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25. Oktober 2016 in Düsseldorf Rechtssicherheit in Social Media

Rechtssicherheit in Social Media...Agenda I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der Nutzung von Social Media RA Dr. Mathias Schneider II. Verträge über Social Media – Typische

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25. Oktober 2016 in Düsseldorf

Rechtssicherheit in

Social Media

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Über HLFP

2

Hoffmann Liebs Fritsch & Partner ist…

eine Sozietät mit 40 erfahrenen Anwälten am Standort Düsseldorf

seit 40 Jahren sowohl für mittelständische Unternehmen als auch für

internationale Konzerne tätig

als Full-Service Kanzlei auf die Beratung anspruchsvoller

wirtschaftsrechtlicher Mandate spezialisiert

bekannt für qualitativ hochwertige Arbeit zu vergleichsweise

günstigen Preisen

eine unabhängige und international tätige Kanzlei

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Agenda

I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der

Nutzung von Social Media

RA Dr. Mathias Schneider

II. Verträge über Social Media – Typische Fehler und

Haftungsfälle

RA Peter Huppertz, LL.M.

III. Social Media am Arbeitsplatz – Grund für die

„Kündigung 2.0“?

RA Christian Breetzke

3 25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media

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Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken

4

I. Pflichtangaben

II. Datenschutz

III. Nutzung fremder Inhalte

IV. Einzelne Werbeformen

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Page 5: Rechtssicherheit in Social Media...Agenda I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der Nutzung von Social Media RA Dr. Mathias Schneider II. Verträge über Social Media – Typische

Pflichtangaben

5

Gesetzliche Pflichtangaben

Impressumspflicht (§ 5 Abs. 1 TMG, § 55 RStV)

Datenschutzerklärung (§ 13 Abs. 1 TMG)

Grundsätzlich in allen Online-Medien

(Website, Social Media, etc.)

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Pflichtangaben Impressum

6

Gesetzlicher Umfang: § 5 Abs. 1 TMG

Name/Rechtsform

Vertretungsberechtigte

Ladungsfähige Postanschrift (kein Postfach!)

E-Mail-Adresse

Weitere Möglichkeit zu unmittelbaren Kontaktaufnahme

(Telefon-, Telefaxnummer oder Kontaktformular)

Zuständige Aufsichtsbehörde

Registergericht/Registernummer

Umsatzsteueridentifikationsnummer/Wirtschafts-Identifikationsnummer

Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten:

Verantwortliche Person (§ 55 Abs. 2 RStV)

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Pflichtangaben Impressum

7

Umsetzung

Vorgaben (§ 5 Abs. 1 TMG)

Leicht erkennbar

Unmittelbar erreichbar

2-Klick-Regel (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006, Az. I ZR 228/03)

Ständig verfügbar

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Pflichtangaben Impressum

8

Umsetzung

Facebook

Angabe in Info-Rubrik reicht nicht ?

LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011, Az. 2 HK O 54/11

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Az. I-20 U 75/13

Unter Info-Rubrik als „Impressum“ kennzeichnen

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Pflichtangaben Impressum

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Umsetzung

XING/LinkedIn

Impressum am Seitenende reicht nicht

LG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2014, Az. 11 O 51/14

Umstritten, ob Impressum überhaupt erforderlich

XING: Impressum in Feld „Impressum“ verlinken

LinkedIn: Als Link in Profilinformationen aufnehmen

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Pflichtangaben Impressum

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Umsetzung

Problem: Darstellung auf Mobile Devices

„>“-Zeichen nicht ausreichend

OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2010, Az. I-4 U 225/09

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Pflichtangaben

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Datenschutzerklärung ?

Jeder Diensteanbieter (§ 13 Abs. 1 TMG)

Problem: Verantwortliche Stelle ?

In der Regel Plattformbetreiber

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 2014, Az. 4 LB 20/13

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Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken

13

I. Pflichtangaben

II. Datenschutz

III. Nutzung fremder Inhalte

IV. Einzelne Werbeformen

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Datenschutz Datenschutzerklärung

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Datenschutzerklärung ?

Website/Blog

Kontakt-Formular, Newsletter-Registrierung

Verwendung von Cookies

Google Analytics, sonstige Marketing Tools

Social Media

Eigene Datenschutzerklärung, wenn selbstständig weitere Daten

erhoben werden (Gewinnspiel, Newsletter, etc.)

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Datenschutz Datenschutzerklärung

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Umsetzung

Maßstab: “jederzeit abrufbar“ (§ 13 Abs. 1 TMG)

Zwei-Klick-Regel

Website/Blog

Separater Link „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“ auf HP

Social Media

Verlinkung möglich

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Datenschutz

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Social Plugins

Facebook Like-Button, Google +1-Schaltfläche, etc.

Problem: Umfang der Datenerhebung durch Anbieter

nicht kontrollierbar

Facebook Plugins laut Datenschutzbehörden rechtswidrig

LG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2016, Az. 12 O 151/15

Maßnahmen:

Ergänzung der Datenschutzerklärung

2-Klick-Lösung / Shariff

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Datenschutz

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Facebook Pixel

„Besucheraktions-Pixel“ als neue Form des Conversion-Tracking

Auf Facebook-Anzeige und externer Website

Auswertung des Nutzerverhaltens nach Verlassen von Facebook

Kopplung von Nutzerdaten mit Facebook-Profildaten

Nutzereinwilligung erforderlich (Opt-in)

Pop-up mit Zustimmungsbutton

Datenschutzerklärung ergänzen

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Rechtsfolgen

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Abmahnung

Ersatz der Rechtsanwaltskosten (abhängig vom Streitwert)

Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Verpflichtung zur

Vertragsstrafe für erneute Zuwiderhandlung

Abmahnberechtigung

Betroffene (Datenschutz)

Mitbewerber

Verbraucherschutzverbände

Bußgelder (Ordnungswidrigkeiten)

Bis zu EUR 300.000,00 wegen Verstößen gegen das

Datenschutzrecht

Bis zu EUR 50.000,00 wegen Verstößen gegen das TMG

Reputationsschäden

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Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken

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I. Pflichtangaben

II. Datenschutz

III. Nutzung fremder Inhalte

IV. Einzelne Werbeformen

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Nutzung fremder Inhalte

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Mögliche Kollisionen

Urheberrechte

Texte, Bilder/Videos, Datenbanken

Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)

Markenrechte

Wortzeichen, Logos

Strafrecht, Persönlichkeitsrechte

Rechtswidrige Äußerungen, Bilder/Videos

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Nutzung fremder Inhalte

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Medien aus Stockarchiven

Lizenztyp

Lizenzumfang

Problem: Urhebernennung

Problem: Kollidierende Plattform-Bestimmungen:

„Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare,

gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die

du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz).“

(-): Facebook, Twitter

(~): Google+, Wordpress

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Nutzung fremder Inhalte

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Sharen, Linken, Liken

Grundsatz: Keine Haftung für fremde Inhalte

BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, Az. I ZR 259/00 (Links)

EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, Rs. C-348/13 (Frames)

Ausnahmen

Zu-Eigen-Machen

Umgehung technischer Schutzmaßnahmen

Wirtschaftliche Ausbeutung

Kenntnis der Rechtswidrigkeit

Bei Link mit Gewinnerzielungsabsicht: Kennenmüssen

(Prüfungspflicht ?)

EuGH, Urteil vom 8. September 2016, Rs. C-160/15 (Links)

EuGH, Rs. C-527/15 (Frames)

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Nutzung fremder Inhalte

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Einzelfragen

Kein Zu-Eigen-Machen durch Teilen

Aber durch Liken

OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015, Az. 16 U 64/15

Problem: Vorschaubilder beim Teilen

BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az. 1 ZR 69/08

BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az. 1 ZR 140/102015

Praktisch nur geringes Risiko beim Sharen, Linken etc.

Dennoch: Vorabprüfung sinnvoll!

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Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken

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I. Pflichtangaben

II. Datenschutz

III. Nutzung fremder Inhalte

IV. Einzelne Werbeformen

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Einzelne Werbeformen

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Dos and Dont‘s bei Werbung

Allgemeine Grenze: Wettbewerbsrecht

Irreführungsverbot

Keine Werbung mit gekauften Likes

LG Stuttgart, Beschluss vom 6. August 2014, Az. 37 O 34/14

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Einzelne Werbeformen

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Gewinnspiele

Teilnahmebedingungen

§ 5a Abs. 2 UWG

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG

Haftungsrisiko minimieren (z.B. bei User-generated content)

Zusätzliche Bestimmungen der Plattformen

(Facebook-Richtlinien)

Datenschutzerklärung

Problem: Integration in Social Media

(z.B. Hashtag-Gewinnspiel bei Instagram)

Transparenzgebot

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Einzelne Werbeformen

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Beispiel: Facebook-Gewinnspiel

Keine Gewinnspiele auf Nutzer-Chroniken

(Teilen, Markieren, Posten)

Keine Dritten einbeziehen („Markiere deine Freunde!“)

Kein Verwendung von Hashtags

Zulässig: Likes, Posts auf Veranstalter-Chronik, Kommentare,

Markierungen der eigenen Person auf Veranstalter-Bildern

Hinweise in Teilnahmebedingungen:

Facebook steht mit dem Gewinnspiel in keinerlei Verbindung.

Facebook steht nicht als Ansprechpartner für das jeweilige

Gewinnspiel zur Verfügung.

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Beispiel Facebook

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Beispiel Facebook

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Einzelne Werbeformen Direktmarketing

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Direktmarketing: Gesetzliche Grundlagen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 7 UWG:

„(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer

Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl

erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht

wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […]

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine,

eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige

ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, […]“

Ausdrückliche Einwilligung erforderlich!

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Einzelne Werbeformen Direktmarketing

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Zulässige Ansprachen in Social Media

Freundschaftseinladungen (-)

Private Nachrichten (-)

(vor und nach Annahme einer Freundschaftseinladung/Following)

Kommentare/Pinnwandeinträge (-)

Werbung auf der eigenen Pinnwand (+)

Markierungen (-)

Antworten (+)

Besonderheiten bei professionellen Netzwerken (XING, etc.)

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Agenda

I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der Nutzung

von Social Media

RA Dr. Mathias Schneider

II. Verträge über Social Media – Typische Fehler und

Haftungsfälle

RA Peter Huppertz, LL.M.

III. Social Media am Arbeitsplatz – Grund für die

„Kündigung 2.0“?

RA Christian Breetzke

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Der Agenturvertrag

33

Fallbeispiel:

B2B Kunde beauftragt bei Agentur Social Media Marketing-Leistungen

zur Bewerbung von Smart Home App „SHA“ (Steuerung von IoT-

Geräten):

Entwicklung SHA Logo und Icons

Konzept und Umsetzung Facebook Gewinnspiel

Suchmaschinenoptimierung (SEO)

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Der Agenturvertrag

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Rechtliche Einordung / Vertragstyp / Warum wichtig?

Rechtliche Qualifizierung für Gewährleistung,

Haftungsbeschränkung, Kündigung und Verjährung wichtig

Relevante BGB-Vertragstypen für Agenturverträge:

Dienstvertrag (tätigkeitsorientiert)

nur die Dienstleistung an sich geschuldet ohne dass es darauf ankommt, ob

die zu erbringenden Leistungen zu einem Erfolg führen

(z.B. reine Beratungstätigkeit bei Werbemaßnahme)

Werkvertrag (erfolgsorientiert)

nicht nur ordnungsgemäße Arbeit, sondern auch ein Arbeitserfolg in Form

eines individualisierbaren Werks

(z.B. Werbemittel oder Entwurfs eines Designs)

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Der Agenturvertrag

35

Unterschiede Werkvertrag / Dienstvertrag

Werkvertrag

Vergütung wird erst nach Abnahme der Leistungen fällig

Gewährleistung für Mängel (Nacherfüllung, Selbstvornahme,

Vergütungsminderung, Rücktritt, Schadensersatz)

Verjährung Gewährleistungsansprüche: 2 Jahre nach Abnahme

Dienstvertrag

keine Gewährleistungsansprüche

Allgemeine Haftung für Pflichtverletzung (+)

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Der Agenturvertrag

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Rechtliche Einordung Fallbeispiel:

Entwicklung SHA Logo und Icons

Konkretes Arbeitsergebnis (+) = Werkvertrag

Facebook Gewinnspiel

Konkretes Arbeitsergebnis (+) = Werkvertrag

Suchmaschinenoptimierung (SEO)

Kommt auf die konkrete Leistungsbeschreibung an

Werk- und Dienstvertrag möglich

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Der Agenturvertrag

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Rechtliche Einordung Fallbeispiel:

Suchmaschinenoptimierung (SEO)

Vereinbarung eines konkreten Erfolgs, z.B. (auch mündliche)

Zusicherungen

Erreichen bestimmter Rankingpositionen / konkrete Zusagen

zur Erhöhung von Conversion Rates

Werkvertrag (+)

(ACHTUNG: Keine Ausschluss durch Verweis auf

Dienstvertragsrecht in AGB!)

Keine konkreten Zusagen

Dienstvertragsrecht (+)

OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2014, Az. 19 U 149/13, https://openjur.de/u/689428.html

25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media

Page 38: Rechtssicherheit in Social Media...Agenda I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der Nutzung von Social Media RA Dr. Mathias Schneider II. Verträge über Social Media – Typische

Der Agenturvertrag

38

Welches Vertragsrecht gilt bei mehreren Leistungen in einem

Vertrag?

„Bei typengemischten Verträgen, die im Zusammenhang mit

Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung in der

Regel vereinbart werden, sind für jede Leistung die Vorschriften des

entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen“

OLG Köln, a.a.O.

Suchmaschinenoptimierung: Dienstvertragsrecht

Logo/Icons und Facebook Gewinnspiel: Werkvertragsrecht

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Haftungsrisiken

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Ergänzung Fallbeispiel:

Agentur macht alles falsch und liefert nur „Mist“ ab:

Liefert Logo und Icons, die Markenrechte von X GmbH verletzen;

Kunde wird von X GmbH kostenpflichtig abgemahnt

Führt Facebook Gewinnspiel durch ohne hierbei Kunden auf

Notwendigkeit der Einbindung von Teilnahmebedingungen und

Datenschutzhinweisen hingewiesen zu haben, Kunde wird von

Verbraucherzentrale kostenpflichtig abgemahnt

Suchmaschinenoptimierung wurde zwar durchgeführt, hat aber

keine Wirkung

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Haftungsrisiken

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Haftung Agentur:

Suchmaschinenoptimierung: Dienstvertragsrecht

Keine Haftung für (nur) schlechte Leistung

Grenze: Nichtleistung, dann ggf. Schadensersatz

(Rückzahlung der Vergütung)

Kunde muss darlegen und ggf. beweisen, dass Agentur Pflicht

zur sachgerechten Beratung in einer Weise nicht nachkam,

dass die erbrachten Beratungsleistungen so unbrauchbar

waren, dass sie praktisch als völliges Ausbleiben der Leistung

anzusehen sind

LG Köln, Urteil vom 13. August 2013, Az. 29 O 22/13, http://openjur.de/u/690146.html

Ergebnis: Haftung (-)

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Haftungsrisiken

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Haftung Agentur:

Facebook Gewinnspiel: Werkvertragsrecht

Mangelhafte Leistung? Mangel = negative Abweichung der Ist-

von der Soll-Beschaffenheit

Zur Soll-Beschaffenheit gehört nicht nur Werbemaßnahme als

solche, sondern auch die objektive Eignung, die vom Kunden

gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum zu entfalten

OLG München, Urteil vom 24. Mai 1995, Az.: 7 U 5806/94,

https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Muenchen/1995-05-24/7-U-5806_94

Rechtliche Zulässigkeit der vorgenommenen Werbemaßnahmen

zählt zu deren Mangelfreiheit

BGH, Urteil vom 25. Mai 1972, Az. VII ZR 49/71,

https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1972-05-25/VII-ZR-49_71

Ergebnis: Haftung (+)

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Haftungsrisiken

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Ansprüche des Kunden:

Nacherfüllung (Erstellung und Einbindung der Teilnahme-

bedingungen / Datenschutzerklärung)

Kunde setzt Nachfrist und Agentur liefert nicht:

Selbstvornahme auf Kosten Agentur

Rücktritt (Rückzahlung der Vergütung) oder Minderung der

Vergütung

Zusätzlich in allen Fällen: Schadensersatz (Abmahnkosten, eigene

Anwaltskosten, sonstige Schäden)

25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media

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Haftungsrisiken

43

Haftung Agentur:

Logo/Icons: Werkvertragsrecht

Grundsätzlich wie bei Facebook Gewinnspiel, aber

KG Berlin, Urteil vom 4. Februar 2011, Az. 19 U 109/10 http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2356

Grundsatz: Ohne vertragliche Regelung muss Werbemaßnahme

rechtmäßig sein

Prüfung: Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall

(Erstellung Logo für EUR 770,00!)

Kriterien: „Aufwand (Markenrecherche) einerseits sowie das

Verhältnis des Umfangs der Werbung zur Höhe der geschuldeten

Vergütung andererseits“

Ergebnis: Haftung (+) / (-)

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Page 44: Rechtssicherheit in Social Media...Agenda I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der Nutzung von Social Media RA Dr. Mathias Schneider II. Verträge über Social Media – Typische

Lösungen für Agenturen

44

Vertragliche Beschränkung der Haftung

Begrenzung der Haftungshöchstsummen (z.B. Auftragswert) in AGB

und Standardverträgen in der Regel unwirksam

Nur individuell ausgehandelte Haftungsbegrenzung wirksam

Beweislast für Verhandlung bei Agentur

Begrenzung der Haftung durch Leistungsbeschreibung (unterliegt

nicht der AGB-Inhaltkontrolle)

„Prüfung der Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahme wird

ausgeschlossen“

Problem: Inhaltkontrolle (+), wenn Hauptleistungspflicht verändert

oder eingeschränkt!

Daher: Auch hier individuell verhandelte Leistungsbeschreibung

verwenden!

25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media

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Empfehlungen für Kunden

45

Weniger ist mehr – gesetzliche Regelungen ausnutzen

Wozu was regeln, wenn doch alles im Gesetz steht?

Kein Verhandeln von unwirksamen AGB

Leistungsbeschreibung sorgfältig prüfen und ggf. vorgeben

Haftungsbegrenzungen kommerziell ausnutzen

(je höher die Begrenzung desto niedriger der Preis)

Mitwirkungsleistungen / Proaktives Anfordern durch Agentur

festlegen

25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media

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Agenda

I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der Nutzung

von Social Media

RA Dr. Mathias Schneider

II. Verträge über Social Media – Typische Fehler und

Haftungsfälle

RA Peter Huppertz, LL.M.

III. Social Media am Arbeitsplatz – Grund für die

„Kündigung 2.0“?

RA Christian Breetzke

46 25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media

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Agenda

III. Social Media am Arbeitsplatz – Grund für die

„Kündigung 2.0“?

1. Einführung & rechtliche Grundlagen (Überblick)

2. Beispiele aus der Rechtsprechung & interaktive

Abstimmung

www.onlineted.de

3. Präventive Gestaltungsmöglichkeiten

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Einführung

Thema: Kündigungsrechtliche Risiken der Social Media-Nutzung im privaten Bereich

Hauptleistungspflichten (-)

ABER: Nebenpflichten (+), insbesondere Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers, keine schädigenden Eingriffe in den Geschäftsbetrieb etc.

Gerichtsentscheidungen insb. seit ca. 5 Jahren (Arbeitsrecht = Richterrecht)

Hauptanwendungsfall: Beleidigungen

NEU: Extreme politische Äußerungen

In kündigungsrechtlicher Hinsicht viele ungeklärte Fragen

Kündigung 2.0

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Rechtliche Grundlagen

Geben Arbeitnehmer ihre Meinungsfreiheit an der

Bürotür bzw. dem Werkstor ab?

Antwort: NEIN! Grundrecht Art. 5 I GG

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu

äußern und zu verbreiten […]“

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Rechtliche Grundlagen

Grundsätze:

Meinungsfreiheit schützt Arbeitnehmer während & außerhalb der Arbeitszeit auch im Verhältnis zum Arbeitgeber („Ausstrahlungswirkung“)

Schutz von Postings: Vielzahl von Postings in sozialen Netzwerken sind Meinungsäußerungen

Beitrag in Facebook-Chronik oder / Twittern / Video bei YouTube / Foto bei Instagram oder Snapchat

Arbeitgeber darf private Social Media-Nutzung nicht reglementieren (allgemeines Persönlichkeitsrecht)

Freizeitgestaltung hat Arbeitgeber grds. nicht zu interessieren

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Rechtliche Grundlagen

Meinungsfreiheit gilt auch für Arbeitnehmer nicht grenzenlos

Art. 5 II GG: Schranke der allgemeinen Gesetze

§ 241 Abs. 2 BGB: Arbeitnehmer-Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer muss alle Äußerungen unterlassen, die Arbeitgeber bzw. dessen Geschäftsbetrieb schädigen könnten

Auch in der Freizeit

Keine ausdrückliche Regelung notwendig

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Rechtliche Grundlagen

Wann droht die „Kündigung 2.0“ bei Äußerungen im privaten Bereich?

Enges persönliches Umfeld (Familie, enge Freunde) persönlich

Praktisch kein Kündigungsrisiko

Arbeitnehmer darf alles sagen und jede Meinung vertreten; egal ob Äußerung strafbar / geschmacklos etc.

Äußerungen (arbeitsrechtlich) nicht zu sanktionieren

Kein Bezug zum Arbeitgeber

Keine Verletzung von arbeitsrechtlichen (Neben-)Pflichten

Arbeitnehmer darf auf Vertraulichkeit vertrauen

Ausnahme: Gefahr erkennbar, dass Äußerungen „nach Außen“ getragen werden oder sogar Ziel der Äußerung

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Rechtliche Grundlagen

Social Media-Nutzung

Kommunikation über soziale Medien persönliche Kommunikation (auch mit Freunden / Familie)

Großes Kündigungsrisiko bei „problematischen“ Äußerungen

Verbreitungsrisiko:

Schneller

Große Reichweite (Facebook: pro User in den USA ca. 350 Freunde; Quelle: www.statista.de)

Das Netz vergisst nicht!

Vertraulichkeit nur eingeschränkt zu gewährleisten

M.M.: Vertraulichkeit bei Kommunikation in Social Media nie möglich

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Rechtliche Grundlagen

Bespiele für nicht mehr von Meinungsfreiheit gedeckte („problematische“) Äußerungen in Social Media:

Rufschädigung des Arbeitgebers

Insb. „grobe“ Beleidigungen

Massive Schmähkritik (z.B. Vergleich der Verhältnisse beim Arbeitgeber mit KZ)

Rassistische / menschenverachtende / volksverhetzende

Äußerungen

Verknüpfbarkeit mit Arbeitgeber genügt; Äußerung muss sich nicht an Vorgesetzten oder Kollegen richten

Verrat von Firmengeheimnissen

Geschäftsschädigende Äußerungen

(„Pleite“-Äußerung / Boykottaufruf)

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Rechtliche Grundlagen

Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers:

Kündigung (verhaltensbedingt)

Außerordentlich fristlos

Ordentlich fristgerecht

Abmahnung

Mündliche Kritik

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Rechtliche Grundlagen

Kriterien für die Bewertung einer (möglichen) Pflichtverletzung:

Wichtig: Bezug zum Arbeitgeber als zentrale Voraussetzung

Profil / Posting / Foto / sonstige Hinweise ausreichend

Grad der Vertraulichkeit / mögliche Reichweite der Äußerung

Größe des Empfängerkreises

(Freunde / Freunde von Freunden / Öffentlichkeit)

Wer kann Kenntnis nehmen

(Kunden / berufliches oder privates Netzwerk)

Position des Arbeitnehmers: Führungskräfte haben Vorbildfunktion

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Rechtliche Grundlagen

Intensität der Äußerung (Bsp.: 1x oder aktive Äußerung?)

Folgen der Äußerung: Wer hat tatsächlich Kenntnis genommen /

„Schaden“ für Arbeitgeber / Medienberichte?

„Übliche“ Punkte einer kündigungsrechtlichen

Interessenabwägung

(insb. Abmahnungen, Einsicht / Entschuldigung, Sozialdaten)

Merke: Es gibt keinen absoluten Kündigungsgrund! (BAG)

Betrachtung des Einzelfalls!

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Beispiele aus der Rechtsprechung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016,

Az. 4 Sa 5/16

Auszug aus dem Kommentarverlauf bei Facebook: „Arbeitsunfall von Herrn M. I.“

C. H.: 6 Wochen gelben Urlaubsschein.

M. I.: Hahahaha hahahaha

L. F.(Kläger): Lars Ricken sags nicht er kommt im Oktober wieder!!!

M. I.: Was Oktober ich ab gedacht in Dezember!!!

L. F.(Kläger): Hahhahhahahaha

L. F.(Kläger): Das Fette dreht durch!!!

M. I.: Das Spanferkel meinst du!!!!!

L. F.(Kläger): Hahahahah

L. F.(Kläger): Und der kopf auch!!!

C. H.: wat nüü a nü lös hier?? krank schreiben is wohl mode geworden bei a., seit schonny nicht mehr da ist

L. F.(Kläger): Eyyyy keine Namen !!!! zuviele und hier!!!!

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Beispiele aus der Rechtsprechung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016,

Az. 4 Sa 5/16

Arbeitgeberreaktion:

Außerordentliche fristlose Kündigung

Hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung

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Beispiele aus der Rechtsprechung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016,

Az. 4 Sa 5/16

Urteil des Gerichts:

Kündigungen unwirksam! „Deutliche gelbe Karte“ (= Abmahnung) als Denkzettel wäre ausreichend gewesen!

Begründung:

„Wichtiger Grund“ für außerordentliche Kündigung liegt vor

(+) Grobe Beleidigung von Vorgesetzten (fettes ); „ kopf“ wäre wohl Beleidigung, war aber Emoticon „monkey face“!

(-) Interessenabwägung:

Inhalte nur für Insider verständlich

Arbeitsverhältnis bisher ohne Beanstandungen, überdurchschnittlicher Mitarbeiter

Kläger hat kaum Berührungspunkte mit Vorgesetzten

Sozialer Aspekt des Klägers: Behinderung / Kläger und Ehefrau arbeiten im Wechsel in zur Pflege des 1-jährigen Kindes & demenzkranker Mutter / ländliche Region, schlechte Jobaussichten

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Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Herne, Urteil vom 22. März 2016,

Az. 5 Ca 2806/15

Kläger: seit 1983 als Bergmechaniker bei Ruhrkohle AG tätig

Vorwurf: Kommentar unter einem Beitrag des TV-Senders „n-tv“ auf

dessen Facebook-Seite nach Brand in Thüringer Asylunterkunft

2015

„hoffe das alle verbrennen,,, die nicht gemeldet sind.“

Frei zugängliches Facebook-Profil unter eigenem Namen

Arbeitgeber ausdrücklich genannt

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Page 62: Rechtssicherheit in Social Media...Agenda I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der Nutzung von Social Media RA Dr. Mathias Schneider II. Verträge über Social Media – Typische

Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Herne, Urteil vom 22. März 2016,

Az. 5 Ca 2806/15

Arbeitgeberreaktion:

Außerordentliche fristlose Kündigung

Hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung

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Page 63: Rechtssicherheit in Social Media...Agenda I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der Nutzung von Social Media RA Dr. Mathias Schneider II. Verträge über Social Media – Typische

Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Herne, Urteil vom 22. März 2016,

Az. 5 Ca 2806/15

Urteil des Gerichts:

Außerordentliche fristlose Kündigung wirksam!

Begründung:

„Wichtiger Grund“ für außerordentliche Kündigung liegt vor

Schwere Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Angriff auf die Menschenwürde von Asylbewerbern

Volksverhetzung

Verknüpfung mit Arbeitgeber ohne Weiteres möglich

Ergebnis: Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers

Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung keine vorherige Abmahnung erforderlich / Verhalten nicht tolerierbar

Trotz 32 Jahren Arbeitsverhältnis ohne Beanstandungen

Kläger hat Berufung 1 Tag vor mündlicher Verhandlung zurückgenommen!

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Präventive Gestaltungsmöglichkeiten

Wie kann ein Arbeitgeber präventiv tätig werden? (1)

(+): Schulungen zur Sensibilisierung der Belegschaft im Bereich Social

Media

(+): Social Media-Richtlinie

Einseitige Vorgabe des Arbeitgebers / Weisungsrecht

Verbindlich: Nutzung während der ArbZ / Nennung des Unternehmens /

Kommentierung von Vorgängen im Zusammenhang mit Arbeitgeber

Hinweis: (Neben-)Pflichten bei privater Social Media-Nutzung

Bsp.: Jede Äußerung kann Bild des Unternehmens in der

Öffentlichkeit prägen

http://www.hlfp.de/dokumente/newsletter/dezernat-it-

recht/Social_Media_Richtlinie.pdf (Muster)

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Präventive Gestaltungsmöglichkeiten

Wie kann ein Arbeitgeber präventiv tätig werden? (2)

(+): (Social Media-)Betriebsvereinbarung

Verbindliche Regelungen / Hinweise: siehe Social Media-Richtline

Höhere Akzeptanz in Belegschaft als bei einseitiger Richtlinie (!)

Wahrung etwaiger Mitbestimmungsrechte des BR

(+): Benennung eines „Social Media-Ansprechpartners“ im

Unternehmen

Eigene Mail-Adresse: [email protected]

Rat an Arbeitnehmer: „Erst denken, dann posten!“

Würde ich meine Äußerung meinem Vorgesetzten gegenüber

persönlich mitteilen?

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Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2016,

Az. 6 Ca 190/16

Kläger: Lokführer bei der Deutschen Bahn

Veröffentlichung eines Fotos in eigener offener Facebook-Chronik

(unter Pseudonym):

Eingangstor des KZ Auschwitz

„Arbeit macht frei“

Eigener Kommentar auf polnisch (später übersetzt): „Polen ist

bereit für die Flüchtlingsaufnahme“

Arbeitgeber aufgrund Profilangaben und weiterer Fotos

(Dienstkleidung / an Triebwagen gelehnt) klar erkennbar

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Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2016,

Az. 6 Ca 190/16

Arbeitgeberreaktion:

Außerordentliche fristlose Kündigung

Hilfsweise ordentlich fristgerechte Kündigung

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Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2016,

Az. 6 Ca 190/16

Urteil des Gerichts:

Kündigungen unwirksam - Abmahnung ausreichend!

Begründung:

(Neben-)Pflichtverletzung des Klägers liegt vor

Foto ist rassistische und menschenverachtende Äußerung

Keine rein private Äußerung / Arbeitgeber zweifelsfrei feststellbar

(!) Interessenabwägung: 14 Jahre Tätigkeit ohne Beanstandungen / sofortiges Löschen des Fotos / Entschuldigung / keine Verbreitung in Medien / keine Schädigungsabsicht

Berufung eingelegt LAG BW, Az.: 19 Sa 3/16

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