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Gesetzliche Unfallversicherung GUV 20.2.1 Informationen für Unternehmer, Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte, Betriebs-/Personalräte und Sicherheitsbeauftragte Der Sicherheitsbeauftragte

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Gesetzliche Unfallversicherung

GUV 20.2.1Informationen für

Unternehmer, Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte,

Betriebs-/Personalräte und Sicherheitsbeauftragte

Der Sicherheitsbeauftragte

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Herausgeber:Bundesverband der UnfallkassenFockensteinstr. 1, 81539 München

© 1998 by Fachpublika Wehner GmbHVerlag von FachpublikationenHetzenberg 40, 84307 Eggenfelden

Konzept und Gestaltung:Autorengemeinschaft derFachpublika Wehner GmbH

Zu beziehen unter Bestell-Nr. 20.2.1vom zuständigen Unfallversicherungs-träger, siehe letzte Umschlag-Innenseite.

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Seite

InhaltNotizen

Welche Aufgaben hat derSicherheitsbeauftrage? 4

Rechte und Pflichten desSicherheitsbeauftragten 6/7

Der Sicherheitsbeauftragteim innerbetrieblichen Arbeits-und Gesundheitsschutz 8

Rechtsgrundlagen 10

Praktische Hilfen für denSicherheitsbeauftragten – Beispiele

Checkliste 1 – Allgemeines 14

Checkliste 2 – Maschinen, allgemein 16

Checkliste 3 – Elektrische Anlagenund Betriebsmittel 18

Checkliste 4 – Büroarbeitsplätze 20

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Unterstützung des Unternehmers undAnsprechpartner für die Kollegen

Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maß-nahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen undBerufskrankheiten, für die Verhütung von arbeits-bedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirk-same Erste Hilfe verantwortlich. Er hat durch einegeeignete Organisation sicherzustellen, daß jederseine Aufgaben im Arbeitsschutz kennt und daßwirkungsvolle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingtenErkrankungen festgelegt und durchgeführt werden.In Vertretung des Unternehmers können durch Über-tragung auch Betriebsleiter, Meister und andere Vorge-setzte diese Aufgabe wahrnehmen. Jeder Vorgesetzteund jeder Mitarbeiter ist im Rahmen seiner Aufgabendafür verantwortlich, daß die festgelegten Arbeits-schutzmaßnahmen beachtet werden.

Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen diesePersonen bei der Durchführung von Maßnahmen zurVerhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.Sie geben Anstöße für eine Verbesserung desArbeits- und Gesundheitsschutzes und informieren.

Der Sicherheitsbeauftragte hat im Rahmen seinerfachlichen Kompetenz beratende Funktion und ist vorOrt der Ansprechpartner für die Kollegen. Er kann alserster Mängel erkennen und auf deren Beseitigunghinwirken.

Eine Haftung für Versäumnisse besteht nicht.Die Aufgabenerfüllung ist „ehrenamtlich”.

Die Sicherheitsbeauftragten haben neben derUnterstützungsfunktion für den Unternehmerinsbesondere folgende Aufgaben:

Welche Aufgaben hat derSicherheitsbeauftragte?

■ Erhalten Beschäftigte auf Wunsch Konzepthalter?

■ Sind Ablageschränke standsicher aufgestellt?

■ Werden ergonomisch einwandfreie Bürostühle benutzt?

■ Haben die Bürostühle mindestens 5 Fußarme?

■ Sind Bildschirme blendfrei aufgestellt?

■ Wird bei Bildschirmarbeitsplätzen Beschäftigten eine ärztlicheUntersuchung des Sehvermögens kostenlos angeboten?

■ Sind Einflüsse durch Lärm, Gefahrstoffe u.a. vorhandenund können diese beseitigt werden?

■ Werden bei Neueinstellungen die Kollegen im Arbeits- undGesundheitsschutz eingewiesen?

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■ Sind die Büroarbeitsplätze ausreichend beleuchtet?

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Checkliste 4Büroarbeitsplätze

■ Wird eine angemessene Raumtemperatur eingehalten?

■ Sind die Büroräume gut lüftbar?

■ Ist der Fußboden trittsicher und rutschfest?

■ Werden Fußböden nur mit geeigneten Pflegemitteln behandelt?

■ Haben die Büromöbel abgerundete Kanten?

■ Sind Schreibtischplatten reflexionsfrei?

■ Können Tische bei herausgezogenen Schubladen nicht umkippen?

■ Sind für Schreibarbeiten Fußstützen vorhanden(vor allem für kleine Beschäftigte)?

■ Sie überzeugen sich von dem Vorhandensein dervorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und deren Funktion

■ Sie achten auf die ordnungsgemäße Benutzung derSchutzeinrichtungen durch die Kollegen

■ Sie überzeugen sich vom Vorhandensein derpersönlichen Schutzausrüstungen

■ Sie achten darauf, daß die persönlichen Schutz-ausrüstungen auch durch die Kollegen benutzt werden

■ Sie richten ihr besonderes Augenmerk auf neue Mitarbeiterund achten auf deren Unterweisung.

■ Sie beteiligen sich an Unfalluntersuchungen

■ Sie arbeiten im Arbeitsschutzausschuß mit

■ Sie arbeiten mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, demBetriebsarzt und dem Betriebs-/Personalrat zusammen

■ Sie nehmen an den einschlägigen Betriebsbesichti-gungen teil

■ Sie zeichnen die Unfallanzeigen ab und gehen denUnfällen nach

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Der Sicherheitsbeauftragte hat die Möglichkeit, in seinemZuständigkeitsbereich jederzeit die ihm übertragenenAufgaben wahrzunehmen. Insofern hat er eine rechtlicheSelbständigkeit.

■ Er darf durch die Ausübung seiner Tätigkeit nichtbenachteiligt werden

■ Er kann den Vorgesetzten direkt ansprechen

■ Er darf Kollegen auf sicherheits- oder gesundheits-widriges Verhalten hinweisen

■ Er kann sofort bei sicherheits- oder gesundheitswidrigemVerhalten eingreifen

■ Er darf Verbesserungsvorschläge zum Arbeits- undGesundheitsschutz machen und auf ihre Durchführunghinwirken

■ Er kann unmittelbar die Fachkraft für Arbeitssicherheit,den Betriebsarzt oder den Betriebs-/Personalratansprechen

■ Er darf Information verlangen, die für seinen Zuständig-keitsbereich wichtig sind

■ Er kann Einsicht in Unfallanzeigen und Unfallstatistikennehmen

■ Er darf an Unfalluntersuchungen, Betriebsbegehungenund Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen

■ Er kann jederzeit sein Amt niederlegen oder dieVertrauensfrage stellen

■ Er darf zur Erfüllung seiner Aufgabe die notwendigeZeit aufwenden

■ Er kann sich bei ungemindertem Arbeitsentgeltaus- und fortbilden lassen

Rechte des Sicherheitsbeauftragten

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■ Werden bei Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehendenAnlagen die festgelegten Sicherheitsabstände eingehalten?

■ Werden vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen dieerforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt?

■ Sind geeignete Feuerlöscher für elektrische Anlagen vorhanden?

■ Ist der Schutz bei direktem Berühren, wenn gefordert,vorhanden und wirksam (FI-Schutz)?

■ Sind die geforderten Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischerGefährdung (Schutztrennung, FI-Schutz oder Kleinspannung)vorhanden und wirksam?

■ Wird bei Schalthandlung unter Last persönlicheSchutzausrüstung benutzt?

■ Werden Maßnahmen getroffen, um bei Reparaturarbeiten einunbeabsichtigtes Einschalten zu verhindern?

Anmerkung:Checkliste zusammen mit Elektrofachkraft durchgehen.

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■ Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittelbestimmungsgemäß verwendet?

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Checkliste 3Elektrische Anlagenund Betriebsmittel

■ Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor derInbetriebnahme, nach Reparaturen und regelmäßig vonElektrofachkräften geprüft?

■ Besitzen die Elektrischen Anlagen und Betriebsmittel Prüfzeichen?

■ Sind die Kollegen über die Gefahren des elektrischen Stromesund über notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen aufgeklärt?

■ Sind die Verteiler, Schalttafeln, Leitungen, Kabel, Stecker,Steckdosen und anderes Verbindungsmaterial in Ordnung?

■ Sind freiliegende Enden von Leitungen einwandfrei isoliert?

■ Werden nur Leuchten benutzt, die den VDE-Bestimmungenentsprechen?

■ Sind die Lichtschalter für die Raumbeleuchtung nahe an denEin-/Ausgängen angebracht und leicht zu erreichen?

Der Sicherheitsbeauftragte wird unter Mitwirkung desBetriebs-/Personalrates vom Unternehmer auf freiwilligerBasis bestellt.

■ Er verpflichtet sich durch die Bestellung, in seinemZuständigkeitsbereich Maßnahmen des Arbeits- undGesundheitsschutzes zu unterstützen

■ Er hat die Pflicht, den Vorgesetzten über mögliche Gefahrenfür die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zuinformieren

■ Er ist verpflichtet, von Unfallanzeigen Kenntnis zu nehmen

Pflichten des Sicherheitsbeauftragten

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Der Unternehmer ist verantwortlich für die Durchführung desArbeits- und Gesundheitsschutzes in seinem Unternehmen.Er trifft die Auswahl und den Einsatz von Vorgesetzten.Gesetzlich vorgeschrieben hat er den innerbetrieblichenArbeits- und Gesundheitsschutz zu organisieren. Abhängigvom Gefährdungspotential, der Betriebsart und der Zahl derBeschäftigten hat er Fachkräfte für Arbeitssicherheit,Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.In der Regel ist ein Betriebs-/Personalrat gewählt.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Unter-nehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes direkt zu beraten.Sie ist ein Fachmann in Sicherheitsfragen und Ansprechpartnerfür alle im Unternehmen. Dies trifft gleichermaßen für denBetriebsarzt auf seinem Gebiet des Gesundheitsschutzes zu.Beide sollen zusammenarbeiten.

Die Beratung des Unternehmers durch die Fachkräfte fürArbeitssicherheit und Betriebsärzte kann durch Voll- oder Teil-zeitkräfte im eigenen Unternehmen, durch überbetrieblicheDienste der Unfallversicherungsträger oder privater Anbieteroder durch andere private Dienstleister erfolgen.

Auch der Betriebs-/Personalrat hat im Unternehmen die ge-setzliche Verpflichtung, auf Sicherheit und Gesundheitsschutzzu achten. Er hat ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichenRegelungen zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheitenund arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Er zeichnet dieUnfallanzeigen mit und muß bei der Bestellung von Sicher-heitsbeauftragten zustimmen.

Der Sicherheitsbeauftragte ist für die Kollegen vor Ort derAnsprechpartner in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheits-schutzes. Er hat kein Weisungsrecht, sondern soll vielmehrberaten und helfen. Er ist das Bindeglied zwischen den Kollegenund den Vorgesetzten. Bei auftretenden Problemen kann er imArbeitsschutzausschuß oder durch direkte Gespräche mit dem

Der Sicherheitsbeauftragteim innerbetrieblichen Arbeits-und Gesundheitsschutz

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■ Sind Zahn-, Ketten- und Riementriebe verkleidet?

■ Sind Wellenenden oder andere sich drehende Teile verkleidet?

■ Werden die Maschinen regelmäßig gewartet?

■ Sind Werkzeuge und Hilfsmittel in einwandfreiem Zustand?

■ Ist sichergestellt, daß sich Maschinen nicht ungewollt inBewegung setzen?

■ Sind die Trittflächen für die Bedienung der Maschine ineinwandfreiem Zustand?

■ Ist die Beleuchtung für die Bedienung der Maschine ausreichend?

■ Ist der Arbeitsplatz an der Maschine aufgeräumt und sauber?

■ Besitzen Maschinen, die erstmals nach dem 31.12.1992 bereitge-stellt wurden eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung?

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Innerbetrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

■ Sind ortsfeste Maschinen standsicher aufgestellt?

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Checkliste 2Maschinen, allgemein

■ Sind die Arbeitsplätze an Maschinen so beschaffen, daß dieMaschinen ohne Gefährdung bedient werden können?

■ Ist jede Maschine für sich allein ein- und ausschaltbar?

■ Sind die Ein- und Ausschalter leicht erreichbar?

■ Ist die Einschaltvorrichtung gegen unbeabsichtigtesEinschalten gesichert?

■ Sind Not-Aus-Schalter gekennzeichnet?

■ Befinden sich alle Kabel und Zuleitungen ineinwandfreiem Zustand?

■ Funktionieren alle optischen und akustischen Anzeigen?

■ Sind alle Scher- und Quetschstellen gesichert?

■ Sind Schutzmaßnahmen getroffen, daß sich durch lösendeoder wegfliegende Teile keine Personen verletzen?

Unternehmer bzw. seinem Beauftragten, der Fachkraft fürArbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt wesentlich zuProblemlösungen beitragen.

Ein gut funktionierender innerbetrieblicher Arbeits- undGesundheitsschutz ist der beste Weg zu mehr Sicherheit undGesundheit am Arbeitsplatz und spart Kosten!

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Fachkraft fürArbeitssicherheit Betriebsarzt Betriebs-/

Personalrat

Sicherheits-beauftragter

Unternehmer

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Mitarbeiter

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§ 22 Sicherheitsbeauftragte

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigtenhat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oderPersonalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigungder im Unternehmen für die Beschäftigten bestehendenUnfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftig-ten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit beson-deren Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfall-versicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragteauch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigten-zahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mitgeringeren Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfall-versicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungs-vorschrift erhöhen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer beider Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesonderesich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßenBenutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen undpersönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und aufUnfall- und Gesundheitsgefahren für die Versichertenaufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllungder ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 23 Aus- und Fortbildung

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderlicheAus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sor-gen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütungvon Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind.

Anmerkung:§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII siehe gesonderter Textauszug.

RechtsgrundlagenAuszug aus dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz(UVEG) - SGB VIIvom 7. August 1996

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■ Haben Sie an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen Ihreszuständigen Unfallversicherungsträgers teilgenommen?

■ Weisen Sie die Kollegen auf besondere Gefahren amArbeitsplatz und entsprechende Schutzmaßnahmen hin?

■ Unterstützen Sie den Vorgesetzten, wenn er Ihre Kollegenüber neue Unfallverhütungsvorschriften informiert, z.B. in einemkurzen Vortrag während der regelmäßigen Unterweisung?

■ Informieren Sie die Kollegen über Regeln zur Sicherheit undGesundheit und Merkblätter des Unfallversicherungsträgers?

■ Unterstützen Sie den Vorgesetzten bei der Einweisungvon Neulingen und ausländischen Kollegen im Arbeits- undGesundheitsschutz besonders und betreuen sie intensiver?

■ Sprechen Sie in Personal- bzw. Betriebsversammlungen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an?

■ Benutzen Sie Unfallverhütungsplakate zur Aufkärung?

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■ Sind Sie allen Kollegen als Sicherheitsbeauftragter bekannt?

■ Kennen Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit undden Betriebsarzt?

■ Kennen Sie die zuständige Aufsichtsperson(früher Technischer Aufsichtsbeamter)des Unfallversicherungsträgers?

■ Ist der Aushang über die Zugehörigkeit zum jeweiligenUnfallversicherungsträger vorhanden?

■ Ist an gut sichtbarer Stelle die „Anleitung zur Ersten Hilfebei Unfällen” ausgehängt?

■ Kennen Ihre Kollegen die Betriebsanweisungenfür Ihren Arbeitsbereich?

■ Erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Informationen zumArbeits- und Gesundheitsschutz?

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Checkliste 1Allgemeines

Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieureund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtendeBetriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nichtdem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungs-träger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfall-versicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zurTeilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbarenKosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie dieerforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskostenzu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer,die durch Dritte durchgeführt werden, haben die Unfall-versicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einemLehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer einAnspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten undFachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutzzuständigen Landesbehörden zu beteiligen.

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§ 9 Sicherheitsbeauftragte

(1) Die Zahl der nach § 22 SGB VII zu bestellenden Sicherheits-beauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallver-hütungsvorschrift.

(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheitzu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereichan den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen derTechnischen Aufsichtsbeamten teilzunehmen. Den Sicherheits-beauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebs-besichtigungen zur Kenntnis zu geben.

§ 22 SGB VII entspricht dem alten § 719 RVO.

Die Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine

Vorschriften” ist bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern

unterschiedlich. Dies ist abhängig von der Betriebsgefahr, der

Betriebsart und der Zahl der Beschäftigten. Dort rechtsverbindlich

noch nicht berücksichtigt sind Versicherte, die wie Beschäftigte

zählen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII).

12 13

RechtsgrundlagenAuszug aus der Unfallverhütungsvorschrift„Allgemeine Vorschriften”

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert...2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung inBetriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichenEinrichtungen...8. a.) Kinder während des Besuches von Tageseinrichtungen,deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach§ 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einerentsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,

8. b.) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufs-bildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar voroder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirkenmit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

8. c.) Studierende während der Aus- und Fortbildung anHochschulen,...12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällenoder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlichtätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unter-nehmen teilnehmen.

Auszug aus dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz(UVEG) - SGB VIIvom 7. August 1996

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§ 9 Sicherheitsbeauftragte

(1) Die Zahl der nach § 22 SGB VII zu bestellenden Sicherheits-beauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallver-hütungsvorschrift.

(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheitzu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereichan den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen derTechnischen Aufsichtsbeamten teilzunehmen. Den Sicherheits-beauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebs-besichtigungen zur Kenntnis zu geben.

§ 22 SGB VII entspricht dem alten § 719 RVO.

Die Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine

Vorschriften” ist bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern

unterschiedlich. Dies ist abhängig von der Betriebsgefahr, der

Betriebsart und der Zahl der Beschäftigten. Dort rechtsverbindlich

noch nicht berücksichtigt sind Versicherte, die wie Beschäftigte

zählen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII).

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RechtsgrundlagenAuszug aus der Unfallverhütungsvorschrift„Allgemeine Vorschriften”

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert...2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung inBetriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichenEinrichtungen...8. a.) Kinder während des Besuches von Tageseinrichtungen,deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach§ 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einerentsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,

8. b.) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufs-bildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar voroder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirkenmit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

8. c.) Studierende während der Aus- und Fortbildung anHochschulen,...12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällenoder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlichtätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unter-nehmen teilnehmen.

Auszug aus dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz(UVEG) - SGB VIIvom 7. August 1996

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■ Sind Sie allen Kollegen als Sicherheitsbeauftragter bekannt?

■ Kennen Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit undden Betriebsarzt?

■ Kennen Sie die zuständige Aufsichtsperson(früher Technischer Aufsichtsbeamter)des Unfallversicherungsträgers?

■ Ist der Aushang über die Zugehörigkeit zum jeweiligenUnfallversicherungsträger vorhanden?

■ Ist an gut sichtbarer Stelle die „Anleitung zur Ersten Hilfebei Unfällen” ausgehängt?

■ Kennen Ihre Kollegen die Betriebsanweisungenfür Ihren Arbeitsbereich?

■ Erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Informationen zumArbeits- und Gesundheitsschutz?

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Checkliste 1Allgemeines

Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieureund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtendeBetriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nichtdem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungs-träger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfall-versicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zurTeilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbarenKosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie dieerforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskostenzu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer,die durch Dritte durchgeführt werden, haben die Unfall-versicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einemLehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer einAnspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten undFachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutzzuständigen Landesbehörden zu beteiligen.

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§ 22 Sicherheitsbeauftragte

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigtenhat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oderPersonalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigungder im Unternehmen für die Beschäftigten bestehendenUnfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftig-ten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit beson-deren Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfall-versicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragteauch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigten-zahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mitgeringeren Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfall-versicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungs-vorschrift erhöhen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer beider Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesonderesich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßenBenutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen undpersönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und aufUnfall- und Gesundheitsgefahren für die Versichertenaufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllungder ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 23 Aus- und Fortbildung

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderlicheAus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sor-gen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütungvon Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind.

Anmerkung:§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII siehe gesonderter Textauszug.

RechtsgrundlagenAuszug aus dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz(UVEG) - SGB VIIvom 7. August 1996

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■ Haben Sie an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen Ihreszuständigen Unfallversicherungsträgers teilgenommen?

■ Weisen Sie die Kollegen auf besondere Gefahren amArbeitsplatz und entsprechende Schutzmaßnahmen hin?

■ Unterstützen Sie den Vorgesetzten, wenn er Ihre Kollegenüber neue Unfallverhütungsvorschriften informiert, z.B. in einemkurzen Vortrag während der regelmäßigen Unterweisung?

■ Informieren Sie die Kollegen über Regeln zur Sicherheit undGesundheit und Merkblätter des Unfallversicherungsträgers?

■ Unterstützen Sie den Vorgesetzten bei der Einweisungvon Neulingen und ausländischen Kollegen im Arbeits- undGesundheitsschutz besonders und betreuen sie intensiver?

■ Sprechen Sie in Personal- bzw. Betriebsversammlungen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an?

■ Benutzen Sie Unfallverhütungsplakate zur Aufkärung?

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Innerbetrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

■ Sind ortsfeste Maschinen standsicher aufgestellt?

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Checkliste 2Maschinen, allgemein

■ Sind die Arbeitsplätze an Maschinen so beschaffen, daß dieMaschinen ohne Gefährdung bedient werden können?

■ Ist jede Maschine für sich allein ein- und ausschaltbar?

■ Sind die Ein- und Ausschalter leicht erreichbar?

■ Ist die Einschaltvorrichtung gegen unbeabsichtigtesEinschalten gesichert?

■ Sind Not-Aus-Schalter gekennzeichnet?

■ Befinden sich alle Kabel und Zuleitungen ineinwandfreiem Zustand?

■ Funktionieren alle optischen und akustischen Anzeigen?

■ Sind alle Scher- und Quetschstellen gesichert?

■ Sind Schutzmaßnahmen getroffen, daß sich durch lösendeoder wegfliegende Teile keine Personen verletzen?

Unternehmer bzw. seinem Beauftragten, der Fachkraft fürArbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt wesentlich zuProblemlösungen beitragen.

Ein gut funktionierender innerbetrieblicher Arbeits- undGesundheitsschutz ist der beste Weg zu mehr Sicherheit undGesundheit am Arbeitsplatz und spart Kosten!

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Fachkraft fürArbeitssicherheit Betriebsarzt Betriebs-/

Personalrat

Sicherheits-beauftragter

Unternehmer

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Der Unternehmer ist verantwortlich für die Durchführung desArbeits- und Gesundheitsschutzes in seinem Unternehmen.Er trifft die Auswahl und den Einsatz von Vorgesetzten.Gesetzlich vorgeschrieben hat er den innerbetrieblichenArbeits- und Gesundheitsschutz zu organisieren. Abhängigvom Gefährdungspotential, der Betriebsart und der Zahl derBeschäftigten hat er Fachkräfte für Arbeitssicherheit,Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.In der Regel ist ein Betriebs-/Personalrat gewählt.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Unter-nehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes direkt zu beraten.Sie ist ein Fachmann in Sicherheitsfragen und Ansprechpartnerfür alle im Unternehmen. Dies trifft gleichermaßen für denBetriebsarzt auf seinem Gebiet des Gesundheitsschutzes zu.Beide sollen zusammenarbeiten.

Die Beratung des Unternehmers durch die Fachkräfte fürArbeitssicherheit und Betriebsärzte kann durch Voll- oder Teil-zeitkräfte im eigenen Unternehmen, durch überbetrieblicheDienste der Unfallversicherungsträger oder privater Anbieteroder durch andere private Dienstleister erfolgen.

Auch der Betriebs-/Personalrat hat im Unternehmen die ge-setzliche Verpflichtung, auf Sicherheit und Gesundheitsschutzzu achten. Er hat ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichenRegelungen zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheitenund arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Er zeichnet dieUnfallanzeigen mit und muß bei der Bestellung von Sicher-heitsbeauftragten zustimmen.

Der Sicherheitsbeauftragte ist für die Kollegen vor Ort derAnsprechpartner in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheits-schutzes. Er hat kein Weisungsrecht, sondern soll vielmehrberaten und helfen. Er ist das Bindeglied zwischen den Kollegenund den Vorgesetzten. Bei auftretenden Problemen kann er imArbeitsschutzausschuß oder durch direkte Gespräche mit dem

Der Sicherheitsbeauftragteim innerbetrieblichen Arbeits-und Gesundheitsschutz

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■ Sind Zahn-, Ketten- und Riementriebe verkleidet?

■ Sind Wellenenden oder andere sich drehende Teile verkleidet?

■ Werden die Maschinen regelmäßig gewartet?

■ Sind Werkzeuge und Hilfsmittel in einwandfreiem Zustand?

■ Ist sichergestellt, daß sich Maschinen nicht ungewollt inBewegung setzen?

■ Sind die Trittflächen für die Bedienung der Maschine ineinwandfreiem Zustand?

■ Ist die Beleuchtung für die Bedienung der Maschine ausreichend?

■ Ist der Arbeitsplatz an der Maschine aufgeräumt und sauber?

■ Besitzen Maschinen, die erstmals nach dem 31.12.1992 bereitge-stellt wurden eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung?

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■ Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittelbestimmungsgemäß verwendet?

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Checkliste 3Elektrische Anlagenund Betriebsmittel

■ Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor derInbetriebnahme, nach Reparaturen und regelmäßig vonElektrofachkräften geprüft?

■ Besitzen die Elektrischen Anlagen und Betriebsmittel Prüfzeichen?

■ Sind die Kollegen über die Gefahren des elektrischen Stromesund über notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen aufgeklärt?

■ Sind die Verteiler, Schalttafeln, Leitungen, Kabel, Stecker,Steckdosen und anderes Verbindungsmaterial in Ordnung?

■ Sind freiliegende Enden von Leitungen einwandfrei isoliert?

■ Werden nur Leuchten benutzt, die den VDE-Bestimmungenentsprechen?

■ Sind die Lichtschalter für die Raumbeleuchtung nahe an denEin-/Ausgängen angebracht und leicht zu erreichen?

Der Sicherheitsbeauftragte wird unter Mitwirkung desBetriebs-/Personalrates vom Unternehmer auf freiwilligerBasis bestellt.

■ Er verpflichtet sich durch die Bestellung, in seinemZuständigkeitsbereich Maßnahmen des Arbeits- undGesundheitsschutzes zu unterstützen

■ Er hat die Pflicht, den Vorgesetzten über mögliche Gefahrenfür die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zuinformieren

■ Er ist verpflichtet, von Unfallanzeigen Kenntnis zu nehmen

Pflichten des Sicherheitsbeauftragten

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Der Sicherheitsbeauftragte hat die Möglichkeit, in seinemZuständigkeitsbereich jederzeit die ihm übertragenenAufgaben wahrzunehmen. Insofern hat er eine rechtlicheSelbständigkeit.

■ Er darf durch die Ausübung seiner Tätigkeit nichtbenachteiligt werden

■ Er kann den Vorgesetzten direkt ansprechen

■ Er darf Kollegen auf sicherheits- oder gesundheits-widriges Verhalten hinweisen

■ Er kann sofort bei sicherheits- oder gesundheitswidrigemVerhalten eingreifen

■ Er darf Verbesserungsvorschläge zum Arbeits- undGesundheitsschutz machen und auf ihre Durchführunghinwirken

■ Er kann unmittelbar die Fachkraft für Arbeitssicherheit,den Betriebsarzt oder den Betriebs-/Personalratansprechen

■ Er darf Information verlangen, die für seinen Zuständig-keitsbereich wichtig sind

■ Er kann Einsicht in Unfallanzeigen und Unfallstatistikennehmen

■ Er darf an Unfalluntersuchungen, Betriebsbegehungenund Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen

■ Er kann jederzeit sein Amt niederlegen oder dieVertrauensfrage stellen

■ Er darf zur Erfüllung seiner Aufgabe die notwendigeZeit aufwenden

■ Er kann sich bei ungemindertem Arbeitsentgeltaus- und fortbilden lassen

Rechte des Sicherheitsbeauftragten

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■ Werden bei Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehendenAnlagen die festgelegten Sicherheitsabstände eingehalten?

■ Werden vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen dieerforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt?

■ Sind geeignete Feuerlöscher für elektrische Anlagen vorhanden?

■ Ist der Schutz bei direktem Berühren, wenn gefordert,vorhanden und wirksam (FI-Schutz)?

■ Sind die geforderten Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischerGefährdung (Schutztrennung, FI-Schutz oder Kleinspannung)vorhanden und wirksam?

■ Wird bei Schalthandlung unter Last persönlicheSchutzausrüstung benutzt?

■ Werden Maßnahmen getroffen, um bei Reparaturarbeiten einunbeabsichtigtes Einschalten zu verhindern?

Anmerkung:Checkliste zusammen mit Elektrofachkraft durchgehen.

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■ Sind die Büroarbeitsplätze ausreichend beleuchtet?

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Checkliste 4Büroarbeitsplätze

■ Wird eine angemessene Raumtemperatur eingehalten?

■ Sind die Büroräume gut lüftbar?

■ Ist der Fußboden trittsicher und rutschfest?

■ Werden Fußböden nur mit geeigneten Pflegemitteln behandelt?

■ Haben die Büromöbel abgerundete Kanten?

■ Sind Schreibtischplatten reflexionsfrei?

■ Können Tische bei herausgezogenen Schubladen nicht umkippen?

■ Sind für Schreibarbeiten Fußstützen vorhanden(vor allem für kleine Beschäftigte)?

■ Sie überzeugen sich von dem Vorhandensein dervorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und deren Funktion

■ Sie achten auf die ordnungsgemäße Benutzung derSchutzeinrichtungen durch die Kollegen

■ Sie überzeugen sich vom Vorhandensein derpersönlichen Schutzausrüstungen

■ Sie achten darauf, daß die persönlichen Schutz-ausrüstungen auch durch die Kollegen benutzt werden

■ Sie richten ihr besonderes Augenmerk auf neue Mitarbeiterund achten auf deren Unterweisung.

■ Sie beteiligen sich an Unfalluntersuchungen

■ Sie arbeiten im Arbeitsschutzausschuß mit

■ Sie arbeiten mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, demBetriebsarzt und dem Betriebs-/Personalrat zusammen

■ Sie nehmen an den einschlägigen Betriebsbesichti-gungen teil

■ Sie zeichnen die Unfallanzeigen ab und gehen denUnfällen nach

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Unterstützung des Unternehmers undAnsprechpartner für die Kollegen

Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maß-nahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen undBerufskrankheiten, für die Verhütung von arbeits-bedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirk-same Erste Hilfe verantwortlich. Er hat durch einegeeignete Organisation sicherzustellen, daß jederseine Aufgaben im Arbeitsschutz kennt und daßwirkungsvolle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingtenErkrankungen festgelegt und durchgeführt werden.In Vertretung des Unternehmers können durch Über-tragung auch Betriebsleiter, Meister und andere Vorge-setzte diese Aufgabe wahrnehmen. Jeder Vorgesetzteund jeder Mitarbeiter ist im Rahmen seiner Aufgabendafür verantwortlich, daß die festgelegten Arbeits-schutzmaßnahmen beachtet werden.

Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen diesePersonen bei der Durchführung von Maßnahmen zurVerhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.Sie geben Anstöße für eine Verbesserung desArbeits- und Gesundheitsschutzes und informieren.

Der Sicherheitsbeauftragte hat im Rahmen seinerfachlichen Kompetenz beratende Funktion und ist vorOrt der Ansprechpartner für die Kollegen. Er kann alserster Mängel erkennen und auf deren Beseitigunghinwirken.

Eine Haftung für Versäumnisse besteht nicht.Die Aufgabenerfüllung ist „ehrenamtlich”.

Die Sicherheitsbeauftragten haben neben derUnterstützungsfunktion für den Unternehmerinsbesondere folgende Aufgaben:

Welche Aufgaben hat derSicherheitsbeauftragte?

■ Erhalten Beschäftigte auf Wunsch Konzepthalter?

■ Sind Ablageschränke standsicher aufgestellt?

■ Werden ergonomisch einwandfreie Bürostühle benutzt?

■ Haben die Bürostühle mindestens 5 Fußarme?

■ Sind Bildschirme blendfrei aufgestellt?

■ Wird bei Bildschirmarbeitsplätzen Beschäftigten eine ärztlicheUntersuchung des Sehvermögens kostenlos angeboten?

■ Sind Einflüsse durch Lärm, Gefahrstoffe u.a. vorhandenund können diese beseitigt werden?

■ Werden bei Neueinstellungen die Kollegen im Arbeits- undGesundheitsschutz eingewiesen?