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Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 1
Medienkonferenz 11. August 2008
Revision des Tourismusgesetzes:
Arbeiten der zweiten parlamentarischen Kommission
Jean-Albert Ferrez, Kommissionspräsident
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Ablauf der MK
1. Bestandesaufnahme2. Finanzierungsmodelle3. Diskutierte Modelle4. Gewähltes Modell5. Strukturen6. Weitere Bemerkungen7. Diskussion
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Rückblick• 1996: Geltendes Gesetz• 1996-2004: Wunsch nach Revision• 2004: APK (Fernand Nanchen)• 2006: Vorentwurf und Vernehmlassung• 2007: Gesetzesentwurf des Staatsrats• 2007: Them. Kommission LTU (Marylène
Volpi)• Dez. 2007 – Feb. 2008: 1. Lesung• März – Juli 2008: 2. parl. Kommission• September 2008: 2. Lesung
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Ziele des Gesetzes• Überarbeitung der Strukturen
– Zusammenschluss zu Tourismusregionen– Professionalisierung– Effizienz und Koordination– Klare Aufgabenzuordnung
• Überarbeitung der Finanzierung– Mehr finanzielle Mittel– Stopfen von Schlupflöchern– Vereinfachung des Inkassos– Anreiz zur Vermietung fördern
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BestandesaufnahmeVorgaben aus der 1. Lesung:
• Wille « vorwärts zu gehen » mit dem neuen Gesetz
• Klarer Wille zur Strukturreform• Keine Zentralisation / Verstaatlichung des
Tourismus• Kein Konsens zur Finanzierung:
Wer? – Wieviel? – Verwendung?
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Ansatz der 2. KommissionArbeit unter zwei Gesichtspunkten :• «Normale» Arbeit einer zweiten Kommission
• Kapitel 4 (Finanzierung) musste total überarbeitet werden– Detaillierte Analyse (Raster) für jedes
vorgeschlagene Modell: juristisch, praktisch, politisch
– Vorschlag eines neuen Modells
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Zusammenfassung der ResultateFinanzierung :• Touristische Beherbergungsabgabe TBA (neu)• Tourismusförderungstaxe TFT (bestehend) und
Substitutionsbetrag SB (neu)• Fakultative kommunale Lenkungsabgabe auf
Zweitwohnungen
Strukturen• Kriterien für die Bildung von Tourismusregionen,
aber kein Höchstzahl festgelegt• Klare Kriterien
Rest des Gesetzes:• Keine gewichtigen Änderungen
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FinanzierungsmodelleDie «zentralistischen Modelle»:
• Staatshaushalt• «Zusatzrappen»• zusätzliche Steuer auf MwSt• Einführung der TFT auf dem gesamten
Kantonsgebiet• Steuer auf die Katasterwerte
verworfen, weil• diese +/- direkt zu einer Steuerhöhung führen,• zu einer Verstaatlichung des Tourismus führen.
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FinanzierungsmodelleDie Kur- und Beherbergungstaxen in der
heutigen Form werden aufgehoben, weil:– komplizierte und aufwendige Abrechnung;– Logiernächte keine gute Basis:
• Kommerzielle Übernachtungen: Bestrafung der « gut Arbeitenden Beherberger »
• Nicht-gewerbliche Übernachtungen: unrealistische Pauschalen
Statisik und Finanzierung trennen!
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Einige PrinzipienGesellschaft für WallisWerbung wird mit der
Vermittlung des Images des Kantons beauftragt. ► Staatshaushalt
Die Tourismusregion übernimmt ihr eigenes Marketing► Sie bestimmt die Höhe der Abgaben auf
ihrem Einzugsgebiet.► Die Mitgliedsgemeinden kassieren ein
und leiten weiter.Die Gemeinden kümmern sich um die
Infrastruktur.► Sie erheben, wenn nötig, eine
Lenkungsabgabe auf die Zweitwohnungen.
Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 11
Einige PrinzipienKurtaxe / Logiernacht• Schwer zu erfassen• Hohe zusätzliche
Kosten• Bestraft denjenigen,
welcher viel beherbergt• Im Prinzip zahlt der
Gast, aber oft inklusive• Basis: Effektive
Belegung oder Pauschale
TBA / Potenzieller Nutzen• Einfach zu
bestimmen/stabil• Basisfixkosten• Bestraft denjenigen,
welcher nicht oder wenig beherbergt
• Belastet den Eigentümer Abwälzung auf Gast möglich
• Basis: Bruttowohnfläche in m2 (gewichtet nach Form)
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TBATouristische Beherbergungstaxe (TBA)
• Eine Abgabe auf die touristische Beherbergung wird von allen Eigentümern von Wohnstrukturen nach Massgabe ihres touristischen Beherbergungspotentials erhoben.
• Das Beherbergungspotential von
Wohnstrukturen nach Massgabe ihrer Art und ihrem Standort ist entscheidend, um in deren Geltungsbereich zu fallen, und nicht die effektive Nutzung.
Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 13
TBADie TBA wird von sämtlichen Eigentümern erhoben:
• Die Abgabe wird bei allen Eigentümern erhoben für die:Beherbergung mit hotelmässigen Leistungen wie Hotels, Apparthotels, Tourismusresidenzen, Campingplätze, Schutzhütten, Gruppenunterkünfte sowie Jugendherbergen;
• Zweitwohnungen und alle anderen Formen der Beherbergung, sofern der Benutzer seinen Steuersitz nicht in der gleichen Gemeinde hat, oder wenn die Wohnung nicht als Erstwohnung benutzt wird.
• Die Abgabe wird auf dem gesamten Kantonsgebiet erhoben.
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TFTÜbernahme des Textes aus der ersten Lesung
mit folgenden Anpassungen: • Die Leistungen, welche im Zusammenhang
mit der Beherbergung erbracht werden, unterliegen nicht der Tourismusförderungstaxe.
• Wird von der Gemeinde erhoben und an die Tourismusregion weitergeleitet.
• Prinzip des Substitutionsbetrages• Ziel: Beibehaltung der ca. 50 geltenden
Gemeindereglemente zur TFT
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LenkungsabgabeUm einen Anreiz zu schaffen für:
• die Anziehungskraft des Tourismusortes,• die Schaffung und den Unterhalt von Anlagen im
Dienste des Tourismus,• den Ausgleich zwischen den verschiedenen
Beherbergungsformen,• die Vermietung von Zweitwohnungen,
können die Gemeinden, die Mitglied einerTourismusregion sind, zusätzlich eine anderenMassnahmen auf Zweitwohnungen eine besondereLenkungsabgabe einführen oder für diese einenhöheren Grundstücksteuersatz anwenden als für dieübrigen Grundgüter auf ihrem Hoheitsgebiet.
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Juristische Aspekte zur TBAHerr Dr. T. Amonn hat in seinem Rechtsgutachten die Legitimität der TBA bestätigt mit den folgenden Anmerkungen:
• Die TBA kann das geltende System mit KT/BHT ersetzen.
• Indem die Definition des Begriffes «Tourismusmarketing» auf Information und Animation ausgedehnt wird, kann sicher gestellt werden, dass die Verwendung im Interesse der Unterworfenen erfolgt.
• Es ist allerdings nicht möglich, mittels TBA die Kosten für touristische Infrastruktur (auch nicht über einen zusätzlichen Gemeindeanteil) zu decken.
Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 17
TBA: Besonderheiten des Systems
• Ein Mandat wurde durch das Departement an die HES-SO/Wallis erteilt.
• Ziel 1: Die Werte der Koeffizienten für die verschiedenen Beherbergungsformen so zu definieren, um folgende Vorgaben kumulativ zu erfüllen: – Der Wertschöpfung der verschiedenen
Beherbergungsarten wird Rechnung getragen.
– Finanzieller Anreiz zur Vermietung steigern.– Einfachheit und Transparenz für den
ganzen Kanton
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TBA: Besonderheiten des Systems
• Ziel 2: Festlegen einer Ober- und einer Untergrenze des Basisbetrages pro Quadratmeter um: – Dem Unterworfenen klar auzufzeigen, wie er
besteuert wird. – In etwa die gleichen Erträge wie mit dem
heutigen System zu generieren.– Sicherstellen, dass mindestens der gleichen
Betrag eingenommen wird (gleichzeitig wird die Steuerpflicht auf alle Zweitwohnungsbesitzer ausgedehnt).
– Den Tourismusregionen einen möglichst grossen Handlungsfreiraum zu überlassen, damit sie über die erforderlichen Einnahmen verfügen.
Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 19
Beispiele• Vergleiche zwischen dem Bestehenden und
dem System mit der Touristischen Beherbergungstaxe (TBA)
• Der unterschiedlichen Belegung kann Rechnung getragen werden
• Verschiedene Grundbeträge• 3* Hotel in einer Station, 5* Hotel in einer
Station• Hotel in der Stadt• Luxuschalet und durchschnittliches Chalet,
welche vermietet werden.• Luxuschalet und durchschnittliches Chalet,
welche nur durch deren Eigentümer genutzt werden.
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Zusammenfassung der Finanzierungsmodelle
StaatshauStaatshaus-halts-halt KTKT BHTBHT
resp. TFTresp. TFT TBATBAHand-Hand-
änderungsständerungssteu-ereu-er
LenkungLenkungs-s-
abgabeabgabe
WerbungWerbung ✔✔ ✘✘ ✔✔ ✔✔ ✘✘ ✔✔Empfang Empfang Animation Animation InformatioInformatio
nn✔✔ ✔✔ ✘✘ ✔✔ ✘✘ ✔✔
InfrastruktInfrastruktur(Investitiur(Investiti
on)on) ✔✔ ✔✔ ✘✘ ✘✘ ∼∼ ✔✔InfrastruktInfrastruktur(Betrieb)ur(Betrieb) ✔✔ ✔✔ ✘✘ ✘✘ ✘✘ ✔✔
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Wer macht was mit welchen Mitteln?
Ganzheitliches Marketing (Image)
Örtliches Marketing (Produkt,inkl.
Förderung, EmpfangInformation,
Animation)
Touristische Infrastruktur,
Investitionen und Betrieb
Staatmittels
WallisWerbungTourismusregion Gemeinde
Ordentliches Budget des Kantons
Ja subsidiär subsidiär
Ordentliches Budget der Gemeinde ------ subsidiär subsidiär
TBA, Gemeinde Mitglied einer Region
------ Ja ------
TBA, Gemeinde nicht Mitglied einer Region
Teilweise ------ ------
TFT, Gemeinde Mitglied einer Region ------
Ja, nur für die Werbung ------
Substitutionsbeitrag,GemeindeMitglied einer Region
------Ja, wenn TFT, nur für
die Werbung ------
LenkungsabgabeGemeinde Mitglied
einer Region------ ------ Zur Verfügung
Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 22
Gemeinde
Communemembre d’une
région?
TFT festgelegt durch die Gemeinde
MS fixé par le canton
TFT einkassiertvon der Gemeinde
TTH fixée par le canton
TBA einkassiertvon der Gemeinde
TTH versée au canton
TTH fixée par la région
SB wird vom Gemeinde-budget erhoben
TPT versée à la région
Communedispose d’une
TPT ?
MS versé à la région TTH versée à la région
TBA einkassiertvon der Gemeinde
MS fixé par le canton TTH fixée par le canton
TBA wird an Staat weitergeleitet
SB festgelegtDurch Staatsrat
TBA festgelegtvom Staatsrat
TTH fixée par la région
TTH versée à la régionMS versé à la région
TTH fixée par la région
TTH versée à la régionTFT wird an
TR weitergeleitetSB wird an
TR weitergeleitet
TBA festgelegt von der TR
TBA wird an TR weitergeleitet
Mitglied einerRegion?
Verfügt Gemeindeüber TFT?
Nein
Nein
Ja
Ja
Einnahmen werden im Interesse der Unterworfenen für touristische Zwecke verwendet
Einnahmen werden im Interesse der Unterworfenen
für touristische Zweckeverwendet
TBA = Touristische Beherbergungstaxe, TFT = Tourismusförderungstaxe, SB = Substitutionsbetrag, TR = Tourismusregion
Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 23
Strukturen• Die Schaffung von Tourismuregionen ist
unbestritten. • Begriff des erweiterten Marketings, um die
Übereinstimmung zwischen Finanzierung und Verwendung der Einnahmen sicherzustellen.
• Die TR sind zuständig, ihre Ziele, ihr Budget, sowie die Höhe der Beträge für TBA und TFT, die in ihrem Gebiet erhoben werden, zu definieren.
• Übergangsbestimmungen für die bestehenden Tourismusvereine und ihre Vermögen/Verbindlichkeiten
Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 24
Kriterien für die TR• Keine Begrenzung der Anzahl TR, aber klare
Vorgaben.• Vorgabe 1: basiert auf 1.5 Mio.
kommerziellen Logiernächten oder 2.5 Mio. Logiernächten im Gesamten. Basis: Bettenpotential (kommerziell oder total) und durchschnittliche Belegung. – Potential Logiernächte und nicht effektive
Anzahl Logiernächte.• Vorgabe 2: Existenz mindestens einer
international bekannten Marke.• Vorgabe 3: Geamtbudget 5 Mio. nicht nur
Marketingbudget.
Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 25
Zusätzliche BemerkungenKleinere Änderungen:• Die Leistungsvereinbarungen müssen auch
Leistungsindikatoren enthalten. • Klare Rechtsmittel und Rekursmöglichkeiten.
Obligatorisches Referendum:Abstimmung der Kommission: 8 NEIN, 3 JA, 2
ENTH.
Schlussabstimmung der Kommission: 9 JA, 1 NEIN, 3 ENTH.
Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 26
DISKUSSION