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• Rechtsanwälte • Steuerberater • Mediatoren • Wirtschaftsprüfer Mit Fachbeiträgen von Spezialisten aus der Region Stuttgart: STEUERN RECHT WIRTSCHAFT ius lat. Recht Frühjahr 2013

ius - Ausgabe Frühjahr 2013

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Das Magazin der Stuttgarter Zeitung und der Stuttgarter Nachrichten für Steuern, Recht und Wirtschaft

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Page 1: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

•Rechtsanwälte•Steuerberater•Mediatoren•Wirtschaftsprüfer

MitFachbeiträgenvonSpezialistenausderRegionStuttgart:

Steuern Recht WirtSchaftius

lat.Recht

frühjahr 2013

Page 2: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

hoser+mendeLiteratur und DienstleistungenCharlottenplatz 17, 70173 StuttgartTelefon: 0711 16354-0 E-Mail: [email protected]

Praktisch, wenn einer alles kann.Fachinformationen von Schweitzer.

schweitzerFachinformationenwww.schweitzer-online.de

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Page 3: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

ImpressumHerausgeber:

Stuttgarter Zeitung

Werbevermarktung GmbH,

Plieninger Straße 150,

70567 Stuttgart.

Redaktion:

Stuttgarter Zeitung

Werbevermarktung GmbH,

Redaktion Sonderthemen,

Ulrich Bethscheider-Kieser (Ltg.),

Ingo Dalcolmo, Dagmar

Engel-Platz, Karl Gutbrod,

Gabriele Metsker, Gabi Ridder,

Barbara Wiesenhütter.

Layout:

Pressehaus Stuttgart Infotechnik

GmbH, Alexandra Eichendorf,

Yvonne Hornikel.

Bildbarbeitung:

Pressehaus Stuttgart Infotechnik

GmbH, Melanie Morlok.

Anzeigen:

Bernhard H. Reese (verantwortl.),

Stuttgarter Zeitung

Werbevermarktung GmbH,

Plieninger Straße 150,

70567 Stuttgart,

Telefon 07 11 / 72 05 - 0.

Titelfoto:

Keystone

Druck:

Pressehaus Stuttgart Druck GmbH.

InderzweitenAusgabevonius,demMagazinfürSteuern,RechtundWirtschaft, präsentieren sichwieder namhafteRechtsanwälte,Wirt-schaftsprüfer und Steuerberater aus Stuttgart und der Region underläuternzahlreicheaktuelleRechts-undSteuerthemen.

EinerderSchwerpunkteindieserAusgabevoniusistdasErbrecht.DieAutoren erklärendabei unter anderem,welcheFristen imErbfall zubeachtensindoderwiedasFamilienvermögenimRahmenderNach-folgeplanunggeschütztwerdenkann.

DieFolgendesScheiternsdesSteuerabkommensmitderSchweizundmögliche strafrechtliche Aspekte werden ebenso von den AutorenerläutertwiepraktischeHinweisezumUmgangmiteineranstehendenAußenprüfungdesFinanzamtesgegebenwerden.

EinweitererSchwerpunktdieserius-AusgabebeschäftigtsichmitderbesonderenProblematikvonausländischenTochterunternehmenundden globalen Geschäftsbeziehungen mittelständischer UnternehmenunterdemGesichtspunktdesSteuerrechts.

DenBogenschließtauchdieseAusgabemitzahlreichenTippsundInfosrundumallgemeineRechtsfragen.Soklären die Autoren darüber auf, welche Rechte derKäuferbeimAutokaufhat,wanndieNachberechnungvon Mietnebenkosten noch möglich ist, wann sicheineFamiliengesellschaftlohntoderwasbeimErbenimEU-Auslandzubeachtenist.

DieAutoren versprechen auchbei dieserAusgabewieder eine spannende Lektüre durch die WeltderSteuernunddesRechts.DieRedaktionfreutsichü[email protected]

Liebe Leserinnen,

liebe Leser!

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MitFachbeiträgenvonSpezialistenausderRegionStuttgart:

Steuern Recht WirtSchaftius

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frühjahr 2013

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EDiToRiAL

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9 ErbrEchtEilert-christian Fels, Witt Merz Scherf Fels rechtsanwälte:

Fristenfallen im Erbrecht

11 StEuErrEchtDr. Karlheinz Autenrieth, Markus Schach, audit law gmbh:

Spezialkenntnisse erforderlich

15 StEuErrEchthans christian blum, cMS hasche Sigle:

Familienvermögen schützen

19 StrAFrEchtDr. Alexander Sommer, KMZ Kullen Müller Zinser:

hohes Sanktionsrisiko

21 StEuErrEchtMarkus Krauter, Florian Jandl, FrIcK Quedenfeld:

Wenn die Außenprüfung naht…

23 GMbhDr. Peter Mailänder, Dr. timo Alte,

haver & Mailänder rechtsanwälte:

Gesellschafterstreit – Vorsorge treffen

25 KonZErnPeter Glück, rWt horwath Gmbh:

Ausländische töchter

27 StEuErrEchtMartin Wulf, PKF Wulf & Partner:

chancen und risiken im Ausland

29 FAMIlIEnrEchtcorinna Werwigk-hertneck, WErWIGK & PArtnEr:

Europäisches Familienrecht

31 PAtEntrEchtDr.-Ing. Stefan Gahlert, Witte, Weller & Partner:

Europäische Patente im Wandel

33 StEuErrEchtnorbert bauer, bW Partner:

letzte chance Steuern zu sparen?

3 EDItorIAl + IMPrESSuM

4 – 5 InhAlt

6 KurZ bErIchtEt

7 VErtrAGSrEchtIhr recht beim Autokauf

8 MIEtrEchtViele offenen Fragen

13 ErbrEchtEine Gesellschaft für Familien

14 Eu-VErorDnunGtestament überprüfen

17 VErbrAuchErAnspruch auf das Internet

28 VErSIchErunGEnnachschlag gefällig?

34 VorSorGEGrundsicherung im Alter

Recht aktuell Fachbeiträge

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inHALT

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Unternehmensporträts

10 AuDIt lAW GMbh:Spezialisierung in Steuerrechtsfragen

12 MEnolD bEZlEr rEchtSAnWältE:Mittelstand im Mittelpunkt

16 KAnZlEI rIchArD boSSEr:Der chef will ein echter „Kümmerer“ sein

18 KMZ KullEn MüllEr ZInSEr:Weiterer Ausbau der KMZ-Gruppe

20 h/W/S GMbh & co. KG:top Job-Award für Stuttgarter Kanzlei

22 SchMItt hArtMAnn ProttE & PArtnEr:Freundlich, individuell und kompetent

24 rWt-GruPPE:Kontinuität und Vertrauen

30 WIttE, WEllEr & PArtnEr:Patente Kanzlei

32 bW PArtnEr:Partner des Mittelstands

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inHALT

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Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de

Haftungsgrundsätze wie bei einem Dienstwagen

Leiht ein ArbeitnehmereinemKollegen seinPrivat-auto fürdenJob,geltenbeieinemUnfalldieselbenHaf-tungsgrundsätze wie beieinemDienstwagen.Dashatdas LandesarbeitsgerichtKölnentschieden(Az.:9Sa1346/09). Auf das UrteilweistderDeutscheAnwalt-verein hin. Der betroffeneKollege haftet dann unterUmständennur anteilig. IndemkonkretenFallsollteeinMitarbeitereinesPizzadiens-tes fürdieAuslieferung sei-nen eigenen Wagen benut-zen.EinDienstautostandindemMomentnichtzurVer-fügung.Als sichderMitar-beiterweigerte,liehihmeinKollege sein Auto. Damitverursachte der Pizzaliefe-rant später fahrlässig einenUnfall mit einem Schadenvon etwa 3000 Euro. Dar-aufhin verlangtederEigen-tümerdenErsatz des Scha-dens. Damit hatte er abernurteilweiseErfolg. dpa

Musizieren in der Wohnung ist erlaubt

Mieter dürfen in ihrer Woh-nunggrundsätzlichMusikma-chen.DaraufweistderEigen-tümerverbandHaus&GrundDeutschlandinBerlinhin.DerVermieterkanndasnichtgenerell verbieten. Da jedochandereMietereinenAnspruchdaraufhaben,nichtübermä-ßigbelästigt zuwerden, ist

das Musizieren während derRuhezeitenverboten.Dieübli-chen Ruhezeiten sind mittagsvon13bis15Uhrundnachtsvon22bis7Uhr.DochselbstaußerhalbderRu-hezeitengiltdasRücksichtnah-megebot:Sosolltenichtlängerals zwei bis drei Stunden amTagmusiziert werden. Abwei-chendvondengenanntenRu-hezeitenkannderVermieterimMietvertrag oder in einerHausordnungaberauchandereZeiten bestimmen, in denendas Musizieren verboten ist.EinabsolutesVerbotist inderRegeljedochunwirksam. dpa

Rechnungen rund um Haus und Grund zwei Jahre aufheben

Was viele nichtwissen: PrivateHausbesitzermüssenRechnun-gen,diesieimZusammenhangmit ihrem Haus und Grund-stückbezahlthaben,zweiJahrelang aufheben.Daran erinnertderVerbandPrivaterBauherren(VPB).DieFristbeginntimmerzum Ende des Kalenderjahres,in dem die Rechnung gestelltwurde.DiesogenanntenAufbe-

wahrungspflichten dienen derBekämpfungderSchwarzarbeit.Hausbesitzersindalsogutbera-ten,wenn sieRechnungenwieauch Überweisungsbelege be-ziehungsweise KontoauszügesorgfältigaufhebenundimmerzurHandhaben–dasFinanz-amtkönntedanachfragen.EinealteRechnung istaberauch inanderer Hinsicht nützlich: Sie

dientalsBelegfürGewährleis-tungsansprücheundGarantien.Sie ist außerdem ein Beweis,dassderGrundstücksbesitzer–etwabeiDachreparaturenoderBaumsanierungen–seinenVer-kehrssicherungspflichten nach-gekommen istund seinEigen-heiminstandhält.Weitere Informationen unterwww.vpb.de. kn

Recht auf wohlwollendes Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat dasRecht auf einwohlwollend ge-schriebenesArbeitszeugnis.Gutklingende Formulierungenmüssen aber noch lange nichtsGutesheißen.NichtnurderTonmachtdieMusik.SelbstdieRei-henfolge der einzelnen Bewer-tungskriterien ist entscheidend.Verlässt ein Mitarbeiter seinUnternehmen, hat er einen ge-

setzlichenAnspruchaufeinAr-beitszeugnis (Paragraf 109Ge-werbeordnung). Anders als inderSchulehatderArbeitnehmerdabei aber dieQual derWahl:Er kann sich ein einfaches Ar-beitszeugnis ausstellen lassen.Darin stehen nur die persönli-chen Daten sowie Art undDauerderBeschäftigung.Oderer nimmt ein qualifiziertes –mitLeistungs-undVerhaltens-beurteilung.BefürchtenArbeit-nehmerkeinschlechtesArbeits-zeugnis, sollten sie ein qualifi-

ziertesanfordern.DennsinddieNoten gut, können sie damitbeim künftigen Arbeitgebereinen gutenEindruckmachen.Manchmal ist der Tenor abernichtsowohlwollendwieerwar-tet. In so einem Fall solltenArbeitnehmersofortumNach-besserungbitten,empfehlenEx-perten. Kommt der Chef demWunsch nicht nach, hilft nurdieKlageamArbeitsgericht.BeiderKorrekturdesZeugnissesistderArbeitgeberandenbisheri-genZeugnistextgebunden.dpa

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eFoto: Silke Kaiser/pixelio.de

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KURz BERicHTET

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DieAutoseitenderZeitunglesen,mitFreundenfach-simpeln – und dann der

erste Besuch beim Traumauto:SchonimVerkaufsraumdesAuto-händlerssindmancheInteressen-ten vor Freude fast überwältigt.AberbereitsdasolltederVerstandkühl bleiben. Zuerst sollte mandasFahrzeugausgiebigtesten.

Die Probefahrt: Zuerstsichge-genseitig die passenden Papierezeigenlassen.MansollteFührer-schein und Ausweis dabeihabenund der Verkäufer die Versiche-rungdesVorführwagensvorlegen.

Vertrag, Kauf und Lieferung: EinNeuwagenmussnichtgeradegebautsein.„Neu“heißt,dassdasModellunverändertgebautwird,es durch eine Standzeit nicht zuMängelnkommtunddasgekauf-te Fahrzeug vor höchstens zwölfMonatendieFabrikverlassenhat.Ist das Fahrzeug älter, kann derKäufer den Wagen zurückgebenoder einen Rabatt verlangen.Auch, wenn auf dem Formular„UnverbindlicheBestellungeinesNeuwagens“steht–fürdenKäu-feristderKaufverbindlich,wennderHändler denKauf innerhalbvon vier Wochen bestätigt oderdenWagenliefert.

Kauf per Kredit oder Leasing?DanngilteinWiderrufsrechtvonzweiWochennichtnurfürdieFi-nanzierung, sondern für den ge-samtenKauf.VerbindlicheLiefer-termine garantiert kaum einHändler. Der „unverbindliche“Termin sollte aber möglichstgenau imVertrag stehen.Wurdeder Neuwagen auch sechs Wo-chennachdemTerminnochnichtgeliefert? Schriftlich NachfristvonzweiWochensetzen.Danach

kann man vom Vertrag zurück-treten. Wichtig auch: KaufpreisbleibtKaufpreis–wennzwischenBestellungundLieferungwenigerals vier Monate liegen. Ist derZeitraumlänger,kannderHänd-lerdenneuen,höherenPreisver-langen,wenndasimVertragsteht.

Mängel: DerKäuferdarfnatür-lich ein mangelfreies Fahrzeugverlangen.Aberermusssichersteinmaldaraufeinlassen,dassderVerkäufer einen Schaden besei-tigt. Geringfügige, zumutbareAbweichungeninderAusstattungmussmansogarhinnehmen.BeieinemMangelhatderKäuferAn-spruch auf kostenloseReparatur.KannoderwillderHändlernichtnachbessern? Dann kann mannachentsprechenderFristsetzungvom Vertrag zurücktreten oderPreisminderung verlangen. DieNacherfüllung gilt in der RegelnachdemzweitenerfolglosenVer-suchalsgescheitert.

Garantie: Neufahrzeuge habeneineHersteller-Garantie – bis zuachtJahregewährenmancheFir-men.Danebenbestehtdiegesetz-liche Sachmängelhaftung vonzwei Jahren. In der Garantiezeitkönnen Käufer bei einem Fahr-zeugfehler kostenlos die Repara-turverlangen–beijedemHändlerderMarke inEuropa.Aberwur-den die vom Hersteller vorge-schriebenen Wartungsarbeitennichtdurchgeführt,erlischtmeistdie Garantie. In einer Vertrags-werkstattmussdasabernichtge-schehen–nurnachdenHerstel-lervorgaben. IstdieGarantie ab-gelaufen,gewährenvieleHerstel-ler übrigens immer noch kulantzumindest eine Beteiligung andenKosten. Peter Weißenberg, biallo.de

Ihr Recht beim AutokaufJetzt packen auch die Autofahrer Frühlingsgefühle: In keiner Jahreszeit werden so viele Neuwagen verkauft wie im Frühling. Aber man sollte sich nicht beim Erwerb des Traumautos unüberlegt verführen lassen – das sind die wichtigsten Rechtstipps rund um Auswahl, Kauf und Garantie.

Mancher Autokauf hat so seine Tücken. Foto: Fotolia

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VERTRAGSREcHT

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Um Schönheitsreparaturen wird häufig gestritten. Fotos: Fotolia

In der Regel werden Mietervertraglich dazu verpflichtet,Schönheitsreparaturenzuüber-

nehmen.Diese Pflicht wird alsoauf den Mieter abgewälzt. Einegesetzliche Verpflichtung dazugibt es im Bürgerlichen Gesetz-buchnicht.

Unwirksame Klauseln

Eigentlich sollen die Erhaltungs-pflichten des Vermieters mit derMietzahlung an ihn abgegoltensein.SehrhäufigsinddieseKlau-seln aber Anlass zum Streit, oftsindsieauchschlichtunwirksam.DahersindinzwischenzahlreicheUrteile zu Schönheitsreparaturenergangen.AufdieKlauselzuver-zichten,bedeuteteaber,„dassderVermieter in diesem Fall dieSchönheitsreparaturen selbst vor-

nehmenmuss.Dasheißt,erwürde hierfür regelmäßig indieWohnungkommenmüssen.Zudem besteht dieGefahr, dassdieMieterwenigersorgfältigmitderWohnungumgingen,dadieKostenfürdieSchönheitsrepara-turen nicht mehr separat beiihnenanfallen“,soGeroldHappvonHaus&Grund.Mietrechts-anwälte hingegen halten es fürsinnvoller, diese Kosten in dieMiete einzurechnenundgeson-dert auszuweisen. Der Muster-mietvertrag des DeutschenMieterbundesbeinhaltetdaherkeine Schönheitsreparatur-klausel.

Auch andere VertragsklauselngebenAnlass zumStreit. „Anga-

ben imMiet-vertrag

zur Wohnungsgröße sindhäufig falsch.Daneben sindKündigungsfristen, Kündi-gungsausschluss oder -ver-zichtoftunwirksamgeregelt“,sagtUlrichRopertz,SprecherdesDeutschenMieterbundes.AuchFragenderTierhaltungsind strittig. So dürfen zwarHundeundKatzenuntersagtwerden;einumfassendesVer-botderTierhaltungistjedochunwirksam,wennessichumKleintierewieHamsteroderGoldfische handelt, vondenen keine Störung aus-

geht.

Bei einer unwirksamenKlausel–etwawenndieFristen für die Schön-

heitsreparaturzustarrgefasstsind–trittanderenStellediegesetzli-cheRegelung.EinezustarreRe-gelungwäre:derMietermussalledreiJahredieKücheundallefünfJahre das Schlafzimmer renovie-ren,ohnedassderGradderAb-nutzung berücksichtigt ist. Diedann eintretende gesetzlicheFolge lautet: Der Vermieter hatdieArbeitenauszuführenundzubezahlen. Marcus Preu, biallo.de

Viele offene FragenWorüber streiten sich Mieter und Vermieter am häufigsten? Neben den Fragen zum Mietvertrag und zu den Betriebskosten sind Schönheits- reparaturen der Grund, eine Beratung des Mietervereins in Anspruch zu nehmen.

Foto: Jürgen Acker/pixelio.de

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MiETREcHT

Page 9: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

FACHBEITRAG

Witt Merz Scherf Felsrechtsanwälte

olgastraße 10870180 Stuttgart

tel: 07 11 / 9 60 15 - 38Fax: 07 11 / 9 60 15 - 99

[email protected]

Autor Eilert-christian Fels ist rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht.

Fristenfallen im ErbrechtMit dem Tod des Erblassers, dem sogenannten Erbfall, beginnen zahlreiche Fristen zu laufen. Die wichtigsten im Überblick.

OftweißderErbenicht,wasererbtundwiesichAnordnungendesErb-lassersauswirken.DasProblemist,dass er grundsätzlich binnen sechsWochenabKenntnisdesTodesunddesTestaments/ErbvertragsdieErb-schaft ausschlagen muss, wenn ernichtErbewerdenwill.Esgiltalso,schnellAuskünfteüberdenNach-lasseinzuholenundsichanwaltlichberaten zu lassen. Verstreicht dieAusschlagungsfristoderschlägtderErbe aus, weil ihm Vermögen desErblassers unbekannt war, kannunterUmständendieAusschlagungbzw. die Annahme der Erbschaftangefochten werden. Die Anfech-tungsfristbeträgtsechsWochenabKenntnisdermaßgeblichenAnfech-tungsgründe.

DieAusschlagungundAnfechtungmüssen in öffentlich beglaubigterFormerklärtwerden.IstderErblas-serMietereinerWohnung,müssenderimHaushaltwohnendeEhegat-tebzw.diedortwohnendenKinderbereitsbinneneinenMonatsabdemTod gegenüber dem Vermieter er-klären,wennsienichtindenMiet-vertrageintretenwollen,sonstwirdder Mietvertrag mit ihnen fortge-setzt.ZudemhabensowohlVermie-teralsauchdieErbenbefristetaufeinenMonateinaußerordentlichesKündigungsrecht. Wegen IrrtumsdesErblassersoderwegenÜberge-hung eines Pflichtteilberechtigten

könnenTestamenteoderErbverträ-ge angefochten werden. Die Fristbeträgt hier ein Jahr und läuft abKenntnisderAnfechtungsgründe.

Wichtige Frist für Pflichtteil-berechtigte, alsoEhegatten,Elternund Abkömmlinge: Wollen sieihren Pflichtteil geltend machen,müssensiedies innerhalbvondreiJahrenabKenntnisdesErbfallsund

vonderEnterbungbzw.Beschwe-rung tun. Pflichtteilergänzungs-ansprüchewegenSchenkungendesErblassers zu Lebzeiten verjährenebenfallsnachdrei Jahren, ebensoVermächtnisansprüche.

InjedemFallsolltemansichrecht-zeitigfachkundigvoneinemaufdasErbrechtspezialisiertenAnwaltbe-ratenlassen.

Im Erbfall gilt es viele Fristen zu beachten. Foto: Mierendorf

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ERBREcHT

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Unternehmensporträt

Spezialisierung in SteuerrechtsfragenUnternehmerische Entscheidungen, Wahl der Rechtsform oder nachfolgeregelungen werfen sowohl zivilrechtliche als auch steuerrechtliche Probleme auf.

BeiderLösungvonProblemenimSchnittpunktvonZivil-undSteu-errechtistesnotwendig,diesebei-denRechtsgebiete in Einklang zubringen.Es ist daher erforderlich,juristischen Sachverstand und diedem Steuerrecht eigentümlichewirtschaftliche Betrachtungsweisezuharmonisierenundaufeinanderabzustimmen.

Tätigkeitsschwerpunkt der auditlaw gmbh Rechtsanwaltsgesell-schaft sind steuerrechtlicheFrage-stellungen sowie deren Wechsel-wirkungen auf zivilrechtlichemGebiet.

Dabeiversteht sichdasUnterneh-menalsganzheitlicherBerater,derdie unternehmerischen ProblemeumfassendanalysiertundeinerLö-sungzuführt,diesowohlzivilrecht-lichenBelangenalsauchdensteu-erlichen Implikationen gerechtwird.

Die Partner der audit law gmbhRechtsanwaltsgesellschaft sinddavonüberzeugt,dasszukunftsfä-higeundfüralleBeteiligtenakzep-

table Gestaltungen nur durch dieEinbeziehungvonZivil-undSteu-errechterreichbarsind.Zu dem Mandantenkreis zählenmittelständisch geprägte Unter-nehmen sowie deren Gesellschaf-ter, diedirektund individuell be-treutwerden.

DieRechtsanwaltsgesellschaftver-steht sich dabei als begleitendenBeraterderMandanten,egalobvorGericht, in der Gesellschafterver-sammlungoderimBereichderGe-nerationennachfolge.

Die Kanzlei ist auch spezialisiertaufdasGebietdesHaftungsrechtsder steuerberatenden und wirt-schaftsprüfendenBerufeundarbei-tet eng mit Versicherungsgesell-schaftenzusammen.

Ferner führt man grundsätzlicheSteuerrechtsprozesse vor demoberstenBundesgerichtfürSteuernund Zölle, dem BundesfinanzhofinMünchen.

DieKanzleibetreutkeinelaufendesteuerlicheBeratungderMandan-

ten.DieseAufgabewirddurchdenKooperationspartner,dieDr.Dai-berGmbH&Co.KGWirtschafts-prüfungsgesellschaft Steuerbera-tungsgesellschaft,übernommen.

AUDIT LAW GMBHRECHTSANWALTSGESELLSCHAFT

audit law gmbhrechtsanwaltsgesellschaft

untere Waldplätze 3170569 Stuttgart

tel: 07 11 / 6 87 94 82Fax: 07 11 / 6 87 94 77

[email protected]

Die audit law gmbh in Stuttgart-Vaihingen versteht sich als ganzheitlicher Berater. Foto: Dr. Daiber

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Page 11: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

FACHBEITRAG

Spezialkenntnisse gefragtob Steuerrecht, Erbrecht oder Gesellschaftsrecht – auf die Spezialkenntnisse des Rechtsanwal-tes oder Steuerberaters kommt es an. Beispiele aus dem Beratungsalltag:

Risiko Gemeinschaftskonto

Gemeinschaftlich von EhegattenunterhalteneKontenkönnennichtgewollte schenkungs- oder erb-schaftsteuerliche Folgen verursa-chen. Die Finanzverwaltung gehtbeiEinzahlungendurcheinenEhe-gattenaufeingemeinsamesKontogrundsätzlich von einer hälftigenSchenkungandenanderenEhegat-tenaus.Dies lässt sichdurchVer-einbarungen zwischen Ehegattenim Innenverhältnis vermeiden.EinesolcheVereinbarungdientimÜbrigennichtnurdersteuerlichenZuordnung der VermögenswerteundErträge,sondernklärtauchfürspätereErbfälledieRechtslage.SokannunnötigerÄrgermitdemFis-kus und der Familie verhindertwerden.

Steueroptimale Testamentsgestaltung

Ehegatten bedenken beim Verer-bennebenihrenKindernoftauchdieEnkelgeneration.DieseZuwen-dungenwerdengerne–unterVer-weis auf den steuerlich maximalmöglichen Freibetrag – verfügt.Durch die Änderungen des Erb-schaftsteuerrechts kann sich diesals„Pferdefuß“fürdenüberleben-denEhegattenherausstellen.Dennes kann zu höheren Vermögens-

abflüssenkommenalsursprünglichgewollt mit weiteren Folgeproble-men.Umdieszuverhindern,sollteder LetzteWille vonZeit zuZeitüberprüftwerden,umKonformitätmit der aktuellenGesetzeslage zuerlangen.

Vermeidung von Haftungsgefahren

Zu hohe Geschäftsführergehälter,nicht erdienbare Pensionszusagenoder nicht rechtzeitig vereinbarteSonderzuwendungen können beiGesellschafter-Geschäftsführernverdeckte Gewinnausschüttungenauslösen. Jede verdeckte Gewinn-ausschüttungkannbeiSteuerbera-

tern/Wirtschaftsprüfern,selbstbeinur eingeschränktem Mandat, zulatenten Haftungsrisiken führen.DiesgiltesdurchvorbeugendeBe-ratungzuvermeiden.

Steuerfalle bei organschaft

Die Rechtsprechung des Bundes-finanzhofeszurumsatzsteuerlichenOrganschafthatsichgeändert.DieVoraussetzungen der organisatori-schen Eingliederung wurden ver-schärft. Es droht die Umsatz-steuerbarkeit der Leistungs- undLieferbeziehungen zwischen Or-ganträger und Organgesellschaft,wenninsoweitkeinePersonalunionhergestelltwird.

Autor Dr. Karlheinz Autenrieth (links) ist rechtsanwalt, Fach- anwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Autor Markus Schach (rechts) ist rechtsanwalt.

audit law gmbhrechtsanwaltsgesellschaft

untere Waldplätze 3170569 Stuttgart

tel: 07 11 / 6 87 94 82Fax: 07 11 / 6 87 94 77

[email protected]

Manchen „Pferdefuß” gilt es beim Steuerrecht zu umschiffen. Foto: dpa

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STEUERREcHT

Page 12: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

UnternehmensporträtMENOLD BEZLER RECHTSANWäLTE

Mittelstand im MittelpunktMenold Bezler zählt zu den Top-50-Wirtschaftskanzleien in Deutschland. Die Sozietät berät vor allem den Mittelstand sowie die öffentliche Hand und deren Unternehmen.

Seit Gründung im Jahr 2004wächstdieunabhängigeRechtsan-walts-undNotarkanzleimitSitzinStuttgart stetig. Mittlerweile be-raten rund 65Rechtsanwälte undNotariatsassessoren bei Umstruk-turierungen, Unternehmenskäu-fen, Finanzierungen undKapital-markttransaktionensowiebeiallenFragen desWirtschaftsrechts: vonGesellschafts-, Arbeits-, Wett-bewerbs-undImmobilienrechtbiszurNachfolgeplanung.Weitere Schwerpunkte sind Ge-werblicher Rechtsschutz und IT-Recht, Sanierung und Restruktu-rierung. Dabei sind rechtliche,steuerlicheundbetriebswirtschaft-liche Fragen eng verzahnt. Dermultidisziplinäre BeratungsansatzderKanzleiunddiejahrzehntelan-ge Erfahrung in der Zusammen-arbeitmitWirtschaftsprüfernundSteuerberatern sind deshalb einentscheidender Vorteil für dieMandanten.WeildieAnwältevielemittelständische Unternehmendauerhaft begleiten, besitzen sie

umfassendes Wissen um derenbranchenspezifische Besonderhei-ten.MitPartnerkanzleien inallenwichtigenLändernderWeltistMe-nold Bezler auch eine geschätzteAdresse für grenzüberschreitendeUnternehmenstransaktionen.

MandantenderöffentlichenHandundihreUnternehmensowieNon-Profit-OrganisationenschätzendieKompetenzderKanzlei imVerga-be-undUmweltrechtsowieimöf-fentlichenBau-undPlanungsrecht.Auch in diesemUmfeld zählt dieSozietät Branchen-Knowhow zuihren Stärken, da beispielsweiseEntscheider in Entsorgungsunter-nehmenoder imöffentlichenPer-sonennahverkehr andere Rechts-fragen haben als Krankenhäuserund Pflegeheime. Von BedeutungistderfachübergreifendeLösungs-ansatzvonMenoldBezlerauchfürdievielschichtigenFragen,diedieEnergiewendebeiKommunen,Un-ternehmenundProjektentwicklernaufwirft.

Ausgezeichnete Kompetenz

Das Juve Handbuch Wirtschafts-kanzleiendesJuveVerlagsfürjuris-tische Information in Köln zähltMenold Bezler seit Jahren zu denTop-50-Wirtschaftskanzleien inDeutschland.DieSozietäthatdenJuve Award „MittelständischeKanzleidesJahres2009“erhalten.Für das „Beste Rechtsberatungs-projekt2011“wurdeMenoldBezlerim letzten Jahr mit dem „PlatowRecht Award“ von Platow RechtausdemSpringerFachmedienVer-lag ausgezeichnet und setzte sichdamitgegennationaleundinterna-tionaleKanzleiendurch.

Menold bezler rechtsanwälte

Stresemannstr. 79, 70191 Stuttgartu. rheinstahlstr. 3, 70469 Stuttgart

tel: 07 11 / 8 60 40 00Fax: 07 11 / 8 60 40 01

[email protected]

Der Unternehmenssitz von Menold Bezler in Stuttgart Foto: Menold Bezler

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Page 13: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

Ein sinnvolles Instrument,das Vermögen sicher undgenerationenübergreifend

zuerhalten,bietethierdieGrün-dungeinerFamiliengesellschaft“,sagtAgnesFischl,FachanwältinfürErbrechtundSteuerberaterinbeiderMünchnerKanzleiCon-vocat. Eine Familiengesellschaftist ein Zusammenschluss vonmehrerenPersonen,inderRegelEltern,KinderundEnkelkinder.Sie ist zumeist eine Personen-gesellschaftwiedieGesellschaftbürgerlichenRechts (GbR)oderdieKommanditgesellschaft(KG).

Familienpool als ziel

Welche Gesellschaftsform diegeeigneteist,hängtvondenbetei-ligten Personen, deren Lebens-alter,demzuübertragendenVer-mögenunddessen Steuerlast ab.EinFamilienpoolkanndieÜber-tragung und das Halten vonGrundstücken, Kontoguthaben,AnteilenanKapitalgesellschaftenoder beweglichen GegenständenzumZiel haben.Dabeiwird dieÜbertragung des VermögensdurchEin-undAustrittvonGe-sellschaftern beziehungsweisedurch Änderung der jeweiligenBeteiligungsquotengesteuert.

Vor- und nachteile im Überbllick

Vorteile: Die Vermögensnach-folge wird unabhängig von denErbrechtsgesetzen geregelt. „Vor-teilhaft ist die frühzeitige Über-tragungsmöglichkeitandienach-folgende Generation, ohne dassgleichzeitig das Vermögen auf-

geteiltwerdenmussoderdieVer-fügungs- undNutzungsmöglich-keit hieran verloren geht.“ DieElternkönnensichtrotzkonstan-terAbgabeihrerAnteilezeitlebensdie volle Verfügungsgewalt überdas übertragene Vermögen vor-behalten. Dies geschieht, indemderVermögensinhabersichbereitsbei Gründung der Familien-gesellschaft das alleinige Rechtzur Geschäftsführung sowiesämtlicheStimmrechtevorbehält.WeiterewesentlicheVorteile: dieoptimaleSteuerplanunginklusiveder Einsparung von Erbschaft-und Einkommensteuer, die Ver-meidung von Pflichtteilen undUnterhaltsansprüchen,derSchutzvorGläubigernderGesellschaftersowie eine effektive Steuerungdes Vermögens bis in die dritteGeneration.

nachteile: Veränderungen desGesellschaftsvertrages sind nurbei Stimmenmehrheitenmöglich.Auch fällt einge-wisserVerwaltungsaufwandwie Gesellschafterbeschlüs-seoderSteuererklärungenan.Außerdem gibt es Beratungs-,Notar- sowie eventuelleGebüh-renfürnotwendigeGrundbuch-einträge.Geeignet für: alleFamilien,dieihr Vermögen dauerhaft vorZersplitterung und demmöglichenZugriffFremderschützenwollen. Fritz Himmel, biallo.de

Eine Gesellschaft für FamilienLaut einer Postbank-Studie rechnen bereits jetzt 26 Prozent der Empfänger künftiger Erbschaften mit Konflikten. Solche Erbauseinandersetzungen – vor allem bei größeren Familien und Erben mit unterschiedlichen Lebensplanungen und Interessen – bergen enorme Gefahren für das Gesamtvermögen.

Erbschaften lassen sich in Familiengesellschaften bündeln. Fotos: Fotolia

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ERBREcHT

Page 14: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

Laut der neuen EU-Verord-nung wird bei grenzüber-schreitenden Erbfällen das

Wohnsitzprinzipgelten.DieEU-Verordnung,diedasEuropäischeParlament 2012 verabschiedethat,solldasErbenmitAuslands-bezugkünftigeinfachermachen.Sie regelt, welche nationaleRechtsordnung bei grenzüber-

schreitenden Erbfällen an-wendbarist.Bis2015mussdie EU-Verordnung innationales Recht umge-setztsein.

Anton Steiner, Fach-anwalt für Erbrechtund Präsident desDeutschen Forums

für Erbrecht in München,erläutert eine aktuelle, kompli-zierte Situation: Ein deutscherRentnerverbringtseinenLebens-abendanderfranzösischenRivie-ra und verstirbt dort. ProblemebereitetdasunterschiedlicheKol-lisionsrecht in Frankreich und

Deutschland,alsodasRecht,dasbestimmt,welcheRechtsordnungbeieinemsolchenFallgilt.

Deutsches Erbrecht

EindeutschesGerichtwürdehierauf die Staatsangehörigkeit desErblassersabstellenunddeutschesErbrechtanwenden.Ausfranzösi-scherSichtgilthingegenfranzösi-schesErbrecht,weilderErblasserhierzuletztlebte.Eskonnteauchvorkommen, dass zwei Rechts-ordnungen gleichzeitig für einenNachlassgalten,zumBeispieldasdeutsche und das österreichischeErbrechtimFalleeinesDeutschenmit Immobilienbesitz in Öster-reich.„DiehoheZahlvonjährlichetwa450000ErbschafteninderEUmitAuslandsbezugzeigt,dasseshöchsteZeitwar füreineein-heitlicheRegelung“,sagtSteiner.Künftig gilt für den gesamtenNachlass eine Rechtsordnung –undzwardiedesStaates,indemder Erblasser zuletzt seinen ge-

wöhnlichen Aufenthalt hatte.AuchdieZuständigkeit vonGe-richten und Behörden bestimmtsich nach diesem Wohnsitzprin-zip.NurwenntrotzdemdasErb-recht seines ursprünglichenHei-matlandes gelten soll, kann derErblasserein„Wahlrecht“nutzen,muss dies aber rechtzeitig be-kanntgeben.

NeuistaußerdemdereuropäischeErbschein, der den Erben einesauf mehrere Länder verteiltenNachlasses Kosten und Mühenspart.Künftigkönnensiesichmiteinemeinzigen,europaweitgülti-genErbscheininjedemMitglied-staat als Vermögensnachfolgerausweisen, zum Beispiel beimGrundbuchamt oder bei derBank. Fritz Himmel, biallo.de

Testament überprüfenGute Nachricht für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland und deren Erben. Ab 2015 sollen in der EU einheitliche Erbrecht-Regelungen gelten. Wen es betrifft, der sollte sein Testament genau überprüfen.

Erben in Europa ist kompliziert.

Fotos: Fotolia

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EU-VERoRDnUnG

Page 15: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

FACHBEITRAG

Autor hans christian blum, Fachbereichsleiter Private clients und Equity Partner von cMS hasche Sigle.

Familienvermögen schützenDas Jahr 2013 kann für vermögende Familien und Familienunternehmen die letzte Phase sein, den noch geltenden steuerlichen Rahmen für die nachfolgeplanung zu nutzen.

Esistzubefürchten,dasseineneueBundesregierung ab 2014 dieaktuellen steuerlichen Rahmen-bedingungen zulasten des Steuer-zahlers ändern wird. Zu großerscheint die Debatte über alleParteienhinwegüberdieEinfüh-rung einerVermögensabgabeunddieÄnderungderSchenkung-undErbschaftsteuer.

Das Bundesverfassungsgerichtkönnte die aktuellen steuerlichenVerschonungsregelungen als ver-fassungswidrig ansehen. Familienund Familienunternehmern emp-fehleichdaher,2013dieEntschei-dungzutreffen,obeinemöglicher-weise ohnehin in den nächstenJahren anstehende Nachfolge be-reits in dieses Jahr vorgezogenwird.

Es istkaumnachvollziehbar,dassderStreitüberdasEhegattensplit-tinggleichgeschlechtlicher (einge-tragener) Lebenspartnerschaftendie Abschaffung der sogenanntenGrenzgestaltungen im Bundestagverhinderthat.DieseGestaltungenwurdenvondemBundesfinanzhofangeprangert,weildurchsieMög-lichkeiten bestehen, die Schen-kungsteuererheblichzureduzierenodervollständigzuvermeiden.WielangedieseGestaltungennochbe-stehen bleiben, vermag niemandgenau vorherzusagen. Unterneh-

mer undFamilienmit respektab-lemVermögensolltendaherdrin-gend zumindest prüfen, ob sieVermögensübertragungen vorzie-henundbereitsin2013umsetzen.

DiePrüfungmagergeben,dieder-zeit günstigen Rahmenbedingun-gennichtzunutzen,dochistdanneine bewusste Entscheidung ge-troffen.Esgiltnochimmerderalt-

bewährteGrundsatz:Alleinwegeneiner Steuerersparnis sollte keineverändernde Gestaltung erfolgen.Wenn eine Vermögensnachfolgejedochmittelfristig ansteht, solltederUnternehmermit derUmset-zungnicht länger zögern.Derzeitist nicht davon auszugehen, dasssichdieRahmenbedingungenmitAblauf des Jahres 2013 bessernwerden.

cMS hasche Sigle

Schöttlestraße 870597 Stuttgart

tel: 07 11 / 97 64 - [email protected]

Derzeit gibt es noch günstige steuerliche Rahmenbedingungen. Foto: dpa

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STEUERREcHT

Page 16: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

Unternehmensporträt

Der chef will ein echter „Kümmerer“ seinDie Steuerkanzlei Bosser in der Reinsburgstraße 201 ist seit Jahrzehnten eine gute Adresse für umfassende Beratung.

Richard Bosser ist vereidigterBuchprüfer, Steuerberater undRechtsbeistand.Vorallemaberwillerein„Kümmerer“sein.„Fachwis-sen undGründlichkeit werden inunseremBerufvorausgesetzt,doches braucht auch Menschlichkeitund gegenseitige Achtung“, sagtRichardBosser.

DieSteuerkanzleiBosserhatMan-danten aus Handwerk, produzie-rendemGewerbe,HandelundderDienstleistungsbranche.Freiberuf-ler sowie Privatpersonen werdenvonihmbetreut.DierenommierteSteuerkanzlei besitzt jahrzehnte-langeErfahrung indenBereichenWirtschafts-, Steuer- und Rechts-beratung von Unternehmen ver-schiedenerBranchen,GrößenundRechtsformen. Das fünfköpfigeTeambietetBeratungundBetreu-ung in allen steuerlichen und be-triebswirtschaftlichen Angelegen-heiten, bei Finanzbuchhaltung,Lohnbuchhaltung,Jahresabschlüs-sen sowie Einnahmenüberschuss-rechnungen und Steuererklärun-gen. Auch Existenzgründungs-beratung gehört zum Angebot.

„WirbegleitenUnternehmensgrün-dersicherbeidenerstenSchrittenindieSelbstständigkeit.DerErfolgsollplanbargemachtwerden“,sagtRichardBosser.DerChefderSteu-erkanzlei ist außerdemZertifizier-ter Testamentsvollstrecker (AGT)sowieFachmannfürErbrechtundVorsorgeregelung. „EinTestamentistwichtiger, als viele glauben.Esmuss richtig gestaltet und regel-mäßigüberprüftwerden.“

Der gebürtige Allgäuer legtWertauf Beratung und Betreuung auseinem Guss. Dazu gehören auchFragen der Finanzplanung, Ver-mögensbildung und Altersvorsor-ge. Die Mandanten werden lau-fend informiert. „In intensiverZusammenarbeit zwischen Man-dant, Steuerberater, Rechtsanwäl-ten und Behörden schaffen wireinenWeg,derunserenMandan-tenhilft,ihrewirtschaftlichenundsteuerlichen Ziele zu verwirk-lichen. Das ist unser Komplett-service“,sagtRichardBosser.VieleMandanten vertrauen seit Jahr-zehnten seiner Steuerkanzlei. DieTreueberuheaufKompetenzund

Fachwissen,aberauchaufSeriosi-tät, Einfühlungsvermögen in diejeweiligen Situationen und Ver-schwiegenheit, sagt er.NachdemMotto „Steuerberatung ist Ver-trauenssache“berätundbetreutdieSteuerkanzlei mit ihrem erfahre-nen und konstanten Mitarbeiter-stammpersönlichundindividuell.DiesundeinehoheArbeitsqualitätseienwichtigeEckpfeilerihrerFir-menphilosophie undGründe, diesie positiv von anonymen Steuer-beratungs- und Wirtschaftsprü-fungskonzernen unterscheide, soBosser. „Wir nutzen alle unsereFähigkeitenundunserWissenzumNutzendesMandanten.StellenSieunsaufdieProbe.“

STEUERBERATUNG RICHARD BOSSER

richard bosser Steuerberater, rechtsbeistand

reinsburgstraße 201 70197 Stuttgart

tel: 07 11 / 2 10 23 - 0Fax: 07 11 / 2 10 23 - 40

[email protected]

Steuerberater und Rechtsbeistand Richard Bosser Foto: Herschmann

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Page 17: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

Der Kläger konnte vonEnde2008bisMitteFeb-ruar 2009 seinen DSL-

Internetanschluss nicht nutzen.Während der Bundesgerichtshof(BGH) etwa beim Ausfall einesFestnetzanschlussesodereinesTe-lefaxanschlusses den Betroffenenjeweils keinen Schadensersatz-anspruch zusprach, beurteiltendieRichterdes3.Zivilsenatsdiefehlende Möglichkeit, das Inter-netzunutzen,alsdeutlichgravie-render(Az:IIIZR98/12).

Schadenersatzanspruch

DasInternetnichtnutzenzukön-nen,wirkesich„aufdiematerialeGrundlagederLebenshaltungsig-

nifikantaus“,sodieRichter.„DieNutzbarkeit des Internets ist einWirtschaftsgut, dessen ständigeVerfügbarkeit seit längerer Zeitauch imprivatenBereich fürdieeigenwirtschaftliche Lebenshal-tungtypischerweisevonzentralerBedeutung ist.“Derüberwiegen-de Teil der EinwohnerDeutsch-lands nutze täglich das Internet.EshabesichzueinemdieLebens-gestaltung entscheidend mitprä-gendenMediumentwickelt,„des-sen Ausfall sich signifikant imAlltag bemerkbarmacht“.Daherstündedemjenigen,deraufgrundeines Fehlers seines Internet-dienstleisters keinen Zugriff aufdasweltweiteNetzhabe,aucheinSchadenersatzanspruchzu.

Grundlegende Bedeutung

DenndasInternet,sodieWürdi-gungdesGerichts,habe eine in-zwischen grundlegende Bedeu-tung.EsstelleweltweitumfassendeInformationeninFormvonText-,Bild-, Video- und Audiodateienzur Verfügung. „Dabei werdenthematisch nahezu alle Bereicheabgedeckt und verschiedenstequalitativeAnsprüche befriedigt.SosindetwaDateienmitleichterUnterhaltung ebenso abrufbarwie Informationen zu Alltags-fragen bis hin zu hochwissen-schaftlichenThemen.

DerKlägerkanneinenBetragalsSchadenersatzverlangen,„dersich

nach denmarktüblichen, durch-schnittlichenKosten“richtet,dieindembetreffendenZeitraumfürdie Bereitstellung eines DSL-AnschlussesmitdervereinbartenKapazitätangefallenwären.Diesallerdings ohne die für dieTele-fon- und Faxnutzung angefalle-nenKosten. Marcus Preu, biallo.de

Anspruch auf das InternetWer mehrere Wochen wegen eines Fehlers des Providers ohne Internetzugang ist, hat Anspruch auf Schadenersatz, so der Bundesgerichtshof.

Das Internet hat eine grundlegende Bedeutung, so ein Gericht. Fotos: Fotolia

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VERBRAUcHER

Page 18: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

Unternehmensporträt

Weiterer Ausbau der KMZ-GruppeDie 1982 gegründete KMz-Gruppe mit über 150 Mitarbeitern und Partnern baut am ort der zentrale in Sindelfingen aufgrund Ausweitung neuer und traditioneller Geschäftsbereiche die Räumlichkeiten um und erweitert.

Aufgrund von Neueinstellungenjüngerer Mitarbeiter und Berufs-träger ist der interne Ausbau derZentrale notwendig geworden.DiessowohlimBereichderSteuer-beratung als auch im Bereich derRechtsanwälte, auf deren Ebenezahlreiche neue RäumlichkeitendurchdenUmbaueinerbisheralsSchulungssaalgenutztenFlächege-plantsind.

Der Umbau im Bereich der An-waltschaftistnotwendigaufgrunddes Wachstums in den BereichenZivilrecht,Steuer-undSteuerstraf-recht. Das Referat ArbeitsrechtwirdumeineweitereAnwältinver-stärkt,dasReferatdesgewerblichenMietrechtesspezialisiertundausge-baut. Weitere Einstellungen sindfürdieBereichedesErb-undErb-schaftsteuerrechtes sowie des Ge-sellschaftsrechtes, in denen KMZseinebesondereStärkeundExper-tiseseitJahrzehntenvielfachbewie-senhat,geplant.

DieumfassendefachübergreifendeBeratung aus einerHand für den

Mittelstand,fürprivateundkom-munaleUnternehmenallerRechts-formen,StiftungenundPrivatper-sonenwirddamitweiterausgebautundverstärkt.

international

ImBereichderWirtschaftsprüfungund Steuerberatung bietet KMZauch international alle Dienst-leistungen,dieimZusammenhangmit gesetzlichen und freiwilligenPrüfungen stehen, und vertrittMandanten in sämtlichen Steuer-angelegenheiten,einschließlichderBeratung bei steuerlichen Außen-prüfungen, der Erarbeitung vonsteuerlichenKonzeptenbei Fusio-nen, Umstrukturierungen sowieUnternehmenskäufen und -ver-käufen.

Die KMZ Treuhand GmbH istMitgliedvonUHY,einemweltweitagierenden Netzwerk von unab-hängigen Wirtschaftsprüfungs-undSteuerberatungsgesellschaften.HerrWirtschaftsprüferMüller istVorstand der UHY Deutschland

AG und führt gemeinsam mitHerrnWirtschaftsprüferOttendiefür Baden-Württemberg zuständi-geNiederlassungderUHY-AG inSindelfingen.

AufgrundderdurchgeführtenundnochgeplantenUm-undAusbau-tensowiederNeueinstellungenistKMZ für die Veränderungen desimmer schnelllebigeren Marktes,insbesondere im steuerrechtlichenBereich,sehrgutaufgestellt.

KULLEN MüLLER ZINSER

KMZ Kullen Müller Zinserrechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer

Steuerberater, Partnergesellschaft

Amundsenstraße 671063 Sindelfingen

tel: 0 70 31 / 863 - 9Fax: 0 70 31 / 863 - 599

[email protected]

Die Unternehmenszentrale der KMZ-Gruppe in Sindelfingen Foto: KMZ

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Page 19: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

FACHBEITRAG

Autor Dr. Alexander Sommer ist Steueranwalt mit Schwerpunkt Steuer- und Steuerstrafrecht.

hohes Sanktionsrisikonach dem Scheitern des Steuerabkommens im Dezember fragen sich betroffene Anleger, was sie jetzt tun können – oder müssen.

Zum 1. Februar 2013 ist dasSchweizer SteueramtshilfegesetzvomSeptember2012inKraftge-treten. Es ermöglicht dem deut-schenFiskusspätestensabdiesemZeitpunktauchGruppenanfragen(aus deutscher Sicht sogar seit2011)imBesteuerungsverfahrenindieSchweiz.

Dies bedeutet, dass unbekannteSteuerfälle bei entsprechendemgruppenspezifischenVerhaltenan-gefragtwerdenkönnen.Diesnebender„normalen“steuerlichenAmts-hilfeimkonkretenEinzelfalldurchden Schweizer Fiskus ohne straf-rechtlichen Anfangsverdacht.AuchdasSchweizerBankgeheim-nisschütztinsoweitnichtmehr.

MöglichgewordenistdiesesSzena-riodurchdiebisherinderÖffent-lichkeit unbeachtet gebliebeneÄnderungdesArtikel27Doppel-besteuerungsabkommen/Schweizvom Oktober 2010, große Aus-kunftsklausel, die bereits im De-zember2011inKraftgetretenist.Zusammenmit der neuen „Weiß-geldstrategie“derSchweizerGroß-bankenabdiesemJahr–Nachweisder Versteuerung in Deutschlandoder Kündigung der SchweizerBankverbindung bis zum Jahres-ende2013–führtdieseerweiterteAmtshilfe neben CD-Käufen zu

einem hohen Entdeckungsrisiko.Diesgiltvorallembeiunversteuer-tenErbschaften,dieaufgrundhäu-figerheblicherHöheinVerbindungmit den verschärften strafrecht-lichen Bedingungen, besondersschwereSteuerhinterziehungjeden-falls ab 100000 Euro/Jahr, einhohes Sanktionsrisiko auf einenZeitraum von zehn Jahren, also

eventuellbisinsJahr2000zurück,insichbergen.FürdenAnlegeristes wie für seinen Steuerberaterschwer,diesessteuerstrafrechtlicheSzenariozuüberblicken.

Daher solltenBetroffene sich zeit-nahbeiSpezialistenberatenlassen,um die richtigen Entscheidungenzutreffen.

Steueramtshilfegesetz: hohes Entdeckungsrisiko Foto: dpa

KMZ Kullen Müller Zinserrechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer

Steuerberater, Partnergesellschaft

Amundsenstraße 671063 Sindelfingen

tel: 0 70 31 / 863 - 556Fax: 0 70 31 / 863 - 599

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STRAFREcHT

Page 20: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

Unternehmensporträt H/W/S GMBH & CO. KG

top-Job-Award für Stuttgarter KanzleiDie H/W/S GMBH & co. KG aus Stuttgart gilt seit rund einem Jahrhundert als vertrauenswürdiger Partner im Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

InfasteinemJahrhundertderFir-mengeschichtehat sich einbreitesMandanten-Spektrumherausgebil-det.StaubangesetzthatdieKanzleiin dieser langen Zeit aber über-haupt nicht, denn H/W/S entwi-ckeltsichimDialogmitMandan-tenundMitarbeiternkontinuierlichweiter.

Mit elfGeschäftsführern, die alleWirtschaftsprüfer und/oder Steu-erberatersind,und150hochquali-fizierten Mitarbeitern betreut dieKanzlei gemeinsam mit ihrenTochtergesellschaftenfischer/colle-gen, deren Büros sich in Bietig-heim-Bissingen,Echterdingen,Ess-lingen, Fellbach und Magstadtbefinden, nicht nurUnternehmender verschiedensten Größen undBranchen.

Auch Selbstständige, Freiberufler,Existenzgründer, Privatpersonenund Künstler vertrauen auf ihreLeistungen,unabhängigdavon,obsie im Inland oder Ausland tätigsind.MitinternationalenPartnernstehtdabeiaucheinNetzwerkzur

Verfügung,dassichglobalimBe-reichSteuer-,Unternehmens-undManagementberatungengagiert.

Als unabhängige Wirtschaftsprü-fungs- und Steuerberatungsgesell-schaftarbeitetdieKanzleifreivonfremdenInteressen.DeshalbistdieLösungvonAufgabenundProble-men der Mandanten der einzigeMaßstab des täglichen Handelns.NichtumsonstbetreutdieKanzleimancheMandantenbereits inderviertenGeneration.

Top-Job-Award: H/W/S gehört zu den besten Arbeitgebern

IndiesemJahrwurdeH/W/SmitdembegehrtenAwardTopJob100ausgezeichnet. Hier punktetH/W/Sbeider„TopJob“-AnalysebesondersindenKategorien„Füh-rung&Vision“sowie„Motivation&Dynamik“.

Dass die Mitarbeiter Freude anihrer Arbeit haben, ist der Ge-schäftsführungeinzentralesAnlie-

gen, denn letztendlich sind moti-vierte Mitarbeiter der Garant fürherausragende Beratungsqualitätund Dienstleistung im Sinne derMandanten,sodieUnternehmens-leitung.

h/W/S Gmbh & co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Gewerbestraße 1770565 Stuttgart

tel: 07 11 / 7 88 92 - 0Fax: 07 11/ 7 88 92 - 159

[email protected]

Der Empfangsbereich von H/W/S in Stuttgart Foto: H/W/S

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Page 21: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

FACHBEITRAG

FrIcK QuEDEnFElDrechtsanwälte Steuerberater

Kronprinzstraße 3070173 Stuttgart

tel: 07 11 / 2 22 28 - 3Fax: 07 11 / 2 22 28 - [email protected]

Wenn die Außenprüfung naht . . .Steuerpflichtige, die bei der Abgabe ihrer Steuererklärung nicht allzu sorgsam waren, müssen seit geraumer zeit eine Außenprüfung stärker fürchten als zuvor.

Vor derÄnderung desRechts dersteuerlichen Selbstanzeige war esdem Steuerpflichtigen auch nachBekanntgabeeinerPrüfungsanord-nung des Finanzamts noch mög-lich, eine strafbefreiende Selbst-anzeigezuerstatten.SeitMai2011führt jedoch schon die Bekannt-gabederPrüfungsanordnung,alsoderZugang,zumgesetzlichenAus-schluss einer strafbefreiendenSelbstanzeige. Steht bei einemSteuerpflichtigen daher turnus-gemäßbaldeineAußenprüfungan,sollte erprüfen, obnochvorEin-gangeinerPrüfungsanordnungdieSteuererklärungen berichtigt wer-densollten.

AuchdieEntdeckungsmöglichkei-ten unrichtiger Steuererklärungendurch die Finanzbehörden sindschonseitgeraumerZeitenormver-bessert. Betriebsprüfungen laufenheutefastausschließlichdigitalab.

Das (neue) Betriebsprüfungs-programm der FinanzverwaltungIDEA erkennt eine Vielzahl vonManipulationsmöglichkeiteninderBuchhaltung. Die Finanzverwal-tungistinsofernaufdemneuestentechnischenStand.DerjenigeSteu-erpflichtige, der nachErhalt einerPrüfungsanordnung bei Prüfungseiner Steuerunterlagen erst er-kennt,dassseinebisherigenSteuer-erklärungenunrichtigwaren,kann

dieSteuererklärungenjedochauchnoch,ohneStrafefürchtenzumüs-sen,berichtigen.Diessetztvoraus,dass erdieUnrichtigkeit erst jetzterkenntundnichtschonbeiAbga-bederErklärungbewusstunrichti-geAngabengemachthat.Ermussdann lediglich die Unrichtigkeitinnerhalb von drei Wochen nachErkennen dem Finanzamt anzei-gen. Die konkreten Korrekturen

können später nachgereicht wer-den. Bei Abgabe dieser Berichti-gungserklärungen ist jedoch aufpräziseFormulierungenzuachten.Es besteht die Gefahr, dass dieFinanzverwaltung eine solche Er-klärung nach Zugang der Prü-fungsanordnung als Selbstanzeigewertet, die jedoch aufgrund derBekanntgabe der Prüfungsanord-nungunwirksamist.

Autor Markus Krauter (links) ist rechtsanwalt und Steuerberater. Autor Florian Jandl, ll.M., (rechts) ist rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht.

Ist die Prüfungsanordnung erst im Haus, ist es zu spät. Foto: Caro

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STEUERREcHT

Page 22: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

Unternehmensporträt SHP ANWALTSKANZLEI

Freundlich, individuell und kompetentDie SHP Anwaltskanzlei besteht seit november 1999. Sie hat ihren Sitz im zeppelin carré in Stuttgart und ist im gesamten Bundesgebiet tätig.

DieGründungderKanzleierfolgteim November 1999 durch fünfRechtsanwälte mit mehrjährigerBerufserfahrung. Von Anfang ansetzte man auf Spezialisierungdurch Fachanwaltschaften. EinSchwerpunkt der Kanzlei ist dasArbeitsrecht.EinTeilderFachan-wälte für Arbeitsrecht betreut seitJahren schon ArbeitgebermandatebeiallenStreitigkeitenrundumdasArbeitsrecht, bei Sozialplanver-handlungenundEinigungsstellen,beifirmeninternenEntscheidungenwie beispielsweise bei Abschlussvon Betriebsvereinbarungen, Ent-wicklung von Arbeitszeitsystemenund bei Umstrukturierungsmaß-nahmenimUnternehmen.

AuchbeiderVertretungderArbeit-nehmerseite steht einepersönlicheund maßgeschneiderte außerge-richtlicheundgerichtlicheVertre-tungimVordergrund.AuchhieristdieBeratungimVorfeldeinesKon-fliktes gefragt, beispielsweise beiKündigungen,Versetzungen,Ein-gruppierungen, Prämienberech-nungen oder Fragen der betrieb-lichen Altersversorgung. Hinzukommen die Konfliktlösung und

Prozessvertretung in allen Berei-chendeskollektivenArbeitsrechts,wie beispielsweise der Abschlussvon Betriebsvereinbarungen oderSozialplänen.

Einen weiteren Schwerpunkt derKanzlei bildet das Familien- undErbrecht.HierliegtderFokusins-besondere in der Konfliktvermei-dung.SokönnenmitHilfeehever-traglicherGestaltungenbeiHeiratoder während der Ehe frühzeitigRegelungengetroffenwerden.

Erbrechtlich sind insbesondereThemenwie Testamentsgestaltun-gen und erbvertragliche Rege-lungen gefragt. Schwerpunktedergerichtlichen Auseinandersetzungbilden die Erbauseinandersetzungund Rechtsstreitigkeiten um denPflichtteil.

EinFachanwaltfürVersicherungs-rechtberätzudemmitdenSchwer-punkten indenBereichenBerufs-unfähigkeitsversicherung, privateKrankenversicherung,Unfallversi-cherung und Gebäudeversiche-rung.EinweiteresprosperierendesRechtsgebiet der Kanzlei ist das

Verkehrsrechtmitseinenzivil-undstrafrechtlichen Komponenten.Hier arbeitet man seit dem Jahr2009 mit der Kanzlei Ganns,Meyer,KleinundKollegeninHei-delbergzusammen,dieihrenTätig-keitsschwerpunkt im Strafrecht,insbesondere Wirtschaftsstraf-recht,haben.

DieKanzleistrukturermöglichtes,Individualität und persönlicheBetreuungzubewahren.AufdieseWeise gelingt es, die oft schwieri-genLebenssituationen derEinzel-mandanten mit Einfühlungsver-mögenzubetreuen.

Die SHP Anwaltskanzlei in Stuttgart Foto: mohn-design

Schmitt hartmann Protte & Partner

Anwaltskanzlei

Friedrichstraße 570174 Stuttgart

tel: 07 11 / 22 41 99 - 0Fax: 07 11 / 22 41 99 - 79

[email protected]

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Page 23: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

FACHBEITRAG

haver & Mailänderrechtsanwälte

lenzhalde 83–8570192 Stuttgart

tel: 07 11 / 22 7 44 - 14Fax: 07 11 / 22 7 44 - [email protected]

www.haver-mailaender.de

Die Autoren Dr. Peter Mailänder (links) und Dr. timo Alte (rechts) sind Partner bei haver & Mailänder rechtsanwälte.

Gesellschafterstreit – Vorsorge treffenEin Gesellschafterstreit schwächt die Gesellschaft, ist zeitintensiv und kostspielig. Die beste Strategie zur Vermeidung ist die fachkundige Gestaltung des Gesellschaftsvertrags.

Die Konfliktanfälligkeit ist in50:50-KonstellationenundinFäl-len, in denen die Gesellschafterauch geschäftsführend tätig sind,besonders hoch. Im Zuge einerAuseinandersetzungkommtesoftzu dem (wechselseitigen) Aus-schluss eines Gesellschafters, derAbberufungausderGeschäftsfüh-rung, der Kündigung seines An-stellungsvertrags oder der Einzie-hung seines Geschäftsanteils.Hieran knüpfen sich meist Ge-richtsprozesseumdieFragean,obeinwichtigerGrundfürdieseMaß-nahmenvorlagundwiehocheinemöglicheAbfindung für das Aus-scheidenist.

DerSchadenfürdasUnternehmenunddieGesellschafterkannschnellunabsehbar werden, zumal wennderStreitöffentlichvorGerichtenausgetragen wird. Um bei einemhäufigunabwendbarenStreitnichtdie Kontrolle zu verlieren, ist eswichtig,nichtnurfrühzeitigimun-ternehmerischen Miteinander aufSignalezuachten,sondernschonzuBeginn der ZusammenarbeitVor-sorgezutreffenundeinvernehmli-che Lösungsmöglichkeiten festzu-schreiben.

Ein etwaiger Entscheidungsstill-standaufGesellschafterebenekanndurchRegelungen für denAblaufvonGesellschafterversammlungen

undfürdortigeBeschlussfassungenverhindert werden. Die Veranke-rung sachgerechter Konzepte fürdieUnternehmensstrategieunddieGewinnverwendung gebenOrien-tierungbeieinemRichtungsstreit.FaireAbfindungsregelungenhelfenbeiderAuseinandersetzung,wenneinweiteresMiteinanderalsGesell-schafter ausgeschlossen ist. AuchkanndieEinrichtungeinesBeiratshelfen,Meinungsverschiedenheiten

zwischen den Gesellschaftern zuschlichten. Gerät eine unterneh-mensinterne Verständigung den-nochaußerReichweite,könnensichdie Gesellschafter jedenfalls durchMediationsregelungenoderSchieds-gerichtsklauselnvoreinemöffentlichausgetragenen Gesellschafterstreitschützen.Allerdingsgelingtdiesnurbei einer frühzeitigen UmsetzungdurchdieGesellschafter–natürlichvorBeginneinesKonflikts.

Streit muss nicht sein, wenn vorher alles geklärt ist. Foto: Avanti

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GMBH

Page 24: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

Unternehmensporträt RWT-GRUPPE

Kontinuität und VertrauenDie RWT ist eine in 65 Jahren gewachsene Unternehmensgruppe. Mit über 230 Mit- arbeitern an den Standorten Stuttgart, Reutlingen und Albstadt gehört sie zu den großen mittelständischen Prüfungs- und Beratungsgesellschaften in Baden-Württemberg.

InterdisziplinäreBeratung,Konti-nuitätundVertrauensinddieMar-kenzeichenderRWT-Gruppe.

Das Dienstleistungsangebot um-fasst neben Wirtschaftsprüfungund Steuerberatung auch Rechts-beratung, UnternehmensberatungundPersonalberatung.Beiinterna-tionalen Aufgaben kooperiert dieRWT mit ihren Partnern vonCrowe Horwath International,einem internationalen Netzwerkvon 150 mittelständischen Prü-fungs-undBeratungsunternehmenin mehr als 100 Ländern. DieserZusammenschlussbietebesteVer-bindungeninalleWirtschaftsregi-onenderWelt,sodieRWT.

DieMandantenderRWT-Gruppespiegeln die gesamte Branchen-strukturdesMittelstandsinBaden-Württembergwider.ZudenKun-

den gehören Unternehmen allerGrößen und Rechtsformen – vonder Arztpraxis bis zur internatio-nalen Unternehmensgruppe mitmehrerenTausendMitarbeitern.

„Besserberaten“istdasMottoderRWT und bedeutet aktive Bera-tung,eingebettetineinumfassen-des Spektrum von Fachwissen,verbunden mit langjährigem per-sönlichem Vertrauen. Jeder Man-dant hat dauerhaft einen festenAnsprechpartner.

DieserziehtnachBedarfdieSpezi-alisten aus den verschiedenenRWT-Disziplinen hinzu und ga-rantiert so eine in allenBereichenprofessionelle Lösung. Auch werbeieinemEinzelprojektaufdieBe-ratungderRWTsetzt,profitiertsovom kompletten fachspezifischenKnowhowderGruppe.

Einumfassendes,bereichsübergrei-fendesWissensmanagementistdieGrundlagefürdiesenBeratungsan-satz. Die RWT kombiniert dieLeistungsfähigkeit einer großenOrganisationmitindividuellerVer-bundenheit und persönlicher Ver-antwortung und ist damit unver-gleichbar.

rWtGruppe rWt horwarth Gmbh

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

olgastraße 86

70180 Stuttgarttel: 07 11 / 31 94 00 - 00Fax: 07 11 / 31 94 00 - 01

[email protected]

Die Partner der RWT-Gruppe Foto: RWT

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Page 25: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

FACHBEITRAG

Autor Peter Glück ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

rWt horwath GmbhWirtschaftsprüfungsgesellschaft

olgastraße 86, 70180 Stuttgarttel: 07 11 / 31 94 00 - 110

Fax: 07 11 / 31 94 00 - [email protected]

www.rwt-gruppe.de

Ausländische töchter Viele mittelständische Unternehmen haben in der Vergangenheit Tochterunternehmen im Ausland gegründet, um kostengünstigere Produktionsmöglichkeiten zu nutzen oder eine weltweite Vertriebsstruktur aufzubauen. Doch mit der Gründung allein ist es nicht getan.

Nebendenrechtlichenundsteuer-lichenAnforderungen des jeweili-gen Landes sind ebenfalls diesteuerlichenVorschriftenderBun-desrepublik Deutschland zu be-rücksichtigen.Hierbeikönnensichbei der Festlegung von Verrech-nungspreisen für Lieferungs- undLeistungsbeziehungen zwischenden Gesellschaften Probleme er-geben.

Beurteilung finanzieller Leistungsindikatoren

Darüber hinaus ist eine Überwa-chung der finanziellen Leistungs-indikatoren der ausländischenTochtergesellschaftdurchdieMut-tergesellschaft ratsam. Dies kannz.B. durch ein Beteiligungscon-trolling oder durch einen Wirt-schaftsprüfer im Rahmen einerAbschlussprüfungerfolgen.

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“

NebendemfinanziellenErfolgderTochtergesellschaft ist die Ver-lässlichkeitdesausländischenMa-nagements von besonderer Be-deutung. Insbesondere musssichergestelltsein,dassdieorgani-satorischenAnweisungendesMut-terunternehmensauchimAuslandumgesetztwerden.DieEinhaltung

dieser Vorgaben sollte deswegenüberprüftwerden.SofernimMut-terunternehmenkeine interneRe-vision vorhanden ist, kann dieÜberprüfung durch Wirtschafts-prüfer im Rahmen eines Reviewsder Tochtergesellschaft erfolgen.FürsolcheReviewsbestehenkeinegesetzlichenVorgaben,sodassderUmfang durch das ManagementdesMutterunternehmens frei fest-gelegtwerdenkann.Schwerpunktekönnenz.B.dieOrganisationderBuchhaltung, das Forderungsma-nagement, Reisekosten, das Auf-trags-undVertragscontrollingoderdie Aufdeckung von Beziehungen

zu nahestehenden Personen desausländischenManagementssein.

Berücksichtigung ausländischer Gegebenheiten

BeiderDurchführungsolcherRe-views von ausländischen Tochter-gesellschaften hat sich bewährt,dass sich das Prüfungsteam ausPrüfern zusammensetzt, die dasMutterunternehmen sowie dessenAnforderungen kennen, und ausPrüferndesjeweiligenLandes,diedie rechtlichen sowie die landes-typischen Gegebenheiten kennenunddieLandessprachesprechen.

Auch bei ausländischen Töchtern gilt deutsches Steuerrecht. Foto: dpa

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KonzERn

Page 26: ius - Ausgabe Frühjahr 2013

Internationales Steuerrecht Unternehmenssteuerrecht ExistenzgründungJahnstrasse 1 70597 Stuttgart (Degerloch) Telefon 0711-633 70 380 www.sauersteuer.de

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Stefan Sauer, Diplom Ökonom, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

„Mit dem Blickfür das Wesentliche.“

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FACHBEITRAG

Autor Martin Wulf ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht und Mitglied im netzwerk von PKF International.

PKF Wulf & PartnerWirtschaftsprüfer, Steuerberater

löffelstraße 4470597 Stuttgart

tel: 07 11 / 6 97 67 - 0Fax: 07 11 / 6 97 67 - 133

[email protected]

chancen und risiken im Auslandim Rahmen der Globalisierung und der europäischen integration unterhalten auch mittelständische Unternehmen heute umfangreiche internationale Geschäftsbeziehungen.

Obwohl es seitens der Europäi-schen Union zahlreiche Maßnah-men zur Vereinheitlichung undVereinfachung der grenzüber-schreitenden Aktivitäten gibt,führen abweichende bilateraleRechtsauffassungen und Doku-mentationsverpf lichtungen imSteuerrecht in vielen Bereichenimmer wieder zu unangenehmenÜberraschungen.

BeiUnternehmen sindnebendenEin- und Ausfuhrbestimmungeninsbesondere das Zollrecht, dieDienstleistung, dieVerrechnungs-preise sowiedieWahlderRechts-form(Niederlassung,BetriebsstätteoderGesellschaft)nebenderInfra-struktur von Bedeutung. DaraufaufbauendsinddieRegelungenimIn-undAuslandzuVerrechnungs-preisen, Lizenzverträgen, Entsen-dung vonExpats beziehungsweisedieBeschäftigungvonAusländernunterBeachtungderQuellensteu-ern, der Doppelbesteuerungsab-kommensowiederSteuervergüns-tigungenzubeachten.

AufderprivatenEbenekönnensichRisiken aus der Wegzugsbesteue-rung,demQuellensteuerabzugunddeminternationalenErbschaftsteu-errecht ergeben.Es empfiehlt sichdaher, sowohl auf geschäftlicherwieauchaufprivaterEbenekompe-

tentenRatvonspeziellqualifizier-ten Fachberatern für inter-nationalesSteuerrecht einzuholen.Wichtig isthierbei,dassdieBera-tungstätigkeit ineinNetzwerkin-

ternational tätiger Berater integ-riertist.HierbeiistdasKnowhowinBezugaufdieGrößeundKom-plexitätdesUnternehmensvonvor-rangigerBedeutung.

Internationales Steuerrecht Unternehmenssteuerrecht ExistenzgründungJahnstrasse 1 70597 Stuttgart (Degerloch) Telefon 0711-633 70 380 www.sauersteuer.de

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Stefan Sauer, Diplom Ökonom, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

„Mit dem Blickfür das Wesentliche.“

Unterschiedliches Zollrecht erschwert den überblick Foto: Fotolia

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STEUERREcHT

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Nach SchätzungenwerdenjährlichüberdreiMillio-nenLebensversicherungs-

und Rentenpolicen gekündigt.„Von100Sparern,diemit30Jah-ren einen Altersvorsorgevertragfür den Rentenbeginn im Altervon67abschließen,haltennur26denVertragauchwirklichbiszumRentenbeginndurch.Dasbedeu-tet: die vorzeitigeKündigung istinderPraxisderNormalfall“,sagtAxel Kleinlein, Vorstand desBundsderVersicherten.

Versicherungsbedingungen

Der Bundesgerichtshof (BGH)hat hierzu entschieden, dass be-stimmteVersicherungsbedingun-genzumRückkaufswertundzumStornoabzug der GesellschaftDeutscherRinggegendasGebotvonTreuundGlaubenverstoßen(Urteilvom25.Juli2012-IVZR201/10).Versicherungsbedingun-gen,nachwelchendieAbschluss-kosten – das sind überwiegend

Vermittlungsprovisionen – mitden ersten Beiträgen verrechnetwerden,stellendemnacheine„un-angemesseneBenachteiligungdesVersicherungsnehmers“ dar undsinddeshalbunwirksam.

Rückkaufswert

Diese sogenannte Zillmerungführt dazu, dass Versicherungs-nehmer,dieihrenVertragbereitsnachwenigenJahrenundvorAb-lauf der vereinbarten Laufzeitkündigen,oftnureinengeringenoder gegebenfalls gar keinenRückkaufswert erhalten. Dennmit ihren ersten Jahresprämienfinanziertensieüberwiegendoderausschließlich erst einmal denVertriebsapparat. Als Zillme-rungs-Verfahren bezeichnet mandie Formel zur Berechnung derDeckungsrückstellungen bei Le-bensversicherern.

BereitsinderVergangenheithattesich der BGH grundsätzlich auf

die Seite von Verbraucherschüt-zern geschlagen (Urteile vom 9.Mai 2001 (IV ZR 121/00 und138/99) und vom 12. Oktober2005(IVZR162/03und177/03).BasierendaufdiesenUrteilenundeinem Verfassungsgerichtsent-scheid von2006 (Beschluss vom15. Februar 2006, Az.: 1 BvR1317/96)hatderGesetzgeberdasVersicherungsvertragsgesetz2008reformiert und per Gesetz zumBeispiel Mindestrückkaufswertevorgeschrieben.Unklarwar,wel-cheRegelungenfürVerträgegal-ten,diezwischen2001und2007abgeschlossenwurden und danngekündigt oder beitragsfrei ge-stelltwurden. Marcus Preu, biallo.de

Nachschlag gefällig?Jahrelang in die Versicherung eingezahlt, doch dann bei vorzeitiger Kündigung nur eine Minisumme herausbekommen? Der Bundesgerichtshof hat hierzu ein Machtwort gesprochen.

Nicht jede Versicherung

hält, was sie verspricht,

sagen Experten.

Foto: Kurt F. Domnik/pixelio.de

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VERSicHERUnGEn

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FACHBEITRAG

Autorin corinna Werwigk-hertneck, Justizministerin a. D., ist rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fach anwältin für Familienrecht.

WErWIGK & PArtnErrechtsanwälte

Alte Poststraße 470173 Stuttgart

tel: 07 11 / 22 29 01 - [email protected] www.anwalt-stuttgart.de

Europäisches FamilienrechtDie Freizügigkeit in Europa hinterlässt nicht nur in der Arbeitswelt, sondern auch im Privatleben vieler Menschen Spuren. Bei immer mehr Ehen hat wenigstens einer der Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit.

Binationale Beziehungen werfenfamilienrechtlicheFragenauf,diedie Rechtsordnungen verschiede-nerStaatenberührenundzuerheb-licher Rechtsunsicherheit führen.So ist den Ehepartnern oft nichtklar, welches nationale Recht aufihreEheanwendbarist.ImStreit-fallstelltsichzudemdieFrage,wel-chesGerichtzuständigistundobdieEntscheidungdeszuständigenGerichts im anderen Staat aner-kanntwirdunddurchgesetztwer-denkann.

Nicht seltenbestehenbeibinatio-nalen Ehen zudem „hinkende“Rechtsverhältnisse, bei denen aufeine Ehe verschiedene nationaleRechte zur Anwendung kommenkönnen.Diesführtinnichtweni-genFällenzueinemWettlaufderRechtsordnungen,indemeinEhe-partnerbeispielsweiseallesdaran-setzt, die Scheidung zuerst einzu-reichen,damit sichdasVerfahrennachseinem–fürihnvermeintlichodertatsächlichgünstigeren–na-tionalenRechtrichtet.

UmdiesenProblemen imBereichdes Scheidungsrechts entgegenzu-wirken,istaufeuropäischerEbeneam 21. Juni 2012 die sogenannteRom-III-Verordnung inKraft ge-treten.NachdieserVerordnungistnunmehr in erster Linie der ge-

meinsamegewöhnlicheAufenthaltder Ehepartner Anknüpfungs-punkt für das anzuwendendeScheidungsrecht. Leben beideEhepartner in Deutschland, istdanach,ungeachtetandererStaats-angehörigkeiten, deutsches Schei-dungsrechtanzuwenden.

DieEhepartnerkönnenaberauchdurchnotariellbeurkundeteErklä-

rungen hiervon abweichen. BeiEhen mit Auslandsbezug sollteeinesolcheRechtswahlstetsinBe-tracht gezogen und sorgfältig ge-prüftwerden,umspätereÜberra-schungenzuvermeiden.

Es empfiehlt sich daher, insoweitdieBeratungeinesFachanwaltsfürFamilienrechtinAnspruchzuneh-men.

Binationale Ehepaare sitzen oft zwischen allen Stühlen. Foto: Krötz

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FAMiLiEnREcHT

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Unternehmensporträt

Patente KanzleiWitte, Weller & Partner ist eine der namhaften Patentanwaltskanzleien Deutschlands mit Sitz in Stuttgart. Die Kanzlei wurde 1987 durch die Patentanwälte Dr. Alexander Witte und Dr. Wolfgang Weller in Stuttgart gegründet.

Witte,Weller&PartneristeinereinePatentanwaltskanzlei.JederPartnerdeckt mit seinem EngagementeineneigenenSchwerpunktab.Fürrechtsanwaltliche Frage- und Auf-gabenstellungen und Spezialfälleverfügt die Kanzlei über ein um-fangreichesundkompetentesNetz-werk von renommierten Rechts-anwaltskanzleien der unterschied-lichstenFachrichtungen.SohatderMandant dieGewissheit, dass dieKanzlei für jede Anforderung dasbesteTeamzusammenstellenkann.

Alle Partner der Kanzlei sind alsdeutsche Patentanwälte, EuropeanPatentAttorneysundalsEuropeanTrademark Attorneys zugelassen.Sie sindsomitvordemDeutschenPatent-undMarkenamt,demEuro-päischenPatentamt,demHarmoni-sierungsamt für den Binnenmarkt(Europäisches Marken- und Ge-schmacksmusteramt),demBundes-patentgerichtundinPatentnichtig-keitsverfahren vor dem Bundes-gerichtshof invollemUmfangver-tretungsberechtigt.

Stetige Innovationsowie fachlicheExzellenz(vorallemindenBerei-chen Mechanik, Elektrotechnik,Software, Physik, Chemie/Phar-mazie,Biotechnik/Lifescience)undsozialeKompetenzsehendiePart-ner als Grundlage ihres Erfolges.Deshalbinvestiertmankontinuier-lichindieAus-undWeiterbildungder Mitarbeiter und in die Neu-undWeiterentwicklungdesKnow-howsundDo-hows.

Witte,Weller&Partnerverstehtsichals verlässlicher und kompetenterPartner bei allen Angelegenheitendes gewerblichen Rechtsschutzes:Patentrecht, Markenrecht, Ge-brauchsmuster- und Geschmacks-musterrecht, Urheberrecht, Soft-warerecht und Arbeitnehmer-erfinderrecht – sowie zugehörigesZivilprozessrecht, Vertrags- undLizenzrecht.

ZudenMandantenzählenbekann-te mittelständische Unternehmenaus Deutschland, Europa, denUSA,Kanada,JapanundChina–

aber auch Großunternehmen undKonzerne. Darüber hinaus berätman technologieorientierte Start-up-Unternehmen.

Witte,Weller&Partnerdenktdabeiinternational und fühlt regional.International, national, regionalsind fürdieKanzleikeineGegen-sätze.ManpasstseineStrukturdenganz individuellen Aufgaben derMandantenan.Manistgroß,wenneinMandantPowerbraucht.Manistklein,wennderMandantschnellundflexibelagierenwill.

WITTE, WELLER & PARTNER

Der Kanzleisitz in Stuttgart Foto: WWP

Witte, Weller & Partner

Königstraße 5Phoenixbau

70173 Stuttgarttel: 07 11 / 66 66 9 - 0

Fax: 07 11 / 66 66 9 - [email protected]

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FACHBEITRAG

Autor Dr.-Ing. Stefan Gahlert ist Partner und Patentanwalt bei Witte, Weller & Partner.

Witte, Weller & Partner

Königstraße 5Phoenixbau

70173 Stuttgarttel: 07 11 / 66 66 9 - 0

Fax: 07 11 / 66 66 9 - [email protected]

Europäische Patente im WandelBereits ab 2014 könnte das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) durch das sogenannte Einheitspatent ergänzt werden.

Das Europäische Patentüberein-kommen(EPÜ)bietetPatentschutzauf europäischer Ebene durch eineinheitlichesAnmeldeverfahrenbiszur Patenterteilung. Danach zer-fälltdasEuropäischePatentineinBündelvonPatenten.

Zur Wirksamkeit muss es in denbetreffenden Staaten „validiert“werden,d.h.,esmüsseninsbeson-dere Übersetzungen eingereichtwerden.EineDurchsetzungistnurauf nationaler Ebene vor den zu-ständigenGerichtenderVertrags-staatenmöglich.

SeitdemInkrafttretendesLondo-nerProtokollswurdendieÜberset-zungskostendeutlichreduziert,dainsbesondereinDeutschland(DE),Frankreich (FR), Großbritannien(GB) keine zusätzliche Überset-zungverlangtwird.EineReihevonweiterenStaatenverlangtnureineenglischeÜbersetzungderPatent-schriftundÜbersetzungenderAn-sprüche.

NunwurdenzweiEU-Verordnun-generlassen,umeinEuropäischesPatentmiteinheitlicherSchutzwir-kung (Einheitspatent) für eineGruppe von EU-Mitgliedsstaatenzuschaffen.DerVertragzurSchaf-fung einer einheitlichenGerichts-barkeit ist im Februar 2013 vonallenMitgliedstaatenaußerSpani-

en und Polen unterzeichnet wor-den. Das Einheitspatent tritt frü-hestens am 1.1.2014 in Kraft,sofern der Vertrag zumindest vonD,F,GBundweiterenzehnMit-gliedstaatenratifiziertwird.

Das Einheitspatent bietet eineneinheitlichen Schutz in allenMit-gliedstaaten und erlaubt eine ein-heitliche Durchsetzung vor dennationalenoderregionalenGerich-

ten, u. a. mit vier Kammern inDeutschland, einer Zentralkam-mermitSitz inParisundAußen-stellen in London und Münchensowie einem Berufungsgericht inLuxemburg.

DerErfolgdesEinheitspatentswirdinsbesonderevondennochoffenenKostenimVergleichzumEuropäi-schenPatentundderQualitätdesGerichtssystemsabhängen.

Schwieriges Patentrecht Foto: Grabowski

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PATEnTREcHT

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Unternehmensporträt BW PARTNER

Partner des MittelstandsBW Partner ist eine der großen unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Baden-Württemberg.

Die Wurzeln liegen in einer vonEuropas High-Tech-Regionen: imwachstumsstarkenWirtschaftszen-trum Baden-Württemberg. Vonhier aus bietet man seinen Man-danten mit mehr als 180 Mit-arbeitern, davon über 50 Wirt-schaftsprüfer, Steuerberater undRechtsanwälte, eine umfassendeGesamtbetreuungvonWirtschafts-prüfung, Steuerberatung bis hinzu betriebswirtschaftlichen The-men (wie Unternehmensbewer-tung,M&A,CorporateFinanceetc.).

BWPartner setzt inderBeratungauf kreative Lösungen und einhohesMaßanVerantwortungsbe-wußtsein.InvielenBereichenundBranchenverfügtdieKanzleiübereinschlägigeErfahrungenundspe-zifischeKenntnisse,dieesermögli-chen, für die Mandanten einenechtenMehrwertzuschaffen.

Bei BW Partner überzeugt vorallem eines: die aktive Partner-schaft mit Beratern, die höchsten

Ansprüchengerechtwerden.Aktiv,kreativ und vorausschauend wer-dendabeizujederZeitdiefürdenKunden relevantenThemen ange-sprochen. Dabei belässt man esnichtbeiderDarstellungvonAlter-nativen, sondern bietet konkreteLösungen,obesnunumdiepriva-tenoderunternehmerischenBelan-gegeht.

DieKundenkönnensichaufeinenstarkenPartnerverlassenundprofi-tieren dabei von den Impulsen inder Beratung –mit einem SchussIntuition–,umdieMöglichkeitender jeweiligen Situation optimalauszuschöpfen.

BeratungbeiBWPartnerkenntimwahrsten Sinne des Wortes keineGrenzen – weder fachlich nochgeografisch.UmderqualifiziertenBetreuung von Mandanten mitgrenzübergreifendenInteressenge-recht zu werden, wurde in 2012bereitsdieTochtergesellschaft„BWPartner Schweiz AG“ mit Sitz inZuggegründet.

DarüberhinausistdieZusammen-arbeitmiteinemVerbundinterna-tionaler Spezialisten unerlässlich.AlsMitgliedvonDFKInternatio-nal vermittelt die Kanzlei dasgesamteKnowhowundBeratungs-spektrum eines weltweiten Ver-bundsunabhängigerundrechtlichselbstständiger Wirtschaftsprü-fungs- und Steuerberatungs-gesellschaften mit mehr als 330Bürosund10500Mitarbeitern inüber60Ländern.

Die Unternehmenszentrale in Stuttgart-Vaihingen Foto: Mierendorf

bW PArtnErWirtschaftsprüfungsgesellschaft,

Steuerberatungsgesellschaft

hauptstraße 41 70563 Stuttgart

tel: 07 11 / 16 40 - [email protected] www.bw-partner.com

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FACHBEITRAG

Autor norbert bauer ist Steuer berater, Wirtschaftsprüfer und Partner von bW Partner.

bW PArtnErWirtschaftsprüfungsgesellschaft,

Steuerberatungsgesellschaft

hauptstraße 41 70563 Stuttgart

tel: 07 11 / 16 40 - [email protected] www.bw-partner.com

letzte chance Steuern zu sparen?Betriebsvermögen kann derzeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei beziehungsweise stark ermäßigt verschenkt oder vererbt werden.

NachfolgendsolleinkurzerÜber-blickübervereinzeltenochdurch-führbareGestaltungsansätzegege-ben werden, um Erbschaft- bzw.Schenkungsteuerzusparen;insbe-sonderenachdemdasaktuellgülti-geErbschaft-undSchenkungsteu-ergesetzaufdemPrüfstandvordemBundesverfassungsgerichtsteht.

DavonderBegünstigungsregelunglediglich Betriebsvermögen ausge-schlossen ist, das zu mehr als 50bzw.10Prozentaus„schädlichem“Betriebsvermögen(insbesondereanDritte vermietete Grundstücke,Wertpapiereetc.)besteht,kannbe-reits durch bloßes „Umschichten“des Vermögens (z. B. durch Ein-lagen vonPrivatvermögen insBe-triebsvermögen) Erbschaft- bzw.Schenkungsteuergespartwerden.Weiterkannz.B.durcheinemehr-stufige Konzernstruktur sog.schädliches Betriebsvermögen inbegünstigtes Betriebsvermögenumgewandelt und somit verviel-fältigt werden, indem solches inTochtergesellschaften ausgelagertwird(sog.Kaskadeneffekt).BeiderPrüfung, ob „schädliches“ Be-triebsvermögen vorliegt, ist näm-lich jede einzelneGesellschaft fürsichzubetrachten(eserfolgtkeine„Konzernbetrachtung“).

EineweitereinteressanteGestaltungergibtsichimZusammenhangmit

Geldforderungen (z. B. Sichteinla-gen, Sparanlagen, Festgeldkonten).Geldforderungenfallenbishernichtunterdas „schädliche“Betriebsver-mögen,d.h.,durcheinfacheÜber-tragung von vorhandenenGeldbe-ständenz.B.aufeineGmbHkannErbschaft- bzw. Schenkungsteuergespartwerden(sog.CashGmbH).

Allein aus steuerlichen Gesichts-punktenVermögen zu übertragen

istoftmalsnichtsinnvoll.Danichtabsehbar ist, wie die Richter ausKarlsruheentscheidenwerdenundeine präventive Gesetzesänderungin naher Zukunft nicht ausge-schlossen werden kann, solltenjedoch ohnehin beabsichtigteVermögensübertragungen nichthinausgeschobenwerden.Mitdemrichtigen Gestaltungsmodell hatman (vielleicht letztmalig) dieChance,Steuernzusparen.

Auch Vererben oder Verschenken muss man planen. Foto: Kurt Fuchs

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STEUERREcHT

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Die Regelleistung für Al-leinstehende beträgt –genauwiebeiHartzIV–

382 Euro imMonat, für (Ehe-)Paare sind es 690 Euro. Dazuwerden noch die angemessenenKostenfürdieWohnungberück-sichtigt,dieunterschiedlichhochausfallen.BeträgtdieWarmmieteeinesEhepaarsausKölnz.B.500Euro, so liegt der rechnerische„Bedarf“ der beiden bei 1190Euro. Zusätzlich gibt es für einPaar noch knapp 17 Euro fürWarmwasser –wenn daswarmeWassernichtüberdieZentralhei-zungerzeugtwird.

Davon abgezogen werden abernahezualleanderenEinkommen– wie gesetzliche, betrieblicheund private Renteneinkünfte.Bezieher von Grundsicherungdürfen aber etwas hinzuverdie-nen – bei einem 450-Euro-Jobdürfensie135EurovondenEin-künftenbehalten,derRestwirdverrechnet.

Bevor der Staat mit Zahlungeneinspringt, müssen die Antrag-stellerihreRücklagenweitgehendaufbrauchen.DieFreibeträgefürserlaubte Vermögen sind weitniedriger als bei Hartz IV. EinAlleinstehender darf bis 2600Euro besitzen, für den Partnerkommen 614 Euro hinzu. Wermit 60 eine höhere Lebensversi-cherungausbezahltbekommtundnur eine geringeRente erwartet,fürdenkannessichlohnen,einekleineEigentumswohnunganzu-schaffen.

Angemessenes Eigentum

DennGeldmussvorderGrundsi-cherung verbrauchtwerden, einekleine Immobilie darf man aberbehalten.„Angemessenes“Wohn-eigentum ist für Grundsiche-rungsbezieher erlaubt. Was dasgenau bedeutet, darüber gibt esoft Streit. Ein alleinstehenderGrundleistungsbezieher darf einHäuschenmit70QuadratmeternodereineEigentumswohnungmit60Quadratmeternbehalten.

Wer die gestiegenen PKV-Beiträge zur privatenKrankenversicherungnicht mehr schulternkann, für den springenteilweise die Ämter ein.Sie tragen die von derVersicherung um 50Prozent gemindertenBeiträgeimBasistarif.

Voraussetzung: demBetroffenen bleibt nach

Abzug von Versicherungs-

beiträgenundUnterkunftskostenweniger alsderRegelbedarf zumLeben.

Grundsicherung-Beziehern wirdimRegelfallkeinAutozugestan-den.Grundsicherunggibtesauchnur für diejenigen, die ihren„gewöhnlichen Aufenthalt“ inDeutschland haben. Wer denkomplettenWinter aufMallorcaverbringt,zähltnichtzudenBe-rechtigten.

Grundsicherung im Alter

WerGrundsicherungimAlterbe-zieht, muss im Regelfall nichtdamitrechnen,dassseineKindervom Amt zur Kasse gebetenwerden – es sei denn, ein Kindverdient nach Abzug von Wer-bungskosten oder Betriebsausga-benüber100000EuroimJahr. Rolf Winkel, biallo.de

Grundsicherung im AlterZunehmend mehr Menschen sind im Alter auf die Grundsicherung angewiesen, die es ab dem regulären Rentenalter gibt. Anfang 2013 sind die Regelsätze dieser Leistung gestiegen.

Im Alter fehlt oft das Geld

Fotos: Fotolia

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VoRSoRGE

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„Beratung ist meineLeidenschaft.“

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