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Getreide, Getreideerzeugnisse, Hfilsenfriiehte u. dgl. 7[ Sehilder mit der Aufschrift ,,Emmentaler Schmelzk~se" gekennzeiehnet. Diese Art der Kenn- zeichnung ist irreffihrend und verstSl~t gegen die K~se-VO. Die Ware w~re riehtig als, ,Volffetter Schmelzk~se" zu kennzeichnen. F. Egger (Mannheim). Bayern. $terilisierte Milch. Bekanutmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneru vom d. Mai 1954. -- (Bayer. Min.AmtsB1. 1954, S. 438 und B~yer. Staatsanzeiger vom 8. Mai 1954, Nr. 19.) Das einschl~gige Rundschreiben yore 28. Oktober 1953 bzw. die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1952 (Bayer. St~ats~nz. Nr. 52) [diese Z. (Ges. u. VO.) 98/99, 52 (1954)1 wird ge~ndert. Auch bei der in Bayern herges~el]ten sterflisierten Milch kanll bis zu einer bundes- einheitlichenRegelung yon der Angabe des Herstellungsdatums abgesehen werden. Mi$ Vitaminen a;ngereieherte Milch ist jedoch gemi~l~ § 2 der VO/fiber vit~minierte Lebensmittel yore 1. Sep- tember 1942 ausn~hmslos unter Ang~be der tterstellungszeit zu kennzeichnen. ~. Egger (Mannheim). Speisefette und ~le, 511iefernde Samen und Frfichte. Bayern. Kleinpackungen der Butter zu 62,5 g. Rundsehreiben des Bayerisehen Ministeriums /i~r Erniihrung, Landwirtscha/t und ~orsteu vom 4. Juni 1954. -- (Nicht im Druck verSffentlicht.) Kleinpackungen der Butter im Gewicht yon 62,5 g werden unter der Auflage genehmigt, dab ledig]ich Markenbutter in den Verkehr gebr~eht wird und da~ als Verp~ckungsmaterial Alu- miniumfolie dient. Neben der vollst~ndigen Kennzeichnung gem~l~ §§ 9 und 10 der Butter-VO. ist zus~tzlich der Aufdruek ,,Touristenpaekung" oder ,,Friihstfickspackung" anzubringen. .F. Egger (Mannheim). England. 01-und Fett-Verordnung: Verordnung des engliseheu Ern~ihrungsministeriums vom 23. August 1953. -- [Wiedergegeben naeh Analyst 78, 565 (1953)]. Die VO. tritt an die Stelle der frfiheren entspreehenden Verordnungen. Insbesondere werden die VO. yon 1958, Nr. 210 uff~9~8;:'Nr. 865 und 1155 aufgehoben. Es wird immer wieder auf die frfiheren VO. Bezug genommen~ ohnederen Iah~lt yell Wiederzugeben. Die VO. ist infolge- dessen teflweise nicht klar verst~ndl]~h. Sie z~ielt darauf ab, den Begriff ,cooking f~t" neu zu umreil~en. Als ,,cooking fat" komme~:nur: CbeosnuB51, BaumwollsamenS1, Ses~m51, ErdnuB51, HeringsS]; Kapoks~men51, M~isS1, P~lmS1;~Pu~kern51, Pilchard51, S~rdinenS1, Wa151, Butter- baum51, Soyabohnen51, Sonnenblumensamefi51 und~ Seehund51 in Fr~ge. Die 0]e kSnnen auch in Mischungen unterein~nder verwendet werden. Neu :gefai]t wurden dieBestimmungen fiber den Verkehr mit teehnischem T~Ig. Auch fiber ,,Lard" Werden neue Bdstimmunge n getroffen, die jedoch nicht klar gefaBt sind. F. Egger (Mannheim). Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte u. dgl. England. Mehl-Verordnung. Verordnung des englischen Ern~ihrungsministeriums vom 30. August 1953. -- [Wiedergegeben nach Analyst 78, 566 11953)]. Dutch die VO. werden die Anforderungen an das durch die Regierung zur ~¢rt~g~ ge- ]angende Mehl neu festgesetzt. Die frfiheren VO. 1952, Nr. 2041 und 1953,~L~.!1582:werden aufgehoben. ,,National flour" muB die HTchstmenge an Weizenmehl entha~n)!:die ~ dem Aus- mahlungsg~rad entspricht Kleie und grobe Bestandteile sollen nieht vorl/~4¢n :se~n: ,,National flour" soll einem zu-80 % ausgemahlenen Weizenmehl entsprechen. Hierbei wird im allgemeinen 6*

Getriede, Getreideerzeignisse, Hülsenfrüchte u. dgl

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Getreide, Getreideerzeugnisse, Hfilsenfriiehte u. dgl. 7[

Sehilder mit der Aufschrift ,,Emmentaler Schmelzk~se" gekennzeiehnet. Diese Art der Kenn- zeichnung ist irreffihrend und verstSl~t gegen die K~se-VO. Die Ware w~re riehtig als, ,Volffetter Schmelzk~se" zu kennzeichnen. F. Egger (Mannheim).

Bayern. $terilisierte Milch.

Bekanutmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneru vom d. Ma i 1954. -- (Bayer. Min.AmtsB1. 1954, S. 438 und B~yer. Staatsanzeiger vom 8. Mai 1954, Nr. 19.)

Das einschl~gige Rundschreiben yore 28. Oktober 1953 bzw. die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1952 (Bayer. St~ats~nz. Nr. 52) [diese Z. (Ges. u. VO.) 98/99, 52 (1954)1 wird ge~ndert. Auch bei der in Bayern herges~el]ten sterflisierten Milch kanll bis zu einer bundes- einheitlichen Regelung yon der Angabe des Herstellungsdatums abgesehen werden. Mi$ Vitaminen a;ngereieherte Milch ist jedoch gemi~l~ § 2 der VO/fiber vit~minierte Lebensmittel yore 1. Sep- tember 1942 ausn~hmslos unter Ang~be der tterstellungszeit zu kennzeichnen.

~. Egger (Mannheim).

Speisefette und ~le, 511iefernde Samen und Frfichte. Bayern.

Kleinpackungen der Butter zu 62,5 g. Rundsehreiben des Bayerisehen Ministeriums /i~r Erniihrung, Landwirtscha/t und ~orsteu vom

4. J u n i 1954. -- (Nicht im Druck verSffentlicht.)

Kleinpackungen der Butter im Gewicht yon 62,5 g werden unter der Auflage genehmigt, dab ledig]ich Markenbutter in den Verkehr gebr~eht wird und da~ als Verp~ckungsmaterial Alu- miniumfolie dient. Neben der vollst~ndigen Kennzeichnung gem~l~ §§ 9 und 10 der Butter-VO. ist zus~tzlich der Aufdruek ,,Touristenpaekung" oder ,,Friihstfickspackung" anzubringen.

.F. Egger (Mannheim).

England. 01-und Fett-Verordnung:

Verordnung des engliseheu Ern~ihrungsministeriums vom 23. August 1953. -- [Wiedergegeben naeh Analyst 78, 565 (1953)].

Die VO. tritt an die Stelle der frfiheren entspreehenden Verordnungen. Insbesondere werden die VO. yon 1958, Nr. 210 uff~9~8;:'Nr. 865 und 1155 aufgehoben. Es wird immer wieder auf die frfiheren VO. Bezug genommen~ ohnederen Iah~lt yell Wiederzugeben. Die VO. ist infolge- dessen teflweise nicht klar verst~ndl]~h. Sie z~ielt darauf ab, den Begriff ,cooking f~t" neu zu umreil~en. Als ,,cooking fat" komme~:nur: CbeosnuB51, BaumwollsamenS1, Ses~m51, ErdnuB51, HeringsS]; Kapoks~men51, M~isS1, P~lmS1;~Pu~kern51, Pilchard51, S~rdinenS1, Wa151, Butter- baum51, Soyabohnen51, Sonnenblumensamefi51 und~ Seehund51 in Fr~ge. Die 0]e kSnnen auch in Mischungen unterein~nder verwendet werden. Neu :gefai]t wurden dieBestimmungen fiber den Verkehr mit teehnischem T~Ig. Auch fiber ,,Lard" Werden neue Bdstimmunge n getroffen, die jedoch nicht klar gefaBt sind. F. Egger (Mannheim).

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte u. dgl. England.

Mehl-Verordnung. Verordnung des englischen Ern~ihrungsministeriums vom 30. August 1953. -- [Wiedergegeben

nach Analyst 78, 566 11953)].

Dutch die VO. werden die Anforderungen an das durch die Regierung zur ~ ¢ r t ~ g ~ ge- ]angende Mehl neu festgesetzt. Die frfiheren VO. 1952, Nr. 2041 und 1953,~L~.!1582: werden aufgehoben. ,,National flour" muB die HTchstmenge an Weizenmehl entha~n)!:die ~ dem Aus- mahlungsg~rad entspricht Kleie und grobe Bestandteile sollen nieht vorl/~4¢n :se~n : ,,National flour" soll einem zu-80 % ausgemahlenen Weizenmehl entsprechen. Hierbei wird im allgemeinen

6*

72 Gesetze und Verordnungen.

ein Zusatz yon Calcium carbonicum praecipitatum nicht gefordert. Der Zusatz yon bestimmten N~hrstoffen, insbes. Vitaminen wird nut gefordert, um das Erzeugnis einem zu 80 % ausgemahle- nen Mehl gleiehwertig zu maehen. Die Beh~ltnisse, in denen ,,BTational flour" abgegeben wird, mfissen hinsichtlieh ihrer Zus~tze gekennzeiehnet sein. An Zus~tzen kommen in Frage:

Mehltype Zus~itze

abe Mehle . . . . . . . Cale. car& praecipitatum in einer Feinheit, dab auf dem 100 NIasehen- Sieb nieht mehr als 0,1% Antefle hinterbleiben, bzw. 0,2 Anteile auf dem 240 M~sehen-Sieb. Die Zusatzmenge so]] nieht fiber 3,4 g je 1 kg hinausgehen.

Mehle geringerer Ausmahlung als 80% . .

Mindestzusatz : Eisen 1,65 mg je 100 g Mehl Vitamin B1 0,24 mg je 100 g Mehl ~icotins~ure 1,6 mg je 100 g Mehl

F. Egger (NIannheim).

Brot und Backwaren. England.

Brot-Verordnung.

Verordnung des englischeu Erniihruugsministeriums vom 30. August 1953. -- [Wiedergegeben naeh Analyst 78, 566 (1953)].

Bei der Herstellung yon Brot, zu dem ,,National flour" Verwendung finder, ist nur die Ver- wendung folgender Zus~tze zugelassen: Fette und 01e, Wasser, Sa]z, Here, Nlittel, die die Wirkung der Here erhShen, S~uren und saure Salze zur Verbesserung der Teigbeschaffenheit. Ferner die bei ,,National flour" vorgesehenen Zus~tze. F. Egger (Mannheim).

Obst und Obsterzeugnisse.

Bundesrepublik Deutschland.

Citrusfriiehte mit gef~irbter Sehale. Erlafl des Badisch-Wi'trttembergisckeu Minis teriums des Innern yore 30. Apr i l 1954. - -

(Nieht im Druck verSffentlicht.)

Be~anntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 15. Ma i 1954. -- (Ministerial: amtsb]att 1954, Nr. 27, S. 451.)

Es werden z.Z. Orangen mit kiinstlich gef~rbter Sehale angeboten. Ohne entspreehende Kennzeichnung der F~rbung sind derartige Frtiehte als verf~lscht zu beurteilen.

1~. Egger (Mannheim).

Baden-Wfirttemberg.

Einwiekler bei Siidfriiehten. Erlafl des Badisch- Wi~rttembergischen In~enministeriums vom 30. Apri l 1954. -- ( Nicht im Druck

verSffentlicht.)

Es ist im Handel zu beobachten, dab Citrusfriichte in den Verkehr gebracht werden, bei denen stark riechendes, offenbar mit Seh~dlingsbek~mpfungs- oder Konservierungsmitteln behandeltes Einwickelpapier Verwendung finder. Dera~tige Einwiekelpapiere sind Bedarfs- gegenstande im Sinne des LMG. und gegebenenfalls entsprechend zu beur~eilen, da die Gefahr besteht, dab die Stoffe, mit denen die Papiere behandeR sind, auf die Friichte iibergehen.

F. Egger (NIannheim).