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Der Radiologe 1•2002 | M 21 Mitteilungen Berufsverband der Deutschen Radiologen Neben dem Editorial befasst sich das Autorenteam Dr. Klaus Hamm und Dr. Wolfgang Stork mit weiteren Einzelhei- ten der verursacherbezogenen Vergü- tungsregelung im geplanten EBM für Radiologen. Gegenüber dem letzten Bericht „Totgeburt oder Rettung für qualifizierte Radiologe?“ von Dr. Han- jörg Meier-Duis im DER RADIOLOGE 11- 2001 auf Seite M 165 f. haben sich wesentliche Neuerungen ergeben. Der vor allem durch Innovation bedingte Leistungszuwachs in unserem Fachgebiet führt im Zusammenhang mit der gedeckelten Gesamtvergütung in den einzelnen Kassenärztlichen Vereini- gungen zunehmend zu gravierenden Problemen bei der Honorierung radio- logischer Leistungen. Dies ist ein Grund dafür, dass die Kassenärztliche Bundes- vereinigung (KBV) an einer Umsetzung der laut Gesetz bereits für den 31. Dezember 2000 fälligen verursacherbe- zogenen Neubewertung insbesondere radiologischer „Großgeräteleistungen“ interessiert ist. Dabei macht aber eine isolierte Lösung für CT- und MRT-Leis- tungen wenig Sinn, deshalb hat man sei- tens der KBV in das Vorhaben alle radio- logischen und nuklearmedizinischen Leistungen des EBM einbezogen. Einheitliche Bewertung nicht mehr gegeben Im Zusammenhang mit der Entwicklung des EBM 2000 plus, der alle vertragsärzt- lichen Leistungen nach der Systematik des Schweizer Honorarmodells taxiert, sollte die Neubewertung der radiologischen und nuklearmedizinischen Leistungen vorab erfolgen und in den jetzt gültigen EBM eingebracht werden. Von dieser Linie ist man nun im Dezember letzten Jahres vorerst abge- kommen, da die einheitliche Bewertung aller Leistungen der vertragsärztlichen Gebührenordnung durch die neue Syste- matik nicht mehr gegeben ist. Dieses Vorgehen würde zu einer differenzierten methodenabhängigen Minderung der Punktmengen führen, was letztlich einen Anstieg der Punktwerte zur Folge haben kann. Da aber der Maßstab für unser Fachgebiet auf einer anderen Grundlage gebildet wird, wären die Punktwerte verschiedener Fachgebiete noch weniger vergleichbar. Der Punkt- wert korreliert dann nicht mehr mit der Honorarsituation. Hohe Punktwerte würden unter Umständen durch Rege- lungen im HVM gekürzt. Unter anderem aus diesem Grund hat man sich entschlossen, die Bewer- tung der Leistungen der Kapitel Q und R des EBM vorerst unverändert zu las- sen. Damit entfällt auch die Einführung von Pauschalerstattungen für Ver- brauchsmaterial. Ebenso ist die Ände- rung des Kapitels S mit Einführung von Pauschalerstattungen für Kontrastmit- tel verschoben. Mengenregulierende Maßnahmen in der Radiologie hält die Politik mit Blick auf die bekannten Leistungsanfor- derungen für unabdingbar. Auch der Strahlenschutzbericht der Bundesregie- rung muss als Begründung immer wie- der herhalten, auch wenn Zahlen zu den CT-Anforderungen dort höchst zweifel- haft sind. Aus diesem Grund ist jetzt für das erste Halbjahr 2002 die erste Stufe einer „eigenerbringer- und veranlasser- bezogenen Leistungssteuerung für radiologische, kernspintomographische und nuklearmedizinische in-vivo-diag- nostische Leistungen“ vorgesehen. Geplante Leistungssteuerung Dabei ist folgendes geplant: Der Überweiser hat Art und Umfang des Auftrages zu definieren oder durch Angabe des konkreten Unter- suchungsziels einzugrenzen. Eine Erweiterung des Auftrages bedarf seiner Zustimmung. Es wird ein Berichtswesen für radio- logische und nuklearmedizinische Leistungen eingeführt. Mit dem Befund sind dem Überweiser die erbrachte(n) Leistungsposition(en) und der gesamte Leistungsbedarf in Punkten mitzuteilen. Auf der Grundlage des Leistungsbe- darfs aus Vorjahren werden für jede Fachgruppe bundeseinheitliche Leis- tungsbedarfsvolumina je Fall ermittelt. Dabei erfolgt eine Auftei- lung nach: - konventionellen radiologischen Leistungen, - CT-gestützten radiologischen Leis- tungen, - kernspintomographischen Leistun- gen und Klaus Hamm • Wolfgang Stork Radiologen-EBM Zum Stand der veranlasserbezogenen Vergütungsregelung

Radiologen-EBM¶Zum Stand der veranlasserbezogenen Vergütungsregelung

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Der Radiologe 1•2002 | M 21

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Neben dem Editorial befasst sich dasAutorenteam Dr. Klaus Hamm und Dr.Wolfgang Stork mit weiteren Einzelhei-ten der verursacherbezogenen Vergü-tungsregelung im geplanten EBM fürRadiologen. Gegenüber dem letztenBericht „Totgeburt oder Rettung fürqualifizierte Radiologe?“ von Dr. Han-jörg Meier-Duis im DER RADIOLOGE 11-2001 auf Seite M 165 f. haben sichwesentliche Neuerungen ergeben.

Der vor allem durch Innovationbedingte Leistungszuwachs in unseremFachgebiet führt im Zusammenhang mitder gedeckelten Gesamtvergütung inden einzelnen Kassenärztlichen Vereini-gungen zunehmend zu gravierendenProblemen bei der Honorierung radio-logischer Leistungen. Dies ist ein Grunddafür, dass die Kassenärztliche Bundes-vereinigung (KBV) an einer Umsetzungder laut Gesetz bereits für den 31.Dezember 2000 fälligen verursacherbe-zogenen Neubewertung insbesondereradiologischer „Großgeräteleistungen“interessiert ist. Dabei macht aber eineisolierte Lösung für CT- und MRT-Leis-tungen wenig Sinn, deshalb hat man sei-tens der KBV in das Vorhaben alle radio-logischen und nuklearmedizinischenLeistungen des EBM einbezogen.

Einheitliche Bewertung nichtmehr gegeben

Im Zusammenhang mit der Entwicklungdes EBM 2000 plus, der alle vertragsärzt-lichen Leistungen nach der Systematik desSchweizer Honorarmodells taxiert, solltedie Neubewertung der radiologischen undnuklearmedizinischen Leistungen voraberfolgen und in den jetzt gültigen EBMeingebracht werden.

Von dieser Linie ist man nun imDezember letzten Jahres vorerst abge-kommen, da die einheitliche Bewertungaller Leistungen der vertragsärztlichenGebührenordnung durch die neue Syste-matik nicht mehr gegeben ist. DiesesVorgehen würde zu einer differenziertenmethodenabhängigen Minderung derPunktmengen führen, was letztlicheinen Anstieg der Punktwerte zur Folgehaben kann. Da aber der Maßstab fürunser Fachgebiet auf einer anderenGrundlage gebildet wird, wären diePunktwerte verschiedener Fachgebietenoch weniger vergleichbar. Der Punkt-wert korreliert dann nicht mehr mit derHonorarsituation. Hohe Punktwertewürden unter Umständen durch Rege-lungen im HVM gekürzt.

Unter anderem aus diesem Grundhat man sich entschlossen, die Bewer-tung der Leistungen der Kapitel Q undR des EBM vorerst unverändert zu las-sen. Damit entfällt auch die Einführungvon Pauschalerstattungen für Ver-brauchsmaterial. Ebenso ist die Ände-rung des Kapitels S mit Einführung vonPauschalerstattungen für Kontrastmit-tel verschoben.

Mengenregulierende Maßnahmenin der Radiologie hält die Politik mit

Blick auf die bekannten Leistungsanfor-derungen für unabdingbar. Auch derStrahlenschutzbericht der Bundesregie-rung muss als Begründung immer wie-der herhalten, auch wenn Zahlen zu denCT-Anforderungen dort höchst zweifel-haft sind.Aus diesem Grund ist jetzt fürdas erste Halbjahr 2002 die erste Stufeeiner „eigenerbringer- und veranlasser-bezogenen Leistungssteuerung fürradiologische, kernspintomographischeund nuklearmedizinische in-vivo-diag-nostische Leistungen“ vorgesehen.

Geplante Leistungssteuerung

Dabei ist folgendes geplant:◗ Der Überweiser hat Art und Umfang

des Auftrages zu definieren oderdurch Angabe des konkreten Unter-suchungsziels einzugrenzen. EineErweiterung des Auftrages bedarfseiner Zustimmung.

◗ Es wird ein Berichtswesen für radio-logische und nuklearmedizinischeLeistungen eingeführt. Mit demBefund sind dem Überweiser dieerbrachte(n) Leistungsposition(en)und der gesamte Leistungsbedarf inPunkten mitzuteilen.

◗ Auf der Grundlage des Leistungsbe-darfs aus Vorjahren werden für jedeFachgruppe bundeseinheitliche Leis-tungsbedarfsvolumina je Fallermittelt. Dabei erfolgt eine Auftei-lung nach:- konventionellen radiologischen

Leistungen,- CT-gestützten radiologischen Leis-

tungen,- kernspintomographischen Leistun-

gen und

Klaus Hamm • Wolfgang Stork

Radiologen-EBM

Zum Stand der veranlasserbezogenen Vergütungsregelung

Berufspolitik

- nuklearmedizinischen in-vivo-diagnostischen Leistungen.

Bisher bekannte Fallpunktzahlen fürLeistungsbedarfsvolumina doku-mentieren den Arbeitsstand vomNovember 2001. Sie entstammeneiner Stichprobenerhebung.

◗ Das Gesamtleistungsvolumen füreigenerbrachte und veranlasste Leis-tungen einer Praxis ergibt sich fürjede Kategorie durch Multiplikationmit der Fallzahl. Eine Verrechnungder Leistungsbedarfsvolumina istdabei nur zwischen kernspintomo-graphischen- und CT-gestütztenLeistungen möglich, wenn letzteresnicht ausgefüllt wird.

◗ Leistungen, die nicht den Leistungs-bedarfsvolumina unterliegen sind:- Serienangiographie und Angiokar-

diographie- Leistungen im Zusammenhang mit

Tumorerkrankungen unter paren-teraler tumorspezifischer Behand-lung oder progrediente Malignomeunter Palliativbehandlung

- Leistungen im Zusammenhang mitErkrankungen unter systemischerZytostatikatherapie und/oderStrahlentherapie.

◗ Bei Überschreitung der Leistungs-kontingente, die im Sinne von Richt-größen zu verstehen sind, ist einebisher nicht näher beschriebene Prü-fung der veranlassenden Praxis vor-gesehen. Zu den Folgen solcher Prü-fungen gibt es bisher noch keinekonkreten Aussagen.

◗ Analog der Trennung der Gesamt-vergütung in einen Anteil für Haus-ärzte und nicht hausärztlich tätigeFachärzte wird im Anteil für die spe-zialisierte fachärztliche Vergütungein Honorarfonds für Radiologenund Nuklearmediziner geschaffen,der den Honoraranteil der Radiolo-gen an der Gesamtvergütung fest-schreibt.

Der BDR wird auf jeden Fall bundesein-heitliche Vorgaben der Vergütungsan-teile für radiologische Leistungen ein-fordern (siehe dazu den Beitrag im DERRADIOLOGE 11-2001).

BDR mit eingebunden

Die aufgeführten Punkte stellen denDiskussionsstand vom Dezember letz-ten Jahres dar. Änderungen sind bis zurendgültigen Einführung sicher denkbar,denn zum einen ist der erforderlicheVerwaltungsaufwand, der unter ande-rem mit der Einführung neuer Über-weisungsscheine verbunden ist, nichtunumstritten.Zum anderen meinen ein-zelne Fachgruppen erkannt zu haben,dass schon allein die Einführung richt-größenartiger Parameter Leistungsströ-me transparent macht, die zurzeit in denVertreterversammlungen unter demMotto „Haltet den Dieb!“ diskutiertwerden.

Der BDR ist in die Beratungen ein-gebunden.Wir werden Sie über die wei-tere Entwicklung informieren.

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