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Völkerrecht. 5. neubearbeitete und erweiterte Auflage. Unter Mitarbeit von Stephan Verosta und Karl Zemanek by ALFRED VERDROSS Review by: H.-J. Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 12. Bd., 2. H. (Januar 1965), pp. 230-231 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40796993 . Accessed: 12/06/2014 15:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.72.154 on Thu, 12 Jun 2014 15:21:36 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Völkerrecht. 5. neubearbeitete und erweiterte Auflage. Unter Mitarbeit von Stephan Verosta und Karl Zemanekby ALFRED VERDROSS

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Völkerrecht. 5. neubearbeitete und erweiterte Auflage. Unter Mitarbeit von Stephan Verostaund Karl Zemanek by ALFRED VERDROSSReview by: H.-J. SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 12. Bd., 2. H. (Januar 1965), pp. 230-231Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40796993 .

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BESPRECHUNGEN

ALFRED VERDROSS: Völker- recht. 5. neubearbeitete und erwei- terte Auflage. Unter Mitarbeit von Stephan Verosta und Karl Zemanek. Wien: Springer- Verlag. 1964. XXII, 690 S. Fünf Jahre nach der letzten Bearbei-

tung erscheint eine Neuauflage des ver- breiteten und geschätzten Lehrbuchs. Sie ist, unter Beibehaltung der Systematik und der Gliederung in drei Hauptteile, um etwa hundert Seiten stärker, vermit- telt aber weiterhin trotz Anwachsen des Stoffes und der Literatur einen guten Überblick über den Gesamtbereich des Völkerrechts. Wie schon in der Auflage vom Jahre 1959 (vgl. Besprechung Ar- chiv des Völkerrechts Bd. 8 [1959/60] S. 483 mit Hinweisen auf frühere Re- zensionen) hat Zemanek außer Rechts- fragen internationaler und übernationa- ler Organisationen die Abschnitte über das internationale Verkehrs- und Wirt- schaftsrecht sowie Gesundheitswesen über- nommen; als neu hinzugezogener Mit- arbeiter hat nunmehr Verosta den Ab- schnitt über die Völkerrechtsgeschichte geschrieben. In die Gesamtdarstellung sind die jüngeren Vorgänge aus Völker- rechtslehre, internationaler Rechtspre- chung und Staatenpraxis eingefügt sowie neu einzelne - mit einer Ausnahme von Verdross abgefaßte - Abschnitte über bedeutsam gewordene Probleme aufge- nommen, von denen nur die der euro- päischen Wirtschaftsorganisationen und -gemeinschaften mit ihren weitreichen- den Ausstrahlungen wiederum zu wenig gewürdigt scheinen.

Im Ersten Teil »Grundlagen und Ent- wicklung des Völkerrechts« ist der Ab- schnitt über die Geschichte des Völker- rechts (S. 31-94) wesentlich erweitert; der Gesamtanlage des Werkes dürfte in-

dessen Verdross3 eigene prägnante Dar- stellung über die Entwicklung des posi- tiven Völkerrechts in den bisherigen Auf- lagen angemessener gewesen sein als der jetzige weitergreifende - zwar interes- sante, hinsichtlich der Schwerpunktver- teilung aber nicht ganz ausgewogene -

geschichtliche Abriß. Der dem ersten Teil als Abschluß angefügte - nur eine halbe Seite (S. 136) einnehmende - Hinweis auf »Die Verfassung der Staatengemein- schaft« erscheint mißverständlich, da die »Normen, welche die Staaten bei der Herausbildung des Völkerrechts als gel- tend vorausgesetzt [also gewohnheits- rechtlich befolgt] haben und die dann durch das Völkergewohnheitsrecht und einzelne Kollektivverträge weitergebil- det wurden«, keine »Verfassung« sind und sich - auch unter dem herangezoge- nen Gesichtspunkt eines Universalitäts- anspruchs der Satzung der Vereinten Nationen - von der später umrissenen Verfassung der organisierten Staaten- gemeinschaft als einem Teil des beson- deren Organisationsrechts weiterhin un- terscheiden.

Der Zweite Teil »Das allgemeine Völ- kerrecht« wird ergänzt durch eine ein- gehendere Behandlung des Völkerge- wohnheitsrechts (S. 137-142), einen Ab- schnitt über Vorbehalte in Kollektivver- trägen (S. 165/6), die Darstellung der völkerrechtlichen Stellung von Antark- tis (S. 299/300) und Weltraum (S. 301 -305; verfaßt von Zemanek) sowie Un- tersuchungen über Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikte nebst deren Bei- legungsmöglichkeiten (S. 417-420; an- stelle des der neuen Lage nicht mehr recht entsprechenden Kapitels über das Güte- verfahren nach dem ersten Weltkrieg).

Innerhalb des Dritten Teils »Die Ver- fassung der organisierten Staatengemein-

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Besprechungen 231

schaft« ist der Abschnitt über wichtige Neuerungen des Völkerrechts seit der Organisierung der Staatengemeinschaft (S. 551- 576) zu begrüßen, der vor al- lem einer - früher nicht ganz systema- tisch in den folgenden Abschnitt einge- ordneten - Darstellung des Menschen- rechtsschutzes und des allerdings mehr theoretisch als praktisch geltenden Selbst- bestimmungsrechts der Völker gewidmet ist. In dem überwiegend erhalten ge- bliebenen Abschnitt über die Funktionen der organisierten Staatengemeinschaft (S. 576-657) läßt Ver dross deutlicher als in der Vorauflage erkennen, daß - wie er im Vorwort (S. IV) betont - »den wichtigsten Baustein des neuen Völker- rechts . . . das in der Satzung der Ver- einten Nationen verankerte Verbot der Androhung oder Anwendung von Ge- walt zur Austragung von zwischenstaat- lichen Streitigkeiten« bilde und es daher vor allem nötig sei, »das Verfahren der friedlichen Streiterledigung auszubauen, um die Achtung vor dem Völkerrecht sicherzustellen«. Schlochauer

BENEDETTO CONFORTI: II re- gime giuridico dei mari. (Veröffentlichungen der Juristischen Fakultät der Universität Neapel Bd. 28). Neapel: Jovene. 1957. 308 S.

Der Autor bekämpft die Gegenüber- stellung von Hoher See und Küstenmeer. Letzteres darf nach ihm nicht räumlich- einheitlich erfaßt und als Teil des Staats- gebiets betrachtet werden; in ihm wird nur die Ausübung staatlicher Hoheits- gewalt intensiver geschützt - auf Hoher See in geringerem Umfang, weil die Verbindung zur Integrität der staatli- chen Gemeinschaft loser ist. Diese ist ein- heitliche Konstruktionsgrundlage eines uniform zu konstruierenden (Küsten- und Hohesee-) Seerechts.

Diese These (S. 9-18) wird in einem ersten Teil (S. 19-123) durch (vorwie- gend dogmatische) Untersuchungen zur Freiheit der Meere unterbaut. Das Den- ken in »spazialen« (»sachenrechtlichen«) Kategorien im Seerecht sei der Epoche des dominium maris entlehnt worden

(S. 27 f.), die aber die Seebeherrschung gerade nicht so, sondern nur als Bündel einzelner Nutzungsrechte (Fischerei) auf- gefaßt habe (Nachweise zur Praxis der Zeit S. 35-41). Mit der »Freiheit der Meere« sei die Hohe See nicht aus einem »sachenrechtlichen« Zustand (»Eigen- tum«) in einen anderen (res nullius) über- gegangen; vielmehr sei nun (S. 41-57) die staatliche Hoheitsmacht nur mehr in »funktionellem« Sinn, im Hinblick auf jede Form ihrer Ausübung, klarer ge- schützt, ein materielles Nutzungsrecht dagegen beseitigt worden. Schutzobjekt auf hoher See sei also stets die Hoheits- gewalt, nur in verschiedenen »Aspek- ten«; Meeresfreiheit sei Freiheit der un- gestörten Ausübung der Hoheitsgewalt (S. 51). Es folgt eine Kritik des »spa- zialen« Verständnisses der Hohen See (S. 57 f.)î auch nach diesem werde, im Grunde, das subjektive Recht auf unge- störte Machtausübung, nicht eine »tat- sächliche Freiheit« geschützt (S. 67). Aber auch auf den Schutz der »Perso- nalsouveränität« allein könne die Frei- heit der Meere nicht zurückgeführt (S. 71 f.), jedenfalls müsse dies auf das Herrschaftsrecht zum Schutz der Ge- meinschaft erweitert werden. Es sei des- halb die Kategorie des »Schutzes der Hoheitsgewalt als Funktion« (ipotesi funzionale) anzuerkennen (S. 91 f.). Nur so könne das »Interventionsrecht« gegenüber fremden Schiffen erklärt wer- den (S. 92 f.); dabei wird die Auffas- sung der Piraterie als crimen juris gen- tium oder als Denationalisierung abge- lehnt (S. 93-97), Individuen werden - wegen des mangelnden völkerrecht- lichen Schutzes - als Subjekte des Völ- kerrechts nicht anerkannt (S. 97 f.). Ge- schützt werde also durch die Freiheit der Meere die dort effektive Staatsge- walt (S. 108), nicht eine »selbständig- völkerrechtliche« Herrschaftsmacht oder ein spaziales condominium (S. 104 f.). Die Interessen jener seien spezifisch, nicht global zu bestimmen (Ablehnung der »self-defence«, S. no f.).

Der zweite Teil (S. 123-294) sucht zu zeigen, daß die »Küstenmeerphäno-

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