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Willkommen im Schulamt STUTTGART. Aufgaben und Rechte der Ansprechpartnerinnen für Chancengleichheit an Schulen. Zusammenstellung : Katrin Nassal und Monika Schelling BfC -Team am Staatlichen Schulamt Stuttgart Juni 2014. - PowerPoint PPT Presentation
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WILLKOMMEN IM SCHULAMT STUTTGART
AUFGABEN UND RECHTE DER
ANSPRECHPARTNERINNEN FÜR CHANCENGLEICHHEIT
AN SCHULEN
Zusammenstellung: Katrin Nassal und Monika Schelling
BfC-Team am Staatlichen Schulamt Stuttgart Juni 2014
BEAUFTRAGTE FÜR CHANCENGLEICHHEIT (BFC) UND ANSPRECHPARTNERIN (AP)
mehr als 50 Lehrer/innen
Wahl auf vier Jahre
1 Stunde Ermäßigung
weniger als 50 Lehrer/innen
wird von der Schulleitung bestellt (Wahl empfohlen, nur Frauen dürfen wählen)
keine Ermäßigungsstunde
BfC anSchulen
AP an Schulen
DIE AUFGABE DER BFC UND AP
Sie unterstützt die Schulleitung bei der Umsetzung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes
Die BfC/AP ist nicht die Anwältin ihrer Kolleg/innen gegenüber der Schulleitung
Sie ist nicht zuständig für:
Schwangerschaft Mutterschutz Dies ist Aufgabe des Personalrats
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UM DAS ZIEL DER FÖRDERUNG DER CHANCENGLEICHHEIT ERFOLGREICH ZU ERREICHEN, HAT DIE AP GRUNDSÄTZLICH DIE BEFUGNISSE, DIE DER BFC ZUSTEHEN direktes Vortragsrecht bei der Schulleitung sowie bei der
BfC amSchulamt (§ 19 ChancenG)
die AP ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden (§ 19 Abs. 1)
die AP informiert die BfC bei Vorkommnissen, bei denen sie eine Beanstandung in Sachen Gleichbehandlung nach § 22,1 für erforderlich hält - das direkte Beanstandungsrecht (nach § 22 Abs. 1) kann nur die BfC ausüben
die AP hat das Recht auf Information und Einsicht in Unterlagen bei Belangen der Beteiligungsrechte (§ 20 Abs. 2)
die AP kann bei Bewerbungsgesprächen für schulbezogene Stellen, z.B. Päd. Ass., teilnehmen - muss jedoch nicht! (§ 9)
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AUFGABEN DER ANSPRECHPARTNERINNEN AN DEN SCHULEN(§ 16 ABS. 1)
Vermittlung von Informationen zwischen den weiblichen Lehrkräften an der Schule und der BfC
Anlaufstelle für Belange der Lehrerinnen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie der Teilzeitbeschäftigten aus familiären Gründen (z.B. Stundenplangestaltung)
Teilnahme an Dienstbesprechungen am SSA und Weitergabe der Informationen an die SL ihrer Schule und das Kollegium
Die AP und die weiblichen Lehrkräfte können sich direkt – ohne Einhaltung des Dienstweges - an die zuständige BfC wenden (§ 21 Abs. 3 ChancenG).
PFLICHTEN DER BFC UND AP
Verschwiegenheitspflicht (§ 19 Abs. 6)
Verpflichtung zur Unterstützung und Zusammenarbeit mit der Schulleitung hinsichtlich der Chancengleichheit (§ 21)
Hinweis auf besondere Belange von Kolleg/innen (z.B. bei Teilzeit) und Missstände
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FAMILIENGERECHTE ARBEITSZEIT
§ 13 Chancengleichheitsgesetz
Die Dienststellen können auf Antrag … eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen angehörigen Person erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.
ZIELE DES CHANCENGLEICHHEITSGESETZES
Rahmenbedingungen schaffen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
(§ 13 ChancenG)
gültig für Frauen und Männer
Teilzeitarbeitsplätze schaffen (§14)
Betreuung kranker Kinder ermöglichen
familiengerechte Gestaltung der Arbeitszeit
Maßnahmen zur Erleichterung des Wiedereinstiegs in den Beruf (§15)
Gleiche Teilhabe an Führungspositionen Berufliche Förderung von Frauen
(§§ 8-11 ChancenG)
(bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung)
Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen
Erhöhung des Anteils an Frauen in Bereichen geringerer Repräsentanz
Fort- und Weiterbildung
VOM GESETZ ZUM PLAN(UMSETZUNG DES VERFASSUNGSAUFTRAGS: GG ART. 3, ABS. 2)
Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz) (22.10.2005)
Gesetzesziel:
Berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes BW
§ 1:
- berufliche Förderung von Frauen (Erhöhung des Frauenanteils)
- Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen
- bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer
Um die Ziele zu erreichen, verpflichtet das Gesetz jede Personal verwaltende Dienststelle (für uns das Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. 7, Ref. 74) einen Chancengleichheitsplan zu erstellen.
Chancengleichheitsplan: - berücksichtigt die Schularten Grund-, Werkreal-, Haupt-, Real- und Sonderschule differenziert
AUFBAU DES CHANCENGLEICHHEITSPLANS
Einleitung
Zahlenanteil der Beschäftigten Zielvorgabe
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Fördermaß-nahmen
Einleitung
Chancengleichheitsplan für den Schulbereich (Gültigkeitsdauer fünf Jahre)
• Erhebende Stelle: Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 7 (Schule und Bildung), Referat 74
• Erhebungszeitraum: 01.07.2004 – 30.06.2009
• Gesetzliche Grundlage: Chancengleichheitsgesetz B.-W. vom 22.10.2005
Besoldung / Funktion Anteil der Frauen 2005
Anteil der Frauen 2010
A15 Schulleiter/innen 21% 17%
A14+Z Schulleiter/innen 33% 29%
A 14 Schulleiter /innen 23% 34%
A 13+Z Schulleiter/innen 42% 55%
A 13 Schulleiter/innen 37% 63%
A 12 +Z Schulleiter/innen 41% 68%
A 14+Z Stellvertr. SL /innen 18% 29%
A 14 Stellvertr. SL/innen 13% 43%
A 13 Stellvertr. SL/innen 37% 46%
A 12+Z Stellvertr. SL/innen 58% 66%
VERÄNDERUNGEN (GHS)
Besoldung / Funktion Anteil der Frauen
2005
Anteil der Frauen
2010
A15 Schulleiter/innen 15% 27%
A14+Z Schulleiter/innen 56% 54%
A 14+Z Stellvertr. Schulleiter/innen
24% 33%
A 14 Stellvertr. Schulleiter/innen
41% 25%
VERÄNDERUNGEN (RS)
Die Schulleitung hat die Aufgabe, Lehrerinnen gezielt zu fördern. Das bedeutet, Lehrerinnen Aufgaben zu übertragen, in denen sie Kompetenzen erwerben und Erfahrungen für Führungspositionen sammeln.
Zum Beispiel: Übertragung von Aufgaben im Rektorat/Konrektorat (z.B. Prüfungsorganisationen)
Mitarbeit bei Planungs- und Schulentwicklungsaufgaben
Achtung: Dies darf zu keiner zeitlichen Mehrbelastung führen!
FÖRDERMAẞNAHMEN (1)
Frauen auf Fortbildungen zur Führungskräfteentwicklunghinweisen
Zum Beispiel: „Frauen fit für Führung“ Informationstage Wiedereinstieg ins Berufsleben Fortbildungsreihen „Schulleitung“,
„Fachberatung und Fortbildung“ Frauen für eine Bewerbung auf
Führungsaufgaben
motivieren und unterstützen.
FÖRDERMAẞNAHMEN (2)
Maßnahmen für Teilzeitbeschäftigte zurVereinbarkeit von Familie und Beruf
Berücksichtigung bei der Stundenplangestaltung (freier Tag)
Unterscheidung in teilbare und unteilbare Dienstaufgaben
Die GLK kann Empfehlungen für die Verteilung der Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben geben.
Die Rahmenbedingungen (zeitliche Lage unteilbarer Dienstaufgaben und die Wahrnehmung teilbarer Dienstaufgaben) dürfen sich nicht nachteilig auf Teilzeitlehrkräfte auswirken.
Traum: Betreuungsangebote in der Schule für die Kinder der Beschäftigten schaffen.
FÖRDERMAẞNAHMEN (3)
AUFGABEN IM SCHULALLTAG
Teilbare Aufgaben
Aufsichten
Aufsicht/Präsenz bei schulischen Veranstaltungen
Wandertage/Klassenfahrten
Schullandheimaufenthalte
Verwaltungsarbeiten
Prüfungen
Rücksicht bei Mehrarbeit und Vertretungsstunden
Unteilbare Aufgaben
Konferenzteilnahme (Klassen-, Fach- und Gesamtlehrerkonferenzen)
Schulkonferenz
Fortbildung
Pädagogische Tage
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
Wir freuen uns über Fragen und Anregungen
Familie &
Beruf
UNSERE KONTAKTDATENWWW. SCHULAMT - STUTTGART. DE
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Staatliches Schulamt, Telefon: 0711 – 6376-404
1. Stock, Zimmer 103
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