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Sportwettenrecht124

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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 124

ISSN 1613-4222 Seite 1

Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele

und Gewinnspiele

Nr. 124 vom 25. Oktober 2011

Inhaltsübersicht

Showdown in Lübeck: Ministerpräsidentenkonferenz berät zum

Glücksspielrecht, S. 2

Glücksspielstaatsvertrag: Initiative Profisport Deutschland für

praxistaugliches Modell bei Sportwetten, S. 5

BITKOM: Unzeitgemäßer Reformentwurf für Glücksspielmarkt , S. 6

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Sportwetten als sog. 50-Cent-

Gewinnspiele im Internet sind unzulässig, S. 7

Horak spricht zu „Zukunft/Neugestaltung des staatlichen

Glücksspielmonopols“, S. 8

Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils

nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden

Sie sich bitte an die Redaktion.

Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er

kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Sportwettenrecht aktuell

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Showdown in Lübeck: Ministerpräsidentenkonferenz

berät zum Glücksspielrecht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die in den nächsten Tagen, vom 26. bis 28. Oktober 2012, auf Einladung von

Schleswig-Holstein in Lübeck tagende Jahreskonferenz der Regierungschefs der

Länder, die Konferenz der Ministerpräsidenten (MPK), darf sich erneut mit dem

Glücksspielrecht beschäftigen. Nachdem der erste Entwurf einer Neuregelung des

Glücksspielrechts unter der sperrigen Bezeichnung „Erster

Glücksspieländerungsstaatsvertrag“ als unter mehreren Gesichtspunkten

europarechtswidrig durchgefallen ist, soll nur erheblich verzögert mit einer

überarbeiteten Fassung Einvernehmen erreicht werden. Das Vorsitzland Schleswig-

Holstein, dessen Parlament kürzlich ein eigenes, deutlich liberaleres

Glücksspielgesetz verabschiedet hatte (mit einem wettbewerbsfähigen

Konzessionssystem für Sportwetten), will bislang allerdings nicht einlenken. Auch

zwischen denen anderen Ländern gibt es erhebliche Meinungsunterschiede und

zwar nicht nur zwischen den sog. A- und B-Ländern (d.h. den SPD- bzw. CDU/CSU-

geführten Bundesländern). Es bleibt daher abzuwarten, ob sich nicht wenigstens ein

Formelkompromiss finden lässt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte im Herbst 2010 die Regelungen

des deutschen Glücksspielrechts in mehreren Urteilen zu Vorlageverfahren aus

Deutschland als nicht kohärent und damit europarechtlich nicht haltbar beurteilt

(Urteile vom 8. September 2010 in den Rechtssachen Markus Stoß, Carmen Media

und Winner Wetten). Nach den Feststellungen des EuGH ist das von den deutschen

Ländern beanspruchte Monopol für Glücksspiele und Sportwetten in der derzeitigen

Ausgestaltung rechtlich nicht haltbar. Insoweit bestand - unabhängig von dem zum

Jahresende 2011 auslaufenden Glücksspielstaatvertrag - erheblicher

Handlungsbedarf für eine umgehende Neuregelung, da die europarechtswidrigen

nationalen Regelungen nicht angewandt werden dürfen.

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Die nach den EuGH-Urteilen vor allem intern geführte Diskussion beschränkte sich

jedoch unter der Vorgabe „Zukunftsperspektiven des Lotteriemonopols“ und unter

fiskalischen Gesichtspunkten (Lotto-Milliardeneinnahmen für die Länder) auf einer

möglichst weitgehenden Beibehaltung des Status quo. So sprachen sich die

Ministerpräsidenten im Frühjahr 2011 für eine Liberalisierung des Sportwettenmarktes

im Rahmen eines sog. „Experimentierklausel“ aus, während ansonsten das staatliche

Monopol, insbesondere für die Lotterieprodukte, beibehalten werden sollte. Mit dem

als „Experiment“ vorgesehenen Konzessionssystem für Wettanbieter sollte eine

Marktöffnung in der Praxis möglichst verhindert werden. So waren eine Beschränkung

der Anzahl der Lizenzen auf sieben und ein im internationalen Maßstab nicht

wettbewerbsfähiger Steuersatz („Konzessionsabgabe“) von 16,66% vorgesehen.

Der von den „Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien“ (kurz: CdS) bei

seiner vorbereitenden Konferenz am 22. und 23. September 2011 abgesegnete

neue Entwurf (bei Enthaltung von Schleswig-Holstein) sieht zu diesen beiden kritischen

Punkten ein sehr pragmatische Lösung vor: Sowohl bei der Anzahl der Lizenzen wie

auch bei der Konzessionsabgabe steht einfach ein „X“. Bei der Anzahl der Lizenzen

wurden im Vorfeld Zahlen zwischen sieben und 25 kolportiert (wobei problematisch

bleibt, wie eine derartige Begrenzung sachlich zu begründen ist). Bei der

Konzessionsabgabe wurde gerüchteweise ein Satz von 5% bis 10% auf den Umsatz

(Spieleinsatz) genannt.

Die CdS hatten bereits früher empfohlen, auf die von der Europäischen Kommission

kritisierten Websperren zu verzichten. Ansonsten geht der nunmehr vorliegende

Entwurf eines „Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum

Glücksspielwesen in Deutschland“ (Erster GlüÄndStV) auf die schwerwiegenden

Bedenken der Europäischen Kommission erstaunlicherweise nicht näher ein. Der im

April 2011 der Kommission notifizierte erste Entwurf war glatt durchgefallen. Als eine

Art „Pflichtenheft“ hatte die Kommission in ihrer Stellungnahme insbesondere

Verstöße gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit kritisiert und eine

ganze Reihe kritischer Punkte aufgeführt. Beanstandet worden waren u. a. das

vorgesehene Genehmigungsverfahren, Übergangsfristen zugunsten der

Landeslotteriegesellschaften und die weiterhin fehlende Kohärenz und Systematik.

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In seinem Gutachten vom 24. Oktober 2012 beurteilt Prof. Dr. Bernd Grzeszick daher

auch den aktuellen Entwurf als europarechtswidrig. Es hält in seiner in Auftrag der

Wettbörse Betfair erstellten Stellungnahme fest, dass sich „an den Kernkritikpunkten

der Kommission nichts ändert“. Insbesondere sei eine feste Begrenzung der Zahl der

Anbieter nicht gerechtfertigt. Gleiches gelte für das Konzept einer festen Obergrenze

der monatlichen Einsätze der Spielteilnehmer. Durch das europarechtskonforme

Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein seien im Übrigen die Kohärenzanforderungen

gestiegen. So sei auch der neue Entwurf „zum Scheitern verurteilt“.

Lediglich hinsichtlich Spielautomaten und Pferdewetten ist teilweise eine

Angleichung vorgesehen. So soll das Internetverbot zukünftig auch für Pferdewetten

gelten (mit der Feststellung „§ 4 Abs. 4 ist anwendbar.“ in § 27 Abs. 2 des Entwurfs,

allerdings mit einer Erlaubnismöglichkeit). Pferdewetten dürfen nur noch dann

vermittelt werden, wenn für den Abschluss oder den Betrieb eines Totalisators „im

Inland“ eine Erlaubnis vorliegt. Auch Spielhallen werden restriktiver geregelt und

benötigen nach dem Entwurf eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag.

Durch das Vorschreiben eines Mindestabstands sollen Mehrfachkonzessionen

verboten werden (§ 25 Abs. 1).

Zeitlich ist die geplante Änderung der Glücksspielstaatsvertrags erheblich in

Rückstand geraten. Bis zum Jahresende wird eine Änderung nicht mehr von den

Länderparlamenten verabschiedet werden können. Auch dürfte wohl eine erneute

Notifizierung der nunmehr geplanten Änderungen bei der Europäischen Kommission

erforderlich sein. Daher dürfte der derzeitige Glücksspielstaatvertrag entsprechend §

28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft treten. Bis zu einer

Neuregelungen gelten die Vorschriften jedoch entsprechend den jeweiligen

Zustimmungsgesetzen als Landesrecht fort (wobei derzeit höchst strittig ist, welchen

Regelungen angesichts des Vorrangs des Europarechts überhaupt noch anwendbar

sind). Als Übergangslösung soll die Vereinbarung über die Zusammenarbeit der

Länder bei der Glücksspielaufsicht und die Einrichtung eines Fachbeirats bis zum 31.

Dezember 2012 fortgelten.

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Pressemitteilungen

Glücksspielstaatsvertrag: Initiative Profisport Deutschland für

praxistaugliches Modell bei Sportwetten

Pressemitteilung vom 18.10.2011

Die Initiative Profisport Deutschland (IPD) plädiert vor den finalen Beratungen der

Ministerpräsidentenkonferenz über einen neuen Glückspielstaatsvertrag für eine

kontrollierte und praxistaugliche Öffnung des Marktes für Sportwetten.

"Wir begrüßen sehr, dass sich die Ministerpräsidenten auf eine kontrollierte

bundesweite Öffnung des Marktes für private Sportwettanbieter verständigen wollen.

Ob Millionen von Sportfans zukünftig bei staatlich lizenzierten Anbietern wetten,

hängt allerdings wesentlich davon ab, wie deren Angebote aussehen werden.

Deshalb muss eine Öffnung auch praxistauglich ausgestaltet sein, wenn sie eine

wirksame Kanalisierung des vorhandenen Wettinteresses hin zu legalen und

kontrollierten Angeboten sicherstellen soll. Dazu gehören eine ausreichende Anzahl

von Lizenzen ebenso wie ein marktgerechter Abgabensatz und ein

Gestaltungsspielraum des Angebotes, das sich am realen Interesse von Sportfans

orientiert", sagt IPD-Sprecher Christian Seifert nach der heutigen turnusgemäßen

Sitzung in Köln.

In diesem Zusammenhang verweist die IPD noch einmal auf das Modell aus

Schleswig-Holstein, das allen Markteilnehmern gerecht würde und eine

wettbewerbsfähige Abgabe für Wettanbieter vorsieht. Bei der von den anderen 15

Bundesländern bisher vorgesehene Abgabe von 16,66 Prozent und strikten

Begrenzung der Lizenzen ist zu befürchten, dass Wettanbieter weiterhin ihre Wetten

aus dem Ausland auf dem deutschen Markt anbieten. Zudem hat die Europäische

Kommission diesen Entwurf als europarechtswidrig bewertet. "Es ist daher an der Zeit,

dass die Länder einen vernünftigen, rechtssicheren und markttauglichen Ansatz

verfolgen. Dazu gehört auch, dass die Inhaber einer Lizenz ihre Angebote

angemessen bewerben dürfen", sagt Gernot Tripcke, stellvertretender Sprecher der

IPD.

Die Initiative Profisport Deutschland wurde im November 2009 als Interessen-

Vertretung der vier größten deutschen Profi-Ligen (DFL Deutsche Fußball Liga, Beko

Basketball Bundesliga, Deutsche Eishockey Liga und TOYOTA Handball-Bundesliga)

gegründet. Ziel der Vereinigung ist es, den Anliegen des Profisports ein gemeinsames

Sprachrohr zu geben.

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BITKOM: Unzeitgemäßer Reformentwurf für Glücksspielmarkt

- BITKOM: Länder wollen Monopol aus finanziellen Gründen retten

- Ministerpräsidenten beraten diese Woche

- Neues Gutachten nennt verfassungsrechtliche Probleme

Berlin, 25. Oktober 2011 - Der Hightech-Verband BITKOM hat den neuen

Reformentwurf der Bundesländer zum Glücksspiel-Staatsvertrag als unzeitgemäß

kritisiert. Der Entwurf sieht vor, das Verbot von Online-Glücksspielen im Wesentlichen

beizubehalten. Online-Sportwetten privater Anbieter bleiben grundsätzlich untersagt

und sollen nur für eine begrenzte Anzahl von Konzessionsinhabern erlaubt werden.

BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder sagte dazu: „Die Hürden für private

Anbieter werden wieder einmal grundlos hoch gesetzt. Die Bundesländer versuchen,

aus finanziellen Gründen ihr Lotto-Monopol weitestmöglich zu retten.“ Das

Staatsmonopol werde lediglich aufgeweicht, aber nicht aufgegeben.

Vom 26. bis zum 28. Oktober beraten die Ministerpräsidenten unter anderem über

dieses Thema. Rohleder: „Die Länder sollten jetzt die Chance annehmen, klare

Regeln für einen freien Glücksspiel-Markt festzulegen – inklusive der Bedingungen zur

Gefahrenprävention.“ BITKOM befürwortet eine Marktfreigabe mit gleichzeitig hohen

Anforderungen an die Seriosität der Anbieter, um den stetig wachsenden

Schwarzmarkt einzudämmen. Auch der neueste Entwurf verfehle dieses Ziel.

Der bisherige, Ende 2011 auslaufende Glücksspiel-Staatsvertrag verbietet deutschen

Unternehmen, Lotto und Sportwetten online anzubieten. Wegen dieses Verbots

betreibt die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die

Bundesrepublik. Das Verbot ist nach Ansicht von BITKOM auch in sich

widersprüchlich: So dürfen deutsche Firmen zwar stationäre Automatenspiele oder

Online-Pferdewetten anbieten, aber keine anderen Internet-Sportwetten. Schleswig-

Holstein ist inzwischen einen eigenen Weg gegangen und hat im September ein

liberaleres Glückspielgesetz verabschiedet, das von der EU-Kommission als

europarechtskonform angesehen wird.

In einem neuen Rechtsgutachten kommt der Heidelberger Verfassungsrechtler Prof.

Dr. Bernd Grzeszick zu dem Ergebnis, dass eine Begrenzung der Anbieterzahl für

Sportwetten und die Beibehaltung des staatlichen Lotteriemonopols mit der

Berufsfreiheit privater Anbieter voraussichtlich nicht zu vereinbaren ist. Eine

verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei sehr zweifelhaft. Der Entwurf für den

Staatsvertrag verstoße zudem in zentralen Bereichen gegen EU-Recht. Die

Stellungnahme wurde im Auftrag des Anbieters Betfair Limited erstellt, um die

Rechtslage weiter zu klären.

„Das staatliche Glücksspiel-Monopol hat in der digitalen Welt ausgedient“, sagt

BITKOM-Hauptgeschäftsführer Rohleder. „Wir sollten uns nicht an verstaubte Gesetze

aus der Vorkriegszeit klammern, sondern dafür sorgen, dass sich junge Internet-Firmen

in Deutschland ansiedeln. Wenn wir Anbietern in Deutschland den Strom abdrehen

oder durch Bürokratie wirtschaftlich unattraktiv machen, spielt die Musik im Ausland.“

Andere EU-Länder wie Frankreich, Italien und Dänemark haben entschieden, den

Markt für private Anbieter zu öffnen. Rohleder: „Statt die Kunden zu ausländischen

Anbietern zu treiben, sollten die Länder praxisnahe Regeln für den deutschen Markt

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aufstellen.“ Dann sei auch die Prävention gegen Spielsucht leichter zu

bewerkstelligen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Sportwetten als sog. 50-Cent-

Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

Pressemitteilung vom 7. Oktober 2011

Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 25. August 2011 hat der Bayerische

Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass über das Internet in der Form

sog. 50-Cent-Gewinnspiele angebotene Sportwetten dem Internetverbot des

Glücksspielstaatsvertrags unterfallen und nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag

allgemein zugelassen sind.

Die Klägerin bietet über ihre Internetplattform unter anderem Sportwetten

(insbesondere Fußball) an. Dabei gibt der Teilnehmer auf der Internetseite die von

ihm vorausgesagten Ergebnisse der Spiele ein. Sein Wetttipp wird durch ein

eingesetztes Programm in einen Zahlencode umgewandelt (sog. Tippcode). Dieser

Tippcode wird dann über einen mehrwertgebührenpflichtigen Telefonanruf bei einer

auf der Internetseite angegebenen „Tipp-Hotline“ übermittelt; pro Telefonanruf bei

dieser Hotline werden – dauerunabhängig – 50 Cent fällig. Je nach Anzahl der richtig

getippten Ergebnisse sind pro Tipp Gewinne von 30 Euro bis maximal 10.000 Euro

möglich.

Mit seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil bestätigt der BayVGH die Entscheidung

des Verwaltungsgerichts München, das bereits in erster Instanz die durch die

Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Veranstaltung oder

Vermittlung dieser Gewinnspiele durch die Klägerin für rechtens erachtet hatte. Zwar

enthalte der Rundfunkstaatsvertrag eine nachträglich eingefügte Bestimmung,

wonach 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien, die

an die Allgemeinheit gerichtet sind, grundsätzlich zulässig sind. Diese Regelung sei

aber auf den Fall der Klägerin nicht anzuwenden. Sie lasse bei richtigem Verständnis

im Rundfunk und den Telemedien veranstaltete Gewinnspiele bis zu einem

maximalen Teilnehmerentgelt in Höhe von 0,50 Euro nicht zu, wenn sie als

Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags einzuordnen seien. Damit

verbleiben für den Anwendungsbereich der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung

neben unentgeltlichen Gewinnspielen nur noch entgeltliche Geschicklichkeitsspiele

mit einem Teilnahmeentgelt bis zu 50 Cent.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. August 2011, Az. 10 BV 10.1176)

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Kurzmeldungen

Horak spricht zu „Zukunft/Neugestaltung des

staatlichen Glücksspielmonopols“

Herr Erwin Horak, Präsident der bayerischen

Staatlichen Lotterieverwaltung, spricht auf

Einladung der Gesellschaft Münchner Juristen am

Montag, den 7. November 2011, 19:00 Uhr, zu

dem Thema

„Die Zukunft/Neugestaltung des Staatlichen

Glücksspielmonopols nach den Entscheidungen

des Gerichtshofs der Europäischen Union“.

Anmeldungen sind bis zum 2. November 2011 bei

der Gesellschaft Münchner Juristen, c/o Kanzlei

Sernetz Schäfer, Frau Magerl, Tel. 089 / 54 59 60 26

erbeten.

_______________________

Impressum

______________________

Sportwettenrecht aktuell

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Herausgeber:

Rechtsanwaltskanzlei

ARENDTS ANWÄLTE,

Perlacher Str. 68,

D - 82031 Grünwald

(bei München)

Tel. 0700 / WETTRECHT

Tel. 089 / 64 91 11 - 75;

Fax. 089 / 64 91 11 - 76

E-Mail: wettrecht

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Redaktion: Rechtsanwalt Martin

Arendts, M.B.L.-HSG

(martin.arendts@anlage

anwalt.de)

(presserechtlich

verantwortlich),

Rechtsanwalt Clemens

Schmautzer

c/o ARENDTS ANWÄLTE,

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