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Präsentation für Krankenpfleger-/innen an der Agnes-Carll-Schule (Krankenhaus Nordwest) in Frankfurt mit: Dienstvertrag, Diskriminierung, Schadensersatz, Betriebliche Übung, Direktionsrecht
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ARBEITSRECHT I
Agnes.Carll.Schule
§ 611 BGB - Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
o und weiteren Nebengesetzen wie dem Mutterschutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz und viele andere.
Vor Abschluss des Vertrages Möglichkeit des Verstoßes gegen das AGG: Stellenausschreibung muss alle
Formulierungen vermeiden, die sich diskriminierend auswirken können.
Fragen beim Vorstellungsgespräch erlaubt.
Diese müssen Vorgaben des AGG entsprechen.
Unzulässige Fragen muss der Bewerber nicht beantworten. Lügen schaden nicht.
Zulässige Beispiele
beruflichen Werdegang (Leistungen, Zeugnisse)
Krankheiten, die Einfluss auf die Arbeitsleistung haben können (akute Aidserkrankung, bei Chirurg oder Krankenschwester)
Parteizugehörigkeit, eingetragene Lebenspartnerschaft
Vorstrafen, wenn die Stelle (bspw. Kassierer) dies erfordert.
Unzulässige Beispiele
Gewerkschaftszugehörigkeit Schwerbehinderung Schwangerschaft (weil nur
vorübergehend) Fragen zur Intims- oder Privatsphäre, die
ohne Belang sind Rauchgewohnheiten (weil nur
gesundheitsgefährdendes Hobby)
Ausnahmen bei Diskriminierung Gezielte Ungleichbehandlung
gerechtfertigt, wenn bestehende Nachteile gegen eine
Personengruppe ausgeglichen werden sollen und/oder
die Maßnahme nach §§ 8 bis 10, 20 AGG gerechtfertigt ist.
Beispiel bei 1: Einstellung von Frauen, wenn wenig im Betrieb vorhanden.
Ausnahmen bei Diskriminierung II § 8: Art der Tätigkeit hat entscheidende
Anforderung. § 9: Kirchen dürfen Benachteiligungen
vornehmen, wenn dies aus ihrem Innenrecht erforderlich ist und Art der Tätigkeit dies erfordert.
§ 10: gestattet die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Schadensersatz wg. Diskriminierung Wird nach § 15 Abs. 1 AGG zugesprochen Der Bewerber, der ohne gerechtfertigte
Benachteiligung eingestellt worden wäre, kann Verdienstausfall geltend machen.
Obergrenze ist die frühestmögliche Kündigung.
Erklärung darüber innerhalb von 2 Monaten. Jedoch muss der Benachteiligte gleichzeitig
alles tun, um den Schaden gering zu halten.
Entschädigung
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG Kommt zum Tragen, wenn die „Sphäre“
des möglichen Arbeitsgebers die Einstellung verhindert hat.
Sphäre: Umfeld der Firma, Mitarbeiter. Maximal 3 Monatsgehälter. Auf Verschulden kommt es nicht an.
Arbeitsvertrag
Entsteht mit Unterzeichnung des Vertrags, nicht erst mit Dienstantritt
Enthält Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt und Dauer des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsort, die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer leisten muss, Zusammensetzung und Höhe des Gehalts/Lohn, Kündigungsfristen, Dauer des Urlaubs, Arbeitszeit, Hinweis auf Tarifverträge. Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Betriebliche Übung
freiwilliges Verhalten als Sonderleistung des Arbeitgebers, was durch praktische Gebräuche und Gewohnheiten Einklang in das Unternehmen gefunden hat.
Beispiel: Weihnachtsgeld, Gratifikationen Dreimalige Widerholung notwendig Änderung nur durch Änderungsvertrag
oder ebenfalls dreimalige betriebliche Übung ohne Protest der Angestellten
Direktionsrecht
Zuweisung zu jeder Tätigkeit innerhalb des Berufsbildes.
§ 106 GewO gibt Vorgesetzten das Recht Art und Ausführung der Arbeit festzulegen.
Sonst weitere Gestaltung durch Arbeitsvertrag.
Einschränkung mit Rücksicht auf Gewissensfreiheit, Familie, Arbeits- und Tarifvertrag, betriebliche Übung > hier dann Anspruch des Arbeitnehmer auf konkretisierte Tätigkeit.
Pflichten aus Arbeitsvertrag
Erbringung seiner höchstpersönlichen Arbeitsleistung
Die Arbeitszeit nach dem Arbeits- und Tarifvertrag
Nach der Stellenbeschreibung des Arbeitsvertrags
Im Notfall: berufsfremde Tätigkeit ausserhalb der Stellenbeschreibung
Treue-, Gehormsams- und Schweigepflicht (Nebenpflicht)
Pflichten und Probleme...
Pflicht zur Arbeit ist höchstpersönlich. Entfällt bei Krankheit oder Urlaub. Entfällt bei unzulässiger Delegation auf
Pflegepersonal. Kein Anspruch auf Lohn bei Zuspätkommen. Kein Anspruch auf Lohn bei wiederholter
Schlechtleistung (zu langsam, zu flüchtig...) Bei Ständiger Widerholung: Recht zur Kündigung Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit: Anspruch
auf Lohn fällt weg. Beweis muss Arbeitgeber nach § 619a BGB
führen.
Haftungsgrundsätze
Entwicklung des Bundesarbeitsgericht: Grundsätze zur gerechten Haftungsverteilung: Vorsatz: Das Pflegepersonal haftet voll. Grobe Fahrlässigkeit: Es haftet grundsätzlich voll.
Ausnahme: Der Verdienst steht in deutlichem Missverhältnis zum Schadenrisiko der Arbeit.
Mittlere/Leichte Fahrlässigkeit: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Schadenbegleichung.
Leichteste Fahrlässigkeit: Keine Haftung vom Pflegepersonal.