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Conferencing aus der Cloud

UC Expert Talk 2016 - Conferencing aus der Cloud

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Conferencing aus der Cloud

Wir befinden uns inmitten einergrundlegenden Veränderung

Megatrends verändern unserPrivatleben & unsere Arbeitswelt

Virtuelle Teams gewinnenan Bedeutung

Wissensarbeiter heute

• ... checken ihre Smartphones bis zu 150 Mal proTag

• ... verbringen 28% ihrer Zeit mit der Bearbeitung von E-Mails

• ... brauchen 67 Sekunden, um sich nach einer Email wieder auf etwas anderes zu konzentrieren

• ... praktizieren zu 75% Multi-Tasking während ihrer Meetings

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Berlin Düsseldorf Frankfurt/Main Hamburg MünchenRechtliche Aspekte des Cloud Computing

UC Branchenevent München, 13. Juni 201620

Gelten für die Provider auch Anforderungen aus Übersee?

„Objektive Anknüpfung“: Sitz der Vertragsparteien bzw. des Providers, Ort der Vertragsunterzeichnung, Ort / Schwerpunkt der Leistungserbringung (wo ist dieser bei virtueller Infrastruktur?)

Freie (?) Rechtswahl in den Grenzen des IPR vs. „Standard Terms and Conditions“

Nur für Vertragsrecht (Servicepflichten, Zahlungsbedingungen etc.) möglich, Datenschutzniveau nicht frei wählbar

Rechtsnatur von Cloud-Verträgen

Kein Vertragstypus „IT“, sondern typengemischte Verträge Qualifikation abhängig von Schwerpunkt IaaS = Dienst-/Werkvertragsrecht? PaaS = Dienst-/Werkvertragsrecht? SaaS = Mietvertrag (wie ASP)? -> verschuldensunabhängige

Haftung SLA

01 Die Wolke eingrenzen – Rechtswahl und Datenschutz

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Berlin Düsseldorf Frankfurt/Main Hamburg MünchenRechtliche Aspekte des Cloud Computing

UC Branchenevent München, 13. Juni 201621

§ 1 Abs. 5 BDSG: Deutsches Recht anwendbar,

Territorialitätsprinzip

Aber: der lange Arm des CIA („Patriot Act“) erreicht auch

„europäische Clouds“ US amerikanischer Anbieter

Übermittlung von Daten außerhalb EU (§ 4b BDSG)

„angemessenes Datenschutzniveau“?

Binding Corporate Rules, EU Vertragsklauseln oder Safe Harbor

§ 11 BDSG, ADV: Sorgfältige Auswahl und Überwachung des

Anbieters

Überwachung des ordnungsgemäßen Cloud-Betriebes wegen

Virtualisierungstechniken / Grids schwierig

Mindestinhalte des ADV Vertrages nach BDSG?

Kenntnis über alle Speicherorte und Subunternehmer

zwingend?

01 Die Wolke eingrenzen – Rechtswahl und Datenschutz

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UC Branchenevent München, 13. Juni 201622

IT-Sicherheit, als Aspekt des Datenschutzes

Verfügbarkeit, Prozessstabilität und (physische) Sicherheit der

Prozesse

Anforderungen Datenaufbewahrung und -archivierung

Schutzmaßnahmen nach § 9 BDSG – auch bei Virtualisierung?

Zertifizierung des Providers als Ruhekissen des Kunden

§§ 4d, 4e, 4g BDSG: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten,

Integration der Cloud ins Verfahrensverzeichnis?

Benachrichtigungspflichten bei Feststellung eines Datenlecks,

soweit besonders sensible Daten betroffen sind (§ 42a BDSG)

Sachliche (Fach) Hinweise: „Orientierungshilfe – Cloud

Computing“ der Datenschutzbehörden

01 Die Wolke eingrenzen – Rechtswahl und Datenschutz

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UC Branchenevent München, 13. Juni 201623

Zusätzlich: Datenschutzempfehlung der EU-Datenschutzbehörden (Stellungnahme

der Art. 29 Datenschutzgruppe – WP 196):

Strenge zusätzliche Vorgaben für Auftragsdatenverarbeitungs-verträge (z.B.

Angaben über sämtliche Verarbeitungsorte, Versicherung der Einhaltung

rechtlicher Standards)

EU Kommission schlägt Mustervertrag vor

Weitere detaillierte Empfehlungen und Vorgaben

01 Die Wolke eingrenzen – Rechtswahl und Datenschutz

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Berlin Düsseldorf Frankfurt/Main Hamburg MünchenRechtliche Aspekte des Cloud Computing

UC Branchenevent München, 13. Juni 201624

Bei Cloud Computing wird die Verbindung von Software und Hardware gelöst, damit ist auch das Modell der Softwareüberlassung neu:

Installation vom Datenträger vs. Online Zugriff ohne Installation Der Software-/Datenbankanbieter als Service Provider Installationsort der Software liegt beim Cloud-Anbieter

(Unbestimmbarkeit in virtualisierter Cloud-Umgebung problematisch z.B. für Archivierungspflichten)

Was bedeutet das rechtlich?

Nicht die Qualität und Lauffähigkeit der Installationsdatei entscheidet über Mangel oder Mangelfrei, sondern die ununterbrochene Verfügbarkeit der Software (via Netzanbindung) für den Kunden

Statt Kauf-/Werkvertragsgewährleistung sind Mietrecht (ununterbrochene Gebrauchsüberlassung) und Dienstvertragsrecht (Service „mittlerer Art und Güte“) anwendbar

02 Auf die Wolke zugreifen – SLA und Verfügbarkeitsgarantien

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UC Branchenevent München, 13. Juni 201625

SLA als Instrument der Qualitätssicherung:

Für Dienstverträge gilt: „Leistungen mittlerer Art und Güte“

Fehlt eine individuelle vertragliche Regelung, hat der Anbieter

grundsätzlich für eine 100%ige Verfügbarkeit einzustehen

Im Mietrecht ist die ununterbrochene gebrauchsfertige

Überlassung die gesetzliche Zielvorgabe

Netzanbindung über Internet kann nicht zu 100% sichergestellt

werden, liegt auch in der Mitverantwortung des Kunden

SLA regeln daher individuelle Verfügbarkeitsvorgaben

Verfügbarkeitsanforderungen variieren je nach Art der

Applikation

Bei Mietmodell ist kein gesonderter Pflegevertrag mehr nötig

(fortlaufende „on demand“ Lizenzgebühren vs. Pflegegebühren)

Support, Upgrade und Update müssen aber weiterhin geregelt

werden

02 Auf die Wolke zugreifen – SLA und Verfügbarkeitsgarantien

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UC Branchenevent München, 13. Juni 201626

Gesetzlich vorgesehene Mängelgewährleistung ist oft

nicht praxistauglich:

Was ist die vertraglich geschuldete „Soll-Leistung“?

Welche gesetzliche Gewährleistung gilt dafür?

Gewährleistungsrechte sind oft nicht umsetzbar

(Selbstabhilfe …) oder nicht zielführend (Minderung …).

Wie werden finanzielle Ansprüche berechnet?

Lösung: Regelung unzureichender Leistungen in SLA

02 Auf die Wolke zugreifen – SLA und Verfügbarkeitsgarantien

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UC Branchenevent München, 13. Juni 201627

Service Level Agreement (SLA)

genaue Leistungsbeschreibung anhand KPI (Key Performance Indicator)

„Soll-Größen“ für KPI mit Messintervallen

Folgen von Unterschreitungen der Soll-Größen

(Malus, Gutschrift, Minderung, pauschaler Schadensersatz, etc.)

ggf. Folgen für Vertrag bei dauerhaften schwerwiegenden

Unterschreitungen bestimmter KPI (gesonderte „Schwellwerte“)

Verhältnis zu „Gewährleistung“ (abschließende Regelung: SLA, ggf. daneben noch

gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte)

02 Auf die Wolke zugreifen – SLA und Verfügbarkeitsgarantien

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UC Branchenevent München, 13. Juni 201628

Rechtliche Einordnung des Vertragstypus hat auch Konsequenzen

für Vergütungspflicht und deren grundsätzliche Fälligkeit

Gesetzliche Leitbilder:

Kaufvertrag: direkt mit Übergabe bzw. Download

Werkvertrag: nach erfolgter Abnahme

Dienstvertrag: im Nachhinein, „kein Geld ohne Arbeit“

Mietvertrag: fortlaufend im Voraus abhängig vom bestellten

Mietzeitraum

In der Praxis:

bei SaaS ist verbrauchsabhängige (z.B. pro genutzter

Rechnerstunde) Abrechnung im Nachhinein üblich

Bei vorbestellten Hostingkapazitäten ist fortlaufende

Mietzahlung im Vorhinein üblich (auch wenn gemietete

Serverkapazität physisch nicht bestimmbar, sondern nur

virtualisiert vorhanden)

03 Die Wolke bezahlen – Vergütungsmodelle rechtlich betrachtet

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Berlin Düsseldorf Frankfurt/Main Hamburg MünchenRechtliche Aspekte des Cloud Computing

UC Branchenevent München, 13. Juni 201629

Wer Daten bei einem Dritten platziert, bleibt weiterhin für deren

Schutz und Sicherheit verantwortlich (datenschutzrechtlicher

Grundsatz)

Lediglich die Ausführung kann delegiert werden, nicht die

Verantwortung

Aber: Wie findet man den richtigen Service Provider, der einem das

garantiert?

Checklisten der wichtigsten Anforderungen können helfen, z.B.

BSI Richtlinie für Mindestsicherheitsanforderungen an Cloud

Computing-Anbieter

BITKOM Leitfaden „Cloud Computing“

„Orientierungshilfe – Cloud Computing“ der

Datenschutzbehörden

04 Die Wolke praktisch – Checkliste für Cloud Service Kunden

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UC Branchenevent München, 13. Juni 201630

Wirksames IT Sicherheitskonzept, idealerweise mit Zertifizierung belegt (z.B. ISO

27001)

Mandantenfähige Systemarchitektur, die wirksame Datentrennung garantiert

Wirksame physische Sicherung der Rechenzentren und virtuelle Sicherung der

Netzwerke

Gesetzeskonforme und reproduzierbare Datenarchivierung

Wirksame Verschlüsselung beim Provider und in der Kommunikation mit Kunden

Funktionierendes ID- und Rechtemanagement

Der Berechtigte bekommt nur die Daten zu sehen, die er sehen darf

Umfassendes Monitoring und zeitnahe, aussagekräftige Reports

24/7 erreichbares Incident Management und Troubleshooting

04 Die Wolke praktisch – Checkliste für Cloud Service Kunden

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UC Branchenevent München, 13. Juni 201631

Nachweis der Implementierung eines Standard Notfallkonzepts

einschließlich regelmäßiger Überprüfung und Tests

Regelmäßige Prüfung des IT Sicherheitszustands mit Nachweis

Vertrauenswürdiges, geschultes und verpflichtetes Personal

Transparenz schafft Vertrauen

Offenlegung der Speicherorte, staatlicher Einsichtsrechte, eingesetzte

Subunternehmer, gesellschaftsrechtliche Mehrheitsverhältnisse

Definierte Sicherheitsleistungen

Absicherung und Rückgabe der Daten bei Insolvenz

Gewährung von Auditrechten

Portabilität und Rückforderungsrecht bzgl. der Daten

Interoperabilität mit anderen Providern und Kundensystemen

Datenschutz und allgemeine Compliance

04 Die Wolke praktisch – Checkliste für Cloud Service Kunden