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1. Einleitung Nach der Verabschiedung der IDD am 24. November 2015 durch das Euro- päische Parlament, sowie der Verab- schiedung durch den Europäischen Rat am 14. Dezember 2015, erfolgte die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. Jänner 2016. Nun muss die IDD nach ihrem Inkrafttreten am 23. Februar 2016 bis zum 23. Februar 2018 in nationale Gesetze umgewandelt werden und diese müssen ebenso bis zu diesem Datum in Kraft treten. www.pwc.at/newsletter Financial Services aktuell Banken, Fonds, Real Estate, Versicherungen Die Versicherungsvermittlerrichtlinie – Regulierung des Versicherungsvertriebs mit starken Parallelen zur MiFID II Ausgabe 92, Jänner/Februar/März 2016 Ziel der Versicherungsvermittler- richtlinie (auch ‚Insurance Distri- bution Directive‘, bzw. abgekürzt ‚IDD‘ genannt) ist die Regulierung des Versicherungsvertriebs inner- halb der Europäischen Union (EU). Dabei werden durch die IDD Min- deststandards gesetzt. Die im Rah- men der IDD angewendeten Kon- zepte weisen zahlreiche inhaltliche Parallelen zur Markets in Financial Instruments Directive 2 (abgekürzt: MiFID II) auf, welche derzeit bereits von vielen Finanzdienstleistern umgesetzt wird. Aus diesem Grund kann eine vorausschauende Umset- zung der MiFID II auf lange Sicht wertvolle Ressourcen und somit auch Kosten auf Seiten der Kredit- institute, sowie der Versicherungs- unternehmen sparen. Die IDD, sowie die inhaltlichen Parallelen zur MiFID II werden im Rahmen dieses Newsletters vorgestellt. • Anwendungsbereich und Ausnah- meregelungen der IDD • Die sieben wichtigsten Anforde- rungen der IDD im Überblick • Inhaltliche Parallelen führen zu Synergiepotenzial zwischen IDD und MiFID II Projekten • Praktisches Beispiel: Beispielhafte Arbeitspakete eines MiFID II Projekts bei einem betroffenen Kreditinstitut, die bei der Um- setzung des Zielmarktkonzepts mit den Anforderungen der IDD abgestimmt werden müssen Auf einen Blick Zum Hintergrund Offizieller Name nach der Ver - öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union: RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EU- ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Jänner 2016 über Versicherungsvertrieb.

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1. EinleitungNach der Verabschiedung der IDD am 24. November 2015 durch das Euro-päische Parlament, sowie der Verab-schiedung durch den Europäischen Rat am 14. Dezember 2015, erfolgte die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. Jänner 2016. Nun muss die IDD nach ihrem Inkrafttreten am 23. Februar 2016 bis zum 23. Februar 2018 in nationale Gesetze umgewandelt werden und diese müssen ebenso bis zu diesem Datum in Kraft treten.

www.pwc.at/newsletter

Financial Services aktuellBanken, Fonds, Real Estate, Versicherungen

Die Versicherungsvermittlerrichtlinie – Regulierung des Versicherungsvertriebs mit starken Parallelen zur MiFID II

Ausgabe 92, Jänner/Februar/März 2016

Ziel der Versicherungsvermittler-richtlinie (auch ‚Insurance Distri-bution Directive‘, bzw. abgekürzt ‚IDD‘ genannt) ist die Regulierung des Versicherungsvertriebs inner-halb der Europäischen Union (EU). Dabei werden durch die IDD Min-deststandards gesetzt. Die im Rah-men der IDD angewendeten Kon-zepte weisen zahlreiche inhaltliche Parallelen zur Markets in Financial Instruments Directive 2 (abgekürzt: MiFID II) auf, welche derzeit bereits von vielen Finanzdienstleistern umgesetzt wird. Aus diesem Grund kann eine vorausschauende Umset-zung der MiFID II auf lange Sicht wertvolle Ressourcen und somit auch Kosten auf Seiten der Kredit-institute, sowie der Versicherungs-unternehmen sparen. Die IDD, sowie die inhaltlichen Parallelen zur MiFID II werden im Rahmen dieses Newsletters vorgestellt.

• Anwendungsbereich und Ausnah-meregelungen der IDD

• Die sieben wichtigsten Anforde-rungen der IDD im Überblick

• Inhaltliche Parallelen führen zu Synergiepotenzial zwischen IDD und MiFID II Projekten

• Praktisches Beispiel: Beispielhafte Arbeitspakete eines MiFID II Projekts bei einem betroffenen Kreditinstitut, die bei der Um-setzung des Zielmarktkonzepts mit den Anforderungen der IDD abgestimmt werden müssen

Auf einen Blick

Zum Hintergrund

Offizieller Name nach der Ver-öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union:RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EU-ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Jänner 2016 über Versicherungsvertrieb.

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2Financial Services aktuellAusgabe 92, Jänner/Februar/März 2016

Da die Anwendung der MiFID II im Rahmen einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2016 auf den 3. Januar 2018 verschoben wurde, vereinfacht dies eine Harmonisierung von Umset-zungsprojekten beider Richtlinien.

Die Umsetzungszeitleisten der IDD und der MiFID II werden in Abbil-dung 1 zusammenfassend darge-stellt.

Das Ziel der IDD ist es, den Versi-cherungsvertrieb innerhalb der EU einheitlich zu regulieren. Dabei liegt der Fokus auf:• Förderung der Marktintegration

innerhalb der EU; • Sicherstellung eines fairen Wett-

bewerbs zwischen den Versiche-rungsvermittlern, sowie

• Erhöhung des Schutzes der Versi-cherungsnehmer.

Die im Rahmen der IDD genutzten Konzepte sind bereits zu einem Großteil aus der MiFID II bekannt, welche einen Teil der Finanzindus-trie ab 2018 regulieren wird. Im Versicherungssektor sind von der MiFID II ausschließlich Versiche-rungsunternehmen betroffen, die

Versicherungsanlageprodukte anbie-ten, welche einen von Marktschwan-kungen abhängigen Fälligkeitswert oder Rückkaufwert haben. Dies betrifft somit auch die weitverbrei-teten fondsgebundenen Lebensversi-cherungen.

Viele der österreichischen Versiche-rungsunternehmen kooperieren im Vertrieb mit den Kreditinstituten, damit diese „Bancassurance“ anbie-ten können. Aus diesem Grund gilt es als empfehlenswert, sich frühzeitig mit den Lösungsansätzen der Kredit-institute für die MiFID II vertraut zu machen, um im Rahmen eines gemeinsamen Projektes die IDD vorausschauend und ressourcen-schonend umzusetzen.

Zum Hintergrund

Wenn man von MiFID II spricht, sind zwei Gesetztestexte im Fokus:• Die sogenannte „Markets in Fi-

nancial Instruments Directive“ (RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanz-instrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU) und

• die sogenannte „Markets in Financial Instruments Regula-tion“ (VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeu-tung für den EWR)).

20182017201620152014201320122011

IDD

MiF

IDII

3.1.2017Ursprüngliches Anwendungsdatum

3.7.2016Nationale Umsetzung

3.1.2016Finalisierung ESMA Standards und Guidelines2.7.2014

In Kraft treten der MiFID II

20.10.2011Veröffentlichung des Erst-vorschlages der MiFID II

3.1.2018Start der Anwendung

3.7.2012Erstvorschlag für eine Neufassung der IMD

17.7.2015Veröffentlichung der end-gültigen Kompromisslösung

20.1.2016Veröffentlichung im Amts-blatt der Europäischen Union

23.2.2018Start der Anwendung

14.12.2015Verabschiedung durch das EU Parlament

31.12.2017Finalisierung EIOPA Standards und Gudelines

Abbildung 1: Umsetzungszeitleisten IDD und MiFID II

Zum Hintergrund

Die Zielgruppe der MiFID II umfasst:Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Kreditinstitute, Datenbereitstel-lungsdienste und Drittlandfirmen, die in der Union durch die Ein-richtung einer Zweigniederlas-sung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.

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3Financial Services aktuellAusgabe 92, Jänner/Februar/März 2016

2. Anwendungsbereich und AusnahmeregelungenDie IDD gilt für jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mit-gliedsstaat niedergelassen ist oder sich dort niederlassen will, um den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversiche-rungsprodukten aufzunehmen und auszuüben. Für Versicherungsvermitt-ler in Nebentätigkeit, die Versiche-rungsvertriebstätigkeiten ausüben, gel-ten geminderte Anforderungen. Eine Übersicht des Anwendungsbereiches wird in Abbildung 2 dargestellt.

3. Die 7 wichtigsten Anforderun-gen der IDD im ÜberblickIm folgenden Abschnitt werden die sieben wichtigsten Anforderungen der IDD zusammenfassend vorgestellt. Abbildung 3 (siehe Seite 4) stellt das Synergiepotenzial zur MiFID II dar.

1.) Kenntnisse und Fertigkeiten Personen, die direkt mit dem Versicherungsvertrieb in Ver-bindung stehen, müssen über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ih-rer Aufgaben benötigen. Zudem müssen bestimmte Anforderun-gen betreffend ständiger beruf-licher Schulung und Weiterbil-dung erfüllt werden. Es gilt eine Minimalanforderung von 15

Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr.

2.) Transparenzanforderungen Vom Versicherungsvermittler, bzw. -unternehmen muss vor Abschluss eines Versicherungs-vertrags gegenüber dem Kunden eine Vielzahl von Informationen offengelegt werden. Diese umfas-sen unter anderem die Identität, Anschrift, potenzielle Beratungs-leistungen, Informationen zur Ab-, bzw. Unabhängigkeit der Be-ratung von dritten Parteien, der Vergütung und die Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte.

3.) Angemessenheit von Pro-dukten und Produktempfeh-lungen Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnis-sen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen. Im Rahmen der Beratung muss der Versicherungsvertreiber eine persönliche Empfehlung an den Kunden richten, welche eine Erläuterung enthält, wieso ein bestimmtes Produkt die Bedürf-nisse und Wünsche des Kunden erfüllt. Diese muss dem Kunden dazu dienen, eine wohlinfor-mierte Entscheidung fällen zu können.

Zum Hintergrund

Definition Versicherungsver-mittler in Nebentätigkeit:Folgende Bedingungen werden erfüllt:

a.) Der Versicherungsvertrieb wird nicht hauptberuflich, bzw. als Hauptgeschäft betrieben;

b.) Vertrieb von bestimmten Versi-cherungsprodukten als Ergän-zung zur Lieferung einer Ware, bzw. Erbringung einer Dienst-leistung, sowie

c.) Abdeckung von Lebensversiche-rungs- oder Haftpflichtrisiken zur Ergänzung einer Ware oder Dienstleistung, die hauptberuf-lich, bzw. als Hauptgeschäfts-zweck angeboten wird.

Im Fokus der Regulierung durch die IDD

• Natürliche und juristische Personen mit einer bereits bestehenden oder geplanten Niederlassung in einem Mitgliedsstaat, welche das Ziel verfolgen Versicherungen oder Rückversicherungen zu vertreiben.

• Ausgeschlossen sind versicherte Risiken und Verpflichtungen außerhalb des EU-Raumes.• Ausgeschlossen sind Vertriebsaktivitäten in Drittländern.

Voraussetzung für geminderte Anforderungen für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

• Der Versicherungsschutz wird zusätzlich zu einem Produkt oder Dienstleistung angeboten und umfasst:• Das Risiko eines Defektes oder den Verlust oder die Beschädigung einer Ware oder Dienstleistung, die

von dem entsprechenden Anbieter geliefert wird;• Beschädigung oder Verlust und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten

Reise.• Die Höhe der bezahlten Jahresprämie ist

kleiner als 600 EUR.• Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von der Grenze für die Jahresprämie nicht 200 EUR und die Dauer dieser

Dienstleistung ist nicht mehr als drei Monate.

Abbildung 2: Fokus auf Vertriebsaktivitäten von Versicherern und Rückversicherern innerhalb der EU

Zum Hintergrund

Es gilt zu beachten, dass die An-ordnung nicht nach der Komplexi-tät der Umsetzung gewählt wurde, da diese für jeden Versicherungs-vermittler anders ausfällt. Ebenso handelt es sich um eine Zusam-menfassung der wichtigsten Aspekte, der viele Details außen-vorlässt.

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4Financial Services aktuellAusgabe 92, Jänner/Februar/März 2016

4.) Zielmarkt Im Rahmen von Produktgeneh-migungsverfahren muss ein bestimmter Zielmarkt vor allem unter Anbetracht aller einschlä-gigen Risiken festgelegt werden. Es muss regelmäßig neu beurteilt werden, ob das Produkt immer noch den Bedürfnissen des Zielmarktes entspricht. Ebenso gelten spezifische Anforderungen an Versicherungsvertreiber, die nicht selbst konzipierte Produkte anbieten, oder über sie beraten, um Produkte entsprechend dem Zielmarkt zu vermarkten.

5.) Ausgewogene und persönliche Untersuchung Die ausgewogene und persön-liche Untersuchung ist ein optio-naler Bestandteil der Beratung. Der Versicherungsvermittler muss seinen Rat auf die Untersu-chung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen und Anbietern begrün-den. Dabei muss unter anderem den Bedürfnissen des Kunden, der Anzahl von Anbietern im Markt, dem Marktanteil dieser Anbieter, der Anzahl einschlä-giger Versicherungsprodukte, die von jedem Anbieter verfügbar sind und den Merkmalen dieser Produkte gebührend Rechnung getragen werden.

6.) Standardisiertes Informations-blatt Beim Vertrieb von Nichtlebens-versicherungsprodukten muss ein standardisiertes Informations- blatt zu Versicherungspro-dukten auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger an den Kunden weitergegeben werden. Dieses muss von demjenigen erstellt werden, der das Nicht-lebensversicherungsprodukt kon-zipiert. Für dieses sind sowohl die Form, als auch dessen Inhalte klar definiert.

7.) Transparenz bei Querverkäufen Im Rahmen von Querverkäufen, muss der Kunde darüber infor-miert werden, ob die Bestandteile getrennt voneinander erworben werden können. Falls dies mög-lich ist, muss dem Kunden eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung gestellt werden. Für jeden Bestandteil muss ein getrennter Nachweis über Kosten und Gebühren erbracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen ebenso Informationen betreffend der Wechselwirkung der Risiken der Bestandteile offengelegt werden.

Zum Hintergrund

Definition Beratung:Die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungs-vertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge.

Zum Hintergrund

Synergiepotenzial zur Umset-zung der PRIIPs: Anforderungen der PRIIPs (Pa-ckaged Retail Insurance and Investment Products) wurden im Rahmen der PwC Express Ausgabe 29 vom 25.6.2015 vorgestellt. Die Newsletter ist verfügbar unter: https://www.pwc.at/newsletter/financial-services.html

Zum Hintergrund

Definition Querverkauf: Ein Versicherungsprodukt wird zu-sammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das bzw. die keine Versicherung ist, als Teil eines Paketes oder dersel-ben Vereinbarung angeboten.

(1) Kenntnisse und Fertigkeiten

(2) Transparenzanforderungen

(3) Angemessenheit von Produkten und Produktempfehlungen

(4) Zielmarkt

(5) Ausgewogene und persönliche Untersuchung

(6) Standardisiertes Informationsblatt

(7) Transparenz bei Querverkäufen

Anforderungen der IDD Synergie Potenzial zur MiFID II

Kein Synergiepotenzial Hohes SynergiepotenzialLegende:

Abbildung 3: Synergiepotenzial – MiFID II

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5Financial Services aktuellAusgabe 92, Jänner/Februar/März 2016

4. Umsetzung des Zielmarkt- konzepts parallel zur MiFID IIAbbildung 3 (siehe Seite 4) hat be-reits dargestellt, dass sich die Anfor-derungen der IDD und der MiFID II in wesentlichen Teilbereichen ähneln. Wie eine vorausschauende Umsetzung der MiFID II durch eine Zusammen-arbeit zwischen Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen Ressour-cen schonen kann, wird im Folgenden am Beispiel des Zielmarktkonzepts beispielhaft erläutert.

Mit der Unterstützung von PwC arbeiten derzeit bereits viele Finanz-dienstleister an der Umsetzung von MiFID II. Dabei hat PwC die Erfah-rung gesammelt, dass das Zielmarkt-konzept einer der anspruchsvolleren Teilbereiche der MiFID II darstellt. Es beeinflusst nahezu sämtliche Pro-zesse von der Produktentwicklung bis hin zum Produktvertrieb und hat einen signifikanten Einfluss auf die internen IT-Systeme und die verwen-deten Datenbanken. Zudem hat es Einfluss auf den Umgang und Verträ-ge mit externen Geschäftspartnern. Es muss unter anderem eine einheit-liche Plattform für den Austausch von Daten etabliert werden.

Wie in Abbildung 4 dargestellt, äh-neln sich die Anforderungen an das Zielmarktkonzept zwischen der Mi-FID II und der IDD in wesentlichen Punkten.

Während die Kreditinstitute derzeit bereits das Zielmarktkonzept für die durch MiFID II regulierten Produkte umsetzen, ist bereits jetzt abseh-bar, dass ein ähnliches Konzept in Zukunft für Versicherungsprodukte angewendet werden muss. Übli-cherweise vertreiben die großen Kreditinstitute in Österreich eben-falls Versicherungsprodukte. Diese sind jedoch noch nicht im Fokus der derzeitigen MiFID II Projekte.

Aus diesem Grund sollten die be-troffenen Kreditinstitute, bereits frühzeitig darüber nachdenken, die folgenden Arbeitspakete betreffend der Umsetzung des Zielmarktes auch auf Versicherungsprodukte auszu-weiten:

1. Definition der Kriterien zur Festle-gung eines Zielmarktes;

2. Definition von Zielmärkten und entsprechenden Kundengruppen;

3. Verfügbarkeit von Kundendaten für die Produktentwicklung und den Produktvertrieb;

4. Erstellung einer Produktdaten-bank, welche die Kriterien und Produktkategorien abdeckt;

5. IT Infrastruktur, sowie dazugehö-rige Prozesse und Methoden zur Definition des Zielmarktes;

6. Erstellung von Vereinbarungen für den Austausch von Informationen zwi-schen Produktentwicklern und dem Abnehmern, bzw. dem Vertrieb und

7. Schnittstellen für den Import und Export von Kunden- und Ziel-marktdaten aus den IT Systemen.

Sofern die Umsetzung der MiFID II ohne Rücksicht auf die IDD erfolgt, ist damit zu rechnen, dass die Lösung, die für die MiFID II implementiert wird, in naher Zukunft wieder adap-tiert werden muss. Dieser Ansatz führt jedoch wahrscheinlich lediglich dazu, dass die vorhandene Lösung der Kreditinstitute adaptiert wird. Diese wird jedoch möglicherweise nicht optimal für die Versicherungs-unternehmen und deren Produkte sein, da sie auf einer Lösung für die Kreditinstitute basieren wird. Daher empfiehlt es sich, wie in Abbildung 5 (siehe Seite 6) dargestellt, bereits frühzeitig ein einheitliches Zielmarkt-konzept umzusetzen, welches auf eine Vielzahl von Produkten ange-wendet werden kann.

5. Next Steps und FazitDie Versicherungsunternehmen schenken den MiFID II Projekten der Kreditinstitute derzeit wenig Beachtung, so wie umgekehrt die Kreditinstitute der IDD. Im ersten Gedankengang mag diese Schlussfol-gerung richtig sein, jedoch kooperie-ren viele der österreichischen Versi-cherungsunternehmen im Vertrieb mit den Kreditinstituten, damit diese „Bancassurance“ anbieten können. Aus diesem Grund werden auch die

Zielmarktkonzept der MiFID II

Anforderungen an den Produkthersteller:• Finanzdienstleister, welche Produkte herstellen, müssen

darauf achten, dass sie dies den Bedürfnissen eines Zielmarktes entsprechend tun und die relevanten Informationen an den Produktvertrieb weitergeben.

• Der definierte Zielmarkt muss periodisch unter Anbetracht der Entwicklung des Finanzproduktes geprüft werden.

Anforderungen an den Produktvertrieb:• Es muss sichergestellt werden, dass Produktvermittler in

der Lage sind, den Zielmarkt für nicht selbst entwickelte Finanzprodukte zu verstehen und die Produkte dementsprechend zu vertreiben.

Zielmarktkonzept der IDD

Anforderungen an Produkthersteller:• Anforderung für Produkthersteller einen Prozess zu

implementieren, welcher einen Zielmarkt für Produkte unter Abhängigkeit aller relevanten Risiken definiert, die Angemessenheit der beabsichtigen Vertriebsstrategie und den Vertrieb nach dieser sicherstellt.

• Regelmäßiger Review des definierten Zielmarktes.

Anforderungen an den Produktvertrieb:• Versicherungsvermittler, welche aktiv beraten, bzw.

Versicherungsprodukte vorschlagen, welche sie nicht selbst produzieren müssen klare Prozesse definieren, um die vom Produkthersteller benötigten Informationen zu sammeln und zu verstehen.

Abbildung 4: Darstellung der Ähnlichkeiten der IDD zur MiFID II am Beispiel Target Market (Zielmarkt)

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6Financial Services aktuellAusgabe 92, Jänner/Februar/März 2016

Kreditinstitute früher oder später die IDD umsetzen müssen. Ebenso sind Versicherungsunternehmen, welche MiFID II relevante Anlageprodukte anbieten, auch von dieser Regulie-rung betroffen.

Im Optimalfall erkennen sowohl die Kreditinstitute, als auch die Versiche-rungsunternehmen bereits frühzeitig das enorme Potenzial, dass in einer frühzeitigen Zusammenarbeit ste-cken kann. Diese Zusammenarbeit kann einerseits auf langfristige Sicht Ressourcen und Kosten sparen, sowie andererseits dazu führen, dass eine Lösung umgesetzt wird, welche für beide Parteien: die Kreditinstitute und die Versicherungsunternehmen optimal ist.

Wie PwC unterstützen kannDie Umsetzung der IDD umfasst weit mehr als eine einfache inter-ne Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. Sie erfordert eine tiefgreifende Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Parteien: Versicherungsunternehmen, Kredit-instituten, externem Versicherungs-vertrieb, vertraglich gebundenen Vermittlern und sonstigen Koopera-tionspartnern.

PwC kann Sie – dank einer breiten Erfahrung aus MiFID II und IDD Pro-jekten, so wie Fachwissen aus allen Bereichen der Regulatorik – folgen-dermaßen unterstützen:a) Frühzeitige Vorbereitung eines

IDD Projekts durch die Erstellung einer Gap Analyse, sowie der Definition klarer Arbeitspakete für eine erfolgreiche Umsetzung.

b) Aufzeigen von Synergiepotenzia-len zwischen den eigenen MiFID II Projekten oder den MiFID II Pro-jekten von Kooperationspartnern und den Anforderungen der IDD.

c) Die Anforderungen treffen die Prozesse in Versicherungsunter-nehmen in nahezu jedem Bereich. PwC kann alle Stakeholder an einen Tisch bringen und so klare end-to-end Prozesse definieren.

Kundenkategorie

Ziele und Bedürfnisse des Kunden

Eigenschaften des Kunden

Risikobewertung des Finanz-instrumentes/Versicherungsproduktes

Einheitlicher Vorschlag zur Festlegung eines Zielmarktes für Finanz- und Versicherungs-produkte.

Umsetzung

Durch eine vorausschauende Umsetzung entsteht ein einheitliches Konzept, sowie Infrastruktur, welche auf eine Vielzahl von Produkten anwendbar ist.

Abbildung 5: Einheitliches Zielmarktkonzept

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„PwC“ bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbstständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter www.pwc.com/structure.

Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien

Für den Inhalt verantwortlich: StB Mag. Thomas Strobach, [email protected]

Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Tatjana Wallner, [email protected], Tel.: +43 1 501 88-3308, Fax: +43 1 501 88-73308

Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab.

Ihre Ansprechpartner

Roland Schöbel Partner, Financial Services Consulting+43 1 501 [email protected]

Thomas WindhagerDirector,Financial Services Consulting +43 1 501 [email protected]

PwC WienErdbergstraße 200, 1030 Wienwww.pwc.at

Zum Autor

Stefan Rogel, MScConsultant, Financial Services Consulting [email protected]

Stefan Rogel arbeitet seit 2014 als Consultant im Bereich Financial Services Consulting bei PwC Österreich in Wien. Er verfügt über umfassende Er-fahrung im Regulatorik Bereich und hat bereits verschiedene Projekte im Banken- und Versicherungsbereich erfolgreich begleitet, unter anderem für MiFID II. Er hat einen Master-Abschluss in Internationaler Betriebswirtschaft von der Universität Wien und einen Bachelor-Abschluss in Volks- und Be-triebswirtschaftslehre von der Maastricht University. Derzeit promoviert er im Bereich BWL – sein Fokus liegt auch hier auf Regulatorik.