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1 Bankvertragsrecht II Sommersemester 2013

1 Bankvertragsrecht II Sommersemester 2013. 2 Inhaltsverzeichnis Was macht eine Bank so besonders? Wofür gibt es Banken? Sektoren und Entwicklung Aufsichtsrechtliche

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Bankvertragsrecht II

Sommersemester 2013

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Inhaltsverzeichnis

Was macht eine Bank so besonders?

Wofür gibt es Banken?

Sektoren und Entwicklung

Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Bankenaufsicht – FMA und OeNB

Staatshilfe für Banken

Das Kreditgeschäft

Bankgeschäftskatalog

Konzession

Governance von Kreditinstituten

Exkurs Gründung einer Bank

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Inhaltsverzeichnis

Staatskommissar

Eigenmittel und Solvabilität

Liquidität

Großveranlagungen

Rechnungslegung

Pflichten von Kreditinstituten

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Was macht eine Bank so besonders?

OeNB

Compliance

Börse

Anleger-schutz

Brüssel

Sorgfaltspflicht

Bankgeheimnis

Staatskommissar

Geldwäsche

Eigenmittel

Konsumenten-schutz

FMA

Liquidität

Einlagen-sicherung

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Was macht eine Bank?

Verdienstmöglichkeit:

Kredit/Sparen

Langfristig/kurzfristig

Dienstleistungserträge

Eigenhandel

Volkswirtschaftlicher Auftrag

Rolle der Aufsicht

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Das Kreditinstitut / Sektoren und deren Entwicklung

Sparkasse

Raiffeisen

Hypo

Volksbanken

Bank

Bausparkassen

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Einordnung und Charakter bankrechtlicher Aufsichtsvorschriften

Gebote und Verbote zur Gefahrenprävention

Erhaltung der Funktionsfähigkeit eines Unternehmens

Präventiv/repressiv wirkende Aufsichtsmittel

„Mindeststandards“ der Aufsichtsbehörde

Schadenersatzansprüche bei unterlassenen Bankaufsichtsmaßnahmen (Amtshaftung: Einschränkung nach § 3 Abs 1 FMABG)

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Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht

FMA

Banken-aufsicht

Versicherungs-aufsicht

Pensionskassen-aufsicht

Wertpapier-aufsicht

Aufsicht über Mitarbeiter-vorsorgekassen

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Binnenstruktur der FMA

Organe: Vorstand und Aufsichtsrat (§ 4 FMABG)

Zweiköpfiger Vorstand wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt: Vorschlagsrecht vom BMF und OeNB aufgrund des Ergebnisses des verpflichteten Ausschreibungsverfahrens

BMF kann aus wichtigem Grund abberufen (§ 7 Abs 3 FMABG)

Bestellungskompetenz des BMF für die insgesamt sechs Aufsichtsratsmitglieder; zwei kooptierte Mitglieder (von WKÖ namhaft gemacht)

Kostentragung nach dem Verursacherprinzip (Rechnungskreise für jeden Aufsichtsbereich)

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Instrumente der FMA

Verordnung: im BGBl kundzumachen (§ 22 Abs 3 FMABG)

(Straf)bescheid: keine Berufung, außer im Verwaltungsstrafverfahren (§ 22 Abs 2 FMABG)

„Mindeststandards“

„Rundschreiben“

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“Arbeitsteilung” zwischen FMA und OeNB

Gemeinsame Festlegung eines „Prüfungsprogramms“ für das folgende Kalenderjahr (§ 70 Abs 1b BWG)

FMA: bleibt Aufsichtsbehörde

OeNB:

Vor-Ort-Prüfungskompetenz

Aus makroökonomischen Gründen auch ohne Prüfungsauftrag der FMA

„Einzelbankanalyse“ auf Basis der bankaufsichtlichen Meldedaten, welche von den Instituten direkt zur OeNB gelangen sowie der durch die FMA eingemeldeten qualitativen Inputs.

Mikro- und Makroanalysen (Verantwortlichkeit der OeNB unter Stabilitätsaspekten: „Lender of last resort“)

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Aufgabenverteilung in der Bankenaufsicht

Prüfung Analyse Meldewesen Behörde

OeNB OeNB OeNB FMA

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Arbeitsteilung FMA - OeNB

Gesamtbankprüfung / Vor Ort-Prüfungen

On Site – Ergebnis OeNB

Analyse

Off Site – Ergebnis OeNB

Abstimmung Analyseergebnisse

Behördliche Maßnahmen:

FMA

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Motive für die Einrichtung einer Bankenaufsicht

Liquiditäts- und Solvabilitätsrisiken als Potenzial für „Bankruns“ (Schalterstürme)

Möglichkeit von „Dominoeffekten“

Gefahr, dass das volkswirtschaftliche Zahlungssystem in Mitleidenschaft gezogen werden kann.

Asymmetrische Information im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen

Beschränkte Diversifizierbarkeit gewisser Kategorien von Bankrisiken (makroökonomische Schocks wie z.B. Zins- oder Wechselkursrisiken)

Beschränkte Wirksamkeit des Marktes für Unternehmenskontrolle (tendenziell geringerer Eigenkapitalanteil von Banken im Vergleich zu anderen Industrien)

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Staatshilfe für Banken

Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG (Art 1 in BGBl I 2008/136);

Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG (Art 2 in BGBl 2008/136);

Änderungen des ÖIAG-Gesetzes 2000, des BWG, des BörseG, des FMABG sowie des Bundesfinanzgesetzes 2008

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Interbankmarktstärkungsgesetz I

Errichtung einer „Österreichische Clearing Bank AG“

Zweck: Aus- und Weiterverleihung von Mitteln im Wege des Interbankmarktes

Ermächtigung des BMF, gegenüber dieser Gesellschaft eine befristete Haftung für Forderungsausfälle aus derartigen Geschäften sowie Haftungen (insbesondere Garantien oder Bürgschaften) für konkrete Verbindlichkeiten zu übernehmen

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Interbankmarktstärkungsgesetz II

Ermächtigung des BMF, namens des Bundes die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für von anderen Kreditinstituten ausgegebene Wertpapieremissionen (§ 1 Abs 1 Z 10 BWG) zu übernehmen

Das Finanzierungsvolumen darf € 75 Mrd nicht übersteigen

Befristung des Gesetzes bis 31.12.2009

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Finanzmarktstabilitätsgesetz I

Ermächtigung des BMF zur Ergreifung von Maßnahmen zur Rekapitalisierung von Kreditinstituten/Versicherungsunternehmen

Instrumente:

Übernahme von Haftungen für Verbindlichkeiten des Rechtsträgers

Übernahme von Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber dem Rechtsträger

Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmitteln

Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Wandelanleihen im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen

Erwerb von bestehenden Gesellschaftsanteilen durch Rechtsgeschäft

Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Weg der Verschmelzung (§ 235 AktG)

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Finanzmarktstabilitätsgesetz II

Enteignung: Übernahme von Eigentumsrechten des betroffenen Rechtsträgers durch Verordnung des BMF; angemessene Entschädigung für Anteilseigner

Maßnahmen nach dem FinStaG dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von € 15 Mrd grundsätzlich nicht übersteigen

FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes als Tochtergesellschaft der ÖIAG: Bevollmächtigte des Bundes zur Durchführung

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Begriff des Kreditinstituts

Berechtigung, Bankgeschäfte zu betreiben (z.B. gemäß BWG)

Gewerbliche Durchführung (im Sinne des UStG)

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“Bankgeschäftskatalog” I (§ 1 Abs 1 BWG)

Einlagengeschäft

Girogeschäft

Kreditgeschäft

Diskontgeschäft

Depotgeschäft

Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks

Handel auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung in bestimmten Instrumenten

Garantiegeschäft

Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft)

Ausgabe anderer fest verzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft)

Teilnahme an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft)

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“Bankgeschäftskatalog” II (§ 1 Abs 1 BWG)

Bauspargeschäft

Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem InvFG (Investmentgeschäft)

Immobilienfondsgeschäft

Beteiligungsfondsgeschäft

Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft)

Factoring-Geschäft

Betrieb von Geldmarktgeschäften im Interbankenmarkt

Vermittlung bestimmter Geschäfte

Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungbeträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft)

Wechselstubengeschäft

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Legalkonzession (§ 1 Abs 3 BWG)

Berechtigung zur Durchführung von

Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang und

Hilfstätigkeiten

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Begriff des Finanzinstituts (§ 1 Abs 2 BWG)

Leasing-Geschäft

Bestimmte Aspekte der Unternehmensberatung (Kapitalstruktur, industrielle Strategie, Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen)

Erteilung von Handelsauskünften

Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten

Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs 2 ZaDiG)

Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs 1 E-GeldG 2010)

Wer Kreditinstitut ist, kann nicht gleichzeitig auch Finanzinstitut sein!

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Universalbankprinzip

Vorteil: Krisenfestigkeit des Bankwesens auch in schwierigen Konjunkturverläufen

Nachteil: Machtakkumulation der Banken durch Verbindung der Funktion des Unternehmensfinanzierers und Unternehmenskontrolleurs; Interessenskonflikte („Kumulationsthese“)

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Konzessionsvoraussetzungen für Kreditinstitute

Konzessionsbehörde: FMA

Voraussetzungen:

Rechtsform (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse)

Satzung

Keine Gefährdung der Aufsichtsziele durch qualifizierte Beteiligte bzw. gesellschaftsrechtliche Verflechtungen

Anfangskapital mindestens € 5 Mio

Fachliche und charakterliche Eignung der Geschäftsleiter

Sitz und Hauptverwaltung im Inland

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“Governance” von Kreditinstituten 1

Mindestens zwei Geschäftsleiter; Vier-Augen-Prinzip (§ 5 Abs 1 Z 12 BWG)

Einrichtung von Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken (§ 39 Abs 2 BWG); Risikomanagement (§ 19 WAG)

Spezielle Organkompetenzen: Großveranlagungen bedürfen ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 27 Abs 6 BWG)

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“Governance” von Kreditinstituten 2

Organgeschäftsregeln (§ 28 BWG); Sonderregeln für Geschäfte des KI mit seinen Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und sonstigen qualifizierten Personen, bei denen die Gefahr von Interessenskollisionen besteht

Geschäftsleiter dürfen frühestens zwei Jahre nach Beendigung dieser Position Aufsichtsratsvorsitzende werden (§ 28a Abs 1 BWG)

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“Governance” von Kreditinstituten 3

Interne Revision zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 42 BWG)

Compliance (§ 18 WAG)

Geldwäschereibeauftragter (§ 41 Abs 4 Z 6 BWG)

Prüfungsausschuss: Bei qualifizierten KI (Bilanzsumme > € 1 Mrd oder Ausgabe von auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren

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“Stufenbau” der Governance

Interne Kontrolle

Geschäftsleiter

Interne Revision

Aufsichtsrat

Externe Kontrolle I

Bankprüfer

Externe Kontrolle II: Aufsicht

FMA/OeNB

Staatskommissär

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Eigentümerbestimmungen

Anzeigepflicht bei Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem KI (10 % oder potenziell maßgeblicher Einfluss; § 2 Z 3 BWG)

Anzeigepflicht bei Erhöhungsbeschluss (Schwellenwerte 20 %, 30 % oder 50 % oder Tochterunternehmen; § 20 Abs 1 BWG) oder beschlossener Aufgabe der Beteiligung

Untersagungsmöglichkeit der FMA innerhalb vn 60 Arbeitstagen (§ 20a Abs 2 BWG)

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Eingriffsrechte der FMA bei negativem Einfluss der Eigentümer (§ 20 Abs 5 BWG)

Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs 2 BWG

Sanktionen gegen die Geschäftsleiter (§ 70 Abs 4 Z 2 BWG)

Erwirkung der gerichtlichen Anordnung des Ruhens der Stimmrechte (§ 20 Abs 5 Z 3 BWG)

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Exkurs

Gründung einer Bank

Voraussetzung

Gesetzliche Bestimmungen

Schutzvorschriften

JURISTENBANK GRÜNDEN

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Staatskommissär (§ 76 BWG)

Bei Kreditinsituten mit Bilanzsumme > € 1 Mrd

BMF ist Bestellungsbehörde

Staatskommissäre und Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen

Staatskommissär ist daher keine eigene Behörde

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Aufgaben des Staatskommissärs

Teilnahme an Organsitzungen (§ 76 Abs 4 BWG): Hauptversammlungen, Generalversammlungen, Aufsichtsratssitzungen (entscheidungsbefugte Aufsichtsratsausschüsse)

Einsprucherhebung gegen rechtswidrige Organbeschlüsse (§ 76 Abs 5 und 6 BWG): Aufschiebende Wirkung (Kreditinstitut kann binnen einer Woche Entscheidung der FMA beantragen); wird nicht binnen einer Woche entschieden, tritt Einspruch außer Kraft; wird Einspruch bestätigt, ist Beschlussvollziehung unzulässig.

Unverzügliche Mitteilung von Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen erfordern

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Eigenmittel und Solvabilität

Eigenkapital ist das

Einem Unternehmen von den Eigentümern zugeführte

Oder von dem Unternehmen erwirtschaftete und ihm belassene Kapital

Abzüglich der Verluste und Entnahmen

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Bestandteile der Eigenmittel (§ 23 BWG)

„Kernkapital“ (z.B. eingezahltes Kapital, offene Rücklagen)

Ergänzende Eigenmittel (maximal bis zur Höhe des Kernkapitals anrechenbar): z.B. stille Reserven, Neubewertungsreserve, Ergänzungskapital

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Liquidität

Kreditinstitute sollen ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen können.

Finanz- und Liquiditätsplanung

Vorsorge für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel

Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte

Gestaltung der Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten im Hinblick auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse

Dokumentationserfordernisse

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Großveranlagungen

Gebot der angemessenen Begrenzung des besonderen bankgeschäftlichen Risikos einer Großveranlagung (§ 27 BWG)

Aufsichtsziel: Mindestrisikostreuung (Vermeidung eines Klumpenrisikos)

Schwellenwerte: 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes sowie Mindestbetrag von € 500.000,00

Vorherige Aufsichtsratszustimmung !

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Rechnungslegung der Kreditinstitute

Nebeneinander von handelsrechtlichen und bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben

Primäre Bedeutung der Bilanz (Risikosteuerung, Liquiditätssteuerung, Erfolgsrechnung eher von untergeordneter Bedeutung

Jahresabschluss/Konzernabschluss ist durch „Bankprüfer“ zu prüfen (§ 60 BWG); diese sind keine Organe der Aufsicht (§ 3 Abs 5 FMABG)

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Anleger- und kundenbezogene Pflichten von Kreditinstituten

Bankgeheimnis (§ 38 BWG)

Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§§ 40 f BWG)

Wohlverhaltensregeln des WAG: Anleger- und anlagegerechte Beratung

Verbraucherbestimmungen (§§ 33 ff BWG)