24
21. 11. 12 Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften .. Ändert FFN 304-12, 304-13 430 H 13614 429 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2012 Tag Inhalt Seite Nr. 23 Ausgegeben zu Wiesbaden am 30. November 2012 21. 11. 12 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit ............................................. Ändert FFN 334-7, 330-9 436 21. 11. 12 Hessisches Energiezukunftsgesetz .................................................................... FFN 56-9; hebt auf FFN 56-5; ändert FFN 361-102, 361-108, 76-4, 881-46 444 22. 11. 12 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsop- ferversorgung und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden .......... Ändert FFN 37-50 449 19. 11. 12 Verordnung über die Anrechnung des Besuchs einer Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen (Anrechnungsverordnung – BFSAV) ............................................................................................................... FFN 322-136 450 Berichtigung ......................................................................................................... 451

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21. 11. 12 Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften ..

Ändert FFN 304-12, 304-13

430

H 13614

429

Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen

2012

Tag Inhalt Seite

Nr. 23Ausgegeben zu Wiesbaden am 30. November 2012

21. 11. 12 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben und desGesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit .............................................

Ändert FFN 334-7, 330-9

436

21. 11. 12 Hessisches Energiezukunftsgesetz ....................................................................

FFN 56-9; hebt auf FFN 56-5; ändert FFN 361-102, 361-108, 76-4, 881-46

444

22. 11. 12 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Sitz und denZuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsop-ferversorgung und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden ..........

Ändert FFN 37-50

449

19. 11. 12 Verordnung über die Anrechnung des Besuchs einer Berufsfachschule aufdie Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen (Anrechnungsverordnung – BFSAV) � ...............................................................................................................FFN 322-136

450

– Berichtigung ......................................................................................................... 451

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Artikel 11)

Änderung des HessischenVerwaltungsvoll streckungsgesetzes

Das Hessische Verwaltungsvollstre-ckungsgesetz in der Fassung vom 12. De-zember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletztgeändert durch Gesetz vom 29. Novem-ber 2010 (GVBl. I S. 421), wird wie folgtgeändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geän-dert:

a) Nach der Angabe zu § 17a wirdfolgende Angabe eingefügt:

„§ 17b Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher“.

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgtgefasst:

„§ 27 Vermögensauskunft desPflichtigen“.

c) Nach der Angabe zu § 29 wird fol-gende Angabe eingefügt:

„§ 29a Gütliche und zügige Erledigung; Voll-streckungsaufschub beiZahlungsvereinbarung“.

d) Die Angabe zu § 33a wird wiefolgt gefasst:

„§ 33a Abnahme der Vermögensauskunftnach Pfändungs-versuch“.

e) Die Angabe zu § 81 wird wie folgtgefasst:

„§ 81 Übergangsvorschriften“.

f) Die Angabe zu § 85 wird wie folgtgefasst:

„§ 85 Inkrafttreten“.

2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Anga-be „in der Fassung vom 19. März1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 17. Juni 2008(BGBl. I S. 1010),“ gestrichen und dieAngabe „19. November 2008 (GVBl. IS. 970)“ durch „16. September 2011(GVBl. I S. 420)“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe„in der Fassung vom 28. Juli 2005(GVBl. I S. 591), geändert durch Ge-setz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. IS. 851),“ gestrichen.

4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satzangefügt:

„Wird der Auftrag mithilfe automati-scher Einrichtungen erstellt, ist er miteinem Dienstsiegel zu versehen; einerUnterschrift bedarf es nicht.“

5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe„des Gesetzes über die Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbar-keit in der im Bundesgesetzblatt TeilIII, Gliederungsnummer 315-1, veröf-fentlichten bereinigten Fassung, zu-letzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)“durch „des Gesetzes über das Verfah-ren in Familiensachen und in Angele-genheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit vom 17. Dezember 2008(BGBl. I S. 2586), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 21. Juli 2012(BGBl. I S. 1577)“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die An-gabe „29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170)“durch „22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)“, die Angabe „7. August2007 (BGBl. I S. 1786)“ durch „29. Ju-li 2009 (BGBl. I S. 2353)“ und die An-gabe „17. Dezember 2008 (BGBl. IS. 2586)“ durch „29. Juli 2009 (BGBl. IS. 2258)“ ersetzt.

7. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter„Gemeinden und Landkreise“ durch„Gemeinden, Landkreise und Zweck-verbände“, die Angabe „21. März2005 (GVBl. I S. 229)“ durch „16. De-zember 2011 (GVBl. I S. 786)“ unddie Wörter „die Gemeinde oder denLandkreis“ durch „die Gemeinde,den Landkreis oder den Zweckver-band“ ersetzt.

8. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden Satz 3 und 4 auf-gehoben.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter„Die sonstigen Beteiligten“ durch„Der Pflichtige, die sonstigen Be-teiligten“ ersetzt.

9. Nach § 17a wird als § 17b eingefügt:

㤠17b

Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

(1) Die Vollstreckungsbehördenkönnen, soweit der Gläubiger diesnicht ausgeschlossen hat, die Ge-richtsvollzieher um Vollstreckung er-

430 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012

1) Ändert FFN 304-12

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

Vom 21. November 2012

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suchen; dies gilt auch für Vollstre-ckungsbehörden im Geltungsbereichdes Grundgesetzes, die diesem Ge-setz nicht unterliegen.

(2) Wird die Vollstreckung durchGerichtsvollzieher durchgeführt, fin-den die Vorschriften des Achten Bu-ches der Zivilprozessordnung Anwen-dung. An die Stelle der vollstreckba-ren Ausfertigung des Schuldtitels trittdas schriftliche Vollstreckungsersu-chen der Vollstreckungsbehörde; ei-ner Zustellung des Vollstreckungser-suchens bedarf es nicht. Wird dieVollstreckung aufgrund einer völker-rechtlichen Vereinbarung durchge-führt, bestimmt sich nach dieser Ver-einbarung, durch welche Unterlagendas Vorliegen der Vollstreckungs-voraussetzungen nachgewiesen wird.

(3) Das Vollstreckungsersuchennach Abs. 2 Satz 2 muss mindestensenthalten:

1. die Bezeichnung und das Dienst-siegel der Vollstreckungsbehördesowie die Unterschrift des Behör-denleiters oder seines Beauftrag-ten,

2. die Bezeichnung des zu vollstre-ckenden Verwaltungsaktes unterAngabe der erlassenden Behörde,des Datums und des Aktenzei-chens,

3. die Angabe des Grundes und derHöhe der Geldforderung,

4. die Angabe, dass der Verwal-tungsakt unanfechtbar gewordenist oder die aufschiebende Wir-kung eines Rechtsbehelfs entfällt,

5. die Bezeichnung der Person, ge-gen die sich die Vollstreckungrichten soll,

6. die Angabe, wann der Pflichtigegemahnt worden ist oder aus wel-chem Grund die Mahnung unter-blieben ist.

Wird das Vollstreckungsersuchen mit-hilfe automatischer Einrichtungen er-stellt, ist es mit einem Dienstsiegel zuversehen; einer Unterschrift bedarf esnicht.“

10. § 27 wird wie folgt gefasst:

㤠27

Vermögensauskunft des Pflichtigen

(1) Der Pflichtige hat der Vollstre-ckungsbehörde auf deren Anordnungfür die Vollstreckung einer ForderungAuskunft über sein Vermögen nachMaßgabe der folgenden Vorschriftenzu erteilen, wenn er die Forderungnicht binnen zwei Wochen begleicht,nachdem ihn die Vollstreckungsbe-hörde unter Hinweis auf die Ver-pflichtung zur Abgabe der Vermö-gensauskunft zur Zahlung aufgefor-dert hat. Zusätzlich hat er seinen Ge-burtsnamen, sein Geburtsdatum undseinen Geburtsort anzugeben. Han-

delt es sich bei dem Pflichtigen umeine juristische Person oder um einePersonenvereinigung, so hat er seineFirma, die Nummer des Registerblattsim Handelsregister und seinen Sitzanzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat derPflichtige alle ihm gehörenden Ver-mögensgegenstände anzugeben. BeiForderungen sind Grund und Beweis-mittel zu bezeichnen. Ferner sind an-zugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungendes Pflichtigen an eine naheste-hende Person nach § 138 der In-solvenzordnung vom 5. Oktober1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 20. De-zember 2011 (BGBl. I S. 2854), diedieser in den letzten zwei Jahrenvor dem Termin nach Abs. 6 undbis zur Abgabe der Vermögens-auskunft vorgenommen hat;

2. die unentgeltlichen Leistungendes Pflichtigen, die dieser in denletzten vier Jahren vor dem Ter-min nach Abs. 6 und bis zur Abga-be der Vermögensauskunft vorge-nommen hat, sofern sie sich nichtauf gebräuchliche Gelegenheits-geschenke geringen Werts richte-ten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1und 2 der Zivilprozessordnung derPfändung offensichtlich nicht unter-worfen sind, brauchen nicht angege-ben zu werden, es sei denn, dass eineAustauschpfändung in Betrachtkommt.

(3) Der Pflichtige hat zu Protokollan Eides statt zu versichern, dass erdie von ihm verlangten Angabennach Abs. 1 und 2 nach bestem Wis-sen und Gewissen richtig und voll-ständig gemacht habe. Für die Versi-cherung an Eides statt gilt § 27 Abs. 2bis 5 des Hessischen Verwaltungsver-fahrensgesetzes.

(4) Ein Pflichtiger, der die Vermö-gensauskunft nach Abs. 3 Satz 1,nach § 802c der Zivilprozessordnungoder nach § 284 der Abgabenordnunginnerhalb der letzten zwei Jahre ab-gegeben hat, ist zur erneuten Abgabenur verpflichtet, wenn anzunehmenist, dass sich seine Vermögensverhält-nisse wesentlich geändert haben. DieVollstreckungsbehörde hat von Amtswegen festzustellen, ob beim zentra-len Vollstreckungsgericht nach§ 802k Abs. 1 der Zivilprozessord-nung in den letzten zwei Jahren einaufgrund einer Vermögensauskunftdes Pflichtigen erstelltes Vermögens-verzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Die Ladung zu dem Termin zurAbgabe der Vermögensauskunft istdem Pflichtigen selbst zuzustellen,auch wenn dieser einen Bevollmäch-tigten bestellt hat; einer Mitteilung anden Bevollmächtigten bedarf es nicht.Die Ladung kann mit der Fristsetzung

Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012 431

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nach Abs. 1 Satz 1 verbunden wer-den. Der Termin zur Abgabe der Ver-mögensauskunft soll nicht vor Ablaufeines Monats nach Zustellung der La-dung bestimmt werden. Ein Rechts-behelf gegen die Anordnung der Ab-gabe der Vermögensauskunft hat kei-ne aufschiebende Wirkung. DerPflichtige hat die zur Vermögensaus-kunft erforderlichen Unterlagen imTermin vorzulegen. Hierüber undüber seine Rechte und Pflichten nachAbs. 2 und 3, über die Folgen einerunentschuldigten Terminssäumnisoder einer Verletzung seiner Aus-kunftspflichten sowie über die Mög-lichkeit der Eintragung in das Schuld-nerverzeichnis bei Abgabe der Ver-mögensauskunft ist der Pflichtige beider Ladung zu belehren.

(6) Im Termin zur Abgabe der Ver-mögensauskunft erstellt die Vollstre-ckungsbehörde ein elektronischesDokument mit den nach Abs. 1 und 2erforderlichen Angaben (Vermögens-verzeichnis). Diese Angaben sinddem Pflichtigen vor Abgabe der Ver-sicherung an Eides statt nach Abs. 3vorzulesen oder zur Durchsicht auf ei-nem Bildschirm wiederzugeben. DemPflichtigen ist auf Verlangen ein Aus-druck zu erteilen. Die Vollstreckungs-behörde hinterlegt das Vermögens-verzeichnis bei dem zentralen Voll-streckungsgericht nach § 802k Abs. 1der Zivilprozessordnung. Die Einzel-heiten des Inhalts und der Form so-wie die Aufnahme und Übermittlungdes Vermögensverzeichnisses habenden Vorgaben der Verordnung nach§ 802k Abs. 4 der Zivilprozessord-nung zu entsprechen.

(7) Ist der Pflichtige ohne ausrei-chende Entschuldigung in dem zurAbgabe der Vermögensauskunft an-beraumten Termin nicht erschienenoder verweigert er ohne Grund dieAbgabe der Vermögensauskunft, sokann die Vollstreckungsbehörde dieAnordnung der Haft zur Erzwingungder Abgabe beantragen. Zuständigfür die Anordnung der Haft ist dasAmtsgericht, in dessen Bezirk derPflichtige im Zeitpunkt der Fristset-zung nach Abs. 1 Satz 1 seinenWohnsitz oder in Ermangelung einessolchen seinen Aufenthaltsort hat.Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozess-ordnung gelten entsprechend. An dieStelle des Vollstreckungstitels tritt dieschriftliche Erklärung der Vollstre-ckungsbehörde über den Grund, dieHöhe und die Vollstreckbarkeit derForderung. Wird die Erklärung mit-hilfe automatischer Einrichtungen er-stellt, ist sie mit einem Dienstsiegel zuversehen; einer Unterschrift bedarf esnicht. Das Amtsgericht kann den Er-lass des Haftbefehls bis zur Unan-fechtbarkeit der nach Abs. 5 ergange-nen Anordnung aussetzen. Der Be-schluss des Amtsgerichts, mit demder Antrag der Vollstreckungsbehör-de auf Anordnung der Haft abgelehnt

wird, unterliegt der Beschwerde nachden §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-ordnung.

(8) Die Vollstreckungsbehördekann die Eintragung des Pflichtigenin das Schuldnerverzeichnis nach§ 882h Abs. 1 der Zivilprozessord-nung anordnen, wenn

1. der Pflichtige seiner Pflicht zurAbgabe der Vermögensauskunftnicht nachgekommen ist,

2. eine Vollstreckung nach dem In-halt des Vermögensverzeichnissesoffensichtlich nicht geeignet wäre,zu einer vollständigen Befriedi-gung der Forderung zu führen,wegen der die Vermögensaus-kunft verlangt wurde oder wegender die Vollstreckungsbehördevorbehaltlich der Fristsetzungnach Abs. 1 Satz 1 und der Sperr-wirkung nach Abs. 4 eine Vermö-gensauskunft verlangen könnte,oder

3. der Pflichtige nicht innerhalb ei-nes Monats nach Abgabe der Ver-mögensauskunft die Forderung,wegen der die Vermögensaus-kunft verlangt wurde, vollständigbefriedigt. Gleiches gilt, wenn dieVollstreckungsbehörde vorbehalt-lich der Fristsetzung nach Abs. 1Satz 1 und der Sperrwirkung nachAbs. 4 eine Vermögensauskunftverlangen kann, sofern der Pflich-tige die Forderung nicht innerhalbeines Monats befriedigt, nachdemer auf die Möglichkeit der Eintra-gung in das Schuldnerverzeichnishingewiesen wurde.

Die Eintragungsanordnung soll kurzschriftlich begründet werden. Sie hatdie in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivil-prozessordnung genannten Daten zuenthalten. Sind der Vollstreckungsbe-hörde die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis3 der Zivilprozessordnung im Schuld-nerverzeichnis anzugebenden Datennicht bekannt, holt sie Auskünfte ein,um die erforderlichen Daten zu be-schaffen. Die Eintragungsanordnungist dem Pflichtigen zuzustellen.

(9) Ein Rechtsbehelf gegen dieEintragungsanordnung nach Abs. 8hat keine aufschiebende Wirkung.Nach Ablauf eines Monats seit derZustellung hat die Vollstreckungsbe-hörde die Eintragungsanordnungdem zentralen Vollstreckungsgerichtnach § 882h Abs. 1 der Zivilprozess-ordnung mit den in § 882b Abs. 2 und3 der Zivilprozessordnung genanntenDaten elektronisch zu übermitteln.Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Ge-währung einer Aussetzung der Voll-ziehung der Eintragungsanordnungoder auf Anordnung der aufschieben-den Wirkung des Rechtsbehelfs an-hängig sind, die Aussicht auf Erfolghaben.

(10) Ist die Eintragung in dasSchuldnerverzeichnis nach § 882h

432 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012

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Abs. 1 der Zivilprozessordnung er-folgt, sind Entscheidungen überRechtsbehelfe des Pflichtigen gegendie Eintragungsanordnung durch dieVollstreckungsbehörde oder durchdas Verwaltungsgericht dem zentra-len Vollstreckungsgericht nach§ 882h Abs. 1 der Zivilprozessord-nung elektronisch zu übermitteln.Form und Übermittlung der Eintra-gungsanordnung nach Abs. 9 Satz 2sowie der Entscheidung nach Satz 1haben den Vorgaben der Verordnungnach § 882h Abs. 3 der Zivilprozess-ordnung zu entsprechen.

(11) Die Vollstreckungsbehördekann unter den Voraussetzungen desAbs. 1 Satz 1 den nach § 802e Abs. 1der Zivilprozessordnung zuständigenGerichtsvollzieher um Abnahme derVermögensauskunft und der eides-stattlichen Versicherung des Pflichti-gen ersuchen. Das Verfahren richtetsich nach den §§ 802c bis 802l der Zivilprozessordnung. Für denVollstreckungstitel gilt Abs. 7 Satz 4und 5.“

11. Nach § 29 wird als § 29a eingefügt:

㤠29a

Gütliche und zügige Erledigung;Vollstreckungsaufschub bei

Zahlungsvereinbarung

(1) Die Vollstreckungsbehörde sollin jeder Lage des Verfahrens auf einegütliche und zügige Erledigung hin-wirken.

(2) Die Vollstreckungsbehördekann, soweit der Gläubiger dies nichtausgeschlossen hat, jederzeit wäh-rend des Vollstreckungsverfahrensdem Pflichtigen eine Zahlungsfristeinräumen oder eine Tilgung durchTeilleistungen (Ratenzahlungen) ge-statten, wenn der Pflichtige glaubhaftdarlegt, die nach Höhe und Zeitpunktfestzusetzenden Zahlungen erbringenzu können. Soweit ein Zahlungsplannach Satz 1 festgesetzt wird, ist dieVollstreckung aufgeschoben. Die Til-gung soll binnen zwölf Monaten ab-geschlossen sein.

(3) Die Vollstreckungsbehörde un-terrichtet den Gläubiger unverzüglichüber den nach Abs. 2 festgesetztenZahlungsplan und den Vollstre-ckungsaufschub. Widerspricht derGläubiger unverzüglich, so wird derZahlungsplan mit der Unterrichtungdes Pflichtigen hinfällig; zugleich en-det der Vollstreckungsaufschub. Die-selben Wirkungen treten ein, wennder Pflichtige mit einer festgesetz-ten Zahlung ganz oder teilweise län-ger als zwei Wochen in Rückstandgerät.

(4) Für den Vollziehungsbeamtengelten Abs. 1 und 2 während der vonihm nach diesem Gesetz durchzufüh-renden Aufgaben und Abs. 3 für den

von ihm festgesetzten Zahlungsplanentsprechend.“

12. § 33a wird wie folgt gefasst:

㤠33a

Abnahme der Vermögensauskunftnach Pfändungsversuch

Hat der Pflichtige die Durchsu-chung (§ 7) verweigert oder ergibtder Pfändungsversuch, dass einePfändung voraussichtlich nicht zu ei-ner vollständigen Befriedigung desGläubigers führen wird, so kann dieVollstreckungsbehörde die Vermö-gensauskunft nach § 27 ohne Setzeneiner Zahlungsfrist nach § 27 Abs. 1Satz 1 und abweichend von § 27Abs. 5 Satz 2 und 3 abnehmen.“

13. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe„§ 811 Abs. 1, §§ 811a bis 813 und§ 813b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1und Abs. 3 bis 6“ durch „§ 811Abs. 1 und §§ 811a bis 813“ er-setzt.

b) Abs. 6 wird aufgehoben.

14. In § 47 Abs. 4 Satz 1 werden die An-gabe „26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)“ durch „8. Dezember 2010(BGBl. I S. 1864)“ und die Angabe„26. März 2007 (BGBl. I S. 370)“durch „8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)“ ersetzt.

15. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird nach der Angabe„Satz 2“ die Angabe „und Abs. 4“eingefügt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe„Abs. 4“ durch „Abs. 5“ ersetzt.

16. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Erteilt der Pflichtige dieAuskunft nicht, so ist er verpflich-tet, auf Anordnung der Vollstre-ckungsbehörde ihr gegenüberoder auf Antrag der Vollstre-ckungsbehörde gegenüber demnach § 802e Abs. 1 der Zivilpro-zessordnung zuständigen Ge-richtsvollzieher die Auskunft zuProtokoll zu geben und seine An-gaben an Eides statt zu versichern.Für die Auskunft und die eides-stattliche Versicherung gegenüberder Vollstreckungsbehörde gilt§ 27 Abs. 3, 5 Satz 1 und 4 undAbs. 7 entsprechend. Für das Ver-fahren des Gerichtsvollziehers gel-ten § 802c Abs. 3, § 802e Abs. 2,§ 802f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3Satz 2 und Abs. 4, §§ 802g bis 802iund § 802j Abs. 1 und 2 der Zivil-

Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012 433

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prozessordnung entsprechend; andie Stelle des Vollstreckungstitelstritt die schriftliche Erklärung derVollstreckungsbehörde über denGrund, die Höhe und die Voll-streckbarkeit der Forderung. Wirddie Erklärung mithilfe automati-scher Einrichtungen erstellt, ist siemit einem Dienstsiegel zu verse-hen; einer Unterschrift bedarf esnicht.“

b) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe„vor dem nach § 899 Abs. 1 der Zi-vilprozessordnung zuständigenAmtsgericht“ durch „gegenüberdem nach § 802e Abs. 1 der Zivil-prozessordnung zuständigen Ge-richtsvollzieher“ ersetzt.

17. In § 63 wird die Angabe „16. Mai2008 (BGBl. I S. 842)“ durch „23. Mai2011 (BGBl. I S. 920)“ ersetzt.

18. In § 64 Abs. 1 wird die Angabe „12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000)“durch „6. Dezember 2011 (BGBl. IS. 2515)“ ersetzt.

19. In § 65 wird die Angabe „20. März2009 (BGBl. I S. 607)“ durch „26. Juni2012 (BGBl. I S. 1375)“ ersetzt.

20. Dem § 74 Abs. 4 wird folgender Satzangefügt:

„Neben den Zinsen werden keineSäumniszuschläge erhoben.“

21. § 76a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 901,904 bis 906, 909 und 910“ durch„§ 802g Abs. 2 und § 802h“ er-setzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

22. § 77 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird die Sache beim Pflichti-gen nicht vorgefunden, so hat er aufAnordnung der Vollstreckungsbehör-de ihr gegenüber oder auf Antrag derVollstreckungsbehörde gegenüberdem nach § 802e Abs. 1 der Zivilpro-zessordnung zuständigen Gerichts-vollzieher zu Protokoll an Eides stattzu versichern, dass er die Sache nichtbesitze und auch nicht wisse, wo siesich befinde. Die Vollstreckungsbe-hörde oder, wenn die eidesstattlicheVersicherung vor dem Gerichtsvoll-zieher abzugeben ist, der Gerichts-vollzieher kann eine der Lage der Sa-che entsprechende Änderung dervom Pflichtigen eidesstattlich zu ver-sichernden Angaben beschließen. Fürdie eidesstattliche Versicherung ge-genüber der Vollstreckungsbehördegilt § 27 Abs. 3, 5 Satz 1 und 4 und

Abs. 7 entsprechend. Stellt die Voll-streckungsbehörde beim Gerichts-vollzieher einen Antrag auf Abnahmeder eidesstattlichen Versicherung,sind dem Antrag beglaubigte Ab-schriften des Verwaltungsaktes sowieder Niederschrift über den erfolglo-sen Wegnahmeversuch beizufügen.Für das Verfahren des Gerichtsvoll-ziehers gelten § 802c Abs. 3, § 802eAbs. 2, § 802f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2und 3 Satz 2 und Abs. 4, §§ 802g bis802i und § 802j Abs. 1 und 2 der Zi-vilprozessordnung entsprechend.“

23. In § 80 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe„19. November 2008 (GVBl. I S. 970)“durch „9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)“ersetzt.

24. § 81 wird wie folgt gefasst:

a) Die Überschrift wird wie folgt ge-fasst:

„Übergangsvorschriften“

b) Der bisherige Wortlaut wirdAbs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für Vollstreckungsverfah-ren, die vor dem 1. Januar 2013eingeleitet sind, sind die §§ 17a,27, 33a, 34, 51 Abs. 3 und 4, § 76aAbs. 2 und § 77 Abs. 2 sowie diedarin genannten Bestimmungender Zivilprozessordnung in der biszum 31. Dezember 2012 geltendenFassung weiter anzuwenden. DieAbgabe einer eidesstattlichen Ver-sicherung nach § 27 Abs. 3 Satz 1oder nach § 807 der Zivilprozess-ordnung oder nach § 284 der Ab-gabenordnung in der jeweils biszum 31. Dezember 2012 geltendenFassung steht der Abgabe einerVermögensauskunft nach § 27Abs. 3 Satz 1 oder nach § 802c derZivilprozessordnung oder nach§ 284 der Abgabenordnung in derjeweils ab dem 1. Januar 2013 gel-tenden Fassung gleich. Kann dieVollstreckungsbehörde aus diesemGrunde keine Vermögensauskunftverlangen, ist sie nach Maßgabedes § 299 Abs. 1 der Zivilprozess-ordnung dazu befugt, das beimVollstreckungsgericht verwahrteVermögensverzeichnis einzuse-hen, das der eidesstattlichen Ver-sicherung zugrunde liegt, und sichaus ihm Abschriften erteilen zulassen.“

25. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden dasKomma und das Wort „Außer-krafttreten“ gestrichen.

b) Die Angabe „1.“ vor Satz 1wird gestrichen.

c) Nr. 2 wird aufgehoben.

434 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012

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Artikel 22)

Änderung der HessischenVerwaltungsvollstreckungskosten-

ordnung

Die Hessische Verwaltungsvollstre-ckungskostenordnung vom 9. Dezember1966 (GVBl. I S. 327), zuletzt geändertdurch Verordnung vom 23. November2011 (GVBl. I S. 754), wird wie folgt geän-dert:

1. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:

㤠1a

Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Für die Abnahme einer Vermögens-auskunft durch die Vollstreckungsbehör-de nach §§ 27 und 33a des HessischenVerwaltungsvollstreckungsgesetzes wirdeine Gebühr von 40 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, so-bald die Anordnung zur Abgabe der Ver-mögensauskunft mit der Ladung zu demTermin zur Abgabe der Vermögensaus-kunft zum Zwecke der Zustellung zurPost gegeben worden ist oder der mit derZustellung Beauftragte Schritte zur Aus-führung des Auftrages unternommen hat.Wird zu einem späteren Zeitpunkt vonder Abnahme der Vermögensauskunft ab-gesehen, so kann die Gebühr ermäßigtoder von ihrer Erhebung ganz abgesehenwerden. Eine Gebühr ist nicht zu erhe-ben, wenn die Abnahme der Vermögens-auskunft nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hes-sischen Verwaltungsvollstreckungsgeset-zes unterbleibt.“

2. § 4a wird wie folgt gefasst:

㤠4a

Gebühr für die Abnahme dereidesstattlichen Versicherung

Für die Abnahme der eidesstattli-chen Versicherung durch die Vollstre-ckungsbehörde nach § 51 Abs. 3 und4 des Hessischen Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes wird eine Gebühr

von 36 Euro erhoben. § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“

3. § 7a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entspre-chend.“

4. In § 11 Abs. 1 Nr. 10 werden nachdem Wort „Gerichtskosten“ die Wör-ter „und Gerichtsvoll zieherkosten“eingefügt.

5. Nach § 13 wird als § 13a eingefügt:

㤠13a

Übergangsvorschrift

Für die Abnahme einer eidesstatt-lichen Versicherung sind die §§ 4aund 7a in der bis zum 31. Dezember2012 geltenden Fassung weiter anzu-wenden, wenn das Vollstreckungs-verfahren vor dem 1. Januar 2013eingeleitet wurde.“

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden dasKomma und das Wort „Außer-krafttreten“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3

Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch Art. 2 die HessischeVerwaltungsvollstreckungskostenordnunggeändert wird, bleibt die Befugnis der zu-ständigen Stelle, die Verordnung künftigzu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft.

Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012 435

2) Ändert FFN 304-13

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 21. November 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r d e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

R h e i n

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436 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012

Artikel 11)

Das Gesetz über kommunale Abgabenvom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 31. Ja-nuar 2005 (GVBl. I S. 54), wird wie folgtgeändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgtgeändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird fol-gende Angabe eingefügt:

„§ 6a Abgabenbescheide und Beauftragung Dritter“

b) Nach der Angabe zu § 11 wird fol-gende Angabe eingefügt:

„§ 11a Wiederkehrende Straßenbeiträge“

c) Die Angabe zum Dritten Teil wirdwie folgt gefasst:

„D r i t t e r T e i l

Schlussvorschriften

§ 14 Übergangsvorschrift

§ 15 Ausführungsvorschriften

§ 16 Einschränkung von Grund-rechten

§ 17 Inkrafttreten“

1a. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 3bis 6“ durch „§§ 3 bis 6a“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf kommunale Abgabensind die folgenden Bestimmungender Abgabenordnung in der jeweilsgeltenden Fassung entsprechend an-zuwenden, soweit nicht dieses Gesetzoder andere Bundes- oder Landesge-setze besondere Vorschriften enthal-ten:

1. aus dem Ersten Teil – EinleitendeVorschriften –

a) über den Anwendungsbe-reich § 2,

b) über die steuerlichen Begriffs-bestimmungen § 3 Abs. 1, 4und 5, §§ 5, 7 bis 15,

c) über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben

aa) die Vorschrift gilt nur fürkommunale Steuern,

bb) bei der Hundesteuerdarf in SchadensfällenAuskunft über Namenund Anschrift des Hun-dehalters an Behörden

und Schadensbeteiligtegegeben werden,

cc) die Entscheidung nachAbs. 4 Nr. 5 Buchst. ctrifft der Gemeindevor-stand der Gemeindeoder der Kreisausschussdes Landkreises, denendie Abgabe zusteht,

d) über die Haftungsbeschrän-kung für Amtsträger § 32,

2. aus dem Zweiten Teil – Steuer-schuldrecht –

a) über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

b) über das Steuerschuldverhält-nis §§ 37 bis 49,

c) über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dassdie Wörter ‚oder eine Steuer-hehlerei‘ gestrichen werden,§§ 73 bis 75, 77,

3. aus dem Dritten Teil – AllgemeineVerfahrensvorschriften –

a) über die Verfahrensgrundsät-ze §§ 78 bis 93, § 96 Abs. 1 bis6, Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5,§§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2und 4,

b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßga-be, dass in § 126 Abs. 2 und in§ 132 das Wort ‚finanzgericht-lichen‘ durch das Wort ‚ver-waltungsgerichtlichen‘ ersetztwird,

4. aus dem Vierten Teil – Durchfüh-rung der Besteuerung –

a) über die Mitwirkungspflich-ten §§ 140, 145 bis 149, § 150Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,

b) über das Festsetzungs- undFeststellungsverfahren §§ 155,156 Abs. 2, 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, §§ 164 bis168, § 169 mit der Maßgabe,dass die Festsetzungsfristnach Abs. 2 Satz 1 einheitlichvier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis3, Abs. 3 a mit der Maßgabe,dass die Angabe ‚§ 100 Abs. 1Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3Satz 1, § 101 der Finanzge-richtsordnung‘ durch ‚§ 113Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2,Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 derVerwaltungsgerichtsordnung‘1) Ändert FFN 334-7

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben

und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Vom 21. November 2012

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Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012 437

ersetzt wird, Abs. 7 bis 14, §§ 191 bis 194,

5. aus dem Fünften Teil – Erhe-bungsverfahren –

a) über die Verwirklichung, dieFälligkeit und das Erlöschenvon Ansprüchen aus demSteuerschuldverhältnis §§ 218,219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1und 2, §§ 225 bis 232,

b) über die Verzinsung und dieSäumniszuschläge § 233, § 234Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mitder Maßgabe, dass in Abs. 3die Angabe ‚§ 137 Satz 1 derFinanzgerichtsordnung‘ durch‚§ 155 Abs. 5 der Verwal-tungsgerichtsordnung‘ ersetztwird, § 237 Abs. 1 mit derMaßgabe, dass das Wort ‚Ein-spruch‘ durch ‚Widerspruch‘und die Wörter ‚eine Ein-spruchsentscheidung‘ durch‚einen Widerspruchsbescheid‘ersetzt werden, Abs. 2 undAbs. 4 mit der Maßgabe, dassdie Angabe ‚und 3 gelten‘durch das Wort ‚gilt‘ ersetztwird, §§ 238 bis 240,

c) über die Sicherheitsleistung§§ 241 bis 248,

6. aus dem Sechsten Teil – Vollstre-ckung – § 251 Abs. 3, § 261.“

3. In § 5 Abs. 3 wird nach der Angabe„bis 398“ die Angabe „und 407“ ein-gefügt.

4. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für das Bußgeldverfahrengelten die §§ 391, 393, 396, 397,407 und 411 der Abgabenordnungentsprechend.“

b) In Abs. 5 wird nach dem Wort„Ordnungswidrigkeiten“ die An-gabe „in der Fassung der Be-kanntmachung vom 19. Februar1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 29. Juli2009 (BGBl. I S. 2353),“ eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Es kann davon abgesehenwerden, kommunale Abgabenfestzusetzen, zu erheben odernachzufordern, wenn der Betragniedriger ist als zehn Euro. Von ei-ner Erstattung kann abgesehenwerden, wenn der Betrag niedri-ger ist als 2,50 Euro.“

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Centbeträge können beider Festsetzung von kommunalenAbgaben auf volle Euro abgerun-

det und bei der Erstattung auf vol-le Euro aufgerundet werden.“

6. Nach § 6 wird als § 6a eingefügt:

㤠6a

Abgabenbescheide undBeauftragung Dritter

(1) Die Festsetzung und Erhebungmehrerer Abgaben, die denselbenAbgabenpflichtigen betreffen, kön-nen in einem Bescheid zusammenge-fasst werden.

(2) Ein Bescheid über Abgaben füreinen bestimmten Zeitabschnitt kannbestimmen, dass er auch für künftigeZeitabschnitte gilt, solange sich dieBerechnungsgrundlagen und der Ab-gabenbetrag nicht ändern. Abgaben-bescheide mit Dauerwirkung sindvon Amts wegen aufzuheben oder zuändern, wenn die Abgabenpflichtentfällt oder sich die Höhe der Abga-ben ändert.

(3) Die Gemeinden und Landkrei-se können in ihren Gebühren- undBeitragssatzungen bestimmen, dassdie Ermittlung von Berechnungs-grundlagen, die Abgabenberech-nung, die Ausfertigung und Versen-dung von Abgabenbescheiden sowiedie Entgegennahme der zu entrich-tenden Abgaben von einem damit be-auftragten Dritten wahrgenommenwerden. Der Dritte darf nur beauf-tragt werden, wenn die ordnungsge-mäße Erledigung und Prüfung nachden für die Gemeinden und Land-kreise geltenden Vorschriften ge-währleistet ist. Die Gemeinden undLandkreise können sich zur Erledi-gung der in Satz 1 genannten Aufga-ben auch der Datenverarbeitungsan-lagen Dritter bedienen.“

7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Landkreise und die kreis-freien Städte können eine Steuer fürdie Errichtung, Erweiterung und Fort-führung eines nach den Vorschriftendes Hessischen Gaststättengesetzesvom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), ge-ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom28. März 2012 (GVBl. S. 50) be-triebenen Gaststättengewerbes erhe-ben.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gebührenaufkommensoll die voraussichtlichen Kostenfür den betreffenden Verwaltungs-zweig nicht übersteigen und in derRegel dessen Kosten decken. DieGebühren sind nach dem Verwal-tungsaufwand zu bemessen; dasInteresse des Gebührenpflichtigenkann berücksichtigt werden. Ent-hält ein Rechtsakt der Europäi-

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schen Gemeinschaften Vorgabenfür die Höhe der Verwaltungsge-bühren, sind diese nach Maßgabedes Rechtsakts zu bemessen.“

b) In Abs. 3 wird die Angabe „13 und§ 17 Abs. 1 des Hessischen Ver-waltungskostengesetzes in der je-weiligen Fassung“ durch „13, 16und 17 Abs. 1 des Hessischen Ver-waltungskostengesetzes in derFassung vom 12. Januar 2004(GVBl. I S. 36), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 9. Juli 2009(GVBl. I S. 253)“ ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10

Benutzungsgebühren

(1) Die Gemeinden und Landkrei-se können als Gegenleistung für dieInanspruchnahme ihrer öffentlichenEinrichtungen Benutzungsgebührenerheben. Die Gebührensätze sind inder Regel so zu bemessen, dass dieKosten der Einrichtung gedeckt wer-den. Das Gebührenaufkommen solldie Kosten der Einrichtung nichtübersteigen. § 121 Abs. 8 der Hessi-schen Gemeindeordnung bleibt un-berührt.

(2) Die Kosten nach Abs. 1 sindnach betriebswirtschaftlichen Grund-sätzen zu ermitteln. Zu den Kostenzählen insbesondere Aufwendungenfür die laufende Verwaltung und Un-terhaltung der Einrichtung, Entgeltefür in Anspruch genommene Fremd-leistungen, angemessene Abschrei-bungen sowie eine angemessene Ver-zinsung des Anlagekapitals. Bei derVerzinsung bleibt der aus Beiträgenund Zuschüssen Dritter aufgebrachteKapitalanteil außer Betracht. Ab-schreibungen dürfen auf beitrags-finanzierte Investitionsaufwendungennur erfolgen, wenn die zu ihrer Finanzierung erhobenen Beiträgejährlich in einem der Abschreibungentsprechenden Zeitraum aufgelöstwerden. Der Berechnung der Ab-schreibungen kann der Anschaf-fungs- oder Herstellungswert oderder Wiederbeschaffungszeitwert zu-grunde gelegt werden. Der Ermitt-lung der Kosten kann ein mehrjähri-ger Kalkulationszeitraum zugrundegelegt werden, der fünf Jahre nichtüberschreiten soll. Kostenüberde-ckungen, die sich am Ende diesesZeitraumes ergeben, sind innerhalbder folgenden fünf Jahre auszuglei-chen, Kostenunterdeckungen sollenin diesem Zeitraum ausgeglichenwerden.

(3) Die Gebühr ist nach Art undUmfang der Inanspruchnahme derEinrichtung zu bemessen (Wirklich-keitsmaßstab). Wenn das besondersschwierig oder wirtschaftlich nichtvertretbar ist, kann ein Wahrschein-lichkeitsmaßstab gewählt werden,

der nicht in einem offensichtlichenMissverhältnis zu der Inanspruchnah-me stehen darf. In der Satzung kön-nen Mindestsätze festgelegt werden.Die Erhebung einer Grundgebühr ne-ben einer Gebühr nach Satz 1 bis 3 istzulässig.

(4) Bei der Gebührenbemessungkönnen sonstige Merkmale, insbeson-dere soziale Gesichtspunkte oder ei-ne Ehrenamtstätigkeit, berücksichtigtwerden, wenn öffentliche Belange esrechtfertigen. Dies gilt nicht für Ein-richtungen mit Anschluss- und Benut-zungszwang.

(5) Auf die Gebühren können abBeginn des Erhebungszeitraums an-gemessene Vorauszahlungen ver-langt werden.

(6) Grundstücksbezogene Benut-zungsgebühren ruhen als öffentlicheLast auf dem Grundstück.

(7) Die Gebührenpflichtigengrundstücksbezogener Benutzungs-gebühren sind berechtigt, in die Kos-tenrechnung und die Gebührenkal-kulation Einsicht zu nehmen. § 29 desHessischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes vom 15. Januar 2010 (GVBl. IS. 18) gilt entsprechend.“

10. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11

Beiträge

(1) Die Gemeinden und Landkrei-se können zur Deckung ihres Auf-wands für die Herstellung, Anschaf-fung, Erweiterung und Erneuerungihrer öffentlichen Einrichtungen Bei-träge erheben. Die Gemeinden sollenfür den Umbau und Ausbau der öf-fentlichen Straßen, Wege und Plätze(Verkehrsanlagen), der über die lau-fende Unterhaltung und Instandset-zung hinausgeht, Beiträge erheben.Soweit die öffentlichen Verkehrsanla-gen im Außenbereich liegen, könnendie Gemeinden solche Beiträge (Stra-ßenbeiträge) für die Herstellung, denUmbau und den Ausbau erheben. DieBeiträge werden von den Grund-stückseigentümern erhoben, denendie Möglichkeit der Inanspruchnah-me der Einrichtungen nicht nur vorü-bergehende Vorteile bietet.

(2) Der Aufwand im Sinne desAbs. 1 umfasst auch den Wert der vonder Gemeinde oder dem Landkreisbereitgestellten eigenen Grundstückeim Zeitpunkt der Bereitstellung. Erkann nach den tatsächlich entstande-nen Kosten oder nach Einheitssätzenermittelt werden. Die Einheitssätzesind nach den Kosten festzusetzen,die in der Gemeinde oder dem Land-kreis üblicherweise durchschnittlichfür vergleichbare Einrichtungen auf-gebracht werden müssen. Bei Beiträ-gen für leitungsgebundene Einrich-tungen (Anschlussbeitrag) kann die

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Aufwandsermittlung für die gesamteöffentliche Einrichtung (Globalkalku-lation) oder für einen sowohl zeitlichals auch hinsichtlich des Baupro-gramms sowie der bevorteiltenGrundstücke repräsentativen Teil deröffentlichen Einrichtung (Rechnungs-periodenkalkulation) erfolgen.

(3) Beiträge können für denGrunderwerb, die Freilegung und fürnutzbare Teile der Einrichtung selbst-ständig erhoben werden (Kostenspal-tung). Es können Teilbeitragssätzefestgelegt werden. Verkehrsanlagenkönnen auch abschnittsweise abge-rechnet werden. Die Abschnitte kön-nen nach örtlich erkennbaren Merk-malen ausgerichtet oder nach rechtli-chen Gesichtspunkten gebildet wer-den.

(4) Bei einem Umbau und Ausbauvon Verkehrsanlagen nach Abs. 1Satz 2 bleiben bei der Bemessung desBeitrages mindestens 25 Prozent desAufwands außer Ansatz, wenn dieseEinrichtungen überwiegend dem An-liegerverkehr dienen, mindestens 50 Prozent, wenn sie überwiegenddem innerörtlichen Durchgangsver-kehr dienen und mindestens 75 Pro-zent, wenn sie überwiegend demüberörtlichen Durchgangsverkehr die-nen. Bei anderen Einrichtungen bleibt,wenn sie neben den Beitragspflichti-gen auch der Allgemeinheit die Mög-lichkeit zur Inanspruchnahme bieten,ein Anteil außer Ansatz, der den Vor-teil der Allgemeinheit berücksichtigt.

(5) Die Beiträge sind nach denVorteilen zu bemessen. Dabei könnenGruppen von Beitragspflichtigen mitannähernd gleichen Vorteilen zusam-mengefasst werden. Wird eine Bei-tragssatzung für mehrere gleichartigeEinrichtungen erlassen und kann derBeitragssatz für die einzelnen Ein-richtungen in ihr nicht festgelegt wer-den, so genügt es, wenn in der Sat-zung die Maßnahmen, für die Beiträ-ge erhoben werden, nach Art undUmfang bezeichnet werden und derumzulegende Teil der Gesamtkostenbestimmt wird.

(6) Verteilungsmaßstäbe sind ins-besondere

1. die Art der baulichen oder sonsti-gen Nutzung des Grundstücks,

2. das zulässige oder das tatsächlicheMaß der baulichen oder sonstigenNutzung des Grundstücks,

3. die Grundstücksflächen.

Verteilungsmaßstäbe können unterei-nander verbunden werden.

(7) Beitragspflichtig ist, wer imZeitpunkt der Bekanntgabe des Bei-tragsbescheides Eigentümer desGrundstücks ist. Ist das Grundstückmit einem Erbbaurecht belastet, istdie erbbauberechtigte Person bei-tragspflichtig. Bei Wohnungs- undTeileigentum sind die einzelnen Woh-

nungs- und Teileigentümer nur ent-sprechend ihrem Miteigentumsanteilbeitragspflichtig. Mehrere Beitrags-pflichtige haften als Gesamtschuld-ner.

(8) Die Beitragspflicht entsteht mitder Fertigstellung der Einrichtung, imFalle einer Teilmaßnahme oder einerAbschnittsbildung nach Abs. 3 mitder Fertigstellung des Teils oder Ab-schnitts der Einrichtung. Wird einBeitrag für das Verschaffen der erst-maligen Anschlussmöglichkeit für lei-tungsgebundene Einrichtungen erho-ben, so entsteht die Beitragspflicht,sobald das Grundstück an die Ein-richtung angeschlossen werden kann,frühestens jedoch mit dem Inkrafttre-ten der Satzung; die Satzung kann ei-nen späteren Zeitpunkt bestimmen.

(9) Die Beitrags- und Vorausleis-tungspflichtigen sind berechtigt, dieBeitragskalkulation und die Auf-wandsermittlung einzusehen. § 29des Hessischen Verwaltungsverfah-rensgesetzes gilt entsprechend.

(10) Vorausleistungen können un-abhängig vom Baufortschritt und vonder Absehbarkeit der Fertigstellungbis zur Höhe des voraussichtlichenendgültigen Beitrags ab Beginn derbeitragsfähigen Maßnahme erhobenwerden. Die Vorausleistung ist aufdie endgültige Beitragsschuld anzu-rechnen, auch wenn die Vorausleis-tende oder der Vorausleistende nichtbeitragspflichtig ist. Dies gilt auch,wenn eine überschüssige Vorausleis-tung zu erstatten ist. Die Satzungkann Bestimmungen über die Ablö-sung des Beitrags im Ganzen vor Ent-stehen der Beitragspflicht treffen.

(11) Der Beitrag ruht als öffentli-che Last auf dem Grundstück, im Fal-le des Abs. 7 Satz 2 auf dem Erbbau-recht, im Falle des Abs. 7 Satz 3 aufdem Wohnungs- oder Teileigentum.

(12) Bei einmaligen Beiträgen sollauf Antrag eine Zahlung in Rateneingeräumt werden, wenn die Bei-tragsschuldnerin oder der Beitrags-schuldner ein berechtigtes Interessenachweist. Der Antrag ist vor Fällig-keit des Beitrags zu stellen. Höhe undFälligkeit der Rate werden durch Be-scheid bestimmt, wobei die Beitrags-schuld in bis zu fünf aufeinander fol-genden Jahresraten zu begleichen ist.Der jeweilige Restbetrag ist jährlichmit höchstens 3 Prozent über dem zuBeginn des Jahres geltenden Basis-zinssatz nach § 247 des BürgerlichenGesetzbuches zu verzinsen. Die Bei-tragsschuldnerin oder der Beitrags-schuldner kann am Ende jeden Jah-res den Restbetrag ohne jede weitereZinsverpflichtung tilgen. Die Jahres-raten sind wiederkehrende Leistun-gen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3des Gesetzes über die Zwangsverstei-gerung und die Zwangsverwaltung inder im BGBl. Teil III, Gliederungs-

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nummer 310-14, veröffentlichten be-reinigten Fassung, zuletzt geändertdurch Gesetz vom 7. Dezember 2011(BGBl. I S. 2582).

(13) Abs. 12 gilt entsprechend fürVorausleistungen auf einmalige Be-träge.“

11. Nach § 11 wird als § 11a eingefügt:

㤠11a

Wiederkehrende Straßenbeiträge

(1) Die Gemeinden können durchSatzung bestimmen, dass anstelle derErhebung einmaliger Beiträge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 die jährlichen In-vestitionsaufwendungen für den Um-bau und Ausbau ihrer öffentlichenVerkehrsanlagen als wiederkehrendeBeiträge auf die im Abrechnungsge-biet nach Abs. 2a oder 2b gelegenenGrundstücke verteilt werden. Derwiederkehrende Beitrag wird für denbesonderen Vorteil erhoben, derdurch die Möglichkeit der Inan-spruchnahme der im Abrechnungsge-biet gelegenen Verkehrsanlagen ge-boten wird; er darf ausschließlich fürdie in Satz 1 genannten Investitions-maßnahmen verwendet werden.

(2) Die zu einem Abrechnungsge-biet zusammengefassten Verkehrsan-lagen bilden eine einheitliche kom-munale Einrichtung. Die Abrech-nungsgebiete sind in der Satzung zubestimmen. Die Bildung der Abrech-nungsgebiete nach Abs. 2a ist zu be-gründen. Die Begründung ist der Sat-zung beizufügen.

(2a) Die Bildung eines Abrech-nungsgebiets, in dem die Verkehrs-anlagen in einem räumlichen undfunktionalen Zusammenhang stehen,kann insbesondere deshalb gegebensein, wenn die Verkehrsanlagen

1. innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile der Gemeindeliegen oder

2. innerhalb selbstständiger städte-baulicher Einheiten liegen oder

3. innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsver-ordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23. Januar1990 (BGBl. I S. 132), geändertdurch Gesetz vom 22. April 1993(BGBl. I S. 466)) liegen.

(2b) In der Satzung können auchsämtliche Verkehrsanlagen einesOrtsteils oder eines Ortsbezirks alsAbrechnungsgebiet im Sinne einereinheitlichen kommunalen Einrich-tung bestimmt werden.

(3) Bei der Ermittlung des Bei-tragssatzes kann anstelle der jährli-chen Investitionsaufwendungen vomDurchschnitt der im Zeitraum von biszu fünf Jahren zu erwartenden Auf-wendungen ausgegangen werden.

Weichen nach Ablauf dieses Zeit-raums die tatsächlichen von den imDurchschnitt erwarteten Aufwendun-gen ab, ist das Beitragsaufkommender folgenden Jahre entsprechendauszugleichen. Der Beitragssatz kannauch in einer gesonderten Satzungfestgelegt werden.

(4) Bei der Ermittlung des wieder-kehrenden Beitrags bleibt ein demVorteil der Allgemeinheit entspre-chender Anteil (Gemeindeanteil) au-ßer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist inder Satzung festzulegen und mussdem Verkehrsaufkommen entspre-chen, das nicht den Beitragsschuld-nern zuzurechnen ist. Er beträgt min-destens 25 Prozent.

(5) Die Beitragsschuld entsteht je-weils mit Ablauf des 31. Dezemberfür das abgelaufene Jahr. Auf die Bei-tragsschuld können ab Beginn desKalenderjahres angemessene Voraus-zahlungen verlangt werden.

(6) Durch Satzung haben die Ge-meinden Überleitungsregelungen fürdie Fälle zu treffen, in denen Er-schließungsbeiträge oder Ausgleichs-beträge nach dem Baugesetzbuchoder Kosten der erstmaligen Herstel-lung aufgrund von Verträgen zu leis-ten sind oder geleistet wurden. Ent-sprechendes gilt, wenn von einmali-gen Beiträgen nach § 11 auf wieder-kehrende Beiträge oder von wieder-kehrenden auf einmalige Beiträgeumgestellt wird. Die Überleitungsre-gelungen sollen vorsehen, dass diebetroffenen Grundstücke für einenZeitraum von höchstens 25 Jahrenseit der Entstehung des Beitragsan-spruchs bei der Ermittlung des wie-derkehrenden Beitrags nicht berück-sichtigt und auch nicht beitragspflich-tig werden. Bei der Bestimmung desZeitraums nach Satz 3 sollen die übli-che Nutzungsdauer der Verkehrsan-lagen und der Umfang der einmali-gen Belastung berücksichtigt werden.Der Zeitraum soll fünf Jahre nicht un-terschreiten.

(7) Stellen Gemeinden von wieder-kehrenden Beiträgen auf einmaligeBeiträge nach § 11 um, sind vor derUmstellung geleistete Beiträge aufden nächsten Beitrag anzurechnen. Inder Satzung ist der Umfang der An-rechnung nach Satz 1 zu bestimmen;dabei ist der Zeitraum der üblichenNutzungsdauer der Verkehrsanlagenzu berücksichtigen. WiederkehrendeBeiträge, deren Zahlung, gerechnetab dem Zeitpunkt der Entstehung derBeitragspflicht nach § 11 Abs. 8, län-ger als der Zeitraum der üblichenNutzungsdauer zurückliegt, könnenauf den einmaligen Beitrag nicht an-gerechnet werden.

(8) Im Übrigen gelten die Bestim-mungen des § 11 entsprechend, so-weit nicht § 11a besondere Vorschrif-ten enthält oder eine Bestimmung in

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§ 11 ausdrücklich nur für einmaligeBeiträge gilt.“

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Durchführung derMaßnahme kann von der Entrich-tung einer angemessenen Voraus-zahlung abhängig gemacht wer-den.“

13. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter„vom Minister des Innern“ durch„von der für kommunale Angelegen-heiten zuständigen Ministerin oderdem hierfür zuständigen Minister“und die Wörter „vom Minister fürWirtschaft und Technik“ durch „vonder für den Tourismus zuständigenMinisterin oder dem hierfür zuständi-gen Minister“ ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14

Übergangsvorschrift

(1) § 10 Abs. 2 Satz 4 in der abdem 1. Januar 2013 geltenden Fas-sung gilt erstmals bei der Bemessungvon Benutzungsgebühren, die für ei-nen Zeitraum festgesetzt werden, deram 1. Januar 2014 beginnt. Bei einerbereits vor diesem Datum begonne-nen Abschreibung des Vermögensge-genstands ist bei der Beitragsauflö-sung ab dem 1. Januar 2014 vomRestbuchwert der Beiträge auszuge-hen, der anteilig dem verbleibendenAbschreibungszeitraum entspricht.Beiträge, die vor dem 1. Januar 1984erhoben worden sind, gelten als am31. Dezember 2013 vollständig aufge-löst.

(2) § 10 Abs. 2 Satz 7 in der abdem 1. Januar 2013 geltenden Fas-sung gilt auch für Kostenüberdeckun-gen und Kostenunterdeckungen, dievor dem Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 9(§ 10) dieses Gesetzes entstandensind.

(3) § 11 Abs. 10 Satz 2 und 3 in derab dem 1. Januar 2013 geltendenFassung findet auf diejenigen Voraus-leistungen keine Anwendung, bei de-nen der Vorausleistungsbescheid vordem 1. Januar 2013 zugegangen ist.“

15. Die §§ 15 und 16 werden aufgeho-ben.

16. Der bisherige § 17 wird § 15 und dieWörter „Der Minister des Innern er-läßt“ werden durch „Die für kommu-nale Angelegenheiten zuständige Mi-nisterin oder der hierfür zuständigeMinister erlässt“ ersetzt.

17. Die bisherigen §§ 17a und 18 werdendie §§ 16 und 17.

Artikel 1a2)

Änderung des Gesetzes überkommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemein-schaftsarbeit (KGG) in der Fassung derBekanntmachung vom 16. Dezember1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 16. Dezember 2011(GVBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgtgeändert:

a) Die Angaben zum Fünften Ab-schnitt werden wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt: Gemeinsamekommunale Anstalt

29a Allgemeines

29b Grundlagen“.

b) Die bisherige Angabe Fünfter Ab-schnitt wird neuer Sechster Ab-schnitt, die bisherige AngabeSechster Abschnitt wird SiebenterAbschnitt, die bisherige AngabeSiebenter Abschnitt wird AchterAbschnitt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur gemeinsamen Wahrneh-mung von Aufgaben können kommu-nale Arbeitsgemeinschaften undZweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlos-sen und gemeinsame kommunale An-stalten gebildet werden, soweit nichtdurch Gesetz eine besondere aus-schließliche Rechtsform für die Zu-sammenarbeit vorgeschrieben ist.“

3. Nach § 29 wird folgender neuer Fünf-ter Abschnitt eingefügt:

„Fünfter Abschnitt

Gemeinsame kommunale Anstalt

§ 29a

Allgemeines

(1) Gemeinden und Landkreisekönnen zur gemeinsamen Aufgaben-erfüllung Unternehmen und Einrich-tungen in der Rechtsform einer An-stalt des öffentlichen Rechts unter ih-rer gemeinsamen Trägerschaft als ge-meinsame kommunale Anstalt errich-ten oder bestehende Regie- und Ei-genbetriebe im Wege der Gesamt-rechtsnachfolge in eine gemeinsamekommunale Anstalt umwandeln. An

2) Ändert FFN 330-9

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442 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012

der Errichtung einer gemeinsamenkommunalen Anstalt können sichauch Zweckverbände und kommuna-le Versorgungskassen beteiligen.

(2) Eine gemeinsame kommunaleAnstalt entsteht durch Vereinbarung

1. ihrer Errichtung,

2. einer Beteiligung als Träger an ei-ner Anstalt im Sinne des § 126aAbs. 1 der Hessischen Gemeinde-ordnung oder

3. der Verschmelzung von Anstaltenim Sinne des § 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnungmindestens zweier Gemeindenoder Landkreise im Wege der Ge-samtrechtsnachfolge.

(3) An einer bestehenden gemein-samen kommunalen Anstalt könnensich als Träger beteiligen:

1. weitere Gemeinden und Landkrei-se

2. Anstalten im Sinne des Paragra-phen 126a Abs. 1 der HessischenGemeindeordnung.

3. Zweckverbände und

4. kommunale Versorgungskassen

Gemeinsame kommunale Anstaltenkönnen im Wege der Gesamtrechts-nachfolge miteinander und mit An-stalten im Sinne des § 126a der Hessi-schen Gemeindeordnung verschmol-zen werden.

(4) Die Satzung bedarf der Geneh-migung der Aufsichtsbehörde. § 10Abs. 1 Satz 1 KGG gilt entsprechend.Änderungen der Satzung sind derAufsichtsbehörde anzuzeigen. § 127ader Hessischen Gemeindeordnunggilt entsprechend.

(5) Jede Maßnahme nach Abs. 1bis 3 ist zusammen mit den hierzu er-lassenen Satzungsregelungen vonden Beteiligten in ihren jeweiligenBekanntmachungsorganen, die un-mittelbar oder mittelbar Träger dergemeinsamen kommunalen Anstaltsind, öffentlich bekannt zu machen.Ist in den Satzungsregelungen keinspäterer Zeitpunkt bestimmt, so wirddie betreffende Maßnahme am Tagnach der letzten öffentlichen Be-kanntmachung wirksam.

§ 29b

Grundlagen

(1) Soweit nichts Abweichendesbestimmt ist, gilt für die gemeinsamekommunale Anstalt § 126a der Hessi-schen Gemeindeordnung entspre-chend. Für die staatliche Aufsichtüber die gemeinsame kommunaleAnstalt gilt § 35 entsprechend.

(2) Im Rahmen der Vereinbarungnach § 29a Abs. 2 legen die Beteilig-ten die Satzung der gemeinsamenkommunalen Anstalt fest. In der Sat-

zung sind die Rechtsverhältnisse dergemeinsamen kommunalen Anstaltund das Verfahren zur Änderung derSatzung zu regeln. Für den Inhalt derSatzung gilt § 126a Abs. 2 HGO ent-sprechend. Die Satzung der gemein-samen kommunalen Anstalt mussauch Angaben enthalten über

1. die Träger der Anstalt,

2. den Sitz der Anstalt,

3. den Betrag der von jedem Trägerder Anstalt auf das Stammkapitalzu leistenden Einlage,

4. den räumlichen Wirkungsbereichder Anstalt, wenn ihr hoheitlicheBefugnisse übertragen werdenoder sie satzungsbefugt ist,

5. die Sitz- und Stimmverteilung imVerwaltungsrat,

6. die Verteilung des Vermögens derAnstalt und des Personals im Fallder Auflösung und des Austrittseines Trägers,

7. das für die Prüfung des Jahresab-schlusses und Lagebericht zustän-dige Rechnungsprüfungsamt.

(3) Dem Verwaltungsrat der ge-meinsamen kommunalen Anstalt ge-hören mindestens Bürgermeister oderLandräte ihrer Träger an. Der Verwal-tungsrat bestimmt aus seiner Mitteden Vorsitz.

(4) Die Träger können ihre Verwal-tungsratsmitglieder in wichtigen An-gelegenheiten anweisen, wie sie imVerwaltungsrat abzustimmen haben.

(5) Soweit die Träger für die Ver-bindlichkeiten der gemeinsamenkommunalen Anstalt einzutreten ha-ben, haften sie als Gesamtschuldner.Der Ausgleich im Innenverhältnisrichtet sich vorbehaltlich einer abwei-chenden Regelung in der Anstaltssat-zung nach dem Verhältnis der von je-dem Träger der gemeinsamen kom-munalen Anstalt auf das Stammkapi-tal zu leistenden Einlage.

(6) Über Änderungen der Satzungund die Auflösung der gemeinsamenkommunalen Anstalt beschließt derVerwaltungsrat. Die Änderung derAufgabe der gemeinsamen kommu-nalen Anstalt, Veränderungen derTrägerschaft, die Erhöhung desStammkapitals, die Verschmelzungsowie die Auflösung der gemeinsa-men kommunalen Anstalt bedürfender Zustimmung aller Träger. Ände-rungen der Satzung der gemeinsa-men kommunalen Anstalt sind in denBekanntmachungsorganen ihrer Trä-ger öffentlich bekannt zu machen.“

4. Der bisherige Fünfte Abschnitt wirdneuer Sechster Abschnitt, der bisheri-ge Sechste Abschnitt wird SiebenterAbschnitt, der bisherige Siebente Ab-schnitt wird Achter Abschnitt.

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Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012 443

Artikel 2

Ermächtigung zur Bekanntmachung in neuer Neufassung

Die für kommunale Angelegenheitenzuständige Ministerin oder der hierfür zu-ständige Minister wird ermächtigt, dasGesetz über kommunale Abgaben in dersich aus diesem Gesetz ergebenden Fas-sung in neuer Paragrafenfolge und mit

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 21. November 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r d e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

R h e i n

neuem Datum bekannt zu machen unddabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zubeseitigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft.

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444 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012

Artikel 11)

Hessisches Energiegesetz (HEG)

Präambel

Hessen muss auch in Zukunft ein star-kes Industrie- und Dienstleistungslandbleiben. Gleichzeitig sind der Schutz derUmwelt und der schonende Umgang mitRessourcen Grundlage unseres Handelns.Vor diesem Hintergrund muss die hessi-sche Energieversorgung der Zukunft einesichere und umweltschonende sein, diebezahlbar und gesellschaftlich akzeptiertist. Das Prinzip der langfristig möglichstkostengünstigsten Realisierung ist als ei-ne wesentliche Grundlage in die Ent-scheidung über die konkreten Schritteder Energiewende mit einzubeziehen.Hierdurch kann das Hessische Energiege-setz zugleich dazu beitragen, die Chan-cen der Energiewende für Innovation,Technologieführerschaft und Arbeits-platzsicherung zu nutzen. Dies soll durchdie Steigerung der Energieeffizienz, dieVerbesserung der Energieeinsparungen,die Förderung des Ausbaus einer mög-lichst dezentralen und soweit notwendigzentralen Energieinfrastruktur aus erneu-erbaren Energien, die Schaffung der ge-sellschaftlichen Akzeptanz für den Um-bau hin zu einer Energieversorgung auserneuerbaren Energien und die Begren-zung der negativen Auswirkungen desKlimawandels gewährleistet werden.

ERSTER TEIL

Ziele und Maßnahmen

§ 1

Ziele und Maßnahmen

(1) Ziele dieses Gesetzes sind die De-ckung des Endenergieverbrauchs vonStrom und Wärme möglichst zu 100 Pro-zent aus erneuerbaren Energiequellen biszum Jahr 2050 sowie die Anhebung derjährlichen energetischen Sanierungsquo-te im Gebäudebestand auf mindestens 2,5bis 3 Prozent.

(2) Zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 gewährt das Land Förderungennach Maßgabe des zweiten Teils undführt sonstige Maßnahmen im eigenenVerantwortungsbereich nach Maßgabedes dritten Teils durch, jeweils im Rah-men der im Haushaltsplan zur Verfügungstehenden Mittel.

(3) Weiterhin erfolgt im Landesent-wicklungsplan die Vorgabe, in den Regio-nalplänen Windvorrangflächen mit Aus-schlusswirkung in einer Größenordnungvon 2 Prozent der Landesfläche in sub-stanziell geeigneten Gebieten festzule-gen.

(4) Die Gemeinden und Gemeindever-bände können auch zum Zwecke des Kli-ma- und Ressourcenschutzes von ihremRecht zur Begründung eines Anschluss-und Benutzungszwangs an ein Netz deröffentlichen Fernheizung nach § 19 Abs. 2Hessische Gemeindeordnung Gebrauchmachen.

ZWEITER TEIL

Förderung

§ 2

Grundsätze der Förderung

(1) Förderung wird nur auf Antrag ge-währt. Ein Rechtsanspruch auf Förderungbesteht nicht.

(2) Die Förderung kann durch Investi-tionszuschüsse, durch kreditverbilligendeMaßnahmen oder durch die Gewährungvon Darlehen oder Bürgschaften erfolgen.

(3) Das Nähere wird durch Richtliniendes für das Energierecht zuständigen Mi-nisteriums bestimmt, in den Fällen des § 3im Einvernehmen mit dem für Finanzenzuständigen Ministerium und dem fürKommunalrecht zuständigen Ministerium.

§ 3

Förderung investiver kommunaler Maßnahmen

(1) Das Land fördert investive Maß-nahmen im kommunalen Gebäudebe-stand, die der Reduzierung des Endener-gieverbrauchs, dem Einsatz erneuerbarerEnergien, der Kraft-Wärme-Kopplungoder der Begrenzung der klimarelevantenEmissionen dienen.

(2) Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Kommune sichverpflichtet, künftig Informationen überden Energieverbrauch des öffentlichenGebäudes und der Einrichtungen bereit-zustellen, Pläne mit Einsparzielen aufzu-stellen und ein Energiemanagement ein-zuführen. Die Fördermöglichkeit nach § 7bleibt unberührt.

(3) Das Land fördert klima- und kos-teneffiziente investive Maßnahmen zurVerringerung der Treibhausgasemissio-nen.1) FFN 56-9

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Hessisches Energiezukunftsgesetz

Vom 21. November 2012

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Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012 445

§ 4

Rationelle Energienutzung in mitöffentlichen Mitteln geförderten

öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen

Die Bewilligung öffentlicher Mittel desLandes für die Sanierung und den Neu-bau von öffentlichen Gebäuden und Ein-richtungen kann mit Auflagen verbundenwerden, die auf eine Erfüllung der Anfor-derungen des § 9 Abs. 1 und 2 für dieseVorhaben hinwirken.

§ 5

Förderung von Maßnahmen zurSteigerung der Energieeffizienz undzur Nutzung erneuerbarer Energien

Das Land fördert investive Maßnah-men zur Steigerung der Energieeffizienz,zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung und zur Nutzung erneuer-barer Energiequellen.

§ 6

Förderung von innovativen Energietechnologien

Das Land fördert Forschung und Ent-wicklung sowie Pilot- und Demonstrati-onsanlagen im Energiebereich. Gegen-stand des Förderprogramms sind insbe-sondere innovative Vorhaben zur rationel-len Energieerzeugung und -verwendung,zur Nutzung erneuerbarer Energiequel-len, zur Speicherung von Energie, zurNetzintegration und Vorhaben im Bereichder Elektromobilität.

§ 7

Förderung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten,

Energieeffizienzplänen und Konzeptenzur Erzeugung und Verteilung von

erneuerbaren Energien

(1) Das Land fördert die Entwicklungund Aufstellung von kommunalen Kon-zepten zur Energieeinsparung und für Al-ternativen zur Bereitstellung von Nutz-energie für Gebäude, sonstige Einrichtun-gen oder Anlagen sowie für einzelneSiedlungsgebiete (objektbezogene Ener-giekonzepte) sowie Energieeffizienzplänefür kommunale Liegenschaften und dieGründung von Energieagenturen.

(2) Gefördert werden Energie- und Kli-maschutzkonzepte für ein Gemeindege-biet, ein Versorgungsgebiet, das Gebieteines Zweckverbandes oder das Gebieteines Landkreises sowie für Teile dieserGebiete (örtliche oder regionale Energie-und Klimaschutzkonzepte).

(3) Das Land fördert die Erfassung vonWärmesenken und -quellen zur Darstel-lung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Poten-zialen.

§ 8

Energieberatung undAkzeptanzmaßnahmen

(1) Das Land unterstützt die Beratungüber Möglichkeiten zur rationellen undumweltverträglichen Energienutzung.Einrichtungen und Maßnahmen zur Ener-gieberatung können durch Zuschüsse ge-fördert werden.

(2) Das Land fördert Maßnahmen zurQualifikations- und Informationsvermitt-lung von Technologien auf dem Gebietder Energieeffizienz und erneuerbarerEnergien.

(3) Das Land fördert Informations- undAkzeptanzinitiativen im Zusammenhangmit der Energieversorgung aus erneuer-baren Energien und im Zusammenhangmit dem Ausbau und der Modernisierungder Netzinfrastruktur.

DRITTER TEIL

Verpflichtungen des Landes

§ 9

Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen

(1) Bei der energetischen Sanierunglandeseigener Gebäude sind in der Regeldie Anforderungen an neu zu errichtendeGebäude nach der Energieeinsparverord-nung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),geändert durch Verordnung vom 29. April2009 (BGBl. I S. 954), einzuhalten.

(2) Bei landeseigenen Neubauten sindin der Regel die Anforderungen an neu zuerrichtende Gebäude nach der Energie-einsparverordnung in der jeweils gelten-den Fassung zu unterschreiten. DerStrombedarf ist in der Regel zu minimie-ren und durch erneuerbare Energien zudecken.

(3) Näheres regelt eine Richtlinie desfür den staatlichen Hochbau zuständigenMinisteriums im Einvernehmen mit demfür Energierecht zuständigen Ministeri-um.

(4) Bei der Beschaffung energiever-brauchsrelevanter Waren, technischerGeräte oder Ausrüstungen, auch wennder Auftragswert unter dem Schwellen-wert des § 2 der Vergabeverordnung inder Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durchVerordnung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1508), liegt, sind die Anforderungen andie Energieeffizienz und den Energiever-brauch sowie die Klimaauswirkungennach § 4 Abs. 5 bis 10 der Vergabeverord-nung zu beachten.

§ 10

Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften

Das Land wirkt bei Ausübung der beiGesellschaften, Vereinen, Anstalten, Kör-

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446 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012

perschaften und Stiftungen bestehendenBeteiligungs-, Mandats- und Mitglied-schaftsrechte auf die Beachtung der Zieleund Zwecke dieses Gesetzes hin.

§ 11

Energiemonitoring

(1) Das für Energierecht zuständigeMinisterium richtet ein Monitoring zur Er-fassung und Fortschreibung der Nutzungerneuerbarer Energien im Strom- undWärmebereich, insbesondere von Wind-kraft, Photovoltaik, Solarthermie, Biomas-se, Geothermie und Wasserkraft, sowiezur Darstellung und Fortschreibung derPotenziale für erneuerbare Energien ein.In das Monitoring sind möglichst alle Zie-le und Schwerpunkte des Gesetzes einzu-beziehen.

(2) Die nach Abs. 1 erfassten Datenwerden in Karten (Hessischer Energieat-las) zusammengefasst und der Öffentlich-keit zugänglich gemacht.

(3) Im Rahmen des Monitorings wirdder Öffentlichkeit über die energiewirt-schaftliche Situation und über energie-politisch wichtige Vorgänge jährlich be-richtet, insbesondere über die Maßnah-men zur Durchführung dieses Gesetzesund deren Ergebnisse.

VIERTER TEIL

Zuständigkeiten und Schlussvorschriften

§ 12

Zuständigkeiten

(1) Die Zuständigkeit für den Vollzugdes Erneuerbare-Energien-Wärme-Geset-zes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658),zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), wirdin den kreisfreien Städten und in denkreisangehörigen Gemeinden, denen dieBauaufsicht übertragen ist, dem Gemein-devorstand, in den Landkreisen demKreisausschuss als Aufgabe zur Erfüllungnach Weisung übertragen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zustän-dige Behörde

1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Be-freiung von der Pflicht nach § 3 Abs. 1des Erneuerbare-Energien-Wärmege-setzes und

2. nach § 11 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für dieDurchführung von Stichproben zurÜberprüfung der Erfüllung der Pflichtnach § 3 Abs. 1 des Erneuerbare-Ener-gien-Wärme-Gesetzes und die Richtig-

keit der Nachweise nach § 10 des Er-neuerbare-Energien-Wärmegesetzes

das Regierungspräsidium.

(3) Obere Aufsichtsbehörde ist das Re-gierungspräsidium und oberste Aufsichts-behörde das für das Energierecht zustän-dige Ministerium.

(4) Zuständige Verwaltungsbehördefür die Verfolgung und Ahndung vonOrdnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1des Erneuerbare-Energien-Wärmegeset-zes ist die nach Abs. 1 zuständige Behör-de.

§ 13

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Energiegesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S.174)2), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 25. November2010 (GVBl. I S. 429), wird aufgehoben.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft. Es tritt mit Ablaufdes 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Artikel 23)

Änderung der Garagenverordnung

Nach § 2 Abs. 2 der Garagenverord-nung vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 514), geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30), wird alsAbs. 2a eingefügt:

„(2a) Mittel- und Großgaragen mitmindestens 100 Einstellplätzen müsseneine ausreichende Anzahl von Einstell-plätzen haben, die über einen Anschlussan Ladestationen für Elektrofahrzeugeverfügen und die ausschließlich Elektro-fahrzeugen vorbehalten sind. Der Anteildieser Einstellplätze bezogen auf die Ge-samtzahl der Einstellplätze muss mindes-tens 1 Prozent betragen. Für die Nutzungder Ladestationen können Entgelte erho-ben werden.“

Artikel 34)

Änderung der Hessischen Bauordnung

Anlage 2 Nr. I der Hessischen Bauord-nung ist der Fassung vom 15. Januar 2011(GVBl. I S. 46, 180) wird wie folgt geän-dert:

1. In Nr. 3.10 wird der Punkt durch einKomma ersetzt.

2. Nach Nr. 3.10 wird als Nr. 3.11 einge-fügt:

„3.11 Kleinwindanlagen bis zu 10 mAnlagengesamthöhe in Gewer-be- und Industriebieten sowiein vergleichbaren Sonderge-bieten und in im Zusammen-hang bebauten Ortsteilen, die

2) Hebt auf FFN 56-53) Ändert FFN 361-1024) Ändert FFN 361-108

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Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012 447

diesen Gebieten nach Art ihrertatsächlichen baulichen odersonstigen Nutzung entspre-chen.“

Artikel 45)

Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Dem § 16 Abs. 3 des Denkmalschutz-gesetzes in der Fassung vom 5. Septem-ber 1986 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. IS. 291), wird folgender Satz angefügt:

„Die Behörde hat sowohl private alsauch öffentliche Interessen des Klima-und Ressourcenschutzes sowie den Gradder Schutzwürdigkeit der Denkmäler inangemessener Weise zu berücksichti-gen.“

Artikel 56)

Änderung der Kompensationsverordnung

Die Kompensationsverordnung vom 1. September 2005 (GVBl. I S. 624), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 20. De-zember 2010 (GVBl. I S. 629), wird wiefolgt geändert:

1. In § 1 wird nach der Absatzbezeich-nung „(2)“ folgender Satz eingefügt:

„Der Eingriff und die Kompensations-maßnahmen sind nach Maßgabe derAnlagen 2 bis 4 sowie des § 2 Abs. 2azu bewerten.“

2. In den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 wirdjeweils das Wort „Ausgleichsabgabe“durch das Wort „Ersatzzahlung“ er-setzt.

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in denNummern 1.2, 3 und 4 wird dasWort „Ausgleichsabgabe“ jeweilsdurch das Wort „Ersatzzahlung“ er-setzt.

b) Nach Nr. 4.3.4 wird als Nr. 4.4 ein-gefügt:

„4.4 Eingriffe durch Masten

Bei Eingriffen durch Mas-ten, insbesondere Hochspan-nungsmasten, Windenergie-anlagen, Funkmasten, Funk-und Aussichtstürme, Pfeilervon Talbrücken oder ver-gleichbaren bauliche Anla-gen (Masten) bemisst sichdie Ersatzzahlung für nichtvermeidbare und nicht kom-pensierbare Beeinträchtigun-gen des Landschaftsbildesnach dem folgenden Verfah-ren.

Die Fläche des horizontalprojizierten Umkreises der15-fachen Gesamthöhe einesEinzelmastes ist den nachfol-genden Wertstufen 1 bis 4zuzuordnen. Aus dem flä-

chengewichteten Mittel derEinzelwerte der im Umkreisrepräsentierten Wertstufenergibt sich der Betrag der jelaufenden Meters Gesamthö-he zu erhebenden Ersatzzah-lung für den Einzelmast.

Die Gesamthöhe ist über derGeländeoberfläche am Mast-fuß zu ermitteln. Bei Hangla-gen ist von der durchschnitt-lichen Geländeoberfläche aus-zugehen. Bei Windenergie-anlagen bemisst sich die Ge-samthöhe aus der Nabenhö-he zuzüglich der Länge deslängsten Rotorflügels ab Na-benmitte.

4.4.1 Wertstufe 1

Landschaften mit geringerBedeutung für die Land-schaftspflege und die natur-bezogene Erholung; intensi-ve, großflächige Landnut-zung dominiert; naturraum-typische Eigenart weitge-hend überformt und zerstört;Vorbelastungen in Form vonvisuellen Beeinträchtigungenbezogen auf das Land-schaftsbild durch störendetechnische und baulicheStrukturen, Lärm et ceteradeutlich gegeben (zum Bei-spiel durch Verkehrsanlagen,Deponien, Abbauflächen, In-dustriegebiete).

Einzelwert: 100 Euro je lau-fender Meter Einzelmast

4.4.2 Wertstufe 2

Landschaften mit mittlererBedeutung für die Land-schaftspflege und die natur-bezogene Erholung; natur-raumtypische und kulturhis-torische Landschaftselemen-te sowie landschaftstypischeVielfalt vermindert und stel-lenweise überformt abernoch erkennbar; Vorbelas-tungen zu erkennen; vorhan-dene Windparkfläche, soweitnicht Wertstufe 1.

Einzelwert: 200 Euro je lau-fender Meter Einzelmast

4.4.3 Wertstufe 3

Landschaften mit hoher Be-deutung für die Landschafts-pflege und die naturbezoge-ne Erholung; naturräumlicheEigenart und kulturhistori-sche Landschaftselemente imWesentlichen noch gut zu erkennen; beeinträchtigendeVorbelastungen gering; hie-runter fallen unter anderemweniger sensible Bereichevon Landschaftsschutzgebie-

5) Ändert FFN 76-46) Ändert FFN 881-46

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448 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012

ten oder Naturparken oderim Umfeld von Denkmalen,Pflege- und Entwicklungszo-ne eines Biosphärenreserva-tes.

Einzelwert: 300 Euro je lau-fender Meter Einzelmast

4.4.4 Wertstufe 4

Landschaften mit sehr hoherBedeutung für die Land-schaftspflege und die natur-bezogene Erholung; Naturweitgehend frei von visuellstörenden Objekten; extensi-ve kleinteilige Nutzung do-miniert; hoher Anteil natur-raumtypischer Landschafts-elemente; hoher Anteil na-türlicher landschaftsprägen-der Oberflächenformen; ho-her Anteil kulturhistorischbedeutsamer Landschaftsele-mente, Denkmale bzw. histo-rischer Landnutzungsformen;unter anderem: Nationalpar-ke, Kernzonen der Biosphä-renreservate, besonders sen-sible Bereiche von Natur-schutz- oder Landschafts-schutzgebieten, Kern- undPufferzonen von UNESCO-Welterbestätten.

Einzelwert: 800 Euro je lau-fender Meter Einzelmast

4.4.5 Reduktion

Werden mehrere ähnlicheMasten in einem räumlichenZusammenhang errichtet, istder Einzelwert je Einzelmastzu reduzieren. Ein räumli-cher Zusammenhang be-steht, wenn Windenergiean-lagen nicht weiter als dasZehnfache des Rotordurch-messers, andere Mastennicht mehr als zwei Mastlän-gen voneinander entferntstehen oder wenn Mastendurch Seile oder Bauteiledauerhaft miteinander ver-bunden sind. Der Einzelwertje Einzelmast ist jeweils umsieben Prozent zu reduzie-ren, wenn zwei bis acht Mas-ten in einem räumlichen Zu-sammenhang stehen. Stehen

mehr als acht Masten in ei-nem räumlichen Zusammen-hang, so beträgt der Einzel-wert je Mast 51 Prozent.

4.4.6 Ersatzzahlung für Überspan-nung

Wird die Landschaft zwi-schen Masten durch Seile,Leiterseile oder Bauteileüberspannt, so beträgt dasErsatzgeld bei einer linearenÜberspannung ein Euro jelaufenden Meter und bei flä-chiger Überspannung (zumBeispiel bei Brücken) einEuro je Quadratmeter über-spannter Fläche. WerdenLeiterseile gebündelt ge-führt, errechnet sich das Er-satzgeld je laufenden MeterLeiterseilbündel.“

4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nr. 2.4 wird als Nr. 2.5 einge-fügt:

„2.5 den vor dem Eingriff vorhan-denen Zustand der Landschaftin dem Umkreis um einenMast im Sinne der Anlage 2Nr. 4.4.“

b) Der Nr. 3.1 werden die Wörter „ein-schließlich geplanter Überspannun-gen sowie der künftigen laufendenUnterhaltung des Vorhabens,“ an-gefügt.

Artikel 6

Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch Art. 2 die Garagenver-ordnung und durch Art. 5 die Kompensa-tionsverordnung geändert werden, bleibtdie Befugnis der zuständigen Stellen, dieVerordnungen künftig zu ändern oderaufzuheben, unberührt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft. Abweichend vonSatz 1 tritt Art. 2 sechs Monate nach demTage der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 21. November 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D i e H e s s i s c h e M i n i s t e r i n

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Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012 449

Aufgrund

1. des § 7a des Gesetzes über die Errich-tung der Verwaltungsbehörden derKriegsopferversorgung in der im Bun-desgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 833-2, veröffentlichten berei-nigten Fassung, zuletzt geändert durchGesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), in Verbindung mit § 219 desSozialgerichtsgesetzes in der Fassungvom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetzvom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577),

2. des § 64 Abs. 1 des Infektionsschutz-gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Gesetz vom28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über den Sitz und denZuständigkeitsbereich der Verwaltungs-behörden und Stellen der Kriegsopferver-sorgung und über die Zuständigkeit alsWiderspruchsbehörden vom 17. Septem-ber 2007 (GVBl. I S. 596), geändert durchVerordnung vom 16. Oktober 2008 (GVBl. I S. 889), wird wie folgt geändert:

1. § 2a erhält folgende Fassung:

㤠2a

Versorgung nach dem Bundesversorgungs- und Infektionsschutzgesetz

(1) Zuständig für die Versorgungvon Kriegsopfern und Hinterbliebenenim Inland nach dem Bundesversor-gungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletztgeändert durch Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391), ist dasHessische Amt für Versorgung und So-ziales in Gießen.

(2) Zuständig für die Versorgungnach § 66 Abs. 2 des Infektionsschutz-gesetzes ist das Hessische Amt für Ver-sorgung und Soziales in Fulda.

(3) Die Zuständigkeiten der Hessi-schen Ämter für Versorgung und So-ziales für Angelegenheiten nach demsonstigen sozialen Entschädigungs-recht und dem Schwerbehinderten-recht bleiben unberührt.

2. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am 31. Dezember2012 in Kraft.

*) Ändert FFN 37-50

Wiesbaden, den 22. November 2012

H e s s i s c h e L a n d e s r e g i e r u n g

D e r M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r M i n i s t e r

B o u f f i e r d e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

R h e i n

Zweite Verordnungzur Änderung der Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der

Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden*)

Vom 22. November 2012

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450 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012

Aufgrund

1. des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbil-dungsgesetzes vom 23. März 2005(BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durchGesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), und

2. des § 27a Abs. 1 Satz 1 der Hand-werksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074,2006 I S. 2095), zuletzt geändert durchGesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),

verordnet die Landesregierung nach An-hörung des Landesausschusses für Be-rufsbildung:

§ 1

(1) Der erfolgreiche Besuch einer Be-rufsfachschule nach § 41 des Schulgeset-zes in der Fassung vom 14. Juni 2005(GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durchGesetz vom 12. September 2012 (GVBl. S. 299), die eine öffentliche Schule odereine Ersatzschule ist und in einen odermehrere Ausbildungsberufe einführt, istvon der zuständigen Stelle auf gemeinsa-men Antrag nach § 7 Abs. 2 des Berufsbil-

dungsgesetzes oder § 27a Abs. 2 derHandwerksordnung in Ausbildungsberu-fen entsprechender Fachrichtung mitmehr als zweijähriger Ausbildung als ers-tes Jahr der Berufsausbildung auf dieAusbildungszeit anzurechnen, wenn derLehrplan der besuchten Schule mindes-tens 1 040 Stunden fachrichtungsbezoge-nen Unterricht vorsieht.

(2) In Bezug auf Ausbildungsberufemit zweijähriger Ausbildung gilt Abs. 1mit der Maßgabe entsprechend, dass min-destens ein halbes Jahr angerechnet wird.

§ 2

Änderungen der Regelungen für einenAusbildungsberuf oder der Berufsbe-zeichnung stehen einer Anrechnung nach§ 1 nicht entgegen, wenn mit dem Besuchder Berufsfachschule vor dem Inkrafttre-ten dieser Verordnung begonnen wurde.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

*) FFN 322-136

Wiesbaden, den 19. November 2012

H e s s i s c h e L a n d e s r e g i e r u n g

D e r M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r M i n i s t e r

B o u f f i e r f ü r W i r t s c h a f t , Ve r k e h r,u n d L a n d e s e n t w i c k l u n g

R e n t s c h

Verordnungüber die Anrechnung des Besuchs einer Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit

in Ausbildungsberufen (Anrechnungsverordnung – BFSAV) �*)

Vom 19. November 2012

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Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 30. November 2012 451

Betr.: Verwaltungkostenordnung für denGeschäftsbereich des Sozialmi-nisteriums (VwKostO-HSM) vom 23. Oktober 2012 (GVBl. S. 356)

Die Überschrift der Verordnung muss

„Verwaltungskostenordnung für den Ge-schäftsbereich des Sozialministeriums(VwKostO-HSM)“

lauten.

Berichtigung

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