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Regierungspräsidium Darmstadt Unter welchen Voraussetzungen wird das Vorhaben zugelassen? Die wasserrechtlichen Zulassungsverfahren unterliegen alle unter- schiedlichen Zulassungsvoraussetzungen. Gemeinsam ist ihnen, dass eine Zulassung nicht erteilt werden darf, wenn eine Beeinträchtigung der Gewässer oder der geschützten Gebiete nicht ausgeschlossen werden kann und dass die Zulassung darüber hinaus im Bewirtschaf- tungsermessen der Behörde steht. Stehen also Gründe des Gewässer- oder Gebietsschutzes oder der Gewässerbewirtschaftung dem Vorhaben entgegen, ist eine Zulassung nicht zu erhalten. Welche Wirkung hat die Zulassung? Die unterschiedlichen wasserrechtlichen Zulassungen haben auch unterschiedliche Rechtswirkungen. Allen gemeinsam ist die Befugnis des Vorhabensträgers, dass er sein Vorhaben durchführen darf, solange die Zulassung nicht widerrufen ist. Wo gibt es weitere Informationen? Siehe www.rp-darmstadt.hessen.de „Umwelt & Verbraucher”-> „Gewässer- und Bodenschutz“ Wer kann im Regierungspräsidium weitere Fragen beantworten? Im Regierungspräsidium Darmstadt sind die Abteilungen Arbeitsschutz und Umwelt für die Zulassungsverfahren nach dem WHG zuständig. Die Zulassung komplexer Vorhaben Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner: Veronika Matinjan Telefon: 06151 12 5180 (Grundwasser) Manfred Bach Telefon: 06151 12 6397 (Oberflächengewässer) Petra Vogel Telefon: 06151 12 3772 (Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz) Werner Moser Telefon: 069 2714 2920 (Grundwasser) Elisabeth Geselle Telefon: 069 2714 3910 (Oberflächengewässer) Gerd Hofmann Telefon: 069 2714 3920 (Abwasser, Gewässergüte, anlagenbezogener Gewässerschutz) Dr. Thomas Ziegelmayer Telefon: 0611 3309 106 (Grundwasser) Holger Densky Telefon: 0611 3309 329 (Oberflächengewässer) Thomas Zimmermann Telefon: 0611 3309 132 (Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz) Servicezeiten: montags bis donnerstags 8 - 16:30 Uhr, freitags 8 - 15 Uhr Weitere Informationen unter: www.rp-darmstadt.hessen.de Herausgeber und Druck: Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt Stand: November 2016 Bilder: Regierungspräsidium Darmstadt Die Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz Die Zulassung komplexer Vorhaben Die Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz Stadt Darmstadt, Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach und Odenwaldkreis Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main, Main-Kinzig-Kreis und Wetteraukreis Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis und Rheingau-Taunus-Kreis

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Page 1: Die Zulassung komplexer Vorhaben Regierungspräsidium ... · PDF filetfin-über die Entscheidung und die Gründe der Entscheidung sowie en. Die Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz

Regierungspräsidium Darmstadt

Unter welchen Voraussetzungen wird das Vorhaben zugelassen?

Die wasserrechtlichen Zulassungsverfahren unterliegen alle unter-schiedlichen Zulassungsvoraussetzungen. Gemeinsam ist ihnen, dasseine Zulassung nicht erteilt werden darf, wenn eine Beeinträchtigungder Gewässer oder der geschützten Gebiete nicht ausgeschlossenwerden kann und dass die Zulassung darüber hinaus im Bewirtschaf-tungsermessen der Behörde steht. Stehen also Gründe des Gewässer-oder Gebietsschutzes oder der Gewässerbewirtschaftung demVorhaben entgegen, ist eine Zulassung nicht zu erhalten.

Welche Wirkung hat die Zulassung?

Die unterschiedlichen wasserrechtlichen Zulassungen haben auchunterschiedliche Rechtswirkungen. Allen gemeinsam ist die Befugnisdes Vorhabensträgers, dass er sein Vorhaben durchführen darf,solange die Zulassung nicht widerrufen ist.

Wo gibt es weitere Informationen?

Siehe www.rp-darmstadt.hessen.de„Umwelt & Verbraucher”-> „Gewässer- und Bodenschutz“

Wer kann im Regierungspräsidium weitere Fragen beantworten?

Im Regierungspräsidium Darmstadt sind die AbteilungenArbeitsschutz und Umwelt für die Zulassungsverfahren nach dem WHGzuständig.

Die Zulassung komplexer Vorhaben

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:

Veronika Matinjan Telefon: 06151 12 5180(Grundwasser)

Manfred Bach Telefon: 06151 12 6397(Oberflächengewässer)

Petra Vogel Telefon: 06151 12 3772(Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz)

Werner Moser Telefon: 069 2714 2920(Grundwasser)

Elisabeth Geselle Telefon: 069 2714 3910(Oberflächengewässer)

Gerd Hofmann Telefon: 069 2714 3920(Abwasser, Gewässergüte, anlagenbezogener Gewässerschutz)

Dr. Thomas Ziegelmayer Telefon: 0611 3309 106(Grundwasser)

Holger Densky Telefon: 0611 3309 329(Oberflächengewässer)

Thomas Zimmermann Telefon: 0611 3309 132(Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz)

Servicezeiten: montags bis donnerstags 8 - 16:30 Uhr, freitags 8 - 15 Uhr

Weitere Informationen unter: www.rp-darmstadt.hessen.de

Herausgeber und Druck:Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt

Stand: November 2016

Bilder: Regierungspräsidium DarmstadtDie Zulassungsverfahren nach demWasserhaushaltsgesetz

Die Zulassung komplexer Vorhaben

D i e Zu l a ss u n g s v e r f a h re n n a c h d e m Wa ss e r h a u s h a l t s g e s e t z

Stadt Darmstadt, Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau,Offenbach und Odenwaldkreis

Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main, Main-Kinzig-Kreis und Wetteraukreis

Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis undRheingau-Taunus-Kreis

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Die Zulassung komplexer Vorhaben

Wie laufen die Verfahren ab?

Alle Verfahren erfordern einen schriftlichen Antrag und die Vorlagevon Erläuterungen und Plänen, mit denen das Vorhaben und seineAuswirkungen beschrieben und planerisch dargestellt werden. DasRegierungspräsidium prüft, ob die Unterlagen vollständig sind undverlangt ggf. Ergänzungen.

Sobald die Unterlagen vollständig sind, fordert die Zulassungs-behörde alle anderen Behörden und sonstigen Träger öffentlicherBelange, deren Aufgabenbereiche vom Vorhaben berührt werden, zurStellungnahme auf. Für Erlaufnisse mit UVP-Pflicht, gehobeneErlaubnisse und Bewilligungen sowie in Planfeststellungsverfahrenfindet eine formelle Öffentlichkeitsbeteiligung statt, bei derBetroffene Einwendungen vorbringen können. Ggf. wird auch einErörterungstermin durchgeführt.

Wenn alle Stellungnahmen und ggf. die Ergebnisse der Öffent-lichkeitsbeteiligung vorliegen, entscheidet das RP über den Antrag.

Wann wird ein Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaus-haltsgesetz (WHG) durchgeführt?

Das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern, dasZutagefördern von Grundwasser, das Einleiten von Stoffen inGewässer, das Aufstauen von Gewässern und einige andereTatbestände stellen Gewässerbenutzungen dar, für die in der Regeleine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung erforderlichsind. Die Bewilligung verleiht ein Recht zur Gewässerbenutzung, daseinen ähnlichen Schutz genießt wie das Eigentum.

Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung vonGewässern gelten rechtlich als Gewässerausbau, für den einePlangenehmigung oder eine Planfeststellung notwendig ist. DieseVerfahren sind auch bei Deich- und Dammbauten durchzuführen. DieZulassung des Plans schafft Baurecht und konzentriert alle erforder-lichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen für das Vorhaben.Für die Errichtung und wesentliche Änderung von großen kommu-nalen Kläranlagen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) be-nötigen, und von Industriekläranlagen gibt es ein eigenständigesGenehmigungsverfahren.

Bauliche Maßnahmen in Gewässern, in Gewässerrandstreifen, inWasserschutzgebieten sowie in Überschwemmungsgebietenstellen häufig Eingriffe in gesetzlich besonders geschützte Gebietedar, die verboten sind und nur unter engen Voraussetzungen miteiner Genehmigung oder Befreiung zugelassen werden können.

Darüber hinaus gibt es weitere, hier nicht behandelte Zulassungs-verfahren sowie eine Zuständigkeitsaufteilung mit den unterenWasserbehörden auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte.

Wann und wie wird die Öffentlichkeit über die Vorhaben informiert?

Wenn eine formelle Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, wer-den die Antragsunterlagen in den betroffenen Städten und Gemeindeneinen Monat lang zur Einsichtnahme ausgelegt und soweit möglich imInternet zugänglich gemacht. Ort und Zeit der Einsichtnahme werdenzurvor in den gemeindlichen Bekanntmachungsorganen und/oderTageszeitungen ortsüblich bekanntgemacht.

Wird keine formelle Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, ermitteltdie Behörde nur die unmittelbar betroffenen Bürgerinnen und Bürgersowie Unternehmen und beteiligt sie direkt.

Wie können sich Bürgerinnen und Bürger am Verfahren beteiligen?

Im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung kann jedermann bis zweiWochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. DieBehörde hat dann die Möglichkeit, diese Einwendungen in einemErörterungstermin mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erör-tern.

Die Einwender sind auf jeden Fall, auch wenn keine Erörterung stattfin-det, über die Entscheidung und die Gründe der Entscheidung sowieüber die ihnen zustehenden Rechtsmittel zu informieren.

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