen
Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nichter lassen sind, kann die zuständige StelleFort bil dungsprüfungsregelungen erlassen.Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnungdes Fortbil dungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderun gen der Prüfungen, die Zu- lassungsvoraus setzun gen sowie das Prüf- ungsverfahren.
75Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
§ 55Berücksichtigung ausländischer
Vorqualifikationen
Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) odereine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54)Zulas sungsv oraussetzungen vorsieht, sindaus ländische Bildungsabschlüsse und Zeitender Berufst ätigkeit im Ausland zu berück-sichtigen.
§ 56Fortbildungsprüfungen
(1) Für die Durchführung von Prüfungen imBereich der beruflichen Fortbildungerrichtet die zuständige Stelle Prü- fungs aus schüss e. § 37 Abs. 2 und 3 so -wie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 geltenentsprechend.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Able -gung einzelner Prüfungsbestandteiledurch die zu ständige Stelle zu befreien,wenn er eine and ere vergleichbare Prü -fung vor einer öffentlichen oder staatlichanerkannten Bildungs ein richtung odervor einem staatlichen Prüfungsa usschusserfolgreich abgelegt hat und die Anmel -dung zur Fortbil dungsprüfung innerhalbvon fünf Jahren nach der Bekanntgabedes Bestehens der anderen Prüfungerfolgt.
§ 57Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie oder das sonst zuständige Fach- ministerium kann im Einvernehmen mit demBundesministerium für Bildung und For- schung nach Anhörung des Hauptaus schus- ses des Bundesinstituts für Ber ufsbildungdurch Rechtsverordnung außerhalb des An- wendungsbereichs dieses Gesetzes oder imAusland erworbene Prüfungszeugnisse denentsprechenden Zeugnissen über das Be -stehen einer Fortbildungsprüfung auf der
Grundlage der §§ 53 und 54 gleichstellen,wenn die in der Prü fung nachzuweisendenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten gleichwertig sind.
Kapitel 3Berufliche Umschulung
§ 58Umschulungsordnung
Als Grundlage für eine geordnete und ein-heitliche berufliche Umschulung kann das Bundes ministerium für Bildung und For schung im Ein vernehmen mit dem Bun des ministe- rium für Wirtschaft und Techno logie oderdem sonst zuständigen Fach minis teriumnach Anhörung des Haupt aus schusses desBundesinstituts für Berufsbil dung durchRechts verordnung, die nicht der Zustim mung des Bundesrates bedarf,
1. die Bezeichnung des Umschulungs- abschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauerder Umschulung,
3. die Anforderungen der Umschulungs- prüfung und die Zulassungsvoraus- setzungen sowie
4. das Prüfungsverfahren derUmschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Er- for dernisse der beruflichen Erwachsen en- bildung bestimmen (Umschulungs ord nung).
§ 59Umschulungsprüfungsregelungen
der zuständigen Stellen
Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nichter lassen sind, kann die zuständige Stelle Um schu lungsprüfungsregelungen erlassen.Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnungdes Umschul ungsabschlusses, Ziel, Inhaltund Anforderungen der Prüfungen, die Zu lassungsvoraussetzungen sowie das Prü-
76 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
fungsverfahren unter Berück sichtigung derbesonderen Erfordernisse beruflicher Er- wachsenenbildung.
§ 60Umschulung für einen anerkannten
Ausbildungsberuf
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58)oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen aner-kannten Ausbil dungsberuf richtet, sind dasAusbildungsb erufs bild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), derAusbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) unddie Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 geltenentsprechend.
§ 61Berücksichtigung ausländischer
Vorqualifikationen
Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) odereine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59)Zulas sungsvoraussetzungen vorsieht, sind aus-ländische Bildungsabschlüsse und Zeiten derBerufs tätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
§ 62Umschulungsmaßnahmen;Umschulungsprüfungen
(1) Maßnahmen der beruflichen Umschu- lung müssen nach Inhalt, Art, Ziel undDauer den besonderen Erfordernissender beruflichen Erwachsenenbildungentsprechen.
(2) Umschulende haben die Durchführungder beruflichen Umschulung vor Beginnder Maßnahme der zuständigen Stelleschriftlich anzuzeigen. Die Anzeige- pflicht ers treckt sich auf den wesent- lichen Inhalt des Umschulungs verhält- nisses. Bei Abschluss eines Umschu -lungs vertrages ist eine Aus fertigungder Vertragsniederschrift beizufügen.
(3) Für die Durchführung von Prüfungen imBereich der beruflichen Umschulungerrichtet die zuständige Stelle Prü- fungs aus schüs se. § 37 Abs. 2 und 3sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 geltenentsprechend.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ab- legung einzelner Prüfungsbestandteiledurch die zuständige Stelle zu befreien,wenn er eine andere vergleichbare Prü- fung vor einer öffentlichen oder staat-lich anerkannten Bildungseinrichtungoder vor einem staatlichen Prüfungs- ausschuss erfolgreich abgelegt hat unddie Anmeldung zur Umschu lungs- prüfung innerhalb von fünf Jahren nachder Bekanntgabe des Bestehens deranderen Prüfung erfolgt.
§ 63Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie oder das sonst zuständigeFachministerium kann im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Bildung undForschung nach Anhörung des Hauptaus- schusses des Bundesinstituts für Be rufs- bildung durch Rechtsverordnung außerhalbdes Anwendungsbereichs dieses Gesetzesoder im Ausland erworbene Prüfungs zeug- nisse den entsprechenden Zeugnissen überdas Bestehen einer Umschulungsprüfung aufder Grundlage der §§ 58 und 59 gleichstel-len, wenn die in der Prüfung nachzuweisen-den beruflichen Fertig keiten, Kenntnisse undFähigkeiten gleichwertig sind.
77Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 4Berufsbildung für besondere
Personengruppen
Abschnitt 1Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64Berufsausbildung
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 desNeunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen inanerkannten Ausbildungsberufen ausgebil-det werden.
§ 65Berufsausbildung in anerkannten
Ausbildungsberufen
(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollendie besonderen Verhältnisse behinder-ter Men schen berücksichtigen. Diesgilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Glie der ung der Ausbildung,die Dauer von Prü fungsz eiten, dieZulassung von Hilfsmitteln und dieInanspruchnahme von Hilfeleis tun genDritter wie Gebärdensprachdolmet- scher für hörbehinderte Menschen.
(2) Der Berufsausbildungsvertrag miteinem behinderten Menschen ist in dasVerzeich nis der Berufsaus bildungs- verhältnisse (§ 34) einzutragen. Derbehinderte Mensch ist zur Abschluss- prüfung auch zuzulassen, wenn dieVoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2und 3 nicht vorliegen.
§ 66Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
(1) Für behinderte Menschen, für die we genArt und Schwere ihrer Behinderung eineAus bildung in einem anerkannten Ausbil- dungs beruf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag
der behinderten Menschen oder ihrer ge- setzlichen Vertreter oder VertreterinnenAusbildungs regelungen entsprechendden Empfeh lung en des Hauptausschussesdes Bundesins tituts für Berufsbildung. DieAusbildungs in halte sollen unter Berück -sichtigung von Lage und Entwicklung desallgemeinen Arbeitsmarktes aus denInhalten anerkannter Ausbildungsberufeentwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1ist eine Ausbildungs möglichkeit in demangestrebten Ausbil dungsgang nachzu-weisen.
(2) § 65 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 67Berufliche Fortbildung, berufliche
Umschulung
Für die berufliche Fortbildung und die beruf-liche Umschulung behinderter Menschengelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweites Art und Schwere der Behinderung erfor-dern.
Abschnitt 2Berufsausbildungsvorbereitung
§ 68Personenkreis und Anforderungen
(1) Die Berufsausbildungsvorbereitungrichtet sich an lernbeeinträchtigte odersozial be nachteiligte Personen, derenEntwicklungs stand eine erfolgreicheAusbildung in einem anerkannten Aus- bildungsberuf noch nicht erwartenlässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel undDauer den besonderen Erfor dernissendes in Satz 1 genannten Personen kreisesentsprechen und durch umfassendesozialpädagogische Betreuung undUnter stützung begleitet werden.
(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung,die nicht im Rahmen des Dritten Buches
78 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
Sozial gesetzbuch oder anderer ver-gleichbarer, öffentlich geförderterMaßnahmen durchgeführt wird, geltendie §§ 27 bis 33 entsprechend.
§ 69Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
(1) Die Vermittlung von Grundlagen fürden Erwerb beruflicher Handlungs- fähigkeit (§ 1 Abs. 2) kann insbesonderedurch inhaltlich und zeitlich abge-grenzte Lerneinheiten erfolgen, die ausden Inhalten anerkannter Ausbildungs- berufe entwickelt werden (Qualifizie- rungsbausteine).
(2) Über vermittelte Grundlagen für den Er werb beruflicher Handlungsfähigkeitstellt der Anbieter der Berufsausbil- dungs vorbe reitung eine Bescheinigungaus. Das Nähere regelt das Bundes -ministerium für Bildung und Forschungim Einvernehmen mit den für den Erlassvon Ausbildungsordnungen zuständi-gen Fachministerien nach Anhö rungdes Hauptausschusses des Bundes ins -tituts für Berufsbildung durch Rechts- ver ordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf.
§ 70Überwachung, Beratung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Be- hörde hat die Berufsausbildungsvor- bereitung zu untersagen, wenn dieVoraussetzungen des § 68 Abs. 1 nichtvorliegen.
(2) Der Anbieter hat die Durchführung vonMaßnahmen der Berufsausbildungs vor- bereitung vor Beginn der Maßnahmeder zuständigen Stelle schriftlich anzu-zeigen. Die Anzeigepflicht erstrecktsich auf den wesentlichen Inhalt desQualifizierungs vertrages sowie die
nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichenAngaben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 findenkeine Anwendung, soweit die Berufs -ausbildungs vorbereitung im Rahmendes Dritten Bu ches Sozialgesetzbuchoder anderer vergleichbarer, öffentlichgeförderter Maß nahmen durchgeführtwird.
Teil 3Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 71Zuständige Stellen
(1) Für die Berufsbildung in Berufen derHand werksordnung ist die Handwerks -kammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerk-lichen Gewerbeberufen ist die Indus -trie- und Handelskammer zuständigeStelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen derLandw irtschaft, einschließlich der länd-lichen Hauswirtschaft, ist die Landwirt -schafts kammer zuständige Stelle imSinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachange- stellten im Bereich der Rechtspflegesind jeweils für ihren Bereich dieRechtsanwalts-, Patent anwalts- undNotarkammern und für ihren Tätigkeits- bereich die Notarkassen zuständigeStelle im Sinne dieses Gesetzes.
79Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
(5) Für die Berufsbildung der Fachan ge stell -ten im Bereich der Wirtschafts prü fungund Steuerberatung sind jeweils für ihrenBe reich die Wirtschaftsprüfer kammernund die Steuerberater kam mern zuständi-ge Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachange stell -ten im Bereich der Gesundheitsdienst -berufe sind jew eils für ihren Bereich dieÄrzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothe -kerkam mern zuständige Stelle im Sinnedieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvor- bereitung, die Berufsausbildung unddie berufliche Umschulung in Betriebenzulassungspflichtiger Handwerke,zulassungsfreier Hand werke und hand-werksähnlicher Gewerbe durchgeführtwird, ist abweichend von den Absätzen2 bis 6 die Handwerkskammer zustän -dige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufs- berei che der Absätze 1 bis 6 nicht be -stehen, bestimmt das Land die zustän-dige Stelle.
(9) Mehrere Kammern können vereinbaren,dass die ihnen durch Gesetz zugewie -senen Aufgaben im Bereich der Berufs- bildung durch eine von ihnen wahrge-nommen wird. Die Vereinbarung be-darf der Genehmigung durch diezuständige oberste Bundes- oder Lan -desbehörde.
§ 72Bestimmung durch Rechtsverordnung
Das zuständige Fachministerium kann imEin vernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung durch Rechtsver- ordnung mit Zustimmung des Bundesratesfür Berufs bereiche, die durch § 71 nicht gere-gelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.
§ 73Zuständige Stellen im Bereich des
öffentlichen Dienstes
(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt fürden Bund die oberste Bundesbehördefür ihren Geschäftsbereich die zuständi-ge Stelle1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76
sowie der §§ 23, 24 und 41a derHandwerksord nung,
2. für die Berufsbildung in anderen alsden durch die §§ 71 und 72 erfasstenBerufs bereichen;
dies gilt auch für die der Aufsicht desBun des unterstehenden Körperschaf- ten, An stalten und Stiftungen desöffentlichen Rechts.
(2) Im öffentlichen Dienst bestimmen dieLän der für ihren Bereich sowie für dieGemein den und Gemeindeverbändedie zuständige Stelle für die Berufs- bildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufs bereichen.Dies gilt auch für die der Aufsicht derLänder unterstehenden Körperschaf- ten, Anstalten und Stiftungen desöffentlichen Rechts.
§ 74Erweiterte Zuständigkeit
§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungs beru -fe, in denen im Bereich der Kirchen und sons- tigen Religionsgemeinschaften des öffent- lichen Rechts oder außerhalb des öffentli-chen Dienstes nach Ausbildungsordnungendes öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
80 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
§ 75Zuständige Stellen im Bereich der Kirchenund sonstigen Religionsgemeinschaften des
öffentl ichen Rechts
Die Kirchen und sonstigen Religionsgemein -schaften des öffentlichen Rechts bestimmenfür ihren Bereich die zuständige Stelle für dieBerufs bildung in anderen als den durch die§§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen.Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.
Abschnitt 2Überwachung der Berufsbildung
§ 76Überwachung, Beratung
(1) Die zuständige Stelle überwacht dieDurch führung1. der Berufsausbildungsvorbereitung,2. der Berufsausbildung und3. der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung deran der Berufsbildung beteiligten Per -sonen. Sie hat zu diesem Zweck Berateroder Beraterinnen zu bestellen.
(2) Ausbildende, Umschulende und Anbie -ter von Maßnahmen der Berufsausbil -dungs vorbereitung sind auf Verlangenverpflichtet, die für die Überwachungnotwendigen Auskünfte zu erteilen undUnterlagen vorzulegen sowie die Be -sichtigung der Aus bildungsstätten zugestatten.
(3) Die Durchführung von Auslandsaufent -hal ten nach § 2 Abs. 3 überwacht undfördert die zuständige Stelle in geeig-neter Weise. Beträgt die Dauer einesAusbildungsab schnitts im Ausland mehrals vier Wochen, ist hierfür ein mit derzuständigen Stelle abgestimmter Planerforderlich.
(4) Auskunftspflichtige können die Aus -kunft auf solche Fragen verweigern,deren Beantwor tung sie selbst odereinen der in § 52 der Strafprozess ord -nung bezeichneten Ange hörigen derGefahr strafgerichtlicher Verfol gungoder eines Verfahrens nach dem Ge setzüber Ordnungswidrigkeiten aussetzenwürde.
(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichts -be hörde nach dem Jugendarbeits -schutzge setz Wahrnehmungen mit, diefür die Durch führung des Jugend -arbeitsschutz gesetzes von Bedeutungsein können.
Abschnitt 3Berufsbildungsausschuss der
zuständigen Stelle
§ 77Errichtung
(1) Die zuständige Stelle errichtet einenBerufsbildungsausschuss. Ihm gehörensechs Beauftragte der Arbeitgeber,sechs Beauftragte der Arbeitnehmerund sechs Lehrkräfte an berufsbilden-den Schulen an, die Lehrkräfte mit be -ratender Stimme.
(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der zuständigenStelle, die Beauftragten der Arbeit -nehmer auf Vor schlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Ge werk schaften und selbständigen Ver einigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischerZweck setzung, die Lehrkräfte an be-rufsbildenden Schulen von der nachLandesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitgliederberufen.
81Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsaus- schuss ist ehrenamtlich. Für bare Aus lagen und für Zeitversäumnis ist, so weit eine Entschä digung nicht vonanderer Seite gewährt wird, eine an -gemessene Entschädigung zu zahlen,deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehm igung der oberstenLandesbehörde festgesetzt wird.
(4) Die Mitglieder können nach Anhörender an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die Mitglieder haben Stellvertreteroder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1bis 4 gelten für die Stellvertreter undStellvertre terinnen entsprechend.
(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt einMitglied, das den Vorsitz führt, und einweiteres Mitglied, das den Vorsitz stell-vertretend übernimmt. Der Vorsitz undseine Stellvertretung sollen nicht der-selben Mitgliedergruppe angehören.
§ 78Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist be -schlussfähig, wenn mehr als die Hälfteseiner stimmberechtigten Mitgliederanwesend ist. Er beschließt mit derMehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist eserforderlich, dass der Gegenstand beider Einberufung des Ausschussesbezeichnet ist, es sei denn, dass er mitZustimmung von zwei Dritteln derstimmberechtigten Mit glieder nach-träglich auf die Tagesordnung gesetztwird.
§ 79Aufgaben
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allenwichtigen Angelegenheiten der beruf- lichen Bildung zu unterrichten und zuhören. Er hat im Rahmen seiner Auf- gaben auf eine stetige Entwicklung derQualität der beruflichen Bildung hinzu-wirken.
(2) Wichtige Angelegenheiten, in denender Berufsbildungsausschuss anzuhörenist, sind insbesondere:1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen
über die Eignung von Ausbildungs-und Um schulungsstätten, für dasFühren von schriftlichen Ausbil- dungsnachweisen, für die Verkürzungder Ausbildungsdauer, für die vor -zeitige Zulassung zur Abschluss- prüfung, für die Durchführung derPrü fungen, zur Durchführung vonüber- und außerbetrieblicher Ausbil- dung sowie Verwaltungsrichtlinienzur beruflichen Bildung,
2. Umsetzung der vom Landesausschussfür Berufsbildung empfohlenenMaßnahmen,
3. wesentliche inhaltliche Änderungendes Ausbildungsvertragsmusters.
(3) Wichtige Angelegenheiten, in denender Berufsbildungsausschuss zu unter-richten ist, sind insbesondere:1. Zahl und Art der der zuständigen
Stelle angez eigten Maßnahmen derBerufsaus bildungsvorbereitung undberuflichen Umschulung sowie dereingetragenen Berufsausbildungs- verhältnisse,
2. Zahl und Ergebnisse von durchge-führten Prüfungen sowie hierbeigewonnene Erfahrungen,
3. Tätigkeit der Berater und Bera- terinnen nach § 76 Abs. 1 Satz 2,
82 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
4. für den räumlichen und fachlichenZu ständigkeitsbereich der zustän- digen Stelle neue Formen, Inhalteund Method en der Berufsbildung,
5. Stellungnahmen oder Vorschläge derzuständigen Stelle gegenüber ande-ren Stellen und Behörden, soweit siesich auf die Durchführung diesesGesetzes oder der auf Grund diesesGesetzes erlassenen Rechtsvor -schriften beziehen,
6. Bau eigener überbetrieblicherBerufsbildungsstätten,
7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowiebeschlossene Haushaltsansätze zurDurchführung der Berufsbildung mitAusnahme der Personalkosten,
8. Verfahren zur Beilegung von Streitig- keiten aus Ausbildungsverhältnissen,
9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie dieBerufsbildung im Zuständigkeits- bereich der zuständigen Stelle be -rühren.
(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die aufGrund dieses Gesetzes von der zustän-digen Stelle zu erlassenden Rechtsvor- schriften für die Durchführung derBerufsbildung zu beschließen. GegenBeschlüsse, die gegen Gesetz oderSatzung verstoßen, kann die zur Vertre- tung der zuständigen Stelle be rech- tigte Person innerhalb einer WocheEinspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wir kung. Der Berufsbildungsausschusshat seinen Beschluss zu überprüfen underneut zu beschließen.
(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung diefür Berufsbildung im laufenden Haus- halt vorgesehenen Mittel nicht ausrei-chen, bedürfen für ihre Wirksamkeit derZustimmung der für den Haushaltsplanzuständigen Organe. Das Gleiche gilt
für Beschlüsse, zu deren Durchführungin folgenden Haushaltsj ah ren Mittelbereitgestellt werden müssen, die dieAusgaben für Berufsbildung des laufen-den Haushalts nicht unwesentlich über-steigen.
(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben dieLehr kräfte Stimmrecht bei Beschlüssenzu An gelegenheiten der Berufsaus- bildungs vor bereitung undBerufsausbildung, soweit sich dieBeschlüsse unmittelbar auf die Or- ganisation der schulischenBerufsbildung auswirken.
§ 80Geschäftsordnung
Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eineGeschäftsordnung. Sie kann die Bildung vonUnterausschüssen vorsehen und bestimmen,dass ihnen nicht nur Mitglieder des Aus- schusses angehören. Für die Unteraus- schüsse gelten § 77 Abs. 2 bis 6 und § 78 ent-sprechend.
Abschnitt 4Zuständige Behörden
§ 81Zuständige Behörden
(1) Im Bereich des Bundes ist die obersteBundesbehörde oder die von ihr be -stimmte Behörde die zuständige Be- hörde im Sinne des § 30 Abs. 6, der §§32, 33, 40 Abs. 4 und der §§ 47, 77 Abs. 2und 3.
(2) Ist eine oberste Bundesbehörde odereine oberste Landesbehörde zustän- dige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, sobedarf es im Falle des § 40 Abs. 4 sowieder §§ 47 und 77 Abs. 3 keinerGenehmigung.
83Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Kapitel 2Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
(1) Bei der Landesregierung wird einLandes ausschuss für Berufsbildungerrichtet. Er setzt sich zusammen auseiner gleichen Zahl von Beauftragtender Arbeitgeber, der Arbeitnehmer undder obersten Landesbe hörd en. DieHälfte der Beauftragten der oberstenLandesbehörden muss in Fragen desSchulwesens sachverständig sein.
(2) Die Mitglieder des Landesausschusseswerden längstens für vier Jahre von derLandes regierung berufen, die Beauf- tragten der Arbeitgeber auf Vorschlagder auf Landes ebene bestehendenZusammenschlüsse der Kammern, derArbeitgeberverbände und der Unter - neh merverbände, die Beauftrag ten derArbeitnehmer auf Vorschlag der aufLandesebene bestehenden Gewerk -schaften und selbständigen Vereinig -ungen von Ar beitnehmern mit sozial-oder berufspolitischer Zwecksetzung.Die Tätigkeit im Lan des ausschuss istehrenamtlich. Für bare Auslagen undfür Zeitversäumnis ist, soweit eine Ent- schädigung nicht von anderer Seitegewährt wird, eine angemessene Ent -schä digung zu zahlen, deren Höhe vonder Lan desregierung oder der von ihrbestimmten obersten Landesbehördefestgesetzt wird. Die Mitglieder könnennach Anhören der an ihrer BerufungBeteiligten aus wichtigem Grund ab- berufen werden. Der Ausschuss wähltein Mitglied, das den Vorsitz führt, undein weiteres Mitglied, das den Vorsitzstellvertretend übernimmt. Der Vorsitzund seine Stellvertretung sollen nicht
derselben Mitgliedergruppe ange- hören.
(3) Die Mitglieder haben Stellvertreteroder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1und 2 gelten für die Stellvertreter undStellvertre terinnen entsprechend.
(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Ge -schäftsordnung, die der Genehmigungder Landesregierung oder der von ihrbestimmten obersten Landesbehördebedarf. Sie kann die Bildung von Unter- ausschüssen vorsehen und bestimmen,dass ihnen nicht nur Mitglieder des Lan- desausschusses angehören. Absatz 2Satz 2 gilt für die Unterauss chüsse hin-sichtlich der Entschädigung entspre-chend. An den Sitzungen des Landes -ausschusses und der Unterausschüssekönnen Vertreter der beteiligten ober-sten Landesbehörden, der Gemeindenund Gemeindeverbände sowie derAgentur für Arbeit teilnehmen.
(5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte seinerMitglieder anwesend ist. Er beschließtmit der Mehrheit der abgegebenenStimmen.
§ 83Aufgaben
(1) Der Landesausschuss hat die Landesre -gier ung in den Fragen der Berufsbil- dung zu beraten, die sich für das Landergeben. Er hat im Rahmen seiner Auf- gaben auf eine stetige Entwicklung derQualität der beruflichen Bildung hinzu-wirken.
(2) Er hat insbesondere im Interesse einereinheitlichen Berufsbildung auf eineZusam menarbeit zwischen der schuli-schen Be rufsbildung und der Berufsbil- dung nach diesem Gesetz sowie auf
84 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
eine Berücksich ti gung der Berufsbil- dung bei der Neuord nung und Weiter- ent wicklung des Schul wesens hinzu- wirken. Der Landesausschuss kann zurStärkung der regionalen Ausbild ungs-und Beschäftigungssituation Emp feh- lungen zur inhaltlichen und organisa- torischen Abstimmung und zur Ver- besse rung der Ausbildungsangeboteaussprechen.
Teil 4Berufsbildungsforschung, Planung und
Statistik
§ 84Ziele der Berufsbildungsforschung
Die Berufsbildungsforschung soll1. Grundlagen der Berufsbildung klären,2. inländische, europäische und inter-
nationale Entwicklungen in derBerufsbildung beobachten,
3. Anforderungen an Inhalte und Zieleder Berufsbildung ermitteln,
4. Weiterentwicklungen der Berufsbil- dung in Hinblick auf gewandelte wirt-schaftliche, gesellschaftliche undtechnische Erfordernisse vorbereiten,
5. Instrumente und Verfahren der Ver -mittl ung von Berufsbildung sowieden Wis sens- und Technologie trans- fer fördern.
§ 85Ziele der Berufsbildungsplanung
(1) Durch die Berufsbildungsplanung sindGrundlagen für eine abgestimmte undden technischen, wirtschaftlichen undgesellschaftlichen Anforderungen entsprechende Entwicklung der beruf -lichen Bildung zu schaffen.
(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbe-sondere dazu beizutragen, dass dieAusbildungss tätten nach Art, Zahl,Größe und Standort ein qualitativ undquantitativ ausreichendes Angebot anberuflichen Ausbildungsplätzen ge- währleisten und dass sie unter Berück- sichtigung der voraussehbaren Nach- frage und des langfristig zu erwarten-den Bedarfs an Ausbildungsplätzenmöglichst günstig genutzt werden.
§ 86Berufsbildungsbericht
(1) Das Bundesministerium für Bildung undForschung hat Entwicklungen in derberuflichen Bildung ständig zu beob-achten und darüber bis zum 1. Apriljeden Jahres der Bundesregierungeinen Bericht (Berufs bil dungsbericht)vorzulegen. In dem Bericht sind Standund voraussichtliche Weiterentw ick- lungen der Berufsbildung darzustellen.Erscheint die Sicherung eines regionalund sektoral ausgewogenen Angebotsan Aus bildungsplätzen als gefährdet,sollen in den Bericht Vorschläge für dieBehebung aufgenommen werden.
(2) Der Bericht soll angeben1. für das vergangene Kalenderjahr
a) auf der Grundlage von Angabender zuständigen Stellen die in dasVer zeichnis der Berufsausbildungs- ver hältnisse nach diesem Gesetzoder der Handwerksordnung ein-getragenen Berufsausbildungs- verträge, die vor dem 1. Oktoberdes vergangenen Jah res in den vor-angegangenen zwölf Monatenabgeschlossen worden sind undam 30. September des vergange-nen Jahres noch bestehen, sowie
85Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
b) die Zahl der am 30. September desvergangenen Jahres nicht besetzten,der Bundesagentur für Arbeit zurVermitt lung angebotenen Aus- bildungsplätze und die Zahl der zudiesem Zeitpunkt bei der Bundes- agentur für Arbeit ge meldeten Aus -bildungsplätze suchenden Per sonen;
2. für das laufende Kalenderjahra) die bis zum 30. September des lau-
fenden Jahres zu erwartende Zahlder Aus bildungsplätze suchendenPerso nen,
b) eine Einschätzung des bis zum30. Sep tember des laufendenJahres zu erwartenden Angebotsan Ausbild ungs plät zen.
§ 87Zweck und Durchführung derBerufsbildungsstatistik
(1) Für Zwecke der Planung und Ordnungder Berufsbildung wird eine Bundes- statistik durchgeführt.
(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildungund die Bundesagentur für Arbeit unter-stützen das Statistische Bundesamt beider technischen und methodischenVorbereitung der Statistik.
(3) Das Erhebungs- und Aufbereitungs pro -gramm ist im Benehmen mit dem Bun- des inst itut für Berufsbildung so zu ge- stalten, dass die erhobenen Daten fürZwecke der Planung und Ordnung derBerufsbildung im Rahmen der jeweili-gen Zuständigkeiten Verwendung fin-den können.
§ 881
Erhebungen
(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst1. für jeden Auszubildenden und jede
Aus zubildende: a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staats -
ange hörigkeit;b) allgemeinbildender Schulab -
schluss, vorausgegangene Teilnah -me an be rufsvorbereitender Quali -fizierung oder beruflicher Grund -bildung, berufliche Vorbil dung;
c) Ausbildungsberuf einschließlichFach richtung;
d) Ort der Ausbildungsstätte, Wirt -schaftszweig, Zugehörigkeit zumöffentlichen Dienst;
e) Ausbildungsjahr, Abkürzung derAusbil dungsdauer, Dauer derProbezeit;
f) Monat und Jahr des Beginns derBerufsa usbildung, Monat und Jahrder vorz eitigen Auflösung desBerufsaus bild ungs verhältnisses;
g) Anschlussvertrag bei Stufenaus -bildung mit Angabe des Ausbil -dungsberufs;
h) Art der Förderung bei überwiegendöffentlich, insbesondere auf Grunddes Dritten Buches Sozialgesetz -buch geförderten Berufsausbil -dungs verhältnissen;
i) Monat und Jahr der Abschluss prü -fung, Art der Zulassung zur Prü -fung, Monat und Jahr der Wied er -holungsprüfung, Prüfungserfolg;
2. für jeden Prüfungsteilnehmer und jedePrü fungsteilnehmerin in der berufli-chen Bil dung mit Ausnahme der durchNummer 1 erfassten Auszubildenden:
1 § 88 in der gemäß Art. 2a i.V.m. Art. 8 Abs. 5 Berufsbil -dungs reformgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)mit Wirkung zum 01.04.2007 geänderten Fassung.
86 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrich -tung, Vorbildung, Wieder holungsprü -fung, Art der Prüfung, Prü fungserfolg;
3. für jeden Ausbilder und jede Ausbil -derin: Geschlecht,Geburtsjahr, Art der fach-lichen Eignung;
4. für jeden Ausbildungsberater undjede Ausbildungsberaterin:Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung,Art der Beratertätigkeit, fachlicheZuständigkeit, durchgeführte Be- suche von Ausbildungsstätten;
5. für jeden Teilnehmer und jede Teil- neh merin an einer Berufsausbildungs- vor bereitung, soweit der Anbieter derAn zeigepflicht des § 70 Abs. 2 unter-liegt: Geschlecht, Geburtsjahr, Staats ange -hörigkeit, Berufsrichtung.
(2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschriftder Auskunftspflichtigen. Sie sind zumfrühestmöglichen Zeitpunkt, spätes- tens nach Abschluss der wiederkehren-den Erhebung zu löschen.
(3) Auskunftspflichtig sind die zuständigenStellen.
(4) Zu Zwecken der Erstellung des Berufs- bildungsberichts sowie zur Durchfüh- rung der Berufsbildungsforschung nach§ 84 sind die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5erhobenen Einzelangaben vom Statis- tischen Bundesamt und den statisti-schen Ämtern der Länder an das Bun- des institut für Berufsbildung zu über-mitteln. Hierzu wird beim Bundes in- stitut für Berufsbildung eine Organis a- tionseinheit eingerichtet, die räumlich,organisatorisch und personell von an- de ren Aufgabenbereichen des Bunde s -instituts für Berufsbildung zu trennenist. Die in der Organisations einheit täti-gen Personen müssen Amts träger oderfür den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete sein. Sie dürfen die ausihrer Tätigkeit gewonnenen Erkennt- nisse nur zur Erstellung des Ber ufsbil- dungsberichts sowie zur Durchf ührungder Berufsbildungsforschung verwen-den. Die nach Satz 2 übermitteltenDaten dürfen nicht mit anderen per- sonenbezogenen Daten zusammengeführt werden. Das Nähere zur Ausfüh -rung der Sätze 2 und 3 regelt das Bun -desministerium für Bildung und For- schung durch Erlass.
Teil 5Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 89Bundesinstitut für Berufsbildung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist einebundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt desöffentlichen Rechts. Es hat seinen Sitz in Bonn.
§ 90Aufgaben
(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildungführt seine Aufgaben im Rahmen derBildungspolitik der Bundesregierungdurch.
(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildunghat die Aufgabe, durch wissenschaft -liche Forschung zur Berufsbildungs- forschung beizutragen. Die Forschungwird auf der Grundlage eines jährlichenForschungsprogramms durchgeführt;das Forschungsprogramm bedarf derGenehmigung des Bundesministeriumsfür Bildung und Forschung. Weitere For -schungsaufgaben können dem Bundes- institut für Berufsbildung von oberstenBundesbehör den im Einvernehmen mitdem Bundesmi nis terium für Bildungund Forschung übertragen werden. Die wesentlichen Ergeb nisse der For- schungsa rbeit des Bundesinst ituts fürBerufsbildung sind zu veröffentlichen.
87Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildunghat die sonstigen Aufgaben:1. nach Weisung des zuständigen
Bundesm inisteriumsa) an der Vorbereitung von Ausbil-
dungso rdnungen und sonstigenRechtsver ord nungen, die nach die-sem Gesetz oder nach dem zwei-ten Teil der Hand werksordnung zuerlassen sind, mitzuwirken,
b) an der Vorbereitung des Berufsbil -dungs berichts mitzuwirken,
c) an der Durchführung der Berufsbil- dungsstatistik nach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,
d) Modellversuche einschließlich wis-senschaftlicher Begleitunter- suchungen zu fördern,
e) an der internationalen Zusammen- arbeit in der beruflichen Bildungmitzuwirken,
f) weitere Verwaltungsaufgaben desBundes zur Förderung der Berufs- bildung zu übernehmen;
2. nach allgemeinen Verwaltungs -vorschrif ten des zuständigenBundes ministeriums die Förderungüber betrieblicher Berufs bildungs -stätten durchzuführen und diePlanung, Errichtung und Weiter- entwick lung dieser Einrichtungen zu unterstützen;
3. das Verzeichnis der anerkanntenAusbil dungsberufe zu führen und zuveröffentlichen;
4. die im Fernunterrichtsschutzgesetzbeschriebenen Aufgaben nach denvom Hauptausschuss erlassenen undvom zuständigen Bundesministeriumgenehmigten Richtlinien wahrzuneh-men und durch Förderung von Ent- wicklungsvorha ben zur Verbesserungund Ausbau des berufsbildendenFernunterrichts beizutragen.
(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildungkann mit Zustimmung des Bundesminis- teriums für Bildung und Forschung mitStellen außerhalb der BundesverwaltungVerträge zur Übernahme weitererAufgaben schließen.
§ 91Organe
Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbil- dung sind:
1. der Hauptausschuss,2. der Präsident oder die Präsidentin.
§ 92Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss hat neben den ihmdurch sonstige Vorschriften dieses Ge- setzes zugewiesenen Aufgaben folgen-de weitere Aufgaben:1. er beschließt über die
Angelegenheiten des Bundesinstitutsfür Berufsbildung, soweit sie nichtdem Präsidenten oder der Präsidentinübertragen sind;
2. er berät die Bundesregierung ingrundsätzlichen Fragen der Berufs- bildung und kann eine Stellung- nahme zu dem Entwurf des Berufs-bil dungs berichts abgeben;
3. er beschließt das jährlicheForschungs programm;
4. er kann Empfehlungen zur einheit- lichen Anwendung dieses Gesetzesgeben;
5. er kann zu den vom Bundesinstitutvorbereiteten Entwürfen der Verord- nungen gemäß § 4 Abs. 1 unter Be- rücksichtigung der entsprechendenEntwürfe der schulischen Rahmen- lehrpläne Stellung nehmen;
6. er beschließt über die in § 90 Abs. 3Nr. 3 und 4 sowie § 97 Abs. 4 genann-
88
ten Ange legenheiten des Bundesins- tituts für Be rufsbildung.
(2) Der Präsident oder die Präsidentinunterrichtet den Hauptausschuss un- verzüglich über erteilte Weisungen zurDurchführung von Aufgaben nach § 90Abs. 3 Nr. 1 und erlassene Verwaltungs -vorschriften nach § 90 Abs. 3 Nr. 2.
(3) Dem Hauptausschuss gehören je achtBe auftragte der Arbeitgeber, derArbeit neh mer und der Länder sowiefünf Beauftragte des Bundes an. DieBeauftragten des Bun des führen achtStimmen, die nur einheitlich abgege-ben werden können; bei der Beratungder Bundesregierung in grundsätzli-chen Fragen der Berufsbildung, bei derStellungnahme zum Entwurf des Berufs- bildungsberichts und im Rahmen vonAn hörungen nach diesem Gesetz habensie kein Stimmrecht. An den Sitzungendes Hauptausschusses können je einBeauf tragt er oder eine Beauftragte derBundesagen tur für Arbeit, der aufBundesebene bestehenden kommuna-len Spitzenverbände sowie des wissen-schaftlichen Beirats mit beratenderStimme teilnehmen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber wer-den auf Vorschlag der auf Bundesebenebestehenden Zusammenschlüsse derKammern, Arbeitgeberverbände undUnternehmens verbände, die Beauf -tragten der Arbeitneh mer auf Vorschlagder auf Bundesebene bestehendenGewerkschaften, die Beauf tragten desBundes auf Vorschlag der Bun desregie- rung und die Beauftragten der Länderauf Vorschlag des Bundesrates vomBundesministerium für Bildung und For- schung längstens für vier Jahre berufen.
(5) Der Hauptausschuss wählt auf dieDauer eines Jahres ein Mitglied, das den
Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied,das den Vorsitz stellvertretend über-nimmt. Der oder die Vorsitzende wirdder Reihe nach von den Beauftragtender Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, derLänder und des Bundes vorgeschlagen.
(6) Die Tätigkeit im Hauptausschuss istehrenamtlich. Für bare Auslagen undVerdienstausfälle ist, soweit eine Ent -schädigung nicht von anderer Seitegewährt wird, eine angemessene Ent -schädigung zu zahlen, deren Höhe vomBundesinstitut für Berufsb ildung mitGenehmigung des Bundesmi nist eriumsfür Bildung und Forschung festgesetztwird. Die Genehmigung ergeht imEinvernehmen mit dem Bundesminis- terium der Finanzen.
(7) Die Mitglieder können nach Anhörender an ihrer Berufung Beteiligten auswichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die Beauftragen haben Stellvertreteroder Stellvertreterinnen. Die Absätze 4,6 und 7 gelten entsprechend.
(9) Der Hauptausschuss kann nach nähererRegelung der Satzung Unterausschüsseeinsetzen, denen auch andere alsMitglieder des Hauptausschusses ange-hören können. Den Unterausschüssensollen Beauftragte der Arbeitgeber, derArbeitnehmer, der Länder und des Bun -des angehören. Die Absätze 4 bis 7 gelten für die Unteraus schüsse ent- sprechend.
(10) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabenunterliegt der Hauptausschuss keinenWeisungen.
§ 93Präsident oder Präsidentin
(1) Der Präsident oder die Präsidentin ver-tritt das Bundesinstitut für Berufsbildung
RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
89Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
ge richtlich und außergerichtlich. Er odersie verwaltet das Bundesinstitut undführt dessen Aufgaben durch. Soweit eroder sie nicht Weisungen und allgemei-ne Verwal tungsv or schriften des zustän-digen Bundes ministe riums zu beachtenhat (§ 90 Abs. 3 Nr. 1 und 2), führt er odersie die Aufgaben nach Richt linien desHauptausschusses durch.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin wirdauf Vorschlag der Bundesregierung, derStän dige Vertreter oder die StändigeVertreterin des Präsidenten oder derPräsidentin auf Vorschlag desBundesministeriums für Bil dung undForschung im Benehmen mit dem Präs identen oder der Präsidentin unterBe rufung in das Beamtenverhältnis von dem Bundespräsidenten oder derBundespräsi dentin ernannt.
§ 94Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät dieOrga ne des Bundesinstituts für Berufs- bildung durch Stellungnahmen undEmpfehlungen1. zum Forschungsprogramm des Bun-
des instituts für Berufsbildung,2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit
Hochschulen und anderen For- schung se inrichtungen und
3. zu den jährlichen Berichten über diewissenschaftlichen Ergebnisse desBundesinstituts für Berufsbildung.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabenwerden dem Beirat von dem Präsi den- ten oder der Präsidentin des Bundes -instituts für Berufsb ildung die erforder-lichen Auskünfte erteilt. Auf Wunschwerden ihm einmal jährlich im Rahmenvon Kolloquien die wissenschaftlichenArbeiten des Bundesinstituts für Be rufs- bildung erläutert.
(3) Dem Beirat gehören bis zu sieben aner-kannte Fachleute auf dem Gebiet derBerufsb il dungsforschung aus dem In-und Ausland an, die nicht Angehörigedes Bundesins tit uts für Berufsbildungsind. Sie werden von dem Präsidentenoder der Präsidentin des Bundesins ti -tuts für Berufsbildung im Ein vernehmenmit dem Bundesministerium für Bildungund Forschung auf vier Jahre be stellt.Einmalige Wiederberufung in Folge istmöglich. An den Sitzungen des wissen-schaftlichen Beirats können vier Mit- glieder des Hauptausschusses, undzwar je ein Bea uftragter oder eine Be- auftragte der Ar bei t geber, der Arbeit -nehmer, der Länder und des Bundesohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sicheine Geschäftsordnung geben.
(5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 95Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
(1) Zur Beratung des Bundesinstituts fürBerufs bildung bei seinen Aufgaben aufdem Ge biet der beruflichen Bildung be -hinderter Menschen wird ein stän digerUnterauss chuss des Hauptauss chusseserrichtet. Der Ausschuss hat darauf hin-zuwirken, dass die beson deren Belangeder behinderten Men schen in der beruf-lichen Bildung ber ücksichtigt werdenund die berufliche Bildung behinderterMenschen mit den übrigen Leis tungenzur Teilhabe am Arbeits leben koordi-niert wird. Das Bundesins titut für Be- rufsbildung trifft Entscheid ungen überdie Durchführung von Forschungsv or- haben, die die berufliche Bildung be -hinderter Men schen betreffen, unterBerücksich tigung von Vor schlägen des Aus schusses.
90 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
(2) Der Ausschuss besteht aus 17 Mitglie- dern, die von dem Präsidenten oder derPräsi dentin längstens für vier Jahre be- rufen werden. Eine Wiederberufung istzulässig. Die Mitglieder des Ausschusseswerden auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64 des Neunten Buches Sozial gesetz -buch) berufen, und zwar
ein Mitglied, das die Arbeitnehmervertritt,ein Mitglied, das die Arbeitgeber ver-tritt,drei Mitglieder, die Organisationenbehinderter Menschen vertreten,ein Mitglied, das die Bundesagenturfür Arbeit vertritt,ein Mitglied, das die gesetzlicheRenten versicherung vertritt,ein Mitglied, das die gesetzlicheUnfall versicherung vertritt,ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrts- pflege vertritt,zwei Mitglieder, die Einrichtungender beruflichen Rehabilitation ver- treten,sechs weitere für die berufliche Bil- dung behinderter Menschen sach-kundige Personen, die in Bildungs- stätten oder ambulanten Dienstenfür behinderte Menschen tätig sind.
(3) Der Ausschuss kann behinderte Men -schen, die beruflich ausgebildet, fortge-bildet oder umgeschult werden, zu denBeratungen hinzuziehen.
§ 96Finanzierung des Bundesinstituts
für Berufsbildung
(1) Die Ausgaben für die Errichtung undVer waltung des Bundesinstituts für Be- rufsbil dung werden durch Zuschüssedes Bundes gedeckt. Die Höhe der Zu -
schüsse des Bun des regelt das Haus -haltsgesetz.
(2) Die Ausgaben zur Durchführung vonAuf träg en nach § 90 Abs. 2 Satz 3 undvon Aufga ben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1Buchstabe f werden durch das beauf -tragende Bundesminis terium gedeckt.Die Ausgaben zur Durchf üh rung vonVerträgen nach § 90 Abs. 4 sind durchden Vertragspartner zu decken.
§ 97Haushalt
(1) Der Haushaltsplan wird von dem Präsi -den ten oder der Präsidentin aufgestellt.Der Hauptausschuss stellt den Haus -halts plan fest.
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Geneh -migung des Bundesministeriums fürBildung und Forschung. Die Geneh- migung erstreckt sich auch auf dieZweckmäßigkeit der An sätze.
(3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vorEin reichung der Voranschläge zumBundes haushalt, spätestens zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres,dem Bundesminis terium für Bildungund Forschung vorgelegt werden.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgabenkönnen vom Hauptausschuss auf Vor- schlag des Präsidenten oder der Präsi -dentin bewilligt werd en. Die Bewilli- gung bedarf der Einwilli gung des Bun- desministeriums für Bildung und For- schung und des Bundesministeriumsder Finanzen. Die Sätze 1 und 2 geltenentsprechend für Maßnahmen, durchdie für das Bundesinstitut für Berufs- bildung Ver pflichtungen entstehenkönnen, für die Ausgaben im Haus- haltsplan nicht veranschlagt sind.
91Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
(5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird dieRechnung von dem Präsidenten oderder Präsidentin aufgestellt. Die Ent- lastung obliegt dem Hauptausschuss.Sie bedarf nicht der Genehmigung nach § 109 Abs. 3 der Bundeshaushalts -ord nung.
§ 98Satzung
(1) Durch die Satzung des Bundesinstitutsfür Berufsbildung sind1. die Art und Weise der Aufgaben -
erfüllung (§ 90 Abs. 2 und 3) sowie2. die Organisationnäher zu regeln.
(2) Der Hauptausschuss beschließt miteiner Mehrheit von vier Fünfteln derStimmen seiner Mitglieder die Satzung.Sie bedarf der Genehmigung des Bun -desministeriums für Bildung und For- schung und ist im Bundes anzeiger be- kannt zu geben.
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungenentsprechend.
§ 99Personal
(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts fürBe rufs bildung werden von Beamten,Beamtin nen und Dienstkräften, die alsAngestellte, Arbeiter und Arbeiterinnenbeschäftigt sind, wahrgenommen. Es istDienstherr im Sinne des § 2 des Bundes -beamtengesetzes. Die Beamten undBeamtin nen sind Bundesbeamte undBundesbeam tinnen.
(2) Das Bundesministerium für Bildung undFor schung ernennt und entlässt dieBeamten und Beamtinnen des Bundes- instituts, so weit das Recht zur Ernen- nung und Entlas sung der Beamten und
Beamtinnen, deren Amt in der Bundes -besoldungsordnung B aufgeführt ist,nicht von dem Bundespräs identen oderder Bundespräsidentin ausgeübt wird.Das zuständige Bundesminis teriumkann seine Befugnisse auf den Präsi- denten oder die Präsidentin übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für die Beam -ten und Beamtinnen des Bundesin -stituts ist das Bundesministerium fürBildung und For schung. Es kann seineBefugnisse auf den Präsidenten oder diePräsidentin übertragen. § 144 Abs. 1 desBundesbeamten geset zes und § 83 Abs.1 des Bundesdisziplinar gesetzes bleibenunberührt.
(4) Auf die Angestellten, Arbeiter undArbeite rinnen des Bundesinstituts sinddie für Ar beitnehmer und Arbeitneh -merinnen des Bundes geltenden Tarif- verträge und sonstigen Bestimmungenanzuwenden. Ausnah men bedürfen dervorherigen Zustimmung des Bundes- ministeriums für Bildung und For schung;die Zustimmung ergeht im Ein ver- nehmen mit dem Bundesminis teriumdes Innern und dem Bundesm ini steriumder Finanzen.
§ 100Aufsicht über das Bundesinstitut
für Berufsbildung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung unter-liegt, soweit in diesem Gesetz nicht weiter-gehende Aufsichtsbefugnisse vorgesehensind, der Rechts aufsicht des Bundesminis -teriums für Bil dung und Forschung.
92 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z
§ 101Auskunftspflicht
(1) Natürliche und juristische Personensowie Behörden, die Berufsbildungdurchführen, haben den Beauftragtendes Bundesins ti tuts für Berufsbildungauf Verlangen die zur Durchführungihrer Forschungsaufgaben erforderli-chen Auskünfte zu erteilen, die dafürnotwendigen Unterlagen vorzulegenund während der üblichen Betriebs-und Geschäftszeit Besichtigungen derBetriebs räume, der Betriebseinrich- tungen und der Aus- und Weiterbil- dungsplätze zu gestatten.Arbeitsrechtliche und dienstrechtlicheVerschwiegenheitspflichten bleibenunberührt.
(2) Auskunftspflichtige können die Aus- kunft über solche Fragen verweigern,deren Bea ntwortung sie selbst odereinen der in § 52 der Strafprozess -ordnung bezeichneten Ang ehörigender Gefahr strafgerichtlicher Ver- folgung oder eines Verfahrens nachdem Gesetz über Ordnungswidrig -keiten aussetzen würde.
(3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Einzelangaben über persönliche odersachliche Verhältnisse, die dem Bundes- institut auf Grund des Absatzes 1 be -kannt werden, sind, soweit durchRechtsvorschriften nichts anderes be- stimmt ist, geheim zu halten. Veröffent- lichungen von Ergebnissen auf Grundvon Erhebungen und Untersuchun gendürfen keine Einzelangaben enthalten.
Teil 6Bußgeldvorschriften
§ 102Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in
Ver bindung mit Abs. 4, den wesent -lichen Inhalt des Vertrages oder einewesent liche Änderung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig, nicht in dervorgeschriebenen Weise oder nichtrechtzeitig niederlegt,
2. entgegen § 11 Abs. 3, auch in Ver -bindung mit Abs. 4, eine Ausfertigungder Nieder schrift nicht oder nichtrechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 14 Abs. 2 Auszubildendeneine Verrichtung überträgt, die demAusbil dungszweck nicht dient,
4. entgegen § 15 Satz 1, auch in Ver -bindung mit Satz 2, Auszubildendenicht freistellt,
5. entgegen § 28 Abs. 1 oder 2 Auszu- bilden de einstellt oder ausbildet,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2,jeweils auch in Verbindung mit Satz 3,die Eint ra gung in das dort genannteVerzeichnis nicht oder nicht rechtzei-tig beantragt oder eine Ausfertigungder Vertragsnie der schrift nicht bei-fügt oder
8. entgegen § 76 Abs. 2 eine Auskunftnicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig erteilt, eineUnterlage nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig vor-legt oder eine Besichti gung nicht odernicht rechtzeitig gestattet.
93Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in denFällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einerGeldbuße bis zu fünftausend Euro, inden übrigen Fällen mit einer Geldbußebis zu tausend Euro geahndet werden.
Teil 7Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 103Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im
Rahmen der deutschen Einheit
Prüfungszeugnisse nach der Systematik derAus bildungsberufe und der Systematik derFachar beiterberufe und Prüfungszeugnissenach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich.
§ 104Fortgeltung bestehender Regelungen
(1) Die vor dem 1. September 1969 aner-kannten Lehrberufe und Anlernberufeoder vergleichbar geregelten Ausbil- dungsberufe gelten als Ausbildungs -berufe im Sinne des § 4. Die Berufs -bilder, die Berufsbil dungs plä ne, diePrüfungsanforderungen und die Prü- fungsordnungen für diese Berufe sindbis zum Erlass von Ausbildungsord -nungen nach § 4 und der Prüfungsord- nungen nach § 47 anzuwenden.
(2) Die vor dem 1. September 1969 erteiltenPrüfungszeugnisse in Berufen, die nachAbsatz 1 als anerkannte Ausbildungs- berufe gelten, stehen Prüfungszeug- nissen nach § 37 Abs. 2 gleich.
§ 105Übertragung von Zuständigkeiten
Die Landesregierungen werden ermächtigt,durch Rechtsverordnung die nach diesemGe setz den nach Landesrecht zuständigenBehör den übertragenen Zuständigkeitennach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zustän-dige Stellen zu übertragen.
94 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
2. Handwerksordnung (Auszug)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks(Handwerksordnung – HwO)
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013(BGBl. I S. 2749).
– nicht-amtliche Veröffentlichung –– Auszug –
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen GewerbesErster Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigenHandwerks (§§ 1 – 5b)Zweiter Abschnitt: Handwerksrolle (§§ 6 – 17)Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18 – 20)
Zweiter Teil: Berufsbildung im HandwerkErster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 – 24)Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit (§§ 25 – 27c)Dritter Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 28 – 30)Vierter Abschnitt: Prüfungswesen (§§ 31 – 40a)Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung (§§ 41 – 41a)Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung (§§ 42 – 42j)Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 42k – 42q)Achter Abschnitt: Berufsbildungsausschuss (§§ 43 – 44b)
Dritter Teil: Meisterprüfung, MeistertitelErster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk (§§ 45 – 51)Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe (§§ 51a – 51e)
Vierter Teil: Organisation des HandwerksVierter Abschnitt: Handwerkskammern (§§ 90 – 116)
Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und SchlussvorschriftenErster Abschnitt: Bußgeldvorschriften (§§ 117 – 118a)Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften (§§ 119 – 124b)Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften (§ 125)
95Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)
Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2)
Anlage D zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle
96 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
Erster TeilAusübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
Erster AbschnittBerechtigung zum selbständigen Betriebeines zulassungspflichtigen Handwerks
§ 1
(1) Der selbständige Betrieb eines zulas-sungspflichtigen Handwerks als stehen-des Ge werbe ist nur den in der Hand -werksrolle eingetragenen natürlichenund juristischen Personen und Perso- nen gesellschaften ge stattet. Personen- gesellschaften im Sinne dieses Gesetzessind Personenhandels ges ell schaftenund Gesellschaften des bürgerlichenRechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eineszulassungspflichtigen Handwerks,wenn er handwerksmäßig betriebenwird und ein Gewerbe vollständig um- fasst, das in der Anlage A aufgeführt ist,oder Tätigkeiten ausgeübt werden, diefür dieses Gewerbe wesentlich sind(wesentliche Tätigkeiten). Keine we- sentlichen Tätigkeiten sind insbeson- dere solche, die1. in einem Zeitraum von bis zu drei
Monat en erlernt werden können,2. zwar eine längere Anlernzeit verlan-
gen, aber für das Gesamtbild desbetreffenden zulassungspflichtigenHandwerks nebensächlich sind unddeswegen nicht die Fer tigkeiten undKenntnisse erfordern, auf die die Aus -bildung in diesem Hand werk haupt-sächlich ausgerichtet ist, oder
3. nicht aus einem zulassungspflichti-gen Handwerk entstanden sind.Die Ausübung mehrerer Tätigkeitenim Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist
zulässig, es sei denn, die Gesamtbe -trachtung er gibt, dass sie für einbestimmtes zulassungspflichtigesHandwerk wesentlich sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie wird ermächtigt,durch Rechtsver ordn ung mit Zustim- mung des Bundesrates die Anlage A zudiesem Gesetz dadurch zu ändern, dasses darin aufgeführte Gewerbe streicht,ganz oder teilweise zusammenfasstoder trennt oder Bezeichnungen für siefestsetzt, soweit es die technische undwirtschaftliche Entwicklung erfordert.
§ 2
Die Vorschriften dieses Gesetzes für denselbständigen Betrieb eines zulassungs-pflichtigen Handwerks gelten auch
1. für gewerbliche Betriebe des Bundes,der Länder, der Gemeinden und dersonstigen juristischen Personen desöffentlichen Rechts, in denen Warenzum Absatz an Dritte handwerks -mäßig hergestellt oder Leistungenfür Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Bet rieb der in Nummer 1bezeichneten öffent lich-rechtlichenStellen verbunden sind,
3. für handwerkliche Nebenbetriebe,die mit einem Unternehmen eineszulassungspflichtigen Handwerks,der Indus trie, des Handels, derLandwirtschaft oder sonstigerWirtschafts- und Berufszweige ver-bunden sind.
§ 3
(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb imSinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn
97Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
in ihm Waren zum Absatz an Drittehandwerksmäßig hergestellt oderLeistungen für Dritte handwerksmäßigbewirkt werden, es sei denn, dass einesolche Tätigkeit nur in unerheblichemUmfang ausgeübt wird, oder dass essich um einen Hilfsbetrieb handelt.
(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 istunerheblich, wenn sie während einesJahres die durchschnittliche Arbeitszeiteines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeiten-den Betriebs des betreffendenHandwerkszweigs nicht übersteigt.
(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1sind unselbständige, der wirtschaft -lichen Zweck bestimmung des Haupt- betriebs dienende Betriebe eines zulas-sungspflichtigen Handwerks, wenn sie1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder
für andere dem Inhaber des Haupt -betriebs ganz oder überwiegendgehörende Be triebe ausführen oder
2. Leistungen an Dritte bewirken, diea) als handwerkliche Arbeiten unter-
geordneter Art zur gebrauchsfer- tigen Überlassung üblich sind oder
b) in unentgeltlichen Pflege-, Installa- tions-, Instandhaltungs- oder In -stand setzungsarbeiten bestehenoder
c) in entgeltlichen Pflege-, Installa- tions-, Instandhaltungs- oder In -standset zungs arbeiten an solchenGegenstän den bestehen, die ineinem Hauptbe trieb selbst herge-stellt worden sind oder für die derHauptbetrieb als Hers teller imSinne des Produkthaftungs geset- zes gilt.
§ 4
(1) Nach dem Tod des Inhabers einesBetriebs dürfen der Ehegatte, der
Lebenspartner, der Erbe, der Testa -mentsvollstrecker, Nachlass verwalter,Nachlassinsolvenzverwalter oder Nach- lasspfleger den Betrieb fortführen,ohne die Voraussetzungen für dieEintra gung in die Handwerksrolle zuerfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tra-gen, dass unverzüglich ein Betriebs- leiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Hand -werkskammer kann in Härte fällen eineangemessene Frist setzen, wenn eineordnungsgemäße Führung des Be triebsgewährleistet ist.
(2) Nach dem Ausscheiden des Betriebs -leiters haben der in die Handwerksrolleeingetragene Inhaber eines Betriebseines zulassungspflichtigen Handwerksoder sein Rechtsnachfolger oder sons- tige verfügungsberechtigte Nachfolgerunverzüglich für die Einsetzung einesanderen Betriebsl eiters zu sorgen.
§ 5
Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt,kann hierbei auch Arbeiten in anderen Hand- werken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn siemit dem Leis tungsangebot seines Gewerbestechnisch oder fachlich zusammenhängenoder es wirtschaftlich ergänzen.
§ 5a
(1) Öffentliche Stellen, die in Verfahren aufGrund dieses Gesetzes zu beteiligensind, können über das Ergebnis unter-richtet werden, soweit dies zur Erfül- lung ihrer Aufga ben erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermitteltenDaten nur für den Zweck verarbeitenoder nutzen, für dessen Erfüllung sieihm übermittelt worden sind.
(2) Handwerkskammern dürfen sich, so- weit dieses Gesetz keine besonderenVor schrif ten enthält, gegenseitig, auch
98 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
durch Übermittlung personenbezoge-ner Daten, unterrichten, auch durchAbruf im automatisierten Verfahren,soweit dies zur Feststellung erforderlichist, ob der Betriebsleiter dieVoraussetzungen für die Eintragung indie Handwerksrolle erfüllt und ob erseine Auf gaben ordnungsgemäß wahr-nimmt. Das Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie wirdermächtigt, durch Rechtsverord nungmit Zustimmung des BundesratesEinzelheiten eines Abrufs im automati-sierten Verfahren zu regeln.
§ 5b
Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetzoder nach einer auf Grund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsverordnung können übereine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Zweiter AbschnittHandwerksrolle
§ 6
(1) Die Handwerkskammer hat ein Ver- zeichnis zu führen, in welches die In- haber von Be trieben zulassungspflichti-ger Handwerke ihres Bezirks nachMaßgabe der Anlage D Abschnitt I zudiesem Gesetz mit dem von ihnen zubetreibenden Handwerk oder beiAusübung mehrerer Handwerke mitdiesen Handwerken einzutragen sind(Handwerks rolle).
(2) Eine Einzelauskunft aus der Handwerks- rolle ist jedem zu erteilen, der ein be -rechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.Eine listenmäßige Übermittlung vonDaten aus der Handw erksrolle an nicht-öffentliche Stellen ist unbeschadet des
Absatzes 4 zulässig, wenn sie zur Er -füllung der Aufgaben der Hand werk s- kammer erforderlich ist oder wenn derAuskunftbegehrende ein berechtigtesInteresse an der Kenntnis der zu über-mittelnden Daten glaubhaft darlegtund kein Grund zu der Annahme be -steht, dass der Betroffene ein schutz-würdiges Interesse an dem Ausschlussder Übermittlung hat. Ein solcher Grundbesteht nicht, wenn Vor- und Famil ien -name des Betriebsinhabers oder desgesetzlichen Vertreters oder des Be -triebsleiters oder des für die technischeLeitung des Betriebes verantwortlichenpersönlich haftenden Gesellschafters,die Fir ma, das ausgeübte Handwerkoder die Anschrift der gewerblichenNiederlassung übermittelt werden. DieÜbermittlung von Daten nach denSätzen 2 und 3 ist nicht zu lässig, wennder Gewerbetreibende widersprochenhat. Auf die Widerspruchs mög lich keitsind die Gewerbetreibenden vor derersten Übermittlung schriftlich hinzu-weisen.
(3) Öffentlichen Stellen sind auf ErsuchenDat en aus der Handwerksrolle zu über-mitteln, soweit die Kenntnis tatsächli-cher oder rechtlicher Verhältnisse desInhabers eines Betriebs eines zulas-sungspflichtigen Hand werks (§ 1 Abs. 1)zur Erfüllung ihrer Aufga ben erforder-lich ist.
(4) Der Empfänger darf die übermitteltenDat en nur für den Zweck verarbeitenoder nutzen, zu dessen Erfüllung sieihm übermittelt werden.
(5) Für das Verändern und Sperren derDaten in der Handwerksrolle gelten dieDaten schutzgesetze der Länder.
99Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
§ 7
(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulas-sungspflichtigen Handwerks wird einenatürliche oder juristische Person odereine Personen gesellschaft in die Hand- werksrolle eingetragen, wenn derBetriebsleiter die Voraus setz ungen fürdie Eintragung in die Hand werks rollemit dem zu betreibenden Hand werkoder einem mit diesem verwandtenHandwerk erfüllt. Das Bundesministe- rium für Wirtschaft und Technologiebestimmt durch Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates, welchezulassungspflichtige Handwerke sich sonahe stehen, dass die Beherrschung deseinen zulassungspflichtigen Handwerksdie fachgerechte Ausübung wesent licherTätigkeiten des anderen zulassungspflich-tigen Handwerks ermöglicht (verwandtezulassungspflichtige Hand werke).
(1a) In die Handwerksrolle wird eingetra-gen, wer in dem von ihm zu betreiben-den oder in einem mit diesem verwand-ten zulassungspflichtigen Handwerkdie Meisterp rüfung bestanden hat.
(2) In die Handwerksrolle werden ferner In -genieure, Absolventen von technischenHoch schulen und von staatlichen oderstaatlich anerkannten Fachschulen fürTechnik und für Gestaltung mit demzulassungspflichtigen Handwerk einge-tragen, dem der Stu dien- oder derSchulschwerpunkt ihrer Prü fung ent-spricht. Dies gilt auch für Personen, dieeine andere, der Meisterprüfung für dieAusübung des betreffenden zulassungs-pflichtigen Handwerks mindestensgleichwertige deutsche staatliche oderstaatlich anerkannte Prüfung erfolg-reich abgelegt haben. Dazu gehörenauch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des
Berufsbildungsgesetzes erlassenenRechtsverordnung, soweit sie gleich-wertig sind. Der Abschlussprüfung aneiner deutschen Hochschule gleichge-stellt sind Diplome, die nach Abschlusseiner Ausbildung von mindestens dreiJahren oder einer Teilzeitausbildungvon entsprechender Dauer an einerUniversität, einer Hochschule odereiner anderen Ausbildungseinrichtungmit gleichwertigem Ausbildungsniveauin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderenVertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum oder inder Schweiz erteilt wurden; falls nebendem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nach- weis zu erbringen, dass diese abge-schlossen ist. Die Entscheidung, ob dieVoraus set zungen für die Eintragungerfüllt sind, trifft die Handwerkskam- mer. Das Bun desministerium für Wirt- schaft und Technologie kann zumZwecke der Eintragung in die Hand- werksrolle nach Satz 1 im Einver nehmenmit dem Bun desm inisterium für Bildungund For schung durch Rechts verord- nung mit Zustimmung des Bundesratesdie Voraussetzungen bestimmen, unterdenen die in Studien- oder Schulschwer -p unkten abgelegten Prüfungen nachSatz 1 Meisterprüfungen in zulassungs-pflichtigen Handwerken ents prechen.
(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie kann durch Rechtsver- ordnung mit Zustimmung des Bundes- rates bestimmen, dass in die Handw erks -rolle einzutragen ist, wer in einema nderen Mitgliedstaat der Europä ischenGemeinschaft oder in einem anderenVertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschafts raum eine der
100 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
Meisterprüfung für die Ausübung des zubetreibenden Gewerb es oder we sent -licher Tätigkeiten dieses Gewerbesgleichwertige Berechti gung zur Aus- übung eines Gewerbes erworben hat.
(3) In die Handwerksrolle wird ferner einge-tragen, wer eine Ausnahmebewilligungnach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleich- wertigkeitsfeststellung nach § 50b für das zu betreibende zulassungs -pflich tige Handwerk oder für ein die-sem ver wandtes zulassungspflichtigesHandwerk besitzt.
(4) bis (6) (weggefallen)
(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen,wer für das zu betreibende Ge werbe oder für ein mit diesem ver wandtesGewerbe eine Ausübungs berechtigungnach § 7a oder § 7b be sitzt.
(8) (weggefallen)
(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vordem erstmaligen Verlassen ihrer Her -kunfts ge biete eine der Meisterprüfunggleichwertige Prüfung im Ausland be -standen haben, sind in die Handwerks -rolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertrie -bene, die am 2. Oktober 1990 ihrenstän digen Aufenthalt in dem in Artikel 3des Einigungsvertrages genanntenGebiet hatten, anzuwenden.
§ 7 a
(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt,erhält eine Ausübungsberechtigung fürein anderes Gewerbe der Anlage A oderfür wesentliche Tätigkeiten dieses Ge -werbes, wenn die hierfür erforderlichenKenntnisse und Fer tigkeiten nachge-wiesen sind; dabei sind auch seine bis-herigen beruflichen Erfah rungen undTätigkeiten zu berücksichtigen.
(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 7 b
(1) Eine Ausübungsberechtigung für zu -lassungspflichtige Handwerke, ausge-nommen in den Fällen der Nummern 12und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer
1. eine Gesellenprüfung in dem zubetreibenden zulassungspflichtigenHandwerk oder in einem mit diesemverwandten zulassungspflichtigenHandwerk oder eine Abschluss -prüfung in einem dem zu betrei -benden zulassungspflichtigen Hand -werk entsprechenden aner kanntenAusbil dungsberuf bestanden hat und
2. in dem zu betreibenden zulassungs-pflichtigen Handwerk oder in einemmit diesem verwandten zulassungs-pflichtigen Handwerk oder in einemdem zu betreibenden zulassungs-pflichtigen Handwerk entsprechendenBeruf eine Tätigkeit von insgesamtsechs Jahren ausgeübt hat, da von insgesamt vier Jahre in leitender Stel -lung. Eine leitende Stellung ist dannanzunehmen, wenn dem Ge selleneigenverantwortliche Ents chei dungs -be fugnis se in einem Be trieb oder ineinem wesentlichen Be triebsteil über-tragen worden sind. Der Nachweishierüber kann durch Arbeitszeugnisse,Stellenbeschrei bung en oder in andererWeise er bracht werden. Im Falle einerGleich wertigkeitsfeststellung nach§ 4 0 a wird nur die Berufs erfahr ung
nach Erteilung derselben berücksichtigt.3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zu -
mindest eine wesentliche Tätigkeitdes zulassungspflichtigen Handwerksumfasst ha ben, für das die Aus übungs -berech tigung beantragt wurde.
4. Im Falle einer Gleichwertigkeits fest -stellung nach § 40a wird nur die
101Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
Berufserfahrung nach Erteilungd erselben berücksichtigt.
(1a) Die für die selbständige Handwerks -ausü bung erforderlichen betriebswirt-schaftlichen, kaufmännischen und recht -lichen Kenntnisse gelten in der Regeldurch die Berufserfahrung nach Absatz 1Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nichtder Fall ist, sind die er forderlichen Kennt -nisse durch Teilnah me an Lehrgängenoder auf sonstige Weise nachzuweisen.
(2) Die Ausübungsberechtigung wird aufAn trag des Gewerbetreibenden von derhöheren Verwaltungsbehörde nachAnhörung der Handwerkskammer zuden Voraus set zungen des Absatzes 1erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2bis 5 und Abs. 4 entsprechend.
§ 8(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung
zur Eintragung in die Handwerksrolle(Ausnah mebewilligung) zu erteilen,wenn die zur selbständigen Ausübungdes von dem Ant ragsteller zu betrei-benden zulassungspflichtigen Hand- werks notwendigen Kenntn isse undFertigkeiten nachgewiesen sind; dabeisind auch seine bisherigen beruflichenErfahrungen und Tätigkeiten zu be- rücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegtvor, wenn die Ablegung einer Meister- prüfung zum Zeitpunkt der Antrag- stellung oder danach für ihn eine unzu-mutbare Belastung bedeuten würde.Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor,wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Ge -setzes oder § 53 des Berufsbildungs -gesetzes erlassenen Rechtsverordnungbestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unterAuf lagen oder Bedingungen oder be-
fristet erteilt und auf einen wesent- lichen Teil der Tätigkeiten beschränktwerden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewer- be gehören; in diesem Fall genügt derNachweis der hierfür erforderlichenKenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf An- trag des Gewerbetreibenden von derhöheren Verwaltungsbehörde nach An- hörung der Handwerkskammer zu denVoraussetzun gen der Absätze 1 und 2und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Hand -werks kammer kann eine Stellungn ah- me der fachlich zuständigen Innungoder Berufsvereinigung einholen, wennder Antragsteller ausdrücklich zu- stimmt. Sie hat ihre Stellungnahme ein-zuholen, wenn der Antragsteller es ver-langt. Die Landesregierungen werdenermächtigt, durch Rechtsverordnungzu bestimmen, dass abweichend vonSatz 1 an Stelle der höheren Verwal- tungsbehörde eine andere Behördezuständig ist. Sie können diese Ermäch- tigung auf oberste Landesbehördenübertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht nebendem Antragsteller auch der Handwerks -kammer der Verwaltungsrechtswegoffen; die Handw erkskammer ist beizu-laden.
§ 9
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie wird ermächtigt,durch Rechts ver ordnung mit Zustim- mung des Bundesrates zur Durchfüh- rung von Richtlinien der Euro päischenUnion über die Anerkennung vonBerufsqualifikationen im Rahmen derNiederlassungsfreiheit, des freienDienstleistungsverkehrs und der
102 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
Arbeitnehmerfreizügigkeit und zurDurchführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den EuropäischenWirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267)sowie des Abkommens zwischen derEuropäischen Gemeinschaft und ihrenMitgliedstaaten einerseits und derSchweizerischen Eidgenossenschaftandererseits über die Freizügigkeit vom21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6)zu bestimmen,1. unter welchen Voraussetzungen
einem Staatsangehörigen einesMitgliedsstaates der EuropäischenUnion, eines Vertragsstaates desAbkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum oder der Schweiz,der im Inland zur Ausübung eineszulassungspflichtigen Handwerkseine gewerbliche Niederlassungunterhalten oder als Betriebsleitertätig werden will, eine Ausnahme-bewilligung zur Eintragung in dieHandwerksrolle zu erteilen ist und
2. unter welchen Voraussetzungeneinem Statatsangehörigen eines dervogenannten Staaten, der im Inlandkeine gewerbliche Niederlassungunterhält, die grenzüberschreitendeDienstleistungserbringung in eniemzulassungspflichtigen Handwerkgestattet ist.
In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällenbleibt § 8 Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr.2 genannten Fällen ist § 1 Abs. 1 nichtanzuwenden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung,wenn der selbständige Betrieb imInland keine Niederlassung unterhält
§ 10
(1) Die Eintragung in die Handwerksrolleer folgt auf Antrag oder von Amtswegen. Wenn die Voraussetzungen zurEintragung in die Handwerksrolle vor-liegen, ist die Eintragung innerhalb vondrei Monaten nach Eingang des Antragseinschließlich der vollständigen Unter-lagen vorzunehmen. Hat die Hand-werkskammer nicht innerhalb der Fristdes Sates 2 eingetragen, gilt die Eintra-gung als erfolgt. Die Vorschriften desVerwaltungsverfahrensgesetzes überdie Genehmigungsfiktion gelten ent-sprechend.
(2) Über die Eintragung in die Handwerks-rolle hat die Handwerkskammer eineBescheini gung auszustellen (Hand-werkskarte). In die Handwerkskarte sindeinzutragen der Name und die Anschriftdes Inhabers eines Bet riebs eines zul-assungspflich tigen Hand werks, der Be-triebssitz, das zu betreibende zulas-sungspflichtige Handwerk und bei Aus-übung mehrerer zulassungspflichtigerHandwerke diese Handwerke sowie derZeitpunkt der Eintragung in die Hand-werks rolle. In den Fällen des § 7 Abs. 1 istzusätzlich der Name des Betriebsleiters,des für die technische Leitung verant-wort lichen persönlich haftenden Ge-sell schafters oder des Leiters einesNeben betriebes einzutragen. Die Höheder für die Ausstellung der Handwerks-karte zu entrichtenden Gebühr wirddurch die Handwerkskammer mit Ge- nehmigung der obersten Landesbehör-de bestimmt.
§ 11
Die Handwerkskammer hat dem Gewerbe -trei benden die beabsichtigte Eintragung in
103Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
die Handwerksrolle gegen Empfangsbe -scheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und ingleicher Weise hat sie dies der Industrie- undHandelskammer mitzuteilen, wenn der Ge -werbetreibende dieser angehört.
§ 12
Gegen die Entscheidung über die Eintra -gung eines der Industrie- und Handels- kammer angehörigen Gewerbetreibendenin die Handwerks rolle steht neben dem Ge -werbetreibenden auch der Industrie- undHandelskammer der Verwal tungsr echtswegoffen.
§ 13
(1) Die Eintragung in die Handwerksrollewird auf Antrag oder von Amts wegengelöscht, wenn die Voraussetzungenfür die Eintra gung nicht vorliegen.
(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht hand-werksmäßig betrieben, so kann auchdie Indust rie- und Handelskammer dieLöschung der Eintragung beantragen.
(3) Die Handwerkskammer hat dem Ge -werbet reibenden die beabsichtigteLöschung der Eintragung in die Hand- werksrolle gegen Empfangsbe scheini- gung mitzuteilen.
(4) Wird die Eintragung in die Handwerks -rolle gelöscht, so ist die Handwerks -karte an die Handwerkskammer zurück-zugeben.
(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerks rollegelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt derLöschung in einer gesonderten Datei zu speichern. Eine Einzelauskunft ausdieser Datei ist jedem zu erteilen, derein berechtigtes Interesse glaubhaftdarlegt, soweit der Betroffene keinschutzwürdiges Interesse an dem Aus -
schluss der Übermittlung hat. § 6 Abs. 4bis 6 gilt entsprechend.
§ 14
Ein in die Handwerksrolle eingetragener Ge- wer betreibender kann die Löschung mit derBegrün dung, dass der Gewerbebetrieb keinBetrieb eines zulassungspflichtigen Hand- werks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ab lauf eines Jahres seit Eintritt der Unan- fecht barkeit der Eintragung und nur dannbeantragen, wenn sich die Vorausset -zungen für die Eintragung wesentlich ge- ändert haben. Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.
§ 15
Ist einem Gewerbetreibenden die Eintra -gung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit derBe gründung, dass der Gewerbebetrieb nun-mehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablaufeines Jahres seit Eintritt der Un anfecht bar keitder Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für dieAblehnung wesentlich geändert haben.
§ 16
(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflich-tigen Handwerks nach § 1 anfängt, hatgleichzeitig mit der nach § 14 der Ge- werbeord nung zu erstattenden Anzei- ge der hiernach zuständigen Behördedie über die Eintra gung in die Hand -werks rolle ausgestellte Handwerkskarte(§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhabereines Hauptbetriebs im Sinne des § 3Abs. 3 hat der für die Entgegen nah meder Anzeige nach § 14 der Gewerbeord -nung zuständigen Behörde die Aus- übung eines handwerklichen Neben oder Hilfs betriebs anzuzeigen.
104 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
(2) Der Gewerbetreibende hat ferner derHandw erkskammer, in deren Bezirkseine ge werbliche Niederlassung liegtoder die nach § 6 Abs. 2 für seine Ein -tragung in die Hand werksrolle zustän-dig ist, unverzüglich den Beginn unddie Beendigung seines Betriebs und inden Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestel lungund Abberufung des Betriebsleitersanzuzeigen; bei juristischen Personensind auch die Namen der gesetzlichenVertreter, bei Personengesellschaftendie Namen der für die technische Lei -tung verantwortlichen und der vertre-tungsberechtigten Gesell schafter an- zuzeigen.
(3) Wird der selbständige Betrieb eineszulassungspflichtigen Handwerks als ste-hendes Gewerbe entgegen denVorschriften dieses Gesetzes ausgeübt,so kann die nach Land esrecht zuständigeBehörde die Fort set zung des Be triebsuntersagen. Die Unter sagung ist nurzulässig, wenn die Hand werks kam merund die Industrie- und Han delskam merzuvor angehört worden sind und in einergemeinsamen Erklärung mitgeteilthaben, dass sie die Voraussetzun geneiner Untersagung als gegeben ansehen.
(4) Können sich die Handwerkskammerund die Industrie- und Handelskammernicht über eine gemeinsame Erklärungnach Absatz 3 Satz 2 verständigen, ent-scheidet eine von dem Deutschen In- dustrie- und Handels kammertag unddem Deutschen Hand werks kammertag(Trägerorganisationen) gemeinsam fürdie Dauer von jeweils vier Jahren gebil-dete Schlichtungskommission. DieSchlichtungskommission ist erstmalszum 1. Juli 2004 zu bilden.
(5) Der Schlichtungskommission gehörendrei Mitglieder an, von denen je einMitglied von jeder Trägerorganisationund ein Mitglied von beiden Träger- orga nisationen gemeinsam zu benen-nen sind. Das gemeinsam be nannteMitglied führt den Vorsitz. Hat eineTrägerorganisation ein Mitglied nichtinnerhalb von einem Monat nach Be- nennung des Mitglieds der anderenTrägerorganisation benannt, so erfolgtdie Benennung durch das Bundesminis- terium für Wirtschaft und Technologie.Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie benennt auch das vor-sitzende Mitglied, wenn sich die Träger- orga nisationen nicht innerhalb einesMonats einigen können, nachdembeide ihre Vor schläge für das gemein-sam zu benennende Mitglied unterbrei-tet haben. Die Schlich tungskommissiongibt sich eine Geschäfts ordnung.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie wird ermächtigt,durch Rechtsver ordnung mit Zustim- mung des Bundesrates das Schlich -tungsverfahren zu regeln.
(7) Hält die zuständige Behörde die Er -klärung nach Absatz 3 Satz 2 oder dieEntscheidung der Schlichtungs kom- mission für rechtswidrig, kann sie un- mittelbar die Entscheidung der ober-sten Landesbehörde herbeiführen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zustän- dige Behörde die Fortsetzung des Gew erbes auch ohne Einhaltung desVer fahrens nach Absatz 3 Satz 2 undAbsatz 4 vorläufig untersagen.
(9) Die Ausübung des untersagten Gewer- bes durch den Gewerbetreibenden kanndurch Schließung der Betriebs- und Ge-
105Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
schäfts räume oder durch andere geeig-nete Maß nahmen verhindert werden.
(10) Die Schlichtungskommission kann auchangerufen werden, wenn sich in denFällen des § 90 Abs. 3 die Handwerks -kammer und die Industrie- und Handels -kammer nicht über die Zugehörigkeiteines Gewerbetrei benden zur Hand -werkskammer oder zur Industrie- undHandelskammer einigen können. DieAbsätze 4 bis 6 gelten entsprechend.Hält der Gewerbetreibende die Ent -scheidung der Schlichtungskommissionfür rechtswidrig, so entscheidet dieoberste Landesbehörde. § 12 gilt ent-sprechend.
§ 17
(1) Die in der Handwerksrolle eingetrage-nen oder in diese einzutragenden Ge- werbe treibenden sind verpflichtet, derHand werks kammer die für die Prüfungder Ein tragungsvoraussetzungen erfor-derliche Auskunft über Art und Umfangihres Betriebs, über die Be triebsstätte,über die Zahl der im Be trieb beschäftig-ten gelernten und ungelernten Perso- nen und über handwerkliche Prüfungendes Betriebsin habers und des Betriebs -leiters sowie über die vertragliche undpraktische Ausgestaltung des Betriebs- leiterver hält nisses zu erteilen sowie aufVerlang en hierüber Nachweise vorzule-gen. Auskünfte, Nachweise und Infor -mat io nen, die für die Prüfung der Ein- tra gungs voraussetzungen nach Satz 1nicht erforderlich sind, dürfen von derHandwerkskammer nicht, auch nicht fürZwecke der Verfolgung von Straftatenoder Ordnungswidrigkeiten, verwertetwerden. Die Handwerkskammer kannfür die Erteilung der Auskunft eine Fristsetzen.
(2) Die Beauftragten der Handwerks kam- mer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2der Ge werbeordnung befugt, zu dem inAbsatz 1 bezeichneten Zweck Grund- stücke und Ge schäftsräume des Aus -kunftspflichtigen zu betreten und dortPrüfungen und Besichti gungen vorzu-nehmen. Der Auskunftsp flich tige hatdiese Maßnahmen zu dulden. DasGrundrecht der Unverletzlichkeit derWoh nung (Artikel 13 des Grundgeset zes)wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Aus- kunft auf solche Fragen verweigern,deren Be antwortung ihn selbst odereinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 derZivilprozess ord nung bezeichneten An- gehörigen der Ge fahr strafgerichtlicherVerfolgung oder eines Verfahrens nachdem Gesetz über Ordnungswidrig -keiten aussetzen würde.
(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne An- gab e von Name und Anschrift untereinem TelekommunikationsanschlussHandwerksl eistungen anbietet undAnhaltspunkte da für bestehen, dass erden selbständigen Betrieb eines Hand -werks als stehendes Ge werbe entgegenden Vorschriften dieses Gesetzes aus-übt, ist der Anbieter der Tele kommu -nikationsdienstleistung verpflichtet,den Handwerkskammern auf VerlangenNa men und Anschrift des Anschluss -inhabers unentgeltlich mitzuteilen.
Dritter AbschnittZulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
§ 18
(1) Wer den selbständigen Betrieb eineszulassungsfreien Handwerks oder eineshandwerksähnlichen Gewerbes als ste-
106 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
hendes Gewerbe beginnt oder been-det, hat dies unverzüglich der Hand -werks kammer, in deren Bezirk seinegewerbliche Niederlas sung liegt, anzu-zeigen. Bei juristischen Personen sindauch die Namen der gesetzlichen Ver -treter, bei Personengesellschaften dieNamen der vertretungsberechtigtenGesellschafter anzuzeigen.
(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreiesHand werk im Sinne dieses Gesetzes,wenn es handwerksmäßig betriebenwird und in Anlage B Abschnitt 1 zu die-sem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbeist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Geset zes, wenn eshandwerksähnlich betrieben wird undin Anlage B Abschnitt 2 zu diesemGesetz aufgeführt ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie wird ermächtigt,durch Rechts vero rdnung mitZustimmung des Bundesrates dieAnlage B zu diesem Gesetz dadurch zuändern, dass es darin aufgeführte Ge -werbe streicht, ganz oder teilweise zu -sammenfasst oder trennt, Bezeichnun- gen für sie festsetzt oder die Gewerbe -gruppen aufteilt, soweit es die tech -nische und wirtschaftliche Entwicklungerfordert.
§ 19
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichniszu führen, in welches die Inhaber eines Be -triebs eines zulassungsfreien Handwerksoder eines handwerksähnlichen Gewerbesnach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zudiesem Gesetz mit dem von ihnen betriebe-nen Gewerbe oder bei Ausübung mehrererGewerbe mit diesen Ge wer ben einzutragensind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 20
Auf zulassungsfreie Handwerke und hand-werksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1,die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1findet entsprechende Anwendung, soweitdies zur Feststellung erforderlich ist, ob dieVoraussetzungen für die Eintragung in dasVerzeichnis der Inhaber eines Betriebs eineszulassungsfreien oder eines handwerksähnli-chen Gewerbes vorliegen.
Zweiter TeilBerufsbildung im Handwerk
Erster AbschnittBerechtigung zum Einstellen und Ausbilden
§ 21
(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nureingestellt und ausgebildet werden,wenn1. die Ausbildungsstätte nach Art und
Ein richtung für die Berufsausbildunggeeignet ist, und
2. die Zahl der Lehrlinge(Auszubildenden) in einem angemes-senen Verhältnis zur Zahl derAusbildungsplätze oder zur Zahl derbeschäftigten Fachkräfte steht, es seidenn, dass anderenfalls die Berufsaus -bildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erfor-derlichen beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vol-lem Umfang vermittelt werden können,gilt als geeignet, wenn diese durchAusbildungsmaßnahmen außerhalb derAusbildungsstätte vermittelt werden.
107Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
§ 22
(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ein-stellen, wer persönlich geeignet ist.Lehrlinge (Auszubildende) darf nur aus-bilden, wer persönlich und fachlich ge- eignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wernicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge(Ausz ubildende) nur dann einstellen,wenn er persönlich und fachlich geeig-nete Ausbilder bestellt, die die Ausbild -ungsinhalte unmittelbar, verantwort-lich und in wesentlichem Umfang ver-mitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbil -ders kann bei der Berufsausbildung mit-wirken, wer selbst nicht Ausbilder ist,aber abweichend von den besonderenVoraussetzung en des § 22b die für dieVer mittlung von Ausbildungsinhaltenerforderlichen beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähig keiten besitzt undpersönlich geeignet ist.
§ 22a
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere,wer
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäf-tigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen diesesGe setz oder die auf Grund diesesGesetz es erlassenen Vorschriften undBestimmun gen verstoßen hat.
§ 22b
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruf lichensowie die berufs- und arbeitspädagogi-schen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten besitzt, die für die Ver mittlung derAusbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) In einem zulassungspflichtigen Hand- werk besitzt die fachliche Eignung, wer
1. die Meisterprüfung in dem zulas-sungspflichtigen Handwerk, in demausgebildet werden soll, oder in einemmit diesem verwandten Handwerkbestanden hat oder
2. in dem zulassungspflichtigen Hand- werk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem ver-wandten Handwerka) die Voraussetzungen zur Eintrag-
ung in die Handwerksrolle nach § 7erfüllt oder
b) eine Ausübungsberechtigung nach§ 7a oder § 7b erhalten hat oder
c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1erhalten hat
und den Teil IV der Meisterprüfung odereine gleichwertige andere Prüfung, ins-besondere eine Ausbildereignungs-prüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzteserlassenen Rechtsverordnung, bestan-den hat.
(3) In einem zulassungsfreien Handwerkoder einem handwerksähnlichen Ge- wer be be sitzt die für die fachliche Eig- nung erforderlichen beruflichen Fertig- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer1. die Meisterprüfung in dem zulas-
sungsfreien Handwerk oder in demhandwerksähnlichen Gewerbe, indem ausgebildet werden soll, be -standen hat,
2. die Gesellen- oder Abschlussprüfungin einer dem Ausbildungsberuf ent-sprechenden Fachrichtung bestan-den hat,
3. eine anerkannte Prüfung an einerAusbildungsstätte oder vor einer Prüf ungsbehörde oder eine Ab- schluss prüfung an einer staatlichenoder staatlich anerkannten Schule
108 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtungbestanden hat,
4. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer demAusbildungsberuf entsprechendenFachrichtung bestanden hat oder
5. eine Gleichwertigkeitsfeststellungnach § 51e oder einen Bildungs ab- schluss besitzt, dessen Gleichwertig -keit nach anderen rechtlichenRegelungen festgestellt worden ist
und im Falle der Nummern 2 bis 5 eineangemessene Zeit in seinem Beruf prak-tisch tätig gewesen ist. Der Abschluss- prüfung an einer deutschen Hochschu legemäß Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sindDiplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4. Für denNachweis der berufs- und arbeitspäda -gogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf derGrundlage des § 30 Abs. 5 des Berufs -bildungsgesetzes erlassenen Rechts- verordnungen Anwendung.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie kann nach Anhörungdes Hauptaus schusses des Bundesin -stituts für Berufsbil dung durch Rechts- verordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, bestimmen,dass der Erwerb berufs- und arbeits -pädagogischer Fertigkeiten, Kennt nisseund Fähigkeiten gesondert nachzu- weisen ist. Dabei können Inhalt, Um- fang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Das Be stehen des Teils IV der Meister -prüfung gilt als Nachweis.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Be- hörde kann Personen, die die Voraus- setzungen der Absätze 2, 3 und 4 nichterfüllen, die fachliche Eignung nach
Anhören der Hand werkskammer wider-ruflich zuerkennen.
§ 22c
(1) In den Fällen des § 22 b Abs. 3 besitzt diefür die fachliche Eignung erforderlichenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten auch, wer die Voraus- setzungen für die Anerkennung seinerBerufsqualifikation nach der Richtlinie2005/36/EG des Europäischen Parla mentsund des Rates vom 7. September 2005über die Anerkennung von Berufs- qualifikationen (ABl. EU NR. L 255 S. 22)erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätiggewesen ist.
(2) Die Anerkennung kann unter den inArtikel 14 der in Absatz 1 genanntenRichtlinie aufgeführten Voraussetzun- gen davon abhängig gemacht werden,dass der Antragsteller oder die Antrag -stellerin zunächst einen höchstens drei-jährigen Anpassungslehrgang ableistetoder eine Eignungsprüfung ablegt.
(3) Die Entscheidung über die Anerken -nung trifft die Handwerkskammer. Sie kann die Durchführung von An- passungslehrgängen und Eignungs- prüfun gen regeln.
§ 23
(1) Die Handwerkskammer hat darüber zuwachen, dass die Eignung der Ausbil -dungs stätte sowie die persönliche undfachliche Eignung vorliegen.
(2) Werden Mängel der Eignung festge-stellt, so hat die Handwerkskammer,falls der Mangel zu beheben und eineGefährdung des Lehr lings (Auszubil- denden) nicht zu erwarten ist, den Aus -bildenden aufzufordern, innerhalbeiner von ihr gesetzten Frist den Man-
109Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
gel zu beseitigen. Ist der Mangel derEig nung nicht zu beheben oder ist eineGe fährdung des Lehrlings (Auszubil den -den) zu erwarten oder wird der Mangelnicht innerhalb der gesetzten Frist be -seitigt, so hat die Handwerkskammerder nach Landesrecht zuständigenBehörde dies mitzuteilen.
§ 24
(1) Die nach Landesrecht zuständige Be -hörde kann für eine bestimmte Ausbil -dungsstätte das Einstellen und Ausbil -den untersagen, wenn die Vorausset- zungen nach § 21 nicht oder nicht mehrvorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Be -hörde hat das Einstellen und Ausbildenzu untersagen, wenn die persönlicheoder fachliche Eignung nicht oder nichtmehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteilig tenund die Handwerkskammer zu hören.Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.
Zweiter AbschnittAusbildungsordnung,
Änderung der Ausbildungszeit
§ 25
(1) Als Grundlage für eine geordnete undeinheitliche Berufsausbildung kann dasBundesministerium für Wirtschaft undTechnologie im Einvernehmen mit demBundesministerium für Bildung undForschung durch Rechtsver ordnung,die nicht der Zustimmung des Bundes -rates bedarf, für Gewerbe der Anla ge Aund der Anlage B Ausbildungsberufestaatlich anerkennen und hierfür Ausbil -dungsordnungen nach § 26 erlassen.Dabei können in einem Gewerbe meh-
rere Ausbil dungsberufe staatlich aner-kannt werden, soweit dies wegen derBreite des Gewerbes erforderlich ist; diein diesen Berufen abgelegten Gesel -lenprüfungen sind Prüfungen im Sinnedes § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungs -beruf darf nur nach der Ausbildungsord -nung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbil -dungs berufen dürfen Jugendliche unter18 Jahren nicht ausgebildet werden,soweit die Be rufsausbildung nicht aufden Besuch weiterführender Bildungs -gänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung einesAus bil dungsberufes aufgehoben oderwerden Ge werbe in der Anlage A oderin der Anlage B zu diesem Gesetz ge -strichen, zusammengefasst oder ge -trennt, so gelten für bestehende Berufs -ausbildungsverhältnisse die bisherigenVorschriften.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie informiert die Länderfrühzeitig über Neuordnungskonzepteund bezieht sie in die Abstimmung ein.
§ 26
(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen1. die Bezeichnung des Ausbildungs -
berufes, der anerkannt wird; sie kannvon der Gew erbebezeichnung abwei-chen, muss je doch inhaltlich von derGewerbebe zeichn ung abgedeckt sein,
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nichtmehr als drei und nicht weniger alszwei Jahre betragen,
3. die beruflichen Fertigkeiten, Kennt -nisse und Fähigkeiten, die mindes -tens Gegen stand der Berufsausbil -dung sind (Ausbil dungsberufsbild),
110 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
4. eine Anleitung zur sachlichen undzeitlichen Gliederung der Vermitt- lung der beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbil- dungsrahmenplan),
5. die Prüfungsanforderungen.
(2) Die Ausbildungsordnung kann vors ehen,1. dass die Berufsausbildung in sachlich
und zeitlich besonders gegliederten,aufeinander aufbauenden Stufenerfolgt; nach den einzelnen Stufensoll ein Ausbil dungsabschluss vorge-sehen werden, der sow ohl zu einerqualifizierten beruflichen Tätig keit imSinne des § 1 Abs. 3 des Berufs bil- dungsgesetzes befähigt, als auch dieFortsetzung der Berufsaus bil dung inweiteren Stufen ermöglicht (Stufen- aus bild ung),
2. dass die Gesellenprüfung in zwei zeit-lich auseinander fallenden Teilendurchgeführt wird,
3. dass abweichend von § 25 Abs. 4 dieBer ufsausbildung in diesem Ausbil -dungsb eruf unter Anrechnung derbereits zu rückgelegten Ausbil dungs -zeit fortgesetzt werden kann, wenndie Vertrags parteien dies verein baren,
4. dass auf die durch die Ausbildungs -ord nung geregelte Berufsausbildungeine andere, einschlägige Berufsaus- bildung unter Berücksichtigung derhierbei erworbenen beruflichenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten angerechnet werden kann,
5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 be -schriebene Ausbildungsberufsbildhinaus zusätzliche berufliche Fertig- keiten, Kenntnisse und Fähigkeitenvermittelt werden können, die dieberufliche Handlungsfähig keit ergän-zen oder erweitern,
6. dass Teile der Berufsausbildung ingeeigneten Einrichtungen außerhalb
der Aus bildungsstätte durchgeführtwerden, wenn und soweit es dieBerufsausbildung erfordert (über -betriebliche Berufsaus bildung),
7. dass Lehrlinge (Auszubildende) einenschriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen haben.
Im Rahmen der Ordnungsverfahren sollstets geprüft werden, ob Regelungennach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll undmöglich sind.
§ 27
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Aus- bil dungsberufe sowie Ausbildungs- und Prü -fungsf ormen kann das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie im Einver- nehmen mit dem Bundesministerium fürBildung und Forschung nach Anhörung desHauptausschusses des Bund esinstituts fürBerufsbildung durch Rechtsver ordn ung, dienicht der Zustimmung des Bundesr atesbedarf, Ausnahmen von § 25 Abs. 2 und 3sowie den §§ 26, 31 und 39 zulassen, die auchauf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbil - dungss tätten beschränkt werden können.
§ 27 a
(1) Die Landesregierungen können nachAnhör ung des Landesausschusses fürBerufs bil dung durch Rechtsverordnungbestimmen, dass der Besuch eines Bil -dungsganges be rufsbildender Schulenoder die Berufsausb ildung in einer son-stigen Einrichtung ganz oder teilweiseauf die Ausbildungszeit angerechnetwird. Die Ermächtigung kann durchRechtsverordnung auf oberste Landes- be hörden weiter übertragen werden.Die Rechtsverordnung kann vorsehen,dass die Anrechnung eines gemeinsa-men Antrags der Lehrlinge (Auszubil- denden) und Ausbil denden bedarf.
111Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarfdes gemeinsamen Antrages derLehrlinge (Auszubildenden) undAusbildenden. Der Antrag ist an dieHandwerkskammer zu richten. Er kannsich auf Teile des hochstzulässigenAnrechnungszeitraums beschränken.1
§ 27 b
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings(Auszubildenden) und des Ausbil den denhat die Handwerkskammer die Aus -bildungszeit zu kürzen, wenn zu er -warten ist, dass das Ausbildungsziel inder gekürzten Zeit er reicht wird. Bei be rechtigtem Interesse kann sich derAnt rag auch auf die Verkürz ung der täg -lichen oder wöchentlichen Ausbil dungs- zeit richten (Teilzeitberufs aus bildung).
(2) In Ausnahmefällen kann die Handwerks -kammer auf Antrag des Lehrlings(Auszubil denden) die Ausbildungszeitverlängern, wenn die Verlängerungerforderlich ist, um das Ausbildungszielzu erreichen. Vor der Entscheidung nachSatz 1 ist der Ausbilden de zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkür- zung oder Verlängerung der Ausbil- dungszeit kann der Hauptausschuss desBundesins tituts für BerufsbildungRichtlinien erlassen.
§ 27 c
Werden in einem Betrieb zwei verwandteHand werke ausgeübt, so kann in beidenHandwerken in einer verkürzten Gesamt- ausbildungszeit gleichzeitig ausgebildetwerden. Das Bundesministerium für Wirt- schaft und Technologie bestimmt im Einver-
1 Absatz 2 tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt Absatz 1 Satz 3 außer Kraft.
nehmen mit dem Bundesministerium fürBildung und Forschung durch Rechtsverord- nung für welche verwandte Handwerke eineGesamtausbildungszeit vereinbart werdenkann und die Dauer derGesamtausbildungszeit.
Dritter AbschnittVerzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse
§ 28
(1) Die Handwerkskammer hat zur Rege- lung, Überwachung, Förderung undzum Nach weis der Berufsausbildung inanerkannten Ausbildungsberufen einVerzeichnis der in ihrem Bezirk beste-henden Berufsausbil dungsverhältnissenach Maßgabe der Anla ge D AbschnittIII zu diesem Gesetz einzurichten undzu führen (Lehrlingsrolle). Die Eintra- gung ist für den Lehrling (Auszubil den- den) gebührenfrei.
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Datendürfen an öffentliche und nicht-öffent- liche Stellen übermittelt werden, so- weit dies zu den in Absatz 1 genanntenZwecken erforderlich ist. Werden Datenan nicht-öffentliche Stellen übermittelt,so ist der Betroffe ne hiervon zu benach-richtigen, es sei denn, dass er von derÜbermittlung auf andere Weise Kennt- nis erlangt.
(3) Der Empfänger darf die übermitteltenDa ten nur für den Zweck verarbeitenoder nutzen, zu dessen Erfüllung sieihm übermittelt werden. Bei Übermitt-lungen an nicht-öf fentliche Stellen hatdie übermittelnde Stel le den Empfän- ger hiervon zu unterrichten.
(4) Für das Verändern und Sperren derDaten in der Lehrlingsrolle gelten dieDatenschutz gesetze der Länder.
112 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
(5) Die Eintragungen sind am Ende desKalen derjahres, in dem das Berufsaus -bildungs verhältnis beendet wird, in derLehrlingsr olle zu löschen.
(6) Die nach Absatz 5 gelöschten Datensind in einer gesonderten Datei zu spei-chern, sol ange und soweit dies für denNachweis der Berufsausbildung erfor-derlich ist, höchstens jedoch 60 Jahre.Die Übermittlung von Da ten ist nurunter den Voraussetzungen des Absat -zes 2 zulässig.
(7) Zur Verbesserung der Ausbildungsver- mitt lung, zur Verbesserung der Zuver- lässigkeit und Aktualität der Ausbil- dungsvermitt lungs statistik sowie zurVerbesserung der Feststellung von An- gebot und Nachfrage auf dem Ausbil -dungsmarkt darf die Hand werkskam- mer folgende Daten aus der Lehrlings- rolle an die Bundesagentur für Arbeitübermitteln:
1. Name, Geburtsname, Vorname, Ge- burts datum und Anschrift des Lehr -lings (Auszub ildenden),
2. Name und Anschrift der Ausbildungs -stätte,
3. Ausbildungsberuf sowie4. Datum des Beginns der Berufsaus-
bildung. Bei der Datenübermittlungsind dem je weiligen Stand der Tech -nik entsprechende Maß nahmen zurSicherstellung von Dat en schutz undDatensicherheit zu treffen, die insbe-sondere die Vertraulichkeit, Unver- sehrt heit und Zurechenbarkeit derDaten gewährleisten.
(8) Im Übrigen darf die HandwerkskammerDaten aus dem Berufs ausbildungs- vertrag, die nicht nach Absatz 1 oderAbsatz 6 ge speichert sind, nur für die inAbsatz 1 gen annten Zwecke sowie in
den Fällen des § 88 Abs. 2 desBerufsbildungsgesetzes übermitteln.
§ 29(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Ände-
rungen seines wesentlichen Inhalts sindin die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn1. der Berufsausbildungsvertrag den
gesetzlichen Vorschriften und derAusbild ungs ordnung entspricht,
2. die persönliche und fachliche Eig- nung sowie die Eignung der Ausbil- dungsstätte für das Einstellen undAusbilden vorliegen und
3. für Auszubildende unter 18 Jahren dieärztliche Bescheinigung über dieErst untersuchung nach § 32 Abs. 1 desJu genda rbeitsschutzgesetzes zurEinsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zulö schen, wenn die Eintragungs voraus- setzun gen nicht vorliegen und derMangel nicht nach § 23 Abs. 2 behobenwird. Die Eintra gung ist ferner zulöschen, wenn die ärztliche Bescheini- gung über die erste Nach un ters uchungnach § 33 Abs. 1 des Jugend arbeits -schutzgesetzes nicht spätestens am Tagder Anmeldung des Auszubildenden zurZwi schenp rü fung oder zum ersten Teilder Gesel len prüfung zur Einsicht vor- gelegt und der Mangel nicht nach § 23Abs. 2 behoben wird.
§ 30(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach
Ab schluss des Berufsausbildungsver tragsdie Eintragung in die Lehrlings rolle zubeantragen. Der Antrag kann schriftlichoder elektronisch gestellt werden; eineKopie der Vertrags niederschrift ist je- weils beizufügen. Auf einen betrieb- lichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Berufs-
113Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
bildungsg e setzes, der der zuständigenStelle bereits vorliegt, kann dabei Bezuggenommen werden. Entsprechendes giltbei Änderungen des wesentlichenVertrags inhalts.
(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen1. eine vorausgegangene allgemeine
und berufliche Ausbildung desLehrlings (Aus zubildenden),
2. die Bestellung von Ausbildern.
Vierter AbschnittPrüfungswesen
§ 31
(1) In den anerkannten Ausbildungsbe -rufen (Gewerbe der Anlage A oder derAnlage B) sind Gesellenprüfungendurchzuführen. Die Prüfung kann imFalle des Nichtbestehens zweimal wie-derholt werden. Sofern die Gesellen -prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, istder erste Teil der Gesellenprüfung nichteigenständig wiederholbar.
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszu stel- len. Dem Ausbildenden werden auf dessen Ver langen die Ergebnisse derGesellenprüfung des Lehrlings (Aus- zubildenden) übermittelt. Sofern dieGesellenprüfung in zwei zeitlich aus- einander fallenden Teilen durchgeführtwird, ist das Ergebnis der Prüfungs leis- tung im ersten Teil der Gesellenprüfungdem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehr lings(Auszubildenden) eine englischsprachigeund eine französischsprachige Über -setzung beizufügen. Auf Antrag des Lehr- lings (Auszubildenden) kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungs feststel lun gen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
(4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Aus- zubil dend en) gebührenfrei.
§ 32
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen,ob der Prüfling die berufliche Handlungs- fähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs -bildungs geset zes erworben hat. In ihr sollder Prüfling nachweisen, dass er die erfor-derlichen beruflichen Fertigk eiten be- herrscht, die notwendigen beruflichenKenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mitdem im Berufsschulunterricht zu vermitteln-den, für die Berufsausbildung wesentlichenLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs ord- nung ist zugrunde zu legen.
§ 33
(1) Für die Abnahme der Gesellenprüfunger richtet die Handwerkskammer Prü- fungs ausschüsse. Mehrere Handwerks- kammern können bei einer von ihnengemeinsame Prüfungsausschüsse er- richten. Die Handw erkskammer kannHandwerksinnungen ermächtigen, Ge- sellenprüfungsausschüsse zu errichten,wenn die Leistungsfähigkeit der Hand- werksinnung die ordnungsgemäßeDurchführung der Prüfung sicherstellt.
(2) Werden von einer HandwerksinnungGe sellenprüfungsausschüsse errichtet,so sind sie für die Abnahme der Gesel -len prüfung aller Lehrlinge (Auszubil- denden) der in der Handwerksinnungvertretenen Handwerke ihres Bezirkszuständig, soweit nicht die Handw erks -kammer etwas anderes bestimmt.
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Be- wertung einzelner, nicht mündlich zuer bringender Prüfungsleistungen gut-achterliche Stel lungnahmen Dritter,insbesondere berufsbildender Schulen,einholen.
114 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
(4) Im Rahmen der Begutachtung nachAbsatz 3 sind die wesentlichen Abläufezu dokumentieren und die für die Be- wertung er heblichen Tatsachen festzu-halten.
§ 34
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min-dest ens drei Mitgliedern. Die Mitgliedermüssen für die Prüfungs gebiete sach-kundig und für die Mitwir kung imPrüfungswesen gee ignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mit- glieder für zulassungspflichtige Hand- werke Arbeitgeber oder Betriebsleiterund Arb eit nehmer in gleicher Zahl, fürzulassungsfreie Handwerke oder hand-werksähnliche Ge werbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ingleicher Zahl sowie mindes tens ein Leh rereiner berufsbildenden Schule angehören.Mindestens zwei Drittel der Ge samtzahlder Mitglieder müssen in zu lassungs- pflichtigen Handwerken Ar beit geberund Arbeitnehmer, in zu las sungsfreienHandwerken oder handwerksähnlichenGewerben Beauftragte der Arbeitgeberund der Arbeitneh mer sein. Die Mit glie- der ha ben Stellvertre ter. Die Mitgliederund die Stell vertreter werden längstensfür fünf Jahre berufen oder gewählt.
(3) Die Arbeitgeber müssen in dem zulas-sungspflichtigen Handwerk, für das derPrüfungs ausschuss errichtet ist, dieMeisterprüfung abgelegt haben oderzum Ausbilden ber echtigt sein. In demzulassungsfreien Hand werk oder in demhandwerksähnlichen Gewerbe, für dasder Prüfungsausschuss errichtet ist,müssen die Arbeitgeber oder die Be -auftragten der Arbeitgeber die Ge -sellenprüfung oder eine entsprechendeAbschlussprüfung in einem anerkann-
ten Ausbildungsberuf nach § 4 des Be -rufsbil dungsgesetzes bestanden habenund in diesem Handwerk oder in diesemGewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmerund die Beauf tragten der Arbeitnehmermüssen die Ge sellenprüfung in demzulassungspflichtigen oder zulassungs-freien Handwerk oder in dem hand-werksähnlichen Gewerbe, für das derPrüfungsausschuss errichtet ist, odereine entsprechende Abschlussprüfungin einem anerkannten Ausbildungs be- ruf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzesbestanden haben und in diesemHandwerk oder in diesem Gewerbetätig sein. Arbeitnehmer, die eine ent-sprechende ausländische Befähi gungerworben haben und handwerklichtätig sind, können in den Prüfungs- ausschuss berufen werden.
(4) Die Mitglieder werden von der Hand -werks kammer berufen. Die Arbeitneh- mer und die Beauftragten der Arbeit -nehmer der von der Handwerkskammererrichteten Prüfungs ausschüsse werdenauf Vorschlag der Mehr heit der Gesel- lenvertreter in der Vollvers ammlungder Handwerkskammer berufen. DerLehrer einer berufsbildenden Schulewird im Einvernehmen mit der Schul- aufsichtsbehörde oder der von ihr be -stimmten Stelle berufen.
(5) Für die mit Ermächtigung der Hand- werks kammer von der Handwerks- innung errichteten Prüfungsausschüssewerden die Ar beitgeber und die Be -auftragten der Arbeit geber von derInnungsversammlung, die Arbeitneh- mer und die Beauftragten der Arbeit -neh mer von dem Gesellenausschussgewählt. Der Lehrer einer berufsbilden-den Schule wird im Einvernehmen mitder Schul aufsichtsbehörde oder der von
115Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
ihr bestimmten Stelle nach Anhörungder Handwerks innung von der Hand -werkskammer berufen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüssekönnen nach Anhörung der an ihrerBerufung Beteiligten aus wichtigemGrund abberufen werden. Die Absätze4 und 5 gelten für die Stellvertreter ent-sprechend.
(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss istehrenamtlich. Für bare Auslagen undfür Zeitversäumnis ist, soweit eineEntschä digung nicht von anderer Seitegewährt wird, eine angemesseneEntschädigung zu zahlen, deren Höhevon der Handwerksk ammer mitGenehmigung der oberstenLandesbehörde festgesetzt wird.
(8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen wer-den, wenn anderenfalls die erforderlicheZahl von Mitgliedern des Prüfungs- ausschusses nicht berufen werden kann.
§ 35
Der Prüfungsausschuss wählt aus seinerMitte einen Vorsitzenden und dessenStellvertreter. Der Vorsitzende und seinStellvertreter sollen nicht derselbenMitgliedergruppe angehören. DerPrüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn zwei Drittel der Mitglieder, minde-stens drei, mitwirken. Er beschließt mit derMehrheit der abgegebenen Stimmen. BeiStimmen gleichheit gibt die Stimme desVorsitzenden den Ausschlag.
§ 35 a(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewer-
tung einzelner Prüfungsleistungen, derPrüfung insgesamt sowie über das Be- stehen und Nichtbestehen der Gesel- lenprüfung werden vom Prüfungsaus- schuss gefasst.
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassungnach Absatz 1 kann der Vorsitzende min-des tens zwei Mitglieder mit der Bewer- tung einzelner, nicht mündlich zu er- bringender Prüfungsleistungen be auf -tragen. Die Be auftragten sollen nichtderselben Mitglie dergruppe angehören.
(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mit- glieder dokumentieren die wesent- lichen Abläufe und halten die für dieBewertung erheblichen Tatsachen fest.
§ 36
(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,1. wer die Ausbildungszeit zurückge-
legt hat oder wessen Ausbildungszeitnicht später als zwei Monate nachdem Prüfungs ter min endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischen- prü fungen teilgenommen sowie vor-geschriebene schriftliche Ausbil- dungsnachweise geführt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnisin die Lehrlingsrolle eingetragen oderaus einem Grund nicht eingetragenist, den weder der Lehrling (Auszu -bildende) noch dessen gesetzlicherVertreter zu vertreten hat.
(2) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzu- lassen, wer in einer berufsbildendenSchule oder einer sonstigen Berufs- bildungseinrichtung ausgebildet wor-den ist, wenn dieser Bil dungsgang derBerufsausbildung in einem anerkanntenAusbildungsberuf (Gewerbe der AnlageA oder der Anlage B) entspricht. EinBildungsgang entspricht der Berufs- ausbildung in einem anerkannten Aus- bild ungsberuf, wenn er1. nach Inhalt, Anforderung und zeit-
lichem Umfang der jeweiligenAusbildungs ord nung gleichwertig ist,
116 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
2. systematisch, insbesondere im Rah- men einer sachlichen und zeitlichenGlieder ung durchgeführt wird, und
3. durch Lernortkooperation einenangemessenen Anteil an fachprakti-scher Aus bildung gewährleistet.
Die Landesregierungen werdenermächtigt, im Benehmen mit demLandesausschuss für Berufsbildungdurch Rechtsverordnung zu bestim-men, welche Bildungsgänge die Vor- aussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.Die Ermächtigung kann durch Rechts- vero rd nung auf oberste Landesbehör- den weiter übertragen werden.2
§ 36a
(1) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeit-lich auseinander fallenden Teilen durch-geführt wird, ist über die Zulassung je- weils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Gesellenprüfung istzuzulassen, wer die in der Ausbild ungs- ordn ung vorgeschriebene, erforderli-che Aus bildungszeit zurückgelegt hatund die Vor aussetzungen des § 36 Abs. 1Nr. 2 und 3 er füllt.
(3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfungist zuzulassen, wer über die Voraus- setzungen in § 36 Abs. 1 hinaus amersten Teil der Ge sellenprüfung teilge-nommen hat. Dies gilt nicht, wenn derLehrling (Auszubildende) aus Gründen,die er nicht zu vertreten hat, am erstenTeil der Gesellenprüfung nicht teilge-nommen hat. In diesem Fall ist der ersteTeil der Gesellenprüfung zusammen mitdem zweiten Teil abzulegen.
§ 37(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach
Anhörung des Ausbildenden und derBer ufsschule vor Ablauf seiner Ausbil- dungszeit zur Gesellenprüfung zuge- lassen werden, wenn seine Leistungendies rechtfertigen.
(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzu- lassen, wer nachweist, dass er mindes -tens das Eineinhalbfache der Zeit, dieals Ausbil dungszeit vorgeschrieben ist,in dem Beruf tätig gewesen ist, in demer die Prüfung ablegen will. Als Zeitender Berufstätigkeit gelten auch Aus- bildungszeiten in einem anderen, ein-schlägigen Ausbildungsberuf. VomNachweis der Mindestzeit nach Satz 1kann ganz oder teilweise abgesehenwerden, wenn durch Vorlage von Zeug- nissen oder auf andere Weise glaubhaftgemacht wird, dass der Be werber dieberufliche Handlungsf ähig keit erwor-ben hat, die die Zulassung zur Prüfungrechtfertigt. Auslän dische Bildungs- abschlüsse und Zeiten der Berufstätig- keit im Ausland sind dabei zu berück-sichtigen.
(3) Soldaten auf Zeit und ehemalige Sol- daten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Ge -sellenprü fung zuzulassen, wenn dasBundesministe rium der Verteidigungoder die von ihm bestimmte Stelle be- scheinigt, dass der Bewerber beruf licheFertigkeiten, Kennt nisse und Fähig- keiten erworben hat, welche die Zu -lassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 37a(1) Über die Zulassung zur Gesellenprü fung
entscheidet der Vorsitzende des Prü- fungs ausschusses. Hält er die Zu las sungs- voraus setzungen nicht für gegeben, soentscheidet der Prüfungs aus schuss.2 Absatz 2 Satz 3 und 4 treten am 1. August 2011 außer Kraft.
117Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in An -spruch genommen haben, darf bei derEntschei dung über die Zulassung hie-raus kein Nach teil erwachsen.
§ 38
(1) Die Handwerkskammer hat eine Prü- fungso rdnung für die Gesellenprüfungzu erlassen. Die Prüfungsordnungbedarf der Gen ehmi gung der zustän -digen obersten Lan des behörde.
(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulas- sung, die Gliederung der Prüfung, dieBewert ungsmaßstäbe, die Erteilung derPrüfungs zeugnisse, die Folgen von Ver- stößen gegen die Prüfungsordnungund die Wiederho lungsprüfung regeln.Sie kann vorsehen, dass Prüfungsauf- gaben, die überregional oder voneinem Aufgabenerstellungs aus schussbei der Handwerkskammer erstellt oderausgewählt werden, zu übernehmensind, sofern diese Aufgaben von Gremieners tellt oder ausgewählt werden, die ent-sprechend § 34 Abs. 2 zusammengesetztsind.
(3) Der Hauptausschuss des Bundesins ti -tuts für Berufsbildung erlässt für diePrüfungsordnung Richtlinien.
§ 39
(1) Während der Berufsausbildung ist zurEr mittlung des Ausbildungsstands eineZwi schenprüfung entsprechend derAusbil dungsordnung durchzuführen.Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(2) Sofern die Ausbildungsordnung vor-sieht, dass die Gesellenprüfung in zweizeitlich auseinander fallenden Teilendurchgeführt wird, findet Absatz 1 keineAnwendung.
§ 39a
(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten,Kenntn isse und Fähigkeiten nach § 26Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüftund bescheinigt. Das Ergebnis derPrüfung nach § 31 bleibt unberührt.
(2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35 aund 38 gelten entsprechend.
§ 40
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie kann im Einverneh- men mit dem Bund esministerium fürBildung und Forschung nach Anhörungdes Hauptausschusses des Bundesinsti -tuts für Berufsbildung durch Rechtsver- ordnung außerhalb des Anwend ungs- be reichs dieses Gesetzes erworbenePrüfungszeugnisse den entsprechen-den Zeugnissen über das Bestehen derGesel len prüfung gleichstellen, wenndie Berufsaus bildung und die in derPrüfung nachzuweisenden beruflichenFertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkei- ten gleichwertig sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie kann im Ein ver nehmenmit dem Bun desministerium für Bildungund Forschung nach An hörung desHaupt ausschusses des Bundesinstitutsfür Be rufs bildung durch Rechts ver ord -nung im Ausland erworb ene Prüfungs- zeugnisse den entsprechendenZeugnissen über das Bestehen derGesellen prüfung gleichstellen, wenn die in der Prü fung nachzu weisendenberuflichen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleich wertig sind.
§ 40a
Ausländische Ausbildungsnachweise stehender Gesellenprüfung im Sinne dieses Ge -setzes und der auf ihm beruhenden Rechts -
118 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
verordnungen gleich, wenn ihre Gleich- wertig keit festgestellt wurde. § 50b Absatz 4gilt entsprechend. Die Vorschriften desBerufs qualifikations fest stellungsgesetzes fürnicht reglementierte Berufe sowie § 17 sindanzuwenden.“
Fünfter AbschnittRegelung und Überwachung der
Berufsausbildung
§ 41
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regeltdie Handwerkskammer die Durchführungder Be rufsausbildung im Rahmen der gesetz-lichen Vorschriften.
§ 41a
(1) Die Handwerkskammer überwacht dieDurchführung1. der Berufsausbildungsvorbereitung,2. der Berufsausbildung und3. der beruflichen Umschulungund fördert diese durch Beratung deran der Berufsbildung beteiligten Per- sonen. Sie hat zu diesem Zweck Beraterzu bestellen. § 111 ist anzuwenden.
(2) Ausbildende, Umschulende und Anbie tervon Maßnahmen der Berufsausb il dungs- vorbereitung sind auf Verlangen ver-pflichtet, die für die Überwachung not-wendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Be - sichtigung der Aus bildungsstätten zugestatten.
(3) Die Durchführung von Auslandsaufent- hal ten nach § 2 Abs. 3 des Berufsbil- dungsge setzes überwacht und fördertdie Handw erkskammer in geeigneterWeise. Beträgt die Dauer eines Ausbil- dungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Planerforderlich.
(4) Die Handwerkskammer teilt der Auf -sichts be hörde nach dem Jugend arbeits- schutzg esetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugend- arbeitsschutz gesetzes von Bedeu tungsein können.
Sechster AbschnittBerufliche Fortbildung, Berufliche Umschulung
§ 42
(1) Als Grundlage für eine einheitliche be- rufliche Fortbildung kann das Bundes- ministe rium für Bildung und Forschungim Einver nehmen mit dem Bundes- ministerium für Wirtschaft und Techno- logie nach Anhören des Hauptaus- schusses des Bundesinstituts für Berufs- bildung durch Rechtsverordnung, dienicht der Zustimmung des Bundesratesbedarf, Fortbildungsabschlüsse aner-kennen und hierfür Prüfungsrege lun- gen erlassen (Fortbildungsordnung).
(2) Die Fortbildungsordnung hat festzu- legen1. die Bezeichnung des Fortbildungs -
abschlusses,2. das Ziel, den Inhalt und die Anfor -
derun gen der Prüfung,3. die Zulassungsvoraussetzungen
sow ie4. das Prüfungsverfahren.
§ 42a
Soweit Rechtsverordnungen nach § 42 nichter lassen sind, kann die HandwerkskammerFort bildungsprüfungsregelungen erlassen.Die Vor schriften über die Meisterprüfungbleiben unberührt. Die Handwerkskammerregelt die Bezeich nung des Fortbildungs ab -schlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen derPrüfungen, ihre Zulas sungsvoraussetzungensowie das Prüfungsver fahren.
119Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
§ 42b
Sofern die Fortbildungsordnung (§ 42) odereine Regelung der Handwerkskammer(§ 42a) Zulas sungsvoraussetzungen vorsieht,sind ausländische Bildungsabschlüsse undZeiten der Berufst ätigkeit im Ausland zu be- rücksichtigen.
§ 42c
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildunger richtet die Handwerkskammer Prü- fungs aus schüsse. § 31 Abs. 2 und 3 sowiedie §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten ent-sprechend.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ab- legung einzelner Prüfungsbestandteiledurch die Handwerkskammer zu be -freien, wenn er eine andere vergleich-bare Prüfung vor einer öffentlichenoder staatlich anerkannten Bildungs- einrich tung oder vor einem staatlichenPrü fungsausschuss erfolgreich abge-legt hat und die Anmeldung zur Fortbil- dungsprüfung innerhalb von fünf Jah rennach der Bekanntgabe des Be stehensder anderen Prüfung erfolgt.
§ 42d
Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie kann im Einvernehmen mit demBundesminis te rium für Bildung und For- schung nach Anhörung des Hauptauss chus- ses des Bundesinstituts für Berufsbildungdurch Rechtsverordnung außerhalb desAnwendungsbereichs dieses Gesetzes oderim Ausland erworbene Prüfungszeugnisseden entsprechenden Zeugnissen über dasBe stehen einer Fortbildungsprüfung auf derGrundl age der §§ 42 und 42a gleichstellen,wenn die in der Prüfung nachzuweisendenberuflichen Fer tigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten gleichwertig sind.
§ 42e
Als Grundlage für eine geordnete und ein-heitliche berufliche Umschulung kann dasBundesm inisterium für Bildung und For- schung im Ein vernehmen mit dem Bundes- ministerium für Wirtschaft und Technologienach Anhörung des Haupt ausschusses desBundesinstituts für Berufsbil dung durchRechtsverordnung, die nicht der Zustim- mung des Bundesrates bedarf,
1. die Bezeichnung des Umschulungs- abs chlusses,
2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauerder Umschulung,
3. die Anforderungen der Umschulungs- prüfung und ihre Zulassungsvor aus- setz ungen sowie
4. das Prüfungsverfahren der Ums chu- lung
unter Berücksichtigung der besonderen Er- ford ernisse der beruflichen Erwachsenen- bildung bestimmen (Umschulungsordnung).
§ 42 f
Soweit Rechtsverordnungen nach § 42enicht erlassen sind, kann die Handwerks kam- mer Um schulungsprüfungsregelungen er- lassen. Die Handwerkskammer regelt dieBezeichnung des Umschulungsabschlusses,Ziel, Inhalt und Anford erungen der Prüfun- gen, ihre Zulassungsvoraus setzungen sowiedas Prüfungsverfahren unter Berücks ichti- gung der besonderen Erfordernisse beruf -licher Erwachsenenbildung.
§ 42g
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42e)oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f) auf die Umschulung für einen aner-kannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der An -lage A oder der Anlage B) richtet, sind dasAusbil dungs berufsbild (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der
120 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
Ausbildungs rahmenplan (§ 26 Abs. 1 Nr. 4)und die Prüfungs anforderungen (§ 26 Abs. 1Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
§ 42h
Sofern die Umschulungsordnung (§ 42e)oder eine Regelung der Handwerkskammer(§ 42f) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht,sind ausländische Bildungsabschlüsse undZeiten der Berufstätigkeit im Ausland zuberücksichtigen.
§ 42 i
(1) Maßnahmen der beruflichen Um- schulung müssen nach Inhalt, Art, Zielund Dauer den besonderen Erforder -nissen der beruflichen Erw achsenen- bildung entsprechen.
(2) Der Umschulende hat die Durchfüh- rung der beruflichen Umschulung un verzüglich vor Beginn der Maß- nahme der Handwerks kam mer schrift-lich an zuzeigen. Die Anzeige pflichterstreckt sich auf den wesentlichenInhalt des Umschulungsverhältnisses.Bei Ab schluss eines Umschulungs- vertrages ist eine Ausfertigung derVertrags nieder schrift beizufügen.
(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulungerrichtet die Handwerkskammer Prü- fungsaus schüs se. § 31 Abs. 2 2 und 3sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten entsprechend.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ab- legung einzelner Prüfungsbestandteiledurch die Handwerkskammer zu be -freien, wenn er eine andere vergleich-bare Prüfung vor einer öffentlichen oderstaatlich anerkannten Bildungsein- richtung oder vor einem staatlichenPrü fungsausschuss erfolgreich abgelegthat und die Anmeldung zur Umschu-
lungsprüfung innerhalb von fünf Jahrennach der Bekanntgabe des Bestehensder anderen Prüfung erfolgt.
§ 42 j
Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie kann im Einvernehmen mit demBundesminis te rium für Bildung und For- schung nach Anhörung des Hauptauss chus- ses des Bundesinstituts für Berufsbildungdurch Rechtsverordnung außerhalb desAnwendungsbereichs dieses Gesetzes oderim Ausland erworbene Prüfungszeugnisseden entsprechenden Zeugnissen über dasBe stehen einer Umschulungsprüfung auf derGrundl age der §§ 42e und 42f gleichstellen,wenn die in der Prüfung nachzuweisendenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten gleichwertig sind.
Siebenter AbschnittBerufliche Bildung behinderter Menschen,
Berufsausbildungsvorbereitung
§ 42k
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 desNeun ten Buches Sozialgesetzbuch) sollen inanerkannten Ausbildungsberufen ausgebildetwerden.
§ 42 l
(1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sol-len die besonderen Verhältnisse behin-derter Menschen berücksichtigen. Diesgilt insbesondere für die zeitliche undsachliche Glied erung der Ausbildung,die Dauer von Prü fungszeiten, die Zu- lassung von Hilfsmitteln und die Inan- spruchnahme von Hilfeleis tungenDritter, wie Gebärdendolmetscher fürhörbehinderte Menschen.
(2) Der Berufsausbildungsvertrag miteinem behinderten Menschen ist in dieLehrlings rolle (§ 28) einzutragen. Der
121Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
behinderte Mensch ist zur Gesel lenprü -fung auch zuzulassen, wenn die Voraus -setzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3nicht vorliegen.
§ 42m
(1) Für behinderte Menschen, für die we -gen Art und Schwere ihrer Behinderungeine Ausbil dung in einem anerkanntenAusbildungs beruf nicht in Betrachtkommt, trifft die Handwerkskammer aufAntrag der behinderten Menschen oderihrer gesetzlichen Vertre ter Ausbil dungs -regelungen entsprechend den Empfeh -lungen des Hauptaus schusses des Bun -desinstituts für Berufsbil dung. Die Ausbil- dungsinhalte sollen unter Berücksich ti -gung von Lage und Entwick lung des all-gemeinen Arbeitsmarktes aus den In -halten anerkannter Ausbildungsb e ruf eentwickelt werden. Im Antrag nach Satz1 ist eine Aus bildungsmöglichkeit in demangestrebten Ausbildungsgang nachzu-weisen.
(2) § 42 l Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 42n
Für die berufliche Fortbildung und die beruf-liche Umschulung behinderter Menschengelten die §§ 42k bis 42m entsprechend, so -weit Art und Schwere der Behinderung dieserfordern.
§ 42o
(1) Die Berufsausbildungsvorbereitungrichtet sich an lernbeeinträchtigte odersozial be nachteiligte Personen, derenEntwicklungs stand eine erfolgreicheAusbildung in ei nem anerkannten Aus -bildungsberuf (Ge wer be der Anlage Aoder der Anlage B) noch nicht erwartenlässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel undDauer den besonderen Erfor der nissendes in Satz 1 genannten Personen kreises
entsprechen und durch umfassendesozialpädagogische Betreuung undUnter stützung begleitet werden.
(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung,die nicht im Rahmen des Dritten BuchesSozial gesetzbuch oder anderer ver-gleichbarer, öffentlich geförderterMaßnahmen durchgeführt wird, geltendie §§ 21 bis 24 entsprechend.
§ 42p
(1) Die Vermittlung von Grundlagen für denErwerb beruflicher Handlungs fähigkeit (§ 1 Abs. 2 des Berufsbil dungs gesetzes)kann insbesondere durch in haltlich undzeitlich abgegrenzte Lern einheiten er -folgen, die aus den Inhalten anerkannterAusbildungs berufe (Ge wer be der AnlageA oder der Anlage B) entwickelt werden(Qualifizierungsb austeine).
(2) Über vermittelte Grundlagen für den Er -werb beruflicher Handlungsfähigkeitstellt der Anbieter der Berufsausbildungs -vor be reitung eine Bescheinigung aus.Das Nähere regelt das Bundes minis -terium für Bildung und Forschung imEinvernehmen mit dem Bundes ministe -rium für Wirtschaft und Techno logie nachAnhörung des Hauptaus schusses desBundesinstituts für Be rufsbildung durchRechtsverordnung, die nicht der Zustim -mung des Bundes rates bedarf.
§ 42q
(1) Die nach Landesrecht zuständige Be -hörde hat die Berufsausbildungs vorbe -reitung zu untersagen, wenn die Vor -aussetzungen des § 42o Abs. 1 nicht vorliegen.
(2) Der Anbieter hat die Durchführung vonMaß nahmen der Berufsausbildungs -vorbe reitung vor Beginn der Maßnah me
122 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
der Handwerkskammer schriftlich anzu-zeigen. Die Anzeigepflicht er streckt sichauf den wesentlichen Inhalt des Quali- fizierungs vertrages sowie die nach § 88Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbil dungs gesetzeserforderlichen Anga ben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a findenkeine Anwendung, soweit die Berufs -ausbildungs vorbereitung im Rahmen desDritten Bu ches Sozialgesetzbuch oderanderer vergleichbarer, öffentlich geför-derter Maß nahmen durchgeführt wird.
Achter AbschnittBerufsbildungsausschuss
§ 43
(1) Die Handwerkskammer errichtet einenBerufsausbildungsausschuss. Ihm gehö-ren sechs Arbeitgeber, sechsArbeitnehmer und sechs Lehrer anberufsbildenden Schulen an, die Lehrermit beratender Stimme.
(2) Die Vertreter der Arbeitgeber werdenvon der Gruppe der Arbeitgeber, dieVertreter der Arbeitnehmer von derGruppe der Vertreter der Gesellen undder anderen Arbeitnehmer mit einerabgeschlossenen Berufsausbildung inder Vollversammlung gewählt. DieLehrer an berufsbildenden Schulen wer-den von der nach Landesrecht zuständi-gen Behörde als Mitglieder berufen. DieAmtszeit der Mitglieder beträgt läng-stens fünf Jahre.
(3) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Die Mitglieder können nach Anhörender an ihrer Berufung Beteiligten auswichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, diebei Verhinderung der Mitglieder an derenStelle treten. Die Absätze 1 bis 4 gelten fürdie Stellvertreter entsprechend.
(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ausseiner Mitte einen Vorsitzenden unddessen Stellvertreter. Der Vorsitzendeund sein Stellvertreter sollen nicht der-selben Mitg liedergruppe angehören.
§ 44
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allenwichtigen Angelegenheiten der beruf- lichen Bildung zu unterrichten und zuhören. Er hat im Rahmen seiner Aufga benauf eine stetige Entwicklung der Qualitätder beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Wichtige Angelegenheiten, in denender Berufsbildungsausschuss anzuhörenist, sind insbesondere:1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen
über die Eignung von Ausbildungs-und Um schulungsstätten, für dasFühren von schriftlichen Ausbil dungs- nachweisen, für die Verkürzung derAusbildungsdauer, für die vorzeitigeZulassung zur Gesellen prüfung, fürdie Durchführung der Prüf ungen, zurDurchführung von über- und außer-betrieblicher Ausbildung sowie Ver -waltungsrichtlinien zur beruflichenBildung,
2. Umsetzung der vom Landesausschussfür Berufsbildung (§ 82 des Berufsbil- dungs gesetzes) empfohlenen Maß -nahmen,
3. wesentliche inhaltliche Änderungendes Ausbildungsvertragsmusters.
(3) Wichtige Angelegenheiten, in denender Berufsbildungsausschuss zu unter-richten ist, sind insbesondere:1. Zahl und Art der der Handwerks -
kammer angezeigten Maßnahmender Berufsaus bildungsvorbereitungund beruflichen Umschulung sowieder eingetragenen Berufsaus bil- dungs verhältnisse,
123Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
2. Zahl und Ergebnisse von durchge-führten Prüfungen sowie hierbei ge- wonnene Erfahrungen,
3. Tätigkeit der Berater und Bera- terinnen nach § 41a Abs. 1 Satz 2,
4. für den räumlichen und fachlichenZu ständigkeitsbereich der Hand- werks kam mer neue Formen, Inhalteund Met hoden der Berufsbildung,
5. Stellungnahmen oder Vorschläge der Handwerkskammer gegenüberanderen Stellen und Behörden, so- weit sie sich auf die Durchführungdieses Ges etzes oder der auf Grunddieses Ge setzes erlassenen Rechts -vorschriften im Bereich der beruf- lichen Bildung beziehen,
6. Bau eigener überbetrieblicher Be rufsbil dungsstätten,
7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie be -schlossene Haushaltsansätze zurDurchführung der Berufsbildung mitAusnahme der Per sonalkosten,
8. Verfahren zur Beilegung von Streitig- keiten aus Ausbildungsverhältnissen,
9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie dieBe rufsbildung im Zuständigkeits- bereich der Handwerkskammerberühren.
(4) Vor einer Beschlussfassung in der Voll- ver sammlung über Vorschriften zurDurchführ ung der Berufsbildung, insbe-sondere nach den §§ 41, 42, 42a und 42ebis 42g, ist die Stellungnahme des Be- rufsbildungsaus schus ses einzuholen.Der Berufsbildungs aus schuss kann derVollversammlung auch von sich ausVorschläge für Vorschriften zur Durch- führung der Berufsbildung vorlegen.Die Stellungnahmen und Vorschlägedes Be rufsbildungsausschusses sind zubegründen.
(5) Die Vorschläge und Stellungnahmendes Berufsbildungsausschusses geltenvorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2als von der Vollversammlung angenom-men, wenn sie nicht mit einer Mehrheitvon drei Viert eln der Mitglieder derVollversammlung in ihrer nächsten Sit - zung geändert oder abgelehnt werden.Beschlüsse, zu deren Durch führ ung diefür Berufsbildung im laufendenHaushalt vorgesehenen Mittel nichtausreichen oder zu deren Durchfüh- rung in folgenden HaushaltsjahrenMittel bereitgestellt werden müssen,die die Ausgaben für Be rufs bildung deslaufenden Haushalts nicht unwesent-lich übersteigen, bedürfen derZustimmung der Vollversammlung.
(6) Abweichend von § 43 Abs. 1 haben dieLehr kräfte Stimmrecht bei Beschlüssenzu An gelegenheiten der Berufsausbil- dungsvorb ereitung und Berufsausbil- dung, soweit sich die Beschlüsse unmit-telbar auf die Organisation der schuli-schen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 desBerufsbildungsgesetzes) auswirken.
§ 44a
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist be- schlussfähig, wenn mehr als die Hälfteseiner stimmberechtigten Mitgliederanwesend ist. Er beschließt mit derMehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist eserforderlich, dass der Gegenstand beider Einberufung des Ausschusses be -zeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zu- stimmung von zwei Dritteln der stimm-berechtigten Mit glieder nachträglich aufdie Tagesordnung gesetzt wird.
124 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
§ 44b
Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eineGeschäftsordnung. Sie kann die Bildung vonUnterausschüssen vorsehen und bestimmen,dass ihnen nicht nur Mitglieder des Aus schus- ses angehören. Für die Unteraus schüsse gel-ten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.
Dritter TeilMeisterprüfung, Meistertitel
Erster AbschnittMeisterprüfung in einem
zulassungspflichtigen Handwerk
§ 45
(1) Als Grundlage für ein geordnetes undeinheitliches Meisterprüfungswesen fürzulassungspflichtige Handwerke kanndas Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Bildungund Forschung durch Rechtsvero rd- nung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf, bestimmen,1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse
in den einzelnen zulassungspflichti-gen Hand wer ken zum Zwecke derMeis ter prüfung zu berücksichtigen(Meis terprüfungsb erufsbild A)
2. welche Anforderungen in derMeister prüfung zu stellen sind und
3. welche handwerksspezifischenVerfahrensregelungen in derMeisterprüfung gelten.
(2) Durch die Meisterprüfung ist festzu- stellen, ob der Prüfling befähigt ist, einzulassungspflichtiges Handwerk meis- terhaft auszuüben und selbständig zuführen sowie Lehrlinge ordnungsge-mäß auszubilden.
(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prü fungsteilen nachzuweisen, dass erwesentliche Tätigkeiten seines Hand -
werks meisterhaft verrichten kann(Teil I), die erforderlichen fachtheore- tischen Kenntnisse (Teil II), die erforder-lichen betriebswirtschaftlichen, kauf-männischen und rechtlichen Kenntniss e(Teil III) sowie die erforderlichen berufs-und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.
(4) Bei der Prüfung in Teil I können in derRechts verordnung Schwerpunkte gebil-det werden. In dem schwerpunktspezifi-schen Bereich hat der Prüfling nachzu -weisen, dass er wesentliche Tätigkeiten indem von ihm gewählten Schwer punktmeisterhaft verrichten kann. Für denschwerpunktübergreifenden Be reich sind die Grundfertigkeiten und Grund- kenntnisse nachzuweisen, die die fach- gerechte Ausübung auch dieser Tätig -keiten ermöglichen.
§ 46
(1) Der Prüfling ist von der Ablegung ein-zelner Teile der Meisterprüfung befreit,wenn er eine dem jeweiligen Teil derMeisterprüfung vergleichbare Prüfungauf Grund einer nach § 42 oder § 51aAbs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 diesesGesetzes oder § 53 des Berufsbil dungs -gesetzes erlassenen Rechtsverordn ungoder eine andere vergleichbare Prü fungvor einer öffentlichen oder staatlichanerkannten Bildungseinrichtung odervor einem staatlichen Prüfungsaus- schuss erf olgreich abgelegt hat. Er istvon der Ableg ung der Teile III und IVbefreit, wenn er die Meisterprüfung ineinem anderen zulassungspflichtigenoder zulassungsfreien Handwerk oderin einem handwerksähnlichen Gewerbebestanden hat.
(2) Prüflinge, die andere deutsche staat licheoder staatlich anerkannte Prüfun gen mitErfolg abgelegt haben, sind auf Antrag
125Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
durch den Meisterprüfungs aus schussvon einzelnen Teilen der Meist er prüfungzu befreien, wenn bei diesen Prüfungenmindestens die gleichen Anforderungenge stellt werden wie in der Meisterprü -fung. Der Abschluss prüf ung an einerdeutschen Hochschule gleichgestelltsind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4 .
(3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ab le- gung der Prüfung in gleichartigen Prü- fungsbereic hen, Prüfungsfächern oderHandlungsfel dern durch den Meis ter- prüfungsausschuss zu befreien, wenn erdie Meisterprüfung in einem anderenzulassungspflichtigen oder zulassungs-freien Handwerk oder handwerksähn- lichen Gewerbe bestanden hat oder eineandere vergleichbare Prüfung vor eineröffentlichen oder staatlich anerkanntenBildungseinr ich tung oder vor einemstaatlichen Prü fungsausschuss erfolg-reich abgelegt hat.
(4) Der Meisterprüfungsausschuss entschei-det auf Antrag des Prüflings auch überBefrei ungen auf Grund auslän discherBildungs abschlüsse.
§ 47
(1) Die Meisterprüfung wird durch Meister- prü fungsausschüsse abgenommen. Fürdie Handwerke werden Meisterprü fungs -aus schüss e als staatliche Prü fungs behör- den am Sitz der Handwerks kammer fürihren Bezirk errichtet. Die oberste Lan- desbehörde kann in besonderen Fällendie Erricht ung eines Meist er prüfungs- ausschusses für mehrere Handwerks-kammerbezirke anordnen und hiermitdie für den Sitz des Meis terprü fungs aus- schusses zuständige höhere Ver wal tungs- behörde beauftragen. Soll der Meis ter -prüfungsausschuss für Handwerks kam-merbezirke mehrerer Länder zuständigsein, so bedarf es hierfür des Einverneh -
mens der beteiligten obersten Landesbe -hörden. Die Land esregierungen werdenermächtigt, durch Rechtsverordnung zubestimmen, dass abweichend von Satz 3an Stelle der obersten Landesbehörde diehöhere Ver walt ungsbehörde zuständigist. Sie können diese Ermächtigung aufoberste Landesbeh örden übertragen.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde er- richtet die Meisterprüfungsausschüssenach An hörung der Handwerkskammerund ernennt auf Grund ihrer Vorschlägedie Mitglieder und die Stellvertreter fürlängstens fünf Jahre. Die Geschäftsf üh- rung der Meisterprüfung saus schüsseliegt bei der Hand werks kammer.
§ 48
(1) Der Meisterprüfungsausschuss bestehtaus fünf Mitgliedern; für die Mitgliedersind Stellvertreter zu berufen. Die Mit- glieder und die Stellvertreter sollen das24. Lebensjahr vollen det haben.
(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einemzu lassungspflichtigen Handwerk tätigzu sein; er soll dem zulassungspflichti-gen Hand werk, für welches der Meister- prü fungs ausschuss errichtet ist, nichtangehören.
(3) Zwei Beisitzer müssen das Handwerk,für das der Meisterprüfungsausschusserrichtet ist, mindestens seit einem Jahrselbständig als stehendes Gewerbe be -treiben und in diesem Handwerk dieMeisterprüfung abgelegt haben oderdas Recht zum Ausbilden von Lehrlin- gen besitzen oder in dem zulassungs-pflichtigen Handwerk als Betriebs leiter,die in ihrer Person die Vorausset zun genzur Eintragung in die Handwerksrolleerfüllen, tätig sein.
(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der indem zulassungspflichtigen Handwerk,
126 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
für das der Meisterprüfungsausschusserrichtet ist, die Meisterprüfung abge-legt hat oder das Recht zum Ausbildenvon Lehrlingen besitzt und in dembetreffenden zulassungspflichtigenHandwerk tätig ist.
(5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirt-schaftlichen Betriebsführung sowie in denkaufmännischen, rechtlichen und berufs-erzieherischen Kenntnissen soll ein Bei-sitzer bestellt werden, der in diesen Prü- fungsge bieten besonders sachkundig istund dem Handwerk nicht anzugehörenbraucht.
(6) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten ent-sprechend.
§ 49
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wereine Gesellenprüfung in dem zulas-sungspflichtigen Handwerk, in dem erdie Meisterprü fung ablegen will, oder ineinem damit verwandten zulassungs-pflichtigen Handwerk oder eine ent-sprechende Abschlussprüfung in einemanerkannten Ausbildungsberuf odereine Prüfung auf Grund einer nach § 45oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mitAbs. 2 er lassenen Rechtsverordnungbestanden hat oder eine Gleichw er tig- keitsfeststellung nach § 40a für das ent-sprechende zulassungspflichtige Hand- werk oder für ein verwandtes zulas-sungspflichtiges Handwerk besitzt.
(2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulas-sen, wer eine andere Gesellenprüfungoder eine an dere Abschlussprüfung ineinem anerkannten Ausbildungsberufbestanden hat und in dem zulassungs-pflich tigen Handwerk, in dem er dieMeister prüfung ablegen will, einemehrjährige Berufstätigkeit ausgeübthat. Für die Zeit der Berufstätigkeit
dürfen nicht mehr als drei Jahre gefor-dert werden. Ferner ist der erfolgreicheAbschluss einer Fachschule bei ein-jährigen Fach schulen mit einem Jahr,bei mehrjährigen Fachschulen mit zweiJahren auf die Berufstätigkeit an -zurechnen.
(3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflich-tigen Handwerk, in dem er die Meister -prü fung ablegen will, selbständig, alsWerk meis ter oder in ähnlicher Stellungtätig ge wesen, oder weist er eine derGesellen tätig keit gleichwertige prakti-sche Tätig keit nach, so ist die Zeit dieserTätigkeit anzurechnen.
(4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer
der Berufstätigkeit unter besondererBerück sichtigung der in der Gesellen-oder Ab schlussprüfung und während derZeit der Berufstätigkeit nachgewiesenenberuflichen Befähigung ab kür zen,
2. in Ausnahmefällen von den Voraus- set zun gen der Absätze 1 bis 4 ganzoder teilweise befreien,
3. unter Berücksichtigung ausländi-scher Bildungsabschlüsse und Zeitender Ber ufstätigkeit im Ausland vonden Vorauss etzungen der Absätze 1bis 4 ganz oder teilweise befreien.
Die Handwerkskammer kann eine Stel- lung nahme des Meisterprüfungsaus- schusses einholen.
(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden desMeisterprüfungsausschusses ausgespro-chen. Hält der Vorsitzende die Zu las sungs- voraussetzungen nicht für ge geben, soentscheidet der Prüfungs aus schuss.
§ 50
(1) Die durch die Abnahme der Meister -prüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Das Zu las -
127Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
sungsverfahren sowie das allge meinePrüfungsverfahren werden durch eine von der Hand werkskammer mitGenehmigung der obersten Landes -behörde zu erlassen de Meister -prüfungsordnung geregelt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates Vorschriftenüber das Zulassungsverfahren sowie dasallgemeine Prüfungsverfahren nachAbsatz 1 Satz 2 zu erlassen. Die Rechts -verordnung kann insbesondere dieZulassung zur Prüfung, das Bewertungs- system, die Erteilung der Prüfungszeug- nisse, die Folgen von Verstößen gegendie Prüfungsvorschriften und dieWiederholungsprüfung regeln.
§ 50a
Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie kann im Einvernehmen mit demBundesminis te rium für Bildung und For- schung durch Rechtsver ordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates im Ausland er worbene Prüfungszeugnisse den entspre-chenden Zeugnissen über das Besteheneiner deutschen Meisterprüfung in zulas-sungspflichtigen Handwerken gleichstellen,wenn an den Bildungsgang und in den Prü- fungen gleichwertige Anforderungen ge- stellt werden. Die Vorschriften des Bundes- vertriebenengesetzes bleiben unberührt.
§ 50b
(1) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen,1. wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller einen Ausbildungs- nachweis besitzt, der im Auslanderworben wurde, und
2. dieser Ausbildungsnachweis – soweiterforderlich – unter Berücksichtigung
sonstiger Befähigungsnachweise derMeisterprüfung in dem zu betreiben-den zulassungspflichtigen Handwerkgleichwertig ist.
Ausbildungsnachweise sind Prüfungs zeug- nisse und sonstige Befähigungsnachweise,die von verantwortlichen Stellen für denAbschluss einer erfolgreich absolviertenBerufsbildung ausgestellt werden.
(2) Ein Ausbildungsnachweis – soweit er -forderlich – unter Berücksichtigungsonstiger Befähigungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen, sofern1. der im Ausland erworbene Aus bil-
dungs nachweis, bezogen auf dieMeisterprüfung, in dem zu betreiben-den zulassungspflichtigen Handwerkdie Befähigung zu vergleichbarenBeruflichen Tätigkeiten belegt,
2. die Antragstellerin oder derAntragsteller im Ausbildungsstaat zur Ausübung des zu betreibendenzulassungspflichtigen Handwerksberechtigt ist oder die Berechtigungzur Ausübung des zu betreibendenHandwerks aus Gründen verwehrtwurde, die der Ausübung im Inlandnicht entgegenstehen, und
3. zwischen der nachgewiesenen Be -fähigung und der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungs-pflichtigen Handwerk keine wesent -lichen Unterschiede bestehen.
(3) Wesentliche Unterschiede zwischen dernachgewiesenen Befähigung und derentsprechenden Meisterprüfung liegenvor, sofern1. sich der im Ausland erworbene
Ausbildungsnachweis auf Fertigkeitenund Kenntnisse bezieht, die sichwesentlich von den Fertigkeiten undKenntnissen der entsprechendenMeisterprüfung unterscheiden; dabei
128 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
sind Inhalt und Dauer der Ausbildungzu berücksichtigen,
2. die entsprechenden Fertigkeiten undKenntnisse maßgeblich für die Aus -übung zumindest einer wesentlichenTätigkeit des zulassungspflichtigenHandwerks sind und
3. die Antragstellerin oder der Antrag- steller diese Unterschiede nicht durchsonstige Befähigungs nach weise odernachgewiesene einschlägigeBerufserfahrung ausgeglichen hat.
(4) Kann die Antragstellerin oder derAntrag steller die für die Feststellung derGleichwertigkeit erforderlichen Nach- weise nicht oder nur teilweise vorlegen,bestehen Zweifel an der Echtheit oderRichtigkeit der Nachweise oder sinddiese inhaltlich nicht ausreichend, kanndie Handwerkskammer, insbesondere inFällen, in denen bei der Gleichwertig- keitsfeststellung Berufserfahrung heran-gezogen wird, die für einen Vergleichmit der Meisterprüfung in dem zu be- treibenden zulassungspflichtigen Hand- werk relevanten beruflichen Fertig- keiten, Kenntnisse und Fähig keiten derAntragstellerin oder des Antragstellersim Rahmen geeigneter Verfahren fest-stellen. Geeignete Ver fahren sind insbe-sondere Arbeits proben, Fachgesprächesowie prak tische und theoretischePrüfungen.
(5) Sofern die Gleichwertigkeit wegenwesentlicher Unterschiede zu der entsprechenden Meisterprüfung nicht festgestellt werden kann, kann dieHandwerkskammer zur Feststellung der Gleichwertigkeit die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang, derGegenstand einer Bewertung ist, oderdas Ablegen einer Eignungsprüfungverlangen.
(6) § 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Übrigen sind dieVorschriften des Berufsqualifikations- feststellungsgesetzes über reglemen-tierte Berufe sowie § 17 anzuwenden.
§ 51
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meis- terin in Verbindung mit einem zulassungs-pflichtigen Handwerk oder in Verbindungmit einer anderen Ausbildungsbezeichnung,die auf eine Tätigkeit in einem oder mehre-ren zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses zu lassungspflichtige Handwerk oder fürdiese zulassungspflichtigen Handwerke die Meist erprüfung bestanden hat.
Zweiter AbschnittMeisterprüfung in einem zulassungs-freien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
§ 51a
(1) Für zulassungsfreie Handwerke oderhandwerksähnliche Gewerbe, für dieeine Ausbildungsordnung nach § 25 die-ses Ge setzes oder nach § 4 des Berufs -bil dungs gesetzes erlassen worden ist,kann eine Meisterprüfung abgelegtwerden.
(2) Als Grundlage für ein geordnetes und ein-heit liches Meisterprüfungswesen fürHand werke oder Gewerbe im Sinne desAbsatzes 1 kann das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie im Ein -vernehmen mit dem Bun des mi nisteriumfür Bildung und Fors chung durch Rechts -verordnung, die nicht der Zu stimm ungdes Bundesrates bedarf, bestimmen,1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse
in den einzelnen zulassungsfreienHand werken oder handwerksähn -
129Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
lichen Ge werben zum Zwecke derMeisterprüfung zu berücksichtigensind (Meisterprüfungs berufsbild B),
2. welche Anforderungen in der Meis terprü fung zu stellen sind und
3. welche handwerks- und gewerbespe-zifischen Verfahrensregelungen inder Meisterprüfung gelten.
(3) Durch die Meisterprüfung ist festzu- stellen, ob der Prüfling eine besondereBe fähigung in einem zulassungsfreienHandwerk oder in einem handwerks-ähnlichen Gewerbe er worben hat undLehrlinge ordnungsgemäß ausbildenkann. Zu diesem Zweck hat der Prüflingin vier selbständigen Prüfungsteilennachzuweisen, dass er Tätigkeiten sei-nes zulassungsfreien Handwerks oderseines handwerksähnlichen Gewerbesmeisterhaft verrichten kann (Teil I), be- sondere fachtheoretische Kenntnisse(Teil II), besondere be triebswirts chaft -liche, kaufmännische und rechtlicheKenntnisse (Teil III) sowie die er forder -lichen berufs- und arbeitspädago -gischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten undKenntn isse führt die HandwerkskammerPrüfun gen durch und errichtet zu die-sem Zweck Prüfungsausschüsse. Diedurch die Abnah me der Meisterprüfungentstehenden Kos ten trägt die Hand -werkskammer.
(5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Ge sel len prüfung oder eine Abschluss prü- fung in einem anerkannten Ausbil dungs- beruf be standen hat oder eine Gleich- wer tig keitsfeststellung nach § 40a besitzt.Die Hand werkskammer kann auf Antragin Aus nah mefällen von der Zulassungs- voraus setzung befreien. Für die Ab leg ungdes Teils III der Meister prüfung entfälltdie Zulassungsvoraussetzung.
(6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie kann durch Rechtsver- ordnung mit Zustimmung des Bundes- rates Vorschriften über das Zulassungs- verfahren sowie das allgemeine Prü- fungsverfahren erlassen. Die Rechtsver- ordnung kann insbesondere die Zulas- sung zur Prüfung, das Bewertungs-system, die Erteilung der Prüfungszeug- nisse, die Folgen von Verstößen gegendie Prüfungsvorschriften und dieWiederholungsprüfung regeln.
§ 51b(1) Die Handwerkskammer errichtet an
ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprü- fungsaus schüsse. Mehrere Handwerks - kammern können bei einer von ihnengemeinsame Meisterprüfungs aus- schüsse errichten.
(2) Der Meisterprüfungsausschuss bestehtaus fünf Mitgliedern; für die Mitgliedersind Stellvertreter zu berufen. Sie wer-den für längstens fünf Jahre ernannt.
(3) Der Vorsitzende braucht nicht in einemzulassungsfreien Handwerk oder einemhandwerksähnlichen Gewerbe tätig zusein; er soll dem zulassungsfreien Hand -werk oder dem handwerksähnl ichen Ge -werbe, für welches der Meis terp rü fungs -ausschuss errichtet ist, nicht angehören.
(4) Zwei Beisitzer müssen das zulassungs-freie Handwerk oder das handwerks-ähnliche Gewerbe, für das der Meister -prüfungsaus schuss errichtet ist, min- dest ens seit einem Jahr selbständig alsstehendes Gewerbe betreiben und indiesem zulassungsfreien Handwerkoder in diesem handwerksähnlichenGewerbe die Meisterprüfung abgelegthaben oder das Recht zum Ausbildenvon Lehrlingen besitzen.
130 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
(5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der imzulassungsfreien Handwerk oder in demhandwerksähnlichen Gewerbe, für dasder Meisterprüfungsausschuss er richtetist, die Meisterprüfung abgelegt hatoder das Recht zum Ausbilden von Lehr -lingen besitzt und in dem betreffendenzulassungsfreien Handwerk oder hand-werksähnlichen Ge werbe tätig ist.
(6) Für die Abnahme der Prüfung der be -triebs wirtschaftlichen, kaufmännischenund rechtlichen Kenntnisse sowie derberufs- und arbeitspädagogischenKenntnisse soll ein Beisitzer bestelltwerden, der in diesen Prüfungsgebietenbesonders sachkundig ist und einemzulassungsfreien Handwerk oder einemhandwerksähnlichen Gewerbe nichtanzugehören braucht.
(7) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entspre-chend.
§ 51cDas Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie kann im Einvernehmen mit demBundesminister ium für Bildung und For- schung durch Rechts verordnung mit Zustim- mung des Bundesrates im Ausland erworbe-ne Prüfungszeugnisse den entsprechendenZeugnissen über das Bestehen einer deut-schen Meisterprüfung in einem zulassungs-freien Handwerk oder handwerksähnlichenGewerbe gleichstellen, wenn an den Bil- dungs gang und in den Prüfungen gleich- wertige Anford erungen gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenen- geset zes bleiben unberührt.
§ 51dDie Ausbildungsbezeichnung Meister/Meis- terin in Verbindung mit einem zulassungs-freien Hand werk oder handwerksähnlichenGewerbe darf nur führen, wer die Prüfungnach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oderGewerbe bestanden hat.
§ 51eIm Fall der Gleichwertigkeit eines im Auslanderworbenen Ausbildungsnachweises mit derMeisterprüfung ist die Gleichwertigkeit fest-zustellen. § 50b gilt entsprechend.
Vierter Teil
Organisation des Handwerks
§§ 52 bis 89– nicht abgedruckt –
Vierter AbschnittHandwerkskammern
§ 90
(2) Zur Vertretung der Interessen des Hand -werks werden Handwerkskammern er -richtet; sie sind Körperschaften desöffentlichen Rechts.
(2) Zur Handwerkskammer gehören die In ha ber eines Betriebs eines Hand -werks und eines handwerksähnlichenGewerb es des Handwerkskammer- bezirks so wie die Gesel len, andereArbeitnehmer mit einer abgeschlosse-nen Berufsaus bildung und die Lehr- linge dieser Ge werbetreibenden.
(3) Zur Handwerkskammer gehören auchPers onen, die im Kammerbezirk selb-ständig eine gewerbliche Tätigkeit nach§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn1. sie die Gesellenprüfung in einem
zul assungspflichtigen Handwerkerfolgreich abgelegt haben,
2. die betreffende Tätigkeit Bestandteilder Erstausbildung in diesem zulas-sungspflichtigen Handwerk war und
3. die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit aus-macht.
131Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
Satz 1 gilt entsprechend auch für Per so- nen, die ausbildungsvorbereitendeMaßnahmen erfolgreich absolvierthaben, wenn diese Maßnahmen über-wiegend Ausbildungs inhalte in Ausbil- dungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamteiner abgeschlossenen Gesellena us- bildung im Wesentlichen entsprechen.
(4) Absatz 3 findet nur unter der Vorausset -zung Anwendung, dass die Tätigkeit ineiner dem Handwerk entsprechendenBetriebsform erbracht wird. Satz 1 undAbsatz 3 gelten nur für Gewerbetrei -ben de, die erstmalig nach dem 30. De -zember 2003 eine gewerbliche Tätig -keit anmelden. Die Handwerks kammerhat ein Verzeichnis zu führen, in wel-ches die Personen nach § 90 Abs. 3 und4 ihres Bezirks nach Maßgabe der An -lage D Abschnitt IV zu diesem Gesetzmit dem von ihnen betriebenen Gewer- be einzutragen sind (Verzeichnis derPersonen nach § 90 Abs. 3 und 4 derHandwerksordnung).
(5) Die Landesregierungen werden ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung Handwerks-kammern zu errichten und die Bezirkeder Handwerkskammern zu bestimmen;die Bezirke sollen sich in der Regel mitdenen der höheren Verwaltungsbehördedecken. Wird der Bezirk einer Handwerk-skammer nach Satz 1 geändert, muss eineVermögensauseinandersetzung erfolgen,welche der Genehmigung durch dieoberste Landesbehörde bedarf. Könnensich die beteiligten Handwerkskammernhierüber nicht einigen, so entscheidetdie oberste Landes behörde.
§ 91
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist ins-besondere,
1. die Interessen des Handwerks zufördern und für einen gerechtenAusgleich der Interessen der einzel-nen Handwerke und ihrer Organisa- tionen zu sorgen,
2. die Behörden in der Förderung desHandw erks durch Anregungen,Vorschläge und durch Erstattungvon Gutachten zu unterstützen undregelmäßig Berichte über dieVerhältnisse des Handwerks zuerstatten,
3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,4. die Berufsausbildung zu regeln
(§ 41), Vorschriften hierfür zu erlas-sen, ihre Durchführung zu über- wachen (§ 41a) sowie eine Lehrlings- rolle (§ 28 Satz 1) zu führen,
4a. Vorschriften für Prüfungen im Rah- men einer beruflichen Fortbildungoder Um schulung zu erlassen undPrüfungsaus schüsse hierfür zu er- rich ten,
5. Gesellenprüfungsordnungen für dieeinzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prü fungsausschüsse für dieAbnahme der Gesellenprüfungen zuerrichten oder Handwerksinnungenzu der Errich tung von Gesellenprü- fungsausschüssen zu ermächtigen(§ 37) und die ordnungsmäßigeDurchführung der Gesellenprü fun- gen zu überwachen,
6. Meisterprüfungsordnungen für dieeinzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und die Geschäfte des Meis -ter prüfungs aus schusses (§ 47 Abs. 2)zu führen,
6a. die Gleichwertigkeit festzustellen(§§ 40a, 50b, 51e),
7. die technische und betriebswirt-schaftliche Fortbildung der Meisterund Gesel len zur Erhaltung undSteigerung der Leis tungsfähigkeit
132 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
des Handwerks in Zusam menarbeitmit den Innungsver bän den zu för-dern, die erforderlichen Einrich- tungen hierfür zu schaffen oder zuun terstützen und zu diesem Zweckeine Gewerbeförde rungsstelle zuunterhalten,
8. Sachverständige zur Erstattung vonGuta chten über Waren, Leistungenund Prei se von Handwerkern zu be- stellen und zu vereidigen,
9. die wirtschaftlichen Interessen desHandw erks und die ihnen dienendenEinrich tungen, insbesondere dasGenossen schaftswesen zu fördern,
10. die Formgestaltung im Handwerkzu fördern,
11. Vermittlungsstellen zur Beilegungvon Streitigkeiten zwischen Inha- bern eines Betriebs eines Hand -werks und ihren Auftraggebern ein-zurichten,
12. Ursprungszeugnisse über in Hand- werksbetrieben gefertigte Erzeug- nisse und andere dem Wirtschafts -verkehr dienende Bescheinigungenauszustellen, soweit nicht Rechts- vors chriften diese Aufgaben an- deren Stellen zuweisen,
13. die Maßnahmen zur UnterstützungNot leidender Handwerker sowieGesellen und anderer Arbeitneh mermit einer abgeschlossenen Berufs- ausbildung zu treffen oder zu unterstützen.
(1a) Die Länder können durch Gesetz derHandwerkskammer die Aufgaben einereinheitlichen Stelle im Sinne des Ver- waltungsverfahrensgesetzes übertra-gen. Das Gesetz regelt, welche Aufga -benbereiche von der Zuweisung erfasstsind. Dabei kann das Gesetz vorsehen,dass die Handwerkskammer auch für
nicht Kammerzugehörige tätig wird.Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(2) Die Handwerkskammer kann gemein-sam mit der Industrie- und Handels -kammer Prüfungsausschüsse errich ten.
(2a) Die Länder können durch Gesetz derHandwerkskammer ermöglichen, sichan einer Einrichtung zu betätigen, dieAufgaben einer einheitlichen Stelle imSinne des Verwaltungsverfahrensge-setzes erfüllt.
(3) Die Handwerkskammer soll in allenwichtigen das Handwerk und das hand-werksähnliche Gewerbe berührendenAngelegenhei ten gehört werden.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 findet aufhandwerksähnliche Gewerbe entspre-chende Anwendung.
§ 92Die Organe der Handwerkskammer sind
1. die Mitgliederversammlung (Vollver- sammlung),
2. der Vorstand,3. die Ausschüsse.
§ 93(1) Die Vollversammlung besteht aus ge-
wählten Mitgliedern. Ein Drittel derMitglieder müssen Gesellen oder ande-re Arbeitnehmer mit einer abgeschlos-senen Berufsausbil dung sein, die in demBetrieb eines Gewer bes der Anlage Aoder Betrieb eines Gewerb es der An -lage B beschäftigt sind.
(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mit- glied er der Vollversammlung und ihreAufteil ung auf die einzelnen in den An- lagen A und B zu diesem Gesetz aufge-führten Gewerbe zu bestimmen. DieSatzung kann bestimmen, dass die Auf -teilung der Zahl der Mit glieder der Voll- versammlung auch die Per sonen nach
133Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
§ 90 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigenhat. Bei der Aufteilung sollen die wirt-schaftlichen Besonderheiten und diewirtschaftliche Bedeutung der einzel-nen Ge wer be berücksichtigt werden.
(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein,aber höchstens zwei Stellvertreter zuwählen, die im Verhinderungsfall oderim Falle des Aus scheidens der Mitgliedereinzutreten haben.
(4) Die Vollversammlung kann sich nachnäherer Bestimmung der Satzung bis zueinem Fünftel der Mitgliederzahl durchZuwahl von sachverständigen Personenunter Wah rung der in Absatz 1 festge-legten Verhältnis zahl ergänzen; diesehaben gleiche Rechte und Pflichten wiedie gewählten Mitglieder der Vollver- sammlung. Die Zuwahl der sachverstän-digen Personen, die auf das Drittel derGesellen und anderer Arbeitnehmer miteiner abgeschlossenen Berufsausbil- dung anzurechnen sind, erfolgt aufVorschlag der Mehrheit dieser Gruppe.
§ 94
Die Mitglieder der Vollversammlung sindVertre ter des gesamten Handwerks und deshandwerksähnlichen Gewerbes und als solchean Auf träge und Weisungen nicht gebunden.§ 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 geltenentsprechend.
§ 95(1) Die Mitglieder der Vollversammlung
und ihre Stellvertreter werden durchListen in allgemeiner, freier, gleicherund geheimer Wahl gewählt. DieWahlen zur Vollversamm lung werdenim Briefwahlverfahren durchgeführt.
(2) Das Wahlverfahren regelt sich nach derdiesem Gesetz als Anlage C beigefüg-ten Wahl ordnung.
§ 96
(1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter desHand werks und des handwerksähn -lichen Gewer bes sind die in der Hand -werks rolle (§ 6) oder im Verzeichnis nach § 19 eingetragenen na türlichenund juristischen Personen und Person en- gesellschaften sowie die in das Ver- zeichnis nach § 90 Abs. 4 Satz 2 einge -tragenen natürlichen Personen. Dienach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenenPersonen sind zur Wahl der Vertreter der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 be rechtigt, sofern die Satz ung dies nach§ 93 bestimmt. Das Wahl recht kann nurvon volljährigen Personen ausgeübt werden. Juristische Personen und Per- sonengesellschaften haben jeweils nureine Stimme.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, dieinfolge strafgerichtlicher Verurteilung dasRecht, in öffentlichen Angelegen heiten zuwählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(3) An der Ausübung des Wahlrechts ist be hindert,1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geis-
tess chwäche in einem psychia trischenKran kenhaus untergebracht ist,
2. wer sich in Straf- oder Untersuchungs- haft befindet,
3. wer infolge gerichtlicher oder poli-zeilicher Anordnung in Verwahrunggehalten wird.
§ 97(1) Wählbar als Vertreter der zulassungs-
pflichtigen Handwerke sind1. die wahlberechtigten natürlichen
Personen, sofern siea) im Bezirk der Handwerkskammer seit
mindestens einem Jahr ohne Unter- brechung ein Handwerk selbständigbetreiben,
134 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
b) die Befugnis zum Ausbilden vonLehr lingen besitzen,
c) am Wahltag volljährig sind2. die gesetzlichen Vertreter der wahl-
berechtigten juristischen Personenund die vertretungsberechtigtenGesellschafter der wahlberechtigtenPersonengesell schaften, soferna) die von ihnen vertretene juristische
Person oder Personengesellschaftim Bezirk der Handwerkskammerseit mindestens einem Jahr einHandwerk selbständig betreibt und
b) sie im Bezirk der Handwerkskam- mer seit mindestens einem Jahrohne Unter brechung gesetzlicheVertreter oder vertretungsberech-tigte Gesellschafter einer in derHandwerksrolle eingetragenenjuristischen Person oder Person en- gesellschaft sind, am Wahltag voll-jährig sind.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richter -spruchs die Fähigkeit zur Bekleidungöffentlicher Äm ter oder infolge strafge-richtlicher Verurtei lung die Fähigkeit,Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er -langen, nicht be sitzt.
(2) Bei der Berechnung der Fristen in Ab- satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch -stabe b sind die Tätigkeiten als selb ständiger Handwer ker in einem zu- lassungspflichtigen Hand werk und als gesetzl icher Vertreter oder vertre-tungsberechtigter Gesellschafter einerin der Handwerksrolle eingetragenenjuris tischen Person oder Personen- gesell schaft gegenseitig anzurechnen.
(3) Für die Wahl der Vertreter der zulas-sungsfreien Handwerke, der hand-werksähnlichen Gewerbe und der Per -sonen nach § 90 Abs. 3 und 4 gelten dieAbsätze 1 und 2 entsprechend.
§ 98(1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter der
Ar beit nehmer in der Handwerks kam mersind die Gesellen und die weiterenArbeitneh mer mit abgeschlossener Be -rufsausbildung, sofern sie am Tag derWahl volljährig sind und in einem Betriebeines Handwerks oder eines handwerks-ähnlichen Gewerbes be schäftigt sind. § 96 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeitlässt das Wahlrecht unberührt, wenndiese zum Zeitpunkt der Wahl nicht län-ger als drei Monate besteht.
§ 99Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer inder Vollversammlung sind die wahlberech-tigten Arbeitnehmer im Sinne des § 90 Abs.2, sofern sie
1. am Wahltag volljährig sind,2. eine Gesellenprüfung oder eine andere
Abschlussprüfung abgelegt haben oder,wenn sie in einem Betrieb eines hand-werksähnlichen Gewerbes be schäftigtsind, nicht nur vorübergehend mitArbei ten betraut sind, die gewöhnlichnur von einem Gesellen oder einemArbeitnehmer ausgeführt werden, dereinen Berufsab schluss hat.
§ 100
(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültig- keit der Wahl ihrer Mitglieder von Amtswegen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich be -kannt zu machen.
§ 101
(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlkann jeder Wahlberechtigte innerhalbvon einem Monat nach der Bekannt- g abe des Wahler gebnisses Einspruch
135Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
er heben; der Einspruch eines Inhaberseines Betriebs eines Handw erks oderhandwerksähnlichen Gewerbes kannsich nur gegen die Wahl der Vertreter derHandwerke und handwerksähnlichenGewerbe, der Einspruch eines Gesellenoder anderen Arbeitnehmers mit einerabgeschlossenen Berufsausbildung nurgegen die Wahl der Vertreter der Arbeit -nehmer richten.
(2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Ge wähl ten kann nur auf eine Verletzungder Vor schrif ten der §§ 96 bis 99 ge- stützt werden.
(3) Richtet sich der Einspruch gegen dieWahl insgesamt, so ist er binnen einemMonat nach der Bekanntgabe desWahlergebnisses bei der Handwerks -kammer einzulegen. Er kann nur daraufgestützt werden, dass1. gegen das Gesetz oder gegen die auf
Grund des Gesetzes erlassenen Wahl -vor schriften verstoßen worden istund
2. der Verstoß geeignet war, das Er -gebnis der Wahl zu beeinflussen.
§ 102(1) Der Gewählte kann die Annahme der
Wahl nur ablehnen, wenn er1. das sechzigste Lebensjahr vollendet
hat oder2. durch Krankheit oder Gebrechen ver-
hindert ist, das Amt ordnungsmäßigzu führen.
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berück-sichtigen, wenn sie binnen zweiWochen nach der Bekanntgabe desWahlergebnisses bei der Handwerks -kammer geltend gemacht worden sind.
(3) Mitglieder der Handwerkskammer kön-nen nach Vollendung des sechzigstenLebensj ahrs ihr Amt niederlegen.
§ 103
(1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgtauf fünf Jahre. Eine Wiederwahl istzulässig.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben dieGe wählten solange im Amt, bis ihreNachfol ger eintreten.
(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer behal-ten, auch wenn sie nicht mehr im Be- trieb eines Handwerks oder eines hand-werksähnlichen Gewerbes beschäftigtsind, solange sie im Bezirk der Hand- werkskammer verbleiben, das Amt nochbis zum Ende der Wahlzeit, jedochhöchstens für ein Jahr. Im Falle derArbeitslosigkeit behalten sie das Amtbis zum Ende der Wahlzeit.
§ 104
(1) Mitglieder der Vollversammlung habenaus dem Amt auszuscheiden, wenn siedurch Krankheit oder Gebrechen ver-hindert sind, das Amt ordnungsmäßigzu führen oder wenn Tatsachen eintre-ten, die ihre Wähl bar keit ausschließen.
(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Pers onen und vertretungsberechtigte Ge sellschafter der Personengesell -schaften haben ferner aus dem Amtauszuscheiden, wenn1. sie die Vertretungsbefugnis verloren
haben,2. die juristische Person oder die Per-
sonen gesellschaft in der Handwerks- rolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 gelöscht worden ist.
(3) Weigert sich das Mitglied auszuschei-den, so ist es von der obersten Landes -behörde nach Anhörung der Hand -werks kammer seines Amtes zu ent -heben.
136 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
§ 105
(1) Für die Handwerkskammer ist von derobersten Landesbehörde eine Satzungzu erlassen. Über eine Änderung derSatzung be schließt die Vollversamm- lung; der Beschluss bedarf der Ge -nehmigung durch die oberste Landes- behörde.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen ent-halten über1. den Namen, den Sitz und den Bezirk
der Handwerkskammer,2. die Zahl der Mitglieder der Hand-
werks kammer und der Stellvertretersowie die Reihenfolge ihres Eintrittsim Falle der Behinderung oder desAusschei dens der Mitglieder,
3. die Verteilung der Mitglieder undder Stellvertreter auf die im Bezirkder Hand werkskammer vertretenenHand werke,
4. die Zuwahl zur Handwerkskammer,5. die Wahl des Vorstands und seine
Befugnisse,6. die Einberufung der Handwerks-
kammer und ihrer Organe,7. die Form der Beschlussfassung und
die Beurkundung der Beschlüsse der Hand werkskammer und des Vor stands,
8. die Erstellung einer mittelfristigenFin anzplanung und deren Übermitt-lung an die Vollversammlung,
9. die Aufstellung und Genehmigungdes Haushaltsplans,
10. die Aufstellung, Prüfung undAbnahme der Jahresrechnung sowieüber die Übertragung der Prüfungauf eine unabhängige Stelle außer-halb der Hand werks kammer,
11. die Voraussetzungen und die Formeiner Änderung der Satzung,
12. die Organe, in denen die Bekannt -ma chungen der Handwerkskammerzu veröffentlichen sind.
(3) Die Satzung darf keine Bestimmung ent-halten, die mit den in diesem Gesetzbezeichneten Aufgaben der Handw erks -kammer nicht in Verbindung steht odergesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist indem amtlichen Organ der für den Sitzder Handw erkskammer zuständigenhöheren Ver waltungsbehörde bekanntzu machen.
§ 106
(1) Der Beschlussfassung der Vollversamm- lung bleibt vorbehalten
1. die Wahl des Vorstandes und derAuss chüsse,
2. die Zuwahl von sachverständigenPer sonen (§ 93 Abs. 4),
3. die Wahl des Geschäftsführers, beimehreren Geschäftsführern desHaupt ges chäftsführers und der Ge- schäftsführer,
4. die Feststellung des Haushaltsplanseinschließlich des Stellenplans, dieBewil li gung von Ausgaben, die nichtim Haus haltsplan vorgesehen sind,die Ermäch tigung zur Aufnahmevon Krediten und die dingliche Be- lastung von Grunde igen tum,
5. die Festsetzung der Beiträge zurHand werkskammer und die Erhe -bung von Gebühren,
6. der Erlass einer Haushalts-, Kassen-und Rechnungslegungsordnung,
7. die Prüfung und Abnahme der Jah- res rechnung und die Entscheidungdarüber, durch welche unabhängigeStelle die Jahresrechnung geprüftwerden soll,
137Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
8. die Beteiligung an Gesellschaftendes privaten und öffentlichenRechts und die Aufrechterhaltungder Beteiligung,
8a die Beteiligung an einer Einrichtungnach § 91 Abs. 2a,
9. der Erwerb und die Veräußerungvon Grundeigentum,
10. der Erlass von Vorschriften über dieBerufsausbildung, berufliche Fortbil- dung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11. der Erlass der Gesellen- und Meister -prüf ungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5und 6),
12. der Erlass der Vorschriften über dieöffentliche Bestellung undVereidigung von Sachverständigen(§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13. die Festsetzung der den Mitgliedernzu gewährenden Entschädigung(§ 94),
14. die Änderung der Satzung.(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12
und 14 gefassten Beschlüsse bedürfender Geneh migung durch die obersteLandesbehörde. Die Beschlüsse nachAbsatz 1 Nr. 5, 10 bis 12 und 14 sind in denfür die Bekanntma chun gen der Hand- werkskammern bestimmten Organen (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.
§ 107Die Handwerkskammer kann zu ihren Ver- hand lungen Sachverständige mit beraten-der Stimme zuziehen.
§ 108(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer
Mitte den Vorstand. Ein Drittel der Mit- glieder müssen Gesellen oder andereArbeitnehmer mit abgeschlossener Be- rufsausbildung sein.
(2) Der Vorstand besteht nach näherer Be stim -mung der Satzung aus dem Vorsit zenden(Präsidenten), zwei Stellver tre tern (Vize- präsidenten), von denen einer Geselle oderein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlos-sener Berufsausbildung sein muss, undeiner weiteren Zahl von Mitgliedern.
(3) Der Präsident wird von der Vollver samm -lung mit absoluter Stimmen mehrheitder anwesenden Mitglieder gewählt.Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Per son, so findet eine engereWahl zwischen den beiden Personenstatt, welche die meisten Stimmenerhalten haben.
(4) Die Wahl der Vizepräsidenten darf nichtgegen die Mehrheit der Stimmen derGrupp e, der sie angehören, erfolgen.Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Ent- scheidung, so entscheidet ab dem drit-ten Wahlgang die Stimmenmehrheitder jeweils betroffenen Gruppe. Glei -ches gilt für die Wahl der weiteren Mit- glieder des Vorstands.
(5) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stell -vertreter ist der obersten Landes behördebinnen einer Woche anzuzeigen.
(6) Als Ausweis des Vorstands genügt eineBe scheinigung der obersten Landes- behörde, dass die darin bez eichnetenPersonen zur Zeit den Vorstand bilden.
§ 109Dem Vorstand obliegt die Verwaltung derHand werkskammer; Präsident und Haupt -geschäfts führer vertreten die Handwerks- kammer gerichtlich und außergerichtlich. DasNähere regelt die Satzung, die auch bestim-men kann, dass die Handwerks kammer durchzwei Vorstandsmit glieder vertreten wird.
§ 110(1) Die Vollversammlung kann unter Wah -
rung der im § 93 Abs. 1 bestimmten Ver -
138 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
hältnis zahl aus ihrer Mitte Ausschüssebilden und sie mit besonderen regel- mäßigen oder vorübergehenden Auf gaben betrauen. § 107 findet ent -sprechende Anwendung.
(2)
§ 111
(1) Die in die Handwerksrolle und in das Ver zeichnis nach § 19 eingetragenen Ge- werbe treibenden haben der Hand werks- kammer die zur Durchführung von Rechts -vor schrift en über die Be rufs bildung undder von der Hand werks kammer erlasse-nen Vorschriften, Anord nungen und dersonstigen von ihr getroffenenMaßnahmen erforderl ichen Auskünfte zuerteilen und Unter lagen vorzulegen. DieHandwerks kammer kann für die Erteilungder Aus kunft eine Frist setzen.
(2) Die von der Handwerkskammer mit derEinholung von Auskünften beauftragtenPersonen sind befugt, zu dem in Absatz 1bezeichneten Zweck die Be triebsräume,Betriebseinrichtungen und Ausbildungs- plätze sowie die für den Aufenthalt unddie Unterkunft der Lehrlinge und Gesel- len be stimmten Räume oder Einrichtun- gen zu betreten und dort Prüfungen undBesichti gunge n vorzunehmen. Der Aus- kunftspflich tige hat die Maßnahme vonSatz 1 zu dulden. Das Grundrecht derUnverletz lichkeit der Wohnung (Artikel13 des Grundgesetz es) wird insoweit ein-geschränkt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Aus- kunft auf solche Fragen verweigern,deren Beant wortung ihn selbst odereinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 derZivilprozessordnung bezeichneten An- gehörigen der Gefahr strafgerichtlicherVerfolgung oder eines Verfahrens nachdem Gesetz über Ordnungswidrig kei- ten aussetzen würde.
§ 112
(1) Die Handwerkskammer kann beiZuwider handlungen gegen die von ihrinnerhalb ihrer Zuständigkeit erlasse-nen Vorschriften oder AnordnungenOrdnungsgeld bis zu fünfhundert Eurofestsetzen.
(2) Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlichangedroht werden. Die Androhung unddie Festsetzung des Ordnungs gelds sinddem Betroffenen zuzustellen.
(3) Gegen die Androhung und die Fest -setzung des Ordnungsgelds steht demBetroffenen der Verwaltungsrechtswegoffen.
(4) Das Ordnungsgeld fließt der Hand -werks kammer zu. Es wird auf Antrag des Vor stands der Handwerkskammernach Maß gabe des § 113 Abs. 2 Satz 1beigetrieben.
§ 113
(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeitder Handwerkskammer entstehendenKosten werden, soweit sie nicht ander-weitig ge deckt sind, von den Inhaberneines Betriebs eines Handwerks und eineshandwerksähnlichen Gewerbes sowieden Mitgliedern der Handwerks kammernach § 90 Abs. 3 nach einem von derHandwerkskammer mit Genehm igungder obersten Landesbehörde festge-setzten Beitragsmaßstab getragen.
(2) Die Handwerkskammer kann als Bei- träge auch Grundbeiträge, Zusatzbei- träge und außerdem Sonderbeiträgeerheben. Die Beiträge können nach derLeistungskraft der beitragspflichtigenKammerzuge höri gen gestaffelt wer-den. Soweit die Hand werkskammerBeiträge nach dem Gewerbe steuer- messbetrag, Gewerbeertrag oder
139Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
Gewinn aus Gewerbebetrieb bemisst,richtet sich die Zulässigkeit der
Mitteilung der hierfür erforderlichen Be- steuerungsgrund lagen durch die Finanz- behörden für die Beitragsbe messung nach§ 31 der Abgaben ord nung. Personen, dienach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerks -kammer sind und deren Gewerbeertrag nachdem Gewerbe steuergesetz oder, so weit fürdas Bemes sungsjahr ein Gewerbes teuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, derennach dem Einkommen- oder Körper schaft -steuer ge setz ermittelter Gewinn aus Ge- werbe be trieb 5.200 Euro nicht übersteigt,sind vom Beitrag befreit. Natürliche Per- sonen, die erstmalig ein Gewerbe angemel-det haben, sind für das Jahr der An mel dungvon der Entrichtung des Grundbei trages unddes Zusatzbeitrages, für das zweite und dritteJahr von der Entrich tung der Hälfte desGrundbeitrages und vom Zusatzbeitrag undfür das vierte Jahr von der Entrichtung desZusatzbei trages befreit, soweit deren Ge -werbe ertrag nach dem Gewerbesteuer ge -setz oder, soweit für das Bemessungsjahr einGewerbesteuermess betrag nicht festgesetztwird, deren nach dem Ein kommen steuer- gesetz ermittelter Gewinn aus Gew erbe -betrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. DieBeitragsbe freiung nach Satz 5 ist nur aufKammer zugehörige anzuwenden, de ren Ge -wer beanzeige nach dem 31. Dezem ber 2003erfolgt. Wenn zum Zeit punkt der Verab -schiedung der Haus halts satzung zu besorgenist, dass bei einer Kammer auf Grund derBesonderheiten der Wirt schaftss truktur ihresBezirks die Zahl der Beitragsp flichtigen, dieeinen Bei trag zahlen, durch die in den Sätzen4 und 5 geregelten Beit rags befreiungen aufweniger als 55 vom Hundert aller ihr zuge -hörigen Gewerbe treibenden sinkt, kann dieVollversammlung für das betreffende Haus- haltsjahr eine entsprechende Herabsetzungder dort genannten Grenzen für den Ge-
werbeertrag oder den Gewinn aus Gewer be -betrieb be schließen. Die Handwerkskammernund ihre Ge mein schaftseinrichtungen, dieöffent liche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 desBun des daten schutzg esetzes sind, sind be -rechtigt, zur Fest setzung der Beiträge die ge nannten Bemessungsg rundlagen bei denFinanzbe hörden zu erheben. Bis zum 31. De- zember 1997 können die Beiträge in dem inArtikel 3 des Einigungs vertrages genanntenGebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäf -tigten zahl oder nach der Lohnsumme be- messen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohn summe bemessen werden, sind diebeitragspflichtigen Kammerz u gehörigen ver-pflichtet, der Handwerks kammer Aus kunftdurch Übermittlung eines Doppels des Lohn- nachweises nach § 165 des Siebten BuchesSozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Hand -werkskammer Beiträge nach der Zahl der Be- schäftigten bemisst, ist sie ber echtigt, beiden beitragspflichtigen Kam mer zugehörigendie Zahl der Beschäftigten zu erheben. Dieübermittelten Daten dürfen nur für Zweckeder Beitragsfestsetzung gespeichert undgenutzt sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistik -registergesetzes zum Aufb au und zur Füh -rung des Statistikregis ters den statistischenÄmtern der Länder und dem Statis tis chenBundesamt übermittelt werden. Die beitrags-pflichtigen Kammerzu gehörigen sind ver-pflichtet, der Handwerksk ammer Auskunftüber die zur Festsetzung der Beiträge erfor-derlichen Grundlagen zu erteilen; die Hand -werkskammer ist berechtigt, die sich hieraufbeziehenden Ge schäfts unterlagen einzuse-hen und für die Erteilung der Auskunft eineFrist zu setzen.
(3) Die Beiträge der Inhaber von Betriebeneines Handwerks oder handwerksähnli-chen Gewerbes oder der Mitglieder derHand werkskammer nach § 90 Abs. 3werden von den Gemeinden auf Grundeiner von der Handwerkskammer auf-
140 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
zustellenden Aufb ringungsliste nachden für Gemeindea b gaben geltendenlandesrechtlichen Vor schriften einge-zogen und beigetrieben. Die Ge mein -den können für ihre Tätigkeit eine ange-messene Vergütung von der Hand werks -kammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungs- behörde festsetzt. Die Landesregierungkann durch Rechtsverordnung auf An- trag der Handwerkskammer eine an- dere Form der Beitragseinziehung und Beitrags beitrei bung zulassen. Die Landes regie rung kann die Ermäch- tigung auf die zuständige obers teLandes behörde übertragen.
(4) Die Handwerkskammer kann für Amts- hand lungen und für die Inanspruch- nahme bes onderer Einrichtungen oderTätigkeiten mit Genehmigung der ober-sten Landesbe hörde Gebühren erhe-ben. Für ihre Beitrei bung gilt Absatz 3.
§ 114
(aufgehoben)
§ 115(1) Die oberste Landesbehörde führt die
Staats aufsicht über die Handwerks -kammer. Die Staatsaufsicht beschränktsich darauf, so weit nicht anderes be -stimmt ist, dass Ge setz und Satzungbeachtet, insbesondere die den Hand -werkskammern übertragenen Aufga- ben erfüllt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andereAufsichtsmittel nicht ausreichen, dieVoll versammlung auflösen, wenn sich dieKam mer trotz wiederholter Aufford e- rung nicht im Rahmen der für sie gelten-den Rechtsv orschriften hält. Inner halbvon drei Mona ten nach Eintritt der Unan- fechtbarkeit der Anordnung über dieAuflösung ist eine Neu wahl vorzuneh-
men. Der bisherige Vorstand führt seineGeschäfte bis zum Amtsantritt des neuenVorstands weiter und bereitet die Neu- wahl der Vollversammlung vor.
§ 116Die Landesregierungen werden ermächtigt,durch Rechtsverordnung die zuständigenBeh örden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 zu bestimmen. Sie können dieseErmächti gung auf oberste Landesbehördenübertragen.
Fünfter TeilBußgeld-, Übergangs- undSchlussvorschriften
Erster AbschnittBußgeldvorschriften
§ 117
(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort
genanntes Gewerbe als ste hendesGewerbe selbständig betreibt oder
2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbil -dungs bezeichnung „Meister/Meis- terin“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zuzehntausend Euro, die Ordnungswid rig- keit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einerGeldbuße bis zu fünftausend Eurogeahndet werden.
§ 118
(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder
§ 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitigerstattet,
2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113Abs. 2 Satz 11, auch in Verbindung mit§ 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht
141Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
rechtzeitig erteilt, Unterlagen nichtvorlegt oder das Betre ten von Grund- stücken oder Geschäfts räumen oderdie Vornahme von Prüfun gen oderBe sichtigungen nicht duldet,
3. Lehrlinge (Auszubildende) einstelltoder ausbildet, obwohl er nach § 22aNr. 1 persönlich oder nach § 22b Abs. 1fachlich nicht geeignet ist,
4. entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling(Auszubildenden) einstellt,
5. Lehrlinge (Auszubildende) einstelltoder ausbildet, obwohl ihm das Ein -stellen oder Ausbilden nach § 24 un -tersagt worden ist,
6. entgegen § 30 die Eintragung in dieLehrl ingsrolle nicht oder nicht recht-zeitig beantragt oder eine Ausferti -gung der Vertragsniederschrift nicht beifügt,
7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt,soweit sie für einen bestimmtenTatbestand auf diese Bußgeldvor -schrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz1 Nr. 1, 2, 6 und 7 können mit einer Geld -buße bis zu eintausend Euro, die Ord -nungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3bis 5 können mit einer Geldbuße bis zufünftausend Euro geahndet werden.
§ 118a
Die zuständige Behörde unterrichtet die zu- ständige Handwerkskammer über die Einlei -tung von und die abschließende Entschei- dung in Verfah ren wegen Ordnungswidrig- keiten nach den §§ 117 und 118. Gleiches giltfür Verfahren wegen Ordnungswidrigkeitennach dem Gesetz zur Bekämpfung derSchwarzarbeit in der Fassung der Bekannt- machung vom 29. Januar 1982, zul etzt geän-dert durch Anlage I Kapitel VIII Sach gebiet ENr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au gust
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset -zes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1038), in seiner jeweils geltendenFassung, sow eit Gegenstand des Verfahrenseine handwerkliche Tätigkeit ist.
Zweiter AbschnittÜbergangsvorschriften
§ 119*)
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzesvorhandene Berechtigung eines Ge- werbe treibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu be -treiben, bleibt bestehen. Für juristischePersonen, Perso nengesellschaften undBetriebe im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6gilt dies nur, wenn und solange der Be -trieb von einer Person geleitet wird, dieam 1. April 1998 Betriebsleiter oder fürdie technische Leitung verantwort- licher persönlich haftender Gesell- schafter oder Leiter eines Betriebs imSinne des § 7 Abs. 5 und 6 ist; das glei-che gilt für Perso nen, die eine dem Be- triebsleiter vergleichbare Stellunghaben. Soweit die Berechtig ung zurAusübung eines selbständigen Hand -werks anderen bundesrechtlichen Be- schränkungen als den in diesem Gesetzbestimmten unterworfen ist, bleibendiese Vorschriften unberührt.
(2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigterGewerbetreibender bei Inkrafttretendieses Gesetzes nicht in der Handwerks- rolle eingetragen, so ist er auf Antragoder von Amts wegen binnen drei Mon a -ten in die Hand werksrolle einzutragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe,die in die Anlage A zu diesem Gesetzaufgenommen werden, entsprechend.In diesen Fällen darf nach dem Wechsel
*) [die hier nicht abgedruckte Fußnote enthält Überlei-tungsvorschriften des Einigungsvertragsgesetzes]
142 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
des Betriebs leiters einer juristischenPerson oder eines für die technischeLeitung verantwortlichen persönlichhaftenden Gesellschafters einer Per- sonengesellschaft oder des Leiterseines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5oder 6 der Betrieb für die Dauer vondrei Jahren fortgeführt werden, ohnedass die Voraussetzun gen für die Ein -tragung in die Handwerks rolle erfülltsind. Zur Verhütung von Gefahr en fürdie öffentliche Sicherheit kann diehöhere Verwaltungsbehörde die Fort- füh rung des Betriebs davon abhängigmachen, dass er von einem Handwerkergeleitet wird, der die Voraussetzungenfür die Eintragung in die Handwerks- rolle erfüllt.
(4) Werden in der Anlage A zu diesem Ge -setz aufgeführte Gewerbe durch Ge -setz oder durch eine nach § 1 Abs. 3erlassene Rechts verordnung zusam-mengefasst, so ist der selbständigeHandwerker, der eines der zusammen-gefassten Handwerke betreibt, mit demdurch die Zusammenfassung entstan-denen Handwerk in die Handwerksrolleeinzutragen.
(5) Soweit durch Gesetz oder durch Rechts- verordnung nach § 1 Abs. 3 Handwerkeoder handwerksähnliche Gewerbe zu- sammengefasst werden, gelten die vordem Inkraft treten der jeweiligen Ände-rungsvorschrift nach § 25 dieses Geset- zes oder nach § 4 des Berufsbildungs- gesetzes erlassenen Ausbil dungsord -nungen und die nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7 dieses Gesetzes erlassenenRechts vors chrif ten bis zum Erlass neuerRechtsverordn un gen nach diesem Ge- setz fort. Satz 1 gilt entsprechend für
noch bestehende Vor schrif ten gemäߧ 122 Abs. 2 und 4.
(6) Soweit durch Gesetz zulassungspflich tigeHandwerke in die Anlage B überführtwerden, gilt für die Ausbildungs ordnun -gen Absatz 5 entsprechend. Die bis zum31. De zember 2003 begonnenen Meister -prü fungsv erfahren sind auf Antrag desPrüflings nach den bis dahin geltendenVorschriften von den vor dem 31. Dezem- ber 2003 von der höheren Verwaltungs -behörde errichteten Meisterprüfungs -ausschüssen abzuschließen.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegtein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 Satz 2auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt derAntrag stellung für das zu betreibendeHandwerk eine Rechtsverordnung nach§ 45 noch nicht in Kraft getreten ist.
§ 120
(1) Die am 31. Dezember 2003 vorhandeneBefugnis zur Einstellung oder zur Ausbil- dung von Lehrlingen (Auszubildenden)in Handwerksbetrieben bleibt erhalten.
(2) Wer bis zum 31. März 1998 die Befugniszur Ausbildung von Lehrlingen (Auszu- bildend en) in einem Gewerbe erworbenhat, das in die Anlage A zu diesem Gesetzaufgenommen wird, gilt im Sinne des § 22b Abs. 1 als fachlich geeignet.
§ 121
Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 blei-ben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnungbezeichneten Prüfungen gleichgestellt,sofern sie vor Ink rafttreten dieses Gesetzesabgelegt worden sind.
§ 122
(1) Werden zulassungspflichtige Hand werkedurch Gesetz oder durch eine nach § 1Abs. 3 erlassene Rechtsverord nung ge -trennt oder zusammengefasst, so kön-
143Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
nen auch solche Personen als Beisitzerder Gesellen- oder Meisterprü fungsaus -schüsse der durch die Trenn ung oderZusammenfassung entstandenen Hand- werke oder handwerksähnlichen Ge wer- beberufen werden, die in dem getrenn-ten oder in einem der zu sammen ge- fassten Handwerke oder handwerksähn-lichen Gewerbe die Ge sellen- oderMeister prüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingenbesitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seitmindestens einem Jahr in dem Hand werk,für das der Meis terprüfungsausschusserrichtet ist, selbständig tätig sind.
(2) Die für die einzelnen Handwerke oderhandwerksähnlichen Gewerbe gelten-den Ge sellen-, Abschluss- und Meister -prüfungs vorschriften sind bis zum In- krafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzesoder nach § 4 des Be rufsbildungs ge set -zes vorgesehenen Prü fungsverordnun- gen anzuwenden, soweit sie nicht mitdiesem Gesetz im Widerspruch stehen.Dies gilt für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2erlassenen Meisterprüfungsordnungensowie für die nach § 50 Abs. 2 erlasseneRechtsverordnung entsprechend.
(3) Die für die einzelnen Handwerke oderhandwerksähnlichen Gewerbe gelten-den Berufs bilder oder Meisterprüfungs- verordnungen sind bis zum Inkrafttre- ten von Rechtsver ord nungen nach § 45Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mitAbs. 2 anzuwenden.
(4) Die für die einzelnen Handwerke oderhandwerksähnlichen Gewerbe gelten-den fachlichen Vorschriften sind biszum Inkrafttreten von Rechtsverord- nungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und§ 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 an -zuwenden.
§ 123
(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, derbis zum 31. Dezember 2003 berechtigtist, ein zulassungspflichtiges Handwerkals stehendes Gewerbe selbständig zubetreiben, in diesem Handwerk zurMeisterprüfung zugelassen zu werden,so gelten für die Zulas sung zur Prüfungdie Bestimmungen der §§ 49 und 50entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Ge wer be,das in die Anlage A aufgenommen wird.
§ 124
Die Landesregierungen werden ermächtigt,durch Rechtsverordnung die nach diesemGesetz den höheren Verwaltungsbehördenoder den sonstigen nach Landesrecht zustän-digen Behörden übertragenen Zuständig -keiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und42q auf andere Behörden oder auf Hand -werks kammern zu übertragen. Satz 1 gilt auchfür die Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 3;eine Übertragung auf Handwerkskammern istjedoch ausgeschlossen. Die Staatsaufsichtnach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Über-tragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a,7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht.
§ 124a
– nicht abgedruckt –
§ 124b
Die Landesregierungen werden ermächtigt,durch Rechtsverordnung die nach diesemGesetz den höheren Verwaltungsbehördenoder den sonstigen nach Landesrecht zu- ständigen Behörden übertragenen Zustän- digkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24und 42q auf andere Behörden oder aufHandwerkskammern zu übertragen. Satz 1gilt auch für die Zuständigkeiten nach § 16Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerks -kammern ist jedoch ausgeschlossen. Die
144 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst imFalle einer Übertragung von Zuständigkeitennach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch dieFachaufsicht.
Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 125
(Inkrafttreten)Anlage A
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben
werden können (§ 1 Abs. 2)(Fundstelle des Originaltextes:
BGBl. I 2003, 2945 - 2946)Nr.1 Maurer und Betonbauer2 Ofen- und Luftheizungsbauer3 Zimmerer4 Dachdecker5 Straßenbauer6 Wärme-, Kälte- und Schallschutz -
isolierer7 Brunnenbauer8 Steinmetzen und Steinbildhauer9 Stukkateure10 Maler und Lackierer11 Gerüstbauer12 Schornsteinfeger13 Metallbauer14 Chirurgiemechaniker15 Karosserie- und Fahrzeugbauer16 Feinwerkmechaniker17 Zweiradmechaniker18 Kälteanlagenbauer19 Informationstechniker20 Kraftfahrzeugtechniker21 Landmaschinenmechaniker22 Büchsenmacher23 Klempner24 Installateur und Heizungsbauer25 Elektrotechniker26 Elektromaschinenbauer
27 Tischler28 Boots- und Schiffbauer29 Seiler30 Bäcker31 Konditoren32 Fleischer33 Augenoptiker34 Hörgeräteakustiker35 Orthopädietechniker36 Orthopädieschuhmacher37 Zahntechniker38 Friseure39 Glaser40 Glasbläser und Glasapparatebauer41 Mechaniker für Reifen- und
Vulkanisationstechnik
Anlage BVerzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder
handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2946 - 2947)
Abschnitt 1: Zulassungsfreie HandwerkeNr.1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger2 Betonstein- und Terrazzohersteller3 Estrichleger4 Behälter- und Apparatebauer5 Uhrmacher6 Graveure7 Metallbildner8 Galvaniseure9 Metall- und Glockengießer10 Schneidwerkzeugmechaniker11 Gold- und Silberschmiede12 Parkettleger13 Rolladen- und Sonnenschutztechniker14 Modellbauer15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und
Holzspielzeugmacher16 Holzbildhauer
145Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
17 Böttcher18 Korb- und Flechtwerkgestalter19 Maßschneider20 Textilgestalter (Sticker, Weber,
Klöppler, Posamentierer, Stricker)21 Modisten22 (weggefallen)23 Segelmacher24 Kürschner25 Schuhmacher26 Sattler und Feintäschner27 Raumausstatter28 Müller29 Brauer und Mälzer30 Weinküfer31 Textilreiniger32 Wachszieher33 Gebäudereiniger34 Glasveredler35 Feinoptiker36 Glas- und Porzellanmaler37 Edelsteinschleifer und -graveure38 Fotografen39 Buchbinder40 Drucker41 Siebdrucker42 Flexografen43 Keramiker44 Orgel- und Harmoniumbauer45 Klavier- und Cembalobauer46 Handzuginstrumentenmacher47 Geigenbauer48 Bogenmacher49 Metallblasinstrumentenmacher50 Holzblasinstrumentenmacher51 Zupfinstrumentenmacher52 Vergolder53 Schilder- und Lichtreklamehersteller
Abschnitt 2: Handwerksähnliche GewerbeNr.1 Eisenflechter2 Bautentrocknungsgewerbe3 Bodenleger
4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)5 Fuger (im Hochbau)6 Holz- und Bautenschutzgewerbe
(Mauer schutz und Holzimprä gnie -rung in Ge bäuden)
7 Rammgewerbe (Einrammen vonPfählen im Wasserbau)
8 Betonbohrer und -schneider9 Theater- und Ausstattungsmaler10 Herstellung von Drahtgestellen für
De korationszwecke inSonderanfertigung
11 Metallschleifer und Metallpolierer12 Metallsägen-Schärfer13 Tankschutzbetriebe (Korrosions -
schutz von Öltanks für Feuerungs -anlagen ohne chemische Verfahren)
14 Fahrzeugverwerter15 Rohr- und Kanalreiniger16 Kabelverleger im Hochbau (ohne An -
schlussarbeiten)17 Holzschuhmacher18 Holzblockmacher19 Daubenhauer20 Holz-Leitermacher
(Sonderanfertigung)21 Muldenhauer22 Holzreifenmacher23 Holzschindelmacher24 Einbau von genormten
Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
25 Bürsten- und Pinselmacher26 Bügelanstalten für Herren-
Oberbeklei dung27 Dekorationsnäher (ohne
Schaufenster deko ration)28 Fleckteppichhersteller29 (weggefallen)30 Theaterkostümnäher31 Plisseebrenner32 (weggefallen)33 Stoffmaler34 (weggefallen)
146 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
35 Textil-Handdrucker36 Kunststopfer37 Änderungsschneider38 Handschuhmacher39 Ausführung einfacher Schuhrepara-
turen40 Gerber41 Innerei-Fleischer (Kuttler)42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von
Speiseeis mit üblichem Zubehör)43 Fleischzerleger, Ausbeiner44 Appreteure, Dekateure45 Schnellreiniger46 Teppichreiniger47 Getränkeleitungsreiniger48 Kosmetiker49 Maskenbildner50 Bestattungsgewerbe51 Lampenschirmhersteller
(Sonderanfer tigung)52 Klavierstimmer53 Theaterplastiker54 Requisiteure55 Schirmmacher56 Steindrucker57 Schlagzeugmacher
Anlage Dzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks(Handwerksordnung) Art der personenbezo-genen Daten in der Handwerksrolle, in demVerzeichnis der Inhaber eines zulassungs-freien Handwerks oder handwerksähnlichen
Gewerbes und in der Lehrlingsrolle(Fundstelle des Originaltextes:
BGBl. I 1998, 3110 - 3111)
I. In der Handwerksrolle dürfen folgendeDaten gespeichert werden:1. bei natürlichen Personen
a) Name, Vorname, Geburtsname, Ge -burtsdatum und Staatsangehörig -keit des Betriebsinhabers, bei nichtvoll geschäftsfähigen Personenauch der Name, Vorname des ge -setzlichen Vertreters; im Falle des § 4 Abs. 2 oder im Falle des § 7 Abs. 1Satz 1 der Handwerksordnung sindauch Name, Vorname, Geburts -datum und Staatsangehörigkeitdes Betriebsleiters sowie die für ihnin Betracht kommenden Angabennach Buchstabe e einzutragen;
b) die Firma, wenn der selbständigeHandwerker eine Firma führt, die sichauf den Handwerksbetrieb be zieht;
c) Ort und Straße der gewerblichenNie derlassung;
d) das zu betreibende Handwerk oderbei Ausübung mehrererHandwerke diese Handwerke;
e) die Bezeichnung der Rechtsvor -schrif ten, nach denen der selbstän-dige Hand werker die Vorausset -zun gen für die Eintragung in dieHandwerksrolle erfüllt und in demzu betreibenden Handwerk zurAusbildung von Lehrlin gen befugtist; hat der selbständige Handwer -ker die zur Ausübung des zu betrei-
147Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN
benden Handwerks notwendigenKenntnisse und Fertigkeiten durcheine Prüfung nachgewiesen, sosind auch Art, Ort und Zeitpunktdieser Prüfung sowie die Stelle, vorder die Prüfung abgelegt wurde,einzutragen;
f) der Zeitpunkt der Eintragung in dieHandwerksrolle;
2. bei juristischen Personena) die Firma oder der Name der juris-
tischen Person sowie Ort und Straßeder gewerblichen Niederlassung;
b) Name, Vorname, Geburtsdatumund Staatsangehörigkeit dergesetzlichen Vertreter;
c) das zu betreibende Handwerk oderbei Ausübung mehrerer Handwer -ke diese Handwerke;
d) Name, Vorname, Geburtsdatumund Staatsangehörigkeit des Be- triebsleiters sowie die für ihn in Be- tracht kommenden Angaben nachNummer 1 Buchsta be e;
e) der Zeitpunkt der Eintragung in dieHandwerksrolle;
3. bei Personengesellschaftena) bei Personenhandelsgesellschaften
die Firma, bei Gesellschaften des Bür- gerl ichen Rechts die Bezeichn ung,unter der sie das Handwerk betrei-ben, sowie der Ort und die Straße dergewerblichen Nieder lassung;
b) Name, Vorname, Geburtsdatum undStaatsangehörigkeit des für die tech-nische Leitung des Betrie bes verant-wortlichen persönlich haftendenGesell schaf ters oder im Falle des § 7Abs. 1 Satz 1 des Be triebsleiters, An -gaben über eine Vertre tungsbefug- nis und die für ihn in Be tracht kom-menden An gaben nach Nummer 1Buchstabe e;
c) Name, Vorname, Geburtsdatum undStaatsangehörigkeit der übrigen Ge- sellschafter, Angaben über eine Ver -tretungsbefugnis und die für sie inBetracht kommenden An gabennach Nummer 1 Buchstabe e;
d) das zu betreibende Handwerk oderbei Ausübung mehrererHandwerke diese Handwerke;
e) der Zeitpunkt der Eintragung in dieHandwerksrolle;
4. bei handwerklichen Nebenbetriebena) Angaben über den Inhaber des Ne -
ben betriebes in entsprechender An -wen dung der Nummer 1 Buch stabe abis c, Nummer 2 Buchstabe a und bund Nummer 3 Buchstabe a und c;
b) das zu betreibende Handwerk oderbei Ausübung mehrerer Handwerk ediese Handwerke;
c) Bezeichnung oder Firma und Ge gen- stand sowie Ort und Straße der ge -werbl ichen Niederlassung desUnter nehmens, mit dem der Ne ben- betrieb verbunden ist;
d) Bezeichnung oder Firma sowie Ortund Straße der gewerblichen Nie derlas sung des Nebenbetriebs;
e) Name, Vorname, Geburtsdatum undStaatsangehörigkeit des Lei ters desNebenbetriebs und die für ihn in Be- tracht kommenden Anga ben nachNummer 1 Buchstabe e;
f) der Zeitpunkt der Eintragung in dieHandwerksrolle.
II. Abschnitt I gilt entsprechend für das Ver -zeichnis der Inhaber von Betrieben in zu- lassungsfreien Handwerken oder hand-werksähnlichen Gewerben. Dieses Ver -zeichnis braucht nicht die gleichen An- gaben wie die Handwerksrolle zu enthal-ten. Mindestinhalt sind die we sentlichen
148 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung
betrieblichen Verhält nisse einschließlichder wichtigsten persön lichen Daten desBetriebsinhabers.
III. In der Lehrlingsrolle dürfen folgende per-sonenbezogene Daten gespeichert wer-den:1. bei den Ausbildenden
a) die in der Handwerksrolle eingetra-gen sind: Die Eintragungen in derHandwerks rolle, soweit sie für dieZwecke der Füh rung der Lehrlings- rolle erforderlich sind,
b) die nicht in der Handwerksrolle ein-getragen sind: Die der Eintragungnach Abschnitt I Nummer 1 Buch -stabe a entsprechenden Daten mitAusnahme der Daten zum Betriebs -leiter zum Zeitpunkt der Eintra gungin die Handwerksrolle und der An- gaben zu Abschnitt I Numm er 1Buchstabe e, soweit sie für dieZwecke der Lehrlingsrolle er forder- lich sind;
2. bei den Ausbildern:Name, Geburtsname, Vorname,Geschlecht, Geburtsdatum, Art derfachlichen Eignung;
3. bei den Auszubildendena) beim Lehrling:
Name, Geburtsname, Vorname, Ge- schlecht, Geburtsdatum, Staats ange -hörigkeit, allgemeinbildender Schul- ab schluss, vorausgegangeneTeilnahme an berufsvorbereitenderQualifizierung oder beruflicherGrundbildung, berufliche Vorbil -dung, Anschrift des Lehrlings,
b) erforderlichenfalls bei gesetz lichenVertretern:Name, Vorname und Anschrift;
4. beim Ausbildungsverhältnis:Ausbildungsberuf einschließlich Fach- richtung, Datum des Abschlusses desAusbildungsvertrages, Ausbildungs- dauer, Datum des Beginns der Be rufs- ausbildung, Dauer der Probezeit, beiüberwiegend öffentlich, insbesondereauf Grund des Dritten Buches Sozial- gesetzbuch geförderten Berufsausbil- dungsverhältnissen, Art der Förderung,Anschrift der Aus bildungsstätte, wenndiese vom Be triebssitz abweicht, Wirt- schaftszweig, Zugehörigkeit zumöffent lichen Dienst.
IV. In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerks ordnungwerden die Personen nach § 90 Abs. 3 und4 der Handwerksord nung mit den nachAb schnitt I Nr. 1 Buchstabe a und c gefor-derten Anga ben für natürliche Personensowie der Zeitpunkt der Gewerbeanmel -dung eingetragen.
149Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
3. Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend(Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)
vom 12. April 1976 (BGBl I S. 965),zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
– nicht-amtliche Veröffentlichung –
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften§ 1 Geltungsbereich § 2 Kind, Jugendlicher§ 3 Arbeitgeber§ 4 Arbeitszeit
Zweiter Abschnitt: Beschäftigung von Kindern§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen§ 7 Beschäftigung von nicht
vollzeitschulpflichtigen Kindern
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit§ 8 Dauer der Arbeitszeit § 9 Berufsschule § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume § 12 Schichtzeit § 13 Tägliche Freizeit § 14 Nachtruhe § 15 Fünf-Tage-Woche § 16 Samstagsruhe § 17 Sonntagsruhe § 18 Feiertagsruhe § 19 Urlaub § 20 Binnenschifffahrt § 21 Ausnahmen in besonderen Fällen § 21a Abweichende Regelungen § 21b Ermächtigung
150 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
Zweiter Titel: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen§ 22 Gefährliche Arbeiten § 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten § 24 Arbeiten unter Tage § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen § 26 Ermächtigungen § 27 Behördliche Anordnung en und Ausnahmen
Dritter Titel: Sonstige Pflichten des Arbeitgebers§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit § 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 29 Unterweisung über Gefahren § 30 Häusliche Gemeinschaft § 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung§ 32 Erstuntersuchung§ 33 Erste Nachuntersuchung § 34 Weitere Nachuntersuchungen § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen § 38 Ergänzungsuntersuchung § 39 Mitteilung, Bescheinigung § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde § 43 Freistellung für Untersuchungen § 44 Kosten der Untersuchungen § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte § 46 Ermächtigungen
Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
Erster Titel: Aushänge und Verzeichnisse§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen § 49 Verzeichnisse der Jugendlichen § 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse
Zweiter Titel: Aufsicht§ 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht § 52 (weggefallen) § 53 Mitteilung über Verstöße § 54 Ausnahmebewilligungen
151Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Dritter Titel: Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz§ 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde § 57 Aufgaben der Ausschüsse
Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften § 59 Bußgeldvorschriften § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen § 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung § 63 Änderung des Berufsbildungsgesetzes § 64 Änderung der Handwerksordnung § 65 Änderung des Bundesbeamtengesetzes § 66 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes § 67 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes § 68 Änderung der Gewerbeordnung § 69 Änderung von Verordnungen § 70 Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit § 71 Berlin-Klausel § 72 Inkrafttreten
152 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt in der BundesrepublikDeutschland und in der ausschließlichenWirtschaftszone für die Beschäftigungvon Personen, die noch nicht 18 Jahrealt sind,“1. in der Berufsausbildung,2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,3. mit sonstigen Dienstleistungen, die
der Arbeitsleistung von Arbeitneh mern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähn- lichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht1. für geringfügige Hilfeleistungen,
soweit sie gelegentlicha) aus Gefälligkeit,b) auf Grund familienrechtlicher Vor-
schriften,c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,d) in Einrichtungen zur Eingliederung
Behindertererbracht werden,
2. für die Beschäftigung durch die Per- sonen sorgeberechtigten im Familien- haushalt.
§ 2Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wernoch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzesist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die derVollzeitschulpflicht unterliegen, findendie für Kinder geltenden VorschriftenAnwendung.
§ 3Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist,wer ein Kind oder einen Jugendlichen ge- mäß § 1 beschäftigt.
§ 4Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vomBeginn bis zum Ende der täglichen Be- schäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeitunter Hinzurechnung der Ruhepausen(§ 11).
(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schicht- zeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnetvom Betreten des Förderkorbs bei derEinfahrt bis zum Verlassen des Förder -korbs bei der Ausfahrt oder vom Eintrittdes einzelnen Beschäftigten in dasStollenmundloch bis zu seinem Wieder- austritt.
(4) Für die Berechnung der wöchentlichenArbeitszeit ist als Woche die Zeit vonMon tag bis einschließlich Sonntagzugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, diean einem Werk tag infolge eines gesetz-lichen Feiertags ausfällt, wird auf diewöchentliche Arbeitsz eit angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher vonmehreren Arbeitgebern beschäftigt, sowerden die Arbeits- und Schichtzeitensowie die Arbeitstage zusammenge-rechnet.
Zweiter AbschnittBeschäftigung von Kindern
§ 5Verbot der Beschäftigung von Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
153Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht fürdie Beschäftigung von Kindern1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und
Arbeitstherapie,2. im Rahmen des Betriebspraktikums
während der Vollzeitschulpflicht,3. in Erfüllung einer richterlichen
Wei sung.
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechendeAnwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt fernernicht für die Beschäftigung von Kindernüber 13 Jahre mit Einwilligung des Per- sonensorge berechtigten, soweit dieBeschäftigung leicht und für Kinder ge- eignet ist. Die Be schäftigung ist leicht,wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheitund der besonderen Bedingungen,unter denen sie ausgeführt wird,1. die Sicherheit, Gesundheit und
Entwick lung der Kinder,2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung
an Maßnahmen zur Berufswahlvor- bereitung oder Berufsausbildung, dievon der zuständigen Stelle anerkanntsind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mitNutzen zu folgen, nicht nachteiligbeeinflusst. Die Kinder dürfen nichtmehr als zwei Stunden täglich, inlandwirtschaftlichen Familienbe- trieben nicht mehr als drei Stundentäglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr,nicht vor dem Schulunterricht undnicht während des Schulunterrichtsbes chäftigt werden. Auf die Be -schäftigung finden die §§ 15 bis 31entsprechende An wendung.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt fernernicht für die Beschäftigung von Jugend- lichen (§ 2 Abs. 3) während der Schul -ferien für höchst ens vier Wochen im
Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende An wendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechts- verordnung mit Zustimmung desBundes rates die Beschäftigung nachAbsatz 3 näher zu bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Per- sonen sorgeberechtigten der von ihmbeschäftigten Kinder über möglicheGefahren sowie über alle zu ihrerSicher heit und ihrem Ges undheits- schutz getroffenen Maßnahmen.
(5) Für Veranstaltungen kann die Auf- sichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.
§ 6Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antragbewilligen, dass1. bei Theatervorstellungen Kinder über
sechs Jahre bis zu vier Stunden täglichin der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
2. bei Musikaufführungen und anderenAuf führungen, beiWerbeveranstaltungen sowie bei Auf- nahmen im Rundfunk (Hörf unk undFernsehen), auf Ton- und Bild trä gersowie bei Film- und Fotoaufn ahmena) Kinder über drei bis sechs Jahre bis
zu zwei Stunden täglich in der Zeitvon 8 bis 17 Uhr,
b) Kinder über sechs Jahre bis zu dreiStun den täglich in der Zeit von 8 bis22 Uhr
gestaltend mitwirken und an denerforderlichen Proben teilnehmen.Eine Aus nahme darf nicht bewilligtwerden für die Mitwirkung in Kaba- retts, Tanzlokalen und ähnlichen Be- trieben sowie auf Vergnüg ungsparks,Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnli-
154 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
chen Veranstaltungen, Schau stellun- gen oder Darbietungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhö- rung des zuständigen Jugendamts dieBeschäf tigung nur bewilligen, wenn1. die Personensorgeberechtigten in
die Beschäftigung schriftlich einge-willigt haben,
2. der Aufsichtsbehörde eine nicht län-ger als vor drei Monaten ausgestellteärztliche Bescheinigung vorgelegtwird, nach der gesundheitliche Be- denken gegen die Beschäftigungnicht bestehen,
3. die erforderlichen Vorkehrungen undMaßnahmen zum Schutz des Kindesge gen Gefahren für Leben und Ge- sund heit sowie zur Vermeidung einerBeein träch tigung der körperlichenoder seelisch-geistigen Entwicklunggetroffen sind,
4. Betreuung und Beaufsichtigung desKindes bei der Beschäftigung sicher-gestellt sind,
5. nach Beendigung der Beschäftigungeine ununterbrochene Freizeit von min- des tens 14 Stunden eingehalten wird,
6. das Fortkommen in der Schule nichtbeeinträchtigt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,1. wie lange, zu welcher Zeit und an
welchem Tag das Kind beschäftigtwerden darf,
2. Dauer und Lage der Ruhepausen,3. die Höchstdauer des täglichen
Aufent halts an derBeschäftigungsstätte.
(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehördeist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzu geben. Er darf das Kind erst nachEmpfang des Bewilligungsbescheidsbeschäftigen.
§ 7Beschäftigung von nicht
vollzeitschulpflichtigen Kindern
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nichtmehr unterliegen, dürfen
1. im Berufsausbildungsverhältnis,2. außerhalb eines
Berufsausbildungsver hältnisses nurmit leichten und für sie geeignetenTätigkeiten bis zu sieben Stundentäglich und 35 Stunden wö chent lichbeschäftigt werden. Auf die Beschäf -tigung finden die §§ 8 bis 46 entspre-chende Anwendung.
Dritter AbschnittBeschäftigung Jugendlicher
Erster TitelArbeitszeit und Freizeit
§ 8Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als achtStunden täglich und nicht mehr als 40Stunden wöchentlich beschäftigt wer-den.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen anWerktagen nicht gearbeitet wird, damitdie Beschäftigten eine längere zusam-menhängende Freizeit haben, so darfdie ausfallende Arbeitszeit auf dieWerktage von fünf zusammenhängen-den, die Ausfalltage einschließendenWochen nur dergestalt verteilt werden,dass die Wochenarbeitszeit im Durch- schnitt dieser fünf Wochen 40 Stund ennicht überschreitet. Die tägliche Ar- beitszeit darf hierbei achteinhalbStunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen dieArbeitsz eit auf weniger als acht
155Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Stunden verkürzt ist, können Jugend- liche an den übrigen Werktagen dersel-ben Woche achteinhalb Stunden be- schäftigt werden.
(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugend -liche über 16 Jahre während der Ernte -zeit nicht mehr als neun Stunden täg-lich und nicht mehr als 85 Stunden inder Doppelwoche beschäftigt werden.
§ 9Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichenfür die Teilnahme am Berufsschul unter- richt freizustellen. Er darf den Jugend- lichen nicht beschäftigen1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden
Unter richt; dies gilt auch für Personen,die über 18 Jahre alt und noch berufs-schulpflichtig sind,
2. an einem Berufsschultag mit mehr alsfünf Unterrichtsstunden von mindes- tens je 45 Minuten, einmal in derWoche,
3. in Berufsschulwochen mit einemplanmäßigen Blockunterricht vonmindestens 25 Stun den an mindes-tens fünf Tagen; zu sätz liche betriebli-che Ausbildungsveran stal tun gen biszu zwei Stunden wöchentlich sind zu- lässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2
mit acht Stunden,2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr.
3 mit 40 Stunden,3. im übrigen die Unterrichtszeit ein-
schließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch denBesuch der Berufsschule nicht ein- treten.
(4) (weggefallen)
§ 10Prüfungen und außerbetrieblicheAusbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen1. für die Teilnahme an Prüfungen und
Ausbildungsmaßnahmen, die aufGrund öffentlich-rechtlicher oder ver-traglicher Bestimmungen außerhalbder Ausbild ungsstätte durchzuführensind,
2. an dem Arbeitstag, der der schrift -lichen Abschlussprüfung unmittelbarvorangeht, freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit
der Zeit der Teilnahme einschließlichder Pausen,
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2mit acht Stunden.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
§ 11Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im voraus fest- stehende Ruhepausen von angemesse-ner Dauer gewährt werden. Die Ruhe- pausen müssen mindestens betragen1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von
mehr als viereinhalb bis zu sechsStunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit vonmehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eineArbeitsunterbre chung von mindestens15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemesse-ner zeitlicher Lage gewährt werden,frühestens eine Stunde nach Beginnund spätestens eine Stunde vor Endeder Arbeitszeit. Län ger als viereinhalbStunden hintereinander dürfen Jugend- liche nicht ohne Ruhepause beschäftigtwerden.
156 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepaus- en in Arbeitsräumen darf den Jugend -lichen nur gestattet werden, wenn dieArbeit in diesen Räumen während die-ser Zeit eingestellt ist und auch sonstdie notwendige Erholung nicht beein-trächtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbauunter Tage.
§ 12Schichtzeit
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf dieSchichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Berg -bau unter Tage 8 Stunden, im Gaststätten- gewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tier haltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.
§ 13Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeitdürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einerununterbrochenen Freizeit von mindestens12 Stunden beschäftigt werden.
§ 14Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen1. im Gaststätten- und
Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,2. in mehrschichtigen Betrieben bis
23 Uhr,3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder
bis 21 Uhr,4. in Bäckereien und Konditoreien ab
5 Uhrbeschäftigt werden.
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen inBäcke reien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4) An dem einem Berufsschultag unmittel-bar vorangehenden Tag dürfen Jugend -liche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nichtnach 20 Uhr beschäftigt werden, wennder Berufss chulunterricht am Berufs- schultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) Nach vorheriger Anzeige an die Auf- sichtsb ehörde dürfen in Betrieben, indenen die übliche Arbeitszeit aus ver-kehrstechnischen Gründen nach 20 Uhrendet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäf-tigt werden, soweit sie hierdurch un- nötige Wartezeiten vermeiden können.Nach vorheriger Anzeige an die Auf- sichtsbehörde dürfen ferner in mehr-schichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhrbeschäftigt werden, soweit sie hier-durch unnötige Wartezeiten vermeidenkönnen.
(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, indenen die Beschäftigten in außerge-wöhnlichem Grade der Einwirkung vonHitze ausgesetzt sind, in der warmenJahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden.Die Jugendlichen sind berechtigt, sichvor Beginn der Beschäftigung und da- nach in regelmäßigen Zeitabständenarbeitsmedizinisch untersuchen zu las-sen. Die Kosten der Untersuchungenhat der Arbeitgeber zu tragen, sofern erdiese nicht kostenlos durch einen Be- triebsarzt oder einen überbetrieblichenDienst von Betriebsärzten anbietet.
(7) Jugendliche dürfen bei Musikauf führun- gen, Theatervorstellungen und ande-ren Aufführungen, bei Aufnahmen imRundfunk (Hörfunk und Fernsehen), aufTon- und Bildträger sowie bei Film- undFotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltendmitwirken. Eine Mitwirkung ist nichtzulässig bei Veranstaltungen, Schau- stellungen oder Darbietungen, bei
157Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
denen die Anwesenheit Jugendlichernach den Vorschriften des Jugend -schutzgesetzes verboten ist. Nach Be -endigung der Tätigkeit dürfen Jugend- liche nicht vor Ablauf einer ununter- brochenen Freizeit von mindestens 14 Stun den beschäftigt werden.
§ 15Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in derWoc he beschäftigt werden. Die beidenwöchentlichen Ruhetage sollen nach Mög- lichkeit aufeinander folgen.
§ 16Samstagsruhe
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nichtbeschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die BeschäftigungJugendlicher an Samstagen nur1. in Krankenanstalten sowie in Alten-,
Pflege- und Kinderheimen,2. in offenen Verkaufsstellen, in Be-
trieben mit offenen Verkaufsstellen,in Bäckereien und Konditoreien, imFriseurhandwerk und im Markt ver- kehr,
3. im Verkehrswesen,4. in der Landwirtschaft und Tier-
haltung,5. im Familienhaushalt,6. im Gaststätten- und Schausteller -
gewerbe,7. bei Musikaufführungen, Theater vor-
stel lung en und anderen Aufführun- gen, bei Aufnahmen im Rundfunk(Hörfunk und Fernsehen), auf Ton-und Bildträger sowie bei Film- undFotoaufnahmen,
8. bei außerbetrieblichen Ausbild ungs -maßn ahmen,
9. beim Sport,
10. im ärztlichen Notdienst,11. in Reparaturwerkstätten für
Kraftfahr zeuge.
Mindestens zwei Samstage im Monatsollen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag be -schäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche(§ 15) durch Freistellung an einem ande-ren ber ufsschulfreien Arbeitstag dersel-ben Woche sicherzustellen. In Betrie- ben mit einem Betriebsruhetag in derWoche kann die Freistellung auch andiesem Tag erfolgen, wenn die Jugend -lichen an diesem Tag keinen Berufs- schul unterricht haben.
(4) Können Jugendliche in den Fällen desAb satzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht achtStun den beschäftigt werden, kann derUnter schied zwischen der tatsächlichenund der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässi-gen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhrausgeglichen werden, an dem dieJugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 frei-zustellen sind.
§ 17Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nichtbeschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die BeschäftigungJugendlicher an Sonntagen nur1. in Krankenanstalten sowie in Alten-,
Pflege- und Kinderheimen,2. in der Landwirtschaft und
Tierhaltung mit Arbeiten, die auch anSonn- und Feiert agen naturnotwen-dig vorgenommen werden müssen,
3. im Familienhaushalt, wenn derJugend liche in die häuslicheGemeinschaft aufgenommen ist,
4. im Schaustellergewerbe,5. bei Musikaufführungen, Theatervor-
stell ungen und anderen Aufführun-
158 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
gen sowie bei Direktsendungen imRund funk (Hör funk und Fernsehen),
6. beim Sport,7. im ärztlichen Notdienst,8. im Gaststättengewerbe.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestenszwei Sonntage im Monat müssen be- schäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Sonntag be -schäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche(§ 15) durch Freistellung an einem ande-ren ber ufsschulfreien Arbeitstag dersel-ben Woche sicherzustellen. In Betrie- ben mit einem Betriebsruhetag in derWoche kann die Freistellung auch andiesem Tag erfolgen, wenn die Jugend -lichen an diesem Tag keinen Berufs- schulunterricht haben.
§ 18Feiertagsruhe
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhrund an gesetzlichen Feiertagen dürfenJugend liche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugend- licher an gesetzlichen Feiertagen in denFällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am25. De zember, am 1. Januar, am erstenOsterfeier tag und am 1. Mai.
(3) Für die Beschäftigung an einem gesetz-lichen Feiertag, der auf einem Werktagfällt, ist der Jugendliche an einem ande-ren be rufsschulfreien Arbeitstag der- selben oder der folgenden Woche freizustellen. In Be trieben mit einemBe triebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tagerfolgen, wenn die Jugendlichen and iesem Tag keinen Berufsschul- unterricht haben.
§ 19Urlaub
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen fürjedes Kalenderjahr einen bezahltenErholungs urlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich1. mindestens 30 Werktage, wenn der
Jugendliche zu Beginn des Kalen- derjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn derJu gendliche zu Beginn des Kalen- derjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Ju- gendliche zu Beginn des Kalenderjahrsnoch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die im Bergbau unter Tagebe schäftigt werden, erhalten in jederAlters gruppe einen zusätzlichen Urlaubvon drei Werktagen.
(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in derZeit der Berufsschulferien gegebenwerden. Soweit er nicht in den Berufs- schulferien gegeben wird, ist für jedenBerufsschultag, an dem die Berufs -schule während des Ur laubs besuchtwird, ein weiterer Urlaubstag zu ge- wäh ren.
(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Ju gendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes.Der Auf traggeber oder Zwischen meisterhat je doch abweichend von § 12 Nr. 1des Bundes urlaubsgesetzes den ju -gendlichen Heimarb ei tern für jedes Ka lenderjahr einen bezahlten Erho- lungsu rlaub entsprechend Absatz 2 zuge währen; das Urlaubsentgelt der ju gend lichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundertund bei einem Urlaub von 25 Werk- tagen 9,5 vom Hundert.
159Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
§ 20Binnenschifffahrt
In der Binnenschifffahrt gelten folgendeAbweichungen:
1. Abweichend von § 12 darf die Schicht -zeit Jugendlicher über 16 Jahre wäh-rend der Fahrt bis auf 14 Stunden täg-lich ausgedehnt werden, wenn ihreArbeitszeit sechs Stunden täglichnicht überschreitet. Ihre tägliche Frei- zeit kann abweichend von § 13 derAusdehnung der Schichtzeit entspre-chend bis auf 10 Stunden verkürztwerden.
2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Ju -gend liche über 16 Jahre während derFahrt bis 22 Uhr beschäftigt werden.
3. Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17Abs. 1 und § 18 Abs. 1 dürfen Jugend -liche an je dem Tag der Woche be -schäf tigt werden, jedoch nicht am24. Dezember, an den Weihnachts -feiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar, an den Osterfeiertagen undam 1. Mai. Für die Beschäftigung aneinem Samstag, Sonntag und aneinem gesetzlichen Feiertag, der aufeinen Werktag fällt, ist ihnen je einfreier Tag zu gewähren. Diese freienTage sind den Jugend lichen in Ver- bindung mit anderen freien Tagen zugewähren, spätestens, wenn ihnen 10 freie Tage zustehen.
§ 21Ausnahmen in besonderen Fällen
(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keineAnwen dung auf die BeschäftigungJugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten inNotfällen, soweit erwachseneBeschäftigte nicht zur Verfügung stehen.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 überdie Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehr -arbeit geleis tet, so ist sie durch entspre-chende Verkür zung der Arbeitszeitinnerhalb der folgenden drei Wochenauszugleichen.
(3)
§ 21aAbweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grundeines Tarifvertrages in einer Betriebs- vereinbarung kann zugelassen werden1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3
und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 dieArbeitszeit bis zu neun Stunden täg-lich, 44 Stunden wöchentlich und biszu fünfeinhalb Tagen in der Wocheanders zu verteilen, jedoch nur unterEinhaltung einer durchschnittlichenWochenarbeitszeit von 40 Stunden ineinem Ausgleichszeitraum von zweiMo naten,
2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15Minuten zu kürzen und die Lage derPausen anders zu bestimmen,
3. abweichend von § 12 die Schichtzeitmit Ausnahme des Bergbaus unterTage bis zu einer Stunde täglich zuverlängern,
4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2Jugendl iche an 26 Samstagen im Jahroder an jedem Samstag zu beschäfti-gen, wenn statt dessen der Jugend -liche an einem anderen Werktag der-selben Wo che von der Beschäftigungfreigestellt wird,
5. abweichend von den §§ 15, 16 Abs. 3und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3Jugendliche bei einer Beschäftigungan einem Sams tag oder an einemSonn- oder Feiertag unter vier Stun-
160 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
den an einem anderen Arbeitstagderselben oder der folgenden Wochevor- oder nachmittags von der Be- schäftigung freizustellen,
6. abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2Jugend liche im Gaststätten- undSchaustellerge wer be sowie in derLandwirtschaft während der Saisonoder der Erntezeit an drei Sonntagenim Monat zu beschäftigen.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertragesnach Absatz 1 kann die abweichendetarifvertragliche Regelung im Betriebeines nicht tarifgebundenen Arbeit- gebers durch Betriebsvereinbarungoder, wenn ein Be triebsrat nicht be- steht, durch schriftliche Vereinbarungzwischen dem Arbeitgeber und demJugendlichen übernommen werden.
(3) Die Kirchen und die öffentlich-recht- lichen Religionsgesellschaften könnendie in Ab satz 1 genannten Abweichun -gen in ihren Regelungen vorsehen.
§ 21b
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-les kann im Interesse der Berufsausbildungoder der Zusammenarbeit von Jugendlichenund Er wachs enen durch Rechtsverordnungmit Zu stimmung des BundesratesAusnahmen von den Vorschriften
1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und16, des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1,
2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr undnicht nach 23 Uhr, sowie
3. des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 an höchs -tens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr
zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Ge sundheit oder der körperlichen oderseelisch-geistigen Entwicklung der Jugend- lichen nicht zu befürchten ist.
Zweiter TitelBeschäftigungsverbote und
-beschränkungen
§ 22Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigtwerden1. mit Arbeiten, die ihre physische oder
psychische Leistungsfähigkeit über-steigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichenGefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahrenverbunden sind, von denen anzuneh-men ist, dass Jugendliche sie wegenmangelnden Sicherheitsbewusstseinsoder mangelnder Erfahrung nicht er -kennen oder nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesund -heit durch außergewöhnliche Hitzeoder Kälte oder starke Nässe ge -fährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schäd -lichen Einwirkungen von Lärm, Er- schütterungen oder Strahlen ausge-setzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schäd -lichen Einwirkungen von Gefahr- stoffen im Sinne des Chemikalien- gesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schäd -lichen Einwirkungen von biologischenArbeits stoffen im Sinne der Richtlinie90/679/ EWG des Rates vom 26. No -vember 1990 zum Schutze der Ar -beitnehmer gegen Gefährdung durchbiologische Arbeits stoffe bei der Ar beit ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Be- schäf tigung Jugendlicher, soweit1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungs-
zieles erforderlich ist,
161Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
2. ihr Schutz durch die Aufsicht einesFachkundigen gewährleistet ist und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichenStoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschrittenwird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf denabsichtlichen Umgang mit biologischenArbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 imSinne der Richtlinie 90/679/EWG desRates vom 26. November 1990 zumSchutze der Arb eitnehmer gegen Ge -fährd ung durch biologische Arbeits- stoffe bei der Arbeit.
(3) Werden Jugendliche in einem Betriebbeschäftigt, für den ein Betriebsarztoder eine Fachkraft für Arbeitssicher- heit verpflichtet ist, muss ihre betriebs-ärztliche oder sicherheitstechnischeBetreuung sichergestellt sein.
§ 23Akkordarbeit, tempoabhängige
Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigtwerden1. mit Akkordarbeit und sonstigen
Arbeiten, bei denen durch ein gestei-gertes Arbeits tempo ein höheresEntgelt erzielt werden kann,
2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachse-nen Arbeitnehmern, die mit Arbeitennach Nummer 1 beschäftigt werden,
3. mit Arbeiten, bei denen ihrArbeitstempo nicht nur gelegentlichvorgeschrieben, vorgegeben oderauf andere Weise erzwungen wird.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäfti- gung Jugendlicher,1. soweit dies zur Erreichung ihres
Ausbil dungsziels erforderlich istoder2. wenn sie eine Berufsausbildung für
diese Beschäftigung abgeschlossen
haben und ihr Schutz durch dieAufsicht eines Fach kundigen gewähr-leistet ist.
§ 24Arbeiten unter Tage
(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeitenunter Tage beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die BeschäftigungJugendlicher über 16 Jahre,1. soweit dies zur Erreichung ihres
Ausbil dungsziels erforderlich ist,2. wenn sie eine Berufsausbildung für
die Beschäftigung unter Tage abge-schlossen haben oder
3. wenn sie an einer von der Berg- behörde genehmigten Aus bil dungs- maßnahme für Bergjunga rbeit er teil-nehmen oder teilgenommen habenund ihr Schutz durch die Auf sichteines Fachkundigen gewährleis tet ist.
§ 25Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
(1) Personen, die1. wegen eines Verbrechens zu einer
Freih eitsstrafe von mindestens zweiJahren,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat,die sie unter Verletzung der ihnen alsArbeit ge ber, Ausbildender oderAusbilder obliegenden Pflichten zumNachteil von Kin dern oderJugendlichen begangen haben, zueiner Freiheitsstrafe von mehr als dreiMonaten,
3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184g, 225, 232 bis233a des Strafgesetzbuches,
4. wegen einer Straftat nach demBetäu bungsmittelgesetz oder
5. wegen einer Straftat nach dem
162 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
Jugend schutzgesetz oder nach demGesetz über die Verbreitung jugend-gefährdender Schriften wenigstenszweimal rechtskräftig verurteilt wor-den sind, dürfen Jugend liche nichtbeschäftigen sowie im Rah men einesRechtsverhältnisses im Sinne des § 1nicht beaufsichtigen, nicht anweisen,nicht ausbilden und nicht mit derBeaufsichtigung, Anweisung oderAus bildung von Jugendlichen beauf-tragt werden. Eine Verurteilungbleibt außer Betracht, wenn seit demTag ihrer Rechts kraft fünf Jahre ver-strichen sind. Die Zeit, in welcher derTäter auf behördliche Ano rdnung ineiner Anstalt verwahrt worden ist,wird nicht eingerechnet.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 giltauch für Personen, gegen die wegeneiner Ord nungswidrigkeit nach § 58Abs. 1 bis 4 we nigstens dreimal eineGeldbuße rechtskräftig festgesetztworden ist. Eine Geldbuße bleibt außerBetracht, wenn seit dem Tag ihrerrechtskräftigen Festsetzung fünf Jahreverstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 giltnicht für die Beschäftigung durch diePerso nen sorgeberechtigten.
§ 26Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-les kann zum Schutz der Jugend lichen gegenGe fahren für Leben und Ge sundheit sowiezur Ver meidung einer Beein trächtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverord nung mitZustimmung des Bun desrates
1. die für Kinder, die der Vollzeitschul -pflicht nicht mehr unterliegen, geeig-neten und leichten Tätigkeiten nach
§ 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näherbestimmen,
2. über die Beschäftigungsverbote inden §§ 22 bis 25 hinaus die Beschäf -tigung Ju gendlicher in bestimmtenBe triebsarten oder mit bestimmtenAr beiten verbieten oder beschrän-ken, wenn sie bei diesen Arbeiteninfolge ihres Entwicklungsstands inbesonderem Maß Gefahren ausge-setzt sind oder wenn das Verbot oderdie Be schränkung der Beschäfti gunginfolge der technischen Entwic k lungoder neuer arbeitsmedizinischer odersicherheitstechnischer Erkenntnissenotwendig ist.
§ 27Behördliche Anordnungen und
Ausnahmen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzel- fällen feststellen, ob eine Arbeit unterdie Beschäftigungsverbote oder -be- schränkungen der §§ 22 bis 24 odereiner Rechtsver ord nung nach § 26 fällt.Sie kann in Einzel fällen die Beschäfti- gung Jugendlicher mit bestimmtenArbeiten über die Beschäftig ungsver- bote und -beschränkungen der §§ 22 bis24 und einer Rechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oder beschrän-ken, wenn diese Arbeiten mit Gefahrenfür Leben, Gesundheit oder für die kör-perliche oder seelisch-geistige Entwick- lung der Jug endlichen verbunden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann1. den Personen, die die Pflichten,
die ihnen kraft Gesetzes zugunstender von ihnen beschäftigten, be -aufsichtigten, angewiesenen oderauszubildenden Kinder und
163Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Jugendlichen obliegen, wiederholtoder gröblich verletzt haben,
2. den Personen, gegen die Tatsachenvorliegen, die sie in sittlicher Bezie- hung zur Beschäftigung, Beaufsich- tigung, Anw eisung oder Ausbildungvon Kindern und Jugendlichen unge-eignet erscheinen lassen,
verbieten, Kinder und Jugendliche zube schäftigen oder im Rahmen einesRechts verhältnisses im Sinne des § 1 zubeaufsichtigen, anzuweisen oder aus-zubilden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf AntragAus nahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3für Ju gendliche über 16 Jahre bewilligen,1. wenn die Art der Arbeit oder das
Arbeits tempo eine Beeinträchtigungder Gesund heit oder der körperlichenoder seelisch-geistigen Entwicklungdes Jugendlichen nicht befürchtenlassen und
2. wenn eine nicht länger als vor dreiMona ten ausgestellte ärztliche Be- scheinigung vorgelegt wird, nach dergesundheitliche Bedenken gegen dieBeschäftigung nicht bestehen.
Dritter TitelSonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtungund der Unterhaltung der Arbeitsstätteeinschließlich der Maschinen, Werk- zeuge und Geräte und bei der Regelungder Beschäfti gung die Vorkehrungenund Maßnahmen zu treffen, die zumSchutz der Jugendlichen gegen Ge- fahren für Leben und Gesundheit sowiezur Vermeidung einer Beeinträchti -gung der körperlichen oder seelisch-
geistigen Entwicklung der Jugend- lichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Si cherheitsbe wusstsein,die mangelnde Erfahrung und der Ent -wicklungsstand der Jugend lichen zuberücksichtigen und die allgemeinanerkannten sicherheitstechnischenund arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten ar- beits wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit undSoziales kann durch Rechts verordnungmit Zustimmung des Bun desrates be-stimmen, welche Vorkeh rungen undMaßnahmen der Arbeit ge ber zur Er-füllung der sich aus Ab satz 1 ergeben-den Pflichten zu treffen hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzel- fällen anordnen, welche Vorkehrungenund Maß nahmen zur Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundes -minis terium für Arbeit und Sozialesgemäß Absatz 2 erlassenen Verordnungzu treffen sind.
§ 28aBeurteilung der Arbeitsbedingungen
Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicherund bei wesentlicher Änderung der Arbeits -beding un gen hat der Arbeitgeber die mitder Beschäfti gung verbundenen Gefährdun- gen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigengelten die Vorschriften des Arbeitsschutz -geset zes.
§ 29Unterweisung über Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichenvor Beginn der Beschäftigung und beiwesentlicher Änderung der Arbeitsbe- dingungen über die Unfall- und Ge-
164 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
sundheitsgefahren, denen sie bei derBe schäftigung ausgesetzt sind, sowieüber die Einrichtungen und Maßn ah- men zur Abwendung dieser Gefah renzu unterweisen. Er hat die Jugendlichenvor der erstmaligen Beschäftigung anMa schinen oder gefährlichen Arbeits- stellen oder mit Arbeiten, bei denen siemit ge sundheitsgefährdenden Stoffenin Berüh rung kommen, über die beson-deren Gefah ren dieser Arbeiten sowieüber das bei ihrer Verrichtung erforder-liche Verhalten zu unterweisen.
(2) Die Unterweisungen sind in ange -messenen Zeitabständen, mindestensaber halbjährlich, zu wiederholen.
(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebs- ärzte und die Fachkräfte für Arbeits -sicher heit an der Planung, Durchfüh- rung und Überwachung der für dieSicherheit und den Ge sundheitsschutzbei der Beschäftigung Jugendlicher gel-tenden Vorschriften.
§ 30Häusliche Gemeinschaft
(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichenin die häusliche Gemeinschaft aufge-nommen, so muss er1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung
stellen und dafür sorgen, dass sie so beschaffen, ausgestattet undbelegt ist und so benutzt wird, dass die Gesundheit des Jugend -lichen nicht beeinträchtigt wird, und
2. ihm bei einer Erkrankung, jedochnicht über die Beendigung der Be- schäftigung hinaus, die erforderlichePflege und ärztliche Behandlung zu- teil werden lassen, soweit diese nichtvon einem Sozialversi cherungsträgergeleistet wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfallan ordnen, welchen Anforderungen die Unter kunft (Absatz 1 Nr. 1) und diePfle ge bei Er krankungen (Absatz 1 Nr. 2)ge nügen müssen.
§ 31Züchtigungsverbot,
Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder imRah men eines Rechtsverhältnisses imSinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oderausbildet, darf sie nicht körperlich züch-tigen.
(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muss sievor körperlicher Züchtigung und Miss- handlung und vor sittlicher Gefährdungdurch andere bei ihm Beschäftigte unddurch Mitglieder seines Haushalts ander Arbeitsstätte und in seinem Hausschützen. Er darf Jugendlichen keineTabakwaren, Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränkeund Jugendlichen über 16 Jahre keinenBranntwein geben.
Vierter TitelGesundheitliche Betreuung
§ 32Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufslebeneintritt, darf nur beschäftigt werden,wenn1. er innerhalb der letzten vierzehn
Monate von einem Arzt untersuchtworden ist (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arztausgestellte Bescheinigung v orliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur gering- fügige oder eine nicht länger als zweiMonate dauernde Beschäftigung mitleichten Arbeiten, von denen keine
165Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
gesundheitlichen Nach teile für denJugendlichen zu befürchten sind.
§ 33Erste Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Be- schäf tigung hat sich der Arbeitgeberdie Beschein igung eines Arztes darübervorlegen zu lassen, dass der Jugend -liche nachuntersucht worden ist (ersteNachuntersuchung). Die Nachunter- suchung darf nicht länger als dreiMonate zurückliegen. Der Arbeitgebersoll den Jugendlichen neun Monatenach Aufnahme der ersten Beschäfti- gung nachdrücklich auf den Zeitpunkt,bis zu dem der Jugendliche ihm dieärztliche Bescheinig ung nach Satz 1 vor-zulegen hat, hinweisen und ihn auffor-dern, die Nachuntersuchung bis dahindurchführen zu lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheini gungnicht nach Ablauf eines Jahres vor, hatihn der Arbeitgeber innerhalb einesMonats unter Hinweis auf das Beschäf -tigungsverbot nach Absatz 3 schriftlichaufzufordern, ihm die Bescheinigungvorzulegen. Je eine Durchschrift desAufforderungss chreibens hat der Ar- beitgeber dem Personensorge -berechtigten und dem Betriebs- oderPer sonalrat zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Mo naten nach Aufnahme der erstenBeschäftig ung nicht weiterbeschäftigtwerden, so lange er die Bescheinigungnicht vorgelegt hat.
§ 34Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach dererst en Nachuntersuchung kann sich derJugendli che erneut nachuntersuchen lassen
(weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeit- geber soll ihn auf diese Möglichkeit recht- zeitig hinweisen und darauf hinwirken, dassder Jugendliche ihm die Bescheinigung überdie weitere Nachuntersuc hung vorlegt.
§ 35Außerordentliche Nachuntersuchung
(1) Der Arzt soll eine außerordentlicheNach untersuchung anordnen, wenneine Unter suchung ergibt, dass1. ein Jugendlicher hinter dem seinem
Alter entsprechenden Entwicklungs- stand zu rückgeblieben ist,
2. gesundheitliche Schwächen oderSchä den vorhanden sind,
3. die Auswirkungen der Beschäftigungauf die Gesundheit oder Entwicklungdes Jugendlichen noch nicht zu über-sehen sind.
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristenwerden durch die Anordnung eineraußerordentlichen Nachuntersuchungnicht be rührt.
§ 36Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber,so darf ihn der neue Arbeitgeber erst be -schäftigen, wenn ihm die Bescheinigungüber die Erst unter suchung (§ 32 Abs. 1) und,falls seit der Aufnahme der Beschäftigung einJahr vergangen ist, die Bescheinigung überdie erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.
§ 37Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
(1) Die ärztlichen Untersuchungen habensich auf den Gesundheits- undEntwicklungss tand und die körperlicheBeschaffenheit, die Nachuntersuchun-
166 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
gen außerdem auf die Auswirkungender Beschäftigung auf Ges undheit undEntwicklung des Jugendlichen zu er- strecken.
(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung derKrankheitsvorgeschichte des Jugend- lichen auf Grund der Untersuchungen zubeurteilen,1. ob die Gesundheit oder die Entwick -
lung des Jugendlichen durch die Aus- führung bestimmter Arbeiten oderdurch die Be schäftigung währendbestimmter Zeiten gefährdet wird,
2. ob besondere der Gesundheit dienen-de Maßnahmen erforderlich sind,
3. ob eine außerordentliche Nachunter- suchung (§ 35 Abs. 1) erforderlich ist.
(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:1. den Untersuchungsbefund,
2. die Arbeiten, durch deren Ausführunger die Gesundheit oder die Entwick lungdes Jugendlichen für gefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit die-nenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer außerordent- lichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
§ 38Ergänzungsuntersuchung
Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwick -lungsstand des Jugendlichen nur beurteilen,wenn das Ergebnis einer Ergänzungs unter- suchung durch einen anderen Arzt oder einenZahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungs- unter suchung zu veranlassen und ihreNotwendigkeit schriftlich zu begründen.
§ 39Mitteilung, Bescheinigung
(1) Der Arzt hat dem Personensorge- berech tigt en schriftlich mitzuteilen:1. das wesentliche Ergebnis der Unter -
su chung,
2. die Arbeiten, durch deren Ausführunger die Gesundheit oder dieEntwicklung des Jugendlichen fürgefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit die-nenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer außerordentli-chen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeberbe stimmte Bescheinigung darüber aus-zustellen, dass die Untersuchung statt-gefunden hat und darin die Arbeiten zuvermerken, durch deren Ausführung erdie Gesundheit oder die Entwicklungdes Jugendlichen für gefährdet hält.
§ 40Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbei -ten, durch deren Ausführung er dieGesundheit oder die Entwicklung desJugendlichen für ge fährdet hält, so darfder Jugendliche mit solchen Arbeitennicht beschäftigt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäf- ti gung des Jugendlichen mit den in derBes cheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2)vermerkten Arbeiten im Einvernehmenmit einem Arzt zulassen und die Zu- lassung mit Auflagen verbinden.
§ 41Aufbewahren der ärztlichen
Bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichenBeschein igungen bis zur Beendigungder Beschäfti gung, längstens jedoch biszur Vollendung des 18. Lebensjahrs desJugendlichen aufzubewahren und derAufsichtsbehörde sowie der Berufs -genos senschaft auf Verlangen zur Ein- sicht vorzulegen oder einzusenden.
167Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
(2) Scheidet der Jugendliche aus demBeschäf tigungsverhältnis aus, so hatihm der Arbeit geber die Bescheini- gungen auszuhändigen.
§ 42Eingreifen der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die demJugend lichen übertragenen Arbeiten Ge- fahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Perso nensorgeberechtig-ten und dem Arbeitgeber mitzuteilen undden Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt un ter- suchen zu lassen.
§ 43Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen fürdie Durchführung der ärztlichen Unter- suchungen nach diesem Abschnitt freizu- stellen. Ein Ent geltausfall darf hierdurchnicht eintreten.
§ 44Kosten der Untersuchungen
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
§ 45Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben,müssen, wenn der Personens orge be -rechtigte und der Jugendliche damiteinverstanden sind,1. dem staatlichen Gewerbearzt,2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach
diesem Abschnitt nachuntersucht,auf Verlangen die Aufzeichnungen überdie Untersuchungsbefunde zur Einsichtaushändigen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absat -zes 1 kann der Amtsarzt des Gesund -heits amts einem Arzt, der einen Ju -gendlichen nach diesem Abschnitt un tersucht, Einsicht in andere in seinerDienststelle vorhandene Unterlagenüber Gesundheit und Entwick lung desJugendlichen gewähren.
§ 46Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit undSoziales kann zum Zweck einer gleich-mäßigen und wirksamen gesundheit- lichen Be treuung durch Rechtsver- ordnung mit Zustimmung des Bundes- rates Vorschriften über die Durchfüh- rung der ärztlichen Un ter suchungenund über die für die Aufzeich nungender Untersuchungsbefunde, die Be -scheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen.
(2) Die Landesregierung kann durchRechtsv erordnung1. zur Vermeidung von mehreren Unter-
suchungen innerhalb eines kurzen Zeit -raums aus verschiedenen An läss en be stimmen, dass die Untersu chun gennach den §§ 32 bis 34 zusammen mitUntersu chungen nach anderen Vor- schriften durchzuführen sind, undhierbei von der Frist des § 32 Abs. 1 Nr. 1bis zu drei Mona ten abweichen,
2. zur Vereinfachung der Abrechnunga) Pauschbeträge für die Kosten der
ärztlichen Untersuchungen imRahmen der geltenden Gebühren- ordnungen festsetzen,
b) Vorschriften über die Erstattungder Kosten beim Zusammentreffenmehrerer Untersuchungen nachNummer 1 erlassen.
168 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
Vierter AbschnittDurchführung des Gesetzes
Erster TitelAushänge und Verzeichnisse
§ 47Bekanntgabe des Gesetzes und der
Aufsichtsbehörde
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestenseinen Jugendlichen beschäftigen, habeneinen Ab druck dieses Gesetzes und die An -schrift der zuständigen Aufsichtsbehörde angeeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht aus-zulegen oder auszuhängen.
§ 48Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens dreiJugendliche beschäftigen, haben einen Aus- hang über Beginn und Ende der regelmäßi-gen täglichen Arbeitszeit und der Pausen derJugend lichen an geeigneter Stelle im Betriebanzubringen.
§ 49Verzeichnisse der Jugendlichen
Arbeitgeber haben Verzeichnisse der beiihnen beschäftigten Jugendlichen unter An gabe des Vor- und Familiennamens, desGe burtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Be schäf tigung unter Tage auch das Datum des Be ginns dieser Beschäftigung, enthalten ist.
§ 50Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, derAufs ichtsbehörde auf Verlangen1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Angaben wahrheits- gemäß und vollständig zu machen,
2. die Verzeichnisse gemäß § 49, dieUnter lagen, aus denen Name,Beschäftigungs art und -zeiten derJugendlichen sowie Lohn- und Ge -haltszahlungen ersichtlich sind, undalle sonstigen Unterlagen, die sichauf die nach Nummer 1 zu machen-den Angaben beziehen, zur Einsichtvorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sindmindestens bis zum Ablauf von zweiJahren nach der letzten Eintragung auf-zubewahren.
Zweiter TitelAufsicht
§ 51Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte
und Berichtspflicht
(1) Die Aufsicht über die Ausführung diesesGesetzes und der auf Grund dieses Ge -setzes erlassenen Rechtsverordnungenobliegt der nach Landesrecht zuständi-gen Behörde (Aufsichtsbehörde). DieLandesregierung kann durch Rechts- veror dnung die Aufsicht über dieAusführung dieser Vorschriften inFamilienhaushalten auf gelegentlichePrüfungen beschränken.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehördesind berechtigt, die Arbeitsstätten wäh-rend der üblichen Betriebs- und Arbeits -zeit zu betreten und zu besichtigen;außerhalb dieser Zeit oder wenn sichdie Arbeitsstätten in einer Wohnungbefinden, dürfen sie nur zur Verhütungvon dringenden Gefahren für die öffent-liche Sicherheit und Ordnung betretenund besichtigt werden. Der Arbeit ge -ber hat das Betreten und Besichtigender Ar beitsstätten zu gestatten. DasGrundrecht der Unverletzlichkeit der
169Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
Wohnung (Artikel 13 des Grund geset- zes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rah- men der Jahresberichte nach § 139 bAbs. 3 der Gewerbeordnung über ihreAufsichtstätig keit gemäß Absatz 1 zuberichten.
§ 52(weggefallen)
§ 53Mitteilung über Verstöße
Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegendeVerstöße gegen die Vorschriften dieses Ge -setzes oder gegen die auf Grund dieses Ge -setzes erlassenen Rechtsverordnungen dernach dem Be rufsbildungsgesetz oder derHandwerksordnung zuständigen Stelle mit.Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eineDurchschrift dieser Mit teilung.
§ 54Ausnahmebewilligungen
(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehördenach diesem Gesetz oder den auf Grunddieses Gesetzes erlassenen Rechts ver -ordnungen bewilligen kann, sind zu be- fristen. Die Ausnahme bewilligungenkönnen1. mit einer Bedingung erlassen werden,2. mit einer Auflage oder mit einem
Vorbehalt der nachträglichen Auf- nahme, Änderung oder Ergänzungeiner Auflage verbunden werden und
3. jederzeit widerrufen werden.
(2) Ausnahmen können nur für einzelne Be- schäftigte, einzelne Betriebe oder ein-zelne Teile des Betriebs bewilligt wer-den.
(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieboder einen Teil des Betriebs bewilligt
worden, so hat der Arbeitgeber hier-über an geeigneter Stelle im Betriebeinen Aushang anzubringen.
Dritter TitelAusschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 55Bildung des Landesausschusses für
Jugendarbeitsschutz
(1) Bei der von der Landesregierung be- stimmten obersten Landesbehördewird ein Landesausschuss für Jugend -arbeitsschutz gebildet.
(2) Dem Landesausschuss gehören alsMitglie der an:1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer,2. ein Vertreter des Landesjugendrings,3. ein von der Bundesagentur für Arbeit
benannter Vertreter und je ein Ver- tre ter des Landesjugendamts, der fürdas Ges undheitswesen zuständigenobersten Landesbehörde und der fürdie berufsbildenden Schulen zustän-digen obersten Landesbehörde und
4. ein Arzt.
(3) Die Mitglieder des Landesausschusseswerden von der von der Landesregie- rung be stimmten obersten Landesbe- hörde berufen, die Vertreter der Arbeit -geber und Ar beitnehmer auf Vorschlagder auf Landes ebene bestehendenArbeitgeberverbände und Gewerk -schaf ten, der Arzt auf Vorschlag derLandesärztekammer, die übrigen Ver- tret er auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2und 3 genannten Stellen.
(4) Die Tätigkeit im Landesausschuss istehrenamtlich. Für bare Auslagen undfür Entgelt ausfall ist, soweit eine Ent -schädigung nicht von anderer Seite
170 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
gewährt wird, eine angemessene Ent -schädigung zu zahlen, deren Höhenach Landesrecht oder von der von derLandesregierung bestimmten oberstenLandesbehörde festgesetzt wird.
(5) Die Mitglieder können nach Anhörender an ihrer Berufung beteiligten Stel- len aus wichtigem Grund abberufenwerden.
(6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. DieAbsätze 2 bis 5 gelten für die Stellver -treter entsprechend.
(7) Der Landesausschuss wählt aus seinerMitte einen Vorsitzenden und dessenStellver tre ter. Der Vorsitzende und seinStellvertreter sollen nicht derselbenMitgliedergruppe angehören.
(8) Der Landesausschuss gibt sich eine Ge- schäftsordnung. Die Geschäftsordnungkann die Bildung von Unterausschüssenvorsehen und bestimmen, dass ihnenausnahmsweise nicht nur Mitgliederdes Lan desausschusses angehören.Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unteraus -schüsse hinsichtlich der Entschädigungentsprechend. An den Sitzungen desLandesausschusses und der Un teraus -schüsse können Vertreter der be tei- ligten obersten Landesbehörden teil-nehmen.
§ 56Bildung des Ausschusses fürJugendarbeitsschutz bei der
Aufsichtsbehörde
(1) Bei der Aufsichtsbehörde wird einAusschuss für Jugendarbeitsschutzgebildet. In Städ t en, in denen mehrereAufsichtsbehörden ihren Sitz haben,wird ein gemeinsamer Ausschuss fürJugendarbeitsschutz gebildet. In
Ländern, in denen nicht mehr als zweiAufsichtsbehörden eingerichtet sind,übernimmt der Landesausschuss für Jug end arbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses.
(2) Dem Ausschuss gehören als Mitgliederan:1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer,2. ein Vertreter des im Bezirk der Auf -
sichts be hör de wirkenden Jugend -rings,
3. je ein Vertreter eines Arbeits-,Jugend- und Gesundheitsamts,
4. ein Arzt und ein Lehrer an einerberufsbildenden Schule.
(3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutz -aus schusses werden von der Aufsichtsbe -hörde berufen, die Vertreter der Arbeit -geb er und Arbeitnehmer auf Vorschlagder im Auf sichtsbezirk bestehendenArbeitgeber ver bände und Gewerk -schaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärz-tekammer, der Lehrer auf Vorschlag dernach Landesrecht zuständigen Behörde,die übrigen Vertreter auf Vor schlag derin Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.§ 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßga beentsprechend, dass die Entschädigungvon der Aufsichtsbehörde mit Genehmi -gung der von der Landesregierung be -stimm ten obersten Landesbehörde fest-gesetzt wird.
§ 57Aufgaben der Ausschüsse
(1) Der Landesausschuss berät die obersteLand esbehörde in allen allgemeinenAngele genheiten des Jugendarbeits -schutzes und macht Vorschläge für dieDurchführung dieses Gesetzes. Er klärtüber Inhalt und Ziel des Jugendarbeits- schutzes auf.
171Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
(2) Die oberste Landesbehörde beteiligtden Landesausschuss in Angelegen -heiten von besonderer Bedeutung, ins-besondere vor Erlass von Rechtsvor- schriften zur Durchf ührung diesesGesetzes.
(3) Der Landesausschuss hat über seineTätig keit im Zusammenhang mit demBericht der Aufsichtsbehörden nach § 51Abs. 3 zu ber ichten.
(4) Der Ausschuss für Jugendarbeitsschutzbei der Aufsichtsbehörde berät diese inallen allgemeinen Angelegenheiten desJugend arbeitsschutzes und macht demLandes ausschuss Vorschläge für dieDurchführung dieses Gesetzes. Er klärtüber Inhalt und Ziel des Jugendarbeits -schutzes auf.
Fünfter AbschnittStraf- und Bußgeldvorschriften
§ 58Bußgeld- und Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit -geber vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kindoder einen Ju gendl ichen, der derVollzeitschulpflicht unterliegt,beschäftigt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahreoder einen Jug end lichen, der derVoll zeitschulpflicht unterliegt, inanderer als der zugelassenen Weisebes chäftigt,
3. (weggefallen)4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in
Verb in dung mit einer Rechtsverord- nung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, dasder Vollzeit schulp flicht nicht mehr
unterliegt, in anderer als der zuge-lassenen Weise beschäftigt,
5. entgegen § 8 einen Jugendlichenüber die zulässige Dauer derArbeitszeit hinaus beschäftigt,
6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 inVerbin dung mit Absatz 1 eine dortbezeichnete Person anBerufsschultagen oder in Berufs- schul wochen nicht freistellt,
7. entgegen § 10 Abs. 1 einenJugendlichen für die Teilnahme anPrüfungen oder Aus bildungsm aß- nahmen oder an dem Ar beitstag,der der schriftlichen Abs chluss -prüfung unmittelbar vorangeht,nicht freistellt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2Ruhepausen nicht, nicht mit dervorgeschriebenen Mindestdaueroder nicht in der vorgeschriebenenzeitlichen Lage gewährt,
9. entgegen § 12 einen Jugendlichenüber die zulässige Schichtzeit hin-aus bes chäftigt,
10. entgegen § 13 die Mindestfreizeitnicht gewährt,
11. entgegen § 14 Abs. 1 einenJugendlichen außerhalb der Zeitvon 6 bis 20 Uhr oder entgegen § 14Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf derMindestfreizeit beschäftigt,
12. entgegen § 15 einen Jugendlichenan mehr als fünf Tagen in der Wochebeschäftigt,
13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugend -lichen an Samstagen beschäftigtoder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 denJugendlichen nicht freistellt,
14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugend -lichen an Sonntagen beschäftigtoder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 denJugendlichen nicht freistellt,
172 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugend -lichen am 24. oder 31. Dezembernach 14 Uhr oder an gesetzlichenFeiertagen be schäftigt oder entge-gen § 18 Abs. 3 nicht freistellt,
16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbin -dung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oderentgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oderAbs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nichtmit der vorgeschriebenen Dauergewährt,
17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleisteteMehr arbeit durch Verkürzung derAr beitszeit nicht ausgleicht,
18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbin -dung mit einer Rechtsverordnungnach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichenmit den dort genannten Arbeitenbeschäftigt,
19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbin -dung mit einer Rechtsverordnungnach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichenmit Arb eiten mit Lohnanreiz, in einerArbeits gruppe mit Erwachsen en,deren Entgelt vom Ergebnis ihrerArbeit abhängt, oder mit tempoab-hängigen Arbeiten bes chäf tigt,
20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Ver-bin dung mit einer Rechts ver -ordnung nach § 26 Nr. 1, einenJugendlichen mit Arbei ten unterTage beschäftigt,
21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jug end lichen für seine Altersstufenicht zulässige Getränke oderTabakwaren gibt,
22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugend -lichen ohne ärztliche Bescheini -gung über die Erstuntersuchungbeschäftigt,
23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugend - lichen ohne ärztliche Bescheini -gung über die erste Nachunter -suchung weiterbeschäftigt,
24. entgegen § 36 einen Jugendlichenohne Vorlage der erforderlichenärztlichen Bescheinigungenbeschäftigt,
25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugend -lichen mit Arbeiten beschäftigt,durch deren Ausführung der Arztnach der von ihm erteilten Beschei -nigung die Ge sundheit oder dieEntwicklung des Jugendlichen fürgefährdet hält,
26. einer Rechtsverordnung nacha) § 26 Nr. 2 oderb) § 28 Abs. 2zuwiderhandelt, soweit sie für einenbestimmten Tatbestand auf dieseBußgeldvorschrift verweist,
27. einer vollziehbaren Anordnung derAufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs.3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,
28. einer vollziehbaren Auflage der Auf -sichtsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 14Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2,jeweils in Ver bindung mit § 54 Abs. 1,zuwiderhandelt,
29. einer vollziehbaren Anordnung oderAuflage der Aufsichtsbehörde aufGrund einer Rechtsverordnungnach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechts -verordnung für einen be stimmtenTatbestand auf die Bußgeld vor -schrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugend -lichen beschäftigt, beaufsichtigt, an -weist oder ausbildet, obwohl ihm diesverboten ist, oder einen anderen, demdies verboten ist, mit der Beaufsichti -gung, Anweisung oder Ausbildungeines Jugendlichen beauftragt.
173Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2g elten auch für die Beschäftigung vonKindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen,die der Voll zeits chulpflicht unterliegen(§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6bis 29 und Absatz 2 gelten auch für dieBeschäftigung von Kin dern, die derVollzeitschulpflicht nicht mehr unter- liegen, nach § 7.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einerGeldbuße bis zu fünfzehntausend Eurogeahndet werden.
(5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3bezeichnete Handlung begeht unddadurch ein Kind, einen Jugendlichenoder im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 einePerson, die noch nicht 21 Jahre alt ist, inihrer Gesundheit oder Arbeitskraft ge -fährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zueinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz1, 2 oder 3 bezeichnete Handlungbeharrlich wiederholt.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1die Gefahr fahrlässig verursacht, wirdmit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monatenoder mit Geldstrafe bis zu einhundert-achtzig Tagessätzen bestraft.
§ 59Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit -geber vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind
vor Erhalt des Bewilligungsbe- scheids be schäftigt,
2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthaltin Arbeitsräumen gestattet,
3. entgegen § 29 einen Jugendlichenüber Gefahren nicht, nicht richtigoder nicht rechtzeitig unterweist,
4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Ju -gendlichen nicht oder nicht recht-zeitig zur Vorlage einer ärztlichenBescheini gung auffordert,
5. entgegen § 41 die ärztlicheBescheinig ung nicht aufbewahrt,vorlegt, einsendet oder aushändigt,
6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugend -lichen für ärztliche Untersuchungennicht freistellt,
7. entgegen § 47 einen Abdruck desGes etzes oder die Anschrift derzuständigen Aufsichtsbehörde nichtauslegt oder aushängt,
8. entgegen § 48 Arbeitszeit undPausen nicht oder nicht in der vor-geschriebenen Weise aushängt,
9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nichtoder nicht in der vorgeschriebenenWeise führt,
10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht,nicht richtig oder nicht vollständigmacht oder Verzeichnisse oderUnter lagen nicht vorlegt oder ein-sendet oder entgegen § 50 Abs. 2Verzeichnisse oder Unterlagen nichtoder nicht vorschriftsmäßig aufbe-wahrt,
11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Be -treten oder Besichtigen der Arbeits -stätten nicht gestattet,
174 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z
12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushangnicht anbringt.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für dieBeschäf tigung von Kindern (§ 2 Abs. 1und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einerGeldbuße bis zu zweitausendfünfhun-dert Euro geahndet werden.
§ 60Verwaltungsvorschriften für die Verfolgungund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- nung kann mit Zustimmung des Bundesratesallgemeine Verwaltungsvorschriften für dieVer folgung und Ahndung von Ordnungswid- rig keit en nach §§ 58 und 59 durch die Ver -walt ungsbe hörde (§ 35 des Gesetzes überOrdnungswidrig keiten) und über die Er- teilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2des Gesetzes über Ordnungswid rigkeiten)wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58und 59 erlassen.
Sechster AbschnittSchlussvorschriften
§ 61Beschäftigung von Jugendlichen auf
Kauffahrteischiffen
Für die Beschäftigung von Jugendlichen alsBesatzungsmitglieder auf Kauffahrteis chiffenim Sinne des § 3 des Seearbeits gesetzes giltanstelle dieses Gesetzes das Seearbeits -gesetz.
§ 62Beschäftigung im Vollzug einer
Freiheitsentziehung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes geltenfür die Beschäftigung Jugendlicher (§ 2 Abs. 2) im Vollzug einer gerichtlichangeordneten Freiheitsentziehung entsprechend, soweit es sich nicht nurum gelegentliche, geringfügigeHilfeleist ungen handelt und soweit inden Ab sätzen 2 bis 4 nichts anderesbestimmt ist.
(2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordne-ten Freiheitsentziehung finden § 19, §§ 47 bis 50 keine Anwendung.
(3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2gelten im Vollzug einer gerichtlich an- geordneten Freiheitsentziehung nichtfür die Be schäftigung jugendlicherAnstaltsinsassen mit der Zubereitungund Ausgabe der An staltsverpflegung.
(4) § 18 Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Be -schäf tigung jugendlicher Anstalts in- sassen in landwirtschaftlichen Betrie- ben der Voll zugsanstalten mit Arbeiten,die auch an Sonn- und Feiertagen natur-notwendig vorgenommen werdenmüssen.
§§ 63 bis 70–
§ 71Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) auchim Land Ber lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,gelten im Land Berlin nach § 14 des DrittenÜberleitungsgesetzes.
175Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN
§ 72Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 inKraft.
(2) – nicht abgedruckt –
(3) Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzesvom 9. August 1960, des § 20 Abs. 1 desJugends chutzgesetzes vom 30. April1938 und des § 120e der Gewerbeord -nung erlassenen Vorschriften bleibenunberührt. Sie können, soweit sie denGeltungsbereich dieses Gesetzesbetreffen, durch Rechtsverord nungenauf Grund des § 26 oder des § 46 geän-dert oder aufgehoben werden.
(4) Vorschriften in Rechtsverordnungen,die durch § 69 dieses Gesetzes ge -ändert werden, können vom Bundes -ministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der bestehenden Er mäch- tigungen geändert oder aufgehobenwerden.
(5) Verweisungen auf Vorschriften desJugend arbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 gelten als Verweisungenauf die entsprechenden Vorschriftendieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsverordnungen.
176 RECHTSGRUNDLAGEN Ausbilder-Eignungsverordnung
4. Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)
Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbil -dungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium fürBildung und Forschung nach Anhörung desHauptausschusses des Bundesinstituts fürBerufsbildung:
§ 1Geltungsbereich
Ausbilder und Ausbilderinnen haben für dieAusbildung in anerkannten Ausbildungsbe- rufen nach dem Berufsbildungsgesetz denErwerb der berufs- und arbeitspädago -gischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten nach dieser Verordnung nachzuwei-sen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Be- reich der Angehörigen der freien Berufe.
§ 2Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eig -nung umfasst die Kompetenz zum selbst-ständigen Planen, Durchführen und Kon-trollieren der Berufsausbildung in den Hand- lungsfeldern:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfenund Ausbildung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und bei der Ein-stellung von Auszubildenden mitwirken,
3. Ausbildung durchführen und 4. Ausbildung abschließen.
§ 3Handlungsfelder
(1) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1umfasst die berufs- und arbeitspädagogi-sche Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen
zu prüfen und Ausbildung zu planen. DieAusbilder und Ausbilderinnen sind dabei inder Lage,
1. die Vorteile und den Nutzen betrieb -licher Ausbildung darstellen und be -gründen zu können,
2. bei den Planungen und Entscheidungenhinsichtlich des betrieblichen Ausbil- dungsbedarfs auf der Grundlage derrechtlichen, tarifvertraglichen und be- trieblichen Rahmenbedingungen mit- zuwirken,
3. die Strukturen des Berufsbildungs- systems und seine Schnittstellen dar- zustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb aus-zuwählen und dies zu begründen,
5. die Eignung des Betriebes für die Aus-bildung in dem angestrebten Ausbil -dungsberuf zu prüfen sowie, ob und inw ieweit Ausbildungsinhalte durchMaß nahmen außerhalb der Ausbildungs-stätte, insbesondere Ausbildung im Ver -bund, überbetriebliche und außerbe-triebliche Ausbildung, vermittelt werdenkönnen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von aufdie Berufsausbildung vorbereitendenMaßnahmen einzuschätzen, sowie
7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausb ildung Mitwirkenden unter Be- rücksichtigung ihrer Funktionen undQuali fikationen abzustimmen.
(2) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2umfasst die berufs- und arbeitspädagogi-sche Eignung, die Ausbildung unter Berück- sichtigung organisatorischer sowie recht- licher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilderund Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
177Ausbilder-Eignungsverordnung RECHTSGRUNDLAGEN
1. auf der Grundlage einer Ausbildungs -ordnung einen betrieblichen Ausbil- dungsplan zu erstellen, der sich insbe-sondere an berufstypischen Arbeits- undGeschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung undMitbestimmung der betrieblichenInteressenvertretungen in der Berufs-bildung zu berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermittelnund sich inhaltlich sowie organisatorischmit den Kooperationspartnern, insbe-sondere der Berufsschule, abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl vonAuszubildenden auch unter Berücksich- tigung ihrer Verschiedenartigkeit anzu-wenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzube-reiten und die Eintragung des Vertragesbei der zuständigen Stelle zu veran-lassen, sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile derBerufsausbildung im Ausland durchge-führt werden können.
(3) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogischeEignung, selbstständiges Lernen in berufs-typischen Arbeits- und Geschäftprozessenhandlungsorientiert zu fördern. Die Ausbilderund Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1. lernförderliche Bedingungen und einemotivierende Lernkultur zu schaffen,Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu ge stalten und zu bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplanund den berufstypischen Arbeits- undGeschäftsprozessen betriebliche Lern-und Arbeitsaufgaben zu entwickeln undzu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien ziel-gruppengerecht auszuwählen und situa-tionsspezifisch einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeitendurch individuelle Gestaltung der Aus -bildung und Lernberatung zu unter- stützen, bei Bedarf ausbildungsunter-stützende Hilfen einzusetzen und dieMögl ichkeit zur Verlängerung der Aus- bildungszeit zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbil -dungsangebote, insbesondere in Formvon Zusatzqualifikationen, zu machenund die Möglichkeit der Verkürzung derAusbildungsdauer und die der vorzeiti-gen Zulassung zur Abschlussprüfung zuprüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklungvon Auszubildenden zu fördern, Proble -me und Konflikte rechtzeitig zu erken-nen sowie auf eine Lösung hinzuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewer-ten, Leistungsbeurteilungen Dritter undPrüfungsergebnisse auszuwerten, Be-urteilungsgespräche zu führen, Rück- schlüsse für den weiteren Ausbildungs -verlauf zu ziehen, sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(4) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4umfasst die berufs- und arbeitspädagogi-sche Eignung, die Ausbildung zu einem er- folgreichen Abschluss zu führen und demAuszubildenden Perspektiven für seine be -rufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen.Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabeiin der Lage,
1. Auszubildende auf die Abschluss- oderGesellenprüfung unter Berücksichtigungder Prüfungstermine vorzubereiten unddie Ausbildung zu einem erfolgreichenAbschluss zu führen,
178 RECHTSGRUNDLAGEN Ausbilder-Eignungsverordnung
2. für die Anmeldung der Auszubildendenzu Prüfungen bei der zuständigen Stellezu sorgen und diese auf durchführungs-relevante Besonderheiten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichenZeugnisses auf der Grundlage vonLeistungsbeurteilungen mitzuwirken,sowie
4. Auszubildende über betriebliche Ent -wicklungswege und berufliche Weiter- bildungsmöglichkeiten zu informierenund zu beraten.
§ 4Nachweis der Eignung
(1) Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfungnachzuweisen. Die Prüfung besteht auseinem schriftlichen und einem praktischenTeil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jederPrüfungsteil mit mindestens „ausreichend“bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungs -verfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei an- gerechnet werden.
(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fall-bezogene Aufgaben aus allen Handlungs-feldern zu bearbeiten. Die schriftliche Prü- fung soll drei Stunden dauern.
(3) Der praktische Teil der Prüfung bestehtaus der Präsentation einer Ausbildungssitua- tion und einem Fachgespräch mit einerDauer von insgesamt höchstens 30 Minuten.Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eineberufstypische Ausbildungssituation aus. DiePräsentation soll 15 Minuten nicht über-schreiten. Die Auswahl und Gestaltung derAusbildungssituation sind im Fachgesprächzu erläutern. Anstelle der Präsentation kanneine Ausbildungssituation auch praktischdurchgeführt werden.
(4) Im Bereich der Landwirtschaft und imBereich der Hauswirtschaft besteht der prak-tische Teil aus der Durchführung einer vomPrüfungsteilnehmer in Abstimmung mit demPrüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil- dungssituation und einem Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Aus -bildungssituation zu begründen sind. DiePrüfung im praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.
(5) Für die Abnahme der Prüfung errichtetdie zuständige Stelle einen Prüfungs -ausschuss. § 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47des Berufsb ildungsgesetzes gelten ent -sprechend.
§ 5Zeugnis
Über die bestandene Prüfung ist jeweils einZeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszu-stellen.
§ 6Andere Nachweise
(1) Wer die Prüfung nach einer vor Inkraft-treten dieser Verordnung geltenden Ausbil- der-Eignungsverordnung bestanden hat, dieauf Grund des Berufsbildungsgesetzes er-lassen worden ist, gilt für die Berufsausbil -dung als im Sinne dieser Verordnung berufs-und arbeitspädagogisch geeignet.
(2) Wer durch eine Meisterprüfung oder eineandere Prüfung der beruflichen Fortbildungnach der Handwerksordnung oder dem Be -rufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeits-pädagogische Eignung nachgewiesen hat,gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspäda -gogisch geeignet.
179Ausbilder-Eignungsverordnung RECHTSGRUNDLAGEN
(3) Wer eine sonstige staatliche, staatlichanerkannte oder von einer öffentlich-recht- lichen Körperschaft abgenommene Prüfungbestanden hat, deren Inhalt den in § 3 ge -nannten Anforderungen ganz oder teilweiseentspricht, kann von der zuständigen Stelleauf Antrag ganz oder teilweise von der Prü -fung nach § 4 befreit werden. Die zuständigeStelle erteilt darüber eine Bescheinigung.
(4) Die zuständige Stelle kann von der Vor- lage des Nachweises über den Erwerb derberufs- und arbeitspädagogischen Fertig -keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aufAntrag befreien, wenn das Vorliegen berufs-und arbeitspädagogischer Eignung aufandere Weise glaubhaft gemacht wird unddie ordnungsgemäße Ausbildung sicherge-stellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagenerteilen. Auf Antrag erteilt die zuständigeStelle hierüber eine Bescheinigung.
§ 7Fortführen der Ausbildertätigkeit
Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder imSinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbil -dungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweisnach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung be -freit, es sei denn, dass die bisherige Ausbil -dertätigkeit zu Beanstandungen mit einerAufforderung zur Mängelbeseitigung durchdie zuständige Stelle geführt hat. Sind nachAufforderung die Mängel beseitigt wordenund Gefährdungen für eine ordnungsge- mäße Ausbildung nicht zu erwarten, kanndie zuständige Stelle vom Nachweis nachden §§ 5 und 6 befreien; sie kann dabeiAuflagen erteilen.
§ 8Übergangsregelung
Begonnene Prüfungsverfahren können biszum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den bis -
herigen Vorschriften zu Ende geführt wer-den. Die zuständige Stelle kann auf Antragdes Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungs- teilnehmerin die Wiederholungsprüfungnach dieser Verordnung durchführen; § 4Absatz 1 Satz 5 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der An -meldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2010 die Anwendung der bisherigenVorschriften beantragt werden.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Ausbilder-Eignungs-verordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die zuletzt durch die Verord -nung vom 14. Mai 2008 (BGBl. I S. 854) ge- ändert worden ist, außer Kraft.
180 RECHTSGRUNDLAGEN Ausbilder-Eignungsverordnung
Anlage 1(zu § 5)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
Herr/Frau
geboren am in
hat am die Prüfung
nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)
bestanden.
Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
Ort/Datum
Unterschrift(en)
(Siegel der zuständigen Stelle)
181Ausbilder-Eignungsverordnung RECHTSGRUNDLAGEN
Anlage 2(zu § 5)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
Herr/Frau
geboren am in
hat am die Prüfung
nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte Note1. Schriftlicher Prüfungsteil
2. Praktischer Prüfungsteil
Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
Ort/Datum
Unterschrift(en)
(Siegel der zuständigen Stelle)
182 SERVICE
Anhang B: Service
1. Ausbildungsvertragsmuster
2. Musterprüfungsverordnung für die Durchführung vonAbschluss- und Umschulungsprüfungen
3. Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe
4. Serviceinformationen
5. Abkürzungsverzeichnis
183Ausbildungsver tragsmuster SERVICE
1. Ausbildungsvertragsmuster
Berufsausbildungsvertrag
(§§ 10, 11 Berufsbildungsgesetz – BBiG)
Zwischen
1(Name und Anschrift des Ausbildenden (Ausbildungsbetriebs))
und
(Name und Anschrift der/des Auszubildenden)
geb. am
gesetzlich vertreten durch2
wird nachstehender Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf
nach Maßgabe der Ausbildungsordnung3 geschlossen:
184 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster
§ 1 – Dauer der Ausbildung
1. (Dauer)
Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung Jahre/Monate.
a) Auf die Ausbildungsdauer wird die Berufsausbildung zum 4 bzw.
eine berufliche Vorbildung in 5
mit Monaten angerechnet.
b) Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen
Stelle
aufgrund um Monate. 6
Das Berufsbildungsverhältnis
beginnt am und endet am 7
2. (Probezeit)
Die Probezeit beträgt Monate8 . Wird die Ausbildung während der Probe -
zeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um
den Zeitraum der Unterbrechung.
3. (Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses)
Bestehen Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Ab -
schluss prüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergeb-
nisses durch den Prüfungsausschuss.
185Ausbildungsver tragsmuster SERVICE
4. (Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses)
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausb il-
dungs verhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchs-
tens um ein Jahr.
§ 2 – Ermächtigung zur Anmeldung zu Prüfungen
Die/der Auszubildende, im Vertretungsfalle ihre/seine gesetzlichen Vertreter, ermächtigen
den Ausbildenden, sie/ihn in ihrem/seinem Namen zu Prüfungen im Rahmen der
Ausbildung anzumelden; siehe näher § 4 Nr. 11 dieses Vertrages.
§ 3 – Ausbildungsstätte
Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nr. 12 in
(Ausbildungsstätte)
und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden
Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt.
§ 4 – Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende verpflichtet sich,
1. (Ausbildungsziel)
dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermit-
telt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung
nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbil-
dungs ablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbil-
dungszeit erreicht werden kann;
186 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster
2. (Ausbilder/Ausbilderinnen)
selbst auszubilden oder eine/einen persönlich und fachlich geeignete/geeigneten Ausbil-
derin/Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/diesen der/dem Auszubil-
denden jeweils schriftlich bekannt zu geben;
3. (Ausbildungsordnung)
der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos
auszuhändigen;
4. (Ausbildungsmittel)
der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge,
Werk stoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den be-
trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen-
und Abschluss prüfungen9, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbil dungs-
verhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;
5. (Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte)
die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das
gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrie-
ben oder nach Nr. 12 durchzuführen sind;
6. (Führung von schriftlichen Ausbildungsnachweisen)
soweit schriftliche Ausbildungsnachweise geführt werden, diese der/dem Auszubildenden
für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung
durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen;
187Ausbildungsver tragsmuster SERVICE
7. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten)
der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen
und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
8. (Sorgepflicht)
dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und kör-
perlich nicht gefährdet wird;
9. (Ärztliche Untersuchungen)
sofern die/der Auszubildende noch nicht 18 Jahre alt ist, sich Bescheinigungen gemäß § 32,
33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass sie/er
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
10. (Eintragungsantrag)
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Ver-
zeich nis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der
Ver tragsn iederschriften und – bei Auszubildenden unter 18 Jahren – einer Kopie oder
Mehrfer tigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32
Jugendarbeits schutzgesetz zu beantragen; Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen
des wesentlichen Vertragsinhaltes;
11. (Anmeldung zu Prüfungen)
die/den Auszubildende/n im Rahmen einer gemäß § 2 dieses Vertrages erteilten Ermächti-
gung rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen oder zum ersten
Teil und zweiten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung anzumelden und für die Teil-
nahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil einer
gestreckten Abschlussprüfung bei Auszubildenden, die noch nicht 18 Jahre alt sind, eine
Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachunter suchung
188 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster
gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzge setz beizufügen; die/der Auszubildende, im
Vertretungsfalle die gesetzlichen Vertreter, erhalten eine Kopie des Anmeldeantrages.
12. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
§ 5 – Pflichten der/des Auszubildenden
Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben,
die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere,
1. (Lernpflicht)
die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig
auszuführen;
2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen)
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 4 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird;
3. (Weisungsgebundenheit)
den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden,
von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen,
so weit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;
4. (Betriebliche Ordnung)
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
189Ausbildungsver tragsmuster SERVICE
5. (Sorgfaltspflicht)
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu
den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;
6. (Betriebsgeheimnisse)
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
7. (Führung von schriftlichen Ausbildungsnachweisen)
vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und regel-
mäßig vorzulegen;
8. (Benachrichtigung)
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sons tigen
Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen un ver züg lich Nach-
richt zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die länger als drei Kalender-
tage dauert, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der
Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden
Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Be scheinigung angegeben,
ist die/der Auszubildende verpflichtet, eine neue ärztliche Beschei nigung vorzulegen;
9. (Ärztliche Untersuchungen)
soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung fin-
den, sich gemäß § 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich
a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen
und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.
190 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster
§ 6 – Vergütung und sonstige Leistungen
1. (Höhe und Fälligkeit)
Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; sie beträgt
z. Z. monatlich
€ brutto im ersten Ausbildungsjahr
€ brutto im zweiten Ausbildungsjahr
€ brutto im dritten Ausbildungsjahr
€ brutto im vierten Ausbildungsjahr
Soweit Vergütungen tariflich geregelt und nach § 12 anwendbar oder vereinbart sind, gel-
ten die tariflichen Sätze.
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus gehende Beschäf-
tig ung wird besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.
Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die
Ur laubsz eit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt.
Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen.
2. (Sachleistungen)
Soweit der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kosten und/oder Wohnung gewährt, gilt
die in der Anlage beigefügte Regelung.
3. (Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
Ausbildende tragen die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach § 4
Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erfor-
derlich, so können Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in
191Ausbildungsver tragsmuster SERVICE
Rechnung ge stellt werden, in dem diese Kosten einsparen. Die Anrechnung von anteiligen
Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 75 % der vereinbarten Bruttover -
gü tung nicht übersteigen.
4. (Berufskleidung)
Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von
ihm zur Verfügung gestellt.
5. (Fortzahlung der Vergütung)
Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt
a) für die Zeit der Freistellung gem. § 4 Nr. 5, 11 und 12 dieses Vertrages sowie gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitsschutzgesetz
b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er
aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
bb)aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert
ist, die Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,
cc) bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
§ 7 – Ausbildungszeit und Urlaub
1. (Tägliche Ausbildungszeit10)
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden11.
2. (Urlaub)
Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestim -
mun gen. Es besteht ein Urlaubsanspruch
auf Werktage oder Arbeitstage im Jahr
auf Werktage oder Arbeitstage im Jahr
auf Werktage oder Arbeitstage im Jahr
auf Werktage oder Arbeitstage im Jahr
auf Werktage oder Arbeitstage im Jahr
3. (Lage des Urlaubs)
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und
genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem
Urlaubszweck wi dersprechende Erwerbsarbeit leisten.
§ 8 – Kündigung
1. (Kündigung während der Probezeit)
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündi gungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. (Kündigungsgründe)
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund12 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er
die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden
lassen will.
3. (Form der Kündigung)
Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
4. (Unwirksamkeit einer Kündigung)
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegen-
den Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist
ein Schlichtungsverfahren gem. § 10 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der
Lauf dieser Frist gehemmt.
192 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster
193Ausbildungsver tragsmuster SERVICE
5. (Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung)
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der
Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Per -
son den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Auf -
gabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht inner-
halb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend ge -
macht wird.
6. (Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung)
Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen
Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichten sich Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufs-
beratung des zuständigen Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bishe-
rigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
§ 9 – Betriebliches Zeugnis
Der Ausbildende hat der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsver -
hältnisses ein Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der
Aus bildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder
oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art,
Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden. Auf Verlangen der/des Auszubil den -
den sind auch An gaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
§ 10 – Beilegung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruch-
nah me des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete
Schlich tungsausschuss anzurufen, sofern ein solcher bei der zuständigen Stelle besteht.
194 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster
§ 11 – Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.
§ 12 – Sonstige Vereinbarungen13; Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge
und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können
nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des § 12 dieses Berufsausbildungsvertrages
getroffen werden.
Vorstehender Vertrag ist in Ausfertigungen (bei Mündeln fach) ausge-
stellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben worden.
, den
(Ort) (Datum)
Der/die Ausbildende: Der/die Auszubildende:
(Stempel und Unterschrift)
Die gesetzlichen Vertreter des/der Auszubildenden:
Vater:
und
Mutter:
oder
Vormund:
195Ausbildungsver tragsmuster SERVICE
Dieser Vertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
eingetragen am unter Nr.
Vorgemerkt zur Prüfung für (Siegel)
Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages
Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Berufsausbildungsablaufs:
Anlage gemäß § 6 Nr. 2 des Berufsausbildungsvertrages
Ausbildende gewähren Auszubildenden angemessene Wohnung und Verpflegung im Rahmen
der Hausgemeinschaft. Diese Leistungen können in Höhe der nach § 17 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über
75% der Bruttovergütung hinaus. Können Auszubildende während der Zeit, für welche die
Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z. B.
bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugel-
ten.
Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag
Der Berufsausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden und den Auszubildenden
geschlossen. Ausbildender ist diejenige natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH), die
einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Davon zu unterscheiden sind diejenigen, die
die Ausbildung praktisch durchführen. Das können der Ausbildende selbst oder von ihm
beauftragte Ausbilder oder Ausbilderinnen sein.
Auszubildende sind diejenigen, die ausgebildet werden. Im Falle der Minderjährigkeit ist
zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
196 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster
Für Jugendliche unter 18 Jahren darf ein Berufsausbildungsvertrag nur in einem anerkann-
ten Ausbildungsberuf abgeschlossen werden. Ausbildungsberufe werden durch Rechts -
ver ord nung gem. §§ 4, 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und §§ 25, 26 Handwerksordnung
(HwO) an er kannt. Solange dies nicht geschehen ist, sind gem. § 104 Abs. 1 BBiG die bisheri-
gen Ord nungsmittel (Berufsbild, Berufsbildungsplan und Prüfungsanforderungen) bzw.
gem. § 122 Abs. 4 HwO die fachlichen Vorschriften anzuwenden. Das amtliche Verzeichnis
der anerkannten Ausbildungsberufe kann bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit
oder bei der zuständigen Stelle eingesehen werden.
Ist durch den übereinstimmenden Willen, dass eine Ausbildung in diesem Ausbildungs -
beruf stattfinden soll, zwischen den Vertragspartnern der Ausbildungsvertrag zustande
gekommen, so muss unverzüglich, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, die Ver-
trags nied er schrift ausgefertigt werden. Als Niederschrift dient das von der zuständigen
Stelle vorgesehene Muster des Berufsausbildungsvertrages. Unverzüglich nach Ausfer-
tigung der Vertrags nied erschrift hat der Ausbildende bei der zuständigen Stelle die Ein-
tragung in das Verzeich nis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.
Bei der Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist im Einzelnen Folgendes zu beachten:
§ 1 – Dauer der Ausbildung
Zu Nr. 1 (Dauer)
Die vorgeschriebene Ausbildungsdauer ist der Ausbildungsordnung zu entnehmen. Die
tatsächliche Dauer der Ausbildung ist unter Berücksichtigung von etwaigen Verkürzungen
oder Anrechnungen im Vertrag mit dem Datum des Beginns und des Endes anzugeben.
Eine längere Dauer als in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben, darf nicht vereinbart
werden. Es ist aber möglich, dass während der Laufzeit des Ausbildungsverhältnisses der
Auszu bildende im Ausnahmefall einen Verlängerungsantrag stellt, den die Kammer ge-
neh migen kann, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu er-
reichen.
Gegebenfalls kann auf die Ausbildungsdauer eine vorherige Berufsausbildung oder nach
be sonderen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer eine anderweitige berufliche
197Ausbildungsver tragsmuster SERVICE
Vor bil dung wie etwa ein Berufsgrundbildungsjahr ganz oder teilweise angerechnet
werden.
Die zuständige Stelle hat auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden
die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbil -
dungs ziel in der gekürzten Zeit erreicht. Für die Entscheidung im Einzelfall sind die Richtl i-
nien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und der jeweiligen zu-
ständigen Stelle maßgebend.
Die Verkürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten ist in § 1 Nr. 1 der Vertragsnie der-
schrift unter Angabe der bereits abgeleisteten Ausbildungszeit bzw. der besuchten Schu -
len auszuweisen.
Über die vertraglich vereinbarten Abkürzungen und Anrechnungen hinaus eröffnet das
BBiG die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG,
§ 37 Abs. 1 HwO). Das Nähere regelt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle.
Der Berufsausbildungsvertrag endet spätestens mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungs-
zeit. Im Berufsausbildungsvertrag ist die Vereinbarung einer Weiterbeschäftigung nach
Beend i gung des Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig. Außerhalb des Berufsaus-
bildungsver tra ges kann eine solche Vereinbarung frühestens während der letzten 6 Mo-
nate des bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses getroffen werden. Wenn die Ver-
tragsparteien dies beabsichtigen, soll im Interesse der Vertragsklarheit innerhalb der
letzten 6 Monate des bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses eine entsprechende
Willensäußerung des Auszubildenden erfolgen.
Das Arbeitsverhältnis kann auf unbestimmte Zeit oder befristet eingegangen werden. Bei
einer Befristung sind die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu
be achten.
§ 2 – Ermächtigung zur Anmeldung zu Prüfungen
Entgegen verbreiteter früherer Praxis steht die Anmeldung zu Prüfungen grundsätzlich der
bzw. dem Auszubildenden selbst zu. Der Ausbildende kann zur Prüfung nicht bereits aus
198 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster
eigenem Recht anmelden, sondern nur infolge einer Ermächtigung; eine solche in § 2 vorge-
sehene Ermächtigung ist aber auch nachdrücklich zu empfehlen, um eine fristgerechte
Anmeldung zur Prüfung zu gewährleisten und eine ungewollte Unterbrechung des Ver-
tragsverhältnisses zu vermeiden. Eine Unterbrechung mit der Folge des Wegfalles der Ausbil -
dungsvergütung könnte eintreten, wenn die Prüfung infolge verspäteter Anmeldung erst
nach Ende der vereinbarten Ausbildungszeit anberaumt werden könnte, § 21 Abs. 1 BBiG.
§ 3 – Ausbildungsstätte
Hier ist aufzuführen,
a) wenn die gesamte Ausbildung nur in einer Ausbildungsstätte vorgenommen wird: der
Ort der Ausbildungsstätte;
b) wenn die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten vorgenommen wird: die
Bezeichn ung der Ausbildungsstätten mit Angabe des Ortes.
§ 4 – Pflichten des Ausbildenden
Zu Nr. 1 (Ausbildungsziel)
Dem Berufsausbildungsvertrag sind Angaben über die sachliche und zeitliche Gliederung
der Berufsausbildung als Anlage beizufügen. Der Ausbildungsablauf ist unter Zugrunde le-
gung des Ausbildungsrahmenplanes gemäß § 5 BBiG bzw. § 26 HwO den betrieblichen Ge -
gebenheiten entsprechend so aufzugliedern, dass sowohl die zeitliche Folge als auch der
sachliche Aufbau der Berufsausbildung ersichtlich ist.
Zu Nr. 9 (Untersuchungen)
Nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) darf der Ausbildende mit der Berufs aus -
bildung eines Jugendlichen nur beginnen, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate
von einem Arzt untersucht worden ist und ihm eine von diesem Arzt ausgestellte Beschei-
nigung vorliegt. Der Ausbildende hat sich vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres die Be-
scheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht
worden ist.
199Ausbildungsver tragsmuster SERVICE
Zu Nr. 10 (Eintragungsantrag)
Der Eintragungsantrag muss vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses bei der zu-
ständigen Stelle gestellt werden, nicht etwa erst während der Probezeit. Dem Antrag sind
die Ver tragsniederschriften in der von der zuständigen Stelle benötigten Stückzahl und
die sonstigen Formblätter der zuständigen Stelle beizufügen. Auch nachträgliche Ände-
rungen des Vertragsinhalts, die von dem ursprünglich der zuständigen Stelle eingereich-
ten Text des Ver trages und der Anlagen abweichen, müssen der zuständigen Stelle unver-
züglich mitgeteilt werden.
Zu Nr. 11 (Anmeldung zu Prüfungen))
Siehe Erläuterung zu § 2.
Zu Nr. 12 (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
An dieser Stelle sind diejenigen Ausbildungsmaßnahmen einzutragen, die außerhalb der
Aus bildungsstätte durchgeführt werden. Für diese Maßnahmen trägt der Ausbildende die
Kost en entsprechend § 6 Nr. 3 des Berufsausbildungsvertrages.
§ 5 – Pflichten der/des Auszubildenden
Zu Nr. 4 (Betriebliche Ordnung)
Die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung kann z. B. betreffen: Sicherheits- und
Unfall verhütungsvorschriften, Anlegen von Schutzkleidung, Vorschriften über das
Betreten von Werkstätten und bestimmten Räumen, Benutzungsordnungen für Sozial-
einrichtungen, allgemeine Hausordnung usw., soweit sie nicht zu den Bestimmungen des
BBiG im Wider spruch stehen. Der Ausbildende hat die Auszubildenden auf bestehende
Ordnungen hinzuweisen. Die Auszubildenden sollen sich auch selbst über die Ordnungen
informieren, wenn diese in der Ausbildungsstätte allgemein zugänglich sind.
200 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster
Zu Nr. 6 (Betriebsgeheimnisse)
Die Auszubildenden haben über die ihnen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse be -
zeichneten Tatsachen hinaus auch dann Stillschweigen zu bewahren, wenn sie eindeutig
erkennen mussten, dass es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.
§ 6 – Vergütung und sonstige Leistungen
Zu Nr. 1 (Höhe und Fälligkeit)
In die vorgesehenen Zeilen der Vertragsniederschrift ist die dem Auszubildenden zu ge -
währende Vergütung für jedes Ausbildungsjahr einzutragen. Die Vergütung muss nach
dem Le bensalter des Auszubildenden und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindes -
tens jährlich, ansteigen.
Sofern keine Tarifregelung vorliegt, ist zu empfehlen, sich an einer branchenverwandten
Vergütung zu orientieren oder sich an vergleichbare Tarife anzulehnen. Auch bei beste-
hender Tarifbindung steht es den Vertragsparteien frei, eine über den tariflich festgeleg-
ten Sätzen liegende Ausbildungsvergütung zu vereinbaren.
Zu Nr. 3 (Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
Hier sind auch abweichende Regelungen zugunsten des Auszubildenden zulässig.
Zu Nr. 4 (Berufskleidung)
Die Regelung, dass eine besondere Berufskleidung zur Verfügung gestellt wird, soll die Aus -
zubildenden vor übermäßiger Kostenbelastung schützen. Sie soll außerdem verhindern, dass
Berufsausbildungsverhältnisse nicht eingegangen werden können, weil die Beschaffung und
Unterhaltung einer vorgeschriebenen besonderen Berufskleidung die finanzielle Leis tungs-
fä higkeit der Auszubildenden und ihrer Eltern übersteigen würde. Deshalb ist in erster Linie
an diejenigen Fälle gedacht, wo außerhalb der Entscheidungs freiheit der Auszubildenden
eine in ihrer Art, Qualität oder sonstigen Hinsicht von der in der betreffenden Branche übli-
chen Berufskleidung abweichende Berufskleidung vom Ausbildenden vorgeschrieben wird.
201Ausbildungsver tragsmuster SERVICE
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§ 7 – Ausbildungszeit und Urlaub
Zu Nr. 1 (Tägliche Ausbildungszeit)
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist ausdrücklich in der Vertragsniederschrift z
ver einbaren. Sie bezieht sich auf den Arbeitstag und hat ihre obere Grenze bei den geset
lichen Bestimmungen, z. B. im Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Vereinbarung der regelm
ßigen täglichen Ausbildungszeit hat die Auswirkung, dass eine über sie hinausgehende B
schäf tigung des Auszubildenden besonders zu vergüten ist.
In Ausbildungsbetrieben, in denen eine gleitende Arbeitszeit eingeführt ist und die Aus -
zubil denden in diese Regelung einbezogen werden, darf die Dauer der täglichen Arbeits
zeit nicht über die im Jugendarbeitsschutzgesetz höchstzulässigen Grenzen ausgedehnt
werden. Die Lage der täglichen Ausbildungszeit muss sich innerhalb der vom Jugend-
arbeitss chutzgesetz gezogenen Grenzen bewegen.
Bei berechtigtem Interesse kann auf gemeinsamen Antrag von Ausbildenden und Auszu -
bil denden bei der zuständigen Stelle die Ausbildung auch als Teilzeitberufsausbildung
durch geführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
Zu Nr. 2 (Urlaub)
In die vorgesehenen Zeilen der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehen-
de Urlaub für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) einzutragen, soweit nicht bereichs
spezifische Ausnahmen bestehen. Es ist jeweils nur eine Spalte, entweder Werk tage oder Ar
beitstage, je nach tariflicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung, einzutragen.
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines
jeden Kalenderjahres. Ferner ist maßgebend, ob der Urlaub nach dem Jugendarbeits-
schutzgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz oder nach Tarif gewährt wird. Nur allgemeine
Hinweise auf tarifliche Urlaubsregelungen sind nicht ausreichend.
Soweit nicht günstigere Urlaubsregelungen zur Anwendung kommen, besteht ein jähr-
licher Urlaubsanspruch:
202 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster
• von mindestens 30 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 16 Jahre alt ist,
• von mindestens 27 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 17 Jahre alt ist,
• von mindestens 25 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
noch nicht 18 Jahre alt ist,
• von mindestens 24 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres
das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.
§ 10 – Beilegung von Streitigkeiten
Zuständig für Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis ist das Arbeitsgericht.
Wenn die zuständige Stelle für die Beilegung von Streitigkeiten einen so genannten Schlich-
tungsausschuss errichtet hat, ist Voraussetzung für die Durchführung des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens, dass dieser Schlichtungsausschuss vor Inanspruchnahme des Arbeits ge richtes an-
gerufen wird. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist schriftlich oder mündlich zu Pro-
tokoll bei der zuständigen Stelle vorzunehmen.
§ 12 – Sonstige Vereinbarungen
Es dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck der Be rufs aus-
bildung im Widerspruch stehen oder zuungunsten der Auszubildenden von den Vorschrif ten
des Berufsbildungsgesetzes abweichen. Unzulässig sind insbesondere Ver einbarungen, die die
Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsaus bil dungs verhältnisses in der Aus-
übung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränken.
Vertragsstrafen dürfen nicht vereinbart werden. Ebenso unzulässig sind Vereinbarungen über
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und über die Fests et-
zung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Verstöße gegen Bestimmungen des BBiG / der HwO im Zusammenhang mit dem Vertrags schluss
und der Niederschrift des Vertrages sowie der Eintragung in das Verzeichnis der Be rufs ausbil-
dungsverhältnisse können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu € 1.000,-, in be-
stimmten Fällen mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,- geahndet werden (§ 102 BBiG, § 118 HwO).
203Ausbildungsver tragsmuster SERVICE
1 Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personenin einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnittesowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung, § 10 Abs. 5 BBiG)
2 Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zu -steht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vor -mund schaftsgerichtes.
3 Gem. § 104 Abs. 1 BBiG und § 122 Abs. 4 HwO sind die vor dem 1. September 1969 bestehenden Ordnungsmittel anzuwen-den, solange eine Ausbildungsordnung nicht erlassen ist.
4 Eine vorgehende Berufsausbildung kann auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden, sofern die dem Vertrag zu -grun de liegende Ausbildungsordnung eine Anrechnungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG vorsieht.
5 Für die Anrechnung beruflicher Vorbildung durch den Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder derBerufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung gelten bis 31. Juli 2006 die Bundesverordnungen für die Berufsgrund -bildungsjahre und Berufsfachschulen. Danach können die Länder durch Rechtsverordnung bestimmen, ob Bewerbereinen Rechtsanspruch auf Anrechnung haben bzw. ob eine obligatorische Anrechnung erfolgt. Spätestens ab 1. August2009 bedarf eine Anrechnung des gemeinsamen Antrages der Auszubildenden und Ausbildenden (§ 7 BBiG).
6 Nach § 8 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle auf gemeinsamen Antrag der/des Auszubildenden und Ausbildenden dieAusbildungsdauer zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in der verkürzten Zeit erreichtwird.
7 Wenn die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, auf-einander abgestimmten Stufen erfolgt, soll zwar nach den einzelnen Stufen ein Ausbildungsabschluss vorgesehen sein,der zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt (sog. „echte“ Stufenausbildung, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Auch indiesem Fall muss aber der Vertrag über die gesamte Ausbildungszeit abgeschlossen werden (§ 21 Abs. 1 BBiG).
8 Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.9 Auch eines ersten Teils der Abschlussprüfung, sofern nach der Ausbildungsordnung vorgesehen.10 Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (Ausbil dungs zeit) bei noch nicht
18 Jahre alten Personen grundsätzlich acht Stunden. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf wenigerals acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werk ta gen derselben Woche bis zu achteinhalb Stundenbeschäftigt werden (§ 8 JArbSchG). Im Übrigen sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die höchst-zulässigen Wochenarbeitszeiten zu beachten.
11 Bei berechtigtem Interesse kann auf gemeinsamen Antrag von Ausbildenden und Auszubildenden bei der zuständigenStelle die Ausbildung auch als Teilzeitausbildung durchgeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
12 Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung desAusbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungsdauer nicht zugemutet werden kann.
204 SERVICE Musterprüfungsordnung
2. Musterprüfungsordnung für die Durchführung vonAbschluss- und Umschulungs-prüfungen
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbil -dungsausschusses vom .... gemäß den Richt linien des Hauptausschusses vom8. März 2007 erlässt die/der/das ... (z. B.Industrie- und Handelskammer) als zustän -dige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom23. März 2005 (BGBl. I Seite 931) die folgen-de Prü fungsordnung für die Durchführungvon Abschluss- und Umschulungsprüfungen:
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse§ 01 Errichtung§ 02 Zusammensetzung und Berufung§ 03 Ausschluss von der Mitwirkung§ 04 Vorsitz, Beschlussfähigkeit,
Abstimmung§ 05 Geschäftsführung§ 06 Verschwiegenheit
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung§ 07 Prüfungstermine§ 08 Zulassungsvoraussetzungen für die
Abschluss- und Umschulungsprüfung§ 09 Zulassungsvoraussetzungen für die
Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
§ 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 12 Zulassung zur Prüfung§ 13 Entscheidung über die Zulassung
Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung§ 14 Prüfungsgegenstand§ 15 Gliederung der Prüfung§ 16 Besondere Verhältnisse behinderter
Menschen§ 17 Befreiung von vergleichbaren
Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung
§ 18 Prüfungsaufgaben§ 19 Nichtöffentlichkeit§ 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift§ 21 Ausweispflicht und Belehrung§ 22 Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße§ 23 Rücktritt, Nichtteilnahme
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundungdes Prüfungsergebnisses§ 24 Bewertungsschlüssel§ 25 Bewertungsverfahren, Feststellung
der Prüfungsergebnisse§ 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung
über Bestehen oder Nichtbestehen§ 27 Prüfungszeugnis§ 28 Bescheid über nicht bestandene
Prüfung
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung§ 29 Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung§ 31 Prüfungsunterlagen§ 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen§ 33 Inkrafttreten
205Musterprüfungsordnung SERVICE
Erster Abschnitt:Prüfungsausschüsse
§ 1Errichtung
(1) Die zuständige Stelle errichtet für dieAbnahme der Abschluss- und Umschulungs-prüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1Satz 1 BBiG / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG).
(2) Für einen Ausbildungsberuf können beiBedarf, insbesondere bei einer großen An-zahl von Prüfungsbewerbern und bei beson-deren Anforderungen in der Ausbildungs-ordnung, mehrere Prüfungsausschüsseerrichtet werden.
(3) Mehrere zuständige Stellen können beieiner von ihnen gemeinsame Prüfungs-ausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
§ 2Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min-destens drei Mitgliedern. Die Mitgliedermüssen für die Prüfungsgebiete sachkundigund für die Mitwirkung im Prüfungswesengeeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mit-glieder Beauftragte der Arbeitgeber und derArbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindes-tens eine Lehrkraft einer berufsbildendenSchule angehören. Mindestens zwei Drittelder Gesamtzahl der Mitglieder müssen Be-auftragte der Arbeitgeber und der Arbeit-nehmer sein (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder werden von der zuständi-gen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3Satz 1 BBiG).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer wer-den auf Vorschlag der im Bezirk der zustän-digen Stelle bestehenden Gewerkschaftenund selbstständigen Vereinigungen vonArbeitnehmern mit sozial- oder berufspoli-tischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3Satz 2 BBiG).
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulenwerden im Einvernehmen mit der Schulauf-sichtsbehörde oder der von ihr bestimmtenStelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht inausreichender Zahl innerhalb einer von derzuständigen Stelle gesetzten angemessenenFrist vorgeschlagen, so beruft die zuständigeStelle insoweit nach pflichtgemäßem Er-messen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüssekönnen nach Anhörung der an ihrer Beru-fung Beteiligten aus wichtigem Grunde ab-berufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oderStellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG).Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie ent-sprechend.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss istehrenamtlich. Für bare Auslagen und fürZeitversäumnis ist, soweit eine Entschädi-gung nicht von anderer Seite gewährt wird,eine angemessene Entschädigung zu zah-len, deren Höhe von der zuständigen Stellemit Genehmigung der obersten Landes-behörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
(10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abge-wichen werden, wenn andernfalls die erfor-derliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungs-ausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).
206 SERVICE Musterprüfungsordnung
§ 3Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfenAngehörige der Prüfungsbewerber nichtmitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1sind:
1. Verlobte,2. Ehegatten,3. eingetragene Lebenspartner,4. Verwandte und Verschwägerte gerader
Linie,5. Geschwister,6. Kinder der Geschwister,7. Ehegatten der Geschwister und
Geschwister der Ehegatten,8. Geschwister der Eltern,9. Personen, die durch ein auf längere
Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mithäuslicher Gemeinschaft wie Eltern undKind miteinander verbunden sind(Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführtenPersonen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7die die Beziehung begründende Eheoder die Lebenspartnerschaft nichtmehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 dieVerwandtschaft oder Schwägerschaftdurch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 9 die häuslicheGemeinschaft nicht mehr besteht,sofern die Personen weiterhin wie Elternund Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitgliednach Absatz 1 für ausgeschlossen oderbestehen Zweifel, ob die Voraussetzun -
gen des Absatz 1 gegeben sind, ist diesder zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungs-ausschuss. Die Entscheidung über denAusschluss von der Mitwirkung trifft diezuständige Stelle, während der Prüfungder Prüfungsausschuss. Im letzteren Falldarf das betroffene Mitglied nicht mit-wirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschluss -fassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Miss -trauen gegen eine unparteiische Ausübungdes Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oderwird von einem Prüfling das Vorliegen einessolchen Grundes behauptet, so hat die be -troffene Person dies der zuständigen Stellemitzuteilen, während der Prüfung dem Prü -fungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 geltenentsprechend.
(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüf -lings sollen, soweit nicht besondere Um -stände eine Mitwirkung zulassen oder er-fordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eineordnungsgemäße Besetzung des Prüfungs-ausschusses nicht möglich ist, kann die zu- ständige Stelle die Durchführung der Prüf ungeinem anderen oder einem gemeinsamenPrüfungsausschuss übertragen. Erforde -rlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durch -zuführen. Das gleiche gilt, wenn eine ob jektive Durchführung der Prüfung ausanderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied,das den Vorsitz führt und ein weiteres
207Musterprüfungsordnung SERVICE
Mitglied, das den Vorsitz stellvertretendübernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellver-tretende Mitglied sollen nicht derselbenMitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindes -tens drei, mitwirken. Er beschließt mit derMehrheit der abgegebenen Stimmen. BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des vor-sitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41Abs. 2 BBiG).
§ 5Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsaus- schusses liegt in Abstimmung mit dem Prü fungsausschuss bei der zuständigen Stelle.Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung,Nachbereitung), Protokollführung und Durch -führung der Beschlüsse werden im Ein- vernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungs- ausschusses geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsaus schus- ses sind die ordentlichen Mitglieder recht-zeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglie- der werden in geeigneter Weise unterrich-tet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nichtteilnehmen, so soll es dies unverzüglich derzuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhin-dertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mit- glied einzuladen, welches derselben Gruppeangehören soll.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der pro-tokollführenden Person und dem Vorsitz zuunterzeichnen. § 26 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 6Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informations- pflichten, insbesondere gegenüber demBerufsbildungsausschuss, haben die Mitglie- der des Prüfungsausschusses und sonstigemit der Prüfung befassten Personen über allePrüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegen-über Dritten zu wahren.
Zweiter Abschnitt:Vorbereitung der Prüfung
§ 7Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt in derRegel zwei für die Durchführung der Prüfungmaßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeit- räume sollen auf den Ablauf der Berufsaus- bildung und des Schuljahres abgestimmtsein. Die zuständige Stelle setzt die einzel-nen Prüfungstage fest.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträumeim Sinne des Abs. 1 Satz 1 einschließlich derAnmeldefristen in geeigneter Weise öffent-lich mindestens einen Monat vor Ablauf derAnmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefristüberschritten, kann die zuständige Stelle dieAnnahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführendePrüfungsbereiche einheitliche überregio- nale Aufgaben verwendet, sind dafür ent-sprechende überregional abgestimmtePrüfungstage anzusetzen.
208 SERVICE Musterprüfungsordnung
§ 8Zulassungsvoraussetzungen für dieAbschluss- und Umschulungsprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43Abs. 1 BBiG),1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt
hat oder wessen Ausbildungszeit nichtspäter als zwei Monate nach demPrüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischen- prüfungen teilgenommen sowie vorge-schriebene schriftliche Ausbildungs- nachweise geführt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis indas Verzeichnis der Berufsausbildungs- verhältnisse eingetragen oder aus einemGrund nicht eingetragen ist, den wederdie Auszubildenden noch deren gesetz -liche Vertreter oder Vertreterinnen zuvertreten haben.
(2) Behinderte Menschen sind zur Abschluss- prüfung auch zuzulassen, wenn die Voraus- setzungen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht vor-liegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
(3) Die Zulassungsvoraussetzungen für dieUmschulungsprüfung richten sich nach derUmschulungsordnung oder der Umschu- lungsprüfungsregelung der zuständigenStelle (§§ 58, 59 BBiG).
§ 9Zulassungsvoraussetzungen für dieAbschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeit-lich auseinander fallenden Teilen durchge-führt wird, ist über die Zulassung jeweils ge- sondert zu entscheiden (§ 44 Abs. 1 BBiG).
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung istzuzulassen (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG),
1. wer die in der Ausbildungsordnung vor-geschriebene, erforderliche Ausbil -dungszeit zurückgelegt hat,
2. wer vorgeschriebene schriftliche Ausbil- dungsnachweise geführt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis indas Verzeichnis der Berufsausbildungs -verhältnisse eingetragen oder aus einemGrund nicht eingetragen ist, den wederdie Auszubildenden noch deren gesetz -liche Vertreter oder Vertreterinnen zuvertreten haben.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung istzuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegthat oder wessen Ausbildungszeit nichtspäter als zwei Monate nach demPrüfungstermin endet,
2. wer am ersten Teil der Abschlussprüfungteilgenommen hat
3. und wer die Voraussetzungen desAbsatz 2 Nr. 2 und 3 erfüllt.
Dies gilt nicht, wenn Auszubildende ausGründen, die sie nicht zu vertreten haben,am ersten Teil der Abschlussprüfung nichtteilgenommen haben. In diesem Fall ist dererste Teil der Abschlussprüfung zusammenmit dem zweiten Teil abzulegen (§ 44 Abs. 3BBiG).
§ 10Zulassung von Absolventen schulischer und
sonstiger Bildungsgänge
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2 BBiG),
209Musterprüfungsordnung SERVICE
1. wer in einer berufsbildenden Schuleoder einer sonstigen Berufsbildungs-einrichtung ausgebildet worden ist,wenn dieser Bildungsgang der Berufs- ausbildung in einem anerkannten Aus- bildungsberuf entspricht. Ein Bildungs- gang entspricht der Berufsausbildung ineinem anerkannten Ausbildungsberuf,wenn er
a) nach Inhalt, Anforderung und zeit- lichem Umfang der jeweiligen Ausbil- dungsordnung gleichwertig ist,
b) systematisch, insbesondere im Rah- men einer sachlichen und zeitlichenGliederung durchgeführt wird und
c) durch Lernortkooperation einenangemessenen Anteil an fachprak -tischer Ausbildung gewährleistet.
2. wer einen Bildungsgang absolviert hat,welcher nach der Rechtsverordnungeines Landes die Voraussetzungen nachNummer 1 erfüllt.
§ 11Zulassungsvoraussetzungenin besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörungder Ausbildenden und der Berufsschule vorAblauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschluss- prüfung zugelassen werden, wenn ihre Leis -tungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen,wer nachweist, dass er mindestens das Ein -einhalbfache der Zeit, die als Ausbildungs -zeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätiggewesen ist, in dem die Prüfung abgelegtwerden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeitgelten auch Ausbildungszeiten in einemanderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1
kann ganz oder teilweise abgesehen wer-den, wenn durch Vorlage von Zeugnissenoder auf andere Weise glaubhaft gemachtwird, dass der Bewerber oder die Bewerberindie berufliche Handlungsfähigkeit erworbenhat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-tigt. Ausländische Bildungsabschlüsse undZeiten der Berufstätigkeit im Ausland sinddabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).
(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit undehemalige Soldaten oder Soldatinnen sindnach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfungzuzulassen, wenn das Bundesministeriumder Verteidigung oder die von ihm bestimm-te Stelle bescheinigt, dass der Bewerberoder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat,welche die Zulassung zur Prüfung rechtferti-gen (§ 45 Abs. 3 BBiG).
§ 12Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung istdurch die Auszubildenden schriftlich nachden von der zuständigen Stelle bestimmtenFristen und Formularen zu stellen. Die Auszu- bildenden haben die Ausbildenden über dieAntragstellung zu unterrichten.
(2) In den Fällen der §§ 8 Abs. 3, 10 und 11 Abs.2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prü- fung von den Prüfungsbewerbern einzurei-chen.
(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist diezuständige Stelle, in deren Bezirk
1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Abs. 1 die Ausbildungs- oder Umschulungs- stätte liegt,
2. in den Fällen der §§ 10, 11 Abs. 2 und 3 dergewöhnliche Aufenthalt der Prüfungs- bewerber liegt,
210 SERVICEMusterprüfungsordnung
3. in den Fällen des § 1 Abs. 3 der gemein-same Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizu -fügen:a) in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und Abs. 2,
9 Abs. 3– Bescheinigung über die Teilnahme
an vorgeschriebenen Zwischen- prüfungen oder am ersten Teil derAbschlussprüfung,
– vorgeschriebene schriftliche Aus- bildungsnachweise,
b) in den Fällen des § 9 Abs. 2– vorgeschriebene schriftliche Aus-
bildungsnachweise,
c) im Fall des § 11 Abs. 1– zusätzlich zu den Unterlagen nach a)
oder b) das letzte Zeugnis oder eineaktuelle Leistungsbeurteilung derzuletzt besuchten berufsbildendenSchule,
d) in den Fällen des § 10– Bescheinigung über die Teilnahme an
dem schulischen oder sonstigenBildungsgang
und in den Fällen des § 10 Nr. 1 zusätzlich
– Bescheinigung über die Teilnahme ander fachpraktischen Ausbildung imRahmen des schulischen oder sons- tigen Bildungsganges,
e) in den Fällen des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2– Tätigkeitsnachweis und ggf. Nach-
weis der Dauer der Berufsausbildungin dem oder in einem anderen ein-schlägigen Ausbildungsberuf und
ggf. glaubhafte Darlegung über denErwerb der beruflichen Handlungs -fähigkeit,
f) in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 undAbs. 3– glaubhafte Darlegung über den Er -
werb der beruflichen Handlungs -fähigkeit oder Bescheinigung überden Erwerb der beruflichen Fertig -keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt dieform- und fristgerechte Anmeldung zurPrüfung.
§ 13Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschluss- undUmschulungsprüfung entscheidet die zu- ständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvor- aussetzungen nicht für gegeben, so ent-scheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1BBiG und § 62 Abs. 3 BBiG).
(2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58BBiG) oder eine Umschulungsprüfungs-regelung (§ 59 BBiG) der zuständigen StelleZulassungsvoraussetzungen vorsieht, sindausländische Bildungsabschlüsse und Zeitender Berufstätigkeit im Ausland zu berück-sichtigen (§ 61 BBiG).
(3) Die Entscheidung über die Zulassung istden Prüfungsbewerbern rechtzeitig unterAngabe des Prüfungstages und -ortes ein-schließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfs -mittel schriftlich mitzuteilen. Die Entschei- dung über die Nichtzulassung ist dem Prü -fungsbewerber schriftlich mit Begründungbekannt zu geben.
(4) Die Zulassung kann von der zuständigenStelle im Einvernehmen mit dem Prüfungs-
211Musterprüfungsordnung SERVICE
ausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungs- ergebnisses widerrufen werden, wenn sieaufgrund von gefälschten Unterlagen oderfalschen Angaben ausgesprochen wurde.
Dritter Abschnitt:Durchführung der Prüfung
§ 14Prüfungsgegenstand
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzu- stellen, ob der Prüfling die berufliche Hand- lungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll derPrüfling nachweisen, dass er die erforder -lichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,die notwendigen beruflichen Kenntnisseund Fähigkeiten besitzt und mit dem im Be- rufsschulunterricht zu vermittelnden, für dieBerufsausbildung wesentlichen Lehrstoffvertraut ist. Die Ausbildungsordnung istzugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
(2) Der Gegenstand der Umschulungsprü- fung ergibt sich aus der jeweiligen Umschu- lungsordnung oder Umschulungsprüfungs- regelung der zuständigen Stelle.
(3) Sofern sich die Umschulungsordnungoder die Umschulungsprüfungsregelung derzuständigen Stelle auf die Umschulung füreinen anerkannten Ausbildungsberuf richtet,sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbil -dungsrahmenplan und die Prüfungsanfor- derungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).(4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweitnicht die Ausbildungsordnung, die Umschu- lungsordnung oder die -prüfungsregelungder zuständigen Stelle etwas anderes vor-sieht.
§ 15Gliederung der Prüfung
(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sichnach der Ausbildungsordnung oder derUmschulungsordnung oder -prüfungsrege-lung der zuständigen Stelle.
(2) Soweit Fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG)nichts anderes bestimmen, gliedert sich diePrüfung in eine Fertigkeits- und Kenntnis- prüfung.
§ 16Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
Bei der Durchführung der Prüfung sollen diebesonderen Verhältnisse behinderter Men- schen berücksichtigt werden. Dies gilt insbe-sondere für die Dauer der Prüfung, die Zu- lassung von Hilfsmitteln und die Inanspruch- nahme von Hilfeleistungen Dritter wie Ge- bärdensprachdolmetscher für hörbehinderteMenschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art derBehinderung ist mit dem Antrag auf Zulas- sung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.
§ 17Befreiung von vergleichbarenPrüfungsbestandteilen bei derUmschulungsprüfung
Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG)ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegungeinzelner Prüfungsbestandteile durch diezuständige Stelle zu befreien, wenn er eineandere vergleichbare Prüfung vor eineröffentlichen oder staatlich anerkanntenBildungseinrichtung oder vor einem staat- lichen Prüfungsausschuss erfolgreich abge-legt hat und die Anmeldung zur Umschu- lungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nachder Bekanntgabe des Bestehens der anderenPrüfung erfolgt (§ 62 Abs. 4 BBiG).
212 SERVICEMusterprüfungsordnung
§ 18Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf derGrundlage der Ausbildungsordnung oderder Umschulungsordnung oder -prüfungs- regelung der zuständigen Stelle die Prü- fungs aufgaben.(2) Überregional oder von einem Aufgaben- erstellungsausschuss bei der zuständigenStelle erstellte oder ausgewählte Aufgabensind vom Prüfungsausschuss zu überneh-men, sofern diese Aufgaben von Gremienerstellt oder ausgewählt und beschlossenwurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusam-mengesetzt sind und die zuständige Stelleüber die Übernahme entschieden hat.
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schrift- liche Prüfungsleistungen zu erbringen, solldie Dauer der Prüfung 300 Minuten nichtüberschreiten.
§ 19Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertre- ter und Vertreterinnen der obersten Landes- behörden, der zuständigen Stelle sowie dieMitglieder des Berufsbildungsausschussesder zuständigen Stelle können anwesendsein. Der Prüfungsausschuss kann im Einver- nehmen mit der zuständigen Stelle anderePersonen als Gäste zulassen. An der Beratungüber das Prüfungsergebnis im Sinne des § 25Abs. 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder desPrüfungsausschusses beteiligt sein.
§ 20Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vor-sitzes vom gesamten Prüfungsausschussunbeschadet der Regelungen in § 25 Abs. 2und 3 abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einver- nehmen mit dem Prüfungsausschuss dieAufsichtsführung, die sicherstellen soll, dassdie Prüfungsleistungen selbstständig undnur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmittelndurchgeführt werden.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eineNiederschrift zu fertigen.
§ 21Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen desVorsitzes oder der Aufsichtsführung überihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginnder Prüfung über den Prüfungsablauf, die zurVerfügung stehende Zeit, die erlaubtenArbeits- und Hilfsmittel, die Folgen vonTäuschungshandlungen und Ordnungs-verstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zubelehren.
§ 22Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungs- ergebnis durch Täuschung oder Benutzungnicht zugelassener Hilfsmittel zu beein-flussen oder leistet er Beihilfe zu einerTäuschung oder einem Täuschungsversuch,liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt,dass ein Prüfling eine Täuschungshandlungbegeht oder einen entsprechenden Ver -dacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zupro tokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfungvor behaltlich der Entscheidung des Prü- fungsausschusses über die Täuschungs- handlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wirddie von der Täuschungshandlung betroffenePrüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0
213Musterprüfungsordnung SERVICE
Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbe-sondere bei vorbereiteten Täuschungs hand- lungen, kann der Prüfungsausschuss denPrüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit„ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verh al- ten die Prüfung so, dass die Prüfung nichtordnungsgemäß durchgeführt werden kann,ist er von der Teilnahme auszuschließen. DieEntscheidung hierüber kann von der Auf- sichtführung getroffen werden. Die end-gültige Entscheidung über die Folgen fürden Prüfling hat der Prüfungsausschussunverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt ent-sprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtungder Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsaus- schusses nach den Absätzen 3 und 4 ist derPrüfling zu hören.
§ 23Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmel- dung vor Beginn der Prüfung durch schrift- liche Erklärung zurücktreten. In diesem Fallgilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungs-termin, so werden bereits erbrachte selbst-ständige Prüfungsleistungen anerkannt,wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteil- nahme vorliegt. Selbstständige Prüfungs- leistungen sind solche, die thematisch klarabgrenzbar und nicht auf eine andere Prü- fungsleistung bezogen sind sowie eigen-ständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prü- fung oder nimmt der Prüfling an der Prüfungnicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vor-liegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten be- wertet.
(4) Bei den zeitlich auseinanderfallendenTeilen einer Abschlussprüfung gelten dieAbsätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.
(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mit-zuteilen und nachzuweisen. Im Krankheits- fall ist die Vorlage eines ärztlichen Attesteserforderlich.
Vierter Abschnitt:Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
§ 24Bewertungsschlüssel
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zubewerten:
Eine den Anforderungen in besonderemMaße entsprechende Leistung= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechendeLeistung= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im allgemeinenentsprechende Leistung= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befrie-
digend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,aber im ganzen den Anforderungen nochentspricht= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = aus-
reichend
eine Leistung, die den Anforderungen nichtentspricht, jedoch erkennen lässt, dass ge- wisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
214 SERVICEMusterprüfungsordnung
eine Leistung, die den Anforderungen nichtentspricht und bei der selbst Grundkennt -nisse fehlen= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 =
ungenügend.
Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertungaller Prüfungsleistungen sowie der Ermitt- lung von Zwischen- und Gesamtergebnissenzugrunde zu legen.
§ 25Bewertungsverfahren, Feststellung
der Prüfungsergebnisse
(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mit- glied des Prüfungsausschusses selbstständigzu bewerten. Beschlüsse über die Bewer -tung einzelner Prüfungsleistungen, der Prü- fung insgesamt sowie über das Bestehenund Nichtbestehen der Abschlussprüfungwerden vom Prüfungsausschuss gefasst. Beider gemeinsamen Feststellung der Ergeb -nisse dienen die Einzelbewertungen derPrüfungsausschussmitglieder als Grundlage.
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassungnach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestenszwei Mitglieder mit der Bewertung einzel-ner, nicht mündlich zu erbringender Prü- fungsleistungen beauftragen. Die Beauf- tragten sollen nicht derselben Mitglieder- gruppe angehören. Die beauftragten Mit- glieder dokumentieren die wesentlichenAbläufe und halten die für die Bewertungerheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und 3BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungs- ausschusses sind bei der Beschlussfassungnach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertun -gen der beauftragten Mitglieder gebunden.
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewer- tung einzelner, nicht mündlich zu erbringen-der Prüfungsleistungen gutachterliche
Stellungnahmen Dritter, insbesondere be -rufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmender Begutachtung sind die wesentlichenAbläufe zu dokumentieren und die für dieBewertung erheblichen Tatsachen festzuhal-ten (§ 39 Abs. 2 und 3 BBiG). Die Beauftra -gung erfolgt nach den Verwaltungsgrund- sätzen der zuständigen Stelle. Personen, dienach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungs- ausschuss auszuschließen sind, sollen nichtals Gutachter tätig werden.
§ 26
Ergebnisniederschrift, Mitteilung überBestehen oder Nichtbestehen
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prü- fungsergebnisse ist eine Niederschrift aufden von der zuständigen Stelle genehmig-ten Formularen zu fertigen. Sie ist von denMitgliedern des Prüfungsausschusses zuunterzeichnen und der zuständigen Stelleunverzüglich vorzulegen.
(2) Soweit Fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG)nichts anderes regeln, ist die Prüfung insge-samt bestanden, wenn in den einzelnen Prü -fungsteilen gemäß § 15 Abs. 2 mindestensausreichend Leistungen erbracht sind.
(3) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Fest- stellung des Gesamtergebnisses der Prüfungmitgeteilt werden, ob er die Prüfung „be- standen“ oder „nicht bestanden“ hat. Hier -über erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zuunterzeichnende Bescheinigung. Kann dieFeststellung des Prüfungsergebnisses nichtam Tag der letzten Prüfungsleistung getrof-fen werden, so hat der Prüfungsausschussdiese unverzüglich zu treffen und dem Prüf- ling mitzuteilen.
(4) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeit-lich auseinander fallenden Teilen durchge-
215Musterprüfungsordnung SERVICE
führt wird, ist das Ergebnis der Prüfungs-leistungen im ersten Teil der Abschluss-prüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen(§ 37 Abs. 2 Satz 3 BBIG). Der erste Teil derAbschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG).
(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangendie Ergebnisse der Zwischen- und Abschluss-prüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
§ 27Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). Der von der zuständigenStelle vorgeschriebene Vordruck ist zuv erwenden.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
– die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach§ 37 Abs. 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnisnach § 62 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit§ 37 Abs. 2 BBiG“,
– die Personalien des Prüflings (Name,Vorname, Geburtsdatum),
– die Bezeichnung des Ausbildungsberufsmit Fachrichtung oder prüfungsrelevan-tem Schwerpunkt. Weitere in der Ausbil- dungsordnung ausgewiesene prüfungs-relevante Differenzierungen können auf-geführt werden.
– die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbe- reiche und das Gesamtergebnis (Note),soweit ein solches in der Ausbildungs- ordnung vorgesehen ist,
– das Datum des Bestehens der Prüfung,– die Namenswiedergaben (Faksimile)
oder Unterschriften des Vorsitzes desPrüfungsausschusses und der beauftrag-
ten Person der zuständigen Stelle mitSiegel.
Im Prüfungszeugnis können darüber hinausdie selbstständigen Prüfungsleistungeneines Prüfungsbereichs (§ 23 Abs. 2 Satz 2)ohne Bewertung aufgeführt werden.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszu-bildenden eine englischsprachige und einefranzösischsprachige Übersetzung beizu- fügen. Auf Antrag der Auszubildenden kanndas Ergebnis berufsschulischer Leistungs- feststellungen auf dem Zeugnis ausgewie-sen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).
§ 28Bescheid über nicht bestandene
Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhaltender Prüfling und seine gesetzlichen Vertretervon der zuständigen Stelle einen schrift- lichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wieder- holungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Abs. 2 bis 3). Die vonder zuständigen Stelle vorgeschriebenenFormulare sind zu verwenden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen derWiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hin-zuweisen.
216 SERVICE Musterprüfungsordnung
Fünfter Abschnitt:Wiederholungsprüfung
§ 29Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfungkann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wieder -holungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandenerPrüfung in einer selbstständigen Prüfungs- leistung (§ 23 Abs. 2 Satz 2) mindestens aus-reichende Leistungen erbracht, so ist dieserauf Antrag des Prüflings nicht zu wieder- holen, sofern der Prüfling sich innerhalb vonzwei Jahren – gerechnet vom Tage der Fest -stellung des Ergebnisses der nicht bestande-nen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfunganmeldet. Die Bewertung in einer selbst-ständigen Prüfungsleistung (§ 23 Abs. 2 Satz 2)ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zuübernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum näch-sten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.
Sechster Abschnitt:Schlussbestimmungen
§ 30Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüf- ungsausschüsse der zuständigen Stelle sindbei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an denPrüfungsbewerber bzw. den Prüfling miteiner Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70VwGO zu versehen.
§ 31Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der ge- setzlich vorgegebenen Frist zur Einlegungeines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prü- fungsunterlagen zu gewähren. Die schrift- lichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, dieNiederschriften gemäß § 26 Abs. 1 10 Jahreaufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristbeginnt mit dem Zugang des Prüfungs- bescheides nach § 27 Abs. 1 bzw. § 28 Abs. 1.Der Ablauf der vorgenannten Fristen wirddurch das Einlegen eines Rechtsmittelsgehemmt.
§ 32Prüfung von Zusatzqualifikationen
Die Vorschriften dieser Prüfungsordnunggelten entsprechend für die Abnahme vonPrüfungen gem. § 49 BBiG (Zusatzqualifi- kationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfungnach § 37 BBiG bleibt unberührt.
§ 33Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag derVeröffentlichung im Mitteilungsblatt derzuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig trittdie bisherige Abschluss-/ Umschulungs-prüfungsordnung außer Kraft. Die Prüfungs- ordnung wurde am … gemäß § 47 Abs. 1 BBiGvon …(zuständige Behörde) genehmigt.
Quelle:Bundesanzeiger Nr. 152a/2007 vom 16.8.2007 Internet: www.bibb.de/de/29297.htm
217Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe SERVICE
3. Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe– nach Berufsgruppen geordnet –
Ausbildungsbereiche:
IH = Industrie und Handel, Hw = Handwerk, Lw = Landwirtschaft,
öD = Öffentlicher Dienst, Haw = Hauswirtschaft, FB = Freie Berufe
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Berufsgruppe 11: Land-, Tier- und Forstwirtschaftsberufe
Fachkraft Agrarservice Lw 36
Fischwirt/Fischwirtin Lw 36
Forstwirt/Forstwirtin Lw 36
Landwirt/Landwirtin Lw 36
Pferdewirt/Pferdewirtin Lw 36
Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin Lw 36
Revierjäger/Revierjägerin Lw 36
Tierpfleger/Tierpflegerin IH 36
Tierwirt/Tierwirtin Lw 36
Winzer/Winzerin Lw 36
Berufsgruppe 12: Gartenbauberufe und Floristik
Florist/Floristin IH 36
Gärtner/Gärtnerin Lw 36
Berufsgruppe 21: Rohstoffgewinnung und -aufbereitung, Glas- und Keramikherstellung und -verarbeitung
Aufbereitungsmechaniker/Aufbereitungsmechanikerin IH 36
Berg- und Maschinenmann/Berg- und Maschinenfrau IH 24
Bergbautechnologe/Bergbautechnologin IH 36
Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin IH 36
218 SERVICE Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe
Ausbildungs- Dauer in
Monatenbereich
Betonstein- und Terrazzohersteller/
Betonstein- und Terrazzoherstellerin Hw 36
Feinoptiker/Feinoptikerin IH, Hw 42
Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin IH 36
Flachglasmechaniker/Flachglasmechanikerin IH 36
Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin IH, Hw 36
Glasmacher/Glasmacherin IH 36
Glasveredler/Glasveredlerin IH, Hw 36
Industriekeramiker Anlagentechnik/
Industriekeramikerin Anlagentechnik IH 36
Industriekeramiker Modelltechnik/
Industriekeramikerin Modelltechnik IH 36
Industriekeramiker Verfahrenstechnik/
Industriekeramikerin Verfahrenstechnik IH 36
Leuchtröhrenglasbläser/Leuchtröhrenglasbläserin IH 36
Naturwerksteinmechaniker/
Naturwerksteinmechanikerin IH 36
Steinmetz und Steinbildhauer/
Steinmetzin und Steinbildhauerin Hw 36
Thermometermacher/Thermometermacherin IH, Hw 36
Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/
Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik IH 36
Verfahrensmechaniker Glastechnik/
Verfahrensmechanikerin Glastechnik IH 36
Verfahrensmechaniker in der Hütten- und
Halbzeugindustrie/Verfahrensmechanikerin in der
Hütten- und Halbzeugindustrie IH 42
Verfahrensmechaniker in der Steine- und Erdenindustrie/
Verfahrensmechanikerin in der Steine- und
Erdenindustrie IH 36
219Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe SERVICE
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Berufsgruppe 22: Kunststoffherstellung und -verarbeitung, Holzbe- und -verarbeitung
Böttcher/Böttcherin Hw 36
Bürsten- und Pinselmacher/Bürsten und Pinselmacherin IH, Hw 36
Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice IH 36
Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin IH, Hw 36
Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin IH, Hw 36
Holzbearbeitungsmechaniker/
Holzbearbeitungsmechanikerin IH 36
Holzmechaniker/Holzmechanikerin IH 36
Lacklaborant/Lacklaborantin IH 42
Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/
Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik Hw 36
Tischler/Tischlerin Hw 36
Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und
Kautschuktechnik/Verfahrensmechanikerin
für Kunststoff- und Kautschuktechnik IH, Hw 36
Berufsgruppe 23: Papier- und Druckberufe, technische Mediengestaltung
Buchbinder/Buchbinderin Hw 36
Dekorvorlagenhersteller/Dekorvorlagenherstellerin IH 36
Film- und Videolaborant/Film- und Videolaborantin IH 36
Fotograf/Fotografin Hw 36
Fotolaborant/Fotolaborantin IH, Hw 24
Fotomedienlaborant/Fotomedienlaborantin IH, Hw 36
Mediengestalter Digital und Print/
Mediengestalterin Digital und Print IH, Hw 36
Mediengestalter Flexografie/
Mediengestalterin Flexografie IH, Hw 36
220 SERVICE Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Medientechnologe Druck/Medientechnologin Druck IH, Hw 36
Medientechnologe Druckverarbeitung/
Medientechnologin Druckverarbeitung IH 36
Medientechnologe Siebdruck/Medientechnologin Siebdruck IH, Hw 36
Packmitteltechnologe/Packmitteltechnologin IH 36
Papiertechnologe/Papiertechnologin IH 36
Berufsgruppe 24: Metallerzeugung und -bearbeitung, Metallbauberufe
Büchsenmacher/Büchsenmacherin Hw 36
Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin Hw 42
Fachkraft für Metalltechnik IH 24
Feinpolierer/Feinpoliererin IH 36
Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin Hw 42
Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin IH 42
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin IH 42
Metallbauer/Metallbauerin Hw 42
Metall- und Glockengießer/Metall- und Glockengießerin Hw 36
Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin IH, Hw 36
Schneidwerkzeugmechaniker/Schneidwerkzeug-
mechanikerin Hw 42
Stanz- und Umformmechaniker/
Stanz- und Umformmechanikerin IH 36
Uhrmacher/Uhrmacherin IH, Hw 36
Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/
Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik IH 36
Vorpolierer Schmuck und Kleingeräteherstellung/
Vorpoliererin Schmuck und Kleingeräteherstellung IH 24
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin IH 42
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin IH 42
221Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe SERVICE
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Berufsgruppe 25: Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe
Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin IH, Hw 24
Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin IH 36
Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin IH 42
Industriemechaniker/Industriemechanikerin IH 42
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/
Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin IH, Hw 42
Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeug-
mechatronikerin IH, Hw 42
Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin IH 36
Maschinen- und Anlagenführer/
Maschinen- und Anlagenführerin IH 24
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/
Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik Hw 42
Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik/
Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik IH, Hw 42
Metallbauer/Metallbauerin Hw 42
Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin IH, Hw 42
Berufsgruppe 26: Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe
Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin IH 36
Elektroniker/Elektronikerin Hw 42
Elektroniker für Automatisierungstechnik/
Elektronikerin für Automatisierungstechnik IH 42
Elektroniker für Betriebstechnik/
Elektronikerin für Betriebstechnik IH 42
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/
Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme IH 42
222 SERVICE Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Elektroniker für Geräte und Systeme/
Elektronikerin für Geräte und Systeme IH 42
Elektroniker für Informations- und Systemtechnik/
Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik IH 42
Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/
Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik IH, Hw 42
Fluggeräteelektroniker/Fluggeräteelektronikerin IH 42
Industrieelektriker/Industrieelektrikerin IH 24
Informations- und Telekommunikationssystem-
Elektroniker/Informations- und Telekommunikations-
system-Elektronikerin IH 36
Informationselektroniker/Informationselektronikerin Hw 42
Mechatroniker/Mechatronikerin IH 42
Mikrotechnologe/Mikrotechnologin IH 36
Systemelektroniker/Systemelektronikerin Hw 42
Berufsgruppe 27: Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- und Produktionssteuerungsberufe
Bauzeichner/Bauzeichnerin IH 36
Biologiemodellmacher/Biologiemodellmacherin IH 36
Produktionstechnologe/Produktionstechnologin IH 36
Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin IH, Hw 42
Technischer Produktdesigner/Technische Produktdesignerin IH 42
Technischer Systemplaner/Technische Systemplanerin IH 42
Berufsgruppe 28: Textil- und Lederberufe
Änderungsschneider/Änderungsschneiderin IH, Hw 24
Fachkraft für Lederverarbeitung IH 24
Fahrzeuginnenausstatter/Fahrzeuginnenausstatterin IH 36
Gerber/Gerberin IH, Hw 36
223Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe SERVICE
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Kürschner/Kürschnerin IH, Hw 36
Maßschneider/Maßschneiderin Hw 36
Modenäher/Modenäherin IH 24
Modeschneider/Modeschneiderin IH 36
Modist/Modistin IH, Hw 36
Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin Hw 42
Pelzveredler/Pelzveredlerin IH 36
Polster- und Dekorationsnäher/Polster- und Dekorationsnäherin IH, Hw 24
Polsterer/Polsterin IH 36
Produktgestalter – Textil/Produktgestalterin – Textil IH 36
Produktionsmechaniker – Textil/
Produktionsmechanikerin – Textil IH 36
Produktprüfer – Textil/Produktprüferin – Textil IH 24
Produktveredler – Textil/Produktveredlerin – Textil IH 36
Sattler/Sattlerin IH, Hw 36
Schuhfertiger/Schuhfertigerin IH 36
Schuhmacher/Schuhmacherin Hw 36
Segelmacher/Segelmacherin Hw 36
Seiler/Seilerin Hw 36
Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin IH 36
Textilgestalter im Handwerk/Textilgestalterin im Handwerk Hw 36
Berufsgruppe 29: Lebensmittelherstellung und -verarbeitung
Bäcker/Bäckerin IH, Hw 36
Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin IH, Hw 36
Brenner/Brennerin IH, Lw 36
Destillateur/Destillateurin IH 36
Fachkraft für Fruchtsafttechnik IH 36
Fachkraft für Lebensmitteltechnik IH 36
224 SERVICE Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Fachkraft für Süßwarentechnik IH 36
Fleischer/Fleischerin IH, Hw 36
Koch/Köchin IH 36
Konditor/Konditorin Hw 36
Milchtechnologe/Milchtechnologin Lw 36
Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und
Futtermittelwirtschaft)/Müllerin (Verfahrenstechnologin
in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) IH, Hw 36
Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin IH, Hw 24
Weintechnologe/Weintechnologin IH, Hw 36
Berufsgruppe 31: Bauplanungs-, Architektur- und Vermessungsberufe
Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik IH, öD 36
Fachkraft für Wasserwirtschaft IH, öD 36
Geomatiker/Geomatikerin IH, öD 36
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin IH, öD 36
Berufsgruppe 32:Hoch- und Tiefbauberufe
Asphaltbauer/Asphaltbauerin IH 36
Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/
Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik IH 36
Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin IH, Hw 36
Brunnenbauer/Brunnenbauerin IH, Hw 36
Dachdecker/Dachdeckerin Hw 36
Fassadenmonteur/Fassadenmonteurin IH 36
Feuerungs- und Schornsteinbauer/
Feuerungs- und Schornsteinbauerin IH, Hw 36
Gerüstbauer/Gerüstbauerin IH, Hw 36
Gleisbauer/Gleisbauerin IH 36
225Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe SERVICE
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin IH, Hw 24
Kanalbauer/Kanalbauerin IH 36
Maurer/Maurerin IH, Hw 36
Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin IH 36
Straßenbauer/Straßenbauerin IH, Hw 36
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin IH, Hw 24
Wasserbauer/Wasserbauerin IH, öD 36
Berufsgruppe 33: (Innen-)Ausbauberufe
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin IH, Hw 24
Bauten- und Objektbeschichter/
Bauten- und Objektbeschichterin Hw 24
Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin IH 36
Bodenleger/Bodenlegerin IH 36
Bootsbauer/Bootsbauerin IH, Hw 42
Estrichleger/Estrichlegerin IH, Hw 36
Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten IH, Hw 24
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin IH, Hw 36
Glaser/Glaserin Hw 36
Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin IH, Hw 36
Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin IH 36
Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin IH 24
Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Hw 36
Parkettleger/Parkettlegerin Hw 36
Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/
Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin Hw 36
Stuckateur/Stuckateurin IH, Hw 36
Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin IH 36
226 SERVICE Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin IH, Hw 36
Zimmerer/Zimmerin IH, Hw 36
Berufsgruppe 34:Gebäude- und versorgungstechnische Berufe
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin IH 42
Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klima-
technik/Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs-
und Klimatechnik IH, Hw 42
Behälter- und Apparatebauer/Behälter- und
Apparatebauerin Hw 42
Fachkraft für Abwassertechnik IH, öD 36
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft IH, öD 36
Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice IH, öD 36
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik IH, öD 36
Klempner/Klempnerin Hw 42
Mechatroniker für Kältetechnik/
Mechatronikerin für Kältetechnik IH, Hw 42
Ofen- und Luftheizungsbauer/Ofen- und
Luftheizungsbauerin Hw 36
Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin IH 36
Berufsgruppe 41:Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe
Baustoffprüfer/Baustoffprüferin IH 36
Biologielaborant/Biologielaborantin IH 42
Chemielaborant/Chemielaborantin IH 42
Chemielaborjungwerker/Chemielaborjungwerkerin IH 24
Chemikant/Chemikantin IH 42
Edelmetallprüfer/Edelmetallprüferin IH 36
227Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe SERVICE
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin Lw 36
Pharmakant/Pharmakantin IH 42
Physiklaborant/Physiklaborantin IH 42
Produktionsfachkraft Chemie IH 24
Stoffprüfer (Chemie) Glas-, Keramische Industrie
sowie Steine und Erden/Stoffprüferin (Chemie)
Glas-, Keramische Industrie sowie Steine und Erden IH 36
Textillaborant/Textillaborantin IH 42
Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin IH 42
Berufsgruppe 42:Geologie-, Geografie- und Umweltschutzberufe
Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin Hw 36
Berufsgruppe 43:Informatik-, Informations- und Kommunikationstechnologieberufe
Fachinformatiker/Fachinformatikerin IH 36
Informatikkaufmann/Informatikkauffrau IH 36
Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/
Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau IH 36
Mathematisch-technischer Softwareentwickler/
Mathematisch-technische Softwareentwicklerin IH 36
Berufsgruppe 51:Verkehrs- und Logistikberufe (außer Fahrzeugführung)
Eisenbahner im Betriebsdienst/
Eisenbahnerin im Betriebsdienst IH 36
Fachkraft für Hafenlogistik IH 36
Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen IH 24
Fachkraft für Lagerlogistik IH 36
Fachlagerist/Fachlageristin IH 24
228 SERVICE Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe
Berufsgruppe 53:Schutz-, Sicherheits- und Überwachungsberufe
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/
Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen IH 36
Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/
Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung IH 36
Kaufmann für Verkehrsservice/Kauffrau für Verkehrsservice IH 36
Kaufmann im Eisenbahn und Straßenverkehr/
Kauffrau im Eisenbahn und Straßenverkehr IH 36
Luftverkehrskaufmann/Luftverkehrskauffrau IH 36
Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau IH 36
Servicekaufmann im Luftverkehr/Servicekauffrau im
Luftverkehr IH 36
Straßenwärter/Straßenwärterin IH, öD 36
Berufsgruppe 52:Führer/innen von Fahrzeug- und Transportgeräten
Baugeräteführer/Baugeräteführerin IH 36
Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin IH 36
Binnenschiffer/Binnenschifferin IH 36
Eisenbahner im Betriebsdienst/
Eisenbahnerin im Betriebsdienst IH 36
Fachkraft im Fahrbetrieb IH 36
Hafenschiffer/Hafenschifferin IH 36
Servicefahrer/Servicefahrerin IH 24
Fachangestellter für Bäderbetriebe/
Fachangestellte für Bäderbetriebe öD 36
Fachkraft für Schutz und Sicherheit IH 36
Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin IH 36
Servicekraft für Schutz und Sicherheit IH 24
Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau IH 36
229Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe SERVICE
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Berufsgruppe 54: Reinigungsberufe
Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin Hw 36
Textilreiniger/Textilreinigerin IH, Hw 36
Berufsgruppe 61:Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe
Automatenfachmann/Automatenfachfrau IH 36
Fachkraft für Automatenservice IH 24
Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau IH 36
Kaufmann im Groß- und Außenhandel/
Kauffrau im Groß- und Außenhandel IH 36
Mediengestalter Digital und Print/
Mediengestalterin Digital und Print IH, Hw 36
Berufsgruppe 62:Verkaufsberufe
Automobilkaufmann/Automobilkauffrau IH, Hw 36
Buchhändler/Buchhändlerin IH 36
Drogist/Drogistin IH 36
Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/
Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk IH 36
Fotomedienfachmann/
Fotomedienfachfrau IH, Hw 36
Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel IH 36
Musikfachhändler/Musikfachhändlerin IH 36
Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte FB 36
Tankwart/Tankwartin IH 36
Verkäufer/Verkäuferin IH 24
230 SERVICE Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Berufsgruppe 63:Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe
Fachkraft im Gastgewerbe IH 24
Fachmann für Systemgastronomie/
Fachfrau für Systemgastronomie IH 36
Hotelfachmann/Hotelfachfrau IH 36
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau IH 36
Kaufmann für Tourismus und Freizeit/
Kauffrau für Tourismus und Freizeit IH 36
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau IH 36
Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau IH 36
Sportfachmann/Sportfachfrau IH 36
Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und
Geschäftsreisen)/Tourismuskauffrau (Kauffrau
für Privat- und Geschäftsreisen) IH 36
Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau IH 36
Berufsgruppe 71:Berufe in Unternehmensführung und -organisation
Bürokaufmann/Bürokauffrau IH, Hw 36
Fachangestellter für Bürokommunikation/
Fachangestellte für Bürokommunikation öD 36
Industriekaufmann/Industriekauffrau IH 36
Kaufmann für Bürokommunikation/
Kauffrau für Bürokommunikation IH 36
Personaldienstleistungskaufmann/
Personaldienstleistungskauffrau IH 36
Werkgehilfe Schmuckwarenindustrie, Taschen- und
Armbanduhren/Werkgehilfin Schmuckwarenindustrie,
Taschen- und Armbanduhren IH 36
231Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe SERVICE
Ausbildungs- Dauer in
Monatenbereich
Berufsgruppe 72: Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen und Steuerberatung
Bankkaufmann/Bankkauffrau IH 36
Investmentfondskaufmann/
Investmentfondskauffrau IH 36
Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/
Kauffrau für Versicherungen und Finanzen IH 36
Steuerfachangestellter/
Steuerfachangestellte FB 36
Berufsgruppe 73:Berufe in Recht und Verwaltung
Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistungen/
Fachangestellte für Arbeitsmarktdienstleistungen öD 36
Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste IH, öD 36
Justizfachangestellter/Justizfachangestellte öD 36
Kaufmann im Gesundheitswesen/
Kauffrau im Gesundheitswesen IH 36
Notarfachangestellter/Notarfachangestellte FB 36
Patentanwaltsfachangestellter/
Patentanwaltsfachangestellte FB 36
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte FB 36
Rechtsanwaltsfachangestellter/
Rechtsanwaltsfachangestellte FB 36
Sozialversicherungsfachangestellter/
Sozialversicherungsfachangestellte öD 36
Verwaltungsfachangestellter/
Verwaltungsfachangestellte öD 36
232 SERVICE Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Berufsgruppe 81:Medizinische Gesundheitsberufe
Medizinischer Fachangestellter/Medizinische
Fachangestellte FB 36
Tiermedizinischer Fachangestellter/
Tiermedizinische Fachangestellte FB 36
Zahnmedizinischer Fachangestellter/
Zahnmedizinische Fachangestellte FB 36
Berufsgruppe 82:Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflege- und Wellnessberufe, Medizintechnik
Augenoptiker/Augenoptikerin Hw 36
Bestattungsfachkraft IH, Hw, öD 36
Friseur/Friseurin Hw 36
Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin Hw 36
Kosmetiker/Kosmetikerin IH 36
Maskenbildner/Maskenbildnerin IH 36
Orthopädietechnikmechaniker/
Orthopädietechnikmechanikerin Hw 36
Zahntechniker/Zahntechnikerin Hw 42
Berufsgruppe 83:Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin Lw, Hausw 36
Berufsgruppe 91:Sprach-, literatur-, geistes-, gesellschafts- und wirtschaftswissenschaftliche Berufe
Fachangestellter für Markt- und Sozialforschung/
Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung IH 36
233Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe SERVICE
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Berufsgruppe 92:Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe
Kaufmann für audiovisuelle Medien/
Kauffrau für audiovisuelle Medien IH
Kaufmann für Dialogmarketing/Kauffrau für Dialogmarketing IH
Kaufmann für Marketingkommunikation/
Kauffrau für Marketingkommunikation IH
Medienkaufmann Digital und Print/
Medienkauffrau Digital und Print IH
Servicefachkraft für Dialogmarketing IH
36
36
36
36
24
Berufsgruppe 93:Produktdesign und kunsthandwerkliche Berufe, bildende Kunst, Musikinstrumentenbau
Bogenmacher/Bogenmacherin
Diamantschleifer/Diamantschleiferin
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin
Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin
Geigenbauer/Geigenbauerin
Gestalter für visuelles Marketing/
Gestalterin für visuelles Marketing
Glas- und Porzellanmaler/Glas- und Porzellanmalerin
Glasbläser/Glasbläserin
Goldschmied/Goldschmiedin
Graveur/Graveurin
Handzuginstrumentenmacher/
Handzuginstrumentenmacherin
Holzbildhauer/Holzbildhauerin
Hw
IH
Hw
IH
IH, Hw
IH, Hw
Hw
IH
Hw
IH, Hw
IH, Hw
Hw
IH, Hw
IH, Hw
36
36
36
42
36
36
36
36
36
36
36
36
36
42
234 SERVICE Die st aatlich anerkannten Ausbildungsberufe
Ausbildungs-
bereich
Dauer in
Monaten
Holzblasinstrumentenmacher/
Holzblasinstrumentenmacherin IH, Hw 36
Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin IH, Hw 36
Industriekeramiker Dekorationstechnik/
Industriekeramikerin Dekorationstechnik IH 36
Keramiker/Keramikerin Hw 36
Klavier- und Cembalobauer/Klavier- und Cembalobauerin IH, Hw 42
Manufakturporzellanmaler/Manufakturporzellanmalerin IH 42
Metallbildner/Metallbildnerin Hw 36
Metallblasinstrumentenmacher/
Metallblasinstrumentenmacherin IH, Hw 36
Orgel- und Harmoniumbauer/
Orgel- und Harmoniumbauerin IH, Hw 42
Raumausstatter/Raumausstatterin Hw 36
Schilder- und Lichtreklamehersteller/
Schilder- und Lichtreklameherstellerin Hw 36
Silberschmied/Silberschmiedin IH, Hw 42
Spielzeughersteller/Spielzeugherstellerin IH 36
Vergolder/Vergolderin Hw 36
Wachszieher/Wachszieherin IH, Hw 36
Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmacherin Hw 36
Berufsgruppe 94:Darstellende und unterhaltende Berufe
Bühnenmaler und -plastiker/
Bühnenmalerin und -plastikerin IH 36
Fachkraft für Veranstaltungstechnik IH 36
Film- und Videoeditor/Film- und Videoeditorin IH 36
Mediengestalter Bild und Ton/
Mediengestalterin Bild und Ton IH 36
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung; Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses zuständiger Stellen; Bundesanzeiger Amtlicher Teil 13.06.2013 B 16
235Ser viceinformationen SERVICE
4. Serviceinformationen
Informationsquellen zur beruflichen Bildung im Internet
Bundesministerien und Institutionen im Bereich des Bundes
Bundesministerium für Bildung und Forschung www.bmbf.de
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie www.bmwi.de
Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de
Bundesinstitut für Berufsbildung www.bibb.de
Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de
Koordinierungseinrichtung der Länder
Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland www.kmk.org
Arbeitgebervereinigungen
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände www.bda-online.de
Deutscher Industrie- und Handelskammertag www.dihk.de
Zentralverband des Deutschen Handwerks www.zdh.de
Arbeitnehmervereinigungen
Deutscher Gewerkschaftsbund www.dgb.de
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di www.verdi.de
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft www.gew.de
Informationen zu Ausbildungsberufen und Ausbildungsordnungen
BERUFEnet – Datenbank für Ausbildungs- und www.berufenet.arbeitsagentur.de
Tätigkeitsbeschreibungen im Internetangebot der
Bundesagentur für Arbeit
Interaktives Internetportal zur Berufsfindung www.berufe-universum.de
Internetportal für Auszubildende www.planet-beruf.de
Übersetzung der Berufsbezeichnungen www2.bibb.de/tools/aab/
aabberufeuebersetzungen.php
236 Ser viceinformationen SERVICE
Informationen zur Ausbildung insgesamt
Deutscher Bildungsserver www.bildungsserver.de
Forum Berufsbildung
Förderungsangebot des Bundesministeriums
www.berufsbildung.de
für Bildung und Forschung zu Ausbildungsplätzen www.jobstarter.de
Informationen zu Stipendien bzw. finanzieller Förderung
Meister-BAföG www.meister-bafoeg.info
Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung
Onlinerechner zur Berechnung einer
www.sbb-stipendien.de
möglichen Ausbildungsbeihilfe www.babrechner.arbeitsagentur.de
Informationen zur Bildungsprämie
Übersicht des Bundesministeriums für Wirtschaft
www.bildungspraemie.info
und Technologie über Förderungsmöglichkeiten www.foerderdatenbank.de
Informationen zu Auslandsaufenthalten
Nationale Agentur Bildung für Europa
beim Bundesinstitut für Berufsbildung www.na-bibb.de/
Informationsangebot des DIHK und der ZWH
zum Thema „Berufsbildung ohne Grenzen“:
Fit für das Ausland – Mobilität leicht gemacht www.mobilitaetscoach.de
Europäisches Portal zur beruflichen Mobilität
innerhalb Europas www.ec.europa.eu/eures/
Europäisches Portal für Aus- und Weiter-
bildungsmöglichkeiten in der EU www.ec.europa.eu/ploteus
Informationen zur Auslandsvermittlung
der Bundesagentur für Arbeit www.ba-auslandsvermittlung.de
Möglichkeiten des lebenslangen Lernens
Ein Kommunikations- und Informationssystem
des BIBB www.kibb.de
Informationsseite des BIBB zum Thema
Qualifikationsmöglichkeiten nach
Ausbildungsabschluss www.ausbildung-plus.de
237Ser viceinformationen SERVICE
Informationen für Menschen mit Behinderungen
Internetpräsenz des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales für Menschen
mit Behinderungen zur Teilhabe am Leben
www.einfach-teilhaben.de
Informationsseiten des BIBB für Personen
mit besonderem Förderbedarf
www.kompetenzen-foerdern.de
www.good-practice.de
• Anschriften der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz
Die Anschriften der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz können
dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe 2009“, Bundesinstitut für
Berufsbildung (Hrsg.), Bielefeld 2009 (ISBN 3-7639-4227-5), entnommen oder unter
dem Link www2.bibb.de/tools/aab/aabzs_start.php abgerufen werden.
• Weiteres Informationsmaterial
www.bmbf.de/pubRD/Weiterbildungsstipendium_Broschuere.pdf
238 SERVICE Abkürzungsverzeichnis
5. Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AFBG Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
ArbZG Arbeitszeitgesetz
BBiG Berufsbildungsgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BIBB Bundesinstitut für Berufsbildung
BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz
BUrlG Bundesurlaubsgesetz
EntgFG Entgeltfortzahlungsgesetz
FernUSG Fernunterrichtsschutzgesetz
ff. fortfolgend
GG Grundgesetz
HwO Handwerksordnung
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
SGB III Drittes Buch Sozialgesetzbuch
239SERVICE Abkürzungsverzeichnis
6. Schlagwortregister
Abschlussprüfung 5, 7, 15, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 31, 39, 40
Abschlussprüfung, gestreckte 5, 24
Ärztliche Untersuchungen 16
Ausbildende/r 6, 10, 13
Ausbildung im Ausland 33, 34, 35
Ausbildungsberater 25, 37, 38
Ausbildungsberufe, anerkannte 3, 4, 5, 32, 50
Ausbildungsdauer 4, 19, 33, 34
Ausbildungsnachweise, schriftliche 12, 14, 15, 25
Ausbildungsordnungen 3, 15, 27, 49
Ausbildungsrahmenplan 3, 4
Ausbildungsvertrag 9, 10, 11, 13, 18, 19, 20, 22, 28, 34, 36, 44
Ausbildungsziel 12, 13, 19, 31, 33
Auslandsaufenthalt, Voraussetzungen 33, 34, 35
Begabtenförderung 40, 42
Berufsausbildung für behinderte Menschen 31
Berufsbildungsausschuss 38, 46, 47
Berufsschulnote 27
Berufsschulunterricht 3, 12, 14, 22, 23
Betrieblicher Ausbildungsplan 3
Bundesinstitut für Berufsbildung 3, 5, 32, 48, 49, 50
Eignung 6, 7, 8, 11, 18, 19, 35, 38, 46
Elternzeit 25
Externenzulassung 25
Freistellung 12, 14, 22, 23, 27
Jahresurlaub 18, 20
Jugendarbeitsschutzgesetz 7, 14, 18, 20, 22, 38
Kündigung 15, 28, 29
Lebensbegleitendes Lernen 43
Praktika 44
Probezeit 10, 18, 19, 28, 29
Prüfungen 22, 23, 24, 32, 41
240 SERVICE Schlag wor tregister
Prüfungsausschuss 19, 24, 26
Prüfungsgebühren 41, 44
Stufenausbildung 5
Übersetzung 27
Urlaub 18, 20
Verbundausbildung 7, 30, 32
Vergütung 22, 23, 45
Verkürzung 31
Verlängerung 19, 31
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 9
Zeugnis 24, 27
Zusatzqualifikationen 5
Zuständige Stellen 6, 9, 30, 32, 34, 35, 40, 46, 47
Zwischenprüfung 27
Impressum
Herausgeber Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Referat Rechtsfragen der beruflichen Bildung 53170 Bonn
Bestellungen Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09 18132 Rostock
oder per
Tel.: 030 18 272 272 1 Fax: 030 18 10 272 272 1 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent/Min.)
E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bmbf.de
StandAugust 2013
DruckDruck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG
Gestaltung BMBF
BildnachweisBIBB/Heerde
Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit vom Bundesministerium f ür Bildung und Forschung unentgeltlich abgegeben. Sie ist nicht zum gewerblichen Vertrieb bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern oder Wahl-helferinnen/Wahlhelf ern während eines Wahl kampfes zum Zweck der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen und an Informa-tionsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift der Empfän-gerin/dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorste-henden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.