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Lebenspartnerschaften
… im komplexen Umfeld
© Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Einführung
Bis 1942 war das unverheiratete
Zusammenleben auf eidgenössischer
Ebene strafbar;
Kantonal war es sehr verschieden –
der Kanton Wallis z.B. stellte diese
Art des Zusammenlebens bis 1996
noch unter Strafe!
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
„Konkubinat“
Lebenspartnerschaften zeichnen sich primär dadurch aus, dass es sich
„um eine auf längere Zeit angelegteumfassende Lebensgemeinschaft“
handelt.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
„Elemente des Konkubinats“
Die Lebensgemeinschaft beinhaltet i.d.R.
folgende Elemente:
Geistig-seelische Komponente Körperliche Komponente Wirtschaftliche Komponente
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Hinweis:
Es müssen nicht zwingend alle Komponenten
vorliegen, damit ein Konkubinat gegeben ist,
solange eine feste und ausschliessliche
Zweierbeziehung vorliegt, welche auf Treue
und Beistand beruht.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Speziell:
Das Konkubinat stellt eine sogenannte
„Realbeziehung“ dar – eine eigentliche
gesetzliche Regelung fehlt im schweize-
rischen Recht – dies im Gegensatz zur
Ehe, wo das Zusammenleben gesetzlich
geregelt ist.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
„Konkubinat“ vor Gericht:
Fehlt es an einer vertraglichen Reglung des
Konkubinats durch die Partner und entstehen
Streitigkeiten (vor allem nach Auflösung des
Konkubinats), so wendet das Bundesgericht
regelmässig das Recht der einfachen
Gesellschaft an (Art. 530 ff. OR)
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
„einfache Gesellschaft“:
Die einfache Gesellschaft ist auf wirtschaftliche
Tätigkeiten fokussiert; deshalb beschränken sich
die aus diesen Regeln abgeleiteten Rechte und
Pflichten der Partner auf den Kernbereich der
gesamten Vermögensinteressen (Beitrags-
pflicht, Geschäftsführung etc.) – weitergehende
Pflichten, wie z.B. Schutz des Schwächeren
fehlen gänzlich!
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Fazit:
Die auf Ehe- bzw. Konkubinatspaare anwend-
baren zivilrechtlichen Regeln unterscheiden
sich deshalb in folgenden Bereichen:
Unterhalt Familienwohnung Güterrecht Erbrecht Auflösung
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Fazit:
Die auf Ehe- bzw. Konkubinatspaare anwend-
baren zivilrechtlichen Regeln unterscheiden
sich deshalb in folgenden Bereichen:
Beziehungen unter den Partnern Beziehungen zu den Kindern Beziehungen zu Drittpersonen Beziehungen im öffentlichen Recht
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Beziehungen unter den Partnern
Unterhalt Familienwohnung Güterrecht Erbrecht Auflösung
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Unterhalt:
Die Pflicht beider Ehegatten, je nach ihren
Kräften an den Unterhalt der Familie während
der Ehe (auch bzw. insbesondere nach einer
allfälligen Trennung) beizutragen, ist gesetzlich
geregelt und durchsetzbar.
Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten bemisst
sich dabei nach seinen gesamten Bedürfnissen
(inkl. persönliche Bedürfnisse wie Kleider etc.)Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Unterhalt:
Demgegenüber lässt sich aus dem Recht der
einfachen Gesellschaft i.d.R. nur gerade eine
Pflicht zur Leistung (gleichwertiger) Beiträge an
die Haushaltskosten inkl. Wohnkosten während
der Dauer des effektiven Zusammenlebens
ableiten.
Der im Eherecht festgeschriebene Gedanke der
Solidarität fehlt hier also gänzlich!Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Familienwohnung:
Bei einer Trennung der Ehegatten regelt das
Gericht im Streitfall (unabhängig von den Miet-
oder Eigentumsverhältnissen), wer einstweilen
in der ehelichen Wohnung verbleiben darf.
Bei Scheidung kann das Gericht den Mietver-
trag auf den Ehegatten übertragen, welcher auf
die Wohnung angewiesen ist bzw. diesem ein
befristetes Wohnrecht einräumen – aus dem
Recht der einfachen Gesellschaft lässt sich kein
derartiges (Vor-)Recht ableiten.Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Güterrecht:
Der ordentliche Güterstand der Errungenschafts-
beteiligung führt im Zeitpunkt der Auflösung
(z.B. Tod, Scheidung) des Güterstandes zu
einem Ausgleich zwischen den Ehegatten,
welche während der Ehe in ungleichem Masse
erwerbstätig waren.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Güterrecht:
Investiert ein Konkubinatspartner in Vermögens-
werte des anderen Partners, so ist im Streitfalle
abzuklären, ob es sich hierbei um ein Darlehen,
eine Schenkung oder sogar um eine Abgeltung
für geleistete Haushaltsarbeit handelt.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Erbrecht:
Der Ehegatte ist ein pflichtteilsgeschützter
Erbe!
Zusätzlich besteht mittlels Ehe- und/oder
Erbvertrag die Möglichkeit, den Ehegatten
besonders zu begünstigen.
Im Konkubinat kann der Partner nur im Rahmen
der verfügbaren Quote berücksichtigt werden.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Auflösung:
Die Auflösung der Ehe durch Scheidung istgesetzlich geregelt! Dabei wird auf den Grund-gedanken der Solidarität abgestützt!
Die Auflösung des Konkubinates beschränkt sich abergrundsätzlich auf eine Liquidation nach den Regeln dereinfachen Gesellschaft, d.h. die Tilgung derGesellschaftsschulden und Rückerstattung desverbleibenden Gesellschaftsvermögens an die Partnernach Massgabe der geleisteten Beiträge.Es sind keinerlei Ausgleichs- oder Unterstützungs-pflichten vorgesehen!
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Beziehung zu den Kindern
Vaterschaft Elterliche Sorge Kinderunterhalt
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Vaterschaft
Beim Ehegatten wird die Vaterschaft des
Ehegatten gesetzlich vermutet
Der Konkubinatspartner hingegen muss
das Kind offiziell anerkennen.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Elterliche Sorge
Sind die Elter unverheiratet, steht die elterliche Sorge grundsätzlich nur der Mutter zu.
Die gemeinsame elterliche Sorge wird unverheirateten Eltern von der Vormund-schaftsbehörde nur übertragen, wenn sich diese in einer genehmigungsfähigen Verein-barung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhalts-kosten verständigt haben und dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Art. 298a ZGB).
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Kinderunterhalt
Die Unterhaltspflicht ist gesetzlich geregelt (Kindesrecht) und besteht unabhängig von der Heirat der Eltern!
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Rechtsbeziehung zu Dritten
• Familienwohnung
• Vertretung
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Familienwohnung
Die Familienwohnung ist ehe- bzw. miet-rechtlich geschützt (Art. 169 ZGB) – so darf z.B. der Mietvertrag nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten aufgelöst werden, selbst wenn nur einem der Ehegatten die Mieter-schaft zukommt!
gleiches gilt auch beim Hausverkauf!
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Vertretung
Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ist gesetzlich geregelt …
im Gegensatz dazu sind Konkubinatspartner nur mit einer speziellen Ermächtigung vertretungsberechtigt!
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Beziehungen im öffentlichen Recht
• Steuern …
• Sozialversicherungen!
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Sozialversicherungen
1. Säule – AHV/IV ….
• Altersrente unterschiedlich
• im Todesfall unterschiedliche Leistungen
2. Säule – AHV/IV ….
• im Todesfall unterschiedliche Leistungen
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Ausgangslage:
Frau Doris Bühler, geb. 01.05.1978 Herr Peter Schnell, geb. 05.03.1975
Die beiden haben sich vor einem halben Jahr
kennengelernt und entschliessen sich,
zusammen in eine Mietwohnung in Beringen
zu ziehen.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Fragen:
Was ist zivilrechtlich zu regeln?
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Zivilrechtlich zu regeln:
Regelung des Zusammenlebens Regelung der Auflösung der Beziehung
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Regelung des Zusammenlebens:
Rollenverteilung Haushaltorganisation Beiträge an Lebensunterhaltskosten Entschädigung an haushaltführenden
Partner Qualifikation von weiteren
Beitragsleistungen (z.B. Schenkung?)
Nicht nur für den „Streitfall“ – auch für den Todesfall!Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Regelung Auflösung der Beziehung:
Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums
Zuteilung allfälligen Guthabens des Haushaltskontos
Regelung der Wohnsituation Regeln für die Streiterledigung (z.B.
Gerichtsstand, Mediation)
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Fazit:
Erstellung eines Konkubinatsvertrages! Inventars!
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Veränderte Situation:
Nach zwei Jahren bekommen Doris Bühler
Peter Schnell das Angebot, das Haus ihrer
Träume zu erwerben.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Fragen:
Erwerb im Alleineigentum/Gesamteigentum oder Miteigentum?
Zivilrechtlicher Handlungsbedarf?
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Lösungsansatz:
i.d.R. wird Miteigentum vereinbart Mitbestimmung des finanziell schwächeren
Partners (Eigenmittel) ist insofern gegeben, als dass wichtige Verwaltungshandlungen (z.B. Renovation) der Zustimmung * der Mehrheit der Eigentümer (ZGB Art. 647 ff.)
* Qualifizierte Mehrheit – d.h. mindestens 51%!Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Lösungsansatz:
Schriftliches Festhalten („Vertrag“) von
folgenden Punkten: Wer bleibt im Trennungsfall im Haus? Bzw. Regelung der Übernahme des
anderen Anteils? Bezahlung Hypothekarzinsen Amortisation Hypothek Wertvermehrende Investitionen? Unterhalt Liegenschaft?
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
„Formerfordernis“:
Öffentliche Beurkundung (Miteigentum)
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Wieder eine neue Situation:
Doris Bühler ist im vierten Monat schwanger
und gibt deshalb ihre Erwerbstätigkeit auf.
Für ihre Lebenshaltungskosten kommt
Peter Schnell vollumfänglich auf.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Wichtigstes Ziel:
Absicherung Partner/Kind
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
„Kindesverhältnis:
Das Kindesverhältnis zwischen Herrn Schnell und dem (neu) geborenen Sohn muss durch Anerkennung beim Zivilstandsamt begründet werden.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
„Kindesverhältnis:
Wollen die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, so muss bei der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten eingereicht werden.
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
„Kindesverhältnis:
Und wenn sie sich nicht für die gemeinsame elterliche Sorge entscheiden sollten, muss ein Unterhaltsvertrag, welcher den Kindesunterhalt regelt, erstellt und von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden!
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Absicherung:
Testament oder Erbvertrag * Begünstigungsordnung in der
Beruflichen Vorsorge ändern – neue Regelung mit 1. BVG-Revision per 01.01.2005!
Abschluss Risikoversicherung, wobei Partnerin „begünstigt“ wird!
* Beide Lösungen haben Vor- und Nachteile!
Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte