Ausgabe 10 // 16. Mai 2018
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
www.deutscher-anwaltspiegel.de
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Deals, Sozietäten, Personal
Gesellschaftsrecht/Kapitalmarktrecht • Wertpapierrecht/KapitalmarktrechtEuroparecht/Steuerrecht • Arbeitsrecht • Insolvenzrecht
News & Services
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel
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Liebe Leserin, lieber Leser,
Legal Procurement, der Einkauf von Rechtsdienst-leistungen, wird immer wichtiger für Unternehmen und Kanzleien. Wenn Sie sich zu dem Thema auf den aktuellen Stand bringen möchten, dann kommen Sie am 26.06.2018 zu der ersten Legal-Procurement-Konferenz im deutschsprachigen Raum. Anmelden können Sie sich gleich HIER.
Und wenn Sie schon dabei sind: Am 11.06.2018 findet der nächste AnwaltSpiegel-Roundtable statt. Gemeinsam mit unserer langjährigen Referentin Dr. Alexandra Schluck-Amend, Partnerin bei CMS in Stuttgart, sprechen wir über präventive Restrukturie-rung in der Unternehmenspraxis vor dem Hinter-grund der neuen Restrukturierungsmöglichkeiten für Unternehmen außerhalb der Insolvenz durch den Richtlinienentwurf der EU-Kommission. Es zeichnet sich bereits ab, dass wir hochkarätige Gäste aus Unternehmen und Kanzleien im F.A.Z.-Redaktionsge-bäude begrüßen dürfen. Ihren Platz sichern Sie HIER.
Und wie immer gilt: Alle aktuellen Entwicklungen im gesamten Wirtschaftsrecht finden Sie in dieser Aus-gabe des Deutschen AnwaltSpiegels. Eine gewinn-bringende Lektüre wünscht
Ihr
Thomas Wegerich
_ Gesellschaftsrecht/ Kapitalmarktrecht . . . . . . . . . . . . .3
Liebling der Familiengesellschaften und mittelständischen Unternehmen – Die KGaA – eine alternative Rechtsform für kapitalmarktorientierte UnternehmenGastbeitrag von Christoph von Eiff, Düsseldorf, und Jörg Baumgartner, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . 3
_ Wertpapierrecht/ Kapitalmarktrecht . . . . . . . . . . . . .6
Update des Wertpapierprospektrechts in Deutschland: neue Möglichkeiten für Crowdfunding nutzen – Option ausgeübt! – Deutschland erweitert die Prospektausnahmen für Wertpapieremissionen Von Eric Romba und Dr . Robert Oppenheim, beide Berlin . . . . . . . . . . 6
_ Europarecht/Steuerrecht . . . . . .10
Gemischtes Bild – Finanzministerium reagiert auf EuGHUrteil zur Kapitalertragsteuer für EUGesellschafter auf DividendenVon Alexander Lehnen, München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
_ Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
Allheilmittel – oder doch nicht – BAG: Abänderung der dynamischen Bezugnahme im Arbeitsvertrag durch Betriebsvereinbarung Von Dr . Kathrin Bürger, LL .M ., und Martin Biebl, beide München . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
_ Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . .15
Insolvenz von Fußballklubs – Wenn Sport zur Nebensache wird: Wie eine wirtschaftlich sinnvolle Neuausrichtung gelingen kannVon Hubert Preisner, Heilbronn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Deals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Sozietäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 25
Strategische Partner, Kooperations -partner und Impressum . . . . . . . . . . . . . 26
2 // Inhalt und EditorialAusgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel
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Liebling der Familiengesellschaften und mittelständischen UnternehmenDie KGaA – eine alternative Rechtsform für kapitalmarktorientierte Unternehmen
Gastbeitrag von Christoph von Eiff und Jörg Baumgartner
Aufgrund ihrer flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten stellt die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ins-besondere für Familiengesellschaften und mittelständi-sche Unternehmen eine attraktive Rechtsform zur Eigen-kapitalfinanzierung über den Kapitalmarkt dar.
Nicht erst seit dem geplanten Börsengang der Ver-mögensverwaltungstochter der Deutschen Bank DWS erfreut sich die KGaA weiter zunehmender Beliebtheit. Auch die Umwandlungen Bertelsmann SE & Co. KGaA und Funke Mediengruppe GmbH & Co. KGaA sowie vier im DAX vertretene KGaAs verdeutlichen die positive Re-putation der KGaA als moderne und kapitalmarktfähige Gesellschaftsform.
GesellschaftsstrukturGrößter Vorteil der KGaA ist deren Mischcharakter, da sie sowohl Elemente der Kapitalgesellschaft als auch der Personengesellschaft enthält. So verfügt sie zum einen über ein in Aktien zerlegtes Grundkapital und ist damit börsenfähig. Zum anderen gibt es zwei Gruppen von Gesellschaftern: Komplementäre und Kommanditakti-onäre. Nur Erstere haften für die Gesellschaftsverbind-lichkeiten unbeschränkt persönlich. Als Komplementärin wird zumeist eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder die AG, zunehmend aber auch die SE gewählt.
Weitere Organe der KGaA sind der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat der KGaA hat
die Geschäftsführung durch die Komplementärgesell-schaft zu überwachen. Im Regelfall kann der Aufsichts-rat der KGaA aber weder eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen noch einen Katalog von zu-stimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen aufstellen. Er hat ferner keine Kompetenz zur Bestellung des Geschäftsführungsorgans der Komplementärin. Die Hauptversammlung der KGaA ist das Beschlussgremium der Kommanditaktionäre. Ihr stehen dieselben (nicht ab-dingbaren) Kompetenzen der Hauptversammlung wie in
einer AG zu. Darüber hinaus entscheidet sie – anders als bei der AG – auch über die Feststellung des Jahresab-schlusses der KGaA.
Corporate Governance der KGaADa sich nach § 278 Abs. 2 AktG das Rechtsverhältnis zwi-schen den Kommanditaktionären und den Komplemen-tären nach den HGB-Vorschriften über die KG bestimmt, gilt insbesondere der Grundsatz der Satzungsstrenge aus § 23 Abs. 5 AktG nicht. In der KGaA bieten sich
Ein Vorteil der KGaA: Sie eignet sich für kapitalmarktorientierte Familienunternehmer und Mittelständler für einen Börsengang.
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3 // Gesellschaftsrecht/KapitalmarktrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
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daher wesentlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten als in der AG.
So können zum einen die Rechte der Komplementäre gestärkt werden, indem zum Beispiel Zustimmungser-fordernisse für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Gewerbes hinausgehen, in der Satzung ab-gedungen werden. Zum anderen kann aber auch die Po-sition der Kommanditaktionäre verstärkt werden, indem Zustimmungserfordernisse oder Weisungsbefugnisse der Kommanditaktionäre oder eines Beirats gegenüber der Geschäftsführung verankert werden. Dadurch kön-nen der unternehmerische Einfluss von Familien ge-sichert und gleichzeitig das Unternehmen durch ein Fremdmanagement geleitet werden. Zustimmungser-fordernisse oder Weisungsrechte der Kommanditaktio-näre sollten allerdings wohlüberlegt sein, da diese Ent-scheidungsprozesse auch verzögern können.
Zwei Modelle der Corporate Governance lassen sich bei der KGaA unterscheiden: Beim Einheitsmodell ist die Komplementärgesellschaft eine 100%ige Tochter der KGaA (so zum Beispiel bei der Henkel AG & Co. KGaA). Das Stimmrecht der KGaA in der Hauptversammlung der Komplementärgesellschaft wird durch einen Aufsichts-ratsausschuss oder die Gesellschafter der KGaA ausge-übt.
Das sogenannte Zwei-Säulen-Modell, bei dem die KGaA nicht an der Komplementärin beteiligt ist, ermög-licht den Zugang zum Kapitalmarkt und – insbesondere für Familienunternehmen wichtig – die Trennung von Unternehmensleitung und Kapitalbeteiligung. Dies hat den Vorteil, dass der unternehmerische Einfluss über die Beteiligung an der Komplementärgesellschaft auch dann erhalten bleibt, wenn die Gesellschaft an der Börse
Kapital aufnimmt. Der Einfluss ist auch dann noch gesi-chert, wenn der Stimmrechtsanteil der Komplementärin an der KGaA unter 50% sinkt, da die Geschäftsführung in der KGaA durch das Leitungsorgan der Komplementärin bestimmt wird. Damit ist die KGaA nahezu übernahme-resistent. Dieses Modell eignet sich daher vor allem auch für Familienunternehmen, die nach einem Börsengang ihren Einfluss auf die Gesellschaft dauerhaft wahren wollen, ohne gleichzeitig die Mehrheit der Anteile hal-ten zu müssen.
Vorteile der KGaADie Rechtsform der KGaA hat gegenüber anderen Rechts-formen somit zahlreiche Vorteile.
Wie erwähnt, besteht größere Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Gesellschaftsstruktur, durch die der un-ternehmerische Einfluss der Familie oder Altgesellschaf-ter gesichert werden kann.
Wichtig ist vor allem auch die Börsenfähigkeit der KGaA, die wie bei der AG die Möglichkeit der Finanzie-rung über den Kapitalmarkt bietet. Dies ist insbesondere für Familiengesellschaften oder mittelständische Unter-nehmen interessant, die häufig als KG oder GmbH ge-führt werden und denen der Zugang zum Kapitalmarkt dadurch verwehrt bleibt.
Wichtig beim Zwei-Säulen-Modell ist zudem die be-stehende Möglichkeit des Unternehmenswachstums bei gleichzeitiger Beibehaltung der Kontrolle durch die Altgesellschafter. Zur Wachstumsfinanzierung der KGaA können über den Kapitalmarkt weitere Kommanditakti-onäre gewonnen werden. Diese bestellen zwar auch An-teilseignervertreter im Aufsichtsrat der KGaA, der aber, verglichen mit einem Aufsichtsrat in einer AG, nur über
wenige Kompetenzen verfügt. Insbesondere hat der Auf-sichtsrat der KGaA keine Personalkompetenz und kann auch keinen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte oder eine Geschäftsordnung für den Vorstand der Kom-plementärgesellschaft bestimmen.
Günstig für die Anteilseigner ist auch die Mitbestim-mung in der KGaA. Der Aufsichtsrat der KGaA unterliegt zwar den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG) und des Mitbestimmungs-gesetzes (MitbestG, mit der Ausnahme, dass bei der KGaA gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 MitbestG kein Arbeitsdi-rektor zu bestellen ist), verfügt aber, wie erwähnt, nur über vergleichsweise geringe Kompetenzen. Auch wenn der Aufsichtsrat der Komplementärgesellschaft theore-tisch ebenfalls mitbestimmt sein kann, ist es eher un-wahrscheinlich, dass die dafür erforderliche Anzahl an Arbeitnehmern überschritten wird. Eine Anrechnung der Arbeitnehmer der KGaA bei der Komplementärin findet zudem nicht statt.
Die KGaA am KapitalmarktFür die börsennotierte KGaA gilt wie für die AG auch das Insiderrecht, das heißt das Verbot von Insidergeschäften (Art. 8 Market Abuse Regulation, MAR) sowie die Pflicht, emittentenbezogene Insiderinformationen sofort per Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen (Art. 17 MAR). Ebenso müssen die Führungskräfte der KGaA die von ih-nen getätigten Eigengeschäfte veröffentlichen und der Finanzaufsicht mitteilen (Art. 19 MAR).
Gegen die KGaA als Rechtsform am Kapitalmarkt wird häufig eingewendet, diese führe zu Bewertungsab-schlägen beim Börsengang. Auch wenn das sicherlich
4 // Gesellschaftsrecht/KapitalmarktrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
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26. Juni 2018 in Frankfurt am Main
BeSt PrACtiCe: Einkauf von Rechtsdienstleistungen: Alles, was Unternehmen und Kanzleien wissen müssen
nicht ganz ausgeschlossen ist, spielt dies erfahrungsge-mäß bei der Investorenentscheidung keine tragende Rol-le. Ausschlaggebend sind vielmehr eine überzeugende Equity-Story, die Profitabilität sowie die Wachstumspers-pektiven des Unternehmens.
FazitDie Unternehmensstruktur einer KGaA ist, verglichen mit der einer AG, etwas komplexer, was jedoch durch die Vorteile der KGaA mehr als nur ausgeglichen wird. Ins besondere für kapitalmarktorientierte Familien-unternehmer und Mittelständler eignet sich die KGaA dadurch zudem als vorteilhafte Rechtsform für einen Börsengang. � F
Dr. Christoph von Eiff, EMBA, Rechtsanwalt, Counsel, CMS Hasche Sigle, Düsseldorf
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Jörg Baumgartner, Rechtsanwalt, Counsel, CMS Hasche Sigle, Frankfurt am Main
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5 // Gesellschaftsrecht/KapitalmarktrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
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Update des Wertpapierprospektrechts in Deutschland: neue Möglichkeiten für Crowdfunding nutzenOption ausgeübt! – Deutschland erweitert die Prospektausnahmen für Wertpapieremissionen
Von Eric Romba und Dr. Robert Oppenheim
Die Bundesregierung hat am 11.04.2018 den Entwurf ei-nes Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Pro-spektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanz-marktgesetze beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass Anbieter von öffentlichen Wertpapieremissionen von der Pflicht zur Prospekterstellung oder -veröffentlichung be-freit sind, wenn der Gesamtgegenwert der Wertpapiere
„weniger als“ 8 Millionen Euro beträgt. Grundlage dieser Gesetzesanpassung ist die neue EU-Prospektverordnung vom 14.06.2017 [Verordnung (EU) 2017/1129]. Danach sind künftig Angebote von Wertpapieren unterhalb der Schwelle von 1 Million Euro europaweit von der Prospekt-pflicht befreit (Art. 1 Abs. 3 der EU-Prospektverordnung). Zudem eröffnet Art. 3 Abs. 2 der EU-Prospektverord-
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Gute Aussichten: Neue Marktchancen für Crowdfunding plattformen.
„Nach massiver Kritik (vor allem von Mittelstandsvertretern)
hat die Bundesregierung nun doch von der erweiterten Optionspflicht
Gebrauch gemacht.“
6 // Wertpapierrecht/KapitalmarktrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel
nung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Wertpapier-emissionen national von der Prospektpflicht auszu-nehmen, sofern die Grenze von 8 Millionen Euro nicht überschritten wird. Von dieser Option wird Deutschland nun aller Voraussicht nach Gebrauch machen. Überra-schend ist dies vor allem deshalb, weil der Referenten-entwurf des Bundesfinanzministeriums zunächst nur die in der Verordnung bereits zwingend vorgeschriebene 1-Million-Euro-Schwelle enthielt. Nach massiver Kritik (vor allem von Mittelstandsvertretern) hat die Bundes-regierung nun doch von der erweiterten Optionspflicht Gebrauch gemacht. Dies ist richtig, weil andere europä-ische Länder bei Ausnahmen von der Prospekterstellung längst deutlich großzügiger sind. So sind im Vereinigten Königreich schon nach dem aktuellen Regelungsregime Angebote von Wertpapieren unter 5 Millionen Euro von der Prospektpflicht befreit.
Die bisherige RechtslageWer Wertpapiere im Inland öffentlich anbietet, muss grundsätzlich zuvor einen Wertpapierprospekt veröf-fentlichen (§ 3 Abs. 1 WpPG). Dies gilt bisher unter ande-rem dann nicht, wenn der Verkaufspreis für alle ange-botenen Wertpapiere im Europäischen Wirtschaftsraum weniger als 100.000 Euro beträgt, wobei diese Ober-grenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu be-rechnen ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WpPG). Die schon bisher bestehenden Möglichkeiten der EU-Prospektverordnung hatte Deutschland nicht extensiver genutzt.
Hingegen gibt es für Schwarmfinanzierungen schon heute mehr Spielraum – allerdings im Vermögensan-lagenrecht. Anbieter von partiarischen Darlehen, Nach-rangdarlehen und sonstigen Anlagen, die eine Verzin-
sung und Rückzahlung für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren, müssen bis zu einem „Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen Vermögens-anlagen desselben Emittenten“ von 2,5 Millionen Euro keinen Prospekt erstellen (§ 2a Abs. 1 VermAnlG). Diese Befreiung von der Prospektpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Vermögensanlagen ausschließlich im
Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über Internetdienstleistungsplattformen vertrieben werden. Zudem sind bestimmte Anlagegrenzen zu beachten: Danach können Anleger – bei einer entsprechenden Selbstauskunft über ihre Vermögens- oder Einkommens-verhältnisse – höchstens 10.000 Euro investieren (§ 2a Abs. 3 VermAnlG). Die Ausnahme befreit allerdings nicht von der Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts, VIB (§ 13 Abs. 1 VermAnlG).
Die neue 8-Millionen-Euro-Grenze für die ProspektfreiheitDer deutsche Gesetzgeber zieht nun für den Bereich von Wertpapieren nach. Ab 21.07.2018 können Anbieter von Wertpapieren nun von der erweiterten Prospektausnah-me Gebrauch machen. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 WpPG-E sieht
bei einem Gesamtgegenwert der emittierten Wertpa-piere von weniger als (also unter) 8 Millionen Euro keine Pflicht zur Prospekterstellung mehr vor. Die Formulie-rung „weniger als“ 8 Millionen Euro überrascht insofern, als Art. 3 Abs. 2 lit. b) der EU-Prospektverordnung, auf dem die deutsche Optionsausübung beruht, die Grenze für die Prospektbefreiung erst bei Angeboten von mehr als 8 Millionen Euro überschritten sieht.
Für die Bestimmung der Obergrenze ist – wie schon bisher – auf Angebote im Europäischen Wirtschaftsraum und einen Zeitraum von zwölf Monaten abzustellen. Maßgeblich sollen dabei nicht alle Angebote des Emit-tenten sein, sondern es kommt auf die konkret angebo-tene Wertpapierart an. Ein Emittent kann also innerhalb von zwölf Monaten unterschiedliche Wertpapiere öf-fentlich ohne Prospekt anbieten, sofern jede Wertpapier-art für sich genommen die Obergrenze nicht überschrei-tet (vgl. von Kopp-Colomb/Mollner, in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VermAnlG, 3. Aufl. 2017, § 3 WpPG Rn. 42). Hierin liegt ein ganz entscheidender Un-terschied zu der Prospektausnahme für Schwarmfinan-zierungen nach § 2a Abs. 1 VermAnlG. Für die Berechnung der dort geltenden 2,5-Millionen-Euro-Grenze sind alle angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten zu berücksichtigen. Einen zeitlich begrenzten Emissions-rahmen gibt es nicht, weshalb die Privilegierung erst mit vollständiger Tilgung der Vermögensanlage erneut genutzt werden kann (Mass, in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VermAnlG, 3. Aufl. 2017, §§ 2a–2d VermAnlG Rn. 11).
Bei einem Angebot von Wertpapieren ab einem Gesamtgegenwert von 1 Million Euro oder mehr greift die Prospektausnahme allerdings nur dann, wenn
„Die schon bisher bestehenden Möglichkeiten der EU-Prospekt-
verordnung hatte Deutschland nicht extensiver genutzt.“
7 // Wertpapierrecht/KapitalmarktrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
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die Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlagebe-ratung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapier-dienstleistungsunternehmen vermittelt werden und bestimmte Einzelanlageschwellen (10.000 Euro bei entsprechender Selbstauskunft) beachtet werden (§ 3c WpPG-E). Der Vertrieb der Wertpapiere über einen Fi-nanzanlagenvermittler nach § 34f GewO genügt nicht, um die Prospektausnahme vollständig in Anspruch neh-men zu können.
Das Wertpapier-Informationsblatt als InformationsgrundlageAnbieter, die von der Prospektausnahme Gebrauch machen, dürfen Wertpapiere ab einem Gesamtgegen-wert von 100.000 Euro im Inland allerdings erst dann öffentlich anbieten, wenn sie ein sogenanntes Wert-papier-Informationsblatt (WIB) erstellen, bei der BaFin hinterlegen und veröffentlichen (§ 3a Abs. 1 WpPG-E). Das WIB ist – wie das für Vermögensanlagen zu erstel-lende VIB – eine deutsche Besonderheit. Die in kurzer und verständlicher Weise dargestellten wesentlichen Informationen sollen es dem Anleger ermöglichen, un-terschiedliche Wertpapiere miteinander zu vergleichen. Das WIB darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfas-sen und muss insbesondere Angaben zu Risiken, Kosten und Provisionen sowie der geplanten Verwendung der voraussichtlichen Nettoemissionserlöse enthalten (§ 3a Abs. 3 WpPG-E). Demselben Prinzip folgen die sogenann-ten Basisinformationsblätter (BiB) nach der europäi-schen PRIIPs-Verordnung für verpackte Anlageprodukte (etwa strukturierte Finanzprodukte wie Optionsscheine, die in Versicherungen, Wertpapiere oder Bankprodukte verpackt sind). Für das Verhältnis der unterschiedlichen
Informationsblätter gilt: Das BiB geht vor und ersetzt die anderen Kurzinformationsblätter.
Ein Plädoyer für das WertpapierBislang vertreiben Crowdfundingplattformen häufig „nur“ Vermögensanlagen bis zu einem Gesamtbetrag von 2,5 Millionen Euro aufgrund der Prospektausnahme für Schwarmfinanzierungen (§ 2a Abs. 1 VermAnlG). Der neue Befreiungstatbestand für Wertpapiere kann neue Marktchancen eröffnen. Die Wertpapieremission bietet gegenüber der Vermögensanlage nicht nur den Vorteil eines größeren prospektfreien Volumens. Das Wertpa-pier als kapitalmarktfähiges Anlageprodukt schafft auch
eine mögliche Handelbarkeit des Investments, was aus vertrieblicher Sicht häufig ein wichtiges Argument dar-stellt. Für den Vertrieb von Wertpapieren genügt der Crowdfundingplattform allerdings die Erlaubnis nach § 34f GewO nicht, sondern sie benötigt die Erlaubnis nach § 32 KWG als Anlagevermittler. Damit einher gehen deutlich erhöhte aufsichtsrechtliche Anforderungen. Während bislang lediglich die Informations- und Orga-nisationspflichten der Finanzanlagenvermittlerverord-
nung (FinVermV) zu beachten sind, müssen Anlagever-mittler von Wertpapieren die gesamten Verhaltens- und Organisationspflichten des WpHG beachten, die im Zuge der Umsetzung der MiFID II deutlich verschärft wurden. Allerdings wird erwartet, dass die FinVermV noch im Lauf des Jahres an die MiFID II angepasst wird, so dass sich das Pflichtenprogramm des Finanzanlagenvermitt-lers dem des Anlagevermittlers nach § 32 KWG annähern wird. In Konsequenz werden sich „§ 34f“ler fragen müs-sen, ob nicht die Zulassung nach § 32 KWG die bessere Alternative ist.� F
Dr. Robert Oppenheim, Rechtsanwalt, lindenpartners Partnerschaft von Rechtsanwälten mit bBH, Berlin
[email protected] www.lindenpartners.eu
Eric Romba, Rechtsanwalt, lindenpartners Partnerschaft von Rechtsanwälten mit bBH, Berlin
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„Die in kurzer und verständlicher Weise dargestellten wesentlichen Informationen
sollen es dem Anleger ermöglichen, unterschiedliche Wertpapiere miteinander
zu vergleichen.“
8 // Wertpapierrecht/KapitalmarktrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel
9 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 10 // 16. Mai 2018 ANZEIGE
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Gemischtes BildFinanzministerium reagiert auf EuGH-Urteil zur Kapitalertragsteuer für EU-Gesellschafter auf Dividenden
Von Alexander Lehnen
Am 20.12.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wichtige Entscheidung für viele EU-Gesellschafter mit Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften getrof-fen. Aufgrund der im nationalen deutschen Recht ver-ankerten sogenannten „Anti Treaty Shopping Provision“ war in vielen Fällen bis dato keine Entlastung oder Er-stattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an EU-Gesellschafter möglich. Dies betraf unter anderem viele Real-Estate-Investment-Holdings in Form von Lux S.à r.l.s oder Dutch B.V.s. Nach Ansicht des EuGH ist die Vorschrift EU-rechtswidrig – zumindest für alle Fälle bis 2011. Da je-doch schon ein Folgeverfahren für die Zeit ab 2012 beim EuGH anhängig ist und die Vorschrift des § 50d III EStG zwar 2012 angepasst, jedoch nicht fundamental geän-dert wurde, bestehen große Chancen, dass auch diese Nachfolgevorschrift EU-rechtswidrig ist.
Ansicht des BMFNun hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 04.04.2018 hinsichtlich seiner Ansicht zur unionsrechtskonformen Anwendung des Urteils ge-äußert. Das BMF akzeptiert diese Entscheidung nun auch für die aktuelle (ab 2012 geltende) Version des Gesetzes, aber nur im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie. Daher ist das BMF-Schreiben nur für grenzüberschreitende Dividenden innerhalb der EU an-zuwenden. Dividendenzahlungen an Gesellschaften in
den EFTA-Ländern Island, Norwegen und Liechtenstein werden ebenso nicht erfasst wie die an Gesellschaften in Nicht-EU-Ländern. Insbesondere sollen aber solche EU-Dividenden nicht erfasst sein, die „nur“ durch das an-zuwendende Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden, aber nicht unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fallen. Außerdem gilt es nicht für Lizenzen und Zinsen.
Darüber hinaus fordert das BMF für die aktuelle Versi-on der deutschen „Anti Treaty Shopping Provision“ mehr als nur den Nachweis nachvollziehbarer wirtschaftlicher
Gründe für die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft, was Gegenstand des EuGH-Falls war.
Man kann daher die Ansicht vertreten, dass dieses BMF-Schreiben wieder nicht mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht und damit wiederum EU-rechtswidrig ist.
PraxisfolgenIm Ergebnis hilft das Schreiben aber ausländischen Konzerngesellschaften, die nicht unter lokale Steuer-befreiungen oder -begünstigungen fallen. Für Real-Estate-Investment-Holdings wird es leider nur teilwei-se anwendbar sein – und zwar dann, wenn diese nicht aufgrund besonderer Steuerprivilegien von der lokalen Körperschaftsteuer befreit sind, etwa in Luxemburg. In solchen Fällen fallen diese „nur“ in den Anwendungsbe-reich der Doppelbesteuerungsabkommen, qualifizieren aber nicht für die Anwendung der Mutter-Tochter-Richt-linie. Nach Ansicht des BMF wäre dann die EuGH-Recht-sprechung nicht anwendbar.� F
Alexander Lehnen, Partner, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Arnecke Sibeth, München
[email protected] www.arneckesibeth.com
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Bundesministerium der Finanzen in Berlin: Keine Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG (2007), wenn Kapitalertragsteuer nach § 43b EStG erstattet wird.
10 // Europarecht/SteuerrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
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Inhouse Ma� ers 2018: Den Wandel meistern, Digitalisierung umsetzen3. Dezember 2018Audimax der Frankfurt School of Finance & ManagementAdickesallee 34, 60322 Frankfurt am Main
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Allheilmittel – oder doch nicht BAG: Abänderung der dynamischen Bezugnahme im Arbeitsvertrag durch Betriebsvereinbarung
Von Dr. Kathrin Bürger, LL.M., und Martin Biebl
Über die Reichweite von arbeitsvertraglichen Bezug-nahmeklauseln besteht in der Praxis sehr häufig Streit. Arbeitnehmer wollen an der Entwicklung des in Bezug genommenen Tarifwerks (etwa Lohn- und Gehaltstarif-vertrag) teilhaben, während Arbeitgeber oft versuchen, sich der dynamischen Bindung an ein oft fremdes Tarif-werk zu entziehen. Besonders deutlich werden diese ge-genläufigen Interessen, wenn es um Betriebsübergänge im Sinne des § 613a BGB geht, insbesondere auch bei der Privatisierung staatlicher Betriebe. Das Problem: Die dy-namischen Bezugnahmeklauseln verweisen auf fremde Tarifverträge (beispielsweise des öffentlichen Dienstes), an die ein Unternehmen der Privatwirtschaft dann zwar
gebunden ist, bei denen es aber keinerlei Einfluss auf die Verhandlungen nehmen kann, weil es nicht Mitglied im Arbeitgeberverband sein will oder ihm bereits die Mög-lichkeit der Mitgliedschaft im Verband der öffentlichen Arbeitgeber versagt ist. In dieser Situation suchen Un-ternehmen daher regelmäßig einen Ausweg aus der fak-tischen Ewigkeitsbindung. Wegen der besonderen Be-deutung der dynamischen Bezugnahmeklauseln muss sich auch das BAG regelmäßig mit deren Reichweite und wirksamer Abänderung beschäftigen. So auch in einer aktuellen Entscheidung aus dem April.
Mit Urteil vom 11.04.2018 (4 AZR 119/17) – bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht – hat das BAG ent-
schieden, dass eine individualvertraglich vereinbarte, sich an einem Tarifvertrag orientierende Vergütung nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Betriebsverein-barung geändert werden kann. Die Argumentation des BAG sowie Folgen und Konsequenzen der Entscheidung sollen in diesem Beitrag erörtert werden.
AusgangspunktEin seit 1991 beschäftigter Arbeitnehmer in einem kom-munalen Pflege- und Seniorenzentrum hatte bei dem Rechtsvorgänger des heutigen Arbeitgebers eine Zu-satzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit re-
Eine Betriebsvereinbarung kann eine individualvertraglich vereinbarte und auf tarifvertragliche Grundsätze verweisendende Vergütung nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abändern.
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12 // ArbeitsrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
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duziert sowie der damals anwendbare Bundesangestell-tenentgelttarifvertrag (BAT) unter Hinweis auf eine kon-krete Vergütungsgruppe in Bezug genommen wurden. Im Folgejahr schloss der damalige Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, der zufolge die Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrags (BAT vom 11.01.1961) für alle in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer Geltung entfalten sollten. Ebenfalls vereinbart wurde, dass die-se Bestimmungen automatisch Bestandteil der Arbeits-verträge der betroffenen Arbeitnehmer werden sollten, sowie, dass diese einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag erhalten sollten. Dieser Nachtrag wurde zwischen der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers und dem Arbeitnehmer im März 1993 unterzeichnet.
Der neue Arbeitgeber, der jetzige Beklagte in der Entscheidung des BAG, hatte das Pflege- und Senio-renzentrum im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB übernommen. Dieser kündigte im Jahr 2001 die Betriebsvereinbarung. Im März 2006 vereinbarten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Zusammen-hang mit einer Arbeitszeiterhöhung, dass das Gehalt der Stelle, die mit 0,78 bewertet wurde, angepasst und erhöht werden sollte. Die weiteren Bestandteile des Arbeitsvertrags sollten nach dem Parteiwillen unverän-dert anwendbar sein. In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es nun maßgeblich um die Frage, ob aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme dem klagenden Ar-beitnehmer die Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst entsprechend dem TVöD/VKA zustehe oder nach dem Tarifvertrag für den öffentli-chen Dienst der Länder (TV-L). Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass keine dynamische Bezugnahme auf die
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes mehr vorliegen könne.
Argumentation des BAG Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hatte die Revision Erfolg. Nach Ansicht des BAG ist auch der neue Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer entsprechend der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten. Begründet wurde dies damit, dass der Arbeitnehmer und der Rechtsvorgänger des Arbeitge-bers die Vergütung nach den jeweils geltenden Rege-lungen des BAT und nachfolgenden TVöD/VKA im Ar-beitsvertrag vereinbart hatten. Die 1993 abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann dem nicht entgegenstehen, denn die vertragliche Vergütungsabrede ist vorliegend eben keine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern eine individuell ausgehandelte Hauptleistungspflicht. Es kam auf die durch die Vorinstanz aufgeworfene Fra-ge der grundsätzlichen Betriebsvereinbarungsoffenheit von allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht an.
Fazit und Praxisfolgen der EntscheidungZwar ist die Entscheidung nachvollziehbar, soweit man auf die allgemeinen Grundsätze abstellt. Die durch das BAG selbst aufgestellte Argumentation, dass die Betriebsvereinbarungsoffenheit sich aus der Tatsache ergibt, dass ein Arbeitsvertrag mit Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (AGB) gefüllt ist, kann hier aus zwei Gründen keine Anwendung finden. Zum einen ist die Vergütung wohl eines der wenigen individuell ausge-handelten Teile eines Arbeitsvertrags (zumindest kommt es dem wohl am nächsten); zum anderen kann durch die Angemessenheitskontrolle die Vergütung nicht hin-
reichend überprüft werden, da es sich um eine Haupt-leistungspflicht handelt. Der Überprüfung durch AGB sind Hauptleistungspflichten jedoch entzogen. Hätte das BAG daher hier nun anders entschieden, wäre dieser allgemeine Grundsatz außer Kraft gesetzt worden, und sämtliche Hauptleistungspflichten müssten auf Ange-messenheit hin geprüft werden. Es ist schließlich gerade nicht Aufgabe der Gerichte, die Angemessenheit einer Vergütungsabrede zu beurteilen (Ausnahme für Sonder-regelungen wie beispielsweise § 6 Abs. 5 ArbZG).
Daher muss aufgrund des Vorrangs der Individual-abrede und der mangelnden Überprüfbarkeit durch AGB die Betriebsvereinbarungsoffenheit wohl konsequent verneint werden. Mangels argumentierter Betriebs-vereinbarungsoffenheit kann dann aber auch nicht die durch das BAG nun in mehreren Entscheidungen propa-gierte Folge der Abdingbarkeit eintreten.
Wie diese Entscheidung allerdings zu der vielbeach-teten Entscheidung des ersten Senats vom 05.03.2013 passt (1 AZR 417/12), mit deren Argumenten die Beru-fungsinstanz die Klage abgewiesen hatte, kann erst beurteilt werden, wenn die Entscheidungsgründe vor-liegen. In dieser Entscheidung hat das BAG zumindest zwischen den Zeilen das Günstigkeitsprinzip (nach die-sem gehen günstigere vertragliche Regelungen einer ungünstigeren kollektiven Regelung vor) in bestimmten Konstellationen eliminiert und entschieden, dass, wenn in einem Arbeitsvertrag AGB mit kollektivem Bezug ver-einbart werden, diese betriebsvereinbarungsoffen sind, also durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden können. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG, so wie in der Pressemitteilung angedeutet, allein auf das Argument abstellt, dass eine individuell vereinbarte Hauptleis-
13 // ArbeitsrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel
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11. Juni 2018
Präventive Restrukturierung in der Unternehmenspraxis: neue Restrukturierungs-möglichkeiten für Unter nehmen außerhalb der Insolvenz durch den Richt linienentwurf der EU-Kommission(Pagode der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16–19 Uhr, im Anschluss: Get-together)
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tungspflicht nicht durch eine Kollektivvereinbarung ab-geändert werden kann. Strenggenommen müsste sich das BAG in diesem Fall mit der Frage der Betriebsverein-barungsoffenheit nicht befassen, weil sie nicht entschei-dungserheblich ist. Im Kontext der Entscheidung des ersten Senats aus dem Jahr 2013 wäre dies aber durch-aus wünschenswert. Außerdem scheinen einzelne Sena-te ohnehin immer eine Vorliebe für das Obiter Dictum zu haben, in dem sie sich zu Sachverhaltsfragen äußern, die an sich nicht entscheidungserheblich wären.
Bereits nach Durchsicht der Pressemitteilung spielt die Entscheidung gerade im Bereich der Privatisierung von Teilen der öffentlichen Hand eine große Rolle. Interes-sierte Unternehmen müssen im Vorfeld eines geplanten Betriebsübergangs stets den Status quo der Bezugnah-meklauseln genau erfassen und in die Kalkulation des Kaufpreises miteinfließen lassen. Die Gestaltungsmög-lichkeiten im Bereich der Vergütungshöhe sind stark ein-geschränkt. Der arbeitsrechtlichen Due Diligence kommt daher zukünftig eine noch größere Bedeutung zu.� F
Dr. Kathrin Bürger, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin, Beiten Burkhardt Rechtsanwalts-gesellschaft mbH, München
Martin Biebl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
[email protected] www.bblaw.com
14 // ArbeitsrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel
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Insolvenz von FußballklubsWenn Sport zur Nebensache wird: Wie eine wirtschaftlich sinnvolle Neuausrichtung gelingen kann
Von Hubert Preisner
Sanierung durch InsolvenzplanIn der Vergangenheit war in den bundesweiten Medien immer wieder von Vereinen, insbesondere aus der Fuß-ballbranche, die Rede, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren. Aktuelles Beispiel ist der am 10.04.2018 bekanntgegebene Insolvenzantrag des Chemnitzer FC, der sich in der laufenden Drittligasaison neben dem Insolvenzantrag des Ligakonkurrenten Rot-Weiß Erfurt einreiht. Beide Vereine sind gemäß den geltenden Statu-ten mit Punktabzügen belegt worden.
Die Gründe für den Eintritt der Insolvenz sind man-nigfaltig, eine Pauschalisierung verbietet sich daher. Es stellt sich die Frage, weshalb Profivereine und speziell Traditionsklubs, die naturgemäß über eine große Fange-meinde und demzufolge in der Regel auch über höhere Einnahmen verfügen, zunehmend in die Insolvenz ge-raten.
Der Weg in die Krise …„Tradition verpflichtet!“ – Dieser werbewirksame Spruch wird zur Werbung für besonders traditionsrei-che Sportklubs bemüht. Hierdurch soll dem Außenste-henden signalisiert werden, dass man sich der langen Historie und der hieraus resultierenden Verantwortung bewusst ist und zugleich darin bestrebt, dieser gerecht zu werden.
Damit einher gehen aber hohe Ausgaben, da jeder Traditionsverein eine erfolgreiche Vergangenheit hat, die nicht nur bei Nostalgikern mitschwingt und Sehnsüchte hervorruft. Hierdurch ergibt sich die Gefahr, dass sowohl im Fanlager als auch in der Vereinsführung realitätsferne Erwartungen heraufbeschworen werden, die massive In-
vestitionen in den Kader sowie in die Infrastruktur nach sich ziehen. Der Erfolg soll geradezu erzwungen werden.
Im Lichte dessen werden von Seiten eines Traditions-klubs bei einem Abstieg der sofortige Wiederaufstieg als Ziel ausgegeben und entsprechende Investitionen in ei-nen übermäßig teuren Kader getätigt. Wenn jedoch
Eine rechtzeitige und umfassende Rechtsberatung kann die Auflösung von Fußballklubs verhindern.
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15 // InsolvenzrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel
der sofortige Wiederaufstieg misslingen sollte, sinkt die eigene Ertragskraft rapide. Sponsoren kürzen bei Misser-folg ihre Gelder. Hinzu kommt, dass die Einnahmen aus Ticketverkäufen oder Mitgliederbeiträgen nicht mehr die geplanten Zahlen erreichen. Auch muss eine deutliche Kürzung der Fernsehgelder hingenommen werden, da unterklassige Ligen deutlich weniger attraktiv für das Fernsehpublikum sind.
Der Weg in die Insolvenz eines Fußballklubs korreliert daher häufig mit nicht steuerbaren Faktoren, wie dem sportlichen Abschneiden während einer Saison. Dies rührt nicht zuletzt daher, dass der sportliche und der fi-nanzielle Erfolg eng miteinander verknüpft sind.
… und wieder herausEs stellt sich somit die Frage: Was hat die Geschäftsleitung des Klubs beim Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten zu berücksichtigen, und welche Möglichkeiten bieten sich ihr an? Ein tragfähiges Konzept für die Zukunft sollte je-denfalls beinhalten, den insolventen Fußballklub auf eine finanziell stabile und nachhaltige Grundlage zu stellen.
Als kurzfristige Lösung greifen Fußballklubs außer auf private Geldgeber oft auch auf alternative Einnah-mequellen zurück, wie zum Beispiel auf ein sogenanntes „Retterspiel“, bei dem ein wirtschaftlich angeschlagener Klub zumeist gegen etablierte Erstligavereine antritt. Damit wird die Attraktivität für Zuschauer gesteigert, sich das Spiel auch im Stadion anzusehen. Durch die er-höhte Anzahl an Ticketverkäufen und cleveres Merchan-dising werden zusätzliche Einnahmen zur Sanierung des Klubs generiert.
Falls eine Insolvenz jedoch unausweichlich feststeht, stellt sich die Frage, ob eine Liquidation unter Neugrün-
dung oder eine Sanierung unter Vorlage eines Insolvenz-plans angestrebt wird.
Ein Insolvenzplanverfahren bietet den Vorteil, dass der Rechtsträger erhalten bleibt, was für Sportverei-ne eine große Bedeutung hat, da am Fortbestehen des Rechtsträgers auch die Lizenz des Verbands für die Teil-nahme am Spielbetrieb hängt. In einem Insolvenzplan-verfahren können Vereine folglich ihre Lizenz für die lau-fende Spielzeit behalten und darüber hinaus sogar eine neue Lizenz für die kommende Saison beantragen.
Die Fortführung des insolventen Fußballklubs könnte es unter Umständen auch ermöglichen, „die Liga zu hal-ten“. Nach § 6 Ziffer 6 der DFB-Spielordnung wirkt sich eine Insolvenz für Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga, Frauenbundesliga und 2. Frauenbundesliga „nur“ insoweit aus, als neun (bei Frauenklubs sechs) Gewinn-punkte aberkannt werden. Sofern die Punkteausbeute über die Saison üppig genug ausfallen sollte, würde ei-ne Insolvenz hier folglich keinen Zwangsabstieg per se bedeuten.
Weitere Handlungsoptionen in der PraxisEine Sanierung über einen Insolvenzplan kann nur dann erfolgen, wenn die Gläubiger des Insolvenzverfahrens einem solchen auch zustimmen. Somit muss unter den Gläubigern Vertrauen geschaffen werden, was nur durch offene Kommunikation über die gegenwärtige wirt-schaftliche Lage gelingen kann. Geheimniskrämerei ver-bietet sich.
Grundsätzlich ist eine Ausgliederung der Lizenzspie-lerabteilung auch empfehlenswert. Der Verein kann so mit einem gewissen Anteil weiterhin an der Lizenzspie-lerabteilung beteiligt bleiben. Sollte die Lizenzspielerab-
teilung insolvent gehen, haftet damit nicht der Stamm-verein. Der Breitensport kann wie gewohnt fortgeführt werden.
Zudem lässt sich durch den Verkauf von Unterneh-mensanteilen Eigenkapital auf dem Kapitalmarkt be-schaffen. Dies stellt insbesondere bei der Investorensu-che ein wichtiges Faustpfand dar, denn generell möchte kein Investor Geld in einen eingetragenen Verein pum-pen, bei dem die Mitglieder Stimmrechte ausüben.
Im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens sollte die Vereinsführung ebenso mit dem Insolvenzverwalter in engem und vertrauensvollem Kontakt stehen. Gera-de im Fußballgeschäft, bei dem Kontakte zu Sponsoren, Beratern und Funktionären eine wesentliche Rolle spie-len, geht es insbesondere darum, eine schlagkräftige Mannschaft auf die Beine zu stellen. Ohne die nötigen Erfahrungen und die der Besonderheit der Branche ge-schuldeten Spezialkenntnisse wäre dies jedoch ein hoff-nungsloses Unterfangen.
Insoweit bietet sich die Eigenverwaltung als alterna-tiver und geeigneter Lösungsweg an. Im Rahmen der Ei-genverwaltung behält die Klubführung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, und es wird ein Sachwalter zur Seite gestellt. Der Sachwalter übernimmt hier eine Überwachungsfunktion, wodurch eine längere Einarbei-tungszeit des Insolvenzverwalters im Grunde entfällt. Darüber hinaus sind die Verfahrenskosten bei einer Ei-genverwaltung wesentlich niedriger, da ein Sachwalter nur 60% der Vergütung eines Insolvenzverwalters ver-langen kann. Durch die Verringerung der Kosten wird sich auch die Auszahlungsquote für die Gläubiger erhöhen.
Sofern es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine Kapitalgesellschaft handeln sollte, können zudem
16 // InsolvenzrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
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haftungsrelevante und strafrechtliche Problemstellun-gen für die geschäftsführenden Organe entstehen. Die Liquiditätslage der Gesellschaft muss daher in einer wirtschaftlichen Krise jederzeit überwacht werden, und spätestens drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenz-grunds ist der Insolvenzantrag zu stellen.
Eine zu spät erfolgende Antragstellung würde nicht lediglich haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern das wichtige Vertrauen der Geschäfts-partner empfindlich beschädigen. Damit würde auch die Fortführung des Fußballklubs erschwert, und insbeson-dere dringend benötigte Sponsoren würden von Inves-titionen oder einer Beibehaltung oder Ausweitung der bisherigen Partnerschaft abgehalten.
HandlungsempfehlungDaher sollte weit im Voraus, und zwar bereits bei dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit, eine kom-petente und umfassende Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Der hierdurch entstehende Kosten-aufwand steht in keinem Verhältnis zu falschen Hand-lungsweisen, die auf nicht eingeholte rechtliche Bera-tung zurückzuführen sind. Auf diese Weise kann durch wirtschaftlich sinnvolle Neuausrichtung ein Fußballklub vor seiner Auflösung bewahrt werden.� F
Hubert Preisner, Rechtsanwalt, M\S\L Dr. Silcher Rechtsanwälte | Steuerberater, Heilbronn
[email protected] www.silcher.com
17 // InsolvenzrechtAusgabe 10 // 16. Mai 2018
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Rechtsmarkt
Studie: Weniger als die Hälfte aller deutschen Unternehmen ist auf die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung vorbereitet In einer Befragung von The
Legal 500 und KPMG Law, durchgeführt zwischen November 2017 und Februar 2018, geben nur 46% der
befragten Leiter Recht an, dass ihr Unternehmen bereits genug getan habe, um mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
konform zu sein. Die neuen Regelungen für den Daten-schutz in Unternehmen treten am 25.05.2018 in Kraft.
Die Studie kombiniert eine Befragung von rund 450 Unternehmensjuristen mit ausführlichen, strukturierten Inter-views mit mehr als 30 Leitern Recht in Unternehmen. Sie erörtert den Grad der Vorbereitung sowie die Risiken und Chan-cen, die sich durch die Neuregelung für Unternehmen und Institutionen ergeben. Im Ergebnis ist ein erheblicher Nachhol-bedarf offengelegt.
So sind weniger als 10% der Befragten der Meinung, dass sich Mitarbeiter in ihren Unternehmen ihrer Datenschutz-pflichten gemäß der DSGVO und natio-nalen Rechtsvorschriften bewusst seien. „Das ist eine alarmierende Zahl“, sagt Dr. Konstantin von Busekist, Partner und Leiter Compliance, Governance & Organi-sation bei KPMG Law. „Ab dem 25.5. dieses Jahres gelten erhöhte Dokumentations- und Transparenzpflichten, die fast alle Be-reiche des Unternehmens berühren, einen hohen Umsetzungsaufwand erfordern und deren Nichterfüllung mit erhebli-chen Bußen belegt ist.“ Barbara Scheben, Partnerin bei der KPMG AG Wirtschafts-prüfungsgesellschaft im Bereich Compli-ance & Forensic und Leiterin Datenschutz ergänzt: „Vor diesem Hintergrund ist mit einem erheblichen Umsetzungsdelta zu rechnen“.
Als die wichtigsten Herausforderun-gen durch die DSGVO sehen die Befragten der Studie insbesondere die folgenden Punkte:• Umsetzung von Maßnahmen inner-
halb des gesamten Unternehmens, nicht nur in einer einzelnen Abteilung
• Enge Verzahnung der Rechtsabteilung mit allen anderen Unternehmensbe-reichen
• Interpretation der gesetzlichen Anfor-derungen (Prinzipien anstatt norma-
tiver Vorschriften) ohne rechtliche Präzedenzfälle
• Lückenloses Verständnis und Kontrolle aller IT-Systeme, Prozesse und Daten-verarbeitungstätigkeiten Dabei biete das ungeliebte Thema
DSGVO durchaus Chancen, wie Jan-Dierk Schaal betont, Senior Manager und Leiter Technologie, Medien & Telekommuni-kation bei KPMG Law: „Ein hohes Daten-schutzniveau stärkt das Kundenvertrauen und schafft eine höhere Transparenz der eigenen Prozesse, was auch Risiken in anderen Bereichen des Unternehmens be-grenzt, etwa beim Thema Bestechung und Korruption. Ein diszipliniertes Manage-ment von Kundendaten kann Möglich-keiten schaffen, die Kommunikation zu optimieren und einen besseren Service, insbesondere durch digitale Lösungen, herzustellen.
Weitere Infos zu der Studie finden Sie HIER. (tw)
Deals
Kauf von „99 West“: BNP Paribas Real Estate vertraut auf Taylor Wessing bei deutschem Markteintritt Die französische Großbank
BNP Paribas Real Estate hat das Frankfurter Büroturm-projekt „99 West“ von dem Immobilienunternehmen
Groß & Partner erworben. Dabei wurde BNP von Taylor Wessing, unter der Federführung des Berliner Partners Johannes Callet, rechtlich begleitet. Die internationale Kanzlei hat ihren Mandanten aus einer Hand bei sämtli-chen rechtlichen Fragestellungen rund um die neue Struktur, das Corporate Set-up, den Erwerb, die Bauverträge und die öffentlichen Rahmenbedingungen beraten.
Mit der Transaktion tritt die Projekt-entwicklungsschiene der französischen Großbank in den deutschen Markt ein. Zu weiteren Vorhaben äußert sich das Unter-nehmen aktuell nicht. In den vergange-nen Jahren ist der französische Marktfüh-rer BNP bereits in London mit der Planung und Umsetzung des Gebäudekomplexes „Kings Cross“ und in Rom erfolgreich in die Projektentwicklung eingestiegen.
Jan-Dierk Schaal
Barbara Scheben
Dr. Konstantin von Busekist
Johannes Callet
Ausgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel18 // News & Services
https://kpmg-law.de/content/uploads/2018/05/Der-GC-Guide-zur-DSGVO.pdfhttps://kpmg-law.de/services/dsgvo/
Der Projektentwickler von „99 West“ hat das Hochhaus mit rund 30.000 Quadratmetern Bruttogeschossfläche als Teil des Senckenberg Quartiers konzi-piert. Das Quartier befindet sich auf dem Frankfurter Kulturcampus, wo ein urbaner Mix aus Wohnungen, Büroflächen, Hotel und Gastronomie entsteht, zudem wird dort eine 8-stöckige Kindertages-stätte errichtet. Mit dem Bau von „99 West“ soll im Sommer 2018 begonnen werden, die Fertigstellung ist für 2021 geplant.
Rechtliche Berater BNP Paribas Real Estate – Taylor Wessing: Federführung Johannes Callet (Partner, Real Estate), Thomas Wisniewski (Partner, M&A), Dr. Patrick Brock (Partner, Real Estate), Jan Pieper (Associate, Real Estate), Marieke Greif (Associate, Real Estate; alle Berlin); Christine Weyand (Salary-Partner, Real Estate), Dr. Martin Bartlik (Partner, Hotels & Leisure), Christopher Peine (Senior Associate, Corporate), Olga Radjuk (Senior Associate, Corporate; alle Frankfurt am Main); Dr. Alexander Köpfler (Salary-Part-ner, Environmental, Planning & Regula-tory, Düsseldorf). (tw)
PwC berät Gründerfamilie der UmweltBank beim Verkauf ihres Aktienpakets an die GLS BankDie PricewaterhouseCoopers Legal Akti-engesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft (PwC Legal) und die PwC GmbH Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft (PwC) haben die UmweltVermögen Beteiligungs AG (UVM) in einem kompetitiven und struk-turierten Prozess bei der Veräußerung eines 15,6%-Aktienpakets der in Nürn-berg ansässigen UmweltBank AG an die genossenschaftlich organisierte GLS Bank in Bochum umfassend beraten. Die Aktien der UmweltBank werden im Freiverkehr der Börsen in Berlin, Hamburg, Hannover, Stuttgart sowie im Marktsegment Access der Börse in München gehandelt und befinden sich, abgesehen vom Paket der UVM, in Streubesitz. Sowohl die Um-weltBank als auch die GLS Bank sind auf ökologische und nachhaltige Bankdienst-leistungen spezialisierte Kreditinstitute. Die UVM steht in direktem Eigentum der Gründerfamilie Popp, die für die Umwelt-Bank 1997 die Vollbanklizenz erhalten hatte. Im Zuge der Veräußerung ihres Aktienpakets hat die Gründerfamilie ihre gesellschafts- und nachfolgerechtlichen Beziehungen neu geordnet. Der Vollzug des Aktienkaufvertrags steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der BaFin.
Berater der UmweltVermögen Betei-ligungs AG – PwC Legal: Dr. Jörg Wulfken (Federführung); Vertrags-, Gesellschafts- und Kartellrecht: Peter Holzhäuser, Dr. Danielle Schmidt, Joy Otto Neugebauer, Simon Waldbröl; Kapitalmarkt- und Aufsichtsrecht: Dr. Jörg Wulfken, Joy Otto Neugebauer; Lizenzrecht: Dr. Tobias von Tucher, Charlotte Schaber. (tw)
Sozietäten
Sixt Leasing SE setzt bei der erfolgreichen Emission einer Anleihe über 250 Millionen Euro auf Allen & OveryAllen & Overy LLP hat die Sixt Leasing SE, Marktführerin im Onlinevertrieb von Neuwagen sowie Spezialistin im Ma-nagement und Full-Service-Leasing von Großflotten, bei der erfolgreichen Emis-sion einer Anleihe (ISIN: DE000A2LQKV2 / WKN: A2LQKV) mit einem Volumen von 250 Millionen Euro beraten. Die Emission stieß bei Investoren aus dem In- und Aus-land auf eine starke Nachfrage.
Die Anleihe mit einer Laufzeit von vier Jahren sowie einem Zinskupon von 1,50% pro Jahr ist in Stücke von nominal 1.000 Euro unterteilt. Der Emissionserlös dient der allgemeinen Unternehmensfinanzie-
rung sowie der planmäßigen Rückfüh-rung des letzten Teilbetrags eines von der Sixt SE aufgenommenen Darlehens in Höhe von 190 Millionen Euro.
Die Anleiheemission markiert gleichzeitig den erfolgreichen Start eines neuaufgelegten Debt-Issuance-Programms, mit dem die Sixt Leasing SE zukünftig flexibel weitere Anleihen begeben kann. Das Gesamtvolumen der Anleihen aus diesem Programm kann bis zu 1 Milliarde Euro betragen. Arrangeure des Debt-Issuance-Programms und Joint-Lead-Manager der ersten Emission unter dem Debt-Issuance-Programm waren Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Commerz-bank Aktiengesellschaft, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – und UniCre-dit Bank AG.
Das Allen-&-Overy-Team bestand aus Partner Christoph Enderstein und Associate Sang-Woon Lee (beide Interna-tional Capital Markets) sowie Counsel Dr. Katharina Stüber (Corporate, alle Frank-furt am Main). (tw)
Blockchain: Osborne Clarke begleitet LocalGlobe bei Invest-ment in CoveeOsborne Clarke hat den internationa-len Venture-Capital-Fonds LocalGlobe bei der Investition in Covee beraten.
Ausgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel19 // News & Services
LocalGlobe und Atlantic Labs, Berlin, inves-tieren insgesamt 1,35 Millionen Euro in die Blockchain-basierte Plattform für dezen-tralisiertes Teamwork. Über sie können Ex-perten gemeinsam an datengetriebenen Projekten arbeiten; Unternehmen und Forschungseinrichtungen können leichter Experten finden, ohne Beratungsfirmen anzustellen. LocalGlobe ist ein britischer Venture-Capital-Investor mit Fokus auf Seed- und Impact-Investments.
Ein Team von Osborne Clarke um Partner Nicolas Gabrysch hat LocalGlobe beim Investment in Covee beraten. Das Team umfasste außerdem Till-Manuel Saur und Sophie Hoffmann (alle Corpo-rate). (tw)
Never change a winning Team: Elisabeth Lepique und Dr. Markus Sengpiel führen Luther weiterDie Partnerschaft von Luther hat tur-nusgemäß gewählt und die Managing Partner Elisabeth Lepique und Dr. Markus Sengpiel in ihrem Amt bestätigt. Ab dem 01.07.2018 werden sie auch die kommen-den vier Jahre gemeinsam die Entwick-lung der Kanzlei vorantreiben. Luther bleibt damit bei der bewährten Doppel-spitze. Im Rahmen der Partnerversamm-lung hat die Partnerschaft von Luther die bisherigen Amtsträger Elisabeth
Lepique und Dr. Markus Sengpiel für die nächste vierjährige Amtsperiode wieder-gewählt.
„Als führende Full-Service-Kanzlei setzen wir künftig noch stärker auf fundierte Branchenexpertise und inter-disziplinäre Teams, um unseren Mandan-ten als verlässlicher Partner zur Seite zu stehen“, sagt Elisabeth Lepique. „Gerade vor dem Hintergrund fundamentaler wirtschaftlicher, technologischer und gesellschaftlicher Veränderungen, die auch das geschäftliche Umfeld in nahezu allen Branchen massiv beein-flussen, gewinnt ein übergreifendes und gleich zeitig präzises Verständnis für die Situation unserer Mandanten an Bedeu-tung.“
„Neben der Vertiefung von Markt-kenntnissen und dem Ausbau des internationalen Geschäfts loten wir immer wieder neue Möglichkeiten aus, um standardisierte Leistungen effizienter anbieten zu können“, ergänzt Dr. Markus Sengpiel. „Darüber hinaus forcieren wir gezielt die Weiterbildung, Vernetzung und Kollaboration unserer Spezialisten. Schon heute arbeiten in den Projekten nicht nur Anwälte aus ganz unterschiedlichen Rechtsbereichen zusammen, sondern zum Beispiel auch Experten aus unserer IT-Abteilung.“ (tw)
Personal
KPMG Law stärkt IP-Recht mit Simone Bötcher Bereits seit März 2018 ist
Simone Bötcher bei KPMG Law in Berlin im Bereich Technology, Media & Telecommunication tätig,
wo sie schwerpunktmäßig den Bereich IP-Recht in Berlin und der Region Ost aufbaut. Simone Bötcher ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und hat zwölf Jahre Erfahrung in der Beratung zum Marken-, Urheber- und Wettbe-werbsrecht. Sie hat 2010 die IP-Rechts-kanzlei BD&E Rechtsanwälte mit Büros in Hamburg und Düsseldorf gegründet und war bis Januar 2018 dort Gesell-schafterin.
Zu Bötchers Tätigkeiten bei KPMG Law gehören die Beratung national und international agierender Unternehmen und der öffentlichen Hand zu Fragen der IP-Compliance, der Optimierung und Verteidigung ihres Schutzrechtsportfolios, insbesondere in den Bereichen Marken- und Designrechte, Wettbewerbsrecht und Know-how-Schutz, sowie die Start-up-Beratung in den Bereichen E-Commerce, Marketing und IP-Aufbau. Darüber hinaus vertritt und berät sie Unternehmen in
gerichtlichen IP-Verletzungsverfahren sowie in nationalen, europäischen und internationalen patentamtlichen Ver-fahren. Ein weiterer Fokus liegt auf dem Datenschutz, insbesondere auf den Anforderungen nach Datenschutz-Grund-verordnung.
Dr. Ulrich Thölke, Standortleiter von KPMG Law in Berlin, kommentiert den Neuzugang: „Wir freuen uns sehr, mit Simone Bötcher am Standort Berlin eine ebenso erfahrene wie streitbare Anwalts-persönlichkeit für unsere bundesweite IP- und Datenschutzpraxis gewonnen zu haben.“ (tw) � F
Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 30. Mai 2018.
Simone Bötcher
Ausgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel20 // News & Services
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 64 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf
Dr. Conrad Albert
ProSiebenSat.1 Media SE, Vorstand, München
Carsten Beisheim
Bird & Bird, Rechtsanwalt, Düsseldorf
Peter Bokelmann
TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
Dr. Heiko Carrie
Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, SaintOuen
Susanne Gellert, LL.M.
German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh
Dr. Michael Fischer
UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
Dr. Jan Eckert
ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/Legal Department, Friedrichshafen
Dr. Jörg Flatten
Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz
Hans-Ulrich Dietz
Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/Aschaffenburg
Dirk Döppelhan
Nokia, Head of Legal & Compliance Converged Core, Mobile Networks Legal & Compliance, Legal & Compliance, Berlin
Michael H. Ghaffar, LL.M. (NYU)
Molecular Health GmbH, Syndikusrechtsanwalt, General Counsel, Heidelberg
Dr. Stefan Brügmann LL.M., MBA
Helaba Landesbank HessenThüringen, Chefsyndikus, Frankfurt am Main
Dr. Stefan Fandel
Merck KGaA, Rechtsanwalt, Head of Group Legal Services, Group Legal & Compliance, Group Legal Services, Darmstadt
Dr. Till Friedrich
HSH Nordbank AG, Leitung Bank und Kapitalmarktrecht, Kiel/Hamburg
21 // FachbeiratAusgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel
Helge Köhlbrandt
Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
Carsten Knecht
MESSER GROUP GmbH, Head of M&A Legal & Group Legal Counsel, Bad Soden am Taunus
Dr. Jürgen Klowait
Rechtsanwalt, Düsseldorf
Dr. Uta Klawitter
Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg
Dr. Donatus Kaufmann
thyssenkrupp AG, Vorstand Recht und Compliance, Essen
Dr. Christian Kaeser
Siemens AG, Leiter Konzern steuerabteilung, München
Anja Kahle
MANN+HUMMEL International GmbH & Co. KG, General Counsel, Ludwigsburg
Dr. Ulrich Hagel
Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin
Hergen Haas
Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau
Dr. Karsten Hardraht
Kf W Bankengruppe, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Chefsyndikus, Frankfurt am Main
[email protected]: KfW Bankengruppe. Fotograf: Thorsten Futh
Daniela Günther
BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany, Paderborn
Wiebke Jasper
TÜV NORD AG, Bereichsleiterin Recht, Hannover
Anja Jähnel
Bayer AG, Sourcing, Manager, PRO BP Legal – Global Legal Spend Management, Leverkusen
Dr. Rolf Giebeler
Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel, Köln
Jörg Kiefer
MAHLE GmbH, Corporate Legal Department (CL), Stuttgart
Joachim Kämpf
ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, Abteilungsleiter Recht, LegalTransactions & Development, Syndikusrechtsanwalt, Hamburg
22 // FachbeiratAusgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel
Christopher Rother
Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin
Marcel Ritter
Telefónica Germany, General Counsel, München
Dr. Ute Rajathurai
Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen
Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M.
IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London
Dr. Klaus Oppermann
Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
Melanie Poepping, MBA
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg v. d. H.
Marcel Pordomm
Lufthansa Cargo AG, General Counsel, Director Legal and Political Affairs, Frankfurt am Main
Martin Mildner
Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg
Matthias J. Meckert
PGIM Real Estate Germany AG, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Head of Legal, Prokurist, München
Carsten Lüers
Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main
Dr. Reiner Münker
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied, Bad Homburg v. d. H.
Dr. Andreas Krumpholz
PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München
Annette Kraus
Siemens AG, Senior Legal Counsel Regulatory/ Compliance/M&A, München
Georg Kordges, LL.M.
ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf
Dr. André Körtgen
Thales Deutschland, General Counsel Legal & Contracts, Ditzingen
Matthias Langbehn
Deutsche Lufthansa AG, Leiter Recht München, Legal Spend Manager Konzern, München
23 // FachbeiratAusgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel
Alexander Zumkeller
Bundesverband Arbeits rechtler in Unternehmen, Präsident, München
Dr. Matthias Wiedenfels
STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel
Heiko Wendel
Fuchs Petrolub SE, General Counsel, VP Legal & Insurance/ Chief Compliance Officer, Mannheim
Dr. Philipp Wösthoff
Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Real Assets Deutschland, Abteilungsdirektor, Frankfurt am Main
Dr. Klaus-Peter Weber
Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance DACH, Hanau/Brüssel
Dr. Martin Wagener
AUDI AG, Leiter Zentraler Rechts service/General Counsel, Ingolstadt
Regina Thums
Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt
Christian Steinberger
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
Martin Stadelmaier
Flughafen Stuttgart GmbH, Leiter Recht, Compliance und Versicherungen, Datenschutzbeauftragter, Stuttgart
Jochen Scholten, MBA (Mannheim, ESSEC)
SAP SE, Senior Vice President, General Counsel, Global Legal, Walldorf
Frederick Schönig
Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden
Christian Schmitz
Santander Consumer Bank AG, Head of Corporate Secretariat & Legal Advisory, Mönchengladbach
Günther Sailer
HSE24, Home Shopping Europe GmbH, General Counsel, Geschäftsleitung Recht und Compliance, Ismaning
Dr. Ulrich Rust, LL.M.
RWE Aktiengesellschaft, Leiter Recht, General Counsel, Essen
Dr. Georg Rützel
General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main
Arne Wittig
thyssenkrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen
24 // FachbeiratAusgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel
Arnecke SibethMichael Siebold, LL.M.,und Thomas RichterHamburger Allee 460486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 850Fax: 069 97 98 [email protected]@arneckesibeth.comwww.arneckesibeth.com
Arnold & PorterIngrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 254 940Fax: 069 254 [email protected] [email protected]
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbHMarkus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 6511 31 Fax: 0 89 350 6521 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com
BTU Simon GmbHEberhard SimonSonnenstr. 980331 MünchenTelefon: 089 29 08 170Fax: 089 29 08 [email protected]
Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGDr. Jan Tibor Lelley, LL.M.Bockenheimer Landstraße 10160325 FrankfurtTelefon: 069 989 72 [email protected]
Clyde & Co (Deutschland) LLPDr. Henning SchaloskeKoenigsallee 2b40212 DüsseldorfTelefon: 02 11 88 22 88 01Fax: 02 11 88 22 88 [email protected]
fringspartners ArbeitsrechtDr. Arno FringsKönigsallee 76–7840212 DüsseldorfTelefon: 02 11 22 98 2120Fax: 02 11 22 98 [email protected]
GSK Stockmann RechtsanwälteCarsten KnollChief Operating OfficerMohrenstraße 4210117 BerlinTelefon: 030 20 39 0757Fax: 030 20 39 [email protected]
HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 4427Fax: 07 11 227 [email protected]
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 290 970Fax: 089 290 [email protected]
Kallan Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 97 40 120Fax: 069 97 40 [email protected] www.kallanlegal.de
lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 20 9618 00Fax: 030 20 9618 [email protected]
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHElisabeth LepiqueDr. Markus SengpielAnnaSchneiderSteig 2250678 KölnTelefon: 02 21 99 370Fax: 02 21 99 37110elisabeth.lepique@ lutherlawfirm.commarkus.sengpiel@ lutherlawfirm.comwww.lutherlawfirm.com
M\S\L Dr . SilcherDr. Norman HäringRömerstraße 24569126 HeidelbergTel: 06221/360900Fax: 06221/[email protected]
Osborne ClarkeDr. Carsten SchneiderInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 02 21 51 0841 12Fax: 02 21 51 0840 05carsten.schneider@ osborneclarke.comwww.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün FriedrichEbertAnlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 8555 15 Fax: 069 95 8559 61 [email protected] www.pwc.de
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos NaveTaunus TowerMergenthalerallee 73–7565760 EschbornTelefon: 0 61 96 761 14702Fax: 0 61 96 761 [email protected]
ACC Europe Association of Corporate CounselCarsten LüersBoard Member & Country Representatives [email protected]
Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e .V .Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheerc/o Architektenkammer BerlinAlte Jakobstraße 14910969 [email protected]
Axiom Global (Deutschland) GmbHDr. Matthias C. Schwenke, LL.M.Guiollettstraße 48 60323 Frankfurt am Main matthias.schwenke@ axiomlaw.comwww.axiomlaw.com
Bucerius Center on the Legal ProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 307 06267Fax: 040 307 [email protected]
BusyLamp GmbHDr. Manuel MederFriedensstraße 1160311 Frankfurt am MainTelefon: 069 348 79 96 51Fax: 069 348 79 96 [email protected]
Die Führungskräfte – DFKDr. Ulrich GoldschmidtAlfredstraße 777945130 EssenTelefon: 02 01 959 710 Fax: 02 01 959 7129 goldschmidt@ diefuehrungskraefte.dewww.diefuehrungskraefte.de
FORIS AGDr. HannsFerdinand MüllerKurtSchumacherStr. 18–2053113 BonnTelefon: 02 28 957 5020 Fax: 02 28 957 5027hannsferdinand.mueller@ foris.com www.foris.com
German American Chamber of Commerce, Inc .Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004USATelefon: +1 212 974 8846Fax: +1 212 974 [email protected]
Recommind GmbHPeter GottschalkVonLiebigStraße 153359 RheinbachTelefon: 0 22 26 159 6625Fax: 0 22 26 159 6699peter.gottschalk@ recommind.comwww.recommind.de
reThinkLegal GmbHStefan Beßling Lerchesbergring 10460598 Frankfurt am MainTelefon: 069 59 77 21 821Fax: 069 59 77 21 890www.rethinklegal.de
Signium Executive ResearchHellmuth WolfKönigsallee 63–6540215 DüsseldorfTelefon: 02 11 93 37 9160Fax: 02 11 93 37 [email protected]
STP Informations- technologie AGGunther ThiesLorenzstraße 2976135 KarlsruheTelefon: 07 21 828 150Fax: 07 21 828 [email protected]
Universität St . Gallen Executive School of Manage-ment, Technology and Law (ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 159010 St. GallenSchweizTelefon: +41 71 22421 11Fax: +41 71 22428 [email protected]
25 // Kontakte und AnsprechpartnerAusgabe 10 // 16. Mai 2018
Deutscher AnwaltSpiegel
mailto:matthias.schwenke%40axiomlaw.com?subject=matthias.schwenke%40axiomlaw.commailto:matthias.schwenke%40axiomlaw.com?subject=matthias.schwenke%40axiomlaw.commailto:hanns-ferdinand.mueller%40foris.com?subject=hanns-ferdinand.mueller%40foris.commailto:hanns-ferdinand.mueller%40foris.com?subject=hanns-ferdinand.mueller%40foris.commailto:peter.gottschalk%40recommind.com?subject=peter.gottschalk%40recommind.commailto:peter.gottschalk%40recommind.com?subject=peter.gottschalk%40recommind.com
ImpressumHerausgeber:Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:Thomas Wegerich (tw)
Verlag:FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.FachverlagGeschäftsführung: Dominik Heyer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainSitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbHVerleger: Prof. Dr. Thomas WegerichStalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am MainTelefon: 069 95 64 95 59
EMail: [email protected]: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.Fachverlag.
Jahresabonnement:Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14täglich
Projektmanagement:Karin GanglTelefon: 069 75 9122 17 / Telefax: 069 75 9180 22 17
Layout:Nina Jochum
Strategische Partner:Arnecke Sibeth; Arnold & Porter Kaye Scholer LLP; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Clyde & Co (Deutschland) LLP; fringspartners Arbeitsrecht; GSK Stockmann Rechtsanwälte; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbh; lindenpartners; Luther; M\S\L Dr. Silcher; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Rödl & Partner
Kooperationspartner:ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Axiom Global (Deutschland) GmbH; Bucerius Center on the Legal Profession; BusyLamp GmbH; Die Führungskräfte – DFK; FORIS AG; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; reThinkLegal GmbH; Signium International; STP Informationstechno lo gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ESHSG)
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26 // Strategische Partner, Kooperationspartner und ImpressumAusgabe 10 // 16. Mai 2018
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