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Haftung Patentverletzung
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Risiko- und Haftungsminimierung
Verantwortung Geschäftsführung
Patent-Monitoring-Software
– Tobias HürTer
IP-Compliance Auf Nummer sicher in IP-Fragen
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Ländergruppe IIILänderpaket II und CN, IN, JP, KR, RU (mehr als 90 Länder)
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EP3421733A1
31.05.201331.05.2013 WINDMÖLLER & HÖLSCHER KG [DE] Transportvorrichtung für den Transport eines Sackabschnitts in einer Sackfüllanlage
Monitoring Auftrag 1 KW1 – KW8
[DE] Transportvorrichtung für den Transport eines Sackabschnitts in einer Sackfüllanlage
Ansprüche BiblioBeschreibung Familie StatusEntgegenhaltungenTitelseite
Sämtliche Pendelantriebe sind gelenkig am oberen Rahmen 12 der Transportvorrichtung 10 angelenkt. Diese Ausführungsform beschreibt eine Möglichkeit einer Viergelenkkonstruktion der jeweiligen Pendelvorrichtung. Mit den gepunkteten Pfeilen sind sowohl in 1, wie auch in 2, die nachfolgende Bewegungsrichtung der Greifvorrichtungen 20, 30 und 40 sowie der Zusatzgreifvorrichtung 50 dargestellt. In 3 ist eine schematische Parallelogrammsituation der Ausführungsform der 2 zu erkennen. So weist das große Parallelogramm rechts die beiden Greifvorrichtungen 30 und 40 auf und einen Parallelogrammwinkel . Auch ist hier schematisch die Zusatzkoppelvorrichtung 54 für die Zusatzgreifvorrichtung 50 zu erkennen. Auch die Zusatzgreifvorrichtung 50 ist mit einer Pendelvorrichtung als Viergelenksystem ausgebildet. Dieses Parallelogramm weist einen Winkel auf, welcher hier sich von dem Winkel unterscheidet. Durch die unterschiedlichen Winkel und wird es möglich, unterschiedliche Höhendifferenzen für die Pendelbewegung der einzelnen Greifvorrichtung 20, 30 und 40 und der Zusatzgreifvorrichtung 50 besonders einfach zu erzielen. 4 zeigt eine mögliche Höhendarstellung in der seitlichen Ansicht der Transportvorrichtung 10. Ausgehend von der Bodennahtstation 110 schwingt der Sackabschnitt 210 durch die erste Greifvorrichtung 20 von oben nach unten. Die Greifposition G20 der ersten Greifvorrichtung 20 liegt also oberhalb der Löseposition L20 der ersten Greifvorrichtung 20. Damit liegt die Positionierung des Sackabschnitts 210 in der Bodennahtkühlstation 120 auch unterhalb der Position des Sackabschnitts 210 in der Bodennahtstation. Die zweite Greifvorrichtung 30 hebt nun den Sackabschnitt 210 von einer unteren Greifposition G30 in der Bodennahtkühlstation 120 zur Füllstation 130 und der entsprechenden Löseposition L30 wieder an. So kann ein Einführen des Sackabschnitts 210 in einen entsprechenden Fülltrichter der Füllstation 130 erfolgen. Um nach dem Füllen des Sackabschnitts 210 ein Abziehen desselben von dem Fülltrichter wieder zu ermöglichen, wird ausgehend von der Greifposition G40 der dritten Greifvorrichtung 40 wiederum ein Absenken des Sackabschnitts 210 zur Löseposition L40 in der Kopfnahtstation 140 erfolgen. Entscheidend in erfindungsgemäßer Weise ist das Gleichbleiben oder im Wesentlichen Gleichbleiben der Höhe zwischen der Greifposition G50 der Zusatzgreifvorrichtung 50 und dessen Löseposition L50. Wie ebenfalls in der 4 gut zu erkennen ist, stimmen Löseposition L20 der ersten Greifvorrichtung 20 und Greifposition G30 der zweiten Greifvorrichtung 30 miteinander überein. Gleiches gilt für Löseposition L30 und Greifposition G40 sowie Löseposition L40 und Greifposition G50. Durch die Beibehaltung der Höhe zwischen der Greifposition G50 und der Löseposition L50 der Zusatzgreifvorrichtung 50 wird vermieden, dass diese Zusatzgreifvorrichtung 50 in das Schüttgutmaterial innerhalb des Sackabschnitts 210 eintaucht.
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Max Mustermann
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Patrizia Musterfrau 20.02.2020 9:00 Uhr
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Ansprüche BiblioBeschreibung Familie StatusEntgegenhaltungenTitelseite
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Worth checking this one out before tomorrow’s brainstorming
Max Mustermann
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Seems like our competitor is working on a similar prototyp. Can we get David to compare this design to our prototype?
Patrizia Musterfrau 20.02.2020 9:00 Uhr
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Auf Nummer sicher in IP-Fragen
Nicht jeder Geschäftsführer weiß, dass er für Patentverletzungen seines Unternehmens persönlich haftbar gemacht werden kann. Patent-Monitoring- Systeme können dieses Risiko minimieren.
– Tobias HürTer
Man stelle sich einen Schatzsucher vor, dessen Metall detektor piepst. Goldmünzen! Er packt sie ein, trägt sie heim und verleibt sie seiner Sammlung ein – glücklich und ohne einen Gedanken daran zu ver-schwenden, auf wessen Boden er sie gefunden hat und wem sie gehören. Er ist ein Dieb, auch wenn es nicht so gemeint war. Er muss dafür geradestehen, den Schaden ersetzen und eine Strafe akzeptieren. Kann jedem passieren? Natürlich nicht. Die aller-meisten Menschen würden die Eigentumsverhält-nisse klären, bevor sie eine Sache als ihre betrach-ten. Wer aber als Geschäftsführer ein Unternehmen leitet, dem kann es leichter passieren als anderen Menschen.
Der Schatz eines Unternehmens besteht nicht in Goldstücken, sondern in technologischem Wissen. Wenn dieses Wissen durch Patente geschützt ist, dann wird es zu geistigem Eigentum. Und wenn ein anderer sich an diesem Eigentum vergreift, dann muss er womöglich für den Schaden haften – auch wenn er nichts ahnend in dieses Schlamassel ge-raten ist. Für den Geschäftsführer eines Unterneh-mens kann das sogar bedeuten, dass er mit seinem eigenen Vermögen einstehen muss. Wer solch ein kostspieliges Missgeschick vermeiden will, muss vorsorgen. Als Geschäftsführer persönlich für eine Patentverletzung haftbar gemacht zu werden: Das ist kein rein hypothetisches Schreckensszenario. Es gab in den letzten Jahren eine ganze Reihe solcher Fälle. Was dieses Risiko zusätzlich unkalkulierbar macht: Die Gerichte urteilen nicht eindeutig – man-che strenger, manche großzügiger.
Nicht einmal die Senate des Bundesgerichtshofs (BGH) sind sich untereinander einig. Der I. Senat, vor allem für Urheberrecht zuständig, erklärte im Jahr 2014 in einer Entscheidung, die Juristen kurz
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Tobias Hürter
Tobias Hürter ist Wissenschafts-
journalist in München. Er hat
Philosophie und Mathematik
studiert und unter anderem die
deutsche Ausgabe des MIT Tech-
nology Review mitgegründet.
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mit »Geschäftsführerhaftung« bezeichnen, dass ein gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens nur dann für einen Wettbewerbsverstoß haftbar ge-macht werden kann, wenn erwiesen ist, dass er am Verstoß aktiv beteiligt war, eine Garantenstellung verletzt hat. Hingegen urteilte der X. Senat des BGH, der vor allem für Patentrecht zuständig ist, im fol-
genden Jahr in einer Entscheidung namens »Glas-faser II« deutlich strenger: Nicht die Beteiligung des Beklagten müsse erwiesen sein, sondern jener müsse darlegen, dass er am Verstoß nicht beteiligt war – womit der X. Senat also die Last vom Kläger auf den Beklagten verlegte. Der X. Senat nimmt Ge-schäftsführer somit in verstärkte persönliche Ver-antwortung. Er machte den Geschäftsführer eines Unternehmens, das Dämmstoffe für den Hausbau aus Glasfasern herstellt, persönlich haftbar für die
Verletzung eines Patents für nicht krebserregende Glasfasern. Egal ob der Geschäftsführer selbst be-teiligt war oder nicht: Er muss dafür sorgen, dass sein Unternehmen solche Verstöße nicht begeht.
Was bedeutet das für einen Geschäftsführer? Vor allem Unsicherheit. Wenn es zu einem Streit vor Gericht kommt, kann sein Wohl und Wehe davon abhängen, vor welchem Senat der Fall landet. Wer es nicht darauf ankommen lassen will, muss die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb in seinem Unternehmen noch sorgfältiger im Auge be-halten. Dabei ist es ja nicht so, dass Geschäftsführer sonst nichts zu tun hätten. Wer ein Unternehmen führt, steht ohnehin vor reichlich Haftungsfragen. Wer nicht auch noch bang die Rechtsprechung zu IP-Verletzungen beobachten will, sollte sich ab-sichern. Was also tun? Zwar gibt es Spezialisten für die Analyse von Patentaktivitäten, doch die konti-nuierliche Beobachtung der IP-Dynamik kann auf die Dauer enorm kostspielig werden – gerade ange-sichts der wachsenden Flut von Patentanmeldungen weltweit. Eine günstigere Option bieten intelligen-te Patent- Monitoring-Systeme, die diese Aufgabe übernehmen können. Sie finden die kritischen Pa-tente automatisch und bewerten sie vor. Die Verant-wortung können solche Systeme niemandem ab-nehmen. Doch sie können helfen, sie zu tragen und das Haftungsrisiko zu reduzieren.
Weniger Risiko durch Patent-MonitoringDer PATOffice®-Workflow
Software
Implementieren
� Gesetzliche Anforderung und IP-Compliance beachten
� Haftungsrisiko der Geschäftsführung reduzieren
Schutzrechte
Sichten & Verteilen
� Recherche und Monitoring nutzen und Team effizient informieren
� Doppelentwicklungen vermeiden
� Umgehungslösungen entwickeln
� Risiko für Patent verletzungen und Haftungsprobleme minimieren
Schutzrechte
Kommentieren & Bewerten
� Schutzsrechte durch Bewertung, Kommentierung und Klassifizie-rung nach individuellen Kriterien annotieren und dadurch wertvolles Unternehmenswissen sichern und weitergeben
� Redundante Bewertungen und mehrfaches Sichten vermeiden
� Neue Innovationen anregen
� Grundlage für KI-basierte Auto-matisierung vorbereiten
Schutzrechte & Kommentare
Auswerten
� Strategisch relevante Ergebnisse in Reports und übersichtlichen Visuali-sierungen dokumentieren
� Effizienz durch automatisierte Vorfilterung und Auswertung mit Content-Scoring und KI-Verfahren steigern
� Daten reibungslos über Schnitt-stelle mit der Portfolio verwaltung austauschen
IP- & Haftungsrisiko reduziertNeue Wettbewerber identifiziert
IP-und Innovationsstrategie optimiert
Effizienz des IP-Prozesses gesteigert HR- und IP-Portfolio-Akquise Wertvolles Unternehmenswissen festgehalten
Interessante Nischen gefundenTechnologische Trends erkannt
Über europatent
Die europatent GmbH wurde als einer der ersten
Informationsdienstleister im IP-Bereich in den frühen
1950er-Jahren unter dem Firmennamen „Deutscher
Patentdienst“ gegründet. Sie ist auf Dienstleistungen rund
um Recherche, Monitoring und Analyse von Patenten,
Marken sowie Designs spezialisiert und entwickelt seit
über 20 Jahren innovative IP-Softwarelösungen, wie die
Monitoring-Software PATOffice®.
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82335 Berg am Starn berger See
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