72
28. 9. 07 Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versor- gungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpas- sungsgesetz 2007/2008 – HBVAnpG 2007/2008) .............................................. GVBl. II 323-143 602 H 13614 601 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen · Teil I 2007 Tag Inhalt Seite Nr. 21 Ausgegeben zu Wiesbaden am 8. Oktober 2007 28. 9. 07 Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) ........................................ GVBl. II 18-4; ändert GVBl. II 18-3 623 28. 9. 07 Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffent- liche Sicherheit und Ordnung ............................................................................ Ändert GVBl. II 310-63 634 26. 9. 07 Viertes Gesetz zur Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesrecht im Rahmen der zivilen Verteidigung ........................................................................................................ Ändert GVBl. II 70-92, 323-59; GVBl. II 314-20; hebt auf GVBl. II 70-106, 314-16 635 1. 10. 07 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rech- nungshof ............................................................................................................... Ändert GVBl. II 43-55 637 28. 9. 07 Drittes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befris- teter Rechtsvorschriften ...................................................................................... Ändert GVBl. II 12-12, 41-30, 54-40, 60-31, 800-49, 87-32 638 28. 9. 07 Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze ................................................................................................... Ändert GVBl. II 70-205, 351-58, Anhang Staatsverträge, 326-9 640 28. 9. 07 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulas- sungs-Ordnung auf die Kraftfahrzeuginnungen .............................................. GVBl. II 61-58 650 28. 9. 07 Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz – HAltBodSchG)...................................................................................................... GVBl. II 89-32; hebt auf GVBl. II 89-18, 89-28, 800-56 652 28. 9. 07 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) ........ GVBl. II 350-94; hebt auf GVBl. II 350-34, 350-35,350-36, 350-37,350-4, 350- 38, 351-60, 351-64, 350-91; ändert GVBl. II 351-66 659 24. 9. 07 Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozial- gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständig- keiten in der Sozialgerichtsbarkeit ..................................................................... GVBl. II 213-6 667 26. 9. 07 Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Eisenbahn und Wasser ........................................................................................................... GVBl. II 61-59 669

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28. 9. 07 Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versor-gungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpas-sungsgesetz 2007/2008 – HBVAnpG 2007/2008) ..............................................GVBl. II 323-143

602

H 13614

601

Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen · Teil I

2007

Tag Inhalt Seite

Nr. 21Ausgegeben zu Wiesbaden am 8. Oktober 2007

28. 9. 07 Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG)........................................GVBl. II 18-4; ändert GVBl. II 18-3

623

28. 9. 07 Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffent-liche Sicherheit und Ordnung ............................................................................Ändert GVBl. II 310-63

634

26. 9. 07 Viertes Gesetz zur Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes unddes Hessischen Besoldungsgesetzes sowie zur Regelung der sachlichenZuständigkeit zur Ausführung von Bundesrecht im Rahmen der zivilenVerteidigung ........................................................................................................Ändert GVBl. II 70-92, 323-59; GVBl. II 314-20; hebt auf GVBl. II 70-106, 314-16

635

1. 10. 07 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rech-nungshof ...............................................................................................................Ändert GVBl. II 43-55

637

28. 9. 07 Drittes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befris-teter Rechtsvorschriften ......................................................................................Ändert GVBl. II 12-12, 41-30, 54-40, 60-31, 800-49, 87-32

638

28. 9. 07 Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze ...................................................................................................Ändert GVBl. II 70-205, 351-58, Anhang Staatsverträge, 326-9

640

28. 9. 07 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulas-sungs-Ordnung auf die Kraftfahrzeuginnungen ..............................................GVBl. II 61-58

650

28. 9. 07 Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes undzur Altlastensanierung (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz –HAltBodSchG)......................................................................................................GVBl. II 89-32; hebt auf GVBl. II 89-18, 89-28, 800-56

652

28. 9. 07 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD)........GVBl. II 350-94; hebt auf GVBl. II 350-34, 350-35,350-36, 350-37,350-4, 350-38, 351-60, 351-64, 350-91; ändert GVBl. II 351-66

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24. 9. 07 Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltungin der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozial-gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständig-keiten in der Sozialgerichtsbarkeit.....................................................................GVBl. II 213-6

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26. 9. 07 Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung vonRechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Eisenbahnund Wasser ...........................................................................................................GVBl. II 61-59

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602 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Hessisches Gesetzüber die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008

(Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 – HBVAnpG 2007/2008)

Vom 28. September 2007

*) GVBl. II 323-143

§ 1

Erhöhung des Familienzuschlages fürdritte und weitere Kinder

Ab 1. Januar 2007 erhöht sich für dieBeamtinnen und Beamten und Richterin-nen und Richter im Anwendungsbereichdes Hessischen Beamtengesetzes sowiedie Versorgungsempfängerinnen undVersorgungsempfänger aus diesem Perso-nenkreis der Familienzuschlag nach § 40Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes inder Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. IS. 3022) in der am 31. August 2006 gel-tenden Fassung für das dritte und jedesweitere Kind jeweils um 50 Euro.

§ 2

Einmalzahlung im Jahr 2007

(1) Beamtinnen und Beamte sowieRichterinnen und Richter mit Anspruchauf Besoldung im Anwendungsbereichdes Hessischen Beamtengesetzes für denMonat November 2007 erhalten eine Ein-malzahlung in Höhe von 15 vom Hundertder Dienstbezüge, die ihnen für den Mo-nat November 2007 zustehen. Abwei-chend hiervon erhalten Beamtinnen undBeamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 mitAnspruch auf Besoldung für den MonatNovember 2007 eine Einmalzahlung inHöhe von 20 vom Hundert der Dienstbe-züge, die ihnen für den Monat November2007 zustehen.

(2) Dienstbezüge nach Abs. 1 sind diein § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des HessischenSonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober2003 (GVBl. I S. 280), geändert durch Ge-setz vom 21. Juli 2004 (GVBl. I S. 250),aufgeführten Besoldungsbestandteile.

(3) Für Anwärterinnen und Anwärtergilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßga-be, dass die Einmalzahlung 20 vom Hun-dert der Anwärterbezüge, die ihnen fürden Monat November 2007 zustehen, be-trägt. Anwärterbezüge sind die in § 5Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Son-derzahlungsgesetzes aufgeführten Besol-dungsbestandteile.

(4) Am 1. November 2007 vorhandeneEmpfängerinnen und Empfänger von lau-fenden Versorgungsbezügen aus dem inAbs. 1 genannten Personenkreis erhalteneine Einmalzahlung in Höhe von 15 vomHundert der Versorgungsbezüge, die ih-nen für den Monat November 2007 zuste-hen. Abweichend hiervon erhalten Emp-

fängerinnen und Empfänger von laufen-den Versorgungsbezügen, die sich aus ei-ner Besoldungsgruppe bis einschließlichA 8 bemessen, 20 vom Hundert der Ver-sorgungsbezüge, die ihnen für den MonatNovember 2007 zustehen. Bemessungs-grundlage sind jeweils die Versorgungs-bezüge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Hessischen Sonderzahlungsge-setzes.

(5) Zu den laufenden Versorgungsbe-zügen im Sinne des Abs. 4 gehören auchder Ausgleich und der Mindestbelas-sungsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3und Art. 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haus-haltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. IS. 1666). Einmalzahlungen erhalten nichtVersorgungsempfängerinnen und Versor-gungsempfänger, denen ein Unterhalts-beitrag durch Gnadenerweis oder Diszi-plinarentscheidung gewährt wird, sowieEmpfängerinnen und Empfänger vonÜbergangsgeld nach §§ 47 und 47a desBeamtenversorgungsgesetzes in der Fas-sung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323,847, 2033) in der am 31. August 2006 gel-tenden Fassung.

(6) Die Einmalzahlung wird jeder be-rechtigten Person nur einmal gewährt.Dies gilt auch, wenn mehrere Ansprücheauf Gewährung der Einmalzahlung nachdiesem Gesetz bestehen. Der Anspruchrichtet sich gegen den Dienstherrn, derdie Bezüge zum 1. November 2007 zuzahlen hat. Bei mehreren Dienstverhält-nissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsge-setzes entsprechend.

(7) Der Anspruch aus einem Dienstver-hältnis geht dem Anspruch aus einemRechtsverhältnis als Versorgungsempfän-gerin oder Versorgungsempfänger vor.Der Anspruch aus einem späteren Rechts-verhältnis als Versorgungsempfängerinoder Versorgungsempfänger geht demAnspruch aus einem früheren Rechtsver-hältnis als Versorgungsempfängerin oderVersorgungsempfänger vor. Beim Zusam-mentreffen von Ruhegehalt mit Hin-terbliebenenversorgung bemisst sich dieEinmalzahlung nach dem Ruhegehalt; siewird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

(8) Die Einmalzahlung bleibt bei son-stigen Besoldungs- und Versorgungsleis-tungen unberücksichtigt; dies gilt nichtfür die Bemessung des Altersteilzeitzu-schlags nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Bun-desbesoldungsgesetzes. Ruhens- und An-rechnungsvorschriften sowie Vorschriftenüber die anteilige Kürzung sind nicht an-zuwenden.

§ 3

Anpassung der Besoldung im Jahr 2008

(1) Zum 1. April 2008 werden jeweilsum 2,4 vom Hundert erhöht:

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag,

3. die Amtszulagen, auch soweit sie lan-desrechtlich geregelt sind, sowie dieallgemeine Stellenzulage nach Nr. 27der Vorbemerkungen der Anlage Izum Bundesbesoldungsgesetz,

4. die Anwärtergrundbeträge,

5. die Grundgehaltssätze

a) in den fortgeltenden Besoldungs-ordnungen und Besoldungsgrup-pen der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer,

b) in den Regelungen über künftigwegfallende Ämter,

6. die Höchstbeträge für Sondergrund-gehälter und Zuschüsse zum Grund-gehalt sowie festgesetzte Sonder-grundgehälter und Zuschüsse nachfortgeltenden Besoldungsordnungender Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer,

7. die in festen Beträgen ausgewiese-nen Zuschüsse zum Grundgehaltnach Nr. 1 und 2 und die allgemeineStellenzulage nach Nr. 2 Buchst. bder Vorbemerkungen der Anlage IIdes Bundesbesoldungsgesetzes in derbis zum 22. Februar 2002 geltendenFassung,

8. die Bemessungsgrundlagen der Zula-gen, Aufwandsentschädigungen undanderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),geändert durch Gesetz vom 19. Feb-ruar 2006 (BGBl. I S. 334),

9. die Beträge der Amtszulagen nachAnlage 2 der Verordnung zur Über-leitung in die im Zweiten Gesetz zurVereinheitlichung und Neuregelungdes Besoldungsrechts in Bund undLändern geregelten Ämter und überdie künftig wegfallenden Ämter vom1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),

10. die Beträge nach § 4 der Verordnungüber die Mehrarbeitsvergütung fürBeamte in der Fassung vom 3. De-zember 1998 (BGBl. I S. 3495), zuletztgeändert durch Gesetz vom 9. No-vember 2004 (BGBl. I S. 2774).

(2) Zum 1. April 2008 werden der Aus-landszuschlag und der Auslandskinderzu-schlag um 2,04 vom Hundert erhöht.

(3) Bei Versorgungsempfängerinnenund Versorgungsempfängern gilt die Er-höhung nach Abs. 1 entsprechend für diein Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesol-dungs- und -versorgungsanpassungsge-setzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), geändert durch Gesetz

vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), ge-nannten Bezügebestandteile sowie für diein § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesol-dungsgesetzes aufgeführten Stellenzula-gen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfän-gerinnen und Empfänger von Versor-gungsbezügen der weggefallenen Besol-dungsgruppe A 1 entsprechend. Versor-gungsbezüge, deren Berechnung einOrtszuschlag nach dem Bundesbesol-dungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997geltenden Fassung nicht zugrunde liegt,werden ab 1. April 2008 um 2,3 vom Hun-dert erhöht, wenn der Versorgungsfall vordem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3gilt entsprechend für

1. Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli1997 vorhandenen Versorgungsemp-fängerin oder eines vor dem 1. Juli1997 vorhandenen Versorgungsemp-fängers,

2. Versorgungsbezüge, die in festen Be-trägen festgesetzt sind,

3. den Betrag nach Art. 13 § 2 Abs. 4 desFünften Gesetzes zur Änderung besol-dungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), aufgeho-ben durch Gesetz vom 19. Februar2006 (BGBl. I S. 334).

Bei Versorgungsempfängerinnen und Ver-sorgungsempfängern, deren Versor-gungsbezüge ein Grundgehalt der Besol-dungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt,vermindert sich das Grundgehalt ab 1. April 2008 um 48,87 Euro, wenn ihrenruhegehaltsfähigen Dienstbezügen dieStellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. aoder b der Vorbemerkungen der Anlage Izum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintrittin den Ruhestand nicht zugrunde gelegenhat.

§ 4

Besoldungstabellen

(1) Die Höhe der Besoldung ab dem 1. April 2008 ergibt sich aus den Anla-gen 1 bis 7 zu diesem Gesetz.

(2) Die Anlagen 1 bis 5 zu diesem Ge-setz ersetzen die Anlagen IV, V, VI a bisVI i, VIII und IX zum Bundesbesoldungs-gesetz. Die Beträge der Anlage 6 geltenanstelle der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3der Verordnung über die Gewährung vonMehrarbeitsvergütung. Anlage 7 tritt andie Stelle der Anlage 1 der Bekanntma-chung nach § 77 Abs. 1 bis 3 des Bundes-besoldungsgesetzes und nach § 3 Abs. 2der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-ordnung vom 10. September 2003 (BGBl. IS. 1843).

§ 5

Mitglieder der Hessischen Landesregierung

Für die Mitglieder und ehemaligenMitglieder der Hessischen Landesregie-rung und ihre Hinterbliebenen gelten § 1, § 3 Abs. 1 und 3 und § 4 dieses Ge-setzes entsprechend.

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 603

Anlagen

§ 6

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffent-lich-rechtlichen Religionsgemeinschaftenund ihre Verbände.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft. Es tritt am 31. De-zember 2012 außer Kraft.

604 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 28. September 2007

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

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Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 605

Gültig ab 1.April 2008

2. Besoldungsordnung B

5.032,31

5.854,20

6.202,13

6.566,55

6.984,65

7.379,47

7.763,53

8.163,82

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Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs-

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606 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

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W 1

W 2

W 3

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 607

Anlage 2 zu § 4 Abs.1 HBVAnpG 2007/2008Gültig ab 1.April 2008 (ersetzt Anlage V BBesG)

Stufe 1 Stufe 2

(§ 40 Abs. 1

BBesG )

(§ 40 Abs. 2

BBesG)

Besoldungsgruppen

A 2 bis A 8 102,66 194,86

übrige Besoldungsgruppen 107,82 200,02

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den

Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,23 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende

Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,17 Euro

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,94 Euro

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,71 Euro

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren

Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

F a m i l i e n z u s c h l a g

(Monatsbeträge in Euro)

Kind um 92,21 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 287,31 Euro.

608 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

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Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 617

Anlage 4 zu § 4 Abs.1 HBVAnpG 2007/2008Gültig ab 1. April 2008 (ersetzt Anlage VIII BBesG)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des

Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag

A 2 bis A 4 726,03

A 5 bis A 8 837,28

A 9 bis A 11 887,03

A 12 1.015,83

A 13 1.045,13

A 13 + Zulage

(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c

der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)

oder R 1 1.077,31

Anwärtergrundbetrag

(Monatsbeträge in Euro)

618 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

Gültig ab 1. April 2008 Anlage 5 zu § 4 Abs.1 HBVAnpG 2007/2008(ersetzt Anlage IX BBesG)

Betrag in Euro, Betrag in Euro,

Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil

Bundesbesoldungsgesetz Nummer 8

§ 44 bis zu 104,71 Die Zulage beträgt

§ 48 Abs. 2 bis zu 104,71 für Beamte der Besoldungsgruppen

§ 78 bis zu 78,53 A 2 bis A 5 117,80

A 6 bis A 9 157,07

A 10 und höher 196,33

Bundesbesoldungsordnungen A und B

V o r b e m e r k u n g e n Nummer 9

Die Zulage beträgt

Nummer 2 Abs. 2 130,89 nach einer Dienstzeit

von einem Jahr 65,22

Nummer 5 von zwei Jahren 130,44

Die Zulage beträgt für

Nummer 10 Abs. 1

Beamte Die Zulage beträgt

der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 36,65 nach einer Dienstzeit

von einem Jahr 65,22

Beamte von zwei Jahren 130,44

der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 52,36

Nummer 12 97,82

Beamte des gehobenen

und höheren Dienstes 78,53 Nummer 13a bis zu 78,53

Nummer 5a Nummer 13c

Abs. 1 Die Zulage beträgt

Buchstabe a 94,24 für Beamte der Besoldungsgruppen

Buchstabe b 157,07 A 2 bis A 7 47,12

Buchstabe c 225,14 A 8 bis A 11 62,83

Abs. 2 A 12 bis A 15 73,30

Nr. 1 Buchstabe a 141,36 A 16 und höher 94,24

Buchstabe b 104,71

Nr. 2 Buchstabe a 104,71 Nummer 21 181,74

Buchstabe b 41,88

Nr. 3 68,07 Nummer 25 39,27

Nr. 4 und 5 62,83

Nr. 8 Buchstabe a 130,89 Nummer 26 Abs. 1

Buchstabe b 68,07 Die Zulage beträgt für Beamte

des mittleren Dienstes 17,46

Nummer 6 Abs. 1 des gehobenen Dienstes 39,27

Buchstabe a 471,20

Buchstabe b 376,97

Buchstabe c 301,57

Nummer 6a 104,71

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen

(Monatsbeträge)

- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 619

Betrag in Euro, Betrag in Euro,

Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil

Bundesbesoldungsordnung R

Nummer 27 B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e

Abs. 1

Buchstabe a R 1 1, 2 179,66

Doppelbuchstabe aa 16,77 R 2 3 bis 8, 10 179,66

Doppelbuchstabe bb 65,62 R 3 3 179,66

Buchstabe b 72,93

Buchstabe c 72,93

Abs. 2

Buchstabe a

Doppelbuchstabe bb 48,87

Buchstabe b und c 72,93 Hessisches Besoldungsgesetz

B e s o l d u n g s o r d n u n g A u n d B

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B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e

A 2 1 31,32

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3 57,77 A 13 1 162,50

A 3 1, 5 57,77 3 81,29

2 31,32 4 162,50

A 4 1, 4 57,77 A 14 2 162,50

2 31,32 4 108,34

A 5 3 31,32 A 15 1 162,50

4, 6 57,77 B 9 1 673,29

A 6 6 31,32

A 7 5 50 v. H. des

jeweiligen Unter-

schiedsbetrages

zum Grundgehalt

der Besoldungs-

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Endgrund-

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A 12 7, 8 135,46

A 13 7 162,50

11, 12, 13 237,02

A 14 5 162,50

A 15 7 162,50

620 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

Anlage 6 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008(ersetzt die Beträge aus § 4 Abs.1 und 3 der Verordnung über die

Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte [MVergV] in der

Fassung vom 3. Dezember 1998 [BGBl. I S. 3495], zuletzt geändert

durch Gesetz vom 9. November 2004 [BGBl. I S. 2774])

Gültig ab 1. April 2008

Besoldungsgruppen

A 2 bis A 4 10,20

A 5 bis A 8 12,05

A 9 bis A 12 16,54

A 13 bis A 16 22,80

Nummer 1 15,39

Nummer 2 19,07

Nummer 3 22,64

Nummern 4 und 5 26,45

Mehrarbeitsvergütung

(Beträge in Euro)

§ 4 Abs. 1 MVergV

§ 4 Abs. 3 MVergV

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 621

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622 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 623

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG)*)

Vom 28. September 2007

*) GVBl. II 18-4

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereichdes Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zu überprüfende Personen

§ 4 Einwilligung in die Sicherheitsüber-prüfung

§ 5 Zuständigkeit

Zweiter Abschnitt

Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 6 Arten der Sicherheitsüberprüfung

§ 7 Einfache Sicherheitsüberprüfung

§ 8 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfungmit Sicherheitsermittlungen

§ 10 Maßnahmen bei den einzelnenÜberprüfungsarten

Dritter Abschnitt

Verfahren

§ 11 Sicherheitserklärung

§ 12 Abschluss der Sicherheitsüberprü-fung

§ 13 Sicherheitserhebliche Erkenntnissenach Abschluss der Sicherheits-überprüfung

§ 14 Ergänzung der Sicherheits-erklärung und Wiederholungs-überprüfung

§ 15 Reisebeschränkungen

Vierter Abschnitt

Akten über die Sicherheitsüberprüfung,Datenverarbeitung

§ 16 Datenerhebung

§ 17 Sicherheitsakte und Sicherheits-überprüfungsakte

§ 18 Aufbewahrung und Vernichtungder Akten

§ 19 Verarbeitung personenbezogenerDaten in Dateien

§ 20 Übermittlung und Zweckbindung

§ 21 Berichtigen, Löschen und Sperrenpersonenbezogener Daten

§ 22 Auskunft über gespeicherte perso-nenbezogene Daten

Fünfter Abschnitt

Sonderregelungen bei Sicherheitsüber-prüfungen für nicht-öffentliche Stellen

§ 23 Anwendungsbereich

§ 24 Zuständigkeiten

§ 25 Sicherheitserklärung

§ 26 Abschluss der Sicherheitsüber-prüfung, Weitergabe sicherheits-erheblicher Erkenntnisse

§ 27 Aktualisierung der Sicherheits-erklärung

§ 28 Übermittlung von Informationenüber persönliche und arbeitsrecht-liche Verhältnisse

§ 29 Sicherheitsakte der nicht-öffent-lichen Stelle

§ 30 Datenverarbeitung, Datennutzungund Datenberichtigung in automati-sierten Dateien

Sechster Abschnitt

Straf- und Schlussvorschriften

§ 31 Strafvorschrift

§ 32 Änderung des Gesetzes über dasLandesamt für Verfassungsschutz

§ 33 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Vorausset-zungen und das Verfahren zur Überprü-fung von Personen, die in einer Behördeoder sonstigen öffentlichen Stelle desLandes, einer Gemeinde, eines Landkrei-ses sowie einer sonstigen der Aufsicht desLandes unterstehenden juristischen Per-son des öffentlichen Rechts (öffentlicheStelle), einer politischen Partei nach Art. 21 des Grundgesetzes oder einernicht-öffentlichen Stelle sicherheitsemp-findliche Tätigkeiten nach Abs. 2 und 3ausüben sollen (Sicherheitsüberprüfung)oder bereits ausüben (Wiederholungs-überprüfung). Das Gesetz findet auch An-wendung auf Personen, die in einer nicht-öffentlichen Stelle tätig sind und von ei-ner öffentlichen Stelle zu einer sicher-heitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigtwerden. Zweck der Überprüfung ist es,den Zugang zu einer sicherheitsempfind-lichen Tätigkeit auf Personen zu be-

schränken, bei denen kein Sicherheitsrisi-ko vorliegt.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätig-keit übt aus, wer

1. Zugang zu Verschlusssachen hat oderihn sich verschaffen kann, die alsSTRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

2. Zugang zu Verschlusssachen über-oder zwischenstaatlicher Einrichtun-gen und Stellen hat oder ihn sich ver-schaffen kann, wenn die Bundesrepu-blik Deutschland verpflichtet ist, nursicherheitsüberprüfte Personen hierzuzuzulassen,

3. in einer Behörde oder einer sonstigenöffentlichen Stelle oder in einem Teilvon ihr tätig ist, die aufgrund des Um-fanges und der Bedeutung dort anfal-lender Verschlusssachen von der je-weils zuständigen obersten Landes-behörde im Einvernehmen mit dem fürGrundsatzfragen der allgemeinen Ver-waltungs- und Behördenorganisationzuständigen Ministerium zum Sicher-heitsbereich erklärt worden ist.

(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätig-keit übt auch aus, wer an einer sicher-heitsempfindlichen Stelle innerhalb einerlebens- oder verteidigungswichtigen Ein-richtung beschäftigt ist oder werden soll.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Verschlusssachen sind im öffentli-chen Interesse geheimhaltungsbedürftigeTatsachen, Gegenstände oder Erkenntnis-se unabhängig von ihrer Darstellungs-form. Sie werden entsprechend ihrerSchutzbedürftigkeit von einer amtlichenStelle oder auf deren Veranlassung einge-stuft.

(2) Eine Verschlusssache ist

1. STRENG GEHEIM, wenn die Kennt-nisnahme durch Unbefugte den Be-stand oder lebenswichtige Interessender Bundesrepublik Deutschland odereines ihrer Länder gefährden kann,

2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahmedurch Unbefugte die Sicherheit derBundesrepublik Deutschland oder ei-nes ihrer Länder gefährden oder ihrenInteressen schweren Schaden zufügenkann,

3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kennt-nisnahme durch Unbefugte für die In-teressen der Bundesrepublik Deutsch-land oder eines ihrer Länder schädlichsein kann,

4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-BRAUCH, wenn die Kenntnisnahmedurch Unbefugte für die Interessen derBundesrepublik Deutschland oder ei-nes ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Verpflichten sich Stellen des Lan-des gegenüber Stellen anderer Staatendurch Übereinkünfte, bei Personen, dieZugang zu Verschlusssachen ausländi-

scher Staaten haben oder sich verschaffenkönnen, zuvor Sicherheitsüberprüfungennach deutschem Recht durchzuführen, istin diesen Übereinkünften festzulegen,welche Verschlusssachengrade des Ver-tragspartners Verschlusssachengradennach diesem Gesetz vergleichbar sind.Derartige Festlegungen müssen sich imRahmen der Bewertungen dieses Geset-zes halten und insbesondere den Einstu-fungen des Abs. 2 entsprechen.

(4) Lebenswichtig sind solche Einrich-tungen,

1. deren Beeinträchtigung aufgrund derihnen anhaftenden betrieblichen Ei-gengefahr die Gesundheit oder das Le-ben großer Teile der Bevölkerung er-heblich gefährden kann oder

2. die für das Funktionieren des Gemein-wesens unverzichtbar sind und derenBeeinträchtigung zu einer Gefährdungder Versorgung der Bevölkerung mitwichtigen Dingen des Lebens führenoder erhebliche Unruhe in großen Tei-len der Bevölkerung und somit Ge-fahren für die öffentliche Sicherheitoder Ordnung entstehen lassen würde.

(5) Verteidigungswichtig sind solcheEinrichtungen, die der Herstellung oderErhaltung der Verteidigungsbereitschaftdienen und deren Beeinträchtigung auf-grund

1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeitdie Funktionsfähigkeit, insbesonderedie Ausrüstung, Führung und Unter-stützung der Bundeswehr und verbün-deter Streitkräfte sowie der ZivilenVerteidigung, oder

2. der ihnen anhaftenden betrieblichenEigengefahr die Gesundheit oder dasLeben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann.

(6) Sicherheitsempfindliche Stelle istdie kleinste selbstständig handelnde Or-ganisationseinheit innerhalb einer lebens-oder verteidigungswichtigen Einrichtung,die vor unberechtigtem Zugang geschütztist und von der im Falle der Beeinträchti-gung eine erhebliche Gefahr für die inAbs. 4 und 5 genannten Schutzgüter aus-geht.

(7) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne die-ses Gesetzes liegt bei der betroffenen Per-son vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

1. Zweifel an der Zuverlässigkeit bei derWahrnehmung einer sicherheitsemp-findlichen Tätigkeit begründen,

2. eine besondere Gefährdung durch An-bahnungs- und Werbungsversuchefremder Nachrichtendienste, insbeson-dere die Besorgnis der Erpressbarkeit,begründen oder

3. Zweifel am Bekenntnis zur freiheitli-chen demokratischen Grundordnungim Sinne des Grundgesetzes oder amjederzeitigen Eintreten für deren Er-haltung begründen.

Ein Sicherheitsrisiko kann aufgrund tat-sächlicher Anhaltspunkte auch bei der in

624 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

die Sicherheitsüberprüfung einbezogenenPerson vorliegen.

(8) Eine Erkenntnis ist sicherheitser-heblich, wenn sich aus ihr ein Anhalts-punkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

(9) Sicherheitshinweise im Sinne die-ses Gesetzes sind fallbezogene Empfeh-lungen, die zur weiteren Betreuung derbetroffenen Person notwendig erschei-nen.

§ 3

Zu überprüfende Personen

(1) Eine Person, der eine sicherheits-empfindliche Tätigkeit übertragen wer-den soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterzie-hen. Eine sicherheitsempfindliche Tätig-keit darf erst nach Vollendung des 16. Le-bensjahres übertragen werden. Auf eineSicherheitsüberprüfung nach diesem Ge-setz kann verzichtet werden, wenn für diebetroffene Person bereits eine gleich-oder höherwertige Sicherheitsüberprü-fung durchgeführt worden ist.

(2) Die zuständige Stelle kann in Aus-nahmefällen abweichend von Abs. 1 diesicherheitsempfindliche Tätigkeit der be-troffenen Person vor Abschluss der Si-cherheitsüberprüfung erlauben, wenn diemitwirkende Behörde

1. bei der einfachen Sicherheitsüberprü-fung nach § 7 die Angaben in der Si-cherheitserklärung unter Berücksichti-gung der eigenen Erkenntnisse bewer-tet hat oder

2. bei der erweiterten Sicherheitsüber-prüfung nach § 8 und bei der erweiter-ten Sicherheitsüberprüfung mit Sicher-heitsermittlungen die Maßnahmennach § 9 der nächstniederen Art derSicherheitsüberprüfung abgeschlossenhat

und sich daraus keine tatsächlichen An-haltspunkte für ein Sicherheitsrisiko erge-ben haben.

(3) Die volljährige Ehegattin oder dervolljährige Ehegatte, die volljährige Le-benspartnerin oder der volljährige Le-benspartner nach dem Lebenspartner-schaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durchGesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), oder die volljährige Person, mitder die betroffene Person in einer aufDauer angelegten eheähnlichen odergleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt(Lebensgemeinschaft), soll in die Sicher-heitsüberprüfung nach den §§ 8 und 9einbezogen werden. Über Ausnahmenentscheidet die zuständige Stelle. Gehtdie betroffene Person die Ehe währendoder erst nach erfolgter Sicherheitsüber-prüfung ein oder begründet sie in diesemZeitraum eine Lebenspartnerschaft oderLebensgemeinschaft, so hat sie die zu-ständige Stelle hiervon zu unterrichten,um diese in die Lage zu versetzen, dieEinbeziehung der in Satz 1 genanntenPersonen in die Sicherheitsprüfung nach-

zuholen. Das Gleiche gilt bei später ein-tretender Volljährigkeit der einbezogenenPerson.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die Mitglieder des Hessischen Landta-ges, der Hessischen Landesregierungund des Staatsgerichtshofes des Lan-des Hessen,

2. Richterinnen und Richter, soweit sieAufgaben der Rechtsprechung wahr-nehmen,

3. ausländische Staatsangehörige, die inder Bundesrepublik Deutschland imInteresse über- oder zwischenstaatli-cher Einrichtungen und Stellen eine si-cherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen.

§ 4

Einwilligung in die Sicherheitsüberprüfung

Die Sicherheitsüberprüfung bedarf derEinwilligung der betroffenen Person, so-weit gesetzlich nichts anderes bestimmtist. Im Falle der Einbeziehung ist auch dieEinwilligung der einbezogenen Person er-forderlich. Die Einwilligung ist schriftlichzu erteilen, die elektronische Form istausgeschlossen. Die Einwilligung kannjederzeit widerrufen werden. Auf ihr Wi-derrufsrecht sind die betroffene und dieeinbezogene Person hinzuweisen. Wirddie Einwilligung abgelehnt oder widerru-fen, ist die Übertragung einer sicherheits-empfindlichen Tätigkeit ausgeschlossen.

§ 5

Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicher-heitsüberprüfung ist

1. die Behörde oder sonstige öffentlicheStelle, die einer Person eine sicher-heitsempfindliche Tätigkeit übertra-gen will,

2. bei politischen Parteien nach Art. 21des Grundgesetzes sowie deren Stif-tungen die Partei selbst,

3. die Behörde oder sonstige öffentlicheStelle, die eine Verschlusssache an ei-ne nicht-öffentliche Stelle nach § 23weitergeben will,

4. die Behörde oder sonstige öffentlicheStelle, die aufgrund einer Rechtsver-ordnung nach § 33 lebens- oder vertei-digungswichtige Einrichtung ist undeine Person an einer sicherheitsemp-findlichen Stelle beschäftigt oder be-schäftigen will.

In den Fällen der Nr. 1 und 3 kann die je-weils zuständige oberste Landesbehördeund im Fall der Nr. 1 die oberste Kommu-nalaufsichtsbehörde im Einzelfall bestim-men, dass sie selbst oder die von ihr be-stimmte Behörde die Sicherheitsüberprü-fung vornimmt.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stel-le nach diesem Gesetz sind von einer von

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 625

der Personalverwaltung getrennten Orga-nisationseinheit wahrzunehmen.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Si-cherheitsüberprüfung ist das Landesamtfür Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesamtfür Verfassungsschutz vom 19. Dezember1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 30. April 2002 (GVBl. IS. 82), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Das Landesamt für Verfassungs-schutz führt Sicherheitsüberprüfungenbei Angehörigen des eigenen Dienstesselbst nach Maßgabe dieses Gesetzesdurch.

Zweiter Abschnitt

Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 6

Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen si-cherheitsempfindlichen Tätigkeit wirdentweder eine

1. einfache Sicherheitsüberprüfung nach§ 7,

2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach§ 8 oder

3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mitSicherheitsermittlungen nach § 9

durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheits-überprüfung sicherheitserhebliche Er-kenntnisse, die nur durch Maßnahmender nächsthöheren Art der Sicherheits-überprüfung geklärt werden können,kann die zuständige Stelle mit Einwilli-gung der betroffenen und der einbe-zogenen Person die nächsthöhere Art derSicherheitsüberprüfung anordnen. § 10Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 7

Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprü-fung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu als VS-VERTRAULICH ein-gestuften Verschlusssachen erhaltensollen oder ihn sich verschaffen kön-nen,

2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 wahrnehmensollen.

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Stelle kann in denFällen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 von der Sicher-heitsüberprüfung absehen, wenn Art oderDauer der Tätigkeit dies im Einzelfall zu-lassen.

§ 8

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprü-fung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu als GEHEIM eingestuftenVerschlusssachen erhalten sollen oderihn sich verschaffen können oder

2. Zugang zu einer hohen Anzahl als VS-VERTRAULICH eingestufter Ver-schlusssachen erhalten sollen oder ihnsich verschaffen können.

(2) Von einer Sicherheitsüberprüfungnach Abs. 1 kann in den Fällen des § 1Abs. 2 Nr. 3 abgesehen werden, wenn diezuständige Stelle im Einzelfall nach Artund Dauer der Tätigkeit eine Sicher-heitsüberprüfung nach § 7 für ausrei-chend hält.

§ 9

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprü-fung mit Sicherheitsermittlungen ist fürPersonen durchzuführen, die

1. Zugang zu als STRENG GEHEIM ein-gestuften Verschlusssachen erhaltensollen oder ihn sich verschaffen kön-nen,

2. Zugang zu einer hohen Anzahl als GE-HEIM eingestuften Verschlusssachenerhalten sollen oder ihn sich verschaf-fen können,

3. beim Landesamt für Verfassungsschutztätig sind.

(2) Von einer Sicherheitsüberprüfungnach Abs. 1 kann abgesehen werden,wenn die zuständige Stelle im Einzelfallnach Art und Dauer der Tätigkeit eine Si-cherheitsüberprüfung nach § 7 oder § 8für ausreichend hält.

§ 10

Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfungnach § 7 trifft die mitwirkende Behördefolgende Maßnahmen:

1. sicherheitsmäßige Bewertung der An-gaben in der Sicherheitserklärung un-ter Berücksichtigung der Erkenntnisseder Verfassungsschutzbehörden desBundes und der Länder, auch in Bezugauf die in § 3 Abs. 3 Satz 1 genanntenPersonen,

2. Einholung einer unbeschränkten Aus-kunft aus dem Bundeszentralregister,

3. Anfragen an das Landeskriminalamt,in dessen Zuständigkeitsbereich die inden letzten fünf Jahren innegehabtenWohnsitze der betroffenen Person lie-gen, das Bundeskriminalamt, die Bun-despolizeidirektion und die Nachrich-tendienste des Bundes,

4. Einholung einer Auskunft aus demzentralen staatsanwaltschaftlichen Ver-fahrensregister und

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5. Auskunftsersuchen an das Ausländer-zentralregister, soweit hierzu Anlassbesteht.

Die zuständige Stelle fragt zur Feststel-lung einer hauptamtlichen oder inoffiziel-len Tätigkeit der betroffenen Person undeiner in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Per-son für den Staatssicherheitsdienst derehemaligen Deutschen DemokratischenRepublik bei der oder dem Bundesbeauf-tragten für die Unterlagen des Staatssi-cherheitsdienstes der ehemaligen Deut-schen Demokratischen Republik an, wenndiese vor dem 1. Januar 1970 geborenwurde und in dem Gebiet der ehemaligenDeutschen Demokratischen Republikwohnhaft war oder Anhaltspunkte für ei-ne Tätigkeit für den Staatssicherheits-dienst der ehemaligen Deutschen Demo-kratischen Republik vorliegen. Ergibt dieAnfrage sicherheitserhebliche Erkennt-nisse, übermittelt sie die zuständige Stellezur Bewertung an die mitwirkende Behör-de. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 undSatz 2 findet für die in § 3 Abs. 3 Satz 1genannten Personen § 4 entsprechendeAnwendung.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfungnach § 8 trifft die mitwirkende Behördezusätzlich zu Abs. 1 folgende Maßnah-men:

1. Anfragen an die Polizeidienststellen, inderen Zuständigkeitsbereich die inne-gehabten Wohnsitze der betroffenenPerson liegen, in der Regel beschränktauf die letzten fünf Jahre,

2. Prüfung der Identität der betroffenenPerson.

Hinsichtlich der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 indie Sicherheitsüberprüfung einbezogenenPerson trifft die mitwirkende Behörde diein Satz 1 und Abs. 1 genannten Maßnah-men.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfungnach § 9 befragt die mitwirkende Behördeüber die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2hinaus von der betroffenen Person in ihrerSicherheitserklärung angegebene Refe-renzpersonen und weitere geeignete Aus-kunftspersonen, um zu prüfen, ob die An-gaben der betroffenen Person zutreffenund ob tatsächliche Anhaltspunkte vorlie-gen, die auf ein Sicherheitsrisiko schlie-ßen lassen.

(4) Soweit es zur Feststellung einer si-cherheitserheblichen Erkenntnis erforder-lich ist und die Befragung der betroffenenoder der einbezogenen Person nicht aus-reicht oder ihr schutzwürdige Interessenentgegenstehen, kann die mitwirkendeBehörde bei Sicherheitsüberprüfungennach den §§ 7 bis 9 bei anderen geeigne-ten Stellen, insbesondere Staatsanwalt-schaften oder Gerichten, Akteneinsichtnehmen und bei Sicherheitsüberprüfun-gen nach den §§ 7 und 8 mit Einwilligungder betroffenen Person weitere geeigneteAuskunftspersonen befragen oder Einzel-maßnahmen der nächst höheren Art derSicherheitsüberprüfung durchführen.

Dritter Abschnitt

Verfahren

§ 11

Sicherheitserklärung

(1) In der Sicherheitserklärung sindvon der betroffenen Person anzugeben:

1. Name, auch frühere, Vornamen,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Staatsangehörigkeit, auch frühereund doppelte Staatsangehörigkeiten,

4. Familienstand,

5. Wohnsitze und Aufenthalte von län-gerer Dauer als zwei Monate, undzwar im Inland in den vergangenenfünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,

6. ausgeübter Beruf,

7. Arbeitgeber und deren Anschrift,

8. Anzahl der Kinder,

9. im Haushalt lebende Personen über18 Jahren (Name, auch frühere, Vor-namen, Geburtsdatum und Geburts-ort und Verhältnis zu diesen Perso-nen),

10. Eltern, Stief- und Pflegeeltern (Name,auch frühere, Vornamen, Geburtsda-tum, Geburtsort, Staatsangehörigkeitund Wohnsitz),

11. Ausbildungs- und Beschäftigungszei-ten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mitAngabe der Ausbildungsstätten, Be-schäftigungsstellen sowie deren An-schriften,

12. Nummer des Personalausweises oderReisepasses,

13. aufgenommene Kredite, gegen sie inden vergangenen fünf Jahren durch-geführte Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen und ob zurzeit die finanziel-len Verpflichtungen erfüllt werdenkönnen,

14. Kontakte zu ausländischen Nachrich-tendiensten oder zu Nachrichten-diensten der ehemaligen DeutschenDemokratischen Republik,

15. Beziehungen zu verfassungsfeindli-chen Organisationen,

16. Beziehungen zu Organisationen, dievon ihren Anhängern unbedingtenGehorsam verlangen und deshalb diebetroffene Person in Konflikt mit ihrerVerschwiegenheitspflicht bringenkönnen,

17. anhängige Straf- und Disziplinarver-fahren,

18. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, naheAngehörige und sonstige Beziehun-gen in und zu Staaten, in denen nachFeststellung des Bundesministeriumsdes Innern als Nationale Sicherheits-behörde besondere Sicherheitsrisikenfür die mit sicherheitsempfindlicherTätigkeit befassten Personen zu be-sorgen sind,

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19. zwei Auskunftspersonen zur Iden-titätsprüfung der betroffenen Person(Name, Vornamen, Anschrift undVerhältnis zur Person),

20. drei Referenzpersonen (Name, Vor-namen, Beruf, berufliche und privateAnschrift und Rufnummern sowiezeitlicher Beginn der Bekanntschaft),

21. frühere Sicherheitsüberprüfungen,

die Daten zu Nr. 1 bis 4, 14 und 15 hin-sichtlich der in § 3 Abs. 3 Satz 1 genann-ten Personen.

Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbil-der mit der Angabe des Jahres der Auf-nahme beizufügen. Bei der Sicherheits-überprüfung nach § 7 entfallen die Anga-ben zu Nr. 8, 11, 12, 19 und 20 und diePflicht, Lichtbilder beizubringen. Bei derSicherheitsüberprüfung nach § 8 entfälltdie Angabe zu Nr. 20.

(2) Zu der in die Sicherheitsüberprü-fung einbezogenen Person sind zusätzlichdie in Abs. 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13, 16 bis 19genannten Daten anzugeben.

(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen derin § 5 Abs. 4 genannten Personen sind zu-sätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, dieGeschwister und abgeschlossene Straf-und Disziplinarverfahren sowie alle Kon-takte zu ausländischen Nachrichtendiens-ten und zu Nachrichtendiensten der ehe-maligen Deutschen Demokratischen Re-publik anzugeben.

(4) Die betroffene Person ist verpflich-tet, die Sicherheitserklärung abzugebenund die zur Sicherheitsüberprüfung erfor-derlichen Angaben vollständig und wahr-heitsgemäß zu machen. Sie kann Anga-ben verweigern, die für sie, einen nahenAngehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1der Strafprozessordnung oder eine einbe-zogene Person die Gefahr strafrechtlicheroder disziplinarischer Verfolgung, derEntlassung oder Kündigung begründenkönnten. In diesem Fall gilt § 4 Satz 6 ent-sprechend. Über das Verweigerungsrechtist die betroffene Person zu belehren.

(5) Die Sicherheitserklärung ist vonder betroffenen Person der zuständigenStelle zuzuleiten. Sie prüft die Angabender betroffenen Person auf ihre Vollstän-digkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweckkönnen die Personalakten mit Zustim-mung der betroffenen Person von der zu-ständigen Stelle eingesehen werden. Diezuständige Stelle leitet die Sicherheitser-klärung an die mitwirkende Behörde wei-ter und beauftragt diese, eine Sicher-heitsüberprüfung durchzuführen, es seidenn, die zuständige Stelle hat bereits beider Prüfung der Sicherheitserklärungfestgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vor-liegt, das einer sicherheitsempfindlichenTätigkeit entgegensteht. Die mitwirkendeBehörde kann mit Einwilligung der zu-ständigen Stelle und der betroffenen Per-son in die Personalakte Einsicht nehmen,wenn dies zur Klärung oder Beurteilungsicherheitserheblicher Erkenntnisse uner-lässlich ist.

§ 12

Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behördezu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsri-siko nach § 2 Abs. 7 vorliegt, so teilt siedies der zuständigen Stelle mit. Fallen Er-kenntnisse an, die kein Sicherheitsrisikobegründen, aber weiterhin sicherheitser-heblich sind, so werden diese mitgeteilt.Hierzu können auch Sicherheitshinweisegegeben werden.

(2) Kommt die mitwirkende Behördezu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisi-ko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich un-ter Darlegung der Gründe und ihrer Be-wertung die zuständige Stelle. Bei nach-geordneten Stellen erfolgt die Unterrich-tung über deren oberste Landesbehörde.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet,ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das dersicherheitsempfindlichen Tätigkeit derbetroffenen Person entgegensteht. Kommtsie zu dem Ergebnis, dass ein solches Si-cherheitsrisiko vorliegt, ist die Übertra-gung der sicherheitsempfindlichen Tätig-keit ausgeschlossen. Im Zweifel hat dasSicherheitsinteresse Vorrang vor anderenBelangen.

(4) Sieht die zuständige Stelle von derBetrauung mit der sicherheitsempfindli-chen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betrof-fenen Person mit und gibt ihr Gelegen-heit, sich persönlich zu den für die Ent-scheidung erheblichen Tatsachen zuäußern. Sie kann zur Anhörung mit an-waltlichem Beistand oder einer Person ih-res Vertrauens erscheinen. Die Anhörungerfolgt in einer Weise, die den Quellen-schutz gewährleistet und den schutzwür-digen Interessen von Personen, die imRahmen einer Sicherheitsüberprüfung be-fragt wurden, Rechnung trägt. Sie unter-bleibt, wenn sie einen erheblichen Nach-teil für die Sicherheit des Bundes oder ei-nes Landes zur Folge hätte, insbesonderebei Sicherheitsüberprüfungen der Bewer-berinnen und Bewerber beim Landesamtfür Verfassungsschutz.

(5) Abs. 4 ist auch im Falle der Ableh-nung einer Weiterbeschäftigung in einersicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzu-wenden.

§ 13

Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nachAbschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mit-wirkende Behörde haben sich unverzüg-lich gegenseitig zu unterrichten, wennnachträglich sicherheitserhebliche Er-kenntnisse über die betroffene oder die indie Sicherheitsüberprüfung einbezogenePerson bekannt werden oder sich mitge-teilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

(2) Die mitwirkende Behörde prüft diesicherheitserheblichen Erkenntnisse undstellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 2 Abs. 7 vorliegt, und unterrichtet diezuständige Stelle über das Ergebnis derPrüfung. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entspre-chend.

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§ 14

Ergänzung der Sicherheitserklärung undWiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der be-troffenen Person, die eine sicherheitsemp-findliche Tätigkeit ausübt, in der Regelalle fünf Jahre erneut von der zuständi-gen Stelle zuzuleiten und im Falle einge-tretener Veränderungen von der betroffe-nen Person zu ergänzen. Die zuständigeStelle kann eine Wiederholungsüberprü-fung einleiten, wenn sicherheitserhebli-che Erkenntnisse dies nahelegen. DasVerfahren bei der Wiederholungsüber-prüfung entspricht dem der Erstüberprü-fung; die mitwirkende Behörde kann voneiner erneuten Identitätsprüfung abse-hen.

(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätig-keiten nach den §§ 8 und 9 ist in der Re-gel im Abstand von zehn Jahren eineWiederholungsüberprüfung einzuleiten.

§ 15

Reisebeschränkungen

(1) Personen, die eine sicherheitsemp-findliche Tätigkeit ausüben, die eine Si-cherheitsüberprüfung nach den §§ 8 und9 erfordert, können verpflichtet werden,Dienst- und Privatreisen in und durchStaaten, für die besondere Sicherheitsre-gelungen gelten, der zuständigen Stelleoder der nicht-öffentlichen Stelle recht-zeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflich-tung kann auch für die Zeit nach demAusscheiden aus der sicherheitsempfind-lichen Tätigkeit angeordnet werden.

(2) Die Reise kann von der zuständi-gen Stelle untersagt werden, wenn An-haltspunkte zur Person oder eine beson-ders sicherheitsempfindliche Tätigkeitvorliegen, die eine erhebliche Gefähr-dung durch fremde Nachrichtendiensteerwarten lassen.

(3) Ergeben sich bei einer Reise An-haltspunkte, die auf einen Anbahnungs-oder Werbungsversuch fremder Nachrich-tendienste hindeuten können, so ist diezuständige Stelle nach Abschluss der Rei-se unverzüglich zu unterrichten.

Vierter Abschnitt

Akten über die Sicherheitsüberprüfung,Datenverarbeitung

§ 16

Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mit-wirkende Behörde dürfen die zur Erfül-lung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzerforderlichen Daten erheben. Die betrof-fene Person sowie die sonstigen zu befra-genden Personen und nicht-öffentlichenStellen sind auf den Zweck der Erhebung,die Auskunftspflichten nach diesem Ge-setz und auf eine dienst-, arbeitsrechtli-che oder sonstige vertragliche Mitwir-kungspflicht, ansonsten auf die Freiwillig-

keit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Si-cherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 4genannten Personen kann die Angabeder erhebenden Stelle gegenüber densonstigen zu befragenden Personen odernicht-öffentlichen Stellen unterbleiben,wenn dies zum Schutz der betroffenenPerson oder des Landesamtes für Verfas-sungsschutz erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle erhebt diepersonenbezogenen Daten bei der betrof-fenen Person oder bei der in die Sicher-heitsüberprüfung einbezogenen Person.Reicht diese Erhebung nicht aus oder ste-hen ihr schutzwürdige Interessen der be-troffenen oder der einbezogenen Personentgegen, können bei anderen geeigne-ten Personen oder Stellen, insbesondereStaatsanwaltschaften, Gerichten, Behör-den, Verbänden, Arbeitskolleginnen oderArbeitskollegen, Arbeitgebern, Geschäfts-partnerinnen oder Geschäftspartnern Da-ten erhoben werden.

§ 17

Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über diebetroffene Person eine Sicherheitsakte, indie alle die Sicherheitsüberprüfung be-treffenden Informationen aufzunehmensind.

(2) Informationen über die persönli-chen, dienstlichen und arbeitsrechtlichenVerhältnisse der Personen, die mit einersicherheitsempfindlichen Tätigkeit be-fasst sind, sind zu der Sicherheitsakte zunehmen, soweit sie für die sicherheits-mäßige Beurteilung erheblich sind. Dazuzählen insbesondere:

1. Zuweisung und Übertragung einer si-cherheitsempfindlichen Tätigkeit, diedazu erteilte Ermächtigung sowie de-ren Änderung und Beendigung,

2. Umsetzung, Abordnung, Versetzungund die Beendigung oder die Nicht-aufnahme der sicherheitsempfindli-chen Tätigkeit,

3. Änderungen des Familienstandes, desNamens, eines Wohnsitzes und derStaatsangehörigkeit,

4. Anhaltspunkte für Überschuldung, ins-besondere Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlüsse und

5. Straf- und Disziplinarsachen sowiedienst- und arbeitsrechtliche Maßnah-men.

(3) Die Sicherheitsakte ist keine Perso-nalakte. Sie ist gesondert zu führen unddarf weder der personalverwaltendenStelle noch der betroffenen Person zu-gänglich gemacht werden; § 22 Abs. 6bleibt unberührt. Im Falle des Wechselsder Dienststelle oder des Dienstherrn istdie Sicherheitsakte nach dort abzugeben,wenn auch dort eine sicherheitserhebli-che Tätigkeit ausgeübt werden soll.

(4) Die mitwirkende Behörde führtüber die betroffene Person eine Sicher-

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heitsüberprüfungsakte, in die aufzuneh-men sind:

1. Informationen, die die Sicherheitsüber-prüfung, die durchgeführten Maßnah-men und das Ergebnis betreffen,

2. die Beendigung oder die Nichtaufnah-me der sicherheitsempfindlichen Tä-tigkeit,

3. die in Abs. 2 Nr. 3 bis 5 genannten Da-ten.

(5) Die zuständige Stelle ist verpflich-tet, die in Abs. 4 Nr. 2 und 3 genanntenDaten unverzüglich der mitwirkendenBehörde zu übermitteln.

§ 18

Aufbewahrung und Vernichtung der Akten

(1) Die Sicherheitsakte und die Sicher-heitsüberprüfungsakte sind gesondertaufzubewahren und gegen unbefugtenZugriff zu schützen.

(2) Die Sicherheitsakte ist bei der zu-ständigen Stelle spätestens nach einemJahr zu vernichten, wenn die betroffenePerson keine sicherheitsempfindlicheTätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie wil-ligt in die weitere Aufbewahrung ein. ImÜbrigen sind die Unterlagen über die Si-cherheitsüberprüfung bei der zuständigenStelle fünf Jahre nach dem Ausscheidenaus der sicherheitsempfindlichen Tätig-keit zu vernichten, es sei denn, die betrof-fene Person willigt in die weitere Aufbe-wahrung ein oder es ist beabsichtigt, ihrin absehbarer Zeit erneut eine sicher-heitsempfindliche Tätigkeit zu übertragenoder sie dazu zu ermächtigen. Willigt diebetroffene Person in die weitere Aufbe-wahrung ein, so ist die Sicherheitsaktespätestens zehn Jahre ab den in Satz 1und 2 bestimmten Zeitpunkten zu ver-nichten.

(3) Die Sicherheitsüberprüfungsaktebei der mitwirkenden Behörde ist nachden in § 21 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristenzu vernichten. Gleiches gilt bezüglich derSicherheitsakten und Sicherheitsüberprü-fungsakten der in § 5 Abs. 4 genanntenPersonen.

§ 19

Verarbeitung personenbezogener Datenin Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfül-lung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzdie in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 ge-nannten personenbezogenen Daten, ihreAktenfundstelle und die der mitwirken-den Behörde sowie die Beschäftigungs-stelle, Verfügungen zur Bearbeitung desVorganges und beteiligte Behörden inDateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zurErfüllung ihrer Aufgaben

1. die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 ge-nannten personenbezogenen Datender nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in die Si-

cherheitsüberprüfung einbezogenenPerson sowie die Aktenfundstelle,

2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vor-gangs sowie

3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse undErkenntnisse, die ein Sicherheitsrisikobegründen,

in Dateien speichern, verändern und nut-zen. Die Daten nach Nr. 1 dürfen auch inden nach § 6 des Bundesverfassungs-schutzgesetzes vom 20. Dezember 1990(BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 19. August 2007(BGBl. I S. 1970), zulässigen Verbundda-teien gespeichert werden.

§ 20

Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheits-überprüfung gespeicherten personenbe-zogenen Daten dürfen von der zuständi-gen Stelle und mitwirkenden Behörde nurfür

1. die mit der Sicherheitsüberprüfungverfolgten Zwecke,

2. Zwecke parlamentarischer Untersu-chungsausschüsse oder der Parlamen-tarischen Kontrollkommission

genutzt und übermittelt werden. DieÜbermittlung an Polizei und Staatsan-waltschaften zu Zwecken der Strafverfol-gung ist zulässig, wenn die Strafverfol-gung auf andere Weise erheblich wenigererfolgversprechend oder wesentlich er-schwert wäre. Die zuständige Stelle darfdie gespeicherten personenbezogenenDaten darüber hinaus für Zwecke der dis-ziplinarrechtlichen Verfolgung sowiedienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnah-men nutzen und übermitteln, wenn dieszur Gewährleistung des Verschlusssa-chenschutzes erforderlich ist. Die mitwir-kende Behörde darf die gespeichertenpersonenbezogenen Daten darüber hi-naus zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-gaben nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes überdas Landesamt für Verfassungsschutz imRahmen des erforderlichen Umfangs nut-zen und übermitteln, soweit dies zwin-gend erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung der nach § 19 inDateien gespeicherten Daten ist nurzulässig, soweit sie für die Erfüllung derin Abs. 1 genannten Zwecke erforderlichist. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 gespeicher-ten Daten dürfen nach Maßgabe von Abs. 1Satz 4 für Zwecke des Verfassungs-schutzes genutzt und übermittelt werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf per-sonenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(4) Die Nutzung oder Übermittlung un-terbleibt, soweit gesetzliche Verwen-dungsregelungen entgegenstehen.

(5) Der Empfänger darf die übermittel-ten Daten nur für den Zweck verarbeitenund nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihmübermittelt werden. Eine nicht-öffentlicheStelle ist darauf hinzuweisen.

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§ 21

Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mit-wirkende Behörde haben personenbezo-gene Daten zu berichtigen, wenn sie un-richtig sind. Wird festgestellt, dass perso-nenbezogene Daten unrichtig sind, oderwird ihre Richtigkeit von der betroffenenPerson bestritten, so ist dies bei den be-treffenden Daten zu vermerken oder, fallsdie Daten in einer Datei gespeichert sind,auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personen-bezogene Daten sind zu löschen

1. von der zuständigen Stelle

a) spätestens nach einem Jahr, wenndie betroffene Person keine sicher-heitsempfindliche Tätigkeit auf-nimmt, es sei denn, sie willigt in dieweitere Speicherung ein,

b) nach Ablauf von fünf Jahren nachdem Ausscheiden der betroffenenPerson aus der sicherheitsempfind-lichen Tätigkeit, es sei denn, siewilligt in die weitere Speicherungein oder es ist beabsichtigt, ihr inabsehbarer Zeit eine sicherheits-empfindliche Tätigkeit zuzuweisen,zu übertragen oder sie dazu zu er-mächtigen,

2. von der mitwirkenden Behördea) bei einfachen Sicherheitsüberprü-

fungen nach Ablauf von fünf Jah-ren nach dem Ausscheiden der be-troffenen Person aus der sicher-heitsempfindlichen Tätigkeit,

b) bei den übrigen Überprüfungsartennach Ablauf von zehn Jahren,

c) die nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 gespei-cherten Daten, wenn feststeht, dassdie betroffene Person keine sicher-heitsempfindliche Tätigkeit auf-nimmt oder sie beendet hat.

Im Übrigen sind in Dateien gespeichertepersonenbezogene Daten zu löschen,wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Die Löschung unterbleibt, wennGrund zu der Annahme besteht, dassdurch sie schutzwürdige Interessen derbetroffenen Person beeinträchtigt wür-den. In diesem Fall sind die Daten zusperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilli-gung der betroffenen Person verarbeitetund genutzt werden.

§ 22

Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf Antrag ist von der zuständigenStelle und mitwirkenden Behörde Aus-kunft zu erteilen, welche Daten über dieanfragende Person im Rahmen der Si-cherheitsüberprüfung gespeichert wur-den.

(2) Bezieht sich die Auskunftserteilungauf die Übermittlung personenbezogenerDaten an die mitwirkende Behörde, ist sienur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt,soweit

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Er-füllung der in der Zuständigkeit derspeichernden Stelle liegenden Aufga-ben gefährden würde,

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheitgefährden oder sonst dem Wohle desBundes oder eines Landes Nachteilebereiten würde oder

3. die Daten oder die Tatsache ihrer Spei-cherung nach einer Rechtsvorschriftoder ihrem Wesen nach, insbesonderewegen der überwiegenden berechtig-ten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der anfra-genden Person an der Auskunftserteilungzurücktreten muss.

(4) Die Ablehnung der Auskunftsertei-lung bedarf einer Begründung nicht, so-weit durch die Mitteilung der tatsächli-chen und rechtlichen Gründe, auf die dieEntscheidung gestützt wird, der mit derAuskunftsverweigerung verfolgte Zweckgefährdet würde. In diesem Fall sind dieGründe der Auskunftsverweigerung ak-tenkundig zu machen. Die anfragendePerson ist auf die Rechtsgrundlage für dasFehlen der Begründung und darauf hin-zuweisen, dass sie sich an die HessischeDatenschutzbeauftragte oder den Hessi-schen Datenschutzbeauftragten wendenkann.

(5) Wird der anfragenden Person keineAuskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlan-gen der Hessischen Datenschutzbeauf-tragten oder dem Hessischen Daten-schutzbeauftragten zu erteilen, soweitnicht die jeweils zuständige oberste Lan-desbehörde im Einzelfall feststellt, dassdadurch die Sicherheit des Bundes odereines Landes gefährdet würde. Die Mit-teilung der Hessischen Datenschutzbe-auftragten oder des Hessischen Daten-schutzbeauftragten an die anfragendePerson darf keine Rückschlüsse auf denErkenntnisstand der speichernden Stellezulassen, sofern diese nicht einer weiter-gehenden Auskunft zustimmt.

(6) Die zuständige Stelle gewährt deranfragenden Person Einsicht in die bei ihrgeführten Unterlagen über die Sicher-heitsüberprüfung, soweit eine Auskunftfür die Wahrnehmung ihrer rechtlichenInteressen nicht ausreicht und sie hierfürauf die Einsichtnahme angewiesen ist.Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Die Auskunft und die Einsichtnah-me sind unentgeltlich.

Fünfter Abschnitt

Sonderregelungen bei Sicherheitsüber-prüfungen für nicht-öffentliche Stellen

§ 23

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts fin-den keine Anwendung auf nicht-öffentli-

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 631

che Stellen, deren Tätigkeit nicht auf Ge-winnerzielung gerichtet ist.

§ 24

Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle für Sicherheits-überprüfungen bei sicherheitsempfindli-chen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in einernicht-öffentlichen Stelle ist die für Wirt-schaft zuständige oberste Landesbehörde,soweit nicht durch Rechtsverordnungnach § 33 Abs. 1 Nr. 2 eine andere obers-te Landesbehörde bestimmt ist.

(2) Zuständige Stelle für die Sicher-heitsüberprüfung bei sicherheitsempfind-lichen Tätigkeiten in einer nicht-öffentli-chen Einrichtung nach § 1 Abs. 3 ist diedurch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1Nr. 3 bestimmte oberste Landesbehörde,soweit nicht durch Rechtsverordnungnach § 33 Abs. 2 Nr. 2 eine andere öffent-liche Stelle des Landes bestimmt ist.

(3) Die Aufgaben der nicht-öffentli-chen Stelle nach diesem Gesetz sindgrundsätzlich von einer von der Personal-verwaltung getrennten Organisationsein-heit wahrzunehmen. Die zuständige Stel-le kann Ausnahmen zulassen, wenn dienicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet,Informationen, die ihr im Rahmen der Si-cherheitsüberprüfung bekannt werden,nur für solche Zwecke zu gebrauchen, diemit der Sicherheitsüberprüfung verfolgtwerden.

§ 25

Sicherheitserklärung

Abweichend von § 11 Abs. 5 leitet diebetroffene Person ihre Sicherheitser-klärung der nicht-öffentlichen Stelle zu,in der sie beschäftigt ist. Werden Perso-nen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in die Sicher-heitsüberprüfung einbezogen, fügt sie de-ren Einwilligung bei. Die nicht-öffentlicheStelle prüft die Vollständigkeit und Rich-tigkeit der Angaben und darf, soweit dieserforderlich ist, die Personalunterlagenbeiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklä-rung an die zuständige Stelle weiter undteilt dieser vorhandene sicherheitserheb-liche Erkenntnisse mit.

§ 26

Abschluss der Sicherheitsüberprüfung,Weitergabe sicherheitserheblicher

Erkenntnisse

Die zuständige Stelle unterrichtet dienicht-öffentliche Stelle nur darüber, dassdie betroffene Person zur sicherheitsemp-findlichen Tätigkeit ermächtigt oder nichtermächtigt wird. Erkenntnisse, die dieAblehnung der Ermächtigung zur sicher-heitsempfindlichen Tätigkeit betreffen,dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Ge-währleistung des Verschlusssachenschut-zes können sicherheitserhebliche Er-kenntnisse an die nicht öffentliche Stelleübermittelt werden; sie dürfen von ihrausschließlich zu diesem Zweck genutztwerden. Die nicht-öffentliche Stelle hat

die zuständige Stelle unverzüglich zu un-terrichten, wenn sicherheitserhebliche Er-kenntnisse über die betroffene oder die indie Sicherheitsüberprüfung einbezogenePerson bekannt werden.

§ 27

Aktualisierung der Sicherheitserklärung

(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitetder betroffenen Person, die eine sicher-heitsempfindliche Tätigkeit ausübt, aufAnforderung der zuständigen Stelle dieSicherheitserklärung in der Regel allefünf Jahre erneut zu.

(2) Die betroffene Person hat die in derSicherheitserklärung angegebenen Datenim Falle eingetretener Veränderungen zuergänzen. Die zuständige Stelle beauf-tragt die mitwirkende Behörde, die Maß-nahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis4 erneut durchzuführen und zu bewerten.

§ 28

Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche

Verhältnisse

Die nicht-öffentliche Stelle hat der zu-ständigen Stelle das Ausscheiden aus ei-ner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,Änderungen des Familienstandes, desNamens, eines Wohnsitzes und derStaatsangehörigkeit unverzüglich mitzu-teilen.

§ 29

Sicherheitsakte der nicht-öffentlichenStelle

Die nicht-öffentliche Stelle führt eineSicherheitsakte. Für die Sicherheitsakteder nicht öffentlichen Stelle gelten § 17Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 1 und 2 ent-sprechend mit der Maßgabe, dass sie beieinem Wechsel des Arbeitgebers nichtabgegeben wird.

§ 30

Datenverarbeitung, Datennutzung undDatenberichtigung in automatisierten

Dateien

Die nicht-öffentliche Stelle darf dienach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrerAufgaben erforderlichen personenbezo-genen Daten der betroffenen Person inautomatisierten Dateien speichern, verän-dern und nutzen. Die für die zuständigeStelle geltenden Vorschriften zur Berichti-gung, Löschung und Sperrung finden An-wendung.

Sechster Abschnitt

Straf- und Schlussvorschriften

§ 31

Strafvorschrift

(1) Wer gegen Entgelt oder in der Ab-sicht, sich oder einen anderen zu berei-chern oder einen anderen zu schädigen,

632 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 633

personenbezogene Daten, die nicht offen-kundig sind, entgegen den Vorschriftendieses Gesetzes

1. speichert, verändert oder übermittelt,

2. zum Abruf mittels automatisierten Ver-fahrens bereithält oder

3. abruft oder sich oder einem anderenaus Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-ren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegenEntgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einenanderen zu schädigen,

1. die Übermittlung von durch dieses Ge-setz geschützten personenbezogenenDaten, die nicht offenkundig sind,durch unrichtige Angaben erschleichtoder

2. entgegen § 20 Abs. 1 oder § 26 Satz 3Daten für andere Zwecke nutzt, indemsie innerhalb der Stelle an einen ande-ren weitergegeben werden.

§ 32

Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz1)

Das Gesetz über das Landesamt fürVerfassungsschutz wird wie folgt geän-dert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werdenAbs. 3 bis 5.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

§ 33

Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Landesregierung wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-men,

1. welche Behörden oder sonstigen öf-fentlichen Stellen des Landes odernicht öffentliche Stellen oder Teile vonihnen lebens- oder verteidigungswich-tige Einrichtungen mit sicherheitsemp-findlichen Stellen im Sinne des § 1Abs. 3 sind,

2. dass abweichend von § 24 Abs. 1 eineandere oberste Landesbehörde zustän-dige Stelle ist und

3. welche oberste Landesbehörde zustän-dige Stelle nach § 24 Abs. 2 ist.

(2) Die jeweils zuständige Ministerinoder der jeweils zuständige Minister wirdermächtigt, durch Rechtsverordnung fürden jeweiligen Geschäftsbereich

1. im Einvernehmen mit der für Grund-satzfragen der allgemeinen Verwal-tungs- und Behördenorganisation zu-ständigen Ministerin oder dem hierfürzuständigen Minister zum Sicherheits-bereich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Behördenoder sonstige öffentliche Stellen oderTeile von ihnen zum Sicherheitsbe-reich zu erklären und

2. die Befugnis nach § 24 Abs. 2 auf eineandere öffentliche Stelle des Landes zuübertragen.

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft. Es tritt mit Ablaufdes 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 28. September 2007

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

K o c h d e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

B o u f f i e r

1) Ändert GVBl. II 18-3

634 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 28. September 2007

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

K o c h d e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

B o u f f i e r

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

und Ordnung*)

Vom 28. September 2007

*) Ändert GVBl. II 310-63

Artikel 1

Das Hessische Gesetz über die öffentli-che Sicherheit und Ordnung in der Fas-sung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14),zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wirdwie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird nach der Angabe„§ 43“ die Angabe „§ 43a Halten ge-fährlicher Tiere“ eingefügt.

2. Nach § 43 wird als § 43a eingefügt:

㤠43a

Halten gefährlicher Tiere

(1) Die nicht gewerbsmäßige Hal-tung eines gefährlichen Tieres einerwild lebenden Art ist verboten. Ge-fährliche Tiere sind solche, die in aus-gewachsenem Zustand Menschendurch Körperkraft, Gifte oder Verhal-ten erheblich verletzen können und ih-rer Art nach unabhängig von individu-ellen Eigenschaften allgemein gefähr-lich sind. Die Bezirksordnungsbehördekann auf Antrag Ausnahmen von demVerbot zulassen, wenn die Halterinoder der Halter ein berechtigtes Inter-esse an der Haltung nachweist. Ein be-rechtigtes Interesse kann für die Hal-tung zum Zwecke der Wissenschaftoder Forschung oder für vergleichbareZwecke angenommen werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 Satz 1gilt nicht für zum Zeitpunkt seines In-

krafttretens bereits gehaltene gefährli-che Tiere einer wild lebenden Art,wenn die Haltung durch die Halterinoder den Halter bis spätestens zum 30. April 2008 der Bezirksordnungs-behörde schriftlich angezeigt wird.Satz 1 gilt entsprechend für zum Zeit-punkt des Inkrafttretens des Verbotsnach Abs. 1 Satz 1 bereits erzeugteNachkömmlinge.

(3) Die §§ 11 bis 43 bleiben un-berührt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig dem Verbotnach Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt.Die Ordnungswidrigkeit kann mit ei-ner Geldbuße bis zu fünftausend Eurogeahndet werden. Tiere, auf die sichdie Ordnungswidrigkeit bezieht, undGegenstände, die zu ihrer Begehungoder Vorbereitung gebraucht wordenoder bestimmt gewesen sind, könneneingezogen werden. § 23 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten in derFassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. IS. 603), zuletzt geändert durch Gesetzvom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),ist anzuwenden. Verwaltungsbehördeim Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-setzes über Ordnungswidrigkeiten istdie Bezirksordnungsbehörde.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 635

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Viertes Gesetzzur Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des

Hessischen Besoldungsgesetzes sowie zur Regelung der sachlichen Zuständigkeitzur Ausführung von Bundesrecht im Rahmen der zivilen Verteidigung

Vom 26. September 2007

1) Ändert GVBl. II 70-922) Ändert GVBl. II 323-593) GVBl. II 314-204) Hebt auf GVBl. II 70-1065) Hebt auf GVBl. II 314-16

Artikel 11)

Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes

§ 4 des Verwaltungsfachhochschulge-setzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95,97), zuletzt geändert durch Gesetz vom21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird wiefolgt geändert:

1. Dem Abs. 1 werden folgende Sätze an-gefügt:

„Zur Deckung der Kosten für die Aus-bildung von Bediensteten andererDienstherren werden von diesen Ge-bühren erhoben. Diese sind grundsätz-lich so zu bemessen, dass sie je Teil-nehmer den Kosten entsprechen, diedem Land für einen entsprechendenTeilnehmer entstehen. Kosten fürGrunderwerb und für Neu-, Um- undErweiterungsbauten werden in die Ge-bührenberechnung nicht einbezogen.“

2. Dem Abs. 2 werden folgende Sätze an-gefügt:

„Zur Deckung der Kosten für die Aus-bildung von Bediensteten andererDienstherren wird von diesen eine Ge-bühr in Höhe von 3 000 Euro pro Teil-nehmer für die dreijährige Studien-dauer erhoben. Die Gebühr wird zumBeginn des Studiums fällig. Für Teil-nehmer, die sich vor dem 1. Oktober2007 im Studium an der Verwaltungs-fachhochschule in Wiesbaden befin-den, werden Gebühren für die bis zudiesem Tag angefallenen Pflichtstun-den nach der Verordnung über die Ge-bühren der Verwaltungsfachhochschu-len vom 1. Oktober 1980 (GVBl. I S. 347) erhoben.“

3. Abs. 3 wird aufgehoben.

4. Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 undwie folgt gefasst:

„(3) Für den Besuch weiterbildenderStudien und von Fortbildungsveran-staltungen sind kostendeckende Ge-bühren zu erheben. Diese werden vomRektor festgesetzt.“

5. Abs. 5 wird aufgehoben.

Artikel 22)

Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage I zum Hessischen Besol-dungsgesetz in der Fassung vom 25. Feb-ruar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 542), wird wie folgt geändert:

1. a) In der Besoldungsgruppe B 3 wirddie Amtsbezeichnung „Vizepräsi-dent des Hessischen Landesamtesfür Straßen- und Verkehrswesen“eingefügt.

b) In der Besoldungsgruppe B 3 wirddie Amtsbezeichnung „Direktor desHessischen Landeslabors“ gestri-chen.

2. a) In der Besoldungsgruppe B 5 wirddie Amtsbezeichnung „Präsidentdes Hessischen Landesamtes fürStraßen- und Verkehrswesen“ ge-strichen.

b) In der Besoldungsgruppe B 5 wirddie Amtsbezeichnung „Direktor desHessischen Landeslabors“ einge-fügt.

3. In der Besoldungsgruppe B 6 wird dieAmtsbezeichnung „Präsident des Hes-sischen Landesamtes für Straßen- undVerkehrswesen“ eingefügt.

Artikel 33)

Sachliche Zuständigkeit zur Ausführungvon Bundesrecht im Rahmen der zivilen

Verteidigung

§ 1

Für die Aufgaben der zivilen Verteidi-gung, die durch Bundesrecht den kreis-freien Städten oder den Behörden der all-gemeinen Verwaltung auf der Kreisstufeübertragen sind, ist in den kreisfreienStädten die Oberbürgermeisterin oder derOberbürgermeister als Kreisordnungs-behörde zuständig.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft. Es tritt mit Ablaufdes 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Artikel 4

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über die Gebührender Verwaltungsfachhochschulen vom1. Oktober 1980 (GVBl. I S. 347)4),

2. die Anordnung über die sachliche Zu-ständigkeit von Landesbehörden zurAusführung von Bundesrecht im Rah-men der zivilen Verteidigung und derzivilen Notfallvorsorge vom 20. Juni2002 (GVBl. I S. 342, 361)5).

636 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft. Abweichend hier-von treten Art. 1 am 1. Oktober 2007 undArt. 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 26. September 2007

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

K o c h d e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

B o u f f i e r

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e rd e r F i n a n z e n

We i m a r

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 637

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 1. Oktober 2007

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

K o c h d e r F i n a n z e n

We i m a r

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof*)

Vom 1. Oktober 2007

*) Ändert GVBl. II 43-55

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof

Das Gesetz über den Hessischen Rech-nungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetzvom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wirdwie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fas-sung:

„Mitglieder des Rechnungshofssind der Präsident, der Vizepräsi-dent als dessen ständiger Vertreterund die Direktoren beim Rech-nungshof.“

b) Abs. 2 wird folgender Satz ange-fügt:

„Die Abteilungen können in nach-geordnete Organisationseinheitenuntergliedert werden.“

2. In § 3 Satz 1 werden die Worte „Zum“und „ernannt“ gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Direktoren beim Rechnungs-hof werden auf Vorschlag des Präsi-denten von der Landesregierungernannt. Der Präsident hat vor Wei-tergabe seines Vorschlags an dieLandesregierung das Kollegium zuhören.“

b) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„Die Direktoren beim Rechnungs-hof werden zu Beamten auf Le-benszeit ernannt.“

4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte„allgemeines Dienstalter,“ gestrichen.

5. In § 6 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgen-der Satz eingefügt:

„Für die Bestimmung des Dienstaltersist insoweit die Zeit der Wahrnehmung

der Aufgaben eines Mitglieds desRechnungshofs maßgeblich.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Vor Beginn des Geschäftsjahresverteilt der Präsident im Einverneh-men mit dem Kollegium die Ge-schäfte auf die Prüfungsabteilun-gen und bestimmt, welche Mitglie-der die Prüfungsabteilungen leiten.§ 9 Abs. 2 gilt für die Herstellungdes Einvernehmens mit dem Kolle-gium entsprechend. Kommt einEinvernehmen nicht zustande, giltder bisherige Geschäftsverteilungs-plan fort.“

b) In Abs. 2 und Abs. 3 werden nachdem Wort „Prüfungsabteilungen“jeweils die Worte „und der nachge-ordneten Organisationseinheiten“eingefügt.

7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte „Vize-präsidenten und dem dienstältestenMitglied des Rechnungshofs“ durchdas Wort „Kollegium“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Mitglieds“durch die Worte „Direktors beimRechnungshof“ ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird aufgehoben. Die Ab-satzbezeichnung „(1)“ wird gestri-chen.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ent-sprechend.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

638 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Drittes Gesetzzur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften

Vom 28. September 2007

1) Ändert GVBl. II 12-122) Ändert GVBl. II 41-303) Ändert GVBl. II 54-404) Ändert GVBl. II 60-315) Ändert GVBl. II 800-496) Ändert GVBl. II 87-32

Artikel 11)

Änderung des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags

Das Gesetz über die Bannmeile desHessischen Landtags vom 25. Mai 1990(GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durchGesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. IS. 450), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1des Versammlungsgesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 15. No-vember 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletztgeändert durch Gesetz vom 9. Juni1989 (BGBl. I S. 1059)“ durch „§ 16Abs. 1 Satz 1 des Versammlungsge-setzes in der Fassung vom 15. Novem-ber 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletztgeändert durch Gesetz vom 24. März2005 (BGBl. I S. 969)“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Zahl „2007“ wird durch „2012“ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 tritt § 2amit Ablauf des 31. Dezember 2007außer Kraft.“

Artikel 22)

Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung der Finanzausstattung von

Gemeinden und Gemeindeverbänden

In § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicher-stellung der Finanzausstattung von Ge-meinden und Gemeindeverbänden vom7. November 2002 (GVBl. I S. 654) wirddie Angabe „am 31. Dezember 2007“durch „mit Ablauf des 31. Dezember2012“ ersetzt.

Artikel 33)

Änderung des Börsenaufsichtskostengesetzes

Das Börsenaufsichtskostengesetz vom24. November 1998 (GVBl. I S. 498),geändert durch Gesetz vom 27. Novem-ber 2002 (GVBl. I S. 709), wird wie folgtgeändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe „Abs. 2und 3“ gestrichen und die Angabe „3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 3. April1998 (GVBl. I S. 98)“ durch die Anga-be „12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36),geändert durch Gesetz vom 21. März2005 (GVBl. I S. 229)“ ersetzt.

2. In § 5 Satz 2 wird die Zahl „2007“durch „2009“ ersetzt.

Artikel 44)

Änderung des Hessischen Gesetzes über den Bau und die Finanzierung öffentlicher Straßen durch Private

Das Hessische Gesetz über den Bauund die Finanzierung öffentlicher Straßendurch Private vom 27. November 2002(GVBl. I S. 705) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe „vom 9. Okto-ber 1962 (GVBl. I S. 437), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 17. Dezember1998 (GVBl. I S. 562)“ durch „in derFassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetzvom 29. März 2007 (GVBl. I S. 250)“ersetzt.

2. In § 14 Satz 2 wird die Angabe „am 31. Dezember 2007“ durch „mit Ablaufdes 31. Dezember 2012“ ersetzt.

Artikel 55)

Änderung des Gesetzes zur Errichtungdes Landesbetriebs Hessisches

Landgestüt Dillenburg

In § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errich-tung des Landesbetriebs HessischesLandgestüt Dillenburg vom 13. Dezember2002 (GVBl. I S. 797, 800) wird die Zahl„2007“ durch „2012“ ersetzt.

Artikel 66)

Änderung des Hessischen Jagdgesetzes

In § 46 Satz 2 des Hessischen Jagdge-setzes in der Fassung vom 5. Juni 2001(GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durchGesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird die Zahl „2007“ durch„2012“ ersetzt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 639

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 28. September 2007

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

K o c h d e r J u s t i z

B a n z e r

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r d e s I n n e r n

u n d f ü r S p o r t

B o u f f i e r

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r d e r F i n a n z e n

We i m a r

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t , Ve r k e h r u n d

L a n d e s e n t w i c k l u n g

D r. R h i e l

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r f ü r U m w e l t , l ä n d l i c h e n R a u m

u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z

D i e t z e l

640 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Viertes Gesetzzur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze

Vom 28. September 2007

1) Ändert GVBl. II 70-205

Artikel 11)

Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Das Hessische Hochschulgesetz in derFassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374),zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. De-zember 2006 (GVBl. I S. 713), wird wiefolgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgtgeändert:

a) In § 58 wird die Überschrift „Fach-bereichsrat Medizin“ durch dieÜberschrift „WissenschaftlicheEinrichtungen“ ersetzt.

b) Nach § 100 wird folgender neuer„ZEHNTER ABSCHNITT“ einge-fügt:

„Stiftungsuniversität Frankfurt amMain

§ 100a Errichtung und Sitz

§ 100b Stiftungszweck

§ 100c Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung

§ 100d Selbstverwaltung

§ 100e Organe der Stiftung

§ 100f Hochschulrat

§ 100g Stiftungskuratorium

§ 100h Personal

§ 100i Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

§ 100j Anwendung des Stiftungsgesetzes

§ 100k Übergangsregelung“

c) Die bisherigen Angaben „ZEHN-TER ABSCHNITT“ und „ELFTERABSCHNITT“ werden zu „ELF-TER ABSCHNITT“ und „ZWÖLF-TER ABSCHNITT“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach demWort „sind“ die Worte „mit Aus-nahme der Johann WolfgangGoethe-Universität Frankfurt amMain“ eingefügt.

b) Als neuer Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Auf Antrag einer Hochschu-le finden auf sie die Regelungendes Ersten und Zweiten Teils desTUD-Gesetzes vom 5. Dezember2004 (GVBl. I S. 382) mit Ausnah-me des § 4 des TUD-Gesetzes ent-sprechende Anwendung. Sie ge-hen den Regelungen dieses Geset-zes vor. Die Regelungen des § 57 dieses Gesetzes und des § 25ades Gesetzes für die hessischen

Universitätskliniken vom 26. Juni2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 28. Sep-tember 2007 (GVBl. I S. 640), blei-ben unberührt. Das Nähere, insbe-sondere zur Finanzierung undzum Studienangebot, ist in einerZielvereinbarung zu regeln, diedas Ministerium mit der Hoch-schule abschließt. Das Ministeri-um gibt dem Antrag statt, wennHochschulrat und Senat mit einerMehrheit von jeweils zwei Drittelnihrer Mitglieder auf Vorschlag desPräsidiums der Antragstellung zu-gestimmt haben, eine den Anfor-derungen des § 39 entsprechendeGrundordnung beschlossen unddie Zielvereinbarung nach Satz 3geschlossen worden ist. Auf An-trag der Hochschule kann das Mi-nisterium im Einvernehmen mitdem Ministerium der Finanzen dieZuständigkeiten für die Grund-stücks- und Bauangelegenheitenganz oder teilweise auf die Hoch-schule übertragen, wenn sicherge-stellt ist, dass die Voraussetzungenfür deren Wahrnehmung gegebensind.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Abs. 5 wird das Wort „Gleich-berechtigungsgesetz“ durch dieWorte „Hessische Gleichberechti-gungsgesetz vom 21. Dezember1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 18. De-zember 2006 (GVBl. I S. 713),“ er-setzt.

4. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:

„(5) Ist bei Erreichen der gesetz-lichen Altersgrenze die Amtszeitnicht beendet, ist auf Antrag derPräsidentin oder des Präsidentendas Beamtenverhältnis auf Zeitum eine bestimmte Frist zu verlän-gern, längstens jedoch bis zurVollendung des 68. Lebensjahrs;der Antrag ist spätestens sechsMonate vor Beginn der Verlänge-rung zu stellen. In diesem Fallwird, wenn sich die Präsidentinoder der Präsident in einem Beam-tenverhältnis auf Lebenszeit desLandes befindet, der Eintritt inden Ruhestand auch insoweit biszur Beendigung des Beamtenver-hältnisses auf Zeit hinausgescho-ben.“

b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

5. In § 46 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe„Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe„Abs. 3, 4 und 6“ ersetzt.

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 641

6. Dem § 49 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Fachbereiche können auchhochschulübergreifend gebildet wer-den. Das Nähere ist durch eine Ver-einbarung zu regeln, die der Zustim-mung des Präsidiums und des Senatsder beteiligten hessischen Hochschu-len bedarf. In der Vereinbarung sindinsbesondere Struktur, Organisation,Leitung und Selbstverwaltung dergemeinsamen Einrichtung festzule-gen. Die Zuständigkeit des Leitungs-und des Selbstverwaltungsorgans istentsprechend den §§ 50 und 51 aus-zugestalten. Dem Leitungsorgan kön-nen Zuständigkeiten des Präsidiums,dem Selbstverwaltungsorgan Zustän-digkeiten des Senats übertragen wer-den.“

7. § 58 wird wie folgt gefasst:

㤠58

Wissenschaftliche Einrichtungen

Der Fachbereichsrat entscheidetüber die Errichtung, Änderung undAufhebung von Zentren und sonsti-gen wissenschaftlichen Einrichtun-gen im Einvernehmen mit dem Präsi-dium; das Einvernehmen kann ver-sagt werden, wenn die Entscheidungnicht im Einklang mit der Entwick-lungsplanung der Hochschule steht.“

8. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. bei der Rückmeldung denNachweis über die bezahltenBeiträge für die Hochschule,das Studentenwerk, die Stu-dentenschaft oder die Zahlungfälliger Gebühren nicht er-bringen,“

b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Studierende können exma-trikuliert werden, wenn sie durchAnwendung von Gewalt, durchAufforderung zur Gewalt oder Be-drohung mit Gewalt

1. den bestimmungsgemäßen Be-trieb einer Hochschuleinrich-tung, die Tätigkeit eines Hoch-schulorgans oder die Durch-führung einer Hochschulveran-staltung behindern oder

2. ein Mitglied einer Hochschulevon der Ausübung seiner Rech-te und Pflichten abhalten oderabzuhalten versuchen.

Gleiches gilt, wenn Studierendean den in Satz 1 genannten Hand-lungen teilnehmen oder wieder-holt gegen das Hausrecht ver-stoßen, die Ordnung der Hoch-schule oder ihrer Veranstaltungenstören oder die Mitglieder derHochschule hindern, ihre Rechte,Aufgaben oder Pflichten wahrzu-nehmen. Über die Exmatrikulationentscheidet das Präsidium imförmlichen Verwaltungsverfahren

nach §§ 63 bis 70 des HessischenVerwaltungsverfahrensgesetzes.Mit der Exmatrikulation ist je nachSchwere des Falles eine Frist biszu einer Dauer von zwei Jahrenfestzusetzen, innerhalb derer eineerneute Einschreibung an derHochschule ausgeschlossen ist.Für weniger schwerwiegendeOrdnungsverstöße können durchSatzung der Hochschule Ord-nungsmaßnahmen vorgesehenwerden.“

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

9. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte„drei oder“ durch die Worte„zwei bis“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Beamtenverhältnis aufZeit kann einmal verlängertwerden; seine Gesamtdauerdarf sechs Jahre nicht über-schreiten.“

b) In Abs. 5 Satz 1 werden nach demWort „sind“ die Worte „oder einRuf auf eine Professur an einer an-deren Hochschule erfolgt“ ange-fügt.

10. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Besetzung“werden die Worte „öffentlichund im Regelfall internatio-nal“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Von der Ausschreibung kannim begründeten Einzelfall ab-gesehen werden, wenn eineProfessorin oder ein Professorder Hochschule einen Ruf ei-ner anderen Hochschule aufeine höherwertige Professurerhalten hat, oder wenn eineJuniorprofessorin oder ein Ju-niorprofessor der Hochschuleals Professorin oder Professorberufen werden soll.“

b) In Abs. 2 wird nach Satz 2 folgen-der Satz eingefügt:

„Soweit nach Abs. 1 Satz 2 von ei-ner Ausschreibung abgesehenwird, müssen dem Berufungsvor-schlag Gutachten zweier auswärti-ger Fachleute beigefügt sein.“

c) Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

11. In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort„zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

12. In § 78 werden Satz 2 und 3 aufgeho-ben.

13. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem künstlerischen und wis-senschaftlichen Personal in einem Be-amtenverhältnis auf Zeit ist dasDienstverhältnis um Zeiten

1. einer Beurlaubung oder Ermäßi-gung der Arbeitszeit um mindes-tens ein Fünftel der regelmäßigenArbeitszeit nach § 85a Abs. 4 desHessischen Beamtengesetzes inder Fassung vom 11. Januar 1989(GVBl. I S. 26), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 19. Juli 2007(GVBl. I S. 378), oder wegen einerSchwerbehinderung,

2. einer Beurlaubung für eine wis-senschaftliche oder künstlerischeTätigkeit oder eine außerhalb desHochschulbereichs oder im Aus-land durchgeführte wissenschaftli-che, künstlerische oder beruflicheAus-, Fort- oder Weiterbildung,

3. einer Inanspruchnahme von El-ternzeit nach § 1 der Elternzeitver-ordnung vom 31. Oktober 1986(GVBl. I S. 298), zuletzt geändertdurch Verordnung vom 12. De-zember 2006 (GVBl. I S. 671),

4. eines Beschäftigungsverbots nachden §§ 1 bis 3 der Hessischen Mut-terschutzverordnung vom 19. De-zember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1),zuletzt geändert durch Verord-nung vom 12. Dezember 2006(GVBl. I S. 671),

5. eines während des Bestehens desDienstverhältnisses absolviertenGrundwehr- oder Ersatzdienstes,

6. einer Freistellung im Umfang vonmindestens einem Fünftel der re-gelmäßigen Arbeitszeit zur Wahr-nehmung von Aufgaben in einerPersonal- oder Schwerbehinder-tenvertretung oder zur Wahrneh-mung von Aufgaben als Frauenbe-auftragte einer Hochschule,

7. des Ruhens der Rechte und Pflich-ten aus dem Beamtenverhältnisnach § 30 des Hessischen Abge-ordnetengesetzes vom 18. Oktober1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 5. Juli 2007(GVBl. I S. 352),

zu verlängern.

Die Höchstdauer der Verlängerungnach Nr. 1, 2 und 6 darf zwei Jahrenicht überschreiten.“

14. § 87 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-fasst:

„Studentische und wissenschaftlicheHilfskräfte haben die Aufgabe, Stu-dierende durch Tutorien in ihrem Stu-dium zu unterstützen, Dienstleistun-gen in Forschung und Lehre sowiestudiennahe Dienstleistungen zurUnterstützung von Studium und Leh-re zu erbringen.“

15. Dem § 89 Abs. 1 wird folgender Satzangefügt:

„Darüber hinaus sind die Hochschu-len verpflichtet, so weit wie möglichweitere Mittel von Dritten einzuwer-ben.“

16. Nach § 100 wird folgender Abschnitteingefügt:

„ZEHNTER ABSCHNITT

Stiftungsuniversität Frankfurt am Main

§ 100a

Errichtung und Sitz

Die Körperschaft des öffentlichenRechts „Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main“ (Uni-versität) wird mit Wirkung vom 1. Ja-nuar 2008 als Hochschule des Landesin eine rechtsfähige Stiftung des öf-fentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurtam Main (Stiftungsuniversität) umge-wandelt.

§ 100b

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es,

1. die Stiftungsuniversität als Hoch-schule des Landes zu betreiben,

2. die Qualität von Forschung, Lehre,Studium und Weiterbildung an derStiftungsuniversität zu steigern.

(2) Zur Verwirklichung dieserZwecke kann die Stiftung

1. private und öffentliche Finanzmit-tel für die Weiterentwicklung derStiftungsuniversität einwerben,

2. rechtsfähige Stiftungen verwaltenund die Treuhänderschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen überneh-men, soweit deren Zwecke mitdem Zweck der Stiftung vereinbarsind,

und

3. Gesellschaften des Privatrechts er-richten und sich an solchen Ge-sellschaften beteiligen und neueFormen der Zusammenarbeit mitDritten erproben, wenn derenZwecke mit dem Zweck der Stif-tung vereinbar sind.

(3) Die Stiftung verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des § 52der Abgabenordnung in der Fassungvom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869,2003 I S. 61), zuletzt geändert durchGesetz vom 14. August 2007 (BGBl. IS. 1912). Die Mittel dürfen nur für dievorgesehenen Zwecke verwendetwerden. Es darf keine Person durchAusgaben, die dem Zweck der Stif-tung fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden.“

§ 100c

Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung

(1) Das Stiftungsvermögen bestehtaus den in den Abs. 4 bis 6 und

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Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Ver-mögenswerten und Forderungen; zu-sätzlich kann ein Grundstockvermö-gen gebildet werden.

(2) Das Grundstockvermögen istungeschmälert in seinem Bestand zuerhalten, es ist von anderem Vermö-gen getrennt zu halten. Umschichtun-gen des Grundstockvermögens sindnach den Regeln ordentlicher Wirt-schaftsführung zulässig, wenn sie derdauernden und nachhaltigen Ver-wirklichung des Stiftungszwecksoder einer Steigerung der Stiftungs-leistung dienen.

(3) Zustiftungen des Landes undDritter, durch die das Grundstockver-mögen gebildet oder erhöht wird,müssen dafür ausdrücklich bestimmtsein.

(4) Mit Errichtung der Stiftung ge-hen auf die Stiftung über:

1. die in der Anlage aufgeführtenGrundstücke des Landes,

2. das im Eigentum des Landes ste-hende, der Universität gewidmetebewegliche Vermögen einschließ-lich entsprechender Rechte.

(5) Das Land überträgt im Wegeder Zustiftung weitere Grundstückejeweils dann, wenn ihre Bebauung imRahmen der Standorterneuerung derStiftungsuniversität abgeschlossenist. Die Ministerin oder der Ministerfür Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Übertragung derGrundstücke durch Rechtsverord-nung im Einvernehmen mit der Mi-nisterin oder dem Minister der Finan-zen zu regeln. Neubauten des Landesfür die Zwecke der Stiftungsuniver-sität können vor der Eigentumsüber-tragung durch eine vorläufige Besitz-einweisung unentgeltlich zur Nut-zung überlassen werden.

(6) Soweit der Betrieb der Univer-sität auf Grundstücken des Landesstattfindet, die der Stiftungsuniver-sität nicht übertragen worden sind,stellt das Land diese der Stiftungsuni-versität unentgeltlich für die noch zuvereinbarende Dauer der Nutzungzur Verfügung.

(7) Das Land unterhält die Stiftungnach § 26 Abs. 3 Nr. 1 der HessischenLandeshaushaltsordnung in der Fas-sung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. IS. 539), sowie nach Maßgabe diesesGesetzes und vertraglicher Regelun-gen. Die Stiftung erhält insbesondere1. einen jährlichen Beitrag zum Un-

terhalt, der sich nach denselbenVerteilungsgrößen richtet, die fürdie übrigen Hochschulen des Lan-des gelten,

2. Zuweisungen für Bau- und Gerä-teinvestitionen sowie für Bauun-terhaltung nach Maßgabe einervertraglichen Regelung sowie

3. sonstige Mittel, die nach Maßgabeeiner vertraglichen Regelung, ei-nes Hochschulpaktes und der Ziel-vereinbarungen vergeben werden.

Die vertraglichen Regelungen bedür-fen der Zustimmung des HessischenLandtags.

§ 100d

Selbstverwaltung

(1) Die Stiftungsuniversität hat dasRecht der Selbstverwaltung nach § 6Abs. 1. Sie kann durch Satzung aufder Grundlage des Hessischen Ver-waltungskostengesetzes in der Fas-sung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom21. März 2005 (GVBl. I S. 229), Ge-bühren erheben.

(2) Das Ministerium übt die Stif-tungsaufsicht sowie die Aufsicht nach§ 93 aus. Die Zuständigkeit des Mi-nisteriums nach § 94 geht auf dasPräsidium über; dies gilt nicht für dieGrundordnung, der der Hochschulratnach § 100f Abs. 4 Nr. 1 zuzustimmenhat.

(3) Von den Bestimmungen diesesGesetzes können vom Senat im Ein-vernehmen mit dem Präsidium fürfolgende Bereiche abweichende Re-gelungen getroffen werden:

1. von der Organisationsstrukturnach den §§ 39 bis 56 durch dieGrundordnung,

2. von dem Berufungsverfahren nach§ 72 durch Satzung,

3. von der nach § 82 erlassenen Lehr-verpflichtungsverordnung durchSatzung,

4. von der Qualitätssicherung nach § 92 Abs. 2 durch Satzung,

5. von den Regelungen des Hoch-schulzugangs nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 durch Satzung,

6. von den Regelungen der Studen-tenschaft mit Ausnahme von § 95Abs. 1 durch Satzung.

(4) Die Bestimmungen des ErstenAbschnitts über Mitglieder im Sinnedes § 8 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Die Mitwirkung des Ministeri-ums nach § 3 Abs. 8, § 45 Abs. 2 Satz 4, § 55 Abs. 4 Satz 3, § 72 Abs. 2Satz 4 und § 86 Satz 3 dieses Geset-zes, nach den § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1und § 9 der Hochschul-Leistungsbe-zügeverordnung vom 4. Februar 2005(GVBl. I S. 92) sowie nach den § 12Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5Kapazitätsverordnung vom 10. Janu-ar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geän-dert durch Verordnung vom 20. Juni2005 (GVBl. I S. 532), entfällt.

§ 100e

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind derHochschulrat, das Stiftungskuratori-

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Anlage

um, der Senat und das Präsidium alsVorstand. Die Stiftung wird gericht-lich und außergerichtlich von der Prä-sidentin oder dem Präsidenten vertre-ten.

§ 100f

Hochschulrat

(1) Dem Hochschulrat gehören elfMitglieder an. Zehn Mitglieder, beidenen es sich um Persönlichkeitenaus dem Bereich der Wissenschaft,der Wirtschaft, der beruflichen Praxisoder der Kultur handelt, werden vomMinisterium für einen Zeitraum vonvier Jahren bestellt; die erneute Be-stellung ist möglich. Ein Mitglied desHochschulrats kann aus wichtigemGrund vom Ministerium abberufenwerden. Die Mitglieder sind ehren-amtlich tätig und an Aufträge undWeisungen nicht gebunden. EineAufwandsentschädigung wird durchdas Ministerium festgesetzt. FünfMitglieder werden vom Senat, viervom Präsidium und eines vom Stif-tungskuratorium vorgeschlagen. Mit-glieder der Stiftungsuniversität undder Landesregierung sowie Ange-hörige oberster Landesbehörden kön-nen insoweit nicht bestellt werden.Hinzu kommt eine Vertreterin oderein Vertreter des Ministeriums. EineVertreterin oder ein Vertreter des Se-nats nimmt an den Sitzungen desHochschulrats mit beratender Stimmeteil. Über den Vorsitz entscheidet derHochschulrat. Bei Abstimmung mitStimmengleichheit gibt die Stimmedes vorsitzenden Mitglieds den Aus-schlag. Das Nähere regelt der Hoch-schulrat in einer Geschäftsordnung.

(2) Der Hochschulrat wirkt an derBestellung der Mitglieder des Präsidi-ums mit. Für die Wahl der Präsidentinoder des Präsidenten bildet er unterEinbeziehung von Vertreterinnen undVertretern des Senats eine Findungs-kommission und erstellt nach Bera-tung mit dem in der Grundordnungdafür vorgesehenen Gremium einenWahlvorschlag; er soll mehrere Na-men enthalten. Der Wahlvorschlagder Präsidentin oder des Präsidentenzur Wahl der Vizepräsidentinnenoder Vizepräsidenten bedarf der Be-stätigung des Hochschulrats. DerHochschulrat ernennt die Präsidentinoder den Präsidenten.

(3) Der Hochschulrat hat ein Initia-tivrecht zu grundsätzlichen Angele-genheiten, insbesondere zu Fragender Hochschulentwicklung, und übtKontrollfunktionen in akademischenund wirtschaftlichen Angelegenhei-ten nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6aus.

(4) Der Zustimmung des Hoch-schulrats bedürfen:

1. die Satzungen nach § 100d Abs. 3,

2. die Struktur- und Entwicklungs-planung,

3. ein Antrag auf Abwahl der Präsi-dentin oder des Präsidenten.

(5) Er ist ferner zuständig für

1. die Entgegennahme des Rechen-schaftsberichts des Präsidiums,

2. die Entlastung des Präsidiums,

3. die Berufung der Mitglieder desStiftungskuratoriums auf Vor-schlag des Präsidiums.

(6) Der Hochschulrat bildet ausseinen Reihen einen Wirtschafts- undFinanzausschuss. Neben der oderdem Vorsitzenden des Hochschulratsund der Vertreterin oder dem Vertre-ter des Ministeriums besteht er ausweiteren drei in Wirtschafts- und Fi-nanzfragen besonders erfahrenenMitgliedern, die auf Vorschlag deroder des Vorsitzenden vom Ministeri-um bestellt werden. Hinzu kommt ei-ne Vertreterin oder ein Vertreter desMinisteriums der Finanzen. Der Wirt-schafts- und Finanzausschuss nimmtdie Kontrollfunktion des Hochschul-rats in wirtschaftlichen Angelegen-heiten wahr. Seiner Zustimmung be-dürfen:

1. der Vorschlag der Präsidentin oderdes Präsidenten für die Ernennungdes Kanzlers oder der Kanzlerin,

2. Veränderungen oder Belastungendes Grundstockvermögens sowieAufnahme von Krediten,

3. Investitionsplanungen,

4. der Wirtschaftsplan,

5. die Wahrnehmung von Aufgabender Stiftungsuniversität in pri-vatrechtlicher Form, insbesonderezur Gründung von Unternehmenoder zur Beteiligung an Unterneh-men durch die Stiftungsuniver-sität,

6. Grundsätze über die Vergütungder Professorinnen und Professo-ren,

7. Tarifverträge der Stiftungsuniver-sität.

Er ist ferner zuständig für:

1. den Abschluss der Vergütungsver-einbarungen mit den hauptamtli-chen Mitgliedern des Präsidiums,

2. die Feststellung des Jahresab-schlusses.

§ 100g

Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium berätdie Stiftungsuniversität in wichtigenFragen ihrer Entwicklung. Mitgliederdes Stiftungskuratoriums sind dieOberbürgermeisterin oder der Ober-bürgermeister der Stadt Frankfurt amMain sowie Freunde und Fördererder Stiftungsuniversität, die sich be-

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sondere Verdienste um sie erworbenhaben. Sie werden auf Vorschlag desPräsidiums vom Hochschulrat in dasStiftungskuratorium berufen. Esschlägt aus seiner Mitte ein Mitgliedfür den Hochschulrat vor.

(2) Das Stiftungskuratorium gibtsich eine Geschäftsordnung.

§ 100h

Personal

(1) Die Stiftungsuniversität besitztDienstherrnfähigkeit im Sinne des § 3Satz 2 des Hessischen Beamtengeset-zes. Die Beamtinnen und Beamtenwerden von der Präsidentin oder demPräsidenten ernannt. Professorinnenund Professoren sowie die hauptbe-ruflichen Mitglieder des Präsidiums,die nicht bereits verbeamtet sind, sol-len in ein Angestelltenverhältnis be-rufen werden. Die sich hieraus erge-benden zusätzlichen Kosten werdenvom Land nach Maßgabe einer ver-traglichen Regelung erstattet.

(2) Die Stiftungsuniversität hat dasRecht, eigene Tarifverträge abzu-schließen.

(3) Die an der Stiftungsuniversitätund dem Universitätsklinikum Frank-furt tätigen Beamtinnen und Beamtendes Landes mit Ausnahme der dort-hin abgeordneten sind mit Wirkungvom 1. Januar 2008 Beamtinnen undBeamte der Stiftungsuniversität.

(4) Die Arbeits- und Auszubilden-denverhältnisse der an der Stiftungs-universität und dem Universitätsklini-kum Frankfurt tätigen Beschäftigtenim Landesdienst gehen mit Wirkungvom 1. Januar 2008 mit allen Rechtenund Pflichten auf die Stiftungsuniver-sität über. § 22 des Gesetzes für diehessischen Universitätskliniken vom26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletztgeändert durch Gesetz vom 28. Sep-tember 2007 (GVBl. I S. 640), bleibtunberührt. Die Arbeits- und Auszu-bildendenverhältnisse werden unterAnerkennung der beim Land erwor-benen arbeits- und tarifvertraglichenRechte fortgeführt, soweit nicht künf-tiges Tarifrecht der Stiftung dem ent-gegensteht. Betriebsbedingte Kündi-gungen aus Anlass des Formwechselsder Universität in eine Stiftung sindausgeschlossen. Dienstvereinbarun-gen gelten fort.

(5) Für neu einzustellende Be-schäftigte gelten bis zum Abschlusseigener kollektiver arbeitsrechtlicherRegelungen die arbeits- und tarifver-traglichen Bestimmungen des Lan-des.

(6) Die beim Land in einem Beam-ten-, Arbeits- oder Ausbildungsver-hältnis zurückgelegten Zeiten wer-den bei einem Wechsel zur Stiftungs-universität bis zum 31. Dezember2017 von der Stiftungsuniversität soangerechnet, als ob sie bei ihr zu-

rückgelegt worden wären. Entspre-chendes gilt für die Anrechnung derbei der Stiftungsuniversität zurückge-legten Zeiten bei einem Wechsel inden Landesdienst. Die Beschäftigtender Stiftungsuniversität dürfen Ein-richtungen und Angebote des Landesim gleichen Umfang und zu gleichenBedingungen in Anspruch nehmenwie Bedienstete der anderen Hoch-schulen des Landes.

(7) Die Stiftungsuniversität ge-währleistet zur Sicherung der An-sprüche auf eine zusätzliche Alters-und Hinterbliebenenversorgung derBeschäftigten, dass die für eine Betei-ligungsvereinbarung mit der Versor-gungsanstalt des Bundes und derLänder aufgrund deren Satzung ge-forderten tatsächlichen und rechtli-chen Voraussetzungen geschaffenwerden und erhalten bleiben.

(8) Die Kosten der Versorgungs-leistungen der ab 1. Januar 2008 ausdem Dienst der Stiftungsuniversitätausscheidenden Beamtinnen und Be-amten, der Beiträge zur Nachversi-cherung und der Beihilfeleistungenübernimmt das Land solange und indem Umfang, wie das bei anderenHochschulen des Landes erfolgt. So-weit der Umfang des bestehendenStellenplans ausgeweitet wird, sindkostendeckende Zahlungen an dasLand zu leisten.

(9) Dienstvorgesetzte oder Dienst-vorgesetzter der Präsidentin oder desPräsidenten ist die Vorsitzende oderder Vorsitzende des Hochschulrates.Dienstvorgesetzte oder Dienstvorge-setzter des übrigen Hochschulperso-nals ist die Präsidentin oder der Präsi-dent.

§ 100i

Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

(1) Die Stiftungsuniversität hatrechtzeitig vor Beginn eines jedenGeschäftsjahres einen Wirtschafts-plan nach den Regeln ordentlicherWirtschaftsführung aufzustellen. DemWirtschaftsplan ist als Anlage einStellenplan für die Beamtinnen undBeamten sowie eine Übersicht überdie vorhandenen Arbeitnehmer undihrer Eingruppierung beizufügen.

(2) Die Wirtschaftsführung und dasRechnungswesen richten sich nachkaufmännischen Grundsätzen. Aufden Jahresabschluss sind die Vor-schriften des Dritten Buchs des Han-delsgesetzbuches über große Kapital-gesellschaften im Sinne des § 267Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowiedes Einführungsgesetzes zum Han-delsgesetzbuch sinngemäß anzuwen-den. Auf die Prüfung des Jahresab-schlusses sind die Prüfungsgrund-sätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zu-

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letzt geändert durch Verordnung vom31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),entsprechend anzuwenden. DasRechnungswesen muss eine Kosten-und Leistungsrechnung umfassen,die die Bildung von Kennzahlen fürdie Budgetberechnung und hoch-schulübergreifende Zwecke ermög-licht.

(3) Ertragsüberschüsse verbleibender Stiftungsuniversität uneinge-schränkt zur Erfüllung ihrer Aufga-ben. Zu den Erträgen gehören auchdie Leistungen des Landes.

(4) Kredite dürfen über einen Be-trag in Höhe von mehr als 10 Millio-nen Euro nur mit Einwilligung desMinisteriums aufgenommen werden.

(5) Mit Ausnahme der Langzeit-studienbeiträge nach § 4 und der ab-zuführenden Beträge nach § 9 Abs. 2des Hessischen Studienbeitragsgeset-zes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) stehen der Stiftungsuniver-sität sämtliche Einnahmen, die ihrvon Dritten zufließen, insbesondereEntgelte, Gebühren, Beiträge, Dritt-mittel, unentgeltliche Zuwendungenund Versicherungsleistungen sowiederen Erträge, zur Erfüllung ihrerAufgaben zur Verfügung und dürfenbei der Bemessung der jährlichen Fi-nanzhilfe oder sonstiger Leistungendes Landes nicht angerechnet wer-den. Die daraus finanzierten Maß-nahmen bleiben bei der Ermittlungder Aufnahmekapazität außer Be-tracht.

(6) Die Hessische Landeshaus-haltsordnung findet mit Ausnahmeder § 26 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 1, §§ 41 und 111 keine Anwendung, so-weit in sonstigen Gesetzen nichts an-deres geregelt ist. Die Genehmigun-gen nach § 108 der Hessischen Lan-deshaushaltsordnung erteilt der Wirt-schafts- und Finanzausschuss.

(7) Für Verbindlichkeiten der Stif-tungsuniversität haftet neben dieserauch das Land unbeschränkt, wennund soweit die Befriedigung aus demVermögen der Stiftungsuniversitätnicht erlangt werden konnte (Ge-währträgerschaft).

(8) § 89 findet keine Anwendung.Die Präsidentin oder der Präsidentder Stiftungsuniversität berichtetjährlich gegenüber dem Parlamentüber die Entwicklung der Stiftungs-universität und über die Verwendungder global zugeführten Mittel.

§ 100j

Anwendung des Stiftungsgesetzes

Soweit in diesem Abschnitt nichtsanderes bestimmt ist, gelten für dieStiftung die §§ 5, 7, 8, 10 und 12 bis16 des Hessischen Stiftungsgesetzesvom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546).

§ 100k

Übergangsregelung

Mit Bildung der Stiftung werdenSenat und Präsidium der Universitätzu Organen der Stiftung, der Hoch-schulrat ist aufgelöst und die Amts-zeit der Mitglieder endet. Hochschul-rat und Stiftungskuratorium sind un-verzüglich zu bilden. Die Aufgabendes Hochschulrates nimmt bis zu sei-ner Konstituierung das Ministeriumwahr. Bis zur Wahl des Personalratsder Stiftungsuniversität, längstens biszum 30. Juni 2008, werden dessenAufgaben von dem bisherigen Perso-nalrat der Universität als Übergangs-personalrat wahrgenommen. Entspre-chendes gilt für die Jugend- undAuszubildendenvertretung und dieSchwerbehindertenvertretung.“

17. Die bisherigen Abschnitte „ZEHN-TER ABSCHNITT“ und „ELFTERABSCHNITT“ werden „ELFTER AB-SCHNITT“ und „ZWÖLFTER AB-SCHNITT“.

18. Nach § 110 Satz 1 wird folgenderSatz eingefügt:

„Soweit den Hochschulen durch die-ses Gesetz oder aufgrund dieses Ge-setzes Zuständigkeiten für Maßnah-men übertragen worden sind, bei de-nen aufgrund der in Satz 1 genann-ten Verträge eine Beteiligung der Kir-chen erforderlich ist, erfolgt dieseüber das Ministerium.“

Artikel 22)

Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken

Das Gesetz für die hessischen Univer-sitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. IS. 344), zuletzt geändert durch Gesetzvom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843),wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden nach demWort „Landes“ die Worte „oder derUniversität“ eingefügt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in der Krankenversor-gung und Verwaltung des Univer-sitätsklinikums Frankfurt tätigennicht wissenschaftlichen Beschäf-tigten im Arbeits- und Auszubil-dendenverhältnis zum Land Hes-sen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2008 Beschäftigte desUniversitätsklinikums Frankfurtund in den Anstaltsdienst überge-leitet. Die Arbeits- und Auszubil-dendenverhältnisse werden unterAnerkennung der beim Land er-worbenen arbeits- und tarifvertrag-lichen Rechte fortgeführt, soweitnicht künftiges Tarifrecht des Uni-versitätsklinikums Frankfurt dementgegensteht. Betriebsbedingte

2) Ändert GVBl. II 351-58

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 647

Kündigungen aus Anlass der Über-leitung sind ausgeschlossen. § 100hAbs. 6 des Hessischen Hochschul-gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zu-letzt geändert durch 28. September2007 (GVBl. I S. 640), findet fürdiese Beschäftigten entsprechendeAnwendung.“

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die verbeamteten nichtwissenschaftlichen Beschäftigtenwerden dem Universitätsklinikummit Inkrafttreten dieses Gesetzeszur Dienstleistung zugewiesen. Siesind nach näherer Ausgestaltungdes Dienstverhältnisses und derFunktionsbeschreibung der Stelleverpflichtet, Aufgaben in For-schung und Lehre für die Univer-sität wahrzunehmen.“

c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Universität kann diePersonalangelegenheiten ihrer Be-schäftigten, soweit sie dem Fach-bereich Medizin angehören und zuAufgaben nach § 5 Abs. 2 ver-pflichtet sind, durch Vereinbarungnach § 15 dem Universitätsklini-kum übertragen. Bis dahin geltendie bisherigen Zuständigkeitsrege-lungen des Ministeriums für Wis-senschaft und Kunst für die Perso-nalangelegenheiten der Beschäf-tigten der Universität entspre-chend. Das Universitätsklinikumnimmt die übertragenen Aufgabenim Auftrag der Universität wahr.“

d) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Ernennungen und Ru-hestandsversetzungen von Beam-tinnen und Beamten sowie fürMaßnahmen nach dem HessischenDisziplinargesetz vom 21. Juli 2006(GVBl. I S. 394) bleibt die Zustän-digkeit der Universität unberührt.“

e) Abs. 7 und 8 werden aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 7.

3. In § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 wer-den jeweils nach dem Wort „Landes-bediensteten“ die Worte „und Be-diensteten der Universität“ eingefügt.

4. In § 25a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe„§ 22 Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe„§ 22 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 33)

Änderung des Gesetzes zum Staatsver-trag über die Vergabe von Studienplät-

zen

In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zumStaatsvertrag über die Vergabe von Studi-enplätzen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 354) werden die Worte „legt die Tech-nische Universität Darmstadt“ durch dieWorte „legen die Technische UniversitätDarmstadt und die Johann WolfgangGoethe-Universität Frankfurt am Main“ersetzt.

Artikel 44)

Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

§ 98 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Per-sonalvertretungsgesetzes vom 24. März1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), wird wie folgt gefasst:

„Die in einem Universitätsklinikum in derRechtsform einer Anstalt des öffentlichenRechts tätigen Bediensteten der Univer-sität und diejenigen Bediensteten derUniversität, deren Personalangelegenhei-ten dem Universitätsklinikum übertragensind, gelten im Sinne dieses Gesetzes alsBeschäftigte des Universitätsklinikums.“

Artikel 5

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerin oder der Minister fürWissenschaft und Kunst wird ermächtigt,das Hessische Hochschulgesetz und dasGesetz für die hessischen Universitätskli-niken in den sich aus diesem Gesetz er-gebenden Fassungen in neuer Paragra-fenfolge und mit neuem Datum bekanntzu machen und dabei Unstimmigkeitendes Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

3) Ändert GVBl. II Anhang Staatsverträge4) Ändert GVBl. II 326-9

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 28. September 2007

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

K o c h f ü r W i s s e n s c h a f t u n d K u n s t

Corts

648 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

Anlage(zu § 100c Abs. 4 Nr. 1)

Grundstücksverzeichnis

Katastereintrag

Grundbucheintragung

Gemarkung Flur Flurstück Größe in

Grundbuch von lfd. Nr. Blatt

Frankfurt 284 14/31 21.303 Frankfurt am Main 3 1702

Frankfurt 284 14/32 31.159 Frankfurt am Main 4 1702

Frankfurt 284 31/14 42.259 Frankfurt am Main 1 1702

Frankfurt 284 32/14 45.387 Frankfurt am Main 2 1702

Niederursel/H.

(teilweise, siehe

Lageplan im

Anhang, I bis V)

5 36/9

78.616 Niederursel/H. 407 1770

Niederursel/H. 5 36/6 10.702 Niederursel/H. 407 1770

Kalbach

(teilweise, siehe

Lageplan im

Anhang, VII)

46 232/4 2.564 Kalbach 86 3510

Kalbach 46 232/1 2.508 Kalbach 70 3510

Bockenheim 8 72/18 6.701 Bockenheim 17 7748

Bockenheim 8 72/19 128.623 Bockenheim 17 7748

650 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

auf die Kraftfahrzeuginnungen*)

Vom 28. September 2007

*) GVBl. II 61-581) Hebt auf GVBl. II 61-52

§ 1

Zuständige Stelle für die Anerkennungvon Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durch-führung von

1. Sicherheitsprüfungen, Untersuchun-gen der Abgase und Untersuchungender Abgase an Krafträdern nach Nr. 1.1Satz 1 der Anlage VIIIc (Anlage VIIINr. 3.1.1.1 und Nr. 3.2) Anerkennungvon Kraftfahrzeugwerkstätten zurDurchführung von Sicherheitsprüfun-gen und/oder Untersuchungen der Ab-gase sowie Schulung der verantwortli-chen Personen und Fachkräfte derStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnungin der Fassung vom 28. September1988 (BGBl. I S. 1797), zuletzt geändertdurch Verordnung vom 24. Mai 2007(BGBl. I S. 893), und

2. Gassystemeinbauprüfungen, wieder-kehrenden Gasanlagenprüfungen undsonstigen Gasanlagenprüfungen imSinne des § 41a Abs. 6 der Straßen-verkehrs-Zulassungs-Ordnung nachNr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIa (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2) Anerkennung von Kraft-fahrzeugwerkstätten zur Durchfüh-rung von Gassystemeinbauprüfungenoder von wiederkehrenden und sons-tigen Gasanlagenprüfungen sowieSchulung der verantwortlichen Perso-nen und Fachkräfte der Straßenver-kehrs-Zulassungs-Ordnung

ist die örtlich zuständige Kraftfahrzeugin-nung (Anerkennungsstelle).

§ 2

(1) Juristischen Personen des privatenRechts kann mit ihrem Einverständnis dieBefugnis verliehen werden, die Aufsichtüber die Anerkennungsstellen und dasAnerkennungsverfahren nach Nr. 8.1Satz 1 der Anlage VIIIc und Nr. 8.1 Satz 1der Anlage XVIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wahrzunehmen,wenn sie die Gewähr für eine sachge-rechte Erfüllung der ihnen übertragenenAufgaben bieten und die Beleihung imöffentlichen Interesse liegt.

(2) Zuständige Stelle für die Belei-hung, die Entziehung der Befugnis unddie Aufsicht über die Beliehenen ist diefür den Straßenverkehr zuständige Minis-terin oder der hierfür zuständige Minister.Die zuständige Stelle nach Satz 1 kanndie Aufsicht auf eine nachgeordneteBehörde übertragen.

§ 3

Zuständige Stelle für die Anerkennungvon Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durch-führung von Prüfungen der Fahrtschrei-ber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1der Anlage XVIIId (zu § 57b Abs. 3 und 4)Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstät-ten zur Durchführung von Prüfungen so-wie Schulung der mit der Prüfung beauf-tragten Fachkräfte der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit es sichdabei um Mitgliedsbetriebe der Kraftfahr-zeuginnung handelt, die örtlich zuständi-ge Kraftfahrzeuginnung (Anerkennungs-stelle).

§ 4

Zuständige Stelle

1. für die Aufsicht über die Schulungennach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc,nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage XVIIaund nach Nr. 9.2 Satz 1 der AnlageXVIIId der Straßen-Verkehrs-Zulas-sungsordnung für die vom Bundesin-nungsverband des Kraftfahrzeug-handwerks ermächtigten Stellen,

2. a) für die Meldung der Untersu-chungsstellen der TechnischenPrüfstellen und der amtlich aner-kannten Überwachungsorganisatio-nen nach Nr. 4.1 Satz 2, der Prüf-stellen und der anderen Untersu-chungsstellen nach Nr. 4.1 Satz 3und

b) für die regelmäßig wiederkehrendePrüfung, ob die für die Untersu-chungsstellen geltenden Vorschrif-ten eingehalten sind, nach Nr. 4.3Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 derAnlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) – Untersu-chung der Fahrzeuge der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung

ist der Landesinnungsverband für dasKraftfahrzeughandwerk.

§ 5

Das Gesetz über die Übertragung vonAufgaben nach der Straßenverkehrs-Zu-lassungs-Ordnung auf die Handwerks-kammern und die Kraftfahrzeuginnungenvom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 362)1)wird aufgehoben.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft. Es tritt mit Ablaufdes 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 651

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 28. September 2007

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

K o c h f ü r W i r t s c h a f t , Ve r k e h r u n d L a n d e s e n t w i c k l u n g

D r. R h i e l

652 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung

(Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz – HAltBodSchG)*)

Vom 28. September 2007

*) GVBl. II 89-32

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Bodenschutzes

§ 2 Aufgaben und Anordnungen derBodenschutzbehörde

§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand

§ 4 Mitwirkungspflichten

§ 5 Duldungspflichten, Betretungs- undUntersuchungsrechte

§ 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen

ZWEITER TEIL

Bodeninformationen, Datenschutz

§ 7 Bodeninformationssystem

§ 8 Altflächendatei

§ 9 Datenverarbeitung

DRITTER TEIL

Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen

§ 10 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen

§ 11 Verfahrensvorschriften bei der Sanierung

§ 12 Träger der Altlastensanierung

§ 13 Kostenerstattung, öffentliche Last,Verjährung

§ 14 Altlastenfinanzierungsumlage

VIERTER TEIL

Zuständigkeiten, Ausgleich, Bußgeldvorschriften

§ 15 Bodenschutzbehörden

§ 16 Zuständigkeiten der Bodenschutz-behörden

§ 17 Übergeordnete Aufgaben

§ 18 Ausgleich für Nutzungsbeschrän-kungen

§ 19 Bußgeldvorschriften

FÜNFTER TEIL

Schlussvorschriften

§ 20 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 21 Aufhebung von Vorschriften

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Ziele des Bodenschutzes

Die Funktionen des Bodens sind aufder Grundlage des Bundes-Bodenschutz-gesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetzvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),dieses Gesetzes sowie der aufgrund die-ser Gesetze erlassenen Rechtsverordnun-gen nachhaltig zu sichern oder wieder-herzustellen. Dies beinhaltet insbesonde-re

1. die Vorsorge gegen das Entstehenschadstoffbedingter schädlicher Bo-denveränderungen,

2. den Schutz der Böden vor Erosion,Verdichtung und vor anderen nachtei-ligen Einwirkungen auf die Boden-struktur,

3. einen sparsamen und schonenden Um-gang mit dem Boden, unter anderemdurch Begrenzung der Flächeninan-spruchnahme und Bodenversiegelun-gen auf das notwendige Maß,

4. die Sanierung von schädlichen Boden-veränderungen und Altlasten sowiehierdurch verursachten Gewässerver-unreinigungen.

§ 2

Aufgaben und Anordnungen der Bodenschutzbehörde

(1) Die Bodenschutzbehörde hat darü-ber zu wachen, dass die Bestimmungendes Bundes-Bodenschutzgesetzes, diesesGesetzes sowie der aufgrund dieser Ge-setze erlassenen Rechtsverordnungeneingehalten und auferlegte Verpflichtun-gen erfüllt werden.

(2) Zur Erfüllung der Pflichten, die sichaus diesem Gesetz und den aufgrund die-ses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen ergeben, kann die Bodenschutz-behörde die erforderlichen Maßnahmentreffen.

§ 3

Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Ge-meinden, die Landkreise und die sonsti-gen der Aufsicht des Landes unterstehen-den Körperschaften, Anstalten und Stif-tungen des öffentlichen Rechts habenvorbildhaft dazu beizutragen, dass dieZielsetzungen und Grundsätze des § 1des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des§ 1 erreicht werden.

(2) Bei Planfeststellungs- und Plange-nehmigungsverfahren ist im Rahmen derplanerischen Abwägung vor der Inan-spruchnahme von nicht versiegelten,nicht baulich veränderten oder unbebau-ten Flächen zu prüfen, ob eine Wieder-nutzung von bereits versiegelten, sanier-ten, baulich veränderten oder bebautenFlächen möglich ist.

(3) Soweit Belange des Bodenschutzesberührt sind, ist die Bodenschutzbehördezu beteiligen.

§ 4

Mitwirkungspflichten

(1) Die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 desBundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichte-ten haben ihnen bekannte Anhaltspunktefür das Vorliegen einer schädlichen Bo-denveränderung oder Altlast unverzüg-lich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen.Sie haben ihr und ihren Beauftragten aufVerlangen alle Auskünfte zu erteilen unddie Unterlagen vorzulegen, die diese zurErfüllung der Aufgaben nach dem Bun-des-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetzoder den aufgrund dieser Gesetze erlas-senen Rechtsverordnungen benötigen.Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2bestehen nicht, soweit die verpflichtetenPersonen durch die Mitteilung oder dieAuskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-ordnung bezeichneten Angehörigen derGefahr einer strafrechtlichen Verfolgungoder eines Verfahrens nach dem Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten aussetzenwürden.

(2) Ergeben sich im Zuge von Baumaß-nahmen, Baugrunduntersuchungen, Aus-schachtungen oder ähnlichen EingriffenHinweise auf schadstoffbedingte schädli-che Bodenveränderungen, so sind Maß-nahmen, die die Feststellung des Sach-verhalts oder die Sanierung behindernkönnen, bis zur Freigabe durch die Bo-denschutzbehörde zu unterlassen. Die Bo-denschutzbehörde hat über die Freigabeunverzüglich zu entscheiden.

(3) Wer Materialien in einer Gesamt-menge je Vorhaben von über 600 m3 aufoder in den Boden einbringt oder einbrin-gen lässt, hat dies vor Beginn der Maß-nahme unter Angabe der betroffenenFläche, der Art und des Zwecks der Maß-nahme, des Materials sowie dessen In-haltsstoffen und Menge der Bodenschutz-behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflichtnach Satz 1 besteht nicht, wenn es sichum Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 10des Hessischen Naturschutzgesetzes vom4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) han-delt, deren Beteiligung nach anderenRechtsvorschriften sichergestellt oder dieMaßnahme Gegenstand einer Zulassungnach anderen Rechtsvorschriften ist.

(4) Die Bodenschutzbehörde kann ver-langen, dass Sanierungspflichtige Anga-ben über Tatsachen, die ihre Sanierungs-verantwortlichkeit oder ihre wirtschaftli-chen Verhältnisse betreffen, durch eine

Versicherung an Eides statt glaubhaft ma-chen.

§ 5

Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentü-mer sowie sonstige Nutzungsberechtigtevon Grundstücken sind verpflichtet, Be-diensteten und anderen von der Boden-schutzbehörde beauftragten Personen zurDurchführung ihrer Aufgaben nach demBundes-Bodenschutzgesetz, diesem Ge-setz und den aufgrund dieser Gesetze er-lassenen Rechtsverordnungen das Betre-ten der Grundstücke, Geschäfts- und Be-triebsräume zu gestatten sowie die Vor-nahme von Ermittlungen, die Einrichtungvon Messstellen und die Durchführungvon Beprobungen zu dulden. BestehenAnhaltspunkte dafür, dass von einerschädlichen Bodenveränderung oder Alt-last eine Gefahr für die menschliche Ge-sundheit ausgeht, haben die Eigentüme-rinnen und Eigentümer sowie sonstigeNutzungsberechtigte auch das Betretender Wohnung und die Durchführung vonMessungen zu gestatten. Das Grundrechtder Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 8 derVerfassung des Landes Hessen) wird in-soweit eingeschränkt.

(2) Sind für die Sanierung von Altlas-ten oder schädlichen Bodenveränderun-gen Maßnahmen auf anderen Grund-stücken, insbesondere im möglichen Ein-wirkungsbereich einer Altlast oder schäd-lichen Bodenveränderung, notwendig, sohaben deren Eigentümerinnen und Ei-gentümer sowie sonstige Nutzungsbe-rechtigte von Grundstücken diese Maß-nahmen zu dulden.

(3) Soweit Eigentümerinnen und Ei-gentümer sowie sonstige Nutzungsbe-rechtigte von Grundstücken zur Duldungvon Maßnahmen nach Abs. 1 verpflichtetsind, die ausschließlich für das Bodenin-formationssystem erforderlich sind, ist ih-nen für einen dadurch entstehendenSchaden ein angemessener Ausgleich zuleisten. Das Gleiche gilt, wenn eine Per-son infolge von Maßnahmen nach Abs. 2oder durch rechtswidrige Maßnahmennach Abs. 1 einen Schaden erleidet. Die§§ 64 bis 70 des Hessischen Gesetzesüber die Sicherheit und Ordnung in derFassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), geltenentsprechend.

§ 6

Sachverständige und Untersuchungsstellen

(1) Sachverständige und Untersu-chungsstellen nach § 18 des Bundes-Bo-denschutzgesetzes werden auf Antrag zu-gelassen, wenn sie die erforderliche Sach-kunde und Zuverlässigkeit nachweisen.Die Zulassung kann befristet und auf be-stimmte Aufgabenbereiche beschränktsowie widerrufen werden.

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 653

(2) Durch Rechtsverordnung könnengeregelt werden

1. Einzelheiten der an Sachverständigeund Untersuchungsstellen nach § 18Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgeset-zes zu stellenden Anforderungen,

2. Art und Umfang der von ihnen wahr-zunehmenden Aufgaben,

3. Einzelheiten zur Vorlage von Unterla-gen sowie der Ergebnisse ihrer Tätig-keit,

4. das Verfahren zum Nachweis der An-forderungen,

5. die für die Zulassung zuständige Stel-le,

6. die Bekanntgabe der zugelassenenSachverständigen und Untersuchungs-stellen sowie

7. die Voraussetzungen für Befristung,Widerruf und Erlöschen der Zulassung.

ZWEITER TEIL

Bodeninformationen, Datenschutz

§ 7

Bodeninformationssystem

(1) Beim Hessischen Landesamt fürUmwelt und Geologie wird zur Erfüllungder Aufgaben nach dem Bundes-Boden-schutzgesetz, diesem Gesetz und den auf-grund dieser Gesetze erlassenen Rechts-verordnungen ein Bodeninformationssys-tem geführt. Das Bodeninformationssys-tem umfasst oder verweist auf boden-schutzrelevante Daten, die bei den Behör-den des Landes, den Gemeinden, denLandkreisen und den sonstigen der Auf-sicht des Landes unterstehenden Körper-schaften, Anstalten und Stiftungen des öf-fentlichen Rechts sowie Beliehenen vor-handen oder verfügbar sind.

(2) Das Bodeninformationssystem kanninsbesondere punkt- und flächenbezoge-ne Daten, bei Bedarf flurstücksbezogenund mit Bezeichnung, Größe und Lagevon Flächen, enthalten über

1. Art und Beschaffenheit der Bödenund ihre Funktionen,

2. Erkenntnisse aus Bodendauerbeob-achtungsflächen und anderen vonBehörden eingerichteten Versuchs-flächen,

3. die Festsetzung von Schutz- und Be-schränkungsmaßnahmen,

4. Beeinträchtigungen der Bodenfunk-tionen, Verdachtsflächen, schädlicheBodenveränderungen, altlastverdäch-tige Flächen und Altlasten,

5. schädliche Umwelteinwirkungen, dievon Böden ausgehen oder von dort zubesorgen sind,

6. Stoffeinträge, Materialauf- und -ab-träge, Versiegelung sowie sonstigenicht stoffliche Veränderungen derBöden,

7. gegenwärtige, frühere und geplanteNutzungen, insbesondere stillgelegteAnlagen und Einrichtungen, sowiedie Nutzungsfähigkeit,

8. Art, Menge und Beschaffenheit vonAbfällen und Stoffen, die abgelagertoder verwertet wurden oder mit de-nen umgegangen worden ist,

9. derzeitige und ehemalige Eigentümerund Nutzungsberechtigte sowie Inha-ber von bestehenden und stillgeleg-ten Anlagen,

10. sonstige für die Ermittlung und Ab-wehr von Gefahren und die Feststel-lung der Ordnungspflichtigen be-deutsame Sachverhalte und Rechts-verhältnisse.

(3) Durch Rechtsverordnung könnenEinzelheiten des Bodeninformationssys-tems, insbesondere zu dessen Inhalt, Än-derung, Führung und Nutzung, zur Ein-sicht und zur Weitergabe gespeicherterInformationen, auch im automatisiertenAbrufverfahren, einschließlich zu erhe-bender Kosten bestimmt werden.

§ 8

Altflächendatei

(1) Als Teil des Bodeninformationssys-tems wird eine Altflächendatei geführt.Darin werden die Flächen nach § 2 Abs. 3bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzesgeführt. In die Altflächendatei sind dieDaten, Tatsachen und Erkenntnisse auf-zunehmen, die über diese Flächen erfasstund bei deren Untersuchung, Bewertungund Sanierung sowie bei der Durch-führung sonstiger Maßnahmen oder derÜberwachung ermittelt werden. Durch Sicherungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzessanierte Altlasten und schädliche Boden-veränderungen (gesicherte Altlasten undgesicherte schädliche Bodenveränderun-gen) sind besonders auszuweisen.

(2) Die Altflächendatei ist laufend fort-zuschreiben. Die darin enthaltenen Datensind zeitlich unbeschränkt aufzubewah-ren. Dies gilt auch für Altablagerungenund Altstandorte, bei denen sich ein Ver-dacht einer schädlichen Bodenverände-rung oder sonstiger Gefahren für den ein-zelnen oder die Allgemeinheit nicht be-stätigt hat, und für bereits sanierteFlächen. In diesen Fällen ist auf den Weg-fall des Verdachts oder auf die erfolgteSanierung in der Altflächendatei beson-ders hinzuweisen.

(3) Werden Grundstücke in der Alt-flächendatei als altlastverdächtige Flä-chen oder Verdachtsflächen ausgewiesen,ist dies den Eigentümerinnen oder Ei-gentümern sowie sonstigen Nutzungsbe-rechtigten, soweit bekannt, mitzuteilen.Diese können die Berichtigung der Datenverlangen, wenn die über ein Grundstückin der Altflächendatei vorhandenen Da-ten unrichtig sind. Personenbezogene Da-ten sind zu löschen, soweit ihre Aufbe-wahrung für die Aufgabenerfüllung der

654 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

zuständigen Behörden nicht mehr erfor-derlich ist.

(4) Gemeinden und öffentlich-rechtli-che Entsorgungspflichtige sind verpflich-tet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisseüber schadstoffbedingte Verdachtsflächennach § 2 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutz-gesetzes, Altablagerungen und Altstand-orte unverzüglich dem Hessischen Lan-desamt für Umwelt und Geologie mitzu-teilen. Zu diesem Zweck haben sie ver-fügbare Daten zu erheben, die Gewerbe-register auszuwerten und bereits erhobe-ne Daten fortzuschreiben. Die Daten sinddem Hessischen Landesamt für Umweltund Geologie so zu übermitteln, dass sieim Bodeninformationssystem nach § 7 er-fasst werden können.

(5) Angaben zu Altlasten und schädli-chen Bodenveränderungen sind zur nach-richtlichen Führung im Liegenschaftska-taster der dafür zuständigen Behörde mit-zuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1entfällt, wenn die entsprechenden Inhaltedes Bodeninformationssystems nach § 7gemeinsam mit den Geobasisinformatio-nen des Liegenschaftskatasters über öf-fentliche Telekommunikationsmittel fürjedermann zugänglich präsentiert werdenkönnen.

§ 9

Datenverarbeitung

(1) Die Bodenschutzbehörden, dasHessische Landesamt für Umwelt undGeologie, die Gebietskörperschaften undder Träger der Altlastensanierung sindberechtigt, die zum Zwecke der Aufga-benerfüllung nach dem Bundes-Boden-schutzgesetz, diesem Gesetz sowie denaufgrund dieser Gesetze erlassenenRechtsverordnungen erforderlichen Datenzu erheben und weiterzuverarbeiten. So-weit die Überwachungs- und Kontrollbe-fugnisse nicht abschließend geregelt sind,ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis desBetroffenen zulässig, wenn andernfallsdie Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet wür-de. Zwecke nach Satz 1 sind:

1. Vorbereitung, Überwachung undDurchführung der ordnungsgemäßenbodenschutzrechtlichen Verfahren so-wie Bauleitplanung und Baugenehmi-gungsverfahren,

2. Durchführung von Anzeige-, Geneh-migungs-, Planfeststellungs- und sons-tigen Zulassungsverfahren, die im Zu-sammenhang mit den Zwecken nachNr. 1 stehen.

Die zu einem der in Satz 3 genanntenZwecke verarbeiteten personenbezoge-nen Daten dürfen auch ohne Vorliegender Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 desHessischen Datenschutzgesetzes in derFassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) zu jedem anderen in Satz 3 ge-nannten Zweck weiterverarbeitet werden.

(2) An die in Abs. 1 genannten und andie für die Aufnahme in das Liegen-schaftskataster zuständigen Stellen kön-

nen Daten auch durch automatisierte Ab-rufverfahren gegeben werden.

(3) Die in § 7 Abs. 2 genannten Datenzu Bodeneigenschaften und -funktionendürfen im Blattschnitt topografischer Kar-ten, blattschnittfrei, gemarkungs- undflurstücksbezogen in Druckwerken oderelektronisch veröffentlicht werden.

(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriftendes Hessischen Datenschutzgesetzes inder jeweils geltenden Fassung unberührt.

DRITTER TEIL

Sanierung von Altlasten und schädlichenBodenveränderungen

§ 10

Ergänzende Vorschriften bei schädlichenBodenveränderungen

Bei schädlichen Bodenveränderungen,von denen aufgrund von Art, Ausbreitungoder Menge der Schadstoffe in besonde-rem Maße Gefahren, erhebliche Nachtei-le oder erhebliche Belästigungen für denEinzelnen oder die Allgemeinheit ausge-hen, kann die Bodenschutzbehörde Sa-nierungsuntersuchungen, die Erstellungvon Sanierungsplänen und die Durch-führung von Eigenkontrollmaßnahmenverlangen. Die §§ 13 und 14, § 15 Abs. 2und 3 sowie § 24 des Bundes-Boden-schutzgesetzes gelten entsprechend.

§ 11

Verfahrensvorschriften bei der Sanierung

(1) Wer beabsichtigt, eine Altlast oderein Grundstück mit einer schädlichen Bo-denveränderung nach § 10 zu sanierenoder anderweitig zu verändern, hat derBodenschutzbehörde vorher sein Vorha-ben schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht,wenn die von der Altlast oder schädlichenBodenveränderung ausgehenden Gefah-ren, erheblichen Nachteile oder erhebli-chen Belästigungen mit einfachen Mittelnbeseitigt werden können. Die Anzeigenach Satz 1 hat mindestens Angabenüber den Ist-Zustand mit den bekanntenund vermuteten Verunreinigungen undbaulichen Anlagen bezogen auf einenAuszug aus der Liegenschaftskarte sowiedie vorgesehenen Sanierungs- und Nach-sorgemaßnahmen zu enthalten. Die Be-hörde kann weitere Unterlagen fordern.

(2) Die Durchführung einer Sanierungoder sonstigen Veränderung bedarf derZustimmung der Behörde, soweit es sichnicht um Maßnahmen der unmittelbarenGefahrenabwehr handelt. Abs. 1 Satz 2gilt entsprechend.

(3) Die Vorlage der Darstellung gilt alsAntrag für alle für die Durchführung dergeplanten Sanierung oder sonstigen Ver-änderung erforderlichen Zulassungen.

(4) Die Zustimmung zur Sanierungoder sonstigen Veränderung kann insbe-sondere mit Nebenbestimmungen verse-hen werden, die die Erfüllung der Sanie-

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 655

rungspflicht sicherstellen, die Anforde-rungen an den Nachweis des Erfolgesfestlegen und die Gefahren und Schädenaufgrund der Durchführung der Maßnah-me für die Betroffenen nach § 12 des Bun-des-Bodenschutzgesetzes, für die Boden-funktionen und das Grundwasser mini-mieren sollen.

(5) Ist streitig, ob eine schädliche Bo-denveränderung oder Altlast vorliegt,kann die Bodenschutzbehörde die Sanie-rungsbedürftigkeit durch Verwaltungsaktfeststellen.

(6) Ist streitig, ob eine Person zumKreis der Sanierungspflichtigen gehört,kann die Bodenschutzbehörde die Sanie-rungspflichtigkeit durch Verwaltungsaktfeststellen.

(7) Gegenstand einer öffentlich-rechtli-chen Verpflichtung nach § 75 Abs. 1 derHessischen Bauordnung vom 18. Juni2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 6. September 2007(GVBl. I S. 548), kann auch die Aufrecht-erhaltung von Sicherungs-, Schutz- undBeschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 und Abs. 8 des Bundes-Boden-schutzgesetzes sein. Diese Maßnahmensind nur zulässig, wenn ihre Aufrechter-haltung durch Eintragung einer Baulastgesichert ist.

§ 12

Träger der Altlastensanierung

(1) In den Fällen, in denen Sanierungs-verantwortliche nicht oder nicht rechtzei-tig herangezogen werden können, insbe-sondere wegen der Dringlichkeit der Sanierung der Altlast oder schädlichenBodenveränderungen nach § 10 die Be-standskraft einer Anordnung nicht abge-wartet werden kann, oder die Sanie-rungsverantwortlichen zur Durchführungder Sanierung nicht in der Lage sind,kann die Bodenschutzbehörde dem Trä-ger der Altlastensanierung die Durch-führung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3,§§ 9, 10 und 15 des Bundes-Bodenschutz-gesetzes übertragen, ohne dass dieser Sa-nierungsverantwortlicher wird. Sie legtdie Zielvorgaben fest. Sie kann ihm inden Fällen, in denen eine behördliche Sa-nierungsplanung nach § 14 Abs. 1 desBundes-Bodenschutzgesetzes und § 10zulässig ist, auch die Erstellung des Sa-nierungsplanes übertragen.

(2) Mit der Übertragung wird ein öf-fentlich-rechtliches Auftragsverhältnis be-gründet. Die §§ 662 bis 674 des Bürgerli-chen Gesetzbuches finden entsprechendeAnwendung, soweit nichts anderes be-stimmt ist.

(3) Nach der Übertragung der Sanie-rung auf den Träger der Altlastensanie-rung darf nur dieser die Sanierung durch-führen. Die Pflicht zur unmittelbaren Ge-fahrenabwehr bleibt davon unberührt.Die Bodenschutzbehörde nimmt die Über-tragung zurück, wenn vor Beginn derDurchführung von Maßnahmen die Grün-de der Übertragung wegfallen. Nach Be-

ginn der Sanierung erfolgt eine Rücknah-me nur nach Abschluss von Untersu-chungs- oder Sanierungsabschnitten.

(4) Der Träger der Altlastensanierungwird durch Rechtsverordnung bestimmt.In einem Vertrag zwischen der oberstenBodenschutzbehörde und dem Träger derAltlastensanierung werden die Vergü-tung, die Anforderungen an ein Sanie-rungsprogramm, in dem alle Vorhaben imZuständigkeitsbereich dieses Gesetzesaufgeführt werden, die Art der Finanzie-rungspläne, die Rechnungsprüfung unddie Zuständigkeit der Behörden bei derÜberwachung und in der Ausgestaltungder einzelnen Verträge geregelt.

(5) Wird der Träger der Altlastensanie-rung mit der Durchführung einer Ersatz-vornahme beauftragt, gelten die Abs. 2und 3 entsprechend.

§ 13

Kostenerstattung, öffentliche Last, Verjährung

(1) Die Kosten der nach § 2 Abs. 2 an-geordneten Maßnahmen tragen die zurDurchführung Verpflichteten. Die §§ 24und 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzesgelten entsprechend.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hatdas Land gegenüber den Sanierungsver-antwortlichen einen Kostenerstattungsan-spruch. Dieser wird durch Verwaltungs-akt geltend gemacht. Es können ab Weg-fall des Hinderungsgrundes der Heran-ziehung auch die bis dahin entstandenenAufwendungen vor Abschluss der Sanie-rung geltend gemacht werden.

(3) Kosten für Maßnahmen, die im We-ge der Ersatzvornahme, der unmittelba-ren Ausführung oder vom Träger der Alt-lastensanierung durchgeführt werden, ru-hen als öffentliche Last auf dem Grund-stück. Die öffentliche Last ist in dasGrundbuch einzutragen.

(4) Die Bodenschutzbehörde kannGrundstücke auf Antrag von der öffentli-chen Last befreien, wenn der staatlicheAnspruch auf Erstattung nicht gefährdetwird.

(5) Der Anspruch auf Kostenerstattungverjährt mit dem Ende des vierten auf denAbschluss der Sanierung folgenden Ka-lenderjahres. Ist die Sanierungsverant-wortlichkeit ungeklärt, so beginnt derLauf der Frist mit Bestandskraft der He-ranziehung des Verantwortlichen.

§ 14

Altlastenfinanzierungsumlage

(1) Das Land erhebt jährlich von denentsorgungspflichtigen Gebietskörper-schaften eine Altlastenfinanzierungsum-lage. Das Aufkommen der Umlage wirdzweckgebunden für die Untersuchungund Sanierung von altlastenverdächtigenFlächen und Altlasten verwendet, diekommunal verursacht sind.

656 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

(2) Die Höhe der Umlage wird vondem für die Altlastensanierung zuständi-gen Ministerium im Einvernehmen mitdem Ministerium der Finanzen und demfür kommunale Angelegenheiten zustän-digen Ministerium und im Benehmen mitden kommunalen Spitzenverbändendurch Verwaltungsakt festgelegt. Sie be-misst sich nach dem vorgesehenen Unter-suchungs- und Sanierungsaufwand.

(3) Umlagegrundlage ist die Einwoh-nerzahl im Gebiet der Umlagepflichtigen.

(4) Bei der Vergabe von Zuwendungenaus dem Umlageaufkommen ist die Leis-tungsfähigkeit der kommunalen Sanie-rungsverantwortlichen nach Maßgabe des§ 33 Abs. 3 und Abs. 4 des Finanzaus-gleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310) durch einenangemessenen eigenen Anteil zu berück-sichtigen.

VIERTER TEIL

Zuständigkeiten, Ausgleich, Bußgeldvorschriften

§ 15

Bodenschutzbehörden

(1) Oberste Bodenschutzbehörde istdas für die Altlastensanierung und denBodenschutz zuständige Ministerium.

(2) Obere Bodenschutzbehörde ist dasRegierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Boden-schutzbehörde werden dem Kreisaus-schuss und dem Magistrat der kreisfreienStädte zur Erfüllung nach Weisung über-tragen.

(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sichauf allgemeine Anordnungen beschrän-ken; Weisungen im Einzelfall sind zuläs-sig, wenn

1. die Aufgaben nicht im Einklang mitden Gesetzen wahrgenommen wer-den,

2. allgemeine Weisungen nicht befolgtwerden,

3. Fälle von übergeordneter oder über-örtlicher Bedeutung vorliegen oder

4. ein besonderes öffentliches Interessebesteht.

(5) Ist eine kreisfreie Stadt, ein Land-kreis oder eine Gesellschaft oder Vereini-gung mit eigener Rechtspersönlichkeit,an der eine kreisfreie Stadt oder einLandkreis mehrheitlich beteiligt ist, selbstVerpflichtete im Sinne des Bundes-Bo-denschutzgesetzes oder dieses Gesetzes,nimmt die obere Bodenschutzbehörde dieAufgaben der zuständigen Bodenschutz-behörde wahr.

§ 16

Zuständigkeiten der Bodenschutzbehörden

(1) Die Wahrnehmung der Aufgabennach dem Bundes-Bodenschutzgesetz,

diesem Gesetz, den aufgrund dieser Ge-setze erlassenen Rechtsverordnungenund dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), soweit einUmweltschaden oder die Gefahr einesUmweltschadens nach § 2 Nr. 1c des Um-weltschadensgesetzes vorliegt, obliegtder oberen Bodenschutzbehörde, wennnichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch Rechtsverordnung könnenabweichend von Abs. 1 die dort genann-ten Aufgaben auf andere Behörden über-tragen werden. Soweit Zuständigkeitenauf die unteren Bodenschutzbehördenübertragen werden, bedarf es des Einver-nehmens mit der für die Angelegenheitender inneren Landesverwaltung zuständi-gen Ministerin oder dem hierfür zuständi-gen Minister.

(3) Die oberste Bodenschutzbehördekann die Zuständigkeit im Einzelfall dar-über hinaus auf eine andere Behördeübertragen, wenn dies wegen der beson-deren bodenschutzrechtlichen Bedeu-tung oder Schwierigkeit der Angelegen-heit, der Zuständigkeit mehrerer Boden-schutzbehörden in derselben Sache oderfür einen einheitlichen Vollzug des Bo-denschutzrechts zweckmäßig ist.

§ 17

Übergeordnete Aufgaben

(1) Das Hessische Landesamt für Um-welt und Geologie erfasst, bewertet undveröffentlicht fallweise die für den Boden-schutz erforderlichen quantitativen undqualitativen Daten. Es erarbeitet fachlicheVollzugshilfen und nimmt übergeordnetewissenschaftlich-fachliche Aufgaben fürden Bereich des Bundes-Bodenschutzge-setzes, dieses Gesetzes und der auf dieseGesetze gestützten Rechtsverordnungenwahr. Es unterstützt die Bodenschutz-behörden bei der Erfüllung ihrer Aufga-ben.

(2) Die Zuständigkeit zur Wahrneh-mung übergeordneter wissenschaftlich-fachlicher Aufgaben durch andere Stellenkann durch Rechtsverordnung bestimmtwerden.

§ 18

Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen

(1) Über die Gewährung eines Aus-gleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bo-denschutzgesetzes entscheidet die Bo-denschutzbehörde auf Antrag des Betrof-fenen durch Verwaltungsakt.

(2) Der Anspruch verjährt in drei Jah-ren. Die Verjährungsfrist beginnt mit demEnde des Jahres, in dem der Anspruchentstanden ist.

§ 19

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 657

658 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Mel-dung nicht oder nicht unverzüglich er-stattet,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Auskünftenicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig erteilt oder Un-terlagen nicht oder nicht vollständigvorlegt,

4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzei-ge nicht oder nicht rechtzeitig erstat-tet,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 dieses Gesetzes in Verbindungmit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1,3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzge-setzes zuwiderhandelt, oder

6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bun-des-Bodenschutzgesetzes in Verbin-dung mit § 10 eine Mitteilung nicht,nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann miteiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Eu-ro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde imSinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten in der Fas-sung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetzvom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), fürdie Verfolgung und Ahndung von Ord-nungswidrigkeiten nach dem Bundes-Bo-denschutzgesetz, diesem Gesetz und denaufgrund dieser Gesetze erlassenenRechtsverordnungen ist die jeweils für dieVollzugsaufgabe zuständige Behörde.

FÜNFTER TEIL

Schlussvorschriften

§ 20

Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Ge-setz erlässt die für Altlastensanierung undBodenschutz zuständige Ministerin oderder hierfür zuständige Minister, soweitnichts anderes bestimmt ist.

§ 21

Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. das Hessische Altlastengesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764)1),zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 413),

2. das Gesetz über Zuständigkeiten nachdem Bundes-Bodenschutzgesetz vom9. November 2000 (GVBl. I S. 508)2),geändert durch Gesetz vom 29. No-vember 2005 (GVBl. I S. 769), und

3. die Verordnung zur Übertragung derBefugnis zum Erlass von Rechtsverord-nungen über Sachverständige im Be-reich des Bodenschutzes vom 19. Juli2006 (GVBl. I S. 467)3).

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und§ 20 treten am Tage nach der Verkün-dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ge-setz am ersten Tag des auf die Verkün-dung folgenden Monats in Kraft. Es trittmit Ablauf des 31. Dezember 2012 außerKraft.

1) Hebt auf GVBl. II 89-182) Hebt auf GVBl. II 89-283) Hebt auf GVBl. II 800-56

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 28. September 2007

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

K o c h f ü r U m w e l t , l ä n d l i c h e n R a u m u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z

D i e t z e l

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 659

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Hessisches Gesetzüber den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD)*)

Vom 28. September 2007

*) GVBl. II 350-94

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Ziele und Aufgaben des öffent-lichen Gesundheitsdienstes

§ 2 Träger und Behörden des öffent-lichen Gesundheitsdienstes

§ 3 Zuständigkeiten

§ 4 Abwehr erheblicher gesundheit-licher Gefahren

§ 5 Besondere Zuständigkeiten nachdem Infektionsschutzgesetz

Zweiter Abschnitt

Einzelne Aufgaben und Befugnisse derGesundheitsbehörden

§ 6 Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

§ 7 Prävention und Gesundheits-förderung

§ 8 Umweltbezogener Gesundheits-schutz

§ 9 Hygienische Überwachung vonEinrichtungen

§ 10 Kinder- und Jugendgesundheit

§ 11 Zahngesundheit

§ 12 Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflicht

§ 13 Gesundheitsberichterstattung, Epidemiologie

§ 14 Amtsärztliche Untersuchungen

§ 15 Aufgaben des Hessischen Landes-prüfungs- und Untersuchungsamtesim Gesundheitswesen

§ 16 Fachberufe des Gesundheitswesens

§ 17 Befugnisse

Dritter Abschnitt

Datenschutz, Kosten und Schlussvorschriften

§ 18 Datenschutz

§ 19 Verwaltungskosten

§ 20 Kostenträger für Maßnahmen nachdem Infektionsschutzgesetz

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Rechtsverordnungen

§ 23 Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Ziele und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienstfördert und schützt die Gesundheit derBevölkerung.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels hat deröffentliche Gesundheitsdienst insbeson-dere die Aufgabe,

1. gesundheitliche Gefahren von derBevölkerung abzuwehren,

2. übertragbare Krankheiten bei Men-schen zu verhüten und zu bekämp-fen,

3. Maßnahmen zur Prävention und Ge-sundheitsförderung zu veranlassenund zu koordinieren,

4. den Ursachen von Gesundheitsge-fährdungen und Gesundheitsschädennachzugehen,

5. die Einwirkungen aus der Umweltauf die menschliche Gesundheit zubeobachten und zu bewerten,

6. darüber zu wachen, dass die Anfor-derungen der Hygiene eingehaltenwerden,

7. Infektionskrankheiten epidemiolo-gisch zu erfassen und zu bewertensowie Gesundheitsberichte zu erstel-len,

8. die Medizinalaufsicht über Einrich-tungen und Berufe des Gesundheits-wesens auszuüben, soweit keine an-dere Zuständigkeit gegeben ist,

9. bei der Ausbildung der Fachberufedes Gesundheitswesens mitzuwirkenund insbesondere die staatlichen An-erkennungen durchzuführen,

10. amtsärztliche, ärztliche und zahnärzt-liche Untersuchungen durchzuführensowie Zeugnisse und Gutachten zuerstellen.

(3) Die Behörden des öffentlichen Ge-sundheitsdienstes arbeiten mit den Be-hörden und Stellen eng zusammen, dieLeistungen zur gesundheitlichen Versor-gung erbringen oder gesundheitliche In-teressen vertreten. Damit kommt dem öf-fentlichen Gesundheitsdienst eine zentra-le Informations-, Steuerungs- und Koordi-nierungsfunktion in allen gesundheitli-chen Fragen zu.

§ 2

Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Träger des öffentlichen Gesund-heitsdienstes sind das Land, die Landkrei-se und die kreisfreien Städte.

(2) Behörden des öffentlichen Gesund-heitsdienstes sind

1. als untere Gesundheitsbehörde (Ge-sundheitsamt) in den Landkreisen derKreisausschuss und in den kreisfreienStädte der Magistrat,

2. als obere Gesundheitsbehörde das Re-gierungspräsidium Darmstadt,

3. als Landesoberbehörde das HessischeLandesprüfungs- und Untersuchungs-amt im Gesundheitswesen,

4. als oberste Gesundheitsbehörde dasfür den öffentlichen Gesundheitsdienstzuständige Ministerium.

§ 3

Zuständigkeiten

(1) Die Aufgaben des öffentlichen Ge-sundheitsdienstes obliegen, soweit in die-sem Gesetz oder aufgrund dieses Geset-zes nichts anderes bestimmt ist, den unte-ren Gesundheitsbehörden (Gesundheits-ämtern). Dies gilt auch in den Fällen, indenen in sonstigen Rechts- oder Verwal-tungsvorschriften die Zuständigkeit vonAmtsärztinnen und Amtsärzten oder desGesundheitsamtes begründet wird.

(2) Zuständige Behörden nach § 3 Nr. 4und 5 der Trinkwasserverordnung vom21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletztgeändert durch Verordnung vom 31. Ok-tober 2006 (BGBl. I S. 2407), sind die Ge-sundheitsämter.

(3) Die Gesundheitsämter werden voneiner Amtsärztin oder einem Amtsarzt ge-leitet. Diese müssen über eine Anerken-nung als Fachärztin oder Facharzt für öf-fentliches Gesundheitswesen verfügen,die Stellvertretungen sollen eine solcheAnerkennung spätestens innerhalb einesJahres nach der Anstellung erwerben.

(4) Die Aufgabe der unteren Gesund-heitsbehörde wird als Aufgabe zur Erfül-lung nach Weisung wahrgenommen. Auf-sichtsbehörden sind insoweit das Regie-rungspräsidium Darmstadt als obere unddas für den öffentlichen Gesundheits-dienst zuständige Ministerium als obersteGesundheitsbehörde.

(5) Die Behörden des öffentlichen Ge-sundheitsdienstes arbeiten kooperativ zu-sammen und unterstützen sich in fachli-chen Fragen. Weisungen nach Abs. 4 die-nen der Sicherung der Qualität im öffent-lichen Gesundheitsdienst und sollen sichauf allgemeine Anordnungen beschrän-ken. Weisungen im Einzelfall sind zuläs-sig, wenn

1. die Aufgaben nicht in Einklang mitden Gesetzen wahrgenommen wer-den,

2. allgemeine Weisungen nicht befolgtwerden,

3. Fälle von übergeordneter oder über-örtlicher Bedeutung vorliegen oder

4. ein besonderes öffentliches Interessebesteht.

§ 4

Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren

(1) Die Aufsichtsbehörden können zurAbwehr von erheblichen gesundheitli-chen Gefahren für Leib und Leben derBevölkerung im Benehmen mit der jewei-ligen Gebietskörperschaft vorübergehendüber deren Fachpersonal verfügen undeinen Einsatz in einer anderen Gebiets-körperschaft gegen Kostenerstattungdurch das Land anordnen. Die Verwen-dung kann auch bei einer Aufsichtsbehör-de oder einer anderen für die Gefahren-abwehr zuständigen Behörde erfolgen.Die Anordnung darf nicht länger andau-ern, als es zur Gefahrenabwehr erforder-lich ist. Eine Personalanforderung, dieüber einen Monat hinausgeht, kann ge-gen den Willen der Gebietskörperschaftnur im Einvernehmen mit dem für dieKommunalaufsicht zuständigen Ministeri-um angeordnet werden.

(2) Die Aufsichtsbehörden können un-ter den Voraussetzungen, die zu einerAnordnung nach Abs. 1 berechtigen, an-ordnen, dass den kommunalen Behördenverfügbare Sachmittel gegen Kostener-stattung auch in anderen Landkreisenoder kreisfreien Städten zur Verfügunggestellt werden, sofern dies zur Gefahren-abwehr erforderlich ist.

(3) Zur Abwehr erheblicher gesund-heitlicher Gefahren für Leib und Lebender Bevölkerung haben die Gesund-heitsämter in Zusammenarbeit mit denzuständigen Behörden vorbereitendeMaßnahmen zu treffen, insbesondereAlarmpläne aufzustellen und diese nachdem jeweiligen Stand der Wissenschaftund Technik fortzuschreiben. Die Ge-sundheitsämter wirken auf sachgerechteRegelungen zwischen Rettungsdienst undKrankenhäusern hin. Die Gesundheitsäm-ter überwachen, dass die KrankenhäuserAlarmpläne aufstellen und diese nachdem jeweiligen Stand der Wissenschaftund Technik fortschreiben.

(4) Eine erhebliche gesundheitlicheGefahr für Leib und Leben der Bevölke-rung liegt insbesondere vor, wenn mit derVerbreitung von lebensbedrohlichen undleicht übertragbaren Infektionen oder derFreisetzung von biologischen Stoffen zurechnen ist, die zu lebensbedrohlichenund leicht übertragbaren Infektionenbeim Menschen führen können.

§ 5

Besondere Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

(1) Zuständige Behörden für dieDurchführung des Infektionsschutzgeset-

660 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), und derhierzu erlassenen Rechtsverordnungensind die Gesundheitsämter, soweit nichtin den nachfolgenden Absätzen etwas an-deres bestimmt ist.

(2) Zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 erste Al-ternative und § 11 Abs. 3 des Infektions-schutzgesetzes ist das Hessische Lan-desprüfungs- und Untersuchungsamt imGesundheitswesen.

(3) Zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative und§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzge-setzes ist das Regierungspräsidium Darm-stadt.

(4) Zuständige Landesbehörde nach § 13 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1des Infektionsschutzgesetzes ist das fürden öffentlichen Gesundheitsdienst zu-ständige Ministerium.

(5) Zuständige Landesbehörde nach § 66 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzesist das Hessische Amt für Versorgung undSoziales Fulda.

(6) Zuständige Behörde für die Verfol-gung und Ahndung von Ordnungswidrig-keiten nach § 73 des Infektionsschutzge-setzes ist in den Landkreisen der Kreis-ausschuss, in den kreisfreien Städten derMagistrat, soweit in einer aufgrund des § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder des§ 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzeserlassenen Rechtsverordnung nichts an-deres bestimmt wird.

(7) Zuständige Behörden nach § 43Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgeset-zes sind auch die für die Lebensmittel-überwachung zuständigen Behörden.

Zweiter Abschnitt

Einzelne Aufgaben und Befugnisse derGesundheitsbehörden

§ 6

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

(1) Die Gesundheitsämter tragen zurVerhütung und Bekämpfung übertragba-rer Krankheiten bei. Sie wirken insbeson-dere durch Aufklärung und Beratung so-wie durch Aufdeckung von Infektionsket-ten mit dem Ziel ihrer Unterbrechungdarauf hin, die Verbreitung übertragbarerKrankheiten zu verhindern.

(2) Die Gesundheitsämter wirken aufeinen ausreichenden Impfschutz der Be-völkerung hin und fördern die Durch-führung öffentlich empfohlener Impfun-gen. Die Gesundheitsämter führen Imp-fungen selbst durch, um auf dasSchließen von Impflücken hinzuwirkensowie in den Fällen, in denen es ausGründen des Bevölkerungsschutzes ge-boten ist. Die Gesundheitsämter beobach-ten und bewerten die Impfsituation in derBevölkerung.

§ 7

Prävention und Gesundheitsförderung

(1) Die Gesundheitsämter klären dieBevölkerung über gesunde Lebensweise,Gesundheitsgefährdungen und die Ver-hütung von Krankheiten auf. Sie infor-mieren und beraten, wie Gesundheit ge-fördert, Gefährdungen vermieden undKrankheiten verhütet werden können.Dies gilt insbesondere für sozial benach-teiligte oder besonders schutzbedürftigePersonen, die an der gesundheitlichenVersorgung nicht ausreichend teilhaben;für diesen Personenkreis können die Ge-sundheitsämter ambulante Behandlungenim Einzelfall vornehmen.

(2) Die Gesundheitsämter informierenund beraten nach § 59 des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595).

(3) Die Gesundheitsämter unterstützenMenschen mit psychischen Krankheiten,Abhängigkeitserkrankungen und seeli-schen und geistigen Behinderungen so-wie hiervon bedrohte Menschen und de-ren Angehörige mit der Bereitstellung ei-nes Beratungs- und Betreuungsangebotesdurch einen sozialpsychiatrischen Dienstsowie durch die Vermittlung weiterge-hender spezifischer Hilfen. Die Gesund-heitsämter können suchtspezifische An-gebote vorhalten. Die Gesundheitsämterkönnen Familien mit Kindern und Ju-gendlichen mit psychischen Krankheiten,Suchtproblemen oder Verhaltensauffällig-keiten durch einen kinder- und jugend-psychiatrischen Dienst und durch die Ver-mittlung weitergehender ambulanter undstationärer Hilfsangebote unterstützen.

(4) Die Gesundheitsämter beraten undunterstützen andere Stellen, insbesonderefreie Träger, Selbsthilfegruppen undSelbsthilfekontaktstellen, die mit Präven-tion und Gesundheitsförderung nach Abs. 1 bis 3 befasst sind. Die Gesund-heitsämter koordinieren die Angeboteund Maßnahmen und wirken darauf hin,dass andere Stellen erforderliche Ange-bote bereitstellen und übernehmen.

(5) Die Gesundheitsämter tragen inZusammenarbeit mit anderen Stellen zurWeiterentwicklung einer vernetzten am-bulanten und stationären medizinischenund pflegerischen Versorgungsstrukturinsbesondere für ältere Menschen bei.

(6) Die Aufklärung und Beratungdurch andere staatliche Stellen, niederge-lassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztin-nen und Zahnärzte und Apotheken, Kran-kenkassen sowie Vereinigungen und Ver-bände bleiben unberührt.

§ 8

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

(1) Den Gesundheitsämtern obliegendie Beobachtung und Bewertung von Ein-wirkungen aus der Umwelt auf diemenschliche Gesundheit. Die Gesund-

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 661

heitsämter informieren und beraten dieBevölkerung und Behörden in Fragen desumweltbezogenen Gesundheitsschutzes.

(2) Bei Planungsvorhaben, Genehmi-gungsverfahren, Baumaßnahmen undsonstigen Maßnahmen, die gesundheitli-che Belange der Bevölkerung wesentlichberühren, nehmen die Gesundheitsämterzu den Auswirkungen auf die menschli-che Gesundheit Stellung.

§ 9

Hygienische Überwachung von Einrichtungen

(1) Die Gesundheitsämter überwachendie Einhaltung der Hygieneanforderun-gen der im Sechsten und Siebten Ab-schnitt des Infektionsschutzgesetzes ge-nannten Einrichtungen.

(2) Die Betreiber von Einrichtungenund Anlagen nach dem Sechsten undSiebten Abschnitt des Infektionsschutzge-setzes müssen innerhalb eines Monats dieAufnahme und Schließung des Betriebsbeim Gesundheitsamt anzeigen. Bei derEntscheidung über die Genehmigung vonEinrichtungen und Anlagen nach demSechsten und Siebten Abschnitt des In-fektionsschutzgesetzes wirkt das Gesund-heitsamt mit.

(3) Die Gesundheitsämter können dieEinhaltung der Hygieneanforderungen infolgenden Einrichtungen überwachen:

1. Einrichtungen des Kur- und Bäderwe-sens,

2. Einrichtungen und Fahrzeuge des Ret-tungswesens und des Krankentrans-portes mit Ausnahme der Rettungsleit-stellen,

3. Flughäfen, Landeplätze, Häfen undBahnhöfe,

4. öffentlich zugängliche Sportstätten,Bäder und Badestellen sowie Kinder-spielplätze,

5. Anlagen zur Abwasser- und Abfallbe-seitigung,

6. Camping- und Zeltlagerplätze,

7. Einrichtungen des Bestattungs- undFriedhofwesens,

8. Blutspendedienste und -termine.

Sonstige öffentlich zugängliche Einrich-tungen können überwacht werden, wennAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieAnforderungen der Hygiene nicht einge-halten werden.

(4) Unberührt bleiben die Vorschriftendes Friedhofs- und Bestattungsgesetzesvom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338).

§ 10

Kinder- und Jugendgesundheit

(1) Die Gesundheitsämter schützenund fördern die Gesundheit von Kindernund Jugendlichen. Dazu führen sie insbe-

sondere bei allen zur Schule angemelde-ten oder schulpflichtigen Kindern ärztli-che Einschulungsuntersuchungen durch.Die Untersuchung hat den Zweck, ge-sundheitliche Einschränkungen derSchulfähigkeit oder die Teilnahme amUnterricht betreffende gesundheitlicheEinschränkungen festzustellen. Die dabeierhobenen personenbezogenen Datendürfen für die Zwecke nach Satz 3 verar-beitet werden. Sie dürfen in anonymisier-ter Form für Zwecke der Gesundheitsbe-richterstattung verwendet werden. BeiÜbermittlungen an Stellen außerhalb desGesundheitsamtes ist vorher eine Anony-misierung vorzunehmen. Die Gesund-heitsämter beraten Schülerinnen undSchüler, deren Sorgeberechtigte und dieSchulen zu gesundheitlichen Fragen, dieden Schulbesuch betreffen.

(2) Zur Früherkennung von Krankhei-ten, Behinderungen, Entwicklungs- undVerhaltensstörungen können die Gesund-heitsämter weitere ärztliche Untersuchun-gen durchführen.

(3) Die Gesundheitsämter können inZusammenarbeit mit den zuständigenStellen Kinder und Jugendliche, derenkörperliche, seelische oder geistige Ge-sundheit beeinträchtigt ist, sowie derenSorgeberechtigte beraten, betreuen oderHilfen vermitteln.

(4) Schulen und Kindertagesstätten so-wie deren Träger sind verpflichtet, beiMaßnahmen im Rahmen der Schulge-sundheitspflege und der Gruppenprophy-laxe mitzuwirken, insbesondere die erfor-derlichen Auskünfte zu geben und geeig-nete Räume zur Verfügung zu stellen.

§ 11

Zahngesundheit

(1) Die Gesundheitsämter beraten undbetreuen Kinder und Jugendliche bis zum16. Lebensjahr sowie ihre Sorgeberech-tigten, Erzieherinnen und Erzieher, Leh-rerinnen und Lehrer bei der Gesunderhal-tung der Zähne sowie des Mund- undKieferbereiches.

(2) Die Gesundheitsämter führen re-gelmäßige zahnärztliche Untersuchungendurch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- undKieferkrankheiten frühzeitig zu erkennenund auf eine Behandlung hinzuwirken.

(3) Die Gesundheitsämter beteiligensich an flächendeckenden Maßnahmender Gruppenprophylaxe nach § 21 desFünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482),zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), inSchulen, Kindergärten und Behinder-teneinrichtungen im Zusammenwirkenmit den Arbeitskreisen Jugendzahnpfle-ge. Die Ergebnisse der Untersuchungenwerden dokumentiert und statistisch aus-gewertet.

(4) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

662 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

§ 12

Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflicht

(1) Wer einen Beruf des Gesundheits-wesens selbstständig ausüben will oderwer Angehörige der Berufe des Gesund-heitswesens beschäftigt oder beschäftigenwill, hat Beginn und Ende dieser Tätig-keit innerhalb eines Monats dem für denOrt der Niederlassung zuständigen Ge-sundheitsamt anzuzeigen. Zu Beginn derTätigkeit sind die Anschrift der Nieder-lassung anzugeben und die Berechtigungzur Ausübung des Berufs oder zumFühren der Berufsbezeichnung nachzu-weisen. Änderungen hinsichtlich der not-wendigen Angaben sind dem Gesund-heitsamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Gesundheitsämter überwa-chen, soweit nicht andere Stellen zustän-dig sind, die Berechtigung zur Führungder einschlägigen Berufsbezeichnungund zur Ausübung des Berufs im Gesund-heitswesen sowie die ordnungsgemäßeBerufsausübung und teilen Verstöße denfür die Berufsaufsicht zuständigen Behör-den mit.

(3) Den Gesundheitsämtern obliegt dieÜberprüfung von Personen, die eine Er-laubnis zur Betätigung als Heilpraktikerinoder Heilpraktiker beantragt haben. Sieachten darauf, dass niemand unerlaubtdie Heilkunde ausübt.

§ 13

Gesundheitsberichterstattung, Epidemiologie

Um Maßnahmen, die die Gesundheitfördern und Krankheiten verhüten, wirk-sam planen und durchführen zu können,haben die Gesundheitsämter die gesund-heitliche Situation der Bevölkerung inihrem Bezirk zu beobachten, zu bewertenund zu beschreiben sowie die erhobenenDaten in anonymisierter Form dem Hessi-schen Landesprüfungs- und Untersu-chungsamt im Gesundheitswesen zuübermitteln. Im Übrigen können die Ge-sundheitsämter epidemiologische Unter-suchungen zu gesundheitlichen Fragendurchführen.

§ 14

Amtsärztliche Untersuchungen

(1) Die Gesundheitsämter nehmenamtsärztliche Untersuchungen vor understellen hierüber Gutachten, Zeugnisseund Bescheinigungen. Dies gilt insbeson-dere für die Erstellung von Gutachten,Zeugnissen und Bescheinungen für öf-fentliche Bedienstete und Bewerberinnenund Bewerber für den Öffentlichen Dienstim Zusammenhang mit dem Dienstver-hältnis oder wenn die amtsärztliche Un-tersuchung zur Aufgabenerfüllung desTrägers des Gesundheitsamtes erforder-lich ist.

(2) Die Ärztinnen und Ärzte des Ge-sundheitsamtes sind in Ausübung ihrerärztlichen Tätigkeit nach Abs. 1 nicht anWeisungen gebunden.

§ 15

Aufgaben des Hessischen Landes-prüfungs- und Untersuchungsamtes im

Gesundheitswesen

(1) Das Hessische Landesprüfungs-und Untersuchungsamt im Gesundheits-wesen hat insbesondere

1. die Behörden des öffentlichen Gesund-heitsdienstes zu beraten, insbesonderein Fragen des umweltbezogenen Ge-sundheitsschutzes und in Fragen derHygiene,

2. Laboruntersuchungen zur Erkennungvon Infektionskrankheiten durchzu-führen,

3. Laboruntersuchungen im Rahmen derÜberwachung von Trinkwasser, Ba-debeckenwasser und Badegewässerndurchzuführen,

4. wissenschaftliche Erkenntnisse auszu-werten und für die Praxis der Gesund-heitsämter Handlungsempfehlungenzu erarbeiten,

5. auf Anforderung der Gesundheitsäm-ter Ausbruchsuntersuchungen und Be-gehungen vor Ort bei besonderen ge-sundheitlichen Gefahren durchzu-führen,

6. epidemiologische Untersuchungendurchzuführen,

7. Methoden und Verfahren der Qua-litätssicherung für den öffentlichenGesundheitsdienst zu entwickeln und

8. nach § 13 erhobene Daten auszuwer-ten.

(2) Unberührt bleibt die Zuweisungvon Aufgaben nach sonstigen Vorschrif-ten.

§ 16

Fachberufe des Gesundheitswesens

(1) Die für den öffentlichen Gesund-heitsdienst zuständige Ministerin oder derhierfür zuständige Minister wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung Ausbil-dungs-, Weiterbildungs- und Prüfungs-ordnungen für die Fachberufe des Ge-sundheitswesens zu erlassen sowie Ein-zelheiten zu den Voraussetzungen für diestaatliche Anerkennung der Aus- oderWeiterbildungsstätten der Fachberufe desGesundheitswesens zu regeln.

(2) In diesen Rechtsverordnungen kön-nen Regelungen getroffen werden insbe-sondere über

1. die staatliche Anerkennung von Ein-richtungen,

2. das Ziel der Ausbildung und Weiterbil-dung,

3. Inhalt, Dauer und Reihenfolge derAusbildungs- und Weiterbildungsab-schnitte einschließlich der Berufsprak-tika,

4. die Voraussetzungen der Zulassung,

5. die Anrechnung anderer Ausbildun-gen,

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 663

6. die Anrechnung von Unterbrechun-gen,

7. die Bildung und Zusammensetzungder Prüfungsausschüsse,

8. die Anforderungen in der Prüfung so-wie Art und Umfang der Prüfungs-leistungen,

9. die Fristen für die Meldung zur Prü-fung,

10. das Prüfungsverfahren sowie die Fol-gen von Verstößen gegen Prüfungs-bestimmungen,

11. die Grundsätze für die Bewertung dereinzelnen Prüfungsleistungen unddie Ermittlung des Gesamtergebnis-ses der Prüfung,

12. den Rücktritt von der Prüfung unddie Wiederholbarkeit einer nicht be-standenen Prüfung,

13. das Ausstellen von Urkunden undZeugnissen.

(3) Das Regierungspräsidium Darm-stadt ist zuständig für die Durchführungder Verordnungen sowie die staatlicheAnerkennung der Aus- und Weiterbil-dungseinrichtungen nach Abs. 1.

(4) Die staatliche Anerkennung einerAus- oder Weiterbildungsstätte nach Abs. 1 erfolgt, wenn

1. fachlich qualifizierte Lehrkräfte in aus-reichender Zahl zur Verfügung stehen,

2. die Räumlichkeiten und Einrichtungenden an die Aus- oder Weiterbildung zustellenden Anforderungen entsprechenund

3. die Angliederung oder die Zusammen-arbeit mit einem geeigneten Kranken-haus oder mit anderen Einrichtungendes Gesundheitswesens für die Durch-führung berufspraktischer Ausbil-dungs- oder Weiterbildungsanteile si-chergestellt ist.

§ 17

Befugnisse

(1) Die mit dem Vollzug dieses Geset-zes beauftragten Behörden sind zurDurchführung der Überwachungsaufga-ben nach diesem Gesetz berechtigt,

1. von natürlichen und juristischen Perso-nen und von nicht rechtsfähigen Perso-nenvereinigungen alle erforderlichenAuskünfte zu verlangen,

2. Grundstücke, Räume, Anlagen undEinrichtungen, die der Überwachungnach diesem Gesetz unterliegen, wäh-rend der Betriebs- und Geschäftszeitenzu betreten und zu besichtigen; zurVerhütung dringender Gefahren fürdie öffentliche Sicherheit und Ordnungkönnen diese auch außerhalb der Be-triebs- und Geschäftszeiten betretenwerden,

3. Wohnräume der nach Nr. 1 zur Aus-kunft Verpflichteten zu betreten; dasGrundrecht der Unverletzlichkeit derWohnung (Art. 13 des Grundgesetzes

und Art. 8 der Verfassung des LandesHessen) wird insoweit eingeschränkt,

4. Gegenstände zu untersuchen, Probenzur Untersuchung zu fordern oder zuentnehmen, Bücher und sonstige Un-terlagen (auch in elektronischer Form)einzusehen und daraus Kopien zu fer-tigen.

(2) Personen, die zur Durchführung derÜberwachungsaufgaben Auskünfte ge-ben können, sind verpflichtet, auf Verlan-gen die erforderlichen Auskünfte zu ertei-len und Unterlagen vorzulegen. Die zurAuskunft verpflichteten Personen könnendie Auskunft auf solche Fragen verwei-gern, deren Beantwortung sie selbst odereinen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozess-ordnung bezeichneten Angehörigen derGefahr strafrechtlicher Verfolgung odereines Verfahrens nach dem Gesetz überOrdnungswidrigkeiten in der Fassungvom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 7. Au-gust 2007 (BGBl. I S. 1786), aussetzenwürde.

(3) Wer die tatsächliche Gewalt überdie in Abs. 1 genannten Grundstücke,Räume, Anlagen, Einrichtungen und Ge-genstände ausübt, ist verpflichtet,

1. diese den mit der Überwachung beauf-tragten Personen auf Verlangen zu be-zeichnen,

2. diese zugänglich zu machen sowie

3. die Entnahme der Proben zu ermögli-chen.

Dritter Abschnitt

Datenschutz, Kosten und Schlussvorschriften

§ 18

Datenschutz

(1) Bei ärztlichen Untersuchungen istdie zu untersuchende Person vor Beginnder Untersuchung auf deren Zweck unddie Übermittlungsbefugnis hinzuweisen.Der die Untersuchung veranlassendenStelle darf nur das Ergebnis der Untersu-chung übermittelt oder weitergegebenwerden. Abweichend von Satz 1 dürfendie Anamnese und einzelne Untersu-chungsergebnisse übermittelt oder wei-tergegeben werden, soweit deren Kennt-nis zur Entscheidung über die konkreteMaßnahme, zu deren Zweck die Untersu-chung durchgeführt worden ist, erforder-lich ist.

(2) Für die Aufgaben nach den §§ 10und 11 erheben die Gesundheitsämtervon den Meldebehörden Namen, Ge-burtstag, Anschrift und Staatsangehörig-keit aller Neugeborenen oder aller Kindereines festzulegenden Jahrgangs.

(3) Die innerbehördliche Organisationder Gesundheitsbehörden ist so zu gestal-ten, dass gesetzliche Geheimhaltungs-pflichten, insbesondere die ärztlicheSchweigepflicht, gewahrt werden.

664 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

(4) Im Übrigen finden die Bestimmun-gen des Hessischen Datenschutzgesetzesin der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. IS. 98) Anwendung.

§ 19

Verwaltungskosten

Die Behörden des öffentlichen Ge-sundheitsdienstes erheben Kosten (Ge-bühren und Auslagen) nach dem Hessi-schen Verwaltungskostengesetz in derFassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229). § 7 Abs. 1 Nr. 11 des Hessischen Verwaltungskos-tengesetzes findet keine Anwendung,wenn auf Antrag oder im Interesse vonBeschäftigten des Landes amtsärztlicheZeugnisse oder Gutachten erstellt oderamtsärztliche Untersuchungen durchge-führt werden.

§ 20

Kostenträger für Maßnahmen nach demInfektionsschutzgesetz

(1) Die Kosten für

1. die Durchführung der Erhebungennach § 14 Satz 2 des Infektionsschutz-gesetzes,

2. Impfstoffe für Schutzimpfungen oderArzneimittel bei anderen Maßnahmender spezifischen Prophylaxe gegen be-stimmte übertragbare Krankheitendurch die Gesundheitsämter nach § 20Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes,

3. die Röntgenuntersuchungen nach § 36Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzge-setzes mit Ausnahme der Kosten an-lässlich der Aufnahme in eine Erstauf-nahmeeinrichtung des Bundes fürSpätaussiedler

trägt das Land.

(2) Die Kosten für

1. die Übermittlung der Meldungen nach§§ 6 und 7 des Infektionsschutzgeset-zes,

2. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1,auch in Verbindung mit Abs. 3 des In-fektionsschutzgesetzes, soweit sie vonder zuständigen Behörde angeordnetworden sind und die Maßnahme nichtvorsätzlich veranlasst wurde,

3. die Untersuchung und die Behandlungnach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Infektions-schutzgesetzes,

4. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 desInfektionsschutzgesetzes mit Ausnah-me der Kosten für Impfstoffe oder Arz-neimittel bei anderen Maßnahmennach Abs. 1 Nr. 2,

5. die Durchführung von Ermittlungennach §§ 25 und 26 des Infektions-schutzgesetzes,

6. die Durchführung von Schutzmaßnah-men nach §§ 29 und 30 des Infektions-schutzgesetzes

trägt der Träger des Gesundheitsamtes.

(3) Entstehen dem Träger des Gesund-heitsamtes infolge der Durchführung vonSchutzmaßnahmen nach §§ 29 oder 30des Infektionsschutzgesetzes unzumutba-re Belastungen, so ist ihm ein Zuschussaus dem Landesausgleichsstock zu ge-währen.

(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwen-dung, soweit aufgrund anderweitiger ge-setzlicher Vorschriften oder aufgrund Ver-trages Dritte zur Kostentragung verpflich-tet sind oder eine abweichende bundes-rechtliche Regelung besteht.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht inner-halb eines Monats die Aufnahme desBetriebs beim Gesundheitsamt an-zeigt,

2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht in-nerhalb eines Monats nach Aufnahmeder Tätigkeit die selbstständige Aus-übung eines Fachberufes des Gesund-heitswesens oder die Beschäftigungvon Angehörigen der Berufe des Ge-sundheitswesens anzeigt,

3. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 die erfor-derlichen Auskünfte nicht erteilt oderdie erforderlichen Unterlagen nichtvorlegt,

4. entgegen § 17 Abs. 3 als Inhaber dertatsächlichen Gewalt den mit derÜberwachung beauftragten PersonenGrundstücke, Räume, Anlagen, Ein-richtungen und Gegenstände auf Ver-langen nicht bezeichnet oder nicht zu-gänglich macht oder die Entnahmevon Proben nicht ermöglicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann inden Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 miteiner Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahn-det werden, im Übrigen mit einer Geld-buße bis zu 10 000 Euro.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten ist in den Landkreisender Kreisausschuss und in den kreisfreienStädten der Magistrat.

§ 22

Rechtsverordnungen

(1) Die Landesregierung wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung die Zustän-digkeiten der Behörden des öffentlichenGesundheitsdienstes abweichend vondiesem Gesetz zu regeln.

(2) Die Befugnis der Landesregierungzum Erlass von Rechtsverordnungen nach§ 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 undAbs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 1Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wirdder für den öffentlichen Gesundheits-dienst zuständigen Ministerin oder demhierfür zuständigen Minister übertragen.

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 665

666 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

(3) Die für den öffentlichen Gesund-heitsdienst zuständige Ministerin oder derhierfür zuständige Minister wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung Standardsfür den landeseinheitlichen Vollzug zubestimmen. Standards können insbeson-dere für die Entwicklung, Weiterentwick-lung und Anwendung landeseinheitlicherQualitätsanforderungen vorgeschriebenwerden. Die Verordnung bedarf des Ein-vernehmens des für die Angelegenheitender inneren Landesverwaltung zuständi-gen Ministeriums und des Ministeriumsder Finanzen. Die aufgrund der Festle-gung von Standards erwachsenden zu-sätzlichen Kosten werden vom Land ge-tragen. Einsparungen sind entsprechendzu berücksichtigen.

(4) Die für den öffentlichen Gesund-heitsdienst zuständige Ministerin oder derhierfür zuständige Minister wird ermäch-tigt, im Einvernehmen mit dem für dasSchulwesen zuständigen Ministeriumdurch Rechtsverordnung Einzelheitenüber Umfang, Häufigkeit und Durch-führung der schulärztlichen Untersuchun-gen und der Gruppenprophylaxe in Schu-len nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 und3 zu treffen.

§ 23

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Aufgehoben werden

1. das Gesetz über die Vereinheitli-chung des Gesundheitswesens vom3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531)1), geän-dert durch Gesetz vom 31. Oktober1972 (GVBl. I S. 349),

2. die Erste Durchführungsverordnungzum Gesetz über die Vereinheitli-chung des Gesundheitswesens vom6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177)2),geändert durch Verordnung vom 4. März 1975 (GVBl. I S. 41),

3. die Zweite Durchführungsverord-nung zum Gesetz über die Verein-heitlichung des Gesundheitswesens(Dienstordnung – Allgemeiner Teil)vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215)3) , zuletzt geändert durch Ver-

ordnung vom 23. Mai 1986 (GVBl. I S. 197),

4. die Dritte Durchführungsverordnungzum Gesetz über die Vereinheit-lichung des Gesundheitswesens(Dienstordnung für die Gesundheits-ämter – Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435)4),zuletzt geändert durch Verordnungvom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138),

5. die Verordnung zur Überleitung derGesundheitsämter auf die Stadt- undLandkreise vom 2. Februar 1949(GVBl. S. 22)5),

6. mit Wirkung zum 31. Dezember 2008die Verordnung über die Gebühren-erhebung der Gesundheitsämter vom28. März 1935 (RGBl. I S. 481)6), zu-letzt geändert durch Verordnung vom19. Dezember 2006 (GVBl. I S. 766),

7. die Verordnung über die zur Ausfüh-rung des Infektionsschutzgesetzesund der Trinkwasserverordnung zu-ständigen Behörden vom 25. Januar2001 (GVBl. I S. 118)7), geändertdurch Verordnung vom 15. November2006 (GVBl. I S. 611),

8. das Gesetz über Kostenträger nachdem Infektionsschutzgesetz vom 28. September 2001 (GVBl. I S. 423)8),geändert durch Gesetz vom 16. Okto-ber 2006 (GVBl. I S. 518),

9. das Gesetz zur Errichtung des Hessi-schen Landesprüfungs- und Untersu-chungsamtes im Gesundheitswesenvom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 522)9),

10. § 38 des Hessisches Krankenhausge-setzes 2002 vom 6. November 2002(GVBl. I S. 662)10), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 18. Dezember 2006(GVBl. I S. 736).

§ 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft. Es tritt mit Ablaufdes 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 28. September 2007

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D i e H e s s i s c h e S o z i a l m i n i s t e r i n

K o c h L a u t e n s c h l ä g e r

1) Hebt auf GVBl. II 350-342) Hebt auf GVBl. II 350-353) Hebt auf GVBl. II 350-364) Hebt auf GVBl. II 350-375) Hebt auf GVBl. II 350-4

6) Hebt auf GVBl. II 350-387) Hebt auf GVBl. II 351-608) Hebt auf GVBl. II 351-649) Hebt auf GVBl. II 350-91

10) Ändert GVBl. II 351-66

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 667

Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung

in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit

sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit*)

Vom 24. September 2007

*) GVBl. II 213-6

Aufgrund

1. des § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 34Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgeset-zes in der Fassung vom 2. Juli 1979(BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),

2. des § 2 des Hessischen Gesetzes zurAusführung der Verwaltungsgerichts-ordnung in der Fassung vom 27. Okto-ber 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 21. Juli 2006(GVBl. I S. 394),

3. des § 2 des Hessischen Ausführungs-gesetzes zur Finanzgerichtsordnungvom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetzvom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532),

4. des § 7 Abs. 1 Satz 4 und des § 13 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 35 Abs. 1 Satz 2, des Sozialgerichts-gesetzes in der Fassung vom 23. Sep-tember 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletztgeändert durch Gesetz vom 20. April2007 (BGBl. I S. 554),

5. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Be-stimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändertdurch Gesetz vom 16. Oktober 2006(GVBl. I S. 510),

verordnet die Landesregierung,

6. des § 6 Abs. 2 Satz 2 des HessischenAusführungsgesetzes zum Sozialge-richtsgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1989 (GVBl. I S. 226), zuletztgeändert durch Gesetz vom 2. Februar2005 (GVBl. I S. 73),

verordnet der Minister der Justiz:

§ 1

(1) Oberste Dienstbehörde für die Ge-richte der Arbeitsgerichtsbarkeit,der Verwaltungsgerichtsbarkeit,der Sozialgerichtsbarkeit undder Finanzgerichtsbarkeitist das Ministerium der Justiz.

(2) Die Dienstaufsicht üben aus

1. a) die Präsidentin oder der Präsidentdes Landesarbeitsgerichts über die-ses Gericht und die Arbeitsgerichte,

b) die Präsidentin oder der Präsident,die Direktorin oder der Direktor desArbeitsgerichts über dieses Gericht,

2. a) die Präsidentin oder der Präsidentdes Landessozialgerichts über die-ses Gericht und die Sozialgerichte,

b) die Präsidentin oder der Präsident,die Direktorin oder der Direktor desSozialgerichts über dieses Gericht.

(3) Die Dienstaufsicht über ein Gerichterstreckt sich auf alle bei diesem Gerichttätigen Bediensteten. Die Dienstaufsichtder Direktorin oder des Direktors er-streckt sich nicht auf die Richterinnenund Richter dieses Gerichts.

§ 2

Die Verwaltung der Gerichte der Ar-beitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsge-richtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeitund der Finanzgerichtsbarkeit gehört zumGeschäftsbereich des Ministeriums derJustiz.

§ 3

Die Ministerin oder der Minister derJustiz ist zuständig

1. für die Errichtung des beratenden Aus-schusses nach § 11 Abs. 2 Satz 1 desSozialgerichtsgesetzes,

2. für die Berufung der ehrenamtlichenRichterinnen und Richter bei dem Hes-sischen Landessozialgericht und beiden Sozialgerichten nach § 13 Abs. 1Satz 1 und die Festsetzung einer ein-heitlichen Amtsperiode nach § 13 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbin-dung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozial-gerichtsgesetzes.

§ 4

(1) Die Präsidentin oder der Präsidentdes Hessischen Landessozialgerichts istzuständig

1. für den Erlass der näheren Bestimmun-gen über die Geschäftsstellen des Hes-sischen Landessozialgerichts und derSozialgerichte nach § 4 Satz 2 des So-zialgerichtsgesetzes,

2. für die Festlegung der Zahl der ehren-amtlichen Richterinnen und Richter beidem Hessischen Landessozialgerichtund den Sozialgerichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Aus-führungsgesetzes zum Sozialgerichts-gesetz,

3. im Falle des § 27 Abs. 3 des Sozialge-richtsgesetzes auf Antrag des Präsidi-ums die Vertretung zu regeln,

4. Personen nach § 157 Abs. 3 Satz 1 derZivilprozessordnung in Verbindungmit § 73 Abs. 6 Satz 1 des Sozialge-richtsgesetzes das mündliche Verhan-deln vor dem Hessischen Landessozi-algericht und den Sozialgerichten zugestatten.

668 Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007

§ 5

Es werden aufgehoben:

1. die Anordnung über die Übertragungvon Geschäften der Dienstaufsicht undVerwaltung in der Arbeitsgerichtsbar-keit vom 23. Januar 1995 (GVBl. I S. 72)1), geändert durch Verordnungvom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402),

2. die Anordnung über die Dienstaufsichtund die Verwaltung für die Gerichteder allgemeinen Verwaltungsgerichts-barkeit vom 28. September 1967(GVBl. I S. 182)2),

3. die Verordnung über Zuständigkeitenin der Sozialgerichtsbarkeit vom 11. Ja-nuar 1988 (GVBl. I S. 2)3), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 17. November1999 (GVBl. I S. 434),

4. die Anordnung über die Dienstaufsichtund die Verwaltung für das HessischeFinanzgericht vom 28. September 1967(GVBl. I S. 183)4).

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nachder Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ab-lauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Wiesbaden, den 24. September 2007

H e s s i s c h e L a n d e s r e g i e r u n g

D e r M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r M i n i s t e r d e r J u s t i z

K o c h B a n z e r

1) Hebt auf GVBl. II 211-82) Hebt auf GVBl. II 212-83) Hebt auf GVBl. II 213-54) Hebt auf GVBl. II 214-4

Nr. 21 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 8. Oktober 2007 669

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften

zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Eisenbahn und Wasser

Vom 26. September 2007

*) GVBl. II 61-59

Aufgrund

1. des § 89 Abs. 3 des Hessischen Geset-zes über die öffentliche Sicherheit undOrdnung in der Fassung vom 14. Janu-ar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 17. Oktober2005 (GVBl. I S. 674),

2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten in derFassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. IS. 603), zuletzt geändert durch Gesetzvom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),

verordnet die Landesregierung, soweitdie Zuständigkeiten zwischen den Ver-waltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hes-sischen Gesetzes über die öffentliche Si-cherheit und Ordnung bestimmt werden,im Einvernehmen mit dem Minister desInnern und für Sport, der Sozialministerinund dem Minister für Umwelt, ländlichenRaum und Verbraucherschutz:

Erster Teil

Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz

§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde fürdie Überwachung der Beförderung ge-fährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Ge-fahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas-sung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3115), zuletzt geändert durch Verord-nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist

1. während des Vorgangs der Ortsverän-derung

a) auf öffentlichen Straßen, Wegenund Plätzen die Kreisordnungs-behörde,

b) auf der Eisenbahn,

aa) soweit der Bahnbetrieb derBergaufsicht unterliegt, dieBergbehörde,

bb) im Übrigen die Kreisordnungs-behörde,

c) auf Binnenwasserstraßen das Hessi-sche Bereitschaftspolizeipräsidium,

d) in den Binnenhäfen die Hafen-behörde,

2. am Ort der Übernahme und Abliefe-rung, des Verpackens und Auspackensgefährlicher Güter sowie des Be- undEntladens von Beförderungsmitteln

a) in den Betrieben, soweit sie derBergaufsicht unterliegen, die Berg-behörde,

b) in den Bahnbetrieben, soweit sienicht der Bergaufsicht unterliegen,die Kreisordnungsbehörde,

c) in den Binnenhäfen die Hafen-behörde,

d) im Landkreis Darmstadt-Dieburgdie Kreisordnungsbehörde,

3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d so-wie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlichzuständige Polizeibehörde.

Zweiter Teil

Zuständigkeiten nach der Gefahrgutver-ordnung Straße und Eisenbahn

§ 2

Das für den Straßenverkehr zuständigeMinisterium ist zuständige Stelle für dieZulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1der Gefahrgutverordnung Straße und Ei-senbahn in der Fassung vom 24. Novem-ber 2006 (BGBl. I S. 2684).

§ 3

Straßenverkehrsbehörde nach § 7 Abs. 3Satz 1 und 3 und zuständige Behördenach § 7 Abs. 5 Satz 4 der Gefahrgutver-ordnung Straße und Eisenbahn ist dieKreisordnungsbehörde.

Dritter Teil

Zuständigkeiten nach den Anlagen Aund B zu dem Europäischen Überein-

kommen vom 30. September 1957 überdie internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

§ 4

Das für Verkehr zuständige Ministe-rium ist zuständige Behörde nach Unter-abschnitt 8.1.4.4 Satz 2 der Anlage B zudem Europäischen Übereinkommen vom30. September 1957 über die internationa-le Beförderung gefährlicher Güter auf derStraße (ADR) in der Fassung vom 20. Sep-tember 2005 (BGBl. II S. 1128, 2006 II S. 245, Anlageband zum BGBl. II Nr. 24vom 7. Oktober 2005 G 1998), geändertdurch Verordnung vom 8. September2006 (BGBl. II S. 826, 2007 II S. 865, Anlageband zum BGBl. II Nr. 24 vom 18. September 2006 Z 1998 A).

§ 5

Für die Ausführung der Vorschriftenüber fest verbundene Tanks (Tankfahr-zeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien

des Teils 6 der Anlage A des ADR ist zu-ständig

1. das Regierungspräsidium Kassel fürdie Zulassung des Baumusters nachUnterabschnitt 6.8.2.3.2 der Anlage Ades ADR,

2. im Übrigen die Staatliche TechnischeÜberwachung Hessen.

§ 6

(1) Folgende Maßnahmen obliegen derKreisordnungsbehörde:

1. die Festlegung der Be- und Entlade-stellen von Fahrzeugen oder Großcon-tainern, auf die die Vorschriften überdie Beförderung als „geschlossene La-dung“ anzuwenden sind, nach Unter-abschnitt 7.5.1.4 der Anlage A desADR,

2. die Entgegennahme der Nachrichtüber das Verladen und Abladen vongefährlichen Stoffen und Gegenstän-den an einer der Öffentlichkeit zu-gänglichen Stelle außerhalb von Ort-schaften nach Kapitel 8.5 Sondervor-schrift S 1 Abs. 4 der Anlage B oderAbschnitt 7.5.11 CV 1 der Anlage Ades ADR,

3. die Anordnung der Anwesenheit eineroder eines Beauftragten im Fahrzeugnach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1Abs. 2 der Anlage B des ADR,

4. die Bestimmung der Reihenfolge oderder Zusammensetzung der Kolonnenach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1Abs. 5 der Anlage B des ADR.

(2) Örtlich zuständig ist in den Fällendes Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungs-behörde, in deren Bezirk beladen, verla-den oder abgeladen werden soll, und inden Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 dieKreisordnungsbehörde, in deren Bezirkder Transport beginnt.

Vierter Teil

Zuständigkeiten nach der Gefahrgut-verordnung Binnenschifffahrt

§ 7

(1) Örtlich zuständige Behörde nach § 6Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 bis 15 der Gefahrgut-verordnung Binnenschifffahrt vom 31. Ja-nuar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geän-dert durch Verordnung vom 26. Juni 2007(BGBl. I S. 1222), im Bereich der schiffba-ren Wasserstraßen außerhalb der Bundes-wasserstraßen ist das Regierungspräsidi-um.

(2) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 11Satz 1 Nr. 16 für die Durchführung derKontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1der Anlage A des ADNR ist das Regie-rungspräsidium.

Fünfter Teil

Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See

§ 8

Zuständige Behörde für die Zulassungvon Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1der Gefahrgutverordnung See in der Fas-sung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 139),geändert durch Verordnung vom 31. Ok-tober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist das für dieSchifffahrt zuständige Ministerium.

Sechster Teil

Zuständigkeiten nach der Gefahrgut-beauftragtenverordnung

§ 9

Zuständige Überwachungsbehördenach der Gefahrgutbeauftragtenverord-nung in der Fassung vom 26. März 1998(BGBl. I S. 649), zuletzt geändert durchVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407), ist

1. das Regierungspräsidium für Gemein-den sowie deren Eigenbetriebe und fürdie der Bergaufsicht unterliegendenBetriebe als Bergbehörde,

2. das Regierungspräsidium Darmstadtfür die obersten Landesbehörden mitAusnahme des für den Straßenverkehrzuständigen Ministeriums.

Siebenter Teil

Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten

§ 10

Zuständige Verwaltungsbehörde fürdie Verfolgung und Ahndung von Ord-nungswidrigkeiten nach § 10 des Gefahr-gutbeförderungsgesetzes ist das Regie-rungspräsidium Kassel als Bezirksord-nungsbehörde, soweit in den §§ 11 und12 dieser Verordnung die Befugnissenicht anderen Behörden zugewiesen sindoder bundesrechtlich nicht die Zuständig-keit anderer Stellen begründet ist.

§ 11

Zuständige Verwaltungsbehörde fürdie Verfolgung und Ahndung von Ord-nungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahr-gutverordnung Straße und Eisenbahn istdie Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nichtfür die auf einer Bundesautobahn oderdurch die Polizeibehörden festgestelltenOrdnungswidrigkeiten nach Satz 1.

§ 12

Zuständige Verwaltungsbehörde fürdie Verfolgung und Ahndung von Ord-nungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahr-

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gutbeauftragtenverordnung ist die Kreis-ordnungsbehörde.

Achter Teil

Schlussbestimmungen

§ 13

Die Verordnung zur Bestimmung vonZuständigkeiten für die Ausführung der

Rechtsvorschriften zum Transport gefähr-licher Güter auf Straße, Schiene und Was-ser vom 4. Februar 1997 (GVBl. I S. 29)1),zuletzt geändert durch Verordnung vom28. Januar 1999 (GVBl. I S. 112), wird auf-gehoben.

§ 14

Diese Verordnung tritt am Tage nachder Verkündung in Kraft und mit Ablaufdes 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Wiesbaden, den 26. September 2007

H e s s i s c h e L a n d e s r e g i e r u n g

D e r M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r M i n i s t e r

K o c h f ü r W i r t s c h a f t , Ve r k e h r u n d L a n d e s e n t w i c k l u n g

D r. R h i e l

1) Hebt auf GVBl. II 61-46

Absender: A. Bernecker Verlag GmbHUnter dem Schöneberg 134212 Melsungen PVSt, DPAGEntgelt bezahlt

Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, WiesbadenVerlag: A. Bernecker Verlag GmbH,Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 14 00ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.deDruck: A. Bernecker GmbH & Co. Druckerei KG,Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 12 89Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 31-4 20, Fax: (0 56 61) 7 31-4 00E-Mail: [email protected]: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezembermüssen spätestens am 15. November schriftlich beim Verlag vorlie-gen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen ent-binden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträ-gen und Schadensersatzleistungen.Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 58,20 EUR einschl.MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfangvon 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich derPreis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preiseverstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.