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„Die Europäische Union als Bürgerunion“ Dienstag, 5.Februar 2013 18 Uhr im EDZ, Köln Dr. Michael-Lysander Fremuth Lehrstuhl für Völkerrecht, Europarecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln

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„Die Europäische Union als Bürgerunion“

Dienstag, 5.Februar 201318 Uhr im EDZ, Köln

Dr. Michael-Lysander FremuthLehrstuhl für Völkerrecht, Europarecht,

Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln

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Herzlichen Glückwunsch…

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…zur Unionsbürgerschaft!

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Frage: Sprechen die EU und die Bürger dieselbe Sprache?

Eurobarometer 2012: 52% sagen, die EU entwickle sich in die falsche Richtung

2010: 50% fühlten sich unzureichend informiert

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Gliederung1. Was ist die EU eigentlich?

a) Geschichte der Integration b) Die EU als supranationale „Bürgerunion“

2. Ihre Rechte als Bürger der Uniona) Grundfreiheitenaa) Warenverkehrbb) Arbeitnehmercc) Dienstleistungdd) Niederlassungb) Unionsbürgerrechte im engen Sinne

aa) Diskriminierungsverbot (Art 18 AEUV)bb) Freizügigkeit und Partizipation (Art. 20-23 AEUV)c) Grundrechte

3. Politische Bedeutung der Unionsbürgerschaft

4. Wohin geht die Reise?

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Geschichte der Europäischen Integration

Phasen der Entwicklung der europäischen Integration

1. Phase 1950-1958 Gründungsphase

2. Phase 1958-1986 Konsolidierung und allmähliche Erweiterung

3. Phase 1986-1993 Institutionelle Reform und Vollendung des Binnenmarktes

4. Phase 1993-heute: Konstitutionalisierungsphase

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19.9.1946 „Zürcher Rede“ Winston Churchills („Vereinigte Staaten von Europa“)5.6.1947 „Marshall-Plan“: Einvernehmliche Aufteilung amerikanischer Wiederaufbaumittel durch die europäischen Staaten9.5.1950 „Schuman-Plan“: Vorschlag einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS/Montanunion) durch den frz. Außenminister Robert Schuman nach einer Idee von Jean Monnet27.5.1952 Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG)23.7.1952 Inkrafttreten des EGKS-Vertrages der 6er-Gemeinschaft Deutschland,

Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg30.8.1954 Scheitern der EVG an der Französischen Nationalversammlung1.6.1955 Konferenz von Messina: Beschluss einer weiteren wirtschaftlichen Integration nach einem Vorschlag von Paul Henri Spaak1.1.1958 Inkrafttreten der „Römischen Verträge“ (1957) über die Errichtung

einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und einer Europäischen Atomgemeinschaft (EAG)6.7.1965- „Politik des leeren Stuhls“: Blockade der Arbeit des Rates der EWG 29.1.1966 durch die französische Regierung unter Charles de Gaulle

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1.1.1973 „Norderweiterung“ der Gemeinschaften um GB, Irland u. Dänemark1.1.1981 Erste Phase der „Süderweiterung“ durch Beitritt Griechenlands1.1.1986 Zweite Phase der „Süderweiterung“ durch Beitritt Spaniens u. Portugals1.1.1987 Einführung des Binnenmarktes durch „Einheitlich Europäischen Akte“31.12.1992 Vollendung des Binnenmarktes1.11.1993 Förmliche Gründung der Europäischen Union durch Inkrafttreten des

„Maastrichter Vertrags“ (1992)1.1.1995 „EFTA-Erweiterung“ der EG um Österreich, Schweden und Finnland1.1.1999 Beginn der Währungsunion1.5.1999 Inkrafttreten des „Amsterdamer Vertrags“ (1997)7.12.2000 Feierliche Proklamation der Grundrechte-Charta (Nizza)15.12.2001 Einsetzung des Verfassungskonvents auf dem Ratsgipfel von Laeken1.1.2002 Start des EURO als gemeinsame europäische Währung in 12 MSen24.7.2002 Außerkrafttreten des EGKS-Vertrages1.2.2003 Inkrafttreten des Vertrages von Nizza20.6.2003-18.7.2003 Übergabe des Verfassungsentwurfs (EVV)1.5.2004 „Osterweiterung“ der EU auf 25 Mitgliedstaaten18.6.2004 Verabschiedung des EVV durch den Europäischen Rat in Brüssel

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29.10.2004 Unterzeichnung des EVV durch Staats- und Regierungschefs in Rom19.5.2005 Ablehnung des EVV in Frankreich durch Referendum1.6.2005 Ablehnung des EVV in den Niederlanden durch Referendum3.10.2005 Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Türkei6/2005-2006 Reflexionsphase1.1.2007 Beitritt von Rumänien und Bulgarien27.3.2007 Berliner Erklärung zu den Römischen Verträgen23.7.2007 –15.10.2007 Regierungskonferenz zur Fortschreibung der EU-Verträge13.12.2007 Unterzeichnung des Vertrages von Lissabon1.12.2009 Inkrafttreten des Vertrages von Lissabonab 2010 Gegenwärtig noch andauernde Intensivierung der Bemühungen zur

Stabilisierung des Euro und Bewältigung der Finanz-, Wirtschafts- und Schuldenkrise

1.6.2013 Voraussichtlicher Beitritt Kroatiens

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Die Europäische Union ist eine supranationale Bürgerunion

Europarecht „supranational“

Völkerrecht„international“

Nationales Recht„national“

Individuumals Staats- und Unionsbürger

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Supranationale Merkmale

„Überstaatlichkeit“ – Kennzeichnung der Hohen Behörde

Unabhängige Organe mit eigenen Kompetenzen zur Verfolgung eines Gesamtinteresses (Qualifizierte) Mehrheitsentscheidung Durchgriffswirkung – EU als Träger von Hoheitsgewalt Eigene autonome Rechtsordnung /eigene Gerichtsbarkeit Eigene Kompetenzen und Rechtssetzungsbefugnisse Vorrang des EU-Rechts gegenüber dem nationalen Recht Eigene Finanzarchitektur und Wertegemeinschaft

Gegenmodell:

Intergouvernementale Zusammenarbeit

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Die EU nach dem Lissabon-Vertrag

EU- Vertraggrundlegende Bestimmungen

- Ziele- Organe- GASP

AEU- Vertrag- Bisherige

Bestimmungen aus dem EGV

- RSFR

Grundrechtechartadurch Verweis rechtsverbindliches Primärrecht

Euratombesteht alseigenes

Regelwerk neben EU fort

Daneben Protokolle und Erklärungen als Annexe zu den Primärverträgen

EMRK Beitritt im EU-

Vertrag vorgesehen

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Ihre Rechte als Unionsbürger

Unionsbürger-rechte

im engen Sinne

Quellen:Art. 18 AEUVArt. 20-24 AEUV

Grund-freiheiten

Quellen:Art. 28ff., 45ff., 49ff., 56ff., 63 AEUV

Grundrechte

Quellen:- Grundrechtecharta- Rechtsprechung

Ausgestaltung durch die Rechtsprechung des EuGH

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Grundfreiheiten

1. Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 AEUV)

2. Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV)

3. Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)

4. Dienstleitungsfreiheit (Art. 56 AEUV)

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1. Warenverkehrsfreiheit

Artikel 28 AEUV

(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

Artikel 34 AEUV

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

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2. Arbeitnehmerfreizügigkeit

Artikel 45 AEUV

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

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3. Niederlassungsfreiheit

Art. 49 AEUV

(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

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4. Dienstleistungsfreiheit

Art. 56 AEUV

(1) Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

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Unionsbürgerrechte im engen Sinne

1. Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)

2. Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV)

3. Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV)

4. Unions- und Kommunalwahlrecht (Art. 22 AEUV)

5. Diplomatischer und Konsularischer Schutz (Art.23 AEUV)

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Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

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Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV)

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a. das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;b. in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei

den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

c. im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

d. das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

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Unionsbürgerschaft = akzessorisch.

Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, aber:

- Wunsch nach Harmonisierung- Grenzen bei der Verleihung- Grenzen bei dem Entzug

EuGH verschafft sich „Zugang“ zu einer rudimentären Kontrollkompetenz

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Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV)

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

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Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV)

„Kernrecht“ der Unionsbürgerschaft und Emanzipation vom Marktbürger: Vom Gemeinsamen Markt zum Gemeinsamen Gebiet.

Fortentwicklung durch EuGH: Anspruch auf Sozialleistungen aus der Unionsbürgerschaft verbunden mit dem Gleichbehandlungsgebot.

Freizügigkeit > 3 Monate unter Vorbehalt (Art. 7 RL 2004/38/EG): - Arb / Selbständiger - Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz - Daueraufenthalt nach 5 Jahren. Verschärfte Anforderungen an Beendigung des Aufenthalts.

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Unionswahlrecht (Art. 22 AEUV)

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Unions- und Kommunalwahlrecht (Art. 22 AEUV)

(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. […] Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 223 Absatz 1 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. […] Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

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Diplomatischer und Konsularischer Schutz (Art.23 AEUV)

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Diplomatischer und Konsularischer Schutz (Art.23 AEUV)

Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.

Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen.

Vorschlag der Kommission KOM(2011) 881 endg.

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Grundrechte

Grundrechte: Subjektive Rechte des Einzelnen gegenüber Trägern von Hoheitsgewalt zur Begrenzung von Macht, Sicherung von Freiheit und im Einzelfall Verleihung von Ansprüchen auf Unterstützung.

Klassisch: Rechten gegenüber dem Staat!Entwicklung:

EuGH: zunächst Ablehnung, Vorrang des Marktes! Druck von unten, aus den Mitgliedstaaten. Dann: Entwicklung von Grundrechten durch die Rspr. Schließlich Anerkenntnis durch Maastricht (1992) Heute: Grundrechte-Charta von 2000 (über Lissabon 2009)

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Grundrechte 1978 schlossen sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten in ihrer

Deklaration zur Demokratie einer gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zum Schutz der Grundrechte an.

Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs in Köln im Juni 1999 wurde ein Beschluss zur Erarbeitung einer „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ gefasst.

Grundrechte-Charta: Persönliche, bürgerliche, politische, wirtschaftliche und soziale Rechte von EU-Bürgern sowie in der EU lebenden Personen.

Einleitende Präambel und 54 Artikel in 7 Kapiteln:I. Würde II. FreiheitenIII. Gleichheit IV. Solidarität V. Bürgerrechte VI. Justizielle Rechte VII. Allgemeine Bestimmungen.

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Grundrechte1. Kapitel „Würde“ Artikel 1 - 5- Rechte auf Menschenwürde,- Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit - Verbot von Folter und Sklaverei- Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen

2. Kapitel „Freiheiten“ Artikel 6 - 19„Freiheiten“ normieren bürgerliche, politische und wirtschaftliche Rechte: das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, das Ehe- und Familiengründungsrecht, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, das Recht auf Bildung und das Recht zu arbeiten, die Berufs- und unternehmerische Freiheit, die Eigentumsfreiheit, das Recht auf Asyl sowie der Schutz gegen Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung.

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Grundrechte3. Kapitel „Gleichheit“ Artikel 20 - 26Gleichheit behandelt das Gleichheitsrecht vor dem Gesetz, die Diskriminierungsverbote, die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen, die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Rechte von Kindern und älteren Menschen sowie die Integration von Behinderten.

4. Kapitel„Solidarität“ Artikel 27- 38Solidarität führt Rechte aus dem Arbeitsleben, das Verbot der Kinderarbeit, der Schutz des Familien- und Berufslebens, das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Unterstützung , der Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz sowie das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf.

5. Kapitel „Bürgerrechte“ Artikel 39 - 46„Bürgerrechte“ enthält die Wahlrechte bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen, die Rechte auf gute Verwaltung durch die EU-Organe und -Einrichtungen und den Zugang zu EU-Dokumenten, das Recht auf Anrufung des Bürgerbeauftragten und das Petitionsrecht, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie den diplomatischen und konsularischen Schutz.

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Grundrechte6. Kapitel „Justizielle Rechte“ Artikel 47- 50"Justizielle Rechte" nennt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht, ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte des Angeklagten, die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit für Straftaten und Strafen sowie das Verbot der Doppelbestrafung.

7. Kapitel „Allgemeine Bestimmungen“ Artikel 51 - 54Hier werden der Anwendungsbereich, die Tragweite der garantierten Rechte, das Schutzniveau und das Verbot des Missbrauchs der Rechte geklärt.

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Politische Bedeutung der Unionsbürgerschaft

Emanzipation vom Marktbürger zum citoyen européen

Ausdruck einer EU als politischem Gemeinwesen und einer politischen Union auf einem befriedeten Kontinent

Staatstheoretische Bedeutung

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Wohin geht die Reise?

Einheitliches Europäisches Volk?

Fortentwicklung der Unionsbürgerschaft?

Zukunft der EU?