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1 Merkblatt des LSF Stand 01/2014 X_H924 Merkblatt Gerätegestützte Krankengymnastik, Medizinisches Aufbautraining (MAT)/Medizinische Trainingstherapie (MTT)1. Allgemein Bei der Beantragung von Beihilfen für eine Gerätegestützte Krankengymnastik, Medizinisches Aufbautraining (MAT) oder Medizinische Trainingstherapie (MTT) ist die Rechnung zusammen mit einer vorherigen ärztlichen Verordnung vorzulegen. Die Angabe der Diagnose auf der Verordnung ist zwingend erforderlich. Bezüglich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Gerätegestützte Krankengymnastik, MAT/MTT ist zunächst zu unterscheiden, ob die a) Gerätegestützte Krankengymnastik ein MAT oder eine MTT beinhaltet, b) ausschließlich als MAT oder MTT oder c) ausschließlich als Gerätegestützte Krankengymnastik durchgeführt wird. 2. Die Gerätegestützte Krankengymnastik beinhaltet ein MAT oder eine MTT bzw. wird ausschließlich als MAT oder MTT durchgeführt 2.1 Voraussetzungen Aufwendungen für ein MAT oder eine MTT sind gemäß § 26 Abs. 3 SächsBhVO, auch als Bestandteil einer Gerätegestützten Krankengymnastik mit Sequenztrainingsgeräten oder Hebel-und Seilzugapparaten beihilfefähig, wenn: a) dadurch eine Erkrankung der Wirbelsäule behandelt wird, b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und c) jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden kann. 2.2 Umfang der Beihilfefähigkeit Die Beihilfefähigkeit für ein MAT oder eine MTT ist auf maximal 25 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ein MAT/MTT richtet sich bei einer von einem Arzt erbrachten Leistung nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der MTT (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 1999, Heft 3 vom 18. Januar 2002, S. A 144). Danach sind folgende Leistungen bis zum 1,8 bzw. 2,3fachen der Einfachsätze des Gebührenverzeichnisses der GOÄ beihilfefähig: a) Eingangsuntersuchung zur MTT einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Die Berechnung einer Kontroll-untersuchung analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

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Merkblatt „Gerätegestützte Krankengymnastik, Medizinisches Aufbautraining (MAT)/Medizinische Trainingstherapie (MTT)“

1. Allgemein Bei der Beantragung von Beihilfen für eine Gerätegestützte Krankengymnastik, Medizinisches Aufbautraining (MAT) oder Medizinische Trainingstherapie (MTT) ist die Rechnung zusammen mit einer vorherigen ärztlichen Verordnung vorzulegen. Die Angabe der Diagnose auf der Verordnung ist zwingend erforderlich. Bezüglich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Gerätegestützte Krankengymnastik, MAT/MTT ist zunächst zu unterscheiden, ob die

a) Gerätegestützte Krankengymnastik ein MAT oder eine MTT beinhaltet, b) ausschließlich als MAT oder MTT oder c) ausschließlich als Gerätegestützte Krankengymnastik durchgeführt wird.

2. Die Gerätegestützte Krankengymnastik beinhaltet ein MAT oder eine MTT bzw. wird ausschließlich als MAT oder MTT durchgeführt

2.1 Voraussetzungen Aufwendungen für ein MAT oder eine MTT sind gemäß § 26 Abs. 3 SächsBhVO, auch als Bestandteil einer Gerätegestützten Krankengymnastik mit Sequenztrainingsgeräten oder Hebel-und Seilzugapparaten beihilfefähig, wenn:

a) dadurch eine Erkrankung der Wirbelsäule behandelt wird, b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung

erfolgen und c) jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.

Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden kann. 2.2 Umfang der Beihilfefähigkeit Die Beihilfefähigkeit für ein MAT oder eine MTT ist auf maximal 25 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ein MAT/MTT richtet sich bei einer von einem Arzt erbrachten Leistung nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der MTT (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 1999, Heft 3 vom 18. Januar 2002, S. A 144). Danach sind folgende Leistungen bis zum 1,8 bzw. 2,3fachen der Einfachsätze des Gebührenverzeichnisses der GOÄ beihilfefähig:

a) Eingangsuntersuchung zur MTT einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Die Berechnung einer Kontroll-untersuchung analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

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b) MTT mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen (z. B. MedX-CE-/ und/oder LE-Therapiemaschinen) analog Nummer 846 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ, zuzüglich zusätzlichem Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ (je Sitzung) und begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Werden die Leistungen nach entsprechender ärztlicher Verordnung von zugelassenen Leistungserbringern für Heilmittel (z. B. Physiotherapeuten) erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nr. 14 des Leistungsverzeichnisses der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 und 5 SächsBhVO. In diesem Fall können je Sitzung bis zu 35,00 EUR (Mindestdauer 60 Minuten) als beihilfefähig anerkannt werden. Die Leistungen der Nummern 4 bis 6 (Krankengymnastik), 10 (Bewegungsübungen), 12 (Manuelle Therapie) und 17 (Massagen) der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 und 5 SächsBhVO (Voraussetzungen und Höchstbeträge für Heilmittel) sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und eigenständiger ärztlicher Verordnung erbracht werden. 3. Die Gerätegestützte Krankengymnastik wird ausschließlich als Solche durchgeführt Aufwendungen für die Gerätegestützte Krankengymnastik (mit Sequenztrainingsgeräten für die oberen und unteren Extremitäten und den Rumpf oder Hebel- und Seilzugapparates für die Rumpf- und Extremitätenmuskulatur) sind als Heilmittel entsprechend der ärztlichen Verordnung ohne Begrenzung der Sitzungszahl bis zu dem Höchstbetrag der Nummer 14 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 und 5 SächsBhVO (bis zu 35,00 EUR je Sitzung - Mindestdauer 60 Minuten) beihilfefähig. Die Bedingungen und Einschränkungen des § 26 Abs. 3 SächsBhVO (Wirbelsäulen-erkrankung, maximal 25 Sitzungen, ärztlich geleitete Einrichtung) sind nur für die Gerätegestützte Krankengymnastik anzuwenden, die ein MAT oder eine MTT beinhaltet oder ausschließlich als MAT oder MTT durchgeführt wird. Die Leistungen der Nummern 4 bis 6 (Krankengymnastik), 10 (Bewegungsübungen), 12 (Manuelle Therapie) und 17 (Massagen) der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 und 5 SächsBhVO (Voraussetzungen und Höchstbeträge für Heilmittel) sind neben einer Gerätegestützten Krankengymnastik nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und eigenständiger ärztlicher Verordnung erbracht werden. 4. Nicht beihilfefähige Aufwendungen Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen der ärztlich geleiteten Gerätegestützten Krankengymnastik, MAT oder MTT entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden (z. B. Kieser-Training). Maßnahmen, die vom Charakter her als Vorsorgemaßnahmen zu beurteilen sind (z. B. „Rückenschule“) können nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Vorsorgeuntersuchungen sind beihilfefähig nach Maßgabe des § 41 SächsBhVO. Derartige Maßnahmen werden davon jedoch nicht erfasst. Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich an Ihre Beihilfestelle.