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Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, Buchreihe „Finanz und Steuern“ Band 8, 4. Aufl by Ehlers-Lohmeyer Review by: Heinz Paulick FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 30, H. 2 (1971), pp. 344-346 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40910881 . Accessed: 14/06/2014 21:52 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.79.149 on Sat, 14 Jun 2014 21:52:16 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, Buchreihe „Finanz und Steuern“ Band 8, 4. Auflby Ehlers-Lohmeyer

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Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschließlich Verfahrensrecht, Buchreihe„Finanz und Steuern“ Band 8, 4. Aufl by Ehlers-LohmeyerReview by: Heinz PaulickFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 30, H. 2 (1971), pp. 344-346Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40910881 .

Accessed: 14/06/2014 21:52

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Finanzwesen ganz besonders stark ausgebaut ist, vertritt der Autor eine weitere bemerkenswerte Auffassung: Wichtiger als die Erweiterung der Steuerhoheit der Gemeinden erscheint ihm eine stärkere Verankerung der Gemeinden in der Staats- und Finanzverfassung, ein stärkeres Mitspracherecht der Gemeinden bei finanz- politischen Maßnahmen des Staates (S. 114, 135).

Mehrmals beschäftigt sich Schachner-Blazizek mit der Stellung der Gemeinden in der Gesamtwirtschaft, und er stellt mit Bedauern fest, daß es gegenwärtig an Mitteln fehlt, die Gemeinden zu befähigen, eine dem gesamtwirtschaftlichen Inter- esse gerecht werdende Verhaltensweise zu zeigen (S. 38, 42, 134, 143). Bei diesen kon- junkturpolitischen Betrachtungen, die auch in Österreich höchste Aktualität besitzen, vermißt man einige Hinweise auf die neuere Entwicklung und Literatur in der Bun- desrepublik. Das Stabilitätsgesetz, der Konjukturrat für die öffentliche Hand und der Finanzplanungsrat von Bund, Ländern und Gemeinden hätten in diesem Zu- sammenhang stärker herangezogen werden müssen, sei es beispielgebend oder auch kritisch.

Zusammenfassend ist aber festzustellen, daß ,,die kommunale Finanzwirt- schaft in Österreich" eine umfassende Darstellung ist, die den Zugang zu dem mit wachsendem Interesse beobachteten Bereich kommunaler Finanzgebarung und Wirtschaftstätigkeit erleichtert .

Bruno Weinberger

Rolf Steinhardt: Bewertungsgesetz. 4. Aufl., 4. Lieferung (Oktober 1969). W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart, Deutscher Gemeindeverlag, Köln. 104 Seiten. Das vorliegende Erläuterungsbuch zum Bewertungsgesetz ist von mir im

„Finanz -Archiv", N.F. Bd. 27, S. 596 ff., eingehend gewürdigt worden. Die Ergän- zungslieferung vom Oktober 1969 berührt zahlreiche Paragraphen des Bewertungs- gesetzes, die durch Einfügung und Auswertung neuen Schrifttums oder neuerer Rechtsprechung vervollständigt oder ergänzt werden. Das Erläuterungswerk wird damit auf den neuesten Stand gebracht. Da sich die Ergänzungen zu den einzelnen Vorschriften über den ganzen Kommentar erstrecken, kann auf Einzelheiten nicht eingegangen werden. Das Werk verdient nach wie vor die in jeder Hinsicht positive Beurteilung und Würdigung, die ich ihm früher habe zuteil werden lassen.

tteinz raulicfc

Ehlers-Lohmeyer : Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht ein- schließlich Verfahrensrecht, Buchreihe „Finanz und Steuern" Band 8, 4. Aufl. Stuttgart 1969. Fachverlag für Wirtschafts- und Steuerrecht Schäffer & Co GmbH. XVI, 267 Seiten.

I.

Durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsab- gabenordnung und anderer Gesetze vom 10.8.1967 und durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (2. AOStrafÄndG) vom 12.8.1968 wurden das in der AO enthaltene mate- rielle Steuerstrafrecht und das Strafverfahrensrecht neu geregelt. Kernpunkte der Neuregelung sind, daß Gesetzwidrigkeiten, die nach dem alten Gesetz Steuerver- gehen waren, zum Teil Ordnungswidrigkeiten geworden sind, und daß nach Beseiti- gung des früheren Unterwerfungsverfahrens Steuervergehen nunmehr grundsätzlich von den Staatsanwaltschaften und von den Gerichten im ordentlichen Strafprozeß-

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verfahren geahndet werden, Ordnungswidrigkeiten dagegen von den Finanzämtern im Bußgeldverfahren.

Nachdem damit die seit Jahren in Gang befindliche Reform dieses wichtigen Rechtsgebietes beendet ist, wünschte der Verlag das bis zur dritten Auflage von Barske und Gapp besorgte und in der Praxis gut eingeführte Werk unter Anpassung an den neuen Rechtszustand wieder herauszubringen. Als Bearbeiter konnten zwei erfahrene Spezialisten gewonnen werden, Herr Rechtsanwalt Dr. Ehlers, Hamburg, ein bekannter Fachanwalt für Steuerrecht und Verteidiger in Steuerstrafsachen, sowie Herr Regierungsrat Lohmeyer, der Strafsachenbearbeiter eines großen Ber- liner Finanzamts.

II.

Das Werk gliedert sich in vier Teile. Der erste Teil, der von Ehlers bearbeitet wurde, behandelt das in den §§ 391-402 AO geregelte eigentliche Steuerstrafrecht. Ausgehend von dem Begriff und den strafrechtlichen Besonderheiten der Steuer- vergehen, unter denen die strafbaren Verletzungen von Pflichten, die die Steuerge- setze im Interesse der Besteuerung auferlegen, zu verstehen sind, werden die einzel- nen Steuervergehen in ihren Voraussetzungen, Merkmalen und Folgen ausführlich kommentiert. Ihre Zahl hat sich gegenüber dem früheren Recht vermindert. Als Steuervergehen kennt das Gesetz nur noch die Steuerhinterziehung, die Begünsti- gung, Bannbruch und Schmuggel, die Steuerhehlerei, die Steuerzeichenfälschung und den Bruch des Steuergeheimnisses. Ausführlich gewürdigt wird in diesem Zu- sammenhang auch die Vorschrift des § 395 AO über die straflose Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

Der zweite Teil - ebenfalls aus der Feder von Ehlers - behandelt das Recht der Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 403-^409 AO). Bei den Steuerordnungswidrig- keiten handelt es sich um Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze, die mit Geldbuße geahndet werden; darin liegt umschlossen, daß die Ahndung - wie bei allen Ord- nungswidrigkeiten - nicht in das Strafregister eingetragen wird. Weiter besteht für Steuerordnungswidrigkeiten - anders als bei Steuervergehen - kein Verfolgungs- zwang. Sie können mit Geldbuße geahndet werden. Das besagt nicht weniger, als daß für Steuerordnungswidrigkeiten der Verfolgungszwang gemäß § 152 Abs. 2 St PO (das Legalitätsprinzip) nicht gilt, sondern statt dessen das Opportunitäts- prinzip maßgebend ist (§47 OWiG), d.h. die Verfolgung einer Steuerordnungswid- rigkeit liegt im pflichtmäßigen Ermessen der Verfolgungsbehörde, also des Finanz- amts, das von der Einleitung eines Verfahrens nach pflichtmäßigem Ermessen absehen und ebenso aus eigener Verantwortung im Rahmen seines pflichtmäßigen Ermessens ein eingeleitetes Verfahren, solange es bei ihm anhängig ist, einstellen kann.

Eine der wichtigsten Neuerungen liegt darin, daß die leichtfertige Steuerver- kürzung des früheren § 402 AO a. F. im jetzigen § 404 AO nicht mehr ein Steuer- vergehen darstellt, sondern eine Steuerordnungswidrigkeit. Welchen entscheidenden Unterschied das bedeutet, zeigt ein Hinweis auf das Opportunitätsprinzip, auf die Straflösigkeit des Versuches sowie auf die Tatsache, daß eine Eintragung in das Strafregister entfällt. Umso wichtiger ist es, die Unterschiede gegenüber dem ent- sprechenden Steuervergehen der strafbaren vorsätzlichen Steuerverkürzung klar zu erkennen. Zu den Steuerordnungswidrigkeiten zählen außer der leichtfertigen Steuerverkürzung die Steuergefährdung, die Gefährdung von Abzugsteuern, die Ver- brauchsteuergefährdung, die Gefährdung von Eingangsabgaben und die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen.

In einem Anhang (S. 97 ff.) behandelt Ehlers weiterhin die für alle Steuerbe- rater und Steuerbevollmächtigten so wichtige Frage der strafrechtlichen Verantwor- tung des steuerlichen Beraters. Aus seinem Auftrags Verhältnis zu seinen Mandanten können Verpflichtungen des Beraters entstammen, deren Erfüllung und Verletzung für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortung des Beraters Bedeutung hat. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, daß Umfang und Inhalt des von dem Berater übernommenen Auftrags im Ernstfalle einwandfrei bewiesen werden können, und der Berater tut in jedem Falle gut, wenn er sich den Umfang seines

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Auftrags, namentlich die vereinbarten Beschränkungen seines Inhalts, von seinem Auftraggeber schriftlich bestätigen läßt. Insbesondere bestimmt sich die straf- rechtliche Verantwortung des Beraters für eine unrichtige Steuererklärung, die unter seiner Mitwirkung zustande gekommen ist, nach dem Umfang der Aufgaben, die er ausdrücklich oder stillschweigend gegenüber dem Steuerpflichtigen übernom- men hat. Daran zeigt sich die ganze Schwierigkeit der Lage für die Berater.

Der dritte und vierte Teil - bearbeitet von Lohmeyer - behandeln das Steuer- strafverfahrensrecht (§§ 420^45 AO) und das Bußgeldverfahrensrecht (§§ 446-449 AO).

Da nach § 5 Abs. 2 StAnpG ein Steuerpflichtiger strafbare Handlungen nicht verschweigen darf, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, besagt ein rechtsstaatlicher Grundsatz, daß die von den Finanzbehörden im Besteuerungsver- fahren erlangten Kenntnisse und Beweismittel nicht von anderen Behörden, ins- besondere von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, zu nichtsteuerlichen Zwek- ken verwendet werden dürfen. Jedoch ist nur derjenige geschützt, der seine eigenen steuerlichen Pflichten erfüllt hat, nicht also der Dritte, dessen Namen sich im Zu- sammenhang mit Allgemeindelikten aus den Steuerakten ergibt, ebenfalls nicht derjenige, der erfolglos eine Anzeige gegen den Steuerpflichtigen erstattet hat.

Jedoch gilt der Schutz des Steuergeheimnisses im Strafverfahren gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht nicht ausnahmslos. Wenn der Verdacht eines Ver- brechens und Vergehens besteht, an dessen Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben ist, so wird das Steuergeheimnis zugunsten der Strafverfolgung einer nicht steuerstrafrechtlichen Tat, die dem Finanzamt im Besteuerungs ver- fahren bekanntgeworden ist, durchbrochen. Wann ein derartiges zwingendes öffent- liches Interesse an der Offenbarung eines Nichtsteuerdelikts gegeben ist, ist im Ge- setz nicht geregelt. Doch wird man im Hinblick auf die recht einschneidenden Folgen für den Steuerpflichtigen sehr sorgfältig abwägen müssen, ob eine Offen- barung dem Gedanken des Gesetzes entspricht. Der Begriff „zwingendes öffent- liches Interesse" ist deshalb eng auszulegen. § 428 Abs. 2 AO führt hierzu nur einige Beispiele an: Verbrechen und vorsätzliche Vergehen gegen Leib und Leben sowie Verbrechen und schwerwiegende Vergehen gegen den Staat und seine Einrichtungen. Was im einzelnen darunter zu verstehen ist, wird erst durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.

Ein weiteres interessantes Problem, das sich in diesem Zusammenhang ergibt, betrifft die Frage, ob das Finanzamt den Namen eines böswilligen Steuerdenun- zianten bekanntgeben darf. Hierin ist keine Verletzung des Steuergeheimnisses zu sehen, da weder Verhältnisse eines Steuerpflichtigen noch der Inhalt von Verhand- lungen in Steuersachen unbefugt offenbart werden.

Die sehr sorgfältigen Kommentierungen der einzelnen Vorschriften der AO werden ergänzt durch einen Auszug der einschlägigen Vorschriften der Reichsab- gabenordnung, durch einen Formularanhang und durch ein reich gegliedertes Stichwortverzeichnis.

III. Das Werk zeugt von großer Sachkunde seiner Verfasser. Es berücksichtigt in

erster Linie die Bedürfnisse der Praxis, weist aber auch ein hohes wissenschaftliches Niveau auf. Rechtsprechung und Schrifttum werden eingehend kritisch gewürdigt, wobei die Verfasser ihre wohlabgewogene Meinung zur Diskussion stellen. Die Er- läuterungen werden durch gut ausgewählte Beispiele ergänzt und verständlich ge- macht. Die Ausführungen zu den einzelnen Gesetzesvorschriften sind gut lesbar.

Weil das Werk für die Praxis bestimmt ist, wendet es sich in erster Linie an die Finanzverwaltungsbehörden, an die Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe und an die Steuerpflichtigen selbst. Aber auch der Wissenschaft wird es gute Dienste leisten, wovon sich der Rezensent durch gründliches Studium des ausgezeichneten Buches überzeugen konnte. Es kann deshalb auch den Studierenden bestens empfohlen werden. So erweist es sich als ein würdiger und ebenbürtiger Nachfolger des angesehenen Werkes von Barske-Gapp.

Heinz Paulick

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