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Auslandspraktikum vom 27.05.-07.06.2013 in Slowenien / Kroatien Betrieblicher Lernauftrag von: Ann-Christin Reise Auszubildende zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistungen Internationalisierung der Berufsausbildung ,,Azubi Europa“ Das Projekt wird gefördert durch die Europäische Union (ESF) und das Land Sachsen-Anhalt: Das Projekt wird koordiniert von:

Betrieblicher Lernauftrag Reise - Mai 2013 SI/HR

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Auslandspraktikum vom 27.05.-07.06.2013 in Slowenien / Kroatien

Betrieblicher Lernauftrag von: Ann-Christin ReiseAuszubildende zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistungen

Internationalisierung der Berufsausbildung

,,Azubi Europa“

Das Projekt wird gefördert durch die Europäische Union (ESF) und das Land Sachsen-Anhalt: Das Projekt wird koordiniert von:

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Thema:

Vergleich der Lenk – und Ruhezeiten, Berufskraftfahrerqualifikationen und Fahrerkarte in Deutschland und in den besuchten Ländern

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Gliederung:

1.Vorgehensweise zur Lösung des betrieblichen Lernauftrags2.Rechtliche Grundlagen2.1 Lenkzeiten in Deutschland2.2 Ruhezeiten in Deutschland3.Einsatz Fahrerkarte und Kontrollgerät4.Berufskraftfahrerqualifikation4.1 Mindestalter & Qualifikation5. Vorstellung des Landes Slowenien5.1 Rechtliche Grundlagen anhand von besuchten Unternehmen – Vergleich zu Deutschland6. Vorstellung des Landes Kroatien6.1 Rechtliche Grundlagen –Vergleich zu Deutschland7. Zusammenfassung8. Quellen

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1. Vorgehensweise zur Lösung des betrieblichen

Lernauftrags

• Auseinandersetzung mit meinem Lernauftrag zum Verstehen der Thematik

• Erstellen einer Gliederung• Sammeln von Informationen durch Internetrecherche und

Gesprächen mit den Ansprechpartnern der besuchten Firmen z.b. Natasa Busic (HGK) und Zoran Starcevic/Ljubic Snjezana (Cargo Partner)

• Filtern der erhaltenen Informationen nach Themenrelevanz• Einordnung der relevanten Informationen in die Gliederung• Einfügen von Bildmaterial incl. Zugriffsdatum auf den Folien• Erstellen einer Zusammenfassung mit erneuter Bezugnahme

auf den betrieblichen Lernauftrag• Auflistung der Quellen

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2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Lenkzeiten in Deutschland

Die Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern sind EU-weit einheitlich durch das europäische Recht geregelt.

Kraftfahrer, die innerhalb oder auch nur einen Teil ihrer Strecke in der EU fahren, müssen die von der EU vorgeschriebenen Lenkzeiten beachten.

Die Lenk- und Ruhezeiten-Regelung für Lkw-Fahrer in der EU schreibt vor, dass sie höchstens 9 Stunden am Tag, höchstens 56 Stunden pro Woche und höchstens 90 Stunden binnen 14 Tagen am Steuer eines Lkw sitzen dürfen.

Nach 4,5 Stunden Fahrt müssen sie eine Pause von mindestens 45 Minuten einlegen. Die Pausenzeit können Sie auch in 15 Minuten und 30 Minuten Pause innerhalb der viereinhalb-stündigen Fahrtzeit aufteilen. Sind sie 9 Stunden gefahren, so müssen sie eine Pause von mindestens 45 Minuten einlegen, bevor sie wieder fahren dürfen.

www.eurotransport.de 01.07.13

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2.2 Ruhezeiten in Deutschland

Die Länge der Ruhezeiten wird durch die EU-Lenk- und Ruhezeiten-Regelung für Lkw-Fahrer ebenfalls vorgeschrieben. Diese Ruhezeiten können jedoch flexibel aufgeteilt werden:

Die Fahrer sollten mindestens 11 Stunden pausieren. Drei Mal die Woche dürfen sie ausnahmsweise auch nur 9 Stunden Pause einlegen.

Die Ruhezeiten könne auch in 3 Stunden und 9 Stunden aufgeteilt werden, sodass insgesamt 12 Stunden Ruhe gewährleistet sind.

Wöchentlich sind, nach 6 Arbeitstagen, regelmäßig 45 Ruhestunden vorgeschrieben. Diese dürfen nur alle 2 Wochen auf maximal 24 Ruhestunden reduziert werden.

Ausnahmeregelungen gibt es hier für einmalige Fahrten im Passagiertransport.

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3. Einsatz Fahrerkarte und Kontrollgerät

Anstelle des analogen Fahrtenschreibers werden Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet.

Hierzu wird eine Fahrerkarte benötigt, um unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen. Dadurch werden Manipulationen erschwert und Kontrollen erleichtert. Es verhindert, dass Fahrer, die bereits ihre maximal zulässigen Lenkzeiten erreicht haben, ihre LKW tauschen können um eine neue Fahrt antreten zu können.

Das digitale Kontrollgerät wird über verschiedene Kontrollgerätekarten bedient:

z.B Fahrerkarte (zeichnet Lenk- und Ruhezeiten auf)

www.osha.europa.eu 01.07.13 www.tuehhessen.de 24.06.2013

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4. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz: Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1. deutsche Staatsangehörige sind, 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der

Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden.

www.eu-bkf.de 01.07. 2013

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4.1 Mindestalter & Qualifikation

(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darfmit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wera) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation mitführt, oder

b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation mitführt.

(2) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darfmit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation mitführt.

www.fahrschule-urlaub.de 10.06.2013

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5. Vorstellung des Landes Slowenien

Im Herzen Europas, wo die Alpen auf das Mittelmeer und die Pannonische Ebene auf die Karstwelt treffen, liegt Slowenien. Das kleine grüne Land erstreckt sich auf einer Gesamtfläche von 20.273 km².

Die Hauptstadt Sloweniens ist Ljubljana mit 280.140 Einwohnern.

Staatsform: Republik / Parlamentarische Demokratie Am 25.06.1991 erklärte sich Slowenien als unabhängig

von Jugoslawien. Seit 2004 Mitglied der EU / 2007 Einführung des EURO Slowenien hat zwei Millionen Einwohner, die Mehrheit

davon sind Slowenen. Bedeutende Minderheiten sind Angehörige anderer Republiken Ex-Jugoslawiens, doch machen diese insgesamt weniger als zehn Prozent der Bevölkerung aus.

www.intasureversicherung.de 02.07.2013

www.nationalflaggen.de 01.07.2013

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Altstadt von Ljubljana

Links Gebäude von Intereuropa, schräg dahinter Port of Koper

DB-Schenker in Slowenien

Hafen “Luka Koper“

Berufsschule in Ljubljana

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5.1 Rechtliche Grundlagen und ihre Anwendung in den besuchten Unternehmen - Vergleich zu Deutschland Teil I

VO (EG) Nr. 561/2006 In der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind u.a. die zulässigen

Tageslenkzeiten, Fahrtunterbrechung, die tägl. u. wöchtl. Mindestruhezeiten und die dazugehörige Aufzeichnungspflicht geregelt.Die VO ist gültig: unabhängig vom Land der Zulassung, Güterbeförderung mit Fahrzeugen u. Anhänger über 3,5 t

Vertragsparteien: z.B. Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien Slowenien ,,DeutschlandDeutschland

Aussage Mitarbeiter Intereuropa: ,, Aufgrund unseres EU-Beitritts 2004 wurden die Rechtsvorschriften für unsere LKW Fahrer angepasst und sind somit die Gleichen wie in Deutschland.“

www.skupaj.si 13.06.2013

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5.1 Rechtliche Grundlagen und ihre Anwendung in den besuchten Unternehmen – Vergleich zu Deutschland Teil

II

Aussage Mitarbeiter DB Schenker: „Aufgrund unserer EU-Zugehörigkeit sind die Vorschriften über die Lenk – und Ruhezeiten die Gleichen wie in Deutschland, allerdings müssen sich unsere Fahrer keiner ärztlichen Untersuchung unterziehen, zumindest ist mir darüber nichts bekannt.“

Achtung ! ---- Vorschrift in Deutschland Diese Untersuchungen müssen bei Führerschein Klasse C1 und C1 E

(Gewicht 3,5t - 7,5t), ab dem 50 Lebensjahr alle 5 Jahre und bei Klasse C und CE in 5-jährigem Abstand nach der Erstuntersuchung durchgeführt werden.

www.europeanfreightleaders.eu 02.07.2013

Lager von DB Schenker in Ljubljana

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6. Vorstellung des Landes Kroatien

Kroatien erstreckt sich von den östlichen Alpenrändern im Nordwesten und vom pannonischen Flachland im Osten über das Dinara-Gebirge im mittleren Teil bis zur Adria- Küste im Süden des Landes.

Die Fläche des Festlandes beträgt 56.542 km2, die Fläche der territorialen Gewässer beträgt 31.067km².

Kroatien hat 4.381.352 Einwohner. In der kroatischen Hauptstadt Zagreb leben 770.058 Einwohner.

Zagreb ist das Wirtschafts-, Verkehrs-, Kultur- und Wissenschaftszentrum des Landes.

Am 25.06.1991 erklärte Kroatien seine Unabhängigkeit von Jugoslawien.

EU beitritt am 01.07.2013

www.nationalflaggen.de 01.07.2013

www.intasureversicherung.de 02.07.2013

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Kathedrale in Zagreb Bischofskirche im Diokletienpalastin Split

Split von einem Aussichtspunkt

Kath. Denkmal in SplitFährhafen in Split bei Nacht

Gassen in Split

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6.1 Rechtliche Grundlagen in Kroatien

Auf der Grundlage der Aussage der Mitarbeiterin der Industrie- und Handelskammer in Split, Natasa Busic:

Die Lenk – und Ruhezeiten sind die gleichen wie in Deutschland und Slowenien.

Aussage über die Lenk – und Ruhezeiten: „The maximum time you may drive each day is nine hours. This

may be extended to 10 hours no more than twice during a week.“ „You must take a 45-minute break. This may be either: an

uninterrupted break of 45 minutes; or a 15-minute initial break followed by a later 30-minute break during the 4.5 hour driving limit. During the break,you must not drive or do any other work. The break must be spent exclusively on resting.“

Die Lkw sind entweder mit einem analogen (Tachoscheiben) oder einem digitalen Tachographen (Fahrerkarte) ausgestattet, welcher regelmäßig ausgelesen werden muss.

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7. Zusammenfassung Teil I

Durch die EU-Zugehörigkeit von Slowenien seit 2004 und Kroatien ab dem 01.07.2013 sind die gesetzlichen Grundlagen nahezu identisch.

Der einzige offensichtliche Unterschied sind die ärztlichen Tests, welche in Deutschland strenger durchgesetzt bzw. vorgeschrieben werden, als in den beiden Ländern.

Mit den Tachographen ist es die gleiche Verfahrensweise wie in Deutschland.

Die Voraussetzungen lauten in Kroatien, Slowenien und Deutschland wie folgt: „Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation mitführt, oder das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation mitführt.“

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7. Zusammenfassung Teil II

Zusammenfassend ist zu sagen, dass zum größten Teil keine gravierenden Unterschiede im Vergleich zur deutschen Rechtslage bestehen. Slowenien und Kroatien haben die rechtlichen Grundlagen bzw. die gesetzlichen Vorschriften was die Lenk- und Ruhezeiten betrifft aus der EU übernommen. Ebenfalls stellen sie die gleichen Anforderungen an die Berufskraftfahrerqualifikationen wie in Deutschland.

Das Einzige, was zuvor schon erwähnt wurde, sind die ärztlichen Untersuchungen, welche in den beiden besuchten Ländern nicht so streng genommen werden wie in Deutschland (Ärztliche Untersuchungen müssen bei Führerschein Klasse C1 und C1 E (Gewicht 3,5t - 7,5t), ab dem 50 Lebensjahr alle 5 Jahre und bei Klasse C und CE in 5-jährigem Abstand nach der Erstuntersuchung durchgeführt werden. )

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7. Quellen

https://www.rlp-buergerservice.de/bis /rheinpfalzkreis_ bis/ressource.do?_ id=5983&_type=file 10.06.2013

www.bag.bund.de 10.06.2013 www.gewerbeaufsichtsamt.niedersachsen.de 13.06.2013 www.slovenia.info 25.06.2013 www.tuev-sued.de 25.06.2013 www.wikitravel.org 27.06.2013 www.nationalflaggen.de 27.06.2013 www.vip-urlaub.com 30.06.2013 Natasa Busic ( HGK Split ) (ich erhielt eine pdf Datei) 02.07.2013