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War China ein patrimonialer Staat? von Karl Bünger (Bonn/Tübingen) I. Das Thema und seine Abgrenzung TI. Die patrimoniale Staatsidee in Europa III. Der Vergleich mit den chine ischen Verhältnissen 1. Der Kaiser als Grundeigentümer? 2. Herrschaft als subjektives Recht 3. Einige staatliche Institutionen a) Rechnungsführung b) Kaiserliche Siegel c) Amt, Behörde, Beamte 4. Legitimierung der Herrschaft IV. Ergebnis I. Das Thema und seine Abgrenzung Die Ansicht, das kaiserliche China sei ein patrimonialer Staat gewesen stammt, o- weit ich sehe, von Max Weber 1 , also von soziologischer Seite. Sie hat in die Sinologie und andere Disziplinen Eingang gefunden. Daneben finden sich andere Charakteri ie- rungen der früheren chinesischen Herrschaftsform wie Theokratie, Cäsaropapismu , Patriarchalismus, Despotie, Feudalismus, Absolutismus und moderne politische Schlagwörter wie Diktatur Totalitarismus, Autoritarismus u w. Aber auch demokrati- sche Elemente hat man in dem chinesischen System gesehen. Die Verschiedenartigkeit dieser sich teilweise widersprechenden An ichten spiegelt den gegenwärtigen noch in den Anfängen steckenden Stand der Forschung auf die em Gebiete wider. Trotz einer Reibe wertvoller Veröffentlichungen in den letzten Jahrzehnten fehlte noch an wi - senschaftliehen Untersuchungen in europäischen Sprachen über Organi ation, Recht und Theorie des chinesischen Staates um den Disziplinen, die ohne ostasiatische Sprachkenntnisse arbeiten, ein ausreichendes Bild von dem historischen chine ischen Staatswesen zu vermitteln 2 Insbesondere fehlen Unter uchungen über die Verände- rungen, die das chinesische Staatswesen eit seiner Begründung durch die Ch'in und Han durchgemacht hat so daß sich immer noch die Ansicht hält wir hätten es im Grunde mit einem System mit höchstens geringfügigen Änderungen zu tun. 1 Vor allem in Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie Bd. I (4. Aufl.) Tübingeo 1947 und in Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl Tübiogen 1972 pas im. Seide Werke auch in engli- eber Übersetzung TheReligion ofChina, Glencoe 1951, von H. G. Gerth und The TheoryofSo- cial and Economic Organization, Oxford U. Pr. 1947. _ 2 _Die Bedeutung des chinesischen Staatswesens für. die andere D tSZi plioen wird heute überwiegend nicht erkannt, wie em Blick auf die Westens zeigt, oder es wird versucht, eine Beschäftigung mit der Frage dadurch betsettezuschie- ben, daß dem Staat des kaiserlichen China der Charakter eines Staates kurzerhand abgesprochen wird. Eine Ausnahme macht z. B. F. BERBER: Das Staatsideal im Wandel der Weltgeschichte, Mün- chen 1973, p. 36ff. Vgl. auch S. N. EtsENSTADT: Thepoliticalsystemsofempires, 1963, der ich häufig mit China beschäftigt. Es ist das große Verdienst von Max WEBER on Montesquieu und der Aufklärung wiederaufgenommen und zu haben das chineStSehe Staatswesen in Vergleich mit der europäischen Staatengeschichte gesetzt zu haben. 167

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War China ein patrimonialer Staat?

von Karl Bünger (Bonn/Tübingen)

I. Das Thema und seine Abgrenzung TI. D ie patrimoniale Staatsidee in Europa

III. Der Vergleich mit den chine ischen Verhältnissen 1. Der Kaiser als Grundeigentümer? 2. Herrschaft als subjektives Recht 3. Einige staatliche Institutionen

a) Rechnungsführung b) Kaiserliche Siegel c) Amt, Behörde, Beamte

4. Legitimierung der Herrschaft IV. Ergebnis

I. Das Thema und seine Abgrenzung Die Ansicht, das kaiserliche China sei ein patrimonialer Staat gewesen stammt, o­

weit ich sehe, von Max Weber1, also von soziologischer Seite. Sie hat in die Sinologie und andere Disziplinen Eingang gefunden. Daneben finden sich andere Charakteri ie­rungen der früheren chinesischen Herrschaftsform wie Theokratie, Cäsaropapismu , Patriarchalismus, Despotie, Feudalismus, Absolutismus und moderne politische Schlagwörter wie Diktatur Totalitarismus, Autoritarismus u w. Aber auch demokrati­sche Elemente hat man in dem chinesischen System gesehen. Die Verschiedenartigkeit dieser sich teilweise widersprechenden An ichten spiegelt den gegenwärtigen noch in den Anfängen steckenden Stand der Forschung auf die em Gebiete wider. Trotz einer Reibe wertvoller Veröffentlichungen in den letzten Jahrzehnten fehlte noch an wi -senschaftliehen Untersuchungen in europäischen Sprachen über Organi ation, Recht und Theorie des chinesischen Staates um den Disziplinen, die ohne ostasiatische Sprachkenntnisse arbeiten, ein ausreichendes Bild von dem historischen chine ischen Staatswesen zu vermitteln2 • Insbesondere fehlen Unter uchungen über die Verände­rungen, die das chinesische Staatswesen eit seiner Begründung durch die Ch'in und Han durchgemacht hat so daß sich immer noch die Ansicht hält wir hätten es im Grunde mit einem System mit höchstens geringfügigen Änderungen zu tun.

1 Vor allem in Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie Bd. I (4. Aufl.) Tübingeo 1947 und in Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl Tübiogen 1972 pas im. Seide Werke auch in engli­eber Übersetzung TheReligion ofChina, Glencoe 1951, von H. G. Gerth und The TheoryofSo­

cial and Economic Organization, Oxford U . Pr. 1947. _2 _Die Bedeutung des chinesischen Staatswesens für. die ~lgeme.ineßtaat~J~hre ~nd andere

D tSZiplioen wird heute überwiegend nicht erkannt, wie em Blick auf die emschlag~ge_LJ~eratur ~e Westens zeigt, oder es wird versucht, eine Beschäftigung mit der Frage dadurch betsettezuschie­ben, daß dem Staat des kaiserlichen China der Charakter eines Staates kurzerhand abgesprochen wird. Eine Ausnahme macht z. B. F. BERBER: Das Staatsideal im Wandel der Weltgeschichte, Mün­chen 1973, p. 36ff. Vgl. auch S. N. EtsENSTADT: Thepoliticalsystemsofempires , ~ewYo!~ 1963, der ich häufig mit China beschäftigt. Es ist das große Verdienst von Max WEBER dieTra~mo~ on Montesquieu und der Aufklärung wiederaufgenommen und ~ersucht zu haben das chineStSehe Staatswesen in Vergleich mit der europäischen Staatengeschichte gesetzt zu haben.

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Die folgenden Ausführungen bezwecken die Kategorisierung des kaiserlieben Chi­na als ein patrimonialer Staat nachzuprüfen. Es sind also zunächst die Merkmale zu nennen, die nach der europäi eben Staatslehre den patrimonialen Staat ausmachen, um sie dann mit der chine ischen Staat auffassung und den Institutionen des chinesischen Staats zu vergleichen, d. h. Übereinstimmungen und Verschiedenheiten festzustellen. Nicht beabsichtigt ist, darüber hinaus eine gesamte Cbarakterisierung des chinesischen Staatswe en zu geben. Das würde eine weit umfassendere Erörterung erfordern, als hier möglich ist. Bei dem vorliegenden Versuch erscheinen daher nur Teila pekte eine umfa enderen Problem , allerdings, wie ich hoffe, solche, die von grundsätzlicher Be­deutung für die Gesamtbeurteilung des chinesischen Staatswesens sind und damit über die engere Fragestellung dieses Es ays hinausführen. Bei diesem Vorgeben erübrigt es sich, au drücklieh auf alle einzelnen Bemerkungen und Behauptungen einzugehen, die von Vertretern der patrimonialen Staatsauffassung für China vorgebracht worden sind. Einige sind bereit on 0. van der Sprenkel kritisch behandelt worden3 .

Die Betrachtung be chränkt sich auf das kai erliche China, also auf die Zeit eit den Ch'in und Han (3. Jahrhundert v. Chr.) bis 1912. Dabei wird hier auf die Frage nicht eingegangen ob da kaiserliche China überhaupt ein Staat im europäischen Sinne ge­wesen ist. Das wird bekanntlich von einigen Staats- und politischen Wissenschaftlern im Westen verneint, wie ich meine zu unrecht. Hierüber hoffe ich demnächst eine Unter-uchung vorlegen zu können. Die Zeit vor den Ch' in, die auch als " feudalistische" cha­

rakterisiert wird wird hier nicht berücksichtigt. Zur Methode ist noch eine Bemerkung angebracht Es fällt auf, daß die eingang auf­

geführten Charakteristika für den chinesischen Staat der Terminologie der europä­ischen Geschichte und Gegenwart entnommen und Kontrastbegriffe in dem Sinne sind, daß sie die Erscheinungen des chinesischen Staatswesens im Gegensatz zu einem Ideal­bild sehen, da ich der westliche Autor von seinem eigenen Lande macht. Mitunter ind auch aktuelle politische oder ideologische Ziele des Autors nicht auszuschließen4

Selb tverständlich i t es richtig, ja unvermeidlich, daß westliche Forscher ihre Katego­rien und Begriffe zugrundelegen, solange eine universelle, alle oder mehrere Kulturbe­reiche umgreifende Terminologie von den vergleichenden Wissenschaften noch nicht ausgearbeitet worden ist. Dabei sind jedoch sowohl der Bedeutungswandel zu beach­ten den die Worte im Laufe der Zeit bei uns durchgemacht haben, wie auch die histori-chen Bedingungen, unter denen die europäischen Begriffe und Institutionen ausgebil­

det worden ind.

II. Die patrimoniale Herrschaft Das Wortpatrimonium stammt bekanntlich aus dem römischen Staatswesen wo es

das von den Vätern ererbte Vermögen des Princeps sein persönliches Vermögen be­zekhnet, im Gegensatz zu fiscus dem von ihm verwalteten öffentlichen Gut, und zu

3 Otto B. vAN DER SPRENKEL: "Max Weber on China", in: History and Theory 3 (1964) 348-370 (Wiederabgedruckt in G. H. NADEL (ED.): Studies in the Philosophy of History, New York 1965 p. 198-220). Er wendet sich z. B. gegen den Gedanken, der Staat sei in China von den Beamten appropriert worden. Auch Otto BRUNNEil (Feudalismus, Wiesbaden 1959, p. 4) hat sich genereiJ gegen den von Max WEBER geprägten Begriff des " Pfründenfeudalismus' ausgesproche~.

4 Bekanntlieb ist auch Theodor Momm en der Verdacht nicht erspart geblieben, er hab<: m1t der Darstellung einzelner Zustände im römischen Staatswesen auf Verhältnisse in seiner Hetmat kriti eh hinweisen wollen.

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aerarium, den dem Senat zur Verfügung tehenden Mittelns. , Patrimonial' zur Be­zeichnung einer Herrschaftsart findet sich bei Hugo Grotius in seinemDe jure belli ac pacis libres tres (1625)6. Er unterscheidet die auf Grund eines Vertrage ausgeübte Herrschaft, die das summum imperium "jure usufructuario" beinhaltet, von der Herr­schaft über Länder, die entweder in einem "gerechten" Kriege erobert worden ind oder deren Bevölkerung sich einem neuen Herrscher bedingungslo übergeben hat7. Über letztere herrscht der Regent "pleno jure proprietaties", er bat an diesen Gebieten Eigentum "in patrimonio imperantis". Über sie kann der Für t wie über gewöhnliebe Eigentum verfügen, "wie der Bauer über einen Hof wie manchmal ge agt worden ist8 . Dieses Vermögen umfaßt nicht nur den Grund und Boden sondern auch andere Rechte. Der Herrscher kann darüber auch geteilt verfügen, etwa te tamentarisch, o­fern dem Gebiet nicht die Bedingung der Unteilbarkeit anhängt9 • Schon Grotius weist bei seiner Lehre von der patrimonialen Herr chaft als legitimierenden Präzedenzfall auf Alexander d. Gr. und die hellenistischen Staaten hin, einehi tori ehe Ableitung, die in der späteren Literatur beibehalten worden i t und ich bi indieneuere Zeit vorfin­det.

Der Einfluß der patrimonialen Herrschaftsauffassung auf die Au bildungder ab olu­tistischen Monarchie z. B. in Frankreich ist deutlich. Aber in Deutschland hat die Lehre eine etwas andere Rolle gespielt. Hier diente sie zur Rechtfertigung und Au bildung der Herrschaftsmacht der Territorialfür ten1o. Zuletzt wird im 19. Jahrhundert der pa­trimoniale Gedanke von dem Berner Staatsrecht lehrer Karl Ludwig von Haller noch einmal aufgegriffen und verteidigt11•

Zusammenfassend läßt ich sagen, daß der Begriff der patrimonialen Herrschaft die öffentliche Gewalt mit der Vorstellung des Eigentums wie sie damal unter dem Ein­fluß des römischen Rechts ausgebildet wurde, und mit dem Denken in objektiven indi­viduellen Rechten verknüpft. Es sind das also privatrechtliche, individualrechtliche Vor teUungen; die Herr chaft wird als ein objektive Recht des Herrschaftsinhabers ange eben, über das er im eigenen Interesse verfügen kann und zwar noch über seinen Tod hinaus, zum Bei piel te tamentariscb wie über anderes Vermögen. Mit modernen

5 Otto BRUNNE&: Land und Herrschaft Nachdruck Darmstadt 1970, 147f und W. ScHMJlT­HENNllR: "Ob_er eine Formveränderung der Monarchie seit Alexander d. Gr.", SAECULUM 19 (1968) p. 39.

6 Lib. li Cap. VII § XII. Englische Übersetzung von F. W. l<.ELSEY: The law of war and peace, 1925 p. 279. .

7 I, m, XI 1 und I, m, XII 1. In der englischen Übersetzun~ von KELSEYp. 113 und 115. Stehe dazu u. a. G. JE.LLINEK: Allgemeine Slaatslehre, 3. A~. Ber!_m 1928, 199 ff. . und.

8 W. NÄF: "Frühformen des modernen Staates' , m: Gun~er Vt!oLF (ed.). Stupor M ~~ Darmstadt 1966 p 258 agt: die ,Herrschaftskompetenz hatte tn geWJSSem Au maß tbr~n s~atli­cben Charakter ~e~loren und war privat geworden, war in pr:iv~tes Ei~eotum oder· · · m ~nvate Nutzung übergegangen. ,Privat' heißt hier ganz präzi : der taatlich~n ßtgensch~ beraubt' · Otto BRUNNER: Feudalismus, Wiesbaden 1959, p. 2 ff. spricht von den ,,m co~ercrum gekommene~ Hoheitsrechten" und davon, daß die Herrschaftskompetenz zu privatem ~~entum ge':"orde~ set. Zur Frage der ioaJienability in England iehe E. H. ICANroROWJcz: The king s two bodJes, Pnnce-

ton 1957, p. 166 ff. 6) 9 GRonus l.c. I, III, XII und Ill, XX, V 3. Englische Übersetzung von KELSEY l.c. (Anm.

P· 115 und 805. ff H n_..........., ·Ei entum 10 Sehr klar bierüber Otto ßRuNNEJt: Land und Herrschaft P· 147 · · l"Uli->•LLG. g .

· · An bJ ß an 0 BRUNNEil von der Patn-a/s Verfassungsproblem, Darm tadt 1975 p. 6 pncbt UD • sc u B .: d fürstlicher Herr-momaltheorie als einer , neuzeitlieben Zweckkon trukt:JOn zu~ e~. ung schaftsrechte" und von der "HerJe~tung der Staat_gewalt aus Etfe~ Wintertbur 1920 ff.

11 K. L. VON HALLER: Rest11uratwn der Staatsw/Ssenscha[te(l, · u ·

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Begriffen ausgedrückt: Die " privatrechtliche und die öffentlichrechtliche Positionen ' des Herrschers sind nicht geschieden 12• In einer treffenden Formulierung, die allerdings besonders Juristen verständlich ist, sagt der Historiker Otto Hintze hlerzu: " Das führt zur Verdinglichung der Herrschaft, statt zur Versachlichung wie beim modernen Staat . . . . hier liegt also auch die Erklärung für jene eigentümliche Teilung der Staatsgewalt nach den Objekten, nach den partes regni statt nach den Punktionen: Das eine ist pa­trimonial, das andere rational und anstaltlich" 13•

lli. Der Vergleich mit den chinesischen Verhältnissen 1. Als Indiz für patrimoniale Herrschaft, wenn auch nicht als ihr alleiniges Element,

wird es angesehen, wenn der Regent als Grundeigentümer des gesamten Herrschafts­gebietes gilt oder ihm doch wenigstens ein Obereigentum daran zuerkannt wird. Auch für China ist dies von westlicher Seite behauptet worden. Diese Ansicht ist bereits von Otto Franke und Henri Maspero überzeugend widerlegt worden14• Trotzdem hält sie ich noch15. Zu ihrer Begründung kann jedoch nur auf ein oder die andere Stelle im

klassischen Buch der Lieder (Shih-ching) aus der frühen Zeit des vor-imperialen Chinas verwiesen werden. Aus der späteren Zeit kann allenfalls noch das von den fremdstäm­migen Wei eingefü~e System des Felderausgleichs (chün-t'ien), dessen gesetzliche Regelung wir noch im Gesetzbuch der T'ang im 7. Jahrhundert finden, angeführt wer­den. Es kennt neben vererbliebem Grundbesitz ein Rückfallrecht bestimmter, den Fa­milien nach ihrer Kopfzahl zugeteilter Felder an den Staat. Das Gesetz läßt aber auch hier nicht erkennen, daß man dabei von dem Gedanken eines Obereigentums des Kai­sers ausging. Vielmehr werden die Felder im Falle des Rückfalls kung, d. h. Gemeinbe­sitz. Daneben gab es damals wie auch später bei schweren Verbrechen die Konfiskation von Eigentum, also auch von Grundeigentum. Hier spricht das Gesetz davon, daß das Vermögen in Amtsbesitz übergeht (ju kuan).

In der Rechts- und Amtssprache wird deutlich zwischen privatem (sze ), amtlichem (kuan) und öffentlichem Grundeigentum (kung t'ien) unterschieden. Einer Rechtferti­gung für die Konfiszierung und Einziehung privaten Grundeigentums durch eine Theo-

12 Otto lliNTZE in seinem 1930 geschriebenen Aufsatz "Typologie der ständischen Verfassun­gen de Abendlande ' (Gesammelte Abhandlungen, 2. Aufl., Göttingen 1962, Bd. 1 p. 122) kennzeichnet die "patrimoniale Struktur" als eine ,weitgehende Vermischung öffentlichrechtli­cher und privatrechtlicher An chauungen und Institutionen". R. HERZOG, Allgemeine Staatslehre, Frankfurt/M. 1971, p. 99 agt, für den absoluten Monarchen sei es "sinnlos" gewe en, ,,Familien­gut und Krongut privatrechtliche und öffentlichrechtliche Positionen zu unterscheiden.'

13 Otto Hr TZE: , We en und Verbreitung des Feudalismu " (Ges. Aufs. I p. 87). 14 . Otto FRA KE: Die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum in China, Berlin 1903, p. 5-1?·

Henn MAsPERO: Les termes designant La propriite foneiere en Chine {1938), wiederabgedruckt m Melanges Posthumes lU: Etudes Historiques, Paris 1967, p. 204 ff.: "C est une erreur que les anci­ens commentairs n'ont jamais faite". Offenbar hat MAsPERO die Arbeit von FRANKE nicht gekannt, als er diesen Aufsatz schrieb. Siehe hierzu auch H. MASPERO: "Les r~gimes fonciers en Chine", in: Recueils J ean Bodin, Vol. II, Bruxelles 193 7, p. 265-314 ( wiederabgedruckt in M elanges Posthu­mes III p. 147-192).

15 Vor allem bei englischen Gelehrten, die sich dabei offenbar von naheliegenden Vorstellun­gen ihrer eigenen Rechtsgeschichte und dem praktizierten Landrecht in der Kronkolonie Hong Koog leiten lassen, aber auch auf die Autorität von Gelehrten wieS. W. WILLIAMS: The Middle Kingdo_m, ~ew York 1883, Vol.ll p. 1 ("no allodial property being acknowleged") berufen kön­nen. Ntcht ganz deutlich ist die An icht von Günter LEWIN: Die ersten fW!ftig Jahre der Sung­Dynastie in China, Berlin Akademie Verl. 1972, p. 93, wo der Verfasser sagt: ,Ganz offen ich~­lich war der Kaiser, zuminde t der juri tischen Fiktion nach oberster Eigentümer des ganzen Rei­ches". Vgl. im übrigen auch die folgende Anmerkung 16.

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riedeskaiserlichen Obereigentums bedurfte es in China nicht. Sie ergab sich bereit aus der allgemeinen und umfassenden Staatsgewalt des Kai er etwa vergleichbar dem summum imperium im mittelalterlieben Europa als verschieden von dem dominium l6.

2. Grundeigentum ist zwar ein wichtiger Teilaspekt der patrimonialen Het:r cbaft, jedoch wäre es zu eng sie nur unter diesem Gesichtspunkt zu begreifen. Schon oben wurde auf den privatrechtliehen Begriff des subjektiven Rechts hingewiesen, der Teil der patrimonialen Herrschaft theorie ist. Hierzu ist zunäch t fe tzu tellen daß da , wa wir heute Zivil- oder Privatrecht nennen, in China bekanntlich vom Gesetzgeber ehr schwach und unvollkommen ausgebildet worden war. Ferner ist in Erinnerung zu rufen, daß in der allgemeinen wie in der Rechtssprache der o tasiatischen Länder ein Wort für

subjektives Recht' ' fehlte, bis es zur Berührung mit der we tlicben Welt kam 17• Es gab nur ein Wort für die objektive Rechtsordnung (fa) und die e umfaßte nicht Gewohn­heit recht. Das mag heutige europäische Juristen, die gewohnt sind, diesen Aspekt de Rechts in den Vordergrund zu rücken und in den Kategorien individueller Rechte zu denken, überraschen18• Jedoch haben wir uns zweierlei zu vergegenwärtigen: Nur in der englischen Sprache gibt es verschiedene Worte für objektive Recht (law) und ub­jektives Recht (right), während in den übrigen europäi eben Sprachen ein und das elbe Wort für beide Begriffe steht (ius, Recht, droit, diritto, pravo u w.) . Eine überzeugende Erklärung für dieses sprachliche Phänomen, selten versucht19, steht, soweit ich sehe, noch aus obwohl es grundlegend zu sein cheint und zu manchen Verständigungs- und sonstigen Schwierigkeiten geführt hat. Fragen wir weiter, seit wann der uns so vertraute und selbstverständlich erscheinende Begriff des ubjektiven Rechts in der europäischen Wissenschaft einschließlich der englischen auftaucht, so ergibt ich ein recht päte Da-

16 Die ganze Frage nach dem Obereigentum des Herrschers im deutschen, wenn nicht im euro­päischen Mittelalter scheint in der neuereo Facbjjteratur kritisch neu aufgeworfenen zu werden. So kommt H. Es ER: Das Freie Eigen, Klagenfurt 1969, p. 36; zu dem Ergebnis: ,,Die von der äl­t~ren Lehre vertretene Vorstellung, der König sei Oberherr über den gesamten Bode~ ~d <?ber­etgentümer aller Lehen' sei "irrig". Allerdings läge es anders in , England, wo der Korug e1t der Eroberung aufgrund des Okkupationsrechts als oberster Eigentümer des Landes galt. ' P. S~IN and J . SHAND: Legal Values in Western Society, Edinburgh 197 4, p_. 223.sprec?en vo~ der ,medJ~­val co.nfusioo of the power of the sovereign to regulate the use of thin~ (tmpe.num) ~th o~e~h1p (dommium)", wobei sie sich auf Ro coe PoUND berufen, dessen emscblagtge Schnft mtr b1sher nicht zugänglich war. . .. ..

17 Der moderne chinesische Gesetzgeber übernahm den m Japan neugepra~en Ausdruck für subjektives Recht (kenri, chines. Aussprache eh üan-li). Über den Vorgang m Japan bemerkt KA w ASHIMA Takeoshi (in: C. A. MooRE ( ed. ): The status of the individual in East and W ~t, H~?o­lulu 1968, p. 430 und Anm. 6) " the Dutscb word Regt' wa transl.ated into Ja~aoese a kenn · · · When the Dutch word 'Regt' (right) was introduced into Japan m the late mneteenth century, there was no equivalent for thi word in the vocabuJary of tJ;te J apanese langu,age :md a scholar ~a? to create a new word, kenrC, by a combination of two Chme e characte~, .~en .(power) a~d n (reason, logic). Later on, the latter character 'ri', wa changed to another n , wh1ch roeans mter­e t, thereby maintaining the pronunciatioo 'kenri ofthe word. ' G. B. SANSOM: The Wester~.w~ld and Japan, New York 1950 p. 446 bemerkt dazu die Einführun~ d.e ~oderne~ europatSC en Rechtsbegriffes des subjektiven Rechts in das japanische Recht se1 VJeUe1c~t .der mteres ante te Vorgang in der Rezeption europäischen Rechts in Japan ; ' Herewe have a disnnct ~d und~ubte.d case of the exertion of direct Western influence upon Japanese culture for the notJon of nght. 1S

foreign to the jurisprudence that Japan borrowed from China in the seventh century and on which all her subsequent legislation was based . . Vgl B

18 Darauf ist in der juristischen Literatur des Westens häufig hingewtesen word~;'L . · z. · J · EsCARRA; Le Droit Chinois, Peking!Paris 1936, p. 17, ohne jedoch auf das grundsatzbebe Pro-blem einzugehen. V gl. oben Anm. 17.

19 P. VINOGJlADOFF: Custom and Right, OsJo 1925, P· 65 ff.

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turn, wahrscheinlich erste Anfänge bei Wilhelm von Okham (1290-1349)20. Das Den­ken in ubjektiven Rechten an teUe von der objektiven Rechtsordnung aus verbreitet sich- nicht ohne Widerspruch -langsam, bis sich dann bei Hugo Grotius eine Formu­lierung findet, die in der Folgezeit vielfach als Autorität zitiert wird21 . Zu bemerken ist noch, daß sich dieses Rechtsdenken gleichmäßig in den zivilen wie den öffentlichen Ge­bieten entwickelt. Es dringt in die Herrschaftsidee ein und bestärkt hie.r die patrimo­niale Theorie, die ohne die Vorstellung des subjektiven Rechts nicht voll hätte ausgebil­tet werden können. E verwundert nicht, daß Hugo Grotius als Autorität sowohl für den Begriff de subjektiven Rechts wie auch für die patrimoniale Herrschaftsauffassung angeführt wurde22 .

Auf die geiste geschichtlichen Begleitumstände des Entsteheos des neuen Recbts­denkens, den weiteren Ausbau der Idee de , individualisierten Rechts" und die politi­sQ1en Folgen braucht hier nicht näher eingegangen zu werden.

Für den Gedankengang der vorliegenden Betrachtung genügt die Feststellung daß da mit dem ubjektiven Recht verknüpfte Denken, da Teil der patrimonialen Staats­theorie ist, in der Staatsidee des kai erlichen China keine Entsprechnung findet. So­wohl die Staats- wie die Rechtstheorie basieren auf der Vorstellung einer objektiven Ordnung. Ausgangspunkt für erstere ist eine kosmologische Gesamtordnung, in der je­der seinen Platz mit entsprechenden Aufgaben hat. Dementsprechend sind im öffentli­chen Recht die Begriffe des Amtes also einer dauerhaften Aufgabe losgelöst von einer bestimmten Person, mit genau umrissenen Verpflichtungen und strikter Verantwor­tung früh entwickelt. Hierauf wird noch einmal zurückzukommen sein. Auch im gesam­ten zivilen Bereich des positiven Rechts sind in China Ausgangspunkt nicht Berechti­gungen sondern Verpflichtungen. Während bei uns heute der Ausgangspunkt der juri-ti eben Betrachtung de subjektive Recht i t, das wir in analytischer Weise aus dem

Gesamtkomplex der Beziehungen zwischen zwei oder mehr Personen heraussezieren und zunächst einmal isoliert betrachten, bis die Gegenseite "Einwendungen' oder Ge­genrechte vorbringt gebt in China der erste Blick auf die Verpflichtung, und dabei wer­den die ozialen und sonstigen Umstände beider Seiten des Rechtsverhältnisses in die juristische Betrachtung sogleich miteinbezogen. Eine soweitgehende Isolierung und

20 Zu dieser An icht kommt M. VrLLEY: Leeans d' hiStoire de Ia philosophie du droit, 2e ed., Pa­ris 1962, p. 241. Zu dem Problem iehe ferner H. CoiNG: Zur Geschichte des Privatrechtssystems, Frankfurt!M 1962, p. 29-55. H. J. TROJE: , Wissen chaftlichkeit und Sy tem in der Jurisprudenz" des 16. Jahrhunderts in J. BL .. HDOR u. J . R!ITER (Hrg.) : Philosophie und Rechtswissenschaft, Frankfurt/ M 1969, p. 81 bezeichnet den "Begriff des heute sogenannten subjektiven Rechts: ius als facuJtas eu pote tas" als , eine der wichtigen, folgereichen ... Erfindungen des 16. Jahrhun­derts". Vgl. ferner N. LUBMANN: Rechtssystem und Rechtsdogmatik, Stuttgart 1974, p. 55f. Ange­sicht dieser neueren Forschungen bedürfen frühere Formulierungen der Überprüfung wonach das ganze Gewebe der objektiven Rechtsordnung im Mittelalter aus den wohlerworbenen ubjek­tiven Rechten besteht (s. Fritz KER : Gottesgnadentum und Widerstandsrecht, 2. Auf!. 1954, Nachdruck Darmstadt 1967, p. 129). Isaiah BERLlN: Four essays onliberty, London 1969, p. 129 wei t darauf bin, daß bereits Marquis de Condorcet (1743-1794) auf das Fehlen des Begriffs des ubjektiven Rechts bei den Römern und Griechen aufmerksam gemacht habe, und fügt hinzu, daß

das gleiche für die jüdische, chine ische und alle anderen alten Zivilisationen zuzutreffen scheine. 21 M. VrLLEY a.a.O. (Anm. 20) p. 221. 22 H. KRüGER: Allgemeine Staatslehre, 2. Auf!., Stuttgart 1966, p. 139. Von regnum patrimo­

niale i t chon bei Jean BooiN: De Republica, 1577, die Rede. Anklänge dazu schon imLiberCon­sriturionum Regnis Siciliae, da Karl von Anjou 1270 unter Zu ammenfa sung de Ge etzge­bungswerke Friedrichs IT abfassen ließ (Textstelle bei E. REmSTEIN: Völkerrecht, Freiburg 1958, Bd. I p. 154).

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Abstraktion wie bei uns fand also nicht tatt. Wa da im einzelnen prakti eh bedeutet braucht hier nicht näher untersucht zu werden.

Jedenfalls führt diese Art des Rechtsdenkens dazu, daß die Vor tellung der Kai er habe ein subjektives Recht, über das er beliebig verfügen könne, in China fremd jage­danklich wohl kaum vollziehbar war. Es war also nicht möglich, daß der Kai er einzelne Territorien oder Herrschaftsbefugnisse veräußern, verpfänden oder über ie te tarnen­tarisch verfügen konnte. Das Problem der Teilbarkeit de Staat gebietes tauchte al 0

nicht auf, während es in der europäischen Ge chichte z. B. in der Maje ta Carolina on 1355 als etwas Neuesangesehen werden mußte als die Unteilbarkeit eines Gebiete und deren Zusammengehörigkeit stipuliert wurde.

3. Das Fehlen der gedanklichen Vorau setzungenfür die Qualifizierung der chine i­eben Herrschaftsform als patrimonial wird durch die Ausge taltung gewi er taatli­

cher Institutionen bestätigt, die in Widerspruch zum Patrimonialismu europäi eher Provenienz stehen. Von ihnen seien folgende genannt.

a) Schon früh- in den Anfängen seit der Han-Zeit- finden wir in China getrennte Rechnungsführung, also getrennte Kassen für den Kaiser und seinen Haushalt einer­seits und den Staatsbaushalt andererseits23 . Es be tand al o eine Trennung zwischen dem kai erlichen und dem staatlieben Vermögensbereich. Gerade deren Zusammenfall i t aber ein entscheidendes Merkmal des Patrimoniali mu .

Auch bei den Behörden war die Rechnung führung gesetzlich genau geregelt. Über die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben und ihre korrekte Verwendung wachten einmal die Zensoren die den Behörden in der Zentrale beigegeben waren; die lokalen Behörden aber, bei denen das nicht der Fall war mußten den höheren Behörden Rech­nung legen oder wurden durch reisende Kontrolleure überprüft. Gegen die Verwen­dung öffentlicher Mittel für private Zwecke der Beamten bestanden böcb t detaillierte Vorschriften mit strengen Sanktionen. Diese Vorschriften er treckten ich nicht nur auf die üblichen Fälle von Veruntreuung, sondern schrieben z. B. auch genaue Berechnun­gen und Strafen vor, wenn ein Beamter für öffentliche Bauten eingezogene Arbeiter für seinen privaten Nutzen eingesetzt hatte; geradezu kleinlieb waren auch die Be tim­mungen über die Verwendung von Speiseresten, die bei öffentlichen Banketten übrig gebli~ben waren. Im Laufe der Dynastien scheint die GängeJung der unteren Behörden durch die Zentrale bei der Verwendung der lokal anfallenden Einnahmen zugenom­men zu haben, wie wir aus Klagen über die bürokratische Einengung der Verwendung dieser Mittel für notwendige lokale Bewäs erungsanlagen wi sen. Sicherlieb wurden die e Regelungen nicht immer streng beachtet, und es mag Zeiten gegeben haben, in denen das System zusammenbrach. Von einer Appropriation der öffentlichen Mittel durch die Beamtenschaft die einige Gelehrte in China gesehen haben wollen, kann je­doch keine Rede sein, icherlich nicht der Staatstheorie nach, aber auch nicht, wenn

man "soziologisch" oder , realistisch" urteilen will. . . Der getrennten Buchführung für den kai erlicben Bedarf und für den staatlieb-amtli-

chen Bedarf entspricht die scharfe Gegenüberstellung der Begriffe . privat_' ( ze) und "öffentlich '(kung ), die das gesamte politische System Chinas durchzieht. D~ese Unter­scheidung liegt dem gesamten Beamtenetho zugrunde und i t in der weitgebenden

23 Pbilip Y. K. Fu: A study of governmen.tal accounting in China, PbD The is University of lllinois 1968.

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Verantwortlichkeit der einzelnen Beamten gesetzlich in titutionalisiert. Auch im Straf­recht z. B. wird treng unterscqieden, ob ein Beamtendelikt aus privaten, individuell­selbstsüchtigen Motiven begangen worden ist oder nicht (sse-tsui und kung-tsui). Das alles steht nicht im Einklang mit einem patrimonialistischen System.

b) Die gedankliche Trennung der Person des Kaisers von seiner Funktion, dem , Amt" spiegelt sich auch in den kaiserlichen Siegeln wieder. Bekanntlich spielten und spielen noch heute die Siegel in China eine größere Rolle als bei uns; Namensstempel werden auch anstelle der persönlichen Unterschrift verwendet. Der Kaiser verwandte jedoch keinen Namensstempel, sondern nur Amtssiegel, deren Text uns seit den Ch'in erhalten sind24 • Zur Ch'ing-Zeit waren deren 24 je nach der Gelegenheit vorgesehen. Keines von ihnen gibt den Namen des Kaisers wieder, wie überhaupt der Name des Kai­sers nicht benutzt werden durfte. Nur bei drei von diesen Siegeln kommt der Name der Dyna tie vor· ie hatten rein zeremonielle Bedeutung, da sie lediglich den Akt des Amtsantritts der Dynastie symboli ierten. Die übrigen, die für den tatsächlichen Ge­brauch vorgesehen waren enthalten entweder die Bezeichnung t'ien-tzu, was meist mit "Himmelssohn übersetzt wird, oder huang-ti , d. i. Kaiser oder schließlich Bezeich­nungen für "Erlaß ' ,wobei die betreffenden chinesischen Worte für die verschiedenen Anordnungen des Kaisers reserviert waren. Nach außen hin tritt also nur das Amt, die Funktion in Erscheinung, die Per on und ihr Name verschwindet. Dadurch unterschei­det ich der chinesische Brauch von den europäischen Formen, wo der Monarch unter Nennung seines Namens, meist unter Zusatz seiner genauen Herrschaftsform - etwa gehäuft: Kaiser von A König von B Herr von C usw.- Anordnungen erließ und mit seinem persönlichen Namen zeichnete.

Diese Form findet sich in China auch in internationalen Verträgen- wenigstens bis zur Berührung mit den europäischen Staaten- wieder. Als Vertragspartei erscheint nicht der Kaiser sondern das Land "lcuo", d. i. der Staat.

c) Schließlich entsprachen die Ausgestaltung von Amt und Behörde und die Stellung der Beamten in China nicht denen, die man als charakteristisch für patrimonialistische Herrschaftsverhältnisse ansieht. Stellen wir letztere den Einrichtungen des modernen Staates gegenüber um den Gegensatz zu verdeutlichen25 : Unter patrimonialen Ver­hältni sen flossen die Befugnisse der Beamten aus dem Recht des Herrschers, sie sind abgeleitet, delegiert. Die Amts tellen und die Beamten untereinander waren hierar­chisch geordnet und es bestand eine Weisungsbefugnis von oben nach unten. Daraus wurde z. B. in Frankreich gefolgert, daß die Befugnisse der Beamten mit dem Tode des Königs grundsätzlich erloschen, weil sie von einem persönlichen Recht abgeleitet wa­ren und, wie die Juristen argumentierten, den Nachfolger des Königs nicht verpflichte­ten. Ebenso war der Thronfolger, wie Juristen des 14./15. Jahrhunderts meinten, durch die Gesetze seines Vorgängers grundsätzlich nicht rechtlich gebunden, vielmehr mußte ihre Fortgeltung bestätigt werden, was allerdings auch tillschweigend geschehen konn­te. Im modernen Staat dagegen ergeben ich die Befugnisse des Beamten aus seinem

2.4 Die Siegel der Cb'ing-Zeit finden sich bei P. HoANG: Melanges sur l'administration (Var. Si­nol. 22}, Shangbai 1922 p. 60f. , die der Tang und der Cb'in im T'ang-liu-tien Kap. 6 fol 33a.

25 Ich folge hier im wesentlichen den Ausführungen von A. DESQUEYRAT: L'lnstitution, nach der deutschen Übersetzung in R. SCH UR (Hrg.): Institution und Recht, Darm tadt 1968 p. 118-175, hier in besondere p. 151ff und von Roman HERZOG: Allgemeine Staatslehre, Frank­furt/ M 1971 p. 96ff.

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Amt, dessen Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist ; es handelt sich also nicht um ein de­legiertes persönliches Recht. Zu diesem Amt werden die Beamten ernannt. Das Amt besteht unabhängig von der Person des Inhabers. Es ist ko~tinuierlich und eine dau­ernde Einrichtung, es ist institutionalisiert und versachlicht.

Hält man diesen beiden Systemen aus der europäischen Entwicklung das chinesische Modell gegenüber, so zeigt sich dessen weitgehende Übereinstimmung mit dem mo­dernen" europäischen System. Die Begriffe des ,Amtes ' und die Organi ation d~; Be­börden sind gesetzlich festgelegt, d. h. institutionalisiert. Der chine i ehe Beamte wird für ein bestimmtes Amt ernannt, und zwar außerhalb seiner Heimatprovinz und auf Zeit, um seine private Verwachsung mit denlokalen Kreisen zu verhindem und persön­liche Interessen möglichst auszuschalten. Eine Appropriierung auf Dauer und im Wege der Erbfolge ist damit ausgeschlossen. Die Einweisung in da Amt erfolgt aufgrund des gesetzlich festgelegten Stellenplanes für jede Behörde. Die Funktionen des Beamten ergeben sich aus eben demselben Gesetz, das für jede Behörde und innerhalb der elben für jeden Amtsposten Sacbbereich und Verantwortung im einzelnen umschreibt26• Die Innehaltung dieser Schranken werden von den Zensoren und Behördenchef über­wacht. Verstöße werden in den Konduitenlisten vermerkt und in dreijährigen Beurtei­lungen der Zentrale vorgelegt. Die Verantwortlichkeit des einzelnen Beamten ist streng; sie besteht für die strikte Innebaltung der gesetzlieben Vorschriften· deren Überschreitung kann auch nicht durch eine etwaige dienstliebe Anweisung eines Vor­gesetzten entschuldigt werden. Dies alles widerspricht dem patrimoniali ti eben Sy­stem.

Waren die Beamten disziplinär und strafrechtlieb verantwortlich für die Innehaltung der Gesetze und für die öffentliche Ordnung in ihren Amtsbezirken und innerhalb ihrer Zuständigkeiten, so war der Kaiser für die gesamte öffentliche Ordnung im Staate ver­antwortlich, und zwar noch zu Lebzeiten der Öffentlichkeit gegenüber. Wir kennen die bekannten öffentlichen Selbstanklagen der Kaiser für das Überbandnehmen von Ge­waltdelikten im Reiche, für schlechte und ungerechte Zustände in der Rechtsprechung und für korrupte Richter in der Strafjustiz, aber auch für Hungersnot und Unheil , für die ihm nach unserer Auffassung keine"Schuld' im modernen Sinne zugemessen wer­den kann. Institutionalisiert war diese Seite der politisch-ideologischen Verantwortung des Kaisers in den amtlichen Remonstratoren und jenen " kosmischen' höchsten Be­amten die den Titel ,Praeceptor", , Tutor" o. a. trugen. Sicherlich waren diese Ein­richtungen von recht wechselnder praktischer Bedeutung während der Geschichte der einzelnen Dynastien und Kaiser. Sie konnten bis zur Bedeutungslo igkeit herab inken und haben nicht verhindert, daß es despotische und grausame Herr eher gab wie bisher ja kein politisches System gefunden worden ist, da die Korruption seiner Ideale hat

26 Erstmals im Chou-Li für die vorimperiale Zeit. Seine geoaue Entstebungsz~it und der Um­fang seiner tatsächlichen Anwendung sind jedoch um tritten. S. BR?MA "StudleS 00 tbe Chou Li", BMFEA 33 (1961) 1-89, der sich wohl am eingeh~odsten nut d~m ~roblem be~aßt ha~ kommt zu dem Ergebis Thus the Chou Li depicts a govermog system which, m al1 essenti~S pdre

· · · " · · This governing sy tem cootmue to vailed m the m.tddle and late feudal Chou m vanous tates · · · d Äm exist in a more or less modified form up to 221 B. C.'' Eine entspr~be~de ~estle~~ er ter und Behörden'sowie deren festumschriebene Aufgabenund Zustandigk~tt1en ~t e~em ~um: risch bestimmten Stellenplan finden wir in den Ges~tzen de~ !'30J ~~ de~~ !e~:e:~hJ"L~ ~~he d~m Tang-liu-tien, Sung.-hui-yao etc.,.und zuletzt~ Ta Ch(

2mgA ~) ;n lin 1965 p 95fund wej-

hierzu Otto FRANKE: Geschichte des chinesischen Rezches 1 · u · er ' · tere Literatur ebenda m (1961) p. 64f.

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verhindem können. Aber wir können wohl soviel sagen, daß diese chinesischen Institu­tionen zeigen, daß Herrschaft nicht als ein Recht, sondern als Pflicht und Verantwor­tung gedacht war, und daß sie anstrebten, Willkür und Amtsmißbrauch der Träger öf­fentlicher Gewalt zu verhindern, also die Regierten zu schützen.

4. Außer gewis en gedanklichen Grundlagen, die die Vorstellung einer patrimonia­len Herr chaft im europäischen Bereich ermöglicht haben, in China aber fehlten (oben 2), und gewissen staatlichen In titutionen in China, die dort der Annahme einer patri­monialen Herrschaft zuwiderlaufen (oben 3), gibt es einen weiteren Aspekt, der gegen die e Klassifizierung spricht: nämlich die Frage nach der Legitimation der Herrschaft d. b. die Funktion, die die patrimoniale Staatsauffassung für die Rechtfertigung der Herr chaft hatte.

Die europäi ehe Geschichte weist eine Vielfalt von Ver uchen auf eine bestehende oder eine angestrebte neue Herrschaftsart mit religiösen weltanschaulichen, juristi­schen, politischen oder ideologischen Überlegungen zu rechtfertigen27• Sie wechseln ich je nach den bistorisehen Umständen ab, vermischen sieb oder treten teilweise mit­

einander in Konkurrenz. Es scheint, als habe die bloße Berufung allein auf Gewalt nie­mals- übrigens wohl auch außerhalb Europas- ausgereicht, um die Regierten von der Berechtigung oder dem Nutzen der Herrschaft in einem Maße zu überzeugen, wie es für die Stabilität eines Staatswesens auf die Dauer notwendig i t. Die patrimoniale Auffas­sung i t einer dieser Versuche. Sie wurde während einerbe timroten historischen Kon-tellation und au politischen Um tänden oder wie einige Historiker meinen, au politi­chen Notwendigkeiten geboren. Die praktische Politik bewegte sieb auf eine Konzen­

tration der politischen Macht in den Händen de Königs zu und ging zu Lasten sowohl der Macht der Stände wie der des Kai ers und der politischen Einflußmöglichkeiten des Papste . Hand in Hand damit ging die Entwicklung der Souveränitätslehre28, wie sie von Jean Bodin 1575 formuliert wurde, und die Theorie des Patrimonialismus des Hugo Grotiu in seinem opus magnum von 1625.

In China übten kosmologische Vorstellungen die Funktion einer Legitimation der kaiserlieben Herrschaft aus. Sie tammten schon aus der vor-imperialen Zeit und be­wegten sieb in einer recht verschiedenen Kategorie wie der die der patrimonialen Auf­fa ung zugrundelagen. Sie hatten nichts mit Besitz und Recht zu tun, wohl aber mit der Stellung de einzelnen in der menschlieben Gemein chaft und mit seiner Verantwor­tung in ihr. Sie umfaßten gerade die taatliche Ordnung, viel mehr als die den Patrimo­nialismu tragenden Gedanken des Eigentums und des subjektiven Rechts. Sie gaben eine Begründung für die Einheit der Staatsgewalt und für das Monopol der Gewaltan­wendung, wie sie die Souveränitätslehre des Jean Bodin stipulierte. Die von der chinesi-chen Weltanschauung gegebene Legitimation der kaiserlichen Herrschaft genügte

auch für Zeiten in denen aus innen- oder außenpoliti eben Umständen eine Steigerung

27 Max W EBER hat bekanntlich diese " inneren Rechtfertigungen, also: Legitimitätsgründe ei­ner Herrschaft" im Prinzip auf drei be chränkt: Tradition, Charisma und Legalität (Politik als B~­ruf, 5. Aufl. Berlin 1968, p. 9, am eingehendsten in der postum veröffentlichung Abhandlun~ m Gesammelte Aufsätze zur Wissenschafts/ehre, 4. Aufl. Tübingen 1973 p. 475-488). Neuerdings hat man auch einfach wirtschaftliche Erfolge wie die Erhöhung des Bruttosozialprodukts oder Friedenssicherung als Legitimität gründe genannt.

28 Auf die Parallelität der Lehre BooiN s mit Zweckmäßigkeitsüberlegungen und dem , real­poüti eben Verlauf'' macht besonders W. NÄF aufmerksam in seinen Epochen der neueren Ge­schichte, München 1970 I 456.

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der Staatsmacht geboten erschien, wie es in Europa zur Zeit des Auftauchens der pa­trimonialen Staatstheorie und später der Fall war. Es fehlte al o in China an dem Be­dürfnis oder der Notwendigkeit für einen Wecb el in der Staatstheorie und für eine neue gedankliche Legitimierung der Herr chaft wie sie in Europa bei der Au bildung der Institutionen des modernen Staates im 15./16. Jahrhundert entstand. Wohl trat im Laufe der chinesischen Geschichte zu Zeiten von zunehmendem Druck on außen z. B. während der Sung-Dyna tie be onder aber während der Herr chaft der Mango~ Jen eine Änderung der Staatsidee und vor allem der Regierungsprax:i ein. Aber bei die­sen Veränderungen wurde für die theoretische Rechtfertigung der Kai ermacht auf an­dere Vorstellungen zurückgegriffen, als ie die Bilder des Patrimonialismus boten29.

IV. Ergebnis Es zeigt sich, daß sowohl das Fehlen gedanklicher Vorau etzungen wie die Au ge­

staltung der staatlichen Institutionen wie schließlich die tatsächlichen politi eben Er­fordernis ein China gegen die Annahme einer als patrimonial zu bezeichnenden Herr-ehaft sprechen. In Europa trafen mehrere Umstände zu ammen, die die e gedankliche

Konstruktion erlaubten, ihr politische Überzeugnungskraft verlieben und zur politi­schen Wirklichkeit verhalfen. Dazu gehörten Anregungen aus dem römischen Recht, dessen Studium in ganzEuropaeinschließlich Englands neu aufgenommen worden war und eine Blütezeit erlebte; ferner eine Gei te richtung die das Individuum herau teil­te· und schließlich machtpolitische Verhältnisse wie z. B. das Erforderni , den inneren Frieden des Landes zu sichern. Diese Umstände fehlten weitgebend in China, zwar nicht völlig und in allen Stücken, aber doch in ihrer Kombination.

Ich halte daher die Qualifizierung des chinesischen Staatswe ens als patrimonial für unzutreffend, ja irreführend. Letzteres deshalb weil wir mit ,patrimonial' Vor tellun­gen verbinden, die den cbine ischen Gegebenheiten und Grundauffassungen zuwider­laufen; weil mit dem Wort etwas impliziert wird, was der Wirklichkeit in China nicht entspricht. Die patrimoniale Form des Staates ist eine historische Kategorie, nicht aber eine universale Erscheinung etwa die einer zu durchlaufenden Entwicklungs tufe.

Damit soll nichts gegen die Kennzeichnung fremder Staatsgebilde- eien es hi tori-ehe oder heute existente - mit Begriffen und Figuren gesagt werden die wir aus den

Erfahrungen der westlichen Geschichte gewonnen haben. Das i t vielmehr unvermeid­lich wie bereits eingangs vermerkt, und wün eben wert. Dabei wird der Hi tori~er, um sich ver tändlich zu machen, Kategorien mit größerer Spannweite oder genng.er~r Randschärfe verwenden als etwa der Staat wissenschaftler, der eine größere begriffli­ebe Genauigkeit anzustreben bat. Auch wird eine Fachwissenschaft oder ein einze~er Gelehrter ein Wort oder einen Begriff in einem be anderen Sinne gebrauchen, der steh

29 Ping-h H . Ch " . C . . 1 I (Chicago 1968) p. 14 verweist auf ,Confuciu theory u o 10 ma zn nszs, vo . . · . . d bli ations of the upe-

that human relationships are necessarily two-stded m terms of nght an ° g "d th Mencian r_ior and the i!lferior ' und fährt fort: "Sung ~eo-Confu,cia~ p~osophers ~/~~edie~ce almost lmeo~reasorungandmak:ethesubject' Joyaltty tbes.on ~hality and.the A be"tun . Liegen one-SJded moralimperative " Dieser interes ante HinweiS bedarf wettere~ usAarb '1 · g fü"b-hi ·· · · di · Richtung eme so uusmu

er An .atze für eine neue Staats- und Rechts~eone vor, e 1~ und Isolierung von ubjek-ren und LID Rechtsdenken zu einem Fortschreiten der Ab trahierung h ·· d ? tivem Recht", wie es dem modernen europäi eben Rechtsdenken entsprec en wur e .

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dann aus dem Zusammenhang ergibt. Jedoch sollten dieser Freizügigkeit in der Wort­wahl gewisse Granzen gesetzt sein, die sich daraus ergeben, daß die interdisziplinäre Ver tändigung möglich bleiben muß. Diese Grenze scheint mir mit der Qualifizierung Chinas als einer patrimonialen Herrschaft überschritten worden zu sein.

Glossar

ch'üan-li lifU kung ~

chün-t'ien ~83 kung-t'ien ~EE

fa 1! kung-tsui ~~

ju-kuan A.'ß ri (reason) 1M!

ken M ri (interest) *U kenri fiW , li~IJ sze ~

kuan 'ß sze-tsui f4~

kuan-t' ien 'g83

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