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853 Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 40 Ausgegeben in Lüdenscheid am 09.10.2013 Jahrgang 2013 Inhaltsverzeichnis 01.10.2013 Stadt Hemer 1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 II „ Wohn- siedlung Sundwig“; hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Hemer vom 24.09.2013……………………………………………….854 02.10.2013 Stadt Altena (Westf.) Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2014…………………………………………856 04.10.2013 Stadt Halver Bekanntmachung der Stadt Halver über die Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit Anlagen des Jahres 2014………………………………………………...…859 04.10.2013 Gemeinde Herscheid Tagesordnung zur Sitzung des Rates der Gemeinde Herscheid am 14. Oktober 2013…………………………….859 07.10.2013 Stadt Plettenberg Kommunalwahlen 2014; Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates der Stadt Plettenberg……………………………………………..860 07.10.2013 Stadt Iserlohn Tagesordnung zur Sitzung des Rates der Stadt Iserlohn am 15.10.2013………………………………………………..861 07.10.2013 Stadt Lüdenscheid Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 511 „Unterm Freihof“, 3. Änderung – beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB………………………………………………….863 07.10.2013 Stadt Lüdenscheid Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 634 „Philipp- straße/Heckengang“, 1. Änderung – beschleunigtes Ver- fahren nach § 13a BauGB…………………………….……..864 07.10.2013 Stadt Lüdenscheid Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB………………………………………………………….865 07.10.2013 Stadt Lüdenscheid Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 828 „Duisberg- weg“ – beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB……867 07.10.2013 Stadt Lüdenscheid Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 829 „An der Steinert“……………………………………………………868 09.10.2013 Stadt Plettenberg Aufhebung des Bebauungsplanes 609 „Stadtmitte“ im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 2 (1) i.V.m. 13 BauGB; hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB…………………………………………………870 25.09.2013 Stadt Hemer Bebauungsplan Nr. 3 „Auf dem Adjutantenkamp“, 3. Ände- rung; hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses872

Amtliches - Märkischer Kreis

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Page 1: Amtliches - Märkischer Kreis

853

Amtliches

Bekanntmachungsblatt

- Amtsblatt des Märkischen Kreises-

Nr. 40 Ausgegeben in Lüdenscheid am 09.10.2013

Jahrgang 2013

Inhaltsverzeichnis

01.10.2013 Stadt Hemer

1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 II „ Wohn- siedlung Sundwig“; hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Hemer vom 24.09.2013……………………………………………….854

02.10.2013 Stadt Altena (Westf.) Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2014…………………………………………856

04.10.2013 Stadt Halver

Bekanntmachung der Stadt Halver über die Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit Anlagen des Jahres 2014………………………………………………...…859

04.10.2013 Gemeinde Herscheid Tagesordnung zur Sitzung des Rates der Gemeinde Herscheid am 14. Oktober 2013…………………………….859

07.10.2013 Stadt Plettenberg

Kommunalwahlen 2014; Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates der Stadt Plettenberg……………………………………………..860

07.10.2013 Stadt Iserlohn Tagesordnung zur Sitzung des Rates der Stadt Iserlohn am 15.10.2013………………………………………………..861

07.10.2013 Stadt Lüdenscheid

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 511 „Unterm Freihof“, 3. Änderung – beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB………………………………………………….863

07.10.2013 Stadt Lüdenscheid

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 634 „Philipp-straße/Heckengang“, 1. Änderung – beschleunigtes Ver-fahren nach § 13a BauGB…………………………….……..864

07.10.2013 Stadt Lüdenscheid

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung – beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB………………………………………………………….865

07.10.2013 Stadt Lüdenscheid Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 828 „Duisberg- weg“ – beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB……867

07.10.2013 Stadt Lüdenscheid Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 829 „An der Steinert“……………………………………………………868

09.10.2013 Stadt Plettenberg

Aufhebung des Bebauungsplanes 609 „Stadtmitte“ im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 2 (1) i.V.m. 13 BauGB; hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB…………………………………………………870

25.09.2013 Stadt Hemer Bebauungsplan Nr. 3 „Auf dem Adjutantenkamp“, 3. Ände-rung; hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses…872

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 II „ Wohnsiedlung Sundwig“ hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Hemer vom 24.09.2013 I. Bekanntmachungsanordnung II. Hinweise

Der Rat der Stadt Hemer hat in seiner Sitzung am 24.09.2013 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 II „Wohnsiedlung Sundwig“ als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt. Ziel des Bebauungsplans ist die Entwicklungs-möglichkeit der Bewohner hinsichtlich der Nutzung ihrer Häuser, Gärten und Stellplatzflächen zu vergrößern und gleichzeitig sinnvoll zu steuern. Das ursprünglich verfolgte Ziel, im Rahmen des Förderprogramms Stadtumbau West umfangreiche Erörte-rungen mit den Bewohnern durchzuführen und die Ergebnis-se in den Bebauungsplan einzufügen, ist aufgrund der aus-gesetzten Förderung nicht weiter verfolgt worden. Bisher ge-sammelte Erkenntnisse wurden in den Plan eingearbeitet. Der Bebauungsplan ist nach § 13 a BauGB als Bebauungs-plan der Innenentwicklung aufgestellt worden. Die Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW Seite 666 / SGV.NW 2023) in der derzeit geltenden Fassung sowie auf §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I Seite 2414), in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 23.01.1990 (BGBl I Seite 132) in der derzeit geltenden Fassung.

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Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 II „Wohnsiedlung Sundwig“ ist aus dem beige-fügten Übersichtsplan ersichtlich.

I. Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 II „Wohnsiedlung Sundwig“ als Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 II „Wohnsiedlung Sundwig“ mit Begründung liegt vom Tage der Ver-öffentlichung dieser Bekanntmachung an während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Hemer, Hademare-platz 44, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Zimmer 703, öffentlich zu jedermanns Ansicht aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 13 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB sind eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, ein Um-weltbericht nach § 2 a, die Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie eine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB nicht vorhanden. Mit der Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 II „Wohnsiedlung Sundwig“ in Kraft. II. Hinweise

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche in Folge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne-ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches kann dadurch her-beigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Hemer, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Hademareplatz 44, Zimmer 704, beantragt. Nach § 44 Absatz 4 Baugesetzbuch erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögens-nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

2. Nach § 215 Absatz 1 Baugesetzbuch sind

o eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvor-schriften,

o eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

o nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemer, Hademareplatz 44, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Zimmer 704, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entspre-chend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

3. Ebenso kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt,

b) die Aufstellung des Bebauungsplanes als Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hemer vorher gerügt und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hemer, 01.10.2013 Der Bürgermeister gez. Michael Esken

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Bekanntmachung der Stadt Altena

Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2014

Der Wahlausschuss der Stadt Altena hat in der Sitzung am 01.10.2013 gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen – Kommunalwahlgesetz – in der derzeit gültigen Fassung das Gemeindegebiet für die Wahl des Rates der Stadt Altena im Jahre 2014 in 16 Wahlbezirke eingeteilt. Gemäß § 6 des Kommunalwahlgesetzes wird diese Wahlbezirkseinteilung öffentlich bekannt gemacht. Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke

Wahlbezirk 1

Am Knerling Am Papenberg Brachtenbecker Weg Eichendorffstraße Elsa-Brandström-Straße Friedrich-Ebert-Straße Grenningloher Weg Gustav-Selve-Straße Hagener Straße Im Kammersiepen Neu-Sassenscheid Wahlbezirk 2

Am Halse Am Hünengraben Am Tiergarten Bahnhofstraße Graf-Adolf-Straße Graf Dietrich-Straße Graf-Eberhard-Straße Graf Engelbert-Straße Harkortstraße Hermann-Voß-Straße Holtzbrinckstraße Humboldtstraße Liebigstraße Pragpaul Wahlbezirk 3

Am Hartenstein Am Loerweg Am Richtpfad Feldstraße Hegenscheider Weg Hembergstraße Hugo-Borbeck-Straße Im Kleff Immenweg Iserlohn Straße 80 - 88 Linscheider Bach Nordstraße Wixbergstraße Wahlbezirk 4

Am Grünen Wege An der Egge

An der Lohmühle Blumenstraße Feldstraße Friedhofstraße Gartenstraße Gehegde Gehegder Weg Iserlohner Straße 1 - 77 Jahnstraße Linscheidstraße Überm Trimpop Wahlbezirk 5

Bachstraße Bahnhofstraße Bismarckstraße Burgweg Eggestraße Freiherr-Vom-Stein-Straße Gerichtsstraße Grabenstraße Hardenbergstraße Hinterm Bach Kicküm Klusenstraße Kronenstraße Lennestraße Nalshof Nettestraße Wahlbezirk 6

Am Lennestein Bergstraße Bornstraße Brandstraße Buchholzstraße Giershagener Weg Gottenpfad Halsknopf Im Lissingsiepen Kohlhagener Weg Linacker Weg Lissingweg Nettestraße Oststraße Schreck

Page 5: Amtliches - Märkischer Kreis

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Steinstraße Stortel Werdohler Straße Winkelsen Zweifelmut Wahlbezirk 7

Ahornweg Angst Anschlag Auf der Breitehard Blackburner Straße Europaring Fliederweg Höllensteiner Weg Holunder Weg In der Heimecke Lanferschlade Märkische Straße Nettenscheid Nettenscheider Straße Peronner Straße Steinwinkel Wachholder Weg Westfalenstraße Westiger Straße Wahlbezirk 8

Am Breiten Acker Am Rimberg Am Schützenplatz Am Sundern Auf dem Felde Auf dem Löttringsen Auf der Böcke Dahlberg Gosebruch Graetzstraße Hütte Ihmerterstraße 46 – 101,110 - 138 Im Springen Im Tüssenberg In der Husstadt Lampferweg Löttringser Hahn Löttringser Weg Neuer Weg Rüssenberg Scharpschnute Springer Straße Uhlenweg Waldbergsley Wulferschlaa Wahlbezirk 9

Am Ebberg An der Steinkuhle Auf dem Brink Auf der Giebel Auf dem Kamp Auf dem Sürenfeld Auf dem Weithahn Bauernstraße Brunnenstraße Ebbergstraße Giebelweg

Ihmerter Straße 3 – 29a Im Eck Im Hosenhof Im Winkel In der Schledde Kayserhof Ketteler Weg Lönsweg Martin-Luther-Straße Tannenweg Vorm Kalkofen Wichernstraße Wilhelmshöhe Zur Roleye Wahlbezirk 10

Auf der Ebene Brautweg Breitenstück Ehrenmalstraße Grubenweg Hasenkampstraße Hauptstraße 28, 30, 31, 33 - 44 Hochstraße Im Hof Kämpenstraße Kohlberg Kohlberghaus Luckenbachweg Mühlhofstraße Netzschlade Neuenrader Straße Niedermöllerstraße Rüterschlad Schlettenhof Schürenstück Wäldchen Westerfelder Straße Wahlbezirk 11

Altenaer Straße Alter Weg Am Beil Bäckerssiepen Birkenweg Buchenweg Dahler Straße Deifenholz Eichenweg Hauptstraße 1 – 27, 29 Im Nossenberg Ludmecke Mondhahnstraße Mühlenberg Mühlenstraße Rehecke Samenholz Schulstraße Sonnenstraße Villenberg Villenbergstraße Wahlbezirk 12

Am Roten Berge Am Selvedenkmal Am Stapel An der Kirche Bornstraße Bungernstraße

Page 6: Amtliches - Märkischer Kreis

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Freiheitstraße Fritz-Thomee-Straße Im Küstersort Im Muckebeutel Kirchstraße Lindenstraße Lüdenscheider Straße Markstraße Rahmedestraße 1 – 66, 68 Wahlbezirk 13

Ackerstraße Am Breitenhagen Am Drescheider Berg Am Ziegenberg Breitenhagener Weg Drescheider Straße Forststraße Hügelweg Im Steinssiepen Meisenweg Mozartstraße Rahmedestraße 67, 69 – 139 Südstraße Waldstraße Wiesenstraße Wilhelmstraße 9 - 31 Wahlbezirk 14

Amselweg An den Kiefern Bergfelder Weg Breslauer Straße Drosselweg Finkenweg Habelschwerdter Straße Kolberger Straße Königsberger Straße Memeler Straße Paul-Gerhardt-Straße Schuberstraße Starenweg Wilhelmstraße 32 - 78 Wahlbezirk 15

Am Hellen Hahn Am Südhang Bergfeld Brinkweg Hemecker Weg Horst Junkernweg Kalkofenweg Mühlenbach Mühlenrahmeder Straße Niedergockesohl Oberer Ardeyweg Obergockesohl Paulusweg Rahmedestraße 141 – 262, 279, 279a Ramberg Rosmart Rosmarter Allee Rotenschlade Seckel Teichweg Unterer Ardeyweg Wildweg Wörensiepen

Wahlbezirk 16

Am Stockey An der Hardt Ardey Brandhagener Weg Dickenhagen Drescheiderhagen Fuelbecker Straße Gottmecker Weg Großendrescheid Grünewiese Heide Hückingen Hummelnstück Kleinendrescheid Kreuzbuche Lehmenohl Lenscheid Mosterhagen Mühlenbach Nüggelnstück Petersfelde Rahmedestraße 270 – 276, 280 - 410 Röhnert Rönscheid Rosmarter Weg Siepenschlade Strücken Taubenstein Waldemey Windberke Zum Hohle Altena, 02.10.2013 Der Bürgermeister - Wahlleiter –

Dr. Andreas Hollstein

Page 7: Amtliches - Märkischer Kreis

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Bekanntmachung der Stadt Halver

über die Auslegung des Entwurfes der

Haushaltssatzung mit Anlagen des Jahres 2014

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2014 der Stadt Halver liegt vom 17.10.2013 bis zum Ende des Be-ratungs-verfahrens im Rat während der allgemei-nen Öffnungszeiten montags bis mittwochs von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 17.00 Uhr, sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus, Thomasstraße 18, Zim-mer 28, öffentlich aus. Gegen den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen können Einwohner oder Abgabepflichtige innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Be-ginn der Auslegung bei der Stadt Halver, Thomasstr. 18, 58553 Halver Einwendungen erhe-ben. Über diese Einwendungen beschließt der Rat der Stadt Halver in öffentlicher Sitzung. Halver, 04. Oktober 2013 Der Bürgermeister In Vertretung Markus Tempelmann

Sitzung des Rates der Gemeinde Herscheid

Am Montag, dem 14. Oktober 2013, 17.00 Uhr,

findet im Bürgersaal des Rathauses Herscheid eine Sitzung des Rates mit folgender Tagesordnung statt:

I. Öffentliche Sitzung 1. Einwohnerfragestunde

2. Bericht über die Durchführung der gefass-ten Beschlüsse

3. Jahresabschluss 2012 der Gemeindewerke

Herscheid – Abwasserbeseitigung – hier: Feststellung des Jahresabschlusses

und des Lageberichtes 2012, Entlastung des Betriebsausschusses 4. Feststellung des Jahresabschlusses 2012

der Gemeinde Herscheid und Entlastung des Bürgermeisters 5. Feststellung des Gesamtabschlusses 2012

der Gemeinde Herscheid und Entlastung des Bürgermeisters

6. Vorlage des Entwurfs der Haushaltssat-

zung und des Hauhaltsplanes mit Anlagen für das Jahr 2014

7. Bauleitplanverfahren

hier: Erlass einer Satzung über ein beson-deres Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für das Grundstück Hohle Straße 7 zur Sicherung einer geordneten städte-baulichen Entwicklung

8. Bauleitplanverfahren hier: 38. vereinfachte Änderung des Be-bauungsplanes Nr. 6 „Ennert-Schmachtekorste“ - Satzungsbeschluss -

9. Bekanntgabe von über- und außerplanmä-

ßigen Aufwendungen und Auszahlungen 10. Umbesetzung des Schul- und Kulturaus-

schusses

11. Bekanntgaben und Anfragen

12. Einwohnerfragestunde

II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Bericht über die Durchführung der gefass-

ten Beschlüsse 2. Darlehensverlängerung 3. Bekanntgaben und Anfragen 4. Personalangelegenheit 5. Aufhebung der Schweigepflicht für in

nichtöffentlicher Sitzung behandelte Ange-legenheiten

Herscheid, 04.10.2013 Der Bürgermeister S c h m a l e n b a c h

Page 8: Amtliches - Märkischer Kreis

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B e k a n n t m a c h u n g d e r S t a d t P l e t t e n b e r g

Kommunalwahlen 2014

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvor-schlägen für die Wahl des Rates der

Stadt Plettenberg

1. Der Wahlausschuss der Stadt Plettenberg hat in seiner Sitzung vom 17.09.2013 die Einteilung des Wahlgebiets in 18 Wahlbezirke mit 36 Vertretern beschlossen.

Die Einteilung der Wahlgebiets in Wahlbezirke ist im Amtsblatt des Märkischen Kreises Nr. 38 vom 25.09.2013 bekannt gemacht und zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Plettenberg unter www.plettenberg.de (Aktuelles – Bekanntmachun-gen) veröffentlicht. Die Liste mit der Einteilung der zu dem jeweiligen Wahlbezirk gehörenden Straßen ist ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht und zusätzlich bei der Stadtverwaltung durch Aushang einsehbar.

2. Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO,) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvor-schlägen für die Wahl des Rates der Stadt Pletten-berg in den Wahlbezirken und aus den Reservelis-ten auf. Es wird darauf hingewiesen, dass die Funktionsbe-zeichnungen gem. § 49 Abs. 1 Kommunalwahlge-setz (KWahlG) in weiblicher und männlicher Form geführt werden. Wahlvorschläge müssen spätestens am 48. Tag vor der Wahl *, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahl-leiter der Stadt Plettenberg, Grünestr. 12, 58840 Plettenberg, eingereicht werden. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem genannten Termin einzu-

reichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf der Ein-reichungsfrist rechtzeitig behoben werden können. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergrup-pen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzel-bewerbern) eingereicht werden.

Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 KWahlG wird hingewiesen. Der Text dieser Bestimmungen ist beim Wahlamt der Stadt Plettenberg, Grünestr. 12, Zimmer 119 erhältlich und zusätzlich auf der In-ternetseite der Stadt Plettenberg unter

www.plettenberg.de (Aktuelles – Bekanntmachun-gen) veröffentlicht.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergrup-pen müssen von der für das Wahlgebiet zuständi-gen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlaus-schreibung laufenden Wahlperiode nicht ununter-brochen im Rat der Stadt Plettenberg, im Kreistag des Märkischen Kreises, im Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen oder aufgrund eines Wahlvor-schlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes in der z. Z. gültigen Fassung bis zum Tage der Wahlaus-schreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Die Wahlvorschläge dieser Par-teien und Wählergruppen müssen ferner in den Wahlbezirken von 5 Wahlberechtigen des Wahl-

bezirkes persönlich und handschriftlich unterzeich-net sein (sog. Unterstützungsunterschriften); dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, das sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages. Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder für eine Wähler-gruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der

für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeich-net sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahl-periode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Krei-ses, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschla-ges aus dem Land im Bundestag vertreten, so muss die Reserveliste von 1 vom Tausend der Wahlbe-rechtigten des Wahlgebietes, und zwar mindestens von 5 und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Für das Stadtgebiet Plettenberg sind das 21 Wahl-berechtigte.

3. Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit min-destens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Woh-nung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwoh-nung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richter-spruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öf-fentlicher Ämter nicht besitzt (§ 12 Abs. 2 KWahlG). Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, ist unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Deutscher wählbar (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7 KWahlG; § 65 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)).

Page 9: Amtliches - Märkischer Kreis

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4. Die notwendigen amtlichen Vordrucke für die Wahl-vorschläge werden vom Wahlamt der Stadt Pletten-berg, Grünestr. 12, kostenlos herausgegeben. Das Wahlamt steht auch für weitere Auskünfte zur Ver-fügung und ist telefonisch unter den Rufnummern (02391) 923-109, 923-110 und 923-112 erreichbar.

* Soweit der Wahltag für die allgemei-nen Kommunalwahlen vom Innenmi-nister des Landes Nordrhein-Westfalen auf den 25. Mai 2014 fest-gelegt wird, ist dieser Tag der 07. Ap-ril 2014.

Nach Artikel 5 § 1 Satz 1 des Geset-zes zur Stärkung der kommunalen Demokratie sollen die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 ein-malig am Tag der Europawahl durch-geführt werden.

Aufgrund des Beschlusses des Euro-päischen Rates vom 14.06.2013, der ein viertägiges Zeitfenster für die Eu-ropawahl vom 22. – 25. Mai 2014 vorsieht, kommt in Deutschland nur Sonntag, der 25. Mai 2014 als Wahl-tag der achten Europawahl in Be-tracht. Damit ist auch der Tag der all-gemeinen Kommunalwahlen in Nord-rhein-Westfalen bekannt.

Verbindlich festgelegt werden kann der 25. Mai 2014 als Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen aber erst dann, wenn das Bundeskabinett zuvor den Termin der Europawahl bestimmt hat, was erfahrungsgemäß etwa ein halbes Jahr vor der Wahl er-folgt.

Plettenberg, 07.10.2013 Der Bürgermeister als Wahlleiter - Müller –

Amtliche Bekanntmachung

Sitzung des Rates der Stadt Iserlohn

Dienstag, 15.10.2013, 17:00 Uhr

Ratssaal des Rathauses, Schillerplatz 7, 58636 Iserlohn

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil:

1.

Eröffnung der Sitzung

2.

Einwohnerfragestunde

3.

Umbesetzungen in Ausschüssen und sonstigen Gremien

4.

Neubau bzw. Sanierung des "Aquamathe"; hier: Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von mögli-chen Alternativen; Bezug: DS 8/1956, 8/1979, 8/2249

5.

Bebauungsplan Nr. 146 Fritz-Kühn-Platz; 1. Än-derung gem. § 13a BauGB hier: Aufstellungsbeschluss

6.

Bebauungsplan Nr. 156 Altes Stadtbad; 2. Än-derung gem. § 13a BauGB hier: Aufstellungsbeschluss

7.

Bebauungsplan Nr. 396 "Kindertagesstätte Weideplatz" Hier: Aufstellungsbeschluss

8.

Ergebnisse des Zensus 2011

9.

Übertragung der Ratssitzungen per Live-Stream auf der Homepage der Stadt; hier: Antrag der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und FDP

10.

Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Iserlohn mbH: Jahresabschluss 2012 sowie Genehmi-gung einer Kapitalerhöhung (Bezug DS 8/1664)

11.

Wirtschaftsplan 2014 der Gesellschaft für Wirt-schaftsförderung Iserlohn mbH

12.

Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Iserlohn mbH; hier: Abschluss eines Betrauungsaktes für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

13.

Märkischer Stadtbetrieb Iserlohn/Hemer; hier: Jahresabschluss 2012

Page 10: Amtliches - Märkischer Kreis

862

14.

Konzessionierungsverfahren 'Strom' der Stadt Iserlohn; hier: Beschluss über den Verfahrens-brief und den Entwurf des Konzessionsvertra-ges

15.

Konzessionierungsverfahren 'Gas' der Stadt Iserlohn; hier: Beschluss über den Verfahrens-brief und den Entwurf des Konzessionsvertra-ges

16.

Jahresabschluss 2012 der Stadt Iserlohn

17.

Budgetbericht der Stadt Iserlohn zum Stichtag 30.06.2013

18.

Mitteilungen des Ausschussvorsitzenden und der Verwaltung

19.

Beantwortung von Anfragen

Hinweis: Nach vorheriger Anmeldung (mindestens 1 Tag vor der Sitzung) bei der Stadtverwaltung Iserlohn (Tel. 217-2153) ist in der Zeit von 17.00 bis 19.00 Uhr während der Sitzung eine Kinderbetreuung möglich. Nichtöffentliche Sitzung: Im anschließenden nichtöffentlichen Teil der Sitzung werden Personal-, Finanz- und Vertragsangelegenheiten beraten. Iserlohn, den 07.10.2013 Dr. Ahrens Bürgermeister

Page 11: Amtliches - Märkischer Kreis

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Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 511 „Unterm Freihof“, 3. Änderung – beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB

Gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I Seite 1548) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 381) wurde der Bebauungsplan Nr. 511 „Unterm Freihof“, 3. Änderung, vom Rat der Stadt Lüdenscheid am 30.09.2013 als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nachstehend abgebildet.

Der Bebauungsplan Nr. 511 „Unterm Freihof“, 3. Änderung liegt mit seiner Begründung vom Tage der Veröffentli-chung dieser Bekanntmachung ab im Zimmer 535 des Rathauses der Stadt Lüdenscheid, Rathausplatz 2, wäh-rend der Dienststunden der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 511 „Unterm Freihof“, 3. Änderung wird mit dem Tage der Bekanntmachung des Sat-zungsbeschlusses des Rates der Stadt Lüdenscheid sowie von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme rechtsverbindlich. Es wird gem. § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lüdenscheid, Rathaus-platz 2, 58507 Lüdenscheid, geltend gemacht worden sind. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögens-nachteilen und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht in-nerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

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Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung das Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-

führt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdenscheid, 07.10.2013 Der Bürgermeister Dieter Dzewas

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 634 „Philippstraße/Heckengang“, 1. Änderung – beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB

Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I Seite 1548) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW S. 381) wurde der Bebauungsplan Nr. 634 „Philippstraße/Heckengang“, 1. Änderung vom Rat der Stadt Lüdenscheid am 30.09.2013 als Satzung und die dazugehörige Begründung beschlossen. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nachstehend abgebildet.

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Der Bebauungsplan Nr. 634 „Philippstraße/Heckengang“, 1. Änderung liegt mit seiner Begründung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab im Zimmer 535 des Rathauses der Stadt Lüdenscheid, Rathausplatz 2, während der Dienststunden der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 634 „Philippstraße/Heckengang“, 1. Änderung wird mit dem Tage der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Rates der Stadt Lüdenscheid sowie von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnah-me rechtsverbindlich. Es wird gem. § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lüdenscheid, Rathaus-platz 2, 58507 Lüdenscheid, geltend gemacht worden sind. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögens-nachteilen und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht in-nerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung das Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-

führt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdenscheid, 07.10.2013 Der Bürgermeister Dieter Dzewas

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung – beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB

Gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I Seite 1548) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 381) wurde der Bebauungsplan Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung vom Rat der Stadt Lüdenscheid am 30.09.2013 als Sat-zung und die Begründung hierzu beschlossen. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nachstehend abgebildet.

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Der Bebauungsplan Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung liegt mit seiner Begründung vom Tage der Veröffentlichung die-ser Bekanntmachung ab im Zimmer 535 des Rathauses der Stadt Lüdenscheid, Rathausplatz 2, während der Dienststunden der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung wird mit dem Tage der Bekanntmachung des Satzungsbe-schlusses des Rates der Stadt Lüdenscheid sowie von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme rechtsverbind-lich.

Es wird gem. § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lüdenscheid, Rathaus-platz 2, 58507 Lüdenscheid, geltend gemacht worden sind. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögens-nachteilen und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht in-nerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung das Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdenscheid, 07.10.2013 Der Bürgermeister Dieter Dzewas

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Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 828 „Duisbergweg“ – beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB

Gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I Seite 1548) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 381) wurde der Bebauungsplan Nr. 828 „Duisbergweg“ vom Rat der Stadt Lüdenscheid am 30.09.2013 als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nachstehend abgebildet.

Der Bebauungsplan Nr. 828 „Duisbergweg“ liegt mit seiner Begründung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab im Zimmer 535 des Rathauses der Stadt Lüdenscheid, Rathausplatz 2, während der Dienst-stunden der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Be-bauungsplanes Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 828 „Duisbergweg“ wird mit dem Tage der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Rates der Stadt Lüdenscheid sowie von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme rechtsverbindlich. Es wird gem. § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lüdenscheid, Rathaus-platz 2, 58507 Lüdenscheid, geltend gemacht worden sind. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

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Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögens-nachteilen und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht in-nerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung das Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-

führt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdenscheid, 07.10.2013 Der Bürgermeister Dieter Dzewas

Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 829 „An der Steinert“

Der Ausschuss für Stadtplanung und Umwelt der Stadt Lüdenscheid hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.04.2013 gemäß (gem.) § 2 Absatz (Abs.) 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 828 „An der Steinert“ aufzustellen. Das Bebauungsplangebiet ist nachstehend abgebildet.

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Ziel der Planung ist es, den Einzelhandel im Geltungsbereich zu steuern. So soll zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Stadt Lüdenscheid festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Dies wird insbesondere die Unzulässigkeit von Einzelhandel mit zentrenrelevanten und nahversorgungs-relevanten Sortimenten betreffen. Das Verfahren zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB kann daher abgesehen werden. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belan-ge nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gleichzeitig wird nach dieser Vorschrift von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen. Gem. § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfah-rens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Beschlüsse nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-

führt, b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge-

mäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Umwelt vorher beanstandet

oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdenscheid, 07.10.2013 Der Bürgermeister Dieter Dzewas

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Bekanntmachung der Stadt Plettenberg

Aufhebung des Bebauungsplanes 609 „Stadtmitte“ im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 2 (1) i.V.m. 13 BauGB

hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 17.09.2013 die Aufhebung des Bebauungsplanes 609 Stadtmitte be-schlossen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren, von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 wird abgesehen.

Übersichtsplan unmaßstäblich Die Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden durch die Bebauungspläne 613 Altstadt (nordwestliche Teilflä-che) und 614 Grünestr. (östlicher Teilbereich), beide rechtskräftig seit dem 02.12.1976 überplant. Einzig der süd-liche Planbereich –im Wesentlichen Blatt 3- wurde bisher nicht überplant. Dieser Bereich beinhaltet insbesondere das W. Wagner- Gelände sowie die sogenannte Querspange mit Busbahnhof und Anbindung an den Wall. Die erwartete Versorgungsfunktion für geschätzte 30.000 – 50.000 Einwohner (Schätzung 1973) änderte sich ebenso wie die Ansprüche an Versorgungszentren und Innenstädte. Die damalige Planung wurde überholt, der Bebauungsplan ist in weiten Teilen obsolet, eine Umsetzung des Planes in jenen bisher nicht realisierten Teilen entspricht nicht mehr der Absicht der Stadt. Versorgungsstrukturen und Ansprüche an innerstädtische Räume

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entsprechen nicht mehr den Anforderungen der 70er Jahre. Der Bebauungsplan soll aufgehoben werden, da er in weiten Teilen funktionslos geworden ist. Ein Eingriff in aktuell ausgeübte Nutzungen erfolgt nicht. Durch die Auf-hebung des Bebauungsplanes ist die Umnutzung und Bebauung des W. Wagner-Geländes ohne Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder Erarbeitung eines Bebauungsplanes gemäß § 34 BauGB mög-lich. Der Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung liegt in der Zeit vom 18.10.2013 bis einschl. 18.11.2013 bei der Stadt Plettenberg, Grünestraße 12 (Rathaus), Stadt- und Umweltplanung, Zimmer 230, während folgender Sprechzeiten gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich aus:

montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr montags bis mittwochs von 14.00 bis 16.00 Uhr donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr.

Der Plan kann auch über das Internet, Homepage der Stadt Plettenberg (Button Rathaus > Stadtplanung), einge-sehen werden. Anregungen können während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollklage) ist unzu-lässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanes nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden kön-nen. Plettenberg, den 09.10.2013 gez. Müller Bürgermeister

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Bebauungsplan Nr. 3 „Auf dem Adjutantenkamp“, 3. Änderung

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

I.

Der Rat der Stadt Hemer hat in seiner Sitzung am 23.09.2013 die 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 3 „Auf dem Adjutantenkamp“ als Satzung beschlossen und die da-zugehörige Begründung ohne Angaben nach § 2 a BauGB gebilligt. Die Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW Seite 666 / SGV.NW 2023) in der derzeit geltenden Fassung sowie auf §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I Seite 2414) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 23.01.1990 (BGBl I Seite 132) in der derzeit geltenden Fassung. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungspla-nes Nr. 3 „Auf dem Adjutantenkamp“ ist aus dem beigefüg-ten Übersichtsplan ersichtlich. Wesentliches städtebauliches Entwicklungsziel der Bebau-ungsplanänderung ist die Umwandlung von Gewerbefläche (GE) in Mischgebiet (MI) im südwestlichen Teilbereich des Bebauungsplan-gebietes. Das bestehende Gewerbegebiet hat sich im Laufe der Jahre immer mehr zu einem Mischge-biet hin entwickelt. Diese Entwicklung wird nun planungs-rechtlich abgesichert.

II. Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss der 3. Änderung des Bebau-ungsplans Nr. 3 „Auf dem Adjutantenkamp“ als Satzung wird hiermit öffent-lich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan Nr. 3 „Auf dem Adjutantenkamp“, 3. Änderung mit Begründung liegt vom Tage der Veröffentli-chung dieser Bekanntmachung an während der Dienststun-den im Rathaus der Stadt Hemer, Hademareplatz 44, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Zimmer 702, öffentlich zu jedermanns Ansicht aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, ein Umweltbericht nach § 2 a, die Angaben nach § 3 Abs. 2 S. 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie eine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB liegen nicht vor, da das Verfahren nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durch-geführt wurde.

Mit der Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Auf dem Adjutantenkamp“ in Kraft.

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III. Hinweise

3. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche in Folge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichne-ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches kann dadurch her-beigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Hemer, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Hademareplatz 44, Zimmer 704, beantragt. Nach § 44 Absatz 4 Baugesetzbuch erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögens-nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

4. Nach § 215 Absatz 1 Baugesetzbuch sind

o eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvor-schriften,

o eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

o nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemer, Hademareplatz 44, Amt für Planen, Bauen und Verkehr, Zimmer 704, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entspre-chend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

3. Ebenso kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Aufstellung des Bebau- ungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Aufstellung des Bebauungsplanes als Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hemer vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hemer, 25.09.2013 Der Bürgermeister gez. Michael Esken

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Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lü-denscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lü-denscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche An-forderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Be-kanntmachungsblatt erscheint wöchentlich.