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Der Gemeinderat hat mit großer Mehrheit den Startschuss zum städtebaulichen Wettbewerb des neuen Freizeitbads gegeben. Seite 4 FREIZEITBAD Das OFFENBLATT geht in die Weih- nachtspause. Die nächste Ausgabe erscheint am Samstag, 12. Januar 2013. – Das Team wünscht allen Le- sern ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr! WEIHNACHTSZEIT Klimaschutz und die stetige Verteu- erung des Öls zwingen Kommunen dazu, sich über die Mobilität der Zukunft Gedanken zu machen. Seite 5 STRASSENRAUM Ihre Bürgerzeitung Nr. 44, 22. Dezember 2012 Um die Einsätze der Nachteulen auszuweiten, sucht die Stadt nun volljährige Ehrenamtliche, die be- reit sind, am Wochenende oder zu bestimmten Veranstaltungen in der Stadt unterwegs zu sein. Ka- row: „Natürlich sind junge Leute näher an den Feiernden dran. Aber Nachteule kann jeder werden, un- abhängig vom Alter.“ Vor ihrem ersten Einsatz werden die Interes- sierten geschult – vom Erste-Hilfe- Kurs bis zum Gesprächsführungs- lehrgang. Dann werden sie zunächst mit den erfahrenen Nachteulen eingesetzt, bevor sie selbst mit den gelben Leibchen und dem großen Rucksack mit den Notfall-Utensilien durch die Offenburger Nacht ziehen. Wer sich für die ehrenamtliche Tätigkeit als Nachteule interessiert, kann sich per E-Mail an den städ- tischen Jugend-Streetworker Marcel Karow ([email protected]) wenden. Saufen“ in anderen Städten be- kannte Entwicklung unter den jungen Menschen in Offenburg nicht. „Aber es geht eben auch da- rum, Zivilcourage zu zeigen und vielleicht sogar zu fördern, außer- dem als Brücke zu fungieren zwi- schen den Generationen, die sich im Nachtleben nicht immer ganz verständnisvoll begegnen.“ Die Resonanz auf die Nachteu- len ist durchweg positiv: Wo die Zweierteams auftauchen, tragen sie zum Sicherheitsgefühl bei, ge- rade bei Großveranstaltungen wie dem „Kappeobend“ während der Fasnacht oder dem Ortenauer Weinfest. Und ausgerüstet mit Traubenzucker, Wasserflaschen, einem Erste-Hilfe-Set und ande- ren nützlichen Utensilien können sie im Notfall auch mit mehr als nur guten Worten helfen. Schon von Weitem sind die bei- den Personen mit ihren leuch- tend gelben Leibchen in der Dunkelheit des Abends zu se- hen: zwei sogenannte Nachteu- len, die in der Stadt unterwegs sind, um als Vermittler in Kon- fliktsituationen einzugreifen. Seit 2008 gibt es im Rahmen der Alkohol- und Drogenprävention das Gemeinschaftsprojekt der Stadt Offenburg, dem baden-württem- bergischen Landesverband für Prä- vention und Rehabilitation und der Polizeidirektion Offenburg. Dabei sind die Nachteulen keine Hilfspo- lizei oder Ersatz-Sozialarbeiter, er- zählt Marcel Karow, Jugend-Street- worker der Stadt. „In erster Linie geht es darum, Kontakt zu den Ju- gendlichen aufzunehmen, die Un- terstützung oder Hilfestellung be- nötigen, sei es aufgrund von Konfliktsituationen oder zu hohem Alkoholkonsum.“ Allerdings, be- tont Karow, gibt es die als „Koma- Sicherheitsgefühl Vögel mit gelben Leibchen „Nachteulen“ als Vermittler am Abend in der Stadt unterwegs / Ehrenamtliche gesucht Die Nachteulen sind gut ausgerüstet für ihren Einsatz im Offenburger Nachtleben. Foto: Schoch www.offenburg.de

Offenblatt 44 2012

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Das OFFENBLATT ist das Amtsblatt der Stadt Offenburg. Seit mehr als 20 Jahren informiert die Stadtverwaltung die Bürgerschaft sachlich und transparent über kommunalpolitische Themen. Hinzu kommen Informationen und Terminhinweise aus dem gesamten städtischen Leben, der vierzehntägige Veranstaltungskalender sowie zweimal jährlich das FamilienBlatt. In einer Auflage von rund 30.000 Stück wird das OFFENBLATT wöchentlich kostenlos an alle Offenburger Haushalte in Kernstadt und Ortsteilen verteilt. Bereits seit 1999 gibt es eine Online-Version vom OFFENBLATT auf der städtischen Homepage www.offenburg.de und der Webseite www.offenblatt.de. Seit der ersten Ausgabe des Jahres 2012 hat die Bürgerzeitung im Netz nun eine neue benutzerfreundliche Funktion, die Blättern und Zoomen erlaubt.

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Page 1: Offenblatt 44 2012

Der Gemeinderat hat mit großerMehrheit den Startschuss zumstädtebaulichen Wettbewerb desneuen Freizeitbads gegeben.

❚ Seite 4

Freizeitbad

Das OFFENBLATT geht in die Weih-nachtspause. Die nächste Ausgabeerscheint am Samstag, 12. Januar2013. – Das Team wünscht allen Le-sern ein frohes Weihnachtsfest undeinen guten Start ins neue Jahr!

Weihnachtszeit

Klimaschutz und die stetige Verteu-erung des Öls zwingen Kommunendazu, sich über die Mobilität derZukunft Gedanken zu machen.

❚ Seite 5

strassenraum

ihre bürgerzeitung Nr. 44, 22. Dezember 2012

Um die Einsätze der Nachteulenauszuweiten, sucht die Stadt nunvolljährige Ehrenamtliche, die be-reit sind, am Wochenende oder zubestimmten Veranstaltungen inder Stadt unterwegs zu sein. Ka-row: „Natürlich sind junge Leutenäher andenFeierndendran.AberNachteule kann jeder werden, un-abhängig vom Alter.“ Vor ihremersten Einsatz werden die Interes-sierten geschult – vom Erste-Hilfe-Kurs bis zum Gesprächsführungs-lehrgang. Dann werden siezunächst mit den erfahrenenNachteulen eingesetzt, bevor sieselbst mit den gelben Leibchenund dem großen Rucksack mitden Notfall-Utensilien durch dieOffenburger Nacht ziehen.

Wer sich für die ehrenamtlicheTätigkeit als Nachteule interessiert,kann sich per E-Mail an den städ-tischen Jugend-Streetworker MarcelKarow ([email protected])wenden.

Saufen“ in anderen Städten be-kannte Entwicklung unter denjungen Menschen in Offenburgnicht. „Aber es geht eben auch da-rum, Zivilcourage zu zeigen undvielleicht sogar zu fördern, außer-dem als Brücke zu fungieren zwi-schen den Generationen, die sichim Nachtleben nicht immer ganzverständnisvoll begegnen.“

Die Resonanz auf die Nachteu-len ist durchweg positiv: Wo dieZweierteams auftauchen, tragensie zum Sicherheitsgefühl bei, ge-rade bei Großveranstaltungen wiedem „Kappeobend“ während derFasnacht oder dem OrtenauerWeinfest. Und ausgerüstet mitTraubenzucker, Wasserflaschen,einem Erste-Hilfe-Set und ande-ren nützlichen Utensilien könnensie im Notfall auch mit mehr alsnur guten Worten helfen.

Schon von Weitem sind die bei-den Personen mit ihren leuch-tend gelben Leibchen in derDunkelheit des Abends zu se-hen: zwei sogenannte Nachteu-len, die in der Stadt unterwegssind, um als Vermittler in Kon-fliktsituationen einzugreifen.

Seit 2008 gibt es im Rahmen derAlkohol- und DrogenpräventiondasGemeinschaftsprojektderStadtOffenburg, dem baden-württem-bergischen Landesverband für Prä-vention und Rehabilitation und derPolizeidirektion Offenburg. Dabeisind die Nachteulen keine Hilfspo-lizei oder Ersatz-Sozialarbeiter, er-zählt Marcel Karow, Jugend-Street-worker der Stadt. „In erster Liniegeht es darum, Kontakt zu den Ju-gendlichen aufzunehmen, die Un-terstützung oder Hilfestellung be-nötigen, sei es aufgrund vonKonfliktsituationen oder zu hohemAlkoholkonsum.“ Allerdings, be-tont Karow, gibt es die als „Koma-

Sicherheitsgefühl

Vögel mit gelben Leibchen„Nachteulen“ als Vermittler am Abend in der Stadt unterwegs /Ehrenamtliche gesucht

Die Nachteulen sind gut ausgerüstet für ihren Einsatz im Offenburger Nachtleben. Foto: Schoch

www.offenburg.de

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zwei Bürgerarbeiterinnen und et-wa 30 Ehrenamtliche ermöglicheneinen vollkommen normalen Ge-schäftsablauf. Zweimal im Jahrwird für uns ein Bücherflohmarktdurchgeführt. Die Erlöse aus demLädele und den Flohmärkten bil-den inzwischen planbare Einkünf-te. Seit Juni 2009 und bis Endedieses Jahres haben wir das kreis-weite Projekt „Häusliche Gewalt,Platzverweis und Stalking“ in Trä-gerschaft. Hier galt es, Lücken imBeratungs- und Hilfsangebot imKreis zu recherchieren, die Vernet-zung von Einrichtungen zu ver-dichten, Öffentlichkeitsarbeit zubetreiben sowie ein anonym zunutzendes Informationsangebot,die „info-line“, zu unterhalten.

Was wünschen Sie sich fürsFrauenhaus?Krümmel: Für das Frauenhausdirekt wünschen wir uns eine Auf-stockung der Plätze, eine Über-gangswohnung und die Finanzie-rungeinerWochenendbereitschaft.Unsere ambulante Beratungsstellewürden wir gerne kreisweit anbie-ten mit einem pro-aktiven Ansatzbei Platzverweis.

Wie kann man Ihre Arbeit un-terstützen?Krümmel: Mein Leitspruch ist:Häusliche Gewalt endet, wennMenschen gewaltfrei denken, spre-chen und handeln – das wünscheich mir. Konkret für den Verein:Menschen, die in unserem Lädeleund bei den Bücherflohmärkteneinkaufen oder uns durch Spen-den unterstützen. Für den Ausbauder ambulanten Beratung und Be-gleitung zu einem kreisweiten An-gebot suchen wir Paten, die genaudieses Angebot mit finanzieren.Für das Frauenhauslädele brau-chen wir immer Ehrenamtliche.

DerVerein „FrauenhelfenFrauenOrtenau“ sucht ab Januar/Februar2013 einen Lagerraum für die Bü-cherkisten seiner Flohmärkte. Idealist eine stadtnahe 100 Quadratmetergroße Halle mit LKW-Anfahrmög-lichkeit. Kontakt über die Telefon-nummer 07 81/ 9 32 18 80.

In seiner jüngsten Sitzung amDienstag, 18. Dezember hat derKreistag entschieden, den Zu-schuss für die Arbeit des Vereins

„Frauen helfen Frauen Ortenau“zu verdoppeln und damit jähr-lich mit 100000 Euro mehr zuunterstützen. Die Stadt hilft miteiner Jahresunterstützung von10000 Euro und einem Mietzu-schuss fürs Frauenhauslädele.Die OFFENBLATT-Redaktionim Gespräch mit Evelyn Krüm-mel, geschäftsführende Vor-standsfrau des Vereins, über dieSituation des Frauenhauses.

Frau Krümmel, ist die ArbeitIhres Vereins mit der höherenKreis-Finanzspritze gesichert?Evelyn Krümmel: Mit der Verdop-pelungdesKreiszuschusseskommtder Verein zu einer deutlichen Ent-spannung seiner gesamten Finanz-situation. Bisher mussten wir zweiDrittel der Gesamtkosten selbsterwirtschaften, mit der Erhöhungsind es jetzt „nur“ noch ein Drittel,aber immerhin noch rund 150000Euro jährlich, mit nach wie vorsteigender Tendenz.

Wo liegen Ihre Aufgabenbe-reiche?Krümmel: Wir unterhalten seit1983 das Frauenhaus Ortenau mitsechs Räumen für je eine Frau, mitoder ohne Kinder. Darüber hinaushaben wir eine ambulante Bera-tungsstelle zur häuslichen Gewalt,Platzverweis und Stalking fürFrauen, die nicht unbedingt in dasFrauenhaus aufgenommen wer-den müssen oder das nicht möch-ten. Hier werden Frauen beratenund über einen unterschiedlichlangen Zeitraum begleitet. In derInnenstadt befindet sich in der Spi-talstraße 7 das Frauenhauslädele.Dort werden gespendete gebrauch-te Haushaltsgegenstände verkauft;

FinanzspritzeKreistag erhöht Zuschuss für das Frauenhaus

EvelynKrümmel:„Menschensollen gewalt-frei denkenund handeln!“

Foto: privat

22.12. Stadtapotheke23.12. Johannisapotheke24.12. Weingartenapotheke25.12. Marienapotheke

(Schutterwald)26.12. Apotheke Zunsweier27.12. Staufenbergapotheke

(Durbach)28.12. Schwarzwaldapotheke29.12. Löwenapotheke30.12. Lindenapotheke31.12. Sonnenapotheke1.1. Hirschapotheke2.1. Johannisapotheke3.1. Schwarzwaldapotheke4.1. Apotheke am Ebertplatz5.1. Stadtapotheke6.1. Südapotheke7.1. Lindenapotheke8.1. Schlossapotheke

(Ortenberg)9.1. Einhornapotheke10.1. Hildaapotheke11.1. Weingartenapotheke12.1. Apotheke Zunsweier13.1. Staufenbergapotheke

(Durbach)

SonntagS- undnachtdienStder apotheken

amtsblattder Stadt offenburg

impressumHerausgeberin: Stadt OffenburgVerantwortlich: Heidi Haberecht

Redaktion:Natalie Butz, Telefon 07 81/82 25 72

Wolfgang Reinbold, Telefon 0781/822200Anja Walz, Telefon 0781/822666

[email protected]

Veranstaltungskalender:Sandra Schoch, Telefon 07 81/82 23 33

Telefax 07 81/82 75 [email protected]

Stabsstelle Presse- undÖffentlichkeitsarbeit

Hauptstraße 90, 77652 OffenburgAusträger-Reklamation:

Sandra Schoch, Telefon 07 81/82 23 33Verantwortlich für Anzeigen:

Kresse & Discher Medienverlag GmbHMarlener Straße 2, 77656 OffenburgAnzeigenverkauf: Barbara Wagner

Telefon 07 81/95 50 45Telefax 07 81/95 50 50

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Druck:Druckzentrum Südwest GmbH

Auf Herdenen 4478052 VS-Villingen

Vertrieb:PSV Presseservice- & Vertrieb-GmbHIm Oberwald 27a, 79359 Riegel a.K.

Telefon 076 42/91 08 13Telefax 076 42/91 08 40

[email protected]: Montag, 17 Uhr

Erscheinungsweise:wöchentlich, jeweils samstags

kostenlose Verteilung in alle HaushalteAnzeigenschluss: jeweils Di. 17 Uhr

Auflage: 29 674www.offenblatt.de

Öffnungszeiten IDie Friedhofsverwaltung auf demWeingartenfriedhof hat fortanmontags, dienstags, donnerstagsund freitags, jeweils von 8 bis 12Uhr, sowie von 13 bis 16.30 Uhrgeöffnet, außerdemmittwochsvon8 bis 12 Uhr und samstags von 10bis 12 Uhr. Mittwochnachmittagsist die Verwaltung geschlossen.

In dieser Woche gratuliert Ober-bürgermeisterinEdithSchreinerfolgenden Jubilaren:Gisela Fundinger (26. Dezember) ausZell-Weierbach und MargareteHugle (27. Dezember) aus Rammers-weier feiern den 91. Geburtstag. Auf93 Lebensjahre können Erna Stahl

(24. Dezember), Jo-hanna Mattock (27.Dezember) und Bar-bara Engelmann (28.

Dezember) zurückbli-cken. Grete Schuhma-

cher (24. Dezem-ber) wird 94 Jahrealt. Alles Gute!

herzlichenglückwunSch

WochenmarktAufgrund der Feiertage zum Endedes Jahres findetderWochenmarktnicht wie gewohnt am Dienstag,sondern am Montag, 24. Dezem-ber, sowie am Montag, 31. Dezem-ber, von 8 bis 12.30 Uhr statt. Am25. Dezember und 1. Januar findetkein Wochenmarkt statt.

Öffnungszeiten IIDer Abwasserzweckverband „RaumOffenburg“ hat in der Zeit vonMontag, 24. Dezember 2012, bisDienstag, 1. Januar 2013, ge-schlossen. Bei Störungen am Ka-nalnetz ist die Bereitschaft unterder Telefonnummer 0781/24414erreichbar.

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Politisches Meinungsforum

FroheWeihnachtenDas zu Ende gehende Jahrgibt Anlass, innezuhalten, umVergangenesundZukünftigeszu bedenken. Gemeinsam mitIhnen, liebe Mitbürgerinnenund Mitbürger, wollen wirauch 2013 die Weiterentwick-lung unserer Stadt gestalten.

Für Ihre vielen guten Anre-gungen und Hinweise bedan-ken wir uns herzlich.Wir wünschen Ihnen und Ih-ren Familien ein frohes Weih-nachtsfest und ein gutesNeues Jahr.

Robert AxmannKlaus Binkert

Wolfgang BöhringerKurt Feger

Ingrid FuchsDr. Albert Glatt

Jess HabererRegina Heilig

Dr. Bernhard HügelFridolin LinkPaul Litterst

Manfred SiebertAlois Späth

Willi Wunsch

TurbulenteZeitenEs ist viel passiert in diesemJahr 2012. Nicht nur in Grie-chenland, ja in der gesamtenEuro-Zone. Ganz besondersauch in Offenburg. Ohne Streitkeine oder kaum öffentlicheWahrnehmung. Also wurdehin und wieder gezielt „ge-zündelt“, um Aufmerksamkeitum jeden Preis zu erringen.Dabei sind es eher die „leisenTöne“ und die weniger be-achteten Themen, die unsereStadt nachhaltig prägen, dassoziale Niveau festigen undausbauen. Zum Beispiel einSozialpass, der nun wesent-lich mehr Menschen unter-stützt. „Offenburg, die sozialeStadt – kinder- und familien-freundlich“, das bleibt einSchwerpunkt der SPD. GuteBildung,FörderungdesSportsund der Kultur, Ausbau derInfrastruktur und damit Siche-rung unserer Wirtschaftskraftund der Arbeitsplätze. Darumwird es auch 2013 gehen.DANKE für Ihr Engagement,Ihre Unterstützung, Ihre kri-

tischen Anmerkungen unddie unzähligen Gesprächeund Kontakte. All dies hat unsbei der kommunalpolitischenArbeit sehr geholfen. Wirwünschen Ihnen eine ruhigeund besinnliche Weihnachts-zeit und für das neue JahrGesundheit und alles Gute.

Loretta Bös, Dr. MartinaBregler, Dr. Jens-Uwe Fol-

kens, Jürgen Gießler, HeinzHättig, Gerhard Schröder,Bertold Thoma, Dr. Hans-

Hellmut Treeck, Jochen Ficht

www.spd-offenburg.de

Jochen Ficht:„Es sind dieleisen Töne,die unsereStadt nach-haltig prä-gen.“

OffenburgerRebellengeistVilla Haas-Gerber: Erst fälltdie Magnolie; dann baut HerrGresens. Leider. Unterdessenbeobachtet SPD-Chef Ficht –er akzeptiert das Bauvorha-ben – bei Stadtratskollegen,die namentlich gegen die Be-bauung aufgetreten sind (Fe-ger, Zampolli, Bauknecht,Böhm), „wichtigtuerisch auf-geblasene Backen“.Ich selbst sehe mich im Spie-gel eher hohlwangig; undauch bei den anderen ange-sprochenen Kollegen kannvon „aufgeblasenen Backen“

nicht die Rede sein, wohl abervon der Sorge, dass das Bau-projekt ein städtebaulicherFehlgriff und gegen 3000 Un-terschriften eine lokaldemo-kratischeEnttäuschungwäre.Diese Enttäuschung ist jetztda.Doch der Protest war nichtumsonst: In gutem Offenbur-ger Rebellengeist haben dieKritiker um die Herren Vogel,Enderle und Klose samt derbeherzten Frau Drumm denBürgerwillen aktiviert. So wiedas die Bürgerinitiative gegendie Hansgrohe-Erweiterung,die Eisenbahn-Gärtner gegenAurelis und die Kirchweg-Schützer am Zeller Friedhofgetan haben.Danke für diese Courage und:Frohe Weihnachten!

PS: Wir laden im neuen Jahrzum Bildvortrag „Der Wertder umstrittenen Orte“, imGrünen Dreikönigscafé, KiK,6.1.2013, 14 Uhr, ein.

Stefan Böhm

Stefan Böhm:„Es gab keine’aufgeblasenenBacken’.“

GeruhsamesWeihnachtsfestWir wünschen Ihnen ein ge-ruhsames Weihnachstsfestund ein gesundes, erfolg-reiches Jahr 2013.

IhreFreien Wähler Offenburg

Hans RotteneckerRudi Zipf

Stefan KonprechtAngi Morstadt

Wolfgang Schrötter

www.freiewaehler-offenburg.de

„Offenburg brauchtden Güterzugtunnel!“

FriedeFriede, Freude, Eierkuchenherrschte in der letzten Sit-zung des Gemeinderats indiesem Jahr. Auf der Tages-ordnung fand sich wenigSpektakuläres,dieSchwimm-badkommission bereitet diePlanung des Schwimmbadsoffenbar zielorientiert vor undauchderVortragzumöglicherVerkehrsentwicklung in Of-fenburg gab Anregungen undwurde wohlwollend ange-nommen.Lediglich der Neubau der Kin-dertagesstätte in Bühl lässtaufhorchen. Offenbar ein un-ausgegorenes Konzept, dasdie Mehrheit des Gemeinde-rats wollte. Schon bemängelnFachleute völlig zu Recht denfehlenden behindertenge-

rechten Ausbau, was abervon der Verwaltung schulter-zuckend damit kommentiertwird, betroffene Kinderkönnten in anderen städ-tischen Einrichtungen ver-sorgt werden. Zum Ärgerniswird dann die weitere Pla-nung, die in nichtöffentlicherSitzung im Eilverfahren vonder Verwaltung durchge-drückt wird. Wir brauchenwohl alle eine Pause!

Wir wünschen allen Bürger-innen und Bürgern ein frohesWeihnachtsfest und alles Gu-te im Neuen Jahr!

Thomas BauknechtKarl-Heinz Eckerle

Claudio LabiancaSibylle LaurischkSilvano Zampolli

SibylleLaurischk:„Wir brau-chen wohl alleeine Pause!“

Kurt Feger:„Gemeinsamdie Weiterent-wicklung derStadt gestal-ten.“

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Nachrücken. Robert Axmann, Apotheker der Hirschapotheke am Fischmarkt, istam vergangenen Montag von OB Edith Schreiner als Mitglied des OffenburgerGemeinderats verpflichtet worden. Dabei gelobte der für Mauro Zampolli nach-gerückte Bewerber „die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohlund das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern”. Zampolli hatte auf sein imJuni 2009 errungenes Mandat verzichtet, weil er im eigenen Betrieb, einem Eisca-fé in der Hauptstraße, auch zeitlich sehr stark belastet ist. Axmann hatte bei derletzten Kommunalwahl die nächsthöhere Stimmenzahl auf der CDU-Liste erreicht.Er war bereits von 2004 bis 2009 Offenburger Stadtrat. Als Stellvertreter gehörtRobert Axmann künftig dem Planungs-, dem Verkehrs- und dem Umweltausschussan. Er ist Mitglied des Schul- und Sportausschusses und rückt in den Integrations-beirat nach. Darüber hinaus ist er stellvertretendes Mitglied im Abwasserzweck-verband „Raum Offenburg“ sowie in der Vergabekommission „Nördliche Innen-stadt“. Jens Herbert ersetzt ihn als sachkundigen Einwohner im Kulturausschuss.Robert Axmann ist unter anderem ein Vertreter des Einzelhandels in der Innenstadt.2009 hatte er nur knapp den Wiedereinzug in das Gremium verpasst. In derGemeindeordnung heißt es (§ 32 Abs. 3): „Die Gemeinderäte entscheiden im Rah-men der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmtenÜberzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit einge-schränkt wird, sind sie nicht gebunden.“ Axmann gehört bis zur nächsten regel-mäßigen Gemeinderatswahl dem Gemeinderat der Stadt Offenburg an – diesefindet in zwei Jahren statt. Foto: Reinbold

Gemeinderat

Bad: „Städtebauliche Aufwertung“Gemeinderat entscheidet sich für die Variante 1 als Grundlage der Untersuchungen / Jetzt entwerfen die Architekten

Der Gemeinderat hat sichmit zwei Enthaltungenfast einstimmig dafür ent-schieden, dem Hochbau-wettbewerb für das neueFreizeitbad die Varianteeins der städtebaulichenVariantenuntersuchungzugrunde zu legen.

Was heißt das konkret?Es soll eine Neuordnungder Stegermattstraße ge-ben. Sie soll am Südranddes Bürgerparks einenbreiten Freiraum hin zumSchwimmbadareal bilden.Gleichzeitig fallen dieParkplätze nördlich derStegermattstraße weg, so

dass ein schwellenloserÜbergang zwischen Parkund Bad gewährleistetwird. Bürgermeister OliverMartini bewertet dieseMaßnahmen als eine „städ-tebauliche Aufwertungsowohl der Stegermatt-straße als auch des Büger-parks. Die Parkplätzekönnten im Westen neuangeordnet werden, direkthinter dem Bad-Gebäude,sollte dieses ebenfalls imWesten des Geländes neugebaut werden.

Alternativ war von derCDU-Fraktion angeregtworden, die Stegermatt-

straße an den Bahndammzu verlegen. Diese Varianteist im Vergleich zu denKosten der anderen Vari-anten relativ hoch, unge-löst bleibt der Übergang indie Badstraße. Dennochmöchte der Gemeinderatden Weg für einen attrak-tiven Architektenentwurf,der die Verlegung der Ste-germattstraße überzeu-gend löst, nicht versperren.Durchdachte Alternativ-planungen werden gleich-wertig behandelt.

Kurt Feger, CDU-Frakti-onschef, ist es wichtig,dass das Aufzeigen einer

alternativen Verkehrsfüh-rung im Hochbauwettbe-werb kein Ausschlusskri-terium ist. „Wir legen Wertauf die gleichwertige Be-handlung der Entwürfe.“Bertold Thoma, SPD, zeig-te sich überrascht davon,dass die CDU weitgehenddem Vorschlag der Verwal-tung folgt. Sein Plädoyerfür die Variante eins könneer sich dann auch sparen.Er fragte sich lediglich, wieder Bereich zwischen Bür-gerpark und Bad künftigbenannt werden könnte:Freizeit-Campus, Begeg-nungszone, Shared Space.

Christina Schäfer, Bündnis90/Die Grünen, unter-stützt Parkplatz und Park-gebäude im Westen, möch-te die Stegermattstraßenicht verlegen und dieBäume sowohl imSchwimmbad als auch imPark schonen. Karl-HeinzEckerle, FDP, freute sich,dass mit dem Plan alle Op-tionen offen bleiben. RudiZipf, Freie Wähler, hinge-gen hätte sich eine eindeu-tigere Ausschreibung fürden Hochbauwettbewerbgewünscht, damit sich dieArchitekten aufs Wesentli-che konzentrieren.

Rats-Beschlüssemen zwei Enthaltungen zu diesemPunkt, das Entwicklungskonzeptmit externer Unterstützung zu er-arbeiten.

Der Gemeinderat verabschiede-te darüber hinaus den Bebauungs-plan „Alte Justizvollzugsanstalt“.Hiergegen stimmte die Grünen-Fraktion geschlossen (sieben Ge-genstimmen). Kurt Feger wies fürdie CDU darauf hin, das Ein- undAusfahren von und zur Tiefgarageüber die Grabenallee so zu planen,dass der Verkehrsfluss nicht be-hindert wird.

Wiederum ohne Gegenstimmenverabschiedete der Rat: die zweiteÄnderung des Bebauungsplans„Gewerbegebiet an der Rammers-weierstraße“, das Planfeststel-lungsverfahren für eine Wasser-kraftanlage am Mühlbach-Kanal,schulische und außerschulischeAngebote für die Oststadt-Schüler,das einheitliche Orientierungssys-tem Schulen, die Änderung derSportförderrichtlinien, eine Aus-wertung der sozialen Veränderun-gen im Projekt „Soziale StadtNordwest/MehrLiN“, die kommu-nale Unterstützung der Jugendar-beit in den Ortsteilen und derBericht zum Aktionsplan Gesund-heitsförderung und Alkoholprä-vention bei Jugendlichen.

Der Gemeinderat folgte einstimmigden Empfehlungen des Techni-schen Ausschusses und legte dieGebührensätze der gesplitteten Ab-wassergebühr fest: Für die Abrech-nungsjahre 2009-2014 gelten 1,49Euro je Kubikmeter Schmutzwas-ser und 0,32 Euro je Quadratmetergewichteter versiegelter Grund-stücksfläche. Ebenfalls beschlos-sen wurde die Neufassung der Sat-zung der Stadt Offenburg über dieöffentliche Abwasserbeseitigung(vgl. S. 14-18), die wegen der Ein-führung der gesplitteten Abwasser-gebühr notwendig geworden ist.Kenntnis genommen wurde vomJahresabschluss der Stadtentwässe-rung Offenburg für das Geschäfts-jahr 2011, beschlossen wurde derWirtschaftsplan 2013; ebenso dieWirtschaftsplanung der Techni-schen Betriebe Offenburg (TBO).

Mit großer Mehrheit wurde dasEntwicklungskonzept Innenstadtsamt erweiterter Projektkonzepti-on und Projektfinanzierung ver-abschiedet. Vier Gegenstimmenkamen von den Grünen, die nichtdamit einverstanden sind, dass einBüro für Planung und Prozessbe-gleitung sowie Moderation hinzu-gezogen wird. Sie lehnten es auchab, außerplanmäßig 140000 Eurobereit zu stellen. Von der SPD ka-

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Shared Spaces –Straßenraum für alleVerkehrsverhalten und Mobilität stecken in einem tiefgreifenden Wandlungsprozess

cherheitsgründen unabdingbar.Hier liegen denn auch die Chan-cen bei städtebaulichen Wettbe-werben.

Anhand von Beispielen aus Ulm,Augsburg, Speyer und Freiburgzeigte Topp auf, wie Verkehrsanla-gen das Verhalten der Verkehrsteil-nehmer beeinflussen können. Sokann Barrierefreiheit in Kombina-tionmit einer ansprechendenPlatz-oder Straßengestaltung zu einementspannten Verkehrsverhaltenführen. Für Hartmut Topp ist diekonsequente Barrierefreiheit füralle Teil einer guten Lösung.

Die Fragen aus dem OffenburgerGemeinderat bezogen sich auf dasProblem der Busse in der Fußgän-gerzone, des Durchgangsverkehrsin der Innenstadt und der Organi-sation von Fahrgemeinschaften.DieAnlagevonPark&Ride-Plätzenfunktioniert nur im Zusammen-hang mit Schienenverkehrsmit-teln, also mit Straßenbahnen wiein Freiburg oder Straßburg. FürOberbürgermeisterin Edith Schrei-ner stellt sich nun die spannendeFrage, was auf die Situation in Of-fenburg umgebrochen werdenkann. Das Beispiel der entspann-ten Verkehrssituation während derSanierung der Union-Brücke zeigt,dass die Stadt nicht mehr bei nullanfangen muss.

des Autoverkehrs noch Spielraum.Allerdings muss ein Mobilitätsver-bund organisatorisch und tariflicheingebunden sein, wenn er zu ei-ner vollwertigen Alternative zumAuto werden soll. Bei einem Mo-bilitätsverbund werden an strate-gisch günstig gelegenen Mobili-tätsstationen zum Beispiel CarSharing-Fahrzeuge, Fahrräder,und Pedelecs angeboten. Denn: 60Prozent der Alltagswege sind kür-zer als zehn Kilometer.

Offenburg hat die Besonderheit,dass sehr viele Einpendler von au-ßerhalb hier arbeiten. Diese Men-schen können natürlich nicht soeinfach aufs Fahrrad umsteigen.Hier sind kreative Lösungen ge-fragt. Ebenso gilt dies für die Ge-staltung des Straßenraums, umPlatz zu schaffen für alternativeVerkehrsformen. Beispiele aus eu-ropäischen Städten zeigen, dassdie Menschen durchaus aufs Fahr-rad umsteigen, wenn dies schnellund einfach geht. Auf diese Art hatKopenhagen eine Quote von 37Prozent per Rad zur Arbeit fahren-der Menschen. „Was nicht mehrtragbar ist, sind enge Fuß- undRadwege“, erläuterte Topp. E-Bikes brauchen nicht nur Platz aufden Straßen, eine Tempo-Redu-zierung auf 30 Kilometer in derStunde für Autofahrer ist aus Si-

Längst ist die autogerechte In-nenstadt, Traum der Verkehrs-planer in den 60er- und 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts, invielen Städten Teil der kollekti-ven Erinnerung. Die Vorstellun-gen von Mobilität haben sich inden vergangenen Jahren radikalgewandelt. Hartmut H. Topp,Professor an der TU Kaiserslau-tern, hat am vergangenen Mon-tag dazu vor dem Gemeinderatreferiert.

Warum muss rund um die Mo-bilität neu gedacht werden? Weiles wichtig ist, die Lebensqualitätin den Innenstädten zu sichern.Und weil die Städte aufgefordertsind, Energie einzusparen. DerKlimaschutz und der Ölpreis las-sen keine andere Wahl. Einig sindsich alle Beteiligten, Planer undNutzer, dass Mobilität erhaltenund erleichtert werden muss. DasZiel lautet: mehr Mobilität mit we-

niger Verkehrsaufwand. Vor dieserHerausforderung stehen Stadtent-wicklung, Verkehrsplaner undPrivatpersonen gleichermaßen.

Im Städtevergleich erreicht Of-fenburg bei der so genanntenNahmobilität – Fahrrad, zu Fuß –im deutschlandweiten VergleichSpitzenwerte. Ein Anteil von 25Prozent fürs Fahrrad, von 21 Pro-zent für Fußgänger, also 46 Pro-zent aller zurückgelegten Wegemit eigener Muskelkraft, ist vor-bildlich. Der Anteil des Öffentli-chen Personennahverkehrs (ÖP-NV) hingegen liegt bei sechsProzent und damit am unterstenRand in Deutschland. Beim moto-risierten Individualverkehr (Au-to), mit dem in Offenburg 48 Pro-zent aller Strecken zurückgelegtwerden, befindet sich die Stadt ineinem guten Mittelfeld.

Laut Hartmut Topp gibt es in dervon einem ländlichen Umfeld ge-prägten Kinzigstadt sowohl beimÖPNV als auch beim Reduzieren

Barrierefrei wird der Rathausvorplatz bereits heute benutzt: von ÖPNV-Bus-sen, PKWs, Fahrrädern und Fußgängern. Foto: Heinzmann

StadtverwaltungOffenburgs Stadtverwaltung inklu-sive des Bürgerbüros am Fisch-markt und des Bürgerbüros Bauenhat an Heiligabend, 24. Dezember,ebenso wie an Silvester, 31. De-zember, geschlossen.

WeihnachtsmarktDer Offenburger Weihnachtsmarktist noch bis einschließlich 27. De-zember zu folgenden Zeiten geöff-net: Montag bis Sonntag, 11 bis 21Uhr, an den Feiertagen von 13 bis20 Uhr.

Offenes SingenAm Sonntag, 23. Dezember, 17 bis18 Uhr, findet unter dem Tannen-baum auf dem Rathausplatz einoffenes Weihnachtsliedersingenmit dem Meiko-Werkchor und mitUnterstützung des Eisenbahner-Chors sowie der OffenburgerStadtkapelle statt.

MuseumArchiv,MuseumunddieStädtischeGalerie bleiben am Dienstag, 25.Dezember, und am Dienstag, 1.Januar, geschlossen. Die Städ-tische Galerie am Kulturforum hatzudem am Mittwoch, 26. Dezem-ber, und am Mittwoch, 2. Januaraus technischen Gründen nur bis17 Uhr geöffnet.

FrauenhauslädeleWeihnachtskugeln, Lichterketten,Engel, Kerzenständer und einegroße Auswahl an Weihnachtsde-koration werden im Frauenhauslä-dele derzeit zum halben Preis ver-kauft. Das Lädele ist in derSpitalstraße 7/Ecke Gerberstraßezu finden. Es hat Dienstag, Don-nerstag und Freitag von 10 bis 18Uhr, mittwochs und samstags von10 bis 14 Uhr geöffnet. Die Einnah-men des Lädeles kommen der Ar-beit des Frauenhauses zugute.

DreikönigscaféFür Sonntag, 6. Januar 2013, ladendie Offenburger Grünen ab 14 Uhrzu ihrem Dreikönigscafé ins Kultur-zentrum KiK, Weingartenstraße34c, ein. Es besteht die Möglich-keit, mit Grünen-Stadträten undmit dem LandtagsabgeordnetenThomas Marwein ins Gespräch zukommen.

Kurz Notiert

Herausforderung

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22.12.20126

Richtige LösungIn einem offenen Brief hat sichOffenburgs OberbürgermeisterinEdith Schreiner an Bahnchef Rüdi-ger Grube und Netz-Vorstand Oli-ver Kraft gewandt und erneut dieRealisierung des Offenburger Gü-terzugtunnels gefordert.

Ihrem Glückwunsch zum erfolg-reich abgeschlossenen Projekt Kat-zenbergtunnel schloss Schreineran: „DerKatzenbergtunnel steht fürmich auch dafür, dass der Offen-burger Güterzugtunnel realisierbarist und insgesamt die richtige Lö-sung für unseren Bereich darstellt.“Das Stadtoberhaupt weiter: „HerrDr. Grube, Sie haben darauf hinge-wiesen, dass eine Abwicklung desGüterverkehrs durch den Katzen-bergtunnel vergleichsweise siche-rer ist als auf der Rheintalstreckeum den Isteiner Klotz. Dieser As-pekt trifft in weit höherem Maßefür die Situation in Offenburg zu.“

An den Netz-Vorstand gewandtschreibt Schreiner: „In der öffentli-chen Presse (Offenburger Tageblattvom 5. Dezember 2012) werdenSie, Herr Kraft, so zitiert, dass derAbschnitt Riegel-Offenburg erst ab2025 in die Realisierung kommenwird. Damit wäre eine Fertigstel-lung frühestens 2035 möglich. Daskann nicht im Sinne der Bahn seinund ist für die betroffene Regionnicht akzeptabel.“

Offenburgs OB bittet Grube undKraft um Unterstützung, das Pro-jekt deutlich schneller umzusetzenund sich „mit uns für eine zeitna-here Finanzierung einzusetzen“.Diese gemeinsame Forderung müs-se eines der zentralen Themen inder nächsten Sitzung des Projekt-beirats werden.

Völlig überraschend und nichtnachvollziehbar ist für Schreinerdie ebenfalls zitierte Aussage, dassdie Bauarbeiten für die Antragstras-se in Offenburg theoretisch sofortbeginnen könnten. „Dies ist nichteinmal ‚theoretisch‘ möglich, da dieAntragstrasse nicht umsetzbar ist.Zu diesem Ergebnis kam auch dasRegierungspräsidium bei der Wer-tung der Planfeststellungsunterla-gen zur A3-Trasse, welche auch mitentsprechenden Nachbesserungenkeine andere Beurteilung zulässt.“Die Forderung der Oberbürger-meisterin: „Der Antrag auf Planfest-stellung der A3-Trasse muss unver-züglich zurückgenommen werden.“

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lichkeit präsentieren“, erläutertKurte. Interessant findet die Fach-frau auch den alltäglichen Beitragzum Klimaschutz: „Wenn Sie sichfleischreduziert ernähren und beiNahrungsmitteln darauf achten,dass Sie mit geringem Transport-,Lager und Verpackungsaufwandbei Ihnen auf dem Tisch landen,können Sie sich bei uns melden.“

Wer über sein klimafreundlichesHandeln berichten möchte, schreibtan: [email protected].

Klimaschützer / Ich bin Klima-schützerin“ nachzulesen.

Teilnehmen an dieser neuen Rei-he kann jeder Einwohner und jedeEinwohnerin Offenburgs, der oderdie mit seinem oder ihrem Beitragzum Klimaschutz zu einem Gesichtder Kampagne werden möchte.„Wenn Sie weitestgehend auf Auto-fahrten und Flugreisen verzichtenoder Ökostrom beziehen bezie-hungsweise gar selber herstellen,würden wir das gern der Öffent-

Ihre Arbeitsbereiche sind teil-weise sehr unterschiedlich, dochhaben sie ein gemeinsames Ziel:den Klimaschutz in Offenburgweiter voranzutreiben.

Unter der Leitung von KirstinNiemann, Abteilungsleiterin Stadt-entwicklung, und Klimaschutzma-nagerin Bernadette Kurte trafensich die Verantwortlichen aus denBereichen Stadtplanung, Grünflä-chen und Umweltschutz, Energie-und Gebäudemanagement, Ver-kehrsplanung,Wirtschaftsförderungund Stadtentwicklung sowie Pres-se- und Öffentlichkeitsarbeit. Zu-sammen haben sie das weitere Vor-gehen bei der Umsetzung dersieben zentralen Handlungsfelderdes Klimaschutzkonzepts und derMaßnahmen für Öffentlichkeitsar-beit festgelegt. Aber: „Die Stadt istnur für zwei Prozent des städti-schen CO2-Ausstoßes verantwort-lich“, erklärt Kurte. „Um die Klima-schutzziele zu erreichen, müssenalle mitmachen.“ Was die Men-schen in Offenburg bereits für denKlimaschutz tun, ist ab Januar imOFFENBLATT in der Serie „Ich bin

Das Klimaschutzteam: v. l. Stadtentwicklerin Kirstin Niemann, Anja Walzvon der Pressestelle, Jutta Herrmann-Burkart (Grünflächen und Umweltschutz),Daniel Hammer (Verkehrsplanung), Barbara Weiser (Gebäudemanagement),Klimaschutzmanagerin Bernadette Kurte, Leon Feuerlein (Stadtplanung), Hans-Joachim Fomferra, Leiter des Fachbereichs Wirtschaftsförderung und Stadtent-wicklung, sowie Hans-Jürgen Schneble (Energiemanagement). Foto: Butz

Stadt gründet dezernatübergreifendes Team im Kampf für den Umweltschutz

Gemeinsam fürs Klima

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22.12.2012 7

Frohe Festtage

und ein glückliches Jahr 2013

wünscht allen Einwohnerinnen und Einwohnernder Stadt Offenburg

– auch im Namen des Gemeinderatsund der Stadtverwaltung –

Edith SchreinerOberbürgermeisterin

LandesglücksspielgesetzDer Fachbereich Bürgerserviceund Soziales der Stadt Offen-burg weist darauf hin, dass dieSpielhallen an Heiligabend, 24.Dezember, sowie am erstenWeihnachtsfeiertag, 25. De-zember, geschlossen zu haltensind. Darüber hinaus dürfenGeldspielgeräte in Gaststättenan diesen Tagen nicht in Be-trieb genommen werden.

Diese Regelung gilt fortannicht nur für den Heiligabendund den ersten Weihnachtsfei-ertag, sondern auch für denKarfreitag, Allerheiligen, denBuß- und Bettag, den Toten-sonntag sowie den Volkstrauer-tag. Ausnahmen hiervon sindnicht möglich. Zuwiderhand-lungen stellen eine Ordnungs-widrigkeit dar und können mit

einer Geldbuße bis zu 500000Euro geahndet werden.

Hintergrund ist das Landes-glücksspielgesetz (LGlüG), dasder Landtag des Landes Baden-Württemberg am 15. Novem-ber 2012 beschlossen hat unddas am 29. November 2012 inKraft getreten ist. „Mit dem Ge-setz wurden Rechtsgrundlagenfür den Betrieb von Spielhallensowie den Betrieb von Geld-spielgeräten in Gaststätten we-sentlich verändert“, erläutertFrank Appelmann, im städti-schen Fachbereich verantwort-lich für Gewerbe, Sicherheitund Ordnung. „Daher weisenwir vorab hinsichtlich der kom-menden Weihnachtsfeiertageauf die Sperrzeiten und die Fei-ertagsruhe hin.“

Fahrplan für Freizeitbadu.a. aus Mitgliedern des Gemein-derats und Architekten auswählen.Entweder es gibt nach einer erstenRunde bereits einen Siegerentwurfoder das Preisgericht wird sich fürdrei bis fünf Entwürfe entscheiden,die in eine zweite Runde kommen,erläuterte die Fachfrau.

„Einen besonderen Blick werdenwir selbstverständlich auf die Ener-gieeffizienz haben, was eine guteArchitektur aber nicht ausschließt“,verriet Müller. „Wir erhoffen unspfiffige Ideen“, so der TBO-Chef„denn quadratisch, praktisch, gutist uns zu wenig.“

Bis Ende 2013 soll die Auswahlder Fachingenieure getroffen seinund im Januar/Februar 2014 willman mit dem Baubeschluss in denGemeinderat. Geplanter Baube-ginn des Hallenbads ist im Mai2015, des Freibads im Oktober2016. Die Fertigstellung ist für Mai/Juni 2017 vorgesehen.

Im Rahmen eines Pressege-sprächs haben TBO-Chef AlexMüller und Andrea Thomannvon der städtischen Projektent-wicklung nach der 12. Sitzungder Badkommission am vergan-genen Mittwoch über die Aus-wahl des Büros zur bäderfachli-chen Begleitung und denzeitlichen Fahrplan informiert.

„Wir haben uns in der Badkom-mission für das Planungsbüro Kan-newischer aus Baden-Baden ent-schieden“, erklärte Müller. Dasletzte Wort habe natürlich der Ge-meinderat im Januar. Mit 134000Euro und damit 0,5 Prozent dergesamten Baukosten sei Kannewi-scher günstiger als das Planungs-büro GMF aus Bayern gewesen.Weiter ausschlaggebend war dieräumliche Nähe zu Baden-Baden,ließ Müller die Presse wissen.

Die Vorbereitung des Hochbau-wettbewerbsbisMitte Juni2013seijetzt der nächste Schritt, erklärteMüller. Es werde EU-weit ausge-schrieben. Jedes Architekturbürokönne sich bewerben. Im Fachjar-gon spreche man von einem „nichtoffenen Planungswettbewerb nachPräqualifikation, informierte Tho-mann. Maximal 30 Wettbewerbs-teilnehmer wird ein Preisgericht

Nachpflanzen von BäumenIn einem offenen Brief an OB EdithSchreiner stellen Angelika Waldund Johannes Witt, Bündnis90 /Die Grünen, für ihre Fraktionden Antrag, im Nachtragshaushaltzusätzlich 60000 Euro anzuset-zen, „damit alle gefällten Bäumezeitnah nachgepflanzt werdenkönnen“. Die Kosten können nach

Ansicht der Antragsteller „aus Ge-werbesteuereinnahmen gedecktwerden“.

Hintergrund des Gesuchs warder Bericht zur Baumschau undBaumpflege 2012 im jüngstenUmweltausschuss, der informier-te, dass die Stadt Offenburg mehrBäume fällt als nachpflanzt.

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22.12.20128

Geburtstagsfeier – Cerimonia. Zum fünften Geburtstag des partnerschaftlichenAustauschs hat eine Offenburger Delegation das italienische Pietra Ligure besucht.Zentraler Höhepunkt der Feierlichkeiten: die „Cerimonia per il festeggiamento delgemellaggio“ im Teatro Comunale. Bürgermeister Luigi de Vincenzi (l.) wertete dieBeziehung zwischen den beiden Städten als stark und freundschaftlich. Solche Ini-tiativen seien ein bedeutungsvoller Beitrag zum Aufbau eines geeinten Europas.OB Edith Schreiner (2. v. l.) honorierte die vielseitigen Kontakte als konstruktiveSäule eines grenzüberschreitenden Dialogs zum gegenseitigen Verständnis. Beein-druckend sei die Liste bisheriger Begegnungen von Vereinen, Schulen, der Stadtka-pelle, Pfadfindern und privaten Initiativen. Als Gastgeschenk überreichte sie eineSkizze aus der „Timeline“-Serie des Offenburger Künstlers Martin Sander sowieein Exemplar der neu kreierten „Offenburg Uhr“. Mit einer kunstvoll graviertenSchieferplatte wurden die beiden Motoren und Wegbereiter der Städtepartnerschaft,Silvano Ferrua (2. v. r.) und Jess Haberer (r.), gewürdigt. Foto: Gegg

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Nach dem 28. Februar 2013wird die Stadtbau die Interessebe-kundungen sichten, auswerten,auf Schlüssigkeit prüfen und ge-gebenenfalls ausscheiden, wasnicht passt. Dann soll entschiedenwerden, wer wo planen kann. Eswird dann auch geprüft, ob dieNachfrage im Rahmen des städte-baulichen Konzepts realisierbar istoder ob Korrekturen erforderlichwerden.

Nach Entscheidung des Auf-sichtsrats der Stadtbau Ende April2013 beginnt das Optionsverfah-ren, in dem die Bewerbungen kon-kretisiert werden. Dann geht esbeispielsweise um Art und Größeder Maßnahme, Architektur oderwirtschaftliche Leistungsfähigkeit.Am Ende des Verfahrens werdenfür die Ausgesuchten genau defi-nierte Grundstücksflächen für ei-nen angemessenen Zeitraum frei-gehalten, auf denen verbindlichgeplant werden kann.

Erschlossen wird das Gebiet ab2013, die ersten Gebäude werdenje nach Lage im Baugebiet ab Mai2015 gebaut. Der Quadratmeter-preis liegt bei etwa 340 Euro. „Jenach Ausnutzung und Lage wirder nach unten oder oben variie-ren“, sagte Wacker auf Nachfrageaus dem Publikum. Er betontenochmals: „Bei der Auswahl gehtes uns nicht um den Höchstbie-tenden, sondern um die Vielfaltder Entwürfe und Wohnformen!“Baugruppen werden bevorzugt.

Interessierte, die in Zukunft imNeubaugebietSeitenpfadenlebenmöchten, sollten jetzt handeln.Das sogenannte Interessebekun-dungsverfahren hat begonnen.

Groß war das Interesse bei derInformationsveranstaltung. Rund80 Menschen waren in den Salmengekommen, wo Stadt und Stadtbauüber das Interessebekundungsver-fahren zum Seitenpfaden infor-mierten. „Den überarbeiteten städ-tebaulichen Entwurf wollten wirIhnen unter den Christbaum le-gen“, sagte Baubürgermeister Oli-ver Martini. Dazu die Unterlagenzum Interessebekundungsverfah-ren, für das die Veranstaltung derStartschuss war.

Geplant sind kleinteilige Parzel-lierungen, damit die MöglichkeitzuvielfältigerBebauunggegeben ist– eine der wichtigsten Zielsetzun-gen im Seitenpfaden. Stadtbau-Chef Robert Wacker: „Wir möch-ten eine große Bandbreite anArchitektur- und Wohnkonzeptenerreichen.“ In den Entwürfen sindzwar in den verschiedenen Berei-chen bestimmte Haustypen einge-zeichnet. Martini betonte aber:„Wir reagieren auf die Nachfrageund sind relativ flexibel.“ Nur dieZahl der Vollgeschosse in den ein-zelnen Wohnblöcken ist festgelegt.

Dass das Gebiet auch im Ein-klang mit dem von der Stadt ver-abschiedeten Klimaschutzkonzeptbebaut wird, erläuterte die städti-sche Klimaschutzmanagerin Ber-nadetteKurte.„DieStadtOffenburgstrebt für Häuser im Neubaugebietden KfW-Energieeffizienzstandard55 an, um den CO2-Ausstoß geringzu halten.“ Das heißt, die Gebäudedürfen höchstens 55 Prozent desEnergiebedarfseinesgewöhnlichenNeubaus haben.

Für das jetzt begonnene Interes-senbekundungsverfahren zumVerkauf der Stadtbau-Grundstückesollen Interessenten auf einem Fra-gebogen angeben, ob sie als Bau-gruppe beziehungsweise Baugrup-pensuchendeoderEinzelbauherrenauftreten wollen. Weitere Interes-sengruppen sind Bauträger oderInvestoren für Bestandsimmobili-en. Auch wer kein Grundstück,

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Das verfahren

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22.12.2012 9

Auf insgesamt 550 Jahre bei der Stadt Offenburg haben esdie 19 Jubilare gebracht, die Oberbürgermeisterin EdithSchreiner kürzlich im Rahmen einer Feierstunde im Sitzungs-saal des Historischen Rathauses geehrt hat. 40 Jahre im öf-fentlichen Dienst sind Anita Busam, Christa Gallus, FrankKläger, Regina Kränkel und Thea Merdes. Für 25 Dienstjah-re wurden geehrt: Frank Appelmann, Elke Beck, Thomas

Fehninger, Klaus Görig, Roswitha Haas, Karin Hofmann, Ma-rion Horstmann, Tycho Klettner, Ulrike Kurz, Heike Meier,Karin Mellert, Erich Näger, Susanne Ritter und RaphaelaWandrey. Auf dem Foto sind neben den Jubilaren Oberbür-germeisterin Edith Schreiner, Bürgermeister Oliver Martini,die jeweiligen Vorgesetzten sowie der Stellvertretende Perso-nalratsvorsitzende Ralf Huber. Foto: Bode

StädtiSche dienStjubilare

Stiftungsweinim BürgerbüroIn Zusammenarbeit mit dem städ-tischen Weingut Schloss Orten-berg wurde in diesem Jahr erst-mals ein Stiftungswein derBürgerstiftung St. Andreas abge-füllt. Damit wird an die ganz frü-hen Wurzeln der um 1300 gegrün-deten Stiftung angeknüpft. Proverkaufte Flasche fließen zwei Eu-ro der Stiftung zu – Interessiertehaben somit nicht nur eine schöneGeschenkidee zu Weihnachten,sondern vollbringen gleichzeitigeine gute Tat. Pro Jahr sollen künf-tig 600 Flaschen Wein abgefüllt

werden – jeweils im Wechsel einRot- und ein Weißwein. Den An-fang macht ein SpätburgunderRotwein Kabinett trocken aus demJahr 2011. Die Flasche kostet achtEuro und ist ab sofort auch imBürgerbüro der Stadt Offenburgam Fischmarkt erhältlich.

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KiK meets…Der Kulturkreis Offenburg e.V. be-treibt seit 20 Jahren das soziokul-turelle Zentrum KiK (Kultur in derKaserne). Mit der Reihe KiKmeets… soll ein Netzwerk für Mu-sikhochschulen und OrtenauerNachwuchsbands geschaffen wer-den. Nächste Auftritte in dieserReihe: Freitag, 4. Januar, 21 Uhr,anstattblumen, Deutsch-Pop, sup-port: Me and You; Freitag, 11. Ja-nuar, 21 Uhr, Arne Huber Trio, Jazz,support: Jazzband der Musikschu-le Offenburg; Samstag, 12. Januar,21 Uhr, New Funk-A-Holix, Funk.

Kurz notiert

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22.12.201210

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Wir bedanken uns bei unseren Kundenfür das entgegengebrachte Vertrauenund wünschen ein frohes Festund viel Glück und Erfolgim neuen Jahr.

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Ob Sommer,ob Winter -immer für Sie da!

NACHRUF

Völlig unerwartet verstarb am 13. Dezember 2012 unser ehemaligesGemeinderats- und Ortschaftsratsmitglied

Alfons Kornmeier

im Alter von 90 Jahren.

Der Verstorbene gehörte von 1956 bis zur Gemeindeeingliederung 1971dem Fessenbacher Gemeinderat an. Anschließend war er bis 1980 Mit-glied des Ortschaftsrats sowie stellvertretender Ortsvorsteher.

Alfons Kornmeier war außerdem von 1962 bis 1981 Vorstand der Win-zergenossenschaft Fessenbach. In diese Zeit fielen die Erweiterung desWinzerkellers sowie die Gründung der Weinbau- und Vertriebsgenos-senschaft, deren Vorsitz er übernahm. Weiter war Alfons Kornmeier inmehreren Vereinen in den Vorstandschaften tätig. Sein Engagement ha-ben die Vereine und die Winzergenossenschaft mit der Ehrenmitglied-schaft gewürdigt.

Wir verlieren in Fessenbach einen stark engagierten Mitbürger, dem wirein ehrendes Andenken bewahren werden.

Unser Mitgefühl gilt seiner Ehefrau und seiner Familie.

Für die Ortsverwaltung Fessenbach

Paul LitterstOrtsvorsteher

Für die Winzergenossenschaft und Vereine

Josef RennerVorsitzender der WG

Erfolgreich ist jetzt nach Zunsweier, Elgersweier und Rammersweier/Zell-Weier-bach auch in Griesheim/Bühl die Offenburger Straßenaktion „Freiwillig Tempo40“ eingeführt worden. Ziel ist es, für die Anwohner von Ortsdurchfahrten undHauptverkehrsstraßen eine höhere Verkehrssicherheit und eine geringere Lärm-belästigung und damit eine Erhöhung der Aufenthalts- und Wohnqualität zu er-reichen. Für das Gesamtprojekt hat die Stadt rund 40 000 Euro bereit gestellt. InGriesheim und Bühl wird nicht bei Null angefangen: In den vergangenen Jahrenkonnten durch Einrichtung von Mittelinseln an den Ortseinfahrten sowie Markie-ren von Radschutzstreifen und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen erste wich-tige Schritte erzielt werden. Markierungen und Schilder auf und an der Fahrbahnsowie bemalte Schneemänner und Spannbänder weisen auf das aktuelle Projekthin. Die Dialog-Displays melden „Langsam“, wenn man mehr als 40 Stundenki-lometer fährt und „Danke“, wenn die freiwillige Geschwindigkeit eingehalten wird.Beide Ortsvorsteher, Werner Maier (Griesheim) und Martin Röderer (Bühl), freu-ten sich gemeinsam mit den Grundschulkindern aus Griesheim über die Aktionund luden im Anschluss zu Kaffee, Kinderpunsch und Gebäck ein. Foto: Walz

Freiwillig Tempo 40

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22.12.2012 11

Gottesdienste zu Weihnachten & Neujahr■ Hl. Kreuz-KircheHeilig Abend, 24.12.16.40 Uhr – Weihnachtsliedersingen17 Uhr – Christmette20.30 Uhr – Christmette inpolnischer Sprache1. Weihnachtstag, 25.12.11 Uhr – Messfeier – Festgottesdienst,Trompete und Orgel18 Uhr – Feierliche Vesper2. Weihnachtstag, 26.12.11 Uhr – Messfeier, Chor16.30 Uhr – Messfeier inpolnischer SpracheSilvester, 31.12.17 Uhr – MessfeierNeujahr, 1.1.11 Uhr – Messfeier■ Klosterkirche U. lb. FrauHeilig Abend, 24.12.23.30 Uhr – Christmette■ Hl. DreifaltigkeitskircheHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Krippenfeier mit Krippenspiel17 Uhr – Christmette, Kirchenchor1. Weihnachtstag, 25.12.10 Uhr – Messfeier, Chor2. Weihnachtstag, 26.12.10 Uhr – FamiliengottesdienstNeujahr, 1.1.19 Uhr – Messfeier■ Hl. Geist-KircheHeilig Abend, 24.12.14.30 Uhr – Krippenfeier16.30Uhr–KrippenfeiermitKrippen­spiel22 Uhr – Christmette, Schola Hl. Geist1. Weihnachtstag, 25.12.10.30 Uhr – Heilige Messe, Chor18.30 Uhr – Vesper, Schola Hl. Geist2. Weihnachtstag, 26.12.10.30 Uhr – Heilige MesseSilvester, 31.12.17.30 Uhr – Jahresabschlussmesse■ St. Martin-KircheHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Ökumenischer Krabbelgot­tesdienst17 Uhr – ChristmetteNeujahr, 1.1.18 Uhr – Heilige Messe, Eisenbah­nerchor, anschl. Neujahrsempfang■ St. Fidelis-KircheHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Krippenfeier1. Weihnachtstag, 25.12.11 Uhr – Feierliches Hochamt2. Weihnachtstag, 26.12.11 Uhr – Feierliches HochamtNeujahr, 1.1.17 Uhr – Messfeier mit Aussendungder Sternsinger

■ WeingartenkircheHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Kinderkrippenfeier17 Uhr – Familienchristmette mitKrippenspiel22 Uhr – Christmette2. Weihnachtstag, 26.12.10 Uhr – MessfeierNeujahr, 1.1.10.30 Uhr – Messfeier■ Herz-Jesu-Kirche,RammersweierHeilig Abend, 24.12.17 Uhr – Familienchristmette mitKrippenspiel1. Weihnachtstag, 25.12.10 Uhr – Messfeier, Chor18 Uhr – Feierliche Vesper2. Weihnachtstag, 26.12.10 Uhr – Messfeier, Musikverein Ram­mersweierSilvester, 31.12.17 Uhr – Messfeier■ St. Markus-Kirche, ElgersweierHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Ökumenischer Gottesdienst17 Uhr – Christmette, MusikvereinElgersweier, Chor1. Weihnachtstag, 25.12.9.30 Uhr – Heilige Messe, Chor18.30 Uhr – VesperSilvester, 31.12.17.30 Uhr – JahresabschlussandachtNeujahr, 1.1.9.30 Uhr – Heilige Messe■ St. Sixtus-Kirche, ZunsweierHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Krippenfeier17.30 Uhr – Christmette, Musikverein2. Weihnachtstag, 26.12.9.30 Uhr – Heilige Messe, ChorKindergottesdienst (im Pfarrheim)Silvester, 31.12.17.30 Uhr – Jahresabschlussmesse■ St. Laurentius-Kirche,BohlsbachHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Krippenfeier22 Uhr – Christmette mit Kerzen­licht, Kirchenchor1. Weihnachtstag, 25.12.18 Uhr – Feierliche Vesper mit Eu­charistischem Segen■ St. Pankratius-Kirche,WindschlägHeilig Abend, 24.12.16.30 Uhr – Krippenfeier1. Weihnachtstag, 25.12.9.30 Uhr – Feierliches Hochamt, Chor2. Weihnachtstag, 26.12.17 Uhr – Benefizkonzert des Män­nergesangvereins

■ St. Nikolaus-Kirche, GriesheimHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Krippenfeier17 Uhr – Christmette2. Weihnachtstag, 26.12.9.30 Uhr – Feierliches Hochamt, Män­nergesangvereinSilvester, 31.12.17 Uhr – Jahresabschlussandacht■ St. Peter und Paul-Kirche, BühlHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Krippenfeier22 Uhr – Christmette mit Kerzenlicht,Kirchenchor1. Weihnachtstag, 25.12.19.30 Uhr – Feierliches Hochamt,Chor■ Kirche St. Johannes der Täufer,WeierHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Krippenfeier16 Uhr – Geistliches Konzert16.40 Uhr – Adventliche Musik17 Uhr – Christmette mit KerzenlichtSilvester, 31.12.17 Uhr – Jahresabschlussandacht■ Kirche St. Johannes Nepomuk,WaltersweierHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Krippenfeier1. Weihnachtstag, 25.12.9.30 Uhr – Feierliches Hochamt■ Paul-Gerhardt-KircheHeilig Abend, 24.12.16 Uhr – Gottesdienst(15 Uhr im Paul­Gerhardt­Haus)1. Weihnachtstag, 25.12.10 Uhr – Gottesdienst(9 Uhr im Paul­Gerhardt­Haus)Silvester, 31.12.16 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl(15 Uhr im Paul­Gerhardt­Haus)■ Evangelische StadtkircheHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Familiengottesdienst mitKrippenspiel17 Uhr – Christvesper, Figuralchor1. Weihnachtstag, 25.12.10 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl2. Weihnachtstag, 26.12.10 Uhr – GottesdienstSilvester, 31.12.18 Uhr – Gottesdienst, AbendmahlNeujahr, 1.1.18 Uhr – Gottesdienst■ Evangelische ErlöserkircheHeilig Abend, 24.12.16 Uhr – Familiengottesdienst mitKrippenspiel22.30 Uhr – Christmette mit Musik1. Weihnachtstag, 25.12.10 Uhr – Festgottesdienst mit Abend­

mahl2. Weihnachtstag, 26.12.10 Uhr – GottesdienstSilvester, 31.12.18 Uhr – Jahresabschlussgottesdienst,Abendmahl (alkoholfrei)■ EvangelischeChristusgemeinde,Gemeindezentrum UffhofenHeilig Abend, 24.12.17 Uhr – Gottesdienst1. Weihnachtstag, 25.12.9.15 Uhr – Gottesdienst, AbendmahlSilvester, 31.12.17 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl■ EvangelischeAuferstehungsgemeindeHeilig Abend, 24.12.15.30 Uhr – Familiengottesdienst mitKrippenspiel17.30 Uhr – Christvesper, Posaunen­chor1. Weihnachtstag, 25.12.10 Uhr – Gottesdienst, AbendmahlSilvester, 31.12.17 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl(alkoholfrei)■ EvangelischeMatthäusgemeinde,Gemeindezentrum WeierHeilig Abend, 24.12.15 Uhr – Familiengottesdienst,Krippenspiel „Stille Nacht, eiligeNacht“17 Uhr – Christvesper mit feierlichemStreichquartett22.30 Uhr – Christmette bei Musikund Kerzenschein1. Weihnachtstag, 25.12.10 Uhr – Gottesdienst, AbendmahlSilvester, 31.12.18 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl■ Evangelische Johannes-Brenz-Gemeinde, RammersweierHeilig Abend, 24.12.13.30 Uhr – Krabbelgottesdienst15 Uhr – Familiengottesdienst mitKrippenspiel17 Uhr – Christvesper1. Weihnachtstag, 25.12.10 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl2. Weihnachtstag, 26.12.19 Uhr – Sing­ und Musikgottesdienstbei KerzenlichtSilvester, 31.12.18 Uhr – Jahresabschlussgottesdienst,Abendmahl■ Neuapostolische Kirche,Glaserstraße 11. Weihnachtstag, 25.12.9.30 Uhr – FestgottesdienstNeujahr, 1.1.11 Uhr – Neujahrsgottesdienst

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Öffentliche Bekanntmachungen und AusschreibungenAmtlicher Teil

1. Vorhaben: Kindertagesstätte Offenburg-GriesheimFlachdachsanierung

2. Auftraggeber/in: Stadt Offenburg,Fachbereich Hochbau, Grünflächenund Umweltschutz,Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg,Sachbearbeiterin Regina Kränkel,Telefon 0781/82-2426, Fax 0781/82-7679,E-Mail [email protected]

3. Vergabeverfahren: öffentliche Ausschreibung4. Ort der Ausführung: Offenburg-Griesheim, Zum Gottsacker 2a5. Art und Umfang Flachdachsanierung von ca. 450 m² Dachfläche6. Lose: nein7. Ausführungsfrist: Ab Februar 2013, je nach Wetterlage8. Angebotsausgabe und Stadt Offenburg, Fachbereich Bauservice,

Einreichungs- bzw. Zentrale Vergabestelle, Wilhelmstraße 12,Eröffnungsstelle: 77654 Offenburg, Zimmer 125,

Telefon 0781/82-2259 oder 82-2316,Fax 0781/82-7513,E-Mail [email protected] [email protected]

9. Entgelt für die 10 Euro je DoppelfertigungAngebotsunterlagen: einschließlich Postversand

Zahlung: bar, Verrechnungsscheckoder Überweisung auf das Konto Nr. 34116,BLZ 66450050, Sparkasse Offenburg/Ortenau.Eine Entschädigung wird nicht erstattet.

10. Auskünfte: siehe Ziffer 211. Sprache: Deutsch12. Angebotseröffnung: 24. Januar 2013, 10 Uhr, Ort siehe Ziffer 813. Sicherheiten: 3% für Mängelansprüche14. Zur Eröffnung zugelassen: Bieter und/oder ihre Bevollmächtigten15. Zahlungsbedingungen: nach § 16 VOB/B und den besonderen

und zusätzlichen Vertragsbedingungen16. Rechtsform der gesamtschuldnerisch haftend

Bietergemeinschaft: mit bevollmächtigtem Vertreter17. Nachweis der Etwaige geforderte Eignungsnachweise sind

Bietereignung: in den Vergabeunterlagen genannt.Die Vergabestelle behält sich vor, Auskünftebeim Gewerbezentralregister einzuholen.

18. Ablauf der Zuschlagsfrist: 24. Februar 201319. Sonstige Angaben: Zuständige Behörde zur Nachprüfung

behaupteter Vergabeverstöße ist dasRegierungspräsidium Freiburg.

Natura 2000 – Managementplan für das FFH-Gebiet„Östliches Hanauer Land“ und die Vogelschutzgebiete

„Kammbachniederung“, „Rench-Niederung“ und „Korker Wald“

Öffentliche Auslegung

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

der Managementplan zum FFH-Gebiet „Östliches Hanauer Land“ und den Vogel-schutzgebieten „Kammbachniederung“, „Rench-Niederung“ und „Korker Wald“wird im Zeitraum vom 14. Januar bis 11. Februar 2013 öffentlich ausgelegt.

Im Managementplan (MaP) sind die Ergebnisse der Kartierungen im Gebiet dar-gestellt. Er enthält außerdem Ziele und Maßnahmenempfehlungen zur Erhaltungund Entwicklung der geschützten Lebensraumtypen und Arten.

Auslegungsort:

Stadt Offenburg, Technisches Rathaus, Wilhelmstraße 12,Bürgerbüro Bauen, Ansprechpartnerin Sabine Gunst.

Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.

Der Managementplan liegt außerdem in allen Städten und Gemeindem im Bear-beitungsgebiet und bei der BLHV-Kreisgeschäftsstelle aus.

Je eine Ausfertigung des Managementplans liegt beim Landratsamt Ortenaukreis,Offenburg, Untere Naturschutzbehörde, Badstraße 20, sowie Untere Landwirt-schaft- und Untere Forstbehörde, Prinz-Eugen-Straße 2, vor.

Die Unterlagen stehen ab dem 14. Januar 2013 ebenfalls auf den Seiten der LUBWzum Download bereit unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/44495/

Für Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner des RegierungspräsidiumsFreiburg zur Verfügung:

Ref. 56 Naturschutz und LandschaftspflegeVerfahrensbeauftragte:•Claudia Leitz, Telefon 0761/208-4150, E-Mail [email protected], Gewässerlebensräume:•Regina Biss, Telefon 0761/208-4139, E-Mail [email protected] Landkreis Ortenau:•Dr. Sabine Harms, Telefon 0761/208-4149, E-Mail [email protected]

Ref. 82 Fachbereich Forstpolitik und Forstliche Förderung:Forstliche Fragen:•Albrecht Franke, Telefon 0761/208-1408, E-Mail [email protected]

Sie haben ab der Planauslegung für einen Zeitraum von 6 Wochen, also vom14. Januar bis 25. Februar 2013, die Möglichkeit, zur vorläufigen Fassung desManagementplans Stellung zu nehmen.

Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme an das

Regierungspräsidium FreiburgReferat 56 z.Hd. Frau LeitzBissierstraße 779114 Freiburg

oder per E-Mail an [email protected]

Aus der Stellungnahme sollte hervorgehen, auf welche Flächen im FFH-/Vogel-schutzgebiet Sie sich beziehen. Hilfreich ist hier – soweit bekannt – die Angabeder Flurstücknummer sowie des Gemeinde- und Gemarkungsnamens oder dieMarkierung der angesprochenen Fläche auf einem Kartenausschnitt.

Sie können uns in der Bearbeitung der Stellungnahme unterstützen, indem Sie unsIhre Stellungnahme als Word-Dokument per E-Mail zukommen lassen.

Regierungspräsidium Freiburg, Referat Naturschutz und Landschaftspflege

Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Vorhaben: Kindertagesstätte Offenburg-BühlRohbauarbeiten

Ausführungsfrist: KW 4 bis KW 12 2013

Angebotseröffnung: 14. Januar 2013, 10 UhrStadt Offenburg, Fachbereich Bauservice,Zentrale Vergabestelle, Zimmer 125,Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg

Der vollständige Veröffentlichungstext erscheint im Submissionsanzeiger, imSubreport, im Internet unter www.wro.de sowie auf unserer Homepage www.offenburg.de unter „Bauen“ –„Zentrale Vergabestelle“ – „Ausschreibungen“ undauf dem Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de.

Anforderung unter Telefon 0781/82-2259 oder 82-2316,E-Mail [email protected] oder [email protected]

Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Seminar zu HygienevorschriftenDas Amt für Landwirtschaft, Prinz-Eugen-Straße 2, bietet am Mitt-woch, 16. Januar 2013, von 14 bis17 Uhr ein Seminar zu Fragen derLebensmittelüberwachung für Di-

rektvermarkter an. Zwei Lebens-mittelkontrolleuregebenhilfreicheHinweise und Tipps. Anmeldun-gen werden unter Telefon0781/805-7100 angenommen.

Multivisionsshow HurtigrutenDas Team von „Expedition Erde“

lädt am Samstag, 5. Januar 2013,um 19 Uhr zur einer Multivisions-show in den Salmen, Lange Straße52, ein. Unter dem Titel „Hurtig-

ruten –Mit dem Postschiff entlangnorwegischer Fjorde“ werdenspektakuläre Bilder gezeigt. Ein-tritt 12 Euro. Karten gibts unterwww.expedition-erde.de.

Page 13: Offenblatt 44 2012

22.12.2012 13

Öffentliche Bekanntmachungen und AusschreibungenAmtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Offenburg

Aufstellung des Bebauungsplanes„Feuerwehrgerätehaus Nord“ Gemarkung Bühl

nach § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs.1 Satz 2 BauGBFrühzeitige Beteiligung der Bürger an der Planung gemäß § 3 Abs.1 BauGB

AufstellungsbeschlussDer Gemeinderat hat am 25.6.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuer-wehrgerätehaus Nord“ gem. § 2 Abs.1 BauGB beschlossen.

Ziele der PlanungDas Ziel der Planung ist es, die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einesFeu-erwehrgerätehauses am nördlichen Ortsrand von Bühl zu schaffen.

GeltungsbereichDas Feuerwehrgerätehaus soll am nordwestlichen Ortsausgang Bühl direkt an derB 33 entstehen. Die erforderliche Grundstücksgröße beträgt ca. 3.500 m². Sie kannsich ggf. aufgrund der noch zu erstellenden Fachplanungen geringfügig ändern.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans betrifft einen Teil des städtischen Flur-stücks Nr. 112/8 und ist aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich.

BürgerbeteiligungDer Planentwurf in Form eines Bebauungskonzepts mit Text kann in der Zeit

vom 27.12.2012 bis einschließlich 25.1.2013

im Technischen Rathaus, Bürgerbüro Bauen, Wilhelmstraße 12, 77654 Offen-burg, Montag bis Donnerstag, 8 Uhr bis 17 Uhr, freitags, 8 Uhr bis 13 Uhr einge-sehen werden. Die Unterlagen können auch im Internet auf der Homepage derStadt Offenburg unter www.offenburg.de/offenlage aufgerufen werden. In dieserZeit können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Am 16.1.2013 findet um 16 Uhr ein Erörterungstermin mit den zuständigenPlanern im Technischen Rathaus, Bürgerbüro Bauen statt.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen,dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regelalle dazu eingehenden Anregungen im Originalzustand (Kopien), oder in Auszü-gen (Zitate) in öffentlichen Sitzungen (Fachausschüsse und Rat) beraten und ent-schieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Anregungen oder der Persondes Betroffe-nen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben.

Offenburg, 22. Dezember 2012Edith SchreinerOberbürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Offenburg

Aufstellung des Bebauungsplanes„Güterbahnhof Nord I“ Gemarkung Offenburg

nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat hat am 11.10.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Güter-bahnhof Nord I“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschlusswurde im Offenblatt vom 30.7.2011 öffentlich bekannt gemacht.

Ziele der PlanungZiel der Planung ist es, die nicht mehr für Bahnzwecke benötigten Flächen neu zuerschließen und dort neue bauliche Nutzungen zu vorwiegend gewerblichen Zwe-cken zu ermöglichen bzw. vorhandene Nutzungen in ihrem Bestand städtebaulichzu sichern. Die Hauptstraße soll verlängert werden und mit einem weiteren An-schluss an die Okenstraße nördlich der Straße „Am Holderstock“ geführt werden.Entlang der Okenstraße soll ein Grünstreifen vorgesehen werden.

GeltungsbereichDer Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:• Im Süden durch die Planstraße C (ohne das Straßenflurstück, da dieses bereits

im angrenzenden Bebauungsplan „Güterbahnhof Süd“ enthalten ist)• Im Westen durch die Okenstraße (einschließlich Straßenflurstück)• Im Osten durch die westliche Lärmschutzwand der Rheintalbahn• Im Norden durch die Gemarkungsgrenze Offenburg / Bohlsbach.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem abgedruckten Lageplanersichtlich.

BürgerbeteiligungDen Bebauungsplanentwurf, die textlichen Festsetzungen mit örtlichen Bauvor-schriften und die Begründung mit Umweltbericht können in der Zeit

vom 27.12.2012 bis einschließlich 25.1.2013

im Technischen Rathaus, Bürgerbüro Bauen, Wilhelmstraße 12, 77654 Offen-burg, Montag bis Donnerstag, 8 Uhr bis 17 Uhr, freitags von 8 Uhr bis 13 Uhreingesehen werden. Die Unterlagen können auch im Internet auf der Homepageder Stadt Offenburg unter www.offenburg.de/offenlage aufgerufen werden. Indieser Zeit können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht wer-den.

Am 08.1.2013 findet um 16 Uhr ein Erörterungstermin mit den zuständigenPlanern im Technischen Rathaus, Bürgerbüro Bauen statt.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen,dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regelalle dazu eingehenden Anregungen im Originalzustand (Kopien), oder in Auszü-gen (Zitate) in öffentlichen Sitzungen (Fachausschüsse und Rat) beraten und ent-schieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Anregungen oder der Persondes Betroffenen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben.

Offenburg, 22. Dezember 2012Edith SchreinerOberbürgermeisterin

Page 14: Offenblatt 44 2012

22.12.201214

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat derStadt Offenburg am 17.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen§ 1 Öffentliche Einrichtung(1) Die Stadt Offenburg betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers

als Eigenbetrieb unter dem Namen „Eigenbetrieb Stadtentwässerung Offenburg“ in je-weils selbstständigen öffentlichen Einrichtungen:a) zur zentralen Abwasserbeseitigung undb) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Stadt Offenburgüber die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben geregelt.

(2) Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksent-wässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichenAbwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.

(3) Die Stadt Offenburg bedient sich zur Abwasserbeseitigung teilweise des Abwasserzweck-verbandes „Raum Offenburg“ (AZV). Näheres ist in § 4 der Verbandssatzung des AZVgeregelt.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Ab-wasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen

Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damitzusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus demBereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Nieder-schlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagernund Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Die zentrale Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwasseranlagen mit dem Zweck, das imGemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagenzuzuleiten und zu reinigen. Zentrale öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere dieöffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch diedie öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüber-lauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen, Versickerungs- undRückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme,Sickermulden/-teiche, Retentionsbodenfilter), soweit sie von der Stadt zur öffentlichenAbwasserbeseitigung benutzt werden und nicht Teil der Grundstücksentwässerungsan-lagen sind, sowie offene und geschlossene Gräben und für die Abwasserbeseitigunghergestellte künstliche Gewässer, soweit sie von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbe-seitigung benutzt werden, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichenWasserkreislauf überlassen wird. Nicht zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagengehört der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- undGrünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).

(3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr und die Beseitigung desSchlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließ-lich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Stadtoder durch den von ihr nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 WG beauftragten Dritten. Zu dendezentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtun-gen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben undFäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des zu entwässern-den Grundstücks.

(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbe-handlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlagedienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbe-reich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundlei-tungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung undVersickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf pri-vaten Grundstücksflächen befinden.Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondereKleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör,innerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

(5) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffent-lichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen(z.B. Starkregen) erfolgt. Drosseleinrichtungen dienen der gleichmäßigen und redu-zierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal.

II. Anschluss und Benutzung§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Be-

stimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentli-chen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf denGrundstücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 45 b Abs. 1 und Abs. 2WG zu überlassen.Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des GrundstücksBerechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzungeines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichenAbwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erstnach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb vonsechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öf-fentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichenWohls geboten ist.

Öffentliche Bekanntmachungen und AusschreibungenAmtlicher Teil

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss(1) Wenn der Anschluss eines Grundstückes an die nächste öffentliche Abwasseranlage

technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss fürdie öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt verlangen oder gestatten,dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt,kann die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlagegestatten oder verlangen.

§ 5 BefreiungenVon der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbesei-tigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und so lange zu be-freien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange über-wiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutetwerden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.§ 6 Allgemeine Ausschlüsse(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die

Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, dieSchlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichenAbwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, er-schweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbei-tenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten,Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:1. Stoffe − auch im zerkleinerten Zustand −, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen

in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Asche,Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle,Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub,Trester und hefehaltige Rückstände);

2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl,Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Restevon Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlach-tungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimit-tel;

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Kraut-

wasser);5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des An-

hangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb:Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. − DWA −,Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.

(3) Die Stadt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem AZV über die nach Abs. 2 einzu-haltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Be-trieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(4) Die Stadt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem AZV Ausnahmen von den Bes-timmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenste-hen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würdeund der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.

§ 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung(1) Die Stadt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem AZV Abwasser von der öffent-

lichen Abwasserbeseitigung ausschließen,a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder

wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand ver-ursachen würde;

b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häusli-chen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.

(2) Die Stadt kann im Falle des Abs. 1 im Einvernehmen mit dem AZV den Anschluss unddie Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betriebder öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Ver-langen angemessene Sicherheit leistet.

(3) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies derZustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).

§ 8 Einleitungsbeschränkungen(1) Die Stadt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem AZV die Einleitung von Abwas-

ser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaf-fenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichenAbwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffent-liche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitetwerden.

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sons-tigem Wasser (z.B. Grundwasser, Drainagewasser), bedarf der schriftlichen Genehmi-gung der Stadt. Die Genehmigung wird nur widerruflich oder befristet ausgespro-chen.

§ 9 Eigenkontrolle(1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und

2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheitder Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässe-rungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht,betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

(2) Die Stadt kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienungder Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebs-tagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder desletzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem AZV auf Verlangen vorzulegen.

Satzung der Stadt Offenburg über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung − AbwS)

Page 15: Offenblatt 44 2012

22.12.2012 15

Öffentliche Bekanntmachungen und AusschreibungenAmtlicher Teil

§ 10 Abwasseruntersuchungen(1) Die Stadt kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt,

in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sindund wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Ver-pflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 11 GrundstücksbenutzungDie Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Wasser-haushaltsgesetz (WHG) durch die Stadt verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichenAbwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitungvon Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbe-sondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstückenzu dulden.

III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen§ 12 Grundstücksanschlüsse(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich vom Grundstückseigentümer

hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach

Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interes-sen vom AZV bestimmt.

(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird,erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert,gelten beide Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Der AZV kann mehr als einenGrundstücksanschluss verlangen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besondersbegründeten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann der AZV den An-schluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschrei-ben oder auf Antrag zulassen.

(4) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüs-se sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse zulassen. Als weitere Grundstücks-anschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitrags-pflicht (§ 32) neu gebildet werden.

§ 13 Genehmigungen(1) Der schriftlichen Genehmigung des AZV bedürfen

a) die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Instandhaltung, Beseitigung sowie der An-schluss der Grundstücksanschlüsse und der Grundstücksentwässerungsanlagen;

b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benut-zung.

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflichoder befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehendeGrundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Ab-wässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagenersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück beste-hender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, dervor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiterenEntwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließendenGebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungs-teile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials,der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtungder Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensi-onen und der Gefälleverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und desStraßenkanals, bezogen auf Normalnull).Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage der öffentlichen Ka-näle, Lage der Anschlussstelle) sind beim AZV einzuholen. Dort sind auch die Formu-lare des AZV für die Entwässerungsanträge erhältlich.

(4) Für die Bearbeitung der Entwässerungsanträge erhebt der AZV eine Verwaltungsgebühr.Das nähere ist in der Abwassersatzung des AZV in der jeweils gültigen Fassung gere-gelt.

§ 14 Regeln der TechnikGrundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein an-erkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein an-erkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau,den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die dieoberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein aner-kannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andereWeise ebenso wirksam entsprochen wird.§ 15 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanla-

gen(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine

Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlichzu reinigen.

(2) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Derletzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich andie Grundstücksgrenze zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene(§ 18) wasserdicht ausgeführt sein.

(3) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage − auch vorübergehend − außer Betriebgesetzt, so hat der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss auf seine Kostenzu verschließen oder zu beseitigen. Die Stadt ist berechtigt, diese Arbeiten auch selbstdurchzuführen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Der Erstattungsanspruchentsteht mit dem Verschluss oder der Beseitigung des Grundstücksanschlusses, im Üb-rigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen einesMonats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 16 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie

Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Ab-scheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlamm-fängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mitden dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßi-gen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen.Bei schuldhafter Säumnis ist er dem AZV gegenüber schadensersatzpflichtig. Für dieBeseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfall-entsorgung.

(2) Der AZV kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betriebeiner Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers not-wendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdrucklei-tungen angeschlossen werden. § 14 bleibt unberührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuch-spender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen ange-schlossen werden.

§ 17 Außerbetriebsetzung von KleinkläranlagenKleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betriebzu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlageangeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.§ 18 Sicherung gegen RückstauAbwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toi-letten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als dieStraßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene)liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert wer-den. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zusorgen.§ 19 Abnahme und Prüfung des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwäs-

serungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster(1) Vor der Abnahme durch den AZV dürfen der Grundstücksanschluss und die Grund-

stücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme desGrundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bau-herrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht vonihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbei-ten.

(2) Der Grundstücksanschluss und die Grundstücksentwässerungsanlage gelten als abge-nommen, wenn dem AZV deren vorschriftsmäßige Erstellung (Anlage 1 des Entwässe-rungsbescheides) bestätigt wurde. Dabei ist die einwandfreie Herstellung des Anschlus-ses an den öffentlichen Kanal mit dem Videoprint/Foto einer TV-Untersuchungnachzuweisen.

(3) Der AZV ist berechtigt, den Grundstücksanschluss und die Grundstücksentwässerungs-anlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Abs. 1 und 2)sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zurPrüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren unddie sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagenbeauftragten Personen dürfen Wohngrundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhal-tung der Satzungsbestimmungen nur mit Zustimmung des Berechtigten betreten.Der AZV ist auch berechtigt, vom Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Abs.1 und 2) einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführten TV-Untersuchungsbericht über den Zustand des Grundstücksanschlusses und der Grund-stücksentwässerungsanlage zu verlangen. Der Bericht darf nicht älter als fünf Jahre sein.In begründeten Fällen kann der AZV weitergehende Untersuchungen (beispielsweiseeine Druckprüfung) verlangen. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Grundstücks-eigentümer.

(4) Werden bei der Prüfung der Grundstücksanschlüsse und der Grundstücksentwässe-rungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zubeseitigen.

(5) Der AZV ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung desLandes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Men-ge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwartenist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird beim AZVgeführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichendieser Betriebe sind verpflichtet, dem AZV, auf dessen Anforderung hin, die für dieErstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei han-delt es sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Artund Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehand-lungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Der AZV wird dabei die Geheimhaltungs-pflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzesbeachten.

IV. Abwasserbeitrag§ 20 Erhebungsgrundsatz(1) Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstel-

lung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag für denöffentlichen Abwasserkanal.

(2) Der besondere Aufwand für Klärwerke mit allen ihren Bestandteilen, Abwasserpump-werke, Schöpfwerke, übergebietliche Hauptsammler, Verbindungsleitungen außerhalbder Erschließungsgebiete sowie Regenbecken (wie Regenüberlauf-, Regenrückhalte- undRegenklärbecken) ist nicht Gegenstand der Beitragserhebung.

§ 21 Gegenstand der Beitragspflicht(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nut-

zung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. ErschlosseneGrundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unter-liegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nachder geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen,so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1nicht erfüllt sind.

§ 22 Beitragsschuldner(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigen-

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Öffentliche Bekanntmachungen und AusschreibungenAmtlicher Teil

tümer des Grundstücks ist.(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle

des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; beiWohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur ent-sprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehre-rer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.

§ 23 BeitragsmaßstabMaßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfa-chung der Grundstücksfläche (§ 24) mit einem Nutzungsfaktor (§ 25); das Ergebnis wird aufeine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahlaufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahlabgerundet werden.§ 24 Grundstücksfläche(1) Als Grundstücksfläche gilt:

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlungder zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;

2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nichtbesteht oder sie die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grund-stücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zuge-wandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung überdiese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist dieGrundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglichder baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglichdie wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei derBestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch an-gelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen.

(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.§ 25 Nutzungsfaktor(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 24) mit einem Nut-

zungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,002. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,253. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,504. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,755. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00

(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Be-bauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird einNutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächen-grundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zueinem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zumBeispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 26 bis 29 finden keineAnwendung.§ 26 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die

Geschosszahl festsetztAls Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. AlsGeschosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt derBeschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstückmehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahlder Vollgeschosse maßgebend.§ 27 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine

Baumassenzahl festsetzt(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt

als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahlgerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundetund Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abge-rundet werden.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumas-se genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumas-se durchdie Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebniswird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgendevolle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus-gehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan dieHöhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl derVollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen inGestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das fest-gesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete

(WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete undbesondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und

2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete(MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach-kommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkom-mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet wer-den.

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl derVollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen inGestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außen-wand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß derHöhe der baulichen Anlage geteilt durch1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete

(WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete undbesondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und

2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete(MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)

festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach-kommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkom-mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet wer-den.

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicherAnlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurech-nen.

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahlsowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlageaus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungim Sinne der §§ 26 bis 28 bestehen

(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die derBebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 26 bis 28 enthält, ist maßgebend:1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken

der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der

genehmigten Geschosse.(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 32)

geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unter-schiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßge-bend.

(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der LBO, gilt als Geschoss-zahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche undnochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschoss-zahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 30 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits ent-

standen ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werdenweitere Beiträge erhoben,1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte

höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollge-schossen allgemein zugelassen wird;

2. soweit in den Fällen des § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschossezugelassen wird;

3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitrags-schuld bisher nicht entstanden ist;

4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuldbereits entstanden ist, neu gebildet werden.

(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 dieserSatzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eineweitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung ent-fallen.

§ 31 BeitragssatzDer Abwasserbeitrag für den öffentlichen Abwasserkanal beträgt je m2 Nutzungsfläche (§ 23)2,75 Euro.§ 32 Entstehung der Beitragsschuld(1) Die Beitragsschuld entsteht:

1. In den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal an-geschlossen werden kann.

2. In den Fällen des § 21 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Ge-nehmigung.

3. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigungbzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.

4. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks imGrundbuch eingetragen ist.

5. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grund-buch eingetragen ist.

6. In den Fällen des § 30 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflä-chenabgrenzung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG,insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem.§ 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tat-sächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der An-zeige einer Nutzungsänderung gem. § 45 Abs. 5.

(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hät-ten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, ent-steht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Ge-nehmigung.

(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.§ 33 FälligkeitDer Abwasserbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.§ 34 Ablösung(1) Die Stadt kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitrags-

schuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehen-

den Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

V. Abwassergebühren§ 35 ErhebungsgrundsatzDie Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwasser-gebüh-ren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und fürdas auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr).

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Öffentliche Bekanntmachungen und AusschreibungenAmtlicher Teil

§ 36 Gebührenmaßstab(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an

die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 38).(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der

eingeleiteten Schmutzwassermenge.(3) Bei Anfall von stark verschmutztem Schmutzwasser werden Starkverschmutzerzuschlä-

ge erhoben (§§ 41a und 41b).(4) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den gewichteten überbauten und da-

rüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigungangeschlossenen Grundstücke (abgerundet auf volle m2), von denen das Niederschlags-wasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanlageoder in sonstiger Weise zugeführt wird (§ 40).

§ 37 Gebührenschuldner(1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 36 Abs. 1 und 2 sowie der Niederschlags-

wassergebühr nach § 36 Abs. 4 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigteist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Ge-bührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgendenTages auf den neuen Gebührenschuldner über.

(2) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 36 Abs. 1 und 2 können auch die aufgrundeines Miet- oder Pachtverhältnisses oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder vonGrundstücksteilen Berechtigten in dem Umfang sein, in dem Sie die öffentlichen Abwas-seranlagen benutzen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.§ 38 Schmutzwassermenge(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 36

Abs. 1 als angefallene Schmutzwassermenge:1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermen-

ge;2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene

Wassermenge;3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es

als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen).(2) Der Nachweis der angefallenen Schmutzwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 8

Abs. 3), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung vonNiederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines beson-deren Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vor-schriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nurdurch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehenim Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten ein-zubauen, zu unterhalten und abzulesen. Der erstmalige Einbau sowie der Austauscheines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zähler-standes anzuzeigen.

(3) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeignetenZwischenzähler anbringt, wird als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden die Personen berücksichtigt,die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 42) auf dem Grundstückpolizeilich gemeldet sind.

§ 39 Absetzungen von der Schmutzwassermenge(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet

wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwas-sergebühr abgesetzt.

(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung einesbesonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichenVorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfennur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie ste-hen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosteneinzubauen, zu unterhalten und abzulesen. Der erstmalige Einbau sowie der Austauscheines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zähler-standes anzuzeigen.

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durchMessungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengenpauschal ermittelt.Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten ver-brauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jedefür das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veran-lagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erstePerson und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen.Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungs-gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßge-bend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr rich-tet.

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind mit der Ablesung, spä-testens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidsunter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen.

§ 40 Versiegelte Grundstücksfläche(1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber hinaus befestigten (versie-

gelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Ver-anlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zumZeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Faktor multipliziert, derunter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetztwird:a) wasserundurchlässige Befestigungen: Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und

sonstige wasserundurchlässige Befes-tigungen mit Fugenverguss, pressverlegt,knirschverlegt oder auf Beton verlegtFaktor 1,0

b) teilweise wasserdurchlässige Befestigungen: Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteineund sonstige wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf sickerfä-higem Untergrund verlegtFaktor 0,7Porenpflaster, Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasen-oder SplitfugenpflasterFaktor 0,4

c) Dachflächen: Dachflächen ohne BegrünungFaktor 1,0GründächerFaktor 0,4Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend.

d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nachden Buchstaben a) bis c), welche der betreffenden Versiegelung in Abhängigkeitvom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

(3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einerVersickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Ab-wasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,1 multipliziert. Versicke-rungsanlagen sind genehmigungspflichtig (§ 13).

(4) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eineNiederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt oder in einer Retentionsanlage zu-rückgehalten wird und nur über einen Notüberlauf und/oder eine Drosseleinrichtung denöffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werdena) mit dem Faktor 0,5 multipliziert, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser

ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toilettenan-lagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird,

b) mit dem Faktor 0,7 multipliziert, wenn das dort anfallende Niederschlagswasserausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird,

c) mit dem Faktor 0,5 multipliziert, wenn das dort anfallende Niederschlagswasserden öffentlichen Abwasseranlagen ohne weitere Nutzung über eine Drosseleinrich-tung zugeführt wird.

Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Niederschlags-wassernutzungsanlagen oder Retentionszisternen ein Speichervolumen von 1 m3 je an-gefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3

aufweisen.(5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen ver-

gleichbar sind.(6) Der Gebührenschuldner hat die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegel-

ten) Teilflächen, ihre Versiegelungsart sowie Art und Umfang vorhandener Versicke-rungsanlagen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und Retentionszisternen anzuzei-gen. Dabei sind die Maße der versiegelten Teilflächen und das Volumen derVersickerungsanlagen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und Retentionszisternenanzugeben. Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Anzeige die gebüh-renrelevante Fläche ermittelt. Sie ist bei der Berechnung der Niederschlagswassergebührab dem auf die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen folgenden Tag zu berück-sichtigen.

(7) Änderungen der nach Abs. 6 erforderlichen Angaben hat der Grundstückseigentümerder Stadt unverzüglich in gleicher Form mitzuteilen. Sie sind bei der Berechnung derNiederschlagswassergebühr ab dem der Anzeige folgenden Tag zu berücksichtigen.

§ 41 Höhe der Abwassergebühren(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 36 Abs. 1 und 2 beträgt je m3

Schmutzwasser 1,49 Euro(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 36 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 40 Abs. 2 bis 4

gewichteten versiegelte Fläche 0,32 Euro§ 41aStarkverschmutzerzuschläge(1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark ver-

schmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz (§ 41 Abs. 1) entsprechend deneinschlägigen Bestimmungen der Satzung des AZV, § 13 Abs. 1 bis 4 AbwS über dieöffentliche Abwasserbeseitigung:1. Bei Abwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen von 20 ml/l bis 30 ml/l

um 15 v.H.,für jede weiteren angefangenen 10 ml/l um jeweils weitere 15 v.H.;2. bei biologisch schwer abbaubarem Abwasser mit einer Konzentration an chemisch

oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB)von 700 mg/l bis 1.400 mg/l um 15 v.H.,für jede weiteren angefangenen 700 mg/l um jeweils weitere 15 v.H.

(2) Ein Abwasser ist dann biologisch schwer abbaubar, wenn das Verhältnis vom chemi-schen Sauerstoffbedarf (CSB) zum biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) größer als 5:1ist.

(3) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden nebeneinander erhoben.(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die auf dem Grundstück anfallende

Abwassermenge jährlich nicht mehr als 1.500 m³ beträgt.§ 41bVerschmutzungswerte(1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden durch den AZV

nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt und der Stadt in Rechnung gestellt.Dabei werden die Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmeti-schen Mittel von mindestens drei Abwasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasserun-tersuchungen werden innerhalb des Veranlagungszeitraums in einem Abstand von min-destens zwei Wochen durchgeführt.

(2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an jeder Einleitungsstelle quali-fizierte Stichproben entnommen. Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindes-tens fünf, höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weni-ger als zwei Minuten und nicht mehr als 12 Stunden zu entnehmen.

(3) Den Werten nach Abs. 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde:1. Absetzbare Stoffe: Gehalt an absetzbaren Stoffen DIN 38409 H-9-2 (in der jeweils

gültigen Fassung);2. Chemisch-oxidierbare Stoffe: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) DIN 38409 H 41

(in der jeweils gültigen Fassung). Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Stadtmitzuteilen, ob in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter Reak-

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Öffentliche Bekanntmachungen und AusschreibungenAmtlicher Teil

tionsbedingungen oxidiert werden, zu erwarten sind. Diese sind separat zu bestim-men und in Abzug zu bringen.

3. Biologisch-oxidierbare Stoffe: Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5) DIN 38409 H 51(in der jeweils gültigen Fassung).

§ 42 Entstehung der Gebührenschuld(1) In den Fällen des § 36 Abs. 1 und 4 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr

mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Erfolgt unterjährig eine Zwi-schenablesung, entsteht die Gebührenschuld in den Fällen des § 36 Abs. 1 für die biszu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung mit Ablauf des Ablesetages, für die nachfolgendeNutzung mit Ablauf des folgenden Ablesetages, spätestens jedoch mit Ablauf des Ka-lenderjahres. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes,entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.

(2) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigenGrundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages; für denneuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Die Berech-nung der Niederschlagswassergebühr (§ 36 Abs. 4) erfolgt in diesem Fall anteilig für diejeweiligen Kalendertage des Veranlagungszeitraums.

(3) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld fürden bisherigen Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grund-stücksteilen Berechtigten mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages; für denneuen Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücks-teilen Berechtigten mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

(4) In den Fällen des § 36 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einlei-tung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeit-raums.

§ 43 Vorauszahlungen(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner

monatliche Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr (§ 36 Abs. 1) und die Nie-derschlagswassergebühr (§ 36 Abs. 4) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mitBeginn eines jeden Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veran-lagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen erstmalig mit Beginn des folgendenKalendermonats.

(2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Zwölftel der zuletzt festge-stellten Schmutzwassermenge (§ 38) und jeder Vorauszahlung für die Niederschlags-wassergebühr ein Zwölftel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§40) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraus-sichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wirdgeschätzt, solange die Erklärung nach § 40 Abs. 6 nicht abgegeben oder die Feststellungnach § 45 Abs. 10 nicht getroffen wurde.

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebüh-renschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4) In Fällen des § 36 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.§ 44 Fälligkeit(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebüh-

renbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 43) geleistet worden, gilt diesnur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Ge-bührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetragnach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlungausgeglichen.

(2) Die Vorauszahlungen nach § 43 werden zum Ende des jeweiligen Kalendermonats, indem sie entstehen, zur Zahlung fällig.

VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten§ 45 Anzeigepflicht(1) Binnen eines Monats sind dem AZV der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öf-

fentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstückes anzuzeigen. Entsprechen-des gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht.Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) In den Fällen des § 37 Abs. 2 ist dem AZV binnen eines Monats eine Änderung des Miet-,Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist der bishe-rige und der neue Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder vonGrundstücksteilen Berechtigte.

(3) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenschuld-ner dem AZV anzuzeigen:a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungs-

anlage (§ 38 Abs. 1 Nr. 2);b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlags-

wasser (§ 38 Abs. 1 Nr. 3);c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).

(4) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung einesGrundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem AZV mitzuteilen:a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelan-

gen oder damit zu rechnen ist.(5) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer dem AZV mitzuteilen, wenn die

Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 31 Abs. 1Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder alsHausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenoder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.

(6) Der Gebührenschuldner hat die Anzeige nach § 40 Abs. 6 innerhalb eines Monats nachAufforderung durch den AZV vorzulegen. Bei Neubauvorhaben und Änderungen nach§ 40 Abs. 7 besteht die Anzeigepflicht ohne Aufforderung der Stadt.

(7) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzählergemäß § 38 Abs. 2 oder § 39 Abs. 2 vorhanden, sind diese beim AZV unter Angabe desZählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von 4Wochen anzuzeigen.

(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betriebgesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass derGrundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle der Absätze 1 und2 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunktbis zum Eingang der Anzeige beim AZV entfallen.

(10) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 6 trotz schriftlicher Erinne-rung mit Fristsetzung von mindestens 30 Tagen nicht nach, erfolgt die Feststellung durchden AZV oder dessen Beauftragten.

§ 46 Haftung der Stadt(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht

zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder tretenMängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hoch-wasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablaufverursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruchauf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18)bleibt unberührt.

(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit.

§ 47 Haftung der GrundstückseigentümerDie Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, dieinfolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Be-nutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagenentstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcherSchäden geltend gemacht werden.§ 48 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahr-

lässig1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt;2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Grundstück nicht oder nicht fristgerecht an die öffentlichen

Abwasseranlagen anschließt;3. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder

Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwas-ser vorgegebenen Richtwerte überschreitet;

4. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentlicheAbwasseranlagen einleitet;

5. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlungin öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlageangeschlossen sind;

6. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflichtnicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseran-lagen einleitet;

7. entgegen § 8 Abs. 4 bei Trennverfahren das Schmutzwasser nicht getrennt von demNiederschlagswasser und dem nicht reinigungsbedürftigen Abwasser einleitet;

8. entgegen § 9 Abs. 1 von der Stadt verlangte Eigenkontrollvorrichtungen nicht odernicht ordnungsgemäß errichtet und betreibt;

9. entgegen § 13 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt einen Grundstücks-anschluss oder eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oderändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;

10. den Grundstücksanschluss oder die die Grundstücksentwässerungsanlage nichtnach den Vorschriften des § 14 und des § 15 Absatz 2 herstellt, unterhält oder be-treibt;

11. entgegen § 16 Abs. 1 keine ordnungsgemäßen Abscheider mit dazugehörendenSchlammfängen einbaut, betreibt, unterhält und erneuert oder die notwendige Ent-leerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;

12. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier unddergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücks-entwässerungsanlage anschließt;

13. entgegen § 17 Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben oder Sickeranlagen nichtunverzüglich außer Betrieb setzt;

14. entgegen § 19 Abs. 1 den Grundstücksanschluss oder die Grundstücksentwässe-rungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlichoder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 45 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig odernicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 49 In-Kraft-Treten(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind,

gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entste-hens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt zum 1.1.2013 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 2 und 35 bis 44, dierückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung derStadt Offenburg vom 26.3.2001 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Ausfertigungsvermerk:Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grunddieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang angültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der

Satzung verletzt worden sind,1. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor

Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder dieVerletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung desSachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 ge-nannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Offenburg, 17. Dezember 2012

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Fr., 28.12.2012,bis 12:30 Uhr(Schecks, Überweisungen,Lastschriften u. Disketten)

Bitte beachten:Bei Überweisungen anfremde Institute, bei denendie Gutschrift noch imalten Jahr erfolgen soll, giltfolgender Abgabetermin:

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Tag- und Nachttresore:

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