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34 Gesetze und Verordnungen. ist verboten. Die Verwendung dieser kfinstlichen R~uchermittel ist nur gestattet, wenn die behandelten Lebensmittel in iiblicher Weise, sei es dutch Austroeknung, PSkelung oder Steri- lis~tion, haltb~r gemaeht sind. 2'. Egger (Mannheim). Gcwcrbllch¢ Lebensmittelzubereitungen. Bayern. Kennzeiehnung yon Limonadenerzeugnissen. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 2. Januar 1950. -- [N~ch Dtseh. Lebensmittel-Rdsch. 46, 66 (1950).] Die Bekanntmachung deckt sich inhalttich im wesentliehen mit den yon anderen deutsehen L~ndern ergangenen Anordnungen fiber Limonadenkennzeichnung. Insbesondere wirdauf die Kennzeiehnung des Siil~stoffgehaltes bingewiesen [dicse Z. (Gcs. u. VO.) 90 74 (1950)]. •. Egger (M~nnheim). Wiirttemberg- Baden. Verwendung yon Maltose enthaltendem Niihrzueker bei der Speiseeisherstellung. Erlafi des Innenministeriums Wi~rttemberg-Baden yore 6. Mai 1950. -- (Nicht im Druek ver- 6ffentHcht.) Halberzeugnisse (Speiseeispulver) zur Herstellung yon Fruch~e~s, Milchspeiseeis, Eisklem, Einfacheist~'em und •unstspeiseeis k6nnen unter Verwendung yon N~hrzucker mit einem ~indestgehal~ yon 50% Maltose hergestellt welden. Anf die Einhaltu~g der Volsehriften § 3 tier Speiseeis-Verordnung (Kennzeichnung und Verpaekung derartiger tta]berzeugnisse) wird besonders hingewiesen. ~. Egger (Mannbeim). Gifts, Vergiftungen. s. a. S. 36 ,,Bedarfsgegenst~nde". Wfirttemberg- Baden. Verkehr mit giftigen PIlanzensehutzmitteln. Erlafl des Wirtscha/tsministeriums Wi~rttemberg-Baden vom 3. April 1950. -- Nicht im Druek ver6ffentlicht Eine besondere Erla~abnis zum Handel mi~ Giften ist naeh Wiedelherstellung der Gewelbe- freiheit in Wiirttemberg-Baden zur ZeSt niebt erforderlich [vgl. diese Z. (Ges. u. VO) 90, 70 (1950)]. Es ist jedoeh die Polizeiverordnung fiber den Verkehr mit gfft~gen Pflanzensehutz- mitteln yore 13. Febru~r 1940 (RGB1. I, S. 349) in der Fassung der Verordnungen yore 13. Aug. 1940 (RGB1. I, S. 1121), veto 3. Juli ]941 (RGB1. I, S. 373), vom 30. September 1941 (RGB1. S. 611) und yore 3. Juli 1942 (RGB1. I, S. 427) zu beaehten. F. Egger (Mann~eim). Frankrelch. Verkehr mit Giiten. Verordnung des /ranz6sischen Ministerpriisidenten vom 19. November 1948. -- [Journal offieiel yore 28. November 1948. -- Ann. Falsificat. Fr~udes 41, 627 (1948).] Unter Aufhebung der seither den Verkehr mit Gfften regelnden, mebrfaeh abge/~nderten VO. yore 14. September 1916 werden die Vorschriften fiber den Verkehr mit Giften durch die vor- liegende VO. neu gefa~t. :Die Gifte sind, wie seither, in 3 Klassen zusammengestellt: Klasse A umfaBt gfftige Erzeugnisse, Klasse B Bet/~ubungsmittel, Klasse C gef/~hrliehe Er- zeugnisse. Jede dieser Klassen hat 2 Unterabteilungen. In die erste Unterabteilung sind die vorwiegend in der Industrie und Landwlrtschaft verwendet~en Gifte eingereiht, w/~hrend die zweite Unterabteilung sich mit den in der Medizin verwendeten Giften befM3t. Die ¥O. gliedert sich in 3 Abschnitte, yon denen jeder in dreiI(apitel zerf~llt, die den obigen Klassen entsprechen. Die Bestimmungen sind sehr ausffihrlich gehalten und regeln Aufbewahrung, Kennzeicbnung, Abgabe und Verkauf sowie Transport der Gifte. Welche Gifte im einzelnen den drei Klassen angehSren, ist~ nieht ersiehtlieh. Die frfihere Einordnung scheint bestehen geblieben zu sein, so dab ihre Wiedergabe nicht effolgte. F. Effger (~annheim). Verkehr mit Giften, Sehiidlingsbek~impfungsmitteln, gifthaltigen Seherzartikeln usw. Erlasse und Verordnungen des /ranz6sischen Landwirtscha/tsministeriums und des Gesundheits- ministeriums aus den Jahren 1947 bis 1949. Auger der vorstehend wiedergegebenen, den Verkehr mit Giften ganz allgemein regelnden VO. ist nament~lieh auf dem Gebiet der Seh~dlingsbek/~mpfungsmittel sine gunze Frills yon Verord-

Gewerbliche Lebensmittelzubereitungen

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34 Gesetze und Verordnungen.

ist verboten. Die Verwendung dieser kfinstlichen R~uchermittel ist nur gestattet, wenn die behandelten Lebensmittel in iiblicher Weise, sei es dutch Austroeknung, PSkelung oder Steri- lis~tion, haltb~r gemaeht sind. 2'. Egger (Mannheim).

Gcwcrbllch¢ Lebensmittelzubereitungen. Bayern.

Kennzeiehnung yon Limonadenerzeugnissen. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 2. Januar 1950. - - [N~ch Dtseh.

Lebensmittel-Rdsch. 46, 66 (1950).] Die Bekanntmachung deckt sich inhalttich im wesentliehen mit den yon anderen deutsehen

L~ndern ergangenen Anordnungen fiber Limonadenkennzeichnung. Insbesondere wirdauf die Kennzeiehnung des Siil~stoffgehaltes bingewiesen [dicse Z. (Gcs. u. VO.) 90 74 (1950)].

•. Egger (M~nnheim). Wiirttemberg- Baden.

Verwendung yon Maltose enthaltendem Niihrzueker bei der Speiseeisherstellung. Erlafi des Innenminis ter iums Wi~rttemberg-Baden yore 6. Ma i 1950. - - (Nicht im Druek ver-

6ffentHcht.) Halberzeugnisse (Speiseeispulver) zur Herstellung yon Fruch~e~s, Milchspeiseeis, Eisklem,

Einfacheist~'em und •unstspeiseeis k6nnen unter Verwendung yon N~hrzucker mit einem ~indestgehal~ yon 50% Maltose hergestellt welden. Anf die Einhaltu~g der Volsehriften § 3 tier Speiseeis-Verordnung (Kennzeichnung und Verpaekung derartiger tta]berzeugnisse) wird besonders hingewiesen. ~. Egger (Mannbeim).

Gifts, Vergiftungen. s. a. S. 36 ,,Bedarfsgegenst~nde".

Wfirttemberg- Baden. Verkehr mit giftigen PIlanzensehutzmitteln.

Erlafl des Wirtscha/tsministeriums Wi~rttemberg-Baden vom 3. Apr i l 1950. - - Nicht im Druek ver6ffentlicht

Eine besondere Erla~abnis zum Handel mi~ Giften ist naeh Wiedelherstellung der Gewelbe- freiheit in Wiirttemberg-Baden zur ZeSt niebt erforderlich [vgl. diese Z. (Ges. u. VO) 90, 70 (1950)]. Es ist jedoeh die Polizeiverordnung fiber den Verkehr mit gfft~gen Pflanzensehutz- mitteln yore 13. Febru~r 1940 (RGB1. I, S. 349) in der Fassung der Verordnungen yore 13. Aug. 1940 (RGB1. I, S. 1121), veto 3. Juli ]941 (RGB1. I, S. 373), vom 30. September 1941 (RGB1. S. 611) und yore 3. Juli 1942 (RGB1. I, S. 427) zu beaehten. F. Egger (Mann~eim).

Frankrelch. Verkehr mit Giiten.

Verordnung des /ranz6sischen Ministerpriisidenten vom 19. November 1948. - - [Journal offieiel yore 28. November 1948. - - Ann. Falsificat. Fr~udes 41, 627 (1948).]

Unter Aufhebung der seither den Verkehr mit Gfften regelnden, mebrfaeh abge/~nderten VO. yore 14. September 1916 werden die Vorschriften fiber den Verkehr mit Giften durch die vor- liegende VO. neu gefa~t. :Die Gifte sind, wie seither, in 3 Klassen zusammengestellt: Klasse A umfaBt gff t ige E rzeugn i s se , Klasse B Be t /~ubungsmi t t e l , Klasse C gef/~hrliehe Er- zeugnisse . Jede dieser Klassen hat 2 Unterabteilungen. In die erste Unterabteilung sind die vorwiegend in der Industrie und Landwlrtschaft verwendet~en Gifte eingereiht, w/~hrend die zweite Unterabteilung sich mit den in der Medizin verwendeten Giften befM3t. Die ¥O. gliedert sich in 3 Abschnitte, yon denen jeder in dreiI(apitel zerf~llt, die den obigen Klassen entsprechen. Die Bestimmungen sind sehr ausffihrlich gehalten und regeln Aufbewahrung, Kennzeicbnung, Abgabe und Verkauf sowie Transport der Gifte. Welche Gifte im einzelnen den drei Klassen angehSren, ist~ nieht ersiehtlieh. Die frfihere Einordnung scheint bestehen geblieben zu sein, so dab ihre Wiedergabe nicht effolgte. F. Effger (~annheim).

Verkehr mit Giften, Sehiidlingsbek~impfungsmitteln, gifthaltigen Seherzartikeln usw. Erlasse und Verordnungen des /ranz6sischen Landwirtscha/tsministeriums und des Gesundheits-

ministeriums aus den Jahren 1947 bis 1949. Auger der vorstehend wiedergegebenen, den Verkehr mit Giften ganz allgemein regelnden VO.

ist nament~lieh auf dem Gebiet der Seh~dlingsbek/~mpfungsmittel sine gunze Frills yon Verord-