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Stand: 20. Februar 2005 1 TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Was bedeutet die Verweigerung der TdL? Schützt in M-V der Sozialtarifvertrag? Neues Tarifrecht und Entgelterhöhung bzw. Anpassung Ost Was steht im neuen TV ÖD? Konsequenzen für die Beschäftigten des Landes auch für Personalüberleitung, - entwicklung und Verwaltungsreform Konsequenzen für ver.di Nord FB 6

TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen

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TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen. Nord FB 6. Was bedeutet die Verweigerung der TdL? Schützt in M-V der Sozialtarifvertrag? Neues Tarifrecht und Entgelterhöhung bzw. Anpassung Ost Was steht im neuen TV ÖD? Konsequenzen für die Beschäftigten des Landes - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen

Stand: 20. Februar 2005 1

TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Was bedeutet die Verweigerung der TdL?Schützt in M-V der Sozialtarifvertrag?Neues Tarifrecht und Entgelterhöhung bzw.

Anpassung OstWas steht im neuen TV ÖD?Konsequenzen für die Beschäftigten des Landesauch für Personalüberleitung, - entwicklung und

VerwaltungsreformKonsequenzen für ver.di

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TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Verweigerung TdL - Was bedeutet das?

Ausstieg aus dem Flächentarifvertrag - hier bleibt der alte BAT/MTArb (O)

gekündigte Bestandteile (werden nicht mehr verhandelt) plus Meistbegünstigtenklausel 2005

einseitige Veränderungsmöglichkeit z.B. bei Weihnachts- und Urlaubsgeld, Arbeitszeit, Absenkung der Grundgehälter etc. (lt. Möllring)

Übergang zu Bund/Kommunen wird problematischer Änderungskündigungen möglich Nachwirkung löst sich auf durch neue

Arbeitsverträge (und je nach TVG)

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TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Verweigerung TdL - Schützt der Sozialtarifvertrag M-V 2004/2007?

Tarifvertrag M-V 2004/2007 ist Sondertarifvertrag auf der Basis des BAT/MTArb - Ost

Bezugnahme auf Manteltarifverträge; z.B. die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 96,5 %

d.h. bei Veränderung im „alten“ Mantel wird natürlich dieser Zugrunde gelegt

Beispiel: 96,5 % AZ von 40 Stunden = 38,5 Std.96,5 % AZ von 42 Stunden = 40 Std. 53 Min.

also das gleiche (abgesenkte) Geld für fast 41 Std. D.h.: der Sozialtarifvertrag schützt nur vor betriebs-

bedingten Kündigungen, aber nicht die Bedingungen

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TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Der neue Tarifvertrag - Übersicht

Einheitliches Tarifrecht für Bund und Kommunen Einheitliche Tabelle für Arbeiter/innen und

Angestellte Sicherung der Vergütungsgruppenzulagen Sicherung von Lohn und Gehalt (Besitzstand) Einmalzahlung bzw. Anpassung Ost - Kommunen Jahressonderzahlung Unkündbarkeit und Lohnfortzahlung Laufzeit bis 31.12.2007 Dies alles gilt nicht für die Länder (TdL)

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TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Der neue Tarifvertrag - Einkommen

Einkommenserhöhung durchgesetzt: Einmalzahlung 300 € pro Jahr bei Bund insgesamt und

Kommunen West je 100 € am 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 2005 je 150 € am 1. April und 1. Juli in 2006 und 2007

Auszubildende je 100 € am 1.7. in 2005 bis 2007 Kommunen Ost anstelle der Einmalzahlung Anpassung

an West je 1,5 Prozentpunkte jeweils am 1. Juli 2005, 2006 und 2007

Es bleibt bei der in 2003 vereinbarten Anpassung an West in 2007/2009 auf 100 %

gilt alles nicht für Landesdienst!

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TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Der neue Tarifvertrag - Jahressonderzahlung

Jahressonderzahlung bleibt erhalten; 2005 und 2006 Weihnachtsgeld (West 82,14 %/ Ost

61,61 %) und Urlaubsgeld wie bisher ab 2007 Zusammenfassung „Jahressonderzahlung“:

EG 1 - 8 90 %EG 9 - 12 80 % wieder dynamisiertEG 13 - 15 60 % Bemessungsgrundlage = noch festzulegen

Auszahlung jeweils im November ab 2007 (Ost 75%) gilt nicht für die Landesbeschäftigten; Kürzung von TdL

verlangt, jetzt schon siehe Beamtenregelung.........

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TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Der neue Tarifvertrag - Arbeitszeit - 1

Wöchentliche Arbeitszeit: Bund - in Ost und West 39 Stunden wöchentlich ab

1.10.2005 bei unverändertem Gehalt/Lohn Kommunen Ost - 40 Std./wöchentlich Kommunen West - 38,5-Std./wöchentlich kommunale Öffnungsklausel:

Verlängerungsmöglichkeit auf 40 Std./wöchentlich durch ver.di - Landesbezirks-Tarifvertrag (damit nur in West möglich)

gilt nicht für die Landesbeschäftigten; TdL Bereiche schon jetzt bis zu 42 Std./wöchentlich, (analog Beamtenregelungen...)

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TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Der neue Tarifvertrag

Meistbegünstigungsklausel:

Abweichung in Arbeitszeit, Sonderzahlung

oder Entgelt ist Angebot an VKA und Bund!

Damit gilt für die Landesbeschäftigten: entweder Übernahme des Ergebnisses oder kein Tarifabschluss

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Der neue Tarifvertrag - Arbeitszeit - 2

Nachtarbeit von 21 Uhr bis 6 Uhr Jahresarbeitszeit vermindert um Feiertage (Vorwegabzug) Pause bei Wechselschicht ist Arbeitszeit (ohne Krankenhäuser)

Überstunden in der folgenden Woche ausgleichen Ausgleichszeitraum bis zu 52 Wochen (1Jahr) Arbeitszeitflexibilisierung über Arbeitszeitkorridore (bis 45

Std i.d. Woche) oder Rahmenarbeitszeit (von 12 Std. zwischen 6 Uhr und 20 Uhr) i.V. mit Arbeitszeitkonten; diese einvernehmlich mit DV/BV gestalten; (ohne Einigungsstelle) - sonst Rückfall auf Tarifvertrag

Arbeitszeitkonten:Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit gilt nicht für die Landesbeschäftigte

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Der neue Tarifvertrag - Arbeitszeit -3

Höhe der Zuschläge: Bezahlung/Faktorisierung Überstunden EG 1 -9 = 30%/ EG 10 - 15 = 15 % Nacht (21h - 6 h) = 20 % Samstag (13h-21h)= 20 % (Krankenhäuser Status Quo = 0,64 €)

Sonntag = 25 % Feiertage = 35 % 24./31. Dez. ab 6 h = 35 % Schichtzulage = 40,- € (0,24 € je Stunde) Wechselschichtzulage = 105,-€ (0,63 € je Stunde Verbesserungen/Veränderungen gelten nicht für Landesbeschäftigten

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Der neue Tarifvertrag - Leistungsbezahlung

Leistungsbezahlung: „on top“ab 2007: 1 Prozentder Jahresentgeltsumme des Vorjahres der Tarifbeschäftigten

steigend auf 8 Prozent Auszahlungspflicht Regelung von Kriterien mit DV/BV, Sicherungsklausel bei

keinem Ergebnis mit TV, Prüfvorbehalt durch ver.di Leistungsziele und darauf bezogene Ergebnisse müssen vom

AN beeinflussbar sein Finanzierung aus festgelegten Anteilen bei Lohnrunden,

Rückflüsse aus Besitzständen und durch Strukturveränderungen im heutigen Bezahlungssyste

gilt nicht für die Landesbeschäftigten

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TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Der neue Tarifvertrag - Leistungsbezahlung

Leistungsabhängige Stufenaufstiege ab Stufe 4 möglich

sinngemäß: bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die Stufenzeit verkürzt; erheblich unter dem Durchschnitt die erforderliche Zeit verlängert werden;

betriebliche Kommission für Beschwerden rechtlich: Erheblichkeitsbegriff, Leistungsbegriff,

Leistungsbemessung und -Bewertung........

gilt nicht für die Landesbeschäftigten; TdL hätte gerne........

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Stand: 20. Februar 2005 13

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Der neue Tarifvertrag - Eingruppierung

diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht bundeseinheitliche Regelung mit unmittelbar

eingruppierenden Beispielen und Ferner-Gruppen, die auch ohne weitere Ausgestaltung eingruppierend ist;

ergänzbar durch sparten- bzw. landesbezirkliche Ausgestaltung,

15 Entgeltgruppen (als bundesweiter Rahmen) strikter Tätigkeitsbezug (ausgeübte statt übertragene

Tätigkeit) Eckeingruppierung EG 5/ EG 9/ EG13 keine Zeit-/Bewährungsaufstiege Tätigkeitsmerkmale für Entgeltordnung bis 2008 gilt nicht für Landesbeschäftigte

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Der neue Tarifvertrag - Eingruppierung

Ergebnisse Eck-Eingruppierungen („Qualifikationsebenen“) E 1 – E 4: un-/angelernte Tätigkeiten und

Ausbildungen unter „3-jährig“

ab E 5:„3-jährige“ Ausbildung (BBiG)

ab E 9:Fachhochschulabschluss/Bachelor

ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss

gilt nicht für Landesbeschäftigte

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Der neue Tarifvertrag - Eingruppierung

Ergebnisse Eck-Eingruppierung („E 5“) Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolg-reichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.)sowie2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausübenProtokollerklärung zu Ziffer 1: die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.Überprüfung anderer schulischer und sonstiger Ausbildungen/ Abschlüsse/ Anerkennung „Ost“-Abschlüsse

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Der neue Tarifvertrag - Eingruppierung

Heraushebung und Durchlässigkeit - z.B. EG 5 und 9 (bisher über Bewährungssystem)

ver.di Vorschlag: Baukastensystem mit verschiedenen Heraushebungsmerkmalen

Zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten; Komplexität; Zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten; Komplexität; Verantwortung; Soziale Kompetenz; Planen und Organisieren;Verantwortung; Soziale Kompetenz; Planen und Organisieren;Belastungen; Belastungen; Durchgängig von E 5 bis E 10!!

  Arbeitgeber:E 6 „schwierig“E 7 Höhere Schwierigkeit oder höhere VerantwortungE 8 Hohe Schwierigkeit und hohe VerantwortungE 9 --- (nicht vorgesehen)

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Der neue Tarifvertrag - Entgelt

über 15 EG i.V. mit 6 Erfahrungsstufen

Lebensaltersstufen werden durch Erfahrungs-/Entwicklungsstufen ersetzt

Jüngere werden bessere gestellt

eine Tabelle für alle Beschäftigte

Einbau von Orts-/Verheirateten-/Kinderzuschlag (Kinderanteil-Besitzstand bis 31.12.2005 Geborene)

Überleitung durch individuelle Zwischenstufen

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Der neue Tarifvertrag - Entgelt

z.B. Grundentgelt und Entwicklungsstufen:

Neueinstellungen ohne einschlägige Berufserfahrung in Stufe 1 (Grundentgelt 1)

Ein Aufrücken von Stufe 1 nach Stufe 2 (Grundentgelt 2) spätestens nach 1 Jahr

Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag Praktikant/innen reicht für Stufe 2.

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Der neue Tarifvertrag - Entgelt

Abweichung für von Outsourcing bedrohte Bereiche: Einführung E 1

(„Niedriglohngruppe“)

nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der E 1 - 4 landesbezirklicher Rahmen„Freischaltung“ durch

Anwendungsvereinbarunguntere Grenze im Rahmen der Spannbreite

der E 1 (1.286 € - 1.440 €)

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Stand: 20. Februar 2005 20

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Der neue Tarifvertrag - Entgelt Nord FB 6

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Entgelt-gruppe

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030 1,1a

14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610 1

13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4280 1

12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200 1

11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835 1

10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470 1

9 2.061 2.290 2.410 2.730 2a/2b 2.980 2c 3.180 1

8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493

7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375

6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285

5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185

4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081

3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 3 1.995

2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 4 1.935

1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

3-jährige Ausbildung 5

Fachhoschul-Abschluss 9

Universität/ Master 13

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Stand: 20. Februar 2005 21

TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Der neue Tarifvertrag - Entgelt

Überleitung in die Tabelle

mit dem derzeitigen persönlichen Entgelt wird die Überleitung bei Bedarf in Form einer Zwischenstufe vorgenommen

Persönliches Entgelt

Arbeiter/innen Angestellte Monatstabellenlohn - Grundvergütung - Sozialzuschläge - Ortszuschlag (extra abgesichert) - allg. Zulage

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Der neue Tarifvertrag - Entgelt

Folie 38 und 39

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Stand: 20. Februar 2005 23

TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Der neue Tarifvertrag - Mantel

Urlaubsregelung 26 - 29 (ab 30 J.) - 30 (ab 40. J.) Arbeitstage

Freistellung jetzt 8 Arbeitstage (Erweiterung um Landesfachbereichsvorstände)

Jubiläumszuwendung 350 € (25 Jahre) - 500 € (40 Jahre)Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel

Reisezeiten bei Dienstreisennichtanrechenbare Reisezeiten werden auf Antrag zu 25 Prozent angerechnet, wenn sie 15 Stunden im Monat überschreiten.

Ausschlussfrist - Ansprüche verfallen 6 Monate nach Fälligkeit

Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung (Verfahren und klare Begriffsdefinition)

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TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Der neue Tarifvertrag - Mantel

Probezeit:6 Monate, es sei denn, es ist eine kürzere Zeit vereinbart; übernommene Azubi´s keine)

Qualifizierung: Erhaltungsqualifizierung, Fort- und Weiterbildung, Qualifizierung für eine andere Tätigkeit – Umschulung, Wiedereinstiegsqualifizierung

Führung auf Probe ab E 10 (befristetes Arbeitsverhältnis mit Möglichkeit der höchstens zweimaligen Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren)

Führung auf Zeit ab E 10

(Ab E 10 höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 8 Jahren; ab E 13 höchstens dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren)

vorübergehende Übertragung bis zu 4 Jahr

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Stand: 20. Februar 2005 25

TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Konsequenzen für Landesbeschäftigte

Nach Äußerungen der TdL-Vertreter ist klar, dass sie Änderungen im TV haben wollen, wenn sie ihn überhaupt übernehmen werden

durch die Meistbegünstigtenklausel ist klar, dass ver.di keinen Abschluss vereinbaren wird, der in Arbeitszeit und Bezahlung schlechter ist

d.h. die Beschäftigten haben es in der Hand: Warnstreiks/Aktionen in dieser Woche

3.3.2005 Verhandlungstermin TdL ansonsten „Nachwirkung“ und „Aushöhlung“

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Page 26: TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen

Stand: 20. Februar 2005 26

TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Konsequenzen für Landesbeschäftigte- M-V

Können auf einem Nachwirkungstarifvertrag öffentlicher Dienst, der keinerlei Veränderungen bringt bzw. zuläßt, Themen wie Personalentwicklung und Personalüberleitung verhandelt werden?

Gerade hierfür modernes Tarifrecht erforderlich

Außerdem sind Auswirkungen auch für den Sozialtarifvertrag zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen deutlich

Konsequenz: es geht auch die Landesbeschäftigten M-V etwas an; Verantwortung!!!

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Stand: 20. Februar 2005 27

TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen

Konsequenzen für Landesbeschäftigte- M-V

Es bleibt die Frage:

Kämpfen oder alle Themen aufgeben?

alle sind gefordert

Ende

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