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Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail [email protected] www.designerdock.com Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing Die MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht gab in einem Workshop einen "Überblick über deutsches Arbeitsrecht" und Einblicke in verschiedene Paragrafen. Beim deutschen Arbeitsrecht gibt es eine Besonderheit - es gibt kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch, in dem alle Gesetze der Wichtigkeit nach geordnet aufgeführt werden wie etwa das Strafgesetzbuch für Strafrecht oder die Gewerbeordnung für das Gewerberecht. Das Arbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl an kleinen Gesetzen. Wichtige Gesetze sind u.a. das BGB (§§ 611-639), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Nachweisgesetz, Mutterschutzgesetz (MuSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Arbeitsgesetze legen Mindeststandards fest. D.h. der Arbeitgeber ist an bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen gebunden. Nach dem sog. "Günstigkeitsprinzip" kann aber von diesen Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das Arbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl an kleinen Gesetzen. Montag, 10. Juni 13

Das Arbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl an kleinen Gesetzen

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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing

Die MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht gab in einem Workshop einen "Überblick über deutsches Arbeitsrecht" und Einblicke in verschiedene Paragrafen. Beim deutschen Arbeitsrecht gibt es eine Besonderheit - es gibt kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch, in dem alle Gesetze der Wichtigkeit nach geordnet aufgeführt werden wie etwa das Strafgesetzbuch für Strafrecht oder die Gewerbeordnung für das Gewerberecht.

Das Arbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl an kleinen Gesetzen. Wichtige Gesetze sind u.a. das BGB (§§ 611-639), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Nachweisgesetz, Mutterschutzgesetz (MuSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Arbeitsgesetze legen Mindeststandards fest. D.h. der Arbeitgeber ist an bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen gebunden. Nach dem sog. "Günstigkeitsprinzip" kann aber von diesen Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

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Hier nun einige wesentliche Mindeststandards:§ 2 NachwG: Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag, anders als vielleicht vermutet, auch mündlich eingegangen werden. Doch spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten und mit seiner Unterschrift versehen an den Arbeitnehmer aushändigen.

§ 622 Abs. 3 BGB: Während einer vereinbarten Probezeit von sechs Wochen für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 623 BGB: Damit die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag auch wirksam ist, muss diese schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen allein reichen nicht aus!

§ 4 BUrlG: Der Arbeitnehmer hat erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses vollen Anspruch auf den Jahresurlaub. Davor besteht kein Anspruch auf Urlaub. Abweichende Regelungen mit dem Arbeitsgeber sind aber möglich.

§ 2 Abs. 1 EFZG: Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines Feiertages (diese Jahr z.B. der Ostermontag am 01.04.2013) nicht arbeiten muss, hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Hätte der Arbeitnehmer an diesem Tag sowieso nicht gearbeitet, z.B. wegen eines Teilzeitarbeitverhältnisses, dann entfällt der Anspruch für die Entgeltfortzahlung.

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§ 9 MuSchG: Arbeitnehmerinnen sind während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündbar. Vorausgesetzt dem Arbeitgeber war die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt oder ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird.

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