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Klausur S 533 SS 2015 Friedrich Toepel

Klausur S 533 SS 2015 Friedrich Toepel. 0-34-67-91011 36241031 75 Teiln. Unter 4: 48,00% 4,4 1213 01

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Klausur S 533SS 2015

Friedrich Toepel

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• 1. Tatkomplex: Das „gezinkte“ Skatspiel (Strafbarkeit des A)

•  A. § 263 I StGB durch Beteiligung am gezinkten Skatspiel hinsichtlich der Zahlung der Spielschulden von B an C

• I. Tatbestand•  1. Täuschungshandlung• Konkludent: „Nun wollen wir doch mal

sehen, wem das Schicksal heute besonders wohlgesonnen ist.“

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• 2. Irrtumserregung• Widerspruch zwischen der Vorstellung des

Irrenden und der Wirklichkeit • (nach der Rspr. enger: nur eine positive

Fehlvorstellung über Tatsachen ist ein Irrtum)

• Auch ein Fehlen einer Vorstellung ist nach der Literatur ein Irrtum.

• Rspr., gelangt zum selben Ergebnis durch Abgrenzung zu einer gänzlich fehlenden Vorstellung (sog. ignorantia facti) von einem „sachgedanklichen Mitbewusstsein“ (im Anschluss an Platzgummer).

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• Voraussetzung:• Vorstellung, es sei alles in Ordnung, sein,

speist sich aus bestimmten Tatsachen speist.

• Vorliegend: B hat sich auf ein Skatspiel um Geld mit A eingelassen und ist bei Beginn des Spiels jedenfalls „am Rande seines Bewusstseins“ davon ausgegangen, dass auch A „ehrlich“ um den Gewinn spielen möchte.

• Irrtum +

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• 3. Vermögensverfügung• =jedes Verhalten, das sich unmittelbar

vermögensmindernd auswirkt. • Zahlung der Spielschulden (von B an C)?• kausal durch den Irrtum

hervorgerufen?• A konnte aus den gezinkten Karten keinen

Vorteil gegenüber B ziehen. • Spielschulden sind B nur gegenüber C

entstanden, der das Spiel aufgrund seines überlegenen Spielgeschicks für sich entscheiden konnte.

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• B wären gegen C so oder so Spielschulden entstanden, die dieser ebenso gezahlt hätte.

• Kausalität des Irrtums für die Vermögensminderung: -

•  [Parallel dazu:• hinsichtlich der von A angestrebten

Selbstbereicherung Stoffgleichheit zwischen einer Vermögensminderung bei B, die zugunsten des C erfolgte, und der erstrebten Bereicherung des A: -]

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• II. Ergebnis

• § 263 StGB durch Zahlung von B an C -

• B. § 263 I hinsichtlich der Beteiligung von B und C am „gezinkten“ Spiel

• Durch Bewegen von B und C zur Teilnahme am „gezinkten“ Spiel

• I. Tatbestand• Täuschung und Irrtum: wie A.  

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• Vermögensverfügung:• kann grundsätzlich bereits darin gesehen

werden, dass B und C am Spiel teilnehmen und damit ihre Spieleinsätze in das Spiel einbringen

• Aber: durch das Skatspiel können wegen § 762 I 2 BGB keine wirksamen Verpflichtungen entstehen.

• vermögensgefährdende Verpflichtung zur Zahlung der Spielschulden - (so der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff).

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• Demgegenüber ließe sich einwenden:• B und C offenbar tatsächlich

erfüllungsbereit • hätten sich nicht auf die fehlende

rechtliche Verbindlichkeit berufen (sog. wirtschaftlicher Vermögensbegriff)

• auch nach juristisch-ökonomischer Betrachtungsweise vorliegend eine Vermögensgefährdung in Betracht:

• Rechtsordnung anerkennt Spielschulden insoweit, als ein Rückforderungsanspruch im Sinne von § 812 BGB ausgeschlossen ist (vgl. § 762 I 2 BGB).

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• A. A. gut vertretbar. So ließe sich etwa ausführen, dass § 762 I 2 BGB eine andere Zielrichtung verfolge als die, das durch Glücksspiel Erlangte zu billigen. Vielmehr gehe es darum, das Vertrauen zwischen den Beteiligten nicht zu stören.

•  Konsequenz:• Vermögensschaden bereits durch die

Teilnahme von B und C am Skatspiel mit verschlechterten Gewinnchancen gesehen

• dadurch eine sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung

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• am Spiel sind B und C einem erhöhten Verlustrisiko ausgesetzt.

• Ihre Vermögensverfügung (der Spieleinsatz) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits jetzt verloren, ohne Kompensation (Gewinnchance)

• A.A. gut vertretbar. • Dann Strafbarkeit nach § 263 I +• II. Ergebnis• vollendeter Betruge§ 263 StGB + 

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• C. §§ 263 I, II 22, 23 I gegenüber und zulasten von B und C

• durch die Manipulation des Spiels eines • I. Tatbestand• 1. Tatentschluss• A wollte B und C über veränderte

Gewinnchancen täuschen und dadurch einen Irrtum hervorrufen.

• „gezinkte“ Buben hätten sich nach der Vorstellung merklich auf sein „Spielglück“ ausgewirkt

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• am Ende des Spiels, Vermögensverfügung

• Spielschulden wären nach Vorstellung von A auch gezahlt worden ohne Kompensation

• Vermögensschaden zur Folge gehabt.• A müsste weiter über die erforderliche

Bereicherungsabsicht verfügt haben. • Vermögensvorteil• (stoffgleiche) Kehrseite des Schadens

von B und C

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• Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung:

• manipuliertes Glücksspiel kann jedenfalls keine rechtsverbindlichen Ansprüche begründen

•  Zu welchem Zeitpunkt genau dies passieren würde, ließ sich durch A nicht beherrschen.

• Ungeachtet dessen war er jedoch mit Aufnahme des Spiels vorbehaltlos zur Tat entschlossen

• Tatentschluss: +

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• wenn man nicht den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff vertritt und entsprechend argumentiert hat

•  2. Unmittelbares Ansetzen• Handlung ausgeführt hat, die ohne

wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen soll?

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• (nach der Rspr. etwas schwammiger: Täter muss mit seinem Verhalten die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ über-schritten haben, so dass nach seiner Vorstellung die geschützten Rechtsgüter ohne wesentliche Zwischenakte gefährdet sind).

• Jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der Spielkarten:

• A ging davon aus, dass B und C der Manipulation zum Opfer fallen und dadurch (faktische) Ansprüche auf Spielschulden begründet würden.

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• II. Rechtswidrigkeit und Schuld• +• III. Ergebnis• versuchter Betrug +,• Für Rücktrittkeine Anhaltspunkte •  • 2. Tatkomplex: Das Begleichen der

Spielschulden (Strafbarkeit von A)•  A. § 263 I gegenüber und zulasten

von C• durch die Hingabe eines gefälschten

Geldscheines zur Bezahlung

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• I. Tatbestand• Hingabe eines gefälschten 50,- € - Scheines

zur Bezahlung seiner Spielschuld täuschte A gegenüber C = konkludente Täuschung

• verursachte auch einen entsprechenden Irrtum bei C.

• Vermögensverfügung durch C:• Verhalten, mit dem er mindernd auf sein

Vermögen eingewirkt hat?• Unterlassen liegen, weiterhin eine

Forderung gegenüber A auf Erfüllung dessen Spielschuld geltend zu machen?

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• durch Hingabe des Falschgeldes noch nicht erfüllt (vgl. § 362 BGB).

• Verfügung auch unmittelbar vermögensmindernd ausgewirkt?

• Spielschuld gem. § 762 I 1 BGB ohnehin nur in Form einer Naturalobligation (unvollkommene Verbindlichkeit)

• Gerade an der Tatsache, dass A auf keinen Fall als jemand gelten wollte, der sich vor der Bezahlung einer „Ehrenschuld“ drückt,

• ohne sein Falschgeld hätte er wohl mit echtem Geld bezahlt

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• juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff begnügt sich nicht mit rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise.

• vielmehr nötig, dass tatsächliche Chance des C, echtes Geld von A zu erhalten, zu einem subjektiven Recht verdichtet

• Naturalobligationen von der Rechtsordnung zumindest nicht missbilligt (vgl. § 762 I 2 BGB

• faktische Entwertung einer solchen Naturalobligation auch mit dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff als Vermögensminderung einstufbar.  

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• dieser Vermögensabfluss nicht anderweitig kompensiert, so dass auch ein Vermögensschaden +

•  Vorsatz, Bereicherungsabsicht +• II. Rechtswidrigkeit/Schuld• A handelte auch rechtswidrig und

schuldhaft. •  B. Ergebnis• vollendeter Betruges zulasten von C +

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• 3. Tatkomplex: Die falschen Anschuldigungen

•  A. Strafbarkeit von A• I. § 263 I gegenüber und zulasten

von B•  (Betrug gegenüber und zulasten von C

kommt nicht in Betracht. • C weiß, dass die Anschuldigung nicht

stimmt, unterliegt also bereits keinem Irrtum.)

• A hat durch falsche Beschuldigung des C über die Person des „Zinkers“ getäuscht

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• entsprechender Irrtum bei B +• Vermögensverfügung bei B?• allenfalls das Unterlassen der

Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber A in Betracht kommen.

• B besaß gegenüber A jedoch weder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, da A aufgrund des „Zinkens“ keine Spielgewinne erzielte, noch auf Schadensersatz

• da keine Ursächlichkeit für Schaden• Daher: keine Betrugsstrafbarkeit•  

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• II. § 187

• Bezichtigung des C des Falschspiels = unwahre und ehrverletzende Tatsache gegenüber Drittem, nämlich dem B

• vorsätzlich und wider besseres Wissen, d. h. mit dolus directus 2. Grades

• Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe –

• auch rechtswidrig und schuldhaft.• § 187 +

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• III. § 185 • falsche Bezichtigung des C in

Anwesenheit des Opfers• wusste A • Neben die Verletzung der äußeren Ehre

des C gegenüber B (Verleumdung)• eigenständige Verletzung der inneren

Ehre des C, die durch § 185 geschützt wird

• Idealkonkurrenz (§ 52)

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• B. Strafbarkeit von B•  • I. § 187• von A gegenüber C vorgebrachte

Anschuldigung wiederholt• Vorsatz: - • B gutgläubig • II. § 186• B hat C in Anwesenheit von A als

Falschspieler bezichtigt• = unwahre Tatsache in Beziehung auf

einen anderen behauptet

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• geeignet, den C im Urteil eines Dritten • herabzuwürdigen. • Allerdings:• A aber wusste, dass er selbst die

Spielkarten gezinkt hatte und dementsprechend C zu Unrecht des Falschspiels bezichtigt wurde.

• geeignet war, C herabzuwürdigen? • wenn es nur auf den abstrakten Inhalt der

behaupteten Tatsache ankommt: +• wenn auch auf die konkreten

Äußerungsmodalitäten: -

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• geeignet, den C im Urteil eines Dritten • herabzuwürdigen. • Allerdings:• A aber wusste, dass er selbst die

Spielkarten gezinkt hatte und dementsprechend C zu Unrecht des Falschspiels bezichtigt wurde.

• geeignet war, C herabzuwürdigen? • wenn es nur auf den abstrakten Inhalt der

behaupteten Tatsache ankommt: +• wenn auch auf die konkreten

Äußerungsmodalitäten: -

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• 4. Tatkomplex: Die gescheiterte Rückholaktion

•  A. Strafbarkeit von B•  • I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 I • Durch das Bemühen des B um das

Wiedererlangen seines Spieleinsatzes unter Einsatz einer Bierflasche

• Wegnahme hat nicht stattgefunden, so dass der Raub nicht vollendet

• Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 23 I, 12 I.

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• 1. Tatentschluss

• fremde Sache:• Geld• rechtsgeschäftliche Übereignung von B an

C: Alleineigentum am gezahlten Geld erlangt.

• B stellte sich aber vor:• Anfechtungsrecht gegenüber C nach

§ 123 BGB wegen dessen vermeintlichen Falschspiels

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• Indem er Geld von C zurückverlangte, • übte er vermeintliches Anfechtungsrecht

auch aus• hätte ihm ein derartiges Anfechtungsrecht

tatsächlich zugestanden, wäre damit die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts entfallen.

• Rechtsgeschäftlich: C nach Vorstellung des B somit kein Eigentum erworben.

• Allerdings: war auch unter Zugrundelegung der Tatsachenvorstellung des B gem. § 948 I, 947 I BGB gesetzlich Miteigentum des C

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• des C durch Vermengung entstanden.

• B wusste, dass sich in der Brieftasche des C zwei weitere 50-, €-Scheine befanden.

• auch nach Vorstellung des B und seiner Wertung in der Laiensphäre eine fremde Sache

• Diese wollte B dem C auch wegnehmen und sich zueignen.

• von B beabsichtigte Zueignung nach dessen Vorstellung auch rechtswidrig?

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• Im Falle einer erfolgreichen täuschungsbedingten Anfechtung hätte B einen Rückgewähranspruch gegenüber C aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB.

• Aber nach Maßgabe von §§ 948 I, 947 I BGB ein gesetzlicher Eigentumsverlust

• gemäß § 818 II BGB Wertersatz• C wäre damit gemäß § 243 I BGB das

Recht verblieben, Sachen mittlerer Art und Güte, also die jeweiligen Geldscheine, noch auszuwählen.

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• wie die Frage der Rechtswidrigkeit der Zueignung bei einem fälligen und durchsetzbaren Anspruch des Täters auf eine Geldsumme zu behandeln?

• Strafrecht schützt die Eigentumsordnung schütze

• der Anspruchsberechtigte muss die Eigentumslage so lange respektieren müsse, bis ihm die Sache zu Eigentum übertragen werde.

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• Hiernach: Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung +

• Anders Wertsummentheorie:• Immer dann, wenn der Täter einen

Anspruch auf eine bestimmte Wertsumme hat

• Zueignung sei nur dann rechtswidrig, wenn sie der Eigentumslage widerspreche, die materiell erreicht werden soll.

• Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit fehlt dann

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• Wer die Rechtswidrigkeit der Zueignung bejaht:

• muss sich mit einem möglichen Irrtum des B darüber auseinandersetzen:

• Wäre nach h. M.: Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB

• Jedoch: der Sachverhalt ist insoweit nicht ganz klar, ob B sich geirrt hat. Das Gegenteil, dass er sich bewusst war, sich das Geld nicht durch Eigenmacht wiederholen zu dürfen, ist vertretbar.

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• II. §§ 223, 224 I Nr. 2 und 4, II, 22, 23 I•  • Ausholen zum Schlag mit der Flasche • 1. Tatentschluss•   Vorsatz, dem C mittels eines

gefährlichen Werkzeugs eine Körperverletzung beizubringen (Nr. 2).

• Vorsatz gehandelt Beteiligten gemeinschaftlich zu begehen (Nr. 4)

• keine mittäterschaftliche Begehung, erforderlich

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• Aber erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation

• bloße Anfeuerungsrufe –• 2. Unmittelbares Ansetzen• +•  3. Rechtswidrigkeit• kein rechtswidriger Angriff auf das

Vermögen des B seitens des C• § 32 -•  4. Irrtum über das Bestehen eines

Rechtfertigungsgrundes:• Erlaubnistatbestandsirrtum?

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• (stets zuerst prüfen, ob der Täter nach seiner Vorstellung vollständig gerechtfertigt wäre,

• Erst dann Erlaubnistatbestandsirrtum bejahen)

• Hier Problem: Gebotenheit, § 32 I StGB, Fallgruppe des krassen Missverhält-nisses der beteiligten Rechtsgüter

• Aber wieder: streng genommen ist der Sachverhalt zu unklar, um von krassem Missverhältnis auszugehen, da nicht klar, wohin mit der Bierflasche gezielt wurde,

• Krasses Missvh. nur bei Schlag über Kopf!

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• Sonst: Erlaubnistatbestandsirrtum hier• Nach allen Theorien die Strafbarkeit

ausschließend (entweder gem. § 16 I 1 StGB direkt oder analog, oder gem. § 17 S. 1 StGB, unvermeidbarer Verbotsirrtum)

• 5. Ergebnis: Versuch gefährlicher Körperverletzung -

• III. §§ 303 I, III, 22, 23 I StGB•  Eine entsprechende Wertung• Erlaubnistatbestandsirrtum • Vorstellung des Vorliegens der

Voraussetzungen des § 904 BGB 

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• Auch das Problem des krassenMissverhältnisses kann im Rahmen der Abwägungsklausel berücksichtigt werden: Es ist nicht nur eine konkrete Güterabwägung vorzunehmen, sondern auch die Bedeutung für die Rechtsordnung im Ganzen,

• in diesem Rahmen kann auch die Auswirkung der Abwehr auf Rechtsgüter Dritter (gegenüber denen die Abwehr vorgenommen wird) berücksichtigt werden

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• (alternativ: dies Problem kann auch über die Angemessenheitsklausel gelöst werden, die parallel zu § 34 S. 2 StGB in § 904 BGB hineingelesen wird.)

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• B. Strafbarkeit von A• I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2, 22, 23 I,

25 I Alt. 2• 1. Tatentschluss• nicht eigenhändig• Aber gemäß § 25 I Alt. 2 Wegnahme

durch B• Irrtumsherrschaft über ein tatbestandslos

bzw. gerechtfertigtes oder schuldlos handelndes Werkzeug, je nach Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums

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• Außerdem aber:

• fehlt bei A die Zueignungsabsicht.• A will nicht eigenen Verlustanteil wieder

an sich nehmen. • Auch nicht ersichtlich, dass es dem A

darauf ankam, B zur Rückerlangung von dessen Verlustanteil zu verhelfen.

• 2. Ergebnis• Mangels (Dritt-)Zueignungsabsicht

versuchter Raub in mittelbarer Täterschaft - 

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• II. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2 , 22, 23 I, 26/27

• Vorsätzl., rechtswidrige Haupttat des B?• Vorsatz des B hinsichtlich der

Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung fehlt, keine Teilnahmestrafbarkeit von A

• Außerdem: wieder keine eigene Zueignungsabsicht, wird teilweise wie „agent provocateur“ gewertet, weil die Zueignungsabsicht bei kupierten Erfolgsdelikten den Rechtsgutsangriff kennzeichnet 

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• III. §§ 223, 224 I Nr. 2, 22, 23 I, 25 I Alt. 2

• durch das Anfeuern  • 1. Tatentschluss• § 25 I Alt. 2?• B dabei im Gegensatz zu A in einem

Erlaubnistatbestandsirrtum befand, verfügte A über überlegenes Wissen gegenüber B, der spiegelbildlich dazu als Werkzeug des A betrachtet werden kann.

• mittelbare Täterschaft des A +• A. A. vertretbar 

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• 2. Unmittelbares Ansetzen• Unproblematisch: sogar der Tatmittler hat

schon zur Tat angesetzt• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +• 4. Ergebnis• §§ 223, 224 I Nr. 2; 22, 23 I; 25 I Alt. 2 +

• III. §§ 303 I, III, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB•  Parallel zur mittelbaren Täterschaft der

Körperverletzung unproblematisch +

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• IV. §§ 223, 224 I Nr. 2; 22; 23 I, 26/27• A tritt gegenüber dessen Verantwortlichkeit

als mittelbarer Täter zurück. • [Falls es auf die Teilnahme ankommt,

beachten: • tb. mäßige rw Haupttat problematisch, da

Erlaubnistb. Irrtum (nach einem Teil der Ansichten entfällt bereits die Rw)

• Weiterhin Kausalität problematisch, wenn Beihilfe angenommen wird (Rspr. verzichtet auf das Erfordernis einer Kausalität für den Haupttaterfolg bei der Beihilfe)]

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• Endergebnis• B und C straflos•  A: 1./2. Handlungsabschnitt §§ 263 I

bzw. 263, 22, 23 I; 53• 3. Handlungsabschnitt: §§ 185; 187; 52 I• 4. Handlungsabschnitt• §§ 223, 224 I Nr. 2; 22; 23 I, 25 I Alt. 2.;

303 I, II, 22, 23 I, 25 I Alt. 2; 52 StGB. • (natürliche Handlungseinheit)• aus Klarstellungsgründen zueinander in

Tateinheit (§ 52)

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• 1./2. Handlungsabschnitt einerseits und• 3./4. Handlungsabschnitt andererseits:• § 53 zueinander