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F&A ZUR SORGFALTSPFLICHT (DUE DILIGENCE) VON EU-UNTERNEHMEN BEI DER EINHALTUNG RESTRIKTIVER MASSNAHMEN IM HANDEL MIT IRAN Der Abschluss des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans mit Iran (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) führte zu einer umfassenden Aufhebung aller Sanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie multilateraler und nationaler Sanktionen im Zusammenhang mit dem iranischen Nuklearprogramm 1 . Die Europäische Union ist fest entschlossen, den JCPOA auch weiterhin vollständig und wirksam umzusetzen, solange Iran seinen Verpflichtungen im Nuklearbereich ebenfalls nachkommt. Die Aufhebung der Nuklearsanktionen, die eine Normalisierung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Iran ermöglicht, stellt eine wesentliche Komponente des JCPOA dar. Diese F&A sollen Unterstützung für europäische Unternehmen, insbesondere KMU, bieten, die mit Iran Geschäfte tätigen wollen. 1. WARUM MÜSSEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUS DER EU PRÜFEN, OB RESTRIKTIVE MASSNAHMEN FÜR IRAN GELTEN? Trotz der schrittweisen Aufhebung der Sanktionen im Rahmen des JCPOA mit Iran gelten eine Reihe restriktiver Maßnahmen der EU nach wie vor (weitere Informationen über die geltenden Sanktionen der EU sind hier im Informationsvermerk über EU-Sanktionen nach dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan zu finden). Wirtschaftsteilnehmer aus der EU 2 , die an einer Zusammenarbeit mit Iran interessiert sind, müssen prüfen, ob ihre Tätigkeiten unter die geltenden restriktiven Maßnahmen der EU fallen. Vor der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit müssen sie sicherstellen, dass angemessene Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchgeführt werden. 2. WO FINDE ICH WEITERE INFORMATIONEN ÜBER RESTRIKTIVE MASSNAHMEN, DIE NACH WIE VOR FÜR IRAN GELTEN? Eine Übersicht über alle geltenden EU-Sanktionen bietet die Weltkarte der EU-Sanktionen 3 . 3. WO FINDE ICH EINE LISTE VON PERSONEN, GRUPPEN UND ORGANISATIONEN, DIE FINANZIELLEN RESTRIKTIVEN MASSNAHMEN DER EU UNTERLIEGEN? 1 Gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin der EU, Federica Mogherini, und des iranischen Außenministers Javad Zarif, Wien, 14. Juli 2015 2 Diese Maßnahmen der Wirtschaftsteilnehmer aus der EU lassen die für Verpflichtete geltenden Anforderungen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/843 („Geldwäscherichtlinie“) unberührt. Die Verpflichteten müssen die spezifischen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Geldwäscherichtlinie erfüllen. Dieses Dokument ist nicht als Leitfaden für Verpflichtete betreffend die Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Geldwäscherichtlinie gedacht. 3 Die weiterhin geltenden Sanktionen gegen Iran richten sich gegen: schwere Menschenrechtsverletzungen, die Verbreitung Beschränkungen unterliegender Güter und Technologien, Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien und Unterstützung für terroristische Zwecke.

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F&A ZUR SORGFALTSPFLICHT (DUE DILIGENCE) VON EU-UNTERNEHMEN BEI DER EINHALTUNG RESTRIKTIVER MASSNAHMEN IM HANDEL MIT IRAN

Der Abschluss des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans mit Iran (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) führte zu einer umfassenden Aufhebung aller Sanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie multilateraler und nationaler Sanktionen im Zusammenhang mit dem iranischen Nuklearprogramm1. Die Europäische Union ist fest entschlossen, den JCPOA auch weiterhin vollständig und wirksam umzusetzen, solange Iran seinen Verpflichtungen im Nuklearbereich ebenfalls nachkommt. Die Aufhebung der Nuklearsanktionen, die eine Normalisierung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Iran ermöglicht, stellt eine wesentliche Komponente des JCPOA dar. Diese F&A sollen Unterstützung für europäische Unternehmen, insbesondere KMU, bieten, die mit Iran Geschäfte tätigen wollen.

1. WARUM MÜSSEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUS DER EU PRÜFEN, OB RESTRIKTIVE MASSNAHMEN FÜR IRAN GELTEN?

Trotz der schrittweisen Aufhebung der Sanktionen im Rahmen des JCPOA mit Iran gelten eine Reihe restriktiver Maßnahmen der EU nach wie vor (weitere Informationen über die geltenden Sanktionen der EU sind hier im Informationsvermerk über EU-Sanktionen nach dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan zu finden).

Wirtschaftsteilnehmer aus der EU2, die an einer Zusammenarbeit mit Iran interessiert sind, müssen prüfen, ob ihre Tätigkeiten unter die geltenden restriktiven Maßnahmen der EU fallen. Vor der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit müssen sie sicherstellen, dass angemessene Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchgeführt werden.

2. WO FINDE ICH WEITERE INFORMATIONEN ÜBER RESTRIKTIVE MASSNAHMEN, DIE NACH WIE VOR FÜR IRAN GELTEN?

Eine Übersicht über alle geltenden EU-Sanktionen bietet die Weltkarte der EU-Sanktionen3.

3. WO FINDE ICH EINE LISTE VON PERSONEN, GRUPPEN UND ORGANISATIONEN, DIE FINANZIELLEN RESTRIKTIVEN MASSNAHMEN DER EU UNTERLIEGEN?

1 Gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin der EU, Federica Mogherini, und des iranischen Außenministers Javad Zarif, Wien, 14. Juli 2015 2 Diese Maßnahmen der Wirtschaftsteilnehmer aus der EU lassen die für Verpflichtete geltenden Anforderungen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/843 („Geldwäscherichtlinie“) unberührt. Die Verpflichteten müssen die spezifischen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Geldwäscherichtlinie erfüllen. Dieses Dokument ist nicht als Leitfaden für Verpflichtete betreffend die Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Geldwäscherichtlinie gedacht. 3 Die weiterhin geltenden Sanktionen gegen Iran richten sich gegen: schwere Menschenrechtsverletzungen, die Verbreitung Beschränkungen unterliegender Güter und Technologien, Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien und Unterstützung für terroristische Zwecke.

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Eine konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, ist auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar. Um die vollständige Liste einzusehen müssen Sie zunächst ein EU-Login-Konto einrichten.

Das UN-Sekretariat stellt außerdem alle Sanktionslisten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung.

Einige private Anbieter ermöglichen über einen kostenpflichtigen Zugang die Suche nach Sanktionslisten (u. a. DowJones, Refinitiv (Worldcheck), Lexis Nexis (World Compliance), Arachnys oder Dun&Bradstreet)4.

4. WO FINDE ICH OFFIZIELLE INFORMATIONEN ÜBER MEINEN IRANISCHEN GESCHÄFTSPARTNER?

Folgende inländische iranische Quellen stellen einige Website-Inhalte in englischer Sprache zur Verfügung; allerdings beschränkt sich die Suchfunktion in der Regel auf Farsi. Zum Teil stehen Informationen über Geschäftsleitung und Anteilseigner der vergangenen Jahre zur Verfügung.

Amtsblatt von Iran

Im Amtsblatt von Iran werden aktualisierte Handelsregistereinträge veröffentlicht. Über diese Website können entsprechende Bekanntmachungen nach Unternehmensnamen durchsucht werden. Die Website selbst bietet den Nutzern auch die Möglichkeit, nach einer Unternehmensnummer zu suchen oder die Suche auf ein bestimmtes Jahr oder eine bestimmte Stadt zu beschränken. Das Amtsblatt ist die Hauptquelle für Hintergrundprüfungen von juristischen Personen.

Handelsregister

Das über das Katasteramt zugängliche Allgemeine Handelsregister hat im August 2013 ein neues Portal zur Registrierung von juristischen Personen eingerichtet. Grundlegende Informationen zu einer juristischen Person können mit der ID-Nummer und/oder dem Namen abgefragt werden.

Iranische Handels-, Industrie-, Bergbau- und Landwirtschaftskammer

Die iranische Handelskammer stellt online eine Liste der etwa 400 Einzelmitglieder, einschließlich Kontaktdaten, Geburtsdaten und Angaben zur Ausbildung, auf Farsi bereit.

Teheraner Börse Auf der Website der Teheraner Börse ist eine Suche nach Einzelheiten zu in der Liste geführten Unternehmen möglich.

4 In der vorstehenden Liste sind die der Kommission vorliegenden Informationen zu den verfügbaren privaten Datenanbietern aufgeführt. Sie ist nicht erschöpfend. Diese Datenanbieter werden von der Kommission weder empfohlen noch unterstützt.

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Codal

Die iranische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde betreibt die Codal-Datenbank, in der Bekanntmachungen und Abschlüsse von börsengehandelten iranischen Unternehmen gespeichert sind. Sie enthält Informationen über Anteilseigner und Geschäftsleitung.

Central Securities Depository (zentrale Wertpapierverwahrstelle) („CSD Iran“)

Auf der Website der iranischen zentralen Wertpapierverwahrstelle werden grundlegende Informationen über dort hinterlegte Wertpapiere für (ausländische) Anleger bereitgestellt.

5. WELCHE ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN INFORMATIONSQUELLEN KANN ICH NUTZEN, UM INFORMATIONEN ÜBER MEINEN IRANISCHEN GESCHÄFTSPARTNER ZU ERHALTEN?

Die wichtigsten iranischen Nachrichtenportale bieten eine Suchfunktion und die Möglichkeit, Informationen zu Unternehmen, Geschäftsleitung oder Anteilseignern abzufragen.

Zu den wichtigsten Nachrichtenportalen im Iran gehören:

Name Beschreibung

farsnews.com

Fars News Agency wird von zahlreichen Nachrichtenmedien als „halboffizielle“ Nachrichtenagentur der iranischen Regierung bezeichnet5.

yjc.ir

Der Young Journalists Club (JJC) ist eine Nachrichtenagentur in Iran, die vom Büro für politische Angelegenheiten der iranischen Rundfunkbehörde (IRIB) eingerichtet wurde6.

asriran.com

Asriran bezeichnet sich selbst als führendes unabhängiges Nachrichtenportal Irans7.

tasnimnews.com Tasnim News Agency ist eine private Nachrichtenagentur in Iran8.

isna.ir

Die iranische Nachrichtenagentur Iranian Students News Agency (ISNA) ist eine von iranischen Hochschulstudenten betriebene Nachrichtenagentur9.

5 https://www.reuters.com/article/us-iran-security-missiles/iran-can-expan.... 6 https://www.yjc.ir/en/about. 7 http://www.asriran.com/fa/about. 8 https://www.tasnimnews.com/en/about. 9 https://www.isna.ir/news/95031711051/.

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mehrnews.com

Mehr News ist eine iranische Nachrichtenagentur der Islamischen Entwicklungsorganisation (IDO)10

tabnak.ir Tabnak ist ein nicht-staatliches Nachrichtenportal.

khabaronline.ir

Laut seiner Website ist Khabar Online ein unabhängiges Nachrichtenportal11.

mashreghnews.ir Mashreghnews ist ein nicht-staatliches Nachrichtenportal.

irna.ir

Die Islamic Republic News Agency (IRNA) ist die offizielle Nachrichtenagentur der Islamischen Republik Iran. Sie wird staatlich finanziert und untersteht der Kontrolle des iranischen Ministeriums für Kultur und islamische Führung12.

Für Sorgfaltsprüfungen ggfs. nützliche Informationen, die auf Online-Nachrichtenportalen zur Verfügung stehen, u. a. in Bezug auf:

Verbindungen zur organisierten Kriminalität oder zum illegalen Waffenhandel;

Geldwäsche;

verwaltungsrechtliche Ermittlungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten;

Unterstützung von Terrorismusfinanzierung oder terroristischen Aktivitäten; und

verwaltungsrechtliche Ermittlungen oder Sanktionen.

6. WO KANN ICH HILFE BEI DER PRÜFUNG DER EINHALTUNG DER SORGFALTSPFLICHT ERHALTEN?

Einige Handelskammern der Mitgliedstaaten bieten Wirtschaftsteilnehmern aus der EU, die mit iranischen Geschäftspartnern Handel treiben wollen, Unterstützung bei der Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht an (z. B. Advantage Austria für österreichische Unternehmen oder die Deutsch-Iranische Handelskammer). Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder dem zuständigen Ministerium Ihres Landes, ob ein solcher Dienst für Ihr Unternehmen zur Verfügung steht.

Zusätzliche Informationsquellen können mithilfe lokaler Berater und Agenturen genutzt werden, die über ein ausgedehntes Netz in Iran verfügen, über das durch gezielte Befragungen weitere Informationen eingeholt werden können.

7. WELCHE SCHRITTE KANN ICH UNTERNEHMEN, UM DIE EINHALTUNG DER SORGFALTSPFLICHT BEI RESTRIKTIVEN MASSNAHMEN DER EU ZU ÜBERPRÜFEN?

10 https://www.mehrnews.com/news/2408725/. 11 https://www.khabaronline.ir/news/822035. 12 http://www.irna.ir/.

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Die Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei restriktiven Maßnahmen der EU könnte in folgenden wesentlichen Schritten durchgeführt werden:

Risikobewertung (siehe Fragen 8 bis 12);

Prüfung auf verschieden Stufen (siehe Fragen 13 bis 20); und

kontinuierliche Überwachung (siehe Frage 21).

Es sei darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung benannter Einrichtungen anhand der Sanktionslisten unverzichtbar ist. Dies ist eine regelbasierte Verpflichtung, die für alle - natürlichen und juristischen - Personen gleichermaßen gilt, und die unabhängig von der risikobasierten Bewertung einer Transaktion erfüllt werden muss.

8. WAS IST EINE RISIKOBEWERTUNG UND WELCHE FAKTOREN SOLLTEN DABEI BERÜCKSICHTIGT WERDEN?

Im Rahmen einer Risikobewertung sollen potenzielle Risiken durch die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Ereignisses und der dadurch möglicherweise verursachten Schäden ermittelt werden. Bei Umfang und Ausmaß der Bewertung könnte folgenden Punkten Rechnung getragen werden:

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Das Ergebnis der Risikobewertung sollte die Einschätzung des zu erwartenden Risikos (niedrig, mittel oder hoch) sein. Die Risikobewertung kann Teil eines Projekts zur Minderung der allgemeinen Risiken für die Unternehmen in allen Bereichen der Organisation und des Produktportfolios sein.

9. WELCHE SCHRITTE KÖNNTE EINE RISIKOBEWERTUNG UMFASSEN?

Eine vereinfachte Risikobewertung könnte folgende Schritte umfassen:

9.1. Risikoermittlung

Im Rahmen der Risikoermittlung, die der Risikobewertung vorausgeht, wird eine umfassende Liste der bestehenden Risiken (aber häufig auch der Chancen) erstellt. Diese Liste kann nach Risikokategorien (finanziell, operativ, strategisch, Rechtstreue) und Unterkategorien (Markt, Kredit, Liquidität usw.) für Geschäftsbereiche, Unternehmensfunktionen und Investitionsvorhaben geordnet werden.

9.2. Festlegung von Bewertungskriterien

Als erster Schritt sollte im Rahmen der Risikobewertung eine Reihe gemeinsamer Bewertungskriterien festgelegt werden. Risiken und Chancen werden in der Regel nach Wirkung und Wahrscheinlichkeit bewertet.

9.3. Risikobewertung

Im Rahmen der Risikobewertung werden jedem Risiko und jeder Chance anhand der festgelegten Kriterien Werte zugewiesen. Bei einer ersten Prüfung der Risiken können qualitative Verfahren angewandt werden, gefolgt von einer quantitativen Analyse der wichtigsten Risiken.

9.4. Bewertung der Interaktion von Risiken

Risiken sind nicht isoliert voneinander zu betrachten. Daher sollten Unternehmen zunehmend eine integrierte oder ganzheitliche Sicht der Risiken übernehmen, wobei Techniken wie die Interaktionsmatrix, das Bow-Tie-Diagramm und die aggregierte Wahrscheinlichkeitsverteilung zur Anwendung kommen.

9.5. Priorisierung von Risiken

Bei der Priorisierung von Risiken erfolgt die Einstufung des Risikograds anhand vorab festgelegter Ziel-Risikoniveaus und Toleranzschwellen. Dabei wird das Risiko nicht nur im Hinblick auf die finanzielle Auswirkung und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens beurteilt, sondern auch unter Berücksichtigung subjektiver Kriterien wie seiner Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit, des Imageschadens, der Gefährdung des Unternehmens durch dieses Risiko und der Geschwindigkeit, mit der ein Risiko eintritt.

9.6. Risikobewältigung

Die Ergebnisse der Risikobewertung sind der wichtigste Beitrag zur Risikobewältigung. Im Rahmen der Risikobewältigung werden mögliche Optionen geprüft (Akzeptanz, Verringerung, Verteilung oder Vermeidung), die Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt, eine Bewältigungsstrategie formuliert und Risikobewältigungspläne erarbeitet.

10. WIE KÖNNTE EIN SZENARIO MIT NIEDRIGEM RISIKO AUSSEHEN?

Als typisches und sehr einfaches Beispiel für eine Konstellation, bei der eine Risikobewertung ein niedriges Risiko ergeben würde, könnte Folgendes dienen:

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Beispiel: Szenario mit niedrigem Risiko Ein in der EU ansässiges KMU (kleines oder mittleres Unternehmen)13 beabsichtigt, einen Vertrag über den Verkauf von Körperpflegemitteln abzuschließen. Bei dem iranischen Kunden, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, handelt es sich um ein mittelgroßes iranisches Familienunternehmen mit eindeutigen Strukturen und Anteilseignern, das nach eigenen Angaben keine Beziehungen zu Einrichtungen unterhält, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen.

Das Auftragsvolumen beträgt 50 000 EUR. Die Warenlieferung übernimmt ein Intermediär, eine juristiche Person mit Sitz in einem (nicht der EU angehörenden) Drittland. Gemäß den im Vertrag festgelegten Zahlungsbedingungen erfolgen die Zahlungen über eine Bank in einem (nicht der EU angehörenden) Drittland an eine Bank in der EU.

Das in der EU ansässige KMU führt eine angemessene Risikobewertung durch, die alle Aspekte des Geschäfts mit dem iranischen Kunden berücksichtigt. Selbst wenn ein Intermediär an der Logistik und der Zahlung beteiligt ist, könnte die erste Risikobewertung auf ein nur niedriges Risiko hinweisen, da solche Strukturen im Handel mit Iran üblich sind.

13 Anmerkung: Alle praktischen Beispiele sind fiktiv und beziehen sich nicht auf reale Personen oder Unternehmen.

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11. WIE KÖNNTE EIN SZENARIO MIT MITTELEREM RISIKO AUSSEHEN?

Als Beispiel für eine Konstellation, bei der eine Risikobewertung ein mittleres Risiko ergeben würde, könnte Folgendes dienen:

Beispiel: Szenario mit mittlerem Risiko Ein in der EU ansässiges KMU14 beabsichtigt, einen Vertrag über den Verkauf von Bewirtschaftungsgegenständen für Hotels mit einem Auftragsvolumen von 500 000 EUR abzuschließen. Der Käufer ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft in Iran (PJSC), die auf dem Hotelmarkt bekannt ist und über Vertriebsstrukturen für Bewirtschaftungsgegenstände in Iran verfügt. Ein Vertreter, eine natürliche Person in einem (nicht der EU angehörenden) Drittland, ist für die Logistik und die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem iranischen Kunden verantwortlich. Der Vertreter erhält eine Provision von dem in der EU ansässigen KMU. Die Waren werden über das Drittland geliefert, und die Lieferbedingungen sind „ab Werk“ (d. h. ab dem Betrieb des in der EU ansässigen Unternehmens). Der iranische Kunde ist weiterhin für die Logistik verantwortlich. Ein Tochterunternehmen des iranischen Kunden, das seinen Sitz in dem Drittland hat, wird die Zahlung von einem Bankkonto in dem Drittland auf das Konto des Tochterunternehmens des in der EU ansässigen KMU bei einer Bank in dem Drittland anweisen.

14 Anmerkung: Alle praktischen Beispiele sind fiktiv und beziehen sich nicht auf reale Personen oder Unternehmen.

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Die Risikobewertung des in der EU ansässigen KMU ergibt ein mittleres Risiko für das Unternehmen, insbesondere aufgrund der Rechtsform des iranischen Kunden, der als Private Joint Stock Company (privatrechtliche Aktiengesellschaft, „PJSC“) eingetragen ist.

In diesem Fall gestattet die Rechtsform des Unternehmens einem Dritten nicht den Zugang zu den Informationen über die Anteilseigner. Die Informationen über die Anteilseigner sind nicht öffentlich zugänglich und das in der EU ansässige KMU muss sich auf die von seinem iranischen Kunden bereitgestellten Informationen verlassen. Die Provisionszahlung an den Vertreter erhöht das Risiko für das in der EU ansässige KMU. Daher könnte eine Hintergrundprüfung des Vertreters einer möglichen Nichteinhaltung vorbeugen.

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12. WIE KÖNNTE EIN SZENARIO MIT HOHEM RISIKO AUSSEHEN?

Als Beispiel für eine Konstellation, bei der eine Risikobewertung ein hohes Risiko anzeigen würde, könnte Folgendes dienen:

Beispiel: Szenario mit hohem Risiko Ein Hersteller von Elektromotoren mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat A15 beabsichtigt, eine Reihe von Elektromotoren an einen iranischen Kunden, eine staatliche Fluggesellschaft, zu verkaufen. Der Vertrag schließt Gewährleistung und Ersatzteillieferung ein. Ein Werk in EU-Mitgliedstaat B würde Garantiereparaturen durchführen. Das Auftragsvolumen beläuft sich auf 5 Mio. EUR. Das iranische Luftfahrtunternehmen betreibt Frachtflugzeuge und Flugzeuge für den zivilen Luftverkehr. Die Motoren sind für den Einbau in Passagierflugzeuge bestimmt. Die Waren sind „ab Werk“ zu liefern, und die Zahlung hat auf das (in EU-Mitgliedstaat C gehaltene) Bankkonto des Herstellers der Elektromotoren (mit Sitz in EU-Mitgliedstaat A) zu erfolgen. Die technischen Ingenieure des Herstellers der Elektromotoren sollen Schulungen anbieten und bei technischen Fragen Hilfe leisten. Während des Aufbaus der Geschäftsbeziehung und mehrerer Besuche im Iran hörte der Hersteller von Elektromotoren Gerüchte, dass eines der Vorstandsmitglieder der iranischen Fluggesellschaft mit dem Korps der Iranischen Revolutionsgarde, das den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegt, in Verbindung steht.

15 Anmerkung: Alle praktischen Beispiele sind fiktiv und beziehen sich nicht auf reale Personen oder Unternehmen.

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Die Gerüchte, dass das iranische Luftfahrtunternehmen potenziell mit einem Unternehmen verbunden ist, das restriktiven Maßnahmen der EU unterliegt, und die Art der Waren (Güter mit doppeltem Verwendungszweck) sowie der Vertragswert (über 1 Mio. EUR) deuten auf ein für den Elektromotorenhersteller mit hohem Risiko behaftetes Geschäft hin. Darüber hinaus befindet sich das Zielunternehmen im Staatsbesitz und die Strukturen sind kompliziert. Personen, die eine maßgebliche Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausüben, sind nicht ohne Weiteres zu finden. Vor der Durchführung des Geschäfts wäre eine gründliche Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht erforderlich.

13. WIE KÖNNTE EIN MÖGLICHER ANSATZ FÜR DIESE PRÜFUNG DER EINHALTUNG DER SORGFALTSPFLICHT AUSSEHEN?

Auf der Grundlage der Risikobewertung könnte ein dreistufiger Ansatz für die Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht in Betracht gezogen werden. Stufe I würde der Prüfung für Transaktionen mit Grundrisiko oder niedrigem Risiko abdecken, Stufe II umfasst die Stufe I sowie die Suche nach Informationen aus offenen Quellen auf Farsi und Stufe III umfasst die Stufen I und II mit lokalen Hintergrundprüfungen auf der Grundlage von Befragungen.

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14. WELCHE INFORMATIONEN SOLLTEN FÜR DIE PRÜFUNG DER STUFE I EINGEHOLT WERDEN?

Die Prüfungen der Stufe I stützen sich auf eine Selbstauskunft des iranischen Geschäftspartners und Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen.

14.1. Selbstauskunft

Die Grundlage für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht könnte eine Selbstauskunft des Zielunternehmens sein, die folgende Informationen umfassen kann:

Vollständiger Name des Unternehmens;

Rechtsform;

Registriernummer;

Staatlich oder in staatlichem Eigentum;

Hauptansprechpartner, Adresse, Telefonnummer und URL der Homepage;

Angaben zur Identität der Geschäftsleitung (jeweils vollständiger Name, Geburtsdatum und -ort, Passnummer, Status einer politisch exponierter Person);

Angaben zu den Anteilseignern (jeweils vollständiger Name, Geburtsdatum und -ort, Passnummer, Status einer politisch exponierten Person);

Oberste Muttergesellschaft;

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eigentlicher wirtschaftlicher Eigentümer;

Angaben zum Ursprung des Kapitals;

Verbindungen der Geschäftsleitung und der Anteilseigner zu politisch exponierten Personen;

Tätigkeiten, Produkte;

Verbindungen zur Regierung (Akteure des Unternehmens mit einer Position oder Funktion in staatlichen und/oder im staatlichen Eigentum stehenden Einrichtungen/Organisationen);

Verbindungen zum Militär und/oder dem Korps der Iranischen Revolutionsgarde;

Beteiligung am Nuklearprogramm Irans.

Es wäre sinnvoll, der Selbstauskunft eine übersetzte Fassung des Amtsblatts und/oder weitere übersetzte Dokumente beizufügen.

Es kann ratsam sein, die folgenden zusätzlichen Informationen vom Zielunternehmen einzuholen, insbesondere im Fall von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck:

Unternehmenspräsentation;

finanzielle Lage des Unternehmens;

Name des Rechnungsprüfers;

Bilanzen (letzte zwei Jahresabschlüsse oder Prüfberichte);

Zahlungsausfälle, Konkursverfahren;

Zahl der Beschäftigten;

Rechtsverfahren;

Strafrechtliche Verurteilung der Unternehmensleitung und Anteilseigner und/oder der wirtschaftlichen Eigentümer;

Verstöße in den letzten fünf Jahren.

14.2. Informationsgewinnung aus frei zugänglichen Quellen

Als Mindestanforderung sollten die im Rahmen der Selbstauskunft vorgelegten Informationen mit

von der Website des Zielunternehmens stammenden und mit

im Internet zur Verfügung stehenden Informationen abgeglichen werden.

Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei Transaktionen mit Grundrisiko sollte u. a. durch einen Vergleich der Namen (auch ähnlicher Namen) mit denen der in den Listen der restriktiven Maßnahmen der EU aufgeführten Personen geprüft werden.

14.3. Was ist der „eigentliche wirtschaftliche Eigentümer“ und warum ist er von Bedeutung?

Für einen Wirtschaftsteilnehmer aus der EU ist nicht immer ersichtlich, wer direkt oder indirekt den iranischen Geschäftspartner kontrolliert.

Die Wirtschaftsteilnehmer aus der EU müssen jedoch sicherstellen, dass sie nicht (direkt oder indirekt) wirtschaftliche Ressourcen für eine Person oder Einrichtung zur Verfügung stellen, die

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restriktiven Maßnahmen der EU unterliegt, indem sie mit einem Unternehmen Handel treiben, das von einer solchen Person oder Einrichtung kontrolliert wird oder sich in deren Besitz befindet.

Als eigentlicher wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person, die letztlich eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Namen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, besitzt oder kontrolliert. Grundsätzlich (und unbeschadet der besonderen Umstände eines Falls) kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person um die natürliche Person handelt, die

einen Eigenkapitalanteil von mindestens 25 % hält; oder

mindestens 25 % der Stimmrechte auf sich vereint; oder

Begünstigter von mindestens 25 % des Eigenkapitals ist.

Andere Rechte können einer Person oder Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegt, die Möglichkeit geben, Kontrolle über den iranischen Geschäftspartner des EU-Wirtschaftsteilnehmers auszuüben. Solche Rechte bieten u. a. die Möglichkeit, Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu ernennen, einen beherrschenden Einfluss auf Rechts- und Unternehmensentscheidungen auszuüben oder als bedeutender Geldgeber zu fungieren.

Weitere Einzelheiten zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen können die EU-Wirtschaftsteilnehmer Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 (Geldwäscherichtlinie) entnehmen16.

15. WIE KÖNNTE EIN KONKRETES BEISPIEL FÜR DIE PRÜFUNG DER EINHALTUNG DER SORGFALTSPFLICHT BEI EINEM SZENARIO MIT NIEDRIGEM RISIKO AUSSEHEN?

Beispiel: Szenario mit niedrigem Risiko Ein in der EU ansässiges KMU (kleines oder mittleres Unternehmen)17 beabsichtigt, einen Vertrag über den Verkauf von Körperpflegemitteln abzuschließen. Bei dem iranischen Kunden, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, handelt es sich um ein mittelgroßes iranisches Familienunternehmen mit eindeutigen Strukturen und Anteilseignern, das nach eigenen Angaben keine Beziehungen zu Einrichtungen unterhält, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen.

Das Auftragsvolumen beträgt 50 000 EUR. Die Warenlieferung übernimmt ein Intermediär, eine juristische Person mit Sitz in einem (nicht der EU angehörenden) Drittland. Gemäß den im Vertrag festgelegten Zahlungsbedingungen erfolgen die Zahlungen über eine Bank in einem (nicht der EU angehörenden) Drittland an eine Bank in der EU.

Bei dieser Fallstudie (siehe Frage 10 ) sollte eine Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltsplicht der Stufe I für beide Zielunternehmen, den iranischen Kunden und den Intermediär mit Sitz im Drittland, durchgeführt werden. Falls Warnsignale („Red Flags“) erscheinen, so ist eine Ausweitung der Hintergrundprüfungen erforderlich. 16 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1561390430105&uri=CE....

17 Anmerkung: Alle praktischen Beispiele sind fiktiv und beziehen sich nicht auf reale Personen oder Unternehmen.

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In diesem Fall haben die Selbstauskunft und die Prüfung der Angaben auf der Website der Zielunternehmen ergeben, dass die Anteilseigner der Zielunternehmen, der iranische Kunde und der Intemediär mit Sitz im Drittland natürliche Personen sind. Während ein wirtschaftlicher Eigentümer 80 % der Anteile an dem iranischen Kunden hält, kontrollieren zwei Anteilseigner, die jeweils 50 % der Anteile besitzen, den Intermediär mit Sitz im Drittland. Einer der Anteilseigner ist der Geschäftsführer. Beide Anteilseigner werden daher als wirtschaftliche Eigentümer betrachtet. Das in der EU ansässige KMU suchte nach den Namen der Zielunternehmen, des iranischen Kunden und des Intermediärs mit Sitz im Drittland sowie den Namen ihrer Anteilseigner und der Geschäftsleitung in der EU-Sanktionsliste, ohne Übereinstimmungen zu finden. Eine Internetrecherche hat bestätigt, dass beide Unternehmen als Händler von Waren im zivilen Sektor tätig sind.

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Das in der EU ansässige KMU bestätigte dem iranischen Kunden, dass es die erforderlichen Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht vorgenommen hatte; es leitete dann den Antrag auf Finanzierung der Transaktion an seine Bank weiter. Außerdem beantragte das in der EU ansässige KMU eine Ausfuhrkreditversicherung bei einer in der EU ansässigen Exportkreditagentur.

16. WODURCH UNTERSCHEIDEN SICH DIE PRÜFUNGEN DER STUFEN II UND III VON DENEN DER STUFE I?

Bei den Stufen II und III sollten inländische iranische Quellen herangezogen werden, um Hintergrundinformationen zu erhalten, bevor ein Abgleich mit den Angaben in der Selbstauskunft des Zielunternehmens vorgenommen wird.

Zwischen den Stufen II und III wird nach einem Ansatz unterschieden, der weltweit bewährten Verfahren entspricht. Um das jeweilige Vorgehen auf den verschiedenen Risikostufen festzulegen, wurden Maßnahmen mit einem mittleren Maß an Aufwand und Kosten (2-3 Wochen) auf Stufe II und Maßnahmen mit einem erweiterten Ansatz und maximalen Anstrengungen und Kosten (bis zu 6 Wochen) auf Stufe III vorgesehen.

In bestimmten Fällen kann eine Kombination der Ansätze von Stufe II und III angebracht sein.

17. WELCHE INFORMATIONEN SOLLTEN FÜR EINE PRÜFUNG DER EINHALTUNG DER SORGFALTSPFLICHT AUF STUFE III EINGEHOLT WERDEN?

Die Prüfungen der Stufe II könnten die folgenden Arten von Kontrollen und Maßnahmen beinhalten, brauchen sich jedoch nicht auf diese zu beschränken:

17.1. Einzelheiten zu den Unternehmen

Im Rahmen der Ermittlung von Einzelheiten zu den Unternehmen sollten folgende Informationen, die auf Farsi verfügbar sind, eingeholt werden:

17.1.1. Für private Unternehmen, die an der Teheraner Börse notiert sind:

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Einzelheiten zur Registrierung;

Angaben zur Identität der Mitglieder der Geschäftsleitung;

Anteilseignerstruktur.

17.1.2. Für private Unternehmen, die bei dem Staatlichen Katasteramt in Iran registriert sind:

Einzelheiten zur Registrierung;

Angaben zur Identität der Mitglieder der Geschäftsleitung;

Direkte Anteilseigner und eigentliche wirtschaftliche

Eigentümer (für Rechtsformen mit begrenzter Haftung).

17.1.3. Für staatseigene Unternehmen:

Organisation, die die maßgebliche Kontrolle ausübt;

Angaben zur Identität der Vertreter.

17.2.Einhaltung der Sorgfaltspflicht

Um alle Bezugnahmen auf das Unternehmen und seine identifizierten Anteilseigner sowie Mitglieder der Geschäftsleitung im Zusammenhang mit Geldwäsche, Sanktionen, Terrorismusfinanzierung und politischer Exposition zu ermitteln, sind potenziell negative Informationen, die von amtliche Datenbanken veröffentlicht werden, zu sammeln; solche Informationen können eingeholt werden durch Konsultation von:

EU-Sanktionslisten;

Auflistungen politisch exponierter Personen; und

Vollstreckungslisten und Gerichtsunterlagen.

17.3. Medien

Mediendatenbanken und allgemeine Medien sollten konsultiert werden, um Informationen zu folgenden Themen zu ermitteln:

Unterstützung von Terrorismusfinanzierung oder terroristischen Aktivitäten;

Verbindungen zur organisierten Kriminalität oder zum illegalen Waffenhandel;

Geldwäsche;

verwaltungsrechtliche Ermittlungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten;

Verdacht der Beteiligung an Bestechung und Korruption; und/oder

verwaltungsrechtliche Ermittlungen oder Sanktionen.

18. WIE KÖNNTE EIN KONKRETES BEISPIEL FÜR DIE PRÜFUNG DER EINHALTUNG DER SORGFALTSPFLICHT BEI EINEM SZENARIO MIT MITTLEREM RISIKO AUSSEHEN?

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Beispiel: Szenario mit mittlerem Risiko Ein in der EU ansässiges KMU18 beabsichtigt, einen Vertrag über den Verkauf von Bewirtschaftungsgegenständen für Hotels mit einem Auftragsvolumen von 500 000 EUR abzuschließen. Der Käufer ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft in Iran (PJSC), die auf dem Hotelmarkt bekannt ist und über Vertriebsstrukturen für Bewirtschaftungsgegenstände in Iran verfügt. Ein Vertreter, eine natürliche Person in einem (nicht der EU angehörenden) Drittland, ist für die Logistik und die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem iranischen Kunden verantwortlich. Der Vertreter erhält eine Provision von dem in der EU ansässigen KMU. Die Waren werden über das Drittland geliefert, und die Lieferbedingungen sind „ab Werk“ (d. h. ab dem Betrieb des in der EU ansässigen Unternehmens). Der iranische Kunde ist weiterhin für die Logistik verantwortlich. Ein Tochterunternehmen des iranischen Kunden, das seinen Sitz in dem Drittland hat, wird die Zahlung von einem Bankkonto in dem Drittland auf das Konto des Tochterunternehmens des in der EU ansässigen KMU bei einer Bank in dem Drittland anweisen.

Gegenstand der Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei einem Szenario mit mittlerem Risiko (siehe Frage 11) ist der iranische Kunde, eine privatrechtliche Aktiengesellschaft im Iran („PJSC“), sowie der Vertreter in einem (nicht der EU angehörenden) Drittland. Die Identität des tatsächlichen Endnutzers der Bewirtschaftungsgegenstände sollte ermittelt werden, um sicherzustellen, dass keine Verbindungen zu Unternehmen bestehen, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen. Die Risikobewertung des in der EU ansässigen KMU ergab ein mittleres Risiko für das Unternehmen, insbesondere aufgrund der Rechtsform des iranischen Vertragspartners.

18 Anmerkung: Alle praktischen Beispiele sind fiktiv und beziehen sich nicht auf reale Personen oder Unternehmen.

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Die Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht – nach Erhalt der Selbstauskunft und Abgleich der übermittelten Informationen mit Informationen aus frei zugänglichen Quellen oder Datenbanken – würde die Ermittlung von Einzelheiten zu dem Unternehmen über das entsprechende Handelsregister umfassen. Obwohl für private Aktiengesellschaften im Iran eine Registrierung (nicht an der Teheraner Börse, sondern bei dem staatlichen Katasteramt und/oder im Amtsblatt) verbindlich vorgeschrieben ist, sind die verfügbaren Informationen möglicherweise nicht immer vollständig oder aktuell. In der Regel sind Informationen zu den Anteilseignern privater Aktiengesellschaften den öffentlichen Registern nicht zu entnehmen.

Ferner sollten auch die Parteien, von denen bekannt ist, dass sie mit dem Unternehmen verbunden sind, im Hinblick auf Geldwäsche, Sanktionen, Terrorismusfinanzierung und politische Exposition durch Konsultation der entsprechenden Listen überprüft werden.

In diesem Fall hat der iranische Kunde die Identität der Anteilseigner offengelegt, und eine Suche in den entsprechenden Listen ergab keine nachteiligen Ergebnisse. Im Rahmen weiterer Prüfungen wurden keine Punkte ersichtlich, die für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht relevant waren. Die Namen der Mitglieder der Geschäftsleitung und die Einzelheiten zum Unternehmen konnten mit den im Amtsblatt veröffentlichten Daten abgeglichen werden. Das in der EU ansässige KMU war bereit, das Geschäft mit seinem iranischen Kunden fortzuführen, und stellte der Bank in dem (nicht der EU angehörenden) Drittland die entsprechenden Informationen zur Verfügung.

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19. WELCHE INFORMATIONEN SOLLTEN FÜR EINE PRÜFUNG DER EINHALTUNG DER SORGFALTSPFLICHT AUF STUFE III EINGEHOLT WERDEN?

Die Prüfungen der Stufe III könnten Besichtigungen vor Ort und Erkenntnisgewinnung aus menschlichen Quellen umfassen.

19.1. Standortbesichtigungen

Im Rahmen einer Standortbesichtigung können die Korrektheit der Anschrift und die tatsächliche Existenz des Unternehmens sowie die Kapazitäten des Unternehmens und der Zustand der Anlagen überprüft werden.

19.2. Prüfung der Reputation

Eine Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf Stufe III könnte Befragungen von Sachverständigen und Mitarbeitern (wie Konkurrenten, ehemalige Beschäftigte, Kunden) umfassen, die Rückschlüsse auf das Ansehen des Unternehmens ermöglichen und dadurch Informationen über Folgendes vermitteln:

Hintergrund, wirtschaftlicher Erfolg, Ansehen und anerkannte Integrität der Beteiligten aus der Sicht des lokalen Marktes und der internationalen Wirtschaftskreise;

Verbindungen zum Korps der Iranischen Revolutionsgarde;

Probleme mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht (in der Vergangenheit);

laufende Gerichtsverfahren und Gerichtsverfahren in der Vergangenheit;

Marktinteressen;

Tätigkeiten des Unternehmens und

tatsächliche Existenz des Unternehmens.

19.3. Befragungen der Geschäftsleitung

In bestimmten Fällen kann es ratsam sein, weitere Gespräche mit Mitgliedern der Geschäftsleitung zu führen, um Einblick in die oben genannten Bereiche zu gewinnen. Standortbesichtigungen können im Fall von herstellenden Unternehmen dazu beitragen, Einblicke in Ziele und Strategie der Geschäftsleitung zu gewinnen.

20. WIE KÖNNTE EIN KONKRETES BEISPIEL FÜR DIE PRÜFUNG DER EINHALTUNG DER SORGFALTSPFLICHT BEI EINEM SZENARIO MIT HOHEM RISIKO AUSSEHEN?

Beispiel: Szenario mit hohem Risiko Ein Hersteller von Elektromotoren mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat A19 beabsichtigt, eine Reihe von Elektromotoren an einen iranischen Kunden, eine staatliche Fluggesellschaft, zu verkaufen. Der Vertrag schließt Gewährleistung und Ersatzteillieferung ein. Ein Werk in EU-Mitgliedstaat B würde Garantiereparaturen durchführen. Das Auftragsvolumen beläuft sich auf 5 Mio. EUR. Das iranische

19 Anmerkung: Alle praktischen Beispiele sind fiktiv und beziehen sich nicht auf reale Personen oder Unternehmen.

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Luftfahrtunternehmen betreibt Frachtflugzeuge und Flugzeuge für den zivilen Luftverkehr. Die Motoren sind für den Einbau in Passagierflugzeuge bestimmt. Die Waren sind „ab Werk“ zu liefern, und die Zahlung hat auf das (in EU-Mitgliedstaat C gehaltene) Bankkonto des Herstellers der Elektromotoren (mit Sitz in EU-Mitgliedstaat A) zu erfolgen. Die technischen Ingenieure des Herstellers der Elektromotoren sollen Schulungen anbieten und bei technischen Fragen Hilfe leisten. Während des Aufbaus der Geschäftsbeziehung und mehrerer Besuche im Iran hörte der Hersteller von Elektromotoren Gerüchte, dass eines der Vorstandsmitglieder der iranischen Fluggesellschaft mit dem Korps der Iranischen Revolutionsgarde, das den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegt, in Verbindung steht.

Bei diesem Szenario mit hohem Risiko (siehe Frage 12) muss ein in der EU ansässiger Hersteller von Elektromotoren prüfen, ob es sich bei Elektromotoren um Güter mit doppeltem Verwendungszweck handelt und ob er bei der Ausfuhrkontrollbehörde des EU-Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, eine Bescheinigung beantragen muss. Die Ausfuhrkontrollbehörde unterstützt den Elektromotorenhersteller mit Hintergrundinformationen zu dem Zielunternehmen, einem iranischen Luftfahrtunternehmen. Die Kombination mehrerer Faktoren (d. h. die Gerüchte, dass das iranische Luftfahrtunternehmen potenziell mit einem Unternehmen verbunden ist, das restriktiven Maßnahmen der EU unterliegt, die Art der Waren sowie der Auftragswert) deutet auf ein für den Elektromotorenhersteller mit hohem Risiko behaftetes Geschäft hin.

Aufgrund des mit dieser Transaktion verbundenen hohen Risikos wird eine Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht der Stufe III empfohlen, insbesondere falls potenzielle Verbindungen zum Korps der Iranischen Revolutionsgarde bestehen.

So können im Rahmen von Befragungen von Sachverständigen und Wettbewerbern aus dem einschlägigen Unternehmensumfeld in Iran sowie der Geschäftsleitung des Zielunternehmens entsprechende Informationen eingeholt werden. Solche Befragungen könnten Aufschluss über den

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Ruf des Unternehmens geben und Verbindungen zu Personen, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, aufdecken. Der Elektromotorenhersteller muss einen Dritten als Berater mit der Durchführung der Hintergrundprüfungen beauftragen. Die Ermittlung der Identität der relevanten Akteure des iranischen Luftfahrtunternehmens und der natürlichen Person(en), die das Unternehmen tatsächlich kontrolliert (kontrollieren) dürfte sich als schwierig erweisen.

In diesem Fall haben die Hintergrundprüfungen ergeben, dass ein Vorstandsmitglied der iranischen Fluggesellschaft als Berater für den Aufsichtsrat eines Sanktionen unterliegenden Unternehmens tätig ist, dort aber keine offizielle Position als Vertreter innehat und keine Kontrolle über den täglichen Betrieb des Sanktionen unterliegenden Unternehmens ausübt. Weitere Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflicht und Hintergrundprüfungen blieben ergebnislos. Einige Rechtsstreitigkeiten in der Vergangenheit sowie einige finanzielle Probleme wurden bei den Kontrollen aufgedeckt, blieben aber ohne Auswirkungen auf das Geschäft mit dem Hersteller von Elektromotoren.

Folglich könnte der Hersteller von Elektromotoren das Geschäft fortsetzen und die entsprechenden Bescheinigungen und Garantien beantragen.

21. WAS BEDEUTET „KONTINUIERLICHE ÜBERWACHUNG“?

Informationen über das Zielunternehmen sollten regelmäßig aktualisiert werden. Die Wirtschaftsteilnehmer aus der EU könnten den iranischen Partner in ihrem Vertrag verpflichten, sie über Änderungen seiner Verwaltungs- oder Anteilseignerstruktur zu informieren.

Einige internationale Anbieter stellen elektronische Instrumente bereit, mit denen gegen eine Gebühr die Geschäftspartner überwacht werden können. Alternativ ist eine regelmäßige Überarbeitung der Berichte über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht (z. B. einmal pro Jahr) ratsam.

Haftungsausschluss Die folgenden Fragen und Antworten sind das Ergebnis1 der aus dem Partnerschaftsinstrument finanzierten Initiative der Kommission „Sorgfaltspflicht der Wirtschaftsteilnehmer aus der EU im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zu Iran“. Sie ergänzen den Informationsvermerk der EU gemäß dem JCPOA. Die Europäische Kommission fordert alle Wirtschaftsteilnehmer aus der EU auf, die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf Iran genau zu beobachten.

Diese Informationen werden ohne rechtliche Verantwortung Wirtschaftsteilnehmern aus der EU zur Verfügung gestellt, die an Geschäftsbeziehungen mit Iran interessiert sind. Sie sollen als allgemeine und unverbindliche Orientierungshilfe dienen und einen bewährten Verfahren entsprechenden Ansatz bei der Gewährleistung der Sorgfaltspflicht in diesem Bereich erleichtern. Bitte beachten Sie, dass die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen der EU und der Sanktionen im Fall von Verstößen zuständig sind. Die Wirtschaftsteilnehmer sind aufgefordert, einschlägige nationale Leitlinien oder Sicherheitshinweise zu berücksichtigen und im Zweifelsfall Kontakt zu den zuständigen nationalen Behörden aufzunehmen.

Diese Fragen und Antworten betreffen ausschließlich restriktive Maßnahmen der EU. Sie gelten insbesondere nicht für die von Drittländern gegen Iran verhängten extraterritorialen Sanktionen oder deren Auswirkungen. Die Europäische Union erkennt die extraterritoriale Anwendung der von Drittländern erlassenen Gesetze nicht an und betrachtet deren Auswirkungen als Verstoß gegen das Völkerrecht. Die Blocking-Verordnung der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates) soll die EU-Wirtschaftsteilnehmer vor der extraterritorialen Anwendung von Gesetzen aus Drittländern schützen und untersagt den EU-Wirtschaftsteilnehmern, Forderungen oder

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Verboten nachzukommen, die sich aus den im Anhang aufgeführten ausländischen Gesetzen ergeben.

Diese Fragen und Antworten gelten ebenfalls nicht für „Verpflichtete“2 im Sinne der Geldwäscherichtlinie. Es sei darauf hingewiesen, dass die Geldwäscherichtlinie nicht die mit der Finanzierung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen („Proliferationsfinanzierung“, Güter mit doppeltem Verwendungszweck, zivile oder militärische Zwecke der Nutzung usw.) verbundenen Risiken abdeckt und dass Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, stets einer verstärkten Sorgfaltspflicht gemäß der Geldwäscherichtlinie unterliegen.

1. Sie sind das Ergebnis einer umfassenden Studie, die ein Unternehmenskonsortium unter Leitung von Ecorys/Deloitte ab September 2018 über einen Zeitraum von mehreren Monaten durchgeführt hat. 2. Siehe Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/849.