6
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) zwischen Frau/Herrn/Firma (Besteller) und der Firma (Verkäufer) Bestandteil der verbindlichen Bestellung sind die Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger), Stand 03/2008. Auf Grundlage der aktuellen, höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbaren die Parteien, dass die Regelungen in Abschnitt VII. Sachmangel, Nr. 1 aufgehoben und durch folgende ersetzt wird: VII. Sachmangel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die in Satz 2 geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für Schadensersatz- ansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nach- erfüllungspflicht gehören. Für diese Ansprüche – wie für alle anderen Schadensersatzansprüche – gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt VIII. Haftung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie. Die Regelung in Abschnitt VII. Sachmangel, Nr. 4 entfällt: 4. Abschnitt VII. Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII. Haftung. Ort, Datum Unterschrift Besteller Unterschrift Verkäufer Vogel FORMA, 97064 Würzburg, Telefon 09 31 / 4 18-24 32 05/2015 Zusatzvereinbarung zur verbindlichen Bestellung eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs/Anhängers

P49784 FORMA G15 A4 - files.vogel.defiles.vogel.de/vogelonline/vogelonline/files/7908.pdf · Warum eine Zusatzvereinbarung? Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14

Embed Size (px)

Citation preview

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) zwischen

Frau/Herrn/Firma (Besteller)

und der Firma (Verkäufer)

Bestandteil der verbindlichen Bestellung sind die Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger), Stand 03/2008.Auf Grundlage der aktuellen, höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbaren die Parteien, dass die Regelungen in Abschnitt VII. Sachmangel, Nr. 1 aufgehoben und durch folgende ersetzt wird:

VII. Sachmangel1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigenberuflichenTätigkeithandelt.

Die in Satz 2 geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für Schadensersatz- ansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nach- erfüllungspflichtgehören.FürdieseAnsprüche–wiefüralleanderenSchadensersatzansprüche –geltendiegesetzlichenVerjährungsfristensowiedieRegelungeninAbschnittVIII.Haftung.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingendhaftetoderetwasanderesvereinbartwird,insbesondereimFallederÜbernahme einer Garantie.

Die Regelung in Abschnitt VII. Sachmangel, Nr. 4 entfällt:4. Abschnitt VII. Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII. Haftung.

Ort, Datum

Unterschrift Besteller Unterschrift Verkäufer

Vog

el F

OR

MA

, 970

64 W

ürzb

urg,

Tel

efon

09

31 /

4 18

-24

32

05

/201

5

Zusatzvereinbarung zur verbindlichen Bestellung eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs/Anhängers

Warum eine Zusatzvereinbarung?

Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14 entschieden, dass die Verjährungsregelung in denGebrauchtwagenverkaufsbedingungenwegenVerstoßesgegendasTransparenzgebotunwirksamist.EineentsprechendeVerjährungsregelungfindetsichauchinAbschnittVII.Sachmangel,Nr.1,2.AbsatzderNeuwagenverkaufsbedingungen (Stand 03/2008).

Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils liegen noch nicht vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand muss jedoch davon ausgegangen werden, dass auch die Verjährungsverkürzung in den Neuwagenverkaufsbedin-gungen als unwirksam anzusehen ist.

DieWirkungslosigkeitderKlauselhatzurFolge,dassimZweifeldiezweijährigeRegelverjährunggilt.Gewerbliche Kunden könnten daher auch nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist Sachmangel-haftungsansprüche geltend machen.

KeineAuswirkungenhatdasUrteilhingegenaufdieBeweislastverteilung,d.h.derKundemuss–wiebisher–grundsätzlichbeweisen,dassessichbeidemgerügtenDefektumeinenSachmangel(keinVerschleiß)handelt,derbereitsbeiÜbergabedesFahrzeugsvorgelegenhat.

Sobald die Entscheidungsgründe des BGH vorliegen, wird der ZDK die Neuwagenverkaufsbedingungen gemeinsam mit den Verbänden VDA und VDIK endgültig an die neue Rechtsprechung anpassen. Bis zu die-serÄnderungempfehlenwirunverbindlich,dieo.g.Zusatzvereinbarungzuverwenden,dieeinemodifizierteVerjährungsklausel zur Sachmangelhaftung beinhaltet.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzvereinbarung auf der Grundlage der Pressemitteilung des BGH vom 29.04.2015 erstellt wurde und lediglich eine unverbindliche Empfehlung des ZDK darstellt. Die Zusatzvereinbarung soll es Ihnen ermöglichen, schnellstmöglich auf die geänderte Rechtsprechung des BGH zu reagieren, um etwaige Rechtsnachteile zu vermeiden. Es ist allerdings nicht absehbar, ob die Zusatzvereinbarung nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BGH einer weiteren, kurzfristigen Änderung bedarf. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Zusatzvereinbarung in ei-nemGerichtsverfahrenfürunwirksamerklärtwird.IndiesemFallwürdeerneutdiegesetzlicheRegelverjäh-rung von zwei Jahren gelten.

ErläuterungenZusatzvereinbarung zur verbindlichen Bestellung eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs/Anhägers

Wichtig! Was ist zu tun?Die bisherigen Neuwagenverkaufsbedingungen (Stand 03/2008) können weiterhin verwendet werden. Als Interimslösung sind diese um die Zusatzvereinbarung zu ergänzen.

Bestellformular / BestellunterlagenDie Zusatzvereinbarung ist dem Kunden zusammen mit den übrigen Bestellunterlagen zur Unterschrift vorzulegen. Auf der Vorderseite des Bestellformulars sollte folgender Hinweis (ggf. handschriftlich) aufgenommen werden:

„In Ergänzung der umseitigen Geschäftsbedingungen gilt die beigefügte Zusatzvereinbarung.“

Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszu-händigen.

BittebeachtenSie,dassdieRegelungenunterAbschnittVII.Sachmangel,Nr.2,„FürdieAbwicklungder Mängelbeseitigung gilt folgendes… [a)-d)]“ sowie Nr. 3 „ Durch Eigentümerwechsel am Kaufgegen-stand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt“ auch weiterhin gültig sind.

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) zwischen

Frau/Herrn/Firma (Besteller)

und der Firma (Verkäufer)

Bestandteil der verbindlichen Bestellung sind die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeu-ge und Anhänger), Stand 03/2008

Auf Grundlage der aktuellen, höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbaren die Parteien, dass die Regelungen in Abschnitt VI. Sachmangel, Nr. 1 aufgehoben und durch folgende ersetzt wird:

VI. Sachmangel1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichenoderselbständigenberuflichenTätigkeithandelt,erfolgtderVerkaufunterAus- schluss jeglicher Sachmangelhaftungsansprüche.

Die in Satz 1 und Satz 2 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungs- pflichtgehören.FürdieseAnsprüche–wiefüralleanderenSchadensersatzansprüche–gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt VII. Haftung.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftetoderetwasanderesvereinbartwird,insbesondereimFallederÜbernahmeeinerGarantie.

Die Regelung in Abschnitt VI. Sachmangel, Nr. 5 entfällt:5. Abschnitt VI. Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII. Haftung.

Ort, Datum

Unterschrift Besteller Unterschrift Verkäufer

Vog

el F

OR

MA

, 970

64 W

ürzb

urg,

Tel

efon

09

31 /

4 18

-24

32

05

/201

5

Zusatzvereinbarung zur verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs/Anhängers

Warum eine Zusatzvereinbarung?

Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14 entschieden, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI, Nr. 1 Satz 1 der Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen (Stand 03/2008) wegen Ver-stoßesgegendasTransparenzgebotunwirksamist.

Die Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht vor. Auf der Grundlage der Pressemitteilung des BGH ist jedoch davon auszugehen, dass die Verjährungsverkürzung in den Gebrauchtwagenverkaufsbe-dingungen insgesamt als unwirksam zu betrachten ist.

DieWirkungslosigkeitderKlauselhatzurFolge,dassimZweifeldiezweijährigeRegelverjährunggilt.Ver-braucher könnten daher auch nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist Sachmangelhaftungsansprüche geltendmachen.FürgewerblicheKundenwürdeebenfallsdiezweijährigeVerjährungsfristgelten.

KeineAuswirkungenhatdasUrteilhingegenaufdieBeweislastverteilung,d.h.derKundemuss–wiebisher–grundsätzlichbeweisen,dassessichbeidemgerügtenDefektumeinenSachmangel(keinVer-schleiß)handelt,derbereitsbeiÜbergabedesFahrzeugsvorgelegenhat.

Sobald die Entscheidungsgründe des BGH vorliegen, wird der ZDK die Gebrauchtwagenverkaufs-bedingungen an die neue Rechtsprechung anpassen. Bis dahin empfehlen wir unverbindlich, die Zusatz-vereinbarungzuverwenden,dieeinemodifizierteVerjährungsklauselzurSachmangelhaftungbeinhaltet.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzvereinbarung auf der Grundlage der Pressemitteilung des BGH vom 29.04.2015 erstellt wurde und lediglich eine unverbindliche Empfehlung des ZDK darstellt. Die Zusatzvereinbarung soll es Ihnen ermöglichen, schnellstmöglich auf die geänderte Rechtsprechung des BGH zu reagieren, um etwaige Rechtsnachteile zu vermeiden. Es ist allerdings nicht absehbar, ob die Zusatzvereinbarung nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BGH einer weiteren, kurzfristi-gen Änderung bedarf. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Zusatzvereinbarung in einemGerichtsverfahrenfürunwirksamerklärtwird.IndiesemFallwürdeerneutdiegesetzlicheRegelver-jährung von zwei Jahren gelten.

ErläuterungenZusatzvereinbarung zur verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs/Anhägers

Wichtig! Was ist zu tun?Bisherige Gebrauchtwagenverkaufsformulare

Die bisherigen Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen (Stand 03/2008) können weiterhin verwendet werden. Als Interimslösung sind diese um die Zusatzvereinbarung zu ergänzen.

Bestellformular / Bestellunterlagen

Die Zusatzvereinbarung ist dem Kunden zusammen mit den übrigen Bestellunterlagen zur Unterschrift vorzulegen. Auf der Vorderseite des Bestellformulars sollte folgender Hinweis (ggf. handschriftlich) aufgenommen werden:

„In Ergänzung der umseitigen Geschäftsbedingungen gilt die beigefügte Zusatzvereinbarung.“

Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszu-händigen.Bitte beachten Sie, dass die Regelungen unter Abschnitt VI. Sachmangel, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 auch weiterhin gültig sind.

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) zwischen

Frau/Herrn/Firma (Auftraggeber)

und der Firma (Auftragnehmer)

Bestandteil des Werkstattauftrags sind die Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahr-zeugen,Anhängern,AggregatenundderenTeilenundfürKostenvoranschläge(Kfz-Reparatur-bedingungen, Stand 03/2008).

Auf Grundlage der aktuellen, höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbaren die Parteien, dass die Regelung in Abschnitt VIII. Sachmangel, Nr. 3 aufgehoben und durch folgende ersetzt wird:

VIII. Sachmangel 3. Die in Abschnitt VIII., Nr. 1 und Nr. 2 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadens- ersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflichtgehören.FürdieseAnsprüche–wiefüralleanderenSchadensersatzan sprüche–geltendiegesetzlichenVerjährungsfristensowiedieRegelungeninAbschnittIX. Haftung.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingendhaftetoderetwasanderesvereinbartwird,insbesondereimFallederÜbernahmeeiner Garantie.

Die Regelung in Abschnitt VIII. Sachmangel, Nr. 7 entfällt:4. Abschnitt VII. Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; fürdieseAnsprüchegiltAbschnittIX.Haftung.

Ort, Datum

Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer

Vog

el F

OR

MA

, 970

64 W

ürzb

urg,

Tel

efon

09

31 /

4 18

-24

32

05

/201

5

Zusatzvereinbarung zum Werkstattauftrag

Warum eine Zusatzvereinbarung?

Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14, entschieden, dass die Verjährungsverkürzung indenGebrauchtwagenverkaufsbedingungendesZDKwegenVerstoßesgegendasTransparenzgebotun-wirksamist.EineentsprechendeVerjährungsregelungfindetsichauchinAbschnittVIII.Sachmangel,Nr.1und Nr. 2 der Kfz-Reparaturbedingungen, Stand 03/2008.

Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils liegen noch nicht vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand muss jedoch davon ausgegangen werden, dass auch die Verjährungsverkürzung in den Kfz-Reparaturbedingun-gen als unwirksam anzusehen ist.

DieWirkungslosigkeitderKlauselhatzurFolge,dassimZweifeldiezweijährigeRegelverjährunggilt.Kunden könnten daher auch nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.

Sobald die Entscheidungsgründe des BGH vorliegen, wird der ZDK die Kfz-Reparaturbedingungen an die neue Rechtsprechung anpassen. Bis zu dieser Änderung empfehlen wir unverbindlich, die o.g. Zusatz-vereinbarungzuverwenden,dieeinemodifizierteVerjährungsklauselzurSachmangelhaftungbeinhaltet.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzvereinbarung auf der Grundlage der Pressemitteilung des BGH vom 29.04.2015 erstellt wurde und lediglich eine unverbindliche Empfehlung des ZDK darstellt. Die Zusatzvereinbarung soll es Ihnen ermöglichen, schnellstmöglich auf die geänderte Rechtsprechung des BGH zu reagieren, um etwaige Rechtsnachteile zu vermeiden. Es ist allerdings nicht absehbar, ob die Zusatzvereinbarung nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BGH einer weiteren, kurzfristigen Änderung bedarf. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Zusatzvereinbarung in einemGerichtsverfahrenfürunwirksamerklärtwird.IndiesemFallwürdeerneutdiegesetzlicheRegelver-jährung von zwei Jahren gelten.

ErläuterungenZusatzvereinbarung zum Werkstattauftrag

Wichtig! Was ist zu tun?Die bisherigen Kfz-Reparaturbedingungen (Stand 03/2008) können weiterhin verwendet werden. Als Interimslösung sind diese um die Zusatzvereinbarung zu ergänzen.

Auftragsformular:Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden.

Wenn die Kfz-Reparaturbedingungen dem Werkstattauftrag beiliegen bzw. umseitig abgedruckt sind, sollte auf dem Werkstattauftrag folgender Hinweis (ggf. handschriftlich) aufgenommen werden: „In Ergänzung der beiliegenden Geschäftsbedingungen gilt die beigefügte Zusatzvereinbarung.“oder„In Ergänzung der umseitigen Geschäftsbedingungen gilt die beigefügte Zusatzvereinbarung.“

Wenn die Kfz-Reparaturbedingungen lediglich aushängen:

„In Ergänzung der aushängenden Kfz-Reparaturbedingungen gilt die beigefügte Zusatzverein-barung.“

Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen.

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen unter Abschnitt VIII. Sachmangel, Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 auch weiterhin gültig sind.