Upload
raw-partner
View
12
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Steuer-Luchs
Die Erbschaft und ihre Folgen
Der Tod und die darauffolgende Trauerphase ist eine schwere Zeit für die Angehörigen. Ist
die erste Trauer bewältigt, geht es daran den Nachlass zu verwalten und die nötigen
Schritte, wie z.B. die Freigabe der Bankkonten für die Erben, etc. einzulegen. Oftmals ver-
langen Banken für die Freigabe der Bankkonten die Vorlage eines Erbscheins. Dabei ist die
Erteilung des Erbscheins mit erheblichen Kosten verbunden.
Nun hat sich der Bundesgerichtshof wiederholt mit dem Thema beschäftigt, ob und wann
eine Bank die Vorlage eines Erbscheins verlangen darf.
Folgender Fall lag den Karlsruher Richtern zur Entscheidung vor:
In einem privatschriftlichen Ehegattentestament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu
Erben ein. Erben des letztüberlebenden Ehegatten waren die beiden gemeinsamen Kinder.
Nach dem Tod der letztverstorbenen Ehefrau eröffnete das zuständige Amtsgericht das
Testament. Die beiden Kinder legten als Erben der Bank die beglaubigte Abschrift des hand-
schriftlichen Testaments und des Eröffnungsprotokolls vor und forderten die Freigabe der
Bankkonten. Die Bank verweigerte die Freigabe und verlangte von den Erben die Vorlage
eines Erbscheins. Daraufhin beantragten die Erben beim Amtsgericht einen Erbschein. Die
Kosten dafür beliefen sich auf 1.770 Euro. Diese machten die Erben im Rahmen eines
Schadensersatzprozesses gegen die Bank geltend. Und das Gute vorneweg, auch der Bun-
desgerichtshof gab den Erben Recht und verurteilte die Bank zur Zahlung der Kosten für die
Erbscheinerteilung.
Dabei führten die Richter aus, dass Erben grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihr Erbrecht
durch einen Erbschein nachzuweisen, sie haben vielmehr die Möglichkeit, diesen Nachweis
in anderer Form zu erbringen. Zu diesen anderen Formen gehören insbesondere öffentliche
Testamente, also notarielle Testamente, Erbverträge, aber auch eigenhändig verfasste, d.h.
privatschriftliche Testamente. Bei einem eigenhändig verfassten Testament kann die Bank
nicht regelmäßig auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Besteht, so wie in dem zu ent-
scheidenden Fall, keine konkreten Zweifel an der Erbenstellung, dann genügt als Nachweis
die Vorlage der beglaubigten Abschrift des handschriftlichen Testaments und des
Eröffnungsprotokolls. Abstrakte Bedenken der Bank reichen jedenfalls nicht aus, um die
Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass in dem obigen Fall der Nachlass aus Bankkonten bestand. Ist das pri-
vatschriftliche Testament bezüglich der Erben eindeutig, so dürfen die Banken nicht die Vor-
lage eines Erbscheins verlangen. Enthält der Nachlass jedoch auch Grundvermögen, so ist
im Falle eines privatschriftlichen Testaments die Beantragung eines Erbscheins (oder eines
Europäischen Nachlasszeugnis) weiterhin nötig, da nach der Grundbuchordnung der Nach-
weis der Erbfolge durch einen Erbschein zu erbringen ist.
Steuer-Luchs