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ARBEITSRECHT I Agnes.Carll.Schule

Arbeitsrecht

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Präsentation für Krankenpfleger-/innen an der Agnes-Carll-Schule (Krankenhaus Nordwest) in Frankfurt mit: Dienstvertrag, Diskriminierung, Schadensersatz, Betriebliche Übung, Direktionsrecht

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ARBEITSRECHT I

Agnes.Carll.Schule

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§ 611 BGB - Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

o und weiteren Nebengesetzen wie dem Mutterschutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz und viele andere.

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Vor Abschluss des Vertrages Möglichkeit des Verstoßes gegen das AGG: Stellenausschreibung muss alle

Formulierungen vermeiden, die sich diskriminierend auswirken können.

Fragen beim Vorstellungsgespräch erlaubt.

Diese müssen Vorgaben des AGG entsprechen.

Unzulässige Fragen muss der Bewerber nicht beantworten. Lügen schaden nicht.

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Zulässige Beispiele

beruflichen Werdegang (Leistungen, Zeugnisse)

Krankheiten, die Einfluss auf die Arbeitsleistung haben können (akute Aidserkrankung, bei Chirurg oder Krankenschwester)

Parteizugehörigkeit, eingetragene Lebenspartnerschaft

Vorstrafen, wenn die Stelle (bspw. Kassierer) dies erfordert.

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Unzulässige Beispiele

Gewerkschaftszugehörigkeit Schwerbehinderung Schwangerschaft (weil nur

vorübergehend) Fragen zur Intims- oder Privatsphäre, die

ohne Belang sind Rauchgewohnheiten (weil nur

gesundheitsgefährdendes Hobby)

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Ausnahmen bei Diskriminierung Gezielte Ungleichbehandlung

gerechtfertigt, wenn bestehende Nachteile gegen eine

Personengruppe ausgeglichen werden sollen und/oder

die Maßnahme nach §§ 8 bis 10, 20 AGG gerechtfertigt ist.

Beispiel bei 1: Einstellung von Frauen, wenn wenig im Betrieb vorhanden.

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Ausnahmen bei Diskriminierung II § 8: Art der Tätigkeit hat entscheidende

Anforderung. § 9: Kirchen dürfen Benachteiligungen

vornehmen, wenn dies aus ihrem Innenrecht erforderlich ist und Art der Tätigkeit dies erfordert.

§ 10: gestattet die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

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Schadensersatz wg. Diskriminierung Wird nach § 15 Abs. 1 AGG zugesprochen Der Bewerber, der ohne gerechtfertigte

Benachteiligung eingestellt worden wäre, kann Verdienstausfall geltend machen.

Obergrenze ist die frühestmögliche Kündigung.

Erklärung darüber innerhalb von 2 Monaten. Jedoch muss der Benachteiligte gleichzeitig

alles tun, um den Schaden gering zu halten.

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Entschädigung

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG Kommt zum Tragen, wenn die „Sphäre“

des möglichen Arbeitsgebers die Einstellung verhindert hat.

Sphäre: Umfeld der Firma, Mitarbeiter. Maximal 3 Monatsgehälter. Auf Verschulden kommt es nicht an.

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Arbeitsvertrag

Entsteht mit Unterzeichnung des Vertrags, nicht erst mit Dienstantritt

Enthält Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt und Dauer des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsort, die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer leisten muss, Zusammensetzung und Höhe des Gehalts/Lohn, Kündigungsfristen, Dauer des Urlaubs, Arbeitszeit, Hinweis auf Tarifverträge. Betriebs- und Dienstvereinbarungen

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Betriebliche Übung

freiwilliges Verhalten als Sonderleistung des Arbeitgebers, was durch praktische Gebräuche und Gewohnheiten Einklang in das Unternehmen gefunden hat.

Beispiel: Weihnachtsgeld, Gratifikationen Dreimalige Widerholung notwendig Änderung nur durch Änderungsvertrag

oder ebenfalls dreimalige betriebliche Übung ohne Protest der Angestellten

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Direktionsrecht

Zuweisung zu jeder Tätigkeit innerhalb des Berufsbildes.

§ 106 GewO gibt Vorgesetzten das Recht Art und Ausführung der Arbeit festzulegen.

Sonst weitere Gestaltung durch Arbeitsvertrag.

Einschränkung mit Rücksicht auf Gewissensfreiheit, Familie, Arbeits- und Tarifvertrag, betriebliche Übung > hier dann Anspruch des Arbeitnehmer auf konkretisierte Tätigkeit.

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Pflichten aus Arbeitsvertrag

Erbringung seiner höchstpersönlichen Arbeitsleistung

Die Arbeitszeit nach dem Arbeits- und Tarifvertrag

Nach der Stellenbeschreibung des Arbeitsvertrags

Im Notfall: berufsfremde Tätigkeit ausserhalb der Stellenbeschreibung

Treue-, Gehormsams- und Schweigepflicht (Nebenpflicht)

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Pflichten und Probleme...

Pflicht zur Arbeit ist höchstpersönlich. Entfällt bei Krankheit oder Urlaub. Entfällt bei unzulässiger Delegation auf

Pflegepersonal. Kein Anspruch auf Lohn bei Zuspätkommen. Kein Anspruch auf Lohn bei wiederholter

Schlechtleistung (zu langsam, zu flüchtig...) Bei Ständiger Widerholung: Recht zur Kündigung Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit: Anspruch

auf Lohn fällt weg. Beweis muss Arbeitgeber nach § 619a BGB

führen.

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Haftungsgrundsätze

Entwicklung des Bundesarbeitsgericht: Grundsätze zur gerechten Haftungsverteilung: Vorsatz: Das Pflegepersonal haftet voll. Grobe Fahrlässigkeit: Es haftet grundsätzlich voll.

Ausnahme: Der Verdienst steht in deutlichem Missverhältnis zum Schadenrisiko der Arbeit.

Mittlere/Leichte Fahrlässigkeit: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Schadenbegleichung.

Leichteste Fahrlässigkeit: Keine Haftung vom Pflegepersonal.