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DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr.Rüdiger Grube Vorstand: Frank Sennhenn Vorsitzender Dr. Roland Bosch Bernd Koch Ute Plambeck Prof. Dr. Dirk Rompf Dr. Thomas Schaffer B A U D U R C H F Ü H R U N G S V E R E I N B A R U N G zwischen der DB Netz AG, Regionalbereich Süd, Produktionsdurchführung Würzburg vertreten durch das Immobilienmanagement Süd nachstehend DB Netz AG genannt und der Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Würzburg nachstehend Straßenbaulastträger genannt für den Ersatzneubau der Straßenüberführung Talbrücke Rothof im Zuge der BAB A 7 Fulda - Würzburg BW 665a über die Eisenbahnstrecke (5910) Fürth Würzburg in Bahn-km 84,580 und die Eisenbahnstrecke (5102) Bamberg Rottendorf in Bahn-km 90,105 1. Vorbemerkungen 1.1 Gegenstand der Baudurchführungsvereinbarung (BDV) Grundlage der Baudurchführungsvereinbarung ist die abgeschlossene Kreuzungsvereinba- rung zwischen der DB Netz AG und der Autobahndirektion Nordbayern vom 20.06.2016 / 29.06.2016 / 07.07.2016. Gegenstand der Baudurchführungsvereinbarung (BDV) ist die Erneuerung der Straßenüber- führung Talbrücke Rothof, BAB A 7 Fulda - Würzburg BW 665a über die Eisenbahnstrecke (5910) Fürth Würzburg in Bahn-km 84,580 und die Eisenbahnstrecke (5102) Bamberg Rottendorf in Bahn-km 90,105. 1.2 Art und Umfang der Maßnahme a) 2+2 Verkehrsführung auf best. Bauwerk b) Herstellung Überbau Teilbauwerk 1 (Fahrtrichtung Fulda) in seitlicher Behelfslage auf provisorischen Unterbauten c) 4+0-Verkehsführung auf neu erstellten Überbau in Behelfslage d) Rückbau /Abbruch Bestandsbauwerk mit mitlaufendem Schutzgerüst

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DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr.Rüdiger Grube

Vorstand: Frank Sennhenn Vorsitzender

Dr. Roland Bosch Bernd Koch Ute Plambeck Prof. Dr. Dirk Rompf Dr. Thomas Schaffer

B A U D U R C H F Ü H R U N G S V E R E I N B A R U N G

zwischen

der DB Netz AG, Regionalbereich Süd, Produktionsdurchführung Würzburg

vertreten durch das Immobilienmanagement Süd nachstehend DB Netz AG genannt

und

der Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Würzburg

nachstehend Straßenbaulastträger genannt

für

den Ersatzneubau der Straßenüberführung Talbrücke Rothof im Zuge der BAB A 7 Fulda - Würzburg BW 665a über die Eisenbahnstrecke (5910) Fürth – Würzburg in Bahn-km 84,580

und die Eisenbahnstrecke (5102) Bamberg – Rottendorf in Bahn-km 90,105 1. Vorbemerkungen

1.1 Gegenstand der Baudurchführungsvereinbarung (BDV)

Grundlage der Baudurchführungsvereinbarung ist die abgeschlossene Kreuzungsvereinba-rung zwischen der DB Netz AG und der Autobahndirektion Nordbayern vom 20.06.2016 / 29.06.2016 / 07.07.2016. Gegenstand der Baudurchführungsvereinbarung (BDV) ist die Erneuerung der Straßenüber-führung Talbrücke Rothof, BAB A 7 Fulda - Würzburg BW 665a über die Eisenbahnstrecke (5910) Fürth – Würzburg in Bahn-km 84,580 und die Eisenbahnstrecke (5102) Bamberg – Rottendorf in Bahn-km 90,105. 1.2 Art und Umfang der Maßnahme

a) 2+2 Verkehrsführung auf best. Bauwerk b) Herstellung Überbau Teilbauwerk 1 (Fahrtrichtung Fulda) in seitlicher Behelfslage auf

provisorischen Unterbauten c) 4+0-Verkehsführung auf neu erstellten Überbau in Behelfslage d) Rückbau /Abbruch Bestandsbauwerk mit mitlaufendem Schutzgerüst

an-d-suchia
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Anlage 13 zur Ausschreibung BAB A7
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e) Herstellung Unterbauten für beide Richtungsfahrbahnen in Endlage

f) Herstellung Überbau Fahrrichtung Würzburg in Endlage

g) 4+0-Verkehsführung auf neu erstellten Überbau in Behelfslage

h) Querschub Überbau Fahrrichtung Fulda von Behelfslage in Endlage

i) Rückbau Unterbauten Behelfslage

j) Ergänzungsarbeiten Erd- und Straßenbau Bauwerksdaten: Für das neue Brückenbauwerk wird die best. Trassierung im Wesentlichen übernommen.

- Lichte Weite zw. den Widerlagern: 408,00 m - Einzelstützweiten: 35,00-50,00-4x60,00-50,00-30,00 m - Breite zw. Geländer 36,30 m - Kleinste lichte Höhe über SOK 13,80 m (5910), 20,1 m (5102) - Kreuzungswinkel 100 gon

Die Ausführung soll gem. der vorgelegten Baubeschreibung vom 13.07.2016 erfolgen. Der Straßenbaulastträger führt alle aufgeführten Maßnahmen durch. Der Bauausführende ist für die Ausschreibung, Vergabe und Vertragsabwicklung mit dem Unternehmer zuständig. Die BDV regelt und koordiniert den Bauablauf, die technischen Rahmenbedingungen und Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Bauausführung zu beachten sind. Der Abschluss dieser BDV ist Teil der verwaltungstechnischen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf. 2. Zuständigkeiten 2.1 Ansprechpartner seitens des Straßenbaulastträgers

Bauherr: (Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -

diese vertreten durch

Autobahndirektion Nordbayern Dienststelle Würzburg

Bauherrenvertreter, Projektleiter: (Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

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Bauleiter: (Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

Wird nachträglich vom Straßenbaulastträger benannt

Planer des Straßenbaulastträgers: (Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

Wird nachträglich vom Straßenbaulastträger benannt

Prüfingenieur:

(Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

Verantwortliche und bestellte Bauaufsicht/Örtliche Bauüberwachung des Straßenbaulastträgers: (Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

Wird nachträglich vom Straßenbaulastträger benannt

Verantwortlicher Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz: (Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

Wird nachträglich vom Straßenbaulastträger benannt

Verantwortlicher Koordinator für Trag-, Arbeits- u. Schutzgerüste: (Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

Wird nachträglich vom Straßenbaulastträger benannt

2.2 Ansprechpartner seitens DB Netz AG

Ansprechpartner Bahn / Projektbetreuung:

Die Prüfung und Klärung bahnbetrieblicher und technischer Details bei der Planung der Baumaßnahme erfolgt über den Ansprechpartner Bahn. 2.3 Bauüberwacher Bahn (BÜB)

(Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

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Das Bauvorhaben auf und über dem Bahngelände sowie im Einflussbereich der Bahn-anlagen muss durch einen zertifizierten, bahnzugelassenen Bauüberwacher Bahn (BÜB) überwacht werden. Dieser ist dafür verantwortlich, dass jederzeit die Betriebssi-

cherheit nach § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) gewährleistet wird, er nimmt Aufgaben der Bauaufsicht in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflich-tungen des Verkehrsträgers Bahn wahr. Mit dem „Bauüberwacher Bahn“ sind sämtli-che Maßnahmen rechtzeitig abzusprechen, die den Eisenbahnbetrieb direkt oder indi-rekt beeinflussen können.

Sämtliche Arbeiten in/über dem Gleisbereich bzw. in der Nähe des Gleisbereiches dür-fen nur unter Aufsicht des Bauüberwacher Bahn (BÜB) ausgeführt werden.

Der BÜB darf nicht Mitarbeiter des bauausführenden Unternehmers oder dessen Un-terauftragnehmers sein. Der BÜB muss die Funktionsausbildung zum Bauüberwacher Bahn nach §6 VVBau EBA nachweisen und muss nach geltenden Richtlinien von der DB Netz AG (auch speziell für die anstehende Baumaßnahme) entsprechend aner-kannt sein. Die Nachweise sind der DB Netz AG spätestens bei der Einweisung unauf-gefordert vorzulegen. Der BÜB ist vom Straßenbaulastträger zu bestellen und von der DB Netz AG zu be-vollmächtigen. Die Kostentragung regelt sich nach Schreiben des BMVI vom 29.01.2014, AZ.: StB 15/7174.2/5-14/2095549.

2.4 Örtliche Zuständigkeiten bei der DB Netz AG (vorbehaltlich DB-interner organisato-

rischer Änderungen)

Anlagenverantwortlicher Bezirksleiter Oberbau (Ob) „die für den Bahnbetrieb zuständi-ge Stelle“:

Anlagenverantwortlicher Bezirksleiter Oberleitung (OL):

Bau- und Betriebskoordinator(zuständig für Bau- und Betriebsanweisung):

Anlagenverantwortlicher Bezirksleiter Konstruktiver Ingenieurbau (KIB):

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Anlagenverantwortlicher Bezirksleiter Leit- und Sicherungstechnik (LST):

Anlageverantwortlicher Bezirksleiter Elektrische Anlagen (EA):

Anlagenverantwortlicher Bezirksleiter Telekommunikation (TK):

Ansprechpartner für Fernmeldeanlagen bei der DB Kommunikationstechnik GmbH:

Ansprechpartner für die Erstellung der Baudurchführungsvereinbarung:

2.5 Zuständigkeiten bei der Durchführung

Auftragnehmer/Bauunternehmen: (Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

Wird nachträglich vom Straßenbaulastträger benannt

Verantwortlicher Bauleiter auf der Baustelle: (Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

Wird nachträglich vom Straßenbaulastträger benannt

Vertreter: (Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

Wird nachträglich vom Straßenbaulastträger benannt

Sicherungsunternehmen: (Name, Tel.Nr., Adresse, E-Mail)

Wird nachträglich vom Straßenbaulastträger benannt

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2.6 Bauaufsichtliche Zuständigkeit

Die bauaufsichtliche Zuständigkeit für den Rückbau des Bestandsbauwerkes und für den Neubau SÜ liegt beim Straßenbaulastträger.

2.7 Unregelmäßigkeiten mit Gefährdung des Bahnbetriebs

Bei Unregelmäßigkeiten mit möglicher Gefährdung des Bahnbetriebes sind die Bauar-beiten sofort einzustellen und der Fahrdienstleiter özF Rottendorf (BZ), Tel. 089-1308-71384 zu benachrichtigen(siehe auch Betra). Für die Oberleitung: Zentralschaltstelle (Zes) in München Tel.: 089-1308-3367 sofort zu benachrichtigen.

Außerhalb von Betriebszeiten ist die Notfallleitstelle in München unter der Telefon-nummer 089/1308-71111 zu benachrichtigen. Bei einer evtl. unbeabsichtigten Beschädigung eines Kabels ist umgehend die EVZS München Tel.: 089-1308-1110 zu informieren.

3. Planunterlagen

Bei allen Planungen und Arbeiten sind die anerkannten Regeln der Technik, einschlä-gigen EN DIN- und Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung so-wie die besonderen technischen Vorschriften und Richtlinien der Bahn nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen anzuwenden.

3.1 Zugrunde liegende Unterlagen

Der BDV liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Baubeschreibung, Stand .2016 - Draufsicht, Längsschnitt, Ansicht M 1 : 500 - Pfeiler Achsen 20, 30, 40 M 1 : 100 - Pfeiler Achsen 60, 80, M 1 : 100 - Provisorische Lage u. Querverschub, Grundriss, Längsschnitt M 1 : 500 - Abbruchverfahren Längsschnitt M 1 : 500/100 - Abbruchverfahren Schnitte M 1 : 100 Die Unterlagen und die Pläne sind Bestandteil der BDV.

3.2 Ausführungspläne, Ausführungsunterlagen

Rechtzeitig vor Baubeginn sind von dem Bauwerk, den Bauteilen, Baugliedern, Baube-helfen (z. B. Gerüste, Aussteifungen, Abfangungen, usw.) sowie Erdungseinrichtungen und Tätigkeiten die Einfluss auf die Sicherheit des Bahnbetriebes haben, vom Stra-ßenbaulastträger bzw. Auftragnehmer des Straßenbaulastträgers für

- Abbruch (gepr. Arbeitsanweisung mit Prüfbericht)

- Erdungseinrichtungen (Erdungsplan)

- Montage- und Bauzustände im Einflussbereich des Bahnbetriebes

- Arbeiten im Stützbereich der Gleise

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die geprüften statischen Berechnungen (je 2-fach) und die geprüften Ausführungspläne (je 4-fach) - jeweils einschl. Prüfbericht - , der unter Ziff. 2.2 genannten Stelle (An-sprechpartner Bahn) zur Einsichtnahme bzw. Prüfung hinsichtlich der Belange der Bahn vorzulegen. Aus den Plänen müssen die genauen Maße der Höhenlage und die Seitenabstände zu den benachbarten Gleisen ersichtlich sein. Das Regellichtraumprofil nach EBO muss eingehalten werden. Für die endgültige Bemessung und Formgebung aller Bauteile und Baubehelfe, wie Schutz- und Arbeitsgerüste, Joche usw. ist die statische Berechnung maßgebend. Die brückenbautechnischen Angaben, sowie die Beschreibung von Bauzwischenzustän-den sind noch durch Planunterlagen und Bauwerksbeschreibung zu belegen.

Von den geprüften Planunterlagen erhält der Bauherr eine Fertigung. Der Bauherr er-

stellt 3 Belegexemplare und sendet dem Ansprechpartner Bahn, dem Bauüberwacher

Bahn und dem Bauüberwacher des Straßenbaulastträgers je eine Fertigung zu. 3.3 Abbruchpläne

Rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten ist eine geprüfte Ausführungsplanung samt

Arbeitsanweisung mit statischen Nachweisen in 3-facher Fertigung der unter Ziffer 2.2 genannten Stelle (Ansprechpartner Bahn) zur Prüfung auf Belange der DB AG vorzu-legen.

Im Zuge der Abbrucharbeiten dürfen Trennschnitte/Bohrungen an Überbauabschitten,

die in das Lichtraumprofil der Bahnanlagen ragen sowie das Quertrennen und Heraus-heben von längsgetrennten Überbauabschnitten im Bahnbereich nur in den Sperrpau-sen mit abgeschalteter und bahngeerdeter Oberleitung in Anwesenheit des BÜB durchgeführt werden. Dabei sind Verschmutzungen der Bahnanlagen durch geeigne-ten Maßnahmen (z.B. Spritzschutz, Gleisschutz, usw.) auszuschließen

3.4 Erdungspläne

- entfällt –

3.5 Baustelleneinrichtungspläne

In diese sind alle Einrichtungen erschöpfend darzustellen, die sich auf bahneigenem Gelände befinden und / oder Einfluss auf die Sicherheit des Bahnbetriebes haben bzw. in den Gleisbereich (3,30 m von Gleisachse) und in den Sicherheitsraum der Oberlei-tung der Bahn hineingelangen könnten.

Insbesondere sind folgende Einrichtungen erschöpfend darzustellen: Kräne (Schwenk-bereich), Großdrehbohrgeräte, Baustraßen, Schutzzäune usw. Diese Unterlagen sind dem Bauüberwacher Bahn und der örtlich zuständigen Stellen der DB Netz AG recht-zeitig vor Baubeginn vorzulegen.

3.6 Bauzeitenplan und Bauablaufplan

Ein Bauzeitenplan mit Darstellung der einzelnen Teilbauphasen ist der zuständigen Stellen und dem Bauüberwacher Bahn rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Diese Planunterlagen sind zur Koordination der Bau- und Betriebsanweisungen (Be-tra), der Sicherung gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb, des einzusetzenden Personals und für Gleissperrungen notwendig.

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Alle vorgenannten Planunterlagen sind fristgerecht zur baubetrieblichen Anmeldung gem. RIL 406 vorzulegen.

3.7 Bestandsunterlagen

Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen sind der unter Ziff. 2.2 genannten Stelle (An-sprechpartner Bahn) ein Bauwerksbuch nach DIN 1076 auszuhändigen.

4. Sicherheit des Bahnbetriebes 4.1 Allgemeines

Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Betriebssicherheit und die Betriebs-qualität der DB Netz AG zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Bei Verstößen gegen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes kann der Bauüberwacher Bahn oder ein unter Punkt 2.4 zuständiger Mitarbeiter der Bahn die Einstellung der Arbeiten anordnen.

Der Zugang der Bahnanlagen muss für Rettungskräfte und das Instandhaltungsperso-nal der DB AG jederzeit gewährleistet sein. In der Nähe der Gleise dürfen Lichter, die zur Verwechslung mit Signalbildern führen können, nicht verwendet werden; die Verwendung roter oder grüner Lichter ist verbo-ten. Eine etwaige Baustellenbeleuchtung darf die Triebfahrzeugführer nicht blenden oder in der Streckenbeobachtung beeinträchtigen. Der Straßenbaulastträger und dessen Auftragnehmer haben bei Gleisen, die von Ei-senbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Bauteile, Bauge-räte, Gerüste und dgl. in den freizuhaltenden Raum nicht hineinragen und dass ein sol-ches Hineinragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsich-tigt eintreten kann. Freizuhalten ist der Raum nach GUV-V D33, § 9 mit Anhang 1. Tropftüllen am Überbau dürfen nicht über dem Gleisbereich angeordnet werden. Für Überbauung von Bahnanlagen sind u.a. die DIN 1055-9, die Richtlinie 804 (Eisen-bahnbrücken und sonstige Ingenieurbauwerke planen, bauen und instand halten) und das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.25/2003 zu beachten.

Wir verweisen darauf, dass gegenüber allen stromführenden Teilen Sicherheitsabstän-de bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB- Richtlinie 997.02 und der GUV-R B 11 vorzusehen und einzuhalten sind. Konkrete Abstände sind beim Bezirks-leiter Oberleitung zu erfragen.

Vom Straßenbaulastträger sind die nachfolgenden Regelungen über Sicherungsmaß-nahmen und Unfallverhütung selbst zu beachten und in den Vertrag mit den bauaus-führenden Firmen aufzunehmen: 1) Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen (Absperr- und Sicherungsmaßnahmen)

zu treffen, die notwendig sind, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden.

2) Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren aus der Ar-beit und des Eisenbahnbetriebes bei Arbeiten im oder über dem Gleisbereich hat der Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und deren Erfüllungsgehilfen nach den Un-fallverhütungsvorschriften der Eisenbahnunfallkasse (EUK) sowie Modul 132.0118 und der DB AG und der für bauausführende Betriebe geltenden Bestimmungen der

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für sie zuständigen Unfallversicherungsträger ohne besondere Aufforderung und auf seine Kosten zu treffen.

Es gelten die für die Arbeiten maßgebenden Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien der Deutschen Bahn AG, insbesondere:

GUV-V D33 Arbeiten im Bereich von Gleisen GUV-R 2150 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich v. Eisen-

bahnen Ril 132.0118 Grundsätze der Gesundheitsförderung, des Arbeitsschutzes

und der Unfallverhütung; Arbeiten im Gleisbereich Ril 132.0123 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Ril 809. Infrastrukturmaßnahmen planen, durchführen, abnehmen und

dokumentieren Ril 825.0001 Baumaschinen und Instandhaltungsfahrzeuge einsetzen Ril 997 Oberleitungsanlagen GUV-V A1 Allgemeine Vorschriften GUV-V A2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel GUV-V D32 Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen GUV-V 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel GUV-V D6 Krane GUV-V 030.1 Eisenbahnen

Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gel-ten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abän-dernden Bestimmungen.

Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften, Module und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Vorschriften, Module und Richtlinien können bei fol-genden Adressen erworben werden:

DB Kommunikationstechnik GmbH, und Eisenbahn-Unfallkasse Logistikcenter - Kundendienst, Rödelheimer Straße 49 Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe 60487 Frankfurt am Main Telefon 0721-9385965, Tel. 069-47863-110, Fax 0721-9383079 Fax 069-47863-150

Der Straßenbaulastträger und dessen Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre auf Bahn-gebiet tätigen Betriebsangehörigen und alle anderen Erfüllungsgehilfen, jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit so zu belehren, dass sie über die nach Lage der speziellen Situ-ation in Betracht kommenden Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebes und über die Abwehr der Gefahren hinreichend unterrichtet sind. Dies ist dem Bauüberwacher Bahn schriftlich zu bestätigen.

4.2 Bau- und Betriebsanweisung (Betra)

Arbeiten, die den Bahnbetrieb gefährden oder beeinflussen können und für die in die-ser Baudurchführungsvereinbarung keine ausreichenden technischen Regelungen zur Abwendung einer Betriebsgefährdung getroffen wurden, werden in einer Betra geson-dert geregelt. Diese muss vom Straßenbaulastträger bzw. vom Auftragnehmer des Straßenbaulastträgers über den Bauüberwacher Bahn rechtzeitig gemäß Ril 406 vor Baubeginn beim zuständigen Betra-Bearbeiter der DB Netz AG beantragt werden. Die Mitwirkung der Fachstellen (Ob, OL, Betrieb, LST,Tk) ist dabei sicherzustellen.

In der Betra werden u. a. auch die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Sperrpau-sen benannt. Eine Gewähr für die Einhaltung der Sperrpausen kann die Bahn aufgrund

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von Fahrplanneugestaltungen, Entfall von Zügen, Einlegen von Bedarfszügen, betrieb-licher Maßnahmen bei Störungen, Umleitungen, erforderlichen Instandhaltungsarbeiten an den Gleisen usw. nicht geben.

Die DB Netz AG stellt für die eisenbahnbetrieblich notwendigen Regelungen eine Betra auf und händigt sie dem Straßenbaulastträger (Bauüberwacher Bahn) aus.

Die Bauaufsicht des Straßenbaulastträgers ist dafür verantwortlich, dass die Auftrag-nehmer die Regelungen der gültigen Betra bei der Baudurchführung berücksichtigen und einhalten.

4.3 Baukräne

Die Standsicherheit der Baukräne ist in allen Bauphasen nachzuweisen. Die Standfläche der Baukräne ist vor der Kranaufstellung durch eine fachlich geeignete Person auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen. Baukräne im Bereich der Oberleitung sind grundsätzlich bahnzuerden. Das gilt sowohl für stationäre, als auch für mobile Kräne. Die Erdungsmaßnahmen sind vorab mit dem Bezirksleiter OL abzustimmen. Ein Ein-satz im oder über den Gleisbereich ist nur bei Gleissperrung, Abschaltung und Erdung der Oberleitung zulässig.

4.3.1 Stationäre Kräne

Für stationäre Kräne gilt generell folgender Sicherheitsraum: horizontal mindestens 5,00 m von der Gleisachse aus und vertikal mindestens 5,00 m zu allen stromführen-den Teilen (siehe auch Abs. 4.6).

Die Aufstellung, Arbeitsweise und Sicherung der Baukräne ist im Baustelleneinrich-tungsplan, maßstabsgetreu (M 1:200 / 500) mit Abständen zum Gleis, Auslegerhöhe, Schwenkbereich und Art des Kranes, vor Beginn der Baumaßnahme dem Bauüberwa-cher Bahn vorzulegen. Wenn sich hierbei herausstellt, dass der Sicherheitsraum von Teilen des Kranauslegers etc. tangiert oder überschritten wird, ist eine Krananweisung gem. DB Konzernprozess, Vergabeprozess Bauüberwachung und Baudurchführung, Formblatt Krananweisung durch den Bauüberwacher Bahn zu erstellen und durchzu-führen. Die Krananweisung ist vom Auftragnehmer des Straßenbaulastträgers schrift-lich anzuerkennen. Kranarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von den örtlichen Stellen der DB Netz AG Bezirksleiter Ob und Bezirksleiter OL ausdrücklich genehmigt worden sind.

Das Ein- und Ausheben von Brückenteilen oder vergleichbare Arbeiten über den Bahnanlagen müssen in den vorhandenen Gleis- bzw. Streckensperrungen erfolgen. Sperrungen sind nur notwendig für Arbeiten, die nicht im Schutze des Arbeits- und Traggerüstes erfolgen und für das Manövrieren des Gerüstes selbst über der Bahnan-lage.

4.3.2 Mobilkran- und Mobilbaggereinsatz im Gleisbereich

- entfällt –

4.3.3 Mobilkran- und Mobilbaggereinsatz oberhalb des Regellichtraumprofils der

Gleise

Beim Einsatz der Mobilkräne oder Mobilbagger sind die notwendigen Abstimmungen mit dem Bauüberwacher Bahn vorzunehmen. Je nach Standort der Mobilgeräte auf Straßen bzw. Brücken über dem Regellichtraumprofil der Gleise ist dem Bauüberwa-

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cher Bahn ein Aufstellungs- und Einsatzplan mit Darstellung des Schwenkkreises der Mobilgeräte zur schriftlichen Zustimmung vorzulegen. Mit Rücksicht auf den Eisen-bahnbetrieb können dann die Einsatzzeiten der Mobilgeräte festgelegt werden.

4.4 Schalungen und Rüstungen 4.4.1 Allgemeines

Bei der Konstruktion und Bemessung von Gerüsten sind die einschlägigen Normen zu beachten. Die Bestimmungen der Ril 804 (Eisenbahnbrücken und sonstige Ingenieurbauwerke planen, bauen und instand halten), z.B. auch bzgl. Druck- und Sogwirkungen aus Ei-senbahnbetrieb sind bei der Bemessung zu beachten. Abstand temporärer Einbauten siehe auch DIN 1055-9.

Rüstungen und / oder Gegenstände jeglicher Art dürfen zu keiner Zeit in den im Punkt 4.1 festgelegten Gefahr- und Sicherheitsbereich der Bahn hineinragen bzw. die nach Ril 804 vorgeschriebenen Mindestabstände unterschreiten. Die Mindestabstände zur Oberleitung sind zu berücksichtigen bzw. mit dem Bezirksleiter OL rechtzeitig vor Bau-beginn abzustimmen. Schalungen und Rüstengen aller Art dürfen nur nach den geprüften und freigegebenen Plänen hergestellt werden. Bei der bauaufsichtlichen Abnahme der Gerüs-te/Schallungen usw. ist der Bauüberwacher Bahn zu beteiligen.

4.4.2 Trag- und Schutzgerüste über den Gleisen

Die Trag- und Schutzgerüste müssen die in den Ril 997 geforderten Schutzabstände einhalten, dabei ist auch der Stromabnehmerbereich zu berücksichtigen. Der Ein- und Ausbau von Gerüsten jeglicher Art darf nur in Sperrpausen und bei aus-geschalteter und bahngeerdeter Oberleitung nach vorheriger Absprache und in Anwe-senheit des Bauüberwacher Bahn erfolgen.

Arbeiten auf Rüstungen über dem Gleisbereich dürfen ohne Gleissperrung nur durch-geführt werden, wenn gewährleistet ist, dass

- die Rüstungen geschlossene Seitenflächen und Böden erhalten, - keine Gegenstände (flüssiger und fester Art) in den darunter befindlichen Sicher-

heitsbereich gelangen können, Gerüste, Rüstungen und Schalungen dürfen grundsätzlich erst hergestellt werden, wenn die Standsicherheitsnachweise mit den Ausführungsunterlagen durch den Prüfingenieur des Straßenbaulastträgers geprüft sind und mit dem „Gesehen“-Vermerk des Ansprechpartner Bahn auf der Baustelle vorliegen. Die Rüstungen, Schalungen und Gerüste aller Art sind vom Prüfingenieur in Anwesenheit des BÜB vor Ort abzu-nehmen.

4.5 Bahnübergang (Verkehrssicherung)

- entfällt –

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4.6 Oberleitungsanlagen, Erdungsarbeiten

4.6.1 Allgemeines

Die elektrische Spannung der Oberleitung/Speiseleitung der DB Netz AG beträgt 15.000 Volt. Eine Annäherung auf weniger als 3,00 m Abstand zu allen unter Span-nung stehenden Teilen der Oberleitung ist lebensgefährlich (siehe VDE 0115, sowie die Vorschriften der Bau- und Berufsgenossenschaft ZH 1/52). Zu den unter Spannung stehenden Teilen der Oberleitung gehören die Kettenwerke, Stützpunkte, Schalterlei-tungen, Streckentrenner, Schalter und Isolatoren.

Zu elektrisch leitenden Materialien kann auch in größerer Entfernung von der Oberlei-tung als 3,00 m durch Induktion eine lebensgefährliche Spannung aufgebaut werden. Aus diesen Gründen sind die Geräte und Baubehelfe wie Gerüste, Kräne, Bagger, Zäune und dergleichen aus stromleitenden Materialien, die näher als 4,00 m an unter Spannung stehender Teile herankommen können, unverzüglich in Abstimmung mit dem Bezirksleiter OL an die Bahnerde anzuschließen.

Während der Baumaßnahme dürfen keine Flüssigkeiten, Gegenstände usw. die Ober-leitung beeinträchtigen. Die Baugerüste bzw. die Brückenteile sind entsprechend ab-zudichten. Leitende Gegenstände im Rissbereich der Oberleitung sind als Gesamtkon-struktion kurzschlussfest bahnzuerden! Bei Arbeiten an oder in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen der Oberlei-tungsanlagen, bei denen der Schutzabstand unterschritten wird, werden zusätzliche Einweisungen durch den Anlagenverantwortlichen Bezirksleiter OL durchgeführt und dokumentiert.

Einweisung des Bauüberwacher Bahn

Der Bauüberwacher Bahn wird durch den Anlagenverantwortlichen Bezirksleiter OL in die Örtlichkeit eingewiesen und mit den Besonderheiten der Strecke/Betriebsstelle, den vorhandenen Infrastrukturanlagen (z.B. Stromkabel), den bahnbetrieblichen Gegeben-heiten sowie den umweltrelevanten Besonderheiten, in Verbindung mit der Baumaß-nahme vor Ort vertraut gemacht. Die Einweisung ist zu dokumentieren.

Einweisung der Auftragnehmer/Unternehmer/Arbeitsverantwortlichen

Vor Aufnahme der Arbeiten ist der Auftragnehmer/Unternehmer/Arbeitsverantwortliche durch den Bauüberwacher Bahn (BÜB) ebenfalls in die Örtlichkeit sowie die vorge-nannten Gefahren einzuweisen. Die Einweisung ist zu dokumentieren.

Der Bauüberwacher Bahn unterrichtet den verantwortlichen Bauleiter des Auftragneh-mers, dass die Oberleitung unter Spannung steht und weist auf die Gefahren hin, die bei Nichtbeachtung der einschlägigen Abschnitte dieser BDV, der einschlägigen DIN-Bestimmungen sowie aller sonstigen Vorschriften und Bestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften, auch die der DB Netz AG, bestehen.

4.6.2 Erdungsarbeiten, Schutzabstände

Die Erdungsarbeiten sind gemäß den fachtechnisch geprüften Erdungsplänen durch eine bei der DB Netz AG zugelassene Fachfirma nach zu realisieren. Alle Erdungen für diese Baumaßnahme müssen profilfrei ausgeführt werden.

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Kräne, Bagger, Schutzzäune sowie alle an der Baustelle eingesetzten Maschinen und Geräte sind bei der Unterschreitung der Abstände nach Abs. 4.6.1 bzw. 4,00 m zur Gleismitte (Rissbereich der Oberleitung) vor Arbeitsbeginn zu erden. Die notwendigen Maßnahmen sind mit dem Bezirksleiter OL abzuklären. Bei Gefährdung des Eisen-bahnbetriebes kann die Bahn die Bauarbeiten solange einstellen lassen, bis die Gefahr abgewendet ist.

4.6.3 Herabhängende Leitungen

Herabhängende Oberleitungen, Speiseleitungen oder sonstige Teile der Oberleitungs-anlage sind besonders gefährlich, auch wenn sie den Boden berühren. Das Erdreich im Umkreis von mind. 10 m darf solange nicht berührt oder betreten werden, bis diese Lei-tungen abgeschaltet, bahngeerdet und spannungsfrei geprüft sind.

4.6.4 Einsatz und Bedienen von Baumaschinen

Die Richtlinie 824.0106 „Einsatz von Baumaschinen unter Oberleitung 15 kV, 16,7 Hz; Maßnahmen zur elektrischen Sicherheit treffen“ ist zu beachten.

4.6.5 Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten bei Arbeiten in der Nähe von Oberlei-tungsanlagen

Es gelten die Festlegungen in der Konzernrichtlinie 132.0123 Anhang 1.

4.7 Schutz der Bahnanlagen 4.7.1 Bahnanlagen

Alle Einrichtungen der Bahn, wie Oberbau (Schienen, Weichen, Schwellen, Schotter, etc.), Signale, Kabel, Ober- und Speiseleitung, Fahrleitungsmaste usw., sind vor Be-schädigung und/oder Verschmutzung zu schützen. Hierzu sind dem Bauüberwacher Bahn in geeigneter Weise Vorschläge zu unterbreiten.

4.7.2 Bahneigene Grundstücksflächen und Bahnanlagen

Falls für einen Teil der Baustelleneinrichtung Bahngrund benutzt wird, ist zwischen dem Auftragnehmer des Bauherrn und der DB Services Immobilien GmbH Niederlas-sung München, Barthstraße 12, 80339 München, ein Mietvertrag nach den Richtlinien der DB AG abzuschließen.

Nach Beendigung der Bauarbeiten sind vom Auftragnehmer alle Baubehelfe auf Bahn-gelände zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

4.7.3 Kabel und Leitungen der DB AG, Kabelsicherung

Von der Baumaßnahme sind Signal-, Strom- und Fernmeldekabel betroffen.

Rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Straßenbaulastträger bzw. der Auftragnehmer des Straßenbaulastträgers über die Lage vorhandener Leitungen und Kabel zu informieren. Die Spartenauskünfte werden durch die jeweiligen Fachlinien (LST,EA, Tk) erteilt. Die Kabelschutzmaßnahmen sind von den anlagenverantwortli-chen Fachkräften örtlich festzulegen. Das Kabelmerkblatt der Deutschen Bahn AG ist von der bauausführenden Firma vor Baubeginn schriftlich anzuerkennen.

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Kabel und Leitungen der DB AG dürfen nicht überbaut werden. Sie müssen auch wäh-rend der Baumaßnahme freigehalten werden und für die Bahn-Mitarbeiter zugängig bleiben.

4.7.4 Ver- und Entsorgungsleitungen der DB AG

Ver- und Entsorgungsleitungen, Dränagen sowie sonstiger Grundstückentwässerungen der DB AG dürfen während der Bauzeit nicht beschädigt, in ihrer Funktion beeinträch-tigt oder überbaut werden. Sie müssen während der Baumaßnahme freigehalten wer-den und für die Bahn-Mitarbeiter zugängig bleiben. Beschädigungen an DB Ver- und Entsorgungsleitungen der DB AG sind dem anlagen-verantwortlichen Bezirksleiter Fb/KIB sofort zu melden. Das Wiederherstellen beschä-digter Leitungen und Entwässerungssysteme hat in Abstimmung mit dem Eigentümer und entsprechend seiner Vorgaben und Auflagen zu erfolgen. Die Funktion der evtl. vorhandenen Bahngräben muss über die gesamte Dauer der Baumaßnahme gewährleistet sein.

4.7.5 Beweissicherung

Der Straßenbaulastträger hat das ordnungsgemäße Zustand bzw. das Herrichten aller ihm vorübergehend zur Verfügung gestellten Flächen sowie das ordnungsgemäße Zu-stand sämtlichen im Baubereich befindlichen Anlagen und Anlagenteile der DB AG (z.B. Gleise, Kabeltrassen, Entwässerungsanlagen, Anlagen der eisenbahntechnischen Ausrüstung und dgl.) mittels vorab durchzuführender Beweissicherung des Bestandes nachzuweisen. Zur Beweissicherung gehört auch die vermessungstechnische Be-standserfassung der Gleislagen der im Baufeld befindlichen Gleise. Die Beweissicherung ist gemeinsam mit dem Straßenbaulastträger, seinem Auftrag-nehmer und den Anlagenverantwortlichen der DB AG rechtzeitig vor Baubeginn durch-zuführen. Die Beweissicherung besteht jeweils für die durchzuführenden Arbeiten aus je einer visuellen Bestandsaufnahme mit Anfertigen von aussagekräftigen Fotos jeweils vor Beginn der Arbeiten sowie nach Beendigung der Arbeiten und vor der Abnahme der Baumaßnahme. Die Bestandsaufnahmen sind so durchzuführen, dass Verände-rungen am Bestand, die möglicherweise durch die Baumaßnahme verursacht sind, festgestellt werden können. Die Unterlagen der Beweissicherung sind in Abdruck dem anlagenverantwortlichen Be-zirksleiter Ob vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Veränderungen an den Bahnanlagen und des übrigen Geländes, welche durch die Baumaßnahme hervorgerufen werden, sind auf Kosten des Straßenbaulastträgers zu beheben. Die Beweislast liegt beim Straßenbaulastträger.

4.7.6 Örtliche Besonderheiten

- entfällt –

5. Sicherung der Baustelle 5.1 Allgemeines

Der Straßenbaulastträger hat alle Vorkehrungen zu treffen, die nötig sind, um Perso-nen- und Sachschäden zu verhüten.

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Jeder Vertragspartner ist für die von ihm vergebenen Bauarbeiten einschließlich Sub-unternehmertätigkeiten bezüglich Sicherung der Baustelle gegen Unfallgefahren eigen-verantwortlich. Dabei sind Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus dem Baubetrieb und Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb erforderlich.

Um den besonderen Bedingungen und Risiken für Planen und Bauen im Gleisbereich Rechnung zu tragen, muss dem SiGeKo vom Straßenbaulastträger als Bauherr eine entsprechende Qualifikation abverlangt werden. Diese muss neben den Anforderungen der RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz an Baustellen) auch nachgewiesene Kenntnis-se über die Unfallverhütungsvorschriften der EUK (Eisenbahnunfallkasse) und die zu-gehörigen Ausführungsbestimmungen der DB AG (Konzernrichtlinien) umfassen.

Der allgemeine Bahnbetrieb ist im Sinne der BaustellV als besondere Gefährdung zu werten. Daher gelten die Bauarbeiten für diese Maßnahme als besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs.3 der BaustellV. Der erforderliche SiGePlan sowie die Unterlage gemäß 3 (2) 3. BaustellV ist dem Ansprechpartner Bahn zur Kenntnis vorzu-legen.

5.2 Abwehr von Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb

5.2.1 Einweisung in die Örtlichkeit sowie in die Gefahren aus dem Bahnbetrieb und der

Oberleitungsanlage

Rechtzeitig vor Baubeginn sind gemäß Ril 809.0301 sowie § 3 (2) der GUV-V D 33 sowohl der BÜB als auch der Auftragnehmer in die Örtlichkeit einzuweisen und diese Einweisung zu dokumentieren. Der Bauüberwacher Bahn wird durch den bzw. die Anlagenverantwortlichen (Bezirks-leiter Ob und Bezirksleiter OL) in die Örtlichkeit eingewiesen und mit den Besonderhei-ten der Strecke bzw. der Betriebsstelle, den vorhandenen Infrastrukturanlagen (z.B. Stromkabel, Oberleitung, usw.), den bahnbetrieblichen Gegebenheiten sowie den um-weltrelevanten Besonderheiten in Verbindung mit der Baumaßnahme vor Ort vertraut gemacht. Hierzu gehören insbesondere auch die Gefahren, die von bewegten Schie-nenfahrzeugen, Oberleitungen, möglichen Rückströmen in Fahrschienen oder sonsti-gen elektrischen Anlagen ausgehen. Diese Einweisung ist insbesondere aus Gründen der Notfallversorgung und Gefahrenabwehr erforderlich. Die Einweisung ist mit dem Vordruck (809.0301V03) zu dokumentieren. Vor der Aufnahme der Arbeiten ist der Bauleiter und Arbeitsverantwortliche des ausfüh-renden Auftragnehmers durch den Bauüberwacher Bahn (BÜB) in die Örtlichkeit und bezüglich der vorgenannten Gefährdungen einzuweisen. Die Dokumentation erfolgt mit dem Vordruck 132.0108V11. Die Einweisung in die Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle ist gemäß Ril 132.0118 durchzuführen. Vor Aufnahme der Arbeiten an oder in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen der Fahrleitungsanlagen sind zusätzliche Einweisungen nach Arbeitsschutz-Management-Handbuch (AMH), Modul 132.0123A01/A04 durchzuführen. Die erfolgte Einweisung an Anlagenbeauftragte, Bahnerdungs-/Kurzschlußberechtigte und Schaltantragsteller ist nach Ril 132 zu dokumentieren. Die Durchführung der erforderlichen Einweisungen hat der Straßenbaulastträger (bzw. die verantwortliche Bauaufsicht des Straßenbaulastträgers) sicherzustellen!

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Die notwendig werdenden Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb sind in einem Sicherungsplan darzustellen. Die Sicherungspläne sind rechtzeitig (mind. 10 Arbeitstage vor Ausführung der Arbeiten) gemäß Modul 132.0118 bei der DB Netz AG einzureichen. Es wird auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufs-genossenschaften, im Besonderen hierbei auf „Arbeiten im Bereich von Gleisen“, Mo-dul 0132.0118 und die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz GUV 01/GUV 5.7/ 15.2 der Eisenbahn- Unfallkasse (EUK) hingewiesen (siehe Ziffer 4.1).

5.2.2 Festlegung der Sicherungsmaßnahmen

Die Festlegung der Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen erfolgt durch „die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle“ (Bezirksleiter Ob) nach dem formalisierten Verfahren zur risikomini-malen Sicherung von Arbeitsstellen im Gleisbereich (RIMMINI) nach Modul 0132.0118. Die erforderliche Abstimmung der Sicherungsmaßnahmen (Rimini) hat der Straßen-baulastträger mit dem Bezirksleiter Ob und dem Bezirksleiter OL frühest möglich (noch in der Planungsphase) durchzuführen.

Die Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen erfolgt durch ein DB zugelassenes, qualifi-ziertes Sicherungsunternehmen, welches durch den Straßenbaulastträger zu beauftra-gen ist.

5.3 Abwehr von Gefahren aus dem Baubetrieb

Die Abwehr von Gefahren aus dem Baubetrieb ist nicht Gegenstand dieser Baudurch-führungsvereinbarung; sie ist durch die Vertragspartner und deren Erfüllungsgehilfen durch Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossen-schaften und ggf. sonstiger Regelungen zu gewährleisten.

5.4 Schutzzaun, feste Absperrung

Soweit Schutzzäune oder feste Absperrungen erforderlich werden, sind deren Beschaf-fenheit und Länge vor Ort mit dem Bezirksleiter Oberbau festzulegen und im Baustel-leneinrichtungsplan darzustellen. Ein Schutzzaun ist mit Bahnerdung zu versehen. Die Erdung wird durch den Bezirksleiter OL abgenommen. Die Standsicherheit des Schutzzaunes ist nachzuweisen. Die Festen Absperrungen (FA) müssen grundsätzlich bahntechnisch freigegeben sein. Bei der Montage/Demontage von FA muss der Bezirksleiter Ob geeignete Siche-rungsmaßnahmen treffen. Bei Einschränkung des Lichtraumes ist Ril 458.0108 zu be-achten.

6. Haftung

Für die Haftung der Kreuzungsbeteiligten gelten die Bestimmungen der 1. Eisenbahn-kreuzungsverordnung (1.EkrV).

7. Sonstiges

Diese Vereinbarung wird 4-fach ausgefertigt. Der Straßenbaulastträger und die DB Netz AG erhalten je zwei Ausfertigungen. Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft. Für die Weitergabe von Abschriften an die bauaus-führenden Firmen ist der Straßenbaulastträger zuständig.

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Die Baudurchführungsvereinbarung ist strikt einzuhalten. Zuwiderhandlungen können einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr nach § 315 des StGB darstellen.

Eine Ausfertigung dieser Baudurchführungsvereinbarung ist auf der Baustelle vorzuhal-ten. Bei der Schlussabnahme ist die DB Netz AG, Bezirksleiter Ob zu beteiligen.

8. Vereinbarungsänderungen, Gültigkeit

Änderungen und Ergänzungen dieser BDV bedürfen der Schriftform.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Best-immungen nicht. Die Beteiligten verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung rechtlich und wirt-schaftlich entsprechen.

Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit der Unterzeichnung der Niederschrift über die Abnahme.

Würzburg, .................. München, …………... Nürnberg, ................... DB Netz AG DB Netz AG Autobahndirektion Nordbayern PD Würzburg I.NFR (M) Fischenhofstr. 55 Rimparer Straße 7 Richelstraße 1 90402 Nürnberg 97080 Würzburg 80634 München i.V. i.V. i.V. …….………………….. ……...…………………. ...............................................