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Inhalt dieser Ausgabe: Digitales Unternehmensregister 1 Spendenrecht 2 § 67 AO und Wahlleistungen 3 Eingliederungshilfe 4 Integrationsprojekte 4 Heubeck-Richttafeln 2005 G 5 Rückstellungen für Altersteilzeit 6 Rechnungslegung und Prüfung von Vereinen 7 Kostenträgerrechnung 8 Cash Pooling 9 proCum Cert- Mentorentrainer 10 Kartellrecht 10 Personalia 12 E-Mail-Infoservice 12 Seminare 12 Jahrgang 9 |Mai 2006 Ausgabe 2/2006 FAKTEN AKTUELL PRÜFUNG AKTUELL BERATUNG AKTUELL ANALYSE INTERN/SEMINARE register) werden auf den digitalen Betrieb umgestellt. Der elektronische Bundesanzeiger (eBAZ) wird als Quellmedium für alle gesellschafts- und kapitalmarktrechtli- chen Veröffentlichungen etabliert. Der bereits zum 1. Januar 2003 eingeführ- te eBAZ wird somit als zentrales Inter- netmedium für Unternehmenspublika- tionen definiert. Es wird ein elektronisches Unterneh- mensregisters (eUR) eingerichtet, welches als zentrale bundesweite Datenbank unter www.unternehmens- register.de für jedermann jederzeit zugänglich ist. Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Ge- setz insbesondere zweierlei: Zunächst soll der effektivere und schnellere Zugriff von Informationssuchenden auf Unter- nehmensdaten ermöglicht werden. Ferner wird die Umstellung des Handelsregisters auf den digitalen Betrieb die Erledigungs- dauer bei der Anmeldung zum Handelsre- gister erheblich beschleunigen. Ebenfalls neu gefasst werden soll § 325 Abs. 1 HGB; nach der Neufassung haben die gesetzlichen Vertreter von Kapital- gesellschaften den Jahresabschluss und andere Unterlagen beim Betreiber des eBAZ elektronisch einzureichen. Dadurch entfällt die bisherige doppelte Verpflich- tung zur Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie anderer Unterlagen beim Handelsregister und zur anschließenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Der Deutsche Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 zum Regierungsentwurf Stellung genommen; insofern sind noch einige Änderungen zu erwarten. Wir werden Sie zeitnah über die neuen Offenlegungsregelungen sowie mögliche Änderungen im Sanktionsrecht auf dem Laufenden halten, damit Sie sich intern rechtzeitig auf die Neuregelungen einstellen können. WP/StB Dr. Heinz Joachim Koch, Köln FAKTEN AKTUELL Einführung des digitalen Unternehmensregisters ab 2007 Nur sechs Jahre nach Inkrafttreten des Kapitalgesellschaften und Co.-Richtlini- en-Gesetzes plant die Bundesregierung eine erneute wesentliche Verschärfung der Pflicht zur Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz über elektroni- sche Handelsregister und Genossen- schaftsregister sowie das Unterneh- mensregister (EHUG); hierzu liegt ein Regierungsentwurf vom 30. Dezember 2005 vor. Die Reform führt zu einer Digi- talisierung und Zentralisierung von Unternehmenspublikationen und betrifft rund eine Million offenlegungsverpflich- tete Unternehmen und damit auch insbe- sondere steuerbegünstigte Unterneh- men in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unabhängig vom genauen Ausgang des Gesetzge- bungsverfahrens ist bereits heute als gesichert anzusehen, dass im Sankti- onsrecht das bisherige Antragsverfahren durch das Amtsverfahren ersetzt wird. Verstöße werden dann von Amts wegen und nach bisherigen Planungen im Rah- men eines Ordnungswidrigkeitstat- bestandes mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 EUR geahndet. Die bisher vielfach auch im Bereich der steuerbe- günstigten Körperschaften verfolgte Strategie, zunächst abzuwarten, ob ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungs- geldes gestellt wird und erst ggfs. inner- halb der dann zu setzenden Frist zu publizieren, werden viele steuerbegüns- tigte Körperschaften künftig nicht mehr aufrecht erhalten können. Der Regierungsentwurf zum EHUG führt die vollständige Digitalisierung von publi- kationspflichtigen Unternehmensdaten in staatlichen Registern ein. Der Gesetzent- wurf basiert auf drei Säulen: Die bei den Amtsgerichten weiterhin zu führenden Register (Handels-, Genossenschafts- und Partnerschafts-

Einführung des digitalen Unternehmensregisters ab · PDF fileCash Pooling 9 proCum Cert-Mentorentrainer 10 Kartellrecht 10 ... Einführung des digitalen Unternehmensregisters ab 2007

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Inhalt dieser Ausgabe:

DigitalesUnternehmensregister 1Spendenrecht 2§ 67 AO undWahlleistungen 3Eingliederungshilfe 4Integrationsprojekte 4

Heubeck-Richttafeln2005 G 5Rückstellungen fürAltersteilzeit 6Rechnungslegung undPrüfung von Vereinen 7

Kostenträgerrechnung 8Cash Pooling 9proCum Cert-Mentorentrainer 10

Kartellrecht 10

Personalia 12E-Mail-Infoservice 12Seminare 12

Jahrgang 9 |Mai 2006 Ausgabe 2/2006

FAKTEN AKTUELL

PRÜFUNG AKTUELL

BERATUNG AKTUELL

ANALYSE

INTERN/SEMINARE

register) werden auf den digitalenBetrieb umgestellt.

• Der elektronische Bundesanzeiger(eBAZ) wird als Quellmedium für allegesellschafts- und kapitalmarktrechtli-chen Veröffentlichungen etabliert. Derbereits zum 1. Januar 2003 eingeführ-te eBAZ wird somit als zentrales Inter-netmedium für Unternehmenspublika-tionen definiert.

• Es wird ein elektronisches Unterneh-mensregisters (eUR) eingerichtet,welches als zentrale bundesweiteDatenbank unter www.unternehmens-register.de für jedermann jederzeitzugänglich ist.

Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Ge-setz insbesondere zweierlei: Zunächstsoll der effektivere und schnellere Zugriffvon Informationssuchenden auf Unter-nehmensdaten ermöglicht werden. Fernerwird die Umstellung des Handelsregistersauf den digitalen Betrieb die Erledigungs-dauer bei der Anmeldung zum Handelsre-gister erheblich beschleunigen.Ebenfalls neu gefasst werden soll § 325Abs. 1 HGB; nach der Neufassung habendie gesetzlichen Vertreter von Kapital-gesellschaften den Jahresabschluss undandere Unterlagen beim Betreiber deseBAZ elektronisch einzureichen. Dadurchentfällt die bisherige doppelte Verpflich-tung zur Einreichung von Jahres- undKonzernabschlüssen sowie andererUnterlagen beim Handelsregister und zuranschließenden Bekanntmachung imBundesanzeiger.Der Deutsche Bundesrat hat in seiner819. Sitzung am 10. Februar 2006 zumRegierungsentwurf Stellung genommen;insofern sind noch einige Änderungen zuerwarten. Wir werden Sie zeitnah über dieneuen Offenlegungsregelungen sowiemögliche Änderungen im Sanktionsrechtauf dem Laufenden halten, damit Sie sichintern rechtzeitig auf die Neuregelungeneinstellen können.

WP/StB Dr. Heinz Joachim Koch, Köln

FAKTEN AKTUELL

Einführung des digitalenUnternehmensregisters ab 2007Nur sechs Jahre nach Inkrafttreten desKapitalgesellschaften und Co.-Richtlini-en-Gesetzes plant die Bundesregierungeine erneute wesentliche Verschärfungder Pflicht zur Offenlegung von Jahres-und Konzernabschlüssen zum 1. Januar2007 durch das Gesetz über elektroni-sche Handelsregister und Genossen-schaftsregister sowie das Unterneh-mensregister (EHUG); hierzu liegt einRegierungsentwurf vom 30. Dezember2005 vor. Die Reform führt zu einer Digi-talisierung und Zentralisierung vonUnternehmenspublikationen und betrifftrund eine Million offenlegungsverpflich-tete Unternehmen und damit auch insbe-sondere steuerbegünstigte Unterneh-men in der Rechtsform der Gesellschaftmit beschränkter Haftung. Unabhängigvom genauen Ausgang des Gesetzge-bungsverfahrens ist bereits heute alsgesichert anzusehen, dass im Sankti-onsrecht das bisherige Antragsverfahrendurch das Amtsverfahren ersetzt wird.Verstöße werden dann von Amts wegenund nach bisherigen Planungen im Rah-men eines Ordnungswidrigkeitstat-bestandes mit einem Bußgeld von bis zu50.000,00 EUR geahndet. Die bishervielfach auch im Bereich der steuerbe-günstigten Körperschaften verfolgteStrategie, zunächst abzuwarten, ob einAntrag auf Festsetzung eines Ordnungs-geldes gestellt wird und erst ggfs. inner-halb der dann zu setzenden Frist zupublizieren, werden viele steuerbegüns-tigte Körperschaften künftig nicht mehraufrecht erhalten können. Der Regierungsentwurf zum EHUG führtdie vollständige Digitalisierung von publi-kationspflichtigen Unternehmensdaten instaatlichen Registern ein. Der Gesetzent-wurf basiert auf drei Säulen:• Die bei den Amtsgerichten weiterhin

zu führenden Register (Handels-,Genossenschafts- und Partnerschafts-

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Öffnung des deutschen Gemein-nützigkeits- und Spendenrechts fürausländische gemeinnützige Organi-sationen – Rechtssache „Stauffer“ (C-386/04) vor dem EuropäischenGerichtshofEin derzeit vor dem Europäischen Ge-richtshof (EuGH) anhängiges Verfahrenkönnte schon bald für ausländische „Kon-kurrenz“ für inländische gemeinnützigeKörperschaften sorgen: Am 15. Dezem-ber 2005 stellte die Generalanwältin Stix-Hackl ihren Schlussantrag in der Rechts-sache „Stauffer“, in der eine in Italien alsgemeinnützig anerkannte Stiftung eigeneImmobilien in Deutschland vermietet unddie Erträge für ihre gemeinnützigen Zwe-cke in der Schweiz verwendet. Aufgrundder Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2Nr. 2 KStG wurde die Stiftung vomFinanzamt München für Körperschaftenals beschränkt steuerpflichtige gemein-nützige Körperschaft behandelt, so dasssie nicht in den Genuss der Körperschaft-steuerbefreiung für ihre Vermietungsein-künfte in Deutschland kam.Gegen diese Benachteiligung gegenüberinländischen Stiftungen erhob die italieni-sche Stiftung zunächst erfolglos Ein-spruch und Klage. Im weiteren Verfahrenhat der 1. Senat des Bundesfinanzhofs(BFH) mit Beschluss vom 14. Juli 2004die Rechtssache dem EuGH zur Ent-scheidung vorgelegt.Nach dem Schlussantrag der General-anwältin wird im Sommer dieses Jahresmit einem Urteil gerechnet, nach dem dieBundesrepublik Deutschland ihr Gemein-nützigkeitsrecht für ausländische gemein-nützige Organisationen mit Inlandstätig-keiten öffnen muss.Bei der Frage nach der Einwirkung euro-päischer Grundfreiheiten geht es in demVerfahren in erster Linie darum, ob derdeutsche Gesetzgeber die Steuerver-günstigungen wegen Gemeinnützigkeitauf unbeschränkt steuerpflichtige Körper-schaften beschränken darf. Nach deut-schem Recht hängt die Gemeinnützigkeiteiner Körperschaft lediglich davon ab,dass sie ausschließlich und unmittelbargemeinnützige, mildtätige oder kirchlicheZwecke verfolgt (§ 51 AO). Gemeinnützi-ge Zwecke werden dann verwirklicht,wenn die Körperschaft ihre Tätigkeitdarauf richtet, die Allgemeinheit selbstloszu fördern (§ 52 AO). Die Allgemeinheit

können nach einem Schreiben des Bun-desministeriums der Finanzen (BMF) vom20. September 2005 (IV C 4-S 0181-9/05) aber auch die Bewohner oder An-gehörige eines ausländischen Staatessein. Damit hat das BMF klargestellt, dassdie Förderung der Allgemeinheit nichtzwingend bedeutet, dass die Maßnahmenden Bewohnern oder StaatsangehörigenDeutschlands zugute kommen müssen.Bei der steuerlichen Beurteilung gemein-nütziger Körperschaften dagegen sind dieVergünstigungen des KStG an eine unbe-schränkte Steuerpflicht gebunden, dielediglich inländischen Körperschaften vor-behalten ist. Dieser Ausschluss von derKörperschaftsteuerbefreiung stellt nachAnsicht der Generalanwältin einen Ver-stoß gegen die Grundfreiheit des Kapital-verkehrs dar.Eine Vergleichbarkeit der hier vorliegen-den italienischen Stiftung mit einer inlän-dischen sei gegeben, da sie auch nachdeutschem Recht als gemeinnützig aner-kannt werden würde, so dass die Un-gleichbehandlung bei der Körperschaft-steuer eine nicht zu rechtfertigende Be-schränkung des freien Kapitalverkehrsdarstelle.Wollte der deutsche Gesetzgeber eineErstreckung der Steuerbegünstigungenauf ausländische Organisationen verhin-dern, müsste er für alle – auch für deut-sche Einrichtungen – die Anerkennungder Gemeinnützigkeit dahingehend ein-schränken, dass eine Tätigkeit im Aus-land bei bestimmten Zwecken nicht odernur unter bestimmten Voraussetzungenbegünstigt ist. In ihrem Schlussantragführt die Generalanwältin aus, dass es mitdem Gemeinschaftsrecht durchaus ver-einbar wäre, wenn die Gemeinnützigkeiteiner Organisation – und damit die Steu-erbegünstigungen – an einen tatsächli-chen Inlandsbezug ihrer Tätigkeiten ge-knüpft wäre. Das BMF hat mit seinemSchreiben vom 20. September 2005(s. o.) einen ersten Schritt in diese Rich-tung gemacht, doch ist die Anerkennungals gemeinnützige Körperschaft nach wievor nicht von einem expliziten Inlandsbe-zug abhängig.Sofern jedoch nun auch ausländischeOrganisationen eines anderen EU-Staa-tes alle Voraussetzungen erfüllen, umauch nach deutschem Recht als gemein-nützig anerkannt werden zu können,

Ausgabe 2/20062

Klage einer italienischen Stiftung:

Entscheidung des

EuGH für Sommer 2006

erwartet

Solidaris Mandantenbrief 02_2006 04.05.2006 12:02 Uhr Seite 2

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müssten auch sie in den Genuss derSteuerbegünstigungen kommen.Sollte der EuGH dem Schlussantrag derGeneralanwältin folgen und einen Ver-stoß gegen die Grundfreiheit des Kapital-verkehrs sehen, müssten in der weiterenKonsequenz Spenden an ausländischeEinrichtungen, die nach deutschem Rechtalle Voraussetzungen erfüllen, um alsgemeinnützig anerkannt werden zu kön-nen, als abzugsfähig angesehen werden.Damit würde sich die „Konkurrenz“ aufdem deutschen Spendenmarkt nicht uner-heblich verstärken.

RAin Silke Tammen, München

Verfügung der OFD Rheinland vom 10. März 2006: Auslegung des § 67 AO und Besteuerung vonWahlleistungenIn ihrer Verfügung vom 10. März 2006(S 0186-1000 – St 1 S 7172 – 1000 –St 4) trifft die Oberfinanzdirektion Rhein-land folgende Aussagen im Hinblick aufdie Auslegung des § 67 AO („Kranken-häuser“) und die Besteuerung von Wahl-leistungen:

Zur Auslegung des § 67 AONach der aktuellen Fassung des § 67 AOist ein Krankenhaus als Zweckbetrieb zuqualifizieren, wenna) es in den Anwendungsbereich der

Bundespflegesatzverordnung (BPflV)fällt und

b) mindestens 40 % der jährlichen Pfle-getage auf Patienten entfallen, beidenen nur Entgelte für allgemeineKrankenhausleistungen im Sinne der§§ 11, 13 und 26 der BPflV berechnetwerden.

Diese Bestimmungen zum Zweckbetrieb„Krankenhaus“ gehen jedoch seit der Ein-führung des Krankenhausentgeltgesetzes(KHEntgG) am 1. Januar 2004 weitge-hend ins Leere. Seit diesem Zeitpunkt giltdie BPflV nur noch für psychiatrische Ein-richtungen und Einrichtungen für Psycho-somatik und psychotherapeutische Medi-zin, wohingegen die weit überwiegendeMehrheit der Krankenhäuser in den Gel-tungsbereich des KHEntgG fällt. Nachdem KHEntgG ist für die Vergütung derallgemeinen Krankenhausleistungen je-doch grundsätzlich nicht mehr die Anzahl

der auf den jeweiligen Patienten entfallen-den Pflegetage bedeutsam, sondern dieVergütung erfolgt nach einem einheitli-chen Fallpauschalen-Entgeltsystem.Die OFD Rheinland bittet nun in ihreroben genannten Verfügung, den – mittler-weile veralteten – § 67 AO bis zu seinerNeufassung dahingehend auszulegen,dass an die Stelle der BPflV die entspre-chenden Regelungen des KHEntgG tre-ten. Ein Krankenhaus kann somit dannals Zweckbetrieb anerkannt werden,wenn mindestens 40 % der jährlichenPflegetage auf Patienten entfallen, beidenen nur Fallpauschalen nach demKHEntgG berechnet werden.Dies bedeutet für die Krankenhäuser,dass sie, um in Streitfällen den entspre-chenden Nachweis erbringen zu können,auch weiterhin gesonderte Aufzeichnun-gen über die Anzahl der Pflegetage füh-ren müssen, obwohl diese für die Abrech-nung der Pflegeleistungen keine Rollemehr spielen.

Zur Besteuerung der WahlleistungenDie OFD Rheinland legt in der obengenannten Verfügung außerdem dar, wel-che Auswirkungen die Inanspruchnahmeso genannter Wahlleistungen (z. B. Zim-merkomfortelemente, Chefarztbehand-lung) durch Krankenhauspatienten einer-seits auf die Zweckbetriebseigenschaftdes Krankenhauses und andererseits aufdie steuerrechtliche Behandlung der dar-aus erzielten Einnahmen hat:Wenn mehr als 60 % der jährlichen Pfle-getage auf Patienten entfallen, die Wahl-leistungen in Anspruch nehmen, sind dieVoraussetzungen des § 67 AO nicht mehrerfüllt.Wählen Patienten ausschließlich dieÜberlassung von Telefon- und Fernseh-geräten gegen Entgelt, so begründet die-se Geräteüberlassung beim Krankenhauseinen steuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb, d. h. die daraus erziel-ten Einnahmen sind ertrag- und umsatz-steuerpflichtig. Diese Patienten geltenjedoch aus Billigkeitsgründen als „un-schädlich“ für die oben genannte 40 %-Quote, die zur Ermittlung der Zweckbe-triebseigenschaft des Krankenhauses he-rangezogen wird.Anders verhält es sich bei den Patienten,die ein „Gesamtpaket“ Wahlleistung Un-terkunft wählen, dessen unselbständiger

I n f o r m a t i o nAusgabe 2/2006

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Urteil des EuGH:Konsequenzen für den

deutschen Spendenmarkt

Bestimmungen des § 67 AO:

Seit Einführung des

KHEntgG veraltet

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Bestandteil die Überlassung von Telefon-und Fernsehgeräten ist. Die aus dieserLeistung erzielten Erlöse sind nicht einemsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb, sondern dem Zweckbe-trieb des Krankenhauses zuzuordnen undsomit von der Ertragsteuer befreit. Darü-ber hinaus sind sie als eng mit demBetrieb des Krankenhaus verbundeneUmsätze umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 16UStG.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dasszur oben erörterten Thematik nun erst-mals eine schriftliche Stellungnahmeeiner OFD vorliegt. Inwieweit sich dieOFDs anderer Bundesländer der Auffas-sung der OFD Rheinland anschließenwerden, kann zurzeit noch nicht abschlie-ßend beurteilt werden. Wir werden Sie andieser Stelle und auf unserer Homepagewww.solidaris.de über die aktuelle Ent-wicklung unterrichten.

Michael Tonn, Soziologe M.A., Köln

Die OFD Rheinland veranschaulichtdiese Regelungen mit folgendem Bei-spiel:Beim gemeinnützigen A-Krankenhauswurden in 2005 insgesamt 100.000Pflegetage geleistet. Davon entfallenauf Patienten, bei denen für die Be-handlung ausschließlich die Fallpau-schale vergütet wurde, 75.000 Tage.Die restlichen 25.000 Pflegetage entfal-len auf Patienten, die die Wahlleistung„Unterkunft“ (Ein-/Zweibettzimmer) inAnspruch genommen haben. Danebenhaben fast alle Patienten die Wahlleis-tung „Telefon/Fernseher“ in Anspruchgenommen.Da mehr als 40 v.H. der Pflegetage aufPatienten entfallen, für die lediglich ei-ne Fallpauschale vergütet wurde, erfülltdas Krankenhaus die Voraussetzungdes § 67 AO. Die Vergütung aus derWahlleistung „Unterkunft“ ist Teil desZweckbetriebs. Die Wahlleistung „Tele-fon/Fernseher“ bleibt für die Berech-nung der 40 v.H.-Grenze aus Billig-keitsgründen unberücksichtigt. Hiermitbegründet das Krankenhaus jedocheinen eigenständigen steuerpflichtigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unddie hierbei erzielten Umsätze unterlie-gen der Umsatzbesteuerung.

Umsatzsteuerliche Behandlung von ambulanten Leistungen derEingliederungshilfeIn Ausgabe 1/2006 der Solidaris-Informa-tion hatten wir auf Seite 7 über die nochoffene Diskussion zur umsatzsteuerlichenBehandlung von ambulanten Leistungender Eingliederungshilfe berichtet und indiesem Zusammenhang auf sich im Er-gebnis widersprechende Schreiben desHessischen Finanzministeriums vom18. Oktober 2005 sowie der OFD Düssel-dorf vom 13. Mai 2005 hingewiesen.Zwischenzeitlich hat das Bundesministe-rium der Finanzen mit Schreiben vom26. Januar 2006 mitgeteilt, dass die imRundschreiben des FinanzministeriumsHessen vom 18. Oktober 2005 vertreteneAuffassung bundesweit angewendet wer-den soll. Die ambulanten Leistungen derEingliederungshilfe sind somit als gemäߧ 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG umsatz-steuerbefreit zu behandeln.

WP/StB Friedrich Dickopp, Köln

Anwendung der Steuerermäßigungdes § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe aUStG auf die Leistungen vonIntegrationsprojekten nach § 132Abs. 1 SGB IXMit Schreiben des Bundesministeriumsder Finanzen (BMF) vom 2. März 2006wird klargestellt, dass es für die Anwen-dung der Steuerermäßigungsvorschriftdes § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStGauf die Leistungen von Integrationsprojek-ten nach § 132 Abs. 1 SGB IX auf derentatsächliche Ausgestaltung ankommt undnicht nur auf die gesetzliche Zugehörig-keitsfiktion zum begünstigten Bereicheiner Körperschaft. Die ausgeführten Leis-tungen müssen von ihrer Ausgestaltungher dazu bestimmt sein, den begünstigtenBereich der Körperschaft unmittelbar zufördern. Für Leistungen, die in erster Linieder Erzielung von Steuervorteilen dienen,kommt danach die Anwendung des ermä-ßigten Steuersatzes nicht in Betracht.Das Schreiben nennt verschiedene Frei-grenzen und Kriterien, die eine Beurtei-lung des Tatbestandes „Erzielung unge-rechtfertigter Steuervorteile“ erlauben. Zuweiteren Einzelheiten verweisen wir aufdas Schreiben, das unter www.bundes-finanzministerium.de > Aktuelles > BMF-Schreiben abrufbar ist.

Dipl.-Kfm. Ralf Bewersdorff, Köln

Ausgabe 2/20064

Solidaris Mandantenbrief 02_2006 04.05.2006 12:02 Uhr Seite 4

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Auswirkungen der neuen Heubeck-Richttafeln 2005 G auf die Bewer-tung von Pensionsrückstellungen

GenerationentabellenIm Juli 2005 sind die neuen Heubeck-Richttafeln 2005 G veröffentlicht worden.Diese beruhen nicht nur auf aktuellerenStatistiken des Bundesverbandes deut-scher Rentenversicherer und des Statis-tischen Bundesamtes, sie wurden aucherstmals als „Generationentabellen“ er-stellt; hierfür steht der Zusatz „G“. Die bisherigen Richttafeln, so auch dieRichttafeln 1998, waren als „Periodenta-feln“ konzipiert. Ihnen lagen für jedesGeschlecht (Frauen, Männer) einheitlicheGrundannahmen zugrunde; sie benötig-ten je Geschlecht jeweils nur ein Tafel-werk. Diese Periodentabellen mussten inmehrjährigen Abständen an geänderteRahmenbedingungen wie Lebenserwar-tung, Invaliditätswahrscheinlichkeit, Ver-heiratungswahrscheinlichkeit angepasstwerden.Die neuen Richttafeln 2005 G sind nunerstmals als „Generationentabellen“ er-stellt worden, das heißt, sie berücksichti-gen je Geburtsjahrgang detailliert die bio-metrischen Grunddaten wie Lebenser-wartung bzw. Sterblichkeit, Wahrschein-lichkeit einer Erwerbsminderung/Invalidi-tät sowie bei Berücksichtigung vonHinterbliebenenversorgungen die Verhei-ratungswahrscheinlichkeit. Dafür werdennunmehr je Geschlecht und Geburtsjahr-gang gesonderte Tafelwerke benötigt.

Auswirkungen der Richttafeln 2005 Gauf die Höhe der RückstellungenWährend die vor einigen Jahren erfolgteUmstellung auf die Heubeck-Richttafeln1998 regelmäßig zu einem deutlichenAnstieg der in den Bilanzen auszuweisen-den Rückstellungen führte, werden dieAnpassungen bei Umstellung auf dieneuen Richttafeln 2005 G in der Regelmoderater ausfallen. Dies liegt maßgeb-lich daran, dass die Richttafeln 1998 ins-besondere den Trend zu einer steigendenLebenserwartung bereits berücksichtigthatten. Die neuen Richttafeln 2005 Gberücksichtigen die biometrischen Grund-daten nunmehr individuell je Geschlechtund Geburtsjahrgang. So führt die

Berücksichtigung der längeren Lebens-erwartung insbesondere für die jüngerenGeburtsjahrgänge zu höheren Rückstel-lungswerten, bei Einbeziehung von Hin-terbliebenenversorgungen führt die Be-rücksichtigung der sinkenden Verheira-tungswahrscheinlichkeit im Gegenzug zusinkenden Rückstellungswerten.Generelle Aussagen zu den Auswirkun-gen, die sich aus der Umstellung auf dieneuen Richttafeln 2005 G auf die auszu-weisenden Rückstellungswerte ergeben,lassen sich daher kaum treffen. Tenden-ziell werden jedoch die Rückstellungen fürjüngere Geburtsjahrgänge (also insbe-sondere die Anwartschaftswerte) gegen-über den Richttafeln 1998 eher steigen,die Rückstellungen für ältere Geburtsjahr-gänge (Rentenbarwerte) werden tenden-ziell eher sinken. Diese Trendaussagenwerden durch Modellberechnungen derHeubeck AG sowie auch durch erste eige-ne Berechnungen der Solidaris, die fürOrdensgemeinschaften erstellt wurden,bestätigt. Je höher der Altersdurchschnittdes zu bewertenden Personenbestandesist, desto stärker zeigt sich ein Trend zusinkenden Rückstellungswerten.

Anwendung der Richttafeln 2005 G inHandels- und Steuerbilanz

SteuerbilanzDas Bundesministerium der Finanzen(BMF) hat in einem Schreiben vom16. Dezember 2005 zum Übergang aufdie Richttafeln 2005 G bei der Bewertungvon Pensionsrückstellungen nach § 6aEStG Stellung genommen. Danach wer-den die Richttafeln 2005 G als mit denanerkannten versicherungsmathemati-schen Grundsätzen im Sinne von § 6aAbs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmendanerkannt. Die Richttafeln 2005 könnenerstmals für die Bewertung von Pensions-rückstellungen am Ende des Wirtschafts-jahres angewendet werden, das nachdem 6. Juli 2005 G (Tag der Veröffentli-chung der neuen Richttafeln) endet. DerÜbergang muss einheitlich für alle Alters-versorgungsverpflichtungen erfolgen. Wieschon bei der Umstellung auf die bisheri-gen Richttafeln 1998 ist der Unterschieds-betrag, der sich aus der erstmaligen An-wendung der Richttafeln 2005 G ergibt,

I n f o r m a t i o nAusgabe 2/2006

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Neue Heubeck-Richttafeln:

Generationen- statt

Periodentabellen

Umstellung auf dieneuen Richttafeln:

Moderate Anpassungen

zu erwarten

PRÜFUNG AKTUELL

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auf mindestens drei Jahre gleichmäßig zuverteilen. Dies gilt sowohl für positive alsauch für negative Unterschiedsbeträge.Für den Bilanzstichtag der erstmaligenAnwendung der neuen Richttafeln 2005 Gsind die Altersversorgungsrückstellungensomit einmal auf der Grundlage der bishe-rigen Richttafeln 1998 und zusätzlich aufder Grundlage der neuen Richttafeln2005 G zu berechnen. Nur durch diesezweifache Ermittlung der Rückstellungs-werte lässt sich der Unterschiedsbetrageindeutig bestimmen.

HandelsbilanzIn der Handelsbilanz sind die neuenRichttafeln 2005 G grundsätzlich ab demersten Bilanzstichtag anzuwenden, derder Veröffentlichung der Richttafeln am6. Juli 2005 folgt. Bei einem mit demKalenderjahr übereinstimmenden Ge-schäftsjahr sind die neuen Richttafeln2005 G somit erstmals zum Bilanzstichtag31. Dezember 2005 zwingend anzuwen-den. In der Handelsbilanz besteht hierkein Wahlrecht. Zu dieser Ansicht ist auchder Hauptfachausschuss (HFA) des Insti-tuts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland(IDW) in seiner Sitzung am 8. Dezember2005 gelangt. Anders als in der Steuer-bilanz ist jedoch der Unterschiedsbetragnicht auf drei Jahre zu verteilen, sonderndie Anpassung ist grundsätzlich sofortvorzunehmen. Auch handelsrechtlich istzum Zeitpunkt der erstmaligen Anwen-dung der neuen Richttafeln 2005 G einezweifache Bewertung der Rückstellungenauf der Grundlage der Richttafeln 1998und 2005 G erforderlich, soweit die Aus-wirkungen aus Bewertungsänderunggemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB imAnhang anzugeben sind.In seiner Stellungnahme HFA 2/1998 hatder Hauptfachausschuss des IDW klarge-stellt, dass der nach steuerlichen Vor-schriften ermittelte Teilwert von Pensions-rückstellungen gemäß § 6a EStG dieUntergrenze des handelsrechtlichenWertansatzes für Pensionen und ähnlicheVerpflichtungen darstellt.

Anzuwendender ZinssatzWährend für Zwecke der Steuerbilanz beider Bewertung von Pensionsrückstellun-gen grundsätzlich ein Zinssatz von 6,0 %anzuwenden ist, gibt es eine derartigeFestlegung für Zwecke der Handelsbilanz

nicht. In der Handelsbilanz ist grundsätz-lich der den aktuellen Rahmenbedingun-gen an den Kapitalmärkten entsprechen-de Zinssatz anzusetzen. Damit ergebensich in der Handelsbilanz in Abhängigkeitvon der individuellen Anlagepolitik derentsprechenden Finanzanlagen Zinssätzeab 3,0 %. Die Heubeck AG hält unterBezugnahme auf die langfristige Zins-strukturkurve der deutschen Bundesbank(langfristige risikolose Anlagen mit 20 bis30-jähriger Laufzeit) für den Bilanzstich-tag 31. Dezember 2005 einen Zinssatzvon 4,5 bis 5,0 % für angemessen. ImEinzelfall sind jedoch auch die individuellauf der Grundlage des eigenen Portfolioserzielten Renditen zu berücksichtigen.Nach Einschätzung des Hauptfachaus-schusses des IDW wird in der Handelsbi-lanz im Interesse der Einheitlichkeit vonHandels- und Steuerbilanz ein Ansatz mitdem steuerlich vorgegebenen Zinssatzvon 6,0 % als gerade eben noch zulässigerachtet.

WP/StB Friedrich Dickopp, Köln

Neues zur Bilanzierung vonVerpflichtungen ausAltersteilzeitvereinbarungenNachdem der Gesetzgeber im vergan-genen Jahrzehnt im Altersteilzeitgesetz(AltTZG) den rechtlichen Rahmen fürAltersteilzeitverhältnisse geschaffenhatte, stellte sich umgehend die Frage derbilanziellen Abbildung dieser Verein-barungen. Für Verpflichtungen aus dem inder Praxis vorherrschenden Blockmodellhaben sich sowohl der Hauptfachaus-schuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer(IDW) in seiner Stellungnahme zur Rech-nungslegung IDW RS HFA 3 vom 18.November 1998 als auch das Bundesmi-nisterium der Finanzen (BMF) in seinemSchreiben vom 11. November 1999 geäu-ßert. Übereinstimmend stellten sie fest,

Praxis-Hinweis: Die Solidaris hat aufder Basis der neuen Heubeck-Richttafelneigene Anwendungen entwickelt, mitderen Hilfe die korrekten Rückstellungs-werte zuverlässig berechnet werdenkönnen. Für Rückfragen zu diesemThema wenden Sie sich bitte an HerrnWP/StB Friedrich Dickopp, Tel.: 0 22 03/89 97-146, E-Mail [email protected].

Ausgabe 2/20066

Handelsbilanz:Anpassung

in einem Schritt

Solidaris Mandantenbrief 02_2006 04.05.2006 12:02 Uhr Seite 6

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I n f o r m a t i o nAusgabe 2/2006

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Zeitpunkt derPassivierung der

Aufstockungsbeträge:Unterschiedliche

Auffassungen

von IDW und BMF

BFH-Urteil vom 30. November 2005:

Unmittelbare Wirkung

für Steuerbilanz

dass sowohl die so genannten Aufsto-ckungsbeträge als auch der Erfüllungs-rückstand rückstellungspflichtig sind. Einwesentlicher Unterschied zwischen denbeiden Auffassungen besteht jedoch imHinblick auf den Zeitpunkt der bilanziellenBerücksichtigung der Aufstockungsbe-träge.Das IDW sieht die zu zahlenden Aufsto-ckungsbeträge als eigenständige Abfin-dungsleistungen des Arbeitgebers an, diekeinen Bestandteil des für die erhalteneArbeitsleistung zu gewährenden Entgel-tes darstellen. Die Bilanzierung der Auf-stockungsbeträge im handelsrechtlichenJahres- oder Konzernabschluss als Rück-stellung für ungewisse Verbindlichkeitenhat dann in voller Höhe zu erfolgen, wenneine entsprechende Vereinbarung zwi-schen Arbeitgeber und Arbeitnehmergeschlossen wurde. Der zu Beginn derAltersteilzeitvereinbarung in voller Höhepassivierte Betrag für die künftigen Auf-stockungszahlungen wird über den Zeit-raum der Laufzeit der Vereinbarung ratier-lich aufgelöst. Darüber hinaus sollen unterbestimmten Voraussetzungen auch Auf-stockungsbeträge für potentielle Alters-teilzeitvereinbarungen passivierungs-pflichtig sein. Der Erfüllungsrückstand istim Blockmodell ratierlich bis zum Beginnder Freistellungsphase der Rückstellungzuzuführen. Sowohl die Aufstockungsbe-träge als auch der Erfüllungsrückstandsind nach Auffassung des IDW mit ihremBarwert anzusetzen.Nach Auffassung des BMF sollte dieRückstellungsbildung der Aufstockungs-beträge hingegen erst am Ende der Ar-beitsphase möglich sein. Nunmehr hat der BFH in seinem Urteilvom 30. November 2005 (DStR 2006,S. 367) das Zwischenurteil der Vorinstanzdes Hessischen Finanzgerichts bestätigt.Im Ergebnis wird dabei in Bezug auf denZeitpunkt der Passivierung der Aufsto-ckungsbeträge weder der Auffassung desBMF noch der des IDW gefolgt. Für dieaus Altersteilzeitverhältnissen resultieren-den Verpflichtungen sind Rückstellungenfür ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden,die bis zu Beginn der Freistellungsphaseratierlich anzusammeln und dann entspre-chend spiegelbildlich aufzulösen sind. DieBerücksichtigung biometrischer Faktoren(für den Tod einzelner Arbeitnehmer)erfolgte im entschiedenen Fall durch

einen pauschalen Abschlag von 2 %. Dieangesammelten Rückstellungsbeträgesind nicht abzuzinsen. Eine Anrechnungetwaiger künftiger Erstattungen der Ar-beitsagenturen erfolgt nicht.

WP/StB Nick Fienhold, Hamburg

Rechnungslegungs- undPrüfungsstandards für VereineverabschiedetDie Rechnungslegung von Vereinen istgesetzlich nicht abschließend geregelt.Der Vereinsvorstand, der als Beauftragterfremde Angelegenheiten ausführt, hatüber die – dem Vereinszweck entspre-chende – Verwendung der anvertrautenMittel Rechenschaft zu geben. Die Rech-nungslegung soll grundsätzlich dieserRechenschaftsaufgabe dienen und darü-ber hinaus eine Dokumentations-, Infor-mations- und Gläubigerschutzfunktion er-füllen.Das Institut der Wirtschaftsprüfer inDeutschland e.V. (IDW) hat nun dazuStellung bezogen, wie eine zweckentspre-chende Ausgestaltung der Rechnungs-legung nach deutschen Vorschriften aus-zusehen hat. In seiner Stellungnahmezur Rechnungslegung von Vereinen(IDW RS HFA 14) werden insbesondereEmpfehlungen zur Ausgestaltung einesJahresabschlusses und Lageberichtessowie einer Einnahmen-/Ausgaben- undVermögensrechnung gegeben.Das Gesetz kennt für Vereine grundsätz-lich keine rechtsformbezogene Prüfungs-pflicht. Eine Prüfungspflicht kann sichjedoch aufgrund branchenspezifischerTätigkeit (z.B. als Krankenhaus) oder auf-

Praxis-Hinweis: Ob das IDW vor demHintergrund des nunmehr ergangenenUrteils an seiner Auffassung festhaltenwird, lässt sich gegenwärtig nicht ab-schließend beurteilen, ist aber auf-grund vorsichtiger Aussagen von Refe-renten des IDW zu vermuten. DerHauptfachausschuss wird sich wohl ineiner seiner nächsten Sitzungen mitdiesem Thema befassen. Für Zweckehandelsrechtlicher Jahres- und Kon-zernabschlüsse 2005 sollte an der bis-herigen Anwendung des IDW RS HFA3 festgehalten werden. Für die Steuer-bilanz entfaltet das Urteil hingegenunmittelbare Wirkung.

Solidaris Mandantenbrief 02_2006 04.05.2006 12:02 Uhr Seite 7

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Ausgabe 2/20068

Einrichtung einerKostenträgerrechnung:

Zunehmend von den

Krankenhäusern als

notwendig anerkannt

Neuer IDW-Prüfungsstandard

für Vereine:IDW PS 750

grund von Satzungsregelungen ergeben.Das IDW hat in seinem Prüfungsstan-dard zur Prüfung von Vereinen (IDW PS750) Regelungen aufgestellt, wie einesolche Prüfung auszusehen hat. Diesen nunmehr verabschiedeten Stan-dards geht die Facharbeit des im Jahre2003 gegründeten Arbeitskreises „Rech-nungslegung und Prüfung von Non-Profit-

Unternehmen“ unter Vorsitz von HerrnWP Dr. Josef Gronemann, langjährigerGeschäftsführer der Solidaris, voraus (vgl.Solidaris-Information 3/2003 und 1/2005).Gerade dem Engagement von Herrn Dr.Gronemann ist es zu verdanken, dass dasIDW sich auch den Fragestellungen vonVereinen gewidmet hat.

WP/StB Ralph Wedekind, Freiburg

Erfahrungsbericht:KostenträgerrechnungDer Begriff Kostenträgerrechnung (KTR)im Krankenhaus rückt seit der Einführungder DRGs immer mehr in den Mittelpunktder Diskussion über wirksame Control-lingmechanismen. Mit dem Kalkulations-handbuch hat das InEK eine vereinheit-lichte Vorgehensweise vorgegeben, nachder die KTR bei verschiedenen Kranken-hausinformationssystem (KIS)-Anbieternerst umsetzbar wurde. Heutige Mitarbeiterder Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH haben schon seinerzeit an derErstellung des Kalkulationshandbuchesmaßgeblich mitgewirkt.Die Notwendigkeit einer KTR als Control-linginstrument wird nach und nach vonder breiten Mehrheit der Krankenhäusererkannt. Allein die Anzahl der offiziellenInEK-Kalkulationshäuser ist von 2002 bisheute von 116 auf 300 gestiegen. DieseHäuser erfüllen die hohen, vom InEK vor-gegebenen Datenanforderungen. Aberauch viele Krankenhäuser, denen einigeder zur Teilnahme beim InEK notwen-digen Daten noch fehlen, entscheidensich zunehmend, die Herausforderunganzunehmen und das interne Berichtswe-sen auf einen zeitgemäßen Stand zu brin-gen. Denn einer der zahlreichen positivenEffekte der Einführung einer KTR ist dieintensive Auseinandersetzung mit derbestehenden Kostenstellenrechnung undder Leistungserfassung im eigenen Haus.Zunächst steht natürlich die Kenntnis dermodularen Behandlungskosten jedes Fal-les im Mittelpunkt. Doch erst die Aggre-gierung nach fast beliebigen fallbezoge-nen Attributen eröffnet ungeahnte Ver-wendungsmöglichkeiten in der Steuerungdes Krankenhauses. DurchschnittlicheKosten pro DRG schaffen Klarheit überLeistungen, die mit Gewinn oder Verlust

erbracht werden. Die modulare Strukturder Daten ermöglicht die gezielte Identifi-zierung unrentabler Kostenstrukturen,bspw. beim medizinischen Bedarf oderbeim Personaleinsatz – bezogen auf dieverschiedenen Organisationseinheitendes Krankenhauses wie OP, Stationenoder diagnostische Bereiche. Die Fachab-teilungen erhalten so eine bislang unge-kannte Transparenz über die Kosten ihresLeistungsspektrums. Dabei spielt das Benchmarking mit ande-ren Häusern eine entscheidende Rolle.Die Solidaris führt in diesem Jahr erstma-lig ein breit angelegtes Benchmark-Pro-jekt mit den Kalkulationshäusern in unse-rer Mandantschaft durch, das in dieserForm anderen Krankenhäusern nichtzugänglich ist. Detaillierte Leistungs- undKostenvergleiche bspw. zum Laborein-satz für bestimmte DRGs, durchschnittli-che OP-Minuten, Kostensätze für Perso-naleinsatz in der Intensivstation aber auchvon Kostenstrukturen der Reinigung oderder Küche, erlauben gezielte Prozessana-lysen und den fachlichen Austausch mitÄrzten und Controllern anderer Kranken-häuser über die Optimierung der Organi-sation der Leistungserbringung.Die so gewonnenen Daten werden inimmer mehr Häusern auch zur Budgetie-rung der Fachabteilungen verwendet. DieProfit-Center-Organisation findet ihre we-sentliche Grundlage in der KTR. Insbe-sondere von der Ärzteschaft werden dieneuen Erkenntnisse hoch geschätzt, dadiese häufig zum ersten Mal brauchbareKosteninformationen zur Verfügung ge-stellt bekommen.Grundsätzlich ist eine KTR in jedem Kran-kenhaus, völlig unabhängig von der be-stehenden KIS-Lösung, möglich. Abhän-gig von der Datenlage bei den fallbezoge-nen Leistungsdokumentationen und vom

BERATUNG AKTUELL

Solidaris Mandantenbrief 02_2006 04.05.2006 12:02 Uhr Seite 8

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Entwicklungsstand der Kostenstellenrech-nung beginnt mit der Entscheidung zurUmsetzung ein mehr oder weniger inten-siver Prozess der Erhebung und anschlie-ßend der gezielten Verbesserung dieserDaten. Dieser Prozess umfasst in derRegel mehrere Jahre und ist eigentlich nieganz zu Ende. Wichtig ist nur, überhauptdamit anzufangen.Wir beobachten in unserer Beratungspra-xis ein zunehmendes Gefälle zwischenHäusern, die sich intensiv mit der Fortent-wicklung der KTR beschäftigen, und sol-chen Häusern, die die Einführung nicht fürnötig halten oder sich unter Verweis aufdie Arbeitsintensität und mögliche Wider-stände noch davor scheuen. Selten tref-fen diejenigen Häuser, die über eine gutfunktionierende KTR verfügen, dramati-sche Fehlentscheidungen in Vertragsver-handlungen mit externen Leistungsanbie-tern oder Kooperationspartnern, bei derBemessung ihres Personalbedarfes, beider Festlegung interner Budgets oder beider Vereinbarung von Leistungsmengenin den Verhandlungen. Die KTR liefertzudem wertvolle Informationen zur strate-gischen (Neu-)Ausrichtung.Die Anforderungen des InEK an die Kal-kulationshäuser steigen – das zeigte dasdiesjährige DRG-Forum in aller Deutlich-keit – massiv an. Dies erstreckt sich aufdie Erfassung von fallbezogenen Einzel-kosten und auf die Qualität der Kosten-und Leistungsdaten. Es wurde eine Viel-zahl von detaillierten Plausibilitätsprü-fungen eingeführt, die die optimale Daten-qualität für das neue DRG-System sicher-stellen sollen.Nicht zuletzt wegen der großzügig be-messenen Refinanzierung des InEK, diedie Projektkosten all unserer Mandantenim letzten Jahr mehr als gedeckt hat, wer-den die Kalkulationshäuser diese Anfor-derungen ernst nehmen und umsetzen.

Praxis-Hinweis: Die Solidaris Unter-nehmensberatungs-GmbH begleitetaktuell mehr als 20 Häuser bei derDatenabgabe in der diesjährigen Kal-kulationsrunde und ist geschätzter Ge-sprächspartner des InEK bei der Wei-terentwicklung der Kalkulationsmetho-dik. Wir stehen Ihnen gerne für ein In-formationsgespräch zur Verfügung undbesuchen Sie in Ihrem Haus, um Ihre

Dipl.-Oec. Mathias Larbig, Köln

Risiken beim Cash PoolingSo genannte Cash Pooling-Systeme sindseit langem übliche Bestandteile eineszentralen Konzernfinanzmanagements.Eine typische Ausgestaltungsvariante istdas sog. physische Cash Pooling, beidem ein Liquiditätsausgleich der am CashPooling teilnehmenden Konzerngesell-schaften oder -einheiten über ein zentra-les Zielkonto herbeigeführt wird, indemsowohl Soll- als auch Habensalden derGeldkonten der Teilnehmer über diesesausgeglichen werden. Trotz der wirt-schaftlichen Vorteile solcher Systemesind mögliche Risiken nicht außer Acht zulassen. Diese können sich, je nach Aus-gestaltung des Cash Pooling-Systems,sowohl für die teilnehmenden Konzern-einheiten und deren geschäftsführendeOrgane als auch für deren Geschäftspart-ner ergeben.Mögliche Risiken für Geschäftspartnerwerden durch ein Urteil des Bundesge-richtshofs vom 3. März 2005 (IX ZR441/00) deutlich. In diesem eher untypi-schen Fall der Ausgestaltung eines CashPooling-Systems – hier wurden innerhalbdes Unternehmensverbundes aufgrundinterner Absprache fällige Verbindlichkei-ten jeweils von dem Unternehmen be-zahlt, das gerade über ausreichende Li-quidität verfügte – hatte ein Konzernunter-nehmen gemäß der Absprache an Stelledes eigentlichen Schuldners an dessenGläubiger geleistet, und war in Insolvenzgegangen. Die Forderung des Gläubigersgegen den eigentlichen Schuldner warjedoch zum Zahlungszeitpunkt schonwertlos gewesen, weil dieser sie selbsthätte nicht mehr erfüllen können. DerInsolvenzverwalter konnte in diesem Fallnach § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung(InsO) die Zahlung an den Gläubigeranfechten und Rückzahlung von diesem

individuellen Voraussetzungen gemein-sam zu besprechen.Ihre Ansprechpartner bei der SolidarisUnternehmensberatungs-GmbH sindHerr Dipl.-Kfm. Matthias Hennke, Tel.0 22 03/89 97-128, E-Mail [email protected], und Herr Dipl.-Oec.Mathias Larbig, Tel. 0 22 03/89 97-189,E-Mail [email protected].

I n f o r m a t i o nAusgabe 2/2006

9

Einrichtung derKostenträgerrechnung:

Ein langfristiger

kontinuierlicher Prozess

Teilnahme an der InEK-Kalkulation:Refinanzierung der

Projektkosten gesichert

Solidaris Mandantenbrief 02_2006 04.05.2006 12:02 Uhr Seite 9

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verlangen. Der Fall wäre anders zu beur-teilen gewesen, wenn die Forderung desGläubigers im Rahmen des Cash Poolingvon einem Konto der eigentlich schulden-den Gesellschaft beglichen worden wäre,da es allein auf das Rechtsverhältnis zwi-schen dem eigentlichen Schuldner unddem Gläubiger ankommt. Für die am Cash Pooling teilnehmendenGesellschaften in der Rechtsform derGmbH können sich auch Risiken imZusammenhang mit den Vorschriften zurKapitalaufbringung und -erhaltung erge-ben, wie durch ein Urteil des BGH vom24. November 2003 (II ZR 171/01) deut-lich wurde. Demnach dürfen generell Kre-ditgewährungen an Gesellschafter einerGmbH nicht zu Lasten des gebundenenVermögens der GmbH – dies ist das zurErhaltung des Stammkapitals erforderli-che Vermögen – erfolgen (§ 30 GmbHG).Ein Verstoß ist mit Haftungsgefahren derteilnehmenden Gesellschaften und ihrergeschäftsführenden Organe verbunden(insbes. Gesellschafterhaftung gemäߧ 31 Abs. 1 GmbHG, Haftung der Ge-schäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 und 3GmbHG). Führt eine GmbH im Rahmendes Cash Pooling Mittel an ein bei derMuttergesellschaft geführtes Zielkonto ab– was grundsätzlich eine Darlehensverga-be darstellt – darf dies nur insoweit erfol-gen, als die sich daraus ergebende For-derung gegen den Gesellschafter durchfreie Eigenkapitalbestandteile der GmbHgedeckt ist. Es darf also, abgesehen vonbestimmten, eher seltenen Ausnahmetat-beständen, nicht zur Auszahlung vongebundenem Vermögen an den Gesell-schafter kommen. Dies gilt grundsätzlichauch, wenn marktübliche Konditionen ver-einbart sind und das Gesellschafterunter-nehmen kreditwürdig ist. Eine rein bilan-zielle Betrachtung, nach der es durch dieAbführung der Mittel lediglich zu einem

Aktivtausch in der Bilanz kommt, ist dem-nach nicht ausreichend zur Erfüllung desKapitalerhaltungsgebots.

Dipl.-Kffr. Ines Jahn, Köln

proCum Cert-MentorentrainerSeit Januar 2006 ist die Solidaris Unter-nehmensberatungs-GmbH nun auch –zusätzlich zum lizenzierten KTQ-Trai-ningspartner – lizenzierter proCum CertMentoren-Trainer. Sie erhielt von der pro-Cum Cert GmbH in Frankfurt offiziell dieZulassung, die Mitarbeiter von konfessio-nellen Krankenhäusern zu proCum Cert-Mentoren auszubilden und die Kranken-häuser auf dem Weg zur Zertifizierungnach den Vorgaben des proCum Cert inkl.KTQ-Zertifizierungsverfahrens fachlichfundiert zu begleiten.

Dipl.-Ges. Oec. Simone Rebig, Köln

Ansprechpartnerin innerhalb der Soli-daris Unternehmensberatungs-GmbHist Frau Dipl.-Ges. Oec. Simone Rebig,Tel.: 0 22 03/89 97-181, E-Mail:[email protected].

Praxis-Hinweis: Bei der Ausgestaltungvon Cash Pooling-Systemen sind mög-liche Haftungsrisiken zu berücksich-tigen. Insbesondere ist darauf zu ach-ten, dass es nicht zu Verstößen gegendie Kapitalerhaltungsvorschriften desGmbH-Rechts kommen kann. Im Rah-men vertraglicher Vereinbarungen zuCash Pooling-Systemen kann bei-spielsweise den teilnehmenden Gesell-schaften ein außerordentliches fristlo-ses Kündigungsrecht eingeräumt wer-den für den Fall, dass es zur Auszah-lung gebundenen Vermögens kommenwürde.

Ausgabe 2/200610

ANALYSE

Kartellrechtliche Aspekte fürKrankenhäuserIn jüngerer Vergangenheit ist auch derGesundheitssektor in den Blickwinkel desBundeskartellamtes gerückt. In diesemZusammenhang hat das Bundeskartell-amt sich in verschiedenen Beschlüssenmit kartellrechtlichen Fragestellungen bei

der Übernahme von Krankenhäuserndurch Klinikketten befasst (Beschluss desBundeskartellamtes vom 23. März 2005„Rhön-Klinikum AG – KH Eisenhütten-statt“, nicht rechtskräftig; Beschluss desBundeskartellamtes vom 10. März 2005„Rhön-Klinikum–Kreiskrankenhäuser LKRhön-Grabfeld“, nicht rechtskräftig; Be-

Solidaris Mandantenbrief 02_2006 04.05.2006 12:02 Uhr Seite 10

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schluss des Bundeskartellamtes vom28. April 2005 „Asklepios Kliniken GmbH– LBK Hamburg“). Diese Beschlüsse zei-gen, dass grundsätzlich auch Kranken-häuser in privater, öffentlicher und auchfreigemeinnütziger Trägerschaft in denAnwendungsbereich des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen (GWB) inder Fassung vom 15. Juli 2005 fallen.Die Aufgabe des Kartellrechts besteht inder Sicherstellung eines funktionierendenWettbewerbs. Um dies zu erreichen, stehtdas Kartellrecht auf zwei Säulen. Im Rah-men der Fusionskontrolle soll eine zustarke Marktmacht eines Unternehmensverhindert werden, während mit dem Kar-tellverbot Einschränkungen des Wettbe-werbs durch Vereinbarungen mehrererUnternehmen verhindert werden sollen.

FusionskontrolleDie Fusions- bzw. Zusammenschlusskon-trolle nach § 35 GWB durch das Bundes-kartellamt setzt erst ab der Überschrei-tung von bestimmten Schwellenwertenein. Demnach rücken Zusammenschlüsseerst dann in das Blickfeld des Bundeskar-tellamtes, wenn die beteiligten Unterneh-men jährlich weltweit Umsatzerlöse voninsgesamt mehr als 500 Mio. € aufweisenund mindestens ein beteiligtes Unterneh-men im Inland Umsatzerlöse von mehr als25 Mio. € erzielt. Unabhängig von derFrage, welche Umsätze im Krankenhaus-Bereich im Einzelnen zu den relevantenUmsatzerlösen zur Feststellung derSchwellenwerte zählen, findet damit dieFusionskontrolle nur auf wenige großeKrankenhausketten und -Konzerne An-wendung. Regionale Zusammenschlüssevon drei bis fünf Krankenhäusern, z. B. inso genannten Holding-Strukturen, dürftenhingegen regelmäßig die maßgeblichenSchwellenwerte für die Fusionskontrollenicht erreichen.

KartellverbotIm Gegensatz zur Fusionskontrolle exis-tieren für das Kartellverbot nach § 1GWB keine Schwellenwerte. Unter dasKartellverbot fallen alle Vereinbarungenund abgestimmte Verhaltensweisen, dieeine Verhinderung oder Einschränkungdes Wettbewerbs bezwecken oder bewir-ken. Damit kann eine Vereinbarung odereine Absprache zwischen zwei Kranken-häusern unter das Kartellverbot fallen,

obwohl eine Fusion mangels Erreichender Schwellenwerte zulässig wäre.Nach der Neufassung des GWB im Rah-men der 7. Kartellrechtsnovelle bestehtfür Verstöße gegen das Kartellverbotallerdings eine sog. Legalausnahme.Danach sind Absprachen und Vereinba-rungen zulässig, sofern durch sie Effi-zienzgewinne erzielt werden und die Ver-braucher an den Effizienzgewinnen parti-zipieren. Die Absprache muss zum Errei-chen der Effizenzgewinne unerlässlichsein und darf den Wettbewerb auf demrelevanten Markt nicht wesentlich aus-schalten. Durch dieses im Gesetz veran-kerte Prinzip der Legalausnahme obliegtes den betroffenen Unternehmen undKrankenhäusern, die Voraussetzung ei-nes Verstoßes gegen das Kartellverboteigenständig zu prüfen.Betroffen vom Kartellverbot können eineVielzahl von Kooperationsverträgen zwi-schen Krankenhäusern und insbesonderesolche sein, in denen es zu Abstimmun-gen und Aufteilungen des Leistungsspek-trums zwischen den Krankenhäusernkommt. So ist z. B. denkbar, dass dasKartellverbot auch auf Absprachen zurErfüllung von Mindestmengenregelungenim Hinblick auf die Abstimmung von Abtei-lungs- und Leistungsstrukturen Anwen-dung findet. In jedem Einzelfall müssendie Voraussetzungen der Legalausnahmeim Einzelnen geprüft werden. Gerade beiKrankenhäusern in ländlicher Umgebung,die den relevanten Markt weitestgehendabdecken, kann es unter Umständen zueiner wesentlichen Ausschaltung desWettbewerbs und damit zu einem Verstoßgegen das Kartellverbot kommen. Rechts-folge eines derartigen Verstoßes ist dieNichtigkeit der Vereinbarung bzw. Abre-de. Darüber hinaus kann das Bundeskar-tellamt bei Verstößen Buß- und Zwangs-gelder verhängen.

Praxis-Hinweis: In praktischer Hin-sicht sind eine Vielzahl von Fragestel-lungen im Hinblick auf die Anwendungdes Kartellrechts auf den Kranken-hausmarkt noch ungeklärt. Dies giltgerade für das Verhältnis zwischenKartellrecht und Krankenhausrecht alsöffentlichem Planungsrecht, in demsowohl die zu erbringenden Leistungenals auch die hierfür zu entrichtenden

I n f o r m a t i o nAusgabe 2/2006

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Kartellrecht:Auch Krankenhäuser

zunehmend im Visier des

Bundeskartellamtes

Schwellenwerte derFusionskontrolle:

Von Krankenhaus-

verbünden nur selten

überschritten

Kartellverbot:Keine Schwellenwerte

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Preise weitestgehend vorgeschriebensind. Eine weitergehende Klärung die-ser Fragen ist im Rahmen der nochnicht rechtskräftigen und derzeit beimOLG Düsseldorf anhängigen Verfahrenzu erwarten. Darüber hinaus begünstigtdas derzeitige Kartellrecht eine ver-mehrte Bildung lokaler Zusammen-schlüsse unterhalb der Schwellenwer-te, wie dies gerade auch in der jünge-ren Vergangenheit verstärkt festzu-

RA Dr. Axel Scherff, Fachanwalt für Steuerrecht, Köln

stellen ist. Insgesamt bleibt festzuhal-ten, dass der Krankenhausmarkt in denBlickwinkel des Kartellamtes gerückt istund gerade bei Absprachen undKooperationsvereinbarungen ein be-sonderes Augenmerk auf die Aspektedes Kartellverbotes und der Legalaus-nahme gerichtet werden muss.

Vorsitz im KrankenhausfachausschussHerr WP/StB Dipl.-Kfm. Dr. Heinz JoachimKoch, langjähriger Geschäftsführer der Soli-daris, wurde am 2. Mai 2006 zum Vorsitzen-den des Krankenhausfachausschusses desInstituts der Wirtschafts-prüfer in Deutschlande.V. (IDW), Düsseldorf,gewählt.Der Krankenhausfach-ausschuss ist eines derzentralen Fachgremien(zzt. 11 Fachausschüs-se und 56 Arbeitskreise)des IDW, in denen Fragen der Rechnungs-legung, der Prüfung sowie der rechtlichenund wirtschaftlichen Beratung erörtert undGrundsätze einer einheitlichen Berufsaus-übung formuliert werden.

BerufsexaminaWir gratulieren ganz herzlich Frau Dipl.-Kffr. (FH) Kati Sage (Berlin), Herrn Dipl.-Volksw. Wolfgang Bäuerle (Freiburg) undHerrn Dipl.-Betriebsw. Ulrich Daute (Köln),

die im März 2006 ihr Steuerberaterexamenerfolgreich bestanden haben.

Neue MitarbeiterDie Solidaris bergrüßt an ihrem KölnerStandort drei neue Mitarbeiter:• Seit dem 1. Februar 2006 ist Herr

Dipl.-Kfm. (FH) Markus Müller als Prü-fungsassistent tätig.

• Herr Ralf Müller verstärkt seit dem15. Februar 2006 den Innendienst.

• Frau Dipl.-Kffr. Heike Brühl begann am15. März 2006 ihre Tätigkeit als Prü-fungsasssitentin im Außendienst.

E-Mail-InfoserviceSie können die „Solidaris-Information“ auchper E-Mail beziehen. Auf unserer Home-page www.solidaris.de finden Sie unterdem Menüpunkt „E-Mail-Infoservice“ dieMöglichkeit, die PDF-Version der Solidaris-Information zu abonnieren. Wir bieten Ihnendort außerdem an, Sie über wichtigesteuerliche und rechtliche Entwicklungen imBereich des Gesundheits- und Sozialwe-sens kurzfristig per E-Mail zu informieren.

Ausgabe 2/200612

IMPRESSUM

Die Solidaris-Information erscheint quartalsweise für Mandanten

und Geschäftspartner, herausgegeben von der Solidaris

Unternehmensberatungs-GmbH, Postfach 92 02 55, 51152 Köln

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 18. 4. 2006

Auflage: 3.000 Stück

Redaktionsleitung: Michael Tonn, Soziologe M. A.,

Tel. 0 22 03/89 97-153, Fax 0 22 03/89 97-199

Gestaltung: b+d promotions gmbh, Köln

Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck GmbH, Köln

Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redak-

tionsleitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann

trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen wer-

den. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen

Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen. Für die

Lösung einschlägiger Probleme rufen Sie bitte in der für Sie

zuständigen Zweigniederlassung an:

Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Gerlinde Niewitz, Post-

fach 48 04 10, 12 254 Berlin, Tel. 0 30/723 82- 3,

[email protected]

Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Martina Hefenbrock,

Landsknechtstr. 4, 79 102 Freiburg/Brsg., Tel. 07 61/7 91 86 -23

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Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH, Matthias Hennke,

Postfach 92 02 55, 51152 Köln, Tel. 0 22 03/89 97- 128

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INTERN / SEMINARE

Solidaris Mandantenbrief 02_2006 08.05.2006 8:06 Uhr Seite 12