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Zollrechtlicher Ausführer Art. 1 Nr. 19 UZK-DA (NEU) Wirtschaft trifft Zoll am 26. November 2019 in Konstanz

Zollrechtlicher Ausführer Art. 1 Nr. 19 UZK-DA (NEU) · Wirtschaft trifft Zoll am 26. November 2019 in Konstanz Ausfuhrverfahren ab 01.10.2019 Folge: Die Sendung ist jetzt ausfuhrfähig

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Zollrechtlicher Ausführer

Art. 1 Nr. 19 UZK-DA (NEU)

Wirtschaft trifft Zoll am 26. November 2019 in Konstanz

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"Ausführer" ist

a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;

b) in anderen Fällen (kommerzielle Ausfuhren), in denen Buchstabe a nicht gilt:

i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugtist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;

ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.

Wirtschaft trifft Zoll am 26. November 2019 in Konstanz

Neudefinition des zollrechtlichenAusführers in Art. 1 Nr. 19 UZK-DA

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Buchst. –b) –i): Bei anderen Ausfuhren als bei Privatpersonen im persönlichen Gepäck ist Ausführer grundsätzlich der unionsansässige „Verbringungsbestimmer“

Buchst. -b) -ii):Der unionsansässige Vertragspartner ist nach dem Wortlaut nur noch Auffangtatbestand!

Ziel: Wirtschaftsbeteiligten soll eine größere Flexibilität bei der Wahl des Ausführers ermöglicht werden!

Wirtschaft trifft Zoll am 26. November 2019 in Konstanz

FAZIT zur Neudefinition des zollrechtlichenAusführers in Art. 1 Nr. 19 UZK-DA

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Ausführereigenschaft nach dem Grundtatbestand des Art. 1 Nr. 19 -b) -i) UZK-DA hängt vom Willen der Parteien ab:

Übertragung der „Verbringungsbefugnis“ möglich durch vertragliche Regelung, wer über Zeit, Ort u. Art der Ausfuhr bestimmt → Steuern des Transportvorgangs über die Zollgrenze und Erfüllung der Zollformalitäten

Übertragbarkeit der Ausführereigenschaft auch auf Dritte möglich (z.B. Spediteur)!

Grundsätzlich Unionsansässigkeit zwingende Voraussetzung

Wirtschaft trifft Zoll am 26. November 2019 in Konstanz

Neuerungen beim zollrechtlichen Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA

Ausnahme: Bei einer Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren(z.B. Erledigung der vorübergehenden Verwendung)

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ACHTUNG: Der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer ist weiterhin abweichend definiert! (vgl. § 2 Abs. 2 AWG u. Art. 2 Nr. 3 Dual-Use-VO: im Zweifelsfall der tatsächliche „Ver-bringungsbestimmer“ – auch wenn nichtunionsansässig!)

Somit können je nach Konstellation zwei unterschiedliche Ausführer angemeldet werden:1. der zollrechtliche Ausführer2. der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer

Seit dem letzten ATLAS-Release kann der außenwirtschafts-rechtliche Ausführer zumindest mit der Codierung „3LLK“ angemeldet werden.

Zukunft in ATLAS-AES: Schaffung eines Zusatzfelds für die Angabe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers

Wirtschaft trifft Zoll am 26. November 2019 in Konstanz

Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer

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Drittländische Ausführer (z.B. CH- oder US-Unternehmen bei Lieferung aus einem von diesen betriebenen EU-Auslieferungslager) sind künftig nicht mehr als zollrechtliche Ausführer zugelassen und können allenfalls noch als außenwirtschaftsrechtliche Ausführer angemeldet werden (übergangsweise mit der Codierung „3LLK“)

Umsetzung in den HZA-Bezirken Lörrach und Singen erfolgt seit dem 01.10.2019!

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Drittländische Ausführer

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„Verbringungsbefugnis / Steuern des Transportvorgangs“:

Wird Ware vom zollrechtlichen Ausführer (unionsansässig!) nicht selbst transportiert, genügt es, wenn der Ausführer den Speditions- oder Transportvertrag über das Verbringen im eigenen Namen u. für eigene Rechnung abschließt

Dabei unschädlich, wenn z.B. vom drittländischenEmpfänger die Spedition oder der Transporttermin vorgegeben wird

Allerdings nicht erfüllt, wenn z.B. der drittländischeEmpfänger die Spedition selbst beauftragt

Wirtschaft trifft Zoll am 26. November 2019 in Konstanz

Besondere Problemfelder ;Art. 1 Nr. 19 –b) –i) UZK-DA

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„unionsansässiger Vertragspartner“:

„Vertrag über das Verbringen“ ist zwar weit auszulegen; aber

keine Verträge über das grenzüberschreitende Verbringen:

Vertrag mit Unionsfremden mit der Maßgabe der Lieferung an ein EU-Speditionslager (Inlandslieferung)

reiner Lagervertrag

Vertrag allein zur Erstellung der Ausfuhranmeldung

jedoch möglich

wenn der unionsfremde Käufer einen unionsansässigen Transportdienstleister beauftragt

wenn der unionsansässige Lagerhalter einen unionsfremden Transportdienstleister beauftragt

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Besondere Problemfelder ;Art. 1 Nr. 19 –b) –ii) UZK-DA

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„unionsansässiger Vertragspartner“:

Gilt nur sofern der unionsansässige Vertragspartner vor dem Verbringen nicht widerspricht

Sind die Voraussetzungen für einen unionsansässigen Vertragspartner nicht erfüllt, dann bleibt nur die flexible Übertragung der Verbringungsbefugnis an einen unionsansässigen Wirtschaftsbeteiligten, damit dieser als Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 –b) –i) UZK-DA auftreten kann!

In jedem Fall müssen alle für die Zulässigkeitsprüfung notwendigen Unterlagen u. Daten zur Verfügung gestellt werden können (auch vom EU-Lagerhalter oder dem EU-Transportdienstleister)

Wirtschaft trifft Zoll am 26. November 2019 in Konstanz

Besondere Problemfelder ;Art. 1 Nr. 19 –b) –ii) UZK-DA (Fortsetzung)

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Sachverhalt:Von Firma B in der Schweiz erfolgt zuerst die präferenzielle Einfuhr (z.B. EUR.1/UE) in die EU. Dann werden die Unionswaren (UW) von einer deutschen Firma A weiter bearbeitet. Eigentümer der Waren ist die CH-Firma B. Die bearbeiteten UW werden von A über einen von B beauftragten Transporteur D (CH- od. DE-Firma) wieder an den Schweizer B direkt geliefert.Die deutsche Zollagentur C (ohne Lager) ist von B beauftragt die Import- sowie die Exportabfertigungen (ABD + WVB EUR. 1) zu übernehmen. Die Zollagentur verfügt über alle Unterlagen von B.Zwischen A und D/C besteht kein Vertrag. B stellt die Rechnungen und ist nicht in der Union ansässig.

Verfahren bei der Ausfuhrzollstelle:Beispiel: Ausfuhr von Unionswaren durch einen Unionsfremden

Ausfuhrverfahren ab 01.10.2019

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Rechtsfolge:Bei dieser Fallkonstellation ist die Sendung nicht ausfuhrfähig und muss somit stehen bleiben!

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Entscheidungsfindung:Bei der Zollagentur ohne Lager „C“ befinden sich alle Ein-/Ausfuhrunterlagen zu den entsprechenden Vorgängen, da „C“ von „B“ zur Einfuhr-/Ausfuhrabfertigung beauftragt ist.

Möglichkeit:Zum Steuern des Transportvorgangs wird „C“ vom schweizerischen „B“

beauftragt. Dann kann „C“ als zollrechtlicher Ausführer auftreten; den Speditions- oder Transportvertrag über das Verbringen im eigenen Namen u. für eigene Rechnung wird mit „D1“oder mit “D2“ abgeschlossen.

Frage: Wer ist dann der außenwirtschaftliche Ausführer?

„B“ - anzugeben mit der Codierung „3LLK“ + als Referenz die Zoll-/EORI-Nr. im Feld Unterlage der 1. Waren-Position.

Wirtschaft trifft Zoll am 26. November 2019 in Konstanz

Ausfuhrverfahren ab 01.10.2019

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Verfahren bei der Ausfuhrzollstelle:

Beispiel: Ausfuhr von Unionswaren durch einen Unionsfremden

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Ausfuhrverfahren ab 01.10.2019

Folge: Die Sendung ist jetzt ausfuhrfähig und kann bei der Ausfuhrzollstelle in das 2-stufige Ausfuhrverfahren überführt werden. Ggf. kann auch das 1-stufige Ausfuhrverfahren bei der Ausfuhr-/Ausgangszollstelle angewendet werden.

>>C: durch vertragliches Steuern des Transportvorgangs mit „D1/D2“ über die Zollgrenze!

>>B: Vorgabe des Transportbetriebs-Vertragspartners „D1/D2“ möglich!

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• Neufassung der Erläuterungen in Zoll.de unter dem nachfolgenden Link:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollverfahren/Ausfuhrverfahren/

Warenausfuhr-zweistufiges-Verfahren/Normales-Verfahren/normales-

verfahren_node.html

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Weiterführende Erläuterungen

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Wirtschaft trifft Zoll am 26. November 2019 in Konstanz

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

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