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Dienstfahrrad

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Page 1: Dienstfahrrad

Steuer-Luchs

Dienstfahrrad

Es gibt immer mehr Arbeitgeber, die die Bewegung der eigenen Mitarbeiter fördern wollen. Gerade für Mitarbeiter, die einer Bürotätigkeit nachgehen, ist eine Ausgleichsbewegung not-wendig. Daher stellen immer mehr Unternehmen ihren Arbeitnehmern Fahrräder oder E-Bi-kes zur Verfügung, die diese auch privat nützen können.

In dieser Ausgabe nimmt der Steuerluchs die steuerliche Einordnung von Dienstfahrrädern und Dienst-E-Bikes mal genauer unter die Lupe.

Steuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern:

Das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder haben sich darauf geei-nigt, dass auch bei einem Dienstfahrrad die 1 %-Regel für die monatliche Privatnutzung an-gewendet wird. Bezugsgröße ist der auf volle 100,00 Euro abgerundete Bruttolistenpreis des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads.

Mit der 1 %-Regel werden alle Privatfahrten, d.h. auch Fahrten zwischen Wohnung und ers-ter Tätigkeitsstätte sowie Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, ob dies praktisch möglich ist, bleibt dahingestellt, abgegolten.

Steuerliche Behandlung von Dienst-E-Bikes:

Zunächst ist entscheidend, ob das E-Bike verkehrsrechtlich als Fahrrad oder als Kraftfahr-zeug zu klassifizieren ist.

Verkehrsrechtlich gilt ein E-Bike als Fahrrad, das z.B. eine Anfahr- oder Schiebehilfe hat, die ohne Treten des Fahrers nicht schneller als 6 km/h ist. Zudem gilt auch ein Pedelec als Fahrrad, wenn sich der pedalunterstützende Elektromotor bei einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h abschaltet, beziehungsweise sich dann abschaltet, wenn nicht mehr in die Pedale getreten wird.

Erfolgt eine verkehrsrechtliche Klassifizierung als Fahrrad, dann gilt die oben ausgeführte steuerliche Behandlung.

Dagegen werden sogenannten S-Pedelecs (Geschwindigkeit über 25 km/h) verkehrsrecht-lich als Kraftfahrzeuge klassifiziert. Für diese besteht Kennzeichen- und Versicherungs-pflicht. Die steuerliche Folge ist, dass für Privatfahrten, ebenfalls wie bei Firmenwägen die 1 %-Regel und zusätzlich die 0,03 %-Regel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig-keitsstätte gelten.

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Hinweis:

Dienstfahrrad und Dienstwagen können nebeneinander gewährt werden. Dann fällt aber na-türlich auch zweimal die 1 %-Regel an.