1
Rechtsprechung bbl 2010, Heft 3 Juni 113 © Springer-Verlag 2010 Oberösterreich Flächenwidmung „Grünland“; Windkraftanlage; Be- triebskonzept DOI 10.1007/s00738-010-0855-2 § 25 Abs 1 oö BauO 1994; § 30 Abs 5 oö ROG 1994 Die Errichtung einer Windkraftanlage (hier: mit einer Höhe von 19 m und einer Leistung von 20 KW) ist auch im „Grünland“ zulässig, wenn sie zur Stromversorgung eines land- und forstwirt- schaftlichen Betriebes notwendig ist. Ob die Windkraftanlage in der geplanten Grö- ße, Ausgestaltung und Lage notwendig ist, muss auf der Grundlage eines vom Bauwerber vorzule- genden Betriebskonzeptes geklärt werden. VwGH 19.1.2010, 2009/05/0079 <75> Teilung von Grundstücken; keine Parteistellung der Nachbarn DOI 10.1007/s00738-010-0856-1 §§ 5, 6, 9 Abs 2 und 3 oö BauO 1994 Im Bewilligungsverfahren über eine Grundstücks- teilung haben Nachbarn keine Parteistellung. VwGH 19.1.2010, 2009/05/0087 <76> Salzburg Mindestabstände; Höhenberechnung; Brüstung; Ge- länder; Grundflächenzahl; subjektiv-öffentliche Nach- barrechte DOI 10.1007/s00738-010-0857-0 § 25 sbg BGG; § 8 Abs 1 sbg BauTG; §§ 32, 33 sbg ROG 1998 Bei einem zurückversetzten Obergeschoß ist bei der Berechnung der für den Mindestabstand maßgeblichen Höhe des Baukörpers auf die (Bal- kon-) Brüstung und nicht auf das aufgesetzte (hier: lichtdurchlässiges, nicht wandartig und ge- schlossen in Erscheinung tretendes) Geländer abzustellen. Das zurückversetzte Obergeschoß kann nicht als Dachaufbau (iSd § 33 Abs 3 sbg ROG) qualifi- ziert werden. Durch eine freistehende, das Vordach tragende Säule werden keine Abstandsvorschriften ver- letzt. Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Grundflächenzahl zu. VwGH 17.12.2009, 2008/06/0080 <77> Aus der Begründung: Unter einem Dach, das nach den Sbg Bauvorschriſten nicht definiert wird, ist nach Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch 2 , S 68, der obere Abschluss eines Gebäudes zu verstehen, bestehend aus dem Tragwerk und der Dachdeckung (Dachhaut). Un- ter Gesims bzw Sims ist nach diesem Wörterbuch (S 235) ein waagrecht liegender, schmaler, profilierter Bauteil, der über die Fassade vorsteht, diese gliedert oder vor Regen schützt oder beides, und unter der Dachtraufe die unterste Kante des geneigten Daches zu verstehen. Der Bf macht geltend, dass gem § 33 Abs 3 ROG Dächer und sonstige Auauten eine von der zulässi- gen höchsten Lage des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe ausgehende, 45 Grad zur Waag- rechten geneigte gedachte Umrissfläche nicht überra- gen dürſten. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vor- gabe auf den vorliegenden Bau im südwestlichen Be- reich des Gebäudes ergebe sich eine Unterschreitung des Nachbarabstandes von 38 cm. Es seien die Bestim- mungen über den Nachbarabstand nach dem BGG und über die Bauhöhe nach § 33 Abs 3 ROG kumula- tiv zu erfüllen. Die vorliegende Einreichung erfülle die Anforderungen nach dem ROG nicht. Der Nachbar- abstand betrage in diesem Bereich lediglich 4,075 m. Daraus ergebe sich eine maximale Gesimshöhe gem § 25 Abs 3 BGG von 5,433 m. Gem § 33 Abs 3 ROG betrage die zulässige Traufenhöhe bei einem planmä- ßigen Dachabstand von 1,885 m und einem Winkel von 45 Grad in diesem Bereich 5,433 m plus 1,885 m, insgesamt 7,318 m. Im Plan werde jedoch eine Höhe von 7,825 m angegeben. Daraus resultiere eine Über- schreitung von 0,507 m. Dies ergebe wiederum gem § 25 Abs 3 BGG (Mindestabstand = 3/4 der zulässigen Traufenhöhe) eine Unterschreitung des Nachbarab- standes um 38 cm. Selbst wenn man den Dachauau über der Terrasse als Vordach beurteile, könne dies je- denfalls nur für die frei über die Terrasse hinausra- gende Dachfläche gelten, aber keinesfalls für den Auf- bau über dem zurückgesetzten Bauteil (also dem obersten Geschoß), sodass nicht nur das Vordach in den Nachbarabstand hineinrage, sondern das oberste Geschoß bzw der Dachauau darüber entgegen dieser 45-Grad-Regelung emporrage, und damit zu einer Un- terschreitung des Nachbarabstandes führe. Die An- sicht der bel Beh, dass durch die Montage einer trans- parenten Glasplatte auf der Innenseite der Brüstung über dem EG diese nicht mehr wandartig und ge- schlossen in Erscheinung trete und dass diese Bauteile in sinngemäßer Anwendung des § 8 BauTG als soge- nannter privilegierter Bauteil in den Mindestabstand hineinragen dürfe, sei verfehlt. Dazu ist Folgendes auszuführen: Der Bf wirſt zunächst die Frage auf, ob die Höhe des Baukörpers im EG im südwestlichen Bereich des Ge- bäudes von der Brüstung des Balkones oder vom darü- ber gelegenen Handlauf des darauf aufgesetzten Gelän- ders zu berechnen sei. Der bel Beh kann nicht entge- gengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat,

Teilung von Grundstücken; keine Parteistellung der Nachbarn

  • Upload
    k-giese

  • View
    214

  • Download
    2

Embed Size (px)

Citation preview

Rechtsprechungbbl2010, Heft 3Juni 113

© Springer-Verlag 2010

Oberösterreich

Flächenwidmung „Grünland“; Windkraftanlage; Be-triebskonzept

DOI 10.1007/s00738-010-0855-2

§ 25 Abs 1 oö BauO 1994; § 30 Abs 5 oö ROG 1994

Die Errichtung einer Windkraftanlage (hier: mit einer Höhe von 19 m und einer Leistung von 20 KW) ist auch im „Grünland“ zulässig, wenn sie zur Stromversorgung eines land- und forstwirt-schaftlichen Betriebes notwendig ist.

Ob die Windkraftanlage in der geplanten Grö-ße, Ausgestaltung und Lage notwendig ist, muss auf der Grundlage eines vom Bauwerber vorzule-genden Betriebskonzeptes geklärt werden.

VwGH 19.1.2010, 2009/05/0079 <75>

Teilung von Grundstücken; keine Parteistellung der Nachbarn

DOI 10.1007/s00738-010-0856-1

§§ 5, 6, 9 Abs 2 und 3 oö BauO 1994

Im Bewilligungsverfahren über eine Grundstücks-teilung haben Nachbarn keine Parteistellung.

VwGH 19.1.2010, 2009/05/0087 <76>

Salzburg

Mindestabstände; Höhenberechnung; Brüstung; Ge-länder; Grundflächenzahl; subjektiv-öffentliche Nach-barrechte

DOI 10.1007/s00738-010-0857-0

§ 25 sbg BGG; § 8 Abs 1 sbg BauTG; §§ 32, 33 sbg ROG 1998

Bei einem zurückversetzten Obergeschoß ist bei der Berechnung der für den Mindestabstand maßgeblichen Höhe des Baukörpers auf die (Bal-kon-) Brüstung und nicht auf das aufgesetzte (hier: lichtdurchlässiges, nicht wandartig und ge-schlossen in Erscheinung tretendes) Geländer abzustellen.

Das zurückversetzte Obergeschoß kann nicht als Dachaufbau (iSd § 33 Abs 3 sbg ROG) qualifi-ziert werden.

Durch eine freistehende, das Vordach tragende Säule werden keine Abstandsvorschriften ver-letzt.

Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Grundflächenzahl zu.

VwGH 17.12.2009, 2008/06/0080 <77>

Aus der Begründung: Unter einem Dach, das nach den Sbg Bauvorschriften nicht definiert wird, ist nach Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch2, S 68, der obere Abschluss eines Gebäudes zu verstehen, bestehend aus dem Tragwerk und der Dachdeckung (Dachhaut). Un-ter Gesims bzw Sims ist nach diesem Wörterbuch (S 235) ein waagrecht liegender, schmaler, profilierter Bauteil, der über die Fassade vorsteht, diese gliedert oder vor Regen schützt oder beides, und unter der Dachtraufe die unterste Kante des geneigten Daches zu verstehen.

Der Bf macht geltend, dass gem § 33 Abs 3 ROG Dächer und sonstige Aufbauten eine von der zulässi-gen höchsten Lage des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe ausgehende, 45 Grad zur Waag-rechten geneigte gedachte Umrissfläche nicht überra-gen dürften. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vor-gabe auf den vorliegenden Bau im südwestlichen Be-reich des Gebäudes ergebe sich eine Unterschreitung des Nachbarabstandes von 38 cm. Es seien die Bestim-mungen über den Nachbarabstand nach dem BGG und über die Bauhöhe nach § 33 Abs 3 ROG kumula-tiv zu erfüllen. Die vorliegende Einreichung erfülle die Anforderungen nach dem ROG nicht. Der Nachbar-ab stand betrage in diesem Bereich lediglich 4,075 m. Daraus ergebe sich eine maximale Gesimshöhe gem § 25 Abs 3 BGG von 5,433 m. Gem § 33 Abs 3 ROG betrage die zulässige Traufenhöhe bei einem planmä-ßigen Dachabstand von 1,885 m und einem Winkel von 45 Grad in diesem Bereich 5,433 m plus 1,885 m, insgesamt 7,318 m. Im Plan werde jedoch eine Höhe von 7,825 m angegeben. Daraus resultiere eine Über-schreitung von 0,507 m. Dies ergebe wiederum gem § 25 Abs 3 BGG (Mindestabstand = 3/4 der zulässigen Traufenhöhe) eine Unterschreitung des Nachbarab-standes um 38 cm. Selbst wenn man den Dachaufbau über der Terrasse als Vordach beurteile, könne dies je-denfalls nur für die frei über die Terrasse hinausra-gende Dachfläche gelten, aber keinesfalls für den Auf-bau über dem zurückgesetzten Bauteil (also dem obersten Geschoß), sodass nicht nur das Vordach in den Nachbarabstand hineinrage, sondern das oberste Geschoß bzw der Dachaufbau darüber entgegen dieser 45-Grad-Regelung emporrage, und damit zu einer Un-terschreitung des Nachbarabstandes führe. Die An-sicht der bel Beh, dass durch die Montage einer trans-parenten Glasplatte auf der Innenseite der Brüstung über dem EG diese nicht mehr wandartig und ge-schlossen in Erscheinung trete und dass diese Bauteile in sinngemäßer Anwendung des § 8 BauTG als soge-nannter privilegierter Bauteil in den Mindestabstand hineinragen dürfe, sei verfehlt.

Dazu ist Folgendes auszuführen:Der Bf wirft zunächst die Frage auf, ob die Höhe des Baukörpers im EG im südwestlichen Bereich des Ge-bäudes von der Brüstung des Balkones oder vom darü-ber gelegenen Handlauf des darauf aufgesetzten Gelän-ders zu berechnen sei. Der bel Beh kann nicht entge-gengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat,