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Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 1 Medienkonferenz 11. August 2008 Revision des Tourismusgesetzes: Arbeiten der zweiten parlamentarischen Kommission Jean-Albert Ferrez, Kommissionspräsident

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Rev. TourG MK 11.08.2008 p. 1

Medienkonferenz 11. August 2008

Revision des Tourismusgesetzes:

Arbeiten der zweiten parlamentarischen Kommission

Jean-Albert Ferrez, Kommissionspräsident

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Ablauf der MK

1. Bestandesaufnahme2. Finanzierungsmodelle3. Diskutierte Modelle4. Gewähltes Modell5. Strukturen6. Weitere Bemerkungen7. Diskussion

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Rückblick• 1996: Geltendes Gesetz• 1996-2004: Wunsch nach Revision• 2004: APK (Fernand Nanchen)• 2006: Vorentwurf und Vernehmlassung• 2007: Gesetzesentwurf des Staatsrats• 2007: Them. Kommission LTU (Marylène

Volpi)• Dez. 2007 – Feb. 2008: 1. Lesung• März – Juli 2008: 2. parl. Kommission• September 2008: 2. Lesung

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Ziele des Gesetzes• Überarbeitung der Strukturen

– Zusammenschluss zu Tourismusregionen– Professionalisierung– Effizienz und Koordination– Klare Aufgabenzuordnung

• Überarbeitung der Finanzierung– Mehr finanzielle Mittel– Stopfen von Schlupflöchern– Vereinfachung des Inkassos– Anreiz zur Vermietung fördern

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BestandesaufnahmeVorgaben aus der 1. Lesung:

• Wille « vorwärts zu gehen » mit dem neuen Gesetz

• Klarer Wille zur Strukturreform• Keine Zentralisation / Verstaatlichung des

Tourismus• Kein Konsens zur Finanzierung:

Wer? – Wieviel? – Verwendung?

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Ansatz der 2. KommissionArbeit unter zwei Gesichtspunkten :• «Normale»  Arbeit einer zweiten Kommission

• Kapitel 4 (Finanzierung) musste total überarbeitet werden– Detaillierte Analyse (Raster) für jedes

vorgeschlagene Modell: juristisch, praktisch, politisch

– Vorschlag eines neuen Modells

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Zusammenfassung der ResultateFinanzierung :• Touristische Beherbergungsabgabe TBA (neu)• Tourismusförderungstaxe TFT (bestehend) und

Substitutionsbetrag SB (neu)• Fakultative kommunale Lenkungsabgabe auf

Zweitwohnungen

Strukturen• Kriterien für die Bildung von Tourismusregionen,

aber kein Höchstzahl festgelegt• Klare Kriterien

Rest des Gesetzes:• Keine gewichtigen Änderungen

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FinanzierungsmodelleDie «zentralistischen Modelle»:

• Staatshaushalt• «Zusatzrappen»• zusätzliche Steuer auf MwSt• Einführung der TFT auf dem gesamten

Kantonsgebiet• Steuer auf die Katasterwerte

verworfen, weil• diese +/- direkt zu einer Steuerhöhung führen,• zu einer Verstaatlichung des Tourismus führen.

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FinanzierungsmodelleDie Kur- und Beherbergungstaxen in der

heutigen Form werden aufgehoben, weil:– komplizierte und aufwendige Abrechnung;– Logiernächte keine gute Basis:

• Kommerzielle Übernachtungen: Bestrafung der « gut Arbeitenden Beherberger »

• Nicht-gewerbliche Übernachtungen: unrealistische Pauschalen

Statisik und Finanzierung trennen!

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Einige PrinzipienGesellschaft für WallisWerbung wird mit der

Vermittlung des Images des Kantons beauftragt. ► Staatshaushalt

Die Tourismusregion übernimmt ihr eigenes Marketing► Sie bestimmt die Höhe der Abgaben auf

ihrem Einzugsgebiet.► Die Mitgliedsgemeinden kassieren ein

und leiten weiter.Die Gemeinden kümmern sich um die

Infrastruktur.► Sie erheben, wenn nötig, eine

Lenkungsabgabe auf die Zweitwohnungen.

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Einige PrinzipienKurtaxe / Logiernacht• Schwer zu erfassen• Hohe zusätzliche

Kosten• Bestraft denjenigen,

welcher viel beherbergt• Im Prinzip zahlt der

Gast, aber oft inklusive• Basis: Effektive

Belegung oder Pauschale

TBA / Potenzieller Nutzen• Einfach zu

bestimmen/stabil• Basisfixkosten• Bestraft denjenigen,

welcher nicht oder wenig beherbergt

• Belastet den Eigentümer Abwälzung auf Gast möglich

• Basis: Bruttowohnfläche in m2 (gewichtet nach Form)

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TBATouristische Beherbergungstaxe (TBA)

• Eine Abgabe auf die touristische Beherbergung wird von allen Eigentümern von Wohnstrukturen nach Massgabe ihres touristischen Beherbergungspotentials erhoben.

• Das Beherbergungspotential von

Wohnstrukturen nach Massgabe ihrer Art und ihrem Standort ist entscheidend, um in deren Geltungsbereich zu fallen, und nicht die effektive Nutzung.

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TBADie TBA wird von sämtlichen Eigentümern erhoben:

• Die Abgabe wird bei allen Eigentümern erhoben für die:Beherbergung mit hotelmässigen Leistungen wie Hotels, Apparthotels, Tourismusresidenzen, Campingplätze, Schutzhütten, Gruppenunterkünfte sowie Jugendherbergen;

• Zweitwohnungen und alle anderen Formen der Beherbergung, sofern der Benutzer seinen Steuersitz nicht in der gleichen Gemeinde hat, oder wenn die Wohnung nicht als Erstwohnung benutzt wird.

• Die Abgabe wird auf dem gesamten Kantonsgebiet erhoben.

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TFTÜbernahme des Textes aus der ersten Lesung

mit folgenden Anpassungen: • Die Leistungen, welche im Zusammenhang

mit der Beherbergung erbracht werden, unterliegen nicht der Tourismusförderungstaxe.

• Wird von der Gemeinde erhoben und an die Tourismusregion weitergeleitet.

• Prinzip des Substitutionsbetrages• Ziel: Beibehaltung der ca. 50 geltenden

Gemeindereglemente zur TFT

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LenkungsabgabeUm einen Anreiz zu schaffen für:

• die Anziehungskraft des Tourismusortes,• die Schaffung und den Unterhalt von Anlagen im

Dienste des Tourismus,• den Ausgleich zwischen den verschiedenen

Beherbergungsformen,• die Vermietung von Zweitwohnungen,

können die Gemeinden, die Mitglied einerTourismusregion sind, zusätzlich eine anderenMassnahmen auf Zweitwohnungen eine besondereLenkungsabgabe einführen oder für diese einenhöheren Grundstücksteuersatz anwenden als für dieübrigen Grundgüter auf ihrem Hoheitsgebiet.

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Juristische Aspekte zur TBAHerr Dr. T. Amonn hat in seinem Rechtsgutachten die Legitimität der TBA bestätigt mit den folgenden Anmerkungen:

• Die TBA kann das geltende System mit KT/BHT ersetzen.

• Indem die Definition des Begriffes «Tourismusmarketing» auf Information und Animation ausgedehnt wird, kann sicher gestellt werden, dass die Verwendung im Interesse der Unterworfenen erfolgt.

• Es ist allerdings nicht möglich, mittels TBA die Kosten für touristische Infrastruktur (auch nicht über einen zusätzlichen Gemeindeanteil) zu decken.

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TBA: Besonderheiten des Systems

• Ein Mandat wurde durch das Departement an die HES-SO/Wallis erteilt.

• Ziel 1: Die Werte der Koeffizienten für die verschiedenen Beherbergungsformen so zu definieren, um folgende Vorgaben kumulativ zu erfüllen: – Der Wertschöpfung der verschiedenen

Beherbergungsarten wird Rechnung getragen.

– Finanzieller Anreiz zur Vermietung steigern.– Einfachheit und Transparenz für den

ganzen Kanton

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TBA: Besonderheiten des Systems

• Ziel 2: Festlegen einer Ober- und einer Untergrenze des Basisbetrages pro Quadratmeter um: – Dem Unterworfenen klar auzufzeigen, wie er

besteuert wird. – In etwa die gleichen Erträge wie mit dem

heutigen System zu generieren.– Sicherstellen, dass mindestens der gleichen

Betrag eingenommen wird (gleichzeitig wird die Steuerpflicht auf alle Zweitwohnungsbesitzer ausgedehnt).

– Den Tourismusregionen einen möglichst grossen Handlungsfreiraum zu überlassen, damit sie über die erforderlichen Einnahmen verfügen.

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Beispiele• Vergleiche zwischen dem Bestehenden und

dem System mit der Touristischen Beherbergungstaxe (TBA)

• Der unterschiedlichen Belegung kann Rechnung getragen werden

• Verschiedene Grundbeträge• 3* Hotel in einer Station, 5* Hotel in einer

Station• Hotel in der Stadt• Luxuschalet und durchschnittliches Chalet,

welche vermietet werden.• Luxuschalet und durchschnittliches Chalet,

welche nur durch deren Eigentümer genutzt werden.

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Zusammenfassung der Finanzierungsmodelle

StaatshauStaatshaus-halts-halt KTKT BHTBHT

resp. TFTresp. TFT TBATBAHand-Hand-

änderungsständerungssteu-ereu-er

LenkungLenkungs-s-

abgabeabgabe

WerbungWerbung ✔✔ ✘✘ ✔✔ ✔✔ ✘✘ ✔✔Empfang Empfang Animation Animation InformatioInformatio

nn✔✔ ✔✔ ✘✘ ✔✔ ✘✘ ✔✔

InfrastruktInfrastruktur(Investitiur(Investiti

on)on) ✔✔ ✔✔ ✘✘ ✘✘ ∼∼ ✔✔InfrastruktInfrastruktur(Betrieb)ur(Betrieb) ✔✔ ✔✔ ✘✘ ✘✘ ✘✘ ✔✔

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Wer macht was mit welchen Mitteln?

Ganzheitliches Marketing (Image)

Örtliches Marketing (Produkt,inkl.

Förderung, EmpfangInformation,

Animation)

Touristische Infrastruktur,

Investitionen und Betrieb

Staatmittels

WallisWerbungTourismusregion Gemeinde

Ordentliches Budget des Kantons

Ja subsidiär subsidiär

Ordentliches Budget der Gemeinde ------ subsidiär subsidiär

TBA, Gemeinde Mitglied einer Region

------ Ja ------

TBA, Gemeinde nicht Mitglied einer Region

Teilweise ------ ------

TFT, Gemeinde Mitglied einer Region ------

Ja, nur für die Werbung ------

Substitutionsbeitrag,GemeindeMitglied einer Region

------Ja, wenn TFT, nur für

die Werbung ------

LenkungsabgabeGemeinde Mitglied

einer Region------ ------ Zur Verfügung

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Gemeinde

Communemembre d’une

région?

TFT festgelegt durch die Gemeinde

MS fixé par le canton

TFT einkassiertvon der Gemeinde

TTH fixée par le canton

TBA einkassiertvon der Gemeinde

TTH versée au canton

TTH fixée par la région

SB wird vom Gemeinde-budget erhoben

TPT versée à la région

Communedispose d’une

TPT ?

MS versé à la région TTH versée à la région

TBA einkassiertvon der Gemeinde

MS fixé par le canton TTH fixée par le canton

TBA wird an Staat weitergeleitet

SB festgelegtDurch Staatsrat

TBA festgelegtvom Staatsrat

TTH fixée par la région

TTH versée à la régionMS versé à la région

TTH fixée par la région

TTH versée à la régionTFT wird an

TR weitergeleitetSB wird an

TR weitergeleitet

TBA festgelegt von der TR

TBA wird an TR weitergeleitet

Mitglied einerRegion?

Verfügt Gemeindeüber TFT?

Nein

Nein

Ja

Ja

Einnahmen werden im Interesse der Unterworfenen für touristische Zwecke verwendet

Einnahmen werden im Interesse der Unterworfenen

für touristische Zweckeverwendet

TBA = Touristische Beherbergungstaxe, TFT = Tourismusförderungstaxe, SB = Substitutionsbetrag, TR = Tourismusregion

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Strukturen• Die Schaffung von Tourismuregionen ist

unbestritten. • Begriff des erweiterten Marketings, um die

Übereinstimmung zwischen Finanzierung und Verwendung der Einnahmen sicherzustellen.

• Die TR sind zuständig, ihre Ziele, ihr Budget, sowie die Höhe der Beträge für TBA und TFT, die in ihrem Gebiet erhoben werden, zu definieren.

• Übergangsbestimmungen für die bestehenden Tourismusvereine und ihre Vermögen/Verbindlichkeiten

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Kriterien für die TR• Keine Begrenzung der Anzahl TR, aber klare

Vorgaben.• Vorgabe 1: basiert auf 1.5 Mio.

kommerziellen Logiernächten oder 2.5 Mio. Logiernächten im Gesamten. Basis: Bettenpotential (kommerziell oder total) und durchschnittliche Belegung. – Potential Logiernächte und nicht effektive

Anzahl Logiernächte.• Vorgabe 2: Existenz mindestens einer

international bekannten Marke.• Vorgabe 3: Geamtbudget 5 Mio. nicht nur

Marketingbudget.

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Zusätzliche BemerkungenKleinere Änderungen:• Die Leistungsvereinbarungen müssen auch

Leistungsindikatoren enthalten. • Klare Rechtsmittel und Rekursmöglichkeiten.

Obligatorisches Referendum:Abstimmung der Kommission: 8 NEIN, 3 JA, 2

ENTH.

Schlussabstimmung der Kommission: 9 JA, 1 NEIN, 3 ENTH.

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DISKUSSION