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14.10.2005 Dr. Günter Tew s Zuständigkeiten für Ehescheidung (außerhalb EU-VO 2201/2203)

Zuständigkeiten für Ehescheidung (außerhalb EU-VO 2201/2203)

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Zuständigkeiten für Ehescheidung (außerhalb EU-VO 2201/2203). Informationen im Internet: WebSite für österreichisches Familienrecht http://www.tews.at. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Zuständigkeiten für Ehescheidung (außerhalb EU-VO 2201/2203)

14.10.2005 Dr. Günter Tews

Zuständigkeiten für Ehescheidung(außerhalb EU-VO 2201/2203)

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14.10.2005 Dr. Günter Tews

Informationen im Internet:

WebSite für österreichisches Familienrechthttp://www.tews.at

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Besondere Gerichtsstände: 1. Ausschließliche. Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis § 76 JN

(1) Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oderNichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien ist das Gerichtausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihrengemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinengewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

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14.10.2005 Dr. Günter Tews

Besondere Gerichtsstände: 1. Ausschließliche. Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis § 76 JN

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genanntenStreitigkeiten ist gegeben, wenn 1. einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder 2. der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder 3. der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschließung österreichischer Staatsbürger gewesen ist.

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Zuständigkeiten nach JN

Ehescheidung

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Der letzte gemeinsame Aufenthalt an dem kein Ehegatte mehr lebt, bewirkt KEINE Zuständigkeit

§ 76 (1) 2.Satz JN

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Letzter gemeinsamer Aufenthalt

§ 76 (1) 1.Satz JN

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Letzter gemeinsamer Aufenthalt, an dem ein Ehegatte aufhältig ist

§ 76 (1) 1.Satz JN

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Aufenthalt des Antragsgegners

Art. 76 (1) 2. Satz

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Gerichtsstandvereinbarung

§ 104 JN

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Wechsel ins EU-Ausland => EU-VO 2201/2003

EU-VO 2201/2203

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Zuständigkeiten für Obsorgerecht und Besuchrecht

§ 109 JN

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prinzipiell Aufenthaltsort

§ 109 JN

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Übertragungsmöglichkeit bei Übersiedlung

§ 111 JN

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Übersiedlung ins EU-Ausland => EU-VO 220172003

EU-VO 2201/2203

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Zuständigkeit Unterhaltsrecht für Kinder

§ 114 JN

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Pflegschaftsgericht – Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten Kindes