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Staatsministerium für Kultus für den Umgang mit Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) Handlungsorientierung

Handlungsorientierung LRS Sachsen

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Handlungsorientierung LRS Sachsen

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Impressum

Diese Handreichung wurde von einerArbeitsgruppe der RegionalstelleZwickau unter Leitung von Frau ElkeMahler im Jahr 2006 erarbeitet und 2008 durch das SächsischeStaatsministerium für Kultus aktualisiert.

Kostenlose Bestellung: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 3001127 Dresden Telefon: (0351) 2103671 oder

(0351) 2103672 Telefax: (0351) 2103681 E-Mail: [email protected]

Herausgeber:Sächsisches Staatsministerium für KultusCarolaplatz 101097 Dresden

Gestaltung:LÖSER & PARTNER

Druck:Stoba-Druck GmbH

Ausgabe 2008 Staatsministerium für Kultus

für den Umgang mit Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)

Handlungsorientierung

LRS_Umschlag_08 09.12.2008 11:01 Uhr Seite 1

Handlungsorientierung für den Umgang mit Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)

Empfehlungen für Grundschulen,Mittelschulen, Gymnasien,Förderschulen und berufsbildende Schulen im Freistaat Sachsen

Die vorliegende Handreichung soll Schulleitern undLehrern Empfehlungen und praktikable Hinweise ge-ben, wie zeitnahe und gezielte Fördermaßnahmen imUmgang mit Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche eingeleitet und umgesetzt werden kön-nen. Es geht dabei nicht vordergründig um inhalt-lich-methodische Möglichkeiten der Förderung,sondern um Rahmenbedingungen wie Verfahrens-wege des Feststellungsverfahrens, das Bilden vonspeziellen Fördergruppen und das Gewähren von be-sonderen Hilfen. Es finden sich Hinweise, wie derpädagogische Spielraum, den das Schulgesetz unddie jeweiligen Schulordnungen vorsehen, imEinzelfall genutzt werden kann.

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Inhalt

Vorwort .................................................................................................................................................... 3

1 Hinweise zum Begriff LRS und außerschulischen Hilfen/ § 35 a SGB VIII ............................................................................................................................... 4

2 Angewandte Vorschriften und Empfehlungen .................................................................................. 8

3 Empfehlungen für den Umgang mit Schülern mit LRS im Grundschulbereich ........................................................................................................ 10

4 Empfehlungen für den Umgang mit Schülern mit LRS im Mittelschulbereich .......................................................................................................... 15

5 Empfehlungen für den Umgang mit Schülern mit LRS am Gymnasium .................................................................................................................. 19

6 Empfehlungen für den Umgang mit Schülern mit LRS im Bereich der berufsbildenden Schulen ............................................................................. 22

7 Empfehlungen für den Umgang mit Schülern mit LRS im Förderschulbereich ....................................................................................................... 25

Anlagen

1 Mögliche Hilfen für Kinder und Jugendliche mit LRS im schulischen Bereich ..................................................................................................... 26

2/1 Kopiervorlage Entwicklungsplan ..................................................................................................... 302/2 Entwicklungsplanbeispiel ................................................................................................................ 312/3 Mögliche Entwicklungsplanansätze ................................................................................................. 32

3 Einschätzung zum aktuellen Lernstand und Hinweise für die Förderung an der weiterführenden Schule ........................................................................... 34

4 Beispiel Bildungsvereinbarung ........................................................................................................ 36

5 Information und Beratung ............................................................................................................... 37

6 Literaturempfehlungen .................................................................................................................... 38

7 VwV LRS-Förderung ....................................................................................................................... 39

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Die schulischen Angebote zur Förderung von Schü-lern mit festgestellter Lese- Rechschreib-Schwächehaben das Ziel, vorhandene Begabungen zu entwik-keln, den Schülern eine ihrem individuellen Leis-tungsvermögen angemessene Schullaufbahn zu er-möglichen und die Lese-Rechtschreib-Schwächedurch entsprechende Hilfen im Laufe der Schulzeitzu mindern.

Diese Handreichung enthält Empfehlungen und An-regungen, wie Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche in der schulischen Praxis gefördert wer-den können. Sie gibt zudem konkrete Hinweise fürdie Zusammenarbeit mit Eltern und Außenpartnern.

Ich wünsche unseren Lehrerinnen und Lehrern,dass sie mithilfe dieser Handreichung und der eige-nen Kreativität und Erfahrung Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche bestmöglich unterstützen,um ihnen eine erfolgreiche schulische und beruf-liche Perspektive zu eröffnen.

Ich danke besonders der Arbeitsgruppe der Re-gionalstelle Zwickau, welche maßgeblich zum Ent-stehen dieser Handreichung beigetragen hat unddem Landesverband Legasthenie Sachsen für diehilfreiche Zusammenarbeit.

Prof. Dr. Roland WöllerSächsischer Staatsminister für Kultus

Seit vielen Jahren beherzigen wir in Sachsen diesenGrundsatz, um ein gutes, chancengerechtes und lei-stungsfähiges Schulsystem weiter zu entwickeln.Die Verbindung von Fördern und Fordern bei klarerLeistungsorientierung hat sich in vielerlei Hinsichtbewährt. Wir bemühen uns in besonderem Maßeum jene Schülerinnen und Schüler, denen dasLernen aus ganz verschiedenen Gründen schwererfällt als anderen.

Mit der Novellierung des Sächsischen Schul-gesetzes im Jahr 2004 haben wir diesem ZielVorrang eingeräumt und jede Schule zugleich ver-pflichtet, die Ausgestaltung des Unterrichts und an-derer schulischer Veranstaltungen an den indivi-duellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen derSchüler zu orientieren. Damit haben wir zugleichauch allen Schulen die Aufgabe gestellt, Schüler mitLese-Rechtschreib-Schwäche entsprechend zu för-dern. Weiterführende Regelungen wurden dann zuBeginn des Schuljahres 2004/2005 in den Schul-ordnungen der allgemein bildenden Schulen aufge-nommen. Diese beziehen sich vor allem auf dieBerücksichtigung der Beeinträchtigungen betroffe-ner Schüler bei Leistungsnachweisen und Prü-fungen. Des Weiteren wurde die Verwaltungs-vorschrift zur Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche aktualisiert.

Mit der Neufassung der Verwaltungsvorschrift vom29. Juni 2006 haben wir das Feststellungsverfahren,die Möglichkeiten der schulischen Förderung derSchüler und die Zusammenarbeit von Schule undEltern qualifiziert. Die allgemein bildenden Förder-schulen und die berufsbildenden Schulen sind nun-mehr berücksichtigt.

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Jeder zählt –

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1 Hinweise zum Begriff LRS und außerschulischeHilfen/§ 35a SGB VIII

1.1 LRS

Die Verwaltungsvorschrift zur Förderung vonSchülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche be-schreibt unter Nr. 3 »Als Lese-Rechtschreib-Schwäche wird eine Teil-leistungsschwäche verstanden, deren Hauptmerk-mal eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Ent-wicklung der Lese- und Rechtschreibfähigkeit ist,die nicht durch eine allgemeine intellektuelle Beein-trächtigung oder inadäquate schulische Betreuungerklärt werden kann.«

Der Begriff Lese-Rechtschreib-Schwäche wird hierin den pädagogischen Kontext eingebunden. All-gemein wird er verwendet als Sammelbegriff fürverschiedene Defizite beim Lesen und Lesen ler-nen/Rechtschreiben und Rechtschreiben lernen, diedeutlich von einer definierten Norm abweichen.Trotz teils unterschiedlich akzentuierter Ursachen-zuschreibungen werden die Begriffe Lese-Recht-schreib-Schwäche (kurz LRS), Legasthenie (griech.für Lese-Rechtschreib-Schwäche) und Dyslexie(umschriebene Lese-Rechtschreib-Schwäche) inder Literatur oft als Synonyme verwendet.

Psychologen und Ärzte verwenden zur Diagnose-stellung unter Bezugnahme auf die von der Welt-gesundheitsorganisation (WHO) 1992 empfohleneInternationale Klassifikation psychischer Störungen(ICD-10) die Bezeichnungen Lese- und Recht-schreibstörung (Hauptmerkmal ist die Beein-trächtigung der Lesefertigkeiten, häufig auch inVerbindung mit Rechtschreibstörungen) und iso-lierte Rechtschreibstörung (eindeutige Beeinträchti-gung in der Entwicklung der Rechtschreibfertigkeitohne eine Lesestörung). Konkret bedeutet das, dassein Kind durchaus relativ gut lesen kann, dieRechtschreibung jedoch gestört ist.

Darüber hinaus kann eine kombinierte Störungschulischer Fertigkeiten auftreten, bei der Rechen-und Lese- und Rechtschreibstörungen trotz durch-schnittlicher Intelligenz vorliegen. Nach der interna-tionalen Klassifikation der Diagnosen durch dieWHO ordnet sich die Lese- und Rechtschreib-störung – neben der isolierten Rechtschreibstörung,der Rechenstörung und den kombinierten Stö-rungen – in die Gruppe der umschriebenen Ent-wicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten ein.

Für die Begriffe Lese-Rechtschreib-Schwäche, Le-gasthenie oder Dyslexie existieren zahlreiche De-finitionen, die Erscheinungsformen beschreibenund/oder zum Teil auch unterschiedliche Ursachenfür diese Schwäche benennen. Der wissenschaftli-che Beirat des Bundesverbandes Legasthenie undDyskalkulie e. V. zur Früherkennung und Behand-lung der Lese-Rechtschreib-Schwäche empfiehltfolgende Definition: »Die Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Schwäche)bezeichnet eine umschriebene Störung im Erlernender Schriftsprache, die nicht durch eine allgemeineBeeinträchtigung der geistigen Entwicklungs-,Milieu- oder Unterrichtsbedingungen erklärt werdenkann. Vielmehr ist die Legasthenie das Ergebnis vonTeilleistungsschwächen der Wahrnehmung, Motorikund/oder der sensorischen Integration, bei denenes sich um Anlage bedingte und/oder durch äußereschädigende Einwirkungen entstandene Entwick-lungsstörungen von Teilfunktionen des zentralenNervensystems handelt.«

Um die Auswirkungen von partiellen Lernschwächenbei der Aneignung der Schriftsprache möglichst ge-ring zu halten und einer ausgeprägten und verfestig-ten Lese-Rechtschreib-Schwäche entgegen zu wir-ken, sind Maßnahmen in der Familie, in der Schuleund außerhalb der Schule erforderlich. Für Art und

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Umfang solcher Maßnahmen sind ausschlaggebend:- die Erscheinungsformen und der Ausprägungs-

grad der Teilleistungsschwäche sowie ihrer Folgen beim Kind,

- die Bedeutung des umschriebenen Lernver-sagens für Fremd- und Selbstbewertung und die jeweiligen Umstände in der Schule und in der Familie.

Der Erfolg der Einflussnahme auf den Verlauf einerLese-Rechtschreib-Schwäche hängt vor allem ab- vom frühzeitigen Erkennen der umschriebenen

Schwierigkeiten und der zugrunde liegenden Schwächen,

- von der rechtzeitigen Hilfe durch fachgerechte und individuelle Betreuung,

- von der Art und dem Umfang einer speziellen Förderung,

- von der Zusammenarbeit aller Beteiligten – Kind,Eltern, Erzieher, Lehrer, Psychologen, Ärzte

auf der Grundlage eines gemeinsamen Problem-verständnisses.

Bei einem Teil der von dieser Teilleistungsschwächebetroffenen Kinder lassen sich bestimmte Symp-tome dieser Beeinträchtigung schon im Vorschul-alter erkennen und berücksichtigen. Das ist insbe-sondere dann der Fall, wenn sich diese bereits aufden Erwerb der Lautsprache und der motorischenFertigkeiten ausgewirkt haben. Rechtzeitige diagno-stische Klärung und gegebenenfalls eine spezifischeEinflussnahme hängen vor allem von der Auf-merksamkeit der Allgemein- und Kinderärzte, ins-besondere bei den Vorsorgeuntersuchungen, undnicht zuletzt von den Eltern und Erzieherinnen inden Kindertageseinrichtungen ab. Die tatsächlichenLeselern- und Rechtschreibschwächen zeigen sichallerdings erst im Unterricht der Schule. Deshalbträgt die Schule ein hohes Maß an Verantwortungsowohl für vorbeugende Maßnahmen als auch fürdie Früherkennung und Förderung sowie für beglei-tende pädagogische Hilfen.Da die vom wissenschaftlichen Beirat des Bundes-verbandes Legasthenie und Dyskalkulie e. V. und

der World Health Organisation empfohlene Defi-nition der Lese-Rechtschreib-Schwäche auch Er-scheinungsformen bzw. Auswirkungen benennt, dievon der Schule, selbst von speziell fortgebildetenLehrern, nicht oder nur unzureichend analysiertwerden können, wird in der Schulpraxis zumeist miteiner Arbeitsdefinition, einer so genannten Begriffs-beschreibung, wie in der Verwaltungsvorschrift re-alisiert, gearbeitet.

1.2 Außerschulische Hilfen und derenmögliche Förderung gemäß § 35aSozialgesetzbuch VIII. Buch (SGB VIII)

Kinder und Jugendliche mit Teilleistungsschwächenkönnen zum Teil sehr sensibel auf Überforderungenim Zusammenhang mit Lesen und Schreiben rea-gieren. Anzeichen dafür können psychische oderpsychosomatische Auffälligkeiten sein, wie z. B.große Angst vor und in besonderen Anforderungs-situationen, Schlafstörungen oder Einnässen. Ins-besondere in Verbindung mit anderen belastendenFaktoren können die Betroffenen weitere Auf-fälligkeiten entwickeln, die im Rahmen des Kinder-und Jugendhilfegesetzes einen Leistungsanspruchnach § 35a SGB VIII ergeben.

§ 35a SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe fürseelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Da-nach haben Kinder und Jugendliche – bei Vorliegender Leistungsvoraussetzungen – einen Anspruchauf unterschiedliche, dem Bedarf im Einzelfall ent-sprechende, Hilfestellungen. Zuständig hierfür istder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe(Jugendamt).

1.2.1 Voraussetzungen der Förderung nach § 35aSGB VIIIDer Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35aSGB VIII ist an Bedingungen geknüpft, die über dasbloße Vorliegen einer festgestellten LRS hinausge-hen und setzt zunächst die Feststellung einer be-stehenden oder drohenden seelischen Behinderung

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ben. Es liegt dann in der Verantwortung des Jugend-amtes, unter Berücksichtigung des § 36 SGB VIIIdie geeignete und notwendige Hilfe zu ermitteln undzu gewähren.

Darüber hinaus können die Eltern im Rahmen derAntragstellung den Auftrag erhalten, bestimmteUnterlagen beizubringen. Dazu gehört in den mei-sten Fällen eine Einschätzung der schulischenLeistungen. Es ist im Sinne einer umfassendenBegründung für die Förderung dringlich darauf zuverweisen, den tatsächlichen Leistungsstand z. B. inDeutsch widerzuspiegeln und dabei auch besondersgravierende Fehlerschwerpunkte sowie den oft er-heblichen Übungsaufwand und Verhaltens-besonderheiten zu beschreiben.

1.2.3 Außerschulische Unterstützungs- undTherapiemöglichkeitenDie Eltern können die schulische Förderung der vonLRS betroffenen Schüler u. a. durch folgende Maß-nahmen unterstützen:

• Lerntherapie Die Lerntherapie ist eine spezielle pädagogisch-psychologische Förderung für Menschen mit Lern-und Leistungsstörungen. Die Vorgehensweiseorientiert sich an den Lernvoraussetzungen desKindes, seinen Bedürfnissen, Schwierigkeiten undStärken sowie an den gesetzten Zielen. Da Lern-therapie vom allgemeinen Ansatz her eine sehr in-dividuelle Lehr- und Lernform ist, findet sie inEinzelförderung oder in Kleinstgruppen statt. Beiden angebotenen Formen von Lerntherapie handeltes sich um ein weites Feld. Eltern und Lehrer habenhier eine besondere Verantwortung, sich genau dar-über zu informieren und abzuwägen, welche Lern-therapie für ein bestimmtes Kind und für die be-sondere Lernproblematik in Frage kommt.

• ErgotherapieDie Ergotherapie ist ein medizinisches Heilmittelund wird bei gesundheitlich beeinträchtigtenMenschen mit motorisch-funktionellen, neuropsy-

voraus. Im Einzelnen heißt das:1. Die seelische Gesundheit des Kindes oder des

Jugendlichen muss mit hoher Wahrscheinlich- keit länger als 6 Monate von dem für das jewei-lige Lebensalter typischen Zustand abweichen.

2. Daraus resultierend muss die Teilhabe des Kindes oder des Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinnedes SGB VIII sind Kinder und Jugendliche, bei de-nen eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Lebenin der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mithoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Allein die Annahme einer psychischen Störung auf-grund einer LRS genügt hierbei nicht, um einenRechtsanspruch nach § 35a SGB VIII zu begrün-den. Vielmehr bedarf es der zweifelsfrei nachzuwei-senden Beeinträchtigung der Fähigkeit zur gesell-schaftlichen Teilhabe bzw. der Feststellung, dass dieFähigkeit zur Partizipation bedroht ist.

1.2.2 Antragsbegründende Unterlagen für dasJugendamt in Bezug auf den § 35a SBG VIIIDie Feststellung einer seelischen Störung erfolgt aufAntrag beim zuständigen Jugendamt nach dem in § 35a Abs. 1a SGB VIII geregelten Verfahren. Da-nach hat das Jugendamt die Stellungnahme einesArztes oder Psychotherapeuten einzuholen, wobeies sich nicht um dieselbe Person handeln darf, wel-che die Therapie durchführt. Die Stellungnahme istauf der Grundlage des Multiaxialen Klassifikations-schemas für psychische Störungen des Kindes- undJugendalters nach ICD 10 der WHO zu erstellen,wobei auch darzulegen ist, ob die AbweichungKrankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.

Das Jugendamt prüft auf der Grundlage der ärzt-lichen Stellungnahme, ob die festgestellte Auffällig-keit Auswirkungen auf die Teilhabe des betroffenenKindes oder des Jugendlichen am Leben in derGesellschaft hat. Ist dies der Fall, sind die Voraus-setzung für Leistungen nach § 35a SGB VIII gege-

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chologischen oder psychosozialen Störungen ein-gesetzt. Ziel der Ergotherapie ist es, durch denEinsatz von Aktivitäten, Betätigung und Umwelt-anpassung dem Menschen eine größtmöglicheHandlungsfähigkeit im Alltag, Lebensqualität undgesellschaftliche Partizipation zu ermöglichen.

• MotopädieDie Motopädie ist eine Therapieform, die psycholo-gische, pädagogische, sport- und erziehungswis-senschaftliche mit medizinischen Erkenntnissen undMethoden verknüpft. Zentraler Ansatz ist die Be-wegung, genauer die Wechselwirkung zwischendem Körper in Bewegung und der Psyche desMenschen. Dabei wird die Bewegung als ein we-sentlicher Bestandteil der Persönlichkeitsentwick-lung, als Teil der Auseinandersetzung des Menschenmit seinem Körper sowie mit dem materialen undsozialen Umfeld verstanden. Motopädie wird in derRegel als Oberbegriff verwendet, der sowohl Moto-pädagogik als auch Mototherapie umfasst. Je nachArbeitsschwerpunkt und Praxisfeld ist die motopä-dische Arbeit mehr pädagogisch-präventiv oder the-rapeutisch-rehabilitativ ausgerichtet.

• Logopädische BehandlungDie Logopädie ist eine medizinische, jedoch nicht-ärztliche, Fachdisziplin, die den durch eine Sprach-,Sprech-, Stimm-, Schluck- oder Hörbeeinträchti-gung in seiner zwischenmenschlichen Kommuni-kationsfähigkeit eingeschränkten Menschen zumInhalt hat. Die Logopädie beschäftigt sich mit derPrävention von Artikulationsdefiziten und mit dersprachlich-sozialen Rehabilitation eines entspre-chend kommunikationsbeeinträchtigten Menschen.Das Interesse der Logopädie ist auf das konkreteHandeln (Vorbeugung, Beratung, Erfassung, Be-handlung) gerichtet. Im frühkindlichen Bereich überwiegen die Behand-lungen von hörbedingten Beeinträchtigungen derlautsprachlichen Artikulationsfähigkeit sowie vonangeborenen sprachlichen »Startschwierigkeiten«(u. a.). Während des Kindergartenalters und desVorschulalters findet man gehäuft Probleme im

Rahmen einer Sprachentwicklungsverzögerungbzw. -störung. Darunter fallen z. B. Satzfehl-bildungen, Fehlbildungen, Auslassungen, Erset-zungen einzelner Laute und Lautverbindungen,Stottern, Poltern und Stimmstörungen. Die logopä-dischen Maßnahmen umfassen das Erstellen einerDiagnose, Beratung und die Therapie von Störungendes Sprachverständnisses, der gesprochenen undgeschriebenen Sprache, des Sprechens, derAtmung, der Stimme, der Mundfunktion, des Hör-vermögens, des Schluckens und der Wahr-nehmung.

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SchulGSchulgesetz für den Freistaat Sachsen i.d.F. derBekanntmachung vom 3. August 2004(SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durchArtikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008(SächsGVBl. S. 138, 163)

SOGSVerordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS)vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 2006(SächsGVBl. S. 453)

SOMIAPVerordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen(Schulordnung Mittelschulen Abschluss-prüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004(SächsGVBl. S. 325) zuletzt geändert durch dieVerordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412)

SOGYVerordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus über all-gemein bildende Gymnasien imFreistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien –SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336),zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276)

SOFSVerordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS)vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006(SächsGVBl. S. 412)

OAVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus über die gymnasiale Oberstufe und dieAbiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasienim Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abitur-prüfungsverordnung - OAVO) vom 12. April 2007(SächsGVBl. S. 126)

BGySOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus über die beruflichen Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung beruflicheGymnasien – BGySO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 10. November 1998(SächsGVBl.1999 S. 16, ber. S. 130, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember2007 (SächsGVBl. S. 609)

FOSOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus über die Fachoberschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachoberschule – FOSO)vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 434)

BSOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) vom 21. August 2006 (SächsGVBl. S. 446)), geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2007(SächsGVBl. S. 151,175)

FSOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus und des Sächsischen Staats- ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August2003 (SächsGVBl. S.389), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2004

2 Angewandte Vorschriften und Empfehlungen

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(SächsGVBl. S. 596), zuletzt geändert durchVerordnung vom 13. Dezember 2007 (SächsGVBl. S.609)

BFSOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus über die Berufsfachschule im FreistaatSachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO)i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 2007(SächsGVBl. S. 151), zuletzt geändert durchVerordnung vom 20. Juli 2007 (SächsGVBl. 359,368)

VwV LRS-FörderungVerwaltungsvorschrift des Sächsischen Staats-ministeriums für Kultus zur Förderung vonSchülern mit LRS-Schwäche (VwV LRS-Förderung) vom 29. Juni 2006 (MBl. SMK S. 318),geändert durch VwV vom 22. Januar 2008 (MBl SMK S.284)

Grundsätze zur Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003 (i.d. F. vom 15. November 2007)

Dabei handelt es sich um eine Neufassung desBeschlusses der Kultusministerkonferenz vom 20.April 1978. Die Neufassung berücksichtigt dieFortführung der LRS-Förderung in den weiterfüh-renden Schulen, die Erweiterung besonderer Förder-maßnahmen ggf. auch auf den Fremdsprachen-erwerb, die mögliche Aussetzung von Teilnoten fürdas Lesen und/oder die Rechtschreibung in be-sonders begründeten Ausnahmefällen mit derBedingung des Vermerkes auf dem Zeugnis. Die imBeschluss dargestellten Grundsätze sind in den ge-nannten sächsischen Regelungen berücksichtigt.

Hinweise: Die Bestimmungen des Datenschutzessind einzuhalten.Nach dem Sächsischen Schulgesetz sind die Elternden Erziehungsberechtigten begrifflich gleichgestellt.

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Im Folgenden werden Empfehlungen für denUmgang mit von LRS betroffenen Schülern imUnterricht sowie für deren Förderung gegeben.

3.1 Klasse 1

Eine LRS kann in der Regel erst ab der 2. Klassen-stufe im Feststellungsverfahren festgestellt werden.Wissenschaftliche Untersuchungen belegen jedoch,dass sich ausgeprägte Störungen schon vor derEinschulung bzw. im 1. Schuljahr beobachten bzw.feststellen lassen und eine konkrete Förderung be-reits vor der 2. Klassenstufe einsetzen sollte. Be-stehen keine besonderen Möglichkeiten, muss derLRS im schulischen Kontext besonders Rechnunggetragen werden, um die Lernmotivation derSchüler zu erhalten und einer möglichen seelischenBelastung vorzubeugen.

3.1.1 Beobachtungen und Analysen vonSchülerleistungen- Laut-Buchstaben-Zuordnung, Lautunterschei-

dungen z. B. von o-u, d-t, p-b, g-k, akustische Merkfähigkeit, optische Differenzierungsleis-tungen wie b-p-d, w-m, E-3, also Spiegelungen, Lautsynthese (das Zusammenziehen von Lautenzu einem Wort), Buchstabensynthese, sprach-liche Auffälligkeiten, Fein- und Grobmotorik

- Deutliche Hinweise können gute und sehr gute rechnerische Fertigkeiten bei extremen Schwierig-keiten im schriftsprachlichen Bereich sein.

- Hat ein Schüler gravierende Leistungsprobleme in Deutsch und Mathematik, sollte er beim Schul-psychologen vorgestellt werden. Sind gravierendeSchwierigkeiten in allen Bereichen beobachtbar, ist der sonderpädagogische Förderbedarf zu prüfen.

- Bei der pädagogischen Analyse können Beratungslehrer hilfreich sein und/oder die Ergebnisse der Ermittlung des Lernstandes in derSchuleingangsphase gezielt genutzt werden.

3.1.2 Zusammenarbeit mit den Eltern- In einem ausführlichen partnerschaftlichen

Gespräch sollten den Eltern die Beobachtungen, der IST-Stand des Leselernprozesses und Schreibaufbaus sowie der Verdacht auf eine mögliche LRS mitgeteilt werden.

- Den Eltern ist zu empfehlen, dieser Vermutung durch einen Schul-/Kinderpsychologen bzw. Kinderneuropsychiater nachzugehen. Ggf. kann auch ein fachärztlicher Befund durch einen Phoniater und Augenarzt erforderlich sein. Analyse- und Beobachtungsergebnisse sollten den Eltern für die Untersuchung mitgegeben werden. Des Weiteren sollte der Lehrer eine schriftliche Einschätzung, die sich auf die vermutete LRS bezieht, für die Hand des Schulleiters erstellen.

3.1.3 Hilfen im Unterricht - Notwendig ist eine individuelle Förderung (siehe

auch allgemeine Hinweise in der Anlage 1) ent-sprechend den erhobenen Ansätzen aus der Lernstandsanalyse. Dazu sollte ein Entwick- lungsplan (siehe Anlage 2) aufgestellt werden, dersowohl durch die Differenzierung im regulären Unterricht als auch im Förderunterricht realisiertwird. Teilweise wird beim Erwerb der Schrift- sprache ein völliges Lösen von den lehrplan-orientierten Vermittlungszielen erforderlich sein. Effektiv wäre bei gleichzeitiger Förderung durch einen Sprach- und Stimmheilpädagogen, Logopäden und/oder Ergotherapeuten eine ge-meinsame inhaltliche Abstimmung.

3 Empfehlungen für den Umgang mit Schülern mit LRS im Grundschulbereich

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- Die individuelle Förderung sollte sich besonders –wie im Lehrplan für den Erwerb der Schrift-sprache festgeschrieben – auf die Entwicklung einer differenzierten Wahrnehmungsfähigkeit beziehen. Häufig sind die optischen, phonemati-schen, kinästhetischen, melodischen und rhyth-mischen Wahrnehmungsdifferenzierungs-leistungen nicht altersgerecht.

- Leistungen sollten in ermutigender Form rückge-meldet, d. h. kleine Lernfortschritte gewürdigt undauf ein Vergleichen vor der Klasse verzichtet werden. Dabei muss das Ziel sein, das Selbst-wertgefühl des Schülers zu bewahren, z. B. durchdas Hervorheben von Stärken in anderen Fächern.

3.1.4 Aufstieg in die 2. Klassenstufe- Der Entwicklungsstand für Schüler mit LRS-

Verdacht sollte losgelöst von dieser Vermutung beurteilt werden.

- Durch Verbleiben in der 1. Klassenstufe kann dasProblem nicht gelöst werden, da nicht ausreichendLRS-spezifische Methoden eingesetzt werden können. Im Regelfall wird mit gleichen oder ähn-lichen Methoden das Angebot der 1. Klassenstufedurch eine andere Person wiederholt.

- Der Verbleib in der 1. Klassenstufe führt außer-dem zu einer Überalterung des Schülers, die denWechsel in eine LRS-Klasse erschwert, bei be-reits erfolgter Rückstellung vom Schulbesuch so-gar verhindert. Auch eine akzelerierte körperlicheEntwicklung muss bei der Entscheidung beachtetwerden.

3.2 Klasse 2

3.2.1 Beobachtungen und Analysen vonSchülerleistungen(siehe Klassenstufe 1)

3.2.2 Zusammenarbeit mit den Eltern- Die Elternarbeit beinhaltet, dass die Eltern in

regelmäßigen Abständen über den aktuellen Leistungsstand informiert werden und die

Teilnahme am Feststellungsverfahren langfristig besprochen und angestrebt wird. Da die Teilnahme am Feststellungsverfahren – im Unter-schied zum Verfahren gemäß § 13 SOFS – frei-willig ist, sollten die Eltern von der Notwendigkeit überzeugt werden. Hilfreich bei der Argumentation ist die Information, dass sichein Schulwechsel nicht zwangsläufig aus dem Feststellungsverfahren ergibt, sondern erst nacheiner weiteren Zustimmung der Eltern erfolgt. Ansprechpartner zu Fragen der LRS können Fachberater für LRS, Schulpsychologen, der LRS-Beauftragte der Schule oder auch der Beratungs-lehrer sein.

- Bei gleichzeitigen Schwierigkeiten des Schülers in Mathematik ist einerseits noch vor dem Feststellungsverfahren den Eltern ein Besuch beim Schulpsychologen anzuraten, andererseits jedoch auch zu prüfen, ob gemäß § 6 Abs. 3 SOGS die Einleitung des Verfahrens nach § 13 SOFS in Frage kommt.

- Im Feststellungsverfahren ist eine größtmöglicheTransparenz zu gewährleisten. Eltern sollten deshalb über die eingesetzten diagnostischen Verfahren, deren Ergebnisse und getroffene Empfehlungen für die weitere Förderung aus-führlich informiert werden.

- Entscheiden sich die Eltern gegen die Teilnahme am Feststellungsverfahren, sollte dies schriftlichdokumentiert und von den Eltern unterzeichnet werden.

3.2.3 Schulleiterinformation zum Feststellungs-verfahren durch die Regionalstelle derSächsischen BildungsagenturJeweils zu Beginn des aktuellen Schuljahres werdendie Schulleiter durch die Regionalstelle der Säch-sischen Bildungsagentur über den Zeitplan derDurchführung des LRS-Feststellungsverfahrens in-formiert. Sinnvoll ist ein Schulleiterbrief, dem an-hand einer Zeitleiste für das Feststellungsverfahrenzu entnehmen ist, wann welcher Schritt erfolgt undwer dafür verantwortlich ist. Dies betrifft vor allemfolgende Schritte des Feststellungsverfahrens:

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- Schreiben der Screeningdiktate in der Klassenstufe 2,

- Durchführung der Informationsveranstaltungen für Deutschlehrer, die in Klassenstufe 2 eingesetztsind,

- die Termine und Hinweise zur Durchführung vonInformationselternabenden für interessierte Eltern,

- die Termine und Orte der Durchführung der Feststellungsverfahren und

- die Termine für die Aufnahme in eine LRS-Klasse.

Bei festgesteller LRS kann der Schüler in derKlasssenstufe 3 in eine LRS-Klasse wechseln. Sofernfür den Besuch der LRS-Klasse die Grundschule ge-wechselt werden muss, teilt die aufnehmendeGrundschule den Eltern den für die Dauer der LRS-Beschulung befristeten Wechsel schriftlich mit.

Die Eltern sind darüber zu informieren, dass dieGrundsätze zur Ermittlung und Bewertung vonLeistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnunggemäß §§ 14 ff. SOGS für LRS-Klassen entspre-chend gelten.

3.2.4 Hilfen bis zum Wechsel in eine LRS-Klasse- Ein differenziertes Arbeiten im Unterricht und

Förderunterricht nach Entwicklungsplan (siehe Klassenstufe 1 und allgemeine Hinweise in der Anlage 1) stellt eine wesentliche Bedingung dar.

- Wurde eine LRS im Feststellungsverfahren fest-gestellt, kann das Aussetzen der Benotung von Leistungen in Teilbereichen im Fach Deutsch (Lese- und/oder Rechtschreibleistungen) für denbetreffenden Schüler sehr entlastend sein. Die Eltern können einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag sollte zu Beginn des Schul-jahres erfolgen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Die Nichtberücksichtigung von Teilleistungen wird auf dem Zeugnis oder der Halbjahresinformation vermerkt.

3.3 Klassenstufen 3 und 4

3.3.1 Bei Nichtaufnahme in eine LRS-Klasse- Veranlassung für die Nichtaufnahme in eine

LRS-Klasse kann neben einer nicht eindeutig festgestellten LRS auch die Entscheidung der Eltern sein.

- Ist eine LRS aktuell nicht eindeutig feststellbar, kann das jedoch auch bedeuten, dass die LRS erst zu einem späteren Zeitpunkt deutlicher in Erscheinung treten bzw. sich im weiteren Verlaufdes Grundschulalters manifestieren kann.

- Die Eltern von Schülern mit festgestellter LRS können beantragen, die Benotung für Leistungen in Teilbereichen der Fächer Deutsch und/oder Fremdsprache auszusetzen. Zum Verfahren siehe Ausführungen unter 3.2.4.

- Es muss eine besondere Beobachtung der Kinderund bei Bedarf eine spezielle Förderung (nach Entwicklungsplan – siehe Anlage 2 – mit LRS-spezifischem Material und entsprechender Methodik) erfolgen.

- Bei zunehmend gravierenden Problemen und psychosomatischen Auffälligkeiten ist eine Vor- stellung bei Schulpsychologen, niedergelassenenKinderpsychotherapeuten und/oder in diagno-stisch und therapeutisch orientierten Beratungs-stellen (ggf. Beratungsstellen an Förderschulen) anzuraten.

- Bei Vorliegen einer festgestellten Teilleistungs- schwäche können Schüler, die nicht zu versetzenwären, gem. § 22 Abs. 5 SOGS versetzt werden,wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den An-forderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein werden.

3.3.2 Beobachtungen sowie Analysen vonSchülerleistungen und Lernprogression (siehe Klassenstufe 1)

3.3.3 Zusammenarbeit mit den Eltern- Bei anhaltenden Schwierigkeiten in der Schrift-

sprache sollte im Einzelfall mit Zustimmung der

12

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 12

Erziehungsberechtigten ein Feststellungs- verfahren eingeleitet werden. Dies beinhaltet eineVorstellung bei dem von der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur dafür berufenen Diagnostikteam.

- Schwierigkeiten können bei Schülern auftreten, die entweder bereits am Feststellungsverfahren inder 2. Klasse teilgenommen und keinen ein-deutien Bescheid erhalten haben oder die erst mit steigender Komplexität und Geschwindigkeit derAnforderungen auffällig geworden sind.

- Damit vereinbarte Fördermaßnahmen auch eine höhere Verbindlichkeit erhalten, wird den Schulenempfohlen, mit den Eltern Bildungsverein- barungen zu schließen (siehe hierzu Anlage 4). Rechtsgrundlage dafür ist § 35 a Abs. 2 SchulG.

3.3.4 Hilfen im Unterricht- Allen Fachlehrern sind die Schüler mit fest-

gestellter LRS mit Zustimmung der Eltern namentlich bekannt zu geben.

- Alle Fachlehrer halten sich an gemeinsam verein-barte Grundregeln im Umgang mit Schülern mit LRS. Dazu sollten gehören:• Arbeit mit übersichtlichen Tafelbildern und

Arbeitsblättern• Aufgabenstellungen von Arbeiten/Leistungs-

kontrollen auf das Arbeitsblatt oder an die Tafelschreiben und ggf. vorlesen

• In allen Unterrichtsfächern sind bei schriftlichenLeistungsnachweisen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken. Dabei wird aufRotstiftkorrekturen verzichtet. Das Wort wird inkorrekter Rechtschreibung dazugeschrieben.

• Zum Vorlesen nur dann auffordern, wenn die Schüler sich melden.

• Wenn möglich, beim Lesen von Büchern die Sinnerfassung durch Hörbücher oder Video-filme (zu Hause) unterstützen.

- Eine individuelle Förderung (siehe auch allge-meine Hinweise in der Anlage 1) entsprechend den erhobenen Ansätzen aus der Leistungs-

13

analyse ist erforderlich. Dazu wird ein Ent- wicklungsplan (siehe Anlage 2) aufgestellt, der sowohl im Förderunterricht als auch durch differenzierte Angebote im regulären Unterricht umgesetzt wird.

3.3.5 FörderunterrichtAls vorteilhaft hat sich erwiesen, wenn- feste Zeiten im Stundenplan (möglichst die

erste Stunde) vorgesehen werden,- wöchentlich mindestens eine Stunde zur

Verfügung steht, - klassenübergreifend und/oder fehlerschwer-

punktorientiert Fördergruppen (z. B. als LRS-Förderkurs) gebildet werden.

3.3.6 EntwicklungsplanUm Schüler mit festgestellter LRS im Unterricht zufördern, sind auf der Grundlage einer kontinuier-lichen Analysetätigkeit Entwicklungspläne für jedenSchüler der Fördergruppe zu erstellen.

Die Entwicklungspläne beinhalten konkrete Ziele derindividuellen Förderung des Schülers für einen über-schaubaren Zeitraum ausgehend von seinem aktuellenEntwicklungsstand. Darüber hinaus werden darin- die vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung, - die beteiligten Personen und - Zeitpunkte für Zwischenauswertungenaufgeführt. Ggf. notwendige außerschulische Förder-maßnahmen sind zu benennen. Geeignet ist einFormblatt wie in Anlage 2. Der Entwicklungsplan ist Arbeitsinstrument allerLehrer, die den Schüler unterrichten. Die Erziehungs-berechtigten sind über den Entwicklungsplan zu in-formieren. Der Entwicklungsplan und die Doku-mentation der Förderung ist zugleich auch Nachweisder Förderung durch die Schule bei eventuellerInanspruchnahme des § 35 a SGB VIII. Eine Zusam-menfassung dieser Dokumente einschließlich derErgebnisse des Feststellungsverfahrens sollten denEltern, z. B. für die Möglichkeit des Führens einerpersönlichen Entwicklungsmappe ihres Kindes, aus-gehändigt werden.

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 13

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3.3.7 Benotung im UnterrichtBei schwerwiegenden Problemen, der Gefahr derGeneralisierung einer Misserfolgsmotivation und ei-ner möglichen seelischen Belastung (durch psycho-somatische und neurotische Störungen wie z. B.Einnässen, große Versagensängste, zunehmendeVerhaltensauffälligkeiten) kommen bei festgestell-ter Teilleistungsschwäche folgende Maßnahmen inBetracht:

- Die Gewährung von »Notenschutz« das heißt dieNichtberücksichtigung von Leistungen in Teil- bereichen der Fächer Deutsch und/oder Fremd- sprache – das können Lese- und/oder Recht -schreibleistungen sein – ist immer eine Einzel-fallentscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers. Die Eltern können einen entsprechenden Antrag stellen. Die Entscheidung trifft in jedem Fall die Klassen-konferenz. Die Nichtberücksichtigung von Teilleistungen in den genannten Fächern wird auf dem Zeugnis oder der Halbjahresinformationvermerkt.

- Kann die Klassenkonferenz der Nichtberück- sichtigung von Leistungen nicht zustimmen, sollte bei Schülern mit festgestellter LRS durch andere Formen der Leistungsfeststellung (Hausaufgaben, Vorträge, Gruppenaufgaben, differenzierte Aufgabenstellung u. a.) den durch die LRS verursachten Beeinträchtigungen Rechnung getragen werden, um die Gesamt- leistung nicht zu stark von den schriftlichen Leistungen dominieren zu lassen und ggf. die Möglichkeit zu einer 2. Leistungskontrolle bei völligem Versagen gemäß § 15 Abs. 5 SOGS gegeben werden.

- Bei Vorliegen einer festgestellten Teilleistungs-schwäche können Schüler, die nicht zu versetzenwären, gem. § 22 Abs. 5 SOGS versetzt werden,wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforde-rungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein werden.

3.3.8 BildungsempfehlungDie Bildungsempfehlung ist wie bei Schülern ohneTeilleistungsschwäche entsprechend den Rege-lungen des § 21 SOGS zu erteilen. Hinsichtlich derBerücksichtigung der Beeinträchtigung von Schü-lern mit festgestellter LRS bei der Erteilung derBildungsempfehlung wird auf die Punkte 3.2.4 und3.3.7 hingewiesen. Die Nichtberücksichtigung vonTeilleistungen im Fach Deutsch wird im Gutachtender Bildungsempfehlung vermerkt.

3.3.9 Übergang in die weiterführende SchuleEs liegt im Interesse der betroffenen Schüler, dieInformationen über das Vorliegen einer LRS und diedurchgeführten Fördermaßnahmen sowie dieschriftlichen Vorschläge für die weitere Förderung(siehe Anlage 3) beim Schulwechsel mit den offi-ziellen Schülerunterlagen an die aufnehmendeSchule weiterzugeben. In einem vertrauensvollenGespräch sind die Eltern darauf hinzuweisen undum ihr schriftliches Einverständnis zur Weitergabezu bitten. Sind diese mit einer solchen Informations-weitergabe nicht einverstanden, sind die ent-sprechenden Einträge in den weiterzugebendenSchülerunterlagen zu löschen.

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4.1 Zur Umsetzung der VwV LRS-Förderung

In Einzelfällen wird eine LRS erst nach dem Über-gang in die Mittelschule deutlich erkennbar bzw.verstärkt sich die Problematik durch die gestiegenenAnforderungen. Anderseits bedarf ein Teil derSchüler mit festgestellter LRS an der Mittelschuleeiner weiteren individuellen Förderung und Unter-stützung. Die Schüler sind deshalb insbesondere imersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 5 besonderszu beobachten.

Bei vermuteter LRS wird von der Schule geprüft, obein Feststellungsverfahren eingeleitet wird. Wird vonder Schule die Notwendigkeit gesehen und stimmendie Eltern zu, beantragt der Schulleiter bei der Säch-sischen Bildungsagentur die Durchführung desFeststellungsverfahrens. Für die Durchführung desFeststellungsverfahrens gelten die Bestimmungender Grundschule (Nummer 4.3.1, 4.1.1 und 4.1.2der VwV LRS-Förderung, siehe Anlage 7).

Schüler mit festgestellter LRS erhalten eine ange-messene individuelle Förderung. Eine Förderung er-folgt vor allem im Rahmen des regulären Unter-richts. Bei Bedarf können gemäß § 18 Abs. 5SOMIAP im Rahmen der sächlichen und personellenVoraussetzungen zusätzliche Fördermaßnahmen (z. B. ein speziell auf die LRS ausgerichteter Förder-unterricht) angeboten werden. Diese Fördermaß-nahmen können auch parallel zum Regelunterrichtder Klasse durchgeführt werden. Sie sollen sich vorallem auf die Fächer Deutsch und/oder Fremd-sprache beziehen.

Die individuelle Förderung im Unterricht erfordertein stark differenziertes Vorgehen. Konkret kann dasbedeuten, dass statt Schreibens eines freien Textes

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4 Empfehlungen für den Umgang mit Schülern mit LRS im Mittelschulbereich

die Vervollständigung eines Lückentextes verlangt,das Übersetzen vom Englischen in die deutscheSprache (statt umgekehrt) bevorzugt, Zeit zur Selbst-kontrolle gegeben und ein leises Mitsprechen beimSchreiben erlaubt wird.

Die VwV LRS-Förderung benennt ohne Anspruchauf Vollständigkeit konkrete Maßnahmen zurFörderung. So kann der Fachlehrer bei schriftlichenArbeiten oder Übungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3SOMIAP eine angemessene Arbeitszeitverlängerunggewähren und/oder zusätzliche Hilfsmittel zulassen.Er kann auch eine andere Aufgabe stellen, die ge-eignet ist, den individuellen Lernfortschritt zu doku-mentieren. Eine angemessene Arbeitszeitverlänge-rung bei schriftlichen Anforderungen ist insoweit einvariables Instrument. Wird eine Arbeitszeitver-längerung beim Schreiben einer Klassenarbeit ge-währt, empfiehlt sich eine räumliche Trennung desbetroffenen Schülers, sofern dies realisierbar ist.

Zusätzliche Hilfsmittel können insbesondere sein:- ständig ein Wörterbuch der deutschen

Rechtschreibung möglichst mit ABC-Leiste ver-wenden können,

- mit Kopien der Aufzeichnungen von Mitschülern arbeiten dürfen,

- Hausaufgaben mit dem Computer anfertigen.(Siehe dazu auch unter Hilfen im Unterricht undBenotung sowie Anlage 6.)

Die genannten Fördermaßnahmen kommen in Be-tracht für Schüler der Klassenstufen 5 und 6. In be-gründeten Fällen können Fördermaßnahmen auch inden nachfolgenden Klassenstufen angeboten wer-den. Begründete Fälle können sein:- sehr spät erkannte LRS,- längere Erkrankung des Schülers, so dass LRS-

Fördermöglichkeiten nicht in hinreichendem Maße

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 15

in Anspruch genommen werden konnten,- andauernde emotionale Probleme und Instabilität

des Schülers (z. B. Selbstwertproblem, Versagensängste),

- Versetzungsgefährdung aufgrund nichtaus-reichender Rechtschreibleistungen in Deutsch und/oder in der Fremdsprache.

Die VwV LRS-Förderung sieht in Nummer 4.3.4 alseine besondere Unterstützungsmaßnahme auch dieMöglichkeit der Aussetzung der Benotung derRechtschreibleistungen in den Fächern Deutschund/oder der Fremdsprache gemäß § 20 Abs. 1 Satz3 SOMIAP vor. Dies ist allerdings an bestimmteVoraussetzungen gebunden. Eine Aussetzung derBenotung kann erfolgen, wenn- die Rechtschreibleistungen über einen nicht

absehbaren Zeitraum »mangelhaft« oder »ungenügend« bleiben,

- dies aus besonderen pädagogischen Gründen notwendig ist,

- dies eine zeitlich befristete Maßnahme darstellt,- für den Zeitraum des Aussetzens der Benotung

spezielle Fördermaßnahmen stattfinden und- die Eltern mit der Maßnahme einverstanden sind.

Die Entscheidung über die Aussetzung derBenotung trifft in jedem Fall die Klassenkonferenz.Trotz Aussetzung der Benotung sind die von derSchule angebotenen Fördermaßnahmen und der in-dividuelle Lernfortschritt zu dokumentieren.

Die Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleis-tungen in der Fachnote in den Fächern Deutschund/oder der Fremdsprache wird auf dem Zeugnisoder der Halbjahresinformation und ggf. im Gut-achten der Bildungsempfehlung vermerkt. Empfoh-len wurde hierzu folgende Formulierung: »Die Recht-schreibleistungen sind in der Note im Fach . . nichtenthalten«.

Ist trotz intensiver Förderung kein Lernzuwachsfestzustellen, ist die gewählte Methode bzw. dasFörderkonzept zu überprüfen. In Einzelfällen ist

allerdings nicht auszuschließen, dass die Förderungdurch die Schule an Grenzen stößt. In diesen Fällensollen die Eltern auch über weitere Unterstützungs-und Therapiemöglichkeiten informiert werden.

In Ausnahmefällen ist im Mittelschulbereich aucheine Überprüfung auf sonderpädagogischen Förder-bedarf gemäß § 13 der Schulordnung Förderschulennotwendig.

4. 2 Hinweise und Anregungen für dieunterrichtliche Arbeit

Im Folgenden werden Empfehlungen für denUmgang mit Schülern mit LRS im Unterricht sowiefür deren Förderung gegeben.

4.2.1 FörderunterrichtAls vorteilhaft hat sich erwiesen, wenn- feste Zeiten im Stundenplan (möglichst die erste

Stunde) vorgesehen werden,- wöchentlich mindestens eine Stunde zur

Verfügung steht, - durch klassenübergreifendes und/oder fehler-

schwerpunktorientiertes Bilden von Förder- gruppen (z. B. als LRS-Förderkurs) auch Schüleraus höheren Klassen gefördert werden können,

- der Lehrer, der die Förderung übernimmt, eine Zusatzqualifikation im Bereich LRS hat,

- ein spezieller LRS-Förderunterricht mit aner-kannten Übungsprogrammen und Materialien stattfindet, welcher sich an Förderschwerpunktenorientiert und nicht vordergründig unterrichts-begleitend ist,

- auch Lernstrategien vermittelt werden,- die Gruppenstärke möglichst klein gehalten wird.

4.2.2 EntwicklungsplanUm Schüler mit festgestellter LRS im Unterricht zufördern, sind auf der Grundlage einer kontinuier-lichen Analysetätigkeit Entwicklungspläne für jedenSchüler zu erstellen. Die unter 3.3.6 für Grund-schulen aufgeführten Hinweise zur Erstellung von

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LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 16

Entwicklungsplänen gelten für Mittelschulen ent-sprechend.

4.2.3 Hilfen im UnterrichtHier soll nur einiges Grundlegendes besonders be-nannt werden:- Allen Fachlehrern sind die Schüler mit fest-

gestellter LRS mit Zustimmung der Eltern namentlich bekannt zu geben.

- Alle Fachlehrer halten sich an gemeinsam ver-einbarte Grundregeln im Umgang mit Schülern mit LRS. Dazu sollten gehören:• Arbeit mit übersichtlichem Tafelbild und

Arbeitsblättern• kurze, verständliche Diktiertexte (Tempo über-

prüfen, angemessene Zeit geben)• Aufgabenstellungen von Arbeiten/Leistungs-

kontrollen auf ein Arbeitsblatt oder an die Tafelmit größerer Schriftgröße und größerem Zeilenabstand schreiben, ggf. vorlesen

• Zeit zum Lesen der Aufgaben geben (Rück-fragen i. S. von Verständnisfragen erlauben)

• Schülern mit festgestellter LRS evtl. mehr Zeiteinräumen oder differenzierte Aufgaben geben

• In allen Unterrichtsfächern sind bei schriftlichenLeistungsfeststellungen schwerwiegende Ver- stöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwer-wiegende Ausdrucksmängel zu vermerken. Dabei wird auf Rotstiftkorrekturen verzichtet. Das Wort wird in korrekter Rechtschreibung dazugeschrieben.

• Zum Vorlesen vor der Klasse und zum schrift-lichen Arbeiten an der Tafel nur dann auf-fordern, wenn die Schüler sich dazu melden.

• Wenn möglich, beim Lesen von Büchern die Sinnerfassung durch Hörbücher oder Video- filme (zu Hause) und evtl. durch Lernpaten-schaften unterstützen.

• Den Computer als Hilfsmittel (ggf. auch Laptopim Unterricht) erlauben.

4.2.4 Benotung im UnterrichtBei schwerwiegenden Problemen, der Gefahr derGeneralisierung einer Misserfolgsmotivation, beste-

hender Versetzungsgefahr oder einer drohendenseelischen Belastung kommen folgende Maß-nahmen in Betracht:- Die Gewährung von »Notenschutz«, das heißt,

die Rechtschreibleistungen in Deutsch und/oderin der Fremdsprache werden bei Schülern mit festgestellter LRS nicht berücksichtigt. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung der Klassen-konferenz unter Berücksichtigung der Gesamt- persönlichkeit des Schülers, die allerdings an konkrete Voraussetzungen gebunden ist. Diese sind unter 4.1 dargestellt.

- Keinen Punktabzug in (Fach)arbeiten aufgrund von Rechtschreibfehlern vornehmen.

Kann die Klassenkonferenz der Aussetzung derBenotung von Rechtschreibeleistungen in Deutschund/oder der Fremdsprache nicht zustimmen,kommt bei Schülern mit festgestellter LRS insbe-sondere das Nutzen anderer Formen der Leis-tungsfeststellung, wie z. B. Komplexe Leistungenmit verstärkt mündlichen und praktischen Auf-gabenteilen, die Bewertung von Hausaufgaben,Vorträgen, Gruppenaufgaben sowie ggf. differen-zierten Aufgabenstellungen in Betracht, um dieGesamtleistung nicht zu stark von den schriftlichenLeistungen dominieren zu lassen.

4.2.5 Informationsfluss innerhalb der Schule- Dem für die LRS-Förderung verantwortlichen

Lehrer sollte bei Bedarf bei Dienstberatungen hinreichende Redezeit gewährt werden.

- Die Klassenkonferenz sollte in regelmäßigen Abständen über den Stand und die Fortschreibung der Entwicklungspläne der Schüler mit festgestellter LRS informiert werden.

- Bei Bedarf sollte die jeweilige Fachkonferenz zureinzelfallbezogenen Abstimmung des Umgangsmit einem Schüler mit LRS einberufen werden.

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LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 17

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4.2.6 Ansprechpartner in der Schule- der für die LRS-Förderung verantwortliche Lehrer

des Schülers (LRS-Förderlehrer),- der LRS-Beauftragte der Schule,- der Beratungslehrer der Schule.

4.2.7 ElternarbeitBeim ersten Elternabend wird im Rahmen einer all-gemeinen Information zum Förderunterricht auchder Name des Lehrers bekannt gegeben, der LRS-Beauftragter der Schule ist.

Des Weiteren kann betroffenen und interessiertenEltern in persönlichen Gesprächen bzw. in einemthematischen Elternabend eine ausführliche Infor-mation zur LRS gegeben werden. Dabei ist es sinn-voll, mit einem Informationsblatt Fördermöglich-keiten bei LRS für zu Hause aufzuzeigen sowieentsprechende Literaturempfehlungen zu geben(siehe Anlage 6).

Die Eltern von Schülern mit festgestellter LRS sindin regelmäßigen Abständen über den Lernstand undden Lernfortschritt des Schülers zu informieren.Damit vereinbarte Fördermaßnahmen auch eine hö-here Verbindlichkeit erhalten, wird den Schulenempfohlen, mit den Eltern Bildungsvereinbarungenzu schließen (siehe hierzu Anlage 4). Rechts-grundlage dafür ist § 35a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 18Abs.6 SOMIAP.

4.3 Besondere Leistungs-feststellung/Abschlussprüfung

Bei Schülern mit festgestellter LRS entscheidet derPrüfungsausschuss unter Berücksichtigung der je-weiligen Beeinträchtigungen über die zugelassenenHilfsmittel und die Art und Weise der Durchführungder Prüfung im jeweiligen Prüfungsfach (§ 31 Abs. 5 SOMIAP). Folgende Maßnahmen sind be-sonders geeignet: - Gewährung einer Arbeitszeitverlängerung bei

schriftlichen Leistungsnachweisen und schrift-

lichen Prüfungen, angemessene Verlängerung der Vorbereitungszeit bei mündlichen Leistungs-nachweisen und mündlichen Prüfungen, ggf. auch für den praktischen Teil des Leistungsnach-weises oder der Prüfung in der Fremdsprache.

- Vorlesen der Aufgaben, dabei sind Störungen fürandere Schüler auszuschließen.

- Nutzung eines Wörterbuches der deutschen Rechtschreibung möglichst mit ABC.

- Auf Wunsch des Schülers ist eine Arbeit mit demLaptop möglich. Hierbei darf das Rechtschreibpro-gramm nicht einsatzbereit sein und der Schüler muss die Arbeit mit dem Gerät beherrschen.

Vor Entscheidung des Prüfungsausschusses sollteder Klassen- bzw. der Fachlehrer mit den Eltern unddem Schüler dazu ein Gespräch führen.

4.4 Weitergabe von Informationen beiWechsel an die andere allgemein-bildende Schule und bei Übergang ineine berufsbildende Schule

Es liegt im Interesse der betroffenen Schüler, dieInformationen über das Vorliegen einer LRS und diedurchgeführten Fördermaßnahmen, ggf. auchschriftliche Vorschläge für die weitere Förderung(siehe Anlage 3) beim Schulwechsel mit den offi-ziellen Schülerunterlagen an die aufnehmendeSchule weiterzugeben. In einem vertrauensvollenGespräch sind die Eltern bzw. der volljährigeSchüler darauf hinzuweisen und um das schriftli-che Einverständnis zur Weitergabe zu bitten. Sinddie Eltern bzw. der volljährige Schüler mit einerInformationsweitergabe nicht einverstanden, sinddie entsprechenden Einträge in den weiterzugeben-den Schülerunterlagen zu löschen.

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 18

5.1 Umsetzung der VwV zur Förderungder Schüler mit LRS und der Aussagender SOGY zur Berücksichtigung vonTeilleistungsschwächen

In Einzelfällen wird eine LRS erst nach dem Über-gang in das Gymnasium deutlich erkennbar bzw.verstärkt sich die Problematik durch die gestiegenenAnforderungen vor allem im Fremdsprachenunter-richt. Andererseits bedarf ein Teil der Schüler mitfestgestellter LRS auch am Gymnasium einer wei-teren individuellen Förderung und Unterstützung.Eine LRS hat mit der allgemeinen intellektuellenBefähigung primär nichts zu tun – sie kann selbstbei hochbegabten Schülern auftreten. Eine LRSsteht einer Beschulung an einem Gymnasium alsonicht entgegen.

5.1.1 Klassenstufen 5 bis 10Bei vermuteter LRS wird von der Schule geprüft, obein Feststellungsverfahren eingeleitet wird. Wird vonder Schule die Notwendigkeit gesehen und stimmendie Eltern zu, beantragt der Schulleiter bei der zu-ständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungs-agentur die Durchführung des Feststellungs-verfahrens. Für die Durchführung des Feststellungs-verfahrens gelten die Bestimmungen der Grund-schule (Nummer 4.4, 4.1.1 und 4.1.2 der VwVLRS-Förderung, siehe Anlage 7).

Schüler mit festgestellter LRS erhalten eine ange-messene individuelle Förderung. Eine Förderung er-folgt vor allem im Rahmen des regulären Unter-richts. Bei Bedarf können gemäß § 18 Abs. 6 SOGYim Rahmen der sächlichen und personellen Vor-aussetzungen zusätzliche Fördermaßnahmen (z. B.ein speziell auf die LRS ausgerichteter Förder-unterricht) angeboten werden. Diese Fördermaß-nahmen können auch parallel zum Regelunterricht

der Klasse durchgeführt werden. Sie sollen sich vorallem auf die Fächer Deutsch und/oder Fremd-sprachen beziehen.

Die VwV LRS-Förderung benennt ohne Anspruchauf Vollständigkeit konkrete Maßnahmen zur För-derung. So kann der Fachlehrer bei schriftlichenArbeiten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 SOGY eine an-gemessene Arbeitszeitverlängerung gewähren und/oder zusätzliche Hilfsmittel zulassen. Wird eineArbeitszeitverlängerung beim Schreiben einerKlassenarbeit gewährt, empfiehlt sich eine räumli-che Trennung des betroffenen Schülers, sofern diesrealisierbar ist.

Zusätzliche Hilfsmittel können insbesondere sein:- ständig ein Wörterbuch der deutschen Recht-

schreibung möglichst mit ABC-Leiste verwendenkönnen,

- mit Kopien der Aufzeichnungen von Mitschülern,welche die Rechtschreibung und Form sehr gut beherrschen, arbeiten dürfen,

- Hausaufgaben mit dem Computer anfertigen.(Siehe dazu auch unter Hilfen im Unterricht undBenotung sowie Anlage 6.)

Die genannten Fördermaßnahmen kommen in Be-tracht für Schüler der Klassenstufen 5 und 6. In be-gründeten Fällen können Fördermaßnahmen auch inden nachfolgenden Klassenstufen angeboten werden.

Begründete Fälle können sein:- längere Erkrankung des Schülers, so dass LRS-

Fördermöglichkeiten nicht in hinreichendem Maßein Anspruch genommen werden konnten,

- andauernde emotionale Probleme/Instabilität desSchülers (z. B. Selbstwertproblem, Versagens- ängste),

- Versetzungsgefährdung aufgrund nichtausreichen-

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5 Empfehlungen für den Umgang mit Schülern mit LRS am Gymnasium

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 19

der Rechtschreibleistungen in Deutsch und/oder inden Fremdsprachen.

Voraussetzung dafür ist, dass die LRS das Leis-tungsversagen in Deutsch und den Fremdsprachenverursacht. Die weiteren für die Mittelschule gegebenen Hinweise(vgl. 4.1) gelten für das Gymnasium entsprechend.

5.1.2 Jahrgangsstufe 11 und 12/AbiturprüfungenFür LRS-Betroffene erscheint es sinnvoll, keineschriftliche Prüfung in einer Fremdsprache abzule-gen, sondern falls erwünscht, lediglich eine mündli-che Fremdsprachenprüfung zu absolvieren.

Es besteht die Möglichkeit, Schüler mit LRS, die dieswünschen, dem Oberstufenberater zu nennen, damitdieser sie bei der Wahl der Prüfungsfächer berät undbzgl. der Abiturprüfung umfassend auf die Ge-staltungsmöglichkeiten hinweist, die die OAVO bietet,die jedoch teilweise bereits bei der Kurswahl zu be-rücksichtigen sind. Gegebenenfalls sollte bei sehrschlechten Ergebnissen der schriftlichen Deutsch-prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung bean-tragt werden.

5.2 Hinweise und Anregungen für dieunterrichtliche Arbeit

5.2.1 FörderunterrichtAls vorteilhaft hat sich erwiesen, wenn- feste Zeiten im Stundenplan (möglichst die erste

Stunde) vorgesehen werden,- wöchentlich mindestens eine Stunde zur

Verfügung steht, - ab Klassenstufe 5 ein freiwilliges, klassenüber-

greifendes Förderangebot für Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten besteht,

- der Lehrer, der die Förderung übernimmt, eine Zusatzqualifikation im Bereich LRS hat,

- ein spezieller LRS-Förderunterricht mit anerkann-ten Übungsprogrammen und Materialien statt-findet, welcher sich an Förderschwerpunkten

orientiert und nicht vordergründig unterrichts-begleitend ist,

- auch eine Vermittlung von Lernstrategien erfolgt, - die Gruppenstärke möglichst klein gehalten wird.

5.2.2 EntwicklungsplanUm Schüler mit festgestellter LRS im Unterricht zufördern, sind auf der Grundlage einer kontinuierlichenAnalysetätigkeit Entwicklungspläne für jeden Schülerzu erstellen. Die unter 3.3.6 für Grundschulen ge-nannten Hinweise zur Erstellung von Entwicklungs-plänen finden auch an Gymnasien entsprechendeAnwendung.

5.2.3 Hilfen im Unterricht:Hier soll nur einiges Grundlegendes besonders be-nannt werden.Alle Fachlehrer halten sich an gemeinsam vereinbar-te Grundregeln im Umgang mit Schülern mit LRS.Dazu sollten gehören:• Arbeit mit übersichtlichem Tafelbild und

Arbeitsblättern• Aufgabenstellungen von schriftlichen Arbeiten auf

ein Arbeitsblatt oder an die Tafel mit größerer Schriftgröße und größerem Zeilenabstand schreiben, ggf. vorlesen

• Zeit zum Lesen der Aufgaben geben (Rückfragen i. S. von Verständnisfragen erlauben)

• Schülern mit festgestellter LRS evtl. mehr Zeit einräumen

• ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung möglichst mit ABC-Leiste im Unterricht und bei schriftlichen Arbeiten zulassen

• Zum Vorlesen vor der Klasse und zum schriftlichenArbeiten an der Tafel nur dann auffordern, wenn die Schüler sich dazu melden.

• Wenn möglich, beim Lesen von Büchern die Sinnerfassung durch Hörbücher oder Videofilme (zu Hause) und evtl. durch Lernpatenschaften unterstützen.

• Den Computer als Hilfsmittel (bei Bedarf auch Laptop im Unterricht) erlauben.

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5.2.4 Benotung im Unterricht der Sekundarstufe IBei schwerwiegenden Problemen, der Gefahr der Generalisierung einer Misserfolgsmotivation, be-stehender Versetzungsgefahr und einer drohendenseelischen Belastung kann zeitlich befristet »Noten-schutz« gewährt werden, d. h. die Rechtschreib-leistungen in Deutsch und/oder in den Fremd-sprachen werden bei Schülern mit festgestellter LRSin der Fachnote nicht berücksichtigt. Es handelt sichhier immer um eine Einzelfallentscheidung derKlassenkonferenz unter Berücksichtigung der Ge-samtpersönlichkeit des Schülers. Die Aussetzung derBenotung der Rechtschreibleistungen ist allerdingsan konkrete Voraussetzungen gebunden. Diese sindunter 4.1 dargestellt.

Kann die Klassenkonferenz der Aussetzung derBenotung von Rechtschreibeleistungen in Deutschund/oder in den Fremdsprachen nicht zustimmen,kommt bei Schülern mit festgestellter LRS insbe-sondere das Nutzen anderer Formen der Leistungs-feststellung, wie z. B. Komplexe Leistungen mit ver-stärkt mündlichen und praktischen Aufgabenteilen,die Bewertung von Hausaufgaben, Vorträgen,Gruppenaufgaben sowie ggf. differenzierten Auf-gabenstellungen in Betracht, um die Gesamtleistungnicht zu stark von den schriftlichen Leistungen do-minieren zu lassen.

In der Klassenkonferenz sollte auch eine Ver-ständigung dazu erfolgen, wie schwerwiegendeVerstöße gegen die Sprachrichtigkeit in schriftlichenArbeiten (§ 21 SOGY) aller Unterrichtsfächer ge-kennzeichnet werden und inwieweit dies in dieBewertung im Fach einfließt.

5.2.5 Benotung in der Sekundarstufe IIFür die Sekundarstufe II gilt § 20 Abs. 1 Satz 3 SO-GY nicht. Daher kann bei der Bewertung der er-brachten Leistungen auf die Teilleistungsschwächekeine Rücksicht genommen werden.

5.2.6 Informationsfluss innerhalb der Schule- Dem für die LRS-Förderung verantwortlichen

Lehrer sollte bei Bedarf bei Dienstberatungen hinreichende Redezeit gewährt werden.

- Die Schüler mit festgestellter LRS sind mit Zustimmung der Eltern bzw. des volljährigen Schülers allen Fachlehrern namentlich bekannt zu geben.

- Die Klassenkonferenz sollte in regelmäßigen Abständen über den Stand und die Fortschreibungder Entwicklungspläne der Schüler mit fest-gestellter LRS informiert werden.

- Bei Bedarf sollte die jeweilige Fachkonferenz zur einzelfallbezogenen Abstimmung des Umgangs mit einem Schüler mit LRS einberufen werden.

5.2.7 Ansprechpartner in der Schule- der für die LRS-Förderung verantwortliche Lehrer

des Schülers (LRS-Förderlehrer),- ggf. der LRS-Beauftragte der Schule,- der Beratungslehrer der Schule.

5.2.8 ElternarbeitBeim ersten Elternabend wird im Rahmen einer all-gemeinen Information zum Förderunterricht auch derName des Lehrers bekannt gegeben, der Ansprech-partner für das Thema LRS an der Schule ist.

Damit vereinbarte Fördermaßnahmen auch die ge-wünschte Verbindlichkeit erhalten, wird den Schulenempfohlen, mit den Eltern bzw. mit dem volljährigenSchüler eine Bildungsvereinbarung zu schließen (sie-he Anlage 4). Rechtsgrundlage dafür ist § 35 a Abs.2 SchulG i.V.m. § 18 Abs. 7 SOGY.

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Trotz schulischer und außerschulischer Förderan-gebote und der Möglichkeit des Besuchs einer LRS-Klasse in der Grundschule lernen in allen Berufs-schularten Schüler mit LRS. Eine LRS begleiteteinen Menschen in der Regel ein Leben lang und ermuss nicht zuletzt mit schulischer Unterstützunglernen, damit umzugehen.

6.1 Rechtliche Regelungen

Mit § 35 a SchulG wird der Schule die Aufgabe ge-stellt, die Ausgestaltung des Unterrichts und ande-rer schulischer Veranstaltungen an den individu-ellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen derSchüler zu orientieren und dabei insbesondere Teil-leistungsschwächen Rechnung zu tragen. Damit ha-ben auch die berufsbildenden Schulen den Auftrag,den leistungsschwächeren und leistungsstärkerenSchülern eine optimale Förderung zuteil werden zulassen. In welcher Weise dies erfolgt, hängt insbe-sondere vom Unterrichtsangebot der jeweiligen be-rufsbildenden Schule und/oder Schulart sowie vonden individuellen Voraussetzungen der Schüler ab.

Im Vergleich zu den Schulordnungen der allgemeinbildenden Schulen treffen die Schulordnungen derberufsbildenden Schulen keine konkretisierendenAussagen zur Berücksichtigung von Teilleistungs-schwächen. Deshalb wurden hierzu einige Hinweisein die Neufassung der VwV LRS-Förderung aufge-nommen (siehe Anlage 7).So soll auf Schüler mit festgestellter LRS auch anden berufsbildenden Schulen besonders geachtetwerden. Eine Förderung erfolgt im regulären Unter-richt durch geeignete pädagogische, fachliche undfachdidaktische Hilfen und Unterstützungsmaß-nahmen. Bei Bedarf informiert die Schule über wei-tere Unterstützungs- und Therapiemöglichkeiten.

6.2 Informationsfluss von den allgemein bildenden Schulen zu denberufsbildenden Schulen

Die berufsbildenden Schulen erhalten bei Einver-ständnis der Eltern bzw. des volljährigen Schülervon den abgebenden Schulen mit der Anmeldekarteeine Information über das Vorliegen einer LRS,durchgeführte Fördermaßnahmen und Vorschlägefür die weitere Förderung des Schülers (sieheAnlage 3).

Bei Einverständnis der Eltern bzw. des volljährigenSchülers werden alle Lehrkräfte an der berufsbil-denden Schule, die den Schüler unterrichten, überdas Vorliegen einer LRS informiert.

6.3 Berufliches Gymnasium,Fachoberschule, Berufsfachschule undFachschule

6.3.1 Prüfungen/AbschlüsseDa das bloße Vorliegen einer LRS keine Be-hinderung im Sinne der § 51 BgySO, § 27 FOSO, § 27 BFSO und § 23 FSO darstellt, kommt für dieBetroffenen ein Nachteilsausgleich nach diesenVorschriften nicht in Betracht. Der Sachverhalt än-dert sich bei gleichzeitiger Beeinträchtigung der see-lischen Gesundheit des Schülers. Diese liegt vor,wenn psychische und/oder psychosomatische Auf-fälligkeiten wie z. B. extreme Prüfungsangst, de-pressive Verstimmungen, Schlafstörungen, starkevegetative Reaktionen im Zusammenhang mitschriftsprachlichen Anforderungen auftreten.

Die Berücksichtigung der Beeinträchtigung der see-lischen Gesundheit setzt einen Nachweis durch ei-nen psychologischen Befund voraus. Ggf. stellt der

6 Empfehlungen für den Umgang mit Schülern mit LRS im Bereich der berufsbildenden Schulen

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 22

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Schüler einen formlosen Antrag auf Nachteils-ausgleich an den Schulleiter. Der Prüfungsaus-schuss berät über unterstützende Maßnahmen undunterbreitet der Regionalstelle der SächsischenBildungsagentur seine Empfehlungen. Nach dortigerPrüfung unterbreitet die Regionalstelle der Säch-sischen Bildungsagentur dem Sächsischen Staats-ministerium für Kultus Vorschläge, in welcher Artund Weise die Teilleistungsschwäche in Verbindungmit der beeinträchtigten seelischen Gesundheit be-rücksichtigt werden könnte. Die Entscheidung überdie tatsächlichen Maßnahmen trifft das SächsischeStaatsministerium für Kultus.

Die unter 5.1.2 gegebenen Hinweise finden auch imBereich der berufsbildenden Schulen entsprechen-de Anwendung.

6.3.2 Hinweise und Anregungen für die unterrichtliche Arbeit

FörderunterrichtSofern Förderunterricht erteilt wird, finden die unter5.2.1 dargestellten Hinweise altersgerechte An-wendung.

EntwicklungsplanDie VwV LRS-Förderung schreibt die Erstellung ei-nes Entwicklungsplanes für Schüler mit festgestell-ter LRS an berufsbildenden Schulen nicht vor.Dennoch kann auch hier ein Entwicklungsplan fürdie weitere schulische Förderung des betroffenenSchülers sehr hilfreich sein.

Die unter 3.3.6 für Grundschulen gegebenen Hin-weise zur Erstellung von Entwicklungsplänen findenentsprechende Anwendung. Die vorgesehenen För-dermaßnahmen sollten mit den Eltern bzw. demvolljährigen Schüler vorab besprochen werden.Empfohlen wird der Abschluss einer Bildungs-vereinbarung mit den Eltern bzw. mit dem volljähri-gen Schüler, damit vereinbarte Fördermaßnahmenauch die gewünschte Verbindlichkeit erhalten.(Beispiel siehe Anlage 4). Rechtsgrundlage für den

Abschluss einer Bildungsvereinbarung ist § 35 aAbs. 2 SchulG.

Hilfen im Unterricht/Informationsfluss innerhalbder SchuleZu Hilfen im Unterricht und zum Informationsflussinnerhalb der Schule siehe Ausführungen unter5.2.3 und 5.2.6.

6.4 Berufsschule (Duale Ausbildung)

6.4.1 Prüfungen und AbschlüsseDie Prüfungen der Industrie- und Handelskammernbzw. der Handwerkskammern bieten günstigeRahmenbedingungen für Schüler mit LRS, z. B. - mündliche statt schriftliche Prüfung, - Vorlesen von Aufgabenstellungen, - mehr Zeit für die Vorbereitung.

Die Leistungen im Fach Deutsch dürfen bei festge-stellter LRS nicht zum Nichtbestehen der Fach-arbeiterprüfung führen.

6.4.2 Hinweise und Anregungen für die unterrichtliche Arbeit Zentrales Anliegen des Faches Deutsch in der dua-len Ausbildung ist die Entwicklung der mündlichenund schriftlichen berufsfeldspezifischen Kommu-nikation. Dem immanent ist die Festigung undWeiterentwicklung der Lese- und Rechtschreib-fähigkeiten. Die Schüler sollen (teils formatierte) be-rufstypische Sachtexte schreiben und lesen, d. h.sich den Sinn erschließen können. Darauf muss dieFörderung von Schülern mit LRS hauptsächlich aus-gerichtet sein.

FörderunterrichtNach § 2 BSO kann an der Berufsschule Wahl-unterricht angeboten werden. Dieser kann fürSchüler, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeitbesonderer Hilfe bedürfen, im Bereich der LRS ent-sprechende Fördermaßnahmen beinhalten. Es ist hilfreich, wenn sich die Fördermaßnahmen

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 23

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weniger auf das Rechtschreibtraining, jedoch mehrauf fachtypische Kommunikationsanforderungen be-ziehen und die LRS-Förderung dabei integriert wird.Im Übrigen siehe Hinweise unter 5.2.1 bei altersge-rechter Anwendung.

EntwicklungsplanDie unter 3.3.6 für Grundschulen gegebenenHinweise zur Erstellung von Entwicklungsplänenfinden entsprechende Anwendung. Siehe auchAusführungen zum Entwicklungsplan unter 6.3.2.

Hilfen im Unterricht/Informationsfluss innerhalbder Schule zu den Ausbil-dungseinrichtungenZu Hilfen im Unterricht und Informationsfluss inner-halb der Schule siehe Ausführungen unter 5.2.3 und5.2.6.Zusätzlich sollte sich der Lehrer mit Zustimmungder Eltern bzw. des volljährigen Schülers bei dessenAusbildungsbetrieb informieren, welche Bedeutungdie Schriftsprache für den konkreten Ausbildungs-beruf hat.

6.4.3 Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) undBerufsgrundbildungsjahr (BGJ)Im BVJ und im BGJ besteht das Problem in der gro-ßen Heterogenität der Leistungsvoraussetzungender Schüler in einer Klasse und der mitunter schwie-rigen Motivationslage der Schüler. Die Schüler undEltern sind über spezielle Angebote der Förderungvon Schülern mit LRS zu informieren. Besteht In-teresse an einer speziellen Förderung, sind die un-ter 5.2.1 beschriebenen Hilfen im Unterricht zu rea-lisieren. Stark motivierte Schüler werden in dieFördergruppe der dualen Ausbildung – falls vor-handen – integriert.

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 24

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7.1 Sprachheilschulen, Schulen für Erziehungshilfe und Schulen fürKörperbehinderte

An diesen Schulen lernen gehäuft Schüler mit Ent-wicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten. Andiesen Förderschultypen wird nach den Regel-lehrplänen der Grundschule und/oder Mittelschuleunterrichtet. Die VwV LRS-Förderung (Anlage 7) giltauch für Förderschulen, so weit die SchulordnungFörderschulen keine anderslautende Regelung ent-hält, in analoger Anwendung. LRS-Klassen werdenjedoch in der Regel nicht eingerichtet.Die geringe Klassenstärke, speziell ausgebildeteFachkräfte und pädagogische Unterrichtshilfen sindgünstige Voraussetzungen für eine individuelleFörderung. § 25 Abs. 5 SOFS erlaubt bei derBenotung einer Beeinträchtigung durch LRS, soferndies im Rahmen des sonderpädagogischen Förder-bedarfs vertretbar ist, stärker Rechnung zu tragen.

7.2 Schulen zur Lernförderung

An diesen Schulen lernen viele Schüler, die nebenihren allgemeinen Lernschwierigkeiten große Pro-bleme beim Erwerb der Schriftsprache haben. Esgibt fachlich verschiedene, von der Begriffsde-finition Schwäche oder Störung abhängige Sicht-weisen auf diese Problematik:- Im pädagogischen Kontext wird bei Kindern mit

einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Ausstattung eher von auffälligen Schwierigkeitenbeim Lesen und Schreiben als von einer Lese-Rechtschreib-Schwäche gesprochen. Die Fest- stellung einer LRS schließt – wie in der VwV LRS-Förderung definiert – eine allgemeine intellektuelle Beeinträchtigung aus.

- In den von der WHO empfohlenen Diagnose-

richtlinien (ICD-10) für Fachärzte und Fach- psychologen der Medizin ist formuliert, dass Teilleistungsstörungen als Entwicklungs-störungen schulischer Fertigkeiten zusammen mit Beeinträchtigung der Intelligenz bis hin zur Intelligenzminderung auftreten können.

Übereinstimmung besteht insoweit, dass an einerSchule zur Lernförderung nicht ausschließlichSchüler mit unterdurchschnittlicher bis leicht ge-minderter Intelligenz unterrichtet werden, sondernauch solche mit generalisierten Lernstörungen beiformal altersgerechter intellektueller Ausstattung.Nicht rechtzeitig erkannte Entwicklungsstörungenschulischer Fertigkeiten, das gleichzeitige Vor-handensein von Teilleistungsschwächen und Kon-zentrationsstörungen können beispielsweise zumassiven Wissenslücken, Motivationsstörungenund psychischen Auffälligkeiten führen, die eineBeschulung an einer Schule zur Lernförderung er-fordern.Besonderer Förderbedarf liegt immer dann vor,wenn die schriftsprachlichen Leistungen gravierendvon den anderen (im Maßstab der Lernförderschul-anforderungen mindestens durchschnittlichen)Fachleistungen abweichen.Für Schüler der Schulen zur Lernförderung geltendie Empfehlungen für die Grund- und Mittelschulenentsprechend. Nach § 25 Abs. 5 SOFS kann auf-grund der Art und des Grades der Behinderung ineinzelnen Fächern (wie z. B. Deutsch) auf dieBenotung verzichtet werden. Eine praktikableAlternative kann der Verzicht auf die Benotung derschriftsprachlichen Leistungen sein. Bei Vorliegeneiner gravierenden Teilleistungsschwäche in einemFach kann eine Versetzung gem. § 30 Abs. 1 S. 3SOFS auch dann erfolgen, wenn die allgemeinenVersetzungsbestimmungen von § 30 Abs.1 S. 1SOFS nicht erfüllt sind.

7 Empfehlungen für den Umgang mit Schülern mit LRS im Förderschulbereich

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 25

26

Mögliche Hilfen für Kinder und Jugendliche mitLRS im schulischen Bereich

Anlage 1

(Zusammengestellt von der SchulpsychologischenBeratungsstelle Zwickau in Anlehnung an M. FIRN-HABER »Legasthenie und andere Wahrnehmungs-störungen« und Scripte von Dr. J. Donczik)

Besondere Hilfen können sein:

Den Sitzplatz richtig wählen. Oft ist der günstigstePlatz vorn in der ersten Reihe, am Rand mit demRücken schräg zur Wand. Dort ist eine bessere aku-stische Differenzierung möglich, da der Nebenge-räuschpegel geringer ist.

LRS-Schüler nicht zum Schreiben an die Tafel holen.Blamagen verhindern, da totale Denkblockaden ein-setzen, wenn andere auf das schauen, was ge-schrieben wird (Dies ist bis ins Erwachsenenaltertypisch).

Nur dann laut vorlesen lassen, wenn der Schüler esselbst möchte, wenn der Text zu Hause gut geübtwurde und sicher ist.

Unbedingt auf eine gut lesbare Lehrerhandschriftachten.

Bei Klassenarbeiten und Textaufgaben die Aufgaben-stellung leise vorlesen oder in der Klasse erarbeiten.Ansonsten ist es wahrscheinlich, dass die Lösungnicht an der Logik, sondern bereits am Aufgaben-verständnis scheitert.

Bei Klassenarbeiten die Vorlagen möglichst nichthandschriftlich geben. Günstig sind mit PC in gro-ßer Druckschrift und mit größerem Zeilenabstandgeschriebene Aufgabenstellungen.

Während der Arbeit immer wieder ermuntern und

ermutigen. Bei der Korrektur nicht die Fehler an-streichen und zählen, sondern die richtig geschrie-benen Wörter unterstreichen (positive Bilanz sporntan). Wenn Fehler angestrichen werden, dann aufkeinen Fall einen Rotstift verwenden.

Wann immer es möglich ist, unbedingt mehr Zeitgeben.

Für Entspannungsübungen sorgen.

Freiwillige mündliche Zusatzaufgaben ermöglichen,um Chancen für einen Notenausgleich zu schaffen.

Genaues Mitsprechen verringert signifikant dieFehlerquote beim Schreiben. Daher ist es günstig,Diktate einzeln schreiben zu lassen. So kann beimSchreiben mitgesprochen werden.

Bei Hausaufgaben:- Absichern, dass die Information auch wirklich

vom Schüler aufgenommen wird. Bei jüngeren Schülern die Hausaufgaben möglichst auf einemZettel mitgeben. Oft wissen die Kinder nicht, wasgenau sie machen sollen, da durch ihre Verlang-samung, Differenzierungsschwierigkeiten, Kon- zentrationsschwierigkeiten, Blockaden unter Zeit-druck am Ende der Stunde ein großer Informa-tionsverlust vorliegen kann. Bei älteren Schülernsollte die Eintragung unbedingt überprüft werden.

- Eltern müssen ihrem Kind helfen dürfen (die Entwicklung der Selbstständigkeit verläuft wesentlich verzögert). Manchmal könnten auch die Eltern das vom Kind Diktierte aufschreiben, wenn es sehr viel zum Schreiben ist. Die Eltern sollten dies jedoch mit dem Lehrer vorher ab-sprechen und die vom Kind benötigte Arbeitszeitvermerken.

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 26

27

- Hausaufgaben sollten mit dem Computer ge-macht werden dürfen. Das geht schneller und istbesonders für Kinder mit schreibmotorischen Schwierigkeiten eine enorme Erleichterung. Ein Korrekturprogramm kann helfen, eine bessere Übersichtlichkeit ist möglich, das Schriftbild ist eindeutig. Dieses Schreiben zwingt, Buchstabe an Buchstabe zu reihen.

Konkrete Hilfen für denGrundschulbereich:

Auf die üblichen Verbesserungen von Aufsätzen ver-zichten, da ein Lerngewinn mit dieser Methode nichtzu erwarten ist und ein unzumutbarer Schreib-aufwand erforderlich wäre.

Beim Lesen zu Hause nur so viele Zeilen üben, wiein einer Viertelstunde zu schaffen sind. Diese Zeilengründlich üben. Unter schwierige Wörter Silben-bogen mit Leuchtstift antragen. Beim Vorlesen inder Schule gleich zu Beginn der Stunde den so ge-übten Text vortragen lassen.

Gedichte durch Vorsprechen und anschließendesMitsprechen lernen.

Grammatikübungen, die das Bilden von Sätzen er-fordern, sollten die Kinder zu Hause mündlich ma-chen und von den Eltern gut leserlich aufschreibenlassen dürfen. Evtl. kann im Unterricht der Schwer-punkt auch mündlich sein und dem Kind werdenwesentliche Inhalte als übersichtliches Arbeitsblatt(mit PC in großer Schrift) mitgegeben.

Bei einigen Schülern mit LRS treten auch Problemein anderen Fächern auf. Das Lösen von Textauf-gaben bleibt immer problematisch. Textaufgabensollten immer gemeinsam erarbeitet und vorgele-sen werden. Wichtige Angaben sind farbig zu kenn-zeichnen, um leichter nach der Fragestellung su-chen zu können.

Sachtexte immer vorlesen. Stichpunkte auf ein Blattschreiben oder schreiben lassen. Nach diesenStichpunkten lernen.

Einige inhaltliche Hilfen:- Besonders das Alphabet mündlich und schriftlich

trainieren. So lange es erforderlich ist, sollte beimLautieren geblieben werden.

- Wenn jeder Buchstabe beherrscht wird, dann sollten leichte Abschreibübungen zur Verbesse-rung der Schreibgeschwindigkeit durchgeführt werden. Beim Schreiben die Silbe bzw. das Wortlaut mitsprechen. Beim Schreiben erst Lautieren,dann aufschreiben und mitsprechen. Beim Diktieren auf den Mund schauen lassen und sich unbedingt mittig vor das Kind setzen. Späterbeim Abschreiben versuchen, nach genauem Hinschauen das Wort auswendig zu schreiben.

- Für immer wieder falsch geschriebene Wörter eine Lern-Kartei anlegen. Fehlerwörter groß unddeutlich (richtig) schreiben. Besonderheiten mitLeuchtmarkern kennzeichnen. Wörter mit Drei-Klassen-System: »unsicher« – »noch nicht ganz« – »gekonnt« nach hinten wandern lassen.Die Rechtschreibung immer genau kontrollieren,damit sich keine Fehler einschleichen.

- Bei schwerer Beeinträchtigung durch die LRS auch beim Lesenlernen (Extrafibel) mit Laut-gebärden arbeiten. Nur Bücher mit vielen Bildernund großen Druckbuchstaben ohne schwierige Wörter verwenden. Genaues Lesen unbedingt immer wieder üben (unter schwierige Wörter Silbenbogen, Schwierigkeiten markieren, das Kind soll nur die Zeile sehen, die es gerade liest).Das Kind muss laut lesen (jeden Tag zu Hause 5-10 Minuten). Nicht im Stress lesen lassen. Leseübungen sind enorm wichtig.

- Beim Lesen ist es günstig, wenn in einem etwaslangsameren Tempo laut mitgelesen und der ganze Satz dann noch einmal wiederholt wird.

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 27

Bei kurzen Lesetexten wird anschließend der ganze Text noch einmal gelesen, um die Sinn-erfassung abzusichern. Manche Kinder mit LRS können besser lesen, wenn das Blatt mehr senkrecht vor ihnen steht und eine schwarze Schrift auf (hell-)blauem Grund zu sehen ist (Folie darauf legen). Auch Textaufgaben müssenso gemeinsam erarbeitet werden. Viele Pausen und kurze Anstrengungsphasen sollten sich ab-wechseln, da die Belastbarkeit der Kinder mit LRS rasch abnimmt und sich die Qualität sowie das Tempo ansonsten eher verschlechtern und Misserfolge negativ verstärkend wirken würden.Das Lesetempo ist schwierig zu verbessern, deshalb sollte die Qualität des Lesens als wichtigstes Element der Sinnerfassung vorrangig trainiert werden.

- Beim Lesen auf genügenden Augenabstand vomBlatt achten. Brain-Gym-Übungen wie die Eule, Elefant und Mütze vor dem Lesen sind günstig für die Beschleunigung der Verarbeitung von Lauten. Diese Übungen sollten also regelmäßig vor dem Lesen gemacht werden.

- Zur Grundlagenherstellung unbedingt eine professionelle Hilfe/Lern-Therapie (Logopäde, Ergotherapeut, Lerntherapeut, LRS-Klasse) anstreben, um das Kind und die Familie zu entlasten.

Konkrete Hilfen für denSekundarbereich:(Siehe auch Hilfen für den Grundschulbereich)

In allen Fächern sind Schwierigkeiten beim schnel-len Mitschreiben zu erwarten. Daher ist zu organi-sieren, dass bei Bedarf Kopien von der Mitschrifteines geeigneten Mitschülers gemacht werden kön-nen. Dies hat auch den Vorteil, dass trotz eines ge-ringen Raumaufteilungsvermögens gelernt werdenkann, wie man geordnet und übersichtlich schreibenkann.

Zum Aufsatz siehe konkrete Hilfen für den Grund-schulbereich. Wenn die Schreibtätigkeit nicht mehrso belastend ist, mehr Hilfen beim Vervollständigenund beim Ausdruck geben. Fehlerfreiheit sollte nichtdas Ziel sein.

Sachtexte siehe Grundschulbereich. Pflichtliteraturmit den Eltern abwechselnd laut vorlesen. Dabei aufgenaues Lesen achten und auch Hörbücher aus derBibliothek verwenden oder sich für sehr schwierigeTexte (z. B. Faust) literaturgetreue Videoaufnahmenbesorgen und mitlesen lassen.

Für Diktate Wörter in Tabellen nach Merkmalen ord-nen und üben. Das Lernen mit Lernkartei anregen.

Auch bei Grammatikübungen viel mit farbigenOrientierungen und Tabellen arbeiten.

Die Arbeit mit einem Wörterbuch der deutschenRechtschreibung unbedingt immer wieder üben. DieVerwendung einer Abc-Leiste gestatten.

Laute Leseübungen ohne »Publikum« sind sehrwichtig.

In Geographie kann es zu Problemen aufgrund derRaum-Lage-Labilität kommen. Inhalte zum An-fassen anfertigen/nutzen (Puzzle von der Erde,Europa) und viel mit Farben arbeiten.

Mit Schnellschreibtraining, Abschreibtraining, Stich-wort-Mitschreibtraining diese Techniken fördern.

Später sollte durch den Lehrer ein Schnell-Lese-training realisiert und die Technik des überfliegen-den Lesens vermittelt werden. Manche Schüler kön-nen diese Technik nicht erlernen.

Klare Gliederungen bei den Mitschriften, Aufsätzenu. ä. vermitteln und üben.

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Das sollte man wissen:

Bei der Förderung muss das Lesen im Vordergrundstehen, da die Rechtschreibschwäche eigentlichnicht völlig kompensierbar ist.

Eine leichte Verbesserung der Rechtschreibung wirdauch durch das Training des Lesens erreicht. DasLesetempo zu verbessern ist schwierig, aber dieQualität als wichtigstes Element der Sinnentnahmeist trainierbar.

Wichtig ist das genaue Mitsprechen beimSchreiben.

Egal wie alt der Schüler ist, bei schweren Problemensollte das Lautieren angeregt werden, damit dasWort erspürt werden kann.

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Anlage 2/1

Entwicklungsplan

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Anlage 2/2

Entwicklungs-planbeispiel

(Aus der Diagnostik ergeben sich Förderansätze, die es erlauben, für ein Kind einen speziellen Entwicklungsplan zu erstellen, welcher im konkreten Fall nicht alle möglichen Förderansätze enthalten muss.)

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Anlage 2/3 Teil 1

Mögliche Entwicklungsplanansätze

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33

Anlage 2/3 Teil 2

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 33

Name: .......................................................... beendete Klasse: ................. Schule: ................................... Datum: ...................................

Leistungen und Leistungsverhalten:Noch vorhandene Defizite in der Rechtschreibung:

Fehlerarten (nach LORY): (bitte Zutreffende ankreuzen)

❑ Verwechslungen von Buchstaben wie ................ ❑ Umstellungen von Buchstaben❑ Auslassungen von Buchstaben ❑ Auslassungen von Mitlautverdopplungen❑ Auslassungen von Dehnungen (ie, h, ee) ❑ Auslassungen von Mitlauten in Mitlaut-

häufungen (st, sch, ch, pf, ng ...)❑ Hinzufügungen von Buchstaben ❑ Hinzufügungen von Mitlautverdopplungen❑ Hinzufügungen von Dehnungen ❑ Hinzufügungen von Mitlauten in Mitlautgruppen❑ Groß- und Kleinschreibung ❑ Getrennt- und Zusammenschreibung

Schreibtempo:❑ zu schnell und sehr oberflächlich ❑ auffällig langsam und gebunden an das

Mitsprechen und das häufige Wiederholen

Schwierigkeiten im mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch:❑ Wortschatz zu gering ❑ falsche Grammatik❑ Sprachauffälligkeiten wie Sigmatismus

(Lispeln), falsche Lautbildung von .....................

Stand der Leseleistungen (in Anlehnung an ZÜRCHER-Lesetestkriterien):

Lesefluss: Lesegliederung:❑ fließend, ruhig, ziemlich fließend ❑ buchstabenweise❑ rasch, hektisch ❑ wortweise❑ unregelmäßig ❑ sinnschrittgliedernd❑ langsam, bedächtig, ängstlich ❑ beachtet Interpunktion und Satzende❑ vereinzelte, häufige Stockungen

34

Anlage 3

Einschätzung zum aktuellen Lernstand und Hinweise für die Förderung an der weiterführenden Schule

LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 34

Lesemelodie: Sinnerfassung:❑ monoton ❑ gut möglich❑ modulierend ❑ keine Detailbeachtung❑ zu laut / zu leise ❑ kaum möglich

Aussagen zu Motivation, Konzentration, Ausdauer, Fleiß ... besonders im Hinblick auf schriftsprachliche Anforderungen:............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

Hinweise für die Lehrer der nachfolgenden Einrichtung:

Wie z. B. bisherige Förder- und Differenzierungsformenlehrplanbezogene Schwerpunktsetzungen............................................................................... .............................................................................................................................................................. .............................................................................................................................................................. .............................................................................................................................................................. ...............................................................................

Geeignete Lehr- und Lernformen Grundsätze und Formen der Leistungsbewertung(ggf. verwendetes Programm)............................................................................... .............................................................................................................................................................. .............................................................................................................................................................. .............................................................................................................................................................. ...............................................................................

Bemerkungen:(z. B. Anlage Entwicklungsplan)..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

............................................................................... ...............................................................................Unterschrift Schulleiter Unterschrift Klassen- / Deutsch- / bzw. Förderlehrer

...............................................................................Einverständnis zur Weitergabe Unterschrift der Eltern

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LRS_Inhalt A5_08 09.12.2008 10:59 Uhr Seite 35

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Bildungsvereinbarung für den Schüler Felix Müller der Klasse 7a der Burgteich-Mittelschule Datum:

Ziel: Wechsel in den Realschulbildungsgang nach der 7. Klasse bei erst kürzlich festgestellter LRS

Es werden folgende Beiträge zur Zielerreichung geleistet:

Von Felix:- regelmäßige Teilnahme am speziellen Förderkurs für rechtschreibschwache Schüler- regelmäßige Teilnahme an der außerunterrichtlichen Förderung durch einen Lerntherapeuten- gutes Bemühen um aktive mündliche Mitarbeit in Deutsch, Englisch und Biologie- alle Hausaufgaben eintragen und vollständig erledigen- bei Bedarf schriftliche Aufgaben mit dem Computer anfertigen, falls nötig auch Abschrift

der Unterrichtsmitschriften, wenn diese nicht lesbar sind- bei unvollständigen Aufzeichnungen Mitschriften eines Mitschülers kopierenVon den Lehrern:- nach dem Beschluss der Klassenkonferenz wird Felix das Aussetzen der Benotung der schriftlichen

Leistungen in Englisch für das laufende Halbjahr gewährt, Felix erhält zwei Möglichkeiten zusätzlich, um Vokabelkenntnisse mündlich nachzuweisen

- in Deutsch erfolgt eine Gewichtung zugunsten der mündlichen Leistungen- Felix wird die Aufgabenstellung (auch bei Leistungskontrollen) vorgelesen- die Teilnahme am Förderunterricht absichern und die Förderung mit dem Lerntherapeuten abstimmen- kein Punktabzug wegen Rechtschreibfehlern, bei Unlesbarkeit mündlich nachfragen- der Klassenlehrer sichert den Informationsfluss für die anderen Lehrer abVon den Eltern:- auf regelmäßige Erledigung der Hausaufgaben achten- mündliche Vokabelkenntnisse als Unterstützung des Lernens kontrollieren- die außerschulische Förderung organisieren

Termine für den Zeitraum der Bildungsvereinbarung:Für die Entscheidung bezüglich des Wechsels in den Realschulbildungsgang wird folgender Termin festgesetzt: DatumIm Vorfeld werden Gespräche zum Entwicklungsstand zu folgenden Terminen vereinbart: Datum

............................................................................... ...............................................................................Unterschrift Schulleiter Unterschrift Klassenlehrer

............................................................................... ...............................................................................Unterschrift der Eltern Unterschrift Schüler

Anlage 4

Beispiel Bildungsvereinbarung

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37

Alle vom Sächsischen Staatsministerium für Kultuszur Förderung von Schülern mit Teilleistungs-schwächen veröffentlichten Materialien sind aufdem Sächsischen Bildungsserver unter www.sachsen-macht-schule.de verfügbar.

Sächsische Staatsministerium für KultusHausanschrift:Carolaplatz 1, 01097 DresdenPostanschrift:Postfach 100910, 01079 DresdenBürgertelefon: (0351) 564-2526E-Mail: [email protected]

Sächsische BildungsagenturHausanschrift:Annaberger Straße 119, 09120 ChemnitzPostanschrift:Postfach 13 34, 09072 ChemnitzTelefon: (0371) 53 66-0E-Mail: [email protected]

Regionalstelle BautzenHausanschrift:Otto-Nagel-Straße 1, 02625 BautzenPostanschrift:Postfach 4444, 02634 BautzenTelefon: (03591) 621-0E-Mail: [email protected]

Regionalstelle DresdenHausanschrift:Großenhainer Straße 92, 01127 DresdenPostanschrift:Postfach 230 120, 01111 DresdenTelefon: (0351) 84 39-0E-Mail: [email protected]

Anlage 5

Information und Beratung

Regionalstelle LeipzigHausanschrift:Nonnenstraße 17 A, 0422 9 LeipzigPostanschrift:Postfach 10 06 53, 04006 LeipzigTelefon: (0341) 49 45-50E-Mail: [email protected]

Regionalstelle ZwickauHausanschrift:Makarenkostraße 2, 08066 ZwickauPostanschrift:Postfach 200 942, 08009 ZwickauTelefon: (0375) 44 44-0E-Mail: [email protected]

Landesverband Legasthenie und DyskalkulieSachsen e.V.Stefanie HentschelFreischützerstraße 3801259 DresdenTelefon: (0351) 2039062 (dienstags ab 19Uhr)E-Mail: [email protected]

Bundesverband Legasthenie und DyskalkulieAnnette HöinghausHasselbusch 3124558 Henstedt-UlzburgTelefon: (04193) 965602E-Mail: [email protected]

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Akademie für Lehrerfortbildung undPersonalführung Dilling: Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Auer, Donauwörth 2000

Barth, K-H.: Lernschwächen früh erkennen – imVorschul- und Grundschulalter, Ernst ReinhardtVerlag 2000

Breuer, H. / Weuffen, M.: Lernschwierigkeiten amSchulanfang, Belz, Weinheim/Basel 1993

Breuninger, H.: Jedes Kind kann schreiben lernen,Beltz Verlag 1996

Dummer-Smoch, L.: Laute – Silben – Wörter,Veris Verlag, Kiel 2003

Firnhaber, M.: Legasthenie und andereWahrnehmungsstörungen, Fischer-TB.-Verlag, 8. Auflage 2002

Hackethal, R.: Praxis zum Kieler Leseaufbau undKieler Rechtschreibaufbau, Veris Verlag, Kiel 1995

Kinn, B.: Legasthenie, Schwächen erkennen –Talente fördern – Selbstbewusstsein stärken,Humboldt-Verlag 1998

Kossow, H.-J.: Wahrnehmungstraining, Verlag Dr. Dieter Winkler, Bochum 1999

Lohmann, B.: Müssen LegasthenikerSchulversager sein?, Ernst Reinhardt Verlag 1997

Naegele, R., Valtin, R.: LRS in den Klasse 1-10,Belz, Weinheim/Basel 1989

Naegele, I.M.: Schulversagen in Lesen undRechtschreiben (LRS I), Ursachen, Auswirkungen,Abhilfen, Beltz Verlag 1991

Naegele, I.M.: Häusliche Hilfen bei Lese- undRechtschreibschwierigkeiten (LRS II), Grundlagen,Lernhilfen, Materialien, Beltz Verlag 1992

Naegele, I.M., Valtin, R. (Hrsg.): LRS in denKlassen 1-10, Handbuch der Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Bd. 2 Schulische Förderung undaußerschulische Therapien, Beltz Verlag 2000

Raschendorfer, N.: LRS - Legasthenie – AusFehlern wird man klug, Förderdiagnostik auf derBasis freier Texte, Verlag an der Ruhr. Mühlheim2004

Sächsisches Staatinstitut für Bildung undSchulentwicklung Comenius-Institut,Handreichung Lese – Rechtschreib – Schwäche,Stoba-Druck GmbH, Lamperswalde, 1996

Stein, A.: Das neue Rechtschreibspiel – Fehlerverstehen und beseitigen, Kösel Verlag. München2008

Szaszi, M., Braun, P., Jerusel, P.: Üb mit mir!,Arbeitsheft 1,2,3 und 4, Dürr & Kessler, 2001

Schlichting, A.: So kann ich´s mir merken,Global-Druck, Bad Bramstedt, 1990

Tamm, H.: Lies mit uns schreib mit uns 2./3.,Lies mit uns schreib mit uns 3./4.,Lies mit uns schreib mit uns 5./6.,Schuljahr, Belz, Weinheim/Basel 1989

Weigt, R.: Lesen- und Schreibenlernen kann jeder?, Luchterhand Verlag 1994

Weigt, R.: LRS in den Klassen 1-10, Grundlagenund Grundsätze der Lese-Rechtschreibförderung,Beltz Verlag 1997

Zander, G.: Was ist LRS-Förderung im Englisch-unterricht?, Besser Englisch Lernen mit Lese-Rechtschreib-Schwäche, Verlag an der Ruhr,Mühlheim 2002

Anlage 6

Literaturempfehlungen

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39

Anlage 7

VwV LRS-Förderung

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staats-ministeriums für Kultus zur Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche(VwV LRS-Förderung) vom 29. Juni 2006 (Az.: 34-6504.20/237)Geändert durch VwV vom 23. Januar 2008(MBl.SMK S. 284) mit Wirkung vom 6. Juni 2008

1 Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichenallgemein bildenden und Berufsbildenden Schulenim Freistaat Sachsen.

2 Grundsätze

Bei einer Reihe von Schülern in der Grundschule undin den weiterführenden Schulen ist der Schulerfolgdurch besondere Schwierigkeiten im Lesen und inder Rechtschreibung stark beeinträchtigt. Die nach-folgenden Bestimmungen sollen dazu beitragen, die-sen Beeinträchtigungen so weit wie möglich zu be-gegnen. Sie haben das Ziel, die vorhandenenBegabungen zu entwickeln, den Schülern eine ihremindividuellen Leistungsvermögen angemesseneSchullaufbahn zu ermöglichen und die Lese-Rechtschreib-Schwäche im Laufe der Schulzeitdurch entsprechende Hilfen zu mindern.

3 Begriffsbeschreibung

Als Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) wird eineTeilleistungsschwäche verstanden, deren Haupt-merkmal eine ausgeprägte Beeinträchtigung derEntwicklung der Lese- und Rechtschreibfähigkeitist, die nicht durch eine allgemeine intellektuelle Be-einträchtigung oder inadäquate schulische Betreu-ung erklärt werden kann.

4 Feststellung der LRS, Fördermaß-nahmen und Bewertung der Schüler-leistungen

4.1 Grundschule

4.1.1 Im Falle einer vermuteten LRS wird von derSchule geprüft, ob ein Feststellungsverfahren ein-geleitet wird. Sofern von der Schule die Not-wendigkeit der Durchführung eines Feststellungs-verfahrens gesehen wird, stellt der Schulleiter mitZustimmung der Eltern einen entsprechendenAntrag an die Sächsische Bildungsagentur.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:a) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern

zur Durchführung des Feststellungsverfahrensbei ihrem Kind,

b) Übungen im freien Schreiben und Mathematikkontrollen mit Fehleranalysen,

c) Rechtschreibkontrolle und Bilderliste,eine pädagogische Einschätzung der Schule zurLeistungsentwicklung des Schülers.

4.1.2 Die Feststellung der LRS für Schüler, bei de-nen dies vermutet wird, erfolgt durch ein von derSächsischen Bildungsagentur berufenes Diagnostik-team. Diesem gehören jeweils an:

a) zwei LRS-Lehrer,b) ein Schulpsychologe,c) ein Sprachheilpädagoge.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens sind durchdas Diagnostikteam folgende Bereiche zu diag-nostizieren:

a) intellektuelle Befähigung,b) Primärsymptomatik, Lesen, Rechtschreiben,

mathematische Leistungen, sprachlicher Status,

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c) Sekundärsymptomatik, wie zum Beispiel Arbeitsweise, Motivation, Konzentration und Ausdauer, Sozialverhalten.

In Auswertung des durchgeführten Verfahrens stelltdas Diagnostikteam fest, ob beim Schüler eine LRSvorliegt. Darüber hinaus legt das Diagnostikteamfür den Schüler einen begründeten Vorschlag zurweiteren Förderung vor. Den Eltern und dem denAntrag stellenden Schulleiter wird das Ergebnis desFeststellungsverfahrens schriftlich mitgeteilt.

Das Diagnostikteam verweist, sofern dies als erfor-derlich angesehen wird, auf die Durchführung einerärztlichen Untersuchung zur Erkennung von mög-lichen Besonderheiten der Sinneswahrnehmung,von psychischen oder neurologischen Erkran-kungen.

4.1.3 Um Schüler mit festgestellter LRS im Unter-richt ihrer Grundschule zu fördern, sind auf derGrundlage einer kontinuierlichen AnalysetätigkeitEntwicklungspläne zu erstellen. Die Entwicklungs-pläne beinhalten konkrete Ziele der individuellenFörderung des Schülers für einen überschaubarenZeitraum ausgehend von seinem aktuellen Ent-wicklungsstand. Darüber hinaus werden darin dievorgesehenen Maßnahmen zur Förderung, die be-teiligten Personen und Zeitpunkte für Zwischen-auswertungen aufgeführt. Gegebenenfalls notwen-dige außerschulische Fördermaßnahmen sind zubenennen. Der Entwicklungsplan ist Arbeitsin-strument aller Lehrer, die den Schüler unterrichten.Die Eltern sind über den Entwicklungsplan zu infor-mieren. Es wird empfohlen, mit den Eltern über diebeabsichtigte Förderung eine Bildungsvereinbarungzu schließen.

4.1.4 Die Eltern von Schülern mit festgestellter LRS können beantragen, die Benotung fürLeistungen in Teilbereichen der Fächer Deutschund/oder Fremdsprache gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3SOGS auszusetzen. Die Beantragung soll zu Beginndes Schuljahres erfolgen. Die Entscheidung über die

Aussetzung der Benotung von Teilleistungen trifftdie Klassenkonferenz. Die Nichtberücksichtigungvon Lese- und/oder Rechtschreibleistungen in denFächern Deutsch und/oder Fremdsprache wird aufdem Zeugnis oder der Halbjahresinformation ver-merkt. Folgende Formulierung wird empfohlen: »DieLese- und/oder Rechtschreibleistungen sind in derNote im Fach … nicht enthalten.«

4.1.5 Ist trotz intensiver Förderung kein Lernzu-wachs festzustellen, ist die gewählte Methode bzw.das Förderkonzept zu überprüfen. In Einzelfällen istallerdings nicht auszuschließen, dass die Förderungdurch die Schule an Grenzen stößt. In diesen Fällensollen die Eltern auch über weitere Unterstützungs-und Therapiemöglichkeiten informiert werden.

4.1.6 Im Ausnahmefall ist auch eine Überprüfunggemäß § 30 SchulG in Verbindung mit § 13 SOFSauf sonderpädagogischen Förderbedarf notwendig.

4.1.7 Am Ende der Klassenstufe 4 unterbreitet dieGrundschule schriftlich Vorschläge für die weitereFörderung ab der Klassenstufe 5. Dabei sind insbe-sondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) bisherige lehrplanbezogene Schwerpunktsetzungen

b) Förderansätze und Differenzierungsformenc) geeignete Lehr- und Lernformend) Grundsätze und Formen der

Leistungsbewertung.

Die Sächsische Bildungsagentur hält für dieGrundschulen schriftliche Informationen überAngebote zur Förderung der Schüler mit LRS anden weiterführenden Schulen bereit. Diese werdenden Eltern mit der Bildungsempfehlung derGrundschule für den Besuch einer weiterführendenSchule übergeben.

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4.2 LRS-Klassen

4.2.1 Schüler, die nicht im Rahmen des Unter-richtes ihrer Grundschule im Lesen und im Recht-schreiben ausreichend gefördert werden können,werden mit Einverständnis der Eltern in den dafüreingerichteten LRS-Klassen unterrichtet.

4.2.2 Für Schüler, die nach der Klassenstufe 2 ineine LRS-Klasse wechseln, gilt die Stundentafel fürdie Grundschule LRS-Klasse. Die Dehnung derBeschulung erstreckt sich auf zwei Schuljahre undumfasst die Klassen 3/I und-3/II. Der Dehnungs-bonus ist vor allem für die differenzierte Förderungder Schüler im Lesen und Rechtschreiben zu nut-zen. Zur individuellen Förderung stehen bis zu dreiStunden zusätzlich zur Verfügung.

4.2.3 Die Schüler der Klassen 3/I erhalten zumAbschluss des ersten Schuljahres eine Mitteilung3/I; die Schüler der Klassen 3/II erhalten zumAbschluss der Klassenstufe ein Zeugnis. Nummer4.1.4 gilt entsprechend. Die Schüler der Klassen 3/Iund 3/II erhalten zum Ende des Schulhalbjahres ge-mäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Säch-sischen Staatsministeriums für Kultus überGrundschulen im Freistaat Sachsen (SchulordnungGrundschulen – SOGS) vom 3. August 2004(SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Verordnungvom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 453, 491) geän-dert worden ist, anstelle der Halbjahresinformationeinen formlosen ausführlichen pädagogischenEntwicklungsbericht, in dem Aussagen zum er-reichten Leistungsstand und zum Arbeits- undSozialverhalten enthalten sind. Darüber hinaus sol-len der individuelle Lernfortschritt und die Perspek-tiven für die Weiterentwicklung aufgezeigt werden.

4.2.4 Im 2. Schulhalbjahr absolvieren die Schülerder Klasse 3/II eine mindestens 14-tägige Adap-tionsbeschulung in der zukünftigen Grundschul-klasse.

4.2.5 Die aufnehmende Schule erhält ein Ab-schlussgutachten, welches Aussagen über dieEntwicklung des Schülers im Lern- und Leistungs-bereich enthält und Hinweise für die weitereFörderung des Schülers gibt. Im Rahmen der vor-handenen sächlichen und personellen Kapazitätenund im Einvernehmen zwischen der SächsischenBildungsagentur und dem Schulträger sowie demTräger der Schülerbeförderung können die Schülerbis zum Ende der Grundschulzeit an der die LRS-Klasse führenden Schule verbleiben.

4.2.6 Soweit keine LRS-Klasse gebildet wird, sollendie Schüler an der Schule in anderer Weise, zumBeispiel durch Förderunterricht, angemessen geför-dert werden.

4.3 Mittelschule

4.3.1 In Einzelfällen wird eine LRS erst nach demÜbergang in die weiterführende Schule deutlich er-kennbar. Es sind daher, insbesondere im 1. Schul-halbjahr der Klassenstufe 5, Anhaltspunkte für dasVorliegen einer LRS besonders zu beachten. In die-sen Einzelfällen stellt der Schulleiter mit demEinverständnis der Eltern einen Antrag auf Fest-stellung einer LRS an die Sächsische Bildungs-agentur. Für das Feststellungsverfahren findenNummer 4.1.1 und 4.1.2 entsprechende Anwen-dung. Darüber hinaus gelten die Nummern 4.1.3,4.1.5 und 4.1.6 entsprechend.

4.3.2 Schüler mit festgestellter LRS erhalten eineangemessene individuelle Förderung. Eine Förde-rung erfolgt vor allem im Rahmen des regulärenUnterrichts. Bei Bedarf können gemäß § 18 Abs. 5SOMIAP im Rahmen der sächlichen und personellenVoraussetzungen zusätzliche Fördermaßnahmen an-geboten werden. Diese Fördermaßnahmen könnenauch parallel zum Regelunterricht der Klasse ange-boten werden. Sie sollen sich vor allem auf dieFächer Deutsch und/oder Fremdsprache beziehen.

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4.3.3 Bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen kannder Fachlehrer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 SOMIAPeine angemessene Arbeitszeitverlängerung gewäh-ren und/ oder zusätzliche Hilfsmittel zulassen. BeiAbschlussprüfungen und Leistungsnach-weisen derbesonderen Leistungsfeststellung entscheidet derPrüfungsausschuss gemäß § 31 Abs. 5 SOMIAP ,welche Maßnahmen und welche Hilfsmittel zur An-wendung kommen.

4.3.4 Bei Schülern mit festgestellter LRS, bei denendie Rechtschreibleistungen über einen nicht abseh-baren Zeitraum »mangelhaft« oder »ungenügend«bleiben, kann aus besonderen pädagogischenGründen zeitlich befristet eine Aussetzung der Be-notung der Rechtschreibleistungen in den FächernDeutsch und/oder Fremdsprache gemäß § 20 Abs. 1Satz 3 SOMIAP gewährt werden. In diesen Fällenwerden die Rechtschreibleistungen in der Fachnotenicht berücksichtigt. Die Entscheidung über dieAussetzung der Benotung der Rechtschreibleis-tungen trifft die Klassenkonferenz. Die Aussetzung der Benotung der Rechtschreib-leistungen ist jedoch nur mit dem Einverständnisder Eltern zu gewähren und setzt voraus, dass fürden Zeitraum des Notenschutzes spezielle Förder-maßnahmen stattfinden. Die Fördermaßnahmen undder individuelle Lernfortschritt des Schülers sind zudokumentieren und die Eltern in regelmäßigenAbständen zu informieren. Bei schriftlichen Arbeitenin Fächern, in denen die Aussetzung der Benotungder Rechtschreibleistungen gewährt wurde, werdendie Rechtschreibleistungen verbal beurteilt. Die Nichtberücksichtigung der Rechtschreib-leistungen in der Fachnote in den Fächern Deutschund/oder Fremdsprache wird auf dem Jahres-zeugnis oder der Halbjahresinformation vermerkt.Folgende Formulierung wird empfohlen: »DieRechtschreibleistungen sind in der Note im Fach …nicht enthalten.«

4.3.5 Die in den Nummern 4.3.2 bis 4.3.4 genanntenFördermaßnahmen kommen in Betracht für Schülerder Klassenstufen 5 und 6. In begründeten Fällen

können Fördermaßnahmen auch in den nachfolgen-den Klassenstufen angeboten werden.

4.4 Gymnasium

Die Regelungen von Nummer 4.3 finden für Schülerdes Gymnasiums sinngemäße Anwendung. Die Regelungen über die gymnasiale Oberstufe unddie Abiturprüfung im Freistaat Sachsen bleiben hier-von unberührt.

4.5 Berufsbildende Schulen

Auf Schüler mit festgestellter LRS muss auch an denBerufsbildenden Schulen besonders geachtet wer-den. Eine Förderung erfolgt im regulären Unterrichtdurch geeignete pädagogische, fachliche und fach-didaktische Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen.Bei Bedarf informiert die Schule über weitereUnterstützungs- und Therapiemöglichkeiten. Schüler an Berufsbildenden Schulen unterliegen denfür die jeweilige Schulart geltenden Grundsätzen derLeistungsbewertung. Die Prüfungsbestimmungen der jeweiligen Schulartbleiben von dieser Verwaltungsvorschrift unberührt.

4.6 Förderschulen

Die Verwaltungsvorschrift gilt für Förderschulen, so-weit die Schulordnung Förderschulen keine anderslautenden Regelungen enthält. LRS-Klassen werdenan Förderschulen in der Regel nicht eingerichtet.

5 Allgemeine Bestimmungen

5.1 Die Eltern sollen in Elternversammlungen undElternsprechstunden über Probleme von Schülernmit LRS informiert werden. Dabei sind insbeson-dere Hinweise für häusliche Hilfen zu geben.

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5.2 An jeder Schule ist dafür Sorge zu tragen, dassmindestens ein Lehrer in Fragen der LRS fortgebil-det wird. Bei Bedarf kann dieser Lehrer beiBeratungsgesprächen mit Eltern und zu Klassen-bzw. Fachkonferenzen hinzugezogen werden.

5.3 Die Sächsische Bildungsagentur bestimmt imEinvernehmen mit den Schulträgern die Schulen, andenen differenziertere Maßnahmen zur Förderungvon Schülern mit festgestellter LRS angeboten wer-den. Die in diesen Maßnahmen eingesetzten Lehrererhalten eine vertiefte Fortbildung.

6 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2006in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschriftdes Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zurFörderung von Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (VwV LRS-Förderung) vom 19. Juli 2001(MBl.SMK S. 189) außer Kraft.

Dresden, 29. Juni 2006

Hansjörg König Staatssekretär

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Impressum

Diese Handreichung wurde von einerArbeitsgruppe der RegionalstelleZwickau unter Leitung von Frau ElkeMahler im Jahr 2006 erarbeitet und 2008 durch das SächsischeStaatsministerium für Kultus aktualisiert.

Kostenlose Bestellung: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 3001127 Dresden Telefon: (0351) 2103671 oder

(0351) 2103672 Telefax: (0351) 2103681 E-Mail: [email protected]

Herausgeber:Sächsisches Staatsministerium für KultusCarolaplatz 101097 Dresden

Gestaltung:LÖSER & PARTNER

Druck:Stoba-Druck GmbH

Ausgabe 2008 Staatsministerium für Kultus

für den Umgang mit Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)

Handlungsorientierung

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