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Der Soziale Dienst Leistungsbeschreibung

Der Soziale Dienst - agjae€¦ · Leistungsbeschreibung Seite 4 0. Vorwort Die vorliegende Leistungsbeschreibung beschreibt umfassend die Leistungs-angebote des SD. Sie konkretisiert

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Der Soziale Dienst

Leistungsbeschreibung

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Redaktion:

Martin BrüggerPaulus FleigeUte HeidelbachHubert NagelUdo PfennigHans Westermeyer

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Inhalt Seite

0. Vorwort 4

1. Allgemeine Grundlagen, Aufgaben und Ziele des Sozialen Dienstes 4

2. Grundsätzliches Selbstverständnis 5

3. Personenkreis / Zielgruppe 6

4. Arbeitsweise / Fachliche Ausrichtung / Methodische Grundlagen 6

5. Leistungen des Sozialen Dienstes 8

5.1 Allgemeine Beratung, Unterstützung und Information in Erziehungsfragen 8

5.2 Beratung in Trennungs- und Scheidungsfragen 9

5.2.1 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung 9

5.2.2 Beratung in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts 11

5.3 Intensive individuelle Leistungen 13

5.4 Hilfeplanung nach § 36 KJHG 14

5.5 Schutz von Kindern und Jugendlichen in akuten Krisen- undGefährdungssituationen 15

5.6 Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren 16

5.7 Weitere familienbezogene Leistungen 17

6. Räumliche Gegebenheiten/Erreichbarkeit 17

7. Personal 18

7.1 Bezirkssozialarbeit 18

7.2 Regionaldienstleitung 18

7.3 Fachdienstleitung 18

7.4 Qualitätsmanagement 19

8. Qualitätsentwicklung 19

8.1 Strukturqualität 20

8.2 Prozessqualität 20

8.3 Ergebnisqualität 20

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Leistungsbeschreibung Seite 4

0. Vorwort

Die vorliegende Leistungsbeschreibung beschreibt umfassend die Leistungs-angebote des SD. Sie konkretisiert Aufgaben, Ziele, Zielgruppen, Methoden, Selbstverständnis, Leistungen und Qualitätsentwicklung des Fachdienstes. Mit dieser Leistungsbeschreibung wird das Selbstverständnis des SD nach innen wie außen dokumentiert und trägt somit zur Transparenz des Fachdienstes bei. Ferner bildet sie die Grundlage für die Vereinbarung von handlungsleitenden Leistungs- und Finanzzielen.

1. Allgemeine Grundlagen, Aufgaben und Ziele des Sozialen Dienstes

Kinder- und Jugendhilfe ist laut SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) eine Pflichtaufgabe der Städte und Landkreise, die hierfür ein Jugendamt einzurich-ten und die Förderung der örtlichen Jugendhilfe in kommunaler Selbstverant-wortung zu gestalten haben.

In der Stadt Osnabrück wurde das Jugendamt im Rahmen der Verwaltungs-modernisierung in „Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien“ umbe-nannt. Entsprechend der Leitorientierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes versteht der Fachbereich sich als moderne, bürgerfreundliche und kundenorien-tierte Dienstleistungsbehörde.

Die einzelnen Aufgaben und Ziele des Sozialen Dienstes orientieren sich am grundlegenden Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1 Absatz 3 des Kinder- u. Jugendhilfegesetzes). Danach soll sie junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen

− Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und un-terstützen

− Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen

− dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien

− sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt

zu schaffen.

Der SD ist einer von vier Fachdiensten innerhalb des Fachbereiches für Kinder, Jugendliche und Familien. Er hat einen umfassenden Beratungsauftrag und ist in der Regel die erste Anlaufstelle für hilfe- und ratsuchende Eltern, Kinder, Ju-gendliche und junge Volljährige bei familiären, sozialen und persönlichen Schwierigkeiten. Die sozialpädagogischen Fachkräfte des SD verstehen sich als Ansprechpartner/-innen für diesen Personenkreis. Ziel der Arbeit ist, im Zu-sammenwirken aller Beteiligten eine Veränderung zur Verbesserung der Lebenssituation der Kinder, Jugendlichen und Familien zu erreichen.

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2. Grundsätzliches Selbstverständnis

Die Entwicklungen und Veränderungen in den unterschiedlichen Bereichen un-serer Gesellschaft haben sich auch ausgewirkt auf die Urzelle der Gesellschaft, die Familie. Der hier festzustellende tiefgreifende Wandel hat nicht nur zu einer Pluralisierung der Familienstrukturen, sondern auch zu einer Veränderung der Qualität der Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern, der Erziehungs-einstellungen und -ziele sowie der Beziehungen der Generationen unterein-ander geführt. Zudem lassen sich Veränderungen im Familienentwicklungs-prozess beobachten, die eine Kontinuität der familialen Lebensverhältnisse nicht mehr in dem bisherigen Ausmaß gewährleisten.

Der Auftrag des SD ist zur Verwirklichung des Rechtes von Kindern und Ju-gendlichen auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung beizutragen. Dabei macht der SD gemäß diesen Auftrages Angebote, die von Bürger/-innen in An-spruch genommen werden können. Der hohe Stellenwert des Rechtsan-spruches auf Beratung und Unterstützung in Fragen der Erziehung (§§ 27 ff KJHG) und das grundsätzlich verankerte Selbstbestimmungsrecht der Familie findet hierbei umfassend Beachtung.

Dies schließt ein Aushandlungsprozess über die geeignete und sinnvolle Hilfe mit ein.

Der Blick ist immer auf das Kind, sein Wohl und seinen Schutz gerichtet. Leis-tungsempfänger sind die Eltern, die für ihre Kinder verantwortlich sind und somit an erster Stelle für deren Wohl sorgen müssen. Der Lebensort der Kinder und Jugendlichen ist die Familie und der SD sucht nach möglichen Hilfen um ihn auch in schwierigen Familiensituationen zu erhalten.

Aber nicht immer ist der geäußerte Elternwille für das Wohl des Kindes förder-lich. Aufgrund des o.g. Auftrages muss der SD dann ggf. gegen diesen Willen der Eltern für das Wohl des Kindes handeln und die Entscheidung der Eltern durch das Gericht ersetzen lassen (§ 50,3 KJHG).

Die Arbeit des Sozialen Dienstes steht unter dem Bemühen, bei entstehenden Problemlagen möglichst frühzeitig die geeigneten Hilfen zu entwickeln, um Kin-dern und Jugendlichen in ihren Familien und junge Volljährige zu unterstützen. Bei der Hilfeplanung bezieht der SD zwischenmenschliche Beziehungen, deren Möglichkeiten und Konflikte, Lebensgeschichte und Lebensentwürfe, Lebens-bedingungen und deren Zusammenhang mit psychischen und/oder psycho-somatischen Leiden und Symptomen mit ein.

Die Entscheidung für eine bedarfgerechte und geeignete Jugendhilfeleistung erfolgt in der Hilfeplanung in Kooperation zwischen der Fachkraft des Sozialen Dienstes dem Kind/Jugendlichen und dem/den Sorgeberechtigten, Eltern sowie dem Leistungsanbieter.

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Es erfolgt eine enge Kooperation des SD mit den Einrichtungen und Diensten der freien Träger der Jugendhilfe in partnerschaftlicher Weise. Die Gesamtver-antwortung für die Planung, Umsetzung und Überprüfung der Hilfen obliegt dabei stets dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Bei der Gewährung einer Hilfe sind fachliche wie wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kommt der Fach-/Budgetverant-wortung der einzelnen Regionaldienste eine besondere Bedeutung zu.

3. Personenkreis / Zielgruppe

Das Leistungsangebot des SD richtet sich an Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in familiären, sozialen und persönlichen Schwierigkeiten.

Kinder und Jugendliche haben das Recht und die Möglichkeit, sich alleine an den SD zu wenden, wenn sie Sorgen oder Probleme haben. Auch anschließend müssen die Eltern nicht darüber informiert werden, wenn dies den Beratungs-zweck vereiteln würde. In den meisten Fällen aber finden vermittelnde Gespräche und eine gemeinsame Suche nach Problemlösungen statt.

Das Beratungsangebot zur Abklärung eines Erziehungshilfebedarfs und der weiterführenden Hilfeplanung wendet sich in erster Linie an die Personensor-geberechtigten. Kinder und Jugendliche werden entsprechend ihres Alters und Entwicklungsstandes intensiv und umfassend daran beteiligt.

4. Arbeitsweise/Fachliche Ausrichtung/Methodische Grundlagen

Die Zusammenarbeit zwischen der Familie/den Personen und dem Sozialen Dienst orientiert sich aus Sicht des zuständigen Sozialarbeiters/der zuständigen Sozialarbeiterin an bestimmten Phasen des Beratungs- bzw. Hilfeprozesses, in denen unterschiedliche methodische Vorgehensweisen zum Tragen kommen.

Das wesentliche gestaltende und strukturierende Element der Arbeitsweise des Sozialen Dienstes ist neben der Informations- und Beratungstätigkeit die „Hil-feplanung“ mit folgenden Phasen bzw. Teilschritten:

− Kontaktaufnahme zu allen Beteiligten

− Fall-Verstehen und Diagnostik

− Fallkonferenz bzw. kollegiale Fallberatung im Sinne des Zusammenwirkens mehrerer Fachkräfte

− Planung der Hilfe incl. Zielformulierungen mit allen Beteiligten

− Überprüfung und Fortschreibung

− Beendigung der Hilfe

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Die professionelle Haltung des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin in dem ge-samten Prozess ist geprägt von Wertschätzung, Gleichwertigkeit, Akzeptanz, Toleranz, Offenheit und Verständnis.

Die Rolle des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin ist orientiert an seinem/ihrem zentralen Auftrag Kindeswohl, ist orientiert an Ressourcen, ist geprägt von Ko-operation und Transparenz.

In allen Phasen des Prozesses ist eine hohe kommunikative Kompetenz des einzelnen Sozialarbeiters/der einzelnen Sozialarbeiterin gefordert, um Ausei-nandersetzung und Konsenserarbeitung systematisch zu gestalten, Veränderungen problemlösungsorientiert mit allen Beteiligten voranzutreiben.

Die methodischen Arbeitsformen der Sozialdienstmitarbeiter/-innen liegen in der „Einzelhilfe“ und der sozialraumbezogenen Arbeit.

Im Bereich dieser Arbeit fließen Ansätze aus verschiedenen humanistischen Therapiekonzepten in die Beratung mit ein (z. B. klientenzentriert, kommunika-tionstheoretisch). Der Blick auf das Familiensystem auf dem Hintergrund von familientherapeutischen Konzepten und Methoden ist ein wesentlicher Faktor für das Fall-Verstehen und die Hilfeplanung.

Die sozialraumbezogene Arbeit ist Bestandteil der Arbeit des SD. Die Kennt-nisse über Angebote innerhalb des Stadtteils fließen in das Fall-Verstehen und die Hilfeplanung mit ein. Regionale Angebote im Stadtteil werden vermittelt und genutzt.

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5. Leistungen des Sozialen Dienstes

5.1 Allgemeine Beratung, Unterstützung und Information in Erziehungsfragen

Art der Leistung

- Angebot von allgemeiner Förderung und Unterstützung von Erziehungsbe-rechtigten zur besseren Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung und

- Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Men-schen

Zielgruppe/Personenkreis

- Mütter und Väter und andere Erziehungsberechtigte, Kinder und Jugendli-che, Stief-, Großeltern und Pflegepersonen, die Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung wünschen oder die aufgrund einer besonderen Themenstellung zur Inanspruchnahme der Angebote angeregt werden sollen.

Leistungsgrundlage

- § 16 Abs. 1, Abs. 2 ,Satz 1 u. 2 KJHG

Leistungsziele

- allgemeine Aufklärung und Wissensvermittlung über das Leistungsangebot der Jugendhilfe

- Stärkung der Erziehungsverantwortung und -fähigkeit von Eltern/Erziehungs-berechtigten

- Vorbeugung beginnender Entwicklungsstörungen

- Verhinderung von Chronifizierung psychosozialer Probleme

- Aktivierung von Selbsthilfekräften

- Unterstützung und Förderung der Bürger/-innen zur Mitarbeit in Formen stadtteilbezogener Hilfen

- Frühzeitiges Wahrnehmen sozialer Entwicklungen und Entwicklung präventi-ver Handlungsstrategien

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Sozialpädagogische Grundleistungen

- Erstberatung zur Klärung von Lebens- und Problemlagen

- Telefonberatung

- allgemeine Erziehungsberatung

- Information über mögliche Hilfen öffentlicher und freier Träger für familiäre Lebens- und Problemlagen

- Kooperation mit anderen Diensten und freien Trägem

- Bündelung von Informationen über junge Menschen und ihre Familien als Sensor

- Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung

- Stadtteilbezogene Arbeit:

§ Beteiligung der im Stadtteil tätigen Vereine, Träger, Institutionen, Grup-pierungen und Bewohner (Runde Tische) an der Planung, Organisation und Durchführung von stadtteilbezogenen Maßnahmen.

§ Auswertung der sozioökonomischen Lebenssituation der Bürger/-innen

§ Analyse der Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen

§ Vernetzung mit den im Sozialraum tätigen Vereinen, Trägern, Institutio-nen, Gruppierungen und Bewohner/-innen

§ Intensive Zusammenarbeit und ständiger Austausch mit den Anbietern von sozialen Dienstleistungen und anderen Institutionen

§ Vermittlung von vorhandenen Angeboten im Stadtteil an Bürger/-innen

5.2 Beratung in Trennungs- und Scheidungsfragen

5.2.1 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

Art der Leistung

Beratung in Fragen der Partnerschaft Trennung und Scheidung sowie die Un-terstützung der Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen.

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Zielgruppe/Personenkreis

Mütter und Väter mit ihren Kindern, die Partnerschaftsprobleme oder die Ab-sicht haben, sich zu trennen bzw. scheiden zu lassen oder die bereits getrennt sind oder sich in Konflikten und Krisen befinden oder der Hilfe und Unterstüt-zung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes im Sorgerechts-verfahren bedürfen.

Leistungsgrundlage

§ 17 KJHG

Leistungsziele

− Eine einvernehmliche Regelung zum Sorgerecht unter Beteiligung des Kin-des oder Jugendlichen entsprechend seines Entwicklungsstandes und seiner Einsichtsfähigkeit zu entwickeln

− Möglichst frühzeitig problematische Entwicklungen und/oder massive Kon-flikte in der Partnerschaft zu vermeiden

− Konfliktregelungs-, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zu verbes-sern

− Klarheit über ihre Wünsche und Perspektiven zu erhalten

− Die Eltern-Kind-Beziehung zu klären

− Gemeinsame Elternverantwortung wahrnehmen zu können

− Kindern den Zugang und die Beziehung zu beiden Elternteilen zu erhalten, ohne dass sie in Loyalitätskonflikte geraten

− Kindern auch weiterhin eine Chance zur Entwicklung eines stabilen Selbst-wertgefühls zu eröffnen

− Kindern möglichst viele ihrer sie stützenden Beziehungen und - soweit wie möglich - ihre vertraute Umgebung zu erhalten

− Kindern Klarheit über den zukünftigen Lebensort zu geben

− Kindern das Gefühl zu vermitteln, dass sie die Neuorganisation des familiä-ren Systems mitbestimmen und mitgestalten können, aber für die Konflikt-bewältigung der Eltern keine Verantwortung haben

− Die Phase der gerichtlichen Auseinandersetzung ohne Eskalationen zu be-wältigen

− Im Bedarfsfall Vermittlung an eine Beratungsstelle

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Sozialpädagogische Grundleistungen

− Schriftliche und/oder mündliche Information der Familie über Beratungsan-gebote und die Aufgaben, Freiwilligkeit, Datenschutz

− Klärend/informativ ausgerichtete Beratungsgespräche

− Konflikt- und Krisenberatung

− Beratung und Unterstützung des Prozesses der Umgestaltung der familia-len Beziehungen und Lebensverhältnisse

− Beratung und Unterstützung der Familienmitglieder im Kontext von Famili-engerichtsverfahren

− Einleitung und Vermittlung weiterer Hilfen und Leistungen

− Kooperation mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen

5.2.2 Beratung in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts

Art der Leistung

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge sowie bei der Ausübung des Umgangsrechts

Zielgruppe/Personenkreis

− Mütter und Väter, die allein für ein Kind zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen

− Kinder und Jugendliche von getrennt lebenden bzw. geschiedenen Eltern

− Väter und Mütter, die ein Umgangsrecht haben

− Andere Umgangsberechtigte

− Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet

Leistungsgrundlage

§ 18 KJHG, Absatz 1 erster Halbsatz u. Absatz 3

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Leistungsziele

− Möglichst schnelles Beratungsangebot, ggf. Vermittlung an Beratungsstel-len

− Möglichst frühzeitige Thematisierung von problematischen Entwicklungen, um spätere Konflikte und Problemlagen vermeiden zu helfen

− Schärfung der Wahrnehmung bei den Eltern für die Bedürfnisse des Kin-des/Jugendlichen

− Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung und zur selbständigen Problem-lösung

− Erarbeitung eines einvernehmlichen und dem Kindeswohl förderlichen Kon-zepts zur Umgangsrechtsregelung

− Deeskalation in der Phase der gerichtlichen Auseinandersetzung

Sozialpädagogische Grundleistungen

− Schriftliche und/oder mündliche Information der Familie über die Bera-tungsangebote und Aufgaben des Sozialen Dienstes

− Persönliche Beratung in Form von Einzel-, Paar-/Familien- und Gruppen-gesprächen, möglichst unter Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen

− Vermittlung begleiteter Besuchskontakte an Beratungsstellen

− Information über sozialrechtliche Leistungen, insbesondere der Erzie-hungshilfe

− Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts

− Begleitung und Unterstützung der Familienmitglieder im Kontext von Fami-liengerichtsverfahren

− Vorbereitung von Besuchskontakten im Rahmen des Umgangsrechts

− Beratung alleinerziehender Elternteile zur Ausübung des Sorgerechts

− Vermittlung oder Einleitung fachspezifischer Beratungs- und Therapieange-bote

− Kooperation mit anderen Leistungsanbietern

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5.3 Intensive individuelle Leistungen

Art der Leistungen

Intensive Beratung, Förderung und Unterstützung von Erziehungsberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung und zum Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie zur Verbesserung deren Lebensbedingungen.

Zielgruppe/Personenkreis

Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, Kinder und Jugendliche, Stief- und Großeltern sowie Pflegepersonen, die einer intensiven individuellen Leistung bedürfen.

Leistungsgrundlage

§ 27 KJHG

Leistungsziele

− Schutz von Kindern und Jugendlichen− Ermittlung des Hilfebedarfs− Vermittlung und Einleitung von Leistungen− Mobilisierung familiärer Ressourcen− Hilfe zur Selbsthilfe− Erhalt der Familie− Stärkung der Erziehungsverantwortung

Sozialpädagogische Grundleistungen

− Krisenintervention− Einzel- wie Familienberatung und -unterstützung− Einberufung von Helferkonferenzen− Kooperation mit Ärzten, Lehrkräften, Therapeuten, Polizei etc.− Informationssammlung, -austausch und -bewertung− „Waches Begleiten“− Familienkonferenz− Einbeziehung des familiären und sozialen Umfeldes

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5.4 Hilfeplanung nach § 36 KJHG

Art der Leistung

Bedarfsklärung, Einleitung und Überprüfung einer notwendigen und geeigne-ten Hilfe zur Erziehung.

Zielgruppe/Personenkreis

Eltern, Personensorgeberechtigte, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit familiären, sozialen und/oder persönlichen Problemen.

Leistungsgrundlage

§ 36 KJHG Hilfeplan

Leistungsziele

− Einrichtung einer Hilfe zur Erziehung

− Sicherstellung der Beteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten/ Kindern/Jugendlichen/Jungen Volljährigen an der Gestaltung und Planung der Hilfe

− Stärkung der Erziehungsfähigkeit in der Familie

− Förderung und Unterstützung des Kindes/Jugendlichen/jungen Volljährig-ren zur Entfaltung seiner individuellen Entwicklungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des sozialen Lebensraumes

− Sicherstellung einer erweiterten Problemsicht durch das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zur Erarbeitung von angemessenen Hilfen und Ange-boten

Sozialpädagogische Grundleistungen

− Beteiligung von Eltern, Kindern, Jugendlichen

− Durchführung der Fallkonferenz mit Beschreibung und Erörterung der Problemlagen sowie einer fachlichen Einschätzung

− Diagnostik

− Kooperation mit anderen Fachkräften

− Moderation der Hilfeplanungsgespräche

− Erstellen des Hilfeplanes

− Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Hilfe

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− Entscheidung einer Hilfe zur Erziehung in der Hilfeplanung im Zusammen-wirken verschiedener Fachkräfte und mit den Beteiligten

− Auswahl des Dienstes bzw. der Einrichtung nach den angebotenen Leis-tungen unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts sowie der Wirtschaftlichkeit

− Konsensbildung über die Ausgestaltung der Hilfe unter Berücksichtigung der Ressourcen der Kinder, Jugendlichen, Eltern sowie jungen Volljährigen und dem Dienst bzw. der Einrichtung

− Auswertung der Hilfe

5.5 Schutz von Kindern und Jugendlichen in akuten Krisen- und Gefähr-dungssituationen

Art der Leistung

Inobhutnahme und Herausnahme von Kindern und Jugendlichen, die sich imStadtgebiet aufhalten zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Schutzes durch unmittelbares Handeln in Eil- und Notfällen.

Zielgruppe/Personenkreis

− Kinder und Jugendliche, die akut gefährdet sind− Kinder und Jugendliche, die um Inobhutnahme bitten

Leistungsgrundlage

§§ 42/43 KJHG

Leistungsziele

− Schutz der Kinder und Jugendlichen− Versorgung, Pflege und Beaufsichtigung

Sozialpädagogische Grundleistungen

− Abklärung des Gefährdungspotentials− Abwendung der Gefährdungssituation− Beratung und Unterstützung− Zuführung zur Schutzstelle− Benachrichtigung der Eltern− Zuführung zu den Eltern− Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung

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5.6 Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

Art der Leistung

Mitwirkung des Sozialen Dienstes in Familiengerichtsverfahren mit dem Ziel, die Personensorgeberechtigten zu beraten, die Leistungen des KJHG darzu-legen und das Kindeswohlinteresse einzubringen.

Zielgruppe/Personenkreis

Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche sowie sonstige beteiligte Personen im Familien- und Vormundschaftsgerichtsverfahren

Leistungsgrundlage:

§ 50 SGB VIII i. V. m. § 49 a FGG und §§ 1 und 2 KJHG

Leistungsziele:

− Förderung und Unterstützung der außergerichtlichen Konfliktregelung zum Wohle des Kindes, Einbringung von erzieherischen und sozialen Gesichts-punkten des Minderjährigen

− Erzielung einvernehmlicher Regelungen im Familiengerichtsverfahren unter Wahrung der Kindesinteressen

− Entscheidung zum Wohl des Kindes herbeiführen

− Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe und Gefährdungen zu erkennen und durch Vorschläge/Leistungen usw. abzuwenden

Sozialpädagogische Grundleistungen

− schriftliche oder mündliche Informationen der Familien über Beratungsan-gebote und Leistungen des Fachbereiches sowie der gesamten Jugendhilfe

− Beratung der Eltern/Kinder/Jugendliche/sonstige Betroffene im Rahmen von Einzel-/ Paar- oder Familiengespräche

− am Kindeswohl orientierte Mitwirkung im Familiengerichtsverfahren (schrift-lich oder mündlich)

− Vernetzung aller Beteiligten

− um notwendige Hilfen veranlassen zu können, notfalls Kindeswohlgefähr-dung gegen den Willen der Personensorgeberechtigten in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht abwenden

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5.7 Weitere familienbezogene Leistungen

Aus der Kooperation mit anderen Diensten und Behörden ergeben sich weite-re Leistungen/Tätigkeiten für den Sozialen Dienst, vornehmlich in Form von Beratungsgesprächen, Hausbesuchen und Stellungnahmen für Fragestellun-gen z. B. bei Beratung bei Namensänderungen für Kinder und Jugendliche, Heirat Minderjähriger

6. Räumliche Gegebenheiten/Erreichbarkeit

Der Soziale Dienst ist in vier Regionalsozialdienste aufgeteilt und mit seinen Räumlichkeiten dezentral im Stadtgebiet verteilt.

Diese Lage ermöglicht eine größere räumliche Nähe zu den Bürger/-innen und wird zusätzlich begünstigt durch gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Ver-kehrsmitteln sowie Räumlichkeiten, die bürgerfreundlich ausgestattet sind. Des Weiteren sollen sie den Anspruch einer ungestörten und vertraulichen Gesprächsatmosphäre unterstützen.

Erreichbarkeit

Die Mitarbeiter/-innen der Regionaldienste sind erreichbar zu den Sprechzei-ten Mo.- Mi. 8:30 – 9:30 Uhr und Do. 16:00 – 17:30 Uhr und nach Vereinbarung. Darüber hinaus kann eine Kontaktaufnahme in Krisenfällen ü-ber den Kinder- und Jugendnotdienst (Tel. 05 41/2 72 76) erfolgen, der „rund um die Uhr“ erreichbar ist.

7. Personal

7.1 Bezirkssozialarbeit

In der Bezirksozialarbeit sind zurzeit insgesamt 26 Mitarbeiter/-innen auf 18,5 Personalstellen im Rahmen von Teil- und Vollzeit beschäftigt. Die Fachkräfte sind ausnahmslos Diplom-Sozialarbeiter/-innen/Sozialpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung. Sie verfügen über ein breites Spektrum von sozial-pädagogischen, psychologischen, gesetzlichen und verwaltungstechnischen Kenntnissen. Weitere Fachkompetenz steht aufgrund zusätzlicher Aus- und Fortbildung zur Verfügung. Über die Gewährung der Leistungen entscheiden die Bezirkssozialarbeiter/-innen nach Beratung in der Fallkonferenz selbst-ständig.

7.2 Regionaldienstleitung

Aufgaben:− Dienst- und Fachaufsicht

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− Fach- und Budgetsteuerung

− Personalmanagement

− Qualitätssicherung der Fallkonferenz

− Geschäftsführung von Arbeitskreisen

− Öffentlichkeitsarbeit

− Kooperation mit Einrichtungen und Diensten im Vertiefungsgebiet und der Region

− Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung

− Entwicklung und Umsetzung von Stadtteilarbeit

Umfang: 2,5 Stellen

7.3 Fachdienstleitung

Aufgabenbereiche:

− Organisation der erforderlichen Ressourcen und Strukturen

− Fortschreibung einheitlicher fachlicher Leitlinien und Standards

− Vereinbarung von Kontrakten

− Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht

− Fach- und Budgetsteuerung

− Sicherstellung von Fort- und Weiterbildung

− Kooperation, Koordination und Planung mit freien Trägern, anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

− Mitwirkung in Gremien

− Öffentlichkeitsarbeit

Umfang: 1 Stelle

7.4 Qualitätsmanagement

− Auswertung leistungsbezogener Daten als Grundlage für Planungs-entscheidungen

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− Mitwirkung bei der bedarfsorientierten Weiterentwicklung bestehender Hilfe-formen und ihrer Flexibilisierung

− Vorbereitung der Prozesse zur Festlegung von Fach- und Finanziellen zur Vereinbarung von Kontrakten

− Erarbeitung von Steuerungsempfehlungen

− Vorbereitung und Mitwirkung bei der Aushandlung von Leistungs-Entgelt-u. Qualitätsentwicklungsvereinbarungen mit Trägern der Jugendhilfe

− Vorbereitung von Berichten und Beschlussvorlagen

− Unterstützung des fallführenden Sozialarbeiters/der fallführenden Sozialar-beiterin bei der Auswahl von Einrichtungen

− Wahrnehmung Heimberatung für den Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Osnabrück

Umfang: 0,5 Stelle

8. Qualitätsentwicklung

Die Qualität sozialer Arbeit im Sozialen Dienst ist die Art und Weise, wie die für die Arbeit typischen und damit unvermeidbaren Spannungsverhältnisse von

− Beraten und Entscheiden− Unterstützen und Schützen sowie− knappe Güter verteilen

konkret gestaltet werden können.

Zur Kennzeichnung der Qualität der Leistungen des SD ist die Differenzierung in die Dimensionen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität geeignet.

8.1 Strukturqualität

Die Strukturqualität beschreibt die Voraussetzungen und Vorhalteleistungen, insbesondere im Bereich von Organisation, Personal- und Sachausstattung. Diese Merkmale sind in der Leistungsbeschreibung dargelegt.

8.2 Prozessqualität

Hierbei stehen Prozesse der Kommunikation, Interaktion und Kooperation zwi-schen Adressaten, Fachkräften und Trägern untereinander im Mittelpunkt. In diesem Kontext bildet eine verbindliche Form der kollegialen Beratung und Kon-trolle, sowie spezielle Konzeptionen, Arbeitshilfen und Leitfäden im SD ein System zur Optimierung der Betreuungsprozesse, der Hilfeentscheidung und der Hilfen. Dafür stehen folgende Rahmenvorgaben zur Verfügung:

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− Dienstanweisung zur Durchführung von Fallkonferenzen− Konzeption zur Hilfeplanung gem. § 36 KJHG− Arbeitshilfe Sexueller Missbrauch− Arbeitshilfe Kindesmisshandlung− Arbeitshilfe Kindesvernachlässigung− Produktbeschreibungen des Sozialen Dienstes− Leistungsbeschreibung Sozialer Dienst− Qualitätsmanagement im Sozialen Dienst− Leitbild Sozialer Dienst− Osnabrücker Leitlinien zur Förderung der Mädchenarbeit in der Kinder- und

Jugendhilfe− Supervision− Fortbildung

8.3 Ergebnisqualität

Hierbei ist im Rahmen von Beurteilen, Bewerten und Messen die Zielerreichung zu überprüfen. Dies erfolgt durch Betroffenenbeteiligung

− Abschließendes Hilfeplangespräch− Selbstevaluation− Fremdevaluation− Analyse der Fachdaten− Ausweisung des Finanzergebnisses

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Der Soziale Dienst

Leistungsbeschreibung

Herausgeber:Stadt OsnabrückDer OberbürgermeisterFachbereich für Kinder,Jugendliche und FamilienSozialer Dienst Telefon (05 41) 3 23-42 70Telefax (05 41) 3 23-15 42 70E-Mail: [email protected]

Druck:18/01.2002/250