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Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer

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Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer. Individuelles Arbeitsrecht. Phase: Arbeitnehmerbegriff Phase: Vertragsabschluss Phase: Lohn ohne Arbeit Phase: Innerbetrieblicher Schadensausgleich Phase: Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmerbegriff. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer

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Individuelles Arbeitsrecht

- Ein Überblick -

Prof. Dr. Udo Beer

Page 2: Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer

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Individuelles Arbeitsrecht

1. Phase: Arbeitnehmerbegriff

2. Phase: Vertragsabschluss

3. Phase: Lohn ohne Arbeit

4. Phase: Innerbetrieblicher Schadensausgleich

5. Phase: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Page 3: Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer

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Arbeitnehmerbegriff

Wer ist überhaupt Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer Selbständiger

ausgeprägte fachliche weisungsgebunden fehlende oder geringe Fachaufsicht

Bindung an feste Arbeitszeiten und an einen vorgegebenen Arbeitsort

zeitliche und örtliche Unabhängigkeit bei Erfüllung der Dienstleistung

Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers

Dienstleistung mit eigenen Mitteln und Werk-zeugen, häufig eigene Betriebseinrichtungen (Büro, Werkstatt)

Tätigkeit für einen Arbeitgeber, dem die ganze Arbeitskraft geschuldet wird

Tätigkeit für mehrere Dienstleistungsempfänger

Entlohnung der Arbeitsleistung durch ein festes Gehalt

Bezahlung der Dienstleistung nach Stunden oder Tätigkeitserfolgen

Bezeichnung als „Arbeitnehmer“ oder „Ange-stellter“ im Vertrag

Bezeichnung als „freier“ Mitarbeiter im Vertrag

Abführung von Lohnsteuer und Sozialversiche-rungsbeiträgen durch den Arbeitgeber

Rechnungserteilung unter Ausweis der

Umsatzsteuer

Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub und in ähnlichen Fällen

Übernahme des Unternehmerrisikos

Page 4: Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer

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Arbeitnehmerbegriff

Arbeitnehmer ist grundsätzlich, wer aufgrund eines privat-rechtlichen Vertrages zur Leistung von weisungsgebunde-ner, unselbständiger und fremdbestimmter Arbeit gegen Entgelt im Dienste eines anderen (Arbeitgeber) verpflichtet ist.

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Vertragsabschluss

Inhalt des Arbeitsnachweise

- Name und Anschrift der Vertragsparteien- Tätigkeitsbeschreibung- Beginn der Tätigkeit (Befristung)- Probezeit- Kündigungsfristen- Arbeitsort- Regelmäßige Arbeitszeit- Regelmäßige tägliche Arbeitszeit- Gehalt (Grundgehalt, Zulagen, Provisionen, Tantiemen, Prämien)- Nebenleistungen (Essengeld, Fahrtkosten)- Sonderzahlungen (Urlaub, Weihnachtsgeld)- Urlaub- Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, auf Betriebsvereinbarungen

Page 6: Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer

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Vertragsabschluss

Weitere Inhaltspunkte eines Arbeitsvertrages

- Verschwiegenheitsverpflichtung- Konkurrenzschutzklausel- Regelungen zu Nebentätigkeiten- Regelungen zu Urheberrechten des Arbeitnehmers- Dienstwagen, Nutzung von Dienst-PKW für private Zwecke- Berufskleidung und deren Reinigung- Alterssicherung (Firmendirektversicherung, Betriebsrente)- Mitarbeiterrabatte- Nutzungsvereinbarungen über Rabatte Dritter (Miles & More)

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Lohn ohne Arbeit

Besondere Rechtsgrundlagen für Lohn ohne Arbeit

§ 324 Abs. 1 BGB, Unmöglichkeit, die der Arbeitgeber zu vertreten hat

§ 615 BGB, Annahmeverzug des Arbeitgebers

§ 615 BGB analog: Betriebsrisiko beim Arbeitgeber

§ 616 BGB: Sonderurlaub

§ 629 BGB: Zeit zur Stellensuche

Entgeltfortzahlungsgesetz: Feiertage, Krankheit, Rehabilitation, Vorsorge

Bundesurlaubsgesetz: Erholungsurlaub

Bildungsurlaub je nach Landesgesetz

§ 37 BetrVG: Betriebsratstätigkeit

§ 11 Arbeitsplatzschutzgesetz: Wehrübung

§§ 11, 14 MuSchG: Mutterschutzlohn

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Lohn ohne Arbeit

Lehre vom Betriebsrisiko

Anwendungsbereich

1. Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen

2. Es muss eine Betriebsstörung vorliegen

- Abbrennen der Fabrikanlagen, Mangel an Energie,

- Mangel an Material und Vorprodukten, Versagen von Maschinen

- Ausfall anderer (wichtiger) Arbeitnehmer, strenger Frost

- Naturkatastrophen (Überschwemmung, Sturm), Betriebsverbot (Smog)

3. Störung ist weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten

4. Die Grundsätze über das Betriebsrisiko sind abdingbar, insbesondere durch den Tarifvertrag

Verteilung des Betriebsrisikos:

1. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko

2. Ausnahmsweise trägt der ArbN das Risiko, wenn:

- die Existenz des Betriebes gefährdet ist

- die Störung aus der Sphäre des ArbN stammt (Streik)

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Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Vorsatz

Eventual- Absicht

Fahrlässigkeit

leicht mittel grob

Wissen und Wollen

Billigend in Kauf nehmen

Außer Acht lassen der Sorgfalt

Volle Haftungfreiteil-

weise

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Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verursacht worden sind, richtet sich nach dem Grad des Verschuldens:

Vorsatz: unbeschränkte Haftung des Arbeitnehmers

grobe Fahrlässigkeit: grundsätzlich unbeschränkte Haftung; eine ausnahmsweise Haftungsbegrenzung ist möglich, wenn der Verdienst des ArbN im deutlichen Missverhältnis zum Schadenrisiko der Tätigkeit steht.

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Innerbetrieblicher Schadensausgleich

normale (=mittlere) Fahrlässigkeit: Schadenteilung, wobei es bei dem Anteil des ArbN immer auch auf den Einzelfall ankommt. Bei der Bemessung des ArbN-Anteils sind zu berücksichtigen:- Verhalten in der Vergangenheit

- Art und Schwierigkeit der Tätigkeit

- Gefahrgeneigtheit der Arbeit

- Schadenrisiko

- Ausbildung

- Berufserfahrung

- Mitverschulden des ArbG

- Versicherbarkeit des Schadenrisikos

geringe Schuld (leichteste Fahrlässigkeit): Keine Haftung des ArbN

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

außerordentliche ordentliche

§ 626 BGB Voraussetzungen § 620-625 BGB1. Wichtiger Grund

2. Kündigungserklärung1. Einhaltung der

Kündigungsfrist

2. Ggf.: Soziale Rechtfertigung:

- Personenbedingt

- Verhaltensbedingt

- Betriebsbedingt

3. Schriftliche Kündigungserklärung

4. Anhörung des Betriebsrats

5. Kein Kündigungsverbot (MuSchG, KSchG, SGB IX, BEEG, PflegeZG)

Rechtsschutz: Kündigungsschutzklage

Kündigung

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Sonstige Beendigungsgründe:

1. Befristetes Arbeitsverhältnis (§ 620 Abs. 1 und 3 BGB)

2. Aufhebungsvertrag (actus contrarius)

3. Anfechtung (§§ 119, 123 BGB)

4. Gerichtliche Entscheidung (KSchG)

5. Tod des Angestellten

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Keine Beendigungsgründe sind:

1. Erreichen des Renteneintrittsalters

2. Tod des Arbeitgebers

3. Insolvenz des Arbeitgebers (§ 113 InsO)

4. Betriebsübergang (§ 613 a BGB)

5. Wehrdienst

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Individuelles Arbeitsrecht

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