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ISSN 1435-2206 Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland Prof. Dr. Wilfried Erbguth Universität Rostock Hans-Jürgen Ermisch Rechtsanwalt, Hamburg Dr. Rolf Gestefeld Präsident des OVG Hamburg Prof. Dr. Hans-Joachim Koch Universität Hamburg Hannelore Kohl Präsidentin des OVG Greifswald Dr. Hubert Meyer Hauptgeschäftsführer des Landkreistags Niedersachsen Dr. Herwig van Nieuwland Präsident des OVG Lüneburg Prof. Dr. Ulrich Ramsauer Universität Hamburg, VG Hamburg Prof. Dr. Alfred Rinken Präsident des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen, Universität Bremen Hans-Joachim Schmalz Präsident des OVG Schleswig Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig MdB, Bundesminister der Justiz a.D., Universität Kiel Dr. Wolfgang Schrödter Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetags Matthias Stauch Präsident des OVG Bremen Prof. Dr. Kay Waechter Universität Hannover Dr. Ekkehard Wienholtz Innenminister des Landes Schleswig-Holstein a.D. 10. Jahrgang, Heft 3/2007 Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Gert-Jürgen Scholz Europäischer Rahmen für die Untersuchung von See- unfällen Karsten Loos Einführung des Planfeststellungsverfahrens und weitere Änderungen des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) Hartmut Henninger und Karsten Grillitsch Zur Gerichtsbarkeit des Internationalen Seegerichtshofs NordÖR NordÖR Vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen einer Kommunal- verfassungsbeschwerde Nds. StGH, Beschl. vom 11.10.2006 – StGH 2/06 Ausbau einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße OVG Bremen, Urt. vom 21.11.2006 – 1 D 79/06 Verwahrlosung einer baulichen Anlage OVG Hamburg, Beschl. vom 9.11.2006 – 2 Bf 156/06.Z Umfang der Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers OVG Greifswald, Urt. vom 25.8.2006 – 2 M 30/06 Gerichtliche Anordnung des Sofortvollzug eines Planfeststellungs- beschlusses für Ausbau von Kaianlagen im Hamburger Hafen VG Hamburg, Beschl. vom 30.10.2006 – 19 E 3517/06 Keine Sozialstaffelermäßigung für „betreute Grundschule“ VG Schleswig, Urt. vom 23.8.2006 – 15 A 65/06 Aus den Entscheidungen: Abhandlungen: Herausgeber: Nomos 10. Jahrgang, Heft 3/2007 Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte

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ISSN 1435-2206

Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland

Prof. Dr. Wilfried Erbguth Universität Rostock

Hans-Jürgen Ermisch Rechtsanwalt, Hamburg

Dr. Rolf Gestefeld Präsident des OVG Hamburg

Prof. Dr. Hans-Joachim Koch Universität Hamburg

Hannelore Kohl Präsidentin des OVG GreifswaldDr. Hubert Meyer Hauptgeschäftsführer des Landkreistags Niedersachsen

Dr. Herwig van Nieuwland Präsident des OVG Lüneburg

Prof. Dr. Ulrich Ramsauer Universität Hamburg, VG Hamburg

Prof. Dr. Alfred Rinken Präsident des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen, Universität Bremen

Hans-Joachim Schmalz Präsident des OVG Schleswig

Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig MdB, Bundesminister der Justiz a.D., Universität Kiel

Dr. Wolfgang Schrödter Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetags

Matthias Stauch Präsident des OVG Bremen

Prof. Dr. Kay Waechter Universität Hannover

Dr. Ekkehard Wienholtz Innenminister des Landes Schleswig-Holstein a.D.

10. Jahrgang, Heft 3/2007 Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte

Gert-Jürgen ScholzEuropäischer Rahmen für die Untersuchung von See-unfällen

Karsten LoosEinführung des Planfeststellungsverfahrens und weitere Änderungen des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG)

Hartmut Henninger und Karsten GrillitschZur Gerichtsbarkeit des Internationalen Seegerichtshofs

NordÖRNordÖR

Vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen einer Kommunal-verfassungsbeschwerdeNds. StGH, Beschl. vom 11.10.2006 – StGH 2/06

Ausbau einer innerstädtischen HauptverkehrsstraßeOVG Bremen, Urt. vom 21.11.2006 – 1 D 79/06

Verwahrlosung einer baulichen AnlageOVG Hamburg, Beschl. vom 9.11.2006 – 2 Bf 156/06.Z

Umfang der Lehrverpflichtung eines HochschullehrersOVG Greifswald, Urt. vom 25.8.2006 – 2 M 30/06

Gerichtliche Anordnung des Sofortvollzug eines Planfeststellungs-beschlusses für Ausbau von Kaianlagen im Hamburger HafenVG Hamburg, Beschl. vom 30.10.2006 – 19 E 3517/06

Keine Sozialstaffelermäßigung für „betreute Grundschule“VG Schleswig, Urt. vom 23.8.2006 – 15 A 65/06

Aus den Entscheidungen:

Abhandlungen:Herausgeber:

Nomos

10. Jahrgang, Heft 3/2007 Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte

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Zentrale Schriftleitung:

VRiVG Prof. Dr. Ulrich Ramsauer Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft Schlüterstr. 28, 20149 Hamburg Tel. 040/42838–4965, Fax 040/42838–5670 e-mail: [email protected]

Redaktionelle Anfragen an:Wiss. Mitarbeiter Dirk BernhardtTel. 040/42838-2994, Fax 040/42838-5062e-mail: [email protected]

Landesschriftleitungen:

Bremen

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RiOVG Peter Sperlich, OVG Bremen Am Wall 201, 28195 Bremen Tel. 0421/361–4624, Fax 0421/361–6797

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Mecklenburg-Vorpommern

VPrOVG Michael Sauthoff, OVG Greifswald Domstraße 7, 17489 Greifswald Tel. 03834/890-630, Fax 03834/890-570 e-mail: [email protected]

RiOVG Martin Redeker, OVG Greifswald Domstraße 7, 17489 Greifswald Tel. 03834/890–820, Fax 03834/890–539

RiVG Hajo Amelsberg, VG Greifswald Domstraße 7, 17489 Greifswald Tel. 03834/890–617, Fax 03834/890–528

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Schleswig-HolsteinRiOVG Reinhard Wilke, OVG Schleswig Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 SchleswigTel. 04621/86–1637, Fax 04621/86–1277 e-mail: [email protected]

Ri Dr. Andy Groth, SG SchleswigBrockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 SchleswigTel. 04621/86-1021, Fax 04621/86-1022

Redaktioneller Beirat:

Bremen:Rechtsanwalt Dr. Manfred Ernst, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bremerhaven;Rechtsanwalt Dr. Peter Guhl, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bremen;Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bremen; Rechtsanwalt Rainer Kulenkampff, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bremen.

Hamburg: Rechtsanwalt Martin Hack, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Hamburg;Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Schwemer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Hamburg;Rechtsanwalt Dr. Klaus Willenbruch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Mecklenburg-VorpommernRechtsanwalt Ulf Dembski, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Greifswald;Rechtsanwalt Dr. Kai Krohn, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Greifswald.

NiedersachsenRechtsanwalt Alexander Blume, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lüneburg;Rechtsanwältin Martina Kaufmann, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Braunschweig;

Schleswig-HolsteinJan-Christian Erps, Geschäftsführer des Landkreistags Schleswig-Holstein; Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Ewer; Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kiel;Wulf Jöhnk, Staatssekretär a.D., Kiel;Peter Nissen, Staatssekretär, Kiel

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Erscheinungsfolge: einmal monatlich

Bezugspreis 2007: jährlich 147,–€*, Einzelheft 17,– €*

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ISSN 1435-2206

Impressum

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I

In diesem Heft . . .

I

Abhandlungen

Informationen aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung

Rechtsprechung

Rechtsprechung in Leitsätzen ................................................................................ 136

Kommunalverfassungsrecht

Nds. StGH ..................................... 114Beschl. vom 11.10.2006 – StGH 2/06 – Vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde

Baurecht

OVG Hamburg .............................. 116 Beschl. vom 9.11.2006 – 2 Bf 156/06.Z – Verwahrlosung einer baulichen Anlage

OVG Greifswald ............................ 117 Beschl. vom 22.8.2006 – 3 M 73/06 – Traufhöhe bei Staffelgeschoss

OVG Schleswig ............................. 118 Urt. vom 21.9.2009 – 1 LB 112/05 – Ende des Bebauungszusammenhangs und Siedlungsstruktur

Umwelt- und Planungsrecht

OVG Bremen ................................. 119 Urt. vom 21.11.2006 – 1 D 79/06 – Ausbau einer innerstädtischen Hauptver-kehrsstraße

VG Hamburg ............................... 125 Beschl. vom 30.10.2006 – 19 E 3517/06 – Gerichtliche Anordnung des Sofortvoll-zug eines Planfeststellungsbeschlusses für Ausbau von Kaianlagen im Hamburger Hafen

Straßenverkehrsrecht

OVG Hamburg ............................. 128 Beschl. vom 22.11.2006 – 3 Bs 257/06 – Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis

Recht des öffentlichen Dienstes

OVG Greifswald ............................ 131 Urt. vom 25. 8.2006 – 2 M 30/06 – Umfang der Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers

OVG Lüneburg ............................. 133 Beschl. vom 26.10.2006 – 5 ME 254/06 – Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

Sozialrecht

VG Schleswig ............................... 135 Urt. vom 23.8.2006 – 15 A 65/06– Keine Sozialstaffelermäßigung für “be-treute Grundschule“

BundesverwaltungsgerichtAbschiebungsverbot wegen Verschlim-merung einer Erkrankung .......... 110

HamburgHamburg investiert 155 Millionen Euro für Airbus ............................ 110Zahl der Drogentoten in fünf Jahren halbiert ....................................... 110

BremenWeserkraftwerk wird gebaut ........ 111

NiedersachsenNeuorganisation der Wasserschutz- polizei .......................................... 111

Schleswig-HolsteinNeues Schulgesetz für Schleswig-Hol-stein ............................................. 111

PersonaliaNeuer Vorsitzender Richter am Bun-desverwaltungsgericht ................ 112Vizepräsident des Bundesverwaltungs-gerichts a.D. Johannes Oppenheimer verstorben ................................... 112

Neue Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ............. 112Neue Direktoren für die Sozialgerichte in Kiel und Lübeck ...................... 113

Tagungsankündigung15. Deutscher Verwaltungsrichtertag 9.-11. Mai 2007 ............................ 113

Gert-Jürgen ScholzEuropäischer Rahmen für die Untersuchung von Seeunfällen ..................................................................................................... 97

Karsten LoosEinführung des Planfeststellungsverfahrens und weitere Änderungen des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) ................ 102

NordÖR 3/2007

ForumHartmut Henninger und Karsten Grillitsch Zur Gerichtsbarkeit des Internationalen Seegerichtshofs .......................................................................................................... 107

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NordÖR 3/2007

Der Aufsatz behandelt den Richtlinienvorschlag der EU zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr*.

I. Einführung

Schwere und sehr schwere Seeunfälle haben seit jeher große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gefunden und zu viel be-achteten Diskussionen geführt.

Wie konnte der Unfall geschehen? Wer ist dafür verantwort-lich? Wer muss für die Schäden aufkommen? Aber auch: Wie kann verhindert werden, dass sich ein gleichartiger Unfall wie-derholt? sind Fragen, die sofort nach einer schweren Havarie in der Öffentlichkeit gestellt werden und auf die man möglichst schnell umfassende Antworten erwartet. Konsens aller seefah-renden Nationen ist, dass hier eine amtliche Untersuchung durchgeführt werden muss. Die Frage, wie und mit welcher Zielsetzung die amtliche Seeunfalluntersuchung durchgeführt werden soll, wird jedoch international und auch in den Staaten der Europäischen Union nach wie vor sehr unterschiedlich be-antwortet.

Es ist deshalb nur folgerichtig, dass die Europäische Kommissi-on im November 2005 bei der Vorlage Ihres 3. Paketes von Maß-nahmen zur Erhöhung der maritimen Sicherheit auch einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinien 1999/35/EG und 2002/59/EG 1 unterbreitete. Dabei ließ sich die Kommission von dem allgemeinen Ziel leiten, die Seeverkehrs-sicherheit dadurch zu verbessern, dass auf Gemeinschaftsebene klare Leitlinien zur Durchführung technischer Untersuchungen

Abhandlungen

Europäischer Rahmen für die Untersuchung von Seeunfällen

Regierungsdirektor Gert-Jürgen Scholz, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

* Dem Aufsatz liegt ein Vortrag im Rahmen des 14. Rostocker Gesprächs zum Seerecht unter der Leitung von Prof. Dr. Wilfried Erbguth zu Grun-de. Der Richtlinienvorschlag wurde bislang noch nicht auf Ratsebene beraten, wird jedoch voraussichtlich – entsprechend dem aktuellen Verhandlungsstand bei den Dossiers „Monitoring-RL“, „Hafenstaatkon-troll-RL“ und „VO zur Haftung für Passierschäden“ von Deutschland – während seiner EU-Präsidentschaft Deutschlands (1.Halbjahr 2007) neu aufgerufen.

1 KOM (2005) 590 endg.; Ratsdokument 6436/06 = Bundesrats-Drucksa-che 143/06 (vom 21.02.2006)

2 Begründung des Richtlinienvorschlags, aaO. S.1 3 Begründung des Richtlinienvorschlags, aaO. S.1

97

NordÖRZeitschrift für öffentliches Recht in NorddeutschlandHerausgegeben von

Prof. Dr. Wilfried Erbguth, Universität Rostock – Hans-Jürgen Ermisch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Hamburg – Dr. Rolf Gestefeld, Präsident des OVG Hamburg – Prof. Dr. Hans-Joachim Koch, Universität Hamburg – Hannelore Kohl, Präsidentin des OVG Greifswald – Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern – Dr. Herwig von Nieuwland, Präsident des OVG Lüneburg – VRiVG Prof. Dr. Ulrich Ramsauer, Universität Hamburg – Prof. Dr. Alfred Rinken, Präsident des Staatsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen, Universität Bremen – Hans-Joachim Schmalz, Präsident des OVG Schleswig – Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, MdB, Bundesminister der Justiz a.D., Universität Kiel – Dr. Wolfgang Schrödter, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages – Matthias Stauch, Präsident des OVG Bremen – Prof. Dr. Kay Waechter, Universität Hannover – Dr. Ekkehard Wienholtz, Innenminister des Landes Schleswig-Holstein a.D.

Zentrale Schriftleitung: VRiVG Prof. Dr. Ulrich Ramsauer, Hamburg

Landesschriftleitungen in Bremen, Greifswald, Hamburg, Lüneburg, Schleswig Heft 3/2007

und zum Erfahrungsaustausch nach jedem schweren Zwischen-fall auf See festgelegt werden2. Weiter heißt es in der Begrün-dung des Richtlinienvorschlags: „Das Fehlen einer Regelung zur Durchführung angemessener technischer Untersuchungen und zum Erfahrungsaustausch nach Unfällen mit dem Ziel, die Wiederholung von Katastrophen zu vermeiden, stellt jedoch bis heute eine gravierende Lücke in der Politik der Europäischen Union im Bereich der Seeverkehrssicherheit dar“.3

Haben wir in diesem Bereich tatsächlich eine gravierende Lü-cke, die mit den Mitteln des Gemeinschaftsrechts geschlossen werden muss?

II. Internationaler Rechtsrahmen

1. Internationale Übereinkommen

Zunächst ist festzustellen, dass die amtliche Seeunfallunter-suchung in Europa auf eine weit über 100 Jahre währende ge-schichtliche Entwicklung zurückblicken kann. Vorreiter war, wie so oft England mit seinem Merchant-Shipping-Act aus dem

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NordÖR 3/200798

Jahre 1854; im Deutschen Reich wurde mit dem Reichsgesetz betreffend die Untersuchung von Seeunfällen am 1.Januar 1878 eine amtliche Seeunfalluntersuchung eingeführt.

Heute besteht für alle europäischen Staaten auf der Grundlage weltweit gültiger internationaler Konventionen die rechtliche Verpflichtung, Seeunfälle zu untersuchen und bei Betroffenheit mehrerer Staaten international zusammenzuarbeiten. Dies folgt zunächst einmal für Seeunfälle auf Hoher See aus Art. 94 Abs.7 des VN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ)4. Diese Vorschrift verpflichtet die Flaggenstaaten, bei Seeunfällen, bei denen Tote oder Schwerverletzte zu beklagen waren oder schwere Schäden an Schiffen oder Anlagen eines anderen Staates oder der Mee-resumwelt verursacht wurden, eine Untersuchung durch qua-lifizierte Personen durchführen zu lassen und gegebenenfalls mit anderen betroffenen Staaten zusammenzuarbeiten. Darü-ber hinaus verpflichtet Regel I/21 des internationalen SOLAS-Übereinkommens5 die Flaggenstaaten, Seeunfälle ihrer vom Übereinkommen erfassten Schiffe zu untersuchen, wenn sie der Ansicht sind, dass sich aus der Untersuchung Änderungen am Übereinkommen als zweckmäßig erweisen könnten. Diese Verpflichtung wird ergänzt durch eine Mitteilungspflicht gegen-über der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO). Ähnliche Verpflichtungen enthält Art. 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 19666. Art. 12 MARPOL 73/787 verpflichtet die Flaggenstaaten, eine Seeunfalluntersuchung durchzuführen, wenn dieser Unfall größerer schädliche Auswir-kungen auf die Meeresumwelt gehabt hat, ebenfalls verknüpft mit entsprechenden Mitteilungsverpflichtungen gegenüber der IMO. Schließlich werden auch in Art. 2 Buchstabe g) des Übereinkommens Nr. 147 von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen8, einem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO, die Flaggenstaaten zur Durchführung amtlicher Seeunfalluntersuchungen verpflichtet. Das neue ILO-Seearbeitsübereinkommen, das im Februar 2006 von der ILO verabschiedet wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist, über-nimmt in Regel 5.1.6 diese Verpflichtung.

Die in den einschlägigen seerechtlichen Übereinkommen festgelegten Untersuchungsverpflichtungen sind jedoch sehr allgemein gehalten und haben den Staaten einen weiten Ausle-gungs- und Umsetzungsspielraum überlassen. Es blieb dem 1993 neu eingesetzten IMO-Unterausschuss „Flag-State-Implementa-tion“ (FSI) überlassen, auf der Grundlage der bestehenden inter-nationalen Untersuchungsverpflichtungen einheitliche Regeln aufzustellen, die mittels harmonisierter Untersuchungsziele, Verfahrensgrundsätze und qualitativer Mindestanforderungen die internationale Rechtsentwicklung in diesem Bereich wesent-lich voranbrachten.

2. IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vor-kommnissen auf See

Nach mehrjährigen Vorarbeiten des Unterausschusses FSI hat die IMO-Vollversammlung am 27.November 1997 mit Entschlie-ßung A. 849(20) den „Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See“9 und am 25. November 1999 mit Entschließung A.884(21)10 Zusatzregelungen unter besonderer Berücksichtigung der Unfallursache menschliches Versagen ver-abschiedet. Mit diesem Code werden die IMO-Mitgliedstaaten aufgefordert, angemessene Maßnahmen zu treffen, um ihn so schnell wie möglich umzusetzen. Allerdings hat dies nicht den Charakter eines internationalen Übereinkommens, wohl aber stellt er ein allgemein anerkanntes Regelwerk dar, das als Sicher-heitsstandard nach den Bestimmungen des SRÜ umzusetzen ist11.

Abhandlungen Gert-Jürgen Scholz

Wesentliche Neuerung des IMO-Codes ist die Konzentration des Seeunfalluntersuchungs-Verfahrens auf ein einziges Ziel: Die Verhinderung gleichartiger Unfälle in der Zukunft. Bei der Un-tersuchung von Seeunfällen sollen die Umstände des Unfalls, die Ursachen und die den Unfall begünstigenden Faktoren ermittelt werden. Dazu sollen Informationen gesammelt, ausgewertet und die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Es ist nicht Zweck der Untersuchung, Haftungsfragen zu klären oder Schuldzuweisungen zu treffen. Allerdings soll sich die Untersu-chungsbehörde auch nicht von der uneingeschränkten Darstel-lung von Ursachen abhalten lassen, wenn daraus Rückschlüsse auf schuldhaftes Verhalten oder auf eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gezogen werden können12.

In seinen verschiedenen Abschnitten enthält der Code

• Definitionen, insbesondere auch für die Einstufung von See-unfällen nach den Kategorien „sehr schwerer Seeunfall“, „schwerer Seeunfall“ und „Vorkommnis auf See“,

• Grundsätze für die unparteiische, gründliche und vorurteils-freie Untersuchung,

• den Grundsatz der flaggenstaatlichen Verantwortung, ver-knüpft mit der Regelung der Zusammenarbeit mit einem be-troffenen Küstenstaat,

• Grundsätze für die internationale Zusammenarbeit, insbeson-dere auch hinsichtlich der Bestimmung eines federführenden Staates und Beteiligungsrechten von Staaten mit einem erheb-lichen Interesse,

• Grundsätze für die Freigabe von Aufzeichnungen wie insbe-sondere Zeugenaussagen,

• Qualifikationsanforderungen an Untersuchungsbeamte,

• Bestimmungen zur Übersendung der Untersuchungsberichte an Beteiligte und die IMO und

• Grundsätze für die formale Gestaltung von Untersuchungsbe-richten.

Ergänzt wurde der Code noch durch Richtlinien, die die Zu-sammenarbeit zwischen Flaggenstaat und Staat mit erheblichem Interesse weiter erleichtern sollen13. Die Anwendung des Codes wird zusätzlich zur IMO von einer Gruppe von weltweit über 50 Staaten, deren Unfalluntersuchungsbehörden sich in der Orga-

4 BGBl. II, 1994, S.1798 5 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz menschlichen

Lebens auf See, BGBl. II, 1979, S.141 6 BGBl. II, 1969, S. 249 7 Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-

verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen, Neufassung amtl. deutsche Übersetzung : BGBl. II, 1996, S.399

8 BGBl. II, 1980 S.606 9 Code for the Investigation of Marine Casualties and Incidents; in deut-

scher Übersetzung bekanntgemacht in Verkehrsblatt – Dokument Nr.B 8124 „Richtlinien zum internationalen Standard der amtlichen Unter-suchung seefahrtbezogener Vorkommnisse“

10 Resolution A.884 (21) „Amendments to the Code for the Investigation of Marine Casualties and Incidents A. 849 (20)“

11 Hierzu von Gerlach, Die Seesicherheitsuntersuchung, 2005, S. 33 ff. Die wohl vorherrschende Meinung in der Staatenpraxis geht davon aus, dass der Code rechtlich eine nachdrückliche Empfehlung darstellt, daraus je-doch keine konkreten Umsetzungsverpflichtungen resultieren. So wohl auch die Kommission in der Begründung zum Richtlinienvorschlag, aaO. S.2

12 IMO-Code Abschnitt 2 13 MSC/Circ. 1058 MEPC/Circ. 400 vom 16.12.2002 „Interim Guidelines

to assist Flag States and other Substantially Interested States to Establish and Maintain an Effective Framework for Consultation and Co-Operati-on in Marine Casualty Investigations“

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NordÖR 3/2007 99

nisation „Marine Accident Investigators International Forum“ (MAIIF) zusammen geschlossen haben, entschieden propagiert. Da bei einer Vielzahl von Seeunfällen die Interessen14 von zwei oder mehr Staaten berührt sind, ist dies die in vielen Fällen heute praktizierte Grundlage bei der zwischenstaatlichen Zusammen-arbeit in der Untersuchung von Seeunfällen.

3. Laufende Arbeiten zur Revision des IMO-Codes

Trotz der mit dem Code erreichten Fortschritte ist die Not-wendigkeit einer weiteren Verbesserung der internationalen Regeln über die Seeunfalluntersuchung anerkannt und in das Arbeitsprogramm des IMO-Unterausschusses FSI eingeführt. Angesichts von Schwierigkeiten, die in verschiedenen Staaten die Anwendung des Codes verhindern, soll durch eine neue Strukturierung in verpflichtende Standards und empfohlene Praktiken eine verbesserte Umsetzung erreicht werden. Derzeit ist eine Korrespondenzgruppe unter australischer Leitung beauf-tragt, für die nächste Sitzung des FSI-Unterausschusses im Jahre 2007 verabschiedungsreife Texte vorzubereiten. Ehrgeizige Opti-on ist es, den Code nach dem Muster z.B. des ISM-Codes durch Beschluss einer 2/3-Mehrheit des Schiffssicherheitsausschusses als neues Kapitel in das SOLAS-Übereinkommen einzufügen. Darüber bestehen aber unter den IMO-Mitgliedstaaten noch große Meinungsverschiedenheiten, so dass eine erfolgreiche Er-gänzung des SOLAS-Übereinkommens derzeit als ungewiss an-gesehen werden muss.

III. Gegenwärtige Situation in Europa

1. Europarecht

Auch unabhängig von dem jetzt vorliegenden neuen Vorschlag der EU-Kommission gibt es bereits seit einigen Jahren gemein-schaftsrechtliche Regelungen, die in Teilbereichen harmonisier-tes Gemeinschaftsrecht geschaffen haben.

Den Anfang machte der Bereich der Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgasthochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr. An-gesichts der negativen Erfahrungen, die bei der Untersuchung der Ursachen des Untergangs der estnischen Ro-Ro-Fähre „Es-tonia“ gemacht wurden15, schreibt die „Richtlinie 1999/35/EG des Rates über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hin-blick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr“ vom 29. April 199916 in Art.12 den Mitgliedstaaten vor, in ihren Rechtsordnungen einen Rechtsstatus festzulegen, mit dem See-unfälle von Ro-Ro-Fähren oder Hochgeschwindigkeitsfahrzeu-gen nach den Regeln des IMO-Codes untersucht werden können und verpflichtet sie, Seeunfälle dieser Fahrzeuge nach diesen Re-geln zu untersuchen.

Drei Jahre später ging die Gemeinschaft im Rahmen des so ge-nannten „Erika II“ – Paketes an legislativen Maßnahmen noch einen Schritt weiter: In Artikel 11 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die „Errichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informations-systems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtli-nie 93/75/EWG des Rates“17 werden unbeschadet des Art. 12 der Richtlinie 1999/35/EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Untersuchung von Seeunfällen die Bestimmungen des IMO-Codes einzuhalten und zusammenzuarbeiten. Damit wird in knappen Worten der IMO-Code als verbindliche Grundlage für die von EU-Mitgliedstaaten durchzuführenden Seeunfallunter-suchungen erklärt.

Ergänzt wird dieser Rechtsrahmen durch unterstützende Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des See-verkehrs (EMSA). In Art. 2 Buchstabe e) der entsprechenden EU-Verordnung18 ist als Aufgabe der EMSA festgelegt, dass diese „die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommmissi-on bei der Entwicklung einer gemeinsamen Methodik zur Un-tersuchung von Seeunfällen nach vereinbarten internationalen Grundsätzen“ fördert und die Mitgliedstaaten bei der Untersu-chung schwerer Seeunfälle und durch die Analyse bereits vor-liegender Untersuchungsberichte über Seeunfälle unterstützt. Nach Art. 2 Buchstabe f) wird die EMSA mit dem Aufbau einer Datensammlung und Datenbank beauftragt.

In der Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages hat die EMSA eine Vielzahl von Aktivitäten entfaltet, Workshops und Semina-re zu aktuellen Themen der Seeunfalluntersuchung wie zum Bei-spiel Schiffsdatenschreibern durchgeführt und die Kommission bei der Erarbeitung des vorliegenden Richtlinienvorschlages beraten. Eine allgemein anerkannte Methodologie zur Unter-suchung von Seeunfällen wurde allerdings bislang noch nicht abschließend erarbeitet.

2. Das deutsche Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

Mit dem durch das 2.Seeschifffahrtsanpassungsgesetz im Juni 2002 eingeführten Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz19 hat der Gesetzgeber die bereits 199820 begonnene konsequente Aus-richtung der deutschen Schiffssicherheitsnormen auf den inter-nationalen Standard fortgesetzt und dabei eine grundlegende Neuordnung der deutschen Seeunfalluntersuchung vorgenom-men. Es würde den Rahmen dieses Vortrags sprengen, auf zu viele Details der Neuregelung einzugehen21, daher seien hier nur folgende Grundzüge in Erinnerung gebracht:

• Das Gesetz führt eine deutliche Neubestimmung der Ziele der staatlichen Unfalluntersuchung durch: Im Mittelpunkt steht die objektive, ursachenbezogene Unfalluntersuchung mit dem ausschließlichen Zweck, die Umstände, die zum Seeun-fall führten zu ermitteln und Sicherheitsempfehlungen für die Verhütung künftiger Unfälle und Gefährdungen zu ge-winnen. Diese Seeunfalluntersuchung dient weder der Ermitt-lung von Tatsachen zum Zwecke der Zurechnung von Fehlern um Nachteile für Einzelne herbeizuführen noch dient sie der Feststellung von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen (§ 9 Abs.2 SUG).

• Dazu wird eine neue Behörde, die Bundesstelle für Seeunfallun-tersuchung (BSU)als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-lung gegründet (§ 12 SUG), die bezüglich der Untersuchungs-handlungen mit einzigartiger Unabhängigkeit ausgestattet ist (§ 12 Abs. 2 und 3 SUG).

14 Definition des „Staates mit erheblichem Interesse“ im Code, Abschnitt 4.11

15 siehe hierzu „Part-Report covering technical issues on the capsizing on 28 September 1994 in the Baltic Sea of the ro-ro passenger vessel MV Es-tonia“, veröffentlicht als Anlage zum IMO-Dokument FSI 4 / INF.2 vom 7.06.1995

16 ABlEG Nr. L 138 S.1 17 ABlEG Nr.L 208 S.10 18 Verordnung Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur

für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABlEG Nr.L 208 S.1) in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 724/2004 (ABlEG Nr. L 129 S.1)

19 BGBl. I, S. 1815 20 Seeschifffahrtsanpassungsgesetz vom 9.September 1998, BGBl. I, S.2860 21 eingehend hierzu: von Gerlach, Die Seesicherheitsuntersuchung, 2005

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• Maßgeblich für das Untersuchungsverfahren sind die interna-tionalen Untersuchungsregelungen (§ 10 SUG); hoheitliche Untersuchungs-Befugnisse und Fragen des Persönlichkeits- und Datenschutzes werden in Anlehnung an die Regelungen des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes geregelt (§ 15 SUG).

• Die Anlastung fehlerhaften Verhaltens und deren Sanktionie-rung durch Fahrverbote oder den Entzug von Befähigungs-zeugnissen verbleiben bei den bisherigen Seeämtern, sind aber vom Verfahren der Bundesstelle völlig getrennt.

Der Neuregelung waren eine sehr kontroverse öffentliche De-batte und ein nicht minder kontroverses Gesetzgebungsverfah-ren vorausgegangen. Heute kann man feststellen, dass sich die Regelungen grundsätzlich bewährt haben22 und seit Aufnahme der Tätigkeit der BSU eine internationalen Standards entspre-chende, systematische Seeunfalluntersuchung in Deutschland durchgeführt wird. Durch Jahresberichte, die jedermann im Internet abrufen kann, wird das Unfallgeschehen systematisch aufgearbeitet und besondere Problembereiche identifiziert. Selbstverständlich werden durch die Gesetzgebung die Vorgaben der IMO –also insbesondere der IMO-Code- und der EU-Richtli-nien umgesetzt. Auch vormalige Kritiker des Gesetzgebungsvor-habens scheinen ihren Frieden mit der Neuregelung gemacht zu haben23.

3. Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten

Trotz der generellen Regelung in Art. 11 der Richtlinie 2002/59/EG unterscheiden sich die Strukturen, Verfahrenweisen und Be-fugnisse der Seeunfalluntersuchung in den 25 Mitgliedstaaten der EU ganz erheblich24. Eine reine sicherheitsorientierte Unfall-ursachenuntersuchung, die keinen disziplinarischen, strafrecht-lichen oder zivilrechtlichen Aspekten dient, existiert neben Deutschland nur in Finnland, Frankreich, Island, Polen, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich. Eine ausdrückli-che Garantie der Unabhängigkeit der Untersuchungsbeamten und der Untersuchung selber findet sich nur in einer kleinen Gruppe von Mitgliedstaaten, nämlich Frankreich, Deutschland, Island und Irland. Auch die organisatorische Selbständigkeit der Untersuchungsbehörden von der sonstigen maritimen Ad-ministration ist sehr unterschiedlich geregelt. Demgegenüber unterhält die große Mehrheit der Mitgliedstaaten mono-mo-dale Strukturen, das heißt auf Seeunfälle spezialisierte Untersu-chungseinheiten. Das bedeutet aber nicht, dass damit eine stän-dig bestehende und ausschließlich mit der ursachenbezogene Unfalluntersuchung befasste Behörde bereit stünde, in Belgien, der Tschechischen Republik, Griechenland, Ungarn, Irland, Litauen, Norwegen, Österreich, Portugal, Spanien, Slovenien und der Slowakei werden Untersuchungskommissionen oder ähnliche Untersuchungsgremien nur bei aktuellem Anlass von Fall zu Fall eingesetzt.

Darüber hinaus sind Vorschriften über die Internationale Zu-sammenarbeit in der Gesetzgebung der meisten EU-Mitglied-staaten nicht zu finden. Untersuchungsberichte oder zusam-menfassende Jahresberichte werden ebenfalls in den meisten EU-Mitgliedstaaten nicht veröffentlicht.

IV. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parla-ments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinien 1999/35 /EG und 2002/59/EG

Aufgrund der sehr unterschiedlichen rechtlichen Bedingungen für die Durchführung der Seeunfalluntersuchung erscheint es

folgerichtig, wenn die Kommission zur Begründung ihres Vor-schlages diese Uneinheitlichkeit beanstandet und als großen Mangel in den bestehenden Rechtsvorschriften der EU zur See-verkehrssicherheit bewertet25. Als besonders Besorgnis erregend wird die Unfähigkeit einiger Flaggenstaaten kritisiert, nach Vor-kommnissen auf See technische Untersuchungen unmittelbar durchzuführen. Dies sei ein krasser Unterschied zur Situation im Luftverkehr, wo die Gemeinschaft seit 1994 über Vorschrif-ten verfüge, die eine sorgfältige und systematische technische Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen als Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt gewährleisten würden.

Die Kommission schlägt daher, gestützt auf Art. 80 Abs.2 EG-Vertrag, eine Richtlinie vor, deren vorrangiges Ziel die Verbes-serung der Seeverkehrssicherheit und damit die Verringerung des Risikos künftiger Seeunfälle ist, das dadurch erreicht werden soll, dass

• eine schnelle Sicherheitsuntersuchung und eine ordnungsge-mäße Analyse von Unfällen auf See erleichtert wird und

• sichergestellt wird, dass über die Sicherheitsuntersuchungen und Vorschläge für Abhilfemaßnahmen rechtzeitig und ge-nau Bericht erstattet wird.

• Untersuchungen im Rahmen der Richtlinie dienen nicht dazu, die Haftung zu ermitteln oder Schuld zuzuweisen.

Im Einzelnen enthält der Richtlinienvorschlag folgende Rege-lungen:

– Anwendungsbereich, Art. 2: Die Richtlinie gilt für Unfälle, Vor-kommnisse und Notfall-Alarme26 auf See an denen Schiffe un-ter der Flagge von Mitgliedstaaten beteiligt sind, oder die sich in den Hoheitsgewässern von Mitgliedstaaten ereignen oder die sonstige wichtige Interessen der Mitgliedstaaten berühren. Sie gilt nicht für Kriegs- und Staatsschiffe, Schiffe ohne Ma-schinenantrieb, Holzschiffe einfacher Bauart und Sportboote, Binnenschiffe im Binnenschiffsverkehr, Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern und fest installierte Offshore-Einheiten.

– Begriffsbestimmungen, Art. 3: Es gelten grundsätzlich die Be-griffsbestimmungen des IMO-Codes.

– Status der Sicherheitsuntersuchungen, Art. 4: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Untersuchungen unabhängig von strafrechtlichen oder sonstigen gleichzeitig stattfinden-den Untersuchungen durchgeführt werden, mit denen die Haftung ermittelt oder Schuld zugewiesen werden soll. Außer-dem ist sicherzustellen, dass die Seeunfalluntersuchung nicht durch parallele Untersuchungen verhindert, ausgesetzt oder verzögert wird.

– Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung, Art. 5: Eine Untersuchung ist nach schweren oder sehr schweren Seeun-fällen durchzuführen. Der Umfang und konkrete Vorkehrun-gen für die Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen werden durch die Untersuchungsstelle des federführenden Staates festgelegt.

22 so auch von Gerlach, aaO. S.174 23 von Unruh, Seeunfalluntersuchung heute, HANSA 2005 Nr. 8 S.16 24 Angaben entnommen aus der EMSA-Studie „Marine Casualty Investiga-

tion in EU-25 and EEA Member States“ 25 Dokument KOM (2005) 590 endg. = BR-Drucksache 143/06 S.4 26 der in der deutschen Fassung in Art. 3 Nr.7 verwendete Begriff „Notsig-

nal“ ist eine verunglückte Übersetzung des englischen Begriffs „Distress Alert“

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Die Sicherheitsuntersuchungen müssen einer gemeinsamen, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 entwi-ckelten Methodik folgen.

– Gemeinsame Sicherheitsuntersuchungen, Art.7: Die Mitgliedstaa-ten müssen sich bei schweren und sehr schweren Seeunfällen, bei denen beiderseitig ein begründetes Interesse besteht, rasch einigen, welcher von ihnen federführend sein soll. Von gleich-zeitigen parallelen Untersuchungen ist abzusehen, ebenfalls sind Maßnahmen zu vermeiden, die den Untersuchungs-zweck gefährden könnten.

– Untersuchungsstellen, Art. 8: Die Mitgliedstaaten müssen si-cherstellen, dass Sicherheitsuntersuchungen unter der Ver-antwortung einer unparteiischen, ständigen Untersuchungs-stelle bzw. –einrichtung und von entsprechend qualifizierten Untersuchungsbeauftragten durchgeführt werden. Die Unter-suchungsstellen müssen von anderen maritimen Behörden funktionell unabhängig sein.

Die Mitgliedstaaten müssen in ihrer Rechtsordnung sicherstel-len, dass die Untersuchungsbeauftragten umfassende Unter-suchungsbefugnisse wie z.B. freien Zugang zum Unfallort, zu Schiffen und Wracks haben, Zeugen vernehmen dürfen und sachdienliche Daten wie zum Beispiel Schiffsdatenschreiber oder Schiffsbesichtigungsaufzeichnungen auswerten dürfen.

– Nichtoffenlegung von Informationen, Art.9: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass grundsätzlich (mit der Ausnahme überwiegender nationaler oder internationaler Interessen) Zeugenaussagen und andere Erklärungen, Berichte und Auf-zeichnungen nicht für andere Zwecke als die Zwecke der Si-cherheitsuntersuchung bereitgestellt werden.

– Rahmen für die ständige Zusammenarbeit, Art.10: Die Mitglied-staaten werden verpflichtet, in enger Kooperation mit der Kommission einen Rahmen („Permanent cooperation frame-work“) zu errichten, damit die Untersuchungsstellen mitein-ander und mit der Kommission zur Erreichung der Ziele der Richtlinie zusammen arbeiten können. In diesem Rahmen werden insbesondere die gemeinsame Nutzung von Einrich-tungen zur technischen Untersuchung von Wracks, Bordaus-rüstung und ähnlichem und die gegenseitige Bereitstellung technischer Hilfe festgelegt, Schulungsmaßnahmen organi-siert und die Zusammenarbeit mit Drittländern gefördert.

– Zusammenarbeit mit Drittländern mit begründetem Interesse, Art. 12: Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Untersuchung von Seeunfällen so weit wie möglich mit Drittstaaten zusam-men. Drittstaaten mit begründetem Interesse können sich in jeder Phase der von einem Mitgliedstaat durchgeführten Si-cherheitsuntersuchung anschließen. Demgegenüber erfolgt die Mitwirkung eines Mitgliedstaates an der von einem Dritt-staat durchgeführten Untersuchung „unbeschadet der Durch-führung von Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen im Rahmen dieser Richtlinie sowie der entsprechenden Berichts-pflichten“ (Art.12 Abs.3).

– Beweissicherung, Art. 13: Die Mitgliedstaaten werden verpflich-tet, Regelungen zur Beweissicherung von Daten über einen Unfall (z.B. Schiffstagebücher, Schiffsdatenschreiber) zu erlas-sen.

– Untersuchungsberichte, Art.14, außerdem Anhang I : Es werden einheitliche formale Kriterien für die Abfassung eines Unter-suchungsberichts aufgestellt und die Verpflichtung verankert, die Untersuchung grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten abzuschließen.

– Sicherheitsempfehlungen, Art. 15: Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass Sicherheitsempfehlungen von den Adressaten umgesetzt werden.

– Frühwarnsystem, Art.16: Gelangt die Untersuchungsstelle im Laufe einer Untersuchung zu der Ansicht, dass auf Gemein-schaftsebene dringend gehandelt werden muss, um künftig neue Unfälle zu vermeiden, so muss die Kommission rasch über die Notwendigkeit einer Frühwarnung unterrichtet wer-den. Die Kommission prüft die Angelegenheit unverzüglich und gibt bei Bedarf die Warnung an die zu- ständigen Behör-den der Mitgliedstaaten, an die Seeverkehrswirtschaft und an sonstige einschlägige Parteien heraus.

– Europäische Datenbank für Seeunfälle, Art. 17: Daten über Seeun-fälle und Vorkommnisse auf See werden in einer europäischen Datenbank (European Marine Casualty Information Platform – EMCIP) gespeichert und ausgewertet.

Wie sich aus den dargestellten Elementen ergibt, wird hier durch die Kommission ein umfassender Rahmen für eine har-monisierte Seeunfalluntersuchung in Europa vorgeschlagen, der auf den Grundzügen des IMO-Codes basiert und mit wesent-lichen Strukturelementen der heutigen deutschen Seeunfallun-tersuchung übereinstimmt.

V. Perspektiven/Probleme

Im Hinblick auf meine eingangs gestellte Frage, ob wir im Be-reich der Seeunfalluntersuchung eine gravierende Lücke haben, die mit den Mitteln des Gemeinschaftsrechts geschlossen wer-den muss, ergibt sich jetzt ein differenziertes Bild::

• Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Richtlinienentwurf die grundlegenden seevölkerrechtlichen Rahmenbedingun-gen respektiert und die Durchführung der Seeunfalluntersu-chung in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in ihrer Ei-genschaft als Flaggenstaat, Küstenstaat oder Staat mit einem sonstigen begründeten Interesse belässt. Der in der IMO ent-wickelte Grundsatz der reinen, auf die objektive Ursachenfor-schung ausgerichteten Sicherheitsuntersuchung mit dem al-leinigen Ziel, künftige Unfälle zu vermeiden, wird konsequent umgesetzt.

• Angesichts der höchst unterschiedlichen Strukturen, in de-nen die Seeunfalluntersuchung in den einzelnen EU-Mit-gliedstaaten organisiert ist, sind die zentralen Vorgaben des Richtlinienentwurfs, also insbesondere die Verpflichtung zur Einrichtung unabhängiger fachlicher Untersuchungsstellen, ein wichtiger Harmonisierungsgewinn und würden die Zu-sammenarbeit sicherlich erheblich verbessern.

• Positiv zu würdigen ist sicher auch der institutionalisierte Rah-men für die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten (Art. 10): Gerade unter dem allgegenwärtige Diktat knapper Haushalts-mittel macht es Sinn, wenn z.B. die gemeinsame Nutzung von teuren technischen Geräten für die Untersuchung von Wrack-teilen oder die Auswertung von Schiffsdatenschreibern vorge-sehen wird.

• Die Stellung der EU-Kommission wird wesentlich dadurch gestärkt, dass alle Berichte und Informationen bei ihr auflau-fen und ihr die Entscheidungskompetenz bezüglich des Früh-warnsystems (Art.16) verliehen wird. Dies ist sicherlich nicht unproblematisch.

• Kritisch ist zu sehen, dass zwar eine umfassende Zusammen-arbeit der EU-Mitgliedstaaten bei der Seeunfalluntersuchung vorgesehen wird (Art.7), die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

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aber nicht auf gleicher Augenhöhe erfolgt und insbesondere die Beteiligung eines EU-Mitgliedstaates an der von einem Drittstaat federführend durchgeführten Untersuchung den Mitgliedstaat nicht von seinen Verpflichtungen aus der Richt-linie entlastet (Art. 12 Abs.3).

• Nicht ausreichend ist nach deutschem Verständnis sicherlich der eingeschränkte Anwendungsbereich. Gerade bei den von dem Richtlinienentwurf nicht erfassten Sportbooten, Fische-reifahrzeugen unter 24 Meter Länge und den Traditionsfahr-zeugen haben sich in der Vergangenheit Schwerpunktberei-che des Unfallgeschehens ergeben.

• Im Hinblick auf den geplanten Aufbau einer europäischen Datenbank für Seeunfälle (Art. 17) wäre zu prüfen, in wie weit hier doppelte Strukturen in Konkurrenz zur IMO entstehen würden. Dies sollte vermieden werden.

• Im Übrigen ergibt sich durch den Richtlinienentwurf keine weitere Zuständigkeitsverschiebung zugunsten der Gemein-schaft. Durch Art. 11 der bestehenden Richtlinie 2002/59/EG ist ohnehin schon in ganz weitem Umfang eine Gemein-schaftszuständigkeit und die daraus folgende Verpflichtung entstanden, in internationalen Verhandlungen und insbe-sondere in den Beratungen der IMO zur Neufassung des Codes koordiniert aufzutreten.

• Deutschland hat den Richtlinienentwurf in einer Gesamtwür-digung positiv kommentiert und ist darauf vorbereitet, die Be-ratungen über das Dossier im Rat unter seiner Präsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 einzuleiten.

Einführung des Planfeststellungsverfahrens und weitere Änderungen des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG)

Von Karsten Loos, Hamburg*

1. Vorbemerkung

Durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes1 wird in Hamburg u.a. das Planfeststellungsver-fahren für Stadtstraßen eingeführt, das heißt für alle Straßen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die nicht dem Regime des Bundesfernstraßengesetzes2 unterfallen, vgl. § 1 Abs. 1 HWG,3 § 1 FStrG. Damit verweist nunmehr auch das HWG auf die Vorschriften der §§ 72 ff. HmbVwVfG,4 in denen Voraussetzungen und Folgen der Planfeststellung geregelt sind, wobei die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 a.E. HmbVwVfg zu beachten ist.

Die damit eingeführten wegerechtlichen Planungsinstitute gab es bisher in Hamburg – als letztem Bundesland, nachdem auch Berlin in den §§ 20 ff. des BerlStrG5 eine entsprechende Re-gelung getroffen hat6 – nicht, obwohl ein Bedarf hierfür durch-aus vorhanden war, wie zum Beispiel das Verfahren um die ge-plante Ortsumgehung Finkenwerder zeigt. Die Erfahrungen aus diesem Planungsverfahren haben dazu beigetragen, die gesetz-lichen Grundlagen für die straßenrechtliche Planfeststellung möglichst schnell schaffen zu lassen. Die Begründung des Ge-setzentwurfs bezieht sich ausdrücklich auf diese Ortsumgehung und sieht „aktuellen Handlungsbedarf“; das neue wegerechtli-che Planfeststellungsverfahren ermögliche, die im Rahmen der Straßenplanung zu bewältigenden Teilkomplexe umfassend und einheitlich in den Blick zu nehmen.7 Bei dem erwähnten Vorha-ben der Ortsumgehung Finkenwerder stellte sich das Problem, dass die Straße aus rechtlichen Gründen durch drei verschiede-ne Planungsinstrumente ermöglicht werden musste. Im mittle-ren Teil der in Ost-West-Richtung geplanten Trasse geschah dies durch einen Bebauungsplan.8 Der westliche Teil ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses, der sich mit der weiteren Start- und Landebahnverlängerung des dortigen Airbus-Werks

befasst und in dessen Rahmen als Folgemaßnahme auch die Ver-legung der Straße geplant wurde. Der östliche Teil wurde im we-gerechtlichen Bestimmungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 HWG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 5 HafenEG9 geplant, da er sich im Gebiet des Hamburger Hafens befindet und damit Ge-genstand einer Sonderplanung im Sinne des § 5 Absatz 4 BauGB ist. Hier werden keine Bebauungspläne aufgestellt.10

Insbesondere bei solchen Großvorhaben werden die Vorteile der Konzentrations- und der materiellen Präklusionswirkung

* Der Verfasser ist beisitzender Richter einer Kammer am Landgericht Hamburg.

1 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 562).

2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128).

3 Hamburgisches Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83).

4 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404).

5 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819).

6 Insoweit unzutreffend Kirchberg in: Ziekow (Hrsg.), Praxis des Fachpla-nungsrechts, 3. Aufl. 2004, Rn. 21.

7 Begründung der Senatsvorlage des Gesetzentwurfs zum Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes, Bürgerschafts-Drs. 18/4409, S. 4.

8 Gesetz über den Bebauungsplan Francop 7/Neuenfelde 12 v. 21.03.2005 (HmbGVBl. S. 90).

9 Hafenentwicklungsgesetz vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 301).

10 Vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.1996 – Bs III 68/96, DVBl. 1997, 845 (847) = NuR 1997, 453 (455); Lagoni in: Hoffmann-Riem/Koch, Hambur-gisches Staats- und Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2006, S. 448, 455; Schulz-Schaeffer, Das hamburgische Hafenentwicklungsgesetz, 1991, § 1 Rn. 15 ff, § 3 Rn. 25.

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der Planfeststellung deutlich. Beide Wirkungen fehlen sowohl dem Bebauungsplan als auch einer nur verwaltungsinternen Straßenplanung gemäß § 13 Abs. 2 HWG. Die Konzentrations-wirkung der Planfeststellung bedeutet, dass der Planfeststel-lungsbeschluss als Verwaltungsakt alle weiteren für die Zuläs-sigkeit eines Vorhabens öffentlich-rechtlich erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen usw. umfasst, § 75 Abs. 1 HmbVwVfG. Die Konzentrationswirkung führt auch dazu, dass für Beteiligte – gerade im Gegensatz zu sozusagen auf-geteilten, unterschiedlichen Verfahren wie bei der Umgehung Finkenwerder – nur noch ein Verfahren überblickt werden muss, das relativ eindeutig in zwei Gesetzen geregelt ist, nämlich dem HWG und dem HmbVwVfG. Dies bringt Betroffenen und Be-günstigten eines Planfeststellungsverfahrens Klarheit über den Verfahrensstand und letztlich eine erhöhte Rechtssicherheit. Im Planfeststellungsbeschluss sind idealiter abschließend sämtliche Voraussetzungen und Folgen der geplanten Maßnahme erfasst; daneben existierende Planungsformen, deren Bestand wechsel-seitig Auswirkungen auf das Gesamtverfahren haben könnte, entfallen.

Die materielle Präklusionswirkung bezeichnet den Ausschluss von Einwendungen sowohl für das nachfolgende Verwaltungs-verfahren als auch für eine sich hierauf beziehende gerichtliche Nachprüfung, wenn diese Einwendungen nicht bis zum Ablauf einer bestimmten Frist vorgebracht wurden,11 § 73 Abs. 4 HmbV-wVfG. Hierdurch wird nicht nur der Inhalt der Einwendungen begrenzt und für die Behörde feststellbar, sondern damit ein-hergehend auch der Kreis der möglichen Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluss.12 Darüber hinaus wird das Verfahren beschleunigt, da der Sachstand gebündelt ist, Einwendungen nach Fristablauf gleichzeitig abgearbeitet und die vorgebrachten Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt werden können.13

Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen durch das Änderungsgesetz kurz vorgestellt.

2. Die Planfeststellung

a. Planfeststellungsverfahren

Für nach § 13a HWG n.F. UVP-pflichtige Vorhaben14 hat die Planfeststellungsbehörde ein planfeststellungsrechtliches Ver-fahren zu betreiben, d.h. Planfeststellung nach § 15 Abs. 1 HWG n.F. oder Plangenehmigung nach § 15 Abs. 3 HWG n.F in Ver-bindung mit §§ 72 ff. HmbVwVfG. Die UVP-Pflicht indiziert hier die Komplexität der beteiligten Belange, so dass in diesen Fällen nach der gesetzlichen Regelung ein Planfeststellungsverfahren immer für erforderlich gehalten wird.15 Dabei kann ein Bebau-ungsplan im Sinne des BauGB gemäß § 15 Abs. 2 HWG n.F. die Planfeststellung ersetzen. Dies entspricht der Vorschrift des § 17 Abs. 3 FStrG.

§ 13a HWG beschreibt die einzelnen Kriterien, die zu einer UVP-Pflicht führen.16 Dies sind gemäß § 13a Abs. 1 HWG der Bau von Schnellstraßen im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des in-ternationalen Verkehrs vom 15. November 197517 (sog. Europa-Straßen), der Bau von mindestens vierstreifigen Straßen auf einer Länge von wenigstens fünf Kilometern sowie der Ausbau und die Verlegung von vorhandenen Straßen zu mindestens vierstreifi-gen Straßen auf einer Länge von mindestens zehn Kilometern. Wenn es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls er-hebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, sind unter weiteren Voraussetzungen auch andere, nach z.B. ihrem Flächenverbrauch beschriebene, Straßenbauvorhaben gemäß

§ 13a Abs. 2 HWG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter-worfen.

Bei dieser Einteilung fällt im Vergleich mit der Regelung in anderen Bundesländern ein Unterschied auf. Dort werden die Straßen üblicherweise im Straßengesetz nach ihrer Verkehrs-bedeutung in Straßenklassen eingeteilt.18 Diese Unterteilung wird dann in den Bestimmungen über die Notwendigkeit einer Planfeststellung wieder aufgegriffen, wenn es etwa heißt, dass die wichtigsten Straßen (abhängig vom jeweiligen Bundesland z. B. Landesstraßen oder Straßen I. Ordnung) nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn der Plan vorher festgestellt ist, während für den Bau oder die Änderung von anderen Straßen und Wegen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Plan-feststellungsverfahren durchgeführt werden kann.19

In § 38 NiedersStrG und Art. 36 BayStrWG wird für die Not-wendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens ebenfalls nach Straßenklassen, aber auch nach der Notwendigkeit einer Um-weltverträglichkeitsprüfung unterschieden. Straßen mit ho-her Verkehrsbedeutung dürfen dort nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Der Bau oder die Änderung von Straßen mittlerer Verkehrsbedeutung bedarf der vorherigen Planfeststellung, wenn hierfür eine Umweltverträg-lichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Unterteilung nach Straßenklassen fehlt in Hamburg, wenn man von der Unterscheidung in § 54 HWG für die Vertei-lung des beitragsfähigen Aufwandes für Ausbaubeiträge absieht. Da die Freie und Hansestadt Hamburg Einheitsgemeinde ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV20), ist grundsätzlich keine Einteilung der Stra-ßen nach der Verkehrsbedeutung und dem folgend nach zustän-digen Baulastträgern (Land oder Gemeinde) nötig. Für sämtliche Stadtstraßen trägt die Freie und Hansestadt Hamburg die Regel-wegebaulast, § 12 Abs. 1 HWG. Eine Differenzierung der Straßen

11 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 – 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 (109 ff.) = NJW 1982, 2173 (2175); BVerwG, Urt. v. 17.07.1980 – 7 C 101/78, BVerwGE 60, 297 (301 f.) = NJW 1981, 359; Badura in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage 2002, § 37 Rn. 4 und § 38 Rn. 27; Brandt, NVwZ 1997, 233 (234 ff.).

12 Haupt, Ausschlussfristen in Einwendungsverfahren des öffentlichen Rechts, Diss., Bonn 1988, S. 125 ff. misst letzterem Gesichtpunkt – zu Unrecht – ausdrücklich keine praktische Bedeutung bei.

13 Zu den Funktionen der Präklusion ausführlich Haupt (Fn. 12), S. 122 ff. 14 Gemäß Abs. 1, 2 des Einzigen Paragraphen des Gesetzes über die Um-

weltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) v. 10.12.1996 (HmbGVBl. S. 310), i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347) und dessen Anlage 1, Nr. 4.4 unterliegt die UVP des Baus und der Änderung von öffentlichen Wegen den Regelungen des HWG in der jeweils geltenden Fassung.

15 Begründung der Senatsvorlage des Gesetzentwurfs zum Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes, Bürgerschafts-Drs. 18/4409, S. 5.

16 Vgl. hierzu Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltver-träglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projek-ten (85/337/EWG), ABl. EG Nr. L 175/40, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 03.03.1997, ABl. EG Nr. L 73/5 und durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003, ABl. EG Nr. L 156/17. Die in Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Nr. 7b) und c) der Richtlinie genannten Projekte stimmen weitgehend mit den Regelungen des § 13a Abs. 1 HWG überein.

17 BGBl. II 1983, S. 246. 18 Vgl. z.B. Art. 3 BayStrWG, § 18 BerlStrG, § 3 Abs. 1 BremLStrG, § 3 StrG

BW, § 3 Abs. 1 NiedersStrG, § 3 Abs. 1 StrWG SH. 19 Vgl. § 20 Abs. 1 BerlStrG, § 37 Abs. 1 StrG BW. In § 33 BremLStrG fehlt

es an der Möglichkeit der fakultativen Planfeststellung für Straßen, die nicht unter die Kategorie A iSd § 3 BremLStrG fallen, Lohmann in: Fi-sahn (Hrsg.), Bremer Recht, 1. Aufl. 2002, S. 206. Anders die Regelung in § 40 Abs. 1, 2 StrWG SH, die für Landesstraßen immer und für andere Straßen unter der Voraussetzung eines notwendigen Enteignungs- oder UVP-Verfahrens zwingend das Planfeststellungsverfahren vorsieht; an-sonsten ist dies lediglich fakultativ.

20 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952, (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 106).

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nach Hauptverkehrsstraßen und anderen Straßen findet sich an-sonsten nur in der Anordnung zur Durchführung des Hambur-gischen Wegegesetzes.21 Diese hat aber lediglich Auswirkungen auf die verwaltungsinterne Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Straßenbaulast.

Die Senatsbegründung des Gesetzentwurfs geht davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde das Verfahren auf Antrag ein-leiten werde;22 nach dem Wortlaut der einschlägigen §§ 15 Abs. 1 S. 2 HWG n.F., 73 Abs. 1 HmbVwVfG beginnt das Verfahren da-mit, dass der Träger des Vorhabens den Plan der Anhörungsbe-hörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einreicht.23 Dies entspricht der Antragstellung iSv § 22 HmbVwVfG.24

Wenn ein Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist, steht es nach der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 2 HWG n.F. im Ermessen der Planfest-stellungsbehörde, ob sie ein Planfeststellungsverfahren betreibt. Damit soll das aufwändige Verfahren dann vermieden werden, wenn es keinen entsprechenden Nutzen hat.

b. Plangenehmigung

§ 15 Abs. 3 HWG n.F. bestimmt, dass eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses erteilt werden kann, wenn Rechte Dritter nicht oder – insoweit weitergehend als § 74 Abs. 6 HmbVwVfG – nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder wenn diese sich schriftlich einverstanden erklärt haben. Dies entspricht der Regelung in § 17 Abs. 1a Nr. 3 FStrG, so dass zur Klärung von Zweifelsfragen, etwa über die Wesentlichkeit von Rechtsbeeinträchtigungen,25 Judikatur und Schrifttum zu der bundesrechtlichen Regelung und entsprechenden landes-rechtlichen Vorschriften26 herangezogen werden können.

c. Erörterungstermin

Durch § 15 Abs. 4 HWG n.F. wird es divergierend zu § 73 Abs. 6 HmbVwVfG in das Ermessen der Anhörungsbehörde gestellt, ob sie einen Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen anberaumt oder hierauf verzichtet. In der Ge-setzesbegründung wird ausgeführt, dass solche Erörterungster-mine nicht durchgeführt werden müssen, wenn sie etwa zur Rechtssicherheit der Entscheidung oder der Befriedung nicht beitragen. Das wird hauptsächlich bei umstrittenen Großvorha-ben unter – zumindest faktischer – Beteiligung von Anliegerinte-ressengruppen oder Naturschutzverbänden der Fall sein, da dort oftmals bereits frühzeitig feststeht, dass die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gerichtlich geklärt wird. Die gesetzlich vorgesehene Konfliktbewältigung stellt nur darauf ab, rechtlich geschützte Positionen und Interessen zum Ausgleich zu bringen. Darüber hinaus greift dieses System erst zu einem Zeitpunkt ein, in dem die unterschiedlichen Standpunkte oft bereits unüberbrück-bar feststehen. Daher werden Vorhaben, die gegen den Willen betroffener Bürger durchgesetzt werden, von diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor die Gerichte getragen. 27

Kein Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen über die Um-weltverträglichkeitsprüfung ist es, dass ein Erörterungstermin nicht zwingend vorgeschrieben ist. Zwar ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 des (Bundes-)Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Erörterungstermin entsprechend § 73 Abs. 6 VwVfG vorge-schrieben. Gemäß Abs. 4 des einzigen Paragraphen des hambur-gischen UVPG erfolgt jedoch die Einbeziehung der Öffentlich-keit nicht nach § 9 Abs. 1 S. 3, sondern nach § 9 Absatz 3 UVPG des Bundes, d.h. ohne Erörterungstermin, soweit das für das Vor-haben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht und soweit der Vorhabenträger dies nicht beantragt. Nach dem HWG ist gerade kein Erörterungstermin vorgesehen.

Diese gesetzliche Regelung steht im Einklang mit der UVP-Richtlinie.28 Gemäß Art. 6 Abs. 4 UVP-RL muss die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglich-keit erhalten, sich an den umweltbezogenen Entscheidungs-verfahren zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ge-troffen wird. Art. 6 Abs. 5 UVP-RL bestimmt, dass die genauen Vorkehrungen u.a. für die Unterrichtung und Anhörung der Öf-fentlichkeit beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Daher ist ein mündlicher Er-örterungstermin nicht zwingend erforderlich, obgleich er ein zentraler und charakteristischer Bestandteil des Anhörungsver-fahrens ist und seit Jahrzehnten zum Kernbestand des Planfest-stellungsrechts gehört.29

Die gleichzeitige Empfehlung der von der Behörde für Wirt-schaft und Arbeit eingesetzten „Kommission zur Beschleuni-gung und Effizienzsteigerung bei Planfeststellungen“,30 jeweils ein zweistufiges Anhörungsverfahren mit einer frühzeitigen Be-teiligung der Öffentlichkeit oder eine Mediation einzuführen, hat keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefun-den.31 Die Kommission empfahl auch – insoweit inkonsequent –, dies nicht gesetzlich festzuschreiben.32 Dem Vorhabensträger bzw. den Behörden bleibt es aber unbenommen, entsprechend der Empfehlung der Kommission freiwillig die Öffentlichkeit in diesem Sinne zu informieren. Dies ist eine weitere Möglichkeit, über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die unter-schiedlichen Lösungen, die für die Entwicklung eines Vorhabens in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und damit möglicherweise eine Reihe von Konflikten bereits im Vorfeld zu entschärfen. Ob die

21 Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. 1973, S. 1377), zuletzt geändert durch An-ordnung vom 26.9.2006 (Amtl. Anz. 2006, S. 2381). Bestandteil dieser Anordnung ist auch eine Übersichtskarte,,Netz der Hauptverkehrsstra-ßen“, in der die Hauptverkehrsstraßen (vgl. § 54 Abs. 3 Nr. 4 HWG) grün dargestellt sind.

22 Siehe Fn. 15. 23 Vgl. Kirchberg in: Ziekow (Fn. 6), Rn. 32. Für die zwingend zu betreiben-

de Planfeststellung nach §§ 13a, 15 Abs. 1 S. 1 HWG n.F. ist entgegen der Annahme in der Senatsbegründung des Gesetzentwurfs kein Antrag erforderlich. In der Praxis wird vom Vorhabenträger nicht übersehen werden, den Plan der Anhörungsbehörde zu übersenden und damit das Planfeststellungsverfahren einzuleiten.

24 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 73 Rn. 10. 25 Hierzu Ronellenfitsch in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl.

1998, § 17 Rn. 196. 26 Etwa Art. 38 Abs. 2 BayStrWG, § 20 Abs. 2 BerlStrG, § 37 Abs. 2 StrG BW.

In Schleswig-Holstein ist weitere Voraussetzung der Plangenehmigung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem LUVPG erforder-lich ist, § 40 Abs. 3 StrWG SH. Anders in Niedersachen; eine Plangeneh-migung ist im Straßengesetz nicht erwähnt. Nach § 38 Abs. 4 Nieders-StrG, § 1 Abs. 1 NiedersVwVfG iVm § 74 Abs. 6 VwVfG-Bund ist eine Plangenehmigung nur möglich, wenn u.a. Rechte anderer nicht beein-trächtigt werden oder sie sich schriftlich einverstanden erklärt haben.

27 Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Ar-beit, Bericht der Kommission zur Beschleunigung und Effizienz-steigerung bei Planfeststellungen, http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/wirtschaft-arbeit/broschueren/planfeststellungs-recht-pdf,property=source.pdf (zuletzt gesehen am 13.12.2006), S. 5.

28 Vgl. Fn. 16. 29 Bericht der Kommission zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung bei

Planfeststellungen, (Fn. 27), S. 16. 30 Siehe Fn. 27, S. 6 f. 31 Ebenso wenig wie die Empfehlung der Kommission, Anhörungs- und

Planfeststellungsbehörde zusammenzulegen; Bericht der Kommission zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung bei Planfeststellungen (Fn. 27), S. 11 f.

32 Siehe Fn. 27, S. 8.

Abhandlungen Karsten Loos

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Verwaltung in diesem wünschenswerten, aber zunächst arbeits-aufwendigeren Sinne verfährt, muss die Praxis zeigen.

d. Rechtsschutz

Unter Rechtschutzgesichtspunkten wichtig ist, dass es vor Er-hebung einer Anfechtungsklage eines Vorverfahrens gemäß §§ 70, 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 S. 3 HmbVwVfG nicht bedarf. Nach § 15 Abs. 5 HWG n.F. hat eine Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung keine aufschiebende Wirkung, so dass Betroffene für einen effektiven Rechtschutz gleichzeitig mit Klagerhebung Antrag auf Anord-nung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht stellen werden, § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 VwGO.

e. Veränderungssperre

Die Vorschrift des § 15a HWG n.F. über die Veränderungssperre entspricht im Wesentlichen § 9a FStrG. Die Gesetzesbegründung sieht in der Veränderungssperre eine verfassungsrechtlich zu-lässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die Betroffene entschädigungslos zu dulden haben. Dies entspricht auch der Rechtsprechung, die auf die Situationsgebundenheit des Grundstücks abstellt und einen Entschädigungsanspruch in-nerhalb der Dauer einer Veränderungssperre von grundsätzlich vier Jahren verneint.33 Für Veränderungssperren, deren Dauer diese Frist überschreitet, konstituiert § 15a Abs. 2 HWG n.F. eine Entschädigungspflicht bzw. eine Übernahmeverpflichtung. Zu-sätzlich wird in Abs. 3 dieser Vorschrift ein Vorkaufsrecht des Vorhabenträgers entsprechend § 9a Abs. 6 FStrG eingeführt.

f. Enteignung

Nach § 15b HWG n.F. kann für Zwecke des Baus und Ausbaus öf-fentlicher Wege enteignet werden, soweit dies zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Plan-feststellung und Plangenehmigung können zulässigerweise zu einer Enteignung führen; da jedoch bei einer Plangenehmigung die Rechte der Betroffenen nur nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, muss es sich bei dem zu enteignenden Teil um einen kleinen, die Nutzung des Grundstücks nicht besonders beeinträchtigenden Teil handeln.34 Die bloße Intensität der Be-einträchtigung durch eine Enteignung an sich reicht nach der Konzeption des Gesetzes nicht aus, einen wesentlichen Eingriff in Rechte Betroffener zu begründen. Anderenfalls würde die Re-gelung des § 15b hinsichtlich der Plangenehmigung leer laufen.

§ 15b Abs. 1 S. 2 HWG n.F. ordnet die enteignungsrechtliche Vorwirkung an: Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Ent-eignungsbehörde. Dies entspricht der Regelung in den anderen Bundesländern und in § 19 Abs. 2 FStrG.

g. Vorzeitige Besitzeinweisung

Mit dem neuen § 15c HWG wird das Instrument der vorzeitigen Besitzeinweisung auch in das hamburgische Wegeplanungs-recht eingeführt. Die Norm ist fast wortgleich mit § 18f FStrG und mit § 7 Werkflugplatz-Enteignungsgesetz.35 Es fehlt – man-gels Bedürfnis hierfür – eine § 18f Abs. 7 FStrG entsprechende Regelung, die für Anlagen, die der Sicherheit und Ordnung an Bundesfernstraßen dienen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze und Zollstationen, die vorzeitige Besitzeinweisung zulässt. § 15c HWG n.F. entspricht inhaltlich § 27g LuftVG und § 29a PBefG.

Die Betroffenen sind gemäß § 18f Abs. 2 S. 5 FStrG mit der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung aufzufordern, Ein-wendungen gegen den Antrag auf sofortige Besitzeinweisung möglichst vor der mündlichen Verhandlung einzureichen.36 In § 15c Abs. 2 S. 5 HWG n.F. und im Werkflugplatz-Enteignungs-gesetz sowie im LuftVG und PBefG fehlt an dieser Stelle das Wort „möglichst“. Es fehlt allerdings ebenfalls an einer Regelung der Rechtsfolgen, wenn die Einwendungen erst während oder gar nach der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Da eine materielle Präklusionswirkung ausdrücklich angeordnet werden müsste,37 sind Einwendungen, die verspätet vorgebracht werden, wenigstens im gerichtlichen Verfahren somit nicht aus-geschlossen; das Verwaltungsgericht hat sie daher grundsätzlich noch zu berücksichtigen.

Fraglich ist darüber hinaus, ob durch die Gesetzesfassung eine formelle Präklusion angeordnet wird. Die formelle Präklusion hat zur Folge, dass die Behörde die präkludierten Einwendungen im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigen muss, was allerdings nicht bedeutet, dass die Behörde sie nicht mehr be-rücksichtigen darf.38 Vielmehr kann sie verspätet vorgebrachte Einwendungen beachten, was sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsver-fahren ergibt, insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz, § 24 HmbVwVfG.

§ 15c Abs. 2 S. 5 HWG n.F. weist die Verwaltung lediglich an, welchen Inhalt die Ladung zur mündlichen Verhandlung haben muss. Hierdurch könnte mittelbar bestimmt werden, dass die Be-hörde Vorbringen des Betroffenen nach dem genannten Termin nicht berücksichtigen muss, da der solchermaßen lautende Hin-weis ansonsten bar jeden tatsächlichen Gehalts wäre. Dann wäre diese Norm als Ermächtigungsgrundlage aufzufassen, die über den Hinweis an den Betroffenen der Verwaltung erlaubt, das ver-spätete Vorbringen als präkludiert anzusehen. Hierfür spricht, dass die Aufforderung eben nicht dahin geht, Einwendungen gegen den Antrag „möglichst“ vor der mündlichen Verhand-lung einzureichen, sondern dass dies ohne diese Einschränkung – und insofern abschließend – geschehen soll.

Gegen eine solche Präklusionswirkung spricht zunächst der Vergleich mit den oben bereits erwähnten und strukturgleichen Normen der §§ 18f Abs. 2 S. 5 FStrG und 108 Abs. 3 Nr. 3 BauGB. In beiden Vorschriften wird ebenfalls nur eine Hinweispflicht der Verwaltung konstituiert, ohne dass direkt geregelt wird, dass Beteiligte Einwendungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzutragen hätten. Beiden Vorschriften fehlt die Wirkung der formellen Präklusion.39 In anderen Normen aus dem Fachpla-nungsrecht, denen Präklusionswirkung zugemessen wird, ist nicht nur eine Hinweispflicht der Behörde enthalten, sondern als Normadressat ist jeweils der Betroffene anzusehen, der seine Einwendungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzubrin-gen hat.40

33 BGH, Urt. v. 25.09.1980 – III ZR 18/79, NJW 1981, 459 (460); BGH, Urt. v. 14.12.1978 – III ZR 77/76, NJW 1979, 653.

34 Kastner in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, § 19 Rn. 7 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung des Bundesrats zum FStrG.

35 Enteignungsgesetz für die Erweiterung des Werkflugplatzes in Hamburg-Finkenwerder vom 18. Februar 2004, HmbGVBl. S. 95.

36 Entsprechend lautet § 108 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für die mündliche Ver-handlung über einen Enteignungsantrag.

37 BVerwG, Urt. v. 17.07.1980 – 7 C 101/78, BVerwGE 60, 297 (301 f.) = NJW 1981, 359; Badura in: Erichsen/Ehlers (Fn. 11), § 37 Rn. 4 und § 38 Rn. 27.

38 Brandt, NVwZ 1997, 233 (233 f.). 39 Zu § 108 BauGB Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 108

Rn. 5. 40 Vgl. hierzu bereits Papier, NJW 1980, 313 (313 f.).

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Der nach dem HWG erforderliche Hinweis der Enteignungsbe-hörde ist nicht überflüssig, selbst wenn ihm keine unmittelbare Präklusionswirkung zukommt. Er dient der Verfahrensbeschleu-nigung, da sich die Verwaltung vorab mit den Argumenten der Antragsgegner befassen kann.41 Zwar würde dies noch effektiver durch eine formelle oder materielle Präklusion erreicht, jedoch erfüllt in gewissem Maße auch § 15c Abs. 2 S. 6 HWG n.F. diesen Zweck, da auch bei Nichterscheinen des Betroffenen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledi-gende Anträge entschieden werden kann.

Die besseren Argumente sprechen daher dafür, dass § 15c Abs. 2 HWG n.F. Einwendungen des Betroffenen auch während oder nach dem Erörterungstermin noch zulässt und dass diese Einwendungen berücksichtigt werden müssen. Dieses Ergebnis ist auf § 27g LuftVG und § 29a PBefG übertragbar.

h. Vorzeitiger Baubeginn

Erwähnenswert ist noch die nunmehr mögliche Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gemäß § 15d HWG n.F., die § 9a WHG nachgebildet ist. Die Planfeststellungsbehörde kann unter be-stimmten Voraussetzungen bereits vor Planfeststellung oder Plangenehmigung zulassen, dass mit dem Vorhaben begonnen wird.42 Die notwendigen Flächen müssen dem Vorhabenträger bereits zur Verfügung stehen. Die Regelung des vorzeitigen Bau-beginns findet hiermit erstmals Eingang in das Straßenrecht. An-ders als im sonstigen Umweltrecht43 wird hierdurch, wie bereits die Überschrift der Vorschrift klarstellt, nur der Bau, nicht auch der Betrieb des Vorhabens erfasst.

Vorarbeiten für die Planung und den Bau haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte nach dem neuen § 21 Abs. 4 bis 6 HWG zu dulden.

i. Fazit

Mit der Änderung des HWG gibt es nunmehr im Wesentlichen drei Möglichkeiten, eine Straße in Hamburg zu planen: Das Plan-feststellungsverfahren, die Festsetzung von Straßenflächen in ei-nem Bebauungsplan und die nur behördeninterne Bestimmung von Art, Umfang und Zeitpunkt der ersten Anlage sowie des Aus-baues eines öffentlichen Weges gemäß § 13 Abs. 2 HWG. Dabei besteht nicht etwa eine völlige Wahlfreiheit der Verwaltung. § 15 Abs. 1 S. 1 HWG n.F. macht hier, wie gezeigt, die primär zu prüfenden Vorgaben. Wenn es um ein UVP-pflichtiges Vorhaben geht und wenn die erforderliche Planrechtfertigung vorliegt, ist ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung an-gezeigt. Diese Institute können durch einen Bebauungsplan er-setzt werden, § 15 Abs. 2 HWG n.F.

Unabhängig hiervon muss ein Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB dann aufgestellt werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die hieraus resultierende Planungspflicht besteht, wenn Bauleitplä-ne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforder-lich sind;44 dann können eine rein straßenrechtliche interne Planung oder ein Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichen.

Wenn keine solche Planungspflicht besteht, kann eine nur verwaltungsinterne Straßenplanung nach § 13 Abs. 2 HWG be-trieben werden.

Das nunmehr eingeführte Planfeststellungsverfahren bietet sich für Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung an, bei de-ren Verwirklichung mit beträchtlichen Protesten von Anwoh-nern und anderen Betroffenen sowie Naturschutzverbänden gerechnet werden muss. Die straßenrechtliche Planfeststellung

dient auch der Überwindung rechtlich geschützter privater Be-lange, soweit dies für das Planvorhaben erforderlich ist. Die um-fassende Bürgerbeteiligung und die hierdurch erst zu rechtferti-gende Ausschlusswirkung – auch im Hinblick auf den Kreis von Klagebefugten – werden bei der Wahl zwischen verschiedenen Planungsarten zukünftig in Hamburg eine Rolle spielen.

3. Öffentliches Eigentum

Eine weitere Änderung des HWG betrifft das öffentliche Eigen-tum, eine Hamburgensie, die – anknüpfend an die Tradition des „öffentlichen Grundes“ – mit dem HWG eingeführt wurde.45 Das öffentliche Eigentum begründet gemäß § 4 HWG eine hoheitli-che Sachherrschaft; die ihm unterliegenden Gegenstände sind dem Rechtsverkehr entzogen und solche Grundstücke „sind aus dem Grundbuch auszuscheiden und zum öffentlichen Grund zu tilgen“, § 4 Abs. 5 HWG. Voraussetzung ist zum einen unbelaste-tes privatrechtliches Eigentum der Freien und Hansestadt Ham-burg, zum anderen die Widmung als öffentliche Wegefläche.

Entgegen Konzeption und Zielrichtung der bisherigen Geset-zesfassung46 wird nunmehr mit dem § 4 Abs. 1 S. 2 HWG n.F. eine ausdrückliche Ausnahme von dem Grundsatz geregelt, dass die hamburgische Verwaltung gehalten ist, an öffentlichen We-gen öffentliches Eigentum entstehen zu lassen. Ausnahmswei-se kann nun insbesondere bei über- oder unterbauten, für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Wegeflächen vom Erwerb der Grundflächen abgesehen und damit auf die Begründung öffent-lichen Eigentums verzichtet werden. Hierdurch sollen Eingriffe in das Eigentum privater Anlieger minimiert werden, wenn der Erwerb des Volleigentums nicht erforderlich ist. In der Folge wird auch die Definition der endgültigen Herstellung eines Weges in § 49 Abs. 1 S. 1 HWG n.F. erweitert, die eine Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist.

Zwar ist die neue Möglichkeit ausdrücklich als Ausnahme be-zeichnet, die „insbesondere nur (...) solche Fälle, in denen ne-ben der Nutzung des Grundstücks als öffentlicher Weg weitere private Nutzungen durch Über- und Unterbauungen vorgese-hen sind“,47 betreffen soll. Die Gesetzesformulierung verzichtet jedoch auf die strenge Beschränkung auf den genannten Fall, sondern führt diesen als ein Beispiel für eine solche Ausnahme an. Auch fehlt es an Überlegungen in der Gesetzesbegründung, wann denn der Erwerb von Volleigentum nicht erforderlich ist – nach der neuen Gesetzeslage ist er es jedenfalls nicht mehr, wenn irgendwelche Rechte Dritter betroffen würden. Dies ist aber gerade die Regel, wenn zum Beispiel bisher ein Enteignungs-verfahren durchgeführt werden musste.

41 Vgl. zu § 18f FStrG Kastner in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Auflage 1998, § 18f Rn. 17.

42 Ausführlich hierzu Ochtendung, Die Zulassung des vorzeitigen Beginns im Umweltrecht, Diss., Berlin 1998.

43 Vgl. Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanungsrecht, 3. Auflage 2000, § 5 Rn. 53.

44 BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68, DÖV 1971, 633 (634) = DVBl. 1971, 759 (762); Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 1 Rn 28.

45 Vgl. hierzu Strenge in: Hoffmann-Riem/Koch, Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2006, S. 338 mwN. Das Institut des öf-fentlichen Eigentums wurde bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 – IV C 95.65, BVerwGE 27, 131 und BVerfG, Beschl. v. 10.03.1976 – 1 BvR 355/67, BVerfGE 42, 20.

46 Vgl. Strenge (Fn. 45), S. 342 und das dort zitierte Urteil des OLG Ham-burg v. 15.10.1982 – 1 U 5/80 Baul, nicht veröffentlicht.

47 Begründung der Senatsvorlage des Gesetzentwurfs zum Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes, Bürgerschafts-Drucksache 18/4409, S. 4.

Abhandlungen Karsten Loos

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Es wird abzuwarten sein, ob dies ein vorsichtiger Rückzug vom Institut des öffentlichen Eigentums ist und ob die Verwaltung von der Möglichkeit, die § 4 Abs. 1 S. 2 HWG n.F. eröffnet, um-fangreich Gebrauch macht, oder ob dies tatsächlich nur gele-gentlich und in den vom Senat bisher vorgesehenen Fällen ge-schieht. In der Senatsbegründung des Gesetzentwurfs48 werden die Vorteile des öffentlichen Eigentums jedenfalls angesprochen, insbesondere die uneingeschränkte Möglichkeit der Anforde-rung von Schadensersatz aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung durch einen Kostenfestsetzungsbescheid, wenn öffent-liche Wege beschädigt werden.49

Der hamburgische Senat hat ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sehr genau gesehen, dass die Rechtsprechung des Hanseatischen OLG50 bisher die Entstehung öffentlichen Eigentums nicht ins Belieben der Verwaltung stellt und einen „Schwebezustand“ der Art, wie er nun ermöglicht wird, gerade vermeiden wollte. Zumindest im Hinblick auf die dogmatisch si-cherlich wünschenswerte Vereinheitlichung des Rechtzustandes der öffentlichen Wege in Hamburg stellt dies einen Rückschritt dar. Andererseits kann hierdurch in manchen Fällen zukünftig eine ansonsten für die Begründung öffentlichen Eigentums er-forderliche Enteignung vermieden werden, so dass ein weniger schwerwiegender Eingriff in subjektive Rechte möglich ist, in-dem etwa eine Dienstbarkeit oder Baulast begründet wird.

4. Weitere Änderungen

Hintergrund der nunmehr ausdrücklich geregelten Erhebung von Sondernutzungsentgelten in Verwaltungsverträgen (§ 19 Abs. 3 HWG n.F.) ist, dass die Freie und Hansestadt Hamburg bei dem Abschluss von Verträgen über langfristige wegerechtliche Sondernutzungen nicht nur zur Erhebung von Sondernutzungs-gebühren berechtigt sein soll, sondern nunmehr auch ausdrück-lich die Möglichkeit haben soll, ein den vollen Wert der Sonder-

nutzung abgeltendes Vertragsentgelt zu verlangen. Der wahre Wert der Nutzung werde nämlich bei langfristigen Verträgen durch die für kurze Nutzungszeiträume angemessenen Sätze der Gebührenordnung nicht angemessen abgebildet.51

Weitere Änderungen betreffen den Zustand privater Verkehrs-flächen, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht wer-den (§ 25 Abs. 1 HWG n.F.), den erweiterten Einsatz von Streu-salz (§ 28 Abs. 2 HWG n.F.) und die allgemeine Ermöglichung von Vorauszahlungen für bauliche Maßnahmen iSd § 13 Abs. 4 und 5 HWG (§ 62 Abs. 1 HWG n.F.).

Daneben gibt es noch weitere Neuerungen, die zum Beispiel die erstmalige ausdrückliche Nennung der Voraussetzungen der Entwidmung (Einziehung) in § 7 HWG einführen, nämlich die Entbehrlichkeit des öffentlichen Wegs für den Verkehr oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls. Diese Vorausset-zungen sind nunmehr – mit einer Ausnahme52 – einheitlich im geltenden Straßenrecht. Sie waren allerdings bereits vorher im Wesentlichen durch die Rechtsprechung herausgearbeitet;53 die Änderung ist damit rein deklaratorisch.

Welche Auswirkung hat die Rechtsprechung des Internatio-nalen Seegerichtshofs auf das Völkerrecht? Welche Fälle wurden in der Vergangenheit an ihn herangetragen? Welche Rolle wird das Gericht in Zukunft spielen? Mit diesen und weiteren Frage-stellungen beschäftigte sich das internationale Symposium „The Jurisprudence of the International Tribunal for the Law of the Sea: Assessment and Prospects“ anlässlich des 10-jährigen Bestehens des Gerichtshofes. Die Fachtagung, die am 29. und 30. Septem-ber 2006 in den Räumlichkeiten des Seegerichtshofs stattfand, schloss sich unmittelbar an die Feierlichkeiten zu diesem run-

den Jubiläum an und war mit 180 Teilnehmern aus mehr als 50 Ländern außerordentlich gut besucht.

Für die Organisation der Veranstaltung verantwortlich war die Internationale Stiftung für Seerecht (IFLOS) mit ihrer Vorstands-vorsitzenden Frau Prof. Dr. Doris König in Zusammenarbeit mit der Bucerius Law School Hamburg, dem Institut für Seerecht und Seehandelsrecht der Universität Hamburg und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Hamburg/Rostock. Die Ed-mund-Siemers-Stiftung, die Zeit-Stiftung Ebelin und Gerd Buce-

Forum

Zur Gerichtsbarkeit des Internationalen Seegerichtshofs

Stand und Perspektiven

von Hartmut Henninger und Karsten Grillitsch (Wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. Dr. Doris König, Bucerius Law School)

Hartmut Henninger und Karsten Grillitsch Forum

48 AaO, S. 5. 49 Zum Vorteil der öffentlich-rechtlichen Haftungsregelung vgl. Strenge

(Fn. 45), S. 340: Diese ist so oder ähnlich jetzt auch in den meisten ande-ren Straßengesetzen enthalten, die kein öffentliches Eigentum kennen.

50 Wie von Strenge (Fn. 46) zitiert. 51 Begründung der Senatsvorlage des Gesetzentwurfs zum Sechzehnten

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes, Bürgerschafts-Drucksache 18/4409, S. 6.

52 § 4 BerlStrG, der nur auf die Entbehrlichkeit für den öffentlichen Verkehr abstellt. Vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 10 Rn. 8.3 f.

53 Kodal/Krämer (Fn. 52), Kap. 10 Rn. 8.4 iVm Rn. 8 ff, mwN.

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rius, die Hamburger Anwaltskanzleien „Dabelstein & Passehl“ und „Ahlers & Vogel“ und der Verband Deutscher Reeder (VDR) haben die Veranstaltung durch finanzielle Zuwendungen unter-stützt.

Begrüßt und auf das Symposium eingestimmt wurden die Gäste von Frau Prof. Dr. Doris König, die den Zuhörern einen Ein-druck von den vielfältigen Tätigkeiten der Internationalen Stif-tung für Seerecht vermittelte. Diese umfassen neben der wissen-schaftlichen Fortentwicklung des Seerechts auch Bemühungen, den Zugang von Entwicklungsländern zu den Streitbeilegungs-verfahren des Seerechtsübereinkommens zu fördern. Zu diesem Zweck fand im Herbst 2006 in enger Abstimmung mit dem In-ternationalen Seegerichtshof ein Workshop in Dakar, Senegal statt. Zwei weitere Workshops werden im ersten Halbjahr 2007 in Kingston, Jamaika und in Singapur veranstaltet. Im jährli-chen Turnus organisiert die Stiftung die sogenannten „Maritime Talks“, bei denen jeweils ein aktuelles praxisbezogenes Thema diskutiert wird, und ein wissenschaftliches Seerechtssymposium am Gerichtshof. Nächstes Ziel der Stiftung ist die Errichtung ei-ner Sommerakademie, die in einem vierwöchigen Kurs – die erste Sommerakademie ist für den August 2007 geplant – neben dem Seevölker- und Seehandelsrecht auch natur- und wirtschaftswis-senschaftliche Vorlesungen umfasst. In dieser interdisziplinär ausgerichteten Veranstaltung soll 30 bis 40 jungen Nachwuchs-kräften aus aller Welt ein vertiefter Einblick in aktuelle maritime Fragestellungen ermöglicht werden.

Danach sprach Prof. Dr. Rüdiger Wolfrum, seit dem 1. Oktober 2005 Präsident des Internationalen Seegerichtshofes, zu der Be-deutung von internationalen Gerichten im Rahmen der friedli-chen Streitbeilegung. Zuerst trat er dem Vorurteil entgegen, vor internationalen Gerichten würden nur Fälle von nachrangiger Bedeutung verhandelt, während die wichtigen Streitfragen im Wege der Diplomatie ausgeräumt würden. Prof. Wolfrum ist hin-gegen der Ansicht, dass vor internationalen Gerichten gerade diejenigen Fälle verhandelt würden, deren Lösung auf diploma-tischem Wege nicht erreicht werden könnte. Daraus erschließe sich auch die besondere Bedeutung einer verbindlichen, den Grundsätzen des Rechts folgenden Entscheidung eines durch die Staatengemeinschaft legitimierten Gremiums. An dessen Bedeutung würden auch so genannte ad hoc-Schiedsgerichte nicht heranreichen. Diese seien dadurch charakterisiert, dass die Parteien Rechtsgrundlagen und Richter auswählen könn-ten und die Entscheidung ohne Beisein und Unterrichtung der anderen Staaten gefällt würde. Somit können sie eben das nicht leisten, was Prof. Wolfrum als zweitwichtigste Aufgabe der in-ternationalen Gerichte neben der Streitschlichtung ansieht: die Fortentwicklung des Völkerrechts als Dienst für die gesamte Staatengemeinschaft. In diesem Sinne, so mahnte er an, habe der Internationale Seegerichtshof noch Entwicklungspotential.

Mit dem von Prof. Wolfrum bereits angesprochenen Verhält-nis von allgemeinem Völkerrecht und der Rechtsprechung des Seegerichtshofs war der Vortrag von Sir Michael Wood, dem frü-heren Rechtsberater des britischen Außenministeriums, befasst. Die Entscheidungen internationaler Gerichte und so auch die Entscheidungen des Internationalen Seegerichtshofes leisten einen bedeutsamen Beitrag zur Fortentwicklung des allgemei-nen Völkerrechts. Mit „allgemeinem Völkerrecht“ umschreibt er dabei die Normen des Völkergewohnheits- und des Völker-vertragsrechts außerhalb des Seerechtsübereinkommens. Es gebe praktisch keine Fälle im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Seegerichtshofes, bei denen nicht auch die Regeln des allge-meinen Völkerrechts Anwendung fänden. Insofern würden die Entscheidungen des Gerichts auf das allgemeine Völkerrecht ausstrahlen. Doch auf welche Weise öffne sich das Seerechts-

übereinkommen für das allgemeine Völkerrecht, fragte Sir Mi-chael, wo der Gerichtshof doch in erster Linie zur Auslegung und Anwendung des Seerechtsübereinkommens berufen sei?

Sechs unterschiedliche Möglichkeiten hat Sir Michael identi-fiziert: Im ersten und einfachsten Fall verweise das Seerechtsü-bereinkommen auf eine allgemeine Regelung und mache sie so zum Gegenstand der Entscheidung. Beispiele hierfür seien Verweisungen auf die „sonstigen Regeln des Völkerrechts“, wie sie etwa in Art. 2 oder 19 des Übereinkommens zu finden sei-en, oder auf vertragliche Regelungen, beispielsweise in Art. 74 oder 83 des Übereinkommens. Zweitens habe der Gerichtshof zur Interpretation des Seerechtsübereinkommens infolge des Art. 31 Abs. 3 lit. c) WVK jeden in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbaren einschlägigen Völkerrechts-satz heranzuziehen. Als dritten Punkt nennt Sir Michael die Möglichkeit der analogen Anwendung von Regelungen des all-gemeinen Völkerrechts in den Fällen, in denen das Seerechtsü-bereinkommen lückenhaft ist. Als Beispiel führt er die Regelun-gen über die Anwendung von Gewalt an. An vierter Stelle stehen nach seiner Aufteilung die sogenannten „Sekundärrechtssätze“, Regelungen also, die eine dienende Funktion haben, wie etwa die Wiener Vertragsrechtskonvention oder die Regelungen über die Staatenverantwortlichkeit. Fünftens sieht Sir Michael den Ge-richtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit befugt, über Fragen des allgemeinen Völkerrechts zu befinden, die mit der konkreten Fragestellung verbunden, aber nicht ausdrücklich im Seerechts-übereinkommen geregelt sind. Als letzten Punkt nennt er den Beitrag des Gerichtshofes zum Verfahrensrecht der Streitbeile-gung. Als Beispiel führt er die Kostenentscheidung im Saiga-Fall an. Zusammenfassend warnt Sir Michael aber vor einer zu weit greifenden Jurisprudenz des Gerichtshofes und mahnt an, jede Entscheidung über das allgemeine Völkerrecht ausdrücklich als solche kenntlich zu machen. Insgesamt erkennt er jedoch die Notwendigkeit von Entscheidungen über Rechtsnormen an, die nicht im Übereinkommen enthalten sind, denn die Regelungen des Übereinkommens könnten nicht „in einem Vakuum“ inter-pretiert werden.

Die Warnung Sir Michaels wurde in der Diskussion sogleich aufgenommen und gefragt, ob nicht die über das Übereinkom-men hinausgreifende Rechtsprechung des Gerichts – vor allem zu territorialen Fragen – der Grund dafür sei, dass die Staaten bisher so zurückhaltend gewesen seien, ihre Streitfälle vor den Internationalen Seegerichtshof zu bringen. Im gänzlich um-gekehrten Sinne wurde angeregt, der Gerichtshof solle die in diesem Jahr verabschiedete „Maritime Labour Convention“ in Zukunft zur Auslegung des Art. 94 des Übereinkommens heran-ziehen und somit einen neuen Teil des allgemeinen Völkerrechts in das Seerechtsübereinkommen inkorporieren.

Zu Beginn des zweiten Veranstaltungstages beleuchtete Prof. Alan Boyle von der Universität Edinburgh in seinem Vortrag die umweltrechtlich relevante Rechtsprechung des Seegerichtsho-fes. Zunächst betonte Prof. Boyle, dass die im letzten Jahrzehnt vor internationalen Tribunalen verhandelten Fälle mit Umwelt-bezug stark angestiegen seien. Zwar sei der Seegerichtshof bisher nur mit drei im Bereich des Schutzes der Meeresumwelt angesie-delten Fällen befasst gewesen, diese Zahl müsse aber im Verhält-nis zu den Fallzahlen anderer internationaler Gerichte gesehen werden und spreche insoweit für eine gesunde Entwicklung.

Aus den bisher verhandelten Fällen ließen sich aber bereits einige Trends in der Jurisprudenz ableiten. So sieht Prof. Boyle eine Praxis des Seegerichtshofs entstehen, nach der er die von Art. 290 SRÜ eröffnete Möglichkeit, vorläufige Maßnahmen an-zuordnen, zum Schutz nicht nur der Rechte der Streitparteien, sondern auch zur Bewahrung der Meeresumwelt im Allgemei-

Forum Hartmut Henninger und Karsten Grillitsch

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nen einsetzt. Der Gerichtshof erreiche dies insbesondere durch eine besondere Gewichtung des Vorsorgeprinzips (precautio-nary principle). Zwar zögere er bislang, dem Vorsorgeprinzip den Status des Völkergewohnheitsrechts zuzusprechen, nach der Ansicht Prof. Boyles ist es aber als ein allgemeines Rechts-prinzip stets bei der Normanwendung zu beachten. Weiterhin sei in der Jurisprudenz des Gerichtshofs das Bemühen zu beo-bachten, Streitigkeiten unter Entwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung zu schlichten. Im Zusammenhang damit sei zu beobachten, dass der Seegerichtshof den Teil XII des SRÜ, der Be-stimmungen zu Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt ent-hält, in einer Art und Weise interpretiere und anwende, die mit dem gegenwärtigen Stand des Umweltvölkerrechts im Einklang stehe, und auf diesem Wege radikale Entscheidungen vermeide. Obwohl bisher noch kein Fall mit Umweltbezug in der Haupt-sache entschieden werden konnte, müsse angesichts dieser Ent-wicklungen die Bilanz der Rechtsprechung des Seegerichtshofs positiv beurteilt werden. Als das größte Hindernis auf dem Weg zu einer umfangreichen Jurisprudenz sieht Prof. Boyle die feh-lende obligatorische Zuständigkeit des Seegerichtshofs für Strei-tigkeiten über aus dem SRÜ erwachsende Rechte und Pflichten, was insbesondere in den Fällen MOX Plant und Southern Bluefin Tuna deutlich geworden sei. Der Seegerichtshof konkurriere bis-her sowohl auf prozessualer Ebene mit auf der Basis von Anhang VII des SRÜ eingesetzten Schiedsgerichten, als auch auf mate-riell-rechtlicher Ebene mit regionalen Fischerei- und Umwelt-schutzabkommen, so dass sich insgesamt ein „Minenfeld“ von Problemen im Bereich der Jurisdiktion ergebe.

Immerhin zehn der dreizehn bisher vor dem Seegerichtshof verhandelten Fälle hatten Streitigkeiten aus dem Bereich der Fischerei zum Gegenstand. Den damit verbundenen Entwick-lungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs war der Vortrag von Prof. Robin Churchill von der Cardiff Law School gewidmet. Zunächst griff Prof. Churchill das zuvor von Prof. Boyle herausge-arbeitete Problem der fehlenden obligatorischen Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs auf. Bisher hätten nur 23 Staaten von der durch Art. 287 Abs. 1 lit. a) SRÜ eröffneten Mög-lichkeit Gebrauch gemacht, den Seegerichtshof als bevorzugtes Forum der Streitschlichtung zu wählen. Diese tatsächliche Be-grenzung der Zuständigkeit werde weiterhin verschärft durch die Bestimmung des Art. 297 Abs. 3 lit. a) SRÜ, nach der Küsten-staaten nicht verpflichtet sind, der Beilegung von Streitigkei-ten über lebende Ressourcen innerhalb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone zuzustimmen. Angesichts des Umstandes, dass ungefähr 90 Prozent des kommerziellen Fischfangs aber genau in dieser Zone stattfänden, liege in dieser Bestimmung eine weit-gehende Einschränkung des Handlungsraumes des Seegerichts-hofs. Die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Seegerichtshofs zu beschränken, böten weiterhin Art. 298 Abs. 1 lit. b) SRÜ und Art. 281, 282 SRÜ, so dass diese Bestimmungen in ihrer Summe eine beträchtliche Begrenzung seiner Zuständigkeit bewirkten.

Insbesondere aufgrund der Einschränkung des Art. 297 Abs. 3 lit. a) SRÜ war der Seegerichtshof noch mit keinem Streit bezüglich der Fischerei in der Ausschließlichen Wirtschaftszone befasst. Dennoch hatte er nach Ansicht Prof. Churchills bereits mehrmals die Gelegenheit, inzident zu den die Fischerei in die-ser Meereszone regelnden Bestimmungen des SRÜ und den da-mit verbundenen Rechten und Pflichten der Küstenstaaten Stel-lung zu nehmen. Von Bedeutung seien hier die Fälle Saiga Nr. 1 und Saiga Nr. 2 sowie der Fall Juno Trader.

Daneben kamen bisher zwei Streitigkeiten über Fischereirech-te im Bereich der Hohen See vor den Gerichtshof. Einer dieser beiden Fälle, der Fall Swordfish, der eine Streitigkeit zwischen Chile und der EU betreffe, ruhe bis zum Jahr 2008. Obwohl der

zweite Fall, Southern Bluefin Tuna, vornehmlich mit Fragen der vorläufigen Maßnahmen nach Art. 290 SRÜ befasst gewesen sei, ließen sich darin wichtige Aussagen des Gerichtshofs zur Fische-rei finden. Zum einen sei klargestellt worden, dass das Risiko schwerwiegender Schäden am Fischbestand ein schwerer Scha-den an der Meeresumwelt im Sinne des Art. 290 Abs. 1 SRÜ sei und daher Grundlage für vorläufige Maßnahmen sein könne. Des Weiteren betone der Gerichtshof, dass bei der Beurteilung der Frage, ob Vertragsstaaten ihre durch das SRÜ vermittelten Pflichten erfüllten, auch das Verhalten dieser Staaten außerhalb des SRÜ, insbesondere innerhalb regionaler Abkommen, mit in die Betrachtung einzubeziehen sei.

Zusammenfassend betonte Prof. Churchill, dass die Fischerei-bestimmungen des SRÜ sehr offen gefasst seien und daher der Interpretation und Klarstellung bedürften. In der Praxis sei dies allerdings bereits durch andere Verträge, Instrumente des soft law wie beispielsweise den Code of Conduct for Responsible Fisheries oder durch die Übung der Staaten geschehen. Die weitere Ent-wicklung der Jurisprudenz des Internationalen Seegerichtshofs in diesem Bereich sei vor allem mit der Frage seiner Zuständig-keit verbunden. Bisher habe der Gerichtshof aber gezeigt, dass er trotz der Schwierigkeit einer stark beschränkten Gerichtsbarkeit willens und in der Lage sei, die vorgelegten Streitigkeiten zur Zu-friedenheit aller Parteien zu schlichten.

Im dritten Vortrag des Tages referierte der ehemalige Präsident des Internationalen Seegerichtshofs, Thomas A. Mensah, über die Rechtsprechung zum Verfahren der sofortigen Freigabe von Schiffen nach Art. 292 SRÜ. Judge Mensah betonte zunächst, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 292 SRÜ inzwi-schen einigen Umfang besitze, und erläuterte im Anschluss die im Rahmen des Verfahrens zur sofortigen Schiffsfreigabe vom Gerichtshof regelmäßig geprüften Punkte.

Zunächst ermittele das Gericht, ob den Vorschriften des Art. 292 Abs. 1, 2 SRÜ genüge getan worden sei und die Strei-tigkeit damit seiner Gerichtsbarkeit unterfalle. Dies sei der Fall, wenn erstens Flaggenstaat und zurückhaltender Staat Vertrags-partei der Konvention seien, zweitens innerhalb von 10 Tagen keine Einigung der Parteien vorliege, die Streitigkeit einem ande-ren Forum zu übermitteln, und drittens ein Antrag auf Freigabe durch den Flaggenstaat oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter gestellt worden sei. Lägen diese Voraussetzungen vor, prüfe der Gerichtshof, ob der Antrag auf Freigabe zulässig sei. Dies sei der Fall, wenn der das Schiff zurückhaltende Staat keine Bürgschaft bzw. finanzielle Sicherheit verlangt oder eine angebo-tene Bürgschaft bzw. Sicherheit abgelehnt habe bzw. keine Me-chanismen für die Hinterlegung einer solchen bereit halte. Wei-terhin müsse der Antragsteller fundiert (well-founded) glaubhaft machen können, dass Bestimmungen des SRÜ verletzt seien.

Judge Mensah betonte, dass der Seegerichtshof im Rahmen seiner Untersuchungen zur sofortigen Freigabe nur prüfe, was als angemessene finanzielle Sicherheit vom Flaggenstaat an den zurückhaltenden Staat zu leisten sei; er könne und dürfe sich hingegen nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Ar-rests beschäftigen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsleistung stelle der Gerichtshof eine umfassende Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles an. Dies schließe beispielsweise den Umfang, die Art und die Form der Sicher-heitsleistung, die Schwere des Rechtsverstoßes und den Wert des zurückgehaltenen Schiffes und seiner Ladung ein. Judge Mensah führte weiterhin aus, dass die Verhandlungen vor dem Gerichts-hof bezüglich der sofortigen Freigabe eines Schiffes unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Arrests seien und daher keine Präzedenzwirkung für entsprechende Verfahren vor inner-staatlichen Gerichten hätten.

Hartmut Henninger und Karsten Grillitsch Forum

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Informationen aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung

Mit Blick auf zukünftige Fälle warf Judge Mensah zum Ab-schluss seines Vortrags noch offene Fragen auf. Ungeklärt sei bisher, welcher Staat im Falle eines Wechsels des Flaggenstaates zwischen Arrest des Schiffes und dem Einreichen des Antrags auf sofortige Freigabe zur Geltendmachung der entsprechenden Rechte befugt sei. Ebenso sei noch unsicher, wie der Seegerichts-hof auf einen Antrag reagieren werde, der nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren gestellt werde.

Zum Abschluss des Symposiums sprach Prof. Francisco Orrego Vicuña von der Universidad de Chile über den Beitrag des Inter-nationalen Seegerichtshofs zur Klärung umstrittener Fragen im Bereich vorläufiger Maßnahmen. So sei nicht zuletzt durch die Arbeit des Gerichtshofs mittlerweile gesichert, dass auch vorläu-fige Maßnahmen rechtsverbindlichen Charakter hätten. Darü-ber hinaus könne nach dem Fall Saiga Nr. 2 davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung, über die Einhaltung der Maß-nahmen zu berichten, beide Parteien des Streits treffe. Durch eine Vielzahl von Fällen vor internationalen Gerichten sei wei-terhin geklärt, dass vorläufige Maßnahmen nicht zu Lasten drit-ter, am konkreten Rechtsstreit nicht beteiligter Parteien gehen dürften. Ein relativ neues Thema hinsichtlich der Reichweite der vorläufigen Maßnahmen sei die Frage, ob der Gerichtshof auch über die Anträge hinausgehen, also ultra petita handeln dürfe. Hier zeichne sich ein Trend in der Rechtsprechung ab, nach dem dies im Falle von Gemeinwohlinteressen, wie beispielsweise dem Umweltschutz, möglich sein solle.

Prof. Orrego Vicuña betonte, dass eine Tendenz in der Recht-sprechung des Seegerichtshofs auszumachen sei, mittels der Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß Art. 290 Abs. 1 SRÜ schwere Schäden an der Meeresumwelt vermeiden zu helfen. Nach der Ansicht Prof. Orrego Vicuñas ist das diesem Bestreben zugrunde liegende Ziel der Bewahrung der natürlichen Lebens-grundlagen sehr ehrenwert, doch müsse hierbei die Wahl der Foren überdacht werden. Zwar komme der Gerichtshof zu ähn-lichen Ergebnissen wie beispielsweise das Schiedsgericht im Fall Trail Smelter 70 Jahre zuvor, doch sei die Sachfrage damals noch in der Hauptsache entschieden worden, wohingegen heute eine Vorverlagerung auf das Verfahren der vorläufigen Maßnahmen stattfinde und so gewissermaßen kopflastige Urteile entstünden. Dies sei bedenklich, da so die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziert und dadurch in ihrer rechtlichen Bedeutung ent-wertet werde.

Der Präsident des Seegerichtshofs, Prof. Wolfrum, fasste in seiner Abschließenden Bemerkung die Ergebnisse des Symposi-ums noch einmal kurz zusammen und gab seiner Hoffnung Aus-druck, dass die Staaten zukünftig von den Möglichkeiten einer schnellen, effektiven Streitbeilegung, die ihnen der Internatio-nale Seegerichthof bietet, regen Gebrauch machen werden.

Bundesverwaltungsgericht

Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Erkrankung

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung betont, dass bei einer individuellen Krankheit wie Sarkoidose die Voraussetzungen für ein Abschiebungsver-bot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schon dann vorliegen, wenn dem Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr dadurch droht, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat wesentlich verschlimmert. Eine extreme, lebens-bedrohende Gefahr ist dafür nicht erforderlich. Etwas anderes gilt lediglich bei Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe im Heimatland allgemein ausgesetzt ist, weil dann zunächst die Innenministerien über die Gewährung von Abschiebungsschutz zu entscheiden haben und eine Einzel- fallentscheidung nur bei extremen Allgemeingefahren zulässig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a Abs. 1 AufenthG). Entgegen der An-sicht des Oberverwaltungsgerichts sind ferner sämtliche Um-stände im Herkunftsstaat, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung beitragen können, in die Gefahrenprognose mit

einzubeziehen, also auch ein mögliches höheres Infektionsrisi-ko für den Kläger in Angola.

BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05

Hamburg

Hamburg investiert 155 Millionen Euro für Airbus

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich über die stadt- eigene HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Be-teiligungsverwaltung mbH für rund 155 Millionen Euro bezie-hungsweise mit einem Anteil von zehn Prozent an der Investo-renlösung des von DaimlerChrysler verkauften Aktienpakets an der EADS, dem Mutterkonzern von Airbus, beteiligt. Diese Be-teiligung ist die höchste aller Bundesländer. Das Gleichgewicht zwischen Deutschland und Frankreich bei EADS und Airbus soll damit weiterhin gewahrt werden. Der Hamburgische Senat erwartet, dass sich die Investition aufgrund einer positiven Ent-wicklung von EADS auch finanziell durch die Dividenden und Wertsteigerungen für die Stadt rentieren wird.

Zahl der Drogentoten in fünf Jahren halbiert

Die Zahl der Drogentoten in Hamburg hat sich im Jahr 2006 erneut gegenüber dem Niveau des Vorjahres verringert. Gegen-über dem Jahr 2005 (61 Tote) starben im vergangenen Jahr 55

Informationen

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Informationen aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung

Menschen an den Folgen des Konsums illegaler Drogen. Damit hat die Zahl der Drogentoten im vergangenen Jahr den niedrigs-ten Stand seit 1987 (51 Tote) erreicht und sich gegenüber 2001 sogar halbiert.

Hamburg hat im Hinblick auf Beratung, Prävention und Therapie ein differenziertes ambulantes Hilfesystem eingerichtet, beste-hend aus knapp 30 Beratungsstellen Freier Träger für Menschen mit Suchtproblemen. Die Angebote umfassen Suchtberatung, Therapievermittlung, soziale Stabilisierung und Integration, psychosoziale Betreuung für Substituierte sowie ambulante The-rapie. Dazu gehören auch fünf niedrigschwellige Kontakt- und Beratungsstellen für Drogenabhängige mit Konsumräumen und die Beratung in Haftanstalten. In 12 Hamburger Einrichtungen der Eingliederungshilfe können suchtkranke Menschen im (teil-) stationären Rahmen darüber hinaus auf eine Therapie vorberei-tet werden oder im Anschluss an die Behandlung eine Nachsorge erhalten. Bei den repressiven Maßnahmen hat die konsequente Bekämpfung und Ahndung der Drogenkriminalität durch Po-lizei und Justiz, die nachhaltige Zerschlagung der offenen Dro-genszene und der unverändert hohe Verfolgungsdruck auf die Dealer maßgeblich zum Erfolg der Hamburger Drogenpolitik beigetragen.

Bremen

Weserkraftwerk wird gebaut

Bremen bekommt wieder ein Wasserkraftwerk. Die beiden Un-ternehmen Planet energy GmbH und TANDEM GmbH werden zusammen ein Wasserkraftwerk an der bestehenden Staustufe der Weser in Bremen-Hemelingen errichten. Das hat der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, Ronald-Mike Neumeyer, in einer gemeinsamen Pressekonferenz mit den Investoren am 5.2.2007 mitgeteilt. „Ich weiß, dass in Bremen viele Wetten darauf abge-schlossen worden sind, dass dieses Kraftwerk nie gebaut werden wird. Mit dem heutigen Tag können die Wetteinsätze eingelöst werden.“ Das Kraftwerk wird unterirdisch neben dem vorhan-denen Weserwehr entstehen und im Mittel 38 Millionen KWh Strom pro Jahr liefern. Das reicht aus, um rund 12.500 Haushal-te mit Elektrizität zu versorgen – und erspart der Atmosphäre jährlich 32.000 Tonnen des Treibhausgases Kohlendioxid. Die Anlage mit einer Leistung von bis zu 10 Megawatt (MW) ist das größte Neubauprojekt Norddeutschlands zur Nutzung der Was-serkraft. Technisch ist das Vorhaben sehr anspruchsvoll, weil das Kraftwerk im Tidebereich der Weser errichtet wird. Mit Ebbe und Flut schwankt die Stromproduktion. In ökologischer Hinsicht soll das Projekt Maßstäbe setzen: Geplant ist ein für diese Kraft-werksgröße bisher einmaliges, innovatives Fischschutzkonzept aus umfangreichen Aufstiegs- und Abstiegshilfen in Verbindung

mit einem effektiven Schutz vor der Passage durch die Turbinen. Die Weser muss wegen des bestehenden Wehrs nicht extra auf-gestaut werden, vorhandene Möglichkeiten werden sinnvoll ge-nutzt. Erstmals in Deutschland bei einem neu zu errichtenden Wasserkraft-Projekt der geplanten Größe wird das Projekt an den Bestimmungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie gemessen, die gewässerökologisch, insbesondere bezüglich „Durchgängigkeit“ und „Fischpassierbarkeit“, hohe Anforderungen stellen.

Niedersachsen

Neuorganisation der Wasserschutzpolizei

Innenminister Uwe Schünemann hat am 30.1.2007 die Ergebnis-se einer Arbeitsgruppe zur Reform der niedersächsischen Was-serschutzpolizei (WSP) vorgestellt. Die von Experten der Polizei vorgeschlagene stärkere Konzentration auf die wasserschutzpo-lizeilichen Kernaufgaben, orientiert an Schiffsverkehrsströmen und –aufkommen, die bessere Verzahnung mit den örtlichen Dienststellen sowie eine deutliche Straffung der Dienststellen-struktur seien überfällig gewesen. Die Planungen sehen vor, die Anzahl der Wasserschutzpolizeikommissariate von sieben auf vier, die der Stationen von 18 auf neun zu verringern. Gleichzei-tig sollen rund zehn Prozent der rund 260 Polizeivollzugsstellen entfallen und andere operative Bereiche der Polizei verstärken. Das Konzept der Arbeitsgruppe sieht die Umwandlung der WSP-Kommissariate Meppen und Nienburg zu WSP-Stationen sowie die Schließung des WSP-Kommissariats Uelzen vor. Die WSP-Sta-tionen Hildesheim, Wolfsburg, Salzgitter, Lingen, Leer, Borkum, Dümmer, Hann. Münden, Steinhude, Langwedel und Dörpen sollen aufgelöst werden. Auch die Zahl der zurzeit insgesamt 46 Boote soll reduziert werden.

Schleswig-Holstein

Neues Schulgesetz für Schleswig-Holstein

Das am 24. Januar 2007 verabschiedete neue Schulgesetz ist nach seiner Verkündung Anfang Februar 2007 in Kraft getreten (GVOBl. 3/2007). Im Bereich der Bildungs- und Erziehungsziele wurde von einem „Kopftuchverbot“ für Lehrkräfte abgesehen. Ein Rauch- und Alkoholverbot ist nunmehr gesetzlich veran-kert.

Das Gesetz sieht einen „mittelfristigen Umbau“ des Schulsys-tems vor: Ab dem Schuljahr 2010/11 werden die Bildungsgänge zum Haupt- und Realschulabschluss in der neu eingeführten Regionalschule zusammengefasst (§ 42). Auf Antrag der Schul-träger kann daneben auch die neue Gemeinschaftsschule (§ 43) entstehen, die alle Bildungsgänge zusammenfasst sowie das Gymnasium. Bestehende Gesamtschulen sollen bis 2010/11 zu Gemeinschaftsschulen weiter entwickelt werden. Gemein-schaftsschulen sind grundsätzlich offene Ganztagsschulen. An den Gymnasien wird ab 2008/2009 die sog. „Profiloberstufe“ eingeführt (§ 44; Kernfächer Deutsch, Mathematik, eine Fremd-sprache plus 5 thematische Profile).

Die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätten und Grundschulen wird zur Pflicht (§ 41). Die individuelle Förde-rung der Kinder und Jugendlichen soll zentrales Prinzip des Un-terrichts (§ 5) und verbessert werden (Förderfond, vorschulische Sprachförderung, veränderte Regelungen zu Versetzungen und Rückstufungen in der Grundschule und in der Sekundarstufe I).

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Informationen aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung

Die gymnasiale Schulzeit wird um ein Jahr verkürzt (nicht an Ge-meinschafts- und Gesamtschulen und an Beruflichen Gymnasi-en) und das Zentralabitur ab Frühjahr 2008 eingeführt.

Die Schulentwicklungsplanung wird künftig überregional erfolgen. Die „kleinteilige“ Schulträgerlandschaft soll neu struk-turiert werden. Die künftig zu bildenden Nahbereichs-Schulver-bände (§§ 53, 56) sollen mindestens eine Schule einschließen, die zu einem Mittleren Bildungsabschluss führt. Daneben sind Schulverbände allein für Grundschulen möglich. Die Mindest-größen für Schulen sollen sich künftig nach Schülerzahlen und nicht mehr nach der Zahl der Klassen pro Jahrgang (Zügigkeit) richten.

Auch die berufliche Bildung wird neu strukturiert. Die berufs-bildenden Schulen können in regionale Berufsbildungszentren (RBZ) umgewandelt werden (§ 100).

Weitere Änderungen betreffen den Schullastenausgleich, die Schülerbeförderung und den Datenschutz.

Personalia

Neuer Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungs-gericht

Mit Wirkung vom 8. Januar 2007 wurde RiBVerwG Michael Hund zum Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht er-nannt. Jahrgang 1946, trat er nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 1977 bei der Landesanwaltschaft bei dem Verwaltungs-gerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim seinen Dienst an. Im Dezember 1978 wechselte in die Verwaltungsgerichtsbarkeit, zunächst zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Von August 1982 bis Oktober 1985 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und im Anschluss daran für die Dauer eines Jahres zum VGH Mannheim abgeordnet. Im März 1989 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt und ging im Juli 1992 als Vorsitzender Richter wieder-um zum Verwaltungsgericht Karlsruhe zurück. Im Oktober 1993 folgte die Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsge-richt.

Mehrere Jahre war Michael Hund Vorsitzender des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR), ein Amt das er nach sei-nem Wechsel zum Bundesverwaltungsgericht aufgab. Künftig wird er den Vorsitz im 5. Revisionssenat führen, der u.a. für das Fürsorgerecht einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts, das Schwerbehinderten-, das Mutterschutz-, das Jugendhilfe-, das Jugendschutz- und das Ausbildungsförderungsrecht, das Staatsangehörigkeitsrecht, das Wohnungsrecht sowie das Recht der Vertriebenen und das Ausgleichsleistungs- und das Entschä-digungsrecht zuständig ist.

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts a.D. Johannes Oppenheimer verstorben

Am 13. Januar 2007 ist der ehemalige Vizepräsident des Bun-desverwaltungsgerichts Johannes Oppenheimer im 89. Lebens-jahr verstorben. Johannes Oppenheimer wurde am 10. Juli 1918 in Thorn geboren. Wegen seiner rassischen Verfolgung durch das Naziregime konnte er seinen Wunsch, Jura zu studieren, erst nach Ende des Zweiten Weltkrieges verwirklichen. Nachdem er 1952 das Assessorexamen bestanden hatte, trat er in die nord-rhein-westfälische Verwaltungsgerichtsbarkeit ein, wo er zu-nächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter, später als Richter beim

Landesverwaltungsgericht Düsseldorf sowie seit März 1959 als Oberverwaltungsgerichtsrat bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen tätig war.

Die Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht erfolgte im Januar 1963. Johannes Oppenheimer gehörte zunächst kurz dem 8. Revisionssenat und dann dem 2. Revisionssenat, zu dessen Zuständigkeiten das Recht des öffentlichen Dienstes zählte, und zugleich auch dem für Angelegenheiten des Wirt-schaftsrechts, des Rechts der freien Berufe, des Gesundheits-rechts sowie des Staatsangehörigkeits- und Ausländerrechts zuständigen 1. Revisionssenat an. Im August 1971 wurde er zum Senatspräsidenten ernannt und übernahm den Vorsitz in dem für Baurechtssachen zuständigen 4. Revisionssenat. Von 1980 bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1986 war er Vizeprä-sident des Bundesverwaltungsgerichts Über viele Jahre hat er im Präsidium und im Präsidialrat des Bundesverwaltungsgerichts mitgewirkt. Für seine vielfältigen Verdienste verlieh der dama-lige Bundespräsident Dr. Richard von Weizsäcker Herrn Oppen-heimer das Große Verdienstkreuz mit Stern des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland.

Neue Richter am Niedersächsischen Oberverwal-tungsgericht

Am 17. Januar 2007 wurde die RiinVG Renate Göll-Waechter zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt. Frau Göll-Waech-ter wurde 1963 in Oldenburg geboren. Nach dem Abitur im Jahre 1982 studierte sie Rechtswissenschaften an der Universität Os-nabrück. Im Anschluss an die Assessorprüfung war Renate Göll-Waechter zunächst in Lüneburg als Rechtsanwältin tätig. Im Ok-tober 1991 trat sie als Richterin auf Probe am Verwaltungsgericht Stade ihren Dienst in der niedersächsischen Verwaltungsge-richtsbarkeit an. Frau Göll-Waechter ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie wird dem 5., 6. und 20. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts angehören, zu deren Geschäftsberei-chen schwerpunktmäßig das Recht des öffentlichen Dienstes sowie das Disziplinarrecht gehören.

Ebenfalls am 17. Januar 2007 wurde RiVG Dr. Ronald Schulz zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Dr. Ronald Schulz wurde 1961 in Varel geboren und bestand 1980 das Abitur. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Im September 1986 bestand er das erste Staatsexamen. Nach dem Referendariat in Berlin und Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens im Jahre 1990 war er als Rechtsanwalt tätig und mit der Erstellung seiner Dissertation beschäftigt. Im Januar 1993 trat er als Richter auf Probe beim Verwaltungsgericht Stade seinen Dienst in der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbar-keit an. Im Jahr 1996 wurde er zum Lebenszeitrichter am Verwal-tungsgericht Lüneburg ernannt. Dr. Ronald Schulz ist verheiratet und hat ein Kind. Er wird dem 7. Senat angehören, zu dessen Geschäftsbereich schwerpunktmäßig das Atom- und Strahlen-schutzrecht, das Wasserstraßenrecht, das Planfeststellungsrecht für Straßen und Wege, das Abfallrecht sowie das Gewerberecht gehören.

Der Richter am Verwaltungsgericht Georg Kirschner wurde am 12. Februar 2007 zum Richter am Oberverwaltungsgericht er-nannt. Georg Kirschner wurde 1960 in Hermannstadt/Rumänien geboren. Er siedelte 1961 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland über. Nach dem Abitur im Jahre 1980 studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Göt-tingen. Im November 1988 bestand er das erste Staatsexamen. Im März 1992 trat er als Richter auf Probe beim Verwaltungsge-richt Stade seinen Dienst in der niedersächsischen Verwaltungs-gerichtsbarkeit an. Am OVG Lüneburg wird er dem 2. Senat zu-

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Informationen aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung

gewiesen, zu dessen Geschäftsbereich schwerpunktmäßig das Hochschulrecht einschließlich der Numerus-clausus-Verfahren sowie das Schul- und Prüfungsrecht gehören.

Neue Direktoren für die Sozialgerichte in Kiel und Lübeck

Mit Wirkung zum 1. Februar 2007 bekommen die Sozialgerichte Kiel und Lübeck neue Direktoren. Dietrich Hengelhaupt (53) wird Direktor des Sozialgerichts Kiel, Heinz-Dieter Klingauf (55) lei-tet das Sozialgericht Lübeck. Dietrich Hengelhaupt war seit 2001 Richter am Landessozialgericht (LSG) Schleswig. Zuvor war er als Direktor des Sozialgerichts Itzehoe tätig. Der Bezirk des So-zialgerichts Kiel umfasst die Städte Kiel und Neumünster sowie die Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön. Zusätzlich ist das Sozialgericht Kiel landesweit für Angelegenheiten des Kassen-arztrechts und der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau zuständig. Zurzeit sind dort acht Sozialrichter tätig.

Heinz-Dieter Klingauf war vor seinem Wechsel nach Lübeck seit 2003 Direktor des Sozialgerichts in Itzehoe. Von 2002 bis zum Wechsel nach Itzehoe arbeitete er als Richter am Landessozial-gericht in Schleswig. Klingauf ist Mitglied des Richterwahlaus-schusses. Der Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Lübeck umfasst die Stadt Lübeck sowie die Kreise Ostholstein, Bad Segeberg, Lauenburg und Stormarn. Gegenwärtig sind dort zwölf Sozial-richter tätig. Bis zum Sommer sollen es 14 werden.

Tagungsankündigung

15. Deutscher Verwaltungsrichtertag 9. – 11. Mai 2007 in Weimar

Vom 9. bis zum 11. Mai 2007 veranstaltet der Deutsche Ver-waltungsgerichtstag e.V. in Weimar den 15. Deutschen Ver-waltungsrichtertag. Deutsche Verwaltungsrichtertage haben Tradition. Seit dem ersten Verwaltungsrichtertag im Jahr 1965 bilden die Repräsentanten der Dritten Gewalt alle drei Jahre ein Forum für aktuelle rechtspolitische Themen des Staats- und Ver-waltungsrechts. Die Veranstaltung spielt eine aktive Rolle bei der Erneuerung und Fortentwicklung des Rechts.

Der Deutsche Verwaltungsrichtertag wendet sich nicht nur an Verwaltungsrichter und -richterinnen, eingeladen sind auch Verwaltungsbeamte, Rechtsanwälte, Hochschullehrer und Man-datsträger. Der Deutsche Verwaltungsrichtertag 2007 findet am Sitz des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, des Thüringer Ober-verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Weimar statt. In der Stadt sind zudem zentrale Verwaltungsbehörden des Frei-staats Thüringen beheimatet. Mit Weimar fiel die Wahl zudem auf den Ort, der der ersten deutschen Republik ihren Namen gab, und auf eine der schönsten und kulturhistorisch bedeutendsten Städte der Welt.

Der diesjährige Verwaltungsrichtertag im „congress centrum neue weimarhalle“ beginnt am 9. Mai 2007 mit einem Vortrag des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer zu „Sprache und Recht“. Die Ta-gung endet am 11. Mai 2007 mit einer Podiumsdiskussion, in der eine erste Bilanz der Föderalismusreform versucht werden soll und an der neben dem Thüringer Ministerpräsidenten Dieter Althaus Mechthild Dyckmans, MdB und Richterin am Hessi-schen Verwaltungsgerichtshof, Reinhard Müller, Journalist der

FAZ, und Prof. Dr. Joachim Wieland, Goethe-Universität Frank-furt a.M., teilnehmen werden.

Der Verwaltungsrichtertag 2007 wird an den drei Veranstal-tungstagen wieder ein vielfältiges Fachprogramm bieten. Die Diskussionen finden in einer bewährten Mischung aus Vortrags-veranstaltungen und Arbeitskreisen statt und wenden sich im Schwerpunkt zum einen dem Europarecht und der Europäisie-rung des Verwaltungsrechts und zum anderen dem Thema der Terrorismusbekämpfung im Rechtsstaat zu.

Im Einzelnen werden folgende Arbeitskreise tagen:

Arbeitskreis 1 Wandel des Rechts durch juristische Datenbanken?

Referent: Prof. Dr. Hans-Joachim Strauch, Präsident des Thürin-ger Oberverwaltungsgerichts a.D.

Arbeitskreis 2 Flexibilisierung des Richtereinsatzes?

Referenten: Justizminister des Freistaats Thüringen Harald Schliemann und Privatdozent Dr. Fabian Wittreck, Julius-Maxi-milians-Universität Würzburg

Arbeitskreis 3 Das deutsche Ausländerrecht vor den Herausforderungen des europäischen Gemeinschaftsrechts

Referent: Prof. Dr. Kay Hailbronner, Universität Konstanz

Arbeitskreis 4 Demokratieprinzip und Mitbestimmung

Referent: Prof. Dr. Alfred Rinken, Präsident des Staatsgerichts-hofs der Freien Hansestadt Bremen

Arbeitskreis 5 Von der Europäisierung des Verwaltungsrechts zum Europä-ischen Verwaltungsverbund

Referent: Prof. Dr. Matthias Ruffert, Friedrich-Schiller-Universi-tät Jena, Richter im Nebenamt am Thüringer Oberverwaltungs-gericht

Arbeitskreis 6a Änderungen des § 34 BauGB durch das Europarechtsanpas-sungsgesetz Bau

Referent: Dr. Hansjochen Dürr, Präsident des Verwaltungsge-richts Karlsruhe a.D.

Arbeitskreis 6 b Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regional- planung

Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Uechtritz, Stuttgart

Arbeitskreis 7 Die Europäisierung des kommunalen Wirtschafts- und Ver-gaberechts als Herausforderung für die Verwaltungsgerichte

Referent: Prof. Dr. Martin Burgi, Ruhr-Universität Bochum

Arbeitskreis 8 Völkerrechtliche Anforderungen an die Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Referentin: Privatdozentin Dr. Charlotte Gaitanides, Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr Hamburg

Arbeitskreis 9 Elektronische Verwaltung

Referentin: Prof. Dr. Gabriele Britz, Justus-Liebig-Universität Gießen

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Informationen aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung

Rechtsprechung

Hinweis: Die im Rechtsprechungsteil abgedruckten Entscheidungen werden redaktionell bearbeitet, indem ggfs. Kürzungen vorgenom-men sowie einzelne Passagen durch Fettdrucke hervorgehoben und in geeigneten Fällen auch Zwischenüberschriften angebracht werden. Leitsätze der Redaktion sind kursiv gesetzt.

Kommunalverfassungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen einer Kommunalverfas-sungsbeschwerde

NV Art. 57; Lüchow-Dannenberg-Gesetz § 4; StGHG § 12 Abs. 1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 12 Abs. 1 StGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt ein erhebliches Mehr an Nachteilen voraus als die Abwendung des normalen Risikos, das der Vollzug ei-nes mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angegriffenen Geset-zes stets mit sich bringt (hier verneint hinsichtlich § 4 des Lüchow-Dannenberg-Gesetz).

Nds. StGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 – StGH 2/06

Sachverhalt:

Die Antragstellerinnen, zwei Samtgemeinden sowie acht ihrer Mit-gliedsgemeinden, bestreiten mit einer bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof anhängigen Kommunalverfassungsbeschwerde (StGH 1/06) die Vereinbarkeit des § 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannen-berg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) vom 23. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 215) mit Art. 57 NV. Die Vorschrift des § 4 Lüchow-Dannenberg-Gesetz sieht in ihrem ersten Absatz den Übergang der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden von den Samtgemeinden auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg vor, soweit nicht Bundesrecht ausdrücklich die Zuständigkeit der Gemeinden bestimmt, und regelt in ihrem zweiten Absatz, dass die den bisheri-gen Samtgemeinden von ihren Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises auch den nach § 1 Lüchow-Dannenberg-Gesetz neu zu bildenden Samtgemeinden verbleiben.

Die Antragstellerinnen haben beantragt, den Vollzug des § 4 Lüchow-Dannenberg-Gesetz bis zur Entscheidung über die Kommunalver-fassungsbeschwerde einstweilen auszusetzen.

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat den Antrag abgelehnt.

Aus den Gründen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zuläs-sig. Der Staatsgerichtshof ist gemäß Art. 54 Nr. 5 NV i.V.m. §§ 8 Nr. 10, 36 StGHG zur Entscheidung in der Hauptsache berufen, ob § 4 Lüchow-Dannenberg-Gesetz mit Art. 57 NV vereinbar ist.

Die Antragstellerinnen haben beantragt, den Vollzug des § 4 Lüchow-Dannenberg-Gesetz bis zur Entscheidung über die Kommunalverfassungsbeschwerde auszusetzen. Der Staats-gerichtshof versteht diesen Antrag in der Weise, dass er sich lediglich gegen § 4 Abs. 1 Lüchow-Dannenberg-Gesetz rich-tet, wonach der Übergang der Aufgaben des übertragenen Wir-

Arbeitskreis 10 Rechtsstaatliche Terrorismusbekämpfung

Referent: Prof. Dr. Manfred Baldus, Universität Erfurt

Arbeitskreis 11 Das deutsche Immissionsschutzrecht im Zeichen der Umset-zung europarechtlicher Vorgaben

Referent: Prof. Dr. Hans-Joachim Koch, Vorsitzender des Sach-verständigenrates für Umweltfragen, Hamburg

Arbeitskreis 12 Von der amtsangemessenen Alimentation zur leistungsge-rechten Bezahlung

Referent: Prof. Dr. Hans Peter Bull, Universität Hamburg

Sonderarbeitskreis in der Gedenkstätte Buchenwald

Ein jüdischer Richter in der NS-Zeit

Referent: Dr. Rolf Faber, Erfurt

Weitergehende Informationen zum Gesamtprogramm – ne-ben dem Fachprogramm ist ein umfassendes die Klassikerstadt und den Freistaat Thüringen einbeziehendes Rahmenprogramm

ausgearbeitet – stehen auf der Webseite www.weimar2007.de zur Verfügung. Dort können Sie sich auch online anmelden oder das Anmeldeformular herunterladen. Die Anmeldung ist jederzeit bis zum Beginn der Veranstaltung möglich.

Ansprechpartner für die Teilnahme an der als Fortbildungsver-anstaltung anerkannten Tagung:

Veranstalter

Deutscher Verwaltungsgerichtstag e.V. Vorsitzender Dr. Christoph Heydemann, Berlin www.verwaltungsrichtertag.de

Ortsausschuss

Thüringer Oberverwaltungsgericht Kaufstraße 2-4, 99423 Weimar

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Thomas Lenhart Verwaltungsgericht Weimar Tel. 03643/413318 [email protected] www.weimar2007.de

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NordÖR 3/2007 115

Rechtsprechung

kungskreises der Antragstellerinnen zu 2) bis 8) und 10) von den Antragstellerinnen zu 1) und 9) auf den Landkreis Lüchow-Dan-nenberg angeordnet wird. Denn § 4 Abs. 2 Lüchow-Dannenberg-Gesetz schreibt vor, dass die Aufgaben des eigenen Wirkungs-kreises von den gemäß § 1 Lüchow-Dannenberg-Gesetz neu zu bildenden Samtgemeinden Lüchow und Elbtalaue wahrgenom-men werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen durch diese Übergangsregelung beeinträchtigt sein könnten. So haben auch die Antragstellerinnen in ihrem letzten Schriftsatz selbst betont, dass sich ihre Rechtsverfolgung ausschließlich gegen den sofortigen Übergang der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises auf den Landkreis richte.

Sämtliche Antragstellerinnen sind antragsberechtigt. Die Antragsberechtigung bei der einstweiligen Anordnung bemisst sich nach der Beschwerdeberechtigung in der Hauptsache. Eine Kommunalverfassungsbeschwerde kann gemäß Art. 54 Nr. 5 NV, §§ 8 Nr. 10, 36 StGHG von „Gemeinden und Gemeindever-bänden“ erhoben werden. Die Antragstellerinnen zu 2) bis 8) als Mitgliedsgemeinden der Antragstellerin zu 1) sowie die Antrag-stellerin zu 10) als Mitgliedsgemeinde der Antragstellerin zu 9) sind geeignete Beschwerdeführerinnen einer kommunalen Ver-fassungsbeschwerde. Dasselbe gilt für die Antragstellerinnen zu 1) und 9), die als Samtgemeinden den Status eines Gemeinde-verbandes i.S.d. Art. 54 Nr. 5 NV haben (vgl. Nds. StGHE 3, 199 (212)).

Sowohl die Antragstellerinnen zu 1) und 9) als auch die An-tragstellerinnen zu 2) bis 8) und 10) sind antragsbefugt. Die An-tragstellerinnen zu 1) und 9) sind Samtgemeinden, die bisher gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 NGO die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllt haben. Durch den in § 4 Abs. 1 Lüchow-Dannenberg-Gesetz angeordneten Aufgabenübergang auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg wird ihnen kraft Gesetzes die Zuständigkeit für diese Aufgabe entzo-gen. Die Antragstellerinnen zu 2) bis 8) und 10) sind Mitglieds-gemeinden von Samtgemeinden. Zwar nehmen sie schon nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 NGO im Un-terschied zu den nicht in Samtgemeinden zusammengeschlos-senen (Einheits-)Gemeinden die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nicht mehr selbst wahr. Auf der anderen Seite macht es für eine Mitgliedsgemeinde durchaus einen Unter-schied, ob die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises von der Samtgemeinde wahrgenommen werden, auf deren Bildung und deren Organisation eine Mitgliedsgemeinde unmittelbar Einfluss nehmen kann (vgl. § 73 Abs. 2 NGO), oder ob die Wahr-nehmung dieser Aufgaben dem Landkreis obliegt, gegenüber dem eine Mitgliedsgemeinde keine rechtlich gesicherten Ein-flussmöglichkeiten hat. Für die Antragstellerinnen zu 2) bis 8) und 10) ist es deshalb von Bedeutung, auf welcher ihnen überge-ordneten Ebene die Aufgaben angesiedelt werden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist je-doch nicht begründet. Nach § 12 Abs. 1 StGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Staatsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist – wie schon der Wortlaut des § 32 Abs. 1 BVerfGG ausweist – bei der Prüfung der Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Dieser Maßstab verschärft sich aus Achtung vor dem unmit-telbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes beantragt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 82, 310 (312 f.); LVerfGE 14, 175 (177)). Zwar ist selbst in einem solchen Fall der Erlass einer einstweiligen Anord-

nung nicht schlechthin ausgeschlossen, es bedarf aber beson-ders schwerwiegender Gründe, die den Erlass dringend geboten erscheinen lassen.

Bei der Entscheidung haben die Gründe, die die jeweiligen An-tragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vor-schrift anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Denn es wäre nicht angängig, den Erlass einer einstweiligen Anord-nung von etwas Ungewissem, der summarischen Abschätzung der Erfolgschancen der Hauptsache, abhängig zu machen.

Für die Entscheidung kommt es deshalb in Übereinstim-mung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urt. vom 10.7.1990, BVerfGE 82, 310; Beschl. vom 3.5.1994, BVerfGE 91, 70; Beschl. vom 26.3.2003, BVerfGE 108, 45; Beschl. vom 25.1.2005, BVerfGE 112, 216) und der Verfas-sungsgerichte der anderen Länder (z.B. Bbg. VerfG, Urt. vom 22.12.1993, LVerfGE 1, 214; Beschl. vom 20.3.1997, LVerfGE 6, 101; Beschl. vom 19.6.2003, LVerfGE 14, 175; LVerfG LSA, Be-schl. vom 24.7.2001, LVerfGE 12, 387; Thür. VerfG, Urt. vom 20.12.1997, LVerfGE 6, 373) auf eine Abwägung der Folgen an, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, die Kommunalverfassungsbeschwerde aber Er-folg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entständen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, der Verfassungsbe-schwerde der Erfolg aber versagt bliebe. Dabei muss das normale Vollzugsrisiko des angegriffenen Gesetzes freilich außer Betracht bleiben. Denn mit dem Vollzug von Gesetzen, die in die Aufga-ben-, Personal- und Verwaltungsstruktur kommunaler Verwal-tungen eingreifen, sind regelmäßig gewichtige finanzielle und organisatorische Folgen verbunden. Wenn sich ein solches Ge-setz als verfassungswidrig erweist, wird der durch seinen voraus-gegangenen Vollzug nutzlos vertane Aufwand zunächst fast immer nachteiliger erscheinen als ein vorübergehendes Hinaus-schieben des Vollzugs des Gesetzes. Würde die vor Erlass einer einstweiligen Anordnung vorzunehmende Abwägung dadurch bestimmt, wäre die Aussetzung des Vollzugs eines solchen Ge-setzes praktisch die Regel. Die Berücksichtigung des Vollzugsri-sikos im Rahmen der Folgenabwägung würde mithin der Verfas-sungsbeschwerde in diesen Fällen stets zu einem Suspensiveffekt verhelfen, den sowohl das Bundesverfassungsgerichtsgesetz als auch das Gesetz über den Staatsgerichtshof – im Unterschied etwa zu § 80 Abs. 1 VwGO – ersichtlich nicht gewollt haben. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 12 Abs. 1 StGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt deshalb ein erhebliches Mehr an Nachteilen voraus als die Abwendung des normalen Risikos, das der Vollzug eines mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angegriffenen Gesetzes stets mit sich bringt (vgl. Nds. StGHE 1, 307 (315); 3, 128 (134)).

Schwerwiegende Nachteile, die über das normale Vollzugs-risiko des § 4 Abs. 1 Lüchow-Dannenberg-Gesetz hinausgehen und deswegen die Suspendierung dieser Bestimmung aus Grün-den des Gemeinwohls unabweisbar geboten erscheinen lassen, haben die Antragstellerinnen nicht darlegen können. Solche Nachteile sind mit dem Vollzug dieser Vorschrift auch nicht ver-bunden.

Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, der ordnungs-gemäße Verwaltungsvollzug sei gefährdet, falls bis zur Entschei-dung des Staatsgerichtshofs in der Hauptsache die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg übergingen, beschreiben sie lediglich das norma-le Vollzugsrisiko, welches mit jedem Gesetz verbunden ist, das den Übergang von Verwaltungszuständigkeiten anordnet. Auch beim Vollzug anderer kompetenzverlagernder Gesetze können sowohl für die aufgabenabgebende als auch für die aufgabenauf-nehmende Stelle zunächst Umstellungsschwierigkeiten entste-

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NordÖR 3/2007116

Rechtsprechung

hen, ohne dass dies schon die Aussetzung der Vollziehung des Gesetzes zu rechtfertigen vermag. Es ist nicht ersichtlich, dass § 4 Abs. 1 Lüchow-Dannenberg-Gesetz sich insoweit von ande-ren kompetenzverlagernden Gesetzen unterscheidet.

Wenn die Antragstellerinnen sich darauf berufen, dem Land-kreis Lüchow-Dannenberg fehle das notwendige Personal, die auf ihn übergehenden Aufgaben wahrzunehmen, rügen sie die Verletzung fremder, nicht eigener Rechte. Sähe der Landkreis Lüchow-Dannenberg sich tatsächlich nicht in der Lage, diese Aufgaben wahrzunehmen, wäre es dessen Sache – nicht die der Antragstellerinnen – dies gerichtlich geltend zu machen.

Im Hinblick auf die Mitarbeiter der Antragstellerinnen zu 1) und 9), die bisher mit der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises beschäftigt waren, kann dahin stehen, ob die Antragstellerinnen als Dienstherren bzw. Ar-beitgeber überhaupt deren Rechte in diesem Verfahren geltend machen können (dagegen: Berl. VerfG, Beschl. vom 9.2.1995, LVerfGE 3, 16 (20)) oder ob die Mitarbeiter nicht selbst um – gegebenenfalls fachgerichtlichen – Rechtsschutz nachsuchen müssten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter durch den Übergang der Aufgaben auf den Landkreis bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens unzumutbar belastet würden. Vielmehr gehört es zum Risiko jedes Beschäftigten in der öffent-lichen Verwaltung, dass der von ihm bisher wahrgenommene Aufgabenbereich Wandlungen unterworfen wird und dies sogar bis zum vollständigen Verlust dieser Aufgabe bei dem bisheri-gen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber führen kann. Die sich daraus möglicherweise im Einzelfall ergebenden beamten- oder arbeits-rechtlichen Folgen sind aber nicht geeignet, den Vollzug des Ge-setzes insgesamt in Frage zu stellen.

Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Antragstellerinnen in diesem Verfahren Belange ihrer Bürger geltend machen können (dagegen auch: Berl. VerfG, Beschl. vom 9.2.1995, LVerfGE 3, 16 (20)) oder ob diese bei möglichen Beeinträchtigungen nicht vielmehr selbst zur gerichtlichen Verteidigung ihrer Rechts-positionen aufgerufen wären. Jedenfalls sind keine solchen Belastungen der Bürger zu erkennen, die es rechtfertigten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Vollzug des § 4 Abs. 1 Lüchow-Dannenberg-Gesetz auszusetzen. Die Tatsache, dass die Bürger künftig zur Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises den Sitz der Kreisverwaltung in Lüchow aufzusuchen haben, mag für die Betroffenen lästig sein – einen Grund, den Gesetzesvollzug auszusetzen, stellt die-ses Erschwernis nicht dar.

Soweit die Antragstellerinnen bei Vollzug des § 4 Abs. 1 Lüchow-Dannenberg-Gesetz darüber hinaus einen immateriel-len Nachteil dergestalt befürchten, dass das Rechtsverständnis ihrer Bürger leiden könne, wenn ein Gesetz vollzogen werde, dem verfassungsrechtliche Bedenken entgegen stehen, oder wenn sich ein bereits vollzogenes Gesetz nachträglich als nicht mit der Verfassung vereinbar erweise, so machen sie damit auf ein außerrechtliches Risiko aufmerksam, dass nicht sie als Geset-zesunterworfene, sondern den Gesetzgeber trifft. Denn es liegt im Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, ob er trotz der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bereit ist, ein solches Risiko in Kauf zu nehmen. Die Antragstellerinnen dürfen ihre eigene Risikobewertung nicht an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen.

Auch im Übrigen haben die Antragstellerinnen nichts vorge-bracht, was über das reguläre Vollzugsrisiko hinausginge. Es ist nicht ersichtlich, dass die Garantie der kommunalen Selbstver-waltung der Antragstellerinnen durch den Übergang der Aufga-ben auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg für die Dauer des

Hauptsacheverfahrens ausgehöhlt würde. Es sind auch keine an-deren Gründe von vergleichbarem Gewicht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erkennbar. Das Vollzugsrisiko, welches den Antragstellerinnen durch den Übergang von Aufgaben auf den Landkreis Lüchow-Dannenberg zum 1. November 2006 auf-erlegt wird, hält sich deshalb innerhalb des normalen Maßes.

Baurecht

Verwahrlosung einer baulichen Anlage

HBauO 1986 § 76 Abs. 3 S. 1 (HBauO 2006 § 76 Abs. 2 Nr. 1)

Eine bauliche Anlage ist verwahrlost, wenn ihre Einhaltung auch einem minderen Standard an ortsüblicher Pflege und Erhaltung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr genügt und sie deshalb offenbare Zeichen eines Verfalls auf-weist.

OVG Hamburg, Beschluss vom 9. November 2006 – 2 Bf 156/06.Z

Aus den Gründen:

2. Die Entscheidung unterliegt aufgrund der vom Kläger er-hobenen Rügen auch im Übrigen keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit ihres Ergebnisses.

Entgegen seiner Auffassung ist der angefochtene Bescheid hin-reichend bestimmt. Er lässt für einen mit dem Grundstück und dem Gebäude vertrauten Empfänger nach Treu und Glauben ohne Schwierigkeiten erkennen, in welcher Weise, insbesondere mit welchem Ergebnis, die Beklagte eine Herrichtung der ent-standenen Freifläche und Instandsetzungsmaßnahmen an der Fassade verlangt hat. Für die Freifläche ergibt sich schon aus dem Ausgangsbescheid eindeutig, dass der Kläger diese nach Wahl durch eine geglättete Oberfläche befestigen oder aber gärtnerisch gestalten soll. Nichts anderes gilt für die Aufforderung, „die zur S. zeigende Fassade von bautechnisch unnötigen vorstehenden Gebäudeteilen zu befreien“ und für jene, „den nach Abriss offen liegenden Teil der Fassade unter Berücksichtigung der Gestaltung der übrigen Fassade insbesondere im Hinblick auf Farbe und Ma-terial mit geeignetem Fassadenmaterial zu verkleiden“, wie die Beklagte ihre Anordnung im Widerspruchsbescheid formuliert hat. Ersteres betrifft die nach Abriss des früheren Vorbaus noch aus der Fassade hervorstehenden Mauerstümpfe, die der Kläger bis auf die Fassadenebene entfernen soll. Letzteres verlangt vom Kläger eine Verkleidung der im Erdgeschoss/Hochparterre nach dem Abriss offen liegenden (Kalk-) Mauersteine verschiedener Formate sowie einer in der Fassade verbliebenen funktionslosen Zimmertür. Dabei wird dem Kläger wiederum freigestellt, ob er eine Putzfassade oder eine andersartige Verkleidung anbringt, die im Erscheinungsbild einer Gebäudeaußenwand entspricht. Ergebnis der angeordneten Maßnahmen muss nur sein, dass der die Umgebung erheblich störende verwahrloste Zustand im un-teren Fassadenbereich beseitigt wird, wie die Antragsgegnerin bereits im Ausgangsbescheid zum Ausdruck gebracht hat. Alle geforderten Maßnahmen kommen einem objektiven Betrachter der Situation nach den bei der Sachakte befindlichen Bildern be-reits auf den ersten Blick als erwartete Instandsetzungsmaßnah-men in den Sinn.

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Rechtsprechung

Soweit der Kläger meint, dass seine rückwärtige Gebäudefas-sade auch ohne diese Maßnahmen nicht als verwahrlost i.S.v. § 76 Abs. 3 Satz 1 HBauO 1986 anzusehen sei, gehen seine Rügen ebenfalls fehl. Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff der Verwahr-losung den Zustand eines offenbaren Verfalls einer bauli-chen Anlage gekennzeichnet (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgän-gervorschrift § 106 Abs. 4 HBauO 1969 Bürgerschafts-Drucks. 1968/1258 S. 71). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass eine Verwahrlosung vorliegt, wenn die Erhaltung einer baulichen Anlage auch einen minderen Stan-dard an ortsüblicher Pflege und Erhaltung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr einhält. Die im zur S. gerichte-ten Erdgeschossbereich offensichtlich unfertige, von den Spu-ren eines Abbruchs gekennzeichnete Fassade macht für jeden durchschnittlichen Betrachter klar, dass das Gebäude insoweit unvollständig ist und - nachdem dieser Zustand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits über mehrere Jahre andauerte - seitens des Eigentümers das erforderliche Min-destmaß an Unterhaltungsmaßnahmen am Haus in diesem Be-reich nicht getroffen worden ist.

Nicht zielführend ist der Einwand des Klägers, die ihm aufge-gebenen Baumaßnahmen an der Fassade seien von Anfang an unverhältnismäßig gewesen oder seien zumindest gegenwärtig unverhältnismäßig, da diese im Zuge bevorstehender Umbau-maßnahmen am Gebäude wieder beseitigt werden müssten. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der an-gegriffenen Ordnungsverfügung nach § 76 Abs. 3 HBauO 1986 ist zunächst grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Erlasses bzw. jener der Widerspruchsentscheidung der Beklagten als letzter Verwaltungsentscheidung. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Aus-gangsbescheids im Jahre 2000 bestand der bemängelte Zustand bereits seit ca. vier Jahren und lag für Umbaumaßnahmen keine Baugenehmigung vor. Eine solche war zum Zeitpunkt des Wi-derspruchsbescheids im Jahre 2003 dann zwar erteilt, der Kläger hatte jedoch in seiner gegen Nebenbestimmungen der Bauge-nehmigung angestrengten Klage zum Ausdruck gebracht, dass er diese Genehmigung nur ausnutzen wolle, wenn die seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Nebenbestimmungen - die nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stellplatzablö-sen betreffen - aufgehoben werden würden. Damit war zu beiden Zeitpunkten völlig unbestimmt, ob und wann der Kläger oder ein Dritter weitergehende Baumaßnahmen am Gebäude durch-führen würde und bestand kein Anlass (mehr), den vorhande-nen Zustand für eine überschaubar befristete Übergangsphase im Rahmen von bevorstehenden Bauarbeiten hinzunehmen. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung waren seit dem Abbruch des Gebäudeteils bereits sieben Jahre verstrichen. Zu-treffend hat das Verwaltungsgericht deshalb bereits ausgeführt, dass je länger der Zeitraum andauert, in dem eine bauliche Anlage sich in einem verwahrlosten Zustand befindet, um so mehr konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte und zeitnahe Instandsetzungsabsicht des Eigentümers vorhan-den sein müssen (vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 22.4.1999, NVwZ-RR 1999 S. 718, 719). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die geforderten Maßnahmen am Gebäude we-gen bestehender Pläne des Klägers für einen Umbau möglicher-weise nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum durchzuführen sind, erfordern die vom Kläger geforderten Maßnahmen keinen solchen baulichen und finanziellen Aufwand, dass sie im Hin-blick hierauf als unverhältnismäßig angesehen werden müss-ten. Denn dem Kläger wird durch die Verfügung ein erheblicher Spielraum eingeräumt, in welcher Weise er einen ausreichenden Erhaltungszustand herstellt.

(Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts)

Traufhöhe bei Staffelgeschoss

BauNVO §§ 16, 18

Die Traufhöhe, die ein Bebauungsplan festsetzt, bemisst sich bei einem Staffelgeschoss nach der oberen Dachhaut des obersten Geschosses auch dann, wenn dieses kein Vollge-schoss ist.

OVG Greifswald, Beschluss vom 22. August 2006 – 3 M 73/06

Sachverhalt:

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baustilllegungsverfügung des Antragsgegners. Sie sind Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Wohnen am G.“ belegenen Grundstücks (Flurstück 75/111, Flur 3, Gemarkung W.). Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im hier maßgeb-lichen Bereich WR 2 nur Einfamilienhäuser mit einem Vollgeschoss zulässig. Die zulässige Grundflächenzahl ist mit 0,35 angegeben, als zulässige Dachformen sind Satteldach und Walmdach festgelegt. Die zulässige Dachneigung ist mit 22 bis 28 Grad und die Traufhöhe mit 4,00 m festgesetzt. Unter „Teil B: Textliche Erläuterungen der Festset-zungen“ Unterabschnitt „I. Planungsrechtliche Festsetzungen – 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)“ wird ausgeführt: „Die Traufhöhe ist die Höhe des Schnittpunktes zwischen Außenkan-te Mauerwerk und der Oberkante der Dachhaut. … – Für WR 2 gilt als unterer Höhenbezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe die gewachsene Geländeoberfläche, die dem jeweiligen Gebäude an der tiefstgelegenen Seite (Ostseite) ansteht. Die Traufhöhen sowie die Dachneigungen sind entsprechend der mittleren Geländehöhen in den einzelnen Parzellen differenziert festgesetzt und den zugeordne-ten Nutzungsschablonen angegeben.“

Mit Bescheid vom 05.07.2005 wiederholte und ergänzte der Antrags-gegner eine mündliche Ordnungsverfügung und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, das von den Antragstellern errichtete Staffelgeschoss mit Dachterrasse auf ei-nem Winkelbau verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungspla-nes, weil die maximal zulässige Traufhöhe von 4 m nicht eingehalten werde.

Ihren Widerspruch begründeten die Antragsteller unter anderem da-mit, dass eindeutiger Bezugspunkt für die Ermittlung der Traufhöhe ausschließlich die „Außenkante des Mauerwerks“ sei. Aus dem Bebau-ungsplan selbst sei kein planerischer Wille der Gemeinde erkennbar, dass die Errichtung von Staffelgeschossen ausgeschlossen sein solle.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wies das Verwaltungsgericht zurück. Dagegen richtet sich die erfolglose Beschwerde der Antragsteller.

Aus den Gründen:.

Das für die Beurteilung der Beschwerde allein maßgebende Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerdeschrift ... (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stellt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

(…)

2. Die Antragsteller meinen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass ihr Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Traufhöhe verstößt. Die Festsetzungen ließen ein sogenanntes Staffelge-schoss zu. Die Firsthöhe werde durch das Zusammenspiel der Festsetzungen zur Dachneigung und zur Traufhöhe bestimmt. Daher sei eine Gesamtbetrachtung zur Firsthöhe, wie sie das Verwaltungsgericht angestellt habe, nicht notwendig. Die Trauf-höhe und die Firsthöhe seien selbstständig zu bestimmende Bezugspunkte der Höhe der baulichen Anlage. Die Traufhöhe sei dabei keine Rechengröße. Eine fiktive Trauflinie sei nicht wahrnehmbar und würde daher dem Sinn einer gestalterischen Festsetzung, um die es sich im vorliegenden Fall handele, wider-sprechen. Die Traufhöhe sei immer der Abstand zwischen einem unteren und einem oberen Schnittpunkt, der auch tatsächlich

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NordÖR 3/2007118

Rechtsprechung

vorhanden sein müsse. Die Traufhöhe liege im vorliegenden Fall daher bei 3,11 m bei einer Dachneigung von 25 Grad, sodass die Vorgabe des Bebauungsplans offensichtlich eingehalten werde.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Ausgangspunkt sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Darin ist für das Flurstück 75/111 als Traufhöhe 4,00 m festgesetzt. Teil B unter der missverständlichen Überschrift „Textliche Erläu-terungen der Festsetzungen“ enthält, wie sich aus den Unterü-berschriften „I. Planungsrechtliche Festsetzungen – 2. Maß der baulichen Nutzung“ unzweifelhaft ergibt, textliche Festsetzun-gen des Bebauungsplans. Nach Teil B I. 2.2 ist die Traufhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 ... BauNVO) die Höhe des Schnittpunktes zwi-schen Außenkante Mauerwerk und der Oberkante der Dachein-deckung. Auch im Rahmen der Planzeichenerklärung wird unter 2. das Zeichen „TH max“ mit „Traufhöhe als Höchstmaß (§ 16 BauNVO)“ erläutert. Daraus wird deutlich, dass die Gemeinde die Festsetzung der Traufhöhe als bauplanerische Festsetzung im Sinne der §§ 16, 18 BauNVO versteht. Nach diesen Vorschrif-ten dient eine solche Festsetzung der Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen. Sie ist keine nutzungsrechtliche, sondern eine städtebaulich-gestalterische Festsetzung (Fickert/Fiese-ler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl. § 16 Rn. 31). Sie dient in höhenempfindlichen Situationen, insbesondere zur Berücksich-tigung von Belangen des Umweltschutzes und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, dazu, auf eine verträgliche Höhenentwicklung der Bebauung hinzuwirken (vgl. Fickert/Fie-seler, a.a.O., Rn. 14). Für ein Staffelgeschoss bedeutet dies, dass im Sinne der Definition des Bebauungsplanes die Oberkante der Dacheindeckung des Staffelgeschosses maßgebend ist. Anders ist die Zielrichtung der Festsetzung nicht zu verwirklichen. Die Außenwand des Staffelgeschosses steht nämlich nach Lage und Funktion der darunter liegenden Gebäudeabschlusswand gleich und ist mit dieser auch in Hinsicht ihrer Ausmaße als äußerer senkrechter Raumabschnitt vergleichbar. Ein Staffelgeschoss ruht sichtbar und konstruktiv nicht auf den übrigen Dachteilen, sondern auf der Decke des darunter liegenden Geschosses. Ein Staffelgeschoss stellt somit nicht lediglich einen Dachauf-bau dar, der konstruktiv und gestalterisch in seinem Niveau die Dachfläche bestehen lässt und lediglich aus ihr heraustritt, sondern verändert den Verlauf der Dachaußenfläche insgesamt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Antragsteller dies durch gestalterische Maßnah-men, nämlich durch die Anbringung eines Daches auf dem ers-ten Geschoss gestalterisch zu kaschieren suchen (vgl. zu diesen Kriterien OVG Münster, U. v. 29.03.1983 – 7 A 2583/81 – BRS 40 Nr. 108). Dass eine solche Gestaltung nicht mehr als Dach im Sinne der gesamten Festsetzungen des Bebauungsplanes an-gesehen werden kann, wird auch aus den Festsetzungen Teil B III. 1.1 deutlich: Danach sind Dachaufbauten wie Dachgauben ohnehin nur in den Gebieten WR 1 und WR 1 a zulässig, nicht in dem hier betroffenen Gebiet WR 2. Zusätzlich sind sie nur dann zulässig, wenn sie 1/3 der Trauflänge des Gebäudes nicht überschreiten, einen Mindestabstand von 1,50 m zum Ortgang haben, einen Abstand von mindestens drei durchlaufenden Zie-gelreihen zur Traufe und in der Deckung mit dem Hauptgebäude übereinstimmen. Das bedeutet, dass Dachausbauten nur dann zulässig sind, wenn sie eine untergeordnete Bedeutung haben. Davon kann bei dem Staffelgeschoss keine Rede sein. Durch die Anbringung von Dachelementen auf dem ersten Geschoss kann das Staffelgeschoss nicht als Teil des Daches im Sinne der Festset-zungen des Bebauungsplanes angesehen werden kann.

Es kann dahinstehen, ob bei der vorliegenden Baugestaltung die Traufhöhe in der Weise bestimmt werden kann, dass die Oberkante der Dachneigung über dem Staffelgeschoss verlän-

gert wird bis zur fiktiven Verlängerung der Außenkante des Mau-erwerks des ersten Geschosses oder ob auf die Außenkante der aufstehenden Mauer des Staffelgeschosses abzustellen ist, denn auch nach ersterer Berechnungsart würde die Traufhöhe von 4,00 m um ca. 1,00 m überschritten werden.

Ende des Bebauungszusammenhangs und Siedlungsstruktur

BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7

1. Der Bebauungszusammenhang endet in aller Regel an den letzten Baukörpern, also an den Baulichkeiten auf den Flur-stücken. Örtliche Besonderheiten können Abweichungen rechtfertigen und ein oder auch mehrere unbebaute Grund-stücke bis zu einer natürlichen Grenze, z.B. einem Fluss oder einem Waldrand, noch dem benachbarten Bebauungszu-sammenhang zuordnen.

2. Ein Knick ist typischer Bestandteil der (freien) Landschaft in Schleswig-Holstein, so dass er grundsätzlich keine an eine Bebauung „herandrückende“ Wirkung haben kann.

3. Die Erweiterung einer Splittersiedlung ist siedlungsstruktu-rell unter dem Aspekt einer Zersiedlung ebenso zu missbilli-gen wie das Ausufern der bebauten Ortslage in den Außen-bereich hinein, ohne dass dies einer konkreten Begründung bedarf.

OVG Schleswig, Urteil vom 21. September 2006, 1 LB 112/05

Sachverhalt:

Der Kläger erstrebt einen Vorbescheid für ein Ferienhaus. Das Ver-waltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben, da das betreffende Grundstück zwar im Außenbereich liege, das Ferienhaus aber zulässig sei, weil die damit verbundene Verfestigung (nicht: Erweiterung) der vorhandenen Splittersiedlung siedlungsstrukturell nicht zu missbilli-gen sei. Die zugelassene Berufung des beklagten Kreises hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

… [Der Kläger] hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbe-scheides für die von ihm geplante Errichtung eines Ferienhauses …. Dieses Vorhaben ist … bauplanungsrechtlich unzulässig.

Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil das Flurstück X/Y … im Außen-bereich liegt: Der Senat teilt die Auffassung des VG, dass die in nordwestlicher Richtung anschließende Bebauung (von ca. 33 Wochenend- bzw. Ferienhäusern) … keinen Ortsteil, sondern eine Splittersiedlung – im Außenbereich – bilden. …. Selbst wenn man jedoch die eben beschriebene Bebauung als Ortsteil ansä-he, änderte das nichts an der Beurteilung, dass das Flurstück X/Y dem Außenbereich zuzuordnen wäre; denn es nimmt entgegen der Auffassung des VG nicht an dem Bebauungszusammenhang teil, den diese Bebauung danach – insgesamt – bilden soll (…). Ob ein unbebautes Grundstück – wie das Flurstück X/Y –, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen fortsetzt oder nicht, hängt davon ab, ob es nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsauffassung diesem Zusammenhang als zugehörig erscheint. Das ist nicht nach geografisch-mathema-tischen Maßstäben zu bestimmen, sondern diese Entscheidung ist auf Grund einer „echten Wertung und Bewertung des kon-kreten Sachverhalts“, die die örtlichen Verhältnisse erschöpfend würdigt, zu treffen (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991, 4 C 1.91, BRS 52 Nr. 146 sowie Beschl. v. 02.03.2000, 4 B 15.00, BRS 63 Nr. 99, jew. m.w.N.). Diese „Wertung und Bewertung“ des konkreten Sachverhalts, die der Senat anhand des vorliegenden Kartenma-terials, der … Fotos und … der Ortsbesichtigung vorgenommen hat, hat ergeben, dass das Flurstück X/Y nicht Bestandteil des

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Bebauungszusammenhangs ist: Der Bebauungszusammenhang endet hier – wie in aller Regel – an den letzten Baukörpern, also an den Baulichkeiten auf den Flurstücken …. Zwar können örtli-che Besonderheiten es rechtfertigen, von dieser Regel abzuwei-chen und ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer natürlichen Grenze, z.B. einen Fluss oder einen Waldrand, noch dem benachbarten Bebauungszusammenhang zuzuord-nen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000, 4 B 15.00, a.a.O., m.w.N.). Solche örtlichen Besonderheiten liegen hier jedoch nicht vor. Der Senat teilt nicht die Auffassung des VG, dass der auf der Grenze zwischen dem landwirtschaftlich – als Acker – genutz-ten Flurstück … und dem Flurstück X/Y vorhandene Knick das Flurstück X/Y an den Bebauungszusammenhang gewisserma-ßen „herandrückt“. Dieser Eindruck wird schon deshalb nicht vermittelt, weil der Knick gerade in diesem Bereich nicht mar-kant in Erscheinung tritt. …. Abgesehen davon, sind Knicks in diesem Teil von Schleswig-Holstein typische Bestandteile der (freien) Landschaft, deren Funktion zunächst in der Abgrenzung zwischen Ackerland und Weiden und später als Windschutz für die Kulturen, das Vieh und Bodenerosion bestand und besteht (Heydemann, Neuer Biologischer Atlas für Schleswig-Holstein und Hamburg, S. 273 f). Von daher verbietet es sich, in der Regel anzunehmen, dass ihnen eine „herandrückende“ Wirkung zu-kommt. ….

Als sog. sonstiges, d.h. nicht im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässiges Vorhaben ist das geplante Ferien-haus unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Durch den Bau des Ferienhauses würde – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – die vorhandene Splittersiedlung nicht nur verfestigt, sondern erweitert. Eine sol-che Erweiterung ist siedlungsstrukturell zu missbilligen und da-mit im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB „zu befürchten“. Einer konkreten Begründung bedarf das – anders als in den Fällen der Verfestigung – nicht, das versteht sich gewissermaßen „von selbst“ (BVerwG, Urt. v. 03.06.1977, 4 C 37.75, BRS 32 Nr. 75). Entsprechendes würde gelten, wenn man die in diesem Bereich vorhandene Bebauung nicht als Splittersiedlung, sondern als Ortsteil ansähe: Auch das Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein ist ein siedlungsstrukturell zu missbilli-gender Vorgang der Zersiedlung (BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 – 4 C 29.81 –, BRS 44 Nr. 87).

Hinweis der Schriftleitung: vgl. dazu auch OVG Schleswig, NordÖR 2005, 127 (Ls.) sowie OVG Greifswald, NordÖR 2002, 18 ff.

Umwelt- und Planungsrecht

Ausbau einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße

PBefG § 28 Abs. 1; BremLStrG §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1; BremUVPG 3 Abs.6 und Anlage 1 Nr. 6

1. Für den Ausbau eines knapp 0,5 km langen Teilstücks einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße ist eine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem BremUVPG nicht erforderlich.

2. Die Dimensionierung der Fahrbahnen unterliegt der plane-rischen Abwägung. Die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von fachlich vertretbaren Erwägungen hat leiten lassen.

3. Mangelnde Konfliktbewältigung im Hinblick auf die Luft-schadstoffbelastung kann einem geplanten Straßenausbau nicht entgegen gehalten werden, wenn der Ausbau nach der Verkehrsprognose keine relevante Verkehrszunahme zur Folge hat.

OVG Bremen, Urteil vom 21. November 2006 – 1 D 79/06

Sachverhalt:

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der den Ausbau eines 480 m langen Teilstücks der Schwachhauser Heer-straße in Bremen zum Gegenstand hat. Bei dieser Straße handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße, die die nordöstlichen Stadtteile Bremens bzw. das nordöstliche Umland mit der Bremer Innenstadt verbindet. Gegenwärtig stehen dem Kfz-Verkehr stadtauswärts zwei Fahrspuren zur Verfügung, wobei die innere Spur streckenweise über Straßenbahngleise geführt wird. Stadteinwärts wird der Kfz-Verkehr überwiegend einspurig geführt. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, für die Straßenbahn einen eigenen Gleiskörper herzustellen und die Richtungsfahrbahnen für den Kfz-Verkehr jeweils zweispurig aus-zubauen. Dazu ist eine Erweiterung einer Eisenbahnunterführung erforderlich („Concordia-Tunnel“).

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, von dem Vorhaben droh-ten ihnen unzumutbare Nachteile. Die Straße, die schon jetzt erheb-lich mit Verkehr belastet sei, werde zu einer Lkw-Trasse ausgebaut. Der Ausbau werde zusätzliche Verkehrsströme anziehen. Es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung, zumindest aber eine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem BremUVPG durchgeführt werden müssen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Behörde verpflichtet, über akti-ve Schallschutzmaßnahmen im Bereich der Eisenbahnbrücke neu zu entscheiden, die Klage im Übrigen aber abgewiesen.

Aus den Gründen:

I. Der auf §§ 28 Abs. 1 PBefG, 78 Abs. 1 VwVfG gestützte Plan-feststellungsbeschluss vom 22.12.2005 hat die Herstellung ei-gener Gleisanlagen für die Straßenbahn, den Ausbau der Straße und eine – als Folge dieser Maßnahmen notwendige – Erweite-rung der Eisenbahnunterführung zum Gegenstand. Die Kläger wenden sich in erster Linie gegen den Straßenausbau, d. h. die Dimensionierung der vorgesehenen Fahrbahnen für den Kfz-Verkehr. Der Planfeststellungsbeschluss lässt diesbezüglich je-doch weder formelle noch materielle Mängel erkennen, die die Kläger in ihren Rechten verletzen und seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder zumindest die Feststellung der Rechts-widrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 29 Abs. 8 S. 2 PBefG) rechtfertigen würden.

1. Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG

Entgegen der Ansicht der Kläger verstößt die Planfeststellung nicht gegen die Vorschriften über die Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung.

Bundesrecht (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG) und Landesrecht (Bremisches Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung – BremUVPG) unterscheiden zwischen Vorhaben, für die kraft Gesetzes stets eine Umweltverträglich-keitsprüfung durchzuführen ist, und Vorhaben, für die diese Prüfung nur dann durchzuführen ist, wenn eine Vorprüfung zu dem Ergebnis führt, dass das beabsichtigte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Vorprüfung be-deutet, dass von der zuständigen Behörde eine „überschlägige Prüfung“ der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgenom-men wird (§ 3 c Abs. 1 UVPG, § 3 Abs. 6 S. 1 BremUVPG). Diese Differenzierung geht auf Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 EG-Richtlinie 85/337 vom 27.06.1985 zurück (zuletzt geändert durch EG-Richt-linie 03/35 vom 26.05.2003).

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NordÖR 3/2007120

Rechtsprechung

Für den neuen Gleiskörper der Straßenbahn sowie die Ände-rung der Eisenbahnbrücke ist eine solche Vorprüfung nach Bun-desrecht erforderlich (Nr. 14.11 der Anlage 2, Nr. 14.7 der Anlage 2 i. V. m. § 3 e UVPG) und auch durchgeführt worden. Die Vor-prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwar-ten sind (S. 44 PFB).

Der Straßenbau beurteilt sich nach dem BremUVPG, und da-nach hat die Beklagte die Durchführung einer Vorprüfung zu Recht nicht als erforderlich angesehen. Beim Bau einer Straße der Kategorie A und B nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremLStrG – um die es sich hier handelt – ist gemäß Nr. 6 der Anlage 1 zum BremUVPG eine Vorprüfung erst ab einer durchgehenden Län-ge von 2 km vorgeschrieben. Dieser Schwellenwert wird hier nicht erreicht, da der Straßenausbau lediglich eine 480 m lange Teilstrecke der Schwachhauser Heerstraße zum Gegenstand hat. Der Schwellenwert würde auch dann nicht erreicht, wenn man den vorangegangenen, 2003 fertig gestellten Ausbauabschnitt zwischen der Kreuzung Graf-Moltke-Straße/Hollerallee und der Kurfürstenallee einbezieht. Dieser Abschnitt hat eine Länge von ca. 550 m.

Abgesehen davon findet die in Nr. 6 der Anlage 1 zum Brem-UVPG vorgeschriebene Vorprüfung nur Anwendung beim „Bau“ der entsprechenden Straßen. Im vorliegenden Fall geht es aber lediglich um die Änderung einer Straße. Das UVP-Recht unter-scheidet ausdrücklich zwischen dem (Neu-)Bau von Vorhaben und der Änderung bzw. Erweiterung vorhandener Vorhaben. Die Vorhaben unterliegen jeweils unterschiedlichen Regelungen (vgl. § 3 Abs. 7 BremUVPG; § 3 e UVPG), die eine differenzierte Beurteilung der Umweltauswirkungen gestatten (vgl. Dienes in: Hoppe (Hrsg), UVPG, 2. Aufl., § 3 e Rn. 1). Im vorliegenden Fall wird der Charakter der Straße durch den vorgesehenen Ausbau in baulich-funktioneller Hinsicht nicht wesentlich geändert. Stadtauswärts stehen dem Kfz-Verkehr bereits nach dem gegen-wärtigen Ausbauzustand, auch wenn die innere Spur strecken-weise über die Straßenbahngleise führt, zwei Fahrstreifen zur Verfügung. Stadteinwärts wird die Schwachhauser Heerstraße gegenwärtig zunächst zweispurig über die Kreuzung Holleral-lee/Graf-Moltke-Straße geführt. Die Straße verengt sich dann, um einspurig die Eisenbahnstrecke zu unterqueren, und erwei-tert sich danach wieder auf zwei Spuren. Dass es sich bei dem geplanten Straßenausbau um keinen (Neu-)Bau, sondern eine Änderung bzw. Erweiterung handelt, liegt danach auf der Hand. Ein Sachverhalt, der nach Gemeinschaftsrecht eine besondere Prüfungspflicht auslösen könnte, ist nach Art und Umfang des Vorhabens ersichtlich nicht gegeben.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die durch den Stra-ßenausbau hervorgerufenen Umweltauswirkungen im Planauf-stellungsverfahren, auch ohne dass ausdrücklich eine Vorprü-fung nach dem BremUVPG vorgenommen wäre, eingehend ermittelt und bewertet worden sind. […] Die tatsächlich erfolg-ten Ermittlungen und Bewertungen gehen im Ergebnis über das hinaus, was bei Durchführung einer gesonderten Vorprüfung er-forderlich gewesen wäre. Der Sache nach ist im Planaufstellungs-verfahren deutlich mehr als eine „überschlägige Prüfung“ der Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das UVP-Recht nicht angenommen werden.

Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass nach der Recht-sprechung des EuGH Schwellenwerte, die die Mitgliedsstaaten für die Erforderlichkeit einer Vorprüfung festlegen, nicht dazu führen dürfen, dass umweltrelevante Projekte aufgrund pau-schaler Kriterien aus dem Prüfungsraster herausfallen. Auch Pro-jekte von geringer Größe können im Einzelfall erhebliche Aus-

wirkungen für die Umwelt haben (EuGH, Urteil vom 21.09.1999 – C 392/96, Kommission ./. Irland). Im vorliegenden Fall ist in-des nach Vorstehendem nichts dafür erkennbar, dass umweltre-levante Gesichtspunkte nicht ausreichend beachtet worden wä-ren.

2. Planrechtfertigung

Planungen für öffentliche Vorhaben bedürfen der Planrecht-fertigung. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfor-dernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Be-darf besteht, die Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erfor-derlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorha-bens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 16.03.2006 – 4 A 1075/04 – NVwZ – Beilage 8/06 – Rn. 182).

a) An dieser Zielkonformität kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Hinsichtlich des Vorhabens, einen eigenen Gleiskörper für die Straßenbahn herzustellen, das den eigentli-chen Anlass für die Neuplanung bildet, wird dies von den Klä-gern auch nicht in Frage gestellt. Straßenbahnen dienen nach den Bestimmungen des PBefG der zügigen Abwicklung des Personenverkehrs im Orts- und Nachbarschaftsbereich (vgl. § 4 Abs. 1 PBefG). Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Systems ÖPNV, durch dessen Einrichtung überhaupt erst die Vorausset-zungen für das Zusammenleben in einem großstädtischen Ver-dichtungsraum geschaffen werden. Die beabsichtigte Trennung der Verkehrsräume für die Straßenbahn und den Kfz-Verkehr dient der Verbesserung des ÖPNV. Störungen, die durch Mitbe-nutzung der Straßenbahngleise durch den Kfz-Verkehr insbeson-dere in Zeiten starken Verkehrsaufkommens eintreten, werden dadurch beseitigt (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 08.10.2002 – 1 D 291/02).

Zielkonformität ist ebenfalls in Bezug auf den geplanten Stra-ßenausbau gegeben. Nach dem für die Planung der Straße ein-schlägigen Bremischen Landesstraßengesetz sind die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen (§ 10 Abs. 1 S. 2 BremLStrG). Der Straßenausbau dient im vorliegenden Fall diesem Ziel. Mit ihm soll die derzeitige Funktion der Straße auf-rechterhalten bleiben vor allem und im Bereich der Eisenbahn-führung die vorhandene Fahrbahnverengung auf eine Fahrspur beseitigt werden. Das reicht für die Planrechtfertigung aus. Ob das Vorhaben in seinen konkreten Ausmaßen erforderlich ist, betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern ist eine Frage der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, B. v. 19.03.1998 – VR 10/97 – juris).

Der Umbau der Eisenbahnbrücke ist Folge dieser beiden Maß-nahmen. Um die vorstehend genannten Ziele zu verwirklichen, ist eine Erweiterung der Unterführung, die derzeit eine lichte Weite von lediglich 23,5 m besitzt, erforderlich.

b) Bei einer abschnittsweisen Straßenplanung verlangt die Planrechtfertigung außerdem, dass der betreffende Abschnitt eine eigenständige Verkehrsfunktion hat. Es muss der Entste-hung eines Planungstorso vorgebeugt werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.02.2005 – 4 A 5/04 – BVerwGE 123, 23 <25/26>).

Dass der planfestgestellte Straßenabschnitt für sich genom-men eine eigene Rechtfertigung besitzt, kann nicht ernstlich bestritten werden.

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NordÖR 3/2007 121

Rechtsprechung

Für die Gleisanlagen der Straßenbahn liegt das auf der Hand. Das Vorhaben schließt diesbezüglich den in den vergangenen Jahren erfolgten Umbau der Schwachhauser Heerstraße ab. Die Straßenbahn verfügt nach Verwirklichung des Vorhabens nun-mehr im gesamten Verlauf dieser Straße über einen eigenen Gleiskörper.

Für den Straßenausbau gilt nichts anderes. Die Maßnahme fügt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsfunktion der Straße in das vorhandene Verkehrsnetz ein. Sie knüpft an den gegebenen Zustand an, wobei im Bereich der Eisenbahnunterführung ein bislang vorhandener Engpass beseitigt wird. Für die Gefahr eines Planungstorsos ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist das Vorha-ben nicht – im Sinne eines „Zwangspunktes“ für nachfolgende Planungen – auf einen Ausbau oder eine Umgestaltung des Ver-kehrsknotens Schwachhauser Heerstraße/Bismarckstraße/Dob-benweg/Außer der Schleifmühle hin angelegt, und zwar schon deshalb nicht, weil es nicht zur Folge hat, dass relevante zusätz-liche Verkehrsmengen in diesen Verkehrsknoten hineingeführt werden (siehe dazu die Ausführungen zur Verkehrsprognose un-ter I 4 a).

3. Planbindung

Eine Planungsentscheidung kann durch gesetzliche Vorschrif-ten gebunden sein, die sie inhaltlich zwingend strukturieren, also nicht durch die planerische Abwägung überwunden wer-den können.

Ob § 41 BImSchG, der regelt, unter welchen Voraussetzungen beim Bau oder der Änderung von Verkehrswegen Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm zu treffen sind, zu diesen zwingen-den Vorschriften gehört oder (lediglich) eine Abwägungsdirekti-ve darstellt, mag hier dahinstehen (für eine gebundene Entschei-dung: BVerwG, U. v. 28.01.1999 – 4 CN 5/98 – BVerwGE 108, 248 <256>; für eine planerische Abwägung unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorgangs aktiven Schallschutzes: BVerwG, U. v. 15.03.2000 – 11 A 42/97 – BVerwGE 110, 370 <382>; U. v. 03.03.2004 – 9 A 15/03 – NVwZ 2004, 986 <987>; U. v. 23.11.2005 – 9 A 28/04 – BVerwGE 124, 334 <344>). Denn dass diese Vor-schrift den Klägern im konkreten Fall einen Anspruch auf Auf-hebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verleihen könn-te, kann ausgeschlossen werden. Soweit die Kläger nach dieser Vorschrift einen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte über aktive Schallschutzmaßnahmen im Bereich der Eisenbahnbrü-cke neu entscheidet, berührt das nicht die Ausgewogenheit der Gesamtplanung. Das in dieser Hinsicht bislang bestehende Pla-nungsdefizit kann durch eine Planergänzung beseitigt werden (vgl. dazu II.).

Entgegen der Ansicht der Kläger kann nicht angenommen werden, dass die Frage der Dimensionierung einer Straße in den Anwendungsbereich von § 41 BImSchG fällt. Die Vorschrift er-fasst nur Vorkehrungen zur Ausgestaltung des Verkehrsweges. Dazu gehören in erster Linie bauliche Maßnahmen, die die Aus-strahlung des Verkehrslärms mindern, also Maßnahmen aktiven Schallschutzes (Schulze-Fielitz in: GK-BImSchG, § 41 Rn. 63). Nicht verlangt werden kann unter Berufung auf § 41 BImSchG eine geringere Dimensionierung oder gar ein Verzicht auf eine Straße (Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 41 Rn. 44). Diese Fra-gen berühren allein die planerische Abwägung (BVerwG, B. v. 19.03.1998 – 11 VR 10/97 – juris).

4. Abwägung

Bei der Planung sind die von dem Vorhaben berührten öf-fentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltver-träglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 1 S. 2 PBefG). Das Gebot gerechter Abwägung verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und dass schließlich der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Anspruch auf eine gerichtliche „Vollüberprüfung“ der plane-rischen Abwägung haben dabei grundsätzlich nur diejenigen, deren Grundeigentum durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in Anspruch genommen wird. Der Planfeststel-lungsbeschluss entfaltet in diesem Fall eine enteignungsrecht-liche Vorwirkung, die, da eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist (Art. 14 Abs. 3 GG), eine umfassende Prüfung des klägerischen Vortrags verlangt. Diese erstreckt sich auch auf einen geltend gemachten Verstoß gegen Vorschriften, die allein dem öffentlichen Interesse dienen (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Schütz, in : Ziekow, Praxis des Fachplanungs-rechts, 2004, Rn. 851 ff.). Personen, die nicht enteignungsbetrof-fen sind, können demgegenüber nur verlangen, dass ihre subjek-tiven Belange rechtsfehlerfrei bei der Abwägung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die gerichtliche Überprüfung sich auch nur auf solche Rechtsvorschriften erstreckt, die den Schutz der Betreffenden bezwecken.

Die Kläger sind im vorliegenden Fall nicht enteignungsbetrof-fen i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG. Ihre Grundstücke bzw. Teile davon müssen zur Realisierung des geplanten Vorhabens nicht in An-spruch genommen werden. Das mindert im konkreten Fall indes nicht den gerichtlichen Kontrollumfang. Denn alle substantiier-ten Einwände, die sie gegen die planerische Abwägung erheben, berühren ihre subjektiven Belange. Ihr Vorbringen unterliegt deshalb in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger – abstrakt – aufge-worfene Frage, ob eine gerichtliche Vollüberprüfung nicht nur in Fällen der Enteignungsbetroffenheit nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern möglicherweise darüber hinaus auch bei Eingriffen in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 GG, d. h. im Falle einer Ge-sundheitsgefährdung in Betracht kommt, stellt sich deshalb im konkreten Fall nicht.

a) Wesentliches Element der planerischen Abwägung ist im vorliegenden Fall die Verkehrsprognose. Die Immissionsgutach-ten, mit denen die von dem Vorhaben ausgehenden nachteili-gen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet worden sind, beruhen auf dieser Verkehrsprognose. Mängel würden deshalb auch die Immissionsgutachten berühren. Es ist jedoch nicht er-kennbar, dass die Prognose unter Rechtsfehlern leidet.

Eine Verkehrsprognose ist vom Gericht darauf zu überprüfen, ob sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt, ob der ihr zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt und ob das Er-gebnis einleuchtend begründet ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2001 – 11 C 14/00 – BVerwGE 114, 364 <378>; zuletzt OVG Bremen, U. v. 28.03.2006 – 1 D 333/05).

Vorliegend ist die Behörde für den Analysefall von einer durch-schnittlichen täglichen Verkehrsmenge aller Tage des Jahres – DTV – von 25.678 (Lkw-Anteil 2,09 %), für den Prognose-Null-fall 2015 von einer DTV von 23.820 (Lkw-Anteil 3,07 %) und für den Prognosefall von einer DTV von 24.780 (Lkw-Anteil 2,98 %) ausgegangen.

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NordÖR 3/2007122

Rechtsprechung

(1) Die derzeitige Verkehrsbelastung des hier in Rede stehen-den Teilstücks der Schwachhauser Heerstraße – Analysefall – ist damit ersichtlich zutreffend in die Prognose eingestellt worden. Die DTV ist auf der Grundlage einer am 21.04.2001 erfolgten Verkehrszählung berechnet worden, die für diesen Tag eine Be-lastung von 29.600 Kfz/24 h ergeben hatte. Auf dieser Verkehrs-zählung beruht auch die Angabe zum Lkw-Anteil.

Die bei der Verkehrszählung erhobenen Verkehrsdaten sind durch das im Auftrag der Handelskammer Bremen erstellte Ver-kehrsgutachten des Ingenieurbüros T. bestätigt worden (Ver-kehrsstudie Concordiatunnel, Hannover, Juli 2004). […]

Nach seiner Verkehrsfunktion ist der Straßenabschnitt danach heute, wie die Verkehrserhebungen belegen, Teil einer wichtigen Verbindung zwischen der Bremer Innenstadt und dem nordöstli-chen Stadtgebiet bzw. dem nordöstlichen Umland Bremens. Für regionale Durchgangsverkehre insbesondere des Güterverkehrs wird die Strecke demgegenüber nur gering genutzt. Das zeigt der niedrige Lkw-Anteil.

(2) Dem Planfeststellungsbeschluss liegt die Annahme zu-grunde, dass sowohl für den Fall, dass die derzeitigen Straßenver-hältnisse unverändert bleiben – Prognose-Nullfall – als auch für den Fall des Ausbaus – Prognosefall – eine wesentliche Änderung gegenüber der derzeitigen Verkehrsbelastung nicht eintreten wird. Nach dieser auf das Jahr 2015 bezogene Prognose wird es also infolge des Ausbaus nicht zu der von den Klägern befürchte-ten deutlichen Zunahme des Straßenverkehrs kommen. Der Stra-ßenausbau wird danach lediglich die derzeitigen Störungen im Verkehrsablauf beseitigen, ansonsten aber die Verkehrsfunktion des Straßenabschnitts unverändert lassen und insbesondere eine Umleitung des Lkw-Verkehrs in dem von den Klägern befürchte-ten Ausmaß nicht bewirken. Diese prognostische Einschätzung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Sie beruht auf einer Modellberechnung für die Verkehrserzeu-gung und -nachfrage im gesamten bremischen Stadtgebiet. In die Modellberechnung sind Strukturdaten der Bevölkerungsent-wicklung (550.000 Einwohner und 302.400 Beschäftigte im Jahr 2015 in Bremen), wesentliche siedlungsstrukturelle Änderun-gen (z. B. neue Wohngebiete in Borgfeld; bauliche Verdichtung in Schwachhausen), Veränderungen im Verkehrsangebot (z. B. sechsstreifiger Ausbau der A 27 zwischen den Anschlussstellen Überseestadt und Burg-Lesum; Ausbau der A 281; Ausbau der Straßenbahnlinie 4) und verkehrslenkende Maßnahmen ein-gestellt worden. Der für die Verkehrsprognose verantwortliche Behördenmitarbeiter hat deren Methodik in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar im Einzelnen erläutert. Das kom-plexe Verkehrsmodell, das geeignet ist, die Hauptverkehrsströme abzubilden und zu quantifizieren (vgl. dazu die vorgelegten Ver-kehrsnetzkonten), wird regelmäßig aktualisiert und gestattet es, die verschiedenen Faktoren, die auf das Verkehrsgeschehen Ein-fluss haben, zeitnah zu berücksichtigen.

Danach kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Straßenzug sich infolge des Straßenausbaus zu einem Durch-gangsweg für den Güterverkehr in Ost/West-Richtung entwickeln wird. Dieser Verkehr verläuft derzeit entweder über die Route Bremer Kreuz/BAB-Anschlussstelle Arsten/Neuenlander Straße oder über die Route Bremer Kreuz/BAB-Anschlussstelle Übersee-stadt/B 75. Die Innenstadtroute (Kurfürstenallee/Schwachhauser Heerstraße/Breitenweg) wird demgegenüber, obwohl für Lkw be-fahrbar, vom Güterverkehr gegenwärtig gering genutzt. Hieran wird sich nach der schlüssigen prognostischen Einschätzung der Beklagten auch zukünftig nichts ändern. Die beiden genannten Hauptrouten sind attraktiv und werden durch derzeit durchge-führte bzw. geplante Ausbaumaßnahmen in ihrer Attraktivität

noch gesteigert. Sie besitzen gegenüber anderen Strecken objek-tiv deutliche Vorteile. Das wird im Übrigen auch in dem weite-ren Verkehrsgutachten, dass das Ingenieurbüro S. vorgelegt hat, bestätigt (Alternativen für den geplanten Umbau der westlichen Schwachhauser Heerstraße II, Oktober 2004, vgl. dort das Ergeb-nis der Messfahrten). Durch das vom Senator für Bau, Umwelt und Verkehr erarbeitete Lkw-Führungsnetz (aktuelle Fassung von März 2006) wird diese Routenwahl noch bestärkt. Für eine Neuausrichtung der Verkehrsströme infolge des Straßenausbaus auf dem hier in Rede stehenden Teilstück ist unter diesen Um-ständen ein nachvollziehbarer Grund nicht erkennbar.

b) Im Hinblick auf die Dimensionierung der Fahrbahn liegt ebenfalls kein Abwägungsmangel vor. Der Planfeststellungsbe-schluss sieht vor, dass die Fahrbahn auf ca. 80 % des Teilstücks 5,5 m breit angelegt wird. Die Behörde hat sich dabei von der bisherigen Verkehrsfunktion der Straße, die aufrechterhalten bleiben soll, sowie den einschlägigen fachlichen Empfehlungen leiten lassen. Ihre Entscheidung lässt Rechtsfehler nicht erken-nen.

Die Planungsentscheidung stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, dass sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts grundsätzlich ein zweispuriger Kfz-Verkehr ermöglicht werden soll. Es soll ein Nebeneinanderfahren von Lkw und Pkw bzw. ein Vorbeifahren von Lkw an haltenden Lieferwagen möglich sein. Dazu bedarf es einer Fahrbahnbreite von 5,5 m (Forschungsge-sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen, Ausgabe 1993, – EAHV 93 –, S. 48; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswe-sen, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Entwurf 03.06, – RASt 05 Entwurf –, S. 62). Eine Breite von 5,5 m stellt für eine zweistreifige Richtungsfahrbahn ein Mindestmaß dar, die Regel-breite für eine solche Fahrbahn beträgt 6,5 m (EAHV 93, S. 46; RASt 05 Entwurf S. 60). Die Beklagte hat sich hier also für die untere Grenze der bei Zweistreifigkeit von Richtungsfahrbahnen fachlich vertretbaren Dimensionierung entschieden. Ohne die Markierung der Fahrstreifen wäre eine Fahrbahnbreite gegeben, wie sie als Obergrenze für überbreite einstreifige Richtungsfahr-bahnen vorgesehen ist (vgl. dazu EAHV 93, S. 48; RASt 05 Ent-wurf, S. 62). Die Frage der Markierung der Fahrstreifen ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Vorhabenträger hält sie aufgrund der Erfahrung, die in anderen Bereichen der Stadt mit dem Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer unter be-engten Fahrbahnverhältnissen gemacht worden sind, für erfor-derlich. Gegenstand der Planfeststellung und damit des vorlie-genden Verfahrens ist die Fahrbahnmarkierung indes nicht. Hier geht es allein um die bauliche Dimensionierung der Fahrbahn.

Im Hinblick auf die Verkehrsfunktion und -belastung des Teil-stücks ist diese Dimensionierung nicht unangemessen. […]

c) Die Verkehrslärmbeeinträchtigungen, die von dem Vor-haben auf die Wohngrundstücke der Kläger einwirken, wer-den in dem Planfeststellungsbeschluss nach Art und Umfang zutreffend erfasst. Zwar lässt sich die Annahme des Planfest-stellungsbeschlusses, dass auf bzw. in unmittelbarer Nähe der Eisenbahnbrücke aus technischen Gründen keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen realisiert werden könnten, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Insoweit bedarf es einer erneuten Überprüfung und ggfs. einer Planergänzung (dazu unten II.). Dieser Punkt hat aber keinen Einfluss auf die Abgewogenheit der Gesamtplanung.

Für die Grundstücke der Kläger ist ebenso wie für die übrigen angrenzenden Grundstücke eine Lärmberechnung nach der 16. BImSchV durchgeführt worden. Hinsichtlich der Verkehrsmen-gen sind dabei für den Straßenverkehr die Daten der vom Vor-

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habenträger erarbeiteten Verkehrsprognose eingestellt worden, für den Eisenbahnverkehr die Anzahl der Vorbeifahrten, wobei jeweils nach der Zuggattung und den für die jeweilige Zuggat-tung maßgeblichen Lärmparametern differenziert worden ist, und für den Straßenbahnverkehr ebenfalls die Anzahl der Vor-beifahrten.

Das Gutachten lässt diesbezüglich Fehler nicht erkennen. Ins-besondere sind die zugrunde gelegten Daten für den Kfz-Verkehr nicht zu beanstanden; die betreffende Verkehrsprognose ist, wie dargelegt, fehlerfrei erarbeitet worden. Ebenfalls ist der Ei-senbahnverkehr, der die Brücke frequentiert, zutreffend erfasst worden. Gegen die im Gutachten genannte Auflistung der Zug-vorbeifahrten werden konkrete Einwendungen von den Klägern nicht erhoben. Soweit sie geltend machen, in den nächsten Jah-ren sei infolge des Ausbaus der Containerhäfen in Bremerhaven und Wilhelmshaven ein erheblicher, in der Prognose aber nicht berücksichtigter zusätzlicher Güterverkehr zu erwarten, zeigen sie damit einen Mangel des schalltechnischen Gutachtens nicht auf. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gutachten nur dieje-nigen lärmverursachenden Faktoren einbezogen hat, die durch das Ausbauvorhaben selbst veranlasst sind.

Auf der Grundlage dieser Verkehrsdaten ist in dem Gutach-ten eine differenzierte Immissionsberechnung vorgenommen worden. Berechnet worden sind die Außenpegel an den Gebäu-defronten und in den Außenwohnbereichen jeweils gesondert nach den Straßenverkehrs-, Eisenbahnverkehrs- und Straßen-bahnverkehrsimmissionen. Der Einfluss, den das geplante Vor-haben auf den Lärmpegel hat, wird in einer Berechnungstabelle jeweils durch den Pegelunterschied zwischen Prognose-Nullfall und Prognosefall ausgewiesen. Zusätzlich ist der Summenpegel aus Straßenverkehrs- und Eisenbahnverkehrslärm für den Prog-nosefall berechnet worden. […] Differenzierend nach Geschos-sen und Tages-/Nachtstunden wird dem Kläger zu 2. danach ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen anerkannt; für die Klägerin zu 1. besteht kein Anspruch.

Das schalltechnische Gutachten ist in seinem methodischen Ansatz schlüssig und nachvollziehbar. Allerdings ist die Be-schränkung auf Maßnahmen des passiven Lärmschutzes nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht zu halten. Die Beklagte wird zu überprüfen haben, ob insoweit Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes an der Eisenbahnbrücke in Betracht kommen, und ggf. eine Planergänzung vornehmen müssen (dazu unten II). Eine Aufhebung des Planfeststellungsbe-schlusses oder eine Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nicht-vollziehbarkeit kommt deswegen jedoch nicht in Betracht. Im Falle unzureichender Lärmvorsorge besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht aber auf Planaufhebung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Fehlen einer Schutzaufla-ge – ausnahmsweise – von so großem Gewicht ist, dass die Aus-gewogenheit der Planung insgesamt in Frage ist (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – 9 A 28/04 NVwZ 2006, 331 <332>). Das kann hier aber nicht angenommen werden. Die Frage, ob im Bereich des Brückenbauwerks Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in Be-tracht kommen, berührt nicht die Ausgewogenheit der gesam-ten Planung.

d) Die Erschütterungsimmissionen, die von dem Vorhaben verursacht werden, sind ebenfalls fehlerfrei in die Abwägung eingestellt und bewertet worden.

Die Erschütterungsimmissionen, die von dem Vorhaben auf die angrenzenden Grundstücke einwirken, sind auf Veranlassung des Vorhabenträgers gutachterlich erfasst und bewertet worden. Für die Messung und Beurteilung wurde die DIN 4150-2 („Er-schütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf Menschen in

Gebäuden“) zugrunde gelegt. Abgestellt wurde auf die Straßen-bahn und den Schwerlastverkehr, weil durch das Näherrücken der Gleise und der Fahrbahn an die Gebäude Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand eintreten. Auch insoweit hat das Gutachten zu Recht nur solche Faktoren einbezogen, die durch das Ausbauvorhaben selbst veranlasst sind.

Das Gutachten hat zu dem Ergebnis geführt, dass Gebäude-schäden infolge dieser Veränderungen mit Sicherheit auszu-schließen sind.

Darüber hinaus ist untersucht worden, ob die in der DIN 4150-2 genannten Anhaltswerte eingehalten werden. Diese Anhalts-werte sind nach Baugebietstypen gestaffelt (Nr. 6.3 DIN 4150-2). Bei ihrer Einhaltung kann erwartet werden, dass in der Regel „erhebliche Belästigungen“ von Menschen in Wohnungen oder vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden (Nr. 1 DIN 4150-2).

Die Herstellung eines eigenen Gleiskörpers für die Straßen-bahn führt danach zu keiner messtechnisch nachweisbaren Änderung der Erschütterungsimmissionen. Die Anhaltswerte der DIN 4150-2 werden insoweit sowohl gegenwärtig als auch zukünftig eingehalten. Demgegenüber sind die Erschütterungs-immissionen, die der Schwerlastverkehr auslöst, differenziert zu beurteilen. Die Anhaltswerte werden insoweit nach den durch-geführten Messungen derzeit nicht an allen Gebäuden einge-halten. Infolge des Näherrückens der Fahrbahn an die Gebäude werden die Immissionen sich erhöhen, diese Steigerung wird in dem Gutachten aber, auch unter Berücksichtigung der vorhan-denen Vorbelastung, im Ergebnis zu Recht als nicht wesentlich eingestuft.

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Ober-verwaltungsgericht teilt die von den Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen. Bei der DIN 4150-2 und den dort genann-ten Anhaltswerten handelt es sich um keine Rechtsnormen, son-dern um ein technisches Regelwerk, das den einschlägigen na-turwissenschaftlich-technischen Sachverstand zum Ausdruck bringt (BVerwG, B. v. 25.05.2005 – 9 B 41/04 – juris). Bei ihrer Anwendungen können vorhandene Vorbelastungen nicht unbe-rücksichtigt bleiben. Ob eine Vorbelastung schon vor der Ände-rung der Anlage die Zumutbarkeitsgrenze überschritt und, wenn dies nicht der Fall ist, ob jedenfalls in der durch die Anlagenän-derung verursachten Erhöhung der Erschütterungsbelastung eine unzumutbare Belastung liegt, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei kann insbe-sondere die historische Entwicklung der Belastungssituation sowie die Höhe und Häufigkeit der schon bisher vorhandenen und erst aufgrund des Änderungsvorhabens zu erwartenden Er-schütterungen von Belang sein (BVerwG, U. v. 31.01.2001 – 11 A 6/00 – NVwZ-RR 2001, 653 <655>). Zu berücksichtigen ist auch, ob sich ein Gebäude aufgrund seiner Bauart durch eine besonde-re Schwingungsempfindlichkeit auszeichnet (OVG Bremen, U. v. 19.03.1993 – 1 BA 11/92 – NVwZ-RR 1993, 468 <473>).

Nach diesem Maßstab kann im vorliegenden Fall keine unzu-mutbare Zunahme der Erschütterungsimmissionen angenom-men werden. […]

e) Schließlich lässt auch die Beurteilung der Luftschadstoff-belastung, die in dem Planfeststellungsbeschluss vorgenommen wird, einen Abwägungsfehler nicht erkennen.

Zur Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffbelastung in dem vom Straßenausbau betroffenen Teilstück der Schwach-hauser Heerstraße hat der Vorhabenträger ein Gutachten des Ingenieurbüros I. , Freiburg, Dr. W. , eingeholt. In diesem am 10.04.2003 erstatteten Gutachten werden hinsichtlich der Ver-

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kehrsbelastung wiederum die Daten der Verkehrsprognose zu-grunde gelegt. Das Gutachten ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Jahresmittelwert für NO2 von 40 µg/m³, der gemäß § 3 des 22. BImSchV ab dem 01.01.2010 als Grenzwert gilt, im Prognosefall eingehalten werden wird (S. 15 des Gutachtens). Der nach § 4 der 22. BImSchV geltende Grenzwert für Feinstaub – Jahresmit-telwert von 40 µg/m³ und Tageswert von 50 µg/m³ bei maximal 35 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr – wird nach dem Gutachten im Prognosefall ebenfalls eingehalten werden. Dr. W. hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung näher erläutert und ist dabei insbesondere auf den von ihm für den Prognosefall vorgenommenen Rückgang der NO2-Belastung eingegangen. Er hat plausibel dargelegt, dass insoweit vor allem durch die Modernisierung der Fahrzeugflotte, d. h. effektivere Abgastechniken, Verbesserungen zu erwarten sein werden. Zu einem tendenziellen Rückgang der Belastung werde im konkre-ten Fall auch beitragen, dass durch den Straßenausbau der Ver-kehr verflüssigt werde.

Der Umstand, dass der Straßenausbau keine relevante Ver-kehrszunahme zur Folge haben wird, entzieht den Bedenken, die die Kläger unter dem Gesichtspunkt der Luftschadstoffbe-lastung gegen die Planfeststellung erhoben haben, die Grund-lage. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis zwischen straßenrechtlicher Planfeststellung und Luftreinhaltung ist hier nicht einschlägig. Nach dieser Recht-sprechung kann eine straßenrechtliche Planfeststellung fehler-haft sein, wenn sich absehen lässt, dass die durch den Straßen-ausbau bedingte Verkehrszunahme es unmöglich macht, eine Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO mit den Mitteln der Luftreinhaltung zu erreichen (BVerwG, U. v. 26.05.2004 – 9 A 6/03 – BVerwGE 121, 57 <64>; U. v. 23.02.2005 – 4 A 5/04 – BVerwGE 123, 23 <28/29>). Solch eine Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gegeben. Zu einer relevan-ten Verkehrszunahme wird es nach der Verkehrsprognose nicht kommen.

Aus diesem Grund kann auch nicht angenommen werden, dass der Straßenausbau die Immissionslage an dem verkehr-lich hoch belasteten Verkehrsknoten Schwachhauser Heerstra-ße/Bismarckstraße/Dobbenweg/Außer der Schleifmühle ver-schlechtern wird. Die am Dobbenweg installierte Messstation hat in diesem Bereich eine Überschreitung der Grenzwerte er-mittelt. So hat der Jahresmittelwert für NO2 dort im Jahr 2005 57 µg/m³ betragen (Grenzwert ab 01.10.2010: 40 µg/m³); der Ta-ges-Immissionswert für Feinstaub wurde an 46 Tagen überschrit-ten (Grenzwert: 35 Tage). Der unter Federführung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr aufgestellte Luftreinhalte- und Aktionsplan Bremen weist diese Überschreitungen aus (Brem. Bürgerschaft, Drucksache 16/625S, S. 22). Es werden in diesem Plan verschiedene Maßnahmen angeführt, die zu einer Redu-zierung der Schadstoffbelastung beitragen sollen (S. 54 ff.). Für den Bereich Dobbenweg/Bismarckstraße wir dort ein spezieller Aktionsplan entwickelt (S. 120). Der zuständige Behördenmit-arbeiter hat diese Maßnahmen in der mündlichen Verhandlung erläutert. Er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestä-tigt, dass aus der Sicht der Luftreinhaltung keine Bedenken ge-gen den vorgesehenen Ausbau der Schwachhauser Heerstraße bestünden, weil nach der Prämisse der Planung von diesem Vor-haben keine Verkehrszunahme zu erwarten sei.

II. Die Kläger können verlangen, dass die Beklagte über ak-tive Schallschutzmaßnahmen im Bereich der Eisenbahnbrücke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu ent-scheidet.

Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 41 BImSchG. Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Ände-

rung von Verkehrswegen sicherzustellen, dass durch diese kei-ne schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik ver-meidbar sind. Gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG gilt das nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Der Betroffene hat danach grundsätzlich einen Anspruch auf „Vollschutz“ durch aktive Schutzmaßnahmen. Aktiver Schallschutz hat, soweit sich das kostenmäßig vertreten lässt, Vorrang vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (BVerwG, U. v. 03.03.2004 – 9 A 15/03 – NVwZ 2004, 986 <987>. Ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG eine gebundene Entscheidung dar-stellt (so BVerwG, U. v. 28.01.1999 – 4 CN 5/98 –, BVerwGE 108, 248 <256>) oder der Behörde diesbezüglich ein begrenzter Ab-wägungsspielraum eingeräumt ist (so BVerwG, U. v. 15.03.2000 – 11 A 42/97 – BVerwGE 110, 370 <382>; U. v. 23.11.2005 – 9 A 28/04 – BVerwGE 124, 334 <344>) mag hier dahinstehen. Am praktischen Ergebnis ändert das im konkreten Einzelfall nichts (vgl. Michler, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, München 2004, Rn. 1170).

Die Umgestaltung der Schwachhauser Heerstraße einschließ-lich des Umbaus des Brückenbauwerks ist von der Beklagten zu Recht als erheblicher baulicher Eingriff und damit als wesent-liche Änderung im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG eingestuft worden. Dem Kläger zu 2. hat die Beklagte insoweit wegen der von der DB-Strecke verursachten Lärmimmissionen auch einen Anspruch auf passiven Schallschutz zuerkannt. Aktive Schall-schutzmaßnahmen wurden nicht geprüft, weil es aus techni-schen Gründen nicht möglich sei, Lärmschutzanlagen (d. h. Wände oder Wälle) an der Bahnstrecke auf bzw. in unmittelba-rer Umgebung der DB-Brücke herzustellen (schalltechnisches Hauptgutachten vom 09.04.2003, S. 4, 40).

Dieser Ausschluss aktiven Lärmschutzes begegnet erheblichen Zweifeln. Jedenfalls lässt sich die bislang dafür gegebene Begrün-dung, nämlich eine fehlende technische Durchführbarkeit, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht er-halten. Vertreter der DB AG haben in der mündlichen Verhand-lung erklärt, dass aktiver Lärmschutz auf dem Brückenbauwerk durchaus möglich sei, und zwar an der Brücke selbst und ohne zusätzlichen Grunderwerb jeweils etwa 50 m rechts und links von der Brücke. Über diese 50 m hinaus könnten weitere Lärm-schutzanlagen nur errichtet werden, wenn zusätzlicher Grund-erwerb erfolge, weil die Stützmauern in diesem Fall erneuert und erweitert werden müssten.

Eine konkrete Machbarkeitsstudie liegt diesbezüglich aller-dings bislang nicht vor. Auch fehlt eine Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Einbeziehung weiterer möglicherweise berührter öf-fentlicher Belange, wie etwa des Stadtbildes. In diesem Umfang haben die Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung. Der An-spruch steht nicht nur dem Kläger zu 2. zu, sondern auch der Klägerin zu 1. Denn aufgrund der zwangsläufig entstehenden Schallreflektionen lässt sich die Frage aktiven Schallschutzes nicht auf die südlich der Eisenbahngleise liegenden Grundstü-cke beschränken. Das partielle Planungsdefizit, das insoweit derzeit besteht, hindert indes nicht die Durchführung des Ge-samtvorhabens. Es handelt sich um einen abgrenzbaren Teil der Gesamtplanung, der selbständig beurteilt werden kann und un-abhängig von der Umsetzung der übrigen Planung einer Nach-besserung zugänglich ist.

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Gerichtliche Anordnung des Sofortvollzug eines Planfeststel-lungsbeschlusses für Ausbau von Kaianlagen im Hamburger Hafen

VwGO §§ 80, 80a; WHG § 31 Abs. 2; HWaG §§ 48, 55

1. Die Vorhabenträger eines planfestgestellten Vorhabens sind nicht gehalten, vor Stellung eines Antrags auf Anordnung des Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht einen entspre-chenden Antrag bei der Planfeststellungsbehörde zu stel-len.

2. Die Beschränkung der wasserrechtlichen Planfeststellung auf die Kaianlagen als solche, d.h. ohne Feststellung auch der später geplanten Suprastruktur, ist rechtlich bedenk-lich, wenn sie den effektiven Rechtsschutz der Betroffenen unzumutbar erschweren würde.

3. Einem derart beschränkten Vorhaben fehlt die Planrechtfer-tigung, wenn der Verwirklichung des damit verfolgten Zie-les, eine wesentliche Steigerung des Umschlags durch eine Ertüchtigung der Suprastruktur zu erreichen, rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.

4. Der Ausbau von Kaianlagen im Hamburger Hafen ist ge-meinnützig auch dann, wenn die Anlagen später von priva-ten Betreibern genutzt werden.

5. Die Richtwerte der TA Lärm sind auf Hafenumschlaganlagen nicht unmittelbar anwendbar. Welcher Lärm Anwohnern zumutbar ist, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Be-urteilung des jeweiligen Einzelfalls feststellen. Ob bei der Beurteilung der Lärmbelastung ein sog. Hafenbonus in An-rechnung zu bringen ist, bleibt offen.

VG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 19 E 3517/06

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin hat den Plan für Ausbaumaßnahmen am B.-Kai im Bereich des Hamburger Hafens festgestellt. Auf einer Länge von etwa 1.100 m sollen Schiffsliegeplätze ausgebaut werden, um eine Ab-fertigung von Containerschiffen größerer Klassen zu ermöglichen. Dabei soll die neue Kaimauer etwa 18 m in das Hafenbecken verscho-ben und die Zufahrt zu den Liegeplätzen sowie die Liegewanne auf eine Tiefe von 16,5 m ausgebaggert werden. Das Vorhaben soll in drei Bauabschnitten verwirklicht werden, in denen jeweils ein Liegeplatz hergestellt werden soll (430m, 260m, 410m) und die jeweils etwa 2 Jahre dauern sollen.

Gegenstand der Planfeststellung ist lediglich der Ausbau der Kai-mauer, die Befestigung der infolge der Verschiebung zur Wasserseite hin neu entstehenden Kai-Oberfläche und die Vertiefung des Ha-fenbeckens sowie der Zufahrt in den Xxx Hafen. Ziel ist es, die Ab-fertigungskapazitäten von derzeit etwa 2,6 Mio TEU auf 5,2 Mio TEU pro Jahr zu steigern. Die hierfür neben dem Ausbau der Kaianlagen erforderlichen Veränderungen der Betriebsanlagen auf dem B.-Kai, die sog. Suprastruktur (Brücken, Krane, Lager usw.) sind nicht Gegen-stand der Planfeststellung. Insoweit existieren aber bereits konkrete Planungsvorstellungen, deren Auswirkungen auf die Umgebung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gutachterlich untersucht worden sind.

Die Beigeladenen, sämtlich Eigentümer von Grundstücken auf der Nordseite der Elbe, haben Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise die Anordnung von zu-sätzlichen Bestimmungen zum aktiven und passiven Lärmschutz erreichen wollen. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, der Ausbau der Kaianlagen sei jedenfalls derzeit und im geplanten Umfang nicht notwendig; er würde sie im Übrigen durch den zu er-wartenden Baulärm und den Betriebslärm übermäßig belasten, da sie schon jetzt unter einer nicht mehr zumutbaren Lärmbelastung zu leiden hätten. Es seien bei Weitem nicht alle Möglichkeiten der Lärmreduzierung angeordnet worden. Der Antrag der Betreiber auf Anordnung des Sofortvollzugs hatte weitgehend Erfolg. Das Gericht ordnete allerdings eine Reihe lärmmindernder Maßnahmen für die Bauphase an.

Aus den Gründen:

Der Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs des Planfest-stellungsbeschlusses vom 22.2.2006 ist gem. § 80a Abs. 3 und 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Mit der im März in der Hauptsache 19 K 944/2006 erhobenen Klage wurde nach § 80 Abs. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ausgelöst mit der Folge, dass die Antragstellerinnen mit der Ausführung des Vor-habens bisher nicht beginnen konnten. Die prozessualen Mög-lichkeiten des § 80a Abs. 3 VwGO stehen auch den Antragstel-lerinnen im vorliegenden Verfahren zur Verfügung, obwohl sie organisationsrechtlich und wirtschaftlich der Antragsgegnerin zugerechnet werden müssen. Diese Zurechnung hat zwar recht-liche Konsequenzen etwa bei der Frage, ob sich die Antragstel-lerinnen auf Grundrechte berufen können, schränkt aber ihre prozessualen Rechte nicht ein.

Die Antragstellerinnen sind nicht gehalten, vor der Stellung eines Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO bei der Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80a Abs. 2 VwGO zu beantragen. Anders als etwa in den Fällen des § 80 Abs. 6 VwGO setzt der vorläufige Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO eine vorherige erfolglose Antragstellung bei der Antragsgegnerin nicht voraus. Ein Vorrang eines Antrags nach § 80a Abs. 2 VwGO folgt weder aus dem Wortlaut noch aus anderen Gesichtspunk-ten. Insbesondere wird die Antragsgegnerin durch einen Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO nicht unzumutbar durch ein Kostenrisi-ko belastet. Sie hat nämlich die Möglichkeit, einem Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO durch die eigene Anordnung des Sofortvoll-zugs den Boden zu entziehen und damit auch dem Kostenrisiko zu entgehen. Die Regelung in § 80a Abs. 2 VwGO, wonach der Sofortvollzug „auf Antrag“ angeordnet werden kann, schließt eine solche Anordnung von Amts wegen nicht aus. Auch für die Beigeladenen führt es nicht zu einer Verschlechterung ih-rer Rechtsposition, wenn die Antragstellerinnen, ohne zuvor die Antragsgegnerin einzuschalten, die Anordnung des Sofort-vollzugs unmittelbar beim Verwaltungsgericht beantragen. Sie müssten sich im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80a Abs. 2 VwGO ihrerseits mit einem Antrag nach § 80a Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage an das Verwaltungsgericht wenden, was ihnen hierdurch erspart wird. …

Die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs, die sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO ergeben, liegen vor. Es besteht ein besonderes Interesse der Antragstellerinnen an der Anordnung des Sofortvollzugs (1.). Diesem Interesse ist dasjenige der Beigeladenen am Fort-bestand der aufschiebenden Wirkung gegenüberzustellen (2). Die von der Kammer im Rahmen des entsprechend anwendba-ren § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse am Sofortvollzug schwerer wiegt als das Interesse der Beigeladenen an der Beibehaltung der aufschie-benden Wirkung der Klage. Bei dieser Bewertung der betroffe-nen Interessen spielt eine maßgebliche Rolle, dass die von den Beigeladenen in der Hauptsache erhobene Klage (19 K 944/06) jedenfalls hinsichtlich des Hauptantrags aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird (3). Die Entscheidung des Gerichts hat aber auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen verlangen können, im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens nicht in unzumutbarer Weise mit Baulärm belastet zu werden (4).

1. Die Antragstellerinnen haben ein berechtigtes Interesse am Sofortvollzug. Sie haben sich zwar ausdrücklich nur auf ein besonderes öffentliches Interesse berufen. Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall aber praktisch identisch mit ihrem eigenen Interesse als Antragstellerinnen. Das gilt sowohl für die Antragstellerin zu 1) als einer Anstalt des öffentlichen

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Rechts als auch für die Antragstellerin zu 2), die zwar juristische Person des Privatrechts ist, aber neben erwerbswirtschaftlichen Interessen auch diejenigen der Freien und Hansestadt Hamburg zulässigerweise verfolgt.

Die Antragstellerinnen haben geltend gemacht, dass eine Ver-zögerung der Durchführung des planfestgestellten Ausbauvor-habens zu Engpässen bei der Abfertigung von Containerschiffen der Größenklasse von mehr als 5.500 TEU kommen könnte. Der Hamburger Hafen sei auf den geplanten Ausbau angewiesen, um nicht empfindliche Verluste im Umschlag von Containern hinnehmen zu müssen (Bl. 25 ff. d.A.). Vor dem Hintergrund der bereits im Hauptsacheverfahren vorgetragenen Prognosen über die Entwicklung des Container-Umschlags im Hamburger Hafen erscheint dieser Vortrag plausibel.

Das Interesse an einer Sicherung und Weiterentwicklung des Hafenumschlags in Hamburg und der damit verbundenen Si-cherung der Konkurrenzfähigkeit des Hamburger Hafens findet seinen normativen Ausdruck in § 1 Abs. 2 des Hafenentwick-lungsgesetzes, in dem es heißt:

„Die Hafenentwicklung erfolgt durch Hafenerweiterung und Weiterentwicklung des vorhandenen Hafens im Rahmen der hamburgischen Raumordnung. Sie ist zur ständigen Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse notwen-dig, um

1. die Konkurrenzfähigkeit des Hamburger Hafens als internatio-naler Universalhafen aus wirtschafts- und arbeitsmarktpoliti-schen Gründen aufrechtzuerhalten,

2. dem Hafen aus strukturpolitischen Gründen ein festes La-dungsaufkommen zu sichern und

3. die aufwendige öffentliche Infrastruktur möglichst wirkungs-voll für Hafenzwecke zu nutzen.“

2. Das Interesse der Beigeladenen geht demgegenüber da-hin, durch die Ausbaumaßnahmen nicht weiteren Lärmbelas-tungen und sonstigen Immissionen ausgesetzt zu werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses auf die Zulassung der Baumaßnah-men zur Errichtung der Kaimauer, der Befestigung der neu ge-schaffenen Fläche auf dem Kai und auf die Vertiefung von Zu-fahrt und Hafenbecken beschränken, also nicht die Zulassung neuer Betriebsanlagen auf dem Kai im Rahmen der Neuordnung der Suprastruktur umfassen. Deshalb kann der Planfeststellung rechtlich auch nur diejenige Lärmbelastung zugerechnet wer-den, die bei Herrichtung der Kaianlagen und ihrer bestimmungs-gemäßen Benutzung zu erwarten ist, nicht aber derjenige Lärm, der konkret von den auf dem Kai derzeit vorgesehenen Brücken, Kranen und anderen Einrichtungen der Suprastruktur ausgehen kann bzw. wird. Einrichtungen der Suprastruktur sind nicht Ge-genstand der Planfeststellung. Deshalb werden die Beigeladenen durch den Planfeststellungsbeschluss auch nicht verpflichtet, den später nach der Änderung und Erweiterung der Umschlag-anlagen und -einrichtungen zu erwartenden Betriebslärm zu dulden. Dem Interesse der Beigeladenen an der Vermeidung der dem Planfeststellungsbeschluss zurechenbaren Lärmbelas-tungen, insbesondere von Baulärm kann weitestgehend durch zusätzliche Schutzmaßnahmen Rechnung getragen werden, wie sie die Antragstellerinnen angeboten haben und wie sie aus dem Tenor ersichtlich sind.

3. Bei Abwägung der beteiligten Interessen gelangt die Kam-mer zu dem Ergebnis, dass die von den Antragstellerinnen gel-tend gemachten Interessen am Sofortvollzug überwiegen. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klage mit dem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Haupt-

antrag aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Dabei be-darf es keiner umfassenden Prüfung der Rechtmäßigkeit des an-gefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Als Drittbetroffene können die Beigeladenen nämlich mit der Klage in der Haupt-sache nur die Verletzung eigener subjektiver öffentlicher Rechte geltend machen, nicht aber eine Kontrolle der objektiven Recht-mäßigkeit des Plans erreichen. Deshalb muss sich die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage 19 K 944/2006 auf solche Gesichtspunkte beschränken, die eine Verletzung von Rechten der Beigeladenen zur Folge haben können.

a) Die Kammer geht davon aus, dass die hier streitige Plan-feststellung ihre rechtliche Grundlage in § 31 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 48 HWaG sowie – soweit Hochwasserschutz-anlagen betroffen sind – mit § 55 HWaG findet. Die von den Beigeladenen beklagte Segmentierung der diversen Ausbaumaß-nahmen von Kaianlagen im Hamburger Hafen ist zwar rechtspo-litisch unbefriedigend, rechtlich aber voraussichtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Umstand, dass von der Plan-feststellung nur die Kaianlagen als solche, nicht aber auch die Umschlaganlagen und –einrichtungen erfasst werden. Die damit für die Beigeladenen verbundenen Schwierigkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erhalten, dürften noch nicht zur Rechtswidrig-keit des Verfahrens führen. Diese Fragen bedürfen keiner nähe-ren Erörterung, weil die Beigeladenen keinen Anspruch auf eine bestimmte, für sie günstige Ausgestaltung des Verfahrens haben dürften, wenn und soweit ein effektiver Rechtsschutz möglich bleibt. Dies ist hier anzunehmen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die bereits bestehenden informellen Strukturen eines Ha-fenbeirats, durch den die Betroffenen nicht nur Einblick in die geplanten Maßnahmen erhalten, sondern auch ihre Belange zu Gehör bringen können. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladenen durch die derzeitige Rechtslage insofern privi-legiert werden, als sie sich gegenüber unzumutbarem Lärm von den Hafenumschlaganlagen jedenfalls rechtlich nicht auf Ent-schädigungszahlungen usw. verweisen lassen müssen, weil die Hafenumschlaganlagen selbst nicht Gegenstand einer Planfest-stellung sind und deshalb auch die Regelungen in § 74 Abs. 2 S. 2 HmbVwVfG auf sie nicht zur Anwendung kommen können.

b) Offen bleiben kann auch die Frage, ob die Beigeladenen als Kläger im Hauptsacheverfahren das Fehlen der für jedes Planfeststellungsverfahren erforderlichen Planrechtfertigung rügen können. Die von den Antragstellerinnen insoweit im Hauptsacheverfahren unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgetragenen Einwendungen sind allerdings nur begrenzt überzeugend. Fehlt einem Vorha-ben die Rechtfertigung, so müssen jedenfalls sämtliche durch das Vorhaben in ihren Rechten betroffenen Personen dies rügen können, unabhängig davon, um welche Rechte es konkret geht. Letztlich bedarf es aber keiner Entscheidung über diese Frage, weil die Planrechtfertigung mit großer Wahrscheinlichkeit von der Antragsgegnerin zu Recht angenommen worden ist.

aa) Bereits oben ist dargelegt worden, dass die Antragstelle-rinnen das Bestehen eines Ausbaubedarfs nicht nur für den Ham-burger Hafen allgemein, sondern auch für den B.-Kai plausibel dargelegt haben. Der Umstand, dass die Hafenumschlaganlagen von der Antragstellerin zu 2) oder einem anderen privatrechtli-chen Unternehmen betrieben werden sollen, rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich um ein lediglich privatnütziges Vorhaben. Wie sich schon aus § 1 Abs. 2 des Hafenentwicklungs-gesetzes ergibt, wird der Hamburger Hafen im öffentlichen In-teresse unterhalten, betrieben und weiterentwickelt. Es handelt sich letztlich um Anlagen vor allem des Güterverkehrs, deren Nutzung der Allgemeinheit offen steht und von denen die All-gemeinheit in vielfältiger Weise profitiert. Auf die Frage, wer die

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Rechtsprechung

Umschlaganlagen im einzelnen betreibt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

bb) Die Kammer folgt der Rechtsprechung des OVG Bremen, wonach einem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau von Kai-anlagen in einem Hafen die Planrechtfertigung fehlen kann, wenn sich die damit geplante Kapazitätserweiterung der Um-schlaganlagen aus rechtlichen Gründen nicht erreichen lässt, insbesondere weil dies Geräuschimmissionen zur Folge hätte, die die betroffenen Anlieger nicht hinzunehmen brauchen (OVG Bremen, 13.12.2001, NordÖR 2002, 116, 117). Wenn das Ziel des Ausbaus der Kaianlagen, nämlich die Kapazitätssteigerung, nicht erreicht werden kann, entfällt damit auch die Rechtfertigung für Beeinträchtigungen Dritter durch den Ausbau selbst.

Bei der in diesem Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung lässt sich nicht feststel-len, dass das Ziel der hier streitigen Ausbaumaßnahmen, näm-lich die Erweiterung und Ertüchtigung der Hafenumschlaganla-gen auf dem B.-Kai, aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Zutreffend weisen die Beigeladenen allerdings darauf hin, dass bereits die derzeitige Lärmbelastung, die vom Betrieb der Ha-fenanlagen allgemein und vom B.-Kai im besonderen ausgehen und auf ihre Wohngrundstücke einwirken, oberhalb derjenigen Werte liegt, die sich bei Anwendung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz – TA Lärm – v. 26.8.1998 (GMBl. 503) ergeben würden. Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass die unter Tz. 6 der TA Lärm angegebenen Richtwerte für allgemeine und reine Wohngebiete überschritten werden. Auch wenn man im Hinblick auf die Nach-barschaft von Hafenanlagen und Wohngebieten, die nur durch die Elbe getrennt werden, die Werte für Mischgebiete (60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts) zugrunde legen würde, steht nach den Ergebnissen des von den Antragstellerinnen selbst vorgeleg-ten Schallgutachtens fest, dass diese überschritten werden. Fest steht nach den Ergebnissen des Betriebslärmgutachtens auch, dass die von den Antragstellerinnen bereits konkret vorgesehene Ertüchtigung und Erweiterung der Umschlageinrichtungen und –anlagen zu einer Erhöhung der zusätzlichen Lärmbelastung ge-genüber dem Ist-Zustand führen würde. Hieraus folgt indessen noch nicht, dass dem planfestgestellten Ausbauvorhaben für die Kaianlagen die Planrechtfertigung fehlen würde:

Zunächst ist in diesem Zusammenhang der Umstand zu be-rücksichtigen, dass die Richtwerte der TA Lärm auf Hafenum-schlaganlagen jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar sind. Vielmehr sind Anlagen dieser Art nach Tz. 1 Abs. 1 lit. g) TA Lärm aus dem Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen. Welche rechtlichen Folgen dies hat, ist zweifelhaft. Da der Lärm von Hafenumschlaganlagen dem Lärm von Industrieanlagen noch am ehesten vergleichbar ist, erscheint die Annahme, dass die Werte für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelas-tung überhaupt keine Rolle spielen dürften, nicht nahe liegend. Näher dürfte es liegen, die Werte trotz des Ausschlusses als An-haltspunkte für die Bewertung der Zumutbarkeit heranzuziehen, soweit nicht gerade Besonderheiten der Hafenumschlaganlagen Abweichungen erfordern. Der Ausschluss der Hafenanlagen erfolgte nicht zuletzt im Hinblick auf den für Anlagen dieser Art typischerweise notwendigen Betrieb während der Nacht. Dies könnte es rechtfertigen, für den Nachtbetrieb abweichen-de Werte zugrunde zu legen. In Betracht kommt auch die An-erkennung eines gewissen „Hafenbonus“, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Hafenanlagen für Küstenstädte nicht nur wirtschaftlich von großer Bedeutung sind, sondern auch Charakter und Erscheinungsbild dieser Städte maßgeblich prä-gen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sind Funktion und Bedeutung der Lärmquelle für die Bewer-

tung der Zumutbarkeit des durch sie verursachten Lärms nicht gleichgültig (BVerwG, Urt.v. 29.4.1988, NJW 1988, 2396). Diese Fragen können im Eilverfahren nicht geklärt werden. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Umfang den Beigeladenen die der-zeitige tatsächliche Lärmbelastung als Vorbelastung rechtlich entgegengehalten werden darf. Ob die Beigeladenen gegen die derzeitige Lärmbelastung erfolgreich vorgehen könnten oder ob ihnen die Bestandskraft von Anlagengenehmigungen, Verzicht auf Abwehrrechte oder die Verwirkung solcher Rechte entgegen-gehalten werden könnten, ist ohne eine nähere Untersuchung der Genehmigungssituation und der Genehmigungsverfahren sowie der zwischen den Beigeladenen und der Antragstellerin zu 1) geschlossenen Rahmenvereinbarung und der Zusatzvereinba-rungen nicht zu klären.

Es bedarf dieser Klärung auch nicht, weil die von den vorge-sehenen Hafenumschlaganlagen zu erwartenden Lärmbelastun-gen letztlich die Planrechtfertigung des Ausbauvorhabens nicht ernsthaft in Frage stellen können:

Die Planrechtfertigung für den Ausbau der Kaianlagen setzt nicht voraus, dass die von den Antragstellerinnen nach Fertig-stellung bereits konkret vorgesehenen Umschlaganlagen auf den neu geschaffenen Kaiflächen auch tatsächlich geschaffen werden bzw. geschaffen werden können. Ausreichend ist es für die Rechtfertigung der Planung, wenn die neuen Kaianlagen überhaupt eine so deutliche Verbesserung des Umschlags und eine Erhöhung der Umschlagkapazitäten ermöglichen, dass die Planung als vernünftigerweise geboten angesehen werden kann. Dies ist trotz der oben beschriebenen Unklarheiten über die Lärmvorbelastung und die für die vorgesehenen Anlagen geltenden Lärmgrenzwerte zur Überzeugung der Kammer der Fall. Die im Betriebsgutachten für den Soll-Zustand nach dem Ausbau errechneten Lärmbelastungen lassen sich nämlich nicht nur durch organisatorische, sondern auch durch weitere tech-nische und schließlich auch durch Maßnahmen der zeitlichen und kapazitären Begrenzung des Umschlagbetriebes verringern, ohne dass die substantiellen Vorteile der neuen Kaianlagen da-mit verloren gingen. Die neuen Anlagen werden nach den Er-gebnissen des Betriebsgutachtens insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung der Effizienz und – in Relation zu der erwartenden Verdoppelung der Kapazitäten – auch zu einer Verringerung der Lärmbelastung führen. Dies zeigt die vergleichsweise geringe Zu-nahme der zu erwartenden Lärmzusatzbelastung, die tagsüber kaum ins Gewicht fällt und nur für die Nachtstunden signifikant ausfällt. Die vorgesehene neue Suprastruktur birgt also auch ein erhebliches Lärmminderungspotential, das lediglich durch die tatsächlich mögliche Verdoppelung des Umschlags überkom-pensiert wird. Ob die Beigeladenen aber eine Verdoppelung des Umschlags und die damit verbundene Lärmbelastung dulden müssen, darüber wird im Rahmen der vorliegenden Planfeststel-lung nicht befunden.

c) Ob der Planfeststellungsbeschluss deshalb rechtswidrig ist, weil den Interessen und Rechten an einer Begrenzung der Lärm-belastung auf ein im Bereich des Zumutbaren liegendes Maß nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist, bedarf letzt-lich keiner Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, führt nämlich eine mangelnde Berücksichtigung der Interessen Drittbetroffener nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, son-dern nur zu seiner Ergänzung, wenn eine solche Ergänzung mög-lich ist, ohne dass die Grundzüge der Planung dadurch berührt werden (Urt. v. 22.3.19856, BVerwGE 71, 150, 160). So liegen die Dinge zur Überzeugung der Kammer hier: Soweit sich im Haupt-sacheverfahren herausstellen sollte, dass die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Auflagen zum Schutz

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Rechtsprechung

der Beigeladenen vor einer nicht hinnehmbaren Beeinträchti-gung durch Lärm oder andere Immissionen nicht ausreichend sind, kommt eine Ergänzung in Betracht. Die Grundzüge der Planung werden davon nicht berührt, weil sowohl der Ausbau selbst möglich bleibt als auch seine Ziele sich trotz weitergehen-der Schutzauflagen noch erreichen ließen.

4. Zu Recht haben die Beigeladenen eingewandt, dass die im Zuge der Baumaßnahmen zu erwartenden Lärmbeeinträchti-gungen das Maß überschreiten, was ihnen nach § 22 BImSchG zugemutet werden kann. Insoweit zieht die Kammer in Über-einstimmung mit den Beteiligten als Beurteilungsmaßstab die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) v. 19.8.1970 (BAnz. 160, Beilage 26/70) heran. Das Baulärmgutachten hat ergeben, dass der zu erwartende Baulärm in denjenigen Bauphasen, in denen Rammarbeiten durchgeführt werden müssen, die in der AVV Baulärm vorgesehenen Immissionsrichtwerte überschrei-ten wird. Im Planfeststellungsbeschluss heißt es dazu, der in Tz. 4 der AVV Baulärm vorgesehene Eingreifpunkt sei erst erreicht, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreite. Dies sei nach dem Baulärmgutachten nur in wenigen Bauphasen zu erwarten. Insoweit erscheinen die Schutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses ergänzungsbe-dürftig. Der in Tz. 4.1 AVV Baulärm vorgesehene Toleranzwert von 5 dB(A) zu den Richtwerten in Tz. 3.1 AVV Baulärm kann im vorliegenden Fall nicht ohne Einschränkung herangezogen wer-den, weil die Bauphase bis zur Fertigstellung des Vorhabens mit etwa 6 – 7 Jahren ungewöhnlich lang ist. Selbst wenn man nur diejenigen Bauphasen in Betracht zieht, in denen die lärmin-tensiven Rammarbeiten erforderlich sind, ergibt sich eine Dauer der Lärmbelastung, die eine Anwendung des Toleranzzuschlags von 5 dB(A) nicht erlaubt. Dieser soll nämlich nicht die Richt-werte der Tz. 3.1 AVV Baulärm modifizieren, sondern nur dem Umstand Rechnung tragen, dass es auf Baustellen typischerwei-se zu Schwankungen der Lärmbelastung kommt, auf die nicht in jedem Fall durch Maßnahmen zur Lärmminderung reagiert werden kann bzw. muss.

Die Antragstellerin zu 1) hat in ihrer Antragsschrift vom 11.10.2006 vorgetragen, die Antragstellerinnen seien bereit, durch den Einsatz eines sog. Faltenbalgs bzw. anderer lärmmin-dernder Maßnahmen sowie durch eine Begrenzung der Ramm-zeiten eine Überschreitung der Richtwerte der AVV Baulärm weitgehend auszuschließen. Sie haben eine gutachterliche Stel-lungnahme vorgelegt, wonach mit den zusätzlich angebotenen Maßnahmen eine Überschreitung des Richtwerts der Tz. 3.1 AVV Baulärm nur noch gelegentlich in Einzelfällen zu besorgen sei. Damit würde die Toleranzschwelle von 5 dB(A) nur noch in solchen Einzelfällen zur Anwendung kommen, für die sie auch gedacht ist. Zugleich ist damit in einer für das Eilverfahren aus-reichenden Weise sichergestellt, dass sich durch den Baulärm auch keine signifikante Erhöhung der derzeitigen Gesamtbelas-tung ergibt, die die Beigeladenen bisher hingenommen haben.

Straßenverkehrsrecht

Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis

EG Art. 234; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1, 7, 8; StVG § 3; FeV §§ 28, 46

1. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie stehen in der Auslegung, die diese Vorschriften durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 29.4.2004, RS C-476/01, NJW 2004 S. 1725; Beschl. v. 6.4.2006, RS C-227/05, NJW 2006 S. 2173) gefunden hat, der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV entgegen, wenn der ausstellen-de Mitgliedstaat die EU-Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer entzogenen natio-nalen Fahrerlaubnis erteilt hat.

2. Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Vorabentschei-dungen des Europäischen Gerichtshofs entfaltet für letzt-instanzliche Gerichte im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG und damit auch für das Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Präjudizwirkung.

3. Die Aberkennung des Rechts, von der nach dem Ablauf ei-ner Sperrfrist für die Wiedererteilung erteilten EU-Fahrer-laubnis im Inland Gebrauch zu machen, darf wegen des An-wendungsvorrangs der Vorschriften in Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie nicht gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV aufgrund von Tatsachen erfolgen, die be-reits vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat vorlagen.

Das Gemeinschaftsrecht sperrt insoweit den Rückgriff auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, wonach in An-wendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erteilung ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2002, NJW 2002 S. 2123).

4. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nicht allein auf Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernis-ses in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Führerscheinrichtlinie oder die Erwägung gestützt werden, der Betroffene habe sich die un-terschiedlichen Ausstellungsbedingungen für einen Führer-schein in den Mitgliedstaaten zu Nutze gemacht.

OVG Hamburg, Beschluss vom 22. November 2006 – 3 Bs 257/06

Sachverhalt:

Das Amtsgericht setzte gegen den Antragsteller mit Strafbefehl wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen fest. Außerdem sprach es die Entziehung der Fahrerlaubnis, den Ein-zug des Führerscheins und das Verbot für die Verwaltungsbehörde aus, vor Ablauf des 7. November 2004 eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Antragsteller seinen Pkw trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,87 ‰ im Straßen-verkehr geführt und dadurch einen Signalgebermast beschädigt hat. Auf Grund eines Polizeiberichtes wurde der Antragsgegnerin be-kannt, dass der Antragsteller seit dem 26. November 2004 eine pol-nische Fahrerlaubnis besitzt. Sie ordnete daraufhin ihm gegenüber mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 erfolglos die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Mit Bescheid vom 15. März 2006 erkannte die Antragsgegnerin unter Anordnung des So-fortvollzugs dem Antragsteller das Recht ab, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

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Rechtsprechung

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wie-derherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt, den dieses abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Antragsgegnerin wegen der Nichtbei-bringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Eignung habe schließen dürfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Die Zulässigkeit des Antrags lässt sich nicht mit dem Feh-len des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses verneinen. In-soweit wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die Wie-derherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dem Rechtsschutzsuchenden keinen Vorteil brächte, wenn die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaub-nis Gebrauch zu machen, sich unabhängig von der behördlich verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis bereits unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV, der die grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung einschränke, ergäbe (in diesem Sin-ne OVG Greifswald, Beschl. v. 29.8.2006 – 1 M 46/06 – in Juris NordÖR 2006, 473 (Ls.); VGH Mannheim, Beschl. v. 21.7.2006, zfs 2006, 596; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005, NJW 2006, 1158, 1159). Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ebenso wie die Anordnung einer Maßnahme nach § 46 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 FeV das Vorhandensein einer gültigen, gemäß § 28 FeV zur Teilnahme am inländischen Kraftfahrzeug-verkehr berechtigenden Fahrerlaubnis voraussetzt (so zutreffend Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 46 FeV Rdnr. 13). Dies wiederum hängt von der umstrittenen Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV ab. Die materiellen Fragen der Begründetheit des Antrags sind aber nicht vollständig innerhalb der Zulässig-keitsprüfung abzuhandeln. Hinzu kommt hier, dass die gericht-liche Kontrolle der Aberkennungsentscheidung dem Antrag-steller jedenfalls den Vorteil bringen kann, dass es nicht zu den ihn belastenden Aberkennungsfolgen kommt, die in § 11 Abs. 2 Satz 4 IntKfzV bestimmt sind.

2. Die Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist al-ler Voraussicht nach rechtswidrig, da sie mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie nicht vereinbar sein dürfte (b). Der Senat geht dabei – wie zunächst auch die Antrags-gegnerin – von der rechtlichen Würdigung aus, dass der Antrag-steller Inhaber einer gültigen, nach § 28 FeV zur Teilnahme am inländischen Kraftfahrzeugverkehr berechtigenden Fahrerlaub-nis ist (a).

a) Das Recht des Antragstellers, der seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis ist, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV im Umfang dieser Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, wird nicht durch § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV beschränkt. Denn diese Regelungen dürften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperr-frist für die Wiedererteilung einer entzogenen nationalen Fahr-erlaubnis abgelaufen war, mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie unvereinbar sein (ebenso OVG Lüne-burg, a.a.O, 1159 f.; OVG Greifswald, a.a.O.; vgl. außerdem OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, NJW 2005, 3228 ff. für den Fall der vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis; einschränkend VGH Mannheim, a.a.O., 596 f.).

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die in § 28 Abs. 1 FeV genannte Berechtigung, auf Grund einer EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, u.a. nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von ei-

nem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von ei-ner Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Nach § 28 Abs. 5 FeV wird in diesen Fällen das Recht, von einer EU-Fahrerlaub-nis wieder im Inland Gebrauch machen zu dürfen, auf Antrag in einem sog. Zuerteilungsverfahren erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Diese Regelungen stützen sich auf Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinricht-linie, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültig-keit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie genannten Maßnahmen angewendet wurde. Zu diesen Maßnah-men zählt insbesondere der Entzug der Fahrerlaubnis.

Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV greift tatbestandlich ein: Dem Antragsteller wurde seine deutsche Fahrerlaubnis un-ter Verhängung einer Sperrfrist bis zum 7. November 2004 durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H. entzogen. Auch hat er einen Antrag auf Zuerteilung der Berechtigung nicht gestellt. In Anwendung von Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie ist gleichwohl die Berechtigung des An-tragstellers gegeben, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Das Gemeinschafts-recht ist insoweit gegenüber den entgegenstehenden Bestim-mungen der Fahrerlaubnis-Verordnung vorrangig anzuwenden (näher zum Grundsatz des Anwendungsvorrangs EuGH, Urt. v. 9.3.1978, NJW 1978, 1741).

Der Senat stützt insoweit seine Auffassung auf die beiden Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Kapper (Urt. v. 29.4.2004, NJW 2004, 1725 ff.) und Halbritter (Beschl. v. 6.4.2006, NJW 2006, 2173 ff.). Die auf Grund des Art. 234 EG ergangenen Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs binden zwar grundsätzlich nur die im Ausgangsverfahren befassten Gerichte. Im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mit-gliedstaaten sind aber die letztinstanzlichen Gerichte i.S. des Art. 234 Abs. 3 EG gehalten, das Gemeinschaftsrecht in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung anzuwenden, wenn sie den Europäischen Gerichtshof nicht selbst anrufen (BGH, Urt. v. 21.4.1994, BGHZ 125, 382, 388 f. im Anschluss an EuGH, Urt. v. 6.10.1982, NJW 1983, 1257 f.; BGH, Urt. v. 10.4. 1997, EuZW 1997, 476, 479). Die Auslegungsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs entfalten deshalb auch für das Be-schwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Präjudizwirkung (vgl. Borchardt, in: Lenz/Borch-ardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl. 2006, Art. 234 EGV Rdnr. 61; Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Europäischer Ver-waltungsrechtsschutz (EVR) Rdnr. 140 f.).

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Kapper Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie so ausgelegt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führer-scheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von die-sem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelau-fen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so die Antwort des Gerichtshofs auf die zweite Vorlagefrage). Der Gerichtshof begründet dies damit, dass Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 als Ausnahme zu dem in Art. 1 Abs. 2 enthaltenen allgemeinen Anerkennungsgrundsatz eng auszulegen sei. Art. 1 Abs. 2 sehe die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne

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Rechtsprechung

jede Formalität vor. Da Art. 8 Abs. 4 eng auszulegen sei, könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer frü-her von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Sei näm-lich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsge-biet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen (so der Ge-richtshof unter Rdnr. 76).

In der Rechtssache Halbritter hat der Europäische Gerichts-hof ausgesprochen, dass Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie es einem Mitgliedstaat verwehre, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenann-ten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Ent-zug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung ei-ner neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde (so die Antwort des Gerichtshofs auf die erste Vorlagefrage). In den Entscheidungs-gründen hat der Gerichtshof bekräftigt, dass nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutsch-land die Bundesrepublik ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis ausüben könne (Rdnr. 38). Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gem. Art. 1 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie aus-gestellt hätten, seien die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu überprü-fen (Rdnr. 34).

Mit dieser gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Aner-kennung einer EU-Fahrerlaubnis, die nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, ist die Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV auf den Fall des Antragstellers nicht vereinbar. Ihn auf einen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV zu verweisen, würde bedeuten, dass in Deutschland überprüft wird, ob die polnische Fahrerlaubnisbehörde die Aus-stellungsbedingungen für den Führerschein beachtet hat. Denn die polnische Fahrerlaubnisbehörde war bei der Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang III Nr. 14 der Führerscheinrichtlinie im Interesse der Verkehrssicherheit verpflichtet, auch die gesundheitlichen Anforderungen an den Antragsteller in Bezug auf Alkoholgenuss zu prüfen. Dass der Eu-ropäische Gerichtshof maßgeblich auf den Ablauf der gemäß § 69a Abs. 1 StGB verhängten Sperrfrist abstellt, ist im Übrigen mit der Konzeption des deutschen Rechtes ohne weiteres verein-bar, da die Bemessung dieser Frist allein von der voraussichtli-chen Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeu-gen abhängig ist (so Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 69 a Rdnr. 10). Die Geltungskraft des Anerkennungs-grundsatzes in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie hängt außerdem nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht davon ab, ob es um die Überprüfung von formellen oder inhaltlichen Ausstellungsbedingungen für den

Führerschein geht. Denn nach dem Anerkennungsgrundsatz muss die Verwaltung jedes Mitgliedstaates eine Verwaltungsent-scheidung eines anderen Mitgliedstaates anerkennen, als hätte sie selbst diesen Verwaltungsakt erlassen (näher dazu Nessler, NVwZ 1995, 863, 864 f.).

b) Die von der Antragsgegnerin verfügte Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, da sie eben-falls mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtli-nie nicht vereinbar sein dürfte.

Ermächtigungsgrundlage für die Aberkennung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 IntKfzV, § 46 Abs. 1 und 3 FeV sowie § 13 Nr. 2 lit. b und c i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Er-weist sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 4 Int-KfzV) als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das von ihr (rechtsfehlerfrei) geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Fahrerlaubnisbehör-de gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

In Anwendung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 der Führer-scheinrichtlinie ist die Antragsgegnerin nicht gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV berechtigt, ihre Bedenken hinsichtlich der Fahreig-nung des Antragstellers auf die strafgerichtliche Verurteilung bzw. das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ zu stützen, da diese Ereignisse vor dem Erwerb seiner polnischen Fahrer-laubnis liegen und die Ausstellung dieses Führerscheins nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte.

Der Senat hat keine Zweifel daran (anders OVG Münster, Be-schl. v. 13.9.2006 – 16 B 989/06 – in Juris), dass die oben unter 2 a) dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur in den Fällen der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung Platz greift, sondern auch bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen. Der Europäische Gerichtshof (Beschl. v. 6.4.2006, a.a.O., 2174 unter Rdnr. 29) hat zur Ver-wirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mit-gliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (EuGH, Urt. v. 10.9.1996, EuZW 1996, 718, 720 unter Rdnr. 37 m.w.N.). Hat ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führer-scheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die ge-eigneten Maßnahmen ergreift, könnte der andere Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsver-fahren nach Art. 227 EG einleiten (so EuGH, Urt. v. 29.4.2004,

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Rechtsprechung

a.a.O., 1727 unter Rdnr. 48). Die Belange der Verkehrssicherheit können deshalb nicht dafür fruchtbar gemacht werden, dass der Antragsgegnerin eine Entscheidungskompetenz für die Fahrer-laubnisentziehung erwächst, die nach Ablauf der verhängten Sperrfrist gemeinschaftsrechtlich allein beim Ausstellungsmit-gliedstaat liegt. Der Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie schließt es aus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die polnische Fahrerlaubnis auf Grund von Tatsachen entziehen darf, die bereits vor der Erteilung der Fahr-erlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat vorlagen.

In diesem Zusammenhang überzeugt es nicht, die Alkohol-problematik als einen in die Gegenwart fortwirkenden Eig-nungsmangel zu qualifizieren, der sich im Hinblick auf sein Gefährdungspotenzial ständig – also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis – neu aktualisiere (in diesem Sinne aber OVG Lüneburg, a.a.O., 1161). Denn ein solches abs-traktes Gefährdungspotenzial stellt keine konkrete Tatsache dar, wie sie in § 46 Abs. 3 FeV vorausgesetzt wird.

Schließlich sperrt das Gemeinschaftsrecht auch den Rückgriff auf die Rechtsprechung des Senats, wonach in Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Er-löschen gebracht werden soll (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2002, NordÖR 2002, 374 ff.).

3. Der Berufung des Antragstellers auf den Anerkennungs-grundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie kann nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenge-halten werden.

Der Senat muss insoweit nicht im Einzelnen prüfen, unter welchen Voraussetzungen es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, die Wirkungen des Anerkennungsgrundsatzes dadurch wie-der einzuschränken, dass die Berufung auf ihn als rechtmiss-bräuchlich bewertet wird. Jedenfalls kann eine solche Bewer-tung nicht allein darauf gestützt werden, dass Indizien für die Annahme bestehen, dass die EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß ge-gen das in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben wurde (übereinstimmend OVG Greifswald, a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungs-mitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung aus-gestellt werden, so dass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben (EuGH, Urt. v. 29.4.2004, a.a.O., 1727 unter Rdnr. 48). Gegen diese Zuständig-keitsverteilung würde es grundsätzlich verstoßen, wenn die An-tragsgegnerin berechtigt oder sogar verpflichtet wäre, den Aner-kennungsgrundsatz in allen Fällen nicht anzuwenden, in denen sie meint, dass seine Anwendung zu einem Ergebnis führen wür-de, das der Richtliniengeber aus Gründen der Verkehrssicherheit erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er beim Erlass der Richtlinie an diese Fälle gedacht hätte. Die Anerkennung eines solchen Grundsatzes wäre geeignet, die volle Entfaltung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu verhindern.

Ebenso wenig tragfähig ist die Erwägung, es sei rechtsmiss-bräuchlich, die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat zu erwer-ben, in dem die Vorlage eines medizinisch-psychologi-schen Gutachtens nicht gefordert werde, wenn die Aussichten auf eine

günstige Beurteilung der Fahreignung auf der Grundlage eines in Deutschland erstellten Gutachtens als gering einzuschätzen seien. Denn in der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, hinsichtlich der Anforderungen an die kör-perliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine voll-ständige Harmonisierung herbeizuführen. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (siehe Erwägungs-grund 8 der Führerscheinrichtlinie). Dann kann es aber nicht schon rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Ausstellungsbedingungen für einen Führer-schein zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausü-bung kann nicht gerade an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Un-terschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen.

Im vorliegenden Fall sind andere beweiskräftige Indizien, die für eine unzulässige Rechtsausübung des Antragstellers sprechen könnten, weder ermittelt worden noch nach Aktenlage sonst er-sichtlich.

4. Das überragende Interesse der Allgemeinheit an der Si-cherheit des Straßenverkehrs kann ein überwiegendes öffent-liches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht mehr be-gründen, denn die Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit materiell rechtswidrig. An der Voll-ziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht aber grundsätzlich kein überwiegendes Vollzugsinteresse.

(Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts)

Recht des öffentlichen Dienstes

Umfang der Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG; § 43 HRG; § 32 Abs 2 HSchulG MV 2002; § 57 HSchulG MV 2002

Ein Hochschullehrer ist, wenn dies zur Sicherstellung des not-wendigen Lehrangebots der Hochschule erforderlich ist, ver-pflichtet, Lehrveranstaltungen außerhalb des Kernbereichs „seines“ Fachs zu übernehmen.

OVG Greifswald, Beschluss vom 25. August 2006 – 2 M 30/06

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist seit 1996 beamteter Fachhochschulprofessor für Vermessungskunde im Fachbereich Bauingenieurwesen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anweisung der Hochschullei-tung, wonach er bestimmte Lehrveranstaltungen abzuhalten hat. Am 10.03.2004 beschloss der Fachbereichsbeirat, dem Antragsteller ab dem Wintersemester 2004/2005 die Lehrveranstaltungen „Dar-stellende Geometrie“ zu übertragen. Die Fachbereichsleitung teilte dem Antragsteller den Beschluss durch Bescheid vom 21.04.2004 mit, den vom Antragsteller eingelegten Widerspruch wies der An-tragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2004 zurück. Die dagegen erhobene Klage – 1 A 2182/04 – ist beim Verwaltungsge-richt anhängig.

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NordÖR 3/2007132

Rechtsprechung

Unter dem 20.12.2005 wies der Antragsgegner den Antragsteller an, ab Sommersemester 2006 Lehrveranstaltungen im Grundlagenfach „Darstellende Geometrie“ abzuhalten und ordnete die sofortige Voll-ziehung an. Über den dagegen eingelegten Widerspruch des Antrag-stellers ist – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden worden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des zuletzt genannten Wider-spruchs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Weisung vom 20.12.2005 entspreche den Lehrverpflichtungen des Antragstellers auf Grund der Umwidmung seiner Professur von „Vermessungskunde“ in „Vermessungskunde, Darstellende Geome-trie, Mathematik“, wie sie durch Bescheid des Ministeriums für Bil-dung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern durch Bescheid vom 04.05.2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005, erfolgt sei. Gegen die Umwidmung richte sich zwar die vom Antragsteller erhobene Klage 1 A 89/06. Das Ministerium habe aber im Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung der Umwidmung angeordnet.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg blieb.

Aus den Gründen:

Ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (zu neuem Vorbringen vgl. Beschl. des Senats vom 30.03.2006 – 2 M 170/05 –), bedarf hier keiner Prüfung, da der Antragsteller jedenfalls in der Sache keinen An-spruch auf vorläufigen Rechtsschutz hat.

Ob sich dieser hier – wie das Verwaltungsgericht angenom-men hat – nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet oder ob eine einstwei-lige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die streitige Anweisung als (belastender) Verwaltungsakt zu bewerten ist oder ob es sich lediglich um eine als Umsetzung zu behandelnde Aufgabenzuteilung handelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.02.2000 – 2 M 4574/99, 5 M 120/00 –, DVBl. 2000, 713; VG Freiburg, Urt. v. 20.09.2004 – 1 K 1910/03 –, zit. nach juris; vgl. zur Abgrenzung allgemein Be-schl. des Senats v. 24.07.1998 – 2 M 32/98 –). Schließlich bedarf es auch keiner abschließenden Klärung, ob der Antragsgegner am 20.12.2005 eine eigenständige Personalmaßnahme getrof-fen hat oder ob lediglich die bereits erwähnte Maßnahme vom 21.04.2004 aktualisiert und konkretisiert sowie mit einer Voll-zugsanordnung versehen worden ist.

Dem Antragsteller bleibt der vorläufige Rechtsschutz jedenfalls deshalb versagt, weil die durch den Bescheid vom 21.04.2004 bzw. 20.12.2005 getroffene Personalmaßnahme sich im Haupt-sacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Nach dem Sachverhalt, wie er von den Beteiligten bislang un-terbreitet worden ist, geht der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prü-fung davon aus, dass der Antragsteller verpflichtet ist, die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen abzuhalten. Ob die erwähn-te Umwidmung seiner Professur rechtmäßig bzw. vollziehbar ist, spielt in diesem Zusammenhang allerdings keine Rolle.

Die umstrittene Personalmaßnahme findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 32 Abs. 2, 57 LHG M-V. Nach § 32 Abs. 2 LHG M-V überträgt der Fachbereich seinen in der Lehre tätigen An-gehörigen im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Lehraufgaben, soweit das zur Gewähr-leistung des in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrange-bots notwendig ist. Die Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studi-engängen und allen Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane auszuführen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V). Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer wahr-zunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Ab-

sätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle (vgl. § 57 Abs. 6 Satz 1 LHG M-V). Die Aufgaben der einzelnen Professoren sollen fachlich möglichst breit festgelegt werden (vgl. § 57 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V). Die Festlegung muss unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen (§ 57 Abs. 6 Satz 3 LHG M-V).

Durch die genannten landesrechtlichen Normen werden die in § 43 HRG umrissenen Aufgaben der Hochschullehrer näher konkretisiert. Nach dieser Vorschrift nehmen die Hochschul-lehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung nach nähe-rer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Die vorgenannten Regelungen sind nicht nur einfachgesetz-licher Ausdruck der verfassungsrechtlich verankerten Freiheit von Forschung und Lehre (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ); sie nor-mieren zugleich die sich aus dem – ebenfalls in der Verfassung verankerten (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG ) – öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten der Hochschullehrer als Beamte. Zu ihren dienstlichen Aufgaben zählt auch die Lehre. Zwar hat der Hochschullehrer auch ein Recht auf Lehre, er kann jedoch nicht völlig frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er Lehrveranstaltungen durchführt. Zum einen kann eine Abstimmung mit anderen Hochschullehrern erforderlich sein. Zum anderen geht es auch um die Erfüllung des Anspruchs der Studierenden, dass die für ihre Ausbildung erforderlichen Lehrveranstaltungen auch tatsächlich von der Hochschule an-geboten werden; auch dieser Anspruch ist verfassungsrechtlich verankert (vgl. Art. 12. Abs. 1 GG).

Die Koordination der verschiedenen an der Hochschule auf-tretenden rechtlich geschützten Interessen ist in erster Linie Sache des Lehrkörpers selbst. In den bereits genannten landes- und bundesrechtlichen Vorschriften kommt die Erwartung des jeweiligen Normgebers zum Ausdruck, dass die Hochschullehrer ihre Anteile an der Lehrleistung der Hochschule grundsätzlich selbst so bestimmen, dass damit das in den maßgeblichen Stu-dienordnungen vorgesehene Lehrangebot abgedeckt wird. Nur wenn diese Selbstbestimmung nicht funktioniert, ist der Fachbe-reich berechtigt, Hochschullehrern notwendige Lehraufgaben zu übertragen (vgl. § 32 Abs. 2 LHG M-V).

Der Fachbereich hat allerdings den durch das jeweilige Dienst-verhältnis des betroffenen Hochschullehrers vorgegebenen Rah-men zu beachten. Eine Aufgabenübertragung hält sich jeden-falls dann innerhalb dieses Rahmens, wenn sie von der in der Ruferteilung enthaltenen Funktionsbeschreibung abgedeckt ist. Diese ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschu-le und ihrer ständigen Reformierungspflicht (vgl. § 9 LHG M-V) nicht eng zu verstehen, was auch aus § 57 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V folgt, wonach die Aufgaben der einzelnen Professoren fachlich möglichst breit festgelegt sein sollen. Daraus folgt, dass Hoch-schullehrer in diesen Fällen nicht auf den Kernbereich „ihres“ Faches beschränkt sind, sondern darüber hinaus auch in Mate-rien eingesetzt werden können, die zugleich zu anderen Fächern (und dort evtl. auch im Schwerpunkt) gehören.

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller verpflichtet ist, die umstrittenen Lehrver-anstaltungen abzuhalten.

Dass es sich bei der „Darstellenden Geometrie“ um ein nach der maßgeblichen Studienordnung notwendiges Lehrangebot handelt, ist vom Antragsteller bestätigt worden, indem er selbst auf den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen hingewiesen hat (vgl. Widerspruch vom 11.06.2004).

Das Fach ist auch nicht anderweitig abgedeckt (…)

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Rechtsprechung

Die Aufgabenübertragung hält sich im Rahmen der durch das Dienstverhältnis vorgegebenen Regelungen. Die Ruferteilung vom 06.08.1996 enthält zwar keine eigene Funktionsbeschrei-bung, bezieht sich aber ausdrücklich auf die Bewerbung des Antragstellers, die auf einer Ausschreibung basiert, die er selbst auch mit der Klagebegründung vom 19.11.2004 – 1 A 2182/04 – vorgelegt hat. Die darin enthaltenen Angaben sind somit zur Beschreibung der vom Antragsteller ausgefüllten Funktion he-ranzuziehen. Aus der Ausschreibung ergibt sich die Verpflich-tung, „die Vermessungskunde... ganzheitlich im Studiengang Bauingenieurwesen zu vermitteln“. Weiter heißt es, die Bewer-ber müssten bereit sein, die jeweiligen Fachgebiete in Lehre und anwendungsbezogener Forschung zu vertreten. Gleichfalls wür-de erwartet, „dass sie nach Notwendigkeit auch Lehrveranstal-tungen in den Grundlagenfächern des Fachbereiches überneh-men“. (wird weiter ausgeführt)

Soweit bei der Auswahl des Antragstellers Ermessen auszuü-ben war, sind Fehler nicht ersichtlich. Er ist deshalb ausgewählt worden, weil er seit längerem erheblich unterlastet ist. Im Be-scheid vom 20.12.2005 heißt es, seine Lehrauslastung habe zuletzt unter 50 % gelegen; die übrigen im Fachbereich tätigen Kollegen seien bei weitem mehr ausgelastet. Dem ist der Antrag-steller nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn er sich darauf beruft, sich bereit erklärt zu haben, andere Lehrverpflichtungen zu übernehmen, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme ei-nes Ermessensfehlers. Außerdem muss der Antragsteller sich vorhalten lassen, dass er sich im Widerspruchsschreiben vom 11.06.2004 (Seite 7, vorletzter Absatz) einverstanden erklärt hat, Vorlesungen in der „Darstellenden Geometrie“ zu übernehmen, wenn seine Professur auf C 3 angehoben würde.

Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamten-verhältnis auf Zeit

GG Art. 33 Abs. 5; BRRG § 12 b; NBG § 194 a; Nds. AG VwGO § 8 Abs. 2; Nds. Verf. Art. 38 Abs. 2

1. Die Landesregierung ist in Eilverfahren, in denen um die ihr vorbehaltene Ernennung eines Beamten gestritten wird, selbst Partei, ihre prozessuale Vertretung liegt aber bei dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit fällt.

2. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Beden-ken und der beabsichtigten Änderung des § 194 a NBG ist nach Ablauf der in Anwendung dieser Vorschrift erstmali-gen Übertragung des Amtes einer Leitenden Ministerialrä-tin auf Zeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt, durch die die Landesregierung verpflichtet wird, der Ministerialrätin das Amt einer Leitenden Minis-terialrätin erneut auf Zeit oder auf Dauer zu übertragen. Das gilt auch, wenn die für diese Entscheidung zuständige Landesregierung die ablehnende Entscheidung des betrof-fenen Fachministeriums zur Kenntnis genommen, aber eine eigene Entscheidung nicht getroffen hat.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 5 ME 254/06

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz, weil die An-tragsgegnerin es unterlassen hat, ihr erneut das Amt einer Leitenden Ministerialrätin zu übertragen, in das sie erstmals am 9. Oktober 2001 für die Dauer von fünf Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden war.

Auf eine entsprechende Anfrage der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. August 2006 lehnte es das Niedersächsische Umweltminis-terium unter dem 25. August 2006 ab, der Antragstellerin die noch-

malige Übertragung der umstrittenen Stelle zuzusagen und kündigte stattdessen deren Besetzung auf der Grundlage einer Ausschreibung an, die erst nach dem Inkrafttreten der erwarteten Änderung der Be-stimmungen über die Verleihung von Ämtern mit leitender Funktion erfolgen werde.

Dem vorläufigen Rechtschutzantrag der Antragstellerin, der Antrags-gegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das mit der Urkunde vom 17. September 2001 für die Dauer von fünf Jahren begründete Beamtenverhältnis auf Zeit – hilfsweise unter Vorbehalt des Widerrufs - zu verlängern, weiter hilfsweise, die Antragsgegne-rin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihr Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu be-raten und zu beschließen, hat dasVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. September 2006 nicht entsprochen.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbe-gründet.

Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, dass die Antragsgegne-rin durch das Niedersächsische Umweltministerium prozessual nicht ordnungsgemäß vertreten sei. Auszugehen ist davon, dass die zur Hauptsache erhobene Klage als Verpflichtungsklage, ge-mäß den §§ 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ge-gen die Antragsgegnerin zu richten ist. Diese ist nämlich jene gemäß den §§ 8 Abs. 1 Nds. AG VwGO, 61 Nr. 3 VwGO parteifä-hige Landesbehörde (§ 1 Abs. 4 NVwVfG), die eine erneute Er-nennung der Antragstellerin als den hier konkludent beantrag-ten Verwaltungsakt unterlassen hat. Auf das mit einem solchen Klageverfahren korrespondierende Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes finden die Regelungen des § 8 Nds. AG VwGO entsprechende Anwendung (Meissner, in Schoch/Schmidt-Aß-mann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, RdNr. 53 zu § 78; Bren-ner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl 2006, RdNr. 12 zu § 78), insbesondere wenn – wie hier – die Hauptsache vorweggenom-men werden soll. Dass die Antragsgegnerin in dem Eilverfahren durch das Niedersächsische Umweltministerium vertreten wird, weil die Angelegenheit in dessen Geschäftsbereich fällt, ergibt sich aus Ziffer II. Gliedsatz 1 des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien über die Vertretung des Landes Niedersachsen vom 16. November 2004 – 201-01461/03 – (Nds. MinBl. 2004, 772), geändert durch Runderlass vom 24. April 2006 (Nds. MinBl. 2006, 503). Die demgegenüber von der Antragstellerin befürwortete entsprechende Anwendung des Art. 35 Abs. 1 Nds. Verf. liegt schon deshalb nicht nahe, weil diese verfassungsrechtliche Vorschrift nach ihrem überkomme-nen Begriffsinhalt gerade die verwaltungsrechtliche Vertretung nicht erfasst (Neumann, Die Niedersächsische Verfassung, 3. Aufl. 2000, RdNr. 2 zu Art. 35). Allerdings „regelt“ der genannte Gemeinsame Runderlass gemäß seiner Ziffer I. 1. nur „die Ver-tretungsbefugnis für das Land Niedersachsen“ und ist der An-tragstellerin zuzugeben, dass nach üblichem Begriffsverständnis die verwaltungsprozessuale Vertretung der Antragsgegnerin als Behörde nicht als Fall der „Vertretung des Landes“ anzusehen wäre. Das ist hier aber aus drei Gründen kein entscheidendes Argument gegen die Einschlägigkeit der Ziffer II. Gliedsatz 1 des Runderlasses: Erstens ergibt ein Vergleich der Überschrift zu Ziffer V. dieses Erlasses mit der Bestimmung unter V. 2. a), dass der Erlass in begrifflicher Unschärfe gerade auch die passive Pro-zessstandschaft einer Behörde als Variante der „Vertretung des Landes“ begreift. Zweitens wird unter V. 2. b) sowie unter II. Gliedsatz 2 des Erlasses für die Vertretung „des Landes“ in Ver-fahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. für Fälle, in denen die Antragsgegnerin aufgrund gesetzlicher Übertragung der Angele-genheit beschließt (Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 Nds. Verf.), die Regelung

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Rechtsprechung

zu Ziffer II. Gliedsatz 1 für anwendbar erklärt, ohne dass davon auszugehen wäre, dass es sich insoweit nur um Konstellationen handeln könnte, in denen die Antragsgegnerin nicht selbst ge-mäß den §§ 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Be-teiligte ist. Drittens lässt die Klarstellung unter II. Gliedsatz 2 des Erlasses den Grundsatz erkennen, dass es gerade kein Anlass sein soll, vom Prinzip der Wahrnehmung der Rechte des Landes durch das zuständige Ministerium abzuweichen, wenn eine Be-schlussfassung der Antragsgegnerin – hier nach § 7 Nr. 14 GGO – in Streit steht. Problematisch könnte zwar der Umstand sein, dass die in Ziffer II. Gliedsatz 1 des Gemeinsamen Runderlasses liegende Regelung der Vertretung der Antragsgegnerin als Be-hörde nicht von dieser selbst beschlossen wurde. Diese Beden-ken stellt der Senat aber zurück. Die Urheberschaft der Vertre-tungsregelung liegt nämlich bei der Staatskanzlei als jener Stelle, deren sich der Ministerpräsident zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Leitung der Geschäfte der Antragsgegnerin bedient (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GGO), sowie den Ministerien, als den obersten Lan-desbehörden, denen die übrigen Mitglieder der Antragsgegnerin vorstehen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Antragsgegnerin bei Erlass der Vertretungsrege-lung der Ziffer II. Gliedsatz 1 hinreichend repräsentiert waren. Entsprechend der bisherigen gerichtlichen Praxis wird also wei-ter daran festgehalten, dass die Landesregierung in Eilverfahren, in denen um die ihr vorbehaltene Ernennung eines Beamten gestritten wird, selbst Beteiligte ist, ihre prozessuale Vertretung aber bei dem Ministerium liegt, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit fällt.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil sich aus den dargeleg-ten Gründen der Antragstellerin, die allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht ergibt, dass die angefochtene Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nämlich daran festzuhalten, dass die Antragstellerin weder einen sicherungsfähigen Anspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch ein regelungsbedürftiges Rechtsver-hältnis (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das gilt sowohl für ihren Hauptantrag als auch für ihre Hilfsanträge.

Soweit die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch für ih-ren Hauptantrag geltend macht, ergibt die hier im Eilverfahren allein gebotene summarische Prüfung Folgendes:

Sollte § 194 a NBG aus den gleichen Gründen mit den herge-brachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbar sein, aus denen der Bayerische Verfassungs-gerichtshof (Ent. v. 26. 10. 2004 – Vf. 15-VII-01 –, ZBR 2005, 32 ff.) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts zu einer entsprechenden Bremer landes-rechtlichen Regelung (BVerfGE 70, 251) angenommen hat, dass die Regelung des Art. 32 a BayBG, wonach Ämter mit leitender Funktion zunächst nur im Beamtenverhältnis auf Zeit übertra-gen werden, gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV verstößt, welcher die Berücksichtigung dieser Grundsätze ebenfalls fordert, so kann die Antragstellerin daraus einen Anspruch auf die erneute Übertragung des Amtes einer Leitenden Ministerialrätin auf Zeit nicht herleiten.

Ein solcher Anspruch könnte sich nicht auf der Grundlage des § 194 a NBG ergeben. Überwiegendes spricht dafür, dass es sich bereits für die Antragsgegnerin verböte, in Anwendung eines für verfassungswidrig gehaltenen § 194 a NBG weiter Ernennungen von Beamten auf Zeit vorzunehmen, solange die Möglichkeit be-steht, Vakanzen von Ämtern mit leitender Funktion anderweitig zu schließen oder zu überbrücken, bis das bereits eingeleitete Ge-setzgebungsverfahren zur Änderung der Vorschrift beendet ist

oder das Bundesverfassungsgericht in einem einzuleitenden Ver-fahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG gemäß § 78 Satz 1 BVerfGG entschieden hätte (vgl. Baumeister/Ruthig, Staatshaftung wegen Vollzugs nichtiger Normen, JZ 1999, 117, 118 ff., sowie zum Streit-stand: Gril, Normprüfungs- und Normverwerfungskompetenz der Verwaltung, JuS 2000, 1080 ff.). Noch weniger aber käme es in Betracht, dass ein Gericht die Antragsgegnerin unter Vorweg-nahme der Hauptsache im Eilverfahren zu einer Ernennung der Antragstellerin auf der Grundlage eines für verfassungswidrig zu haltenden § 194 a NBG verpflichtete (vgl. Funke-Kaiser: in Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 123 RdNr. 51 i. V. m. § 80 RdNr. 92) Die Darlegungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) der Beschwerde sind daher unschlüssig, soweit die Antragstellerin die Anwendung einer Norm fordert, die sie selbst für verfassungswidrig hält.

Auf eine etwaige Praxis der Antragsgegnerin in anderen Fällen, auf der Grundlage des § 194 a NBG Ämter auf Zeit wiederholt zu übertragen, könnte sich die Antragstellerin für den Fall der Ver-fassungswidrigkeit der Norm ebenfalls nicht erfolgreich beru-fen. Denn Überwiegendes spräche für die Rechtswidrigkeit einer solchen Praxis, und einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Davon abgesehen lässt sich jedenfalls aus dem Inhalt und der Begründung der Übergangsvorschrift, die der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Ände-rung dienstrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 15/2999) enthält, eine Ermessensbindung der Antragsgegnerin in Bezug auf die übergangsweise Handhabung des § 194 a NBG nicht herleiten. Das folgt bereits aus der auf das Gesetzgebungsverfahren be-schränkten Funktion eines Gesetzentwurfs.

Ein Anordnungsanspruch ist für den Fall der Verfassungswid-rigkeit des § 194 a NBG auch nicht unter dem Blickwinkel der Folgenbeseitigung oder eines Abwehrrechtes der Antragstellerin zu begründen. Entgegen ihrer Auffassung hat sie nicht deshalb die im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Rechte auf die Verleihung der Ämter einer Leitenden Ministerialrätin auf Le-benszeit oder auf Zeit, weil sie von der von ihr für verfassungs-widrig gehaltenen Übertragung eines Amtes mit leitender Funk-tion auf Zeit betroffen war. Vielmehr bestehen in ihrem Falle solche Rechte selbst dann nicht, wenn § 194 a NBG aus den von ihr angeführten Gründen verfassungswidrig sein sollte und man das Problem, dass es dann für eine stattgebende Entscheidung auf den Hilfsantrag der Klage ohnehin an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde, einmal ausblendet (wird ausgeführt).

Zweifelhaft ist, ob mit den seitens der Antragstellerin darge-legten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) – hilfsweise – geltend gemacht werden soll, dass, auch wenn § 194 a NBG nur rechtlich bedenklich, aber noch verfassungsgemäß sein sollte, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Anspruch auf erneute Übertragung des Amtes auf Zeit bestehe. Selbst wenn man das Vorbringen der Antragstellerin in diesem Sinne versteht, ergibt sich jedoch ein Anordnungsanspruch nicht.

Zum einen würde es sich nämlich bei einer nunmehrigen, nach dem Ablauf der ersten Amtszeit erfolgenden erneuten Über-tragung des Amtes einer Leitenden Ministerialrätin auf Zeit um eine Beförderung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NBG) handeln, auf die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch nicht besteht (§ 14 Abs. 5 NBG). Zum anderen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es durchgängig Praxis der Antrags-gegnerin ist, ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhält-nis auf Zeit im Falle der Bewährung des bisherigen Amtsinhabers diesem nach Ablauf der ersten Amtszeit ohne Ausschreibung erneut zu übertragen. Dass das nach bisherigem Recht zulässig sein soll (§ 194 a Abs. 7 NBG) und überwiegend geschehen sein

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NordÖR 3/2007 135

Rechtsprechung

mag, reicht schon im Ansatz nicht hin, eine Selbstbindung der Antragsgegnerin zu begründen. Diese ist für den Fall der Verfas-sungsmäßigkeit des § 194 a NBG auch nicht verpflichtet, der An-tragstellerin eine zweite Amtszeit nur deshalb zu ermöglichen, um die Voraussetzungen für die Anwendung der erwarteten Übergangsvorschrift zu schaffen. Es steht nämlich noch nicht fest, dass die geplante Regelung überhaupt Gesetz werden wird. Hinzu kommt, dass es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zu dieser Übergangsvorschrift ausdrücklich heißt, ein Vertrauen der in der ersten Amtszeit befindlichen Be-amtinnen darauf, in eine zweite Amtszeit berufen zu werden, sei rechtlich nicht geschützt (LT-Drs. 15/2999, S. 12, Zu Art. 4, Zu Abs. 1). Die Antragstellerin strebt also an, mit einem Argument in den Anwendungsbereich der etwaigen künftigen Vorschrift zu gelangen, das in deren Erläuterung bereits verworfen wird.

Der auf die Verpflichtung zur Übertragung des Amtes einer Leitenden Ministerialrätin auf Zeit unter Widerrufsvorbehalt gerichtete Hilfsantrag der Antragstellerin muss nicht nur unter dem Blickwinkel des nach den vorstehenden Ausführungen fehlenden Anordnungsanspruchs erfolglos bleiben, sondern auch deshalb, weil er auf eine Maßnahme abzielt, durch die in unzulässiger Weise ein gesetzlich nicht vorgesehenes Beamten-verhältnis eigener Art geschaffen werden soll.

Der auf die Herbeiführung einer Beratung und Beschluss-fassung der Antragsgegnerin zielende weitere Hilfsantrag der Antragstellerin rechtfertigt ebenfalls nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn auch insoweit ist weder ein sicherungsfähiges Recht noch ein regelungsbedürftiges Rechts-verhältnis glaubhaft gemacht (wird ausgeführt).

(Mitgeteilt vom Veröffentlichungsverein des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts)

Sozialrecht

Keine Sozialstaffelermäßigung für „betreute Grundschule“

SGB VIII §§ 22, 24, 90; KiTaG SH §§ 3 Abs. 2, 7, 25; SchulG SH § 5 Abs. 6

1. Die Vorschriften über eine Sozialstaffelermäßigung für El-ternbeiträge beziehen sich ausschließlich auf Kindertage-seinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die der örtliche Jugendhilfeträger in den Bedarfsplan aufge-nommen hat.

2. Für kostenpflichtige schulische Betreuungsangebote fehlt derzeit eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Bei-tragsermäßigung.

VG Schleswig, Urteil vom 23. August 2006 – 15 A 65/06

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt unter Berufung auf § 90 Abs. 3 SGB VIII eine Er-mäßigung der Beiträge, die sie für die Betreuung ihrer beiden Töchter an den Verein „Betreute Grundschule X „ zu leisten hat. Der Verein erhebt ein Entgelt für die Betreuung der Kinder während der unter-richtsfreien Zeit. Über eine Betriebsgenehmigung für Kindertages-stätten nach § 45 SGB VIII verfügt der Verein nicht. In den KiTa-Be-

darfsplan der Beklagten sind seine Betreuungseinrichtungen nicht aufgenommen worden.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, weil das Betreuung-sangebot keine Kindertageseinrichtung iSd. § 22 SGB VIII, sondern eine schulische Maßnahme sei. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen

... Die Voraussetzungen einer Sozialstaffelermäßigung für den Besuch einer Kindertageseinrichtung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII liegen hier nicht vor, da die Klägerin vorliegend nicht ein Ange-bot des örtlichen Jugendhilfeträgers zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, vielmehr nutzt sie ein der Grundschule zuzurechnendes Betreuungsangebot. Für eine solche schulische Betreuung gelten die Vorschriften für eine Sozialstaffelermäßigung nicht (vgl. Jans/Happe/Saurbier, KJHG, Komm., § 22 Rn 10). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es hier begrifflich – jedenfalls ab der Neufassung des § 22 SGB VIII ab dem 1.1.2005 durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (BGBl. I. S. 3852) – um eine Kindertageseinrichtung geht.

Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII soll der Teilnahmebeitrag für Kin-dertageseinrichtungen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der örtlichen Jugendhilfe übernommen wer-den, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzu-muten ist. Diese Regelung über eine Sozialstaffelermäßigung bezieht sich auf § 90 Abs. 1 SGB VIII, wonach für „... die Inan-spruchnahme von Angeboten ... der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 – 24 ... Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden“ können. Der Anspruch auf eine Sozialstaffelermäßigung bezieht sich damit auf die vom örtlichen Jugendhilfeträger zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz angebotenen Kindergartenplätze und zur Erfüllung der objektiven Vorhalte-verpflichtung für Horte angebotenen Kinderhorte sowie die ent-sprechenden Kindertagespflegeangebote. Welche Angebote dies sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Bedarfsplan des örtlichen Ju-gendhilfeträgers. Für Betreuungsangebote, die – wie hier – nicht zu dem Förderungsprogramm des örtlichen Jugendhilfeträgers gehören, kommt eine Sozialstaffelermäßigung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII daher nicht in Betracht.

Eine Analyse des Landesrechts, das die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege näher ausge-staltet, bestätigt diesen Befund. Im Rahmen von § 25 Abs. 3 Ki-TaG ist vorgesehen, dass die Teilnahmebeiträge oder Gebühren für Kindertagesstätten so festzusetzen sind, dass Familien mit geringem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen eine Ermäßi-gung erhalten. Eine Erstattung der durch die Sozialstaffelrege-lung bedingten Einnahmeausfälle erfolgt durch den örtlichen Jugendhilfeträger. Diesbezüglich schließen die Kreise als örtli-che Jugendhilfeträger Vereinbarungen mit den kreisangehöri-gen Standortgemeinden ab bzw. erlassen eine kreiseinheitliche Sozialstaffelregelung. Die kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können eine entsprechende Rege-lung treffen. Diese Regelungen über einen Sozialstaffelausgleich, die dazu dienen, auch Kindern aus einkommensschwachen Fa-milien den Besuch einer Kindertagesstätte i. S. d. §§ 22 ff SGB VIII zu ermöglichen, beziehen sich auf die in § 25 Abs. 1 KiTaG genannten Teilnahmebeiträge oder Gebühren von Kindertages-einrichtungen, ... „die in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ...“ aufgenommen worden sind. Dementsprechend knüpft eine Sozialstaffelermäßigung auch im Landesrecht ausschließlich an das Angebot des Jugendhilfeträ-gers an, das sich im Bedarfsplan (§ 7 KiTaG) konkretisiert. Dem-entsprechend kommt vorliegend eine Sozialstaffelermäßigung

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NordÖR 3/2007136

schon deshalb nicht in Betracht, weil es hier um eine Betreuung geht, die in den Bedarfsplan des örtlichen Jugendhilfeträgers nur nachrichtlich und nicht als dessen Angebot aufgenommen wurde. Aus diesem Grunde hat der Betreuungsverein auch nicht im Zusammenwirken mit der Beklagten eine Sozialstaffelrege-lung erlassen. Es fehlt daher auch an einer näheren Konkretisie-rung der Zumutbarkeitsgrenze für Elternbeiträge.

Darüber hinaus ergibt sich aus § 3 Abs. 2 KiTaG, dass das Ki-TaG – und damit die Vorschrift über eine Sozialstaffelermäßi-gung – nicht für die Betreuung und Förderung von Schülerin-nen und Schülern in Schulen außerhalb des Unterrichts sowie für Kinder in betreuten Grundschulen und Schulkindergärten gilt. Diese Einschränkung des Geltungsbereichs des KiTaG ist so weit gefasst, dass unzweifelhaft auch solche schulischen Betreu-ungleistungen außerhalb des Unterrichts erfasst sind, die von freien Trägern der Jugendhilfe organisiert werden. Die Gesetzes-begründung zu dieser Vorschrift bestätigt diesen Befund. In der Gesetzesbegründung heißt es:

„Der Absatz 2 schließt aus Zweckmäßigkeitsgründen die au-ßerunterrichtliche Betreuung und Förderung an Schulen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus, weil die institutionelle Verflechtung mit der Schule eine andere Zuständigkeitsregelung notwendig macht. Dies gilt auch, wenn der Schulhort von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe betrieben wird“.

Der Landesgesetzgeber hat sich damit für ein zweigleisiges Be-treuungskonzept bezüglich der Betreuung schulpflichtiger Kin-der entschieden. Einerseits gibt es das öffentliche Hortangebot des örtlichen Jugendhilfeträgers, das dieser zur Erfüllung seiner objektiven Verpflichtung macht, für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Tageseinrichtungen vor-zuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Auf der anderen Seite gibt es auf der Grundlage von § 5 Abs. 6 Schulgesetz SH die Möglichkeit zur Vorhaltung einer schulischen Betreuung in den Schulräumen außerhalb des Unterrichts. Nach dieser Vorschrift können an Grundschulen ... für Schülerinnen und Schüler über den zeitli-chen Rahmen der Stundentafel hinaus Betreuungsangebote ... vorgehalten werden. Die Teilnahme ist freiwillig, die Betreuungs-angebote unterliegen der Schulaufsicht. Dieser Zweig der Kinder-betreuung unterliegt somit anderen Regeln als die Förderung von Kindertageseinrichtungen seitens des Jugendhilfeträgers. Dies

zeigt sich insbes. daran, dass schulische Betreuungsangebote kei-ner Genehmigung nach § 45 SGB VIII bedürfen und auch nicht die Mindestvoraussetzungen zur Sach- und Personalausstattung der VO für Kindertageseinrichtungen vom 13.11.1992 idF der Än-derung vom 22.09.1999 (GVBl. SH S. 268) erfüllen müssen. Auch hinsichtlich der Finanzierung solcher Einrichtungen gelten andere Regeln. Während die Betriebskosten von Angeboten des örtlichen Jugendhilfeträgers gem. § 25 Abs. 1 KiTaG durch Zu-schüsse des Landes, Teilnahmebeiträge, Zuschüsse des örtlichen Trägers zur öffentlichen Jugendhilfe, Zuschüsse der Gemeinden und Eigenleistungen des Trägers aufgebracht werden, richtet sich die Finanzierung von Betreuungsangeboten der Schule im Bereich der Beklagten nach der Förderrichtlinie der Stadt XX über die Bezuschussung von Betreuungsangeboten an verlässli-chen Grundschulen und nach der Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Frauen zur Förderung von Betreuungsangebo-ten an verlässlichen Grundschulen und Sonderschulen (ABl. SH 2006, S. 675 f.). Derartige geförderte schulische Einrichtungen können flexibler und kostengünstiger als reguläre Horte arbeiten und sind deshalb in der Lage, sich auf moderate Elternbeiträge beschränken zu können. Dies mag der Grund dafür sein, warum der Landesgesetzgeber bisher keine dem Sozialstaffelausgleich vergleichbare Regelungen geschaffen hat, ... .

Die Unzufriedenheit der Klägerin mit diesem Befund ist ver-ständlich, jedoch wäre es Sache des Gesetzgebers, über das geltende Recht hinaus eine Sozialstaffelregelung auch für den schulischen Bereich zu regeln. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich des derzeitigen differenzierten Kanons der Betreuung-sangebote für Schulkinder bestehen jedenfalls nicht, da im Leis-tungsbereich ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anzuerkennen ist. .... Weder aus Art 3 Abs. 1 GG noch aus Art 6 GG lässt sich eine Verpflichtung des Staates ableiten, zwingend eine weitergehende kostenlose oder ermäßigte Betreuungsmög-lichkeit für Schulkinder aus einkommensschwachen Familien zu schaffen.

Hinweis der Schriftleitung: Zum Kostenausgleich für Hort-plätze vgl. OVG Schleswig NordÖR 1999, 214 f.; zu Leistungsan-sprüchen bei Hortplätzen s. auch OVG Bremen, NordÖR 2003, 82 (insbes. zu Leitsatz 2)

In dieser Rubrik werden die Leitsätze aktueller Entscheidun-gen der norddeutschen Verwaltungsgerichte abgedruckt, die aus Platzgründen nicht mit vollem Text veröffentlicht werden können. Eine spätere Wiedergabe auch der Gründe bleibt vor-behalten.

Rechtsprechung in Leitsätzen

den Prozessbevollmächtigten lediglich Ausführungen des ver-tretenen Beteiligten selbst enthält, genügt nicht dem Vertre-tungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO; die Beschwerde ist des-halb unzulässig und zu verwerfen.

OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 3 Bs 111/06

(Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts)

Baurecht

Stellplatzanlage für mehrere Grundstücke

BauGB § 9 Abs. 1 Nr 4

1. Die Festsetzung einer Stellplatzfläche als Nebenanlage gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfordert eine hinreichende Siche-rung ihrer Zuordnung zu den entsprechenden Hauptanla-gen in einem überschaubaren Zeitraum.

Verwaltungsprozessrecht

Wiedergabe von Beschwerdebegründung des Vertretenen durch Rechtsanwalt

VwGO §§ 67 Abs. 1, 146 Abs. 4

Eine Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die ohne eine eigene Durchdringung des Streitstoffs durch

Rechtsprechung in Leitsätzen

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NordÖR 3/2007 137

2. Die Planung einer Straße im Blockinnenbereich zur rück-wärtigen Erschließung der Grundstücke über eine gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauBG festgesetzte Stellplatzanlage setzt die Re-alisierbarkeit einer Flächenzuteilung voraus, die zur Erreich-barkeit der Grundstücke führt.

OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2006 – 1 KN 156/05

(Mitgeteilt vom Veröffentlichungsverein des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts)

Streitwert in Baunachbarklagen

GKG § 52 Abs. 1

Bei Baunachbarklagen richtet sich der Streitwert nicht nach etwaigen Wertminderungen des nachteilig betroffenen Grundstücks.In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Be-schl. v. 26.6.1991, NVwZ-RR 1991 S. 671) entnimmt das Ge-richt den Streitwert unter Berücksichtigung des Umfangs der nachteiligen Wirkungen im Regelfall einem Streitwertrahmen von 7.500 bis 30.000 €. Soweit der Rechtsstreit das nachbar-liche Verhältnis zweier großer, gewerblich genutzter Grund-stücke mit großer Baumasse betrifft, kann eine begrenzte Überschreitung dieses Rahmens in Betracht kommen, die den Streitwertrahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen ei-nen Bebauungsplan nicht übersteigt.

OVG Hamburg, Beschluss vom 29. November 2006 – 2 Bs 148/06

(Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts)

Hochschulrecht

Zulassung zum Medizinstudium WS 2005/2006

KapVO §§ 8, 9, 11; HmbLVVO 2004 §§ 17, 19; HmbLVVO 1994 § 12

1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2005/2006.

2. Die bisherige Deputatsermäßigung für die Leitung von wis-senschaftlichen Organisationseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 darf kapazitätsrechtlich bis zum Abschluss einer Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Universitäts-klinikum Hamburg-Eppendorf und dem Vorliegen der Ent-scheidungen des Dekans über die Verteilung des Kontin-gents, wie sie nunmehr § 19 Abs. 2 LVVO 2004 normiert, fortgeschrieben werden.

3. Den im Stellenplan ausgewiesenen Stellen A 13 Wissen-schaftlicher Assistent oder Hochschulassistent ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. §§ 21, 22 Abs. 2 LVVO 2004, § 10 Abs.1 Nr. 5 LVVO 1994 weiterhin ein Lehrdepu-tat von 4 SWS zuzuordnen.

4. Nicht besetzten Stellen BAT II a Wissenschaftlicher Ange-stellter ordnet der Beschwerdesenat vorläufig ein Lehrdepu-tat von 5 SWS zu.

5. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für den Stu-diengang Zahnmedizin sind auch die für Studierende der Medizin und der Zahnmedizin gemeinsam abgehaltenen Vorlesungen zu berücksichtigen.

6. Dem von der Universität Hamburg bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eingesetzten Schwundausgleichs-faktor kommt die Funktion zu, den in den Studienanfänger-

zahlen der nicht zugeordneten Studiengänge enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren.

OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 3 NC 156/05

(Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts)

Zur Kapazitätsberechnung bei Einführung eines Modellstudi-engangs

ÄApprO § 41; StV über die Vergabe von Studienplätzen Art 7; Kap-VO § 20

1. Das in Art. 7 Abs. 1, 2 Satz 1, 3 und 4 StV des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vorgesehene Verfah-ren der Kapazitätsberechnung ist auf den „Normalfall“ ein-gerichteter Studiengänge zugeschnitten. Demgegenüber erlaubt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV bei der Erprobung neuer Stu-diengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungs-zahlen abweichend von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV.

2. Bedenken gegen die Verfassungmäßigkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 31 GG noch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der erschöpfenden Nutzung der Aus-bildungskapazitäten (entgegen Niedersächsisches OVG, Be-schluss vom 30. Juli 1996, – 10 N 7771/95 –, NdsRpfl 1996, 297-300).

3. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG erfordert zur Regelung der Kapazitätsbestimmung eines Modellstudien-ganges keine eigenständige Verordnung.

4. Im Kapazitätsrechtsstreit können Studienbewerber die ma-teriellen Voraussetzungen der Einführung eines Modellstu-diengangs – hier: die des § 41 ÄApprO – mangels diesbe-züglicher Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) nicht rügen.

5. Es begegnet keinen Bedenken, wenn bei der Einführung eines Modellstudiengangs Humanmedizin, der durch eine Verzahnung der vorklinischen mit der klinischen Ausbil-dung „vom ersten Tag an“ gekennzeichnet ist, in seiner Anfangsphase die patientenbezogene Aufnahmekapazität als der die Ausbildungskapazität limitierende Faktor ange-sehen wird.

6. Es besteht keine Verpflichtung der Hochschule zur Anwer-bung außeruniversitärer Krankenhäuser, um die patien-tenbezogene Kapazität zu erhöhen, dass sich diese kapazi-tätserhöhend anrechnen lassen müsste (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 10. Mai 2004, – 2 NB 856/04 –, NdsRPfl. 2004, 195).

7. Bei einem im Aufbau befindlichen Modellstudiengang kommt die Einrechnung einer Schwundquote schon der Sa-che nach nicht in Betracht.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 2 NB 347/06

(Mitgeteilt vom Veröffentlichungsverein des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts)

Kostenrecht

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens im Falle ei-ner Untätigkeitsklage

VwGO §§ 75, 162 Abs. 2 Satz 2

Wird eine Untätigkeitsklage ohne gesondertes nachträgliches Vorverfahren als „normales“ Klageverfahren fortgeführt, be-

Rechtsprechung in Leitsätzen

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NordÖR 3/2007138

steht regelmäßig kein Anlass für eine Anerkennung der Kosten des Vorverfahrens.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 1 OB 81/07

(Mitgeteilt vom Veröffentlichungsverein des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts)

Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren zum BVerwG

VwGO § 162 Abs. 1

Vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht im Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahren selbst veranlassten Anhörung stellt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten regelmäßig keine nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich bereits in diesem Verfahrensstadium anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Anwaltskosten sind dann regelmäßig nicht erstattungsfähig.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2006 – 1 KN 109/05

(Mitgeteilt vom Veröffentlichungsverein des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts)

Staatsangehörigkeitsrecht

Staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkungen einer Auslands-adoption

StAG § 6; Adoptionswirkungsgesetz §§ 2, 4 Abs. 2; EGBGB Art. 22; FGG § 16 a

1. § 6 StAG ist einschränkend auszulegen. Das Tatbestands-merkmal der „nach den deutschen Gesetzen wirksamen An-nahme als Kind“ ist bei einer Auslandsadoption nur dann erfüllt, wenn es sich um eine wirksame Annahme als Kind handelt, die den Wirkungen einer Minderjährigen-Adopti-on nach deutschem Recht in den für den Erwerb der Staats-angehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleichwertig ist.

2. Das Kriterium der staatsangehörigkeitsrechtlichen Gleich-wertigkeit der Auslandsadoption hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes nicht durch das Merkmal näher bestimmt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen sein muss.

Für die Gleichwertigkeit erforderlich ist eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leib-lichen Kind des Annehmenden. Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit steht nicht entgegen, dass einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben.

3. Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes finden auch auf Adoptionen Anwendung, die vor seinem Inkraft-treten und nicht nach den Vorschriften des Haager Überein-kommens erfolgt sind.

4. Ist durch vormundschaftsgerichtlichen Beschluss nach § 2 Abs. 1 1. Alt. AdWirkG festgestellt, dass eine wirksame bzw. anzuerkennende Annahme als Kind vorliegt, ist diese Fest-stellung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG im Rahmen der

Prüfung der Voraussetzungen des § 6 StAG verbindlich. Mit der Feststellung des Vormundschaftsgerichts nach § 2

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten An-nahmeverhältnis gleichsteht, ist nicht zwingend zugleich die negative Feststellung getroffen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist.

5. Unterliegen die Wirkungen der Adoption eines türkischen Minderjährigen durch einen deutschen Staatsangehörigen in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 tIPRG dem deutschen Sachrecht der Annahme Minderjähriger, ist nur in sachlich eng begrenzten Ausnahmefällen mit Einschränkungen die-ser Verweisung durch den türkischen ordre public zu rech-nen.

OVG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 3 Bf 275/04 (nicht rechtskräftig)

(Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts)

Waffenrecht

Unzuverlässigkeit im Waffenrecht nach Straftat

WaffG §§ 26, 5 Abs. 2; StVG §§ 21 Abs. 1, 25; StGB § 79

1. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung fehlender Zuver-lässigkeit mit der Neufassung des Waffengesetzes 2002 in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG an die Verurteilung we-gen einer jedweden vorsätzlichen Straftat angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug der Straftat zum Waffenrecht nicht erforderlich sein soll.

Bei einer mindestens zweimaligen Verurteilung zu einer ge-ringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen verlangt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG nicht, dass die Verurteilungen in der Summe die Anzahl von 60 Tagessätzen erreichen.

Die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit wird nicht durch den Umstand allein entkräftet, dass die vorsätzlichen Straftaten (hier: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit Geldstrafen in Höhe von (nur) 15 und 20 Tagessätzen geahndet worden sind. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl der Tagessätze, sondern nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Verfehlungen unter Be-rücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit feststellen.

2. Der Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird durch das Führen eines Kraftfahrzeugs auch dann erfüllt, wenn das Fahrverbot nach § 25 StVG seit mehr als 3 Jahren wirksam besteht, ohne dass die angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins vollzogen wurde. Die Vorschriften über eine Vollstreckungsverjährung in § 79 StGB können auf die Voll-ziehung eines Fahrverbots nicht analog angewendet wer-den.

OVG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 3 Bf 306/04 (nicht rechtskräftig)

(Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts)

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