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Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer. Individuelles Arbeitsrecht. Phase: Arbeitnehmerbegriff Phase: Vertragsabschluss Phase: Lohn ohne Arbeit Phase: Innerbetrieblicher Schadensausgleich Phase: Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmerbegriff. - PowerPoint PPT Presentation
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Individuelles Arbeitsrecht
- Ein Überblick -
Prof. Dr. Udo Beer
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Individuelles Arbeitsrecht
1. Phase: Arbeitnehmerbegriff
2. Phase: Vertragsabschluss
3. Phase: Lohn ohne Arbeit
4. Phase: Innerbetrieblicher Schadensausgleich
5. Phase: Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Arbeitnehmerbegriff
Wer ist überhaupt Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer Selbständiger
ausgeprägte fachliche weisungsgebunden fehlende oder geringe Fachaufsicht
Bindung an feste Arbeitszeiten und an einen vorgegebenen Arbeitsort
zeitliche und örtliche Unabhängigkeit bei Erfüllung der Dienstleistung
Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers
Dienstleistung mit eigenen Mitteln und Werk-zeugen, häufig eigene Betriebseinrichtungen (Büro, Werkstatt)
Tätigkeit für einen Arbeitgeber, dem die ganze Arbeitskraft geschuldet wird
Tätigkeit für mehrere Dienstleistungsempfänger
Entlohnung der Arbeitsleistung durch ein festes Gehalt
Bezahlung der Dienstleistung nach Stunden oder Tätigkeitserfolgen
Bezeichnung als „Arbeitnehmer“ oder „Ange-stellter“ im Vertrag
Bezeichnung als „freier“ Mitarbeiter im Vertrag
Abführung von Lohnsteuer und Sozialversiche-rungsbeiträgen durch den Arbeitgeber
Rechnungserteilung unter Ausweis der
Umsatzsteuer
Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub und in ähnlichen Fällen
Übernahme des Unternehmerrisikos
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Arbeitnehmerbegriff
Arbeitnehmer ist grundsätzlich, wer aufgrund eines privat-rechtlichen Vertrages zur Leistung von weisungsgebunde-ner, unselbständiger und fremdbestimmter Arbeit gegen Entgelt im Dienste eines anderen (Arbeitgeber) verpflichtet ist.
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Vertragsabschluss
Inhalt des Arbeitsnachweise
- Name und Anschrift der Vertragsparteien- Tätigkeitsbeschreibung- Beginn der Tätigkeit (Befristung)- Probezeit- Kündigungsfristen- Arbeitsort- Regelmäßige Arbeitszeit- Regelmäßige tägliche Arbeitszeit- Gehalt (Grundgehalt, Zulagen, Provisionen, Tantiemen, Prämien)- Nebenleistungen (Essengeld, Fahrtkosten)- Sonderzahlungen (Urlaub, Weihnachtsgeld)- Urlaub- Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, auf Betriebsvereinbarungen
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Vertragsabschluss
Weitere Inhaltspunkte eines Arbeitsvertrages
- Verschwiegenheitsverpflichtung- Konkurrenzschutzklausel- Regelungen zu Nebentätigkeiten- Regelungen zu Urheberrechten des Arbeitnehmers- Dienstwagen, Nutzung von Dienst-PKW für private Zwecke- Berufskleidung und deren Reinigung- Alterssicherung (Firmendirektversicherung, Betriebsrente)- Mitarbeiterrabatte- Nutzungsvereinbarungen über Rabatte Dritter (Miles & More)
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Lohn ohne Arbeit
Besondere Rechtsgrundlagen für Lohn ohne Arbeit
§ 324 Abs. 1 BGB, Unmöglichkeit, die der Arbeitgeber zu vertreten hat
§ 615 BGB, Annahmeverzug des Arbeitgebers
§ 615 BGB analog: Betriebsrisiko beim Arbeitgeber
§ 616 BGB: Sonderurlaub
§ 629 BGB: Zeit zur Stellensuche
Entgeltfortzahlungsgesetz: Feiertage, Krankheit, Rehabilitation, Vorsorge
Bundesurlaubsgesetz: Erholungsurlaub
Bildungsurlaub je nach Landesgesetz
§ 37 BetrVG: Betriebsratstätigkeit
§ 11 Arbeitsplatzschutzgesetz: Wehrübung
§§ 11, 14 MuSchG: Mutterschutzlohn
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Lohn ohne Arbeit
Lehre vom Betriebsrisiko
Anwendungsbereich
1. Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen
2. Es muss eine Betriebsstörung vorliegen
- Abbrennen der Fabrikanlagen, Mangel an Energie,
- Mangel an Material und Vorprodukten, Versagen von Maschinen
- Ausfall anderer (wichtiger) Arbeitnehmer, strenger Frost
- Naturkatastrophen (Überschwemmung, Sturm), Betriebsverbot (Smog)
3. Störung ist weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten
4. Die Grundsätze über das Betriebsrisiko sind abdingbar, insbesondere durch den Tarifvertrag
Verteilung des Betriebsrisikos:
1. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko
2. Ausnahmsweise trägt der ArbN das Risiko, wenn:
- die Existenz des Betriebes gefährdet ist
- die Störung aus der Sphäre des ArbN stammt (Streik)
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Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Vorsatz
Eventual- Absicht
Fahrlässigkeit
leicht mittel grob
Wissen und Wollen
Billigend in Kauf nehmen
Außer Acht lassen der Sorgfalt
Volle Haftungfreiteil-
weise
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Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verursacht worden sind, richtet sich nach dem Grad des Verschuldens:
Vorsatz: unbeschränkte Haftung des Arbeitnehmers
grobe Fahrlässigkeit: grundsätzlich unbeschränkte Haftung; eine ausnahmsweise Haftungsbegrenzung ist möglich, wenn der Verdienst des ArbN im deutlichen Missverhältnis zum Schadenrisiko der Tätigkeit steht.
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Innerbetrieblicher Schadensausgleich
normale (=mittlere) Fahrlässigkeit: Schadenteilung, wobei es bei dem Anteil des ArbN immer auch auf den Einzelfall ankommt. Bei der Bemessung des ArbN-Anteils sind zu berücksichtigen:- Verhalten in der Vergangenheit
- Art und Schwierigkeit der Tätigkeit
- Gefahrgeneigtheit der Arbeit
- Schadenrisiko
- Ausbildung
- Berufserfahrung
- Mitverschulden des ArbG
- Versicherbarkeit des Schadenrisikos
geringe Schuld (leichteste Fahrlässigkeit): Keine Haftung des ArbN
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses
außerordentliche ordentliche
§ 626 BGB Voraussetzungen § 620-625 BGB1. Wichtiger Grund
2. Kündigungserklärung1. Einhaltung der
Kündigungsfrist
2. Ggf.: Soziale Rechtfertigung:
- Personenbedingt
- Verhaltensbedingt
- Betriebsbedingt
3. Schriftliche Kündigungserklärung
4. Anhörung des Betriebsrats
5. Kein Kündigungsverbot (MuSchG, KSchG, SGB IX, BEEG, PflegeZG)
Rechtsschutz: Kündigungsschutzklage
Kündigung
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Sonstige Beendigungsgründe:
1. Befristetes Arbeitsverhältnis (§ 620 Abs. 1 und 3 BGB)
2. Aufhebungsvertrag (actus contrarius)
3. Anfechtung (§§ 119, 123 BGB)
4. Gerichtliche Entscheidung (KSchG)
5. Tod des Angestellten
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Keine Beendigungsgründe sind:
1. Erreichen des Renteneintrittsalters
2. Tod des Arbeitgebers
3. Insolvenz des Arbeitgebers (§ 113 InsO)
4. Betriebsübergang (§ 613 a BGB)
5. Wehrdienst
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Individuelles Arbeitsrecht
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit