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Gewerbesteuergesetz. Kommentar (Becksche Steuerkommentare Bd. 4) by Hans Müthling Review by: Heinz Paulick FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 16, H. 2 (1955/56), pp. 374-375 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40909043 . Accessed: 18/06/2014 07:53 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.25 on Wed, 18 Jun 2014 07:53:35 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Gewerbesteuergesetz. Kommentar (Becksche Steuerkommentare Bd. 4)by Hans Müthling

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Gewerbesteuergesetz. Kommentar (Becksche Steuerkommentare Bd. 4) by Hans MüthlingReview by: Heinz PaulickFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 16, H. 2 (1955/56), pp. 374-375Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40909043 .

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374 Besprechungen

Hans Muthling: Gewerbesteuergesetz. Kommentar (Becksche Steuerkom- mentare Bd. 4).Munchen u. Berlin 1954. Beck. XIX, 552 Seiten. Nach- trag, Juni 1955. 16 Seiten. Die Gewerbesteuer ist eine der rechtlich interessantesten Steuern; sie ist aber

auch im Gesamtgefiige des Steuerrechts eine der wichtigsten Steuern, denn sie bildet das finanzielle Rtickgrat der Finanzverfassung der Gemeinden und setzt sie erst in die Lage, das ihnen in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsmaBig gewahrleistete Recht auszuuben, alle Angelegenheiten der drtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dariiber hinaus ist die Gewerbesteuer eine der schwierigsten Steuern, weil der herkommliche Gewinnbegriff des Einkommen- und Korperschaftsteuerrechts und der Begriff des Betriebsvermogens im Sinne des Ver- mogensteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes nicht unverandert der Gewerbe- steuerveranlagung zugrunde gelegt werden konnen, sondern bedeutsamer, sich aus dem Realsteuercharakter ergebender Modifizierungen bediirfen. So stellt sich die Gewerbesteuer als eine Steuerart dar, die so viele Probleme in sich birgt, daB man immer wieder genotigt ist, sich ratsuchend an sachkundige, mit der schwierigen Materie vertraute Fachleute zu wenden, die ihre Gedanken und jahrzehntelangen Erfahrungen in Form von Erlauterungsbuchern den interessierten Kreisen zur Ver- fugung stellen. Das haben Bliimich-Boyens-Steinbring und Ringelmann-Freudling in ihren ausgezeichneten Kommentaren zum Gewerbesteuergesetz getan; auf sie konnten Wissenschaft und Praxis mit Erfolg zuriickgreifen, wenn es um die Losung gewerbesteuerrechtlicher Fragen ging.

Den beiden Erlauterungsbuchern stellt sich der Gewerbesteuerkommentar des Stadtkammerers von Hannover, Dr. Hans Muthling, ebenbiirtig zur Seite. Muthling erortert das Gewerbesteuerrecht in einer verstandlichen, durch Zahlenbeispiele und Rechenformehi unterstutzten Form, die sich durch wissensehaftliche Griindlichkeit auszeichnet und alle einschlagigen Fragen unter steuerrechtlichen, betriebswirt- schaftlichen und buchungstechnischen Blickpunkten behandelt und durch einprag- same Beispiele und zahlreiche hochstrichterliche Entscheidungen untermauert. Wer immer als Steuerpflichtiger, Steuerbeamter, Rechtsanwalt oder Wissenschaftler mit der Entscheidung gewerbesteuerrechtlicher Fragen befaBt ist, wird den Kom- mentar Muthlings, der sich sicherlich sehr rasch einen der ersten Platze im einschla- gigen Schrifttum sichern wird, mit bestem Erfolg verwenden.

Dringt man tiefer in die von Muthling bearbeitete Materie und in seine Erlaute- rungen ein, so stellt man fest, daB derVerfasser eine griindliche und erschopfende Arbeit geleistet hat. Er beschrankt sich nicht auf die Wiedergabe der im Schrift- tum und in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten ; er nimmt zu den entschei- denden Problemen auch aus seiner Sicht als Ministerial- und Gemeindebeamter Stellung und weist damit geeignete Wege zur Fortentwicklung des Gewerbesteuer- rechts in der Praxis.

Besondere Hervorhebung verdient die Kommentierung der wichtigen §§7, 8, 9, 10 und 12, die allein nahezu 350 Seiten, also den Hauptteil des Werkes, umfaBt. Hier findet sich - weit iiber das eigentliche Gebiet der Gewerbesteuer hinaus- greifend - eine Darstellung des gesamten Bilanzsteuerrechts (Gewinnermittlung, Verhaltnis der Handelsbilanz zur Steuerbilanz, Bilanzberichtigung, Bilanzanderung, Riicklagen, Ruckstellungen, Bewertung, schwebende Geschafte usw.); auch die Rechtsgrundlagen und die Technik der steuerlichen Betriebspriifung bleiben nicht unberiicksichtigt. Mit Fug kann gesagt werden, daB der Verfasser keine Frage von grundsatzlicher Bedeutung unerortert laBt, daB er -aber dank seinen reichen prak- tischen Erfahrungen auch keine in der Praxis vorkommende Spezialfrage ubersieht.

So gewinnt der Kommentar iiber das Gebiet der Gewerbesteuer hinaus maB- gebliche Bedeutung auch fur die Gebiete der Einkommen- und Korperschaftsteuer und des Bewertungsrechts, dem der Verfasser in einem bewertungsrechtlichen An- hang zu § 12 eine 45 Seiten umfassende Darstellung widmet. Mit Recht spricht der Verfasser von seinem Werk als einer ,,organisierten Materialsammlung'4, denn mehrere tausend hochstrichterliche Entscheidungen sind von ihm beriicksichtigt, ausgewertet und einer kritischen Beurteilung unterzogen worden.

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Besprechungen 375

Im Sinne einer Anregung fiir kiinftige Bearbeitungen sei der folgende Hinweis gestattet: Auf S. 203 ff. behandelt der Verfasser die Frage, wie sich Mietvoraus- zahlungen beim Vermieter auf den Gewerbeertrag auswirken. ,,Sie sind so zu behan- deln, als ob sie dem Vermieter erst im Laufe der Jahre zuflieBen, in denen er sie durch Vereinnahmung der herabgesetzten Miete tilgt. Als vereinnahmte Miete ist dabei jeweils die tatsachlich gezahlte Miete einschlieBlich des anteiligen ZuschuBbetrages anzusehen." Nicht beantwortet wird indessen - wie mir scheint - die Frage, ob die empfangenen Mietvorauszahlungen, soweit sie im Gewerbebetrieb des Vermieters anfallen, der Verstarkung des Betriebskapitals dienen und deshalb als Dauerschulden im Sinne des § 12 Abs. 2 Ziffer 1 GewStG anzusprechen sind. Entgegen der An- sicht verschiedener Finanzamter mochte ich die Frage verneinen, weil die den emp- fangenen Mietvorauszahlungen auf der Passivseite der Bilanz gegenuberstehende Verpflichtung zur Uberlassung der gemieteten Raume lediglich einen Wertberichti- gungsposten darstellt, nicht aber eine als Dauerschuld anzusehende echte Verbind- lichkeit. Eng damit zusammen hangt eine weitere Frage: Geht ein Handwerker, der einen Lastkrafbwagen oder eine Betriebsanlage gegen Wechsel - einlosbar inner- halb eines Zeitraums von zwei Jahren - kauft, damit eine Dauerschuld ein ? Dem Gesetzeswortlaut nach durfte die Frage zu bejahen sein; bei wirtschaftlicher Be- trachtungsweise ist ein anderer Standpunkt gerechtfertigt, will man nicht im Wege der Besteuerung die Rationalisierung und Modernisierung der Betriebe lahmen. Vielleicht lieBen sich diese Hinweise durch Verwertung in dem ,,Lexikon der Dauer- schulden und Dauerschuldzinsen" (Anm. 11 zu § 12 GewStG) beriicksichtigen.

Im ganzen betrachtet, stellt der Muthlingache Kommentar ein vortreffliches, zuverlassiges und in jeder Hinsicht Anerkennung verdienendes Werk dar, das als Erlauterungs-, aber auch als Studien- und Lehrbuch bestens empfohlen werden kann. Seine Benutzung wird durch Inhaltsiibersichten, die den Erlauterungen der einzelnen Paragraphen vorangestellt sind, durch ein ausfuhrliches Sachregister und nicht zuletzt durch die klare, gut gegliederte und auch stilistisch lebendige Dar- stellung der an sich ,,trockenen" Materie erleichtert. Trotz aller Objektivitat in der Darstellung oder besser gesagt: gerade wegen der objektiven Darstellung gibt der Verfasser auch wichtige Hinweise, deren Beachtung zu erheblichen Steuereinspa- rungen auf legalem Wege f uhren kann.

So reiht sich der MiithUngsohe Kommentar zum Gewerbesteuergesetz wurdig in die Reihe der bereits vorhandenen Erlauterungsbiicher ein, und er wird bald zu einem unentbehrlichen Arbeitswerkzeug auf dem Gebiete des Steuerrechts werden. Dem Verfasser und dem Verlag C. H. Beck gebiihren dafur Dank und Anerkennung; angeschlossen sei der Wunsch, daB sich das Werk einer guten Aufnahme und weiten Verbreitung, die es verdient, erfreuen moge.

Nachdem die Steuerreform 1955 auch das Gewerbesteuergesetz an einigen Stel- len geandert hat, war es notwendig, den Kommentar auf den neuesten Stand zu bringen. Das geschieht in einem kurzlich erschienenen Nachtrag, der den Text der Anderungen und Erganzungen durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 mit eingehenden Erlauterungen enthalt. Dadurch wird der Kom- mentar auf den Stand vom 10. Juni 1955 gebracht.

Die Erlauterungen erstrecken sich auch auf einige wichtige Klarungen durch neue, zum Teil noch unveroffentlichte hochstrichterliche Entscheidungen. In diesem Zusammenhange sei darauf hingewiesen, daB die Ausf iihrungen im Hauptwerk be- ziiglich der Steuerpflicht der Handelsvertreter, der gewerbesteuerlichen Zusammen- fassung von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben mit anderen Eigenbetrieben, der Steuerpflicht beim Organverhaltnis, der steuerlichen Bewertung von Warenforde- rungen, des eisernen Bestandes und der degressiven Abschreibung fur Abnutzung bei Lastkraftwagen und Personenkraftwagen in wichtigen Punkten erganzt und erweitert werden.

Durch diesen Nachtrag wird gewahrleistet, daB der ausgezeichnete Kommentar trotz der inzwischen eingetretenen Anderungen ein dem neuesten Stand entsprechen- des, verlaBliches Nachschlagewerk bleibt.

Heinz Paulick

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