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electronic banking ������������������������������������������� Seite 1 Übergangsphase Registrierkassenpflicht ��������� Seite 2 Sozialversicherungswerte 2016�������������������������� Seite 2 Gewinnausschüttungen ������������������������������������ Seite 3 Registrierkassen Handel ����������������������������������� Seite 3 Bausparprämien ����������������������������������������������� Seite 3 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz 2016 ����������� Seite 3 Änderungen GSVG ������������������������������������������ Seite 4 Alle Fragen zu den Themen dieser Ausgabe beantwortet unsere Kanzlei sehr gerne� Inhalt dieser Ausgabe: Keine Strafen in der Über- gangsphase Seite 2 Gewinnaus- schüttungen Seite 3 BEZAHLEN VON STEUERSCHULDEN Neue Spielregeln zur Überweisung an das Finanzamt Wer seine sonstigen Überweisungen mittels online-Banking tätigt, muss auch seine Steuerschulden mit- tels Elektronic-Banking begleichen� Das wird umso wichtiger, weil Zahlscheine/SEPA-Anweisungen nicht mehr an den Zahlungsempfänger übermittelt werden� Ab Feber 2016 wird es zu den Kontoauszügen keine ge- scannten Beilagen mehr geben. Im online-Banking wird man künftig bei einer Buchungszeile auch keinen Anhang zur Einsichtnahme in die Details einer Zahlung sehen. Diese Sparmaßnahmen der Banken werden im Rechnungswesen zu Aufregungen führen, weil der Zahlungsempfänger nur mehr jenen Verwendungszweck lesen kann, der im online-ban- king-System eingetragen wird. Beilagen oder gescannte Zahlungsanweisungen gehören dann der Vergangenheit an. Das wird zum Problem für alle diejenigen werden, die immer noch per Papier-Zahlschein die Überweisungen durchführen lassen. Wer eine Überweisung an den Fiskus tätigt, muss das künftig in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise erledigen: mittels Elektronic-Banking. Das Gesetz (Bundesabgabenord- nung) schränkt diese Verpflichtung auf jene Steuerpflichtigen ein, denen diese Zahlungsform „zumutbar“ ist. Die näheren Details werden in einer eigenen ministeriellen Verordnung er- folgen. Eine solche Zumutbarkeit ist nur gegeben, wenn der Abgabepflichtige auch andere Zahlungen im Wege des Elec- tronic-Banking vornimmt. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Steuerreform für die Begleichung von Steuerschulden beschlossen, die von mehreren Kreditinstituten in ihrem Electronic-Ban- king-System bereits angebotene „Finanzamtszahlung“ und das bereits seit 2008 direkt aus FinanzOnline aufrufbare „eps“-Verfahren („e-payment standard“) verpflichtend als Zahlungsmodus festzulegen. Diese letztgenannte Varian- te bietet den Vorteil, dass die in FinanzOnline gemeldeten Selbstbemessungsabgaben, aber auch die Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie alle anderen auf dem Abgabenkonto gebuchten Abgabenschuldigkeiten direkt und unmittelbar zur elektronischen Zahlung mittels Online-Banking zur Verfügung gestellt werden und somit Übertragungsfehler ausgeschlossen sind. Bausparprämien 2016 Seite 3 Ihr Berater informiert ��� Jänner - Feber 2016 / Nr 1 Steuerblatt

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electronic banking ������������������������������������������� Seite 1

Übergangsphase Registrierkassenpflicht ��������� Seite 2

Sozialversicherungswerte 2016 �������������������������� Seite 2

Gewinnausschüttungen ������������������������������������ Seite 3

Registrierkassen Handel ����������������������������������� Seite 3

Bausparprämien ����������������������������������������������� Seite 3

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz 2016 ����������� Seite 3

Änderungen GSVG ������������������������������������������ Seite 4

Alle Fragen zu den Themen dieser Ausgabe beantwortet unsere Kanzlei sehr gerne�

Inhalt dieser Ausgabe:

Keine Strafen in der Über-gangsphase

Seite 2

Gewinnaus-schüttungen

Seite 3

BezAHlen Von STeueRScHulden

neue Spielregeln zur Überweisung an das FinanzamtWer seine sonstigen Überweisungen mittels online-Banking tätigt, muss auch seine Steuerschulden mit-tels elektronic-Banking begleichen� das wird umso wichtiger, weil zahlscheine/SePA-Anweisungen nicht mehr an den zahlungsempfänger übermittelt werden�

Ab Feber 2016 wird es zu den Kontoauszügen keine ge-scannten Beilagen mehr geben. Im online-Banking wird man künftig bei einer Buchungszeile auch keinen Anhang zur Einsichtnahme in die Details einer Zahlung sehen. Diese Sparmaßnahmen der Banken werden im Rechnungswesen zu Aufregungen führen, weil der Zahlungsempfänger nur mehr jenen Verwendungszweck lesen kann, der im online-ban-king-System eingetragen wird. Beilagen oder gescannte Zahlungsanweisungen gehören dann der Vergangenheit an. Das wird zum Problem für alle diejenigen werden, die immer noch per Papier-Zahlschein die Überweisungen durchführen lassen.

Wer eine Überweisung an den Fiskus tätigt, muss das künftig in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise erledigen: mittels Elektronic-Banking. Das Gesetz (Bundesabgabenord-nung) schränkt diese Verpflichtung auf jene Steuerpflichtigen ein, denen diese Zahlungsform „zumutbar“ ist. Die näheren Details werden in einer eigenen ministeriellen Verordnung er-folgen. Eine solche Zumutbarkeit ist nur gegeben, wenn der Abgabepflichtige auch andere Zahlungen im Wege des Elec-tronic-Banking vornimmt.

Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Steuerreform für die Begleichung von Steuerschulden beschlossen, die von mehreren Kreditinstituten in ihrem Electronic-Ban-king-System bereits angebotene „Finanzamtszahlung“ und das bereits seit 2008 direkt aus FinanzOnline aufrufbare „eps“-Verfahren („e-payment standard“) verpflichtend als Zahlungsmodus festzulegen. Diese letztgenannte Varian-te bietet den Vorteil, dass die in FinanzOnline gemeldeten Selbstbemessungsabgaben, aber auch die Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie alle anderen auf dem Abgabenkonto gebuchten Abgabenschuldigkeiten direkt und unmittelbar zur elektronischen Zahlung mittels

Online-Banking zur Verfügung gestellt werden und somit Übertragungsfehler ausgeschlossen sind.

Bausparprämien2016

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Ihr Berater informiert ���

Jänner - Feber 2016 / nr 1

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Seite 2 Steuerblatt • Jänner - Feber 2016

Im ministeriellen Erlass vom 12. 11. liest man zum Abschluss der Ausführungen, dass in einer zweiteiligen Übergangsphase wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat für die neuen De-likte keine Strafen zu verhängen sind.

Phase I: 1. Quartal 2016

In dieser Phase werden von den Abgabenbehörden und de-ren Organe keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzt.

Phase II: 2. Quartal 2016

Bis zum 30. Juni 2016 werden von den Abgabenbehörden und deren Organen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkas-sen- und Belegerteilungspflicht keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen gesetzt, wenn der oder die Betroffenen besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen können (zB die Anschaffung ei-ner Registrierkasse war aufgrund von Nichteinhaltung der Lieferfristen durch die Kassenhersteller nicht möglich oder die Installation der notwendigen Software für die elektro-nische Festhaltung der Umsätze war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch den IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich oder die erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeit-gerecht durchführbar).

AuS dem mInISTeRIum

Keine Strafen in der ÜbergangsphaseIm Registrierkassen-erlass vom november hat der minister die notbremse gegen die überhastete einfüh-rung der Registrierkassenpflicht gezogen und die Bestrafung ausgesetzt�

SozIAlVeRSIcHeRunG

Wichtige Grenzwerte im Jahr 2016Alle Jahre wieder werden zahlreiche Grenzwerte im Bereich der Sozialversicherung einer Wertanpassung unterzogen� Hier erfahren Sie die wichtigsten aktualisierten eurobeträge�

Grenzwert täglich monatlich jährlich

a) für Dienstnehmer:

Geringfügigkeitsgrenze (ASVG) 31,92 415,72

Kosten der Selbstversicherung für geringfü-gig Beschäftigte

58,68

Höchstbeitragsgrundlage (ASVG) inklSonderzahlungen

162,00 4.860,00 68.040,00

b) für Unternehmer:

Höchstbeitragsgrundlage (GSVG und FSVG) 5.670,00 68.040,00

GSVG: Einkommensgrenze für Kleinunternehmerbefreiung 4.988,64

GSVG: Einkommensgrenze für Neue Selbständige - Geringfügig-keitsgrenze

4.988,64

Unfallversicherungsbeitrag (GSVG) 9,11 109,32

Die Finanz: Dein Freund & Helfer

Das BMF hat geplant, dass die Mitarbeiter der Finanzverwaltung im 1. Halbjahr 2016 sog Compliance-Besuche ab-statten werden. Geplant sind mehrere Tausend „Betriebsbesichtigungen“ um die Einhaltung der gesetzlichen Regeln zu prüfen. Dabei wird auf Beratung und „proaktive“ Unterstützung gesetzt, nicht auf Bestrafung. Da freut man sich doch auf einen Besuch der Finanzpolizei, oder nicht?

Kein Freibrief

Diese Anweisung des Ministers, keine Strafen zu verhängen, gilt allerdings nur für die bloße Nichterfüllung der Regist-rierkassenpflicht oder Belegerteilungspflicht an sich!

Selbstverständlich werden Steuerhinterzieher ihre Strafe er-halten, denn dazu gibt es keinen Freibrief!

Nicht vergessen: Schätzungsbefugnis droht!

Bitte vergessen Sie nicht den Umstand, dass im Erlass bloß eine strafrechtliche Erleichterung hinsichtlich der neuen Pflichten (insbesondere der RK-Pflicht) ausgesprochen wird. Wenn aber die buchhalterischen Aufzeichnungen so mangel-haft sind, dass sie nicht einmal den bereits bisher geltenden Formvorschriften entsprechen, dann fällt die gesetzliche Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen weg. In einem solchen Fall werden die Besteuerungsgrundla-gen (Umsätze bzw Gewinne) auch in dieser Übergangsphase durch behördliche Schätzung ermittelt werden!

Verzugszinsensatz bei der GKK im Jahr 2016: 7,88 % pa. Ab 2017 sollen die Verzugszinsen dann auf 3,88 % gesenkt werden.

Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2016 beträgt: 121,-

Erklärungen zu den Begriffen:

ASVG … Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

FSVG … Freiberufler-Sozialversicherungsgesetz

GSVG … Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

„Neue Selbständige“ = Unternehmer, der keinen Ge-werbeschein benötigt (zB Vortragende)

Tipp: Vergessen Sie daher keinesfalls eine Bestätigung des Lieferanten zu verlangen, sollte in Ihrem Fall die Lie-ferung oder Implementierung nicht sofort möglich sein!

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Steuerblatt • Jänner - Feber 2016 Seite 3

Fortsetzung auf Seite 4

GSVG-PFlIcHT BeI GmBH

Gewinnausschüttungen an Gesell-schafter-GeschäftsführerSteuererklärungen für KeSt-Anmeldung wurden geändert� nunmehr sind auch der name und die Sozial-versicherungsnummer der empfänger anzuführen!

Das Ministerium hat folgende Übergangsregelung für die Sparte Ein-zelhandel sowie die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw ver-gleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer per Erlass bestimmt:

Einzelhandelsunternehmer, insbe-sondere auch Markt-, Straßen- und Wanderhändler, und andere gewerb-lich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller beschaffen, zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, erfüllen in einer Übergangsphase bis 31. 12. 2020 die Einzelaufzeichnungs-, Regis-

trierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbe-zeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen.

Dies gilt nur insoweit sie am 31. 12. 2015 in ihrem Betrieb weder über ein Warenwirtschaftssystem noch über ein Kassensystem verfügen, welches das vom Handelsgeschäft umfasste Waren-sortiment im Detail aufzeichnen und auf dem auszustellenden Belegen mit den erforderlichen Details ausweisen kann.

Diese Änderung war bereits für die Jahresmitte 2015 erwartet worden. Nun wurde das Formular für die sog „KESt-Anmeldung“ ab 1. 1. 2016 geändert. Ausschüttungen an Gesell-schafter-Geschäftsführer von GmbH´s, die GSVG-pflichtversichert sind, sind von dieser Änderung betroffen, denn auch diese Gewinnausschüttungen

werden ab sofort in die GSVG-Bei-tragsgrundlage eingerechnet werden und führen de facto zur Sozialversiche-rungspflicht.

Steuerlich bleibt es grundsätzlich wie bisher: Gewinnausschüttungen an natürliche Personen unterliegen der KESt-Pflicht und zählen zu den end-

besteuerten Einkünften. Der KESt-Satz wurde im Rahmen der Steuerreform von 25 % auf 27,5 % angehoben.

ReGISTRIeRKASSenPFlIcHT

erleichterungen füreinzelhandel bis 2020In einem zusätzlichen erlass hat das ministerium eine fünfjährige Übergangsfrist für Händler bestimmt�

SozIAlBeTRuGSBeKÄmPFunGSGeSeTz 2016

Scharfe mittel gegen Scheinfirmenden Scheinfirmen wird jetzt mit noch schärferen mitteln begegnet, weil der öffentlichen Hand enorm viel Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entgehen�

Mehrere Behörden kämpfen je-weils gegen die Scheinfirmen. So betrifft dieser Sozialbetrug neben den Finanzbehörden und den Sozialversi-cherungen zB auch die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Insolvenz-Entgeld-Fonds-Service GmbH.

Enge Kooperation aller Behörden

Diese Behörden werden ab sofort zur Bekämpfung näher zusammenarbei-ten. Weitere Behörden werden als Informationsstellen fungieren (zB die Arbeitsinspektion oder das AMS). So wird der Verdacht auf Sozialbetrug

frühzeitig allen anderen Stellen gegen-seitig mitgeteilt.

Pro Bundesland gibt es nun einen eige-nen Sozialbetrugsbeauftragten. Weiters wird beim Finanzministerium eine So-zialbetrugsdatenbank eingerichtet, in

AuS dem mInISTeRIum

Prämien-höhen 2016die Höhe der Bausparprämie wird alljährlich vom Finanzminis-ter festgelegt�

Im Jahr 2016 beträgt die staat-liche Bausparprämie 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bauspar-kassenbeiträge.

Die höchste prämienbegünstigte Einzahlungssumme für die private Zu-kunftsvorsorge liegt bei 2.676,89, die staatliche Prämie dafür liegt bei 113,77 Euro, das entspricht 4,25 %.

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Seite 4 Steuerblatt • Jänner - Feber 2016Impressum: Medieninhaber, Herausgeber: MMag Dr Klaus Hilber, A-6162, Mutters, Rauschgraben 14, E-Mail: [email protected]

GeWeRBlIcHe SozIAlVeRSIcHeRunG

Änderungen im GSVG im Jahr 2016Seit heuer gibt es wieder einige wichtige Änderungen im Bereich der Sozialversicherung�

Höhe der Vorauszahlungen

Grundsätzlich basiert die Höhe der Vorauszahlungen auf dem Einkommen des drittvorangegangenen Jahres. Für die Vorauszahlung 2016 ist daher das tatsächliche Einkommen des Jahres 2013 maßgeblich.

Ein Antrag auf individuelle Herabset-zung der Beitragsgrundlagen ist seit einigen Jahren bereits möglich gewe-sen um zu hohe Vorauszahlungen zu vermeiden. Seit heuer ist es nun auch möglich, die Vorauszahlungen auf ei-genen Wunsch anzuheben. Dadurch können hohe Nachzahlungen in späte-ren Jahren vermieden werden.

Monatliche statt quartalsweise Zahlung

Bisher waren starre quartalsweise Zah-lungstermine bei der SVA vorgesehen. Dabei gehen mitunter sehr hohe Punkt-belastungen der Liquidität einher.

Seit heuer kann auf Antrag eine monat-liche Zahlungsweise erreicht werden. Monatliche Zahlungen sind besser verträglich als quartalsweise. Die mo-natlichen Beträge werden mit einem Einziehungsauftrag eingefordert.

Neue Selbständige

Neue Selbständige sind Unternehmer,

die für Ihre Tätigkeit keinen Gewe-beschein und keine Berufsbefugnis (Freiberufler) benötigen – zB Musiker, Vortragende, Autoren. Für diese Neuen Selbständigen ist alljährlich zu prüfen, ob die Versicherungsgrenze überschrit-ten wird, nur dann unterliegt das Einkommen der Sozialversicherung. Bleibt das laufende Jahreseinkommen unter dieser Grenze, bleiben diese Ein-künfte sozialversicherungsfrei.

Bisher existierten zwei verschiedene Grenzen, je nachdem, ob noch ande-re Einkünfte vorgelegen haben oder nicht. Ab 2016 kommt auch bei den Neuen Selbständigen nur mehr die 12fache Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Für 2016 liegt die Gren-ze zur Sozialversicherungspflicht daher ab Überschreiten einer Grenze von 4.988,64 pa. Die bisherige „große“ Grenze wurde gestrichen. Allgemein gesagt schlägt nun die Sozialversiche-rungspflicht schneller zu als bisher.

In der Praxis sehr bedeutsam ist auch die Verlängerung der Meldefrist bei Überschreiten der Versicherungsgren-ze bei Neuen Selbständigen! Bisher musste bis zum Ende des Kalender-jahres ein allfälliges Überschreiten der SVA gemeldet werden, um einen Beitragszuschlag von 9,3 % zu ver-

meiden. Künftig genügt es, wenn das Überschreiten innerhalb von acht Wo-chen ab Ausstellung des betreffenden Einkommensteuerbescheides der SVA gemeldet wird.

Senkung der Mindestbeitrags-grundlagen

In der Pensionsversicherung werden die Mindestbeitragsgrundlagen (erst) in den Jahren 2018 bis 2022 stufenweise abgesenkt und werden im Jahr 2022 das Niveau der monatlichen Gering-fügigkeitsgrenze nach ASVG erreichen. Von dieser Senkung werden wir heu-er und nächstes Jahr allerdings noch nichts spüren.

In der Krankenversicherung wird be-reits per 1. 1. 2016 die Grundlage für die Mindestbeiträge auf die AS-VG-Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt. Dadurch sinkt die Fixkostenbelastung für Unternehmer mit Verlusten bzw mit nur geringen Einkünften.

Für Unternehmensgründer wird es in den ersten beiden Jahren der Pflichtversicherung eine angenehme Änderung geben: In der Krankenver-sicherung werden fixe Mindestbeiträge vorgeschrieben, es kommt zu keiner Nachbemessung mehr.

der alle Personen eingemeldet werden, bei denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug ergeben.

Neue Straftatbestände

Im Strafgesetzbuch (kurz: StGB) wurden neue Straftatbestände aufge-nommen. So beträgt der Strafrahmen bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagsätze Geldstrafe bei Vorent-halten von SV-Dienstnehmerbeiträgen durch den Dienstgeber. Die organisierte Schwarzarbeit wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet. Das betrüge-rische Anmelden eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung sogar mit bis zu 3 Jahren Haft.

Der zuletzt genannte Tatbestand wird zB erfüllt, wenn eine Person mit dem Vorsatz angemeldet wird, Ver-sicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, ohne

Fortsetzung von Seite 3 eine unselbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufzunehmen (sog Schein-beschäftigung). Besonders genau werden die Behörden also die Dienst-verhältnisse mit nahen Angehörigen des Unternehmers auf Scheindienstverträge prüfen, wenn zB der andere Ehepartner ohne Mitarbeit zu Pensionsbeitragsmo-naten kommen soll.

Neu: Risikoprofile werden erstellt

Die Krankenversicherungsträger werden durch das neue Gesetz zur Durchführung einer Risiko- und Auf-fälligkeitsanalyse der Dienstgeber verpflichtet! Die oberösterreichische GKK fungiert dabei als bundesweites Kompetenzzentrum. Die Finanzbehör-den müssen der GKK die Daten der Umsatzteuer übermitteln, um die Ri-sikoeinschätzung besser durchführen zu können. So kann die GKK zB eine Scheinfirma mit 100 angemeldeten Mitarbeitern leichter entlarven, wenn

diese Firma bei der Finanz keine steu-erpflichtigen Umsätze meldet.

Konsequenzen

Bei Verdacht auf Vorliegen einer Scheinfirma wird das betreffende Un-ternehmen über die Verdachtslage verständigt werden. Innerhalb von nur einer Woche kann dann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache ein Ein-spruch gegen den Verdacht erhoben werden.

Bestätigt sich der vorliegende Ver-dacht, dann wird der Unternehmer per Bescheid zum amtlichen „Scheinunter-nehmen“ erklärt und dieser Umstand in die Scheinunternehmerliste beim BMF eingetragen, welche über das Internet öffentlich abgefragt werden kann. Im schlimmsten Fall sieht das neue Gesetz eine zwangsweise Eintragung im Fir-menbuch vor. Diesfalls erscheint der Zusatz „Scheinunternehmen“.