Tom S. Jaeger - Arbeitsrecht - Eine Zusammenfassung

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Der Titel sagt alles.

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Werte Kollegen und Kolleginnen, Nun nhert sich unsere Lehrzeit dem Ende und die Prfung rckt nher. Und jeder von uns hat seine eigenen Sorgen und Nte mit der Vorbereitung. Doch das schne ist ja das man nicht allein ist. Das Arbeitsrecht ist Bestandteil unserer Prfung - Aber viel wesentlicher ist es Bestandteil unseres Lebens. Denn wer seine Rechte nicht kennt hat in dieser Welt schon verloren. Also habe ich mir aus reinem Intresse mal ein paar Sachbcher gekauft und angefangen zu recherchieren. Und nach knapp 600 Seiten denke ich, ich bin in der Lage eine gekrzte Zusammenfassung meines Wissens an euch weiter zu geben. Viele dieser Sachbcher zum Thema Arbeitsrecht sind leider sehr langatmig und unbersichtlich. Oft wird ber Seiten hinweg geschwafelt um einen Sachverhalt zu erfassen den man auf einen Satz reduzieren knnte. Ich erhebe hier keinen Anspruch auf Vollstndigkeit. Denn das Arbeitsrecht ist verzweigt und beinhaltet mehr Aspekte und Dinge die man bei seiner Deutung beachten muss, als das alte Testament und der Koran zusammen. Ich hoffe euch hilft diese Zusammenfassung genauso wie sie mir geholfen hat. In diesem Sinne, gutes gelingen. Mit freundlichen Gren, Tom S. Jaeger

Dieses Dokument unterliegt keinem Copyright. Kopieren, vervielfltigen oder zur Schau stellen ist hiermit ausdrcklich erwnscht. Dieses Dokument ist nicht im Auftrag einer Gewerkschaft erstellt worden. Es ist untersagt dieses Dokument fr komerzielle Zwecke zu nutzen. Hamburg 2012

Vorwort

Inhaltsverzeichnis 1 Cover 2 Vorwort 3 Inhaltsverzeichnis 4 Bewerbung 5 Arbeitsvertrag 6 Rechte und Pflichten 7 Azubi- und Jugendschutz 8 Streitfall, Arbeitsgericht 9 Kndigung 10 Arbeitskampf I 11 Arbeitskampf II 12 Aussperrung 13 Betriebliche Mitbestimmung 14 Nachwort

Inhaltsverzeichnis

Die BewerbungBenachteiligung, Diskriminierung und Belstigung Niemand darf bei der Stellensuche benachteiligt werden aufgrund von kultureller Herkunft, Religion oder politischer Einstellung. Sollte dennoch eine Diskriminierung vorliegen kann der Bewerber dagegen klagen, er kann im hchsten falle 3 Monatsverdienste einklagen, jedoch keinen Arbeitsvertrag. Den Anspruch muss der Bewerber allerdings innerhalb einer Frist von 2 - 3 Monaten schriftlich geltend machen. Das gleiche gilt fr Benachteiligung bei der Befrderung. Allerdings ist dies schwer zu beweisen - In der Regel. Der Arbeitnehmer hat ein Beschwerderecht, sollte er benachteiligt werden, er wendet sich dann an die zustndige Stelle im Betrieb: Betriebsrat oder Personalabteilung. Die gilt nicht nur fr Benachteiligung sondern auch fr Belstigung.

Sobald ein Bewerber zu einem Vorstellungsgesprch geladen wird besteht ein Auftragsverhltnis. Der Bewerber kann die Kosten fr die Anfahrt geltend machen. Die Angemessenheit dieser Kosten richtet sich u.a. nach der Art der zu besetzenden Stelle, der Entfernung zum Wohnort und der Zeitpunkt des Gesprchs. Der AN muss auf alle zulssigen Fragen wahrheitsgem antworten. Auf unzulssige Fragen darf er die Aussage verweigern oder lgen. Grundstzlich muss der AG alle Informationen selbst erfragen, auer es besteht eine Offenbarungspflicht des Bewerbers. Der AG darf z.B. psychologische Tests nur nach vorangegangener Einwilligung des Bewerbers vornehmen. Liegt diese nicht vor, handelt es sich um eine Straftat und der AN hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Hat ein Bewerber eine Offenbarungspflicht so muss er auf folgende Fragen wahrheitsgem und unaufgefordert antworten: Bestehende Erkrankungen Rechtskrftige Verurteilungen die noch vollstreckt werden mssen Bestehendes Wettbewerbsverbot Allgemein zulssige Fragen: Beruflicher Werdegang, bisherige Vergtungshhe, Vermgensverhltnisse (nur leitende Angestellte), Vorstrafen (falls relevant), Krankheiten (solange von belang fr den job) Allgemein unzulssige Fragen: Gewerkschaftszugehrigkeit, Religion, Vorstrafen (wenn sie nichts mit der zu besetzenden Stelle zutun haben), Parteizugehrigkeit, bevorstehendeHeirat, Kinderwunsch (Verhtung), Schwangerschaft. (Zu einigen der oben genannten unzulssigen Fragen mssen sie jedoch Auskunft geben wenn sie eine Stellung bei einer Partei oder z.B. er Kirche suchen.)

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Der ArbeitsvertragFaktisches Arbeitsverhltnis Hierbei handelt es sich um ein Arbeitsverhltnis dem ein Vertrag der im eindeutigen Willen beider Partein geschlossen wurde aber nichtig ist, zugrunde liegt. Der AN hat dann trotz Nichtigkeit einen Anspruch auf Entlohnende Leistungen. Diese Art Arbeitsverhltnis ist jederzeit von beiden Seiten beendbar, es besteht kein Kndigungsschutz. Nicht anwendbar ist dieses Verfahren, ist der Vertrag mit Minderjhrigen geschlossen oder sittenwidrig.

Der Arbeitsvertrag wird reguliert durch: Tarifvertrge Betriebsvereinbarungen Nationale Gesetze/Verordnungen Supranationale EU-Richtlinien Er regelt u.a. folgende Aspekte des Abhngigkeitsverhltnisses: Inhalt der Ttigkeit Durchfhrungsart Beginn des Arbeitsverhltnisses Arbeitszeit Vergtung Gratifikationen Urlaub Ende des Arbeitsverhltnisses Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, der durch arbeitsvertragliche Sonderregelungen mitbestimmt wird. Zunchst wird unterschieden zwischen einem Angestellten und einem Arbeiter. Der Arbeiter verrichtet hauptschlich Krperliche Arbeiten und der Angestellte meist eher Geistige. In der BRD herrscht Vertragsfreiheit - Was soviel bedeutet wie: Jeder ist berechtigt mit jedem einen Vertrag ber alles mgliche abzuschlieen. Allerdings wird die sogenannte Inhaltsfreiheit von Vertrgen hierbei allerdings durch etliche Vorschriften zum Schutz des AN eingeschrnkt. Somit darf in einem AV nicht alles mgliche stehen - Er orientiert sich an geltendem Recht. Und darf davon nicht abweichen sonst ist er rechtswidrig. Der Vertrag kommt zustande durch bereinstimmende Willenserklrungen beider Vertragspartein. Der Inhalt eines AV umfasst unter anderem: Name, Anschrift der Vertragspartein Zeitpunkt des Beginnens des Arbeitsverhltnisses (Bei Befristung) Ende des Arbeitsverhltnisses Arbeitsort (oder Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte) Beschreibung der zu leistenden Arbeiten Zusammensetzung und Hhe des Lohns Vereinbarte Arbeitszeit Dauer des Urlaubs Kndigungsfrist Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf geltende Tarifvertrge, Betriebsvereinbarungen die auf das Arbeitsverhltnis anzuwenden sind. Durch den Vertragsschluss kommt es zwischen AN und AG zu einem Dauerschuldverhltnis. Dies bedeutet das whrend der Laufzeit des Vertrages stndig neue rechte und Pflichten entstehen. Ein Arbeitsvertrag ist anfechtbar durch: Nichtigkeit, Teilnichtigkeit, Anfechtung, beschrnkte Geschftsfhigkeit einer der Vertragpartner, fehlende Vollmacht/en, Formmngel, Sittenwidrigkeit.

Eine Probezeit darf maximal 6 Monate betragen. Und darf nur mit einer Frist von 2 Wochen gekndigt werden. Probearbeitsverhltnisse sind befristete Arbeitsvertrge mit Aussicht auf eine Verlngerung nach der Probezeit.

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Rechte und Pflichten des AN und des AGUnfallschutz und Versicherung Der AG ist verpflichtet Schaden von seinen Mitarbeitern abzuwenden. Kraft des Gesetzes sind Lernende- oder Beschftigte versichert. Versichert wird gegen Arbeitsunflle und Berufskrankheit. Die Beitrge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der AG zu tragen.

Pflichten des AG: Lohnzahlungspflicht Entgeldzahlung an Feiertagen Vermgensbildung Lohnsicherung (Schutz eines teils des Lohns vor Glubigern) Schutz fr Gesundheit und Leben des AN Frsorge fr das Eigentum des AN (Bsp.: Schlagloch auf dem Firmenparkplatz) Einhaltung Sozialversicherungs- rechtlicher Vorschriften Anmeldung des AN bei der Sozialversicherung Richtige Berechnung und Abfhrung der Lohnsteuer Erluterung der Lohnzusammensetzung Beschftigungspflicht Pflicht zur Gleichbehandlung Pflicht zur Gewahrung des Erholungsurlaubs (24 Tage/Jahr) Zahlung von Urlaubsgeld

Pflichten des AN (sind gleichzeitig die Rechte des AG): Aushndigung von Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsnachweis Wahrung von Betriebsgeheimnissen Sorgfaltspflicht (Alle Arbeiten sorgfltig erledigen) Wettbewerbsverbot (verbot gegen den eignen AG in Wettbewerb zu treten) Arbeits- / u. Dienstpflicht (Das erbringen von vertraglich vereinbarten Leistungen) Treuepflicht (Wahrung der Firmenintressen in der ffentlichkeit) Gehorsamspflicht Pflicht zur Krankmeldung Auskunftspflicht (auf Nachfrage muss der AN dem AG mitteilen wie der Status seiner Arbeit ist)

Rechte des AN: Recht auf Entlohnung Recht auf Beschftigung Recht auf Gleichbehandlung Recht auf Einsicht in die eigene Personalakte Recht auf Urlaub, Elternzeit und ungestrte Freizeit Recht auf Pausen (in unserem Gewerbe {Medien} sogar verschrft) Recht auf ein Arbeitszeugnis Recht auf Einhaltung der Fhrsorgepflicht seitens des AG Recht auf Kndigungsschutz, sobald ein Arbeitsverhltnis lnger als 6 Monate andauert Recht auf Mitbestimmung bei mindestens 5 stndig beschftigten

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Jugend u. Auszubildenenrecht

Der Azubi ist whrend der Probezeit jederzeit ohne Angabe von grnden kndbar. Nach ablauf der Probezeit ist er nur durch einen triftigen Grund, ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen, kndbar. Oder durch seinen eignen Willen zur Beendigung des Ausbildungsverhltnisses, unter Einhaltung der Kndigungsfrist von 4 Wochen. Das Ausbildungsverhltnis endet mit Erteilung der Prfungsergebnisse durch den Prfungsausschuss - Oder mit dem Ende der Vertragslaufzeit. Besteht der Azubi die Prfung nicht so bleibt er bis zu dem Termin der Wiederholungsprfung im Betrieb. (Dies darf maximal 1 Jahr sein.) Jugendschutz Als Kind gilt jeder der unter 15 Jahren alt ist. Als Jugendlicher gilt jeder der ber 15 aber unter 18 Jahren alt ist. Kinderarbeit ist in der BRD verboten. Kinder (die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen) drfen nicht mehr als 7 Stunden tglich, und 35 Stunden die Woche arbeiten. (Nur leichte Ttigkeiten - Keine krperliche Arbeit.) Jugendliche drfen nicht mehr als 8 Stunden tglich, und 40 Stunden wchentlich arbeiten.

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Streitfall, Arbeitsgericht und andere EskalationenBegriffserklrung Juristische Person: Personenvereinigungen/ Vermgensmassen Natrliche Person: Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt Materielles Recht: Klrung der Rechtslage oder prfung von Ansprchen Formelles Recht: Mglichkeiten und Wege sein Recht durchzusetzen

Materielles Recht Manchmal kommt es zu Streitigkeiten und Unklarheiten innerhalb oder vorder Schlieung eines Arbeitsvertrages. Dann muss das Gesetzbuch, oder vielmehr die Gesetzbcher zu rate gezogen werden. Dann gilt die Rangfolge der Rechtsquellen als Orientierungsgre. Unter Rangfolge der Rechtsquellen wird verstanden das jeweils das am hchsten einzustufende Gesetz Anwendung findet. Verfassung vor einfach Gesetz usw.Das sieht dann so aus: 1.) Europa-Recht (EG-Recht) 2.) Grundgesetz/Verfassung 3.) Gesetzliche Rechtsverordnung 4.) Tarifvertrag 5.) Tarifvertrag 6.) Arbeitsvertrag Als Arbeitnehmer gilt jeder, der aufgrund eines Dienstvertrages unselbststndige Dienste in persnlicher Abhngigkeit erbringt. Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn es sich um einen privat rechtlichen Vertrag ber die Leistung von Diensten fr einen anderen gegen Endgeld handelt. Um als Arbeitnehmer zu gelten ist es wichtig das diese Dienste unselbststndig und durch Fremdbestimmung erledigt werden. Er muss auerdem weisungsgebunden sein was Zeit, Dauer und/oder Ort angeht. (Auch was den Inhalt des Dienstes angeht.) Jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag - Aber nicht umgekehrt (dazu spter mehr.) Formales Recht / Arbeitsgericht: Gtetermin: Hierbei wird versucht unter Richterlicher Leitung vor dem drohenden Prozess eine gtliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht wird ein weiterer Termin benannt indem dann streitig zur Sache verhandelt wird. Ablauf vor dem Arbeitsgericht: 1.) Klageerhebung beim Arbeitsgericht 2.) Arbeitsgericht stellt die Klage zu und ld beide Parteien zum Gtetermin. 3.) Gtetermin. Erfolgt hierbei keine Einigung so setzt das Gericht einen weiteren Termin fest. 4.) Streitige Verhandlungen, kommt es hierbei ebenfalls zu keiner Einigung so ergeht das... 5.) Urteil.

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Die KndigungFr folgende Personengruppen existiert ein gesonderter Kndigungsschutz: Schwangere Frauen (bis 4 Mon. nach der Entbindung) Schwerbehinderte Betriebsrte Jugend- und Auszubildenenvertretungen AN whrend des Wehr- bzw. Sozialdienstes

Eine Kndigung ist nur dann wirksam wenn folgende Punkte eingehalten werden: Es besteht ein wirksamer Arbeitsvertrag Ordentliche Kndigungserklrung (dem AN muss unmissverstndlich klargemacht werden das er gekndigt wird) So fern kein gesonderter Kndigungsschutz vorliegt Der Betriebsrat (falls vorhanden) angehrt wurde Kndigungsgrund muss herausgestellt werden Die Kndigungsfrist wurde eingehalten Es liegen keine Formfehler vor Diese drei Gruppen von Kndigungsgrnden gibt es: Betriebsbedingt (z.B. Abteilung wird geschlossen, Stellenabbau usw.) Verhaltensbedingt (z.B. wiederholtes zusptkommen, Straftaten usw.) Personenbedingt (langandauernde oder wiederholte Krankheit, Verlust des Fhrerscheins usw.) Die Kndigungsarten Die ordentliche Kndigung Es handelt sich hierbei um eine fristgerechte Kndigung. Welche zum Ende einer vertraglich oder tariflich geregelten Kndigungsfrist in Kraft tritt. Die auerordentliche Kndigung Es handelt sich um eine fristlose Kndigung, also die Kndigungsfrist wird nicht eingehalten. Dies passiert in besonders schwerwiegenden Fllen von ungebhrlichem Verhalten (z.B. Diebstahl, Krperverletzung, Missbrauch usw.) (Bei Diebstahl ist auch der gestohlene Gegenstand nicht von belang geringer Sachwert schtzt hier nicht vor Strafe - Sie Maultaschen-Urteil) Die auerordentliche Kndigung muss innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Kndigungsgrundes ausgesprochen werden. Auch hier muss vorher der Betriebsrat angehrt werden. Die nderungskndigung Wird dem AN zugestellt, und erffnet ihm die Mglichkeiten seine Arbeit unter anderen Bedingungen oder an einem anderen Ort wieder aufzunehmen oder aus dem Arbeitsverhltnis auszuscheiden. Whlt er letzteres ergeht die Kndigung. Ebenfalls mgliche Wege ein Arbeitsverhltnis zu beenden sind: Anfechtung (bei Vertragsbruch usw.) Befristung (von vornherein festgelegtes Enddatum des Arbeitsverhltnisses) Bedingung (Kndigung die beim eintreten bestimmter Ereignisse ergeht) Aufhebung (Ende eines Arbeitsverhltnisses durch zustimmen beider Partein) Eine Kndigung gilt als wirksam wenn 3 Wochen ab zugang der selbiger, kein Einspruch vor dem Arbeitsgericht erhoben wurde. Der AG hat zustzlich die Mglichkeit den AN durch Zahlung einer Abfindung von einer Klage abzubringen.

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Der Arbeitskampf

Als Arbeitskampf beschreibt man einen Prozess indem eine der beiden Partein (AG und AN) versucht seine Intressen dem anderen gegenber geltend zu machen. Partein: Arbeitgeberverbnde - Vertreten die Intressen der AG gegenber den AN Betriebsrte - Die BR vertreten die Belange der AN gegenber dem Ag, in einem Betrieb. Gewerkschaften - Die Gewerkschaft agiert berbetrieblich und setzt sich fr die Verbesserung der wirtschaftlichen, kulturellen sowie sozialen Lage der Arbeiter ein. Heutzutage existieren in der BRD viele Einzelgewerkschaften die jeweils die Belange eines Berufsfeldes andecken. (Bsp. IG Metal - Metalarbeiter) Die meisten deutschen Gewerkschaften sind auerdem im DGB (Deutscher Gewerkschafts Bund) organisiert. Ziel einer Gewerkschaft ist es fr alle Arbeiter bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen sowie der Schutz der Arbeiterklasse vor Ausbeutung. Die Gewerkschaft gibt u.a. auch finanzielle Untersttzung im Arbeitskampf (Streikgeld, Gerichtskosten usw.) Hauptaufgabe der Gewerkschaft ist das aushandeln von guten Tarifvertrgen. Tarifvertrge sind Vertrge die fr eine ganze Branche gelten, in diesen Vertrgen werden z.B. Lohn, Urlaub und Arbeitszeit geregelt. Damit ein Tarifvertrag in Kraft treten kann muss er vom AG angenommen werden. Dies kann nur der Fall sein wenn der AG im Arbeitgeberbund und die AN in der Gewerkschaft organisiert sind. Meist bringen Tarifvertrge eine groe Verbesserung fr den Arbeiter mit sich. Da die AG aber meist nach maximalem Profit fr ihre Firme streben - Und die AN nach gerechtem Lohn kommt es oft zum Konflikt zwischen beiden Partein. Die Gewerkschaftsfreiheit wird mit dem 9 Artikel des Grundgesetzes garantiert. Friedenpflicht und Tarifvertrag Zwischen AG und Betriebsrat (BR) besteht eine absolute Friedenpflicht das heit, AN die dem Betriebsrat angehren drfen zwar an Arbeitskmpfen teilnehmen aber der Betriebsrat als Gremium ist zur Neutralitt verpflichtet. Arbeitskmpfe zwischen BR und AG sind verboten. Der Tarifvertrag bedarf einer allgemeingltigen Schriftform. Er regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Er wird von AG, AGVerband und Gewerkschaft ausgehandelt und gilt fr alle AN (einer Sektion) einer Branche. Der Tarifvertrag ist nun die hchste Rechtsquelle. Er steht ber etwaigen Arbeitsvertrgen. Nicht Einhaltung des Tarifvertrags gilt als unterlaufen geltender Tarifvertrge und stellt eine Straftat dar. Sind mehr als 50% der AN in einer Branche bei einem tarifgebundenen AG beschftigt, und scheint es im ffentlichen Intresse geboten, kann das Bundesministerium fr Arbeit ihn als allgemeingltig erklren. Damit gilt er fr alle AN einer Branche - Unabhngig davon ab der AG dem zustimmt.

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Nach ablauf eines Tarifvertrags gelten die dort getroffenen Regelungen weiter, bis es zu neuen Absprachen kommt. Die Mittel des Arbeitskampfes sind: Streik (AN - Niederlegung der Arbeit bis zur Durchsetzung der AN-Intressen) Boykott (AN - Kein Kauf gewisser Waren, keine Abschlsse neuer Vertrge usw.) Sabotage (AN - Gesetzlich verboten - Beschdigung von Betriebseigentum, Manipulation der Produktion usw.) Aussperrung (AG - Aussperrung vom Betriebsalltag - Ohne Lohn) Im Falle eines rechtmigen Arbeitskampfes ruhen smtliche Vertragspflichten beider Partein. Keine Arbeitspflicht - Keine Lohnzahlungspflicht. GRAFIK Folgende Punkte sind einen Streik betreffend zu beachten: 1.) Beachtung Tariflicher Grenzen Ein Streik darf nur von Tarifvertragspartein gefhrt werden, unter der Absicht einen Tarifvertrag zu erkmpfen. Wird ein Streik nicht von einer Gewerkschaft unter Aussicht auf einen Tarifvertrag gefhrt gilt er als wilder Streik und ist in der BRD rechtswidrig. Um die Macht der Arbeiterklasse weiter zu schwchen sind Streiks aus Solidaritt (Sympathiestreik), Streiks zur Durchsetzung Gesellschaftlicher oder politischer Vernderung, Demonstrationsstreiks und der Generalstreik verboten. (Generalstreik: Alle Arbeiter eines Landes legen die Arbeit nieder. Dies fhrt zum stillstehen einer Nation und kann groe Vernderungen erzwingen. Er ist die einzige Handhabe eines Volkes gegen seine freidrehende Regierung.) 2.) Beachtung allgemeiner Grundstze der Kampffhrung Fr die Gewerkschaft gilt, es darf erst gestreikt werden wenn vorangegangene Tarifverhandlungen gescheitert sind. Allerdings darf ein Warnstreik (vorbergehende, meist kurze Niederlegung der Arbeit) bereits vor ersten Verhandlungen statt finden um dem AG den Ernst der Lage zu vermitteln. 3.) Beachtung gesetzlicher Kampfverbote Sie bestehen fr den Betriebsrat als Gremium und fr Beamte des deutschen Staates

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Aussperrung

Es ist die Kampfmanahme der AG, wenn die Gewerkschaft den Streik ausgerufen hat. Der AG verbietet allen AN den zutritt zum Betrieb. Whrend eines Streiks oder einer Aussperrung ruhen bekanntlich alle Vertragspflichten und es wird kein Lohn gezahlt. Da die Arbeiter aber trotzdem auf Unterhaltszahlungen angewiesen sind, zahlt die Gewerkschaft ihren Mitgliedern Streikgeld - Entspricht meist dem eigentlichen Verdienst. Ein Streik kann also sehr Teuer werden. Aufgrund dessen darf eine Aussperrung nicht genutzt werden um eine Gewerkschaft zu ruinieren. Daher gilt ein Verhltnismigkeitsgrundsatz - Es drfen maximal 50% der AN des umkmpften Tarifgebiets ausgesperrt werden. So erreichen die AG aber auch ihren Zweck. Sie spalten die Arbeiterschaft eines bestreikten Betriebes in zwei Lager und untergraben so den solidarischen Gedanken. Solidaritt: a.) Unbedingtes Zusammenhalten mit jemandem aufgrund gleicher Anschauungen und Ziele. b.) (Besonders in der Arbeiterbewegung) auf das Zusammengehrigkeitsgefhl und das Eintreten freinander sich grndende Untersttzung.Quelle: Duden

Betriebliche Mitbestimmung Das Betriebsverfassungsgesetz ermglicht den AN eine Beteiligung an Entscheidungen auf Betriebsebene. Dabei geht es meist um arbeitstechnische Fragen, wirtschaftliche Belange sind der Mitbestimmung weitesgehend entzogen. Das BetVG regelt die Wahl, Amtszeit, Organisation und Geschftsfhrung des Betriebsrates (im folgenden BR). Zustzlich bestimmt es Art und Ausma der Mitwirkung und Mitbestimmung des BR in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Auerdem gewhrt es das Recht auf gesonderte Jugend- und Auszubildenenvertretungen. Welche die Belange der Azubis und Jugendlichen im Betrieb vertritt. Sowie auf die Einhaltung geltender gesetze achtet.

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Betriebliche Mitbestimmung

Das Betriebsverfassungsgesetz ermglicht den AN eine Beteiligung an Entscheidungen auf Betriebsebene. Dabei geht es meist um arbeitstechnische Fragen, wirtschaftliche Belange sind der Mitbestimmung weitesgehend entzogen. Das BetVG regelt die Wahl, Amtszeit, Organisation und Geschftsfhrung des Betriebsrates (im folgenden BR). Zustzlich bestimmt es Art und Ausma der Mitwirkung und Mitbestimmung des BR in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Auerdem gewhrt es das Recht auf gesonderte Jugend- und Auszubildenenvertretungen. Welche die Belange der Azubis und Jugendlichen im Betrieb vertritt. Sowie auf die Einhaltung geltender gesetze achtet.

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Nachwort Falls ihr noch nicht in einer Gewerkschaft organisiert seit, nehmt dies als guten Rat mit auf den Weg ins Berufsleben: Tretet der Gewerkschaft bei, und lasst uns gemeinsam fr faire Arbeitsbedingungen und gegen Ausbeutung Kmpfen!

Deutscher Gewerkschaftsbund www.dgb.de

Vereinte Dienstleistungs Gewerkschaften www.verdi.de

Freie Arbeiter Union www.fau.org

Nachwort